06 NP. 2008.46
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth als Vorsitzenden sowie die Oberstrichter(In) Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und Annemarie Hassler-Gstöhl als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der Pflegschaftssache der Pflegebefohlenen A., vertreten durch ..................., gegen den Revisionsrekurswerber C. vertreten durch ...................., wegen Bestellung eines Kollisionskurators infolge Revisionsrekurses des C. gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 27.11.2008, 06 NP.2008.46, ON 14, mit dem der Rekurs des Revisionsrekurswerbers gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 04.08.2008, ON 6, zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der Revisionsrekurswerber ist schuldig, der Revisionsgegnerin zu Handen ihrer Vertreter die Kosten des Revisionsrekursverfahrens in Höhe von CHF 1.959,60 binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1). Am 30.09.2004 erhob C. Klage auf Feststellung sowie auf Auskunft und Rechnungslegung gegen die A., vertreten durch den Stiftungsrat Dr. X., mit dem folgenden Begehren:
"I. Es wird festgestellt, dass
1. die Beistatuten der A. vom 13. Juli 1999 gültig und bindend sind und dass sämtliche nach dem 13. Juli 1999 erlassenen Beistatuten der A. die ohne Zustimmung des Klägers erlassen wurden, nichtig sind;
2. der Kläger Zweitbegünstigter der A. ist;
3. der Kläger Verwaltungsbevollmächtigter hinsichtlich der Vermögenswerte der A. gemäss Artikel III der Beistatuten vom 13.07.1999 ist;
4. Dr. Y. und Dr. Z. mangels rechtsgültiger Bestellung keine Stiftungsratsmitglieder sind und als Stiftungsräte für die A. keine rechtsgültigen Handlungen setzen können.
II. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger hinsichtlich sämtlicher Handlungen, welche die Beklagte seit Errichtung der Stiftung gesetzt hat, detailliert Rechnung zu legen und detailliert Auskunft zu geben und in sämtliche Beistatuten der A. in denen dem Kläger eine Rechtsposition eingeräumt wird, Einsicht nehmen und Kopien von diesen erstellen zu lassen.
[...]
2). Mit Eingabe vom 10. November 2004 erklärte D. ihren Betritt als Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten A.
Anlässlich der Tagsatzung vom 27.10.2005 zu 03 CG.2004.342, ON 25, wurde jenes Verfahren auf Punkt I des Klagebegehrens eingeschränkt.
Mit Teilurteil des Fürstlichen Landgerichts zu 03 CG.2004.342, ON 29, vom 17. November 2005 wurde das Klagebegehren gemäss Punkt I abgewiesen und die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten. Einer dagegen von der klagenden Partei erhobenen Berufung wurde mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichts zu 03 CG.2004.342, ON 39, vom 22.06.2006 keine Folge gegeben. Einer dagegen wiederum von der klagenden Partei erhobenen Revision wurde mit Urteil des Fürstlichen OGH zu 03 CG.2004.342, ON 51, vom 07.02.2007 keine Folge gegeben. Einer dagegen von der klagenden Partei erhobenen Beschwerde wurde mit Urteil des Staatsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein StGH 2007/40 (03 CG.2004.342, ON 57) am 17. September 2007 Folge gegeben, das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 07.02.2007 aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichthofs an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen. Mit Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu 03 CG.2004.342, ON 61, vom 06.03.2008 wurde der vorerwähnten Revision Folge gegeben, die Urteile der Unterinstanzen aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts zu 03 CG.2008.73, ON 62, (vormals 03 CG.2004.342) vom 31.03.2008 wurde der klagenden Partei aufgetragen, binnen 4 Wochen mittels Schriftsatz das Tatsachenvorbringen im Sinne der Rechtsausführungen des Staatsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 17.09.2007, StGH 2007/40 und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs in seinem Beschluss vom 06.03.2008, 03 CG.2004.342, ON 61 (Seite 49), zu erstatten. Gleichzeitig wurde der beklagten Partei und der Nebenintervenientin die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Tatsachenvorbringen innert vier Wochen nach Zustellung mittels Schriftsatzes zu replizieren.
2.1). Im zweiten Rechtsgang im Verfahren 03 CG.2008.73 erstattete die klagende Partei am 25. April 2008 den aufgetragenen Schriftsatz. Darin brachte sie ua vor, dass, nachdem die neuen Stiftungsräte Dr. Y. und Z. von Dr. X. unmittelbar nach Erhalt der Rücktrittserklärungen eingesetzt worden seien, klar sei, dass die Kanzlei Y. und Z. die verstorbene Mutter des Klägers, wenn nicht auch noch den Bruder des Klägers zuvor im Rahmen ihrer mit Schreiben vom Februar/März 2003 an die Kanzlei Dr. X. herangetragenen Forderungen rechtsfreundlich vertreten habe. Sie befänden sich damit nach Ansicht des Klägers in einem schwerwiegenden Interessenskonflikt, da sie als Rechtsanwälte den nun dokumentierten Interessen der Nebenintervenientin auf Abschaffung des Beistatuts vom 04.01.2000 verpflichtet (gewesen) seien, obwohl in Anbetracht der aufgezeigten Sachlage und der durch den StGH bindend festgestellten Rechtslage mehr als zweifelhaft sei, ob diese Interessen mit jenen der Beklagten gleichgesetzt werden könnten. Der Kläger sei nun erwiesenermaßen als Begünstigter der Beklagten entfernt worden, was ohne jeden Zweifel dem Stifterwillen widerspreche, der sogar noch in den Briefen der verstorbenen Mutter des Klägers bestätigt werde. Damit seien nach Ansicht des Klägers die Voraussetzungen für eine amtswegige Bestellung eines Kollisionskurators für die Beklagte gemäß § 277 Abs 2 ABGB gegeben. Es bestehe insofern ein Gesetzesauftrag zum Schutz der Beklagten. Dass sich auch Dr. X. in diesem Interessenkonflikt befinde, sei angesichts der von ihm vorgenommenen Bestellung der Anwälte von D. als weitere Stiftungsräte und dem Wandel, was die Anerkennung der bisherigen Beistatuten betreffe, offenkundig (03 CG.2008.73, ON 63, Seite 12 f Rz 31 und 32).
2.2). In ihrer diesbezüglichen Replik vom 06.06.2008 zu 03 CG.2008.73, ON 64, äußerte sich die durch die Rechtsanwälte Y. und Z. vertretene Beklagte A. und der Nachlass nach D. als Nebenintervenientin nicht zur von der klagenden Partei aufgeworfenen Frage des Interessenskonflikts der Stiftungsräte.
2.3). Mit Verfügung vom 16.06.2008 übermittelte der zuständige Prozessrichter den Akt 03 CG.2008.73 dem Pflegschaftsgericht zur Entscheidung, ob ein Kollisionskurator zu bestellen ist (03 CG.2008.73, ON 65 = ON 2).
2.4). Mit Beschluss des Erstgerichts vom 08.07.2008 wurde der A. vertreten durch Y. und Z. eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, um sich zu der von C. im Verfahren 03 CG.2008.73 im Schriftsatz vom 25.04.2008 (ON 63 Seite 13 Rz 32) angeregten amtswegigen Bestellung eines Kollisionskurators für die Beklagte A. zu äußern, widrigenfalls darüber aufgrund der Akten entschieden würde (ON 3).
2.5). Mit ihrer Stellungnahme vom 31.07.2008 stellte die A. folgende Anträge (ON 5):
"1. Das Fürstliche Landgericht möge beschließen, von Amts wegen keinen Kollisionskurator zu bestellen.
In eventu:
2. Das Gericht möge in gegenwärtiger Sache eine mündliche Verhandlung anberaumen.
3. Das Gericht möge die sachgerechte Beweisaufnahme und eine nach Ansicht des Gerichtes möglicherweise gegebene Interessenskollision mit der Pflegebefohlenen erörtern und ihr Gelegenheit geben, für eine sachgerechte Beischaffung der Beweise besorgt zu sein bzw eine etwaig gegebene Interessenkollision vor Beschlussfassung zu beseitigen."
Hinsichtlich der Begründung dieser Anträge verwies das Erstgericht auf Die Stellungnahme der A. in ON 5.
3). Das Erstgericht hat von der Bestellung eines Kollisionskurators für die A. abgesehen und hiezu den bereits wiedergegebenen Sachverhalt festgestellt.
Rechtlich hat das Erstgericht folgende Ansicht vertreten:
Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist die Kuratorbestellung nach § 277 ABGB als sog. Vertretungsbeistandschaft zum Zweck der Besorgung einzelner Angelegenheiten zu verstehen. Diese Regelung gilt analog auch für Verbandspersonen im Allgemeinen und für Stiftungen im Besonderen dann, wenn eine Interessenkollision zwischen der Verbandsperson (Stiftung) und den vorhandenen Organen (Stiftungsräten) besteht. Demgegenüber setzt die Verwaltungsbeistandschaft nach § 278 ABGB voraus, dass die Organe einer Verbandsperson fehlen. Ein Kurator ist auch von Amts wegen zu ernennen. Diese Amtswegigkeit verpflichtet das Gericht, bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen unabhängig davon tätig zu werden, ob dies private oder öffentliche Interessen gebieten. Eine im Gesetz angeordnete Amtswegigkeit impliziert immer und ausnahmslos ein öffentliches Interesse und die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Vorgangsweisen, wenn der Tatbestand verwirklicht ist.
Es dränge sich im vorliegenden Fall die amtswegige Prüfung der Bestellung eines Kollisionskurators geradezu auf, zumal im Verfahren 03 CG.2008.73 ua auch die Bestellung von Dr. Y. und Dr. Z. als Stiftungsratsmitglieder der A. Streitgegenstand sei. Zumindest abstrakt gesehen stelle sich ernsthaft die Frage, ob die Stiftungsräte Dr. Y. und Dr. Z., welche gleichzeitig als Rechtsvertreter der A. fungierten, nicht in einem potenziellen Interessenkonflikt stünden. Da die A. zu dieser Frage im Verfahren 03 CG.2008.73 noch nicht Stellung genommen habe, sei ihr zur angeregten amtswegigen Bestellung eines Kollisionskurators zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Aus dem Umstand, dass Dr. X. seinerzeit die Dr. Y. und Z. als Stiftungsräte der A. hinzugewählt habe, lasse sich rückwirkend keine Interessenkollision konstruieren. Nach dem Tod von Dr. X. sei lic. iur. C. zur neuen Stiftungsrätin bestellt worden. Da diese Bestellung nicht Gegenstand des Verfahrens 03 CG.2008.73 bilde, sei hinsichtlich lic. iur. C. keine Interessenkollision ersichtlich. Es könne bei dieser Sach- und Rechtslage offen bleiben, ob bei den Mitstiftungsräten Dr. Y. und Dr. Z. im Verhältnis zur A. überhaupt ein relevanter Interessenkonflikt vorliege oder nicht.
Es sei daher von der Bestellung eines Kollisionskurators hinsichtlich der A. Abstand zu nehmen.
4). Das Fürstliche Obergericht hat den Rekurs des C. zurückgewiesen.
Im wesentlichen und zusammengefasst begründet das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
4.1). Das Erstgericht habe die Frage der Bestellung des Kollisionskurators von Amts wegen geprüft, der Rekurswerber habe keinen Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators gestellt. Er sei daher im gegenständlichen Verfahren nicht Antragsteller.
4.2). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Stiftungsräte die Interessen der ursprünglich erstbegünstigten Mutter des Rekurswerbers wahrnehmen würden, bedeute dies nicht, dass sie jene der Stiftung vernachlässigten.
4.3). Beteiligte im Sinne des § 277 ABGB sei ausschließlich die pflegebefohlene Person, in deren Interesse ein Kollisionskurator bestellt werden solle.
Da nur die Interessen des Pflegebefohlenen zu wahren seien, komme auch einem (künftigen) - oder wie hier schon gegenwärtigen - Prozessgegner im Pflegschaftsverfahren kein Einfluss zu. Das Pflegschaftsverfahren sei ein rein internes Verfahren, von dessen Vorgängen nur die Parteien des Pflegschaftsverfahrens, nicht aber Außenstehende allgemeine Kenntnis erlangen dürften.
Auch im Rechtsfürsorgeverfahren müsse eine Beschwer vorhanden sein, mangels Beschwer sei ein Rechtsmittel zurückzuweisen. Durch die Verweigerung der Bestellung eines Kurators würden nur die Interessen der betroffenen Stiftung, nicht jedoch jene des Rekurswerbers berührt.
Durch die Nichtbestellung eines Kollisionskurators sei der Rekurswerber nicht beschwert, er könne seinen zivilrechtlich geltend gemachten Anspruch weiterhin verfolgen und unabhängig von der Vertretung der Pflegebefohlenen auch durchsetzen, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen vorlägen. Da der Rekurswerber nicht legitimiert sei und es auch an der erforderlichen Beschwer fehle, sei der Rekurs zurückzuweisen.
5). Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitig überreichte Revisionsrekurs des C., mit dem unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wird.
Der Revisionsrekurs beantragt, die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts dahingehend abzuändern, dass für die Pflegebefohlene ein Kollisionskurator gem § 277 Abs 2 ABGB zu deren Vertretung im Verfahren 03 CG.2008.73 bestellt werde, in eventu die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückgewiesen werde. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im wesentlichen und zusammengefasst macht der Revisionsrekurs geltend:
5.1). Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses wird ausgeführt, dass gleichlautende Entscheidungen nicht vorlägen, da das Landgericht in seinem Beschluss ON 6 von der Bestellung eines Kollisionskurators aus materiellen Überlegungen abgesehen habe, das Obergericht hingegen in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen sei, dass dem Revisionsrekurswerber als damaligem Rekurswerber die erforderliche Rekurslegitimation gefehlt habe.
5.2). Zur Rekurslegitimation des Revisionsrekurswerbers im Rekursverfahren wird ausgeführt, dass dessen Beteiligtenstellung im Pflegschaftsverfahren bereits darin ausreichend begründet sei, dass ihm das Pflegschaftsgericht den Beschluss ON 6 mit Rückschein zugestellt und ihn als Antragsteller bezeichnet habe. Diese Einbeziehung im erstinstanzlichen Rechtsfürsorgeverfahren habe eine Vertrauensposition im Hinblick auf seine Beteiligtenstellung geschaffen, an welche auch die Rechtsmittelinstanzen gebunden seien.
Abgesehen davon komme ihm Parteistellung ohnehin schon deshalb zu, weil der Revisionsrekurswerber vom Ausgang dieses Verfahrens in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sei. Das Pflegschaftsverfahren diene der Neutralisierung eines vom Revisionsrekurswerber aufgezeigten Interessenkonflikts zwischen den Mitgliedern des Stiftungsrats und der Pflegebefohlenen durch die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen.
Wenn im Pflegschaftsverfahren die Gefahr bestehe, dass nicht dem Stifterwillen im Rahmen der Andeutungstheorie, sondern nur den Interessen der Nebenintervenientin, die nicht Stifterin gewesen sei, vom Stiftungsrat zum Durchbruch verholfen werde, wirke sich diese Gefahr auf den Revisionsrekurswerber aus.
5.3). Die Parteistellung des Revisionsrekurswerbers diene dem Schutz des Pflegebefohlenen. Würde man der Ansicht des Rekursgerichtes folgen, könnte nach dem Wortlaut von § 277 ABGB neben einem amtswegigen Einschreiten nur der Pflegebefohlene selbst einen Kurator für sich beantragen. Auch müsste der Pflegebefohlene selbst, im Fall des Abs 2 des § 277 ABGB, vertreten durch den vom Interessenkonflikt Betroffenen, ein Rechtsmittel einbringen.
Die unterbliebene Neutralisierung des Interessekonfliktes wirke sich negativ auf das rechtliche Interesse des Revisionsrekurswerbers auf zweckgemäße Verwendung des Stiftungsvermögens und hinreichende Beachtung seiner vom Stifterwillen und Stiftungszweck getragenen Rechte als Begünstigter aus.
5.4). Alle früheren und heutigen Stiftungsräte seien von einem Interessekonflikt durch die Bindung an das Mandat der Nebenintervenientin betroffen.
Gerade bei Rechtsanwälten würde die Treuepflicht nach der Beendigung oder dem Tod einer Partei fortbestehen. Diese schuldrechtliche Treuepflicht schaffe zumindest eine abstrakte Gefährdung im Hinblick auf die Wahrung der Interessen der Pflegebefohlenen.
6). Die A. hat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, mit der beantragt wird, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben und der Revisionsrekursgegnerin die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zuzusprechen.
Im wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung aus:
6.1). Im erstinstanzlichen Verfahren habe der Revisionsrekurswerber keinen Antrag gestellt, das gegenständliche Verfahren sei amtswegig eröffnet worden. Der Revisionsrekurswerber sei nicht in das Verfahren einbezogen worden, es sei ihm nur der Beschluss ON 6 zugestellt worden, woraus er seine Parteistellung ableite.
Eine Zustellung allein gebe kein Rekursrecht. Eine Parteistellung kraft Zustellung werde auch in Liechtenstein abgelehnt.
Ein subjektives Vertrauen auf eine Beteiligtenstellung könne eine solche nicht schaffen.
6.2). Der Revisionsrekurswerber hoffe bloß auf einen wirtschaftlichen Vorteil, nämlich eine für ihn günstigere Prozesstaktik eines Kurators.
6.3). Der Revisionsrekurswerber argumentiere an den Feststellungen der Untergerichte vorbei. Auch im Rechtsfürsorgeverfahren bestehe in der dritten Instanz ein Neuerungsverbot. Soweit der Revisionsrekurswerber daher auf angebliche Interessenkonflikte von RA C. und RA P. unter Abweichung von den Feststellungen der Unterinstanzen argumentiere, sei der Revisionsrekurs nicht gesetzmäßig ausgeführt.
6.4). Der Revisionsrekurswerber bleibe eine Erklärung dafür schuldig, wie denn die Verstorbene zum Entscheidungszeitpunkt des Erstgerichtes - August 2008 - das Verfahren 03 CG.2008.73 noch beeinflussen habe können.
6.5). Was die Änderungen im Stiftungsrat betreffe, übersehe der Revisionsrekurswerber wesentlich, dass RA X. im Sommer 2008 verstorben sei, sodass eine Änderung im Stiftungsrat in jedem Fall notwendig gewesen sei.
6.6). Der Revisionsrekurswerber übersehe, dass es im Verfahren 03 CG.2008.73 im zweitem Verfahrensgang nur noch darum gehe, ob unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs der Revisionsrekurswerber bezüglich der Gültigkeit der Beistatuten aus dem Jahr 1999 gutgläubig sein könne. Ein Rechtserwerb kraft guten Glaubens würde den Revisionsrekurswerber nicht zum Begünstigten machen.
6.7). Ein Kollisionskurator sei nicht bei jedem Geschäft zwischen dem Pflegebefohlenen und dessen gesetzlichen Vertreter, sondern nur dann zu bestellen, wenn ein Interessenwiderstreit zu befürchten sei. Es sei hier nicht ersichtlich, warum die Stiftung und die Stiftungsräte gegenläufige Interessen haben sollten.
7). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7.1). Der Revisionsrekurswerber leitet seine Beteiligtenstellung daraus ab, dass ihm das Pflegschaftsgericht den Beschluss ON 6 mit Rückschein zugestellt und ihn als Antragsteller bezeichnet habe. Diese Einbeziehung im erstinstanzlichen Rechtsfürsorgeverfahren schaffe eine Vertrauensposition im Hinblick auf seine Beteiligtenstellung, an welche auch die Rechtsmittelinstanz gebunden sei.
Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Zustellung eines Gerichtsbeschlusses für den Empfänger Rechte nicht zu begründen vermag (vlg nur RIS-JustizRS 000 6693; LES 2008, 341). Der Umstand, dass jemand ein amtswegiges Verfahren anzuregen vermag, verschafft dieser Person, die solches anregt, weder Partei- oder Beteiligtenstellung noch eine Rekurslegitimation. Gegen die Verweigerung eines amtswegigen Vorgehens besteht ohnehin kein Rekursrecht (6 Ob 267/99b). Sind daher Drittpersonen lediglich berechtigt, Anregungen an das Gericht zu richten, die diese im Rahmen eines amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hatte, erlangen sie dadurch noch nicht Parteistellung (öOGH 15.12.2004, 6 Ob 180/04w).
Der Revisionsrekurswerber hat daher allein durch die Zustellung eines Beschlusses eine Beteiligtenstellung, die ihm eine Rechtsmittellegitimation eröffnen würde, nicht erlangt.
7.2). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Parteistellung einer Person im Rechtsfürsorgeverfahren voraussetzt, dass diese in ihrem rechtlich geschützten Interesse und damit in ihrer eigenen Rechtssphäre betroffen ist (LES 2006, 352). Das ist aber im vorliegenden Fall auszuschließen, da es bei der Frage einer allfälligen Interessenkollision bei Mitgliedern eines Stiftungsrates ausschließlich um die Interessen der Stiftung geht. Schon allein deshalb kann eine Argumentation wie die des Revisionsrekurswerbers, (auch) seine Interessen seien (mittelbar) betroffen und sei daher seine Legitimation zu einem Einschreiten in diesem Verfahren zu bejahen, per se nicht verfangen. Das Interesse der Stiftung kann nicht mit dem Interesse des Begünstigten gleichgesetzt werden und nimmt daher der Revisionsrekurswerber in seiner Position als Begünstigter auch verfahrensrechtlich nicht Interessen der Stiftung wahr.
Damit ist aber klargestellt, dass die für einen Rekurs vorauszusetzende unmittelbare Betroffenheit der eigenen Rechtssphäre, die auch im Rechtsfürsorgeverfahren als Voraussetzungen einer "Beschwer" gilt (LES 2008, 255), für den Revisionsrekurswerber als Begünstigten nicht zutrifft.
7.3). Der Revisionsrekurswerber argumentiert mit einer "Vertrauensposition" und übersieht dabei, dass "Vertrauen" grundsätzlich nicht verfahrensrechtliche Positionen, insbesondere keine Rechtsmittellegitimation zu begründen vermag. Diese ist ausschließlich von prozessualen Voraussetzungen abhängig. Im - zum öffentlichen Recht zählenden - Verfahrensrecht eröffnet ebenso wenig eine unrichtige Rechtsbelehrung einen Rechtszug, wenn dieser Rechtszug objektiv mangels der prozessrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben ist (stRsp, vgl nur LES 2007, 34; LES 2001, 118 ua).
7.4). Ebenso wenig wie ein Dritter, der auch eigene Interessen verfolgt, auf die Auswahl eines Kollisionskurators für einen Pflegebefohlenen Einfluss nehmen kann, weil es ausschließlich um die Interessen des Pflegebefohlenen geht (LES 2006, 352; EvBl 1999/10, 64), kann sich der Revisionsrekurswerber dadurch beschwert erachten, dass das Erstgericht in seinem Beschluss ON 6 von der Bestellung eines Kollisionskurators für die Pflegebefohlene abgesehen hat (vgl jüngst LES 2008, 284).
7.5). Die materielle Rechtstellung des Rechtsmittelwerbers ist nur dann betroffen, wenn er unmittelbar in seinen eigenen Rechten tangiert wird und dadurch einen materiellen Nachteil erleidet. Durch die gerichtliche Entscheidung nachteilig berührte, bloß wirtschaftliche Interessen, begründen dagegen keine Beschwer. Daher kommt auch den Stiftungsräten selbst keine Beschwer für ein Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Kurators zu (LES 2008, 316). Ebenso wurde ein rechtlich geschütztes Interesse ehemaliger Verwaltungsräte daran, welche Person als Kurator für eine Verbandsperson Ansprüche gegen Verwaltungsräte zu prüfen hat, verneint (LES 2008, 255).
7.6). Das Fürstliche Obergericht hat daher zu Recht den Rekurs des C. zurückgewiesen. Dessen Revisionsrekurs war ein Erfolg zu versagen.
8). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Art 3 RFVG, Art 103 LVG iVm §§ 41,50 ZPO.
Vaduz, am 02. April 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof