06 NP. 2010.50-99
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Stefan Becker, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Rolf Sele, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache des Antragstellers RB***, vertreten durch M***, wider die Rekurswerberinnen 1. F*** und 2. S*** vertreten durch F***, beide vertreten durch S*** , Nebenintervenient JB***, vertreten durch W***, wegen Antrag auf Bestellung eines Kurators gemäss § 277 Z 2 bzw 3 ABGB, in eventu § 278 Z 4 ABGB, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner zu 1 und 2 und des Nebenintervenienten gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 24.03.2011, 06 NP.2010.50, ON 65, mit dem infolge der Rekurse der Antragsgegner und des Nebenintervenienten gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.10.2010, ON 7, die Rekursbeantwortungen der Antragsgegner sowie des Nebenintervenienten zurückgewiesen wurden, die Rekurse des Nebenintervenienten und der Antragsgegner zurückgewiesen wurden und den Antragsgegnern die Kosten der Rekursbeantwortung auferlegt wurden, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionrekurs der Antragsgegner (F*** und S*** Stiftung) wird k e i n e Folge gegeben.
Die Antragsgegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Antragsteller die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung in Höhe von CHF 1.999,50 binnen vier Wochen zu ersetzen.
Dem Revisionsrekurs des Nebenintervenienten JB*** wird im Sinne des Aufhebungsantrags F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 65 insoweit aufgehoben, als er zu Spruchpunkt 2 den Rekurs des JB*** zurückweist. Dem Fürstlichen Obergericht wird aufgetragen, über den Rekurs des JB*** ON 17 eine neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund und unter Bindung an die in diesem Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshof ausgedrückte Rechtsmeinung zu treffen.
Die Antragslegitimation ergebe sich aus der Begünstigtenstellung des RB*** in der S*** Stiftung. In diesem Antrag wurde sehr breit die Position der S*** Stiftung in der Unternehmungsgruppe S*** dargestellt und wurde auf eine Vereinbarung zwischen den Brüdern RR*** und JB*** Bezug genommen, in der der S*** Stiftung in ganz besonderen Konstellationen eine Schiedsrichterfunktion zukomme. Der Antragsteller zog zu seinem Hauptantrag den Schluss, dass F*** als Stiftungsrat der S*** Stiftung im Ergebnis über einen Konzern mit einem Jahresumsatz von EUR xx Mio. und über yy Angestellten herrschen könne, und noch eine Schiedsrichterfunktion unter Ausschluss des Rechtsweges habe. Diese Alleinherrschersituation müsse beendet werden. In einer anderen Stiftung, der RB***-Stiftung, in der der Antragsteller zeitlebens begünstigt gewesen sei, habe F*** pflichtwidrig Anweisungen des Antragstellers auf Abänderung des Reglements nicht befolgt. Er habe deshalb ein Schiedsverfahren einleiten müssen. Weiteres Vorbringen bezieht sich dann ausschliesslich auf Handlungen des F*** in der RB***-Stiftung. Das Handeln des F*** in der RB*** Stiftung zeige, dass er auch in der S*** Stiftung als Stiftungsrat untragbar sei, weil das Vertrauen des Antragstellers zu F*** nachhaltig gestört sei. Es sei auch die Unbefangenheit des F*** im Falle der Schiedsrichterfunktion der S*** Stiftung zu bezweifeln. F*** sei neben dem gegenständlichen Stiftungsratsmandat noch Verwaltungsrat der S***, Stiftungsrat der EB*** Stiftung und alleiniger Stiftungsrat der RB*** Stiftung. Dadurch könnten diverse Interessenskollisionen entstehen. Es lägen die Voraussetzungen für die Abberufung als Stiftungsrat vor.
1.1. Gleichzeitig mit diesem Antrag nach Art 552 § 35 Abs 1 PGR stellte RB*** den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen.
"1. Das Fürstliche Landgericht wolle für die Antragsgegnerin S*** Stiftung, 9490 Vaduz, einen Kurator gemäss § 277 Ziff. 2 bzw. 3 ABGB in eventu gemäss § 278 Ziff 4. ABGB mit der Aufgabe bestellten, die Antragsgegnerin im eingeleiteten Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht auf Abberufung des Stiftungsrates F*** zu vertreten.
2.1. In der Gegenäusserung vom 18. Oktober 2010 stellten F*** und die betroffene S*** Stiftung nachstehende Anträge (ON 4 Seite 32):
"1.Beiden Anträgen des Antragstellers samt Eventualanträgen wird keine Folge gegeben.
1.1 Der Antrag auf Bestellung eines Kurators wird abgewiesen.
1.2 Der Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen ev abgewiesen.
Auf die Wiedergabe der Stellungnahme zum Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators verzichtete das Fürstliche Obergericht, da Gegenstand der Rekurse ausschliesslich die Frage war, ob die Abweisung des Antrages auf Beiladung von JB*** als Partei gerechtfertigt ist oder nicht.
2.2. Zudem stellten F*** und die betroffene S*** Stiftung den hier massgeblichen Antrag auf Beiladung von JB***, als Partei evtl Streitverkündigung.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im seit dem 29.09.2010 beim Fürstlichen Landgericht anhängigen Rechtsfürsorgeverfahren zu xx HG.xxxx.xxx der Antragsteller die Abberufung des Antraggegners als Stiftungsrat der S*** Stiftung mit sofortiger Wirkung sowie die Bestellung eines unabhängigen und kompetenten Ersatzstiftungsrates beantrage, welcher für die Ergänzung des Stiftungsrates auf drei Mitglieder binnen 2 Monaten ab seiner Bestellung besorgt zu sein habe, wobei die Bestellung durch ihn über jeweils einen Vorschlag des Antragstellers und JB*** zu erfolgen habe. Dieser Hauptantrag werde mit einem Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen verknüpft, ohne dass jedoch eine wie immer geartete Gefahr im Verzug bestünde. Art 3 Abs 1 der Statuten der S*** Stiftung bestimme, dass der statutarische Zweck der S*** Stiftung neben der Verwaltung des Stiftungsvermögens im Wesentlichen in der "Verteilung der Reinerträge und des Stiftungsvermögens an bestimmte oder bestimmbare Begünstigte bestehe. Gemäss Ziffer 1 des Reglements der S*** seien die Bestimmungen des B*** Familientrusts, sowie sie die Begünstigung aus der Treuhänderschaft vom 24.09.1992 regeln, für die Begünstigung an der S*** Stiftung anwendbar. Gemäss Ziffer 5.4 sehe der B*** Familientrust vor, dass nach dem Tod der Treugeberin EB*** (unstrittigerweise verstorben am xx.xx.xxxx) ihre beiden Söhne RB*** und JB*** zu gleichen Teilen in die Rechte der Treugeberin einrückten. Die Treuhänder hätten darauf zu achten, dass den Begünstigten jene Beträge zur Verfügung stünden, deren sie zur Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstandards unter Berücksichtigung der zu leistenden steuerlichen Abgaben und ausserordentlichen Ereignissen bedürften. Dies bedeute kurzum: JB*** sei nach dem Antragsteller zu 50% Ertragsbegünstigter der S*** Stiftung. JB*** sei als mit dem Antragsteller gleichberechtigter Ertragsbegünstigter vom vorliegenden Verfahren direkt betroffen. Dies verdeutliche sich im Weiteren schon daran, dass er in Ziffer 1 c des Hauptantrags im Verfahren xx HG.xxxx.xxx namentlich als Vorschlagsberechtigter in Bezug auf die Ergänzung des Stiftungsrates erwähnt werde. Seine Interessen würden durch die vom Fürstlichen Landgericht verwahrten Entscheidung im Sinne von Art 2 Abs 1 RFVG iVm Art 31 Abs 5 LVG berührt. In seinem verfahrensgegenständlichen Antrag halte der Antragsteller in Ziffer 4 fest: "Die Entscheidung darüber, ob JB*** als Begünstigter zwingend am Verfahren zu beteiligen ist, überlässt der Antragsteller dem Fürstlichen Landgericht. Wenn nämlich ein Kurator ohnehin von Amts wegen bestellt werden muss, dann hat auch das Fürstliche Landgericht von Amts wegen zu entscheiden, wer Verfahrenspartei im Bestellungsverfahren sein muss. Dies ergibt sich auch aus Art. 4 RFVG iVm Art 31 Abs 5 LVG sowie ist Folge der im Rechtsfürsorgeverfahren geltenden Offizialmaxime." Im Weiteren verweise er darauf, dass JB*** in Liechtenstein durch, Rechtsanwälte, vertreten sei. JB*** sei aufgrund von Art 2 Abs 1 RFVG iVm Art 31 Abs 5 LVG als Partei dem Verfahren beizuladen. Eventualiter verkündige der Antragsgegner JB*** aufgrund von Art 2 Abs 1 RFVG iVm Art 31 Abs 4 LVG iVm § 21 ZPO den Streit. Das Interesse an der Streitverkündigung basiere auf dem Umstand, dass JB*** in der S*** Stiftung die identische Rechtsposition wie der Antragsteller habe und somit seine Interessen von der zu fällenden Entscheidung betroffen seien. Der Stiftungsrat und die Stiftung seien verpflichtet, JB*** über das gegenständliche Verfahren ordentlich in Kenntnis zu setzen, da JB*** sie für eine nicht gehörige Prozessführung haftbar machen könne (ON 4 Seite 5 bis 8).
Auf den 10. November 2010 ist eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden, wozu der Antragsteller RB*** zur PV, die S*** Stiftung als Antragsgegnerin und deren Stiftungsrat F*** zur PV für die Antragsgegnerin geladen worden sind (ON 5).
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 haben F*** und die betroffene S*** Stiftung JB*** zur Einvernahme als Partei, eventuell Zeuge/Auskunftsperson angeboten. Zudem wiederholen F*** und die S*** Stiftung die im Schriftsatz vom 18.10.2010 gestellten Anträge auf Beiladung von JB*** als Partei ev. Streitverkündung an JB*** und beantragen, JB*** in der gegenständlichen Rechtssache zur Einvernahme zu laden (ON 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht wie folgt entschieden:
"Der Antrag von F*** und der Antragsgegnerin S*** Stiftung auf Beiladung von JB*** als Partei wird
abgewiesen."
5.1. Hiezu führte es aus:
"Zu den von der Antragsgegnerin gestellten prozessualen Anträgen ist wie folgt zu erwägen:
Gemäss dem im vorliegenden Rechtsfürsorgeverfahren analog anwendbaren Art 31 Abs 5 LVG kann die Behörde (hier: das Gericht) auf Antrag oder von Amts wegen die Beiladung Dritter als Partei, deren Interessen durch die zu fällende Entscheidung berührt werden, verfügen.
Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist die Kuratorbestellung nach § 277 ABGB als sogenannte Vertretungsbeistandschaft zum Zweck der Besorgung einzelner Angelegenheiten zu verstehen. Diese Regelung gilt analog auch für Verfahrensparteien im Allgemeinen und für Stiftungen im Besonderen dann, wenn eine Interessenkollision zwischen der Verfahrensperson (Stiftung) und den vorhandenen Organen (Stiftungsräten) besteht. Die Verwaltungsbeistandschaft nach § 278 ABGB setzt voraus, dass die Organe einer Verbandsperson fehlen. Ein Kurator ist auch von Amtes wegen zu ernennen. Diese Amtswegigkeit verpflichtet das Gericht, bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen unabhängig davon tätig zu werden, ob dies private oder öffentliche Interessen gebieten (LES 2006, 179). Im Rechtsfürsorgeverfahren zur Bestellung eines Kurators zur allfälligen Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen Organe einer Stiftung geht es ausschliesslich um die Interessen der Stiftung und nicht die ihrer Stiftungsräte. Den Stiftungsräten kommt damit auch aus diesem Grunde keine Beschwer für ein Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Kurators zu (LES 2008, 360).
Letzteres muss auch für den vorliegenden Fall gelten, wo ein Kurator zur Vertretung der S*** Stiftung im Verfahren zur Abberufung ihres Stiftungsrates F*** bestellt werden soll. Dementsprechend ist F*** im vorliegenden Rechtsfürsorgeverfahren entgegen seiner Ansicht nicht als Antragsgegner anzusehen. Als Verfahrensbeteiligte hat vielmehr allein die betroffene Verfahrensperson S*** Stiftung zu gelten, um deren Interessen es hier geht. So ist denn auch F*** zur auf den 10. November 2010 anberaumten Tagsatzung, lediglich zur PV als Vertreter der S*** Stiftung geladen worden (siehe ON 5). Sodann ist RB*** am vorliegenden Rechtsfürsorgeverfahren als Antragsteller im Sinne des § 277 ABGB beteiligt, also nicht etwa in seiner Eigenschaft als Begünstigter der S*** Stiftung. Dies bedeutet aber auch, dass JB*** als weiterer Begünstigter der S*** Stiftung im vorliegenden Rechtsfürsorgeverfahren nicht als Partei im Sinne von Art 31 Abs 5 LVG teilnehmen kann, zumal seine Interessen durch die beantragte Bestellung eines Kollisionskurators für die S*** Stiftung jedenfalls nicht unmittelbar, sondern höchstens indirekt tangiert werden.
Aus den genannten Gründen war der Antrag der Antragsgegnerin S*** Stiftung auf Beiladung von JB*** als Partei wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich abzuweisen. Sodann ist dem Eventualantrag der S*** Stiftung auf Streitverkündung an JB*** bereits entsprochen worden, indem die Zustellung des Schriftsatzes vom 18. Oktober 2010 (ON 4) an denselben im Sinne von § 21 ZPO in die Wege geleitet worden ist. Weiters ist JB*** im Sinne des Eventualantrags der S*** Stiftung nachträglich als Zeuge zur auf den 10. November 2010 anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung geladen worden (siehe die Verfügung auf ON 6)."
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründet das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
6.1. Zum Rekurs des JB***:
Der Umstand, dass jemand ein amtswegiges Verfahren anzuregen vermöge, verschaffe dieser Person weder Partei- noch Beteiligtenstellung noch eine Rekurslegitimation.
Durch die Zustellung des Antrags an F*** sei dieser nicht zur Partei geworden, weil er als Stiftungsrat (vor Bestellung eines Kollisionskurators) Vertreter der Stiftung sei und sich aus dem Antrag klar ergebe, dass nur die S*** Stiftung betroffene Partei sei. JB*** sei deshalb nicht betroffen, weil die zu beurteilende Frage, ob für die Antragsgegnerin S*** Stiftung ein Kollisionskurator zu bestellen sei, seine Interessen nicht berühre. Es sei von der diesbezüglichen Entscheidung ausschliesslich die Stiftung bzw der Stiftungsrat, sofern an seiner Stelle ein Kollisionskurator bestellt werde (nicht davor), betroffen. Die Bestellung eines Kollisionskurators liege im ausschliesslichen Interesse des Pflegebefohlenen (LES 2006, 352), hier also der Stiftung, sodass ein Dritter weder durch die Bestellung noch durch das Absehen von der Bestellung eines Kollisionskurators in seinen Interessen beeinträchtigt werde (LES 2008, 284).
Der Rekurs sei daher zurückzuweisen.
6.2. Zum Rekurs des F*** und der S*** Stiftung:
Da F*** ebenso wie die Antragsgegnerin den Antrag gestellt habe, JB*** als Partei beizuladen und dieser Antrag abgewiesen worden sei, seien diese formell beschwert und insofern rekurslegitimiert.
Allerdings sei für beide Rekurswerber die materielle Beschwer deshalb nicht gegeben, weil ihre rechtlichen Interessen durch den angefochtenen Beschluss in keiner Weise berührt würden. Allenfalls hätten sie nur ein mittelbares wirtschaftliches Interesse an der Beiladung des JB***, als dieser sie mit ihrem Antrag unterstützen könnte. Es sei aber darauf zu verweisen, dass die Bestellung eines Kollisionskurators ausschliesslich im Interesse der betroffenen Stiftung liege und daher auch keine Beschwer seitens der Rekurswerber besteht, wenn JB*** dem Verfahren über die Bestellung eines Kollisionskurators nicht als Partei beigeladen werde.
Auch in materiellrechtlicher Hinsicht sei der Rekurs nicht berechtigt, da die Interessen der Rekurswerber nicht berührt würden.
Die Revisionsrekurswerber beantragen, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Antrag von F*** und der S*** Stiftung auf Beiladung von JB*** vollinhaltlich stattgegeben werde, eventualiter dem Revisionsrekurs Folge gegeben werde und der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 65 aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen werde. Ausserdem wird ein Kostenantrag gestellt.
7.1. Die Revisionsrekurswerber hätten ein gesetzlich normiertes Recht, einen Antrag auf Beiladung zu stellen (Art 31 Abs 5 LVG). Das Gesetz normiere in diesem Abs 5 ausdrücklich, dass gegen die Ablehnung des Antrags die Beschwerde zulässig sei.
7.2. Es würden keine gleichlautenden Entscheidung vorliegen, zumal das Erstgericht die Anträge der Revisionsrekurswerber abwies, wohingegen die hiergegen eingereichten Rekurse vom Fürstlichen Obergericht zurückgewiesen worden seien. Kuratorbestellungssachen seien unter Vormundschafts- und Sachwalterschaftsverfahren (Art 1 Abs 2 lit b AussStrG) zu subsumieren. Daraus müsse der zwingende Schluss gezogen werden, dass das Difform-Erfordernis des Art 62 Abs 2 AussStrG auf Kuratelen keine Anwendung finde, da Vormundschafts- und Sachwalterschaftsverfahren davon ausgenommen seien.
7.3. Die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts seien insofern falsch, als JB*** bei Eingabe seines Rekurses am 12.11.2010 bereits anerkannter Nebeninterventient gewesen sei (ON 13).
7.4. Die Revisionsrekurswerber hätten einen rechtlich geschützten Anspruch auf Beiladung des JB*** als Partei. Sie seien materiell beschwert. Es sei prozessökonomisch, in einem Verfahren alle potenziell rechtlich Betroffenen zu laden und sie dadurch in Folgeprozessen an dessen Ergebnis zu binden bzw Folgeprozesse überhaupt zu vermeiden. Das Verfahren habe nicht die gewünschte Bindungswirkung auf JB***, weil dieser lediglich als Nebenintervenient tätig werden könne, nicht aber als Partei geladen sei.
7.5. Das Fürstliche Obergericht habe ausser Acht gelassen, dass der Antragsteller RB*** gar keine Einwände gegen die Beiladung des JB*** als Partei habe.
7.6. Unstrittig habe JB*** in der S*** Stiftung genau die gleiche Begünstigtenstellung wie RB***. Die Brüder B*** seien bei der S*** Stiftung je zu 50 % begünstigt. Es sei vom Obergericht nicht berücksichtigt worden, dass alle Verfahrensbeteiligten eine Beiladung von JB*** als Partei befürworteten.
7.7. Es sei für den Nebenintervenienten ein Unterschied, ob die Verbandsperson vom satzungsmässigen Organ Stiftungsrat oder von einem auf Antrag eines anderen Begünstigten bestellten Kollisionskurator vertreten werde. Als gleichberechtigter Begünstigter müsse sich der Nebenintervenient auch entsprechend zur Wehr setzen können, indem diesem Parteirechte zugestanden würden. Die Revisionsrekurswerber seien an einer Entscheidung interessiert, welche alle Beteiligten rechtlich binde.
7.8. Anders als im streitigen Verfahren kenne das Rechtsfürsorgeverfahren neben dem formellen auch den materiellen Parteibegriff. Jeder, der durch die Entscheidung des Rechtsfürsorgegerichts betroffen sei, gelte als Partei im materiellen Sinn.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers RB*** aus:
8.1. Es ergebe sich aus Art 189 Abs 2 AussStrG klar, dass auf das Revisionsrekursverfahren als Verfahrensschritt nach Inkrafttreten des AussStrG dieses und nicht das RFVG Anwendung finde. Der bekämpfte Beschluss ON 65 sei vom Rekursgericht am 24.03.2011 und damit nach Inkrafttreten des AussStrG gefasst worden (Art 191 AussStrG).
8.2. Ein Beschluss über die Zulassung bzw Zurückweisung der Nebenintervention könne nur vom Beitretenden und nicht vom Bestreitenden, nicht jedoch von der anderen Hauptpartei angefochten werden.
8.3. Mangels Parteistellung des F*** sei dessen Rekurs, worauf das Rekursgericht zu Recht hingewiesen habe, zurückzuweisen.
8.4. Dem Stiftungsrat komme im Verfahren auf Bestellung eines Kollisionskurators kein rechtlich geschütztes Interesse zu, als Partei am Verfahren beteiligt zu werden.
8.5. Offenkundig sei die Zustellung des Antrags an F*** in seiner Eigenschaft als einziger Stiftungsrat der S*** Stiftung erfolgt. Aus dieser Zustellung könnten keine Rechte abgeleitet werden. Der Rekurs der Revisionswerber sei vom Rekursgericht zutreffend zurückgewiesen worden.
8.6. Bei der Kuratorbestellung gehe es lediglich um die Interessenwahrung der betroffenen Verbandsperson. Sie sei nach der Rechtsprechung des OGH Voraussetzung zur ordnungsgemässen Durchführung des Abberufungsverfahrens.
JB*** hat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung zum Revisionsrekurs der Antragsgegner ON 72 überreicht (ON 86). JB*** unterstütze den Revisionsrekurs der S*** Stiftung und des F*** ON 72 und die darin gestellten Anträge. Er verweise auf seine Ausführungen in seinem Rekurs vom 27.04.2011 gegen den Beschluss ON 65.
JB*** hat gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 65 rechtzeitig einen Revisionsrekurs ON 78 überreicht. Geltend gemacht werden als Revisionsgründe Aktenwidrigkeit sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Der Revisionsrekurs stellt den Antrag, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 24.03.2010, ON 65, dahingehend abzuändern, dass dem Rekurs des Revisionsrekurswerbers Folge gegeben werde. In eventu wird beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Fürstlichen Obergericht eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufzutragen. Kostenanträge werden gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs des JB*** aus:
10.1. Der angefochtene Beschluss ON 65 sei dem Revisionsrekurswerber zugestellt worden, weshalb er zu dessen Adressaten gehöre. Der Beschluss tangiere die verfahrensrechtliche Stellung des Revisionsrekurswerbers und seien seine rechtlichen Interessen verletzt worden. Der Revisionsrekurswerber sei daher zur Einbringung des Revisionsrekurses legitimiert.
10.2. Gem Art 62 Abs 1 AussStrG sei gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs zulässig. Ein Unzulässigkeitsgrund gem Art 62 Abs 2 AussStrG sei nicht gegeben, insbesondere da keine gleichlautenden Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz und des Rekursgerichtes vorliegen würden. Das Erstgericht habe den Antrag ON 7 abgewiesen, das Rekursgericht habe den Rekurs ON 17 hingegen zurückgewiesen.
10.3. Es sei aktenwidrig, dass der Revisionsrekurswerber im gegenständlichen Verfahrensstadium weder Antragsteller noch Nebenintervenient gewesen sei. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 08.11.2010 sei der Beitritt des Revisionsrekurswerbers als Nebenintervenient zugelassen worden. Der Rekurs sei am 12.11.2010 eingebracht worden, folglich zu einem Zeitpunkt, als er bereits zugelassener Nebenintervenient gewesen sei.
10.4. Es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung, dass die Interessen des Revisionsrekurswerbers durch eine allfällige Bestellung eines Kurators nicht berührt würden. Diese läge nicht ausschliesslich im Interesse der Stiftung bzw des Stiftungsrats. Die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 04.02.2011, 10 HG.2008.32 bejahe, dass jedenfalls einer Gesellschaft und ihren Organen die Beteiligtenstellung gegen einen Beschluss zukomme, mit dem ein Kollisionskurator bestellt werde. Der OGH habe bejaht, dass mit einem derartigen Beschluss jedenfalls in die Rechte der Stiftung und des Stiftungsrats eingegriffen würde.
Seit dieser neuen Entscheidung gestehe der OGH die Rechtsmittelbefugnis gegen eine Kuratorenbestellung nicht mehr ausschliesslich der Stiftung und dem Stiftungsrat zu. Eine derartige Verletzung der subjektiven Rechte sei nur dann nicht gegeben, wenn es um die Person des Kurators und dessen Auswahl gehe.
10.5. Die Ausführungen des Obergerichts seien widersprüchlich, wenn es einerseits bejahe, dass sich die Antragslegitimation des Antragstellers aus seinem Begünstigtenstatus ergebe, nicht aber dem Revisionsrekurswerber, der gleichberechtigter Begünstigter der S*** Stiftung sei.
10.6. Wenn nun einer von bloss zwei Begünstigten die Abberufung des derzeit einzigen Stiftungsrats beantrage, müsse es dem anderen Begünstigten möglich sein, sich dazu ebenfalls als Partei im Kuratorenbestellungsverfahren äussern zu können. Der Revisionsrekurswerber sei als Partei beizuladen, alles andere würde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstossen.
10.7. Der Revisionsrekurswerber habe ein rechtliches Interesse daran, dass für die S*** Stiftung kein Kollisionskurator bestellt werde.
10.8. Überdies habe sich der Antragsteller selbst nicht gegen die Beiladung des Revisionsrekurswerbers als Partei ausgesprochen, womit der Antragsteller anerkenne, dass der Revisionsrekurswerber in seinen rechtlichen Interessen durch eine allfällige Kuratorenbestellung berührt werde.
10.9. Der Antragsteller hat innerhalb offener Frist auf eine Revisionsrekursbeantwortung mit der Mitteilung ON 85 ausdrücklich verzichtet: Er begründete diesen Rechtsmittelverzicht damit, dass er sich im erstinstanzlichen Verfahren weder gegen die Zulassung von JB*** als Nebenintervenient, noch gegen dessen Beiladung als Partei ausgesprochen habe.
11.1. Zunächst zur Rechtsmittelzulässigkeit:
11.2. Zutreffend ist, dass die beiden Entscheidungen der Untergerichte nicht konforme Entscheidungen sind: Das Erstgericht hat den Antrag der Antragsgegner auf Beiladung des JB*** abgewiesen, das Rekursgericht hat dessen Rekurs und jenen der Antragsgegner zurückgewiesen. Ein bestätigender Beschluss liegt nur dann vor, wenn in beiden Instanzen die im Gesetz gebotene Erledigungsart übereinstimmte (LES 2010, 147 ua). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil das Erstgericht in der Sache, das Rekursgericht dagegen aus formellen Gründen entschieden hat. Die Beschlüsse sind daher jedenfalls difform iS des Art 62 Abs 2 AussStrG und die Revisionsrekurse daher zulässig. Eine Erörterung darüber, ob das gegenständliche Verfahren in den von der Konformitätssperre ausgenommenen Bereich des Sachwalterschaftsverfahrens fällt, erübrigt sich daher.
11.3. Im gegenständlichen Fall sind die Bestimmungen des neuen AussStrG (LGBl 2010/454) anzuwenden: Nach dessen Übergangsrecht (Art 189 Abs 2) findet es auf Verfahrensschritte Anwendung, die nach dem Inkrafttreten gesetzt wurden. Das neue AussStrG ist mit 01.01.2011 in Kraft getreten (Art 191 AussStrG). Der hier zu prüfende Beschluss des Fürstlichen Obergerichts datiert vom 24.03.2011, sodass im Revisionsrekursverfahren bereits das neue AussStrG anzuwenden ist.
11.4. Zur fraglichen Parteistellung des JB***
11.5. Das neue AussStrG sieht in Art 2 eine Definition der Parteien des Ausserstreitverfahrens vor. Während den Bestimmungen des Art 2 Abs 1 lit a und b AussStrG ein formeller Parteibegriff zugrunde liegt, zumal Parteien grundsätzlich der Antragsteller (lit a) und der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete sind, kennt Art 2 Abs 1 lit c AussStrG nunmehr einen materiellen Parteibegriff: Danach ist "Partei" im Sinne des Art 2 Abs 1 lit c AussStrG jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit "unmittelbar beeinflusst würde".
11.6. Schon in LES 2006, 352 hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof für die Parteistellung einer Person im Rechtsfürsorgeverfahren vorausgesetzt, dass diese in ihren rechtlich geschützten Interessen und damit in ihrer eigenen Rechtssphäre betroffen ist. In LES 2008, 360 hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass eine Stiftung, deren Stiftungsräte über Antrag des Begünstigten wegen angeblicher Pflichtwidrigkeiten enthoben werden sollen, durch die Entscheidung hierüber in ihrer Rechtsstellung betroffen und deshalb als Partei des Abberufungsverfahrens anzusehen ist.
11.7. Zur Frage, wer als Kollisionskurator in dieser Verfahrensphase zu bestellen ist, stand der Fürstliche Oberste Gerichtshof schon bisher auf dem Standpunkt, dass es allein um die Interessen der Verbandsperson, nicht aber um das Interesse anderer, an der Verbandsperson mittelbar beteiligter Personen, geht. Ein Dritter, der auch eigene Interessen verfolgt, kann auf die Auswahl eines Kollisionskurators nicht Einfluss nehmen kann, weil es ausschliesslich um die Interessen des Pflegebefohlenen geht (LES 2008, 284; LES 2006, 352; EvBl 1999/10, 64).
11.8. Zur Frage der Beteiligung des Begünstigten wurde in OGH 02.04.2009, 06 NP.2008.46 ausgesprochen: "Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Parteistellung einer Person im Rechtsfürsorgeverfahren voraussetzt, dass diese in ihrem rechtlich geschützten Interesse und damit in ihrer eigenen Rechtssphäre betroffen ist (LES 2006, 352). Das ist aber im vorliegenden Fall auszuschliessen, da es bei der Frage einer allfälligen Interessenkollision bei Mitgliedern eines Stiftungsrates ausschließlich um die Interessen der Stiftung geht. Schon allein deshalb kann eine Argumentation wie die des Revisionsrekurswerbers, (auch) seine Interessen seien (mittelbar) betroffen und sei daher seine Legitimation zu einem Einschreiten in diesem Verfahren zu bejahen, per se nicht verfangen. Das Interesse der Stiftung kann nicht mit dem Interesse des Begünstigten gleichgesetzt werden und nimmt daher der Revisionsrekurswerber in seiner Position als Begünstigter auch verfahrensrechtlich nicht Interessen der Stiftung wahr. Damit ist aber klargestellt, dass die für einen Rekurs vorauszusetzende unmittelbare Betroffenheit der eigenen Rechtssphäre, die auch in Rechtsfürsorgeverfahren als Voraussetzungen einer "Beschwer" gilt (LES 2008, 255), für den Revisionsrekurswerber als Begünstigten nicht zutrifft."
11.9. Die vom Revisionsrekurswerber angeführte Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 04.02.2011, 10.HG.2008.32 weicht hiervon nicht ab: Diese Entscheidung gewährte "einer Gesellschaft und ihren Organen die Beteiligtenstellung und damit die Rechtsmittelbefugnis gegen einen Beschluss", mit dem ein Kollisionskurator bestellt wird. Aus dieser Entscheidung ist aber nichts zu der vom Revisionsrekurswerber begehrten Parteistellung eines Begünstigten einer Stiftung iZm der Bestellung eines Kollisionskurators abzuleiten.
11.10. Insofern wurde bereits in dieser Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs - vor dem neuen AussStrG - eine unmittelbare Berührung der Interessen einer Person als Voraussetzung ihrer materiellen Parteistellung im Ausserstreitverfahren gefordert. Überdies wurde auch in der Entscheidung vom 02.04.2009, 06 NP.2008.46, dem Begünstigten einer Stiftung diese Qualifikation nicht zugebilligt.
11.11. Diese Rechtsprechung ist nun weiterhin - auch vor dem Hintergrund des neuen Art 2 Abs 1 lit c AussStrG (materieller Parteibegriff) - zutreffend und daher aufrechtzuerhalten: Der Gesetzgeber anerkennt als (materielle) "Partei" im Sinne des Art 2 Abs 1 lit c AussStrG nur jene Person, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit "unmittelbar beeinflusst würde". Diese Bestimmung ist, wie aus deren Wortlaut und Zweck folgt, eng auszulegen (siehe dazu Fucik/Kloiber, AußStrG - Kurzkommentar 42 f). Die Prüfung der Frage, ob eine unmittelbare Beeinflussung vorliegt, erfordert eine objektive Betrachtung, nicht bloss die Behauptung, man sei in seinen rechtlichen Interessen betroffen. Das Erfordernis der "unmittelbaren Beeinflussung" schliesst solche Personen, die von blossen "Reflexwirkungen" betroffen sind, von für die Begründung einer Parteistellung gemäss Art 2 Abs 1 lit c AussStrG aus (Rechberger in Rechberger, Kommentar zum Ausserstreitgesetz [2006] § 2 Rz 10; OGH 12.09.2006, 1 Ob 156/06g, RZ 2007/EÜ 74/75, 72 = EFSlg 113.281; OGH 18.10.2007, 8 Ob 116/06a, EvBl 2008/26, 146 = NZ 2008/67, 249 = MietSlg 59.518; OGH 15.07.2010, 5 Ob 238/09z, ÖJZ EvBl-LS 2010/160, 971 = Zak 2010/721, 414 = immolex 2011/28, 92 Pfiel).
11.12. Vor diesem Hintergrund ist dem Revisionsrekurs der beiden Antragsgegner, ON 72, keine Folge zu geben:
11.13. Schon der Sache nach liegt die Bestellung eines Kollisionskurators allein im Interesse Stiftung, die in Abberufungsfällen typischerweise aufgrund zu befürchtender Interessenkollision des Stiftungsrats verfahrensrechtlich zu schützen ist. Die Notwendigkeit, einen Kollisionskurator zu bestellen, ist deshalb immer dann zu bejahen, wenn zwischen der Stiftung und ihren Organen eines Interessenkollision in Bezug auf den Verfahrensgegenstand möglich ist (zuletzt LES 2011, 35 ua). Die Stiftungsräte befinden sich nämlich in einem solchen Fall in einer (potentiell) offenkundigen Interessenkollision und ist es Aufgabe des für die Stiftung zu bestellenden Kurators, die behaupteten Vorwürfe objektiv, eigenständig und losgelöst vom Rechtsstandpunkt der befangenen Stiftungsräte zu prüfen (stRsp: OGH 05.11.2010, 10 HG.2009.287; LES 2009, 174; LES 2008, 360; LES 2005, 41). Diese Gefahr ergibt eine "unmittelbare Beeinflussung" der Rechtssphäre der Stiftung im Sinne des Art 2 Abs 1 lit c AussStrG.
11.14. Im Ergebnis führt daher die Beurteilung aufgrund der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs auf der alten Rechtsgrundlage und nunmehr auch auf der Basis der neuen Rechtslage (AussStrG) zum selben Ergebnis: Ein Begünstigter der Stiftung ist im Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators für die Stiftung wegen eines Antrags auf Abberufung des Stiftungsrats nicht Partei im materiellen Sinn (Art 2 Abs 1 lit c AussStrG). Er ist daher auch nicht von Amts wegen als Partei beizuladen.
11.15. Auf die Differenzierungen der Revisionsrekurswerber zwischen einer Partei, einem einfachen Nebenintervenienten und einem streitgenössischen Nebenintervenienten ist daher nicht weiter einzugehen, weil JB*** nicht als Partei zu laden ist.
11.16. Es ist auch nicht von Bedeutung, dass sich der Antragsteller nicht gegen den Beitritt des Nebenintervenienten ausgesprochen hat, zumal sich hieraus nicht die oben dargestellten Erfordernisse für dessen "unmittelbare Betroffenheit" von der Entscheidung ergeben können. Daher spielt es auch keine Rolle, dass der Nebenintervenient in der Zweitantragsgegnerin die gleiche Begünstigtenstellung wie der Antragsteller innehat. Der Antragsteller hat seinerseits den Revisionsrekurswerber nicht als Antragsgegner bezeichnet, sodass dieser auch nach dem neuen AussStrG aufgrund Art 2 Abs 1 lit b AussStrG nicht Partei werden könnte. Über die Bezeichnung der Parteien durch den Antragsteller hinaus ist die die Rolle einer Person als Partei des Ausserstreitverfahrens nicht disponibel und kann es daher nicht darauf ankommen, dass sich der Antragsteller selbst nicht gegen die Beiladung des Nebenintervenienten als Partei ausgesprochen hat.
11.17. Das Argument des Nebenintervenienten, er müsse als Partei beigeladen werden, weil das neue AussStrG eine Nebenintervention nicht mehr kenne, geht ins Leere. Dies würde bedeuten, dass all jene Personen, die das blosse "rechtliche Interesse" (§ 17 ZPO) für eine einfache Nebenintervention nachweisen könnten, auch schon Parteistellung im Ausserstreitverfahren hätten. Solches ginge freilich an dem Bestreben des Gesetzgebers vorbei, den Parteibegriff erschöpfend zu formulieren und - abgesehen von Antragsteller und Antragsgegner - einen materiellen Parteibegriff zu statuieren, der eine "unmittelbare Beeinflussung" der "rechtlich geschützten Stellung" durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung voraussetzt (Art 2 Abs 1 lit c AussStrG). Bereits diese Diktion des Gesetzes zeigt deutlich, dass blosses rechtliches Interesse im Sinne des § 17 ZPO nicht die Voraussetzungen des Art 2 Abs 1 lit c AussStrG zu erfüllen vermag.
11.18. Das Fürstliche Obergericht hat den Rekurs des Nebenintervenienten JB*** mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser allein durch die Zustellung des Beschlusses ON 7 Rechte nicht erlangt habe und im gegenständlichen Verfahrensstadium weder Antragsteller noch Nebenintervenient gewesen sei (Erw 8.2.1). Der Revisionsrekurswerber weist zutreffend darauf hin, dass er mit Beschluss vom 08.11.2010, ON 13, als Nebenintervenient zugelassen wurde und in der Streitverhandlung vom 10.11.2010, ON 16, auch als Nebenintervenient vertreten war. JB*** ist damit Nebenintervenient aufgrund der alten Rechtslage geworden, also vor Inkrafttreten des neuen AussStrG, das eine Nebenintervention nicht mehr kennt. Diese Rechtsposition ist dem Nebenintervenienten zu belassen, zumal sie noch vor Inkrafttreten des neuen AussStrG rechtskräftig zuerkannt wurde. Hievon ausgehend war der Nebenintervenient gem § 19 Abs 1 ZPO zur Unterstützung der Hauptpartei zur Erhebung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln legitimiert. Dies betrifft auch den von ihm erhobenen Rekurs ON 17, der daher aus dem vom Fürstlichen Obergericht herangezogenen Grund nicht zurückzuweisen war.
11.19. Insoweit es die obergerichtliche Zurückweisung des Rekurses des Nebenintervenienten JB*** ON 17 (Spruchpunkt Nr 2, erster Teil) betrifft, war daher dem Revisionsrekurs des Nebenintervenienten im Sinne des Aufhebungsantrags Folge zu geben und der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 65 in diesem Umfang aufzuheben und diesem eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs ON 17 unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund und unter Bindung an die in diesem Beschluss ausgedrückte Rechtsmeinung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs aufzutragen. Bei der Kostenentscheidung ist die Revisionsrekursbeantwortung des Nebenintervenienten zum Revisionsrekurs der Antragsgegner (ON 86) nicht zu entlohnen (siehe nächster Punkt).
Die Revisionsrekursbeantwortung des Nebenintervenienten zum Revisionsrekurs der Antragsgegner ON 72 (ON 86) ist nicht zu entlohnen, da es sich um eine Äusserung zu einem Rechtsmittel der Hauptpartei des Nebenintervenienten, auf deren Seite er beigetreten ist, handelt und insoweit nicht zur Unterstützung seiner Hauptpartei dienlich ist.
Vaduz, am 04. November 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat