06 CG. 2013.257
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , *** , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch C***, als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei D***, vertreten F***, wegen Unterhalt (Streitwert: CHF 13'200,--) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 01.10.2013, 6 CG.2013.257-20, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.05.2013, 6 CG.2013.257-20, keine Folge, der Berufung der Beklagten hingegen Folge gegeben wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung
zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen vier Wochen die mit CHF 1'880,62 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Die Parteien haben am 23.07.2010 in Vaduz die Ehe geschlossen. Nach der Eheschliessung zog der Kläger zur Beklagten nach Liechtenstein und es wurde die eheliche Gemeinschaft aufgenommen. Diese eheliche Gemeinschaft zwischen den Parteien wurde mit April 2012 aufgelöst. Der Kläger hatte in der Türkei die Handelsschule abgeschlossen und war vor seinem Wegzug nach Liechtenstein als Buchhalter tätig. Seit ca. Mitte 2011 ist der Kläger ununterbrochen als Leiharbeitnehmer bei der Firma G*** tätig. Der Kläger ist im Stundenlohn angestellt, sodass der monatliche Nettolohn schwankt. Die Beklagte ist im H*** angestellt und erhält dort ein Fixgehalt.
Mit der am 28.03.2013 eingebrachten Klage begehrte der Kläger, die Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages in Höhe von CHF 550,--, beginnend mit April 2012, zu verpflichten. Dazu brachte der Kläger vor, dass die Beklagte nach Arbeitsaufnahme durch den Kläger in Liechtenstein das Familieneinkommen verwaltet habe. Der Kläger habe ein geringfügiges Taschengeld erhalten. Ende 2011 habe die Beklagte begonnen, sich über die Einkommenssituation des Klägers zu beklagen. Ab Jänner 2012 habe der Kläger veranlasst, dass sein Lohn auf sein eigenes Konto angewiesen werde. Zum 01.04.2012 hätten dann die Streitteile eine grössere Wohnung gemietet. Vor Einzug in diese Wohnung habe die Beklagte dem Kläger Ende März 2012 mitgeteilt, dass sie die Scheidung begehre. Die Beklagte habe dem Kläger geholfen ein Zimmer zu finden, sie selbst sei in die neu gemietete Wohnung eingezogen. Seit Anfang April 2012 sei sohin die eheliche Gemeinschaft aufgehoben. Die Beklagte habe den Kläger bedrängt, einer einvernehmlichen Scheidung zuzustimmen, für den Kläger liege aller-dings kein Grund vor, die Ehe zu scheiden. Die Beklagte erziele ein durch-schnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von CHF 4'700,--, der Kläger verdiene durchschnittlich monatlich CHF 3'600,--, sodass das Familieneinkommen CHF 8'300,-- pro Monat betrage. Während aufrechter Ehe hätten die Ehegatten Anspruch auf die Hälfte des Familieneinkommens, sohin auf je CHF 4'150,--. Der Fehlbetrag des Klägers auf seinen Anteil am Familieneinkommen betrage daher CHF 550,-- pro Monat. Diesen Betrag schulde die Beklagte als Unterhalt seit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft mit April 2012.
Die Beklagte beantragte die kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, dass der Kläger nach seinem Nachzug nach Liechtenstein keine Anstalten gemacht habe, sich zu integrieren und einer Arbeit nachzugehen. Nicht einmal den Haushalt habe er gemacht. So sei die Beklagte zum Entschluss gekommen, sich vom Kläger zu trennen, da es ihr nicht zumutbar gewesen sei, einen voll arbeitsfähigen jungen Mann mit ihrem geringen Einkommen aushalten zu müssen. Mit April 2012 sei die eheliche Gemeinschaft aufgelöst worden. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft komme für die Beklagte nicht in Frage. Sie strebe die Scheidung der Ehe an. Da der Kläger einer einvernehmlichen Scheidung nicht zustimme, müsse sie die dreijährige Trennungsfrist abwarten. Die Beklagte verdiene monatlich nicht CHF 4'700,-- netto, sondern nur CHF 3'657,30, 13 x jährlich, sodass sich das Familieneinkommen bei einem Eigenverdienst des Klägers von CHF 3'600,-- monatlich, nur auf CHF 7'562,-- belaufe. Davon stehe dem Kläger nicht die Hälfte, sondern überhaupt nur 40% zu. Im gegenständlichen Fall habe man es aber mit einer Kurzehe zu tun. Der Kläger sei 40 Jahre alt und voll arbeitsfähig. Er lebe schon fast drei Jahre in Liechtenstein und müsste integriert sein. Für den Fall, dass die Beklagte dem Kläger einen Unterhalt schulde, sei zu berücksichtigen, dass dieser höchstens ab dem Tag der Antragstellung geschuldet sei, rückwirkende Unterhaltsbeiträge stünden dem Kläger nicht zu.
Mit Urteil vom 06.05.2013 verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, dem Kläger beginnend mit April 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 550,-- zu bezahlen und zwar die bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils fällig werdenden Beiträge binnen vier Wochen, die künftig fällig werdenden Beiträge bis spätestens zum Fünften eines jeden Monats. Das Mehrbegehren, nämlich die Unterhaltsbeiträge schon ab April 2012 zuzuerkennen, wurde abgewiesen. Die Kosten wurden vom Erstgericht gegeneinander aufgehoben.
4.1 Das Erstgericht stellte über den zu 1. hinausgehenden Sachverhalt einerseits die Nettolöhne des Klägers für die Monate Juli 2012 bis Februar 2013 im Einzelnen fest, ebenso den Nettolohn der Klägerin mit CHF 3'657,30, wobei in diesem Nettolohn schon ein Abzug von CHF 120,-- für das Frühstück beim Arbeitgeber abgezogen ist.
4.2 In der rechtlichen Beurteilung führte das Fürstliche Landgericht aus, dass für eheliche Unterhaltsstreitigkeiten gemäss Art 49h Abs 1 Ehegesetz der streitige Rechtsweg zulässig sei. Nach Art 46 Abs 1 Ehegesetz hätten beide Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Nach Art 49d Abs 1 Ehegesetz seien Unterhaltsbeiträge auf Begehren eines Ehegatten für die Zukunft ziffernmässig in Form einer Monatsrente festzusetzen, wenn der andere Ehegatte seine Beitragspflicht vernachlässige. Während aufrechter Ehe hätten beide Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard, sodass jedem Ehegatten die Hälfte des Familieneinkommens zukomme (LES 2008,22). Im gegenständlichen Fall liege kein besonders gelagerter Ausnahmefall vor, der eine Abweichung von der Regel der hälftigen Aufteilung des Familieneinkommens rechtfertigen würde. Somit habe der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Ehegattenunterhalt gegenüber der Beklagten. Das Einkommen des Klägers belaufe sich im Durchschnitt auf monatlich netto CHF 2'980,--, jenes der Beklagten auf monatlich netto CHF 4'092,--. Das monatliche Familieneinkommen betrage daher CHF 7'072,--. Davon stünden jedem Ehepartner die Hälfte, sohin CHF 3'536,-- zu. Davon habe der Kläger ein Eigeneinkommen von CHF 2'980,--, sodass an sich die Beklagte dem Kläger die Differenz, sohin CHF 556,-- als Unterhalt schulde. Geltend gemacht worden seien nur CHF 550,--, die daher zuzusprechen seien. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe zwar in der veröffentlichten Entscheidung LES 2002.227 auf seine neue Rechtsprechung Bezug genommen, wonach der gesetzliche Unterhalt auch für die Vergangenheit gefordert werden könne. Dieser Entscheidung sei jedoch nicht ein Eheschutzverfahren, sondern ein Scheidungsverfahren zugrunde gelegen. Der klare Wortlaut des Art 49d Abs 4 Ehegesetz, wonach die Unterhaltsbeiträge nach Art 46 Ehegesetz für die Zukunft festzusetzen seien, lasse aber keinen rückwirkenden Zuspruch von Unterhaltsbeiträgen zu.
Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Kläger als auch die Beklagte eine Berufung. Die beklagte Partei focht das Urteil im Klagszuspruch an und beantragte in erster Linie das erstgerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass die gesamte Klage abgewiesen werde. Der Kläger hingegen focht das Urteil im klagsabweisenden Teil an und beantragte in erster Linie eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, dass der Unterhalt auch für die Zeit von April 2012 bis einschliesslich März 2013 zugesprochen werde. In den Berufungsmitteilungen beantragten die Parteien jeweils, der Berufung der anderen Partei keine Folge zu geben.
Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil in eine vollumfängliche Klagsabweisung ab. Der Berufung des Klägers wurde hingegen keine Folge gegeben.
6.1 In Behandlung der Berufung der beklagten Partei führte das Fürstliche Obergericht zunächst aus, dass die unter dem prozessordnungsfremden Berufungsgrund der "mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen" geltend gemachten Feststellungsmängel dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen seien. In Behandlung eines geltend gemachten Feststellungsmangels ergänzte das Fürstliche Obergericht das Beweisverfahren und stellte ergänzend fest, dass der Scheidungswille der Beklagten definitiv sei, ein Wiederzusammenleben mit dem Kläger komme für sie nicht in Frage und sie werde sich nach Ablauf der dreijährigen Trennungsfrist des Art 55 Ehegesetz vom Kläger scheiden lassen.
6.2 Zur Rechtsrüge führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst aus: Die massgebende Norm für den ehelichen Unterhalt sei Art 46 Ehegesetz. Dies gelte auch, wenn ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft aufgehoben habe, weil er den Scheidungsgrund des Art 55 EheG heranziehen wolle. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes führe nicht automatisch zur Beendigung der einmal getroffenen und während der Ehe praktizierten Vereinbarung über die Beitragsleistungen im Sinne des Art 46 EheG, sondern mache nur gegebenenfalls deren Anpassung an die geänderten Verhältnisse notwendig (LES 2004, 202). Es sei aber zu berücksichtigen, dass dann, wenn die Scheidung absehbar sei, auch die Bestimmungen über den nachehelichen Unterhalt (Art 68 EheG) miteinzubeziehen seien (LES 2011,153). Die häusliche Gemeinschaft der Parteien sei nunmehr seit rund 1 1/2 Jahren aufgehoben und zumindest die Beklagte habe einen definitiven Scheidungswillen. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft in dieser kinderlosen Ehe sei daher auszuschliessen. Es handle sich um eine die Lebensverhältnisse nicht prägende Kurzehe, während welcher beide Ehegatten berufstätig gewesen seien und eigenes Einkommen erzielt hätten. Angesichts der Kürze des Zusammenlebens sei auch kein gemeinsamer Unterhaltsstandard erreicht worden. Da beide auch ein relativ geringes Einkommen bezögen, sei überhaupt fraglich, ob der Kläger jemals einen Anspruch auf Ausgleich des Einkommensunterschiedes gehabt habe. Der Kläger habe jedenfalls Zeit, sich auf die neue Situation insbesondere die mit der Führung eines eigenen Haushaltes resultierenden Mehrkosten einzustellen. Diese seien auch von seinem über dem Existenzminimum liegenden Einkommen zu bewältigen. Demnach schulde die Beklagte keinen Unterhalt und sei das Klagebegehren abzuweisen.
6.3 In Behandlung der Rechtsrüge des Klägers in dessen Berufung führte das Fürstliche Obergericht noch zusammengefasst aus, dass angesichts des klaren Wortlautes von Art 49d Abs 4 Ehegesetz und der Nichtrezeption einer Art 173 Abs 3 chZGB entsprechenden Regelung ein ehelicher Unterhalt nur ab Antragstellung und für die Zukunft verlangt werden könne. Auch wenn eine Unterhaltspflicht bestünde, wäre sohin der Unterhalt - wie vom Erstgericht vorgenommen - erst ab Klagseinbringung, sohin ab April 2013 zuzusprechen.
7.1 In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.
7.2 Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel zusammengefasst Folgendes aus:
Das Fürstliche Obergericht stelle sich mit seiner Entscheidung gegen die Judikatur und auch gegen seine eigene Praxis. In einem Beschluss desselben Senates vom 27.08.2013, bei dem auch über den Anspruch auf Ehegattenunterhalt zu befinden gewesen sei, sei bei sehr ähnlichem Sachverhalt ein Unterhalt zugesprochen worden. In ständiger Rechtsprechung habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof den Grundsatz entwickelt, dass schon auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes in aufrechter Ehe beiden Ehepartnern 50% des Familieneinkommens zustehe (LES 2008,22). Das Fürstliche Obergericht zeige nicht auf, weshalb dieser Grundsatz im gegenständlichen Falle nicht angewendet werde und setze einen Akt der Ungleichbehandlung und der Willkür. Nicht nachvollziehbar sei die Ansicht des Obergerichtes, dass angesichts der kurzen Ehe der Streitteile kein gemeinsamer Unterhaltsstandard habe erreicht werden können. Die Ehe dauere noch an und sei nicht geschieden und somit stehe die Dauer der Ehe abschliessend gar nicht fest. Das Obergericht messe mit zweierlei Mass, wodurch die Rechtsansicht des Obergerichtes auch gegen Art 31 LV verstosse. Die hälftige Aufteilung des Familieneinkommens nach ständiger Rechtsprechung ergebe eben einen von der Beklagten dem Kläger zu zahlenden Unterhalt von CHF 550,-- monatlich. Was die Zulässigkeit der rückwirkenden Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen betreffe, sei auf die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, veröffentlicht LES 2002, 227, zu verweisen. Art 49d EheG ändere an dieser Judikatur nichts.
7.3 Die Beklagte macht in ihrer Revisionsbeantwortung zusammengefasst geltend, dass es darauf ankomme, nach welchen Kriterien der Unterhaltsanspruch des Revisionswerbers beurteilt werden müsse. Das Fürstliche Obergericht habe zu Recht darauf verwiesen, dass bei definitiv aufgegebener Lebensgemeinschaft auch für die Bestimmung des ehelichen Unterhaltes die Normen über den nachehelichen Unterhalt (Art 68 EheG) miteinbezogen werden müssten. Diese Kriterien habe das Obergericht mitberücksichtigt und sei zum Schluss gekommen, dass es sich bei der kinderlosen Ehe der Parteien um eine Kurzehe handle, in der schon wegen der kurzen Dauer kein gemeinsamer Unterhaltstandard habe erreicht werden können. Ausserdem habe der Revisionswerber ein geregeltes Einkommen über dem Existenzminimum. Der Verweis auf den in der Landesverfassung normierten Gleichheitsgrundsatz sei nicht nachvollziehbar, da weder Art 46 noch Art 68 EheG diskriminierende Bestimmungen enthielten. Eine Bestimmung, dass das Familieneinkommen bei Streitigkeiten über den ehelichen Unterhalt immer hälftig zu teilen sei, gebe es nicht. Im Hinblick auf die Argumentation des Revisionswerbers zur Zulässigkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen auch für die Zeit vor Antragstellung, sei auf den Wortlaut des Art 49d EheG hinzuweisen. Der liechtensteinische Gesetzgeber habe eben die Bestimmung nach Art 173 Abs 3 chZGB nicht rezipiert.
Die Revision ist nicht berechtigt. Hiezu hat der Senat erwogen:
8.1 Der Revisionswerber stützt sich in diesem Verfahren zur Begründung seines Unterhaltsanspruches in Höhe des halben Familieneinkommens, das unangefochten feststeht, vor allem auf die Begründung der in LES 2008.22 veröffentlichten Entscheidung. Danach ist der einstweilige eheliche Unterhalt ident mit jenem, der vom geldunterhaltspflichtigen Eheteil während aufrechter Ehe geschuldet wird. Da beide Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard haben, wird - von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen - der Hälfteanteil des gemeinsamen Familieneinkommens diesem Unterhaltsanspruch entsprechen. Der Revisionswerber will nun - überspitzt formuliert - daraus entnehmen, dass bei aufrechter Ehe jedem Ehepartner rein schematisch ohne Berücksichtigung anderer Umstände 50% des Familieneinkommens zustehen und sohin eine Verminderung dieses Unterhaltsanspruches oder gar eine Versagung nicht in Betracht kommt. Hiezu ist von vornherein festzuhalten, dass es bei dem der Entscheidung LES 2008.22 zugrunde liegenden Sachverhalt nicht um die Frage ging, ob auf Grund besonderer Umstände zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt auch ein ehelicher Unterhalt nicht mehr in der mit grundsätzlich 50% des Familieneinkommens zu berechnenden Höhe zusteht. Im Sachverhalt, der jener Entscheidung (LES 2008.22) zugrunde lag, stand nie zur Debatte, dass schon beim ehelichen Unterhalt während aufrechter Ehe Grundsätze des nachehelichen Unterhaltes nach Art 68 EheG anzuwenden wären, sohin die Annahme, dass nach Scheidung der Ehe voraussichtlich kein nachehelicher Unterhalt zustehen wird, sich auch auf den davor liegenden ehelichen Unterhalt auswirkt. In jenem Sachverhalt ist von beiden Seiten davon ausgegangen worden, dass der unterhaltsbegehrenden Ehegattin auch nach Scheidung der Ehe auf Grund der Pflege und Erziehung eines Kindes ein nachehelicher Unterhalt zusteht. Wiederum überspitzt formuliert war in jener Entscheidung nur darüber zu entscheiden, ob der eheliche Unterhalt ohne Berücksichtigung irgendwelcher Ausnahmen mit 40% (österreichische Lösung) oder 50% des Familieneinkommens zu bemessen ist.
8.2 Gerade darauf kommt es aber im gegenständlichen Fall nicht an, sondern es ist hier die Frage relevant, ob bei Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und der Unabänderlichkeit des Scheidungswillens auch Grundsätze des nachehelichen Unterhaltes nach Art 68 EheG für die Beurteilung eines Unterhaltsanspruches während noch aufrechter Ehe herangezogen werden können und somit auch noch während aufrechter Ehe bis zur zu erwartenden Scheidung der rechnerische Prozentsatz am Familienunterhalt vermindert oder überhaupt ein Unterhalt versagt werden kann.
8.3 Die Bestimmung des Ehegesetzes über den ehelichen Unterhalt (Art 46 EheG) wurde wörtlich aus der schweizerischen Rezeptionsvorlage übernommen (Art 163 chZGB). Nach Schweizer Lehre und Rechtsprechung gewinnt dann, wenn eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten ist, das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit der zwar noch in aufrechter Ehe aber getrennt lebenden Ehegatten an Bedeutung. Es kann zwar das für den nachehelichen Unterhalt geltende Prinzip der Eigenverantwortung nicht einfach übernommen werden, doch es ist schon bei Beurteilung eines Trennungsunterhaltes einzubeziehen (FamKomm Scheidung/Vetterli Art 176 N 23; BSK ZGB I Hasenböhler/Opel Art 163 N 3; BGE 128 III 65; BGE 138 III 97, E 2.2). Dieser Rechtsprechung hat sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof angeschlossen (LES 2011,153). Wendet man diese Grundsätze auf den gegenständlichen Fall an, so ergibt sich folgendes Bild: Die Streitteile haben im Juli 2010 in Liechtenstein die Ehe geschlossen. Erst einige Monate nach der Eheschliessung (Vorbringen des Klägers ON 1, S 3) zog der Kläger nach Liechtenstein nach und wurde die eheliche Gemeinschaft aufgenommen. Mit April 2012 wurde sie aufgehoben. Der Scheidungswille der Beklagten ist definitiv, sodass mit der Scheidung der Ehe nach dreijährigem Getrenntleben zu rechnen ist. Ebenfalls seit Juli 2011 steht der Kläger in einer Beschäftigung und hat ein eigenes Einkommen. Dass Vereinbarungen über den Beitrag zum Unterhalt bzw. zur Haushaltsführung in dieser kinderlosen Ehe getroffen wurden, ist nicht vorgebracht und demnach auch nicht festgestellt. Beide Ehepartner sind arbeitsfähig und gehen zumindest seit Juli 2011 einer Beschäftigung nach. Beide erzielen ein Einkommen, das über dem Existenzminimum liegt und eine, wenn auch bescheidene Lebensführung ermöglicht. Keiner der Ehepartner ist für Kinder oder frühere Partner unterhaltspflichtig, jedenfalls wurde nichts Gegenteiliges festgestellt. Unter diesen Umständen hat auch nach Ansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die schematische Betrachtung hinter die Berücksichtigung der Grundsätze des nachehelichen Unterhaltes nach Art 68 EheG auch für die Bemessung des ehelichen Unterhaltes zurückzutreten. Damit ist aber wesentlich, dass es sich bei der Ehe der Streitteile bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft um eine sehr kurze Ehe handelt. Beide Ehepartner gehen einer Beschäftigung nach und haben ein Einkommen, das ihnen auch eine Lebensführung mit dem eigenen Einkommen ermöglicht, Dispositionen des einen oder anderen Ehegatten in finanzieller Hinsicht im Hinblick auf die Ehe liegen nicht vor. Bei Berücksichtigung dessen wird aber auch noch während der Zeit der aufrechten Ehe trotz des Getrenntlebens kein gegenseitiger Unterhalt geschuldet. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
8.4 Die vor allem in der Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil relevierte Frage der Zulässigkeit der rückwirkenden Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen spielt somit keine Rolle mehr und ist dazu nicht weiter Stellung zu nehmen. Der Vollständigkeit halber kann auf die Grundsatzentscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, LES 2002,56, für Kindesunterhalt und die Übernahme dieser Rechtsprechung auch für Ehegattenunterhalt (LES 2002,27; LES 2002,299) verwiesen werden, wobei zum Zeitpunkt der Änderung der Rechtsprechung der derzeitige Wortlaut des Art 49d Abs 4 EheG schon seit dem 01.04.1993 in Geltung war.
Vaduz, 09.01.2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat