06 NP. 2010.50-103
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Stefan Becker, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Rolf Sele, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache des Antragstellers R***, vertreten durch M***, wider die Antragsgegnerin und Rekurswerberin S***, und den Rekurswerber F*** beide vertreten durch S***, Nebenintervenient J*** , vertreten durch W***, wegen Antrag auf Bestellung eines Kurators gemäss § 277 Z 2 bzw 3 ABGB, in eventu § 278 Z 4 ABGB, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 24.03.2011, ***, mit dem der Rekurs des Nebenintervenienten gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.12.2010, ON 47, zurückgewiesen, dem Rekurs der Antragsgegner gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.12.2010, ON 47, dagegen Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs des Antragstellers wird F o l g e gegeben, und der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes (ON 71) dahingehend abgeändert, dass der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 16.12.2010 (ON 47) in seinen Spruchpunkten 1 und 3 wiederhergestellt wird.
Die Antragsgegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Antragsteller binnen 4 Wochen zu Handen der Antragstellervertreter die mit CHF 7'295.50 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Die Antragslegitimation ergebe sich aus der Begünstigtenstellung des R*** in der S***. In diesem Antrag wurde sehr breit die Position der S*** in der Unternehmungsgruppe S*** dargestellt und wurde auf eine Vereinbarung zwischen den Brüdern R*** und J*** Bezug genommen, in der der S*** in ganz besonderen Konstellationen eine Schiedsrichterfunktion zukomme. Der Antragsteller zog zu seinem Hauptantrag den Schluss, dass F*** als Stiftungsrat der S*** im Ergebnis über einen Konzern mit einem Jahresumsatz von EUR 1,9 Mia. und über 13'000 Angestellten herrschen könne, und noch eine Schiedsrichterfunktion unter Ausschluss des Rechtsweges habe. Diese Alleinherrschersituation müsse beendet werden. In einer anderen Stiftung, der R***-Stiftung, in der der Antragsteller zeitlebens begünstigt gewesen sei, habe F*** pflichtwidrig Anweisungen des Antragstellers auf Abänderung des Reglements nicht befolgt. Er habe deshalb ein Schiedsverfahren einleiten müssen. Weiteres Vorbringen bezieht sich dann ausschliesslich auf Handlungen des F*** in der R***-Stiftung. Das Handeln des F*** in der R*** -Stiftung zeige, dass er auch in der S*** als Stiftungsrat untragbar sei, weil das Vertrauen des Antragstellers zu F*** nachhaltig gestört sei. Es sei auch die Unbefangenheit des F*** im Falle der Schiedsrichterfunktion der S*** zu bezweifeln. F*** sei neben dem gegenständlichen Stiftungsratsmandat noch Verwaltungsrat der S*** AG, Stiftungsrat der E*** und alleiniger Stiftungsrat der R***-Stiftung. Dadurch könnten diverse Interessenskollisionen entstehen. Es lägen die Voraussetzungen für die Abberufung als Stiftungsrat vor.
1.1. Gleichzeitig mit diesem Antrag nach Art 552 § 35 Abs 1 PGR stellte R*** den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen.
"1. Das Fürstliche Landgericht wolle für die Antragsgegnerin S***, einen Kurator gemäss § 277 Ziff. 2 bzw. 3 ABGB in eventu gemäss § 278 Ziff 4. ABGB mit der Aufgabe bestellten, die Antragsgegnerin im eingeleiteten Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht auf Abberufung des Stiftungsrates F*** zu vertreten.
2.1. In der Gegenäusserung vom 18. Oktober 2010 stellten F*** und die betroffene S*** nachstehende Anträge (ON 4 Seite 32):
"1.Beiden Anträgen des Antragstellers samt Eventualanträgen wird keine Folge gegeben.
1.1 Der Antrag auf Bestellung eines Kurators wird abgewiesen.
1.2 Der Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen ev abgewiesen.
Hierzu wurde im Wesentlichen vorgebracht:
Die Nichtzustellung des Antrages an die Antragsgegnerin begründe eine Nichtigkeit (Verletzung des rechtlichen Gehörs).
Die Antragsgegnerin sei prozessfähig.
Im Übrigen wurde ein Überblick über die Antragsgegnerin gemacht (im Einzelnen wird auf die Seiten 8 bis 13 in ON 4 verwiesen).
Aus dem Antrag ON 1 zu *** ergebe sich kein wie immer gearteter Grund für die Abberufung des Stiftungsrats.
In der Folge wird ein Überblick über die R*** Stiftung gemacht, wobei auf die Seiten 15 bis 19 verwiesen wird.
Der Antragsteller nehme die neue Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs in StGH 2010/47 nicht zur Kenntnis. Mit Kuratorbestellungen sei ein massiver Eingriff in die Rechte einer Stiftung verbunden, da diese in ihrer Handlungs- und Geschäftsfähigkeit bzw. "Prozessfähigkeit" beschnitten und damit quasi teilentmündigt werde.
Der Staatsgerichtshof habe auch eine Änderung der Rechtsprechung des OGH in Bezug auf die Bestellung eines Kollisionskurators angekündigt. Daraus ergebe sich, dass die Rechtsprechung, wonach bei Einreichung eines Abberufungsantrages automatisch von einer Interessenkollision auszugehen ist, beendet sei.
Es bestehe überhaupt kein Grund, einen Kollisionskurator zu bestellen. Die Bestellung eines Kurators liege auch weder im öffentlichen Interesse noch sei er zur Durchsetzung des materiellen Rechtes geeignet oder erforderlich. Hierzu komme, dass der Abberufungsantrag unbegründet sei. Der Stiftungsrat stehe in keinem Interessenkonflikt mit der Antragsgegnerin. Er wahre deren Interessen und auch jene der Stiftungsbeteiligten professionell. Es werde ihm auch kein Verstoss gegen Gesetz, Statuten oder gegen die guten Sitten vorgeworfen; ein Abberufungsgrund liege offensichtlich nicht vor.
Im Übrigen seien der Stiftungsrat und die Stiftung eine einheitliche Streitpartei, bei der ein formeller Interessenkonflikt gar nicht denkbar sei.
Auch die Voraussetzungen für den Antrag auf Entziehung der aufschiebenden Wirkung lägen nicht vor. Im Einzelnen wird auf die Seiten 26 ff in ON 4 verwiesen.
2.2. Zudem stellten F*** und die betroffene S*** den hier massgeblichen Antrag auf Beiladung von J*** als Partei evtl Streitverkündigung.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im seit dem 29.09.2010 beim Fürstlichen Landgericht anhängigen Rechtsfürsorgeverfahren zu *** der Antragsteller die Abberufung des Antraggegners als Stiftungsrat der S*** mit sofortiger Wirkung sowie die Bestellung eines unabhängigen und kompetenten Ersatzstiftungsrates beantrage, welcher für die Ergänzung des Stiftungsrates auf drei Mitglieder binnen 2 Monaten ab seiner Bestellung besorgt zu sein habe, wobei die Bestellung durch ihn über jeweils einen Vorschlag des Antragstellers und J*** zu erfolgen habe. Dieser Hauptantrag werde mit einem Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen verknüpft, ohne dass jedoch eine wie immer geartete Gefahr im Verzug bestünde. Art 3 Abs 1 der Statuten der S*** bestimme, dass der statutarische Zweck der S*** neben der Verwaltung des Stiftungsvermögens im Wesentlichen in der "Verteilung der Reinerträge und des Stiftungsvermögens an bestimmte oder bestimmbare Begünstigte bestehe. Gemäss Ziffer 1 des Reglements der S*** seien die Bestimmungen des B*** , sowie sie die Begünstigung aus der Treuhänderschaft vom 24.09.1992 regeln, für die Begünstigung an der S*** anwendbar. Gemäss Ziffer 5.4 sehe der B*** vor, dass nach dem Tod der Treugeberin B*** (unstrittigerweise verstorben am***) ihre beiden Söhne R*** und J*** zu gleichen Teilen in die Rechte der Treugeberin einrückten. Die Treuhänder hätten darauf zu achten, dass den Begünstigten jene Beträge zur Verfügung stünden, deren sie zur Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstandards unter Berücksichtigung der zu leistenden steuerlichen Abgaben und ausserordentlichen Ereignissen bedürften. Dies bedeute kurzum: J*** sei nach dem Antragsteller zu 50% Ertragsbegünstigter der S***. J*** sei als mit dem Antragsteller gleichberechtigter Ertragsbegünstigter vom vorliegenden Verfahren direkt betroffen. Dies verdeutliche sich im Weiteren schon daran, dass er in Ziffer 1 c des Hauptantrags im Verfahren *** namentlich als Vorschlagsberechtigter in Bezug auf die Ergänzung des Stiftungsrates erwähnt werde. Seine Interessen würden durch die vom Fürstlichen Landgericht verwahrten Entscheidung im Sinne von Art 2 Abs 1 RFVG iVm Art 31 Abs 5 LVG berührt. In seinem verfahrensgegenständlichen Antrag halte der Antragsteller in Ziffer 4 fest: "Die Entscheidung darüber, ob J*** als Begünstigter zwingend am Verfahren zu beteiligen ist, überlässt der Antragsteller dem Fürstlichen Landgericht. Wenn nämlich ein Kurator ohnehin von Amts wegen bestellt werden muss, dann hat auch das Fürstliche Landgericht von Amts wegen zu entscheiden, wer Verfahrenspartei im Bestellungsverfahren sein muss. Dies ergibt sich auch aus Art. 4 RFVG iVm Art 31 Abs 5 LVG sowie ist Folge der im Rechtsfürsorgeverfahren geltenden Offizialmaxime." Im Weiteren verweise er darauf, dass J*** in Liechtenstein durch W*** vertreten sei. J*** sei aufgrund von Art 2 Abs 1 RFVG iVm Art 31 Abs 5 LVG als Partei dem Verfahren beizuladen. Eventualiter verkündige der Antragsgegner J*** aufgrund von Art 2 Abs 1 RFVG iVm Art 31 Abs 4 LVG iVm § 21 ZPO den Streit. Das Interesse an der Streitverkündigung basiere auf dem Umstand, dass J*** in der S*** die identische Rechtsposition wie der Antragsteller habe und somit seine Interessen von der zu fällenden Entscheidung betroffen seien. Der Stiftungsrat und die Stiftung seien verpflichtet, J*** über das gegenständliche Verfahren ordentlich in Kenntnis zu setzen, da J*** sie für eine nicht gehörige Prozessführung haftbar machen könne (ON 4 Seite 5 bis 8).
"1. Das Fürstliche Landgericht möge J*** wohnhaft in , vertreten durch W, als Partei zum gegenständlichen Verfahren beiladen; in eventu die Nebenintervention des J*** zum gegenständlichen Verfahren zur Kenntnis zu nehmen.
Das Fürstliche Landgericht möge in jedem Fall dem Rechtsvertreter des J*** vollumfängliche Akteneinsicht in den Gerichtsakt *** gewähren.
Das Fürstliche Landgericht möge ferner in jedem Fall dem umseits rubrizierten Rechtsvertreter des J*** den Antrag des Antragstellers ON 1 zur Gegenäusserung zustellen."
In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 03.11.2010 (ON 11) sprach sich der Antragsteller R*** weder gegen die Beiladung von J*** als Partei noch gegen die Zulassung desselben als Nebenintervenient noch gegen seinen Antrag auf Akteneinsicht aus (ON 11).
In ihrer Stellungnahme vom 05.11.2010 (ON 11) vertraten die Antragsgegnerin S***, vertreten durch den Stiftungsrat F*** die Ansicht, dass dem Antrag des J*** auf Beiladung als Partei stattzugeben sei. Sodann wird die Auffassung der streitverkündeten Partei geteilt, dass dem Nebeninterventionsantrag stattzugeben sei, falls das Fürstliche Landgericht den Antrag auf Beiladung als Partei nicht stattgeben sollte (ON 12).
Auf den 10. November 2010 ist eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden, wozu der Antragsteller R*** zur PV, die S*** als Antragsgegnerin und deren Stiftungsrat F*** zur PV für die Antragsgegnerin geladen worden sind (ON 5).
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 haben F*** und die betroffene S*** J*** zur Einvernahme als Partei, eventuell Zeuge/Auskunftsperson angeboten. Zudem wiederholen F*** und die S*** die im Schriftsatz vom 18.10.2010 gestellten Anträge auf Beiladung von J*** als Partei ev. Streitverkündung an J*** und beantragen J*** in der gegenständlichen Rechtssache zur Einvernahme zu laden (ON 6).
8.1 Mit Beschluss vom 26.10.2010 wurde der Antrag von F*** und der Antragsgegnerin S*** auf Beiladung von J*** als Partei abgewiesen (ON 7).
8.2 Diesen Beschluss haben die Antragsgegnerin, F*** und J*** mit Rekurs angefochten.
9.1 Auch der Antrag des J*** auf Beiladung als Partei wurde abgewiesen (ON 13). Ebenso wurden ein Vertagungs- und Unterbrechungsantrag abgewiesen bzw. zurückgewiesen (ON 15).
9.2 Auch diese Beschlüsse wurden bekämpft.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht wie folgt entschieden:
Für die S***, wird zur Vertretung im Stiftungsaufsichtsverfahren *** wegen Abberufung des Stiftungsrates F*** ein Kollisionskurator in der Person von W***, bestellt.
Die Antragsgegnerin S*** ist verpflichtet, dem Antragsteller R*** binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die mit CHF 3'337,60 bestimmten Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen.
Die Kosten des für die S*** bestellten Kurators sind vom Antragsteller R*** zu tragen. Das Land Liechtenstein haftet dafür subsidiär.
Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
10.1. Es stellte hierzu fest:
Die S*** mit Sitz in Vaduz wurde am *** im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister eingetragen und bezweckt vorab "die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Verteilung der Reinerträge und des Stiftungsvermögens an bestimmte oder bestimmbare Begünstigte, insbesondere die Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung und Unterstützung oder des allgemeinen Lebensunterhaltes oder der wirtschaftlichen Förderung im weitesten Sinne von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien sowie die Verfolgung ähnlicher Zwecke": Ursprünglich fungierten als Mitglieder des Stiftungsrates je mit Einzelunterschrift F*** sowie die deutschen Staatsangehörigen P*** wobei letztere im Jahr 2006 bzw. 2008 aus dem Stiftungsrat der S*** ausschieden. Heute ist F*** der einzige Stiftungsrat der S***.
Die am 24.09.1992 von der S*** Anstalt, welche auch als Repräsentanz der S*** fungiert, erlassenen Statuten der S*** enthalten in Art 8 zur Rechtsstellung der Begünstigten folgende Bestimmungen:
"Anlässlich der Errichtung der Stiftung hat der Stifter und/oder der Stiftungsrat und in der Folge der Stiftungsrat die Befugnis, den Kreis der Personen, welchen inhaltlich bestimmte Begünstigtenrechte eingeräumt werden können und/oder die Begünstigungen, die Voraussetzungen für eine Begünstigung sowie deren Inhalt, Art und Umfang in einem Reglement zu bestimmen und zwar nach freiem Ermessen. Es liegt ebenso im freien Ermessen des Stiftungsrates, soweit erlassene Reglemente nicht unabänderlich sind, den Kreis von Personen, welchen inhaltlich bestimmte Begünstigtenrechte eingeräumt werden können, neu zu bestimmen, Begünstigungen zu entziehen sowie Inhalt, Art und Umfang der Begünstigung abzuändern.
Die Begünstigung ist in keinem Falle veräusserlich, übertragbar, belastbar oder vererblich. Die Begünstigung oder Anwartschaft und jeder Stiftungsgenuss wird unentgeltlich erworben und wird ohne Gegenleistung gewährt. Den Begünstigten steht ein Rechtsanspruch nur insoweit zu, als ihnen ein solcher in einem Reglement eingeräumt wird.
Die Begünstigung, Anwartschaft, jeder Stiftungsgenuss oder Einkünfte aus der Stiftung und dergleichen können durch die Gläubiger des Stifters und dessen Rechtsnachfolger oder durch die Gläubiger der Begünstigten oder Anwartschaftsberechtigten auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, Zwangsvollstreckung, des Konkurses, des Nachlassverfahrens oder in irgend einer anderen Weise den Stiftungsbeteiligten, auch den bestimmt bezeichneten Begünstigten, in keinem Falle, auch wenn sich der Anspruch gegen den betreffenden Begünstigten aus in böser Absicht und widerrechtlich begangener Handlung oder Unterlassung ergibt, entzogen werden. Soweit das Gesetz den Ausschluss zulässt, ist die Geltendmachung aller Ansprüche von Gläubigern aller an der Stiftung beteiligten Personen ausgeschlossen und die Gläubiger des Stifters und dessen Rechtsnachfolger und die Gläubiger der Begünstigten oder Anwartschaftsberechtigten können ihre allfälligen Ansprüche in keinem Falle gegen die Stiftung geltend machen.
Der Stiftungsrat erteilt Begünstigten, soweit es deren Rechte betrifft, Auskunft über die Verhältnisse der Stiftung im Rahmen des Gesetzes. Anwärtern kann der Stiftungsrat Auskunft erteilen, soweit er dies in seinem alleinigen Ermessen als erforderlich erachtet.
Gelangt der Stiftungsrat zur Ansicht, dass eine Auskunft in missbräuchlicher oder unerlaubter Absicht oder in einer dem Interesse der Stiftung, der Begünstigten oder Anwärter abträglichen Weise verwendet werden bzw. sich in solcher Weise auswirken könnte, so hat er die Auskunft zu verweigern. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet allein der Stiftungsrat nach seinem Ermessen.
Wer diese Stiftung als solche, ihre Errichtung oder ihren Bestand, ihre Statuten oder Beistatuten, Vermögenszuwendungen, von wem immer diese erfolgt sein sollten, sowie Beschlüsse ihrer Organe, die sich auf Gesetz, Statuten oder Beistatuten stützen, ganz oder teilweise, direkt oder indirekt anficht, geht für sich und seine Rechtsnachfolger jeglicher Stiftungsbegünstigung verlustig und zwar mit rückwirkender Kraft.
Als Anfechtungshandlung wird bereits die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens vor einer in- oder ausländischen Behörde oder die Erhebung einer entsprechenden Einrede angesehen.
Der Stiftungsrat kann die Begünstigung aufrecht erhalten, wenn das bezügliche Begehren wieder zurückgenommen oder von der Fortsetzung des Verfahrens endgültig Abstand genommen wird."
Das im Oktober 1992 von der S*** Anstalt beschlossene Reglement der S*** lautet wie folgt:
(Hier wird auf die Feststellungen auf den Seiten 35 und 36 verwiesen).
Die Brüder R*** und J*** sind bei der S*** je zu 50 % begünstigt. Im Reglement der S*** wird hinsichtlich Begünstigung auf die Treuhänderschaft des B*** verwiesen und die dortige Begünstigung übernommen. Ursprünglich war E***, die Mutter von R*** und J***,. als an den Erträgnissen Begünstigte vorgesehen. Nach ihrem Tod sind R*** und J*** als Begünstigte an ihre Stelle getreten.
Der B*** Familientrust wurde am *** als Treuhänderschaft im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister eingetragen, wobei die S***, die S*** und die E*** Stiftung, als Treuhänderinnen fungieren. Der B*** Familientrust wurde mit Wirkung vom *** durch E*** als Treugeberin einerseits und P*** die S*** und die S*** als Treuhänder andererseits errichtet. Beim B*** Familientrust gilt dieselbe Begünstigung wie bei der S***, wobei die S***, die E*** Stiftung in Zz und die S*** als Treuhänder fungieren. F*** hat neben seinem Mandat als Stiftungsrat der S*** auch Einsitz im mehrköpfigen Stiftungsrat der E*** Stiftung und fungiert zudem als Verwaltungsrat der S*** AG.
An den Versammlungen des Stiftungsrats der S*** vom 05.07.2006, vom 23.10.2006, vom 26.11.2007 und vom 03.06.2009 wurde jeweils die Nachfolge des ausgeschiedenen Stiftungsrates M*** und des ebenfalls demissionierenden P*** thematisiert. Es bestand die Absicht, Stiftungsrat M*** durch einen Stiftungsrat zu ersetzen, der die S*** kennt, um sicherzustellen, dass die S*** die erforderlichen Informationen der S*** erhält. Es wurde darüber gesprochen, M*** als vormaligen Geschäftsführer der S*** durch dessen Nachfolger U*** zu ersetzen, doch wurde nie darüber Beschluss gefasst.
R*** hat den gegenständlichen Abberufungsantrag gegen F*** im Wesentlichen deshalb gestellt, weil er das Vertrauen zu diesem als Stiftungsrat der S*** und als Verwaltungsrat der S*** verloren hat. F*** hat als Stiftungsrat der S*** bis anhin nie in das Tagesgeschäft der S*** eingegriffen. Bis zur Einleitung des besagten HG-Verfahrens war F*** weder vom Antragsteller R*** noch vom Nebenintervenienten J*** ein pflichtwidriges Verhalten als Stiftungsrat der S*** vorgeworfen worden. Vom Nebenintervenienten J*** ist F*** bis heute nie aufgefordert worden, als Stiftungsrat der S*** zurückzutreten. Als F*** vom Rechtsvertreter des Antragstellers R*** zum Rücktritt als Stiftungsrat der S*** aufgefordert wurde, wurde ihm nicht mitgeteilt, wer als sein Nachfolger vorgesehen wäre. Aus Sicht des Nebenintervenienten J*** hat sich F*** als Stiftungsrat der S*** keine Pflichtwidrigkeiten zu Schulden kommen lassen. J*** sieht keinen Grund für eine Abberufung von F*** als Stiftungsrat der S***.
10.2 Das Erstgericht vertrat im Wesentlichen und zusammengefasst die nachstehende Ansicht:
Der OGH habe in einem Beschluss (***) bekräftigt, dass eine Stiftung, deren Stiftungsräte über Antrag vom Begünstigten wegen behaupteter Pflichtwidrigkeiten enthoben werden sollten, nicht durch ihre bisherigen Stiftungsräte vertreten werden könnten, gegen die sich die Vorwürfe richten. In diesem Fall läge eine Interessenkollision vor.
Es sei im vorliegenden Fall vorab klarzustellen, dass es im Verfahren zu Bestellung eines Kollisionskurators nicht darum gehe, ob F*** als Stiftungsrat der S*** ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das seine Abberufung oder Entziehung bzw Einschränkung seiner Vertretungsbefugnisse rechtfertigen würde oder nicht. Die Beurteilung dieser Frage sei vielmehr dem Stiftungsaufsichtsverfahren zu *** vorbehalten. Von vornherein könne nicht ausgeschlossen werden, dass F*** - ohne ihm dies hier unterstellen zu wollen - abstrakt gesehen ein den wohlverstandenen Interessen der S*** zuwiderlaufendes Verhalten an den Tag gelegt haben könnte. Sollte dies tatsächlich der Fall gewesen sein, läge aber zweifelsohne eine Interessenkollision vor. Zudem komme, dass die beiden Begünstigten J*** und R*** in diesem Verfahren gegensätzliche Standpunkte vertreten, womit F*** zwangsläufig "zwischen zwei Fronten" geraten würde, was die Wahrung wohlverstandener Interessen der Stiftung erschwere.
Es sei daher zur Vertretung des Stiftungsaufsichtsverfahren *** ein Kollisionskurator zu bestellen, woran die zwischenzeitlich im Verfahren *** erfolgte Abweisung der von R*** gestellten Anträge auf einstweilige Anordnungen nichts zu ändern vermöge.
Der Staatsgerichtshof habe mit Urteil zu *** vom 09.08.2010 lediglich die Bestellung eines "Verfahrenskurators" im Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators als willkürlich, weil gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossend taxiert. Es lasse sich aus dieser Entscheidung nicht entnehmen, dass die Bestellung eines Kollisionskurators für ein Stiftungsaufsichtsverfahrens, in welchem es um die Abberufung eines Stiftungsrats gehe, nicht verfassungsmässig wäre.
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
11.1. Zum Rekurs des J*** :
Dieser sei zurückzuweisen, weil er zwar rechtskräftig als Nebenintervenient zugelassen, somit rekurslegitimiert sei, es fehle ihm jedoch im Verfahren auf Bestellung eines Kollisionskurators die materielle Beschwer. Die Bestellung eines Kollisionskurators liege nämlich im alleinigen Interesse der Antragsgegnerin.
11.2. F*** sei hingegen rekurslegitimiert und materiell beschwert, da er durch die Bestellung eines Kurators in seinem Vertretungsrecht beeinträchtigt werde. Der Oberste Gerichtshof habe zwar die Ansicht vertreten, dass jedenfalls im Zusammenhang mit der Bestellung eines Kurators zur allfälligen Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen Organe einer Stiftung selbst dem Stiftungsrat die Beschwer fehle und daher ein Rechtsmittel zurückzuweisen sei (LES 2008, 316). Diese Rechtsprechung werde aber offenbar nicht mehr aufrecht erhalten (OGH 04.02.2011, 10 HG.2008.32).
11.3. Zum Rekurs von F*** und der Antragsgegnerin:
Das Rekursgericht teile die Ansicht der Rekurswerberin, dass eine Kollisionskuratorbestellung nicht "automatisch" in Betracht komme, sondern jeweils zu prüfen sei, ob der Antrag soweit konkretisiert und substantiiert sei, dass eine Abberufung des Stiftungsrats in Betracht kommen könne. Fehle dem Abberufungsantrag ein entsprechendes Substrat - so die Meinung des Rekursgerichtes - so sei es auch nicht gerechtfertigt, für das Abberufungsverfahren einen Kurator zu bestellen. Diese Ansicht habe offenbar auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung zu 10 HG.2009.287 (LJZ 2010, 110) vertreten, wenn er ausführe: "Über besonders gelagerte Fallkonstellationen wie beispielsweise über Abberufungsanträge, die von Vornherein des nötigen Substrats entbehren und/oder nicht hinreichend substantiiert sind, ist hier nicht zu befinden, zumal die von den Antragstellern vorliegenden in den Raum gestellten Vorwürfe schwerwiegender Natur sind".
11.4. Im gegenständlichen Fall seien die Vorwürfe keineswegs schwerwiegender Natur. Es würden vielmehr Vorwürfe erhoben, die einerseits nicht die gegenständlichen Stiftung betreffen und andererseits sehr unbestimmt seien. Es werde insbesondere nicht behauptet (auch nicht in den Rechtsmittelgegenschriften), dass der Stiftungsrat der Antragsgegnerin die Interessen der Stiftung nicht ordnungsgemäss wahrnehme, dass und inwiefern die Interessen der Stiftung überhaupt gefährdet sein sollten. Es werde nur allgemein eine Interessenkollision in den Raum gestellt, ohne diese konkret zu behaupten. Der Antrag sei daher unsubstantiiert und unschlüssig. Es komme vor allem hinzu, dass das Erstgericht festgestellt habe, dass der Antragsteller den Abberufungsantrag im Wesentlichen deshalb gestellt habe, weil er das Vertrauen zu diesem als Stiftungsrat der Antragsgegnerin und als Verwaltungsrat der S*** verloren habe. Es sei weiters festgestellt worden, dass F*** als Stiftungsrat der Antragsgegnerin bis anhin nie in das Tagesgeschäft der S*** Gruppe eingegriffen habe und bis zu Einleitung des Verfahrens zu *** weder vom Antragsteller noch von J*** ein pflichtwidriges Verhalten der S*** vorgeworfen worden sei.
11.5. Die Interessenkollision sei ohnehin nicht konkret dargetan, es sei lediglich darauf hinzuweisen, dass die Beteiligung einer Stiftung an einer Gesellschaft, an der der Stiftungsrat selbst mehrheitlich beteiligt sei (was hier ohnehin nicht zutreffe) per se noch keine Interessenkollision darstelle. Es müssten konkrete Anhaltspunkte für eine nachteilige Handlung zulasten der Stiftung hinzukommen. Solche nachteiligen Handlungen würden überhaupt nicht behauptet, sodass insofern der Abberufungsantrag nicht ausreichend substantiiert sei.
Im Wesentlichen und zusammengefasst macht der Revisionsrekurs des Antragstellers geltend:
12.1. F*** komme keine Parteistellung zu und sei er deshalb auch nicht zum Rekurs legitimiert. Dieser Beschluss sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
12.2. In der vom Obergericht zitierten Entscheidung (LES 2010, 110) sei es nicht um ein pflegschaftsgerichtliches Verfahren auf Bestellung eines Kollisionskurators gegangen, vielmehr sei dies ein stiftungsaufsichtsrechtliches Verfahren, indem es um Erlass einstweiliger Massnahmen ging, gewesen. Der OGH habe sich nicht mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen in einem Pflegschaftsverfahren eine Kuratorbestellung zu erfolgen habe. Der OGH habe sich nicht mit der Frage befasst, wann von einem unsubstantiierten Abberufungsantrag die Rede sei. Vielmehr habe der OGH seine Kuratorenrechtsprechung unter ausführlicher Begründung nochmals bestätigt. Es bestehe eine Interessenkollision und sei die Bestellung im Sinne der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend erforderlich gewesen.
12.3. F*** könne als alleiniger Stiftungsrat der S***-Stiftung im Ergebnis in der S***, einem Konzern mit ca € 1,9 Mrd. Umsatz und ca 13.000 Mitarbeitern alleine nach Belieben schalten und walten. Er könne Geschäftsführer absetzen und neue (auch sich selbst) einsetzen.
12.4. Die öffentliche Urkunde 1994 räume der S***-Stiftung in zweifacher Hinsicht eine Schiedsrichterfunktion "unter Ausschluss des Rechtsweges" ein. Einerseits um zu entscheiden, ob die Voraussetzungen gegeben seien, eine hälftige Beteiligung über die gesamte S*** herzustellen und andererseits zur Entscheidung über "Auffassungsunterschiede" im Zusammenhang mit der Herstellung paritätischer Beteiligungsverhältnisse in der S*** zwischen dem Antragsteller und seinem Bruder J***.
12.5. F*** sei das "Zünglein an der Waage" zwischen zwei gleichberechtigten Brüdern.
12.6. F*** habe dem Antragsteller aus heiterem Himmel und gestützt auf eine ungültige kassatorische Klausel seine alleinige Begünstigtenstellung bei der vom ihm als Stifter eingerichteten und mit einem Stiftungsvermögen von mehreren € 100 Mio. ausgestatteten Stiftung entzogen, sodass dieser auch noch ein zweites Schiedsverfahren auf Feststellung seiner Begünstigungsstellung einleiten habe müssen. Der aktive Ausschluss der Begünstigungsstellung des Antragstellers habe offensichtlich auch den Hintergrund, dass F*** dadurch seine eigene Rechtsposition in der gegen ihn geführten Verfahren verbesserte. Dort werde von ihm nunmehr nämlich die mangelnde Aktivlegitimation des Antragstellers eingewendet.
12.7. Es komme hinzu, dass der Antragsteller (gemeint: der Antragsgegner F***) diverse Funktionen bekleide und dieser Umstand Interessenkollisionen mit sich bringe.
12.8. F*** könne nicht allen Ernstes behaupten, dass er, wenn er als Stiftungsrat der S*** Beschlüsse zu fassen habe, die aufgrund der speziellen Funktion der S*** und der konzentrierten Macht weitreichende Konsequenzen haben könnten, die gesamten Streitigkeiten zwischen dem Antragsteller und ihm persönlich ausblenden könne.
12.9. Es sei auch keineswegs so, dass eine Abberufung nur wegen Pflichtwidrigkeiten erfolgen könne. Solche seien lediglich eine Möglichkeit für einen wichtigen Grund zur Abberufung eines Organs. Es würde jedoch eine abstrakte Gefährdung im Sinne einer blossen Möglichkeit der Gefährdung der Interessen ausreichen (LES 2010, 7 [9]; LES 2010, 218). Ein wichtiger Grund liege immer vor, wenn die Verfolgung des Stiftungszwecks nicht mit ausreichender Sicherheit in Zukunft gewährleistet sei (LES 2010, 218, 219).
12.10. Weiters sei in LES 2009, 253 entschieden worden, dass selbst der Anschein eines Interessenkonflikts zu vermeiden sei. Aufgrund der bestehenden Rechtsstreitigkeiten, die auch gegen F*** geführt würden, sei eine Interessenkollision gegeben.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegner aus:
13.1. F*** sei rekurslegitimiert und materiell beschwert, da er durch die Bestellung eines Kurators in seinem Vertretungsrecht als Stiftungsrat beeinträchtigt wird. Der Beschluss des OGH vom 04.02.2011, ***, führe aus, dass jedenfalls eine Gesellschaft und ihren Organen die Beteiligtenstellung und damit die Rechtsmittelbefugnis gegen einen Beschluss zukomme, mit dem ein Kollisionskurator bestellt werde, weil damit in deren Rechte eingegriffen werde.
13.2. Aufgrund des Urteils des Staatsgerichtshofs StGH 2010/47 müsse die Bestellungen eines Kollisionskurators im öffentlichen Interesse liegen und zur Durchsetzung des materiellen Rechts geeignet und erforderlich sein. Durch eine Kuratorenbestellung werde die Willensbindung und Handlungsfähigkeit einer juristischen Person im Generellen und einer Stiftung im Speziellen, zumindest teilweise auf eine aussenstehende, nicht ordentlich legitimierte Person übertragen. Die juristische Person werde damit ihrer Handlungsfähigkeit aufs gröbste beschnitten. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe dem Rechnung getragen und in der Entscheidung vom 05.11.2010, ***, (verkürzt publiziert in LJZ 2010, 110) obiter ausgeführt, dass über besonders gelagerte Fallkonstellationen wie beispielsweise über Abberufungsanträge, die von vornherein, des nötigen Substrats entbehren und/oder nicht hinreichend substantiiert sind, hier nicht zu befinden sei, zumal die von den Antragstellern vorliegend in den Raum gestellten Vorwürfe schwerwiegender Natur seien. Es sei bereits im Verfahren zur Bestellung des Kollisionskurators zumindest kursorisch die sachliche Zuständigkeit der Stiftungsaufsicht zur Missbrauchsaufsicht zu prüfen, also ob das konkret vorgeworfene Verhalten (Vorwürfe schwerwiegender Natur mit gewisser Gravität) Gegenstand der Stiftungsaufsicht sein könnten.
13.3. Ein Kollisionskurator sei nur bei Vorliegen eines objektiven Konflikttatbestandes, bei dem die Interessen eines pflichtbewussten gesetzlichen Vertreters den Interessen des von ihm Vertretenen zuwiderlaufen können und deshalb eine Interessenkollision zu befürchten sei, zu bestellen. Für den gesetzlichen Verlust des Vertretungsrechts wegen Interessenkollision verlange das Gesetz das Vorliegen eines materiellen und formellen Interessenkonfliktes beim konkreten Geschäft.
13.4. Das Obergericht hat richtig erkannt, dass nicht nur keine Vorwürfe schwerwiegender Natur gegen den Stiftungsrat erhoben worden seien, sondern sehr unbestimmte und weitgehend nicht die Stiftung betreffende Vorwürfe.
13.5. Nach neuem Ausserstreitgesetz sei das Pflegschaftsgericht nicht mehr mit der Prüfung der Substantiiertheit und Schlüssigkeit des Abberufungsantrags befasst, sondern sei es das Verfahrensgericht. Die summarische Prüfung des Abberufungsantrags für die Frage, ob ein Kollisionskurator benötigt werde, sei zum Schutz von offensichtlich unbegründeten und rechtsmissbräuchlichen Anträgen notwendig, sinnvoll und praktikabel.
13.6. Der Automatismus der Kollisionskuratorenbestellungen in Abberufungsverfahren sei verfassungsrechtlich unzulässig.
13.7. Der Revisionswerber gehe nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Beiziehung neuer Tatsachen und Beweismittel zur Ausführung des Revisionsgrundes sei verfehlt. Das Erstgericht habe für die Beurteilung einer allfälligen Interessenskollision keine relevanten Feststellungen getroffen.
13.8. Das vom Revisionsrekurswerber Vorgebrachte liege weit ausserhalb des Umfangs der Stiftungsaufsicht und somit weit ausserhalb der Kognitionsbefugnis der Aufsichtsbehörde im unantastbaren Bereich der Autonomie der SStiftung. Der Antrag auf Abberufung des Stiftungsrats der S-Stiftung sei, wie das Obergericht zu Recht erkannt habe, in einem Masse unbegründet, dass er als mutwillig zu bezeichnen sei.
14.1. F*** sei rekurslegitimiert. Seine Rechtsstellung würde durch die Bestellung eines Kurators beeinträchtigt.
14.2. Es müsse im Kuratorenbestellungsverfahren vorab kursorisch geprüft werden, ob die Voraussetzung für eine Abberufung von Organen überhaupt gegeben seien. Der gegenständliche Abberufungsantrag verdiene nur das Prädikat "unsubstantiiert und unschlüssig". Die Rüge im Revisionsrekurs sei nicht gesetzeskonform ausgeführt. Der Revisionsrekurswerber entferne sich mit seiner Behauptung, es sei eine Interessenkollision zwischen F*** und der S***-Stiftung gegeben, vom festgestellten Sachverhalt. Eine solche Interessenkollision sei von den Vorinstanzen gerade nicht festgestellt worden.
14.3. Es sei hier klar zu verneinen, dass es die Interessen der Stiftung überhaupt verlangen würden, diese im Abberufungsverfahren nicht mehr durch ihren Stiftungsrat, sondern durch einen Kollisionskurator vertreten zu lassen.
14.4. Es sei völlig unbelegt und nicht festgestellt, dass F*** als alleiniger Stiftungsrat der S***-Stiftung im Ergebnis der S*** Unternehmensgruppe allein nach Belieben "schalten und walten" könne. Der Revisionsrekurswerber übersehe die - geradezu gegenteilige - erstgerichtliche Feststellung, wonach F*** nie in das Tagesgeschäft der S***-Unternehmensgruppe eingegriffen habe und welche der Revisionsrekurswerber freilich unbekämpft gelassen habe.
14.5. Eine rein abstrakte Gefährdung im Sinne einer blossen Möglichkeit der Gefährdung der Interessen, wie vom Revisionsrekurswerber behauptet, reiche für die Bestellung eines Kollisionskurators nicht aus. Es sei ein konkreter Interessenskonflikt erforderlich. Eine rein abstrakte Gefährdung der Interessen der schutzbedürftigen Person erfülle die Voraussetzung jedoch nicht. Es müssen ein materieller und formeller Interessenkonflikt bei einem konkreten Geschäft und damit auch konkret festgestellte Umstände dieses Interessenkonflikts vorliegen.
14.6. Es sei jedoch weder belegt noch ersichtlich, geschweige denn gerichtlich festgestellt, dass F*** einen permanenten personellen Interessenkonflikt unterliegen würde. Der Revisionsrekurs entferne sich von den Feststellungen des Erstgerichtes auch hier.
15.1. In LES 2005, 174 hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof grundsätzlich darauf hingewiesen, dass "auch ausserhalb der Stiftungsorganisation liegende Interessenkollisionen eines Stiftungsrates die Verfolgung des Stiftungszweckes in Frage stellen" können. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Stiftungsaufsicht dafür zu sorgen habe, dass die Stiftung keinem abstrakten Risiko ausgesetzt ist. Ua wurde in dieser Entscheidung darauf abgestellt, dass sich der Stiftungsrat einer Unternehmensstiftung in keinem Interessenkonflikt befinden darf. Ein Interessenkonflikt (dort: Kollision zwischen Interessen der Weisungsgeber und Vorliegen gegenläufiger Instruktionen) habe jedenfalls eine abstrakte Gefährdung der Interessen einer Stiftung zur Folge, welche die Anordnung der richterlichen Aufsicht rechtfertige.
15.2. In LES 2009, 253 hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass Interessenkonflikte "und selbst der Anschein einer derartigen Situation zu vermeiden" sind.
15.3. In LES 2010, 7 ging der Fürstliche Oberste Gerichtshof davon aus, dass die fehlende Kontrolle durch Eigentümer, die Verselbständigung des Vermögens und das Nichtvorhandensein von Gesellschaftern sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Stiftung eine funktionsfähige Organisation und deren effiziente Kontrolle erforderten, um die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung durch den Verwalter des Vermögens hintanzuhalten. Daher sei eine "neutrale Besetzung des Stiftungsvorstandes zu fordern, um die Objektivität zu wahren und um Interessenkollisionen zu vermeiden".
15.4. In dieser Entscheidung wurde weiters darauf hingewiesen, dass bereits die Gefahr eines Interessenkonflikts es sicherzustellen verlangt, dass die Interessen der Stiftung gebührend beachtet werden. Im konkreten Fall wurden jahrelange Honorarauseinandersetzungen eines Stiftungsrates mit den Begünstigten der Stiftung als Interessenkollisionen des Stiftungsrates auslösend gewertet, die im konkreten Fall als wichtiger Grund zur Abberufung des Stiftungsrates führten.
15.5. In LES 2010, 218 (219) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung zu sehen ist, letztlich auch unter dem Gesichtspunkt, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist.
15.6. In LES 2011, 35 hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die Frage eines für eine Verbandsperson zu bestellenden Kollisionskurators grundsätzlich und zusammenfassend festgehalten:
"Der Senat hält an seiner, auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Rechtsprechung im Grundsätzlichen fest, wonach einerseits eine Stiftung, deren Stiftungsräte über Antrag von Begünstigten wegen behaupteter Pflichtwidrigkeiten enthoben werden sollen, durch die Entscheidung hierüber in ihrer Rechtstellung tangiert und damit als Partei des Abberufungsverfahrens anzusehen ist. Zum anderen kann die Stiftung in einem solchen Abberufungsverfahren nicht durch ihre bisherigen Stiftungsräte vertreten werden, gegen die sich die Vorwürfe richten. Die Stiftungsräte befinden sich in einem solchen Fall, in einer offenkundigen Interessenskollision und ist es Aufgabe des für die Stiftung zu bestellenden Kurators, die behaupteten Vorwürfe objektiv, eigenständig und losgelöst, vom Rechtsstandpunkt der befangenen Stiftungsräte zu prüfen (LES 2008, 360; LES 2005, 41; LES 2009, 174; Delle-Karth in LJZ 2008, 51f [55])."
Im Weiteren führt der Fürstliche Oberste Gerichtshof aus:
"Die Notwendigkeit, einen Kollisionskurator zu bestellen, ist deshalb nicht nur für den Fall zu bejahen, dass das Organ zugleich Verfahrensgegner der Stiftung ist, sondern auch dann, wenn zwischen der Stiftung und ihren Organen eine Interessenkollision in Bezug auf den Verfahrensgegenstand möglich ist .... Erweisen sich nämlich die Vorwürfe im Abberufungsantrag auch nur teilweise als richtig, tritt ein Interessengegensatz zwischen der Stiftung und ihren Stiftungsräten zutage, zumal Letztere ihre persönlichen Interessen diesfalls nur auf Kosten der Stiftung durchsetzen könnten.
Nur von dem für das Abberufungsverfahren zu bestellenden, selbstverständlich zur Geheimhaltung verpflichteten Kollisionskurator, der sich durch Einsicht in die Stiftungsakten die entsprechenden objektiven Informationen beschaffen kann, ist, objektiv betrachtet eine genügende Wahrung der Interessen der Stiftung zu erwarten (Beschluss des OGH vom 06.08.2010, 10 HG.2009.104). Über besonders gelagerte Fallkonstellationen, wie beispielsweise über Abberufungsanträge, die von Vornherein des nötigen Substrats entbehren und/oder nicht hinreichend substantiiert sind, ist hier nicht zu befinden, zumal die von den Antragstellern vorliegenden, in den Raum gestellten, Vorwürfe schwerwiegender Natur sind.
Um es zusammenzufassen: Die "Kollisionskuratorenrechtsprechung" des OGH für das eigentliche Abberufungsverfahren, zu der der StGH in seinem Urteil vom 09.08.2010, StGH 2010/47, nicht weiter Stellung nahm, verfolgt das Ziel, Interessenkollisionen vorzubeugen und eine unbefangene und sachgerechte Vertretung der Stiftung (Verbandsperson) sicherzustellen. Dabei kann es im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob die Besorgnis der Befangenheit in concreto berechtigt ist, was im Voraus ohnehin nur schwer feststellbar ist. Vielmehr reicht es aus, dass aufgrund der gebotenen und typischen Betrachtung in derartigen Fällen regelmässig die Gefahr einer nicht unbefangenen Vertretung der Stiftung (Verbandsperson) vorhanden ist."
15.7. Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Selbstverständlich können im Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators die vom Antragsteller behaupteten Abberufungsgründe nicht geprüft werden und müssen auch nicht geprüft werden. Es geht einzig und allein darum, ob im Verfahren zur Bestellung des Kollisionskurators seitens des Antragstellers die entsprechenden Behauptungen hinlänglich substantiiert erhoben werden. Hinlänglich substantiiert ist das Vorbringen dann, wenn - dessen Wahrheit unterstellt - von einem möglichen Abberufungsgrund auszugehen wäre. Ein Beweis ist diesbezüglich im Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators weder erfordert noch zu erbringen möglich.
15.8. Im gegenständlichen Fall beruft sich der Antragsteller auf die in seinem Abberufungsantrag geltend gemachten Abberufungsgründe, wobei unter anderem Interessenkollisionen des Antragsgegners zu 2 im Zusammenhang mit Verhaltensweisen dieses Antragsgegners als Stiftungsrat einer anderen Stiftung, allerdings in Bezug auf den Antragsteller vorgebracht werden und diese Verhaltensweisen als unvereinbar mit der Stellung des Antragsgegners zu 2 als einziger Stiftungsrat der Antragsgegnerin zu 1 qualifiziert werden. Darüber hinaus wird vorgebracht, dass der Antragsgegnerin zu 1, deren einziger Stiftungsrat der Antragsgegner zu 2 ist, eine Art "Schiedsrichterfunktion" im Fall von Streitigkeiten zwischen dem Antragsteller und seinem Bruder (Abberufungsantrag Seite 8), sohin den beiden Begünstigten der Antragsgegnerin zu 1, zukomme. Insofern werden im Antrag Behauptungen aufgestellt, denen in abstracto Relevanz auch im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 1 eignet.
15.9. Völlig unabhängig davon, ob sich diese Behauptungen als zutreffend erweisen sollten oder nicht, muss daher angesichts des Vorbringens des Antragsstellers, es sei der vom Antragsgegner zu 2 geleiteten Stiftung, der Antragsgegnerin zu 1, ein unabhängiges und objektives Verhalten nicht mehr möglich, und weiters, dass diverse Verfahren zwischen dem Antragsteller einerseits und dem Antraggegner zu 2 andererseits behingen, davon ausgegangen werden, dass im Interesse der Stiftung ein Kollisionskurator für das gegenständliche Abberufungsverfahren zu bestellen ist.
15.10. In diesem Zusammenhang kann keine Rede von einer "Automatik" der Bestellung eines Kollisionskurators sein. Vielmehr ist zu prüfen, ob das Behauptungssubstrat des Antragstellers derart gestaltet ist, dass im Sinne der bisherigen Rechtsprechung, von der abzugehen ein Anlass nicht besteht, ein Kollisionskurator für die Stiftung zu bestellen ist. In diesem Zusammenhang spielt es, wie die oben angeführte Rechtsprechung (LES 2005, 174 und LES 2010, 7) zeigt, keine Rolle, ob sich massgebliche Sachverhalte, die zu Interessenkollisionen in der Stiftung führen können, im Einzelnen (auch) ausserhalb dieser Stiftung zugetragen haben, wenn sie nur in abstracto geeignet sind, die Interessen der Stiftung zu beeinträchtigen. Das bereits oben erwähnte strukturelle Kontrolldefizit der Stiftung und die Verselbständigung des Vermögens müssen zu entsprechenden verfahrensrechtlichen Massnahmen im Interesse der Stiftung (Kollisionskurator) führen, wenn ein hinlänglich substantiierter Antrag vorliegt, was im gegenständlichen Fall zu bejahen ist.
15.11. Es war daher, der Beschluss des Erstgerichtes vom 16.12.2010, ON 47, in seinen Spruchpunkten 1 und 3 wieder herzustellen. An die Stelle der zu Spruchpunkt 2 getroffenen Kostenentscheidung des Erstgerichts tritt die Kostenentscheidung dieses Beschlusses. Spruchpunkt 4 des erstgerichtlichen Beschlusses, der einem allfälligen Rekurs gegen diesen Beschluss die aufschiebende Wirkung entzog, hat infolge prozessualer Überholung zu entfallen.
Zur Anwendung gelangt das neue AussStrG: Die Übergangsbestimmung des Art 89 Abs 2 AussStrG normiert, dass das neue Ausserstreitgesetz auf Verfahrensschritte Anwendung findet, die nach dem Inkrafttreten gesetzt wurden. Gem Art 78 Abs 1 AussStrG hat das Gericht ohne weitere Erhebungen und nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände auszusprechen inwieweit ein Kostenersatz auferlegt wird. Darüber ist in jedem die Sache erledigenden Beschluss zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall ist mit dieser Entscheidung die Frage der Bestellung eines Kollisionskurators für sich abgeschlossen, sodass eine Kostenentscheidung zu fällen ist:
Das Erstgericht hat dem Antragsteller die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren bereits mit CHF 3'337.60 zugesprochen (ON 47). Für das Rekursverfahren gebühren dem Antragsteller demnach die in seiner rechtzeitigen Rekursbeantwortung (ON 54) verzeichneten CHF 1'833.20. Für das Revisionsrekursverfahren gebühren dem Antragsteller die Kosten des Revisionsrekurses (ON 75), die tarifmässig mit CHF 2'124.70 verzeichnet wurden.
Beide Revisionsrekursgegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Kosten zu ersetzen. Der Antragsgegner zu 2 ist im Einverständnis mit sämtlichen Beteiligten bereits mit Schriftsatz (ON 4) dem Verfahren beigetreten und hat sich auch als Antragsgegner bezeichnet. Er ist daher in die solidarische Kostenersatzpflicht dem Antragsteller gegenüber miteinzubeziehen.
Insgesamt haben daher die Antragsgegner dem Antragsteller die mit CHF 7'295.50 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Vaduz, am 04. November 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat