06 CG. 2011.127
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, wider die beklagte Partei B, vertreten durch C, wegen EUR 3,453.408,-- s.A., aus Anlass des Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 14.3.2013, 6 CG.2011.127-73, mit dem dem Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 10.12.2012 (ON 51) Folge gegeben und der erstinstanzliche Beschluss im Sinne der Abweisung des Antrages der Beklagten, dem Kläger eine aktorische Kaution aufzuerlegen, abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Entscheidung des F Staatsgerichtshofes in der Beschwerdesache des Klägers als Beschwerdeführer zu StGH 2012/200 u n t e r b r o c h e n .
Die Entscheidung über die Kosten des Schriftsatzes der Beklagten vom 24.4.2013 ON 89 bleibt der Entscheidung über den Kautionsantrag der Beklagten vorbehalten.
Der für den nunmehr zu fassenden Unterbrechungsbeschluss relevante Sachverhalt sowie der diesen indizierende bisherige Verfahrensgang lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 17.4.2012 wurde der Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfange (§ 64 Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO) abgewiesen. Zugleich trug das Landgericht dem Kläger auf, binnen vier Wochen den Betrag von CHF 167.333,70 als Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der beklagten Partei zu erlegen, widrigenfalls die Klage über Antrag der Beklagten - gemäss § 60 Abs 3 ZPO - für zurückgenommen erklärt werde (ON 33).
Der Kläger focht die Verfahrenshilfeentscheidung mit Rekurs zum Obergericht an und stellte überdies innerhalb der ihm gesetzten Erlagsfrist für die aktorische Kaution den Antrag, eine Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides (im Sinne des § 60 Abs 2 ZPO) anzuberaumen. Das Obergericht gab mit seiner - gemäss § 72 Abs 3 ZPO unanfechtbaren - Entscheidung vom 20.9.2012 dem Rekurs des Klägers in der Hauptsache keine Folge, womit die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages in Rechtskraft erwuchs. Gegen diesen Beschluss vom 20.9.2012 brachte der Kläger am 30.11.2012 beim StGH zu StGH 2012/200 eine Individualbeschwerde ein, mit der er die Feststellung seiner dadurch verletzten verfassungsmässig gewährleisteten Rechte, die Aufhebung des genannten Beschlusses und die Zurückweisung der Verfahrenshilfesache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht begehrte. Über die Beschwerde wurde bislang nicht entschieden (ON 54).
Bei der vom Landgericht - entgegen der Antragstellung durch die Beklagte - für den 5.12.2012 anberaumten Tagsatzung gemäss § 60 Abs 2 ZPO leistete der Kläger einen Eid dahin, dass ihm die Mittel für den Erlag der aktorischen Kaution in Höhe von CHF 167.333,70 fehlten und die in seiner Einvernahme vor Zulassung zum Eid gemachten Aussagen zur Einkommens- und Vermögenslage zutreffend seien.
Mit Beschluss vom 10.12.2012 sprach das Landgericht in teilweiser Abänderung seines Beschlusses vom 17.4.2012 aus, dass "dem Kläger nach Leistung des Paupertätseides die auferlegte aktorische Kaution auf CHF 83.666,85 herabgesetzt werde". Dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit seinem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 14.3.2013 dahin Folge, dass der Antrag der beklagten Partei, dem Kläger den Erlag einer aktorischen Kaution in Höhe von CHF 167.333,70, in eventu in Höhe von CHF 83.666,85 aufzutragen, abgewiesen wurde.
Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes richtet sich der rechtzeitige und zulässige Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, diesen im Sinne der Bestätigung bzw Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 10.12.2012 abzuändern.
Mit Schriftsatz vom 24.4.2013 regte die Beklagte gemäss § 190 ZPO an, das gegenständliche Revisionsrekursverfahren bis zur Entscheidung der Frage, ob und in welchem Umfange dem Kläger die Verfahrenshilfe zuerkannt werden solle, zu unterbrechen. Zur Frage, ob dem Kläger eine aktorische Kaution aufzuerlegen sei, stelle sich die in dem beim StGH anhängigen Verfahren zu entscheidende Frage, ob dem Kläger die Verfahrenshilfe gewährt werden solle oder nicht, als Vorfrage. Würde dem Kläger aufgrund der Entscheidung des Staatsgerichtshofes die Verfahrenshilfe in vollem Umfange zugesprochen werden, würde sich das nunmehrige Verfahren vor dem OGH als obsolet darstellen.
Der Kläger stellte in seinem Schriftsatz vom 16.5.2013 sinngemäss den Antrag, dem Unterbrechungsantrag keine Folge zu geben. Der Eingabe der Beklagten könne nicht entnommen werden, was das Staatsgerichtshofverfahren kausal mit der Frage der aktorischen Kaution zu tun habe. Augenscheinlich sei eine Verschleppungstaktik der Beklagten.
Der OGH hat hiezu erwogen:
Nach Auffassung des Senates erscheint es im vorliegenden Fall nach zutreffender Rechtsansicht der Beklagten und im Sinne der Prozessökonomie geboten, das gegenständliche Revisionsrekursverfahren bis zur Entscheidung des StGH im Beschwerdeverfahren zu StGH 2012/200 zu unterbrechen.
Gemäss § 190 ZPO (§ 190 öZPO) kann die Unterbrechung auch eines Revisionsrekursverfahrens angeordnet werden, wenn die Entscheidung - hier über den Revisionsrekurs - "ganz oder teilweise von dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist". Zwar ist in der zitierten Gesetzesstelle nur von zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne der ZPO sowie von Verwaltungsverfahren die Rede. Dies schliesst nach einhelliger dRechtsprechung und Lehre zum inhaltsgleichen § 148 dZPO die sinngemässe Anwendung auf hängige und präjudizielle Verfahren ua vor dem Verfassungsgericht bzw Staatsgerichtshof nicht aus (LES 2009, 191 mwN). Die analoge Anwendung des § 190 ZPO auf die hängige Staatsgerichtshofbeschwerde und damit auf das gegenständliche Revisionsrekursverfahren ist hier nach Überzeugung des Senates geboten (vgl auch Fasching Komm II 917; Schragel in Fasching/Konecny² II/2 § 190 ZPO Rz 2, 7, 25 mwN; RIS-Justiz RS0036769; RS0036801 ua).
Die im Revisionsrekursverfahren zu treffende Entscheidung, ob der Kläger zur Leistung einer Prozesskostensicherheit für die Beklagte verpflichtet ist, hängt primär von der (Vor-)Frage ab, ob der Kläger in den Genuss der Verfahrenshilfebegünstigung des § 64 Abs 1 Z 2 ZPO (Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten) gelangt, die zunächst im Beschwerdeverfahren vom StGH und bei Erfolg der Individualbeschwerde des Klägers im gegenständlichen Rechtsstreit (erneut) zu beurteilen ist.
Sollte der Kläger mit seiner Individualbeschwerde beim StGH durchdringen und ihm letztlich für dieses Verfahren die Verfahrenshilfe im vollen Umfange gewährt werden, wäre dem Kautionsantrag der Beklagten die Grundlage entzogen und käme der im Revisionsrekursverfahren zu treffenden Entscheidung, ob und allenfalls in welcher Höhe dem Kläger ungeachtet seiner Ablegung des Paupertätseides eine aktorische Kaution aufzuerlegen ist, nur mehr theoretische Bedeutung zu. Eine Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens ist zudem deshalb zweckmässig, weil die Beklagte vor rechtskräftiger Entscheidung über ihren Kautionsantrag gemäss § 61 Abs 1 ZPO zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache nicht verpflichtet ist. Das ausständige Staatsgerichtshoferkenntnis zu StGH 2012/200 ist somit auf die dargelegte Weise und entgegen dem Standpunkt des Klägers präjudiziell für die dem OGH obliegende letztinstanzliche Entscheidung über den Kautionsantrag (vgl Arb. 8.091).
Damit war die Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens anzuordnen. Seine Fortsetzung wird nur über Antrag der Parteien, der beim Landgericht einzubringen sein wird, erfolgen (vgl 8 Ob 268/99s).
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf die §§ 50, 52 Abs 1 ZPO.
Vaduz, am 7. Juni 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat