06 NP.2007.48
§§ 277, 278 ABGB
Beim Kreis jener Personen, die zum Kurator bestellt werden können, ist dem Gericht ein auf das Wohl der Person, für die der Kurator bestellt werden soll, zugeschnittener Ermessensspielraum eingeräumt. Es ist daher darauf zu achten, dass allfällige Ansprüche dieser Person ausschliesslich durch völlig unvoreingenommene Personen beurteilt und allenfalls auch geltend gemacht werden.
Der seinerzeitige Liquidator einer Anstalt ist zwar legitimiert, einen Antrag auf Bestellung eines Kurators für die Anstalt zu stellen. Er hat aber keinen Anspruch darauf, selbst zum Kurator der gelöschten Anstalt bestellt zu werden.
§ 495 Abs 2 ZPO Art 4 Abs 1 RFVG Art 103 LVG
Eine dem § 495 Abs 2 ZPO entsprechende Bestimmung beinhaltet weder das RFVG noch das LVG. Im Rechtsfürsorgeverfahren besteht daher eine grundsätzliche Weiterziehungsmöglichkeit zur dritten Instanz, ohne dass einem Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz ein Rechtskraftvorbehalt beigesetzt sein müsste.
[...]
9). Der OGH hat im ersten Rechtsgang dem gegen diesen B des OG gerichteten Revisionsrekurs des Antragstellers mit B vom 06.03.2008 Folge gegeben und dem OG aufgetragen, über den Rekurs des Antragstellers unter Bindung an die Rechtsansicht des OGH zu entscheiden.
Unter anderem (hier zusammengefasst und gekürzt dargestellt) hat der OGH die Rechtsmittellegitimation des Antragstellers als "letzter" Liquidator bejaht. Der Antragsteller sei als seinerzeitiger Liquidator "früheres Organ" der gelöschten Anstalt und sei daher zur Antragstellung im Fall nachträglich hervorgekommenen Vermögens legitimiert.
Da der Liquidator Verantwortungsansprüche gegen ehemalige Organe behaupte, liege gerade im Hinblick auf die - ansonsten zum Antrag legitimierten - "früheren Organe" eine Interessenkollision vor.
Schon im Verfahren zur Bestellung dieses Kurators müsse die gelöschte Stiftung durch einen Kurator bzw Beistand vertreten und beteiligt sein. Der gegenständliche Antrag sei vom OG dahingehend zu prüfen, ob die Antragstellung des Rekurswerbers insofern zu modifizieren sei, als zunächst im Verfahren zur Bestellung eines Kurators nicht der Antragsteller selbst zum Kurator, sondern hiefür eine dritte Person zu beantragen und allenfalls vom Gericht zu bestellen sei. Zur Prüfung des Vorhandenseins und der Durchsetzung allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche würden jedenfalls die ehemaligen Verwaltungsräte zur Vertretung der gelöschten Anstalt ausscheiden. Das OG werde daher über den Rekurs des Antragstellers inhaltlich und unter Bindung an die Rechtsansicht des OGH zu entscheiden haben.
10). Mit dem im zweiten Rechtsgang gefassten und nunmehr angefochtenen B des OG vom 17.04.2008 wurde dem Rekurs des Antragstellers Folge gegeben. Der angefochtene B des LG wurde aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche E aufgetragen.
Das OG hat die angefochtene E im wesentlichen und zusammengefasst damit begründet, dass es die aufgetragene Bindung an die Rechtsansicht des OGH dahin verstehe, dass es vom Vorliegen der Voraussetzungen zur Bestellung eines Kurators auszugehen habe. Im Verfahren zur Bestellung eines Kurators für eine gelöschte Stiftung sei dann ein Kurator zu bestellen, wenn eine Interessenkollision nicht ausgeschlossen werden könne bzw der gewünschte Kurator nicht bestellt werde könne, wenn Interessenkollisionen bestehen könnten. Davon gehe das OG deshalb aus, weil der Antragsteller nach eigenem Vorbringen bei der Antragstellung auf Konkurseröffnung über das Vermögen der N Anstalt behauptete Vermögenswerte dieser Anstalt nicht berücksichtigt habe. Es erhebe sich jedenfalls die Frage, ob nicht auch der Liquidator bei den gebotenen Nachforschungen schon zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Konkurseröffnung Anhaltspunkte gehabt hätte, dass Vermögen vorhanden sei. Da zumindest diese Frage aufklärungsbedürftig sei, erscheint es nicht gerechtfertigt, den Antragsteller zum Kurator zu bestellen.
Unter Bedachtnahme auf diese bindende Rechtsansicht des OG werde daher das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren eine dritte Person, also nicht den Antragsteller, zum Kurator zu bestellen haben.
Auch von Amts wegen könne ein Kurator und somit auch eine dritte Person bestellt werden.
[...]
12). Hiezu hat der OGH erwogen:
12.1). Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses
Eine dem § 495 Abs 2 ZPO entsprechende Bestimmung beinhaltet weder das RFVG noch das LVG. Im Rechtsfürsorgeverfahren besteht daher eine grundsätzliche Weiterziehungsmöglichkeit zur dritten Instanz, ohne dass einem Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz ein Rechtskraftvorbehalt beigesetzt sein müsste (LES 1997, 241). Der Revisionsrekurs ist daher zulässig.
12.2). Das OG hat dem Rekurs des Antragstellers (im Eventualantrag) Folge gegeben und diese Rechtssache zur neuerlichen E an das Erstgericht zurückverwiesen. In der Begründung wurde ausgesprochen, dass als Kurator für die N Anstalt eine dritte Person, also nicht der Antragsteller, zum Kurator zu bestellen sein werde.
Dieser E und ihrem Auftrag, eine dritte Person zum Kurator zu bestellen, begegnen keine Bedenken: Der Antragsteller als seinerzeitiger Liquidator der Anstalt ist zwar formell zur Stellung des Antrags auf Bestellung eines Kurators für die Anstalt legitimiert, er hat aber keinen Anspruch darauf, selbst zum Kurator der gelöschten Anstalt bestellt zu werden. Durch die Nichtbestellung zum Kurator wird der Antragsteller daher auch nicht persönlich in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt (vgl EFSlg 106.627; 2 Ob 513/90; 1 Ob 216/01y).
12.3). Im gegenständlichen Verfahren geht es vielmehr um die Interessen der Anstalt, nicht aber um die Interessen des seinerzeitigen Liquidators an der Bestellung seiner Person zum Kurator der Anstalt. Ebenso wenig wie ein Dritter, der auch eigene Interessen verfolgt, auf die Auswahl eines Kollisionskurators für einen Pflegebefohlenen Einfluss nehmen kann, weil es ausschliesslich um die Interessen des Pflegebefohlenen geht (LES 2006, 352; EvBl 1999/10, 64), vermag der Antragsteller als seinerzeitiger Liquidator der Anstalt für sich zu beanspruchen, nunmehr Kurator für die Anstalt zur Klärung allfälliger Ansprüche dieser Anstalt zu werden. Ein subjektives Recht auf Bestellung und Beschäftigung (nunmehr) als Kurator der gelöschten Anstalt steht dem Antragsteller nicht zu.
Vielmehr ist beim Kreis jener Personen, die zum Kurator bestellt werden können, dem Gericht ein auf das Wohl der Person, für die der Kurator bestellt werden soll, zugeschnittener Ermessensspielraum eingeräumt (NZ 1987, 95). Es ist daher darauf zu achten, dass allfällige Ansprüche der Anstalt ausschliesslich durch völlig unvoreingenommene Personen beurteilt und allenfalls auch geltend gemacht werden. Prozessökonomische Erwägungen dahin, dass der Antragsteller deshalb zum Kurator zu bestellen sei, weil er bereits "in den Akt eingelesen" sei, haben daher in diesem Zusammenhang zurückzustehen.
Es begegnet daher auch keinen Bedenken, wenn das OG angesichts befürchteter (und nachvollziehbarer) Interessenkollisionen im Rahmen der Gründe der angefochtenen E dem Erstgericht vorgibt, nicht den Antragsteller, sondern eine dritte Person als Kurator zu bestellen.