06 EG. 2012.73
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die Oberstrichter , , *** und , ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch B, wider die beklagte Partei C, vertreten durch D, wegen Ehescheidung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 16.04.2013, 06 EG.2012.73, ON 40, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 17.12.2012, ON 24, Folge gegeben und das auf Scheidung gerichtete Klagebegehren abgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird F o l g e gegeben, die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts und die Kostenentscheidung des Erstgerichts (Spruchpunkt 2 in ON 24) werden aufgehoben und das Teilurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 17.12.2012, ON 24, in seinem Spruchpunkt 1 wieder hergestellt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Mit Klage vom 28.08.2012 strebt die Klägerin - neben weiteren, hier nicht (mehr) verfahrensrelevanten einstweiligen Massnahmen nach Art 60 Abs 2 EheG - die Scheidung der Ehe wegen Unzumutbarkeit an. Der Beklagte sei seit längerer Zeit arbeitslos und psychisch krank. Im Jahr 2006 sei er vollkommen durchgedreht und sei diesbezüglich ins Krankenhaus in Vaduz eingeliefert worden. Während der Ehezeit habe die krankhafte Eifersucht des Beklagten stets zugenommen. Die extreme Eifersucht des Beklagten habe sich über die Ehejahre hinweg zu einem ständigen Kontrollzwang über die Klägerin entwickelt. Der Beklagte habe der Klägerin verboten, am Deutschkurs teilzunehmen, damit sie keinerlei Kontakt nach aussen habe. Aufgrund der Eifersucht des Beklagten habe die Klägerin sogar ihre Anstellung in der ***firma im Jahr 2011 aufgeben müssen. Der Beklagte sei völlig durchgedreht, als die Klägerin seitens des Arbeitsgebers verpflichtet worden sei, als Arbeitskleidung Hosen zu tragen. Nach Ansicht des Beklagten trügen Frauen keine Hosen und sei es der Klägerin verboten worden, Hosen zu tragen. Der Beklagte habe der Klägerin auch gedroht, er würde ihr die Kinder wegnehmen. Daraufhin habe die Klägerin den Beklagten bei der Landespolizei wegen gefährlicher Drohung angezeigt. Festzuhalten sei, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt sehr unsicher gewesen sei und immer wieder zwischen einem erneuten Versuch mittels Mediation die Ehe zu retten und einer gerichtlichen Trennung gewechselt habe.
Seit gut einem Jahr werde die Klägerin vom Beklagten regelrecht in der Wohnung gehalten. Die Klägerin dürfe die Wohnung lediglich verlassen, um die Moschee zu besuchen und um Einkäufe zu tätigen. Der arbeitslose Beklagte halte sich rund um die Uhr in der Wohnung auf. Er leide unter schweren Depressionen. Seit einem Jahr werde die Klägerin auf psychischer Ebene vom Beklagten fertig gemacht. Er bezeichne die Klägerin ständig als Hure und unterstelle ihr bei jeder Gelegenheit, dass sie sich an andere Männer heranmachen würde. Aufgrund der ständigen Eifersucht des Beklagten lebe die Klägerin völlig isoliert und dürfe nicht allein aus der Wohnung gehen. Den einzigen Kontakt, den die Klägerin pflege, sei der zur Schwägerin. Der Beklagte isoliere zu dem auch die gemeinsamen Kinder komplett von der Aussenwelt. Zu dem kontrolliere der Beklagte auch komplett die finanziellen Angelegenheiten der Klägerin. Der Beklagte habe der Klägerin die Bankomatkarte abgenommen.
Als der Beklagte am 22.07.2012 der Klägerin den Besuch bei der Schwägerin verboten und weiters den Sohn kritisiert habe, sei die Situation eskaliert und sei es zu einem Gerangel zwischen den Streitparteien gekommen. Am besagten Tag habe der Beklagte die Klägerin umzubringen gedroht. In der Folge sei die Klägerin aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen und habe sich an das Frauenhaus Liechtenstein gewandt. Mit Hilfe des Frauenhauses hätten auch die gemeinsamen Kinder in die Obhut der Klägerin genommen werden können. Der Beklagte terrorisiere die Klägerin seit Jahren und mache sie auf psychischer Ebene fertig. Nachdem die Klägerin mehrfach vom Beklagten bedroht und zuletzt mit dem Umbringen bedroht worden sei, sei die Belastbarkeit und Fähigkeit zum Beistand der Klägerin ausgereift. Die Klägerin habe trotzdem immer wieder versucht, mittels Mediation ihre Ehe zu retten. Die psychische Belastung, der die Klägerin ausgesetzt sei, sei ihr nicht mehr länger zumutbar. Somit seien die Voraussetzungen für die Unzumut-barkeit der Fortsetzung der Ehe bzw. des Abwartens der dreijährigen Trennungsfrist allein schon aufgrund dieser Tatsache erfüllt. Aufgrund der bestehenden Aggressivität, der Unberechenbarkeit und Morddrohung sei davon auszugehen, dass der Beklagte vollkommen unberechenbar und durch-aus fähig sei, diese Worte auch zu verwirklichen. Dadurch habe er ein Verhalten gesetzt, das eine Fortsetzung der Ehe bzw ein Abwarten der Trennungsfrist absolut unzumutbar mache. In den absurdesten Situationen unterstelle der Beklagte der Klägerin, dass sie eine Hure sei und sich an andere Männer ranmache. Die Klägerin werde ständig vom Beklagten kritisiert und völlig von der Aussenwelt abgeschottet. Hierbei handle es sich um schwerwiegende Gründe, die die Unzumutbarkeit jedenfalls rechtfertigen.
Der Beklagte hat dieses Vorbringen bestritten und dem entgegen gehalten, dass die Klägerin einzig versuchen würde, durch konstruierte Vorwürfe eine Scheidung durchzusetzen, weil sie die Ehe nicht mehr fortsetzen wolle. Die Klägerin werde gehalten sein, die gesetzliche Trennungsfrist abzuwarten, um sich scheiden zu lassen. Es sei unrichtig, dass der Beklagte psychisch krank wäre. Unrichtig sei weiters, dass er im Jahr 2006 völlig durchgedreht wäre. Selbst wenn der Beklagte damals tatsächlich Scheidungsgründe gesetzt hätte, was ausdrücklich bestritten werde, wären diese nach Fortsetzung der Ehe über einen Zeitraum von sechs Jahren schon längst verziehen. Unrichtig sei weiters, dass der Beklagte eifersüchtig wäre und der Klägerin die Teilnahme an Deutschkursen verbieten würde. Im Gegenteil habe der Beklagte von der Klägerin verlangt, die deutsche Sprache zu erlernen. Zu Meinungsver-schiedenheiten sei es gekommen, weil die Klägerin die Prüfung für das niedrigste Niveau nicht habe ablegen wollen. Nicht den Tatsachen würde auch entsprechen, dass er der Klägerin verboten hätte, Hosen zu tragen. Richtig sei, dass der Beklagte vor ca. zwei Jahren wegen einer angeblich gefährlichen Drohung angezeigt worden sei, jedoch nicht von der Klägerin, sondern von Mitarbeitern des Frauenhauses, in welchem die Klägerin sich auch schon vor zwei Jahren aufgehalten habe. Als Grund für ihren Eintritt hat sie diese Drohung angegeben, die in Wahrheit aber nie stattgefunden habe. Bei der Schlussverhandlung habe sie sich dann ihrer Aussage entschlagen und habe die Ehe mit dem Beklagten fortgesetzt. Mit ihrem damaligen Vorgehen habe die Klägerin den Beklagten nur unter Druck setzen wollen, um ihn nach ihren Vorstellungen "gefügig" zu machen. In gleicher Weise sei erlogen, dass der Beklagte die Klägerin in der Wohnung "halten" und sie psychisch "fertig machen" würde. Der Beklagte bezeichne die Klägerin auch nicht als Hure und isoliere diese auch nicht von der Umwelt. Vielmehr isoliere sich die Klägerin selbst, indem sie sich weigere, die deutsche Sprache zu erlernen. Auch habe der Beklagte der Klägerin nicht die Bankomatkarte abgenommen. Am 22.07.2012 sei es weder zu einem Gerangel noch zu einer Drohung durch den Beklagten gekommen. Wahr sei einzig, dass die Klägerin die Ehe einfach nicht habe fortsetzen wollen, und deshalb am 22.07.2012 ausgezogen sei. Zu keinem Zeitpunkt habe es Vorfälle gegeben, die bei der Landespolizei gemeldet worden seien, dazu komme, dass die Klägerin widersprüchlich verhalte und der Beklagte mit Urkunden belegen könne, dass diese die Unwahrheit sage. Die Klägerin habe auch vielmehr zu verhindern versucht, dass die Kinder die deutsche Sprache erlernen, nachdem sie selbst bis heute nicht in einfachsten Sätzen deutsch sprechen könne und wolle. Solche Meinungsverschiedenheiten reichten aber nicht hin, um die Scheidung der Ehe verlangen zu können.
Nach Durchführung eines Beweisverfahrens und Aufnahme entsprechender Beweise sprach das Erstgericht mit Teilurteil vom 17.12.2012 die Scheidung der Ehe nach Art 56 EheG aus. Hierbei stellte das Erstgericht folgenden Sachverhalt fest:
"Die Parteien hatten sich bereits im Jahr 2011 einmal getrennt, wobei sie in der Folge das Zusammenleben wieder aufnahmen. Mitte Juli 2012 zog dann die Klägerin mit den beiden gemeinsamen Kindern aus der ehelichen Wohnung wieder aus, weil sie sich vom Beklagten unterdrückt fühlte (PV Klägerin ON 6 Seite 7 oben). Die Klägerin begab sich daraufhin ins Frauenhaus, weil sie der deutschen Sprache nicht mächtig ist und ihr dort Hilfe geboten wurde (PV Klägerin ON 6 Seite 7 unten und Seite 8 oben). Seit 01.09.2012 wohnt die Klägerin zusammen mit den Kindern in einer eigenen Wohnung an der *** in *** (PV Klägerin ON 6 Seite 8 oben). Dem Auszug der Klägerin aus der ehelichen Wohnung war eine heftige Aus-einandersetzung zwischen den Parteien vorausgegangen (PV Klägerin ON 6 Seite 8 unten und Seite 9 oben). Am 22.07.2012 war die Klägerin zusammen mit den beiden Söhnen E*** und F*** ins Frauenhaus Liechtenstein eingetreten (Beilage C, PV Beklagter ON 6 Seite 9).
...
Am Freitagabend des 28.01.2011 war bei der Landespolizei eine Meldung wegen häuslicher Gewalt eingegangen, wonach A*** von ihrem Ehemann seit geraumer Zeit unterdrückt, bedroht und geschlagen werde. Zudem soll sich die Klägerin an jenem Abend nicht mehr nach Hause getraut haben. Daraufhin führte die Landespolizei auf dem Vorplatz der G*** mit der Klägerin mittels Übersetzung ein Gespräch. Dabei bestätigte die Klägerin die Meldung und erklärte, nicht mehr nach Hause gehen zu wollen. Weiters gab sie an, am 20.01.2011 letztmals von ihrem Mann geschlagen worden zu sein. Daraufhin wurde die Klägerin nach Hause begleitet, wobei die Landespolizei mit dem Beklagten ein Gespräch führte, sodass dieser einem vorübergehenden Aufenthalt der Klägerin und Kinder im Frauenhaus zustimmte. Während der Amtshandlung der Landespolizei war die Mutter des Beklagten anwesend, welche sich teilweise in den Weg stellte, aber nicht aktiven Widerstand leistete (Beilage D).
Bereits zuvor war der Beklagte während der zwischen den Parteien im Jahr 2001 geschlossenen Ehe gegenüber der Klägerin mehrfach handgreiflich geworden, wobei sich dies im Jahr 2011 häufte. Auch verhielt sich der Beklagte der Klägerin gegenüber grundlos sehr eifersüchtig, so zB als diese im Jahr 2005/2006 eine Fahrschule besuchte. In der Folge besserte sich dies bis 2011 etwas. Im Jahr 2011 kam es wiederholt zu Handgreiflichkeiten des Beklagten, sodass die Klägerin am 28.01.2011 erstmals ins Frauenhaus eintrat (PV Klägerin ON 23 Seite 8). Dies in Begleitung der Polizei (PV Beklagter ON 23 Seite 11 oben).
Die Klägerin machte beim Aufnahmegespräch im Frauenhaus Liechtenstein im Januar 2011 einen verängstigten Eindruck. Sie berichtete, dass sie grosse Angst vor ihrem Mann habe und dass sie es nicht mehr aushalte mit ihm zusammenzuleben. Er habe sie aufs Übelste als Hure usw. beschimpft, sie halte die Demütigungen nicht mehr aus. Er sei zudem krankhaft eifersüchtig und habe sie grundlos bezichtigt, mit völlig fremden Männern sexuelle Kontakte zu haben. Ihr Mann habe sehr isoliert und zurückgezogen in der gemeinsamen Wohnung gelebt und sei seit Längerem arbeitslos. Sie selbst arbeite als Reinigungsfrau, doch habe es mit dem Beklagten Streit gegeben, weil sie bei der Arbeit Hosen tragen musste. Dies habe ihr der Beklagte verboten, weil für ihn alle Frauen, die Hosen tragen, Huren seien. Sie habe deshalb heimlich Hosen besorgt, die sie bei der Arbeit getragen habe. Als der Beklagte dies bemerkt habe, habe es wüste Beschimpfungen und Erniedrigungen gegeben. In der Folge erstattete die Klägerin gegen den Beklagten eine Strafanzeige, welche sie jedoch später wieder zurückzog (Beilage E Seite 1 f).
Nach ihrem ersten Aufenthalt im Frauenhaus anfangs 2011 kehrte die Klägerin in der Folge wieder zurück zum Beklagten, um ihm nochmals eine Chance zu geben, nachdem dieser ihr versprochen hatte, sich zu ändern und eine Therapie zu machen. Vor allem den Kindern zuliebe gab die Klägerin dem Beklagten nochmals eine Chance (ZV H*** ON 23 Seite 5 unten). Anlässlich ihres ersten Aufenthalts im Frauenhaus wirkte die Klägerin verängstigt und unselbstständig, so konnte sie einfache Dinge wie z.B. mit dem Bus fahren nicht selber erledigen. Nach dem ersten Eintritt der Klägerin in das Frauenhaus wurde der Kinder- und Jugenddienst des ASD eingeschaltet, weil der ältere Sohn sehr verhaltensauffällig war. So wollte er sich aus dem dritten Stock aus dem Fenster stürzen, weil er Sachen, die er wollte, nicht bekam. Er meinte, er sei der Chef und seine Mutter habe nichts zu sagen. Er wollte daraufhin mit dem Vater telefonieren und zu diesem zurück. Angesichts der Aggressivität des Sohnes schaltete das Frauenhaus den Kinder- und Jugenddienst ein, der dann auch intervenierte (ZV H*** ON 23 Seite 6 Mitte).
Am 22.07.2012 wurde die Klägerin zum zweiten Mal im Frauenhaus Liechtenstein aufgenommen. Sie flüchtete am späten Abend nach einer Auseinandersetzung mit dem Beklagten aus der Wohnung. An jenem Abend hatte sie gegen den Willen des Beklagten die Schwägerin besucht. Als sie zurückkehrte, warf ihr der Beklagte u.a. vor, dass der Sohn E*** durch den Besuch bei der Schwägerin so schlecht werde wie sein Cousin. Daraufhin kam es zwischen den Parteien zu Handgreiflichkeiten. Bei ihrem zweiten Eintritt ins Frauenhaus berichtete die Klägerin, dass sie seit der Rückkehr zum Beklagten in die eheliche Wohnung sehr isoliert lebe. Sie dürfe die Wohnung kaum alleine verlassen. Auch zum Einkaufen oder in die Moschee sei sie immer vom Beklagten begleitet worden. Zudem sei sie von ihm weiterhin ständig gemassregelt, kritisiert und gedemütigt worden, dies auch in Anwesenheit der Kinder. Sie habe auf Druck des Beklagten ihre Arbeitsstelle aufgeben müssen und lebe in grosser Angst vor seinem unberechenbaren Verhalten. Auch die Kinder dürften das Haus kaum verlassen mit Ausnahme des Schulbesuches. Nach dem Austritt aus dem Frauenhaus im September 2012 bezog die Klägerin mit den Kindern eine eigene Wohnung in . Sie erhält jedoch weiterhin Unterstützung bei der Begleitung des Besuchsrechts durch den Kinder- und Jugenddienst. Ihr Sohn E absolviert eine Therapie. Die Klägerin ist auf der Suche nach einer Teilzeitstelle und besucht zu Zeit einen Deutschkurs (Beilage E Seite 2 f).
Bei ihrem zweiten Eintritt ins Frauenhaus wirkte die Klägerin verzweifelt und aufgeregt. Auch berichtete sie von Problemen, wonach sie zu Hause seit ihrer Rückkehr zum Beklagten isoliert worden sei und dies nicht mehr ertragen könne. Das Ganze sei dann eskaliert, als der Beklagte den älteren Sohn schlecht gemacht habe und sie dazwischen gegangen sei, woraus eine verbale und handgreifliche Auseinandersetzung entstanden sei. Anlässlich ihres zweiten Eintritts ins Frauenhaus wies die Klägerin blaue Flecken an den Armen auf. Am nächsten Tag wurden ihre Kinder ins Frauenhaus geholt, womit der Beklagte letztlich einverstanden war. Die Klägerin berichtete im Frauenhaus erneut darüber, dass der Beklagte aus Angst vor westlichen Einflüssen seine Familie isoliere (ZV H*** ON 23 Seite 5 obere Hälfte).
Nach der Rückkehr der Klägerin aus dem Frauenhaus zum Beklagten im Jahr 2011 wurde sie von diesem weiterhin verbal und psychisch erniedrigt, doch kam es nicht mehr zu Handgreiflichkeiten (PV Klägerin ON 23 Seite 8 unten). Am 22.07.2012 kam es dann wieder zu Handgreiflichkeiten zwischen den Parteien. Nach einer Misstrauensbekundung durch den Beklagten wollte die Klägerin die eheliche Wohnung verlassen, wobei sie der Beklagte an den Unterarmen derart fest zurückhielt, dass dort blaue Flecken entstanden (PV Klägerin ON 23 Seite 9 zweiter Absatz). Der Beklagte missbilligte, dass die Klägerin sich nach dem ersten Aufenthalt im Frauenhaus geändert hatte und sich nichts mehr gefallen lassen wollte (PV Beklagter ON 23 Seite 11 Mitte). Am 22.07.2012 wollte der Beklagte die Klägerin wegen angeblicher Unpünktlichkeit zur Rede stellen, wogegen sich diese verwahrte. Im Verlaufe der daraus entstandenen Auseinandersetzung hielt der Beklagte die Klägerin an den Händen zurück (PV Beklagter ON 23 Seite 11 unten).
Im Frühjahr 2011 ging es der Klägerin psychisch und physisch schlecht, und zwar auch nach ihrer Rückkehr zum Beklagten nach dem ersten Aufenthalt im Frauenhaus. Seit die Klägerin den Beklagten verlassen hat, geht es ihr psychisch viel besser (ZV I***, ON 23 Seite 3 unten). Im Jahr 2011 hatte die Hausärztin der Klägerin, I***, bei dieser keine Spuren körperlicher Gewaltanwendung wahrgenommen, hingegen stand die Klägerin damals psychisch unter grossem Druck. Nach dem zweiten Eintritt der Klägerin ins Frauenhaus stellte ihre Hausärztin bei ihr Hämatome an den Unterarmen fest, welche auf gewaltsames Festhalten zurückzuführen waren (ZV I***, ON 23 Seite 4 oben).
Als die Klägerin noch einer Erwerbstätigkeit nachging, war der Beklagte nicht damit einverstanden, dass sie Hosen trug (PV Klägerin ON 23 Seite 9 Mitte). Nachdem der Beklagte die Klägerin zunächst nicht hatte Deutsch lernen lassen wollen, nahm die Klägerin auf Druck des Sozialamtes und unter der Androhung von Leistungseinstellungen bzw -kürzungen im Jahr 2005 einen Deutschkurs in Angriff. Seither hat die Klägerin während insgesamt drei Jahren Deutsch gelernt, allerdings immer wieder mit Unterbrüchen. Eine Prüfung hat sie nicht absolviert, hingegen hat sie Zertifikate im Sinne von Teilnahmebestätigungen erhalten (PV Klägerin ON 23 Seite 9 unten)."
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass beim Entscheid über die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe darauf Bedacht zu nehmen sei, ob der Klägerin zugemutet werden könne, ein drei-jähriges Getrenntleben abzuwarten. Es seien die dadurch verursachten "unzumutbaren Auswirkungen" auf die Klägerin massgebend. Der psychische Gesundheitszustand der Klägerin habe sich nach ihrem zweiten Aufenthalt im Frauenhaus und der anschliessenden selbstständigen Wohnsitznahme nach dem festgestellten Sachverhalt erheblich verbessert. Der Beklagte sei offen-sichtlich nicht gewillt, das fundamentale Grundrecht der Gleichberechtigung von Mann und Frau zu respektieren.
Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das Scheidungsklagebegehren kostenpflichtig ab.
Das Fürstliche Obergericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen und zusammengefasst wie folgt:
5.1 Die Beweisrüge des Beklagten erachtete das Fürstliche Obergericht nicht als begründet und übernahm die durch die Beweisrüge nicht erschütterten Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes.
5.2 Das Fürstliche Obergericht teilte jedoch die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, dass es der Klägerin nicht zumutbar sei, das Band der Ehe ab Trennung - sohin bis Juli 2015 - weiter aufrecht zu erhalten, nicht.
Hinsichtlich des anzuwendenden Rechtes beurteilte das Fürstliche Obergericht die Voraussetzungen und Wirkung der Ehescheidung nach liechtensteinischem Recht, zumal die Streitteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein haben.
5.3 Art 56 EheG sei als Ausnahmenorm anzusehen. Der Gesetzgeber habe beabsichtigt, ein möglichst verschuldensunabhängiges Scheidungsrecht zu statuieren und damit den grössten Teil der strittigen Scheidungen nach Art 55 EheG abzuwickeln. Die Berufungsbeantwortung habe sich mit ihren Vorwürfen an den Beklagten von den Feststellungen des Erstgerichtes fortbewegt. Keine der Schilderungen der Klägerin gegenüber den Mitarbeitern des Frauen-hauses und der behandelnden Ärztin habe das Erstgericht als derart glaub-würdig eingestuft, um entsprechende Feststellungen zu treffen. Es müsse sich bei der Unzumutbarkeit gem Art 56 EheG um eine objektive in dem Sinne handeln, als einem Ehegatten die Weiterführung der Ehe aus objektiven Gründen nicht mehr zugemutet werden könne. Es sei unbeachtlich, ob die Ehegatten ihre Situation subjektiv als unzumutbar erachteten. Es seien an diesen Tatbestand hohe Anforderungen zu stellen.
5.4 Da sich die Unzumutbarkeit im Sinne des Art 56 EheG allein auf die Fortdauer des Ehebandes als solches beziehe, sei auch und insbesondere der Umstand von Relevanz, ob sich die unzumutbaren Auswirkungen durch die Aufnahme des Getrenntlebens in erheblicher Weise vermeiden liessen. Wenn dies der Fall sei, müsse der scheidungswillige Ehegatte die Trennungsfrist abwarten. Damit sei auch entscheidungsrelevant, ob die Auswirkungen der dem Beklagten gemäss Art 56 EheG zuzurechnenden Zerrüttungsursachen trotz Getrenntlebens gleichwohl in unzumutbarer Weise verspürbar seien.
5.5 Es sei grundsätzlich jedwede Zufügung von körperlicher Gewalt in der Ehe und in der Familie verpönt, könne durch nichts entschuldigt werden und stelle per se einen schweren Verstoss gegen die aus der Ehe als Rechts-gemeinschaft resultierenden Pflichten, unter anderem zur anständigen Begegnung im Sinn des Art 43 EheG dar. Es handle sich bei den festgestellten und nicht entschuldbaren Handgreiflichkeiten des Beklagten um zwar erhebliche, aber nicht gravierende Eingriffe in die körperliche Integrität der Klägerin und sei aus dem Ereignisablauf zwanglos ableitbar, dass sich der letzte Angriff in die körperliche Integrität der Klägerin im Verlaufe von zunächst verbal geführten, dann einer am 22.07.2012 eskalierenden Auseinander-setzung ergeben habe. Auszugehen sei weiters davon, dass sich ganz offenkundig seit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft keine weiteren Vorfälle mehr ereignet hätten, vielmehr nach den Feststellungen es der Klägerin, seit sie den Beklagten verlassen habe, psychisch viel besser gehe. Das Erstgericht habe im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnt, dass die Klägerin nach dem ersten Aufenthalt im Frauenhaus weiterhin "verbal und psychisch erniedrigt" worden sei, ohne dies weiter zu konkretisieren. Dass nun diese verbalen und psychischen Erniedrigungen von derartiger Intensität gewesen wären, dass der Klägerin die dreijährige Trennungsfrist absolut unzumutbar wäre, finde weder in den Urteilsannahmen noch im Akteninhalt eine tragfähige Grundlage.
Es sei davon auszugehen, dass es der Klägerin im Sinne der obigen Erwägungen und entgegen den diesbezüglichen Überlegungen des Erst-gerichtes zumutbar sei, die dreijährige Trennungsfrist abzuwarten, zumal auch keine Beweisergebnisse in der Richtung vorlägen, dass der Beklagte in schikanöser Art und Weise an der Ehe festhalte.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision der Klägerin aus:
6.1 Die Klägerin sei in ihrer Berufungsbeantwortung keinesfalls von einem Wunschsachverhalt ausgegangen und habe sich auch nicht von den Tat-sachenfeststellungen entfernt. Das Berufungsgericht habe wesentliche Fest-stellungen des Erstgerichtes nicht für die rechtliche Beurteilung heran-gezogen. Festgestellt worden sei, dass der Beklagte "krankhaft eifersüchtig" sei, dass er die Klägerin "aufs Übelste als Hure... beschimpft" habe. Die Klägerin habe nach den Feststellungen "beim Aufnahmegespräch im Frauen-haus Liechtenstein im Januar 2011 einen verängstigten Eindruck" gemacht und habe "grosse Angst" vor ihrem Mann gehabt. Weiters sei festgestellt worden, dass die Klägerin die "Wohnung kaum alleine verlassen" durfte, "weiterhin ständig gemassregelt, kritisiert und gedemütigt" worden sei. Sie habe auf Druck des Beklagten ihre Arbeitsstelle aufgeben müssen und sei in grosser Angst vor seinem unberechenbaren Verhalten gewesen. Die Ärztin I*** habe nach dem zweiten Eintritt ins Frauenhaus "Hämatome an den Unterarmen" festgestellt, welche auf ein gewaltsames Festhalten zurück-zuführen gewesen seien. Auch habe das Erstgericht festgestellt, dass der Beklagte die Klägerin zunächst nicht habe Deutsch lernen lassen wollen. Sämtliche Punkte seien vom Obergericht bei der rechtlichen Beurteilung völlig unberücksichtigt gelassen worden. Es sei entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes auch nicht von Relevanz, ob sich die unzumutbaren Aus-wirkungen durch die Aufnahme des Getrenntlebens in erheblicher Weise ver-meiden liessen. Andernfalls würde jede getrennte Wohnsitznahme stets dazu führen, dass dadurch der Scheidungsgrund der Unzumutbarkeit wegfallen würde. Die Unzumutbarkeit sei auch dann gegeben, wenn eine Ehe objektiv unheilbar zerrüttet sei, sich aber ein Ehegatte beharrlich weigere, einer Scheidung auf gemeinsames Begehren zuzustimmen.
6.2 Misshandlungen und Tätlichkeiten eines Ehegatten würden den Scheidungsgrund des Art 56 rechtfertigen, auch psychische Auswirkungen könnten das geforderte Mass an Intensität annehmen. Die Ehe sei objektiv zerrüttet, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Beklagte an der Ehe festhalten wollte. Die Weiterführung der Ehe mit dem Beklagten sei ihr folglich auch "dem Bande nach" unzumutbar, da sie von diesem am Körper verletzt und in ihrer freien Persönlichkeitsentwicklung über Jahre hinweg massivst eingeschränkt worden sei.
6.3 Es liege eine mangelhafte Begründung als Verfahrensmangel vor, zumal nicht feststellbar sei, welche Feststellungen herangezogen worden seien. Es seien zahlreiche Feststellungen übersehen worden. Es fehle der Begründung des Fürstlichen Obergerichts jede Ausführung darüber, weshalb das Ermessen des Erstgerichtes umgekehrt worden sei. Das Ermessen müsse jedoch über-prüft werden können. Ein Begründungsmangel liege dann vor, wenn die für die Berufungsentscheidung wesentlichen Gedankengänge nicht nachvollziehbar dargestellt würden. Eine Abwägung der Gründe sei nicht erfolgt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung des Beklagten aus:
7.1 Die Klägerin habe kein Vorbringen dazu erstattet, weshalb es ihr nicht zuzu-muten wäre, die dreijährige Trennungsfrist nach Art 55 EheG abzuwarten. Die Ausnahmebestimmung sei ein Notventil für Härtefälle. Voraussetzung sei nicht die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft, sondern die Unzumutbarkeit des Abwartenmüssens der gesetzlichen Trennungsfrist von drei Jahren. Ein solcher Sachverhalt sei weder behauptet noch festgestellt worden. Im Gegenteil, das Erstgericht habe festgestellt, dass es seit der Trennung der Streitteile zu keinerlei Vorfällen mehr gekommen sei.
7.2 Das Obergericht habe sehr wohl die Feststellungen des Erstgerichtes über-nommen und seinem Urteil zu Grunde gelegt. Es seien keine Begründungs-mängel vorhanden. Auch das Landgericht hat sich nicht auf diese Rechtsfrage eingelassen. Ein Ermessen sei gar nicht ausgeübt worden. Die Klägerin habe nicht behauptet, dass ihr das Abwarten der Trennungsfrist nicht zumutbar sein soll. Daher sei auch keine weitergehende Begründung des Obergerichtes er-forderlich gewesen. Die Revision entferne sich vom festgestellten Sachverhalt. Das Obergericht habe die Rechtsache korrekt entschieden und liege kein Verfahrensfehler vor.
8.1 Gem Art 56 EheG kann ein Ehegatte die Scheidung vor Ablauf der drei-jährigen Frist dann verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus erheb-lichen Gründennicht zugemutet werden kann. Die Bestimmung entspricht in Struktur und Aufbau dem Art 115 des schweizerischen ZGB, der normiert, dass ein Ehegatte vor Ablauf der (dort) zweijährigen Frist die Scheidung dann verlangen kann, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus "schwerwiegenden Gründen", die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. Diese geringfügigen Abweichungen von Art 56 EheG verhindern nicht, dass auf schweizerische Literatur bzw Judikatur zur Auslegung des Unzumut-barkeitsprinzips zurückgegriffen werden könnte.
8.2 Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat bislang zu dieser Bestimmung einige wenige Entscheidungen getroffen, die hier einleitend festzuhalten sind: In der Entscheidung 06 EG.2006.97 LES 2008, 110 wurde zunächst auf das erklärte Ziel der Scheidungsrechtsrevision LGBl 1999/28 verwiesen: Danach sollte das Scheidungsverfahren nach § 56 EheG nicht zum Schauplatz einer Schuld-feststellung umfunktioniert werden. Art 56 EheG sei eine subsidiäre Aus-nahmenorm, die ein Notventil für Härtefälle bzw ein "Notausstieg" aus der Ehe für den Unschuldigen bzw minderschuldigen Ehegatten darstelle. Die Bestimmung setze voraus, dass für den Kläger der auch nur befristete Fortbestand des Ehebandes unzumutbar sei, wobei die hierfür massgeblichen Gründe nicht nur objektiv gegeben sein, sondern vom klagenden Eheteil auch subjektiv so empfunden werden müssen. Es seien an den Scheidungsgrund des Art 56 EheG grundsätzlich sehr strenge Anforderungen zu stellen, weil andernfalls das Ziel des neuen Scheidungsrechtes, strittige Scheidungen in der Regel verschuldensunabhängig nach Art 55 EheG abzuwickeln, unter-laufen würde. Es gehe bei dem Scheidungsgrund des Art 56 EheG nicht um die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens, sondern um die Unzumut-barkeit/Unerträglichkeit der rechtlichen Verbindung der Ehegatten für die Dauer der dreijährigen Trennungszeit. Die Unzumutbarkeit muss sich damit auf das Eheband, das "Weiter-miteinander-verheiratet-sein" beziehen. Es sei von Relevanz ua auch, ob sich für den klagenden Eheteil die unzumutbaren Auswirkungen durch die Aufnahme des Getrenntlebens in erheblicher Weise vermeiden lassen. Misshandlungen und Tätlichkeiten eines Ehegatten können den Scheidungsgrund des Art 56 EheG rechtfertigen, auch wenn diese keine gesundheitsbedrohenden Ausmasse erreichen und ohne Verletzungsfolgen bleiben.
8.3 Die schweizerische Lehre stellt darauf ab, dass die "schwer wiegenden Gründe" kein eigenständiges Kriterium darstellen, sondern lediglich das geforderte Mass der Unzumutbarkeit verdeutlichen sollen. Wenn die Unzu-mutbarkeit gegeben sei, müssen nicht auch noch kumulativ schwerwiegende Gründe vorliegen (Fankhauser in Schwenzer (Hrsg), Scheidung² I [2011] Art 115 Rz 4). Dabei sei es denkbar, dass sich die relevanten Umstände "ab-schliessend in der Zeit des Zusammenlebens ereignet haben." Die Unzumut-barkeit beruhe diesfalls gewissermassen auf einer mittelbaren Nachwirkung des an sich abgeschlossenen Verhaltens. Zum anderen könne die Unzumutbarkeit durch Umstände begründet sein, welche nach Aufnahme des Getrenntlebens weiter andauern oder erst dann entstehen. Entscheidend bleibe aber die Einzelfallbeurteilung und nicht die Zugehörigkeit zu pauschalen Kategorien (BGE 127 III 129, 134; Fankhauser in Schwenzer, Scheidung2 Art 115 Rz 5).
Ausgangspunkt der Beurteilung sei immer, ob die Auswirkungen trotz Getrenntlebens gleichwohl in unzumutbarer Weise spürbar sind. Insbesondere sei bei mittelbaren Nachwirkungen ehelicher Verfehlungen zu berücksichtigen, dass nicht nur physische Einwirkungen die Unzumutbarkeit begründen können, sondern auch psychische Auswirkungen durchaus das geforderte Mass an Intensität annehmen können (Fankhauser in Schwenzer, Scheidung² Art 115 Rz 6, 7). Wiederkehrende Drohungen, planmässiges Verfolgen und Abpassen, wiederholte massive telefonische Belästigungen (BGE 128 III 1, 3) werden als Grund für eine Unzumutbarkeit angesehen (Fankhauser in Schwenzer, Scheidung² Art 115 Rz 10).
8.4 Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sind folgende Gründe, die für eine Bejahung des Tatbestandsmerkmals der "Unzumutbarkeit" in Frage kommen, hervorzuheben: Die Klägerin zog Mitte Juli 2012 mit den beiden gemeinsamen Kindern aus der ehelichen Wohnung aus, weil sie sich vom Beklagten unterdrückt fühlte. Der Beklagte war während der Ehe gegenüber der Klägerin mehrfach handgreiflich geworden, wobei sich dies im Jahr 2011 gehäuft hat. In Folge der wiederholten Handgreiflichkeiten im Jahr 2011 trat die Klägerin erst-mals ins Frauenhaus ein. Sie machte dabei einen verängstigten Eindruck und berichtete, dass sie grosse Angst vor ihrem Mann habe und es nicht mehr aushalte, mit ihm zusammenzuleben. Die Klägerin kehrte nach ihrem ersten Aufenthalt im Frauenhaus anfangs 2011 in der Folge wieder zum Beklagten zurück, um ihm nochmals eine Chance zu geben. Am 22.07.2012 flüchtete die Klägerin nach einer Auseinandersetzung mit dem Beklagten aus der Wohnung. In der Folge, als sie zurückkehrte, kam es zu Handgreiflichkeiten. Die Klägerin wurde weiterhin ständig gemassregelt, kritisiert und gedemütigt, dies auch in Anwesenheit der Kinder. Bei ihrem zweiten Eintritt ins Frauenhaus wirkte die Klägerin verzweifelt und aufgeregt. Sie wies anlässlich ihres zweiten Eintritts ins Frauenhaus blaue Flecken an den Armen auf. Sie berichtete, dass der Beklagte aus Angst vor westlichen Einflüssen seine Familie isoliere. Nach der Rückkehr der Klägerin aus dem Frauenhaus zum Beklagten im Jahr 2011 wurde sie von diesem weiterhin verbal und psychisch erniedrigt. Der Beklagte hatte sie am 22.07.2012 an den Unterarmen derart fest zurückgehalten, dass dort blaue Flecken entstanden waren. Im Frühjahr 2011 ging es der Klägerin psychisch und physisch schlecht, und zwar auch nach ihrer Rückkehr zum Beklagten nach dem ersten Aufenthalt im Frauenhaus. Seit die Klägerin den Beklagten verlassen hat, geht es ihr psychisch viel besser. Nach dem zweiten Eintritt der Klägerin ins Frauenhaus stellte ihre Hausärztin Hämatome an den Unterarmen fest, die auf das gewaltsame Festhalten zurückzuführen waren.
8.5 Die gegenständlichen Feststellungen erfüllen nach Auffassung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs die Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit der Fort-setzung der Ehe. Im Rechtsvergleich gesehen verlangt die schweizerische Regelung gravierendere Vorkommnisse, nämlich "schwerwiegende Gründe" und setzt damit ihrerseits Gründe voraus, die in ihrer Schwere die nach liechtensteinischer Rechtslage geforderten "erheblichen Gründe" übersteigen. Beurteilt nach liechtensteinischer Rechtslage sind aber die bereits während des Zusammenlebens der Eheleute festgestellten Vorkommnisse als "erheb-liche Gründe", die eine Trennung vor Ablauf der Dreijahresfrist rechtfertigen, zu bezeichnen. Die Verhaltensweisen des Beklagten sind so schwerwiegend, dass daraus die rechtlich erhebliche "Nachwirkung" in dem Ausmass zu bejahen ist, dass eine Unzumutbarkeit im Sinne des Art 56 EheG vorliegt. Handgreiflichkeiten mit objektivierten Verletzungen (Hämatome, die lt Zeugin Stoll offensichtlich auf körperliche Gewalteinwirkung zurückzuführen waren, ON 23 Seite 4), laufende psychische und verbale Erniedrigungen und "Einsperren" der Ehegattin iS eines Abschirmens von der Aussenwelt sind Übergriffe in einer Ehe, die nicht zu rechtfertigen sind und auch insoweit in die Zeit nach der Trennung der Streitteile "nachwirken", als nicht bloß eine Rück-kehr der Klägerin in die Ehe ausgeschlossen, sondern auch die Aufrecht-erhaltung der Ehe bis zum Auflauf der Dreijahresfrist unzumutbar erscheint. Welche subjektiven Einwirkungen das Verhalten des Beklagten auf die Klägerin hatte, lässt sich aus ihrer mehrfachen Flucht in das Frauenhaus und dem festgestellten Eindruck, den sie auf die Mitarbeiter hinterlassen hat, ablesen. Insgesamt führt das Verhalten des Beklagten im Sinne der Recht-sprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu LES 2006, 307, wonach die Bestimmung des Art 56 EheG ein "Notausstieg" aus der Ehe ist und der Entscheidung LES 2008, 110, wonach sich die Unzumutbarkeit auf das Ehe-band, das "Weiter-miteinander-verheiratet-sein" bezieht, im gegenständlichen Fall zur Trennung der Streitteile vor Ablauf der Dreijahresfrist.
Der Revision war daher Folge zu geben und das Urteil des Fürstlichen Landgerichts wieder herzustellen.
Vaduz, am 06.09.2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat