06 CG. 2011.205
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, lic.iur. Thomas Ritter, Dr. Stefan Becker und Dr. Helmut Neudorfer als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A***, vertreten durch B***, wider die beklagte Partei C***, vertreten durch D***, wegen CHF 10'000,-- samt Anhang infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 14.06.2012 (ON 33), womit der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.03.2012 (ON 25) keine Folge gegeben wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung
I. beschlossen: und II. zu Recht erkannt:
[zu I.:]
Die dem von der klagenden Partei gegen die Senatsbesetzung erhobenen Widerspruch vom 16.10.2012 beigeschlossene Mitteilung samt dem in Kopie angeschlossenen E-Mail der Klägerin vom 11.10.2012 sowie die Äusserung der beklagten Partei vom 09.11.2012 samt den angeschlossenen Urkunden werden zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten ihres unzulässigen Schriftsatzes selbst zu tragen.
[zu II.:]
Der Revision der klagenden Partei wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen vier Wochen die mit CHF 1'325,05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu Handen der Beklagtenvertreter zu bezahlen.
Nach ständiger Rechtsprechung (LES 2009,167; LES 2009.43; LES 2008.379 u.a.) ist die Rechtsmittbefugnis mit Einbringung des das Rechtsmittel enthaltenden Schriftsatzes konsumiert. Nachfolgende Ergänzungen oder Mitteilungen verstossen gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels.
Dies trifft im vorliegenden Fall für die Mitteilung der Klägerin vom 11.10.2012 samt ihrem E-Mail vom 11.10.2012 zu, die dem Widerspruch gegen die Senatsbesetzung angeschlossen waren, mit diesem aber in keinem sachlichen Zusammenhang stehen. Diese Mitteilung und das angeschlossene E-Mail sind daher zurückzuweisen.
Das gleiche gilt für die Äusserung der Beklagten vom 09.11.2012 und die diesem Schriftsatz angeschlossenen Urkunden.
Mit der am 10.06.2011 bei Gericht überreichten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von CHF 10'000,-- samt Zinsen und Kosten. Sie bringt dazu zusammengefasst vor:
Die beklagte Stiftung sei am 16.06.1977 durch Umwandlung der C*** gegründet worden. Die Stifterin E*** habe am 27.03.1985 ein Reglement (=Beistatuten) erlassen, worin sie sich selbst als Erstbegünstigte und ihre Söhne F*** und G*** zu gleichen Teilen als Anwartschaftsberechtigte eingesetzt habe. Die Begünstigung der beiden Söhne sei gemäss Art 2 Abs 1 des Reglementes gewissen Einschränkungen unterlegen, deren Zweck es gewesen sei, eine Verschwendung des Stiftungsvermögens durch die Söhne der Stifterin hintanzuhalten. Die Klägerin sei die Adoptivtochter von G***. Nach dessen Tod am 19.05.2009 sei dessen Anteil gemäss Art 2 Abs 3 des Reglementes ohne die für ihren Adoptivvater geltenden Beschränkungen auf die Klägerin übergegangen. Ihre Begünstigung beziehe sich daher auf 50% des Stiftungskapitals und dessen Erträgnisse; sie habe daher Anspruch auf Auskehrung der Hälfte des Stiftungskapitals. 50% des Stiftungskapitals hätten sich per 23.12.2009 auf CHF 3'860'727,75 belaufen. Abzüglich des dort zu Gunsten der Klägerin ausgewiesenen Ausschüttungsrückstandes von CHF 34'826,33 habe die Klägerin Anspruch auf Ausschüttung von CHF 3'825'901,42. Die Auszahlung dieses Betrages schulde die Beklagte seit dem Ableben von G***. Die Teileinklagung beruhe auf prozessualer Vorsicht und soll eine übermässige Belastung des Stiftungsvermögens durch Anwaltshonorare vermeiden.
Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen und wendete in ihrer Klagebeantwortung zusammengefasst ein:
Aus den Statuten und dem Reglement der Beklagten ergebe sich, dass die Klägerin einfache Ermessensbegünstigte sei und keinen klagbaren Anspruch gegen die beklagte Stiftung auf Ausschüttung habe, insbesondere nicht auf Auszahlung von 50% des Stiftungsvermögens. Eine solche Ausschüttung würde überdies einem unerlaubten (Teil-) Widerruf der Stiftung gleichkommen. Die Ausschüttungsbeschränkungen der Zweitbegünstigten seien gemäss dem Reglement auf deren Nachkommen übergegangen. Sie gälten daher auch für die Klägerin. Diese habe von ihrem Vater Millionenbeträge geerbt, sodass nicht von einer Bedürftigkeit der Klägerin auszugehen sei. Der Stiftungsrat habe das Recht und möglicherweise auch die Pflicht, Ausschüttungen an die Klägerin zum Zwecke der Versorgung und des Unterhalts im Bedarfsfall vorzunehmen. Nach dem Stifterwillen seien lediglich die Erträgnisse des Stiftungsvermögens voraussetzungslos an die Klägerin auszukehren.
Das Fürstliche Landgericht wies mit Urteil vom 12.03.2012 das Klagebegehren ab. Es stellte zusammengefasst nachstehenden Sachverhalt fest:
Die am 03.08.1964 gegründete C*** wurde mit Beschluss des Inhabers der Gründerrechte am 16.06.1977 in die beklagte Familienstiftung umgewandelt. Deren Zweck besteht in der Verwaltung, Sicherung und, soweit möglich, Vermehrung des Stiftungsvermögens, sowie in der Unterstützung der Begünstigten durch Ausrichtung von Zuwendungen. Gemäss § 6 lit a der Statuten werden die Begünstigten durch den Stifter bestimmt. Er legt den Umfang sowie den Zeitpunkt und die Dauer der Ausschüttungen an die Begünstigten fest und regelt ganz allgemein die Voraussetzungen für die Ausschüttungen. Den Begünstigten steht gemäss lit c dieser Statutenbestimmung kein klagbarer Anspruch gegenüber der Stiftung auf Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen oder dessen Erträgnissen oder auf Ausrichtung von sonstigen Zuwendungen zu. Gemäss § 18 der Statuten ist der Stifter befugt Beistatuten zu erlassen. Den Beistatuten ist insbesondere die Bezeichnung der Begünstigten, die Festlegung der Begünstigtenordnung (Reihenfolge der Begünstigungen) sowie die Voraussetzungen (Zeitpunkt, Ausmass) für Ausschüttungen an die Begünstigten vorbehalten.
Gemäss Art 1 des Reglementes vom 27.03.1985 ist die Stifterin E*** Erstbegünstigte des Stiftungsvermögens Zeit ihres Lebens und zwar sowohl in Bezug auf das Kapital als auch in Bezug auf die Erträgnisse. Nach dem Ableben der Erstbegünstigten sind ihre beiden Söhne F*** und G*** zu gleichen Teilen Zweitbegünstigte. Darüber hinaus verfügt diese Bestimmung des Reglementes Einschränkungen der Ausschüttungen an die Zweitbegünstigten sowohl in Bezug auf die Höhe als auch auf den Zeitpunkt. Gemäss Abs 2 ist der Stiftungsrat befugt, bei Eintreten aussergewöhnlicher Umstände den Zweitbegünstigten angemessene Beträge in Anrechnung auf den ihnen zukommenden Kapitalanteil auszuzahlen. Nach Abs 3 gehen die Anteile der Zweitbegünstigten zu gleichen Teilen auf ihre direkten Nachkommen über. Diese Begünstigtenanteile gelten nach Abs 4 sowohl für das Kapital als auch für die Erträgnisse.
Die dem Stiftungsrat auferlegten Beschränkungen bei der Ausschüttung an die Zweitbegünstigten sind vor dem Hintergrund ihrer Suchtkrankheit zu sehen. Beide Söhne der Stifterin waren drogensüchtig. Sie gingen keiner Erwerbstätigkeit nach und waren wegen ihrer Krankheit dazu auch gar nicht in der Lage. Die Stifterin machte sich Sorgen wegen der Zukunft ihrer Söhne und erzählte nahestehenden Personen, sie wolle ihr Vermögen vor dem Zugriff ihrer Söhne schützen. Die Stifterin verstarb am 23.12.1987.
G*** lebte mehrere Jahre mit der Mutter der Klägerin zusammen. Er adoptierte die im Jahre 1977 geborene Klägerin Mitte der 90-iger Jahre. Am 19.05.2009 verstarb G***.
Die beklagte Stiftung verfügte per 23.12.2010 über ein Vermögen von CHF 7'569'690,92. Die Klägerin erhielt von der Beklagten folgende Geldbeträge ausgeschüttet: Am 15.09.2010 CHF 13'399,13 für sie selbst und CHF 31'427,20 für ihren verstorbenen Adoptivvater, am 23.12.2010 den hälftigen Anteil an den Nettoerträgen aus dem Stiftungskapital von CHF 8'894,22. Das Ansuchen des Rechtsvertreters der Klägerin vom 15.02.2010 auf Ausfolgung der Hälfte des Stiftungskapitals samt Zinsen lehnte der Stiftungsrat ab.
Die Klägerin verdiente im letzten Jahr als Sängerin und Schauspielerin ca. USD 15'000,--. Sie vermag mit ihrem Einkommen nicht allein für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Sie ist seit 2010 verheiratet. Ihr Ehemann ist als Fussballagent tätig. Sein Einkommen ist unbekannt.
Diesen Sachverhalt unterzog das Erstgericht zusammengefasst nachstehender rechtlicher Beurteilung:
Nach § 6 lit c der Statuten seien die Ansprüche der Begünstigten nicht einklagbar. Dieser Ausschluss des streitigen Rechtsweges gelte ungeachtet der Tatsache, dass das Reglement keinen derartigen Ausschluss enthalte, weil die Statuten den Beistatuten (Reglement) übergeordnet seien. Die Begünstigung der Klägerin könne daher nur als Ermessensbegünstigung gewertet werden. Das auf eine Begünstigungsberechtigung gestützte Klagebegehren sei daher abzuweisen.
In einem obiter dictum fügte das Erstgericht hinzu, dass die in Art 2 Abs 1 des Reglementes verfügten Beschränkungen in den Ausschüttungen nur für die Zweitbegünstigten xxx und G*** gälten, nicht aber für die Klägerin.
Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Berufung aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie vertritt die Auffassung, dass die Klausel des § 6 lit c der Statuten der Beklagten sittenwidrig und daher nichtig sei, weil ein Ausschluss der Klagbarkeit nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen bestehe, im Übrigen aber der Rechtsweg nicht durch ein pactum de non petendo rechtswirksam ausgeschlossen werden könne. Das Reglement sehe eine Auskehrung von 50% des Stiftungsvermögens an die Klägerin vor. Die Beschränkungen, die das Reglement den Zweitbegünstigten auferlegte, gälten für die Klägerin nicht. Diese Auslegung des Reglementes ergebe sich zweifelsfrei aus dessen Wortlaut sowie dessen Zweck und aus den vom Erstgericht festgestellten Umständen. Die Beklagte habe sich in den vielen Jahrzehnten ihres Bestehens nie auf den Ausschluss der Klagbarkeit berufen; daher sei dieser Einwand verwirkt. Die auf der Rechtsprechung des OGH beruhende Gleichstellung einer Vollbegünstigung mit dem Widerruf einer Stiftung und der daraus gezogene Schluss, dass eine solche Vollbegünstigung ohne Vorbehalt des Widerrufsrechtes eine Umgehung des Art 559 Abs 4 PGR darstelle, gelte nur für den Stifter, nicht aber für andere Begünstigte.
Die Berufung mündete in den Antrag, das Fürstliche Obergericht als Berufungsgericht möge der Berufung Folge geben und das angefochtene Urteil dahin abändern, dass der Klage statt gegeben wird; in eventu, das angefochtene Urteil aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erörterung und Verhandlung an das Fürstliche Landgericht zurückverweisen sowie die Beklagte zum Kostenersatz verpflichten.
Die Beklagte erstattete eine Berufungsmitteilung und beantragte, das Berufungsgericht möge der Berufung der Klägerin keine Folge geben. Sie hielt den Berufungsausführungen zusammengefasst Folgendes entgegen:
Die Unzulässigkeit des Ausschlusses des streitigen Rechtsweges gelte nur für rechtsgeschäftliche, nicht aber für stiftungsrechtliche Ansprüche. Während für die Zweitbegünstigten klare Anordnungen im Bezug auf Höhe und Zeit der Ausschüttungen getroffen wurden, umfasse die Begünstigung der Klägerin zwar sowohl das Kapital als auch dessen Erträgnisse, ohne jedoch die konkrete Höhe und den konkreten Zeitpunkt der Ausschüttungen zu bestimmen. Der Stiftungszweck bestehe in der Unterstützung der Begünstigten durch Ausrichtung von Zuwendungen. Eine voraussetzungslose Abberufung von rund CHF 3,5 Mio des Stiftungskapitals sei aber keine Unterstützung sondern eine blosse Vermögensanhäufung zu Gunsten der Klägerin. Dieser stehe mangels Bestimmtheit ihrer Begünstigung nur eine Ermessensbegünstigung zu, nicht aber eine Begünstigungsberechtigung.
Mit Urteil vom 14.06.2012 gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin keine Folge, zusammengefasst mit folgender Begründung:
§ 6 lit c der Statuten habe keine eigene normative Kraft, sondern drücke nur die bei Erlass der Statuten vorliegende Rechtslage aus, dass Ermessensbegünstigte keinen klagbaren Anspruch auf Ausübung dieses Ermessens, also auf Beschlussfassung des zuständigen Stiftungsorgans in Bezug auf die Ausschüttung an die Begünstigten hätten. Diese Bestimmung schliesse nicht aus, dass die Stifterin in den Beistatuten die Festlegung von Begünstigungsberechtigten bzw. Anwartschaftsberechtigten verfügen könne, denn nach § 18 Abs 2 der Statuten sei ihr die Festlegung der Begünstigungsordnung sowie der Ausschüttungen an die Begünstigten vorbehalten. Die Zweitbegünstigten F*** und G*** seien zu Lebzeiten der Stifterin, ihrer Mutter, Anwartschaftsberechtigte, nach ihrem Tod Begünstigungsberechtigte gewesen, soweit in den Beistatuten Zeitpunkt und Höhe der an sie auszuschüttenden Zuwendungen festgesetzt wurde. Hinsichtlich der weiteren Anordnung in den Statuten, dass bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände angemessene Beträge an sie ausgezahlt werden können, seien sie hingegen Ermessensbegünstigte gewesen. Wenn auch die Ausschüttungsrestriktionen nach Art 2 Abs 2 der Beistatuten im Hinblick auf den Lebenswandel der Zweitbegünstigten erfolgten, so könne doch ohne Feststellung des Stifterwillens kein Schluss darauf gezogen werden, dass sie nicht auch für die Klägerin gelten. Dies umso mehr, als zum Zeitpunkt des Erlasses des Beistatutes die Stifterin die Nachfolger in der Begünstigung ihrer Söhne gar nicht kennen konnte. Die Beistatuten sprächen ausdrücklich davon, dass die Anteile der Zweitbegünstigten auf ihre direkten Nachkommen übergehen und nicht davon, dass das Stiftungsvermögen oder die Erträge beim Tode der Zweitbegünstigten an die Nachkommen auszuschütten seien. Im Gesamtzusammenhang könne die Anordnung für die Nachfolgebegünstigten nur dahin verstanden werden, dass sowohl die Begünstigungsberechtigung als auch die Ermessensbegünstigung der Zweitbegünstigten auf ihre Nachkommen übergehen. Aber auch eine Interpretation der Beistatuten dahingehend, dass den Nachkommen von G*** eine Begünstigung an der Hälfte des Stiftungsvermögens zustünde, würde an diesem Ergebnis nichts ändern, denn die Anordnung, dass eine Person Anspruch auf Kapital und Ertrag einer Stiftung hat, beinhalte keine Begünstigungsberechtigung, da die Anordnung des Zeitpunktes der Auszahlung fehle. Aus Art 2 der Beistatuten lasse sich jedenfalls nicht ableiten, dass damit die Hälfte des Stiftungsvermögens an die Klägerin auszuschütten sei; dies abgesehen davon, dass auch für die Erstbegünstigte nur eine Ermessensbegünstigung an Kapital und Erträgen vorgesehen gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle der Revision Folge geben und das angefochtene Urteil dahin abändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben wird. Die Klägerin bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zusammengefasst mit folgenden Argumenten:
Zentral für die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes sei unter anderem das Argument gewesen, dass auch die Begünstigung der Stifterin nur eine Ermessensbegünstigung beinhaltet habe. Der Inhalt des Reglementes (Beistatutes) trage diese Ansicht nicht, weil erstens das Gesetz in Art 552 As 4 PGR iVm § 107 Abs 3 TrUG die Auslegungsregel aufstelle, dass eine Begünstigung im Zweifel so auszulegen sei, dass sie möglichst ungehindert ausgeübt werden kann. Zweitens bestimme Art 567 Abs 2 PGR, dass Begünstigungsansprüche grundsätzlich klagbar seien, wenn nicht freies Ermessen der Stiftungsräte vorgesehen sei. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes müsse nicht die Freiheit die Begünstigung von der Ermessensbefugnis der Organe angeordnet sein, sondern die Befugnis der Organe, Begünstigung ihrem Ermessen zu unterstellen. Drittens widerspreche diese Rechtsauffassung nicht der Rechtsprechung des OGH, weil diese keine Ermessensvermutung aufstelle. Viertens sei die Auslegung der Statuten und des Reglementes durch das Berufungsgericht durch den Stifterwillen nicht gedeckt.
Der Ausschluss der Klagbarkeit gemäss § 6 lit c der Statuten sei nichtig, weil sittenwidrig. Der Ausschluss des Rechtsweges könne nicht rechtsgeschäftlich verfügt werden. Die Umdeutung der den Klagsausschluss verfügenden Bestimmung der Statuten in eine Ermessensbegünstigung sei unzulässig, da der Wortlaut dieser Klausel keinen Ermessensspielraum für die Einräumung von Begünstigungen festlege. Das Beistatut der Beklagten sehe eine Auskehrung des hälftigen Stiftungsvermögens an die Klägerin vor. Dieses Beistatut könne nach dem Tode der Stifterin nicht mehr geändert werden. Im Beistatut enthaltene Ausschüttungsbeschränkungen bezögen sich ausschliesslich auf die Zweitbegünstigten, die Söhne der Stifterin. Für die Klägerin bestehe nur eine Beschränkung, nämlich die der Volljährigkeit, die die Klägerin längst erreicht habe.
Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der OGH wolle der Revision keine Folge geben. Sie widerspricht den Revisionsausführungen zusammengefasst mit nachstehenden Ausführungen:
Der Standpunkt der Klägerin, der Ausschluss der Klagbarkeit in § 6 lit c der Statuten sei unwirksam, überzeuge nicht, denn es stehe einem Stifter frei, anzuordnen, dass die Begünstigten keine klagbaren Ansprüche hätten, solange der Stiftungsrat keine Ausschüttung beschlossen hat. Diese Statutenbestimmung stehe auch nicht in Widerspruch zu § 18 Abs 2 der Statuten, denn der Stifter könne die Voraussetzungen für die Ausschüttungen in den Beistatuten ungeachtet des Ausschlusses der Klagbarkeit festlegen. Die Klägerin sei mangels eines der Höhe und der Zeit nach bestimmten Anspruches Ermessensbegünstigte und nicht Begünstigungsberechtigte. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht bedürfe es keiner expliziten Ermessensanordnung, weil eine Begünstigungsberechtigung nur dann vorliege, wenn überhaupt kein Ermessen des Stiftungsrates bestehe. Auch die von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, auch der Stifterin sei nur eine Ermessensbegünstigung zugestanden, seien verfehlt. § 107 Abs 3 TrUG sei durch Art 552 §§ 5 ff PGR des neuen Stiftungsrechtes derogiert. Art 567 Abs 2 PGR (alt) enthalte eine reine Verfahrensvorschrift ohne privatrechtlichen Regelungsgehalt. Der Übergang des Hälfteanteils am Stiftungsvermögen an die Klägerin sei keine Rechtsnachfolge sondern der Fortbestand der für die Zweitbegünstigten geltenden Begünstigungsregelungen einschliesslich deren Einschränkungen.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
(Anmerkung: Soweit bei der Zitierung von Gesetzesstellen keine Gesetzesvorschrift, auf diese sich beziehen, genannt ist, sind damit die Bestimmungen des neuen Stiftungsrechtes (Art 552 §§ 1-41 PGR) laut dem Gesetz vom 26.06.2008 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes bezeichnet.)
Die Klägerin hält diese Klausel für sittenwidrig und daher gemäss § 879 ABGB für nichtig, weil sie den Rechtsschutz der Klägerin völlig ausschliesse.
Die Beklagte widerspricht dieser Rechtsansicht mit der Begründung, dies gelte nur für rechtsgeschäftliche Vereinbarungen.
Das Erstgericht erachtete diese statutarische Bestimmung für rechtsgültig und wies aus diesem Grund das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht mass dieser Klausel keine Bedeutung zu, weil sie lediglich die Rechtslage wiedergebe, wonach Ermessensbegünstigte vor Beschlussfassung der zuständigen Stiftungsorgane keinen klagbaren Anspruch auf Ausschüttung hätten.
Der OGH befasste sich mit der Frage der Rechtsgültigkeit von statutarischen Klauseln, die die Klagbarkeit von Begünstigtenansprüchen ausschliessen, in zwei Entscheidungen:
Im Urteil vom 13.07.1966 (ELG 1962-1966, 165) sprach der OGH aus, dass das Statut einer unbeaufsichtigten Familienstiftung nicht jeden Rechtsanspruch der Destinatäre ausschliessen könne.
Mit Beschluss vom 05.02.2004, AZ 10 HG.2002.26 (LES 2005, 41) vertiefte der OGH diese Judikatur dahingehend, dass immer dann, wenn ein Begünstigter seinen Anspruch auf strittige Tatumstände oder komplexe Rechtsfragen stützt, diese Ansprüche im streitigen Verfahren durchzusetzen sind. Solche Ansprüche können nicht im ausserstreitigen Aufsichtsverfahren (Art 567 Abs 1 PGR) geltend gemacht werden, denn es liegt nicht in der Kompetenz dieses Verfahrens strittige Ansprüche möglicher Destinatäre definitiv zu verneinen oder mit bindender Wirkung festzustellen. Statutarische Klauseln, die Ansprüchen der Destinatäre die Klagbarkeit versagen, schliessen die Betroffenen zur Gänze vom Rechtsschutz aus und sind unwirksam.
Diese Rechtsauffassung entspricht auch der österreichischen Lehre und Rechtsprechung (Rechberger ZPO3 Rz 13 vor § 1 JN, Fasching, Kommentar Band I Rz 11 vor §§ 226 ff ZPO, Krejci in Rummel Rz 147 zu § 879 ABGB). Nichtig sind solche den Rechtsweg gänzlich ausschliessende Klauseln nicht nur, wenn sie vertraglich vereinbart sind sondern auch, wenn sie in einseitigen Willenserklärungen enthalten sind (Krejci aaO Rz 24 zu § 879 ABGB. Somit sind auch statutarische Klauseln, die die Klagbarkeit der Ansprüche der Begünstigten ausschliessen, unwirksam, wenn diesen kein anderer Rechtsschutz zur Verfügung steht; ebenso sinngemäss für den Schweizer Rechtsbereich Riemer im Berner Kommentar (Rz 138 zu Art 84 ZGB).
Diese rechtlichen Überlegungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Die zu klärenden Tat- und Rechtsfragen können nach dem oben Gesagten nicht in das Aufsichtsverfahren verlagert werden. Der statutarische Ausschluss des Klagerechtes würde dazu führen, dass der Klägerin jeglicher Rechtsschutz versagt bliebe.
Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall von seiner Judikaturlinie abzurücken. Daraus folgt, dass der in § 6 lit c der Statuten bestimmte Ausschluss der Klagbarkeit keine Rechtswirkung entfaltet.
Begünstigungsberechtigter ist nach der von der Lehre gebilligten Rechtsprechung des OGH, wer nach dem Inhalt der Statuten oder Beistatuten einen klagbaren, der Höhe und der Zeit (Fälligkeit) bestimmten oder bestimmbaren Anspruch besitzt, der den Stiftungsorganen keinen Ermessensspielraum belässt (Lins in "Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht", herausgegeben von der Hochschule Liechtenstein; Schauer, Kurzkommentar zum Liechtensteinischen Stiftungsrecht Rz 1 zu § 6; Jakob, Die liechtensteinische Stiftung Rz 424; LES 2008/283). Ob die Begünstigung der Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt, ist die zentrale Frage dieses Rechtstreites.
In Art 2 Abs 3 und 4 des Reglementes setzte die Stifterin die Nachkommen ihrer Söhne mit folgenden Worten als Begünstigte ein:
"Sollten die vorstehend bestellten Begünstigten versterben, so gehen ihre Anteile zu gleichen Teilen auf ihre direkten Nachkommen über .... Diese Begünstigtenanteile gelten sowohl für das Kapital als auch für die Erträgnisse..."
Die Auslegung dieser Bestimmung des Reglementes ist zwischen den Parteien strittig. Während die Klägerin die Auffassung vertritt, damit habe sie als Nachkomme ihres Adoptivvaters G*** einen rechtlichen Anspruch auf Ausschüttung der Hälfte des Stiftungsvermögens erworben, ist die Beklagte der Ansicht, dass damit der Klägerin mangels Bestimmtheit der ihr zugedachten Begünstigung nur die Rechtsstellung einer Ermessensbegünstigten zukomme.
Der erkennende Senat teilt die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass bereits der Wortlaut der zitierten Bestimmung gegen eine Begünstigungsberechtigung der Klägerin spricht, denn darin ist weder eine bestimmte Höhe der Zuwendungen noch ein Zeitpunkt ihrer Ausschüttung festgelegt. Sie besagt nach ihrem gewöhnlichen Wortsinn nichts anderes, als dass die Zuwendungen an die Nachkommen der Zweitbegünstigten (der Söhne der Stifterin) nicht auf die Erträgnisse beschränkt sind, sondern auch das Stiftungskapital umfassen.
Diese Auslegung wird durch zwei sich aus den Stiftungsdokumenten ableitbaren Indizien bestärkt.
Die Klägerin begründet ihre Kritik an dieser Rechtsansicht zunächst mit dem Argument, es sei angeordnet, dass die Erstbegünstigte (die Stifterin) sowohl in Bezug auf das Kapital als auch auf die Erträgnisse des gesamten Stiftungsvermögens begünstigt sei (Rz 8 der Revision). Dies ist nicht richtig. Art 1 des Reglementes spricht nicht von einer Begünstigung der Stifterin auf das gesamte Kapital, sondern schlicht von ihrer Begünstigung sowohl in Bezug auf das Kapital als auch in Bezug auf die Erträgnisse, insoweit sinngemäss gleichlautend mit Art 2 Abs 3 des Reglementes, aus dem die Klägerin ihre Begünstigung ableitet.
Die Klägerin führt fünf Argumente ins Treffen, aus denen sich ergeben soll, dass die Stifterin sich in Art 1 des Reglements als Begünstigungsberechtigte und nicht als Ermessensbegünstigte einsetzte. Die hiefür in der Revision angeführten Gründe vermögen jedoch nicht zu überzeugen.
Im ersten Punkt (Rz 9 der Revision) beruft sich die Klägerin auf § 107 Abs 3 TrUG, der bestimmt, dass eine zweifelhaft ausgedrückte Treugenussanordnung so auszulegen ist, dass die Begünstigung möglichst ungehindert ausgeübt werden kann.
Diese Auslegungsregel ist jedoch zur Abgrenzung einer Begünstigungsberechtigung von einer Ermessensbegünstigung nicht geeignet. Eine solche Abgrenzung trifft das Gesetz nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs 1 nicht durch eine Zweifelsregel, sondern durch das Tatbestandsmerkmal der Bestimmtheit der Zuwendung. Der Begünstigte, der eine Berechtigung beansprucht, hat die Bestimmtheit des ihm eingeräumten wirtschaftlichen Vorteils zu behaupten und zu beweisen. Gelingt ihm dies, ist er Begünstigungsberechtigter, anderenfalls Ermessensbegünstigter. Die Zuwendung eines unbestimmten Vorteils kann nicht mit Hilfe der Auslegungsregel des § 107 Abs 3 TrUG in einen bestimmten und damit in eine Begünstigungsberechtigung umgedeutet werden.
Im zweiten Punkt ihrer Argumentation (Rz 10 der Revision) verweist die Klägerin auf Art 567 Abs 2 PGR, wonach Begünstigungsansprüche grundsätzlich klagbar sind, wenn nicht freies Ermessen der Stiftungsorgane angeordnet ist. Nach Ansicht der Klägerin ergebe sich aus dieser Gesetzesvorschrift, dass nicht die Freiheit der Begünstigung von der Ermessensbefugnis der Stiftungsorgane sondern die Befugnis der Stiftungsorgane Begünstigungen ihrem Ermessen zu unterstellen, vorgesehen sein müsse.
Auch diese inzwischen aufgehobene Gesetzesstelle trägt die Auffassung der Klägerin nicht. Es handelt sich im Wesentlichen um eine Verfahrensbestimmung, die alle stiftungsrechtlichen Streitigkeiten, soweit sie nicht in Art 567 Abs 1 (der im Wesentlichen § 35 des neuen Stiftungsrechts entspricht) dem ausserstreitigen Verfahren zugewiesen sind, in das streitige Verfahren verweist (Bösch aaO, 532), so insbesondere auch alle Fragen im Zusammenhang mit Inhalt und Umfang der Begünstigtenrechte. Über die hier allein interessierende Frage der Abgrenzung der Begünstigungsberechtigung von der Ermessensbegünstigung sagt auch diese Gesetzesstelle nichts aus. Diese Abgrenzung wird, um es zu wiederholen, allein durch § 6 Abs 1 bestimmt.
In Punkt 3. (Rz 11 der Revision) kritisiert die Klägerin die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass ihre Rechtsauffassung der Rechtsprechung des OGH widerspreche. Dieser habe eine Begünstigungsberechtigung immer dann angenommen, wenn ein freies Ermessen der Organe weder zeitlich noch der Höhe nach angeordnet ist. Diese Rechtsprechung stelle indessen keine Ermessensvermutung auf. In allen fraglichen Entscheidungen sei eine Ermessensanordnung zu Gunsten des Stiftungsrates klarer Statutenbestandteil gewesen. Das Berufungsgericht drehe die Angelegenheit um. Es verlange die ausdrückliche Festlegung eines konkreten Ausschüttungszeitpunktes und einer konkreten Ausschüttungshöhe in der Satzung selbst, um der Ermessensbeschränkung zu entgehen.
Diese Kritik ist unberechtigt. Das Berufungsgericht dreht die "Angelegenheit" nicht um, sondern fordert das, was § 6 Abs 1 zur Erfüllung des Tatbestandes der Begünstigungsberechtigung normiert, nämlich einen der Höhe und der Zeit nach bestimmten konkreten Anspruch auf Ausschüttung von Stiftungsvermögen.
In Punkt 4. (Rz 12 der Revision) trägt die Klägerin vor, es sei lebensfremd und entspreche nicht dem Stifterwillen, dass die Stifterin und Erstbegünstigte ihre Begünstigung dem freien Ermessen des Stiftungsrates unterwerfen wollte. Es sei vielmehr offensichtlich, dass sie über den Anspruch verfügen wollte, das Stiftungsvermögen jederzeit wieder herausverlangen zu können. Sie sei Trägerin der Ermessensbefugnis gewesen und habe diese durch die Erlassung des Reglementes in Anspruch genommen. In Art 1 dieses Reglementes sei der Stiftungsrat nicht einmal erwähnt.
Mit diesen Ausführungen verkennt die Klägerin das Wesen der Stiftung. Dieses besteht ja gerade darin, dass der Stifter sich von seinem Vermögen zwecks Erreichung eines bestimmten Zweckes trennt und nicht darin, dass er das der Stiftung gewidmete Vermögen jederzeit wieder herausverlangen kann. Wollte er eine freie Verfügung über sein Vermögen, so bräuchte er keine Stiftung zu gründen. Entgegen den Revisionsausführungen ist es nicht offensichtlich, dass es dem Willen der Stifterin entsprach, über ihr Vermögen jederzeit verfügen zu können; offensichtlich ist vielmehr, dass sie die Stiftung primär zu dem Zweck gründete, um nach ihrem Tode eine angemessene Versorgung ihrer suchtkranken Söhne sicherzustellen (siehe dazu die Feststellungen des Erstgerichts ON 25, Seite 18, letzter Absatz und Seite 19, erster und zweiter Absatz).
In Punkt 5 (Rz 13 der Revision) unterstellt die Klägerin dem Berufungsgericht einen "Denkfehler"; allerdings geht aus den Revisionsausführungen zu diesem Punkt nicht hervor, worin dieser gelegen sein soll. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage der Unzulässigkeit einer Vollbegünstigung der Stifterin ohne Widerrufvorbehalt überhaupt nicht befasst. Die diesbezügliche Rechtsprechung ist für die Lösung des vorliegenden Rechtsfalles ohne Belang, da sie jedenfalls nur die Begünstigung des Stifters, nicht aber die anderer Destinatäre betrifft.
Die Begünstigung der Stifterin ist mangels Bestimmtheit der Höhe und des Zeitpunktes der Zuwendungen ebenso wenig wie die sinngemäss gleichlautende Begünstigung der Klägerin eine Begünstigungsberechtigung sondern bloss eine Ermessensbegünstigung.
Der Schluss, dass der Klägerin keine stärkere Rechtsstellung zukommen kann als der Stifterin selbst, ist allerdings nicht zwingend. Es spricht aber doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dagegen, dass die Stifterin den Nachkommen ihres Sohnes mehr Rechte einräumen wollte, als sie selbst innehatte.
Letzteres ist zweifelslos richtig. Im Rahmen der Stiftungsfreiheit steht es dem Stifter durchaus frei, sich selbst eine Ermessensbegünstigung, nachfolgenden Begünstigten hingegen eine Begünstigungsberechtigung einzuräumen. Üblich und wahrscheinlich sind solche Begünstigungsregelungen allerdings nicht.
Es mag durchaus zutreffen, wie in der Revision vorgebracht (Rz 20), dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Begünstigung nicht Rechtsnachfolgerin ihres Vaters ist, sondern ihre Begünstigtenstellung orginär auf Grund der Anordnungen des Reglementes erwarb. Dafür spricht, dass die Bedingungen, die die Stifterin in Art 2 Abs 1 für die Zweitbegünstigten aufstellte, nach den Feststellungen des Erstgerichtes den Zweck verfolgten, auf der einen Seite ihren Söhnen eine angemessene Versorgung auch nach dem Tode der Stifterin zu gewährleisten, auf der anderen Seite aber ihr Vermögen vor dem Zugriff ihrer Söhne zu schützen (siehe dazu die Feststellungen des Erstgerichts Seite 19, zweiter Absatz).
Das zweite Indiz dafür, dass der Klägerin lediglich eine Ermessensbegünstigung zusteht, leitet sich aus dem Stiftungszweck ab. Dieser besteht neben der ohnedies keinen tauglichen Zweck bildenden Verwaltung des Stiftungsvermögens in der Unterstützung der Begünstigten durch Ausrichtung von Zuwendungen. Jemanden durch Zuwendungen zu unterstützen impliziert nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, ihm fortlaufend wirtschaftliche Vorteile zu gewähren, um ihm ein seinen Lebensverhältnissen angepasstes Auskommen zu sichern, nicht aber die einmalige Ausschüttung der Hälfte des Stiftungskapitals.
Die Organe der beklagten Stiftung sind in Ausübung ihres durch diesen Stiftungszweck gebundenen Ermessens verpflichtet, der Klägerin Zuwendungen auszurichten, die ausreichen, ihr einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Als Leitbild kann die Metapher vom gerecht und billig handelnden Familienoberhaupt dienen (Bösch aaO, 600). Die Begünstigung der Klägerin nach Art 2 Abs 4 des Reglementes ist nicht auf die Erträgnisse des Stiftungsvermögens beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf das Kapital. Ebensowenig ist ein Bedarf oder gar eine Bedürftigkeit der Klägerin Voraussetzung für angemessene Ausschüttungen. Auch solche Ausschüttungen, die dazu dienen, den Lebensstandard der Klägerin über den durch ihr Einkommen erzielbaren zu heben, sind durch den Stiftungszweck gedeckt.
Verletzt der Stiftungsrat seine Verpflichtungen, steht es der Klägerin frei, den Richter im Ausserstreitverfahren anzurufen, damit er die für die Erreichung des Stiftungszweckes erforderlichen Massnahmen trifft. Die hierauf Bezug nehmenden Gesetzesbestimmungen der §§ 29 Abs 3 und 4 iVm § 35 Abs 1 gelten auch für Altstiftungen.
Die Untergerichte haben das allein auf die behauptete Begünstigungsberechtigung gestützte Klagebegehren zu Recht abgewiesen. Der Revision muss der Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Vaduz, 07.12.2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat