06 CG. 2012.30
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die Oberstrichter/-in , , *** und , ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch C, wider die beklagte Partei D, vertreten durch Advokaturbüro F, wegen Herausgabe von Unterlagen (Revisionsinteresse CHF 15.000,--) über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 9.10.2013, 06 CG.2012.30-78, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 5.2.2013, 06 CG.2012.30-62, Folge gegeben und das erstinstanzliche Urteil abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revision wird F o l g e gegeben.
Das angefochtene Urteil wird a u f g e h o b e n und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs an das Fürstliche Obergericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung z u r ü c k - v e r w i e s e n .
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1.1 Gegenstand des im zweiten Rechtsgang befindlichen Verfahrens ist die Herausgabe von (technischen) Unterlagen und Erläuterungen, um das den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen vom 10.2.2009 zu Grunde liegende Produkt vermarkten zu können.
1.2 Die Klägerin ist eine liechtensteinische Aktiengesellschaft mit Sitz in Schaan, die unter anderem das Entwickeln, Patentieren, Lizenzieren und Vermarkten von Technologien bezweckt; als Mitglieder des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift fungieren unter anderem die deutschen Staatsangehörigen G*** und H***.
Die Beklagte ist eine im Handelsregister des Kantons *** eingetragene Aktiengesellschaft, deren Zweck wie folgt umschrieben ist: "Handel und die Entwicklung von und Ausbildung in Ayurveda, Treuhandgeschäfte, die Wirtschaftsberatung, die Rechtsberatung, der Handel mit Produkten aller Art und das Eingehen von Beteiligungen". Als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift ist die österreichische Staatsangehörige I*** eingetragen.
Am 10.2.2009 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung (in der Folge auch als Vereinbarung Beilage C bezeichnet):
"I. Vermarktungsrechte
Art 1
Der Besitzer D*** der Erfindung ‚hocheffiziente DC-DC-Wandler' verpflichten sich hiermit, das Recht der Vermarktung an allen DC-DC-Wandlerspezifikationen bis 350 Watt an die A*** zu übertragen. Die A*** vermarktet weltweit, wobei die einzelnen Kunden vor endgültiger Entscheidung mit D*** abzustimmen sind. Dies betrifft vor allem den Umfang der Rechte, die Marktabdeckung, die Berechnungsgrundlagen, die Lizenzerträge und die jeweilige Bonität der Lizenz-Interessenten.
Art 2
Für die Erfindung des hocheffizienten DC-DC-Wandlers der D*** (Stand: Prototyp Januar 2009) ist die Patent-/Schutzrechtsanmeldung in Vorbereitung. D*** beabsichtigt diese Patent-/Schutzrechtsanmeldung bis 31.5.2009 auszuführen.
Art 3
Nach erfolgter Patent-/Schutzrechtsanmeldung händigt D*** der A*** die zur Vermarktung benötigten Dokumentationen des DC-DC-Wandlers aus.
II. Eigentum
Art 1
Das Eigentum der unter I. genannten Erfindung wird durch die Vergabe der Vermarktungsrechte nicht berührt.
Art 2
Zur Absicherung der D***, A*** und der Investoren werden die technischen Unterlagen und Erläuterungen des DC-DC-Wandlers (Stand: Prototyp Januar 2009) durch D*** sofort in einem Safe der D*** deponiert. Nach erfolgter Patent-/Schutzrechtsanmeldung des DC-DC-Wandlers werden die deponierten Unterlagen und Erläuterungen durch D*** aktualisiert.
III. Pflicht zur Rückübertragung des ‚Vermarktungs-Rechts'
Art 1
Das unter I. ‚übertragene Vermarktungs-Recht' wird ausschliesslich im Falle nachgenannt 1. oder 2. an den Eigentümer der Erfindung des DC-DC-Wandlers zurückübertragen bzw zurückgegeben,
oder
bis einschliesslich sechs Monate ab dem Datum der Patent-/Schutzrechtsanmeldung - voraussichtlich 31.12.2009 - kein Kauf- oder Lizenzvertrag in einer Höhe von mindestens 4 Mio Euro gesamt abgeschlossen ist.
IV. Mittelverwendung
Art 1
Ab Eingang des Kapitals eines oder mehrerer Investoren auf dem Bankkonto der A*** und, sofern eine Rückübertragung bzw Rückgabe gemäss III. Art 1, Abs 1 dieses Vertrages nicht mehr eintreten kann, leistet die A*** für D*** folgende Zahlungen:
sämtliche Kosten für die Schutzrechtsanmeldung
sämtliche Kosten für die Entwicklung der ersten ‚0-Serie'.
Die diesbezüglichen Aufwendungen werden noch gemeinsam festgelegt.
V. Allgemeines
Art 1
D*** hat gegenüber A*** ein Mitsprache- und Entscheidungsrecht für das Rekrutieren von weiteren Investoren für den DC-DC-Wandler, die Höhe des jeweiligen Investitionskapitals und deren jeweiligen Beteiligungsbedingungen.
Art 2
Diese Vereinbarung darf Investoren zur Kenntnis gebracht werden, die ihr konkretes Interesse für die Beteiligung am DC-DC-Wandler schriftlich glaubhaft bekundet haben.
Art 3
Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung verlieren alle bisherigen Vereinbarungen zwischen D*** und A*** bezüglich des DC-DC-Wandlers - mündlichen, schriftlichen, telefonischen oder sonst wie - ihre Rechtsgültigkeit.
VI. Geheimhaltung
Art 1
Die Unterzeichner dieser Vereinbarung verpflichten sich zu absoluter Verschwiegenheit zu vorgenannten und zukünftigen Besitzständen - insbesondere zu den Personen selbst, dies sowohl mündlich als auch schriftlich.
Art 2
Jeder zukünftige Beteiligte aus Minderheitsbeteiligung oder anderer Vertragsverbindung wird bei schriftlicher Geheimhaltungsvereinbarung zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet.
VII. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung hiervon unberührt. Die Parteien vereinbaren, die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.
Jede Veränderung dieser Vereinbarung erhält ausschliesslich durch Schriftform Gültigkeit.
VIII. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt Vaduz in Liechtenstein als vereinbart."
Ebenfalls am 10.2.2009 schlossen die Parteien folgende weitere Vereinbarung, die neben G*** und H*** für die Klägerin sowie I*** für die Beklagte auch von J*** mitunterzeichnet wurde:
"I. Vertragsgrundlage
Grundlage dieses Vertrages ist der zwischen A***, D***, I*** abgeschlossene Vertrag vom 10.2.2009.
II. Vergütung
Art 1
Die A*** erhält für die erfolgreiche Vermarktung des DC-DC-Wandlers 15 % aus sämtlichen Verträgen, die innerhalb fünf Jahren ab Datum der Patent-/Schutzrechtsanmeldung abgeschlossen werden.
Art 2
In allen aus I. Art 1 begründeten Verträgen mit fremden Dritten (Vertragsnehmern) ist zu vereinbaren, dass A*** 15 % und D*** 85 % der vom Vertragsnehmer zu leistenden Zahlungen erhält.
III. Geheimhaltung
Die Unterzeichner dieser Vereinbarung verpflichten sich zu absoluter Verschwiegenheit über den Inhalt und die Vertragspartner dieses Vertrages.
IV. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung hiervon unberührt. Die Parteien vereinbaren, die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.
Jede Veränderung dieser Vereinbarung erhält ausschliesslich durch Schriftform Gültigkeit.
V. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt Vaduz in Liechtenstein als vereinbart."
2.1 Mit ihrer am 12.4.2010 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, die von ihr zur Vermarktung der hocheffizienten DC-DC-Wandlerspezifikationen bis 400 Watt benötigten aktualisierten technischen Unterlagen und Erläuterungen an sie herauszugeben. Dazu brachte sie zusammen-gefasst vor, die Beklagte habe mit Schreiben vom 6.4.2009 die beiden Verträge vom 10.2.2009 zu Unrecht mit sofortiger Wirkung aufgekündigt, weil keiner der vereinbarten Kündigungsgründe vorliege. Ungeachtet der ausgesprochenen Kündigung habe die Beklagte bzw ihre Tochtergesellschaft K*** Leistungen der Klägerin in erheblichem Umfang, zumindest in Höhe von CHF 249.390,--, abgerufen und entgegengenommen sowie eine Vielzahl von Abstimmungstätigkeiten mit Letzterer und dritten Parteien durchgeführt. Während die Klägerin ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen sei, befinde sich die Beklagte mit ihrer Leistung, nämlich der Aushändigung sämtlicher für die Vermarktung der Wandler benötigten Unterlagen an die Klägerin ab Patent-/Schutzrechtsanmeldung, in Verzug. Durch das Verhalten der Beklagten bzw ihrer Tochtergesellschaft sei die Vereinbarung konkludent weitergeführt worden. Die Klägerin sei in ihrem Vertrauen auf das Weiterbestehen des Vertragsverhältnisses zu schützen und die Beklagte zur Übergabe der erforderlichen Unterlagen sowie zur Erteilung der erforderlichen Informationen verpflichtet.
Die Beklagte habe bei Abschluss der Vereinbarungen vom 10.2.2009 nicht darauf vertrauen können, dass eine Investition von L*** erfolge. Ursprünglich sei die Investition durch eine stille Beteiligung der Gesellschaft von L***, der M***, angedacht, in der Folge aber von Seiten des Investors aufgrund von Warnungen seines Wirtschaftsprüfers wieder aufgegeben worden. Der Beteiligungsvertrag zwischen M*** und der Klägerin sei in einen Darlehensvertrag mit H*** umgewandelt worden. Die Investition von L*** habe nicht direkt an die Klägerin erfolgen sollen, sondern indirekt über ein H*** gewährtes Darlehen. Über diesen Weg seien in die Klägerin tatsächlich finanzielle Mittel von EUR 500.000,-- geflossen. Letztlich sei es nur darum gegangen, dass der Klägerin ausreichend finanzielle Mittel zufliessen, damit die Patenteinrichtung und die Nullserie als Grundlage der Lizenzvermarktung erfolgen können. Von einer Täuschung könne nicht die Rede sein.
Auch nach der Vereinbarung vom 10.2.2009 habe eine allfällige Investition nicht von L*** stammen müssen. Unter Pkt IV. sei lediglich festgehalten worden, dass ab Eingang des Kapitals einer oder mehrerer Investoren sämtliche Kosten für die Schutzrechtsanmeldung sowie für die Entwicklung der Nullserie zu bezahlen seien.
Nicht das Verhältnis zwischen den Parteien, sondern jenes zwischen G*** und I*** sei angespannt gewesen. Zur Vermeidung von weiteren Konfrontationen habe H*** für die Klägerin sämtliche Treffen und Abstimmungstermine mit der Beklagten übernommen. Die Beklagte habe schliesslich gefordert, dass die Klägerin 85 % des Finanzmittelzuschusses an sie zu überweisen habe. Zur Durchsetzung dieser Forderung habe sie sogar gegen G*** und H*** Strafanzeige erstattet.
Letztlich habe die Beklagte das Ausbleiben der Investition von L*** selbst zu verantworten. Sie habe nämlich die Patent- und Schutzrechtsanmeldung nicht rechtzeitig vorgenommen, sodass L*** entgegen seiner früheren Absicht H*** kein weiteres Darlehen über EUR 500.000,-- zur Verfügung gestellt habe.
2.2 Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass die Klägerin aus den Vereinbarungen vom 10.2.2009 keinen Anspruch auf Übertragung der Vermarktungsrechte erworben habe. Ein allenfalls dennoch erworbener Herausgabeanspruch sei durch die Kündigung vom 6.4.2009 und 27.10.2009 erloschen. Das Verhalten der Klägerin habe das Vertrauens-verhältnis zur Beklagten massiv erschüttert und es der Beklagten unmöglich gemacht, an der Vereinbarung festzuhalten. Die Klägerin habe daher die Kündigung selbst zu verantworten. Zwischen der ersten und der zweiten Kündigung hätten sich weitere Zwischenfälle ereignet, die die Beklagte jedenfalls zur ausserordentlichen Kündigung per 27.10.2009 berechtigt habe. Im Zuge der Besprechung über die Bedingungen eines Vertragsentwurfs bei der Firma N***, einem von Klägerseite ins Spiel gebrachten Investor, sei es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertretern der Streitteile gekommen. Da sich I*** von der Beklagten übergangen gefühlt habe, habe sie gemeinsam mit J*** die Besprechung verlassen. Kurz darauf seien H*** und G*** in das Büro der Beklagten gekommen und habe G*** I*** beschimpft. Sie habe ihn darauf des Hauses verwiesen. In der Folge habe die Klägerin - entgegen der vertraglich geregelten Abstimmung - versucht, die Beklagte unter Androhung von rechtlichen Massnahmen zur Unterfertigung der ihr am 22.9.2009 übergebenen Durchführungsverträge zu zwingen. Schliesslich sei die Beklagte mit Schreiben der Klägerin vom 16.10.2009 mit einer Schadenersatzklage in Millionenhöhe konfrontiert worden, sollte sie nicht bis zum 27.10.2009 die Unterlagen zur Vermarktung des DC-DC-Wandlers herausgeben.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass bereits mit der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 10.2.2009 die Vermarktungsrechte übertragen worden seien, wären diese gemäss dieser Vereinbarung wieder an die Beklagte zurück-zuübertragen. Es fehle nämlich bis zum heutigen Zeitpunkt der Nachweis eines Kapitaleingangs auf dem Konto der Klägerin mit dem entsprechenden Verwendungs-zweck. Unter dem vertraglich vereinbarten Geld- bzw Kapitaleingang sei klar gemeint und gewollt gewesen, dass es sich hierbei um Investorenkapital, also um Fremd-kapital von Dritten handeln müsse. Keinesfalls seien von der Vereinbarung Dar-lehenszahlungen umfasst gewesen, und schon gar nicht ein vom Vertreter der Klägerin an die Klägerin hingegebenes Darlehen, das nicht einmal eine Zweck-bindung enthalten habe. Die in Pkt III. Art 1 Z 1 der Vereinbarung normierte Bedingung sei von der Klägerin nicht erfüllt worden. Aus dem eingegangenen Geld seien nachweislich die Gehälter von H*** und G*** in Höhe von CHF 140.000,-- für den Zeitraum 10.2.2009 bis 5.10.2009 bezahlt worden. Es seien weder die Kosten für die Schutzrechtsanmeldung noch die Kosten für die Entwicklung der ersten Nullserie bedient worden. Insgesamt seien CHF 269.132,-- zweckwidrig verwendet worden.
Die Vertreter der Klägerin hätten der Vertreterin der Beklagten vorgetäuscht, dass sie Investoren an der Hand hätten. Es sei ihr gegenüber verheimlicht worden, dass es sich bei dem eingegangenen Geld um ein Darlehen des H*** an die Klägerin gehandelt habe. Ziel der Vertreter der Klägerin sei es wohl gewesen, sich auf diese Art und Weise die Unterlagen für den DC-DC-Wandler zu beschaffen. Hätte die Vertreterin der Beklagten die wahren Umstände gekannt, hätte sie die Vereinbarung vom 10.2.2009 nicht unterfertigt.
Darüber hinaus sei die Vereinbarung auch deshalb unwirksam, weil die Geschäftsgrundlage nachträglich weggefallen sei. Die klare Geschäftsgrundlage für die Vereinbarungen vom 10.2.2009 sei gewesen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Vermarktungstätigkeit Investoren beschaffe. Von irgendwelchen Insichgeschäften oder Darlehen von wem auch immer sei nie die Rede gewesen. Da zu keinem Zeitpunkt ein echtes Investment stattgefunden habe, sei die Geschäftsgrundlage weggefallen.
3.1 Das Erstgericht traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende - wörtlich angeführte - Feststellungen:
Der gegenständliche Wandler wurde von J*** erfunden, der für die Beklagte freiberuflich Entwicklungen tätigt. Die gegenständliche Entwicklung erfolgte mit infrastruktureller und administrativer Unterstützung durch die Beklagte, wobei das Patent zum DC-DC-Wandler von einer Firma K*** angemeldet wurde. Der Klägerin wurden zwar gewisse Informationen zur Vermarktung des Patents geliefert und konnte sie an verschiedenen Präsentationen des Wandlers gegenüber potentiellen Investoren teilnehmen, doch wurde das Patent der Klägerin nicht zugänglich gemacht.
Im Zusammenhang mit der Entwicklung des Wandlers leistete die Klägerin der Beklagten Zahlungen im Gesamtbetrag von ca. CHF 70'000,--, wogegen die diesbezüglichen Entwicklungskosten der Beklagten sich auf ca. CHF 170'000,-- beliefen. Zunächst signalisierte ein Herr L***, dass er in die gegenständliche Entwicklung eine Investition in Höhe von ca. CHF 1 Mio. tätigen würde. Bereits vor Abschluss der vorstehenden Vereinbarung wurden der Klägerin Mikrochips und Module sowie die volumetrischen und kostenmässigen Faktoren zu Handen Herrn G*** zugänglich gemacht, um sie unter Vorbehalt einer Geheimhaltungserklärung potentiellen Investoren zur Verfügung zu stellen. Die der Klägerin gelieferten Informationen fanden Eingang in deren Dokumentationen und Präsentationen.
Die Klägerin sah sich aufgrund der ihr von der Beklagten bzw. J*** übergebenen Dokumente nicht in der Lage, die Werthaltigkeit des Wandlers nachzuvollziehen; zudem fehlten ihr die für einen Lizenzvertrag benötigten Schutzrechte. Betreffend den gegenständlichen Wandler war sowohl eine europäische als auch eine internationale Patentanmeldung vorgesehen, da eine weltweite Vermarktung geplant war; die Patentanmeldungen sind zwischenzeitlich erfolgt.
Die Klägerin hatte der Beklagten zunächst einen dreizehnseitigen Vertragsentwurf vorgelegt, welcher die Rechte und Pflichten beider Parteien eingehend regeln sollte, doch waren I*** von der Beklagten und J*** damit nicht einverstanden, da sie sich dadurch "gegängelt" fühlten.
Zu Beginn der Zusammenarbeit zwischen den Parteien hatte mit J*** ein mündlicher Erfahrungsaustausch stattgefunden, welcher jedoch nicht allzu sehr in die Tiefe ging; dabei erhielt die Klägerin eine graphische Auflösung des Messablaufs, welche G*** in ein Kurzreferat einfliessen liess. Die Aufgabe der Klägerin bestand darin, für die von J*** vorgenommene Basisentwicklung des Wandlers zwecks Weiterentwicklung und Vermarktung dieser Erfindung Investoren zu suchen. Dabei bestanden zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen, welcher Markt bzw. welche Zielgruppe bedient werden sollte. Der von der Klägerin zunächst vorgelegte dreizehnseitige Vertragsentwurf wurde von der Beklagten nicht akzeptiert, wobei sich diese unter Druck gesetzt fühlte. Ursprünglich war vorgesehen, dass besagter Herr L*** für die Weiterentwicklung, Produktion und Vermarktung des Wandlers EUR 500'000,-- zur Verfügung stellen sollte, um dieses Kapital dann später weiter aufzustocken.
Bei Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäss Beilage C war von einem allfälligen Investment der Beteiligten, d.h. weder von den Herren G*** und H*** seitens der Klägerin noch von I*** von der Beklagten noch von J*** die Rede. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass H*** gegenüber der Beklagten als potentieller Investor aufgetreten wäre.
Ebenfalls am 10.02.2009 schlossen die Parteien folgende weitere Vereinbarung, welche neben den Herren G*** und H*** für die Klägerin sowie I*** für die Beklagte auch von J*** mit unterzeichnet wurde (Beilage D).
[...]
Vergütungen aus dieser Vereinbarung sind keine geflossen, da im Zusammenhang mit der Vermarktung des DCDC Wandlers nur Kosten anfielen aber keine Lizenzeinnahmen generiert werden konnten. Diese Vereinbarung wurde von J*** mit unterzeichnet, da er seitens der Beklagten für die technische Information zuständig war. Die Klägerin hat bis anhin aus der gegenständlichen Vereinbarung keinerlei Vergütung erhalten. Die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung bezog sich auf allfällige Erlöse aus dem gegenständlichen Wandler, nicht dagegen auf allfällige Investitionen in den selben. Im Zusammenhang mit der Vereinbarung gemäss Beilage D kam es zu keinerlei Geldflüssen.
Mit Darlehensvertrag vom 12.03.2009 stellte H*** der Klägerin ein mit 5,5% jährlich verzinsliches Darlehen in Höhe von EUR 250'000,-- zur Verfügung, welches am 15.03.2012 zur Rückzahlung fällig sein sollte. Am 14.05.20109 gewährte H*** der Klägerin ein weiteres Darlehen in Höhe von EUR 250'000,--, welches einschliesslich der aufgelaufenen Zinsen am 17.05.2012 zur Rückzahlung fällig wird.
Zunächst war Herr L*** an einer Investition in die Klägerin im Zusammenhang mit der gegenständlichen Entwicklung interessiert, doch zog er dann den mit ihm geschäftlich verbundenen Herrn H*** als Partner vor, der seinerseits als Gesellschafter der Klägerin eine entsprechende Investition tätigen sollte. H*** fungiert bei der Klägerin als Verwaltungsrat und kaufmännischer Vorstand und besitzt zudem eine Minderheitsbeteiligung. Besagter Herr L*** wollte zunächst mit einer Gesellschaft in das gegenständliche Projekt investieren, doch nahm er in der Folge davon Abstand. Stattdessen gewährte er H***, den er seit Jahren aufgrund von Immobilienprojekten kannte, ein Darlehen zur freien Verfügung, d.h. ohne Restriktionen und Zweckbindung. H*** beabsichtigte von Anfang an, das Darlehen in das Wandler-Projekt zu investieren, um die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung erfüllen zu können.
Das von H*** der Klägerin zur Verfügung gestellte Kapital im Gesamtbetrag von EUR 500'000,-- sollte aus den Erträgen aus der Vermarktung des gegenständlichen Wandlers zurückgeführt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass seitens der Beklagten bekannt war, dass die der Klägerin zur Verfügung gestellten Mittel von H*** stammten. Ein Teil des fraglichen Darlehens wurde seitens der Klägerin in Kasse genommen und der Rest an diese überwiesen, wobei kein Verwendungszweck vereinbart wurde und das Darlehen von der Klägerin auch für andere Zwecke verwendet werden können sollte als für den gegenständlichen Wandler.
Das vom besagten Herrn L*** H*** gewährte Darlehen, dass dieser der Klägerin zur Verfügung stellte, sollte im Laufe des Jahres 2011 zur Rückzahlung fällig werden. Es war eine stille Beteiligung der M***, D-, (vertreten durch den Geschäftsführer L ) angedacht, doch kam diese Beteiligung nicht zustande.
Mit Schreiben vom 06.04.2009 kündigte I*** namens der Beklagten und unter Mitunterzeichnung durch J*** gegenüber der Klägerin, vertreten durch die Verwaltungsräte G*** und H*** die Vereinbarungen vom 10.02.2009 "mit sofortiger Wirkung". Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die gegenständlichen Vereinbarungen eigens für den Investor L*** abgeschlossen worden seien und dieser eine Investition in Form von EUR 1 Mio. Risikokapital zur Entwicklung des DCDC Wandlers in Ratenzahlungen auf das Konto der Klägerin in Aussicht gestellt habe, wobei aber die diesbezügliche Umsetzung nicht erfolgt sei. Dabei merkte sich die Beklagte eine Frist von 10 Tagen zur "Rückäusserung und Bestätigung" durch die Klägerin vor.
Das fragliche Kündigungsschreiben wurde von J*** in seiner Eigenschaft als Erfinder des Wandlers mit unterschrieben. Trotz dieser Kündigung wollte die Beklagte offen bleiben für den Fall, dass die Klägerin doch noch einen potentiellen Investor oder Lizenznehmer beibringen würde, um das Ganze positiv abzuschliessen.
Die fragliche Kündigung wurde den Herren G*** und H*** an die Privatadresse, also nicht an den Firmensitz der Klägerin zugestellt, wobei H*** diese Kündigung 1-2 Tage später erhielt und nach Erhalt der Kündigung I*** von der Beklagten bat, die Kündigung zurückzunehmen.
Zuvor war Herr G*** von I*** aufgrund einer eskalierten Auseinandersetzung ein Hausverbot erteilt worden. Trotz der fraglichen Kündigung musste die Beklagte den Prototyp des Wandlers zwecks Patentanmeldung weiter entwickeln, wofür sie entsprechendes Kapital benötigte. Nach der Kündigung vom 06.04.2009 bat Herr H*** seitens der Klägerin die Beklagte um eine weitere Zusammenarbeit.
Zwischen der O*** als Lizenzgeber und der N*** als Lizenznehmer war der Abschluss eines Lizenzvertrages betreffend den DCDC Wandler bis 400 Watt Leistung auf Basis der europäischen Patentanmeldung EP 09170882.6 vorgesehen, dies bei einer Vertragsabschlusszahlung in der Höhe von insgesamt EUR 1 Mio. in Raten und einer laufenden Lizenzgebühr in Höhe von 35% vom Umsatzerlös des Lizenznehmers aus den Vertragsprodukten; dieser Lizenzvertrag kam nicht zustande. Die Parteien führten mit P*** von der N*** Gespräche und führten dieser den gegenständlichen Wandler vor, wobei unterschiedliche Vorstellungen über die Lizenzgebühren bestanden. Bei der O*** handelte es sich um eine Neugründung der Klägerin, welche den fraglichen Lizenzvertrag mit der Firma N*** abschliessen sollte, welcher jedoch nicht zustande kam.
Am 07.04.2009 fand zwischen den Parteien und dem Geschäftsführer der N*** P*** eine Besprechung statt, bei welcher es auch um die Schutzrechte eines allfälligen Lizenzvertrages ging. Der vorgesehene, aber nicht zustande gekommene Lizenzvertrag mit der Firma N*** sollte deshalb durch die O*** abgeschlossen werden, um die damit verbundenen Risiken aus der Klägerin auszulagern; im Gegenzug wurde auf Seiten der Beklagten das Patent von der Vermarktung getrennt, indem es von der Firma K*** angemeldet wurde. Die N*** war als Entwicklerin der Nullserie und als erste Hauptlizenznehmerin vorgesehen.
Anlässlich der Besprechung vom 07.04.2009 bei der Firma N*** war von einer Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und Beklagten nicht die Rede. So informierte I*** von der Beklagten die Herren G*** und H*** von der Klägerin nicht über die erfolgte Kündigung. Anlässlich der Vorführung vom 07.04.2009 zeigte sich P*** von der potentiellen Lizenznehmerin N*** an einer Weiterentwicklung des Wandlers bis zur Nullserie und an dessen Produktion interessiert. Zwischen den Parteien und der Firma N*** bestanden unterschiedliche Vorstellungen über die finanziellen Konditionen eines Lizenzvertrages.
Mit Schreiben vom 05.10.2009 bestand die Klägerin, vertreten durch die Herren H*** und G***, gegenüber der Beklagten zu Handen I*** und J*** auf der Erfüllung der Verträge vom 10.02.2009. Dabei stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass sie ihren Verpflichtungen nachgekommen sei, indem sie "nach Eingang der ersten Investition" im Gesamtbetrag von EUR 500'000,-- an die Beklagte die "vorschüssigen Patentkosten" in Höhe von CHF 40'000,-- überwiesen habe, ihren Beitrag zur Anbahnung der Geschäftsbeziehung mit der Firma N*** geleistet habe, Kostenübernahme betreffend die Gründung der Firma K*** erklärt und in diesem Zusammenhang Überweisungen an die Q*** in Höhe von CHF 6'000,-- und CHF 7'460,-- sowie an die R*** in Höhe von CHF 1'936,80 getätigt habe, gegenüber der Patentsanwaltskanzlei S*** eine Kostenübernahmeerklärung für die europäische Patentanmeldung "hoch effizienter DCDC-Wandler" abgegeben habe, der Beklagten zu Handen von J*** weitere CHF 31'000,-- überwiesen habe, die O*** als 100%ige Tochtergesellschaft der Klägerin gegründet habe und für die damit verbundenen Kosten aufgekommen sei sowie betreffend den gegenständlichen Wandler weitere Leistungen erbracht habe, wobei sich die bisher aufgelaufenen Kosten und Verbindlichkeiten inkl. entgangener Ertrag auf CHF 549'326,80 bzw. EUR 362'555,-- belaufen würden. Aufgrund der einge-tretenen erheblichen Verzögerungen der Patentanmeldung durch die Beklagte bzw. K*** - so die Klägerin in ihrem vorerwähnten Schreiben weiter - habe sich der Investor geweigert, "die vereinbarte Restzahlung mit insgesamt EUR 500'000,-- zu leisten". Sodann setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist bis spätestens 13.10.2009 "zur Unterzeichnung des Durch-führungsvertrages im Sinne der Erfüllung des Vertrages vom 10.02.2009 unter Bezugnahme der am 21.09.2009 erfolgten Patentanmeldung".
Mit weiterem Schreiben vom 16.10.2009 forderte die Klägerin die Beklagte - "hilfsweise Frau I*** oder/und Herrn J*** " - bis 27.10.2009 "letztmalig" zu folgendem auf: "Übergabe der vertraglichen ausführlichen Dokumentation (Patentbeschreibung und gesondert beschriebenes Knowhow/ "Kochrezept") zur Vermarktung aller vertraglichen Wandler Spezifikationen". Dies verbunden mit der Androhung einer Erfüllungsklage gegen die Beklagte sowie I*** und J*** persönlich sowie Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs "in Millionenhöhe".
Die Gründung der besagten Firma K*** war der Beklagten von der Klägerin empfohlen worden, um das Patent von der Vermarktung des Wandlers zu trennen und damit die Gefahr eines Verlustes des fraglichen Patents zu beschränken. Dafür erklärte sich die Klägerin gegenüber der Beklagten bzw. den Firmen Q*** und R*** gegenüber bereit, für die Gründungskosten der Firma K*** aufzukommen. Zunächst wollten I*** und J*** das Patent in die Beklagte einbringen, worauf die von der Klägerin konsultierten Spezialisten der Beklagten für den Fall einer Insolvenz dazu rieten, das Patent in eine gesonderte Sitzgesellschaft einzubringen, woraufhin die Firma K*** gegründet wurde.
Mit Schreiben vom 27.10.2009 kündigte die Beklagte, vertreten durch I*** und J***, gegenüber der Klägerin die Vereinbarung vom 10.02.2009 erneut, wobei die Begründung der an die Herren G*** und H*** gerichteten Kündigung am 06.04.2009 entsprach. Mit weiterem Schreiben vom 02.11.2009 stellte sich die Beklagte gegenüber der Klägerin auf den Standpunkt, dass mit Ausnahme der Firma N*** "kein diesbezüglicher Nachweis erbracht" worden sei, wobei diese Sache "derzeit schwebend" sei. Gleichzeitig hielt die Beklagte gegenüber der Klägerin in diesem Schreiben fest, dass eine "neuerliche Vereinbarung über eine Vermittlungstätigkeit" (...) "neu zu verhandeln" (...) und "diese auf neuer Basis festzulegen" sei; die Firma K*** habe "ein natürliches Interesse daran, den Markt mit dem DCDC Wandler zu erreichen und nimmt jede ordnungsgemässe Vermittlung gerne entgegen".
Die neuerliche Kündigung vom 27.10.2009 wurde von der Beklagten an die Klägerin gerichtet, nachdem diese Einwendungen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erhoben hatte. Mit der zweiten, an die Klägerin gerichteten Kündigung wollte die Beklagte auch ihren Formfehler der ersten Kündigung an die Adresse der Herren G*** und H*** korrigieren.
Mit Schreiben vom 07.12.2009 forderte der deutsche Rechtsvertreter der Klägerin die Beklagte unter Fristansetzung bis 11.12.2009 auf: "Die zur Vermarktung durch unsere Mandantschaft benötigten Dokumentation des DC-DC Wandlers einschliesslich sämtlicher Spezifikationen bis 350 Watt auszuhändigen; die technischen Unterlagen und Erläuterungen des DCDC Wandlers (Stand: Prototyp Januar 2009), die in einem Safe ihres Hauses deponiert wurden, zu übergeben sowie Auskunft über den Standort des Safes zu geben; Auskunft über sämtliche aktualisierten technischen Unterlagen und Erläuterungen des DCDC Wandlers einschliesslich aller Wandlerspezifikationen bis 350 Watt zu geben und selbige zu übergeben".
Mit E-Mail vom 07.12.2009 ersuchte I*** den deutschen Rechtsvertreter der Klägerin um Fristverlängerung bis 15.01.2010 zur Beantwortung des vorab per Mail zugestellten Schreibens, welches "dem Grunde und dem Inhalt nach in dieser Form zurückgewiesen" werde.
Im Zeitraum vom 06.04.2009 bis 04.11.2009 veranlasste die Klägerin von ihrem Konto bei der LLB - soweit hier interessierend - unter anderem folgende Überweisungen:
06.04.2009 D*** CHF 40'003,--
12.08.2009 Zahlungsauftrag Q*** CHF 7'460,--
12.08.2009 Zahlungsauftrag R*** CHF 1'936,80
10.08.2009 Zahlungsauftrag D*** CHF 31'000,--
24.07.2009 Zahlungsauftrag Q*** CHF 6'000,--
21.12.2009 Zahlungsauftrag T*** CHF 5'380,--
16.12.2009 O*** in Gründung c/o T*** CHF 99'800,--
15.12.2009 Zahlungsauftrag Handelsregisteramt CHF 770,--
15.12.2009 Zahlungsauftrag V*** CHF 3'922,15
15.12.2009 Zahlungsauftrag Handelsregisteramt CHF 162,--
15.12.2009 Zahlungsauftrag W*** CHF 475,--
23.11.2009 Zahlungsauftrag S*** CHF 11'132,--
03.08.2009 Zahlungsauftrag N*** CHF 4'501,99
23.11.2009 Zahlungsauftrag X*** CHF 3'010,99
04.11.2009 Zahlungsauftrag Y*** (Beilage N) CHF 3'761,51
Die vorstehende Überweisung vom 06.04.2009 über CHF 40'003,-- erfolgte an die Beklagte als Kostenbeteiligung für die Herstellung der Prototypen und die Präsentation.
Die Überweisung vom 12.08.2009 an die Q*** über CHF 7'460,-- betraf die Gründungskosten der Firma K*** , ebenso die Überweisung an die R*** über CHF 1'936,80 sowie die Überweisung vom 24.07.2009 an die Q*** über CHF 6'000,--.
Bei der Überweisung vom 10.08.2009 an die Beklagte über CHF 31'000,-- handelte es sich um eine weitere Kostenbeteiligung der Klägerin an die Anlaufkosten der Beklagten von rund CHF 170'000,--.
Der Zahlungsauftrag der Klägerin vom 06.04.2009 über CHF 40'000,-- war für die Patentkosten bestimmt.
Der Zahlungsauftrag vom 12.08.2009 an die Q*** im Betrag von CHF 7'460,-- erfolgte im Zusammenhang mit der Gründung der K*** , ebenso der Zahlungsauftrag vom 12.08.2009 an die R*** über CHF 9'936,80, wobei es hier um die Treuhandkosten der genannten Firmengründung ging.
Der Zahlungsauftrag vom 10.08.2009 an die Beklagte über CHF 31'000,-- erfolgte für die Erstellung von Prototypen und Materialeinkäufe im Zusammenhang mit der gegenständlichen Vereinbarung.
Beim Zahlungsauftrag vom 24.07.2009 an die Q*** über CHF 6'000,-- handelte es sich um eine Abschlusszahlung für die Gründungskosten der K***.
Der Zahlungsauftrag vom 21.12.2009 über CHF 5'380,-- erfolgte zugunsten von T***, welcher als Verwaltungsrat der Klägerin die Gründung der O*** begleitete, deren Stammkapital am 16.12.2009 in Höhe von CHF 99'000,-- von der Klägerin einbezahlt wurde.
Der Zahlungsauftrag vom 15.12.2009 an V*** über CHF 3'922,15 betraf die Notariatskosten der O*** , ebenso der Zahlungsauftrag vom 15.12.2009 an das Handelsregisteramt über CHF 162,-- und der Zahlungsauftrag vom 15.12.2009 an W*** über CHF 475,--, wobei die eben Genannte das Gründungsverfahren der O*** begleitete.
Der Zahlungsauftrag vom 03.08.2009 an die N*** über CHF 4'501,99 betraf eine von dieser zur Verfügung gestellte Studie betreffend Elektrowandler.
Beim Zahlungsauftrag vom 23.11.2009 an X*** über CHF 3'010,99 ging es um die Überprüfung der Lizenzverträge namentlich mit der Firma N*** auf ihre Vereinbarkeit mit dem deutschen Recht, was auch für den Zahlungsauftrag vom 04.11.2009 an Y*** über CHF 3'761,51 gilt.
Direkt erhielt die Beklagte von der Kläger den vorerwähnten Betrag von CHF 40'000,-- und später nochmals einen Betrag von CHF 31'000,--. Zudem hat die Klägerin an die R*** und die Q*** für den Erwerb des Mantels der K*** ca. CHF 16'000,-- direkt überwiesen. Weitere Zahlungen leistete die Klägerin zugunsten der Beklagten im gegenständlichen Zusammenhang nicht, zumal die O*** mit der Beklagten nichts zu tun hatte. Die Überweisung an die N*** von rund CHF 4'500,-- betraf nicht die Beklagte, sondern allein die Klägerin.
Am 04.11.2008 hatte die Z*** der Beklagten Rechnung gestellt für den Kauf eines Lastgeräts EL 100-S im Warenwert von EUR 436,--, was unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer einen Endbetrag von EUR 518,84 ergab. Am 29.06.2009 fakturierte die AA***, der Beklagten für verschiedene Artikel einen Gesamtbetrag von EUR 589,82. Am 27.07.2009 stellte die Z*** der Beklagten Waren im Endbetrag von EUR 61,52 in Rechnung. Am 08.09.2009 fakturierte die AB***der Beklagten für verschiedene "Capacitoren" und Kondensatoren einen Gesamtbetrag von EUR 176,85. Diese Rechnungen wurden von der Beklagten bezahlt; es handelte sich dabei um Bestandteile für den Prototypaufbau des DCDC Wandlers. Diese Materialeinkäufe tätigte die Beklagte aus den ihr von der Klägerin überwiesenen CHF 31'000,--.
Am 20.07.2009 schloss die Beklagte, vertreten durch I*** und J***, eine Mandatsvereinbarung mit S***, vertreten durch AC*** betreffend "Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit der Anmeldung von Patenten oder anderen gewerblichen Schutzrechten gemäss Vereinbarung, insbesondere der Anmeldung von Patenten".
Die Honorarnoten von S*** und AC*** betreffend die europäische Patentanmeldung Nr. *** wurden von der Firma K*** Engineering bezahlt. Am 24.03.2010 hatten S*** und AC*** der Klägerin gestützt auf deren Kostenübernahmeerklärung betreffend die europäische Patentanmeldung Nr. *** eine an die K*** adressierte Honorarnote im Gesamtbetrag von CHF 23'351,26 zur Begleichung übersandt.
Die genannten Patentanwälte waren der Beklagten durch die Klägerin vermittelt und von der Beklagten mandatiert worden. Die Klägerin hatte der Beklagten die Übernahme dieser Patentanwaltskosten zugesichert. Der von der Beklagten mit den besagten Patentanwälten abgeschlossene Mandatsvertrag bezog sich auf die Patentanmeldung des vertragsgegenständlichen Wandlers, wofür die Klägerin eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung abgab. Die Aufgabe von AC*** bestand insbesondere darin, die Patentschrift für den Wandler zu verfassen, was denn auch geschah. Die diesbezügliche Honorarnote wurde von der Firma K*** beglichen.
Mit Entscheid vom 16.08.2010 verfügte der Handelsgerichtspräsident des Kantons St. Gallen zu HG 2010.322-HGP in der Sache der hiesigen Klägerin als dortiger Gesuchstellerin gegen die hiesige Beklagte und die K*** als dortige Gesuchsgegnerinnen superprovisorisch wie folgt:
"1. Es wird die Gesuchstellerin mit sofortiger Wirkung vorsorglich und bis zu einem Entscheid im Hauptprozess ermächtigt, namens und in Vertretung der Gesuchsgegnerinnen 1., aber auf Kosten der Gesuchstellerin, fristgerecht alle zum weltweiten Schutz der Erfindung betreffend hocheffizienter DCDC Wandler erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, insbesondere ihre Zustimmung zur internationalen (PCT-) Patentanmeldung basierend auf der Patentschrift zur europäischen Patentanmeldung vom 21.09.2009 (Nr.: EP 09110882.6) zu erteilen.
Es wird die Gesuchstellerin mit sofortiger Wirkung vorsorglich und bis zu einem Entscheid im Hauptprozess ermächtigt, namens und in Vertretung der Gesuchsgegnerin 2., aber auf Kosten der Gesuchstellerin, fristgerecht alle zum weltweiten Schutz der Erfindung betreffend hocheffizienter DCDC Wandler erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, insbesondere ihre Zustimmung zur internationalen (PCT-) Patentanmeldung basierend auf der Patentschrift zur europäischen Patentanmeldung vom 21.09.2009 (NR.: EP 09170882.6) zu erteilen.
Den Gesuchsgegnerinnen wird eine Frist von 10 Tagen für eine schriftliche Vernehmlassung zum Massnahmebegehren angesetzt.
Die Gesuchstellerin hat innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 10'000,-- zu bezahlen.
Die Kosten dieser dringlichen Verfügung bleiben vorläufig bei der Hauptsache."
Zuvor hatte Patentanwalt AC*** J*** telefonisch angefragt, ob er gegen die internationale PCT Anmeldung opponieren würde in seiner Eigenschaft als Erfinder. Der Aufforderung des deutschen Rechtsvertreters der Klägerin zur Patentanmeldung war J*** wegen des aus seiner Sicht zerrütteten Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien nicht nachgekommen. Das Verfahren vor dem Handelsgericht St. Gallen ruhte, nachdem die internationale Patentanmeldung fristgerecht erfolgt war.
Im zweiten Rechtsgang waren ergänzend - entsprechend dem direkt durch den OGH erteilten Auftrag - folgende Feststellungen zu treffen:
Ursprünglich war für den gegenständlichen DC-DC-Wandler ("Gleichstromwandler") von einem Kapitalbedarf von mindestens 5 Mio. EUR ausgegangen worden. Der fragliche Kapitalbedarf sollte abhängen von den für die Lizenzvergaben erforderlichen unterschiedlichen Varianten herzustellender Prototypen, von unterschiedlichen Leistungswerten herzustellender Prototypen (zwischen 1 Watt bis 60 KW) sowie den herzustellenden 0-Serien und erforderlichen Zertifizierungen für die jeweiligen Markteinführungen.
Das vorstehende Rundschreiben war für Interessenten bzw. potentielle Investoren bestimmt, die an der Vorführung des gegenständlichen Wandlers teilnahmen. Die Grössenordnung von 5 Mio. EUR war für ein gross angelegtes Projekt, also nicht nur für die Patentierung und Entwicklung der 0-er Serie, sondern auch für Zertifizierungen gedacht. Ursprünglich sollte ein breiter Anwendungsbereich für verschiedene DC-DC-Produkte angestrebt werden. Bei den potentiellen Investoren handelte es sich um Kunden der Klägerin. Anlässlich der diesbezüglichen Vorführungen war J*** seitens der Beklagten für die Messungen zuständig. Die Herren G*** und H*** von der Klägerin erhielten seitens der Beklagten bereits im Jahr 2008 Datenblätter zum gegenständlichen Wandler, nicht dagegen die patentrelevanten Details.
H*** von der Beklagten hatte bei Vertragsanbahnung zwischen den Parteien eine Insolvenz hinter sich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei Vertragsschluss mit der Klägerin Kenntnis von der Insolvenz des Herrn H*** hatte. Wegen der damaligen Insolvenz befindet sich H*** nach wie vor in der Wohlverhaltensphase.
Im Zuge der Vertragsanbahnung zwischen den Parteien wurde der Beklagten seitens der Klägerin ein handschriftlich verfasstes und mit "Innenvertrag" betiteltes Dokument vorgelegt, dessen Inhalt wie folgt lautet:
"G*** und H*** verpflichten sich im Falle, dass keine Investitionen innerhalb von 6 Monaten in die A*** fliessen, die Verwertungsrechte DC-DC-Wandler an Frau I*** und J*** zurück zu übertragen!"
Diese handschriftliche Dokument stammt von G*** und wurde im Verlaufe der Vertragsanbahnung zwischen den Parteien verfasst. Der Inhalt dieses Dokumentes sollte zum Vertragsbestandteil werden. Unter "Investition" verstand der Verfasser G*** Geldflüsse, sei es mittels Darlehen oder in Form einer Beteiligung.
Ab dem Jahr 2008 waren die Parteien auf Investorensuche für den gegenständlichen DC-DC-Wandler, wobei es sich aus Sicht der Beklagten um Risikokapital handeln sollte. Im Vorfeld des Vertragsabschlusses zwischen den Parteien wurden verschiedene potentielle Investoren genannt, denen Prototypen vorgeführt werden sollten. Im Zuge der Vertragsanbahnung zwischen den Parteien wurde der Beklagten eine grössere Investition von EUR 1 Mio. in Aussicht gestellt, die von Herrn L***, dem damaligen Arbeitgeber von H***, bzw. dessen M*** zur Verfügung gestellt werden sollten. Die Beklagte ging bei Vertragsabschluss mit der Klägerin davon aus, dass das Risikokapital für den gegenständlichen Wandler von Dritten und nicht von Organen der Klägerin zur Verfügung gestellt würde. Gegenüber der Beklagten sprach die Klägerin davon, dass Herr L*** insgesamt EUR 1 Mio. investieren würde, dies in Tranchen von EUR 250'000,-- oder EUR 500'000,--.
Bereits vor Abschluss der gegenständlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien vom 10.2.2009 gemäss den Beilagen C und D hatte es zwischen den Parteien Spannungen gegeben. Nach der Vertragsunterzeichnung kam es zwischen den Parteien zu weiteren Unstimmigkeiten, sodass die Beklagte beschloss, das Vertragsverhältnis mit der Klägerin nicht länger fortzusetzen und dieses am 6.4.2009 gemäss Beilage 1 kündigte.
Die Klägerin wurde von der Kündigung vom 6.4.2009 völlig überrascht, zumal es für sie im Vorfeld dazu keine Anzeichen gab. Die Klägerin hatte noch vor dieser Kündigung ein Treffen bei der Firma N*** bei München abgemacht, anlässlich welchem der gegenständliche Wandler vorgestellt werden sollte. Dieses Treffen fand denn auch am 7.4.2009 statt. Bis dahin hatte die Klägerin seitens der Beklagten keinen Vertrauensverlust gespürt.
Vor der Kündigung vom 6.4.2009 gemäss Beilage 1 hatte die Klägerin mit potentiellen Investoren Kontakt. Für diese Investoren fanden eigens Vorführungen von Prototypen des gegenständlichen Wandlers statt, was für die Beklagte mit einem erheblichen personellen und finanziellen Aufwand verbunden war. Als der Beklagten seitens der Klägerin Herr L*** als Investor vorgestellt wurde, fühlte sich die Beklagte unter Druck gesetzt, die gegenständlichen Vereinbarungen abzuschliessen. Dies, obwohl zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich Vermarktung des gegenständlichen Wandlers bestanden. Meinungsverschiedenheiten bestanden zwischen den Parteien auch hinsichtlich der Vereinbarung gemäss Beilage D, und zwar zur Frage, ob die Beklagte 85% der Investorengelder oder nur aus den Erträgen des gegenständlichen Wandlers erhalten sollte.
Trotz der Kündigung vom 6.4.2009 gemäss Beilage 1 fand das auf den 7.4.2009 anberaumte Treffen bei der Firma N*** mit deren P*** und den Parteien statt, worauf am 10.4.2009 eine Vorführung des gegenständlichen Wandlers im Beisein der Techniker und Ingenieure der Firma N*** erfolgte. Dabei zeigte P*** seitens der Firma N*** als potentieller Investor Interesse am gegenständlichen Projekt.
Anlässlich des Treffens bei der Firma N*** vom 7.4.2009 kam die Kündigung der Beklagten gegenüber der Klägerin bzw. deren Verwaltungsräte G*** und H*** vom 6.4.2009 gemäss Beilage 1 nicht zur Sprache. Offen blieb beim Treffen mit P*** bei der Firma N*** am 7.4.2009, ob die Firma N*** eine Investition in den gegenständlichen Wandler tätigen oder eine diesbezügliche Lizenz erwerben würde. Anlässlich der Vorführung vom 10.4.2009 hiess es dann seitens N***, dass man an einer Lizenz und nicht an einer Investition interessiert sei. Zwischen der Beklagten und P*** von der Firma N*** bestand ein Vertrauensverhältnis. J*** konnte die anlässlich der Vorführung vom 10.4.2009 gestellten Fragen zufriedenstellend beantworten, wobei die Firma N*** im Besitz der Messprotokolle war. Nach dieser Vorführung stand die Firma N*** nicht mehr als potentielle Investorin, sondern nur noch als Lizenznehmerin zur Diskussion. Anlässlich des Treffens vom 7.4.2009 bei der Firma N*** hatte die Beklagte von Herrn G*** von der Klägerin einen E-Bankingbeleg der AD*** betreffend die zwischenzeitliche Überweisung eines Betrages von CHF 40'000,-- erhalten, welcher sich mit der Kündigung der Beklagten vom 6.4.2009 gemäss Beilage 1 gekreuzt hatte.
Nachdem es zwischen G*** von der Klägerin und I*** von der Beklagten wegen der aus der Sicht der Klägerin ungerechtfertigten Kündigung vom 6.4.2009 gemäss Beilage 1 zu Meinungsverschiedenheiten gekommen war, zog sich Herr G*** in der Folge aus dem operativen Geschäft zwischen den Parteien zurück, wobei sein Verwaltungsratskollege H*** die operative Federführung übernahm und der Beklagten in der Folge verschiedene Besuche abstattete. Zudem fand ein weiterer Termin bei der Firma N*** statt, anlässlich welchem G*** von der Klägerin zusammen mit J*** von der Beklagten eine zweite Vorführung der Technologie veranlasste. Beim ersten Termin bei der Firma N*** hatte G*** I*** einen Nachweis für die Überweisung der besagten CHF 40'000,-- übergeben, welche Zahlung seitens der Beklagten widerspruchslos entgegengenommen wurde. Anlässlich des Treffens bei der Firma N*** vom 7.4.2009 hatte die Klägerin von der Kündigung der Beklagten vom 6.4.2009 noch keine Kenntnis und wurde auch seitens der Beklagten nicht darauf aufmerksam gemacht. Von einer Rückzahlung der fraglichen CHF 40'000,-- war seitens der Beklagten nie die Rede.
Der Eklat zwischen G*** von der Klägerin und I*** von der Beklagten war auf Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der fraglichen 85% gemäss der Vereinbarung Beilage D zurückzuführen. Während sich I*** auf den Standpunkt stellte, dass der Beklagten 85% des Kapitaleingangs von EUR 500'000,-- zustehen würden, vertrat G*** die Auffassung, dass dafür der Ertrag aus der Vermarktung des gegenständlichen Wandlers massgebend sei. G*** zog sich nach diesem Eklat aus dem operativen Geschäft mit der Beklagten zurück und kümmerte sich stattdessen um die administrativen Angelegenheiten der Klägerin.
Bei den Treffen bei der Firma N*** bzw. deren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter P*** mit den Herren H*** und G*** der Klägerin sowie von I*** und J*** von der Beklagten ging es darum, welchen wirtschaftlichen Nutzen die beteiligten Parteien, namentlich die Firma N*** aus der Herstellung und dem Vertrieb des gegenständlichen Wandlers ziehen könnten. Die Firma N*** war daran sehr interessiert, dies auch nach der Vorführung des gegenständlichen Wandlers gegenüber der ganzen Vertriebsmannschaft. P*** von der Firma N*** hielt sich aus der Auseinandersetzung zwischen den Parteien heraus und legte diesen nahe, sich zu einigen.
Während J*** von der Beklagten für die technischen Unterlagen verantwortlich war und auch das weitere Know-how hätte zur Verfügung stellen sollen, wurde die Klägerin beauftragt, eine Lizenzvereinbarung auszuarbeiten. Um überprüfen zu können, ob das Ganze funktioniert, wurde ein entsprechender Prototyp benötigt. Dieser wurde jedoch von J*** nicht geliefert. Zudem fehlten für den Lizenzvertrag relevante Unterlagen wie Stromlaufplan, Playout-Daten und Stücklisten, die von J*** zu erstellen gewesen wären. Das Produkt selbst erschien der Firma N*** so attraktiv und das Gewinnpotential so verlockend, dass P*** mit den Bedingungen des ausgearbeiteten Lizenzvertrages einverstanden gewesen wäre. Offizieller Geschäftspartner der Firma N*** bei diesem Projekt wäre die Firma K*** gewesen.
Nach der Besprechung bei der Firma N*** liess die Klägerin vom Patentanwaltsbüro AC*** einen Lizenzvertrag nach schweizerischem Recht entwerfen, der in der Folge von einer deutschen Kanzlei überprüft wurde, wobei die Klägerin für die damit verbundenen Kosten aufkam. Die Lizenzverhandlungen mit P*** von N*** wurden bis zur Unterschriftsreife weitergeführt, doch kam der Lizenzvertrag gemäss Beilage S nicht zustande. Dies, weil die Klägerin nicht in der Lage war, der Firma N*** die erforderliche Technologie und das einschlägige Know-how zu liefern, da die Beklagte ihr die Herausgabe der nötigen Unterlagen verweigerte. J*** fungierte für die Beklagte als Erfinder und Entwickler des gegenständlichen Wandlers und hätte die Übergabe des diesbezüglichen know-hows an die Firma N*** begleiten sollen, um diese in die Lage zu versetzen, den Wandler in Serie zu produzieren.
P*** von der N*** sah von der Unterzeichnung des Lizenzvertrages gemäss Beilage S ab, weil er die dafür notwendigen Unterlagen nicht erhalten hätte. Ansonsten wäre die Firma N*** mit dem Inhalt dieses Lizenzvertrages einverstanden gewesen.
Nachdem P*** von der N*** wegen der Nichtzurverfügungstellung der Unterlagen der Patentanmeldung durch J*** die unterschriftsreife Vereinbarung gemäss Beilage S nicht unterzeichnet hatte, kam es nicht zur Entwicklung der 0-er Serie des gegenständlichen Wandlers. Der fragliche Lizenzvertrag wäre von der durch die Klägerin eigens zu diesem Zweck gegründeten (und zwischenzeitlich wieder eingestellten) Firma O*** als tätige Gesellschaft abgeschlossen worden, da es sich bei der Klägerin um eine Sitzgesellschaft handelt. Die Firma O*** war nicht in der Lage, ihre vertraglichen Pflichten gegenüber N*** zu erfüllen, zumal sie nicht über die nötige technischen Unterlagen verfügte, die ihr von der Beklagten bzw. der Firma K*** gemäss Patentanmeldung hätten geliefert werden müssen.
Zwecks Durchführung der Vereinbarung vom 10.2.2009 zwischen den Parteien war der Abschluss eines Vertrages zwischen der AE*** und der K*** vorgesehen, wonach die Rechte und Pflichten der Beklagten aus der Vereinbarung zwischen den Parteien vom 10.2.2009 auf K*** sowie die Rechte und Pflichten der Klägerin aus der gegenständlichen Vereinbarung auf AE*** übergehen sollten betreffend den gegenständlichen DC-DC-Wandler, und zwar auf der Basis der europäischen Patentanmeldung (EP 09170882.6). Danach sollte K*** die Verpflichtung übernehmen, "das Recht der Vermarktung an allen DC-DC-Wandler-spezifikationen bis 400 Watt an die AE*** zu übertragen". In Erfüllung dieser Verpflichtung sollte K*** an AE*** eine ausschliessliche Lizenz zur Herstellung, Gebrauch und Vertrieb der Vertragsprodukte mit dem Recht zur Erteilung von Sublizenzen erteilten. Weiters sollte K*** erklären, AE*** alle bei ihr vorliegenden, auf die Vertragsprodukte bezughabenden, technischen und wirtschaftlichen Informationen nach Unterzeichnung des Vertrages unmittelbar zu übergeben, und sich verpflichten, "bei ihr während der Dauer dieser Vereinbarung anfallende Verbesserungen und weitere Entwicklungen des Vertrags-know-hows jeweils unverzüglich an AE*** weiterzuleiten."
Der vorstehende Vertragsentwurf entsprach nicht den Vorstellungen der Beklagten und war für diese nicht verhandelbar.
Die Firmen AE*** und K*** waren von den Parteien aus Gründen des Patentschutzes herangezogen worden. Die fragliche Überleitvereinbarung gemäss Beilage 12, welche von der Patentanwaltskanzlei AC*** entworfen worden war, wurde von der Beklagten abgelehnt. Dies, weil die Beklagte eine Preisgabe der gegenständlichen Erfindung an AE*** befürchtete, was für sie nicht akzeptabel war.
Neben der mit der Kündigung der Beklagten vom 6.4.2009 gemäss Beilage 1 "gekreuzten" Überweisung von CHF 40'000,--, welche für die Kosten der Patententwicklung und für Vorführungen verwendet wurden, leistete die Klägerin der Beklagten im Herbst 2009 weitere CHF 31'000,--, welche für das Patentverfahren, insbesondere die Kosten des Patentanwaltes AC*** von über CHF 23'000,-- verwendet wurden. Diese Beträge flossen direkt von der Klägerin an die Beklagte. Anlässlich eines Treffen beim Patentanwalt der Klägerin war seitens der Beklagten von einer Kündigung ebenfalls nicht mehr die Rede.
Die Schutzrechtsanmeldung für das gegenständliche Patent wurde am 21.9.2009 eingereicht. Die Kosten für die Entwicklung und Vorführung der Prototypen waren bis im Sommer 2009 auf ca. CHF 170'000,-- angewachsen und nur zum Teil beglichen. Im Herbst 2009 ging die Beklagte für die Entwicklung der 0-er Serie von geschätzten Kosten von mindestens CHF 350'000,-- aus. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang übernommenen Kosten mussten von der Beklagten nicht rückerstattet werden.
Im Zeitraum Sommer bis Herbst 2009 fanden zwischen Herrn H*** von der Klägerin und J*** von der Beklagten verschiedene Kontakte statt, wobei sich Herr H*** gegenüber der Beklagten korrekt und konsensorientiert verhielt, was die Beklagte zu schätzen wusste. Zwischendurch hatte Herr H*** von der Klägerin der Beklagten AC*** vermittelt.
Als im August 2009 im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Wandler patentrechtliche Schritte notwendig wurden, zog die Klägerin dafür das AC*** bei. Dabei wurde beschlossen, den Patentschutz nicht über die Beklagte selbst laufen zu lassen, sondern über eine separate Gesellschaft namens K*** 5D, deren Gründung von der Klägerin begleitet wurde, welche auch für die damit verbundenen Kosten aufkam entsprechend der vertraglichen Zusicherung gegenüber der Beklagten. Bis im Oktober 2009 wurde die Zusammenarbeit zwischen den Parteien ungeachtet der Kündigung der Beklagten vom 6.4.2009 mehr oder weniger reibungslos fortgesetzt. Erst als die Klägerin nach erfolgter Patentanmeldung die Beklagte am 5.10.2009 zur Übergabe der Unterlagen zur Technologie aufgefordert hatte, wiederholte die Beklagte ihre Kündigung am 27.10.2009 gemäss Beilage F.
Im September 2009 hatte die Klägerin der Beklagten weitere CHF 30'000,-- überwiesen entsprechend der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zur Übernahme weiterer Kosten durch die Klägerin wie für den Materialeinkauf, insbesondere für Messgeräte. Die von der Klägerin nach der ersten Kündigung vom 6.4.2009 gemäss Beilage 1 gegenüber der Beklagten geleisteten Zahlungen und sonstigen erbrachten Leistungen wurden von dieser vorbehaltlos entgegengenommen.
Auch nach der ersten Kündigung vom 6.4.2009 gemäss Beilage 1 stand H*** von der Klägerin in regelmässigen Kontakt mit der Beklagten. Dabei ging es vor allem darum, das Patent voranzubringen, dies in Zusammenarbeit mit J***. So schlug H*** von der Klägerin J*** von der Beklagten AC*** als Patentanwälte vor, was seitens der Beklagten akzeptiert wurde. Die Zusammenarbeit zwischen H*** von der Klägerin und J*** von der Beklagten dauerte bis zur zweiten Kündigung vom 27.10.2009 gemäss Beilage F.
Die zweite Kündigung der Beklagten vom 27.10.2009 gemäss Beilage F war hinsichtlich Wortlaut mit der ersten Kündigung identisch abgesehen davon, dass diese Kündigung nunmehr an die Klägerin und nicht mehr an die Privatadressen der Herren G*** und H*** gerichtet wurde. Für J*** von der Beklagten war die Atmosphäre zwischenzeitlich so unerträglich geworden, dass er sich nicht mehr auf die Arbeit konzentrieren konnte.
Für I*** von der Beklagten waren für die zweite Kündigung vom 27.10.2009 die vorangegangenen Schreiben der Klägerin vom 5.10.2009 gemäss Beilage G und vom 16.10.2009 gemäss Beilage H ausschlaggebend. Die Beklagte störte sich insbesondere an den dort angegebenen Kosten für die Gründung der Firma AE*** von CHF 100'000,-- und diejenigen von Herrn G*** von CHF 140'000,-- bzw. daran, dass diese Gelder nicht für die Entwicklung des DC-DC-Wandlers verwendet wurden. Dies war für die Beklagte der Hauptgrund für die zweite Kündigung vom 27.10.2009 gemäss Beilage F. In der Folge liess sich die Beklagte für die zweite Kündigung noch gut 10 Tage Zeit.
Die Beklagte erfuhr im Jahr 2010 durch den besagten Herrn L***, dass dieser Herrn H*** von der Klägerin ein Darlehen von EUR 500'000,-- gewährt hatte mit mündlicher Zweckbindung zugunsten des DC-DC-Wandlers. Beim Vertragsschluss zwischen den Parteien war die Beklagte von einer Investition von Herrn L*** bzw. dessen Firma M*** ausgegangen.
In Punkt III Art 1 Z 1 der Vereinbarung vom 10.2.2009 gemäss Beilage C wurde zwischen den Parteien nicht genau festgelegt, um was für ein Investment es sich handeln sollte. Für G*** von der Klägerin war klar, dass dieser das nötige Kapital zur Verfügung gestellt werden sollte, um die vertragsgemässen Leistungen zu erbringen.
Der Wirtschaftsprüfer von Herrn L*** hatte diesem von einer Investition bzw. Beteiligung an einer liechtensteinischen Gesellschaft abgeraten. Deshalb wandelte Herr L*** die vorgesehene Beteiligung in ein Darlehen an Herrn H*** um, wobei die erste Tranche von EUR 500'000,-- geleistet wurde. Bei entsprechendem Nachweis der Weiterentwicklung des gegenständlichen Wandlers hätten weitere EUR 500'000,-- dazukommen sollen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Beklagte darüber informierte, dass die ursprüngliche Beteiligungszusage von Herrn L*** bzw. M*** nachträglich in ein Darlehen an den Verwaltungsrat H*** der Klägerin umgewandelt wurde.
Nach dem Verständnis von H*** von der Klägerin sollte es gemäss Punkt III Art 1 Z 1 der Vereinbarung vom 10.2.2009 gemäss Beilage C nicht darauf ankommen, ob es sich um private Mittel oder um Fremdkapital handelte und von wem diese Mittel zur Verfügung gestellt würden, sondern dass der Klägerin entsprechende Liquidität zur Verfügung stehen sollte, um daraus die Kosten der Patenteinreichung und der Entwicklung der 0-er Serie bestreiten zu können. H*** hatte von Herrn L*** die Zusage erhalten, dass dieser weitere Mittel zur Verfügung stellen würde, sollte das Patent eingereicht sein und die Vermarktung international erfolgreich verlaufen. Als im Oktober 2009 klar wurde, dass es nicht zu einer solchen Vermarktung kommen würde, sah Herr L*** von der in Aussicht gestellten weiteren Unterstützung in Form einer zweiten Tranche von EUR 500'000,-- ab. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagte nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages Kenntnis davon erhielt, dass H*** der Klägerin die EUR 500'000.00 darlehensweise zur Verfügung stellte. Die Beklagte wurde vorgängig nicht gefragt, ob sie mit der Zurverfügungstellung eines Darlehens durch H*** einverstanden sei.
I*** von der Beklagten verstand Punkt III Art 1 Z 1 der Vereinbarung vom 10.2.2009 gemäss Beilage C dahingehend, dass es sich dabei um Risikokapital mit Zweckbindung handeln sollte, das nicht zurückbezahlt werden müsste. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass statt der ursprünglich in Aussicht gestellten Investition durch Herrn L*** von 1 Mio. EUR Herr H*** der Klägerin EUR 500'000,-- darlehensweise zur Verfügung stellte. Hätte die Beklagte Kenntnis davon gehabt, hätte sie die gegenständliche Vereinbarung nicht unterzeichnet, zumal die EUR 500'000,-- nicht ausgereicht hätten, um die Kosten eines Industrieprototypen und einer 0-er Serie zu finanzieren.
I*** von der Beklagten erfuhr von Herrn L*** in einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2010 vom Darlehen von Herrn H*** an die Klägerin. Bei Kenntnis dieses Umstandes wäre die gegenständliche Vereinbarung gemäss Beilage C seitens der Beklagten nicht unterzeichnet worden zumal angesichts der Privatinsolvenz von Herrn H***. Zudem hätte die Beklagte befürchtet, dass im Falle einer Rückzahlung des Darlehens die Weiterentwicklung des gegenständlichen Wandlers nicht mehr sichergestellt gewesen wäre. Aus den fraglichen EUR 500'000,-- wurden zwar die Patentkosten und die Gründungskosten der K*** bezahlt, nicht dagegen die Kosten der 0-Serie.
Aus dem von Herr H*** der Klägerin gewährten Darlehen von EUR 500'000,-- wurden an die Beklagte Direktzahlungen von über CHF 70'000,-- geleistet. Dazu kamen die Kosten für die Gründung der K*** und eine Rückstellung von CHF 35'000,-- für die Patentkosten sowie die Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem angestrebten Lizenzvertrag, zu welchem Zweck auch die Klägerin eine separate Gesellschaft gründete, nämlich die O***. Auch die weiteren laufenden Kosten zur Vertragserfüllung durch die Klägerin wurden aus den EUR 500'000,- bezogen. Es konnte nicht festgestellt werden, wie viel von den ursprünglich EUR 500'000,-- noch übrig geblieben sind.
Aus dem Darlehen von EUR 500'000,-- wurden auch die Barauslagen der Verwaltungsräte der Klägerin, nämlich der Herren H*** und G*** beglichen.
Aus dem von Herrn H*** der Klägerin gewährten Darlehen von EUR 500'000,-- wurden insbesondere die Kosten der Patenteinreichung und die Gründungskosten der K*** 5D beglichen, wogegen es nicht zur Entwicklung der 0-Serie kam.
Die von der Klägerin bestrittenen Kosten mussten dieser von der Beklagten nicht erstattet werden. Vielmehr sollte die Klägerin zu 15% am Ertrag aus der Vermarktung des gegenständlichen Wandlers partizipieren. Nachdem die Prototypen bereits fertig gestellt waren, bestand das wirtschaftliche Restrisiko der Klägerin nur noch in der Umsetzung des Prototyps in die 0-Serie.
Aus dem von H*** der Klägerin gewährten Darlehen von EUR 500'000,-- wurde auch der Aufwandersatz der Verwaltungsräte der Klägerin gedeckt. Sobald die Gesellschaft O*** operativ tätig geworden wäre, wäre das Honorar der Verwaltungsräte der Klägerin von dieser Gesellschaft bezahlt worden. Dies wäre erst nach Unterzeichnung und Durchführung des Lizenzvertrages mit N*** aktuell geworden, wozu es jedoch nicht kam. H*** bezog von der Klägerin kein Gehalt, erhielt von dieser jedoch Barauslagen wie z.B. Fahrtkosten ersetzt, deren Grössenordnung nicht festgestellt werden konnte.
Das von H*** der Klägerin gewährte Darlehen gemäss den Beilagen X und Y wurde zunächst nicht fällig gestellt, sondern sollte entsprechend einer stillschweigenden Vereinbarung zwischen H*** und Herrn L*** verlängert werden. Aus Angst von der Steuerfahndung kündigte jedoch Herrn L*** das von ihm Herrn H*** gewährte Darlehen und leitete ein entsprechendes Mahnverfahren ein, gegen welches Herr H*** keinen Widerspruch erhob wegen seiner damaligen Insolvenz und der damit einhergehenden Wohlverhaltensphase.
Aktuell stehen die von H*** damals der Klägerin zur Verfügung gestellten EUR 500'000,-- für die Weiterentwicklung und Vermarktung des DC-DC-Wandlers nicht mehr zur Verfügung. Durch die Auswechselung von Herrn G*** durch die Familie bzw. deren *** GmbH wäre jedoch eine Weiterführung des gegenständlichen Vertrages mit der Beklagten durch die Klägerin denkbar.
Am 10.11.2010 erstatteten die Beklagte und die Firma K*** bei der Staatsanwaltschaft München Strafanzeige gegen die Herren H*** und G*** sowie gegen die Beklagte und die O***. Dazu wurde J*** am 7.2.2011 als Zeuge beim Kriminalfachdezernat in München einvernommen. Dazu stellte die zuständige Kriminalhauptkommissarin fest, dass sich der Zeuge J*** in Widersprüche verstrickt hatte. Nach Einvernahme der Beschuldigten H*** und G*** kam die zuständige Kriminalhauptkommissarin zum Schluss, dass die Parteien offensichtlich gegensätzliche Auffassungen vertreten hinsichtlich der gegenständlichen Investition, wobei aber keine Straftat erkennbar sei.
Am 1.3.2011 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Wirtschaftsdelikte, betreffend die Herren G*** und H*** als von der Beklagten und der Firma K*** als Privatklägerschaft Beanzeigte eine Nichtanhandnahmeverfügung wegen diverser Straftatbestände. Dabei kam die zuständige Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass kein Anlass für die Eröffnung einer Strafuntersuchung bestehe, weshalb auf die dortige Strafklage nicht eingetreten wurde.
G*** schied Ende Mai 2012 bei der Klägerin als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift aus."
3.2 In rechtlicher Hinsicht sah das Erstgericht weder die erste Kündigung der Beklagten vom 6.4.2009 noch deren zweite Kündigung vom 27.10.2009 als rechtswirksam an. Für die erste Kündigung habe es nicht nur an einem triftigen Grund gemangelt, sondern sei das Vertragsverhältnis von den Parteien auch konkludent fortgesetzt worden. Die zweite Kündigung sei deshalb unwirksam, weil der festgestellte Eklat zwischen G*** und I*** die Fortsetzung der Zusammenarbeit für die Beklagte nicht unzumutbar gemacht habe. Ebenso wenig bildeten die zwischen den Parteien bestandenen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Vergütungsfrage einen wichtigen Grund für eine ausserordentliche Vertragsauflösung. Das Schreiben der Klägerin vom 5.10.2009 sei zwar durchaus geeignet gewesen, bei der Beklagten Zweifel an der zweckentsprechenden Mittelverwendung iSv Pkt IV./Art 1 der Vereinbarung vom 10.2.2009 aufkommen zu lassen, doch hätte dieser Umstand Anlass geben müssen, die Frage der Zweckbestimmung der Investition von EUR 500.000,-- bilateral zu klären, anstatt die Kündigung auszusprechen. Schliesslich habe die Frage der Mittelherkunft schon rein logisch keinen Grund für die zweite Kündigung bilden können, weil die Beklagte erst nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der Klägerin Kenntnis davon erhalten habe, dass der Betrag von EUR 500.000,-- nicht vom Investor L*** der Klägerin zur Verfügung gestellt worden sei, sondern vielmehr in Form eines Darlehens von deren eigenem Verwaltungsrat H*** .
Das Erstgericht anerkannte aber den weiters geltend gemachten Anspruchs-grund des Geschäftsirrtums. Es habe kein übereinstimmendes Verständnis der Parteien festgestellt werden können, was unter einem "Geld- bzw Kapitaleingang durch Kapitalgeber" iSv Pkt III./Art 1 Z 1 Abs 1 der Vereinbarung vom 10.2.2009 gemeint gewesen sei. Nach den Feststellungen stamme der der Klägerin zur Verfügung gestellte Betrag von EUR 500.000,-- aus dem von ihrem Organ und Minderheitengesellschafter H*** in zwei Tranchen gewährten Darlehen. Davon wie auch von der festgestellten Insolvenz des Darlehensgebers H*** habe die Beklagte erst nach der Beendigung der Zusammenarbeit mit der Klägerin erfahren. Die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 5.10.2009 durch die wiederholte Verwendung des Wortes "Investor" den Eindruck erweckt, dass es sich dabei, wie vorgesehen, um den Investor L*** handle. Von einer Darlehensgewährung ihres Verwaltungsrats H*** sei darin nicht die Rede gewesen. Da festgestellt worden sei, dass die Beklagte die beiden Vereinbarungen vom 10.2.2009 mit der Klägerin nicht abgeschlossen hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass statt der vorgesehenen Investition von EUR 1 Mio durch L*** der Kläger lediglich ein kurzfristiges Darlehen von EUR 500.000,-- durch ihr insolventes Organ H*** zur Verfügung gestellt würde, habe die Beklagte die Vereinbarungen vom 10.2.2009 zu Recht wegen Geschäftsirrtums angefochten und damit zur Aufhebung gebracht.
4.1 Das Obergericht erachtete es aus rechtlichen Überlegungen für nicht notwendig, auf die Beweisrüge in der Berufung der Klägerin einzugehen; bekämpft wurden (zusammengefasst) die Negativfeststellungen, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Klägerin die Beklagte darüber informiert habe, dass die ursprüngliche Beteiligungszusage von L*** bzw M*** nachträglich in ein Darlehen an den Verwaltungsrat der Klägerin H*** umgewandelt worden sei, ferner, dass die Beklagte nach Unterzeichnung des Darlehensvertrags Kenntnis davon erhalten habe, dass H*** der Klägerin EUR 500.000,-- darlehensweise zur Verfügung gestellt habe und dass die Klägerin, hätte sie davon Kenntnis gehabt, die gegenständliche Vereinbarung nicht unterzeichnet hätte, zumal der Betrag von EUR 500.000,-- nicht ausgereicht hätte, um die Kosten eines Industrieprototypen und einer Nullserie zu finanzieren. Das Obergericht vertrat die Ansicht, dass dem Klagebegehren unter Zugrundelegung der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen aus rechtlichen Überlegungen stattzugeben sei.
4.2 Die Beklagte habe nämlich bereits im März 2009 gewusst, dass die ursprüngliche Beteiligungszusage von L*** in ein Darlehen umgewandelt worden sei. Sie habe keine Einwände dagegen gehabt. Für sie sei nicht wesentlich gewesen, woher diese Geldmittel stammten. Es liege daher kein Geschäftsirrtum vor.
Die Meinung der Beklagten, das Kapital müsse unter Bedachtnahme auf die Formulierung im Vertrag vom 10.2.2009 "Geld- bzw Kapitaleingang durch Kapitalgeber" von einem Dritten bzw L*** stammen, sei nicht Inhalt des Vertrags geworden. Ein Irrtum sei von der Klägerin nicht veranlasst worden. Vielmehr habe sich die Beklagte einen solchen Irrtum selbst zuzuschreiben, weil sie weder bei den Vertragsverhandlungen noch bei der Ausfertigung des Vertrags noch während der Zusammenarbeit zu verstehen gegeben habe, dass für sie die Herkunft des Kapitals eine Rolle spiele. Sie habe bei der Klägerin auch nie nachgefragt, woher das bereitgestellte Kapital tatsächlich komme. Sie habe damit den Eindruck erweckt, durch die Darlehensgewährung werde die Vereinbarung erfüllt. Auch unter diesem Gesichtspunkt liege kein Geschäftsirrtum vor.
Im Übrigen habe sich die Beklagte rechtsmissbräuchlich verhalten. Durch ihr eigenes Verhalten, nämlich die Nichtlieferung von erforderlichen Dokumenten sei der Lizenzvertrag mit der Firma N*** und somit die Weiterentwicklung der 0-Serie nicht zu Stande gekommen, was letztlich verhindert habe, dass ein weiteres Kapital von EUR 500.000,-- zur Verfügung gestellt worden sei. Bei vertragsgemässem Verhalten wären EUR 1 Mio an die Klägerin geflossen. Das Verhalten der Beklagten verdiene keinen Rechtsschutz.
Da nach der insoweit unbekämpft gebliebenen Rechtsauffassung des Erstgerichts weder die erste Kündigung der Beklagten vom 6.4.2009 noch deren zweite Kündigung vom 27.10.2009 als rechtswirksam anzusehen seien und die Klägerin die ihr obliegenden Vertragspflichten erfüllt habe, habe sie ihrerseits Anspruch auf Aushändigung der zur Vermarktung benötigten Dokumentationen des DC-DC-Wandlers. Das Ersturteil sei daher im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern.
Die Klägerin bestreitet in ihrer ebenfalls fristgerecht eingebrachten Revisionsbeantwortung das Vorliegen der geltend gemachten Revisionsgründe und beantragt, die Revision kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen.
Die Revisionswerberin bringt zusammengefasst im Wesentlichen vor:
5.1 Aktenwidrigkeit:
Die Ausführungen des Obergerichts, die Revisionswerberin hätte die Behauptungen, dass die Mittelherkunft für sie eine wesentliche Rolle für den Abschluss der Vereinbarungen vom 10.2.2009 gespielt habe, erst im zweiten Rechtsgang erhoben, seien unrichtig und aktenwidrig.
Diese aktenwidrige Darstellung sei entscheidungswesentlich, weil das Obergericht daraus ableite, dass diese Behauptungen nur durch die Prozesslage bedingt erhoben worden seien und lediglich den Versuch darstellten, sich im Nachhinein von den vertraglichen Verpflichtungen zurückzuziehen. Unter Ausklammerung dieses Irrtums wäre das Obergericht zum Schluss gekommen, dass es für die Beklagte einen wesentlichen Vertragsinhalt dargestellt habe, dass das Geld von einem (echten) Investor als reines Risikokapital zur Verfügung gestellt werde und nicht im Rahmen einer - nicht offengelegten - Darlehenskonstruktion des Verwaltungsrats der Klägerin, H***. Solcherart wäre das Ersturteil zu bestätigen gewesen.
5.2 Unrichtige rechtliche Beurteilung:
5.2.1 Unter Bedachtnahme auf die im zweiten Rechtsgang vom Erstgericht ergänzend getroffenen und auch vom Obergericht nicht abgeänderten Feststellungen sei die Revisionswerberin über wesentliche Inhalte der Vereinbarungen getäuscht worden und wäre sie die gegenständlichen Vereinbarungen nicht eingegangen, wenn sie die tatsächlichen Umstände in Bezug auf die aufzubringenden finanziellen Mittel für die geplante Entwicklung der DC-DC-Wandler gekannt hätte. Das Obergericht ziehe den unrichtigen Schluss, die Beklagte hätte bereits im März 2009 gewusst, dass die ursprüngliche Beteiligungszusage von L*** in ein Darlehen an H*** umgewandelt worden sei.
Es liege ein beachtlicher Geschäftsirrtum vor, den die Klägerin veranlasst und den sie zu verantworten habe. Die Klage sei vom Erstgericht zu Recht abgewiesen worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte auch das Obergericht erkennen müssen, dass ein wesentlicher Geschäftsirrtum vorliege und sich die Klägerin nicht auf die Vertragserfüllung berufen könne.
5.2.2 Wie das Obergericht zur Einschätzung gelange, dass die Revisionswerberin Kenntnis davon gehabt habe, dass die Gelder nicht direkt von L***, sondern von einem anderen Geldgeber stammten, sei unerfindlich. Das Obergericht übersehe, dass die Klägerin im Schreiben vom 5.10.2009 die Revisionswerberin im Glauben lasse, dass der Investor (L***) bis 31.5.2009 eine Summe von EUR 500.000,-- zur Verfügung gestellt habe. Wenn darin weiters davon die Rede sei, dass sich der "Investor" weigere, die vereinbarte Restzahlung von EUR 500.000,-- zu leisten, habe die Revisionswerberin auch noch im Oktober 2009 davon ausgehen müssen, dass es sich beim Investor um L*** handle und nicht um den Darlehensgeber H*** oder einen anderen Geldgeber. Klarer als im Schreiben der Klägerin vom 5.10.2009 könne die Irreführung der Revisionswerberin durch die Klägerin nicht mehr dokumentiert werden.
5.2.3 Die Ausführungen des Obergerichts, welche Vorstellungen bzw Absichten die Parteien bei Abschluss der Vereinbarungen vom 10.2.2009 gehabt hätten, beruhten lediglich auf Spekulationen. Entgegen der Ansicht des Obergerichts sei es für die Revisionswerberin wesentlich gewesen, dass die in Aussicht gestellte Investitionssumme von EUR 1 Mio von einem externen Investor komme und nicht darlehensweise vom Vertreter der Klägerin zur Verfügung gestellt werde.
Nach den Feststellungen habe sich entgegen der Ankündigung der Klägerin, ein Investor werde Risikokapital von EUR 1 Mio für die Weiterentwicklung und die Herausgabe einer 0-Serie und eines Industrieprototypen zur Verfügung stellen, herausgestellt, dass ein solcher Investor gar nicht existiere und dass die zur Verfügung gestellten Geldmittel als rückzuführendes und nicht zweckgebundenes Darlehen vom Vertreter der Klägerin selbst aufgebracht worden seien. Solches sei aber nicht vereinbart worden. In der Vereinbarung werde klar und deutlich zwischen den Vertragsparteien und den Investoren unterschieden (Pkt II. Art 2 sowie Pkt V. Art 2 der Vereinbarung Beilage C). H*** als Organ der Klägerin habe im Sinne der Vereinbarung gar kein Investor sein können. In der Vereinbarung sei auch ausdrücklich festgehalten, dass der Revisionswerberin bei weiteren Investoren (Investoren nach L***) ein Mitspracherecht zustehe (Pkt V. Art 1). Schon diese Vertragsbestimmung mache deutlich, dass es der Revisionswerberin entgegen der Auffassung des Obergerichts nicht gleichgültig gewesen sei, woher das Geld komme, sondern dass es ihr wichtig sei, potentielle Investoren zu "sehen".
Die Ausführungen des Obergerichts zur Frage, was mit der Formulierung Geld- bzw Kapitaleingang durch Kapitalgeber gemeint gewesen sei, seien unzutreffend. Der Wortlaut und der Sinn der Formulierung in der Vereinbarung seien klar und unmissverständlich. Mit dem Begriff der Kapitalgeber hätten nur Investoren gemeint sein können, alles andere mache keinen Sinn.
5.2.4 Es stelle einen Rechtsmissbrauch dar, wenn derjenige, der sich durch die Irreführung des Vertragspartners eine Leistung erschleiche, sich auch noch gerichtlich auf einen solchen ungültigen Vertrag stützen wolle.
6.1 Prozessfähigkeit der Beklagten:
Da nicht nur die einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin I***, sondern auch deren Nachfolger AG*** aus der Beklagten ausgeschieden seien und der Mangel einer gesetzlich zwingend vorgesehenen Organisation trotz Aufforderung des Handelsgerichts des Kantons *** nicht behoben worden sei, habe der Handelsgerichtspräsident des Kantons *** mit Entscheid vom 18.11.2013 die Auflösung und Liquidation der Beklagten nach den Vorschriften des Konkurses angeordnet. Gemäss Art 207 Abs 1 chSchKG sei das Verfahren einzustellen. Die Beklagte sei für das gegenständliche Revisionsverfahren nicht (mehr) prozessfähig.
6.2 Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:
Es sei nicht ersichtlich, inwiefern den von der Revisionswerberin kritisierten Ausführungen des Obergerichts, sie habe erst im zweiten Rechtsgang behauptet, dass die Mittelherkunft für sie eine wesentliche Rolle für den Abschluss der Vereinbarungen vom 10.2.2009 gespielt habe, überhaupt Bedeutung zukomme. Davon abgesehen habe die Beklagte im ersten Rechtsgang tatsächlich nur die Einrede des Irrtums und der List sowie des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erhoben, ohne konkret auszuführen, dass für sie im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarungen vom 10.2.2009 die Mittelherkunft wesentlich gewesen sein solle. Die behauptete Aktenwidrigkeit liege jedenfalls nicht vor.
6.3 Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
6.3.1 Entgegen den Ausführungen der Beklagten sei das Obergericht auf die Beweisrüge in der Berufung der Klägerin eingetreten und habe die Feststellungen des Erstgerichts in zwei wesentlichen Punkten abgeändert. Das Obergericht habe neu festgestellt, dass die Beklagte unmittelbar vor dem Kündigungsschreiben vom 6.4.2009 Kenntnis davon gehabt habe, dass die Gelder nicht direkt vom Investor L*** stammen würden, und dass für die Beklagte die Herkunft der Mittel keine Rolle gespielt habe. Die Ausführungen der Beklagten in ihrer Rechtsrüge würden von diesen Feststellungen abweichen. Grundsätzlich bestünde der Beklagten aufgrund des Verfahrensgangs die Möglichkeit offen, eine Beweisrüge in der Revision nachzuholen, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass das Berufungs-gericht seine rechtliche Beurteilung auf Feststellungen des Erstgerichts stütze. Dies sei hier nicht der Fall, weil das Obergericht selbst neue Feststellungen getroffen habe. Eine gesondert dargestellte Beweisrüge habe die Beklagte nicht erhoben. Aber auch die Rechtsrüge sei nicht gesetzmässig ausgeführt, weil sie nicht vom festge-stellten Sachverhalt ausgehe. Die Revision der Beklagten sei insoweit zurück-zuweisen.
6.3.2 Mit ihren Ausführungen, ihr Irrtum sei durch die Klägerin veranlasst worden und dieser Irrtum sei auch kausal für den Abschluss der Verträge gewesen, gehe die Beklagte nicht von den Feststellungen des Obergerichts aus. Dieses habe ausgeführt, es sei gerade nicht festgestellt worden, dass die Klägerin durch aktives Tun, insbesondere durch ausdrückliche Zusagen, den Irrtum der Beklagten veran-lasst habe. Die Beklagte, die die Beweislast trage, habe nicht beweisen können, es liege ein Geschäftsirrtum vor.
Gemäss den getroffenen Feststellungen habe H*** der Klägerin ein Darlehen von EUR 500.000,-- mit einem festen jährlichen Zinssatz von 5,5 % gewährt. Er habe mit der Einbringung dieser Summe weder Eigentumsrechte noch einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung erworben, sondern habe der Klägerin Kapital zur Verfügung gestellt. Er sei als Fremdkapitalgeber aufgetreten, er sei somit "Kapitalgeber" iSv Pkt III Art 1 Z 1 der Vereinbarung vom 10.2.2009. Der Sinn und Zweck der Verein-barung durch ein Darlehen sei nicht gefährdet worden. Auch bei der Darlehens-variante sei ein Kapitaleingang von EUR 1 Mio in Aussicht gestanden und hätten mit diesem Kapital die Kosten der Entwicklung der Nullserie des gegenständlichen Wandlers bestritten werden können. Für die Klägerin habe keine Pflicht bestanden, die Beklagte darüber, dass die anfängliche Beteiligungszusage des L*** nachträglich in ein Darlehen an H*** umgewandelt worden sei, aufzuklären.
Die Beklagte habe die Klägerin nie darauf hingewiesen, dass es für sie eine Rolle spiele, wer als Kapitalgeber der Klägerin das Kapital zur Verfügung stelle bzw dass es sich beim Investor um einen Dritten handeln müsse. Es wäre eine vorvertragliche Pflicht der Beklagten gewesen, die Klägerin über diese angebliche essentialia in Kenntnis zu setzen. Ausserdem wäre es der Beklagten, zumal die Vereinbarungen vom 10.2.2009 ein Gemeinschaftswerk der Parteien gewesen seien, durchaus möglich gewesen, den Vertragspassus betreffend die Finanzierung dahingehend abzuändern, dass nur Gelder von Dritten bzw nur Eigenkapital für die Entwicklung der Nullserie verwendet werden sollen. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt nachgefragt, woher die Gelder stammen würden, obwohl ihr dies leicht möglich gewesen wäre und dadurch der allfällige Irrtum ohne weiteres hätte aufgeklärt werden können. Auch dies habe die Beklagte nicht gemacht.
Zusammenfassend liege kein Geschäftsirrtum vor, weil sich der Irrtum nicht auf den Inhalt des Geschäfts beziehe und der Irrtum auch nicht von der Klägerin veranlasst worden sei.
6.3.3 Die Beklagte verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie behaupte, sie hätte die gegenständliche Vereinbarung nie unterzeichnet, wenn sie gewusst hätte, dass die ursprünglich angedachte Beteiligung des L*** nachträglich in ein Darlehen an H*** umgewandelt werde. Die Beklagte sei allein dafür verantwortlich, dass eine Weiterentwicklung der Nullserie nicht zu Stande gekommen sei. Hätte sie nämlich ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt und die erforderlichen Dokumentationen geliefert, wären weitere Mittel in Höhe von EUR 500.000,-- zur Bestreitung der Entwicklungskosten zur Verfügung gestellt worden. Das Verhalten der Beklagten verdiene keinen Rechtsschutz.
Die Revision ist im Sinne des jedem Abänderungsantrag innewohnenden Aufhebungsantrags (vgl Klauser/Kodek, ZPO17 [2012] § 467 E 15) berechtigt.
Dazu ist auszuführen:
8.1 Zur Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten:
8.1.1 Wie sich aus dem der Revisionsbeantwortung beigeschlossenen Handelsregisterauszug des Kantons St. Gallen vom 29.1.2014 sowie aufgrund amtswegiger Prüfung ergibt, wurde mit Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 18.11.2013 die Beklagte gemäss Art 731b Abs 1 Z 3 OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Die Aktiengesellschaft in Liquidation bleibt uneingeschränkt rechts- und handlungsfähig. Der bisherige Firmenwortlaut erhält gemäss Art 739 Abs 1 OR den Zusatz "in Liquidation" (BSK OR-II Christoph Stäubli, Art 739 N 1 ff). Selbst wenn hier grundsätzlich die Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts herangezogen werden, handelt es sich bei der Auflösung einer Gesellschaft nach Art 741b Abs 1 Z 3 OR nicht um eine Konkurseröffnung im eigentlichen Sinn (BSK OR-II Rolf Watter/Charlotte Pamer-Wieser, Art 731b N 24).
8.1.2 Die Vollbeendigung einer Gesellschaft wird nicht schon allein durch die Löschung im Öffentlichkeitsregister (Firmenbuch, Handelsregister) bewirkt (vgl LES 2002, 236; LES 2008, 279). Diese hat lediglich rein deklarativen Charakter und berührt nicht die zivilprozessuale Partei- und Prozessfähigkeit der Gesellschaft. Solange nämlich die Gesellschaft noch verwertbares und verteilbares Vermögen hat - wovon hier mangels gegenteiliger Behauptungen auszugehen ist - bzw noch Abwicklungsbedarf besteht, treten weder Vollbeendigung noch Verlust der Parteifähigkeit ein. Eine Unterbrechung nach § 155 ZPO (~ § 155 öZPO) oder eine Klagszurückweisung kommen nicht in Betracht (Fink in Fasching/Konecny² II/2 § 155 ZPO Rz 15; Gitschthaler in Rechberger³ § 155 bis 157 Rz 6).
Im Übrigen wird auch die einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht durch nachträgliche Handlungsunfähigkeit des Machtgebers nicht berührt (RIS-Justiz RS0019873). Sogar die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Machtgebers ist ohne Einfluss auf eine Prozessvollmacht (RIS-Justiz RS0107344).
8.2 Zur Rechtsrüge:
8.2.1 Die Beklagte stützt sich in ihrer Revision zur Abwehr des geltend gemachten Herausgabeanspruchs nur mehr auf die Einrede des Geschäftsirrtums und des Rechtsmissbrauchs. Hingegen hält sie die Einwendung, sie habe die Vereinbarungen vom 10.2.2009 gerechtfertigterweise gekündigt, nicht mehr aufrecht. Insoweit liegt ein abschliessend erledigter Streitpunkt vor (RIS-Justiz RS0123970; Schumacher, Abschliessend erledigte Streitpunkte in Festschrift Delle Karth, 925 ff [934, 936]).
8.2.2 Auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen ist die Rechtsauffassung des Obergerichts unvertretbar.
8.2.2.1 Das Obergericht sah in seiner Entscheidung von der Auseinandersetzung mit der Beweisrüge in der Berufung der Klägerin "aus rechtlichen Überlegungen" ab. Entgegen der (bekämpften) erstgerichtlichen Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass (iSv ob) die Beklagte nach Unterzeichnung des Darlehensvertrags Kenntnis davon erhalten habe, H*** habe der Klägerin EUR 500.000,-- darlehensweise zur Verfügung gestellt, und entgegen der weiteren Feststellung, die Beklagte habe (erst) im Jahr 2010 von L*** erfahren, dass er H*** von der Klägerin ein Darlehen von EUR 500.000,-- gewährt habe, unterstellte das Obergericht im Rahmen der Erörterung der Rechtsrüge, dass die Beklagte, wenn nicht schon bei Unterzeichnung der Vereinbarungen vom 10.2.2009, jedoch zumindest unmittelbar vor dem Kündigungsschreiben vom 6.4.2009 davon Kenntnis gehabt habe, dass die Gelder nicht direkt vom Investor L*** stammten. Das Obergericht liess ferner folgende Feststellung unbeachtet: Die Beklagte hätte, wenn sie gewusst hätte, dass anstatt der ursprünglich in Aussicht gestellten Investition von EUR 1 Mio durch L*** H*** der Klägerin EUR 500.000,-- darlehensweise zur Verfügung stelle, die Vereinbarung nicht abgeschlossen, zum einen deshalb, weil der Betrag von EUR 500.000,-- nicht ausgereicht hätte, um die Kosten eines Industrieprototypen und einer Nullserie zu finanzieren und zum anderen im Hinblick auf die Privatinsolvenz von H*** . Stattdessen unterstellte das Obergericht, für die Beklagte habe die Herkunft der Mittel keine Rolle gespielt.
8.2.2.2 Die Bestimmung des § 457 ZPO trägt dem Berufungsgericht die Wiederholung von Beweisaufnahmen dann auf, wenn es gegen die Feststellungen des Erstgerichts Bedenken hat. Ohne Beweiswiederholung ist es nicht berechtigt, vom Tatsachensubstrat des Ersturteils abzuweichen (LES 1998, 120; LES 2007, 507; LES 2008, 32; LES 2008, 431). Die hinsichtlich streitentscheidender Tatsachen von der ersten Instanz abweichende Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts muss auf einem Verfahren beruhen, das die gleichen Garantien der Wahrheitsfindung aufweist, die dem erstinstanzlichen Verfahren eigen sind. Damit sind grundsätzlich alle in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen sachverhaltsrelevanten Beweise vom Berufungsgericht in der gleichen Form zu wiederholen (LES 2010, 94).
Wenn - wie hier - das Berufungsgericht, ohne auf die Beweisrüge in der Berufung der Klägerin einzutreten und ohne die Beweise zu den streitentscheidenden und bekämpften Feststellungen zu wiederholen, die seines Erachtens richtigen Tatsachen feststellt, liegt eine Verletzung des Unmittelbargrundsatzes (LES 2007, 507) und damit ein vom OGH wahrzunehmender Verfahrensmangel vor (vgl LES 2007, 352). Dieser Verfahrensmangel wurde auch von der Revisionswerberin erkennbar im Rahmen der Aktenwidrigkeit bzw der Rechtsrüge - die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgrundes schadet nicht, sofern das Begehren deutlich erkennbar ist (Klauser/Kodek, ZPO17 [2012] § 84 E 16a, 16b) - geltend gemacht.
Das angefochtene Urteil ist gemäss § 479 Abs 1 zweiter Satz zweite Alternative ZPO (~ § 510 Abs 1 zweiter Satz zweite Alternative öZPO) aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren, wenn es (weiterhin) Bedenken gegen die erstgerichtlichen Feststellungen hat, alle dazu aufgenommenen Beweise zu wiederholen bzw zu ergänzen haben.
8.2.3 Auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen ist die den Herausgabeanspruch der Klägerin verneinende Rechtsauffassung des Erstgerichts nicht zu beanstanden (§§ 469a, 482 ZPO). Ergänzend ist auszuführen:
8.2.3.1 Bei der Auslegung eines schriftlichen Vertrags sind auch die anlässlich des Abschlusses des Vertrags abgegebenen Erklärungen der Vertragspartner und die sich daraus ergebende Absicht zu berücksichtigen (Tades/Hopf/Kathrein/ Stabentheiner, ABGB37 [2009] § 914 E 39). Nach den hier massgeblichen Feststellungen waren die Parteien ab dem Jahr 2008 auf Investorensuche für den DC-DC-Wandler, wobei verschiedene potentielle Investoren genannt wurden. Im Zuge der Vertragsanbahnung wurde seitens L*** bzw der M*** eine Investition von EUR 1 Mio in Form einer Beteiligungszusage in Aussicht gestellt. Die Klägerin sprach gegenüber der Beklagten konkret davon, dass L*** EUR 1 Mio investieren werde. Berücksichtigt man diese Vorgänge und Erklärungen, ist unter "Geld- bzw Kapitaleingang" in Pkt III. Art 1 Z 1 der Vereinbarung vom 10.2.2009 (Beilage C) ein Investment ohne Rückzahlungsverpflichtung und unter dem ebenfalls dort genannten "Kapitalgeber" eine von den Parteien getrennte Rechtsperson, also ein Dritter - und nicht etwa auch ein Organ der Klägerin oder der Beklagten - zu verstehen. In diesem Sinn hat auch I***, wie ausdrücklich festgestellt wurde, diesen Vertragspassus verstanden. Eine davon abweichende Parteienabsicht vermochte die Klägerin nach Auffassung des Erstgerichts nicht unter Beweis zu stellen. Wird aber eine übereinstimmende Parteienabsicht nicht festgestellt, ist bei der Auslegung des Vertrags von dessen Wortlaut, wie oben dargestellt, auszugehen (RIS-Justiz RS0017831). Die Beweislast für einen vom Wortlaut eines schriftlichen Vertrags abweichenden übereinstimmenden Parteiwillen trägt derjenige, der hieraus Ansprüche ableitet (9 Ob 171/98g MietSlg 50.090). Den Nachweis, dass unter "Geld- bzw Kapitaleingang" auch ein (kurzfristig zurückzuzahlendes) Darlehen und unter "Kapitalgeber" auch ein Organ eines der beiden Vertragspartner gemeint gewesen seien und dies dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprochen habe, vermochte die Klägerin ausgehend von der erstinstanzlichen Feststellung nicht zu erbringen. Die Darlehenskonstruktion, wie sie letztlich im Verhältnis L*** - H*** - Klägerin eingegangen wurde, entspricht nicht dem in Punkt III. Art 1 Z 1 der Vereinbarung Beilage C festgelegten "Finanzierungspassus" und findet in der dem Vertragswortlaut zugrundeliegenden Parteienabsicht keine Deckung.
8.2.3.2 Da ausgehend von der vom Erstgericht erarbeiteten Sachverhaltsgrundlage nicht festgestellt werden konnte, ob die Klägerin darüber informiert wurde, dass die ursprüngliche Beteiligungszusage von L*** bzw der M*** nachträglich in ein Darlehen an den Verwaltungsrat H*** umgewandelt wurde, ist in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Beklagte im Abschlusszeitpunkt über wesentliche Inhalte der eine Einheit bildenden Vereinbarungen vom 10.2.2009 (vgl. Aufhebungsbeschluss des F OGH vom 5. 1. 2012, Seite 37) getäuscht wurde. Es liegt ein von der Klägerin veranlasster Geschäftsirrtum vor.
Für die Wesentlichkeit des Irrtums kommt es, gegen den Wortlaut des § 871 ABGB, nicht gerade auf die "Hauptsache", sondern, wie dem § 873 ABGB zu entnehmen ist, auf den Parteiwillen im Abschlusszeitpunkt und damit auf eine Präzisierung der Kausalitätsfrage an: Wesentlich ist der Irrtum, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft gar nicht abgeschlossen hätte (Bollenberger in KBB³ § 871 ABGB Rz 18; Apathy/Riedler in Schwimann ABGB³ IV, § 871 Rz 16 je mzN aus der öJudikatur). Genau das ist hier der Fall. Die Beklagte hätte nämlich, wenn sie von der Darlehenskonstruktion gewusst hätte, die Vereinbarungen vom 10.2.2009 nicht abgeschlossen. Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin relevierte Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ist nicht nachvollziehbar und entbehrt einer tragfähigen Grundlage.
8.2.3.3 Ob sich die Beklagte selbst bei der Vertragsabwicklung und -erfüllung rechtsmissbräuchlich verhalten habe, ist in diesem Verfahren ohne Bedeutung, weil sich die Beklagte - auf Basis des getroffenen Sachverhalts - mit ihrer Einrede der Irrtumsanfechtung erfolgreich auf einen Willensmangel unmittelbar beim Vertrags-abschluss beruft (vgl LES 1981, 202; Rummel in Rummel³, § 871 ABGB Rz 19).
8.2.4 Zusammenfassend hat das Erstgericht auf Grundlage seiner Urteils-annahmen das Herausgabebegehren der Klägerin infolge erfolgreicher Irrtums-einrede der Beklagten zutreffend abgewiesen. Sollte das Berufungsgericht im fortge-setzten Verfahren die Beweisrüge in der Berufung der Klägerin nach inhaltlicher Auseinandersetzung verwerfen oder nach Durchführung einer Beweiswiederholung zu keinen abweichenden Feststellungen gelangen, ist es an diese Rechtsauffassung gebunden (§ 480 Abs 1 ZPO).
8.3 Der Kostenvorbehalt beruht auf dem § 52 Abs 1 ZPO. Mangels Feststehens einer Entscheidungsgrundlage kann noch keine Kostenentscheidung ergehen (Obermaier, Kostenhandbuch² [2010] Rz 412).
Vaduz, am 11. April 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat