06 NP. 2010.12
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** , in der Rechtssache des Antragstellers A, vertreten durch B, wider die Antragsgegnerin C***, vertreten durch den Stiftungsrat D***, vertreten durch E***, sowie des Nebenintervenienten F***, vertreten durch G***, wegen Bestellung eines Kurators (Streitwert CHF 30.000,--), aus Anlass des und über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 1.6.2011, 6 NP.2010.12-105, mit dem ua die Rekursbeantwortung der Antragsgegnerin zum Rekurs des Nebenintervenienten gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 23.12.2010 zurückgewiesen (Punkt 3. des Tenors) und dem Rekurs der Antragsgegnerin gegen diesen Beschluss in der Hauptsache keine Folge gegeben wurde (Punkt 5. des Tenors) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 10.6.2013 und des Antragstellers vom 8.7.2013 werden z u r ü c k g e w i e s e n ;
II. Die Revisionsrekursbeantwortung des Nebenintervenienten, deren Kosten er selbst zu tragen hat, wird z u r ü c k g e w i e s e n ;
III. Auch der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird vollumfänglich z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller zu Handen seiner Rechtsvertreter binnen vier Wochen die mit CHF 1.833,20 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Der für die nunmehr anstehende OGH-Entscheidung massgebliche Sachverhalt und Verfahrensgang lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Antragsgegnerin (im Folgenden auch Stiftung) beantragte, vertreten durch ihren Stiftungsrat, die Ab- und in eventu die Zurückweisung des vorgenannten Antrags zusammengefasst mit der Begründung, dass weder ein Abberufungsgrund vorliege noch eine Interessenkollision auf Seiten des Stiftungsrates gegeben sei (ON 46).
Mit dem in Rechtkraft erwachsenen Beschluss des Landgerichtes vom 17.12.2010 wurde der Antrag der Stiftung auf Beiladung des - anwart-schaftsberechtigten - F*** (des Bruders des Antragstellers) als Partei abgewiesen und der Genannte in Entsprechung deren Eventualantrages als Nebenintervenient zugelassen (ON 41, 53).
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 23.12.2010 entschied das Landgericht aus Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, vollinhaltlich im Sinne der eingangs genannten Antragstellung des A***. Ua der Stiftung wurde ein Kostenersatz an den Antragsteller in Höhe von CHF 5.504,50 auferlegt (ON 57).
Dieser Beschluss wurde sowohl von der Stiftung als auch vom Nebenintervenienten mit Rekurs angefochten. Die Stiftung beantragte in ihrem Rechtsmittel vor allem die Zurückweisung und in eventu die Abweisung des Kuratorbestellungsantrages und die Herabsetzung der von ihr dem Antragsteller zu ersetzenden Kosten auf den Betrag von CHF 2.748,46. Das Landgericht verfügte am 11.1.2011 die Zustellung des Rekurses des Nebenintervenienten an die Stiftung "zur Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen". Tatsächlich erstattete die Stiftung bzw Antragsgegnerin auch eine "Rekursbeantwortung", die sich auf das Vorbringen beschränkte, dass die Stiftung an einer alle Personen bindenden Entscheidung interessiert sei, was bedinge, dass auch der Nebenintervenient als mit dem Antragsteller gleichberechtigter Stiftungsbeteiligter dem Verfahren als Partei beizuladen sei. Im Übrigen unterstütze die Stiftung die Rekursausführungen des Nebenintervenienten und die von diesem gestellten Anträge. Für diese "Rekursbeantwortung" verzeichnete die Stiftung Kosten von CHF 1.666,88 (ON 66, 67, 69, 72).
Mit mehrgliedrigem Beschluss vom 1.6.2011 entschied das Obergericht über diverse Anträge und andere Beschlussgegenstände ua dahin, dass es die Rekursbeantwortung der Stiftung zum - zu Punkt 4.1 rechtskräftig zurückgewiesenen - Rekurs des Nebenintervenienten zurückwies und aussprach, dass die Stiftung deren Kosten selbst zu tragen habe (Punkt 3. des Tenors). Weiters wurde dem Rekurs der Stiftung in der Hauptsache (Bestellung des Kollisionskurators) keine Folge, jedoch im Kostenpunkt Folge gegeben (Punkt 5. des Tenors).
Aus verfahrensrechtlicher Sicht erwog das Obergericht unter Hinweis auf Art 189 Abs 2 AussStrG, dass auf die gegenständlichen Rekurse im Hinblick auf den vor dem 1.1.2011 ergangenen Beschluss des Landgerichtes noch das Rechts-fürsorgeverfahren zur Anwendung komme. Der Nebenintervenient sei zwar in dieser Funktion rechtskräftig zugelassen worden und damit rekurslegitimiert; jedoch fehle ihm im Verfahren auf Bestellung eines Kollisionskurators die materielle Beschwer zur Bekämpfung eines Beschlusses. Die Bestellung eines Kollisionskurators liege nämlich im alleinigen Interesse der Stiftung, sodass ein Dritter weder durch die Bestellung noch durch das Absehen von einer solchen in seinen Interessen beeinträchtigt werde (Hinweis auf LES 2008, 284 und LES 2010, 257). Die Rekursbeantwortung der Stiftung sei zurückzuweisen, da zwischen dem Nebenintervenienten und der Stiftung sowie umgekehrt keine widerstreitenden Interessen bestünden, diese also auch keine Gegenparteien seien, sodass die Einbringung der Rekursbeantwortung auch nicht notwendig gewesen sei.
Mit Ausführungen, auf die zu verweisen ist, begründete das Rekursgericht sodann eingehend seine Auffassung, dass im Sinne der im Einzelnen zitierten Rechtsprechung insbesondere des OGH aufgrund des vorliegend hinreichend konkretisierten und substantiierten Abberufungsantrages zu 5 HG.2010.546 eine Interessenkollision auf Seiten des Stiftungsrates D*** im Sinne des § 277 lit. a Abs 2 Ziff. 1 ABGB (gemeint wohl: § 277 lit. a Abs 1 Ziff. 2 ABGB) vorliege.
Die Rekursentscheidung wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung ua des Inhalts versehen, dass gegen deren Punkt 5. (Bestellung des Kollisionskurators) kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei (ON 105).
2.1 Gegen die Rekursentscheidung vom 1.6.2011 richtet sich der Revisionsrekurs der Stiftung, die sie in deren Punkten 3. (Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung zum Rekurs des Nebenintervenienten) und 5. (mit Ausnahme des Kostenteils) aus den Revisionsrekursgründen "zum einen im Sinne von Art 90 Abs 6 und 98 LVG sowie der Landesverfassung
der rechtswidrigen Erledigung
Mangelhaftigkeit des Verfahrens
der Verletzung von rechtlich anerkannten Interessen der Revisionsrekurs werberin
der unbilligen Behandlung der Interessen der Revisionsrekurswerberin
Aktenwidrigkeit
unrichtige rechtliche Beurteilung
Gesetz- und Verfassungswidrigkeit
zum anderen im Sinne von Art 66 AussStrG
Nichtigkeiten nach Art 56, 57 Bst. a und Art 58 AussStrG
Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens
Aktenwidrigkeit der Rekursentscheidung
unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht"
anzufechten erklärt und zum einen die Aufhebung der Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung (Punkt 3.) und zum anderen primär die Aufhebung des Punktes 5. der Rekursentscheidung und die Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht und in eventu dessen Abänderung im Sinne der Zurück- und allenfalls Abweisung des Antrages auf Bestellung des H*** zum Kollisionskurator beantragt.
Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses "im Lichte der unklaren Bestimmung" des Art 189 Abs 2 AussStrG verweist die Antragsgegnerin auf die Übergangs-bestimmung des § 203 Abs 7 öAußStrG und deren Begründung bzw Erläuterungen in der öLehre vor allem auch im Lichte der EMRK. Zitiert wird auch der liechten-steinische Bericht und Antrag Nr. 79/2010 und daraus geschlossen, dass "zur Frage des anwendbaren Verfahrensrechtes ob der gesetzgeberischen Wirrsal und Knappheit eine oberstgerichtliche Klarstellung notwendig sei".
2.1.1 Die Rekursbeantwortung der Stiftung sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, weil der Stiftung das Einbringen der Rekursbeantwortung vom Erstgericht aufgetragen worden sei. Dieses habe nämlich den Rekurs der Nebenintervenientin der Antragsgegnerin zur Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zugestellt, was vom Obergericht verschwiegen werde. Ein aufgetragener Schriftsatz dürfe nie wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden. Zudem sei die streitverkündete Partei als Nebenintervenientin zugelassen worden. Darlegungen zur prozessualen Stellung einer Hauptpartei und eines Nebenintervenienten nach der ZPO, auf die verwiesen wird, münden in folgender These: "Indem nun ein Gericht einer Hauptpartei ein Rechtsmittel zur Beantwortung zustellt, ist darin ein ausdrücklicher Auftrag zu sehen, sich zu äussern, ob die Hauptpartei mit dem eingebrachten Rechtsmittel ganz, teilweise oder eben in keiner Weise einverstanden ist. Auch aus diesem Grund darf eine Rekursbeantwortung einer Hauptpartei zu einem Rekurs eines Nebenintervenienten nie als unzulässig zurückgewiesen werden".
2.1.2 Die "Beschwerdeberechtigung" der Stiftung gegen den Kuratorbestellungsbeschluss sei entgegen der falschen Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes sowohl nach dem Rechtsfürsorgeverfahren als auch nach dem Ausserstreitverfahren gegeben. Nach Ausführungen zum Parteibegriff und zur Beschwer führt die Revisionsrekurswerberin hiezu - wörtlich - aus:
"Es ist in Kuratorbestellungssachen sowohl nach neuem als auch nach altem Recht kein Difform-Vorbehalt nach Art 4 Abs 2 aRFVG bzw Art 62 Abs 2 AussStrG zu machen. Nach altem Recht leitete sich dies aus § 280 aABGB iVm § 13 ff SchlT aPGR, insbesondere § 22 Abs 5 SchlT aPGR, sowie Art 3 Abs 3 lit. b aRFVG ab. Nach neuem Recht leitet sich dies zwingend aus der Überlegung ab, dass Kuratorbestellungssachen unter Vormundschafts- und Sachwalterschaftsverfahren (Art 1 Abs 2 Bst. b AussStrG) zu subsumieren sind, widrigenfalls auf diese das Ausserstreitverfahren gar keine Anwendung finden würde, da diesfalls das anzuwendende Verfahrensrecht weder in Art 1 AussStrG noch in einem Spezialgesetz Erwähnung finden würde. Eine systematische, den Prinzipien der Einheit und Widerspruchslosigkeit der Rechtsordnung verpflichtete Auslegung des Anwendungsbereiches des AussStrG macht einen solchen Schluss zwingend erforderlich. Schliesslich ist auch zu beachten, dass auch in der geltenden Fassung der Jurisdiktionsnorm der Gerichtsbarkeit in Geschäften ausser Streitsachen ein eigener Abschnitt gewidmet ist, dessen § 57 die neue Überschrift "Vormundschaft, Sachwalterschaft und Kuratel" trägt. Betrachtet die Jurisdiktionsnorm die Kuratel weiterhin als ein Ausserstreitgeschäft, so ist schon daraus zu schliessen, dass diese nicht vom Anwendungsbereich des neuen AussStrG ausgeschlossen ist. Da Kuratelen zwingend unter Art 1 Abs 2 Bst. b AussStrG subsumiert werden müssen ("Vormundschafts- und Sachwalterschaftsverfahren"), muss daraus der zwingende Schluss gezogen werden, dass das Difform-Erfordernis von Art 62 Abs 2 AussStrG auf Kuratelen keine Anwendung findet, da Vormundschafts- und Sachwalter-schaftsverfahren davon ausgenommen sind.
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass in Kuratorbe-stellungsverfahren selbst gleichlautende Entscheidungen an den Obersten Gerichtshof weitergezogen werden können.
Aus all diesen Gründen kann Punkt 5. des angefochtenen Beschlusses mittels Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof weitergezogen werden."
Sodann folgen umfangreiche Darlegungen der Stiftung zur Begründetheit ihres Revisionsrekurses hinsichtlich des Punktes 5. der Rekursentscheidung. Mit weiteren Ausführungen behauptet die Revisionsrekurswerberin die Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens, die Unsubstantiiertheit und Unschlüssigkeit des Abberufungs-antrages und schliesslich die fehlende Eignung von H*** als Kurator.
2.2 Der Antragsteller beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung die Abweisung des gegnerischen Rechtsmittels, soweit damit der Punkt 3. der Rekursentscheidung (Zurückweisung der Rekursbeantwortung) bekämpft werde. Hingegen sei der Revisionsrekurs gegen den Punkt 5. der Rekursentscheidung entsprechend der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung als unzulässig zurückzuweisen.
2.2.1 Die Zurückweisung der Rekursbeantwortung sei rechtens, weil zwischen F*** und der Antragsgegnerin sowie umgekehrt keine widerstreitenden Interessen bestünden, zumal ja beide die Bestellung eines Kollisionskurators für die Antragsgegnerin vehement ablehnten. Die Antragsgegnerin meine zu Unrecht, dass ihr die Rekursbeantwortung aufgetragen worden sei. Dabei übersehe sie, dass es sich bei der Verfügung des Landgerichtes nicht um einen Auftrag zu einer Rekurs-beantwortung gehandelt habe sondern ihr lediglich die Möglichkeit einer solchen eingeräumt worden sei. Die rechtsfreundlich vertretene Antragsgegnerin müsse selbst abschätzen, ob eine Rekursbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsver-folgung notwendig sei. Das Vorbringen in der Rekursbeantwortung sei auch zur Wahrung der Interessen der Stiftung nicht notwendig gewesen. Schliesslich habe die Rekursbeantwortung schon deshalb zurückgewiesen werden müssen, weil auch der Rekurs des Nebenintervenienten zurückgewiesen worden sei. Auch habe die Antrags-gegnerin mit ihrer Rekursbeantwortung lediglich die Ausführungen des Nebeninter-venienten unterstützt. Daher seien die Kosten hiefür von vorneherein nicht ersatzfähig gewesen, und zwar auch dann nicht, wenn man die Auffassung vertrete, dass die Rekursbeantwortung grundsätzlich zulässig gewesen sei. Allein dadurch, dass die Rekursbeantwortung zurückgewiesen worden sei, anstatt lediglich zu beschliessen, dass die Antragsgegnerin die Kosten dieser Rekursbeantwortung selbst zu tragen habe, sei die Stiftung nicht beschwert.
2.2.2 Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses sei gemäss Art 189 Abs 2 AussStrG iVm dem BuA 2010/113 S 11 nach dem AussStrG zu beurteilen, da der bekämpfte Beschluss des Obergerichtes erst Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sei. Gemäss Art 62 Abs 2 AussStrG sei der Revisionsrekurs unzulässig, wenn die Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz und des Rekursgerichtes gleich lauteten. Eine Ausnahme bestehe für "Vormundschafts- und Sachwalterschaftsverfahren". Die Antragsgegnerin übersehe, dass es gegenständlich weder um ein Vormundschafts- noch um ein Sachwalterschaftsverfahren gehe, sondern um die Bestellung eines Kollisionskurators gemäss § 277 Abs 1 Z 2 ABGB. Diese Bestimmung sei durch das Inkrafttreten des Ausserstreitgesetzes unverändert geblieben und habe auch durch die Einführung des Sachwalterschaftsrechtes mit LGBl 2010/122 nur insofern eine Änderung erfahren, als dass es nunmehr anstatt "unter Beistandschaft (Beiratschaft stehenden Person)" neu "sonst nicht voll handlungsfähigen Person" heisst. An der Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators in Fällen einer Interessenkollision habe sich nichts geändert. Die Tatsache, dass die Einführung des Sachwalterschaftsrechtes (LGBl 2010/122 sowie §§ 279 ff ABGB) die Bestimmung über die Kollisionskuratel, die auch auf Stiftungen oder sonstige juristische Personen zur Anwendung gelange (LES 2010, 22 ff), unverändert gelassen habe, zeige, dass zwischen Kuratel einerseits und Sachwalter-schaft sowie Vormundschaft andererseits strikt zu unterscheiden sei. Indem das Ausserstreitgesetz in Art 62 Abs 2 lediglich das Vormundschafts- und Sachwalter-schaftsverfahren, nicht jedoch das Kuratorenbestellungsverfahren nenne, werde deutlich, dass die Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss gemäss Art 62 Abs 2 AussStrG für ein Kuratorbestellungsverfahren nicht gelte.
Die Rechtslage habe sich insoweit gegenüber dem Rechtsfürsorgeverfahrensgesetz nicht geändert, das in seinem Art 4 Abs 2 ebenfalls einen Rechts-mittelausschluss bei konformer erst- und zweitinstanzlicher Entscheidung vorgesehen habe. Eine Ausnahme habe nur für die in Art 3 Abs 2 lit. a RFVG genannten Angelegenheiten bestanden. Dass es sich vorliegend um eine derartige Angelegenheit handeln solle, werde von der Revisionsrekurswerberin nicht einmal behauptet.
In weiterer Folge legt der Antragsteller dar, dass der Revisionsrekurs seines Erachtens auch inhaltlich nicht begründet sei, der Abberufungsantrag im Verfahren 5 HG.2010.546 substantiiert und schlüssig sei, das Rekursverfahren keinen Mangel aufweise und auch keine Bedenken gegen die Bestellung des H*** zum Kollisionskurator obwalteten.
2.3 Das Landgericht verfügte am 29.6.2011 die Zustellung des Revisionsrekurses der Stiftung an den Nebenintervenienten "zur Revisionsrekursbeantwortung binnen vier Wochen".
Tatsächlich erstattete der Nebenintervenient auch fristgerecht eine Revisionsrekursbeantwortung, in der er den Standpunkt der Stiftung im Revisionsrekurs sowie deren Rechtsmittelanträge vollumfänglich unterstützt.
Zur Zulässigkeit dieser Revisionsrekursbeantwortung verweist der Nebenintervenient auf die hiezu ergangene Aufforderung des Landgerichtes und darauf, dass er zur Unterstützung der Hauptpartei tätig werden könne. Gemäss Art 68 Abs 1 AussStrG sei jeder aktenkundigen Partei eine Gleichschrift eines erhobenen Revisionsrekurses zuzustellen und könne diese aktenkundige Partei binnen vier Wochen eine Beantwortung dieses Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes einreichen. Damit ergebe sich die Zulässigkeit der Revisionsrekursbeantwortung bereits ex lege.
Die Stiftung bzw Antragsgegnerin focht die Rekursentscheidung des Obergerichtes vom 14.6.2013 auch mit Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof an. Das bei diesem Gerichtshof zu StGH 2011/102 anhängige Verfahren wurde mit Beschluss des Präsidenten vom 18.7.2011 bis zur Entscheidung des OGH über den verfahrensgegenständlichen Revisionsrekurs der Stiftung unterbrochen (ON 112).
Der gegenständliche Revisionsrekurs respektive Akt wurde dem OGH erst am 7.5.2013 zur Entscheidung vorgelegt (ON 114, 115).
Mit ihrem "vorbereitenden Schriftsatz" vom 10.6.2013 erstattete die Stiftung "in Übereinstimmung mit dem Ausserstreitgesetz" zur Unterstützung der Revisionsrekursgründe ein neues, hier nicht wiederzugebendes Vorbringen und legt insbesondere einen Schiedsspruch eines Schiedsgerichtes vom 15.4.2013 vor. "Für eine erschöpfende Beurteilung der Angelegenheit nach zweijähriger Pause sei es erforderlich, das Gericht über die mittlerweile erfolgte tatsächliche Entwicklung, welche zum Zeitpunkt des Einreichens des Revisionsrekurses noch nicht vorgelegen und damit unbekannt gewesen sei, zu informieren, damit dieses im Rahmen der Amtswegigkeit Berücksichtigung finde." Dieser Schriftsatz wurde ua dem Antragsteller zugestellt, der hiezu mit einer schriftlichen Eingabe vom 8.7.2013 Stellung nahm.
Zu all dem hat der Senat erwogen:
Zu Punkt III. der OGH-Entscheidung:
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und nach zutreffender Rechts-mittelbelehrung des Obergerichtes kann die Bestellung eines Kollisionskurators gemäss § 277 lit. a Abs 1 Z 2 ABGB (idF LGBl 2010/122) nicht unter den Begriff "Vormundschafts- und Sachwalterschaftsverfahren" subsumiert werden. Insoweit kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen des Antragstellers in seiner Revisions-rekursbeantwortung verwiesen werden (Punkt 2.2.2). Die hier den Verfahrens-gegenstand bildende Kuratorbestellung für eine Verbandsperson ist vom Vormundschafts- und Sachwalterschaftsverfahren zu unterscheiden (LES 2006, 179). Vormundschaftsverfahren betreffen Minderjährige, die mangels Alters und wegen Fehlens des gesetzlichen Vertreters nicht voll geschäftsfähig sind (§ 187 ABGB). Hingegen ist für volljährige Personen, die mangels geistiger Gesundheit nicht voll geschäftsfähig sind, gemäss § 269 ABGB ein Sachwalter zu bestellen. Der Art 62 Abs 2 und dessen Hinweis auf Art 1 Abs 2 Z 2 (richtig: Art 1 Abs 2 lit. b [Vormundschafts- und Sachwalterschaftssachen]) AussStrG stellt offenkundig auf das zweite Hauptstück dieses Gesetzes (Art 81 bis 142) ab, welches für das Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten besondere Regelungen vorsieht. Hingegen gelten für die Kuratorenbestellung für eine Verbandsperson gemäss § 277 lit. a Abs 1 Z 2 ABGB keine Verfahrensbesonderheiten des Ausserstreitgesetzes.
Schliesslich bestätigen auch die Gesetzesmaterialien ein solches Verständnis der "Vormundschafts- und Sachwalterschaftsverfahren", bei denen auch gegen kon-forme Entscheidungen des Land- und Obergerichtes der Revisionsrekurs zulässig ist. Im Zuge der Vernehmlassung zum Ausserstreitgesetz wurde nämlich auch die Frage aufgeworfen, "ob nicht bei Aufsichtsverfahren für Stiftungen und Beistands-bestellungen für juristische Personen, Stiftungen und Treuhänderschaften der Zugang zum Obersten Gerichtshof in gleicher Art und Weise gewährt werden solle, wie beispielsweise bei Erbstreitigkeiten oder einvernehmlichen Scheidungen. Dies wurde damit begründet, dass die Entscheidung für die Praxis richtungweisend sein könne und daher eine abschliessende Abklärung durch den Obersten Gerichtshof angezeigt sei". Dieser Einwand wurde von der Regierung (und schliesslich auch vom Landtag) aus verschiedenen Erwägungen ua jener, dass bei difformen Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz der Zugang zum OGH nach wie vor gewährleistet sei, für nicht stichhältig erachtet (BuA Nr. 79/2010 S 55). Nach ständiger Rechtsprechung auch des chBundesgerichtes stellen die Gesetzesmaterialien, gerade bei jüngeren Gesetzen, ein wichtiges Erkenntnismittel dar, von dem im Rahmen der Auslegung Gebrauch zu machen ist (BGE 137 V 170 E. 3.2).
Der Revisionsrekurs muss also, soweit er sich gegen den Punkt 5. des Tenors der Rekursentscheidung richtet, als unzulässig und kostenpflichtig zurückgewiesen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Obergericht der Rüge der Stiftung im Kostenpunkt Folge gab (LES 2002, 247 ua; Art 62 Abs 3 lit. a AussStrG).
Ein Eingehen auf die inhaltliche Begründung des Revisionsrekurses und die im Einzelnen geltend gemachten Revisionsrekursgründe erübrigt sich damit.
Auch hiezu kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu Punkt 2.2.1 wiedergegebene Stellungnahme des Revisionsrekursgegners verwiesen werden, denen der Senat beipflichtet.
Gemäss Art 48 Abs 1 und 2 AussStrG (= § 48 Abs 1 und 2 öAußStrG) ist der Rekurs gegen einen Sach- oder Verfahrenskostenbeschluss "jeder anderen aktenkundigen Partei" zuzustellen, die dann eine Rekursbeantwortung anbringen kann. Eine inhaltlich gleiche Regelung sieht die Bestimmung des Art 68 Abs 1 AussStrG (§ 68 Abs 1 öAußStrG) für die Revisionsrekursbeantwortung vor.
Eine solche Rechtsmittelgegenschrift dient der Waffengleichheit der Parteien, gewährleistet das rechtliche Gehör der "Gegenpartei" und soll dieser die Möglichkeit geben, ihre rechtlichen Argumente vorzubringen, um den Erfolg des Rechtsmittels ihres Verfahrensgegners zu verhindern (Klicka in Rechberger AussStrG² § 48 Rz 1).
Die vom Obergericht zurückgewiesene Rekursbeantwortung der Stiftung zum - rechtskräftig zurückgewiesenen - Rekurs "ihres" Nebenintervenienten erfüllte nicht diese Funktion, weil die Verfahrensanträge und Verfahrensinteressen der beiden Parteien deckungsgleich waren. In der Rekursbeantwortung wurde auch nicht zum Rekurs Stellung genommen.
Die Zustellung des Rekurses des Nebenintervenienten an die Stiftung "zur Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen" war zwar im gegenständlichen Fall angesichts der identen Verfahrensstandpunkte der Stiftung und des Nebenintervenienten über-flüssig, beinhaltete aber auch keinen Auftrag zur Einbringung einer - hier - "Rechts-mittelunterstützungsschrift". Schon aufgrund des Gesetzeswortlautes des Art 48 Abs 2 AussStrG (.... können) lag es im Ermessen der Stiftung, ob sie eine "Rekursbeantwortung" einbringt.
Dabei sind - mit Ausnahme des gegenständlichen Falles - durchaus Verfahrens- und Parteienkonstellationen denkbar, bei denen es fraglich sein kann, ob einer (anderen) Partei die Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Rechtsmittel einzuräumen ist. Eine entgegen dem Art 48 AussStrG eingebrachte Rekurs-beantwortung ist deshalb trotz ihrer (wahrscheinlichen) Unzulässigkeit vom Erstgericht dem Rekursgericht vorzulegen, weil dieses im Einzelfall entscheidet, ob dadurch das notwendige rechtliche Gehör der betroffenen Partei gewährt wird (Klicka aaO Rz 3).
Unabhängig davon ist festzuhalten: Das Recht zur Erstattung einer Rechtsmittelbeantwortungsschrift ist nicht Selbstzweck. Die Beschwer aufgrund der Zurückweisung einer Rekursbeantwortung ist deshalb auch nur dann gegeben, wenn der Partei dadurch die Möglichkeit genommen wurde, den Erfolg des Rechtsmittels ihres Verfahrensgegners zu verhindern. Kann hingegen der Rechtsmittelerfolg des Gegners nicht mehr abgewehrt bzw verhindert werden, fehlt die für die Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses nötige Beschwer (RIS-Justiz RS0122282; 2 Ob 110/07a ua). Umgelegt auf den vorliegenden Fall wurde der von der Stiftung beantwortete Rekurs ihres Nebenintervenienten vom Obergericht rechtskräftig und von diesem unbekämpft zurückgewiesen, sodass der Revisionsrekurswerberin nunmehr auch jegliches Interesse an der Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses ihrer Rekursbeantwortung abgesprochen werden muss.
Zu Punkt II. des Tenors:
Zu Punkt I. des Tenors:
Die Schriftsätze der Revisionsrekurswerberin vom 10.6.2013 und des Antragstellers vom 8.7.2013 müssen zurückgewiesen werden. Von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen gilt auch im Ausserstreitverfahren der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und sind Nachträge oder wie hier "vorbereitende" Schriftsätze zur Ergänzung des Rechtsmittels unzulässig. Davon abgesehen stellen die mit diesen Schriftsätzen vorgebrachten Umstände allesamt gemäss Art 66 Abs 2 AussStrG (§ 66 Abs 2 öAußStrG) nicht statthafte Neuerungen dar (Klicka aaO § 47 Rz 3; § 66 Rz 4).
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Antragsgegnerin gemäss Art 78 AussStrG verpflichtet, dem Antragsteller die mit CHF 1.833,20 tarifkonform verzeichneten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen. Der Nebenintervenient hat die Kosten seiner unzulässigen Gegenschrift selbst zu tragen.
Vaduz, am 6. September 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat