06 CG. 2012.36
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat im Beisein der Schriftführerin in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch den Masseverwalter B, gegen die beklagte Partei C, vertreten durch D, wegen EUR 4'095,05 s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 23.08.2012 (ON 48), womit der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 20.04.2012 (ON 37) keine Folge gegeben wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung
zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen die mit CHF 1'744,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.
Ausser Streit steht:
Die A wurde am 12.05.2004 in das Öffentlichkeitsregister eingetragen. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.09.2009 wurde über diese Anstalt der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt B zum Masseverwalter bestellt.
Am gleichen Tag wurde auch über die E, die mit der Klägerin wirtschaftlich eng verflochten war, der Konkurs eröffnet und ebenfalls Rechtsanwalt B zum Masseverwalter dieser Gesellschaft bestellt.
F war Verwaltungsrat und Geschäftsführer sowohl der Klägerin als auch der E. Daneben fungierte der Stiftungsrat der beklagten Partei G als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat sowohl der Klägerin als auch der E. Repräsentantin der Klägerin war die H. Ihr Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht ist G und war bis Oktober 2009 I.
Die Beklagte ist eine liechtensteinische Stiftung, die am 24.03.2003 mit einem Stiftungskapital von CHF 30'000,-- errichtet wurde. Stiftungsräte mit Einzelzeichnungsrecht sind G und die J und war der zwischenzeitlich ausgeschiedene I. Repräsentantin ist die H.
Die vorliegende Anfechtungsklage ist auf Unwirksamerklärung und Rückzahlung einer am 18.03.2008 von der Klägerin an die Beklagte geleisteten Zahlung in Höhe von CHF 4'095,05 gerichtet.
Die Klägerin bringt zusammengefasst in ihrer Klage vor:
Die Beklagte habe am 27.02.2006 bei der Klägerin eine Einlage von EUR 20'000,-- getätigt, wovon ihr am 19.03.2008 EUR 4'095,05 zurückgezahlt wurden. Diese Rückzahlung sei anfechtbar, weil zum Zeitpunkt, als sie geleistet wurde, die Klägerin bereits insolvent war. Der Stiftungsrat der Beklagten und einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der Klägerin G hätte bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennen müssen, dass F über die A ein betrügerisches Anlagesystem betrieb. Die teilweise Rückzahlung der Einlage der Beklagten sei daher unwirksam und die Beklagte sei verpflichtet, den Klagsbetrag an die Klägerin zurückzuzahlen.
Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen, soweit es nicht ausser Streit gestellt wurde, und wendete zusammengefasst ein:
G habe, wie sich auch aus dem Abschiedsbrief des durch Freitod aus dem Leben geschiedenen F ergibt, mit dessen Machenschaften und Betrugshandlungen nichts zu tun gehabt. Er habe F vertraut und sei nicht verpflichtet gewesen, dessen Geschäftsführung bei der Klägerin einer genauen Prüfung zu unterziehen. Er sei Opfer und nicht Mittäter des F gewesen. Überdies habe nicht G sondern der wirtschaftliche Stifter der Beklagten, K, der mit F gut bekannt war, die teilweise Rückzahlung der Einlage gefordert. G habe mit dieser Transaktion nichts zu tun gehabt. Die Beklagte müsse sich auch nicht ein Wissen oder allfälliges wissen-müssen ihres Stiftungsrates G zurechnen lassen. Eine solche Wissenszurechnung sei nur im Rahmen eines Konzerns, nicht aber bei zwei vollständig selbständigen Verbandspersonen möglich.
Überdies sei die Forderung verjährt.
Mit Urteil vom 22.03.2011 (ON 8) wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf über den ausser Streit gestellten Sachverhalt hinaus nachstehende entscheidungswesentliche Feststellungen:
G übernahm auf Wunsch von F die Funktion eines Verwaltungsrates bei der am 22.03.1994 gegründeten E. Als er erfuhr, dass F über diese Gesellschaft Anlagegeschäfte tätigte, forderte er ihn auf, diese Geschäfte einzustellen. Dies sagte F zu. Er ersuchte gleichzeitig G, eine Anstalt zu gründen, über die er seine Anlagegeschäfte für Kunden aus Österreich und der Schweiz abwickeln könne. Er legte G Vermögensverwaltungsbewilligungen für diese beiden Länder vor.
Dem Wunsch des F entsprechend gründete G über seine Treuhandgesellschaft J die A (die Klägerin) und er übernahm die Funktion eines einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrates bei dieser Anstalt. Es wurde ihm auch Einzelzeichnungsrecht auf den Konten dieser Anstalt eingeräumt. Die Geschäftsführung lag aber bei F. Die Beklagte hatte bei der Klägerin keine Funktion.
Die Klägerin erstellte für ihre Kunden den sogenannten "L", der seit der Gründung der Anstalt ununterbrochen eine im internationalen Vergleich überdurchschnittlich hohe Wertsteigerung auswies, die aber tatsächlich nicht erwirtschaftet wurde, sondern bloss fiktive Werte auswies.
Am 25.02.2006 tätigte die Beklagte auf Wunsch ihres wirtschaftlichen Stifters K bei der Klägerin eine Einlage von EUR 20'000,--. Von dieser Einlage erstattete die Klägerin am 19.03.2008, ebenfalls auf Wunsch von K, einen Betrag von EUR 4'095,05 zu Handen des Stiftungsrates G zurück (siehe Beilage L). Mit diesem Geld beglich die Beklagte eine Honorarrechnung der H, da die Beklagte nicht über die hiezu erforderlichen liquiden Mittel verfügte. K hatte volles Vertrauen in F. Weder er noch G zweifelten an der Rechtmässigkeit der Rückzahlung.
Per 31.12.2008 wies die Klägerin Aktiven von total EUR 4'954'624,79 und Passiven von EUR 4'385'325,58 aus, woraus sich rechnerisch ein Vermögen von EUR 569'299,21 ergab. Für die Jahre 2006, 2007 und 2008 erstellte die Klägerin Vermögensaufstellungen, in denen jeweils ein erhebliches (in Wahrheit aber nicht existierendes) Nettovermögen aufschien. G genehmigte diese Vermögens-aufstellungen ohne Einschränkung und wies die Buchhaltungsstelle H an, nach Ablauf jedes Geschäftsjahres auf Grundlage dieser Vermögensaufstellungen einen Vermögensstatus zu erstellen.
Anfang September 2009 beging F Selbstmord. Am 21.09.2009 wurde auf Antrag von G der Konkurs über die Klägerin eröffnet. Es stellte sich heraus, dass die G vorgelegten Kundenlisten gefälscht waren und die den Kunden zur Verfügung gestellten sogenannten Indexcharts völlig fiktive Zahlen enthielten.
Eine Buchhaltung war bei der Klägerin nicht vorhanden. Anhand einer geordneten Buchhaltung hätte die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kundenlisten überprüft werden können. Die Einlagen der Kunden wurden auf den Bankkonten der Klägerin nicht separat geführt, sondern auf einem Sammelkonto verbucht.
Gegen G wurde ein Strafverfahren wegen Vergehens nach dem Vermögensverwaltergesetz, dem Versicherungsvermittlergesetz, dem Bankengesetz und dem Sorgfaltspflichtgesetz eingeleitet.
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes führte das Erstgericht aus, G sei bei der Teilrückzahlung der Investition der Beklagten bei der Klägerin gutgläubig gewesen, auch wenn er seinen Sorgfaltspflichten als Organ der Klägerin nicht nachgekommen sein möge. Daraus lasse sich jedoch die für einen Anfechtungsanspruch erforderliche Erkennbarkeit einer allfälligen Schädigungsabsicht nicht ableiten.
Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 16.06.2001 keine Folge. In seinen Rechtsausführungen bejahte das Berufungsgericht zwar die Schädigungsabsicht des F bei der Rückzahlung des Klagsbetrages an die Beklagte, verneinte aber ebenfalls die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht für G.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof gab der gegen dieses Urteil erhobenen Revision mit Beschluss vom 07.12.2011 (ON 28) dahingehend Folge, dass er das Urteil des Berufungsgerichtes aufhob und die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwies. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem Fehlen einer klaren Feststellung einer Schädigungsabsicht des F bei der teilweisen Rückzahlung der Einlage an die Beklagte. Aufgrund des Mangels einer diesbezüglichen Feststellung litten die Urteile der Untergerichte an einem sekundären Verfahrensmangel, der die Aufhebung des Berufungsurteils erforderlich mache, da die Schädigungsabsicht eine Prämisse für die Anfechtung der Rückzahlung des Klagsbetrages sei. Erst wenn diese Absicht festgestellt sei, bedürfe es einer Prüfung ihrer Erkennbarkeit. Dabei komme es nicht darauf an, ob der begünstigte Dritte, im vorliegenden Fall die Beklagte bzw. ihre Organe, gutgläubig waren, sondern allein darauf, ob sie bzw. ihre Organe imstande waren, die Schädigungsabsicht der Klägerin zu erkennen. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 67 Abs. 2 RSO sei der Anfechtungstatbestand nicht erst dann erfüllt, wenn der begünstigte Dritte die Schädigungsabsicht erkannte oder erkennen musste, sondern wenn er sie erkennen konnte.
Das Berufungsgericht verwies seinerseits mit Beschluss vom 26.01.2012 (ON 31) die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Mit Urteil vom 20.04.2012 (ON 37) erklärte das Erstgericht nach Ergänzung der Verhandlung in Stattgebung der Klage die von der Klägerin an die Beklagte geleistete Zahlung vom 19.03.2008 in Höhe von EUR 4'095,05 für unwirksam und erkannte die Beklagte für schuldig, diesen Betrag an die Klägerin zu bezahlen.
Das Erstgericht traf ergänzend zu dem bereits im ersten Urteil festgestellten Sachverhalt nachstehende weitere Feststellungen:
Im Konkurs der A wurden Forderungen von CHF 21'857.069,-- angemeldet, die mit einer Ausnahme alle aus Anlagegeschäften und dem Vertrieb von ISB-Anteilen herrührten. Die von den Kunden eingezahlten Gelder wurden nicht oder nur geringfügig veranlagt. Mit den Geldern neuer Kunden wurden nach Art eines "Schneeballsystems" die Auszahlungen an frühere Kunden finanziert oder diese Gelder wurden anderweitig zweckwidrig verwendet. Die Klägerin erstellte weder Prospekte noch Geschäftsberichte, sondern nur sogenannte "Indexcharts", die jeglicher reellen Grundlage entbehrten, weil sie bloss fiktive Zahlen enthielten. Die Klägerin wäre zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, ihre den Kunden gegebenen Zahlungsversprechen zu erfüllen. Die Klägerin führte keine ordentliche Buchhaltung. Sie gab weder Prospekte noch Geschäftsberichte heraus. Sie besass in Liechtenstein keine Konzession für den Betrieb von Anlagegeschäften. Von der Klägerin flossen ca. 10 Mio CHF an Kundengeldern an die E, um Forderungen von Anlegern beim Verkauf ihrer Anteile zu befriedigen. G war auch über die M, die H und die J in die Anlagetätigkeit der Klägerin involviert. In den von der Klägerin herausgegebenen Jahrescharts wurden ohne Unterbrechung Renditen zwischen 10,2 und 14.4% jährlich ausgewiesen, die in Wahrheit nie erzielt wurden.
Die Rückzahlung des Klagsbetrages wurde von F in der Absicht vorgenommen, die Beklagte zu begünstigen, womit eine Benachteiligung der übrigen Anleger einherging, deren Schädigung in Kauf genommen wurde. Diese Schädigungs- bzw. Gläubiger-benachteiligungsabsicht war für G als Stiftungsrat der Beklagten und Mitverwaltungsrat der Klägerin bei gebotener Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennbar.
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhalts wies das Erstgericht auf die zahlreichen Indizien, wie fehlende Buchhaltung, Mangel einer Konzession zum Betrieb eines Anlagegeschäftes, unrealistische Renditen, Fehlen von Prospekten und Geschäftsberichten, Verbuchung der Einlagen auf einem Sammelkonto statt auf gesonderten Konten hin und zog daraus die Schlussfolgerung, dass G aufgrund seiner Nahebeziehung zur Klägerin als deren Verwaltungsrat imstande gewesen wäre, die Schädigungsabsicht der Klägerin zu erkennen.
Der gegen dieses Urteil von der Beklagten ergriffenen Berufung gab das Berufungsgericht unter Hinweis auf die ihm überbundene Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshof keine Folge.
Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Revision aus den Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle der Revision Folge geben und das angefochtene Urteil dahin abändern, dass der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage kostenpflichtig abgewiesen wird; in eventu: der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle dieser Revision Folge geben und das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 23.08.2012 aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverweisen.
Darüber hinaus focht die Beklagte das Urteil des Berufungsgerichts im Kostenpunkt an, mit dem Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes dahin abändern, dass die von der Beklagten zu ersetzenden Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens mit CHF 8'132,40 statt mit CHF 9'158,75 bestimmt werden.
Die Beklagte trägt in ihrer Revision zur Hauptsache zusammengefasst vor:
Die Frage der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht der Klägerin bei Rückzahlung eines Teiles der Einlage der Beklagten sei eine Rechts- nicht eine Tatfrage und daher revisibel.
Sowohl die Einlage der Beklagten von EUR 20'000,-- als auch die Rückzahlung eines Teilbetrages von EUR 4'095.05 sei von K, dem wirtschaftlichen Stifter der Beklagten und guten Bekannten von F veranlasst worden. G habe auf die Rückzahlung keinerlei Einfluss gehabt. Zu prüfen sei daher nicht, ob die Schädigungsabsicht für G sondern, ob sie für K erkennbar war. Zu berücksichtigen sei auch, dass nur ein verhältnismässig geringer Teil der Einlage zurückgezahlt wurde. Hätte G geahnt, dass die Forderungen der Anleger nicht gedeckt sind, hätte er wohl die Rückzahlung des gesamten Anlagebetrages und nicht bloss eines Teiles davon verlangt. Weder K noch G hätten jemals den geringsten Zweifel an der Rechtmässigkeit der Rückzahlung des Klagsbetrages gehabt. In dieser Überzeugung sei G durch die Rückzahlungen an andere Anleger noch bestärkt worden. Die Nichterkennbarkeit der Schädigungsabsicht ergebe sich auch daraus, dass G mit der Geschäftsführung nichts zu tun hatte, dass ihm von F gefälschte Anlegerlisten gezeigt wurden und ihm eine Prüfung dieser Unterlagen gar nicht möglich war. Für G habe kein Grund bestanden, an der Richtigkeit der ihm von F vorgelegten Unterlagen zu zweifeln. G sei bis zum Ableben von F gar nicht bewusst gewesen, dass der Klägerin die erforderlichen Bewilligungen für das Anlagegeschäft fehlten. Er sei davon ausgegangen, dass sich die Geschäfte des F auf die Schweiz und Österreich beschränken. Für diese Länder habe F eine Vermögensverwaltungsbewilligung besessen. Ausserdem folge aus dem Fehlen einer solchen Bewilligung nicht automatisch, dass es um das Unternehmen finanziell schlecht bestellt ist. Dies gelte auch für das Fehlen einer Buchhaltung.
Die Sorgfaltspflicht eines begünstigten Dritten im Zusammenhang mit der Beurteilung der Erkennbarkeit einer Schädigungsabsicht des Schuldners dürfe nicht überspannt werden. Eine sorgfältige Prüfung könne nur bei deutlichen Anzeichen einer solchen Absicht verlangt werden. Solche Anzeichen seien nicht vorgelegen. G habe sich regelmässig Bankauszüge und Gläubigerlisten vorlegen lassen, aus denen hervorging, dass die Klägerin keine finanziellen Probleme habe. G könne daher ein Mangel an Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht unterstellt werden.
Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes focht der Beklagte mit der Behauptung an, dass zum Einen das Berufungsgericht zu unrecht der Klägerin Kosten für die Vorlage des korrigierten Leitscheins zugesprochen habe; zum Zweiten habe das Berufungsgericht nur den Leistungen der Klägerin im zweiten Rechtsgang ab dem 06.03.2012 einen Streitwert unter CHF 5'000,-- zugrunde gelegt und diese Kosten entsprechend reduziert, nicht jedoch den Leistungen im ersten Rechtsgang für den Zeitraum vom 16.06.2011 bis 06.03.2012. Bereits in diesem Zeitraum habe der Wechselkurs EUR/CHF 1 : 1.21 betragen und damit sei der Streitwert unter CHF 5'000,-- gelegen gewesen.
Das Berufungsverfahren sei überdies mangelhaft; dies zum Einen deshalb, weil das Berufungsgericht davon ausgehe, dass es sich bei der Frage der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht, um eine Tat und nicht um eine Rechtsfrage handle. Zum Zweiten habe das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang festgestellt, G habe an der Rechtmässigkeit der Rückzahlung nie gezweifelt, im zweiten Rechtsgang hingegen, G habe angeblich an der Rechtmässigkeit der Rückzahlung nicht gezweifelt. Darin liege ein Verfahrensmangel.
Die Klägerin erstattete eine Revisionsbeantwortung, worin sie die Bestätigung des Berufungsurteils beantragte und zusammengefasst ausführte:
Die Frage der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht sei eine Tat- und nicht eine Rechtsfrage. Schon aus diesem Grund gingen die Ausführungen der Beklagten zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Berurteilung ins Leere. Im Übrigen habe sich das Berufungsgericht an die bindende Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshof gehalten und unter Berücksichtigung der erstgerichtlichen Feststellungen zu Recht die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht bejaht. Die Revision enthalte keine neuen Gesichtspunkte sondern wiederhole im Wesentlichen den bereits vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof verworfenen Einwand, G habe bei Rückzahlung des Klagsbetrages an die Beklagte die Schädigungsabsicht des F nicht zu erkennen vermocht.
Die Revison ist zulässig und fristgerecht eingereicht.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Das Erstgericht traf in seinem im zweiten Rechtsgang gefällten Urteil die (Tatsachen-) Feststellung, die Klägerin habe bei der Rückzahlung des Klagsbetrages an die Beklagte in der Absicht gehandelt, ihre anderen Gläubiger zu schädigen oder zumindest deren Schädigung in Kauf genommen. Damit beschränkt sich der Gegenstand des nunmehrigen Revisionsverfahrens auf die Beantwortung der Frage, ob G diese Absicht zu erkennen vermochte. Trifft dies zu, ist die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht der Beklagten zuzurechnen.
Strittig ist zwischen den Parteien, ob die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht eine Tat- oder eine Rechtsfrage ist. Diese Frage ist vorab zu klären, denn nur dann und insoweit es sich um eine Rechtsfrage handelt, ist sie revisibel.
Nach Ansicht der Beklagten handle es sich dabei um eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die das Erstgericht zu Unrecht in seine Sachverhaltsfeststellungen aufgenommen habe. Die Klägerin hält hingegen die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht für eine Tatfrage und verweist hiezu auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes. Dieser Verweis ist allerdings unzutreffend, denn das Berufungsgericht hat die Frage der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht nicht zur Gänze in den Tatsachenbereich verwiesen, sondern zutreffend zwischen den faktischen und rechtlichen Elementen dieses Begriffes differenziert. Zur Tatfrage gehören die Indizien, die für die Schädigungsabsicht sprechen, zur Rechtsfrage die Wertung, ob ein Drittbegünstigter bei Anwendung der gebotenen Vorsicht und Aufmerksamkeit aus diesen Indizien die Schädigungsabsicht des Schuldners erkennen konnte. In diesem Umfang ist die Frage der Erkennbarkeit revisibel.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat bereits in seinem Aufhebungsbeschluss vom 07.12.2011 (ON 28, Seite 15) darauf hingewiesen, dass die Rezeptionsgrundlage des Anfechtungs-tatbestandes nach Art. 67 RSO (Absichtsanfechtung) in der Bestimmung des Art. 288 chSchKG gelegen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen verwiesen.
Die zur Auslegung des Art. 288 chSchKG von der Schweizer Lehre und Rechtsprechung herausgearbeiteten Leitsätze lassen sich, wie folgt, zusammenfassen (Adrian Stähelin, Kommentar SchKG III, Rz 18 bis 22 zu Art 288 SchKG):
Anfechtbar sind alle Rechtshandlungen, die bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit von Drittbegünstigten als in Schädigungsabsicht erfolgt erkannt werden konnten, wobei Fahrlässigkeit genügt (BGE 26 II 617, BGE 30 II 160; BGE 33 II 657). Die Erkennbarkeit für Organe einer juristischen Person muss sich diese zurechnen lassen (BGE 37 II 126). Vom Begünstigten muss dann eine sorgfältige Prüfung verlangt werden, wenn deutliche Anzeichen für eine Schädigungsabsicht vorliegen (BGE 30 II 164, BGE 89 III 47). Für die Frage der Erkennbarkeit der schädigenden Handlung ist daher in erster Linie abzuklären, ob der Begünstigte nach den Umständen des Falles Verdacht schöpfen musste, dass der Schuldner mit der anfechtbaren Handlung seine Gläubiger schädigen wollte oder zumindest ihre Schädigung in Kauf nahm.
Bei nahen verwandtschaftlichen Beziehungen oder einer sonstigen engen Verbindung zwischen dem Schuldner und dem Begünstigten, wozu auch eine leitende Stellung des Begünstigten beim Schuldner zählt, besteht eine Vermutung, dass der Begünstigte die effektiv vorhandene schlechte Vermögenslage des Schuldners kannte (BGE 43 III 251; BGE 40 III 298; Stähelin aao Rz 20 zu Art 288 SchKG). Bei unsicheren Anzeichen muss vom Begünstigten verlangt werden, dass er sich soweit als möglich über die Vermögenslage des Schuldners näher orientiert. Besteht ein Verdacht, dann obliegt es dem Begünstigten, diesen Verdacht dadurch auszuräumen, dass er sich vom Schuldner über dessen finanzielle Lage durch verlässliche Belege informieren lässt. Immer gilt es, die Gesamtheit der Umstände zu würdigen.
Legt man diese Grundsätze der rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Rechtssache zugrunde, zeigt sich folgendes Bild:
Es steht fest, dass der Geschäftsbetrieb der Klägerin zum Zeitpunkt des Vollzuges der angefochtenen Rechtshandlung eine ganze Reihe von auch nach aussen in Erscheinung tretenden Merkmalen aufwies, die auf eine rechtswidrige und unredliche Geschäftsführung schliessen liessen. Hier sind vor allem zu nennen: die mangelnde Konzession zum Betrieb eines Anlagegeschäftes in Liechtenstein, die fehlende Buchhaltung, die Verbuchung der Einlagen auf einem Sammelkonto statt auf gesonderten Konten, das Fehlen von Prospekten und Geschäftsberichten, die - angeblich - durch Jahre hindurch erzielten ungewöhnlich hohen Renditen, die gefälschten Kundenlisten.
Es mag zutreffen, dass jedes dieser Verdachtsmomente für sich allein genommen noch nicht eine Schädigungsabsicht der Klägerin erkennen liess. In ihrer Gesamtheit sind sie jedoch untrügliche Anzeichen eines unredlichen und unsauberen Geschäftsbetriebes. Gerade bei einem Unternehmen, dessen Geschäftszweck die Verwaltung und Anlage von Kundengeldern war, wäre eine absolut korrekte und seriöse Geschäftsführung zu erwarten. Fehlt diese in einem Ausmass wie bei der Klägerin, liegt die Vermutung einer Schädigungsabsicht nahe. Gerade für einen professionellen Treuhänder wie G, der noch dazu vertretungsberechtigtes (wenn auch nicht geschäftsführendes) Organ der Klägerin war, hätten bei Vorliegen derart gravierender Verdachtsmomente die Alarmglocken schrillen und ihn veranlassen müssen, den Geschäftsbetrieb der Klägerin einer genauen Prüfung zu unterziehen, wozu ihm als ihr Organ auch alle Möglichkeiten offen gestanden wären.
Was die Beklagte dagegen in der Revision einwendet, ändert daran nichts.
Der Einwand, nicht G, sondern K habe die teilweise Rückzahlung der von der Beklagten geleisteten Einlage veranlasst, ist unbehelflich, weil es nicht darauf ankommt, wer die anfechtbare Handlung veranlasst hat sondern darauf, wen sie begünstigte. Dies war eindeutig die Beklagte, die mit diesem Geld eine Honorarrechnung der H bezahlte.
Es mag durchaus zutreffen, wie die Beklagte in ihrer Revision weiter einwendet, dass G auf die Integrität des F vertraute und sich deshalb mit den ihm übergebenden Kundenlisten und Bankauszügen zufrieden gab, ohne deren Kongruenz zu überprüfen. Er interessierte sich offenbar nicht einmal dafür, ob und allenfalls wie F die ihm anvertrauten Kundengelder veranlagte. Hätte er dies auch nur ansatzweise getan, hätte er ohne Schwierigkeiten feststellen können, dass diese Gelder bloss gehortet aber nicht angelegt wurden.
Wie bereits oben ausgeführt, kann zwar aus dem Fehlen einer Konzession für ein Anlagegeschäft in Liechtenstein allein nicht unmittelbar auf einen finanziellen Notstand des Unternehmens geschlossen werden; immerhin folgt aus diesem Mangel aber, dass die Klägerin ihr Geschäft in Liechtenstein illegal betrieb, was allein schon Bedenken gegen die Korrektheit und Seriosität ihrer Geschäftstätigkeit wecken hätte müssen. Das Gleiche gilt für die fehlende Buchhaltung. Es ist schon erstaunlich, dass G als professioneller Treuhänder am Fehlen einer Buchhaltung bei einem Unternehmen, das Millionen an Kundengelder verwaltet, keinen Anstoss nimmt.
Zusammengefasst ist der erkennende Senat daher der Ansicht, dass G bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit zufolge seiner Nahebeziehung zur Klägerin ohne weiteres deren Schädigungsabsicht bei Zahlung des Klagsbetrages erkennen hätte können.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit der an die Beklagte geleisteten Rückzahlung liegen daher vor. Der Revision muss der Erfolg versagt bleiben.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt die Beklagte:
Diese Rüge ist unberechtigt.
Es wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht zur Frage der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht zutreffend darauf hinwies, dass dieser Begriff sowohl faktische als auch rechtliche Elemente beinhaltet und nur, aber immerhin, die Beurteilung, ob die Schädigungsabsicht bei gehöriger Sorgfalt und Aufmerksamkeit vom Begünstigten hätte erkannt werden können, eine Wertung beinhaltet und daher revisibel ist.
Auch diese Verfahrensrüge schlägt fehl.
Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht nicht an seine Feststellungen im ersten Rechtsgang gebunden ist, wenn es, wie im vorliegenden Fall, im zweiten Rechtsgang das Beweisverfahren ergänzt, ändert es, wie oben ausgeführt, nichts an der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht, wenn G dem F volles Vertrauen schenkte. Der Vorwurf der zumindest fahrlässigen Nichtbeachtung der deutlichen Indizien, die auf eine solche Absicht hindeuteten, bleibt bestehen.
Zur Revision im Kostenpunkt:
Die Klägerin rügt die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes in zwei Punkten:
Im ersten Punkt wendet sie sich gegen den Zuspruch der Kosten für die Vorlage des korrigierten Leitscheines in Höhe von CHF 79,08. Diese Rüge ist unberechtigt, denn entgegen dem Vorbringen in der Revision war die Vorlage des berichtigten Leitscheines nicht auf ein Versäumnis der klagenden Partei zurückzuführen sondern darauf, dass das Vermittleramt versehentlich ein falsches Datum und damit verbunden eine falsche Einlegungsfrist vermerkte. Das Berufungsgericht qualifizierte daher zu Recht die Vorlage des korrigierten Leitscheines als eine notwendige Prozesshandlung.
Im zweiten Punkt bekämpft die Beklagte die Höhe des im ersten Rechtsgang zugrunde gelegten Streitwertes. Sie ist der Auffassung, dass die Leistungen der Klägerin im Zeitraum vom 16.06.2011 (Schluss des Berufungsverfahrens im ersten Rechtsgang) bis 06.03.2012 (Vorbereitender Schriftsatz ON 34) auf Grundlage eines Streitwertes von CHF 4'995,-- nach dem damals geltenden Wechselkurs CHF/EUR zuzusprechen gewesen wären, weil in diesem Zeitraum der Wechselkurs 1 : 1.21 betragen habe (1.21 x EUR 4'095,05 = CHF 4'995,--).
Die Rechtsansicht der Beklagten ist unrichtig. Massgebend für die Kostenbestimmung im ersten Rechtsgang ist ausschliesslich der Streitwert bei Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz. Dieser Streitwert gilt auch für das gesamte folgende Rechtsmittelverfahren, sohin auch für den von der Beklagten genannten Zeitraum (Obermaier, Kostenhandbuch2 Rz 568, OGH 20.10.2010, Kautionsbeschluss des Vorsitzenden des OGH im Verfahren 6 CG.2009.162 vom 20.10.2010) und ändert sich auch nicht, wenn die Aufhebung der Urteile der Untergerichte einen zweiten Rechtsgang erforderlich macht. Zum Zeitpunkt des Schlusses der Streitverhandlung erster Instanz im ersten Rechtsgang am 18.03.2011 (ON 7) überstieg der Streitwert auf Grundlage des damals geltenden Wechselkurses die nach dem RAT für die Kostenbestimmung massgebende Grenze von CHF 5'000,--. Die klagende Partei hat daher zurecht die Kosten der Revisionsbeantwortung auf Basis eines Streitwertes von CHF 5'284,05 verzeichnet.
Die Revision erweist sich daher auch im Kostenpunkt als unberechtigt.
Vaduz, 08.03.2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat