06 CG. 2013.551
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen erster Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter Dr. Lothar Hagen, Dr. Stefan Becker, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A AG, ***, vertreten durch ***, wider die beklagte Partei 1. B, ***, 2. C AG, ***, beide vertreten durch ***, wegen 1. CHF 433'905.80 s.A., 2. CHF 19'386.00 s.A., gesamt CHF 453'291.80 s.A., infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 19.08.2015, ON 55, mit dem infolge Rekurses der klagenden Partei ON 42 gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes ON 39 dieser Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen wurde, eine Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides anzuberaumen, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens wird zurückgewiesen.
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 55 wird aufgehoben und der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts ON 39 wiederhergestellt.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen ihrer Rechtsvertretung die mit CHF 3'293.15 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit CHF 3'951.76 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
Die Klägerin begehrte mit Klage vom 27.12.2013 vom Erstbeklagten die Bezahlung eines Betrages von CHF 433'905.80 s.A. und von der Zweitbeklagten die Bezahlung eines Betrages von CHF 19'386.00 s.A.
Der gemeinsame Rechtsvertreter der Beklagten stellte in der ersten mündlichen Streitverhandlung am 26.02.2014 rechtzeitig vor Einlassung in die Hauptsache den Antrag, das Fürstliche Landgericht wolle der Klägerin gem § 57 a ZPO den Erlag einer aktorischen Kaution in Höhe von CHF 165'156.00 auftragen. Die Klägerin beantragte die Abweisung des Kautionsantrags.
Das Fürstliche Landgericht entschied mit Beschluss vom 28.05.2014, ON 20, dass der Klägerin aufgetragen werde, innerhalb von 4 Wochen einen Betrag von CHF 107'455.11 als Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der beklagten Partei auf ein Konto bei der Liechtensteinischen Landesbank zu überweisen oder eine Bankgarantie vorzulegen oder binnen derselben Frist einen Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur eidlichen Bekräftigung ihrer Unfähigkeit zum Erlag der auferlegten Sicherheitsleistung beim Fürstlichen Landgericht zu stellen, widrigenfalls die Klage über Antrag der beklagten Parteien für zurückgenommen erklärt würde.
Die Klägerin erhob gegen diesen Beschluss fristgerecht Rekurs, in dem sie erklärte, diesen Beschluss insofern anzufechten, als ihr eine aktorische Kaution auferlegt wurde. In ihrer Rekursbeantwortung beantragten die Beklagten, dem Rekurs kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Mit Beschluss vom 12.08.2014, ON 29, gab das Fürstliche Obergericht dem Rekurs der Klägerin unter Setzung eines Rechtskraftvorbehalts dahin Folge, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werde.
Dem seitens der Beklagten gegen diesen Beschluss erhobenen Revisionsrekurs gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 07.11.2014, ON 38, Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass dem Rekurs der Klägerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss ON 20 keine Folge gegeben und dieser Beschluss wiederhergestellt werde. Hiebei erwog der Fürstliche Oberste Gerichtshof abschliessend, dass die vom Fürstlichen Obergericht im angefochtenen Beschluss nebenbei angeführte Unrichtigkeit, dass der Klägerin im Spruch des erstgerichtlichen Beschlusses vom 28.05.2014, ON 20, gesetzwidrig die Möglichkeit der Ablegung eines Paupertätseides eingeräumt worden sei, in der Entscheidung über den inzwischen von der Klägerin am 01.07.2014, ON 23, diesbezüglich gestellten Antrag zu prüfen sei.
Nach Vorliegen der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs ON 38 hat die Klägerin innerhalb der ihr vom Fürstlichen Landgericht eingeräumten Frist von 4 Wochen die Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung des ihr im erstinstanzlichen Kautionsbeschluss vom 28.05.2014 vorbehaltenen Paupertätseides beantragt.
Mit Beschluss vom 26.11.2014, ON 39, wies das Fürstliche Landgericht den Antrag der Klägerin vom 01.07.2014, ON 23, auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides ab, dies mit folgender Begründung:
"Der gegenüber der österreichischen Zivilprozessordnung abweichenden Regelung, die die Möglichkeit der Ablegung eines Paupertätseides nur für natürliche Personen vorsieht, lag eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde. Dies ergibt sich aus der Begründung zu § 60 Abs 2 ZPO und § 63 Abs 1 ZPO idF LGBl 1987 Nr 27, die ausführt: ‚Das Armenrecht sollen nur natürliche Personen beanspruchen können. Juristische Personen und andere parteifähige Gebilde sind daher auch von der eidlichen Bekräftigung ihrer Unfähigkeit zum Erlag der aktorischen Kaution auszuschliessen. Sie sollen auch nicht, wenn sie vermögenslos sind, auf Staatskosten prozessieren können' (StGH 2014/61; BuA 4/1987, S 10).
Dass die Ablegung des Paupertätseides (zumindest derzeit) nur natürlichen Personen offen steht, ergibt im Übrigen aus der aktuellen Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 27.10.2014 (StGH 2014/61), mit welcher zwar die Wortfolge "natürliche Personen als" im ua § 60 Abs 2 Satz 2 ZPO als verfassungswidrig aufgehoben, die Rechtswirksamt dieser Aufhebung jedoch um ein Jahr ab dem Tage der Kundmachung aufgeschoben wurde".
Die Beklagten haben in ihrer Rekursbeantwortung beantragt, dem Rekurs der Klägerin keine Folge zu geben.
Zusammenfassend und im Wesentlichen hat das Fürstliche Obergericht seinen Beschluss wie folgt begründet:
10.1. Das derzeit noch geltende Recht sehe in § 60 Abs 2, 2. Satz ZPO vor, dass der Paupertätseid nur natürlichen Personen offen stehe. Angesichts des unmissverständlichen Gesetzeswortlauts und des eindeutigen Willens des Gesetzgebers, juristische Personen nicht nur von der Verfahrenshilfe, sondern auch vom Paupertätseid auszuschliessen, scheide eine verfassungs- bzw EWR-konforme Auslegung dieser Bestimmung aus. Die Klägerin als juristische Person sei vom Erstgericht zwar contra ligem zum Paupertätseid zugelassen worden, und widerspreche also der erstinstanzliche Kautionsbeschluss der materiellen Rechtsordnung. Allerdings sei der Kautionsbeschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 28.05.2014 insofern unangefochten in Rechtskraft erwachsen und sei die materielle Rechtskraft dieses Beschlusses zu beachten. Die zivilprozessualen Regeln würden keine Handhabe zu deren Beseitigung bieten. Es werde auch mit diesem Beschluss nichts Unmögliches angeordnet, zumal juristische Personen gleich natürlichen Personen zur Eidesablegung durch ihre Organe befähigt seien (Art 110 f PGR). Angesichts der materiellen Rechtskraft des erstinstanzlichen Kautionsbeschlusses vom 28.05.2014 stehe der Klägerin daher die Möglichkeit offen, die Anberaumung einer Tagsatzung zum Zwecke der eidlichen Bekräftigung ihrer Unfähigkeit zum Erlag der ihr aufgetragenen aktorischen Kaution zu begehren.
10.2. Mangels Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung vom 28.05.2014 könne auch eine Berichtigungsfähigkeit nicht beurteilt werden.
11.1. Es werde zunächst beantragt, das Revisionsrekursverfahren zu unterbrechen, bis rechtkräftig über die Berichtigung von ON 20 entschieden worden sei. Es liege eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, weil es sich um ein offensichtliches Versehen des LG handle. Die Revisionsrekurswerber hätten am 25.08.2015 einen Berichtigungsantrag gestellt, über den bis dato noch nicht entschieden sei. Daher sollte zunächst rechtskräftig über die Berichtigung von ON 20 entschieden werden.
11.2. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil mit ON 55 der Beschluss ON 39 in Wirklichkeit abgeändert worden sei. ON 39 sei nicht bloss aufgehoben, es sei vielmehr dem LG aufgetragen worden, eine Tagsatzung zum Zweck der Ablegung des Paupertätseides anzuberaumen. Es liege eine "Abänderungsentscheidung" vor.
11.3. Mit ON 20 sei nicht über die Möglichkeit der Ablegung des Paupertätseides bereits entschieden worden, zumal das LG in ON 20 keinerlei Ausführungen oder Begründungen dazu mache, weshalb der Revisionsrekursgegnerin als Verbandsperson die Möglichkeit zum Paupertätseid eröffnet werde. Daher habe das LG im nunmehr von der Rekurswerberin bekämpften Beschluss ON 39 den Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zu Recht abgewiesen.
11.4. Das LG habe mit ON 20 lediglich darauf hingewiesen, dass die Revisionsrekursgegnerin um Anberaumung einer Tagsatzung "ersuchen" könne. Wie über dieses "Ersuchen" dann entschieden werde, sei naturgemäss noch nicht gesagt. Dass mit ON 20 nicht über die Möglichkeit der Ablegung des Paupertätseides bereits entschieden worden sei, zeige sich auch daran, dass das LG in ON 20 keinerlei Ausführungen oder Begründungen dazu mache, weshalb der Revsionsrekursgegnerin als Verbandsperson entgegen dem klaren Wortlaut von § 60 Abs 2 Satz 2 ZPO die Möglichkeit zu einem Paupertätseid eröffnet worden sei. Das LG hätte dies wohl entsprechend begründet. Daher habe es zu Recht im bekämpften Beschluss ON 39 den Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseids abgewiesen.
Zusammengefasst macht die klagende Partei geltend:
12.1. Der Revisionsrekurs sei gem § 495 Abs 2 ZPO unzulässig. Gem § 59 Abs 2 ZPO sei der Zwischenstreit über die aktorische Kaution und die Ablegung des Paupertätseides zweitinstanzlich und entscheidet das OG endgültig. Zufolge § 495 Abs 2 ZPO sei mangels eines Rechtskraftvorbehaltes der Revisionsrekurs gegen einen echten Aufhebungsbeschluss unzulässig.
12.2. Der Unterbrechungsantrag sei unzulässig, weil keine präjudizielle Vorfrage vorliege.
12.3. Der Beschluss ON 20 sei in Rechtskraft erwachsen und daher für Gerichte und Parteien bindend geworden. Auch gesetzwidrige Beschlüsse seien rechtskraftfähig. Der Paupertätseid müsse vom Kläger bzw Rechtsmittelwerber nur angeboten werden, Anberaumung und Ladung zur Tagsatzung würden dem Gericht obliegen.
12.4. Die Revisionsrekurswerber würden die Rechtskraft des Beschlusses ON 20 verkennen. Dieser sei gem § 425 Abs 2 ZPO bindend. Auch gesetzwidrige Beschlüsse seien der Rechtskraft fähig. Die entsprechende Wendung in Spruchpunkt 2 des Beschlusses ON 20 sei nicht mit Rekurs bekämpft worden.
12.5. Angebliche Verfahrensfehler der ersten Instanz könnten in dritter Instanz nicht mehr releviert werden. Zwischenzeitig sei ohnehin mangels einer Zurückweisung der angeblich "verfrühten Antragstellung" eine Heilung dieses Umstands eingetreten, weil der Beschluss ON 20 in Rechtskraft erwachsen sei.
13.1. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens ist zurückzuweisen: Die Gründe für eine Unterbrechung des Verfahrens sind in § 190 ZPO taxativ aufgezählt und setzen voraus, dass die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist. In diesem Fall kann das Gericht anordnen, dass das Verfahren so lange Zeit unterbrochen werde, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (§ 190 Abs 1 ZPO). Ein Berichtigungsantrag vermag daher schon vom Wortlaut dieser Bestimmung ausgehend einen Unterbrechungsgrund nicht darzustellen. Der Antrag der beklagten Parteien auf Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens bis zur rechtskräftigen Berichtigung des Beschlusses ON 20 war daher zurückzuweisen.
13.2. Mit Beschluss vom 28.05.2014, ON 20, hat das Erstgericht über Antrag der Beklagten und Revisionsrekurswerber der Klägerin aufgetragen, entweder binnen vier Wochen den dort festgesetzten Betrag als Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der beklagten Parteien auf ein Konto oder in Form einer Bankgarantie zu erlegen oder binnen derselben Frist "zum Zweck der eidlichen Bekräftigung ihrer Unfähigkeit zum Erlag der auferlegten Sicherheitsleistung beim Fürstlichen Landgericht um Anberaumung einer Tagsatzung zu ersuchen, widrigenfalls die Klage über Antrag der beklagten Parteien für zurückgenommen erklärt würde."
13.3. Dieser Kautionsbeschluss wurde seitens der beklagten Parteien nicht angefochten. Die klagende Partei erhob dagegen Rekurs, mit dem sie den Beschluss hinsichtlich der ihr auferlegten aktorischen Kaution über CHF 107'455.11 sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung angefochten hat (Rekurs S 2).
13.4. Das Fürstliche Obergericht hat im bekämpften Beschluss auf die materielle Rechtskraft des oben zitierten zweiten Teils des Kautionsbeschlusses hingewiesen. Die materielle Rechtskraft bewirke die Bindung an diese Entscheidung. Dies auch dann, wenn die Entscheidung materiell unrichtig sei.
13.5. Die Entscheidung über den gegenständlichen Revisionsrekurs hängt von der Frage des Umfangs der Rechtskraft eines Beschlusses im Fall der bloss teilweisen Anfechtung und damit zusammenhängend von der Frage der Teilrechtskraft ab: Unstrittig ist der Kautionsbeschluss des Erstgericht ON 20 seitens der Beklagten unangefochten geblieben, die Klägerin bekämpfte ihn hinsichtlich der auferlegten Kaution. In prozessualer Hinsicht ist daher zu klären, ob - so wie es das Fürstliche Obergericht vertritt - hinsichtlich der unangefochten gebliebenen, der Klägerin eingeräumten Möglichkeit, den Paupertätseid abzulegen, Teilrechtskraft eingetreten ist. Hiezu ist auszuführen:
13.5.1. Grundsätzlich erwächst ein unangefochtener Teil einer Entscheidung in Teilrechtskraft (vgl MietSlg 51.688; 7 Ob 686/88 ua). Der Eintritt der Teilrechtskraft - und damit auch die Überprüfungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts - wird durch den Rechtsmittelantrag und die Rechtsmittelerklärung begrenzt (zum Verhältnis der beiden vgl OGH 04 CG.2013.445). Der unangefochten gebliebene Teil einer Entscheidung kann trotz eines allfälligen Widerspruchs mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden, weil andernfalls in die Teilrechtskraft - bei Nichtigkeitssanktion - eingegriffen würde (öOGH 1 Ob 204/03m SZ 2004/117).
13.5.2. Dieser Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kommt allerdings dann nicht zum Tragen, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, sondern in untrennbarem Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht (öOGH NZ 1970, 41; SZ 53/66; RIS-Justiz RS0013296; Kodek in Rechberger, ZPO4 § 462 Rz 3). Dieser Zusammenhang wird vom öOGH aber dann verneint, wenn eine wenigstens quantitative Scheidung des unangefochten gebliebenen und des angefochtenen Teiles der Entscheidung möglich ist (6 Ob 632/79; 6 Ob 630/93; 1 Ob 204/03m SZ 2004/117). Dagegen wird ein derart untrennbarer Sachzusammenhang zwischen angefochtenem und unangefochten gebliebenen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung zB dann bejaht, wenn das Erstgericht nur dem Eventualbegehren statt gibt, das Berufungsgericht aber die Abweisung des Hauptbegehrens aufhebt. In diesem Fall ist aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs auch die unbekämpft gebliebene Entscheidung über das Eventualbegehren aufzuheben (JBl 1960, 389). Bei einem aufgrund der Aufrechnungseinrede dreigliedrigen Urteil ist vom Aufhebungsbeschluss nicht nur der Ausspruch über das Zurechtbestehen der Klagsforderung, sondern - wegen Untrennbarkeit - auch die Entscheidung über die Gegenforderung betroffen. Die Aufhebung greift daher nicht in eine Teilrechtkraft (der Feststellung der Klagsforderung bzw der Kompensandoforderung) ein (SZ 70/97; RIS-Justiz RS0040742 ua).
13.5.3. Dieser untrennbare Sachzusammenhang ist auch im vorliegenden Fall gegeben: Es wurde zwar die Zulassung zum Paupertätseid seitens der Beklagten nicht angefochten, die Klägerin erhob jedoch fristgerecht Rekurs gegen die Auferlegung der Kaution. Mit ON 29 wurde dem Rekurs vom Fürstlichen Obergericht unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes Folge gegeben und der "angefochtene Beschluss" (im Übrigen ohne Einschränkung auf den hier streitgegenständlichen Beschlussteil) aufgehoben. Dem - aufgrund des Rechtskraftvorbehaltes zulässig erhobenen - Revisionsrekurs der Beklagten hat der Fürstliche Obersten Gerichtshof Folge gegeben (ON 38) und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts dahin abgeändert, dass dem Rekurs der klagenden Partei keine Folge gegeben und somit der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt wurde. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof ging davon aus, dass nicht von einem Vermögen der Verbandsperson ausgegangen werden könne, welches der Vollstreckung durch eine gerichtliche Entscheidung unterliege. Die klagende Partei unterliege grundsätzlich der Kautionspflicht. Zu Pkt 6.9. seiner Erwägungen (S 31) führte der Fürstliche Oberste Gerichtshof aus, dass die vom Fürstlichen Obergericht nebenbei angeführte "Unrichtigkeit, dass der klagenden Partei im Spruch des erstgerichtlichen Beschlusses gesetzwidrig die Möglichkeit der Ablegung eines Paupertätseides eingeräumt wurde, ... in der Entscheidung über den inzwischen diesbezüglich gestellten Antrag zu prüfen" sei. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof ging also schon in jener Entscheidung davon aus, dass der Abänderung der Entscheidung ON 20 des Erstgerichts die Teilrechtskraft nicht entgegensteht.
13.5.4. Die Rechtskraft des Beschlusses ON 20 ist (auch) hinsichtlich der hier strittigen Einräumung der Möglichkeit eines Paupertätseides nicht eingetreten: Dieser Teil des Beschlusses ON 20 steht in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit dem übrigen Teil des Spruchpunktes 2, nämlich - und insbesondere - mit der dort ausgesprochenen Verpflichtung zum Kautionserlag. Ohne den positiven Ausspruch, dass die Klägerin zum Erlag der Kaution verpflichtet sei, macht die spruchgemäss eingeräumte Alternative, den Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides zu stellen, keinen Sinn. Der Paupertätseid ist nur dann abzulegen, wenn die Verpflichtung zum Erlag der Kaution feststeht. Wird dieser Spruch bzw Spruchteil des Erstgerichtes aufgehoben, besteht also in den Augen des Rechtsmittelgerichtes eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung überhaupt oder deshalb nicht, weil weitere Erhebungen als erforderlich angesehen werden, ist gleichzeitig - aufgrund des zwischen beiden, wenngleich nur alternativen richterlichen Anordnungen bestehenden Sachzusammenhangs - von einer Aufhebung auch der spruchgemäss eingeräumten Alternative, einen Antrag auf Anberaumung der Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides, auszugehen. Ohne Auferlegung der Kaution stellt dieser Teil des Spruches einen der Teilrechtskraft fähigen Beschlussteil nicht dar.
Aus diesen Gründen war dem Revisionsrekurs Folge zu geben, der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 55 aufzuheben und der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts ON 39 wiederherzustellen.
Infolge Abänderung des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichts ON 55 war auch der Kostenspruch abzuändern und der beklagten Partei die Kosten für ihren Revisionsrekurs (CHF 3'951.76) sowie die Kosten für ihre Rekursbeantwortung ON 45 (CHF 3'293.15) zuzusprechen. Die Beklagten haben für ihre Rekursbeantwortung 1/2 Eingabegebühr in Höhe von CHF 850.00 verzeichnet. Dieser Betrag war den Beklagten nicht zuzusprechen, weil in diesem Verfahren weder Eingabe- noch Entscheidungsgebühr anfällt, da gebührenpflichtig nur in der Hauptsache erhobene Rechtsmittel sind (Art 18 Abs 2, 19 Abs 2 GGG).