06 CG. 2010.366
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Dr. Wigbert Zimmermann, lic. iur. Rolf Sele, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A***, wider die beklagte Partei B***, vertreten durch C***, und den auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten 1. D***, vertreten durch E***, 2. F***, 3. G***, 4. H***, 5. I***, 2. bis 5. vertreten durch J***, wegen Feststellung (Revisionsinteresse CHF 5,252.313,80) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.1.2012, 06 CG.2010.366-43, womit der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 2.9.2011, 06 CG.2010.366-32, in der Hauptsache keine Folge und im Kostenpunkt teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit CHF 32.462,05 und den Nebenintervenienten zu 2. bis 5. die mit CHF 24.674,44 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen.
Der Antrag der klagenden Partei, den Nebenintervenienten zu 2. bis 5. "nach eigenem Ermessen" des Gerichts "die unnötigen Prozesskosten als Schadenersatz" aufzuerlegen, wird z u r ü c k g e w i e s e n .
1.1 Die Beklagte wurde am 18.11.1997 durch K*** gegründet und als Familienstiftung beim liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister hinterlegt. Die vom Stifter erlassenen ersten Beistatuten stammen vom selben Tag. Der Stifter brachte in diese Stiftung unter anderem eine ..sammlung ein, die sich in den Gebäuden des in der Nähe von ... gelegenen Gutes L*** befand. Über eine zwischengeschaltete Gesellschaft wurde auch die Liegenschaft Gut L*** der Stiftung zugewendet. Der Erstbegünstigte dieser Stiftung war zu jeder Zeit K***, die Zweitbegünstigte die Klägerin. Zwischen K*** und der Klägerin bestand eine langjährige Lebensgemeinschaft, ehe im Jahr 2002 die Eheschliessung erfolgte. Dieser Ehe - für K*** war es die dritte Ehe - entstammen keine Kinder. Aus der zweiten Ehe des K*** mit G***, entstammen vier Kinder, nämlich F*** , G***, H*** und J***, (= Nebenintervenienten zu 2. bis 5.).
1.2 Die Statuten der Beklagten vom 18.11.1997 lauten (auszugsweise):
"Art 1
Errichtung
In der Absicht den im Beistatut erwähnten Begünstigten eine Nutzung der eingebrachten Vermögenswerte zu ermöglichen und die eingebrachten Vermögenswerte zu sichern, hat sich der Stifter, Herr K***, dazu entschlossen, in Liechtenstein als zentralem Verwaltungsort, diese Stiftung im Sinne von Art 552 ff des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts auf Dauer zu errichten.
(...)
Art 5
Zweck
Der Zweck der Stiftung ist den im Beistatut erwähnten Begünstigten eine Nutzung der eingebrachten Vermögenswerte zu ermöglichen und die eingebrachten Vermögenswerte zu sichern. (...).
(...)
Art 7
Stiftungsbegünstigung
a) Die Festlegung der Begünstigungsordnung obliegt dem Stifter. Dieser erlässt ein Beistatut, in welchem Art, Umfang, Voraussetzungen und Modalitäten der Begünstigungen geregelt und die Begünstigten bezeichnet werden. Der Stifter kann die Begünstigungsordnung zu seinen Lebzeiten jederzeit ergänzen und/oder abändern. Der Stiftungsrat ist nur dort und so weit befugt, die Begünstigungsordnung zu ergänzen, abzuändern oder zu präzisieren, wo ihm diese Kompetenz durch den Stifter ausdrücklich und schriftlich erteilt wird.
(...)
Art 19
Statutenänderung, Erlass und Änderung von Beistatuten und Reglementen
a) Der Stifter hat jederzeit das Recht, Beistatuten und Reglemente zu erlassen. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und sind vom Stifter zu unterzeichnen und zu den Akten der Stiftung zu nehmen. Solche Beistatuten und Reglemente haben die gleiche Rechtswirkung wie die Statuten selber. Wo und soweit der Stifter dieses Recht ausdrücklich und schriftlich an den Stiftungsrat delegiert hat, ist auch der Stiftungsrat zum Erlass entsprechender Reglemente befugt; diese dürfen jedoch die Anordnungen des Stifters nicht aufheben, sondern höchstens ergänzen oder präzisieren.
(...)
Art 20
Auflösung der Stiftung
a) Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Stiftung so lange bestehen soll, als sie ihren Zweck sinnvoll erreichen kann.
b) Sofern sich die Verhältnisse, unter denen die Stiftung errichtet wurde, wesentlich ändern, ist der Stiftungsrat im äussersten Fall befugt, die Stiftung aus wichtigen Gründen, wie zB der Unmöglichkeit der Weiterverfolgung des Stiftungszweckes udgl, ganz oder teilweise aufzulösen. (...)"
Die am gleichen Tag erlassenen Beistatuten haben folgenden Inhalt (auszugsweise):
1.3 Gebundenes Stiftungsvermögen:
Das gebundene Stiftungsvermögen besteht aus den folgenden Vermögenskomplexen:
der Gut L***
der M***, einschliesslich ihrer Tochtergesellschaft N***, jedoch ohne die übrigen Vermögenswerte der M*** (nach Abzug der für den Sonderfonds zur Erhaltung des Stiftungsvermögens bestimmten Mitteln in Höhe von CHF 6 Mio)
der Kunstsammlung
dem persönlichen Archiv des Stifters
dem Sonderfonds zur Erhaltung des Stiftungsvermögens - im Folgenden kurz nur "Sonderfonds" genannt.
(...)
1.4 Nutzungsrecht:
Das Nutzungsrecht gewährt den Berechtigten den vollen Genuss an einem fremden Vermögenswert, dh konkret
am Gut L*** selbst
an der N*** selbst
an der Kunstsammlung.
Es gewährt im Unterschied zum Eigentum allerdings keine Vollherrschaft über den Vermögensgegenstand; der Berechtigte darf nur gebrauchen und geniessen, nicht aber verfügen, weder rechtlich noch tatsächlich. Das Eigentum an den Vermögensgegenständen verbleibt bei den Gesellschaften respektive bei der Stiftung. Der Berechtigte ist allenfalls unselbständiger Besitzer. Das Nutzungsrecht ist persönlicher Natur und mit einem individuell bestimmten Rechtsträger verbunden, mit dem es steht und fällt; das Nutzungsrecht endet daher spätestens mit dem Tod des Berechtigten und ist nicht auf eine andere Person übertragbar.
(...)
2.1 Erstbegünstigter am gesamten Ertrag und Vermögen sowie an einem allfälligen Liquidationserlös der B*** ist auf Lebenszeit ohne Einschränkung:
K***
Der Erstbegünstigte kann jederzeit zu Lasten des Stiftungsertrages und erforderlichenfalls des Stiftungsvermögens Zuwendungen an sich selbst oder an von ihm benannte Dritte veranlassen.
3.1 Beim und nach dem Ableben des Erstbegünstigten geht die Stiftungsbegünstigung auf
A***, spanische Staatsangehörige,
als Zweitbegünstigte über.
Die Stiftungsbegünstigung der Zweitbegünstigten ist lebenslang nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen bzw Einschränkungen zugesprochen.
3.2 Der Zweitbegünstigten steht das alleinige Nutzungsrecht am Gut L*** selbst, an der N*** selbst sowie an der Kunstsammlung zu. Sie kann die besagten Vermögenswerte bestimmungsgemäss nutzen und in Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat bewirtschaften. Es gelten folgende Einschränkungen:
3.2.1 Gut L***
Für die Gut L*** .... wie auch für das sich im Eigentum dieser Gesellschaft befindliche Gut L*** selber besteht ein absolutes Belastungs- und Veräusserungsverbot, und zwar sowohl als Ganzes als auch sowohl von Teilen davon. Es besteht für die Zweitbegünstigte also nur ein lebenslanges Nutzungsrecht am Gut L*** im Sinne von Z 1.4 dieses Beistatuts.
(...)
3.2.2 Kunstsammlung:
Für die gesamte Kunstsammlung besteht für die Zweitbegünstigte ein Belastungs- und Veräusserungsverbot. Der Zweitbegünstigten steht also lediglich ein lebenslanges Nutzungsrecht gemäss Z 1.4 dieses Beistatuts zu.
(...)
Die Viertbegünstigung tritt unter zwei Bedingungen ein:
5.1 Nach dem Ableben sowohl des Erst- als auch der Zweit- als auch des Drittbegünstigten geht die Stiftungsbegünstigung nach Massgabe der folgenden Bestimmungen zu gleichen Teilen nach Stämmen auf alle Nachkommen des Stifters über; sie bilden zusammen die Gruppe der Viertbegünstigten.
5.2 Für den Fall, dass vor dem 31.12.2030 die Drittbegünstigung eingetreten ist und in diesem Zeitpunkt noch besteht, erlischt die Drittbegünstigung und wird mit Wirkung ab 1.1.2031 vollumfänglich durch die Vierbegünstigung ersetzt, wobei die Stiftungsbegünstigung, nach Massgabe der folgenden Bestimmungen zu gleichen Teilen nach Stämmen auf alle Nachkommen des Stifters übergeht.
5.3 Viertbegünstigte sind:
5.3.1 F***
5.3.2J***.
5.3.3 G***
5.3.4 H***
(...)
5.5 Den Viertbegünstigten steht das gemeinsame Nutzungsrecht am Gut L*** selbst, an der N*** selbst sowie an der Kunstsammlung zu. Sie können die besagten Vermögenswerte bestimmungsgemäss nutzen und in Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat bewirtschaften. Es gelten bis zum 31.12.2030 folgende Einschränkungen:
5.5.1 Gut L*** : Für die Gut L*** ..., wie auch für das sich im Eigentum dieser Gesellschaft befindliche Gut L*** selber besteht ein absolutes Belastungs- und Veräusserungsverbot, und zwar sowohl als Ganzes als auch von Teilen davon. Es besteht für die Viertbegünstigten also nur ein Nutzungsrecht am Gut L*** im Sinne von Z 1.4 dieses Beistatuts.
(...)
5.5.2 Kunststammlung: Für die gesamte Kunstsammlung besteht für den Viertbegünstigten ein Belastungs- und Veräusserungsverbot. Den Viertbegünstigten steht also lediglich ein Nutzungsrecht gemäss Z 1.4 dieses Beistatuts zu.
(...)
5.7 Zusätzlich zum Bezug des Nettoertrages gemäss Z 5.6 sind die Viertbegünstigten nach dem 31.12.2030 - jeweils zu gleichen Teilen nach Stämmen - berechtigt, auch über Werte des freien Stiftungsvermögens zu verfügen. Soweit die Vermögensentnahme mehr als CHF 1 Mio pro Jahr ausmacht (wobei die Entnahme der laufenden Erträge des freien Stiftungsvermögens unberücksichtigt bleibt), bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Stiftungsrates, dem die Gründe für die Entnahme im Einzelnen darzulegen sind. Verweigert der Stiftungsrat seine Zustimmung, bleibt die jährliche Vermögensentnahme auf CHF 1 Mio pro Kalenderjahr begrenzt.
5.8 Nach dem 31.12.2030 erlischt (unter der Voraussetzung, dass die Viertbegünstigung zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten ist, sonst erst bei deren Eintritt) das Gebot des Stifters, das Gut L*** , die N*** sowie die Kunstsammlung integral zu erhalten. Es steht den dazumaligen Viertbegünstigten jederzeit frei, beim Stiftungsrat den Antrag auf Auflösung der Stiftung und Auszahlung der ihm zustehenden Quote des gesamten Stiftungsvermögens (inkl Goldbestand, Sonderfonds, etc) zu stellen.
(...)"
Zudem erliess K*** am 18.11.1997 noch ein Geschäftsreglement, das folgende wesentlichen Bestimmungen enthält:
"(...)
2.1 Gut L*** Verwaltungs GmbH und Gut L***
2.1.1 Das Gut L*** ist grundsätzlich in seiner heutigen Grösse und Form zu erhalten; das Gut darf also weder insgesamt noch teilweise veräussert werden. Die Gebäude und Anlagen etc dürfen nicht entfernt, massgeblich umgestaltet oder modernisiert werden. Bei notwendigen Renovierungs- und Erhaltungsarbeiten ist der heutige Stil beizubehalten. In Zweifelsfällen sind die zuständigen Behörden (Denkmalpflege, etc) zu Rate zu ziehen.
(...)
2.4 Kunstsammlung
2.4.1 Die Kunstsammlung besteht aus Gemälden und anderen Kunstobjekten gemäss Widmung vom 31.12.1997 (Anhang I) und ist in den Räumlichkeiten des Gutes L*** untergebracht. Das Eigentum an sämtlichen Gegenständen der Sammlung steht der Stiftung zu.
2.4.2 Die Kunstsammlung ist integral zu erhalten, dh es dürfen keine Gegenstände veräussert oder verschenkt werden. Die Sammlung ist grundsätzlich am heutigen Standort zu belassen; sie ist ausreichend gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und Elementarschäden zu versichern und stets pfleglich zu behandeln. Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Lichteinfall in den Ausstellungs- bzw Aufbewahrungsräumlichkeiten sind laufend zu überwachen; ferner ist die Funktionsfähigkeit der Brand- und Einbruchsalarmanlagen regelmässig zu überprüfen. Der Wirtschafter ist dazu anzuhalten, die Schranken und Tore an den Zufahrten zum Gut L*** am Abend rechtzeitig zu schliessen. Hierüber und über die ihm auferlegten Kontrollen hat der Wirtschafter in seinem täglichen Arbeitsrapport Bericht zu erstatten. Nötigenfalls erlässt der Stiftungsrat Richtlinien für den Unterhalt und die Verwahrung der Kunstsammlung.
2.4.3 Über die Sammlung ist eine detaillierte Dokumentation erstellen zu lassen und es ist eine Bibliothek mit den einschlägigen Werken über den Gegenstand der Sammlung einzurichten. Ferner ist jährlich zu den Bilanzdaten eine Inventur der Sammlung vorzunehmen. Die örtliche Verantwortung hierfür ist dem Wirtschafter/Geschäftsführer auf Gut L*** zu übertragen.
2.4.4 Die Sammlung soll - soweit es die finanziellen Verhältnisse der Stiftung zulassen - massvoll erweitert werden. Für Zukäufe dürfen jährlich höchstens CHF 500.000,-- ausgegeben werden. Erweiterungen sind auf Ölgemälde zwischen Symbolismus und Art Deco von Künstlern aus dem deutschen Sprachraum beschränkt. Käuferin ist in jedem Fall die Stiftung; der Kaufentscheid obliegt dem Stiftungsrat, jedoch sind der/die Begünstigte(n) berechtigt, Vorschläge für Erweiterungskäufe zu machen, die vom Stiftungsrat nur aus wichtigen Gründen übergangen werden dürfen. Vorrang vor allfälligen Erweiterungskäufen hat im Falle finanzieller Engpässe der Stiftung 1. der Unterhalt des Gutes L*** , 2. der Unterhalt der N*** und 3. der Unterhalt der bestehenden Kunstsammlung.
2.4.5 Die Kunstsammlung ist nur sehr beschränkt der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; in jedem Fall ist ein eigentlicher Kulturtourismus zu vermeiden.
2.4.6 Für den Fall, dass der oder die Begünstigte(n) das Gut L*** während mehr als zwei Jahren nicht regelmässig besuchen und bewohnen, mit insgesamt mehrmonatigem dortigen Aufenthalt, ist der Stiftungsrat verpflichtet, die Kunstsammlung als Leihgabe mit dem Recht des jederzeitigen Rückrufes an das ..... oder .... zu übergeben. Die Kosten des Transportes, des Unterhaltes, der Pflege, der Versicherung, etc sind durch das Museum zu übernehmen. Leihgebühren sind nur symbolischer Art auszuhandeln. Für die Dauer der Leihgabe obliegt das Vorschlagsrecht für Erweiterungskäufe dementsprechend dem Museum. Eine Rückführung der Sammlung auf das Gut L*** kann erst dann erfolgen, wenn der/die Begünstigte(n) zusichern, dass es sich zukünftig regelmässig, dh während mindestens sechs Wochen p.a., auf Gut L*** aufhalten werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Stiftungsrat.
(...)"
2.1 Mit ihrer am 30.12.2010 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass sie die Eigentümerin der in die Stiftung eingebrachten Kunstsammlung sei, hilfsweise die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr die Kunstsammlung herauszugeben bzw den Beschluss zu fassen, dass ihr das Eigentum an der Kunstsammlung übertragen werde.
Sie brachte dazu zusammengefasst vor, dass ihr nach dem für sie massgeblichen Beistatut vom 24.6.2002 nicht nur das Nutzungsrecht am Gut L*** und der Kunstsammlung zustehe, sondern sie - wie schon der Erstbegünstigte und verstorbene Stifter - auch das Verfügungsrecht am ganzen Vermögen und Ertrag der Beklagten habe. Sie nehme seit dem Tod ihres Gatten und damit seit Eintritt ihrer Begünstigung das Nutzungsrecht gemäss Z 1 Pkt 3 des genannten Beistatuts in Anspruch. Sie verwalte das Gut L*** und führe allein die Geschäfte der zwischengeschalteten Gut L*** Verwaltungs GmbH. Mit Schreiben vom 11.8.2010 habe sie von der Beklagten die Übertragung des Eigentums an der Kunstsammlung begehrt. In ihrer Ablehnung habe sich die Beklagte darauf berufen, dass der Klägerin nur eine Nutzung am Stiftungsvermögen zustehe. Mit ihrer Willenserklärung vom 11.8.2010 sei die Klägerin jedenfalls Sachbesitzerin der Kunstsammlung geworden. Es bestünde kein Widerspruch zwischen dem Beistatut vom 24.6.2002 und den Statuten der Beklagten. Wenn darin nur von "Nutzung" des Stiftungsvermögens die Rede sei, schliesse dies auch den Verbrauch ein. In den Beistatuten, auf deren Erlassung die Statuten verweisen würden, stehe eindeutig, dass die Klägerin jederzeit die Übertragung bzw die Ausschüttung von Stiftungsvermögen verlangen könne. Wenn schon nicht die Klägerin durch ihre Erklärung brevi manu Eigentümerin der Kunstsammlung geworden sei, so bestehe zumindest der Anspruch auf Übertragung der Kunstsammlung bzw Ausschüttung dieses Teils des Stiftungsvermögens.
2.2 Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass K*** , deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in ..., ein Firmenimperium aufgebaut habe, das umfangreichen Liegenschaftsbesitz insbesondere in der Schweiz halte und verwalte. Mit Gründung der Beklagten habe K*** beabsichtigt, dieses Vermögen von seinem sonstigen Vermögen zu trennen, es vor Zersplitterung zu bewahren und über seinen Tod hinaus zu erhalten. Wesentlich für ihn seien der Erhalt und die Bewahrung des Gutes L*** samt der sich dort befindlichen Kunstsammlung gewesen. Diesem Wunsch entsprechend sei auch als Zweck der Stiftung festgelegt worden, den im Beistatut erwähnten Begünstigten eine Nutzung der eingebrachten Vermögenswerte zu ermöglichen und die eingebrachten Vermögenswerte zu sichern. Dieser in den Statuten verankerte Stifterwille sei mit Erlass der Statuten vom 18.11.1997 erstarrt. Der Stifter habe sich nämlich kein Recht auf Abänderung der Statuten der Beklagten und damit auch kein Recht auf Abänderung des Stiftungszwecks vorbehalten. Er habe sich in den Statuten nur das Recht eingeräumt, Beistatuten und Reglemente zu erlassen und solche auch abzuändern. Dies dürfe jedoch nur im Rahmen der statutarischen Bestimmungen geschehen. Ein Verfügungsrecht der Klägerin über das Vermögen der Beklagten, wie es klagsweise geltend gemacht werde, sei weder in den Statuten noch im ursprünglichen Beistatut vorgesehen gewesen. Die ein Verfügungsrecht der Klägerin bestimmende Anordnung, die erstmals in das Beistatut vom 26.6.2002 aufgenommen worden sei, widerspreche dem Stiftungszweck, sodass sie nicht zum Tragen komme. Der Stiftungsrat sei aufgrund der Statuten befugt, den jeweils Begünstigten die Nutzung am Stiftungsvermögen zu gewähren. Es sei ihm aber nicht gestattet, das Eigentum an den Vermögenswerten der Beklagten auf einen oder mehrere Begünstigte zu übertragen.
Das Erstgericht traf dabei - über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus - noch folgende wesentliche Feststellungen:
3.1 Das Gut L*** war für den Stifter K*** sehr wichtig. Es war ihm ein Anliegen, dass das Gut L*** zusammenbleibt, er sah dieses gleichsam als sein Lebenswerk an. Anlässlich der Errichtung der Beklagten hegte er Bedenken, was den Umgang seiner Kinder mit dem Gut L*** betrifft. Er wollte deshalb sicherstellen, dass sein Lebenswerk über seinen Tod hinaus erhalten bleibt. Gleichzeitig war klar, dass die Klägerin als damalige Lebenspartnerin des Stifters bei Gut L*** auch einen Platz einnehmen sollte. K*** stellte sich immer wieder die Frage, wann die Kinder verantwortungsvoll und selbständig genug sein würden, um das Gut L*** zu übernehmen. Für ihn war anlässlich der Errichtung der Beklagten klar, dass das Gut L*** schliesslich an seine Kinder gehen sollte. Die gegenständliche Kunstsammlung war für ihn eine Herzensangelegenheit. Sie befand sich auf Gut L*** , dies vor allem in der Remise bzw Scheune, aber auch im Haus. Die Kunstsammlung bildete einen integralen Bestandteil von Gut L*** , das ohne diese gleichsam "amputiert" gewesen wäre.
Das Gut L*** , das von K*** anfangs der 1970-er Jahre erworben und dann im Jahr 1997 in die Beklagte eingebracht wurde, sollte seinem Willen gemäss bei der Errichtung der Beklagten als Ganzes unangetastet bleiben. Mit der Übergabe des Stiftungsvermögens an seine Kinder (die Nebenintervenienten 2. bis 5.) wollte er zuwarten, bis diese vernünftig und reif sein würden. Die Kunstsammlung gehörte zu Gut L*** und bildete für den Stifter mit dieser eine Einheit. K*** hatte mit dem Aufbau der Kunstsammlung bereits während seiner ersten Ehe mit O*** begonnen. Er wollte seine Kinder an Gut L*** binden. Insbesondere war es ihm ein Anliegen, seine Kinder für diese Kunstsammlung zu begeistern. Allgemein sollten sich seine Kinder mit dem Gut L*** identifizieren.
Das Gut L*** war stets ein Ort, wo sich die P*** versammelte, bis sich das Verhältnis zwischen K*** und seiner zweiten Ehefrau und Kindesmutter verschlechterte. K*** wollte das Gut L*** von seinem einstigen Nachlass trennen, um Streitigkeiten über eine Aufteilung zu vermeiden. Ursprünglich sollte die Klägerin gleichsam als "Statthalterin" fungieren, um das Gut L*** zu verwalten. Für K*** war das Gut der geeignete Ort, um die von ihm aufgebaute Kunstsammlung auszustellen, wobei er diese allen Interessierten mit Stolz zeigte und vor Ort Führungen durchführte. Die Kunstsammlung bildete integralen Bestandteil des Gutes L*** . K*** zeigte seinen Kindern stets die Neuanschaffungen und erklärte ihnen diese. Er war bemüht, seinen Kindern Zugang zur Kunst zu verschaffen, sodass der Nebenintervenient zu 2. dann auch Kunstgeschichte studierte. Auch sonst war K*** bemüht, eine enge Beziehung zwischen seinen Kindern und dem Gut L*** zu schaffen und eine Art "Verwurzelung" herzustellen.
Das Verhältnis zwischen K*** und seinem Sohn F*** (= Nebenintervenient zu 2.) war angespannt. Das Gut L*** war mit seiner Kunstsammlung für K*** emotional sehr wichtig. K*** wohnte dort mit der Klägerin. Er liess auf dem Gut einen Pferdehof errichten, wobei die Pferde jeweils eigens von ... auf das Gut überführt wurden, wenn die Kinder ihre Sommerferien auf dem Gut verbrachten. In den Jahren 1992 bis 2001 war K*** mit der Mutter der Nebenintervenientin zu 2. bis 5., Q*** verheiratet, die Eheschliessung zwischen K*** und der Klägerin erfolgte im Jahr 2002.
Die Kinder von K*** (die Nebenintervenienten zu 2. bis 5.) wuchsen zum Teil auf Gut L*** auf, wobei sie sich dort später nur noch im Rahmen des gerichtlich festgesetzten Besuchsrechts bei ihrem Vater aufhielten. Der auf dem Gut L*** bestandene Pool wurde vor allem von den Kindern benutzt. Der besagte Pferdestall wurde im Jahr 2001 in Angriff genommen. Jedes Mal, wenn sich die Kinder auf dem Gut aufhielten, führte sie ihr Vater K*** durch die Kunstsammlung. Er äusserte sich auch dahingehend, dass die Sammlung auf dem Gut erhalten bleiben sollte. Das Verhältnis zwischen ihm und seinem Sohn F*** (= Nebenintervenient zu 2.) wurde durch dessen Abbruch des Jurastudiums getrübt.
Die Stellung der Klägerin wurde den Nebenintervenienten zu 2. bis 5. von ihrem Vater so vermittelt, dass sie das Gut verwalten sollte, bis die Kinder alt genug wären, um dafür die Verantwortung zu übernehmen. Das Gut L*** sollte nach dem Willen des Stifters als Familiensitz dienen, insbesondere den Kindern zur Verfügung stehen und diesen später auch einmal zufallen.
Mit der Einbringung in die Beklagte wollte der Stifter K*** die Kunstsammlung dem Zugriff seiner zweiten Ehefrau entziehen. Bereits im Jahr 1995 hatte er die auf dem Gut L*** befindliche Scheune in eine Galerie umgewandelt, um dort seine Kunstsammlung aufzubewahren und weiter auszubauen. Ab dem Jahr 1988 unterhielt er eine Beziehung mit der Klägerin, wobei sie zwischen Gut L*** und Spanien hin- und herpendelten. K*** hatte seinen offiziellen Wohnsitz in Chur. Er lag bei Errichtung der Beklagten bereits im Streit mit seiner zweiten Ehefrau und befürchtete, diese könnte dereinst in Zusammenhang mit dem Gut L*** eine Pflichtteilsverletzung geltend machen. Dieses feindselige Verhältnis zu seiner zweiten Ehefrau erstreckte sich indes nicht auf die gemeinsamen Kinder. Die Heirat mit Q*** war 1992 erfolgt, bei Errichtung der Beklagten im Jahr 1997 bestand die Ehe nur noch auf dem Papier. Es entsprach dem Wunsch von K*** , dass die Klägerin auf Gut L*** bleiben könne, da sie über Jahre wertvolle Arbeit geleistet hatte.
Am 6.11.2001 erliess K*** ein neues Beistatut, das aber hinsichtlich des Erst- und der Zweitbegünstigten keine wesentliche Änderung erbrachte, insbesondere nicht im Hinblick auf die Zweitbegünstigte, dass sie nämlich nur ein Nutzungsrecht an dem Stiftungsvermögen und damit am Gut L*** und der dort befindlichen Kunstsammlung hatte.
Im Juni 2001 wurde anstelle von R*** S*** zum Stiftungsrat der Beklagten bestellt. Damals erklärte K*** S***, dass er zum einen in der Schweiz die Firma T*** und zum anderen in ... das Gut L*** samt Kunstsammlung besitze; bei Letzterem handle es sich quasi um sein privates Vermögen, das er in die Stiftung eingebracht habe, um es für seine Familie zu erhalten. Für ihn bildeten das Gut und die Kunstsammlung immer eine Einheit. Er schaltete D*** (= Nebenintervenient zu 1.) als seine Vertrauensperson als Drittbegünstigten der Beklagten für den Fall des Ablebens der Klägerin dazwischen, um zu verhindern, dass die Kinder frühzeitig in den Genuss des Stiftungsvermögens kommen würden. Auch U*** wurde von K*** im Jahr 2001 zum Stiftungsrat der Beklagten ernannt. Anlässlich einer gemeinsamen Sitzung im Januar 2001 erläuterte K*** U*** den Stiftungszweck im Sinne einer Nutzung des Stiftungsvermögens mit Aufrechterhaltung insbesondere des eingebrachten Gutes und der Kunstsammlung. Das Gut L*** stellte für den Stifter gleichsam die Infrastruktur für die Kunstsammlung dar. Die Kunstsammlung hatte für ihn einen "Affektwert".
Mit Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 14.9.2001 wurde die Ehe zwischen K*** und Q*** geschieden. Die elterliche Sorge über die damals mj. Kindern wurde der Mutter zugeteilt. K*** erhielt ein Wochenend- und Ferienbesuchsrecht.
K*** liess auf dem Gut L*** vier Kinderwohnungen einrichten, um vor dem Hintergrund des schwelenden Scheidungskonflikts seine Beziehung zwischen den Kindern und dem Gut L*** aufzubauen. Zudem liess er für seine Töchter G*** und H*** einen Pferdestall auf Gut L*** errichten. Die Kinder kamen jeweils dort hin, wenn dies die Kindesmutter im Rahmen des Besuchsrechts zuliess.
Am 26.6.2002 erliess K*** in seiner Eigenschaft als Stifter der Beklagten ein neues Beistatut, das - soweit hier interessierend - unter anderem folgende Bestimmungen enthält:
"(...)
1.2 Stiftungsvermögen im Einzelnen
Das Stiftungsvermögen besteht aus folgenden Vermögenswerten:
aus dem Finanzvermögen (Bankguthaben, Wertpapiere, sonstige Guthaben, Beteiligungen, Forderungen usw)
den Stammanteilen an der Gut L*** Verwaltungs GmbH, Österreich
der Kunstsammlung
dem persönlichen Archiv Stifters
dem Goldbestand
1.3 Nutzungsrecht
Die jeweiligen Begünstigten haben ein Nutzungsrecht an den folgenden Vermögensteilen:
dem Gut L*** selbst
an der Kunstsammlung
Das Nutzungsrecht ist der Genuss an einem fremden Vermögenswert. Es gewährt im Unterschied zum Eigentum keine Vollherrschaft über den Vermögensgegenstand. Der Begünstigte darf nur gebrauchen und geniessen, nicht aber verfügen, weder rechtlich noch tatsächlich. Das Eigentum an den Vermögensgegenständen bleibt bei den Gesellschaften bzw bei der Stiftung. Der Begünstigte ist allenfalls unselbständiger Besitzer. Das Nutzungsrecht ist persönlicher Natur und mit einem individuell bestimmten Rechtsträger (Begünstigten) verbunden, mit dem es steht und fällt. Das Nutzungsrecht endet daher spätestens mit dem Tod des Begünstigten und ist nicht durch ihn auf eine andere Person übertragbar.
Der gesamte Unterhalt - es wird keine Unterscheidung zwischen gewöhnlichem und aussergewöhnlichem Unterhalt gemacht - der Vermögensteile, an denen ein Nutzungsrecht gewährt wird, ist nicht von den Begünstigten zu tragen, sondern von der Stiftung und so weit möglich aus den Erträgen der Gut L*** Verwaltungs GmbH.
(...)
2.1 Erstbegünstigung
2.1.1 Erstbegünstigter am gesamten Vermögen und Ertrag sowie einem allfälligen Liquidationserlös der B*** ist auf Lebenszeit ohne Einschränkung
K***
Der Erstbegünstigte kann jederzeit den Stiftungsrat anweisen, das Stiftungsvermögen oder Teile des Stiftungsvermögens an sich selbst oder an von ihm benannte Dritte zu übertragen bzw die Auszahlung verlangen. Mit der Übertragung entfallen insoweit alle Rechte weiterer Begünstigter. Dem Erstbegünstigten steht das uneingeschränkte Nutzungsrecht des Vermögens der Stiftung zu.
2.2 Zweitbegünstigung
2.2.1 Mit dem Ableben des Erstbegünstigten tritt die Begünstigung von A*** spanische Staatsangehörige, als Zweitbegünstigte ein.
Die Stiftungsbegünstigung der Zweitbegünstigung ist lebenslang nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen gewährt.
2.2.2 Der Zweitbegünstigten steht das alleinige Nutzungsrecht gemäss Pkt 1.3 zu. Weiters steht der Zweitbegünstigten - sowie dem Erstbegünstigten - das Verfügungsrecht am gesamten Vermögen und Ertrag sowie an einem allfälligen Liquidationserlös der B*** zu. Nach Begünstigungseintritt kann die Zweitbegünstigte jederzeit den Stiftungsrat anweisen, das Stiftungsvermögen oder Teile desselben an sie selbst oder an von ihr benannte Dritte zu übertragen bzw die Auszahlung verlangen. Mit der Übertragung entfallen insoweit alle Rechte weiterer Begünstigter.
(...)
2.3 Drittbegünstigung
2.3.1 Nach Ableben sowohl des Erst- als auch der Zweitbegünstigten ist
D*** Drittbegünstigter.
Die Stiftungsbegünstigung des Drittbegünstigten ist lebenslang nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen bzw Einschränkungen zugesprochen.
2.3.2 Dem Drittbegünstigten steht das alleinige Nutzungsrecht am Gut L*** selbst sowie an der Kunstsammlung zu. Er kann die besagten Vermögenswerte bestimmungsgemäss nutzen und in Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat bewirtschaften. Es gelten folgende Konkretisierungen.
2.3.2.1 Gut L***
Für die Gut L*** Verwaltungs GmbH, wie auch für das sich im Eigentum dieser Gesellschaft befindliche Gut L*** selber besteht ein absolutes Belastungs- und Veräusserungsverbot, und zwar sowohl als Ganzes als auch von Teilen davon. Es besteht für den Drittbegünstigten also nur ein lebenslanges Nutzungsrecht am Gut L*** im Sinne von Z 1.3 dieses Beistatuts.
(...)
2.3.2.2 Kunstsammlung
Für die gesamte Kunstsammlung besteht für den Drittbegünstigten ein Belastungs- und Veräusserungsverbot. Dem Drittbegünstigten steht also lediglich ein lebenslanges Nutzungsrecht gemäss Z 1.3 dieses Beistatuts zu.
(...)
2.4 Viertbegünstigung
Nach Ableben des Erst-, der Zweit- und auch des Drittbegünstigten und vorbehaltlich eigener Festlegung durch die Zweitbegünstigte gemäss Z 2.2.5 sind Stiftungsbegünstigte nach Massgabe folgender Bestimmung zu gleichen Teilen nach Stämmen die nachgenannten Nachkommen des Stifters. Sie bilden zusammen die Gruppe der Viertbegünstigten.
2.4.1 Viertbegünstigte sind
2.4.1.1 F***
2.4.1.2 J***
2.4.1.3 G***
2.4.2.4 H***
(...)
2.4.3 Für den Fall, dass bei Eintritt der Viertbegünstigung ein(e) oder mehrere Viertbegünstigte(r) unmündig ist/sind, und die Vermögenssorge für diese(n) Viertbegünstigte(n) bei Q*** liegt, ist der Stiftungsrat verpflichtet, die Zuwendungen und Nutzungsrechte einzelner oder aller dieser Viertbegünstigten ganz oder teilweise zeitlich begrenzt so lange zu stornieren, wie die zur Vermögenssorge berechtigte Ansprüche oder Rechte dieser Viertbegünstigten gegen die Stiftung geltend macht. Diese Bestimmung soll sowohl im Falle der Anwendung des deutschen als auch der Anwendung des schweizerischen Rechts Geltung haben.
2.4.4 Den Viertbegünstigten steht das gemeinsame Nutzungsrecht am Gut L*** selbst sowie an der Kunstsammlung zu. Sie können die besagten Vermögenswerte bestimmungsgemäss nutzen und in Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat bewirtschaften. Es gelten bis zum 31.12.2030 folgende Einschränkungen:
2.4.4.1 Gut L***
Für die Gut L*** Verwaltungs GmbH,, wie auch für das sich im Eigentum dieser Gesellschaft befindliche Gut L*** selber besteht ein absolutes Belastungs- und Veräusserungsverbot, und zwar sowohl als Ganzes als auch von Teilen davon. Es besteht für die Viertbegünstigten also nur ein lebenslanges Nutzungsrecht am Gut L*** im Sinne von Z 1.3 dieses Beistatuts.
(...)
2.4.4.2 Kunstsammlung
Für die gesamte Kunstsammlung besteht für die Viertbegünstigten ein Belastungs- und Veräusserungsverbot. Den Viertbegünstigten steht also lediglich ein Nutzungsrecht gemäss Z 1.3 dieses Beistatuts zu.
(...)
2.4.6 Nach dem 31.12.2030 erlischt - unter der Voraussetzung, dass die Viertbegünstigung zu diesem Zeitpunkt im vollen Umfang bereits eingetreten ist, sonst erst bei deren Eintritt - das Gebot des Stifters, das Gut L*** sowie die Kunstsammlung integral zu erhalten. Es steht den dann zumaligen Viertbegünstigten jederzeit frei, beim Stiftungsrat den Antrag auf Auflösung der Stiftung und Auszahlung der ihnen zustehenden Quote am gesamten Stiftungsvermögen zu stellen.
(...)
3.1 Der Stiftungsgenuss ist unentgeltlich und wird ohne Gegenleistung gewährt. Den Begünstigten, mit Ausnahme der Zweitbegünstigten A*** ist es ausdrücklich untersagt, einen ihnen gegenwärtig oder zukünftig von der Stiftung gewährten Vorteil zu veräussern, zu übertragen oder mit beschränkten dinglichen Rechten zu belasten. Ein Begünstigter, der diese Auflage verletzt, verliert seine Begünstigung, so lange, bis der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt ist. Der Stiftungsrat ist gehalten, anspruchsberechtigten Begünstigten keine Vorteile zukommen zu lassen, wenn die Gefahr besteht, dass Dritte zB auf dem Wege der Zwangsvollstreckung Hand auf Geldwertvorteile legen können oder wenn dem Begünstigten der Genuss der ihm zukommenden Vorteile aufgrund irgendwelcher Vorschriften versagt bleibt oder wesentlich beschränkt ist.
(...)
3.8 Mit dem Tode des Stifters werden Statuten, Beistatuten und Organisationsreglemente unabänderlich.
(...)"
K*** war im Zeitpunkt der gegenständlichen Beistatutenänderung bettlägerig und wollte eine Vollbegünstigung der Klägerin bei der Beklagten. Er wollte, dass die Klägerin dieselben Rechte erhielt wie er selbst, nämlich Nutzungs- und Verfügungsrechte, wobei er sich nicht dahingehend äusserte, dass sich die Klägerin das Stiftungsvermögen jederzeit aneignen könne. Er sah die Begünstigung der Klägerin nicht als Schenkung an, sondern fühlte sich dieser gegenüber verpflichtet.
Der Stiftungsrat S*** hatte Ende April 2002 die Nachricht erhalten, dass sich K*** im Sanatorium ..... aufhalte und dass er ihn besuchen möge, wobei vor Ort auch die damalige Lebensgefährtin und heutige Witwe, nämlich die Klägerin, anwesend war. K*** befand sich damals in einem schlechten Gesundheitszustand und war bettlägerig. Er äusserte den Wunsch, bei der Beklagten noch einige Änderungen vorzunehmen. Ein wichtiger Punkt war, dass, wenn sich die Kunstsammlung nicht mehr auf dem Gut befinden würde, sie diesfalls als Leihgabe an ein .... Museum gehen sollte, zumal das Gut mit seiner Kunstsammlung gleichsam einen Zuschussbetrieb darstellte. Schliesslich äusserte er den Wunsch, dass die Klägerin mit denselben Rechten ausgestattet würde, wie er selbst. Auf dem Nachhauseweg ging dann S*** durch den Kopf, dass das fragliche Verfügungsrecht der Klägerin einiges Konfliktpotential bergen würde, weshalb er gleich darauf nochmals zu K*** ins Krankenhaus zurückkehrte. Dabei bekräftige K*** , dass die Klägerin dieselben Rechte erhalten sollte wie er selbst, und fügte hinzu, dass "wir dann ganz sicher" wären. Er hatte volles Vertrauen zur Klägerin. Gleichzeitig war es ihm ein Anliegen, dass das Gut L*** nach seinem Tod wie bisher weiter existieren sollte. Die vom Stiftungsrat S*** geäusserten Bedenken hinsichtlich der Begünstigung der Klägerin teilte K*** nicht. Dieser hegte vielmehr die Befürchtung, dass seine Kinder auf die Stiftung losgehen und diese aushöhlen könnten. Er wollte unter allen Umständen verhindern, dass das Gut und die Kunstsammlung im Erbweg auf alle Erben aufgeteilt würden. In die Klägerin hatte er hingegen volles Vertrauen, dass diese das Gut und die Kunstsammlung wie bisher weiterführen würde. Er äusserte sich nicht dahingehend, dass die Stiftung aufgelöst werden sollte. Hinsichtlich der vom Stiftungsrat angesprochenen Pflichtteilsproblematik durch die Vollbegünstigung der Klägerin meinte er, dass die Kinder aus der T*** eine so grosse Erbschaft erhalten würden, dass ihre Pflichtteile rechnerisch nicht verkürzt werden könnten. Als der Stiftungsrat S*** die Frage aufwarf, ob das der Klägerin eingeräumte Verfügungsrecht rechtlich zulässig sei, verwies ihn K*** an den Mitstiftungsrat U*** weiter, der die rechtliche Zulässigkeit bejahte.
Gleichzeitig mit dem Beistatut wurden am 26.6.2002 auch die Statuten geändert. Diese erfuhren in den Art 1 und 5 keine Änderung. Die Art 7 und 19 (Befugnis zum Erlass von Beistatuten) wurden dahingehend geändert, dass auch Begünstigte berechtigt sind, die Begünstigungsordnung abzuändern oder zu ergänzen, wenn ihnen diese Befugnis vom Stifter ausdrücklich und schriftlich zugesprochen wird. Diese blieben auch bei einer weiteren Änderung der Statuten am 17.3.2004 gleich.
Der Stifter K*** äusserte nie den Wunsch, am Zweck der Statuten etwas zu ändern. Er hatte nicht an die nunmehr eingetretene Situation gedacht, dass die Klägerin nicht nur die Herausgabe der Kunstsammlung, sondern des ganzen Gutes und des Finanzvermögens der Beklagten verlangen würde. Keines der Kinder ist bisher in irgendeiner Weise auf die Stiftung "losgegangen", weshalb es für den Stiftungsrat der Beklagten nicht nachvollziehbar ist, dass die Klägerin nunmehr die Übertragung des ganzen Stiftungsvermögens verlangt. Während seiner Lebzeiten hatte K*** nie Anstalten getroffen, von seinem Verfügungsrecht Gebrauch zu machen.
3.2 In rechtlicher Hinsicht differenzierte das Erstgericht in Bezug auf das materiell anzuwendende Recht. Während primär liechtensteinisches Recht gelte, sei in Bezug auf die Frage, ob die Klägerin als Zweitbegünstigte Eigentum an der Kunstsammlung erworben habe, österreichisches Recht anzuwenden.
Der ursprüngliche Wille des Stifters K*** sei dahin gegangen, das in die Beklagte eingebrachte Gut L*** und die Kunstsammlung zumindest bis Ende 2030 zu erhalten, um sie dann den Kindern aus zweiter Ehe zu überlassen. Die Klägerin als Zweitbegünstigte sollte nur ein Nutzungs-, aber kein Verfügungsrecht haben. Der Stifter habe sich zwar die Festlegung und die Änderung der Statuten der Begünstigungsordnung vorbehalten, aber nicht die Änderung der Statuten und damit auch nicht des Zwecks der Stiftung. Die letzte Begünstigungsregelung, auf die sich die Klägerin stütze, stehe dem statutarischen Stiftungszweck diametral entgegen. Es habe zwar dem Wunsch des Stifters entsprochen, der Klägerin über das Nutzungsrecht hinaus ein Verfügungsrecht einzuräumen. Dies habe der Stifter aber nur deshalb veranlasst, weil er ein blindes Vertrauen in die Klägerin gehabt und sie als Garantin für den Fortbestand des Gutes L*** und der Kunstsammlung angesehen habe. Es habe aber nicht dem hypothetischen Willen des Stifters entsprochen, dass die Klägerin vom eingeräumten Verfügungsrecht nach Belieben Gebrauch machen könne. Diese Einräumung des Verfügungsrechts an die Klägerin sei unter der stillschweigenden Bedingung gestanden, dass die Kinder aus zweiter Ehe die Beklagte angreifen und das Gut L*** samt Kunstsammlung in Gefahr bringen könnten, sei also nur ein Notbehelf zur Sicherung des Stiftungsvermögens gewesen.
4.1 Das Berufungsgericht nahm im Hinblick auf die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel eine teilweise Beweiswiederholung vor und erweiterte die vom Erstgericht erarbeitete Sachverhaltsgrundlage durch nachstehende ergänzende Feststellungen:
Art 19 lit b der Statuten vom 18.11.1997 lautet:
"b) Der Stifter kann in den von ihm erlassenen Beistatuten oder Reglementen bestimmen, dass sofort nach Eintritt eines bestimmt zu bezeichnenden Ereignisses Statuten und/oder die Beistatuten und/oder die Reglemente nicht mehr, oder nur unter bestimmten besonderen Voraussetzungen geändert werden dürfen."
Die Beistatuten vom 18.11.1997 lauten in den Pkt 1.3, 3.3 und 3.4 wie folgt:
"1.3 Freies Stiftungsvermögen:
Das freie Stiftungsvermögen besteht aus denjenigen Vermögenswerten, die nicht Bestandteil des gebundenen Stiftungsvermögens sind. Das freie Stiftungsvermögen umfasst demnach die in der M*** vorhandenen Vermögenswerte mit Ausnahme der N***, der für den Sonderfonds bestimmten Mittel in Höhe von CHF 6 Mio, den Goldbestand.
3.3 Im Rahmen der Stiftungsbegünstigung kann die Zweitbegünstigte ferner über den jährlichen Nettoertrag, den das freie Stiftungsvermögen abwirft, frei verfügen. Es obliegt dem Stiftungsrat, den jeweils verfügbaren Nettoertrag zu berechnen.
3.4 Zusätzlich zum Bezug des Nettoertrags gemäss Z 3.3 ist die Zweitbegünstigte berechtigt, auch über Werte des freien Stiftungsvermögens zu verfügen. Soweit die Vermögensentnahme mehr als CHF 1,0 Mio pro Jahr ausmacht (wobei die Entnahme der laufenden Nettoerträge des freien Stiftungsvermögens unberücksichtigt bleibt), bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Stiftungsrats, dem die Gründe für die Entnahme im Einzelnen darzulegen sind. Verweigert der Stiftungsrat seine Zustimmung, bleibt die jährliche Vermögensentnahme auf CHF 1 Mio pro Kalenderjahr begrenzt."
Das Beistatut vom 24.6.2002 lautet in Pkt 2.2.4 wie folgt:
"2.2.4 Die Zweitbegünstigte kann verbindlich Dritt- und Viertbegünstigungen und dazugehörende Bedingungen neu festlegen, dies auch vorzeitig zu Lebzeiten. Soweit von der Zweitbegünstigten keine anderen Festlegungen erfolgen, gilt die nachstehende Dritt- und Viertbegünstigung."
4.2 Rechtlich trat das Obergericht der Rechtsmeinung des Erstgerichts, in Bezug auf die Gültigkeit der Beistatuten 2002 und des daraus abgeleiteten Verfügungsrechts der Klägerin über die Kunstsammlung sei liechtensteinisches Recht anzuwenden, voll inhaltlich bei, zumal diese international privatrechtliche Frage von keiner Seite im Rechtsmittelverfahren aufgegriffen worden sei.
Ausgehend davon, dass in den Gründungsstatuten der Beklagten ein ausdrücklicher Änderungsvorbehalt des Stifters betreffend die Statuten nicht enthalten und ein derartiges Änderungsrecht auch nicht an den Stiftungsrat delegiert sei, sei die Bestimmung über den Stiftungszweck unabänderlich geworden. Der Argumentation der Berufungswerberin, dass der Stifter nach Art 7 der Statuten jederzeit die Begünstigungsordnung und damit den Zweck der Stiftung ändern könne, was sich auch aus einer Interpretation des Art 19a und b der Statuten ergebe, sei nicht zu folgen. Sowohl nach der Präambel der Statuten vom 18.11.1997 als auch nach Art 5 in Zusammenschau mit Art 7 liege der Zweck der Beklagten darin, den Begünstigten eine Nutzung der eingebrachten Vermögenswerte zu ermöglichen und diese zu sichern. Von einer Verfügung über die Vermögenswerte der Stiftung im Sinne der Interpretation der Klägerin, also Ausschüttung von Vermögensbestandteilen in deren Eigentum, sei nicht im Entferntesten die Rede. Daran ändere auch eine interpretative Heranziehung des Art 19 der Statuten nichts. In seiner Überschrift sei zwar von Statutenänderung die Rede, Abs a dieser Bestimmung betreffe aber nur eine nähere Ausführung zur Form für die Erlassung von Beistatuten und die Möglichkeit der Delegierung der Änderung von Beistatuten an den Stiftungsrat.
Abs b beinhalte eine Einschränkung dieser Änderungskompetenz dahin, dass nach Bestimmung des Stifters die Abänderlichkeit der Beistatuten bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses verfügt werden könne. Soweit in der Überschrift des Art 19 sowie in lit b von Statuten die Rede sei, könne dies in Zusammenschau der gesamten statutarischen Bestimmungen nur als Redaktionsfehler gesehen werden.
Auch der weiteren Argumentation der Klägerin, wonach bei richtiger Interpretation des Stifterwillens der Gründer der Beklagten unter dem Begriff Nutzung, wie er in den Art 1 und 5 der Gründungsstatuten festgehalten sei, auch ein Verfügungsrecht über das Vermögen der Stiftung gemeint habe, sei nicht zu folgen. Eine Erweiterung des Begriffes Nutzung anhand des hypothetischen Stifterwillens im Jahr 1997 sei schon deshalb nicht zulässig, weil in Pkt 1.4 des Beistatuts vom 18.11.1997 das Nutzungsrecht genauestens definiert sei. Eine genauere Definition des Begriffes der Nutzung, wie er hier verwendet werde, sei kaum denkbar und deshalb eine gegen diese Begriffsdefinition gerichtete Auslegung unzulässig. Daran ändere nichts, dass im ursprünglichen Beistatut vom 18.11.1997 der Klägerin als Zweitbegünstigte - wie ergänzend festgestellt worden sei - Ausschüttungsrechte eingeräumt worden seien. In diesen ersten Beistatuten sei nämlich das Stiftungsvermögen in ein gebundenes und in ein freies Stiftungsvermögen aufgeteilt und würden sich diese Ausschüttungsrechte nur auf das freie Stiftungsvermögen beziehen und nicht auf das gebundene, wozu die Kunstsammlung gehört habe. Dies sei in Pkt 3.4 dieser Beistatuten ausdrücklich erwähnt.
Die Frage, ob der Stifter und Erstbegünstigte sich aufgrund der Zusatzbestimmung in den Beistatuten vom 18.11.1997 beispielsweise auch die Kunstsammlung hätte ausschütten lassen können, sei hier zwar nicht zu prüfen, doch wäre auch diese Bestimmung statutenkonform dahingehend auszulegen, dass es sich bei dem Recht, Ausschüttungen zu verlangen, um Ausschüttungen des dort festgehaltenen freien Stiftungsvermögens handle, nicht aber des gebundenen samt der darin enthaltenen Kunstsammlung.
Nach der Delegationsbestimmung des Art 7 der Statuten könne der Stifter durch von ihm abänderbare Beistatuten nur die Begünstigungsordnung im Sinne dieser Bestimmung erlassen, nicht aber durch Beistatuten den Zweck der Stiftung verändern. Die Begünstigungsordnung und damit die Beistatuten der Beklagten hätten sich dem statutarischen Zweck unterzuordnen (unter Hinweis auf LES 2004, 67 ua). Soweit die Beistatuten vom 24.6.2002 der Zweitbegünstigten ein Ausschüttungsrecht hinsichtlich der Kunstsammlung gewähren sollen, würden sie dem statutarischen Zweck der Beklagten widersprechen und seien daher in diesem Umfang nicht wirksam. Ob die damaligen Stiftungsräte keine rechtlichen Einwände gegen diese Abänderung der Beistatuten erhoben hätten, ob der liechtensteinische Stiftungsrat der Meinung gewesen sei, dass auch Statutenänderungen möglich wären, und welche Ratschläge dem Stifter erteilt worden seien, sei hier ohne Bedeutung.
Schliesslich sei auch entgegen der Ansicht der Klägerin ein offenbarer Rechtsmissbrauch durch die Beklagte bzw deren Organe nicht erkennbar. Es möge durchaus sein, dass die Stiftungsräte den Stifter zu Lebzeiten im Glauben gelassen hätten, dass die Beistatutenänderung im Jahr 2002 in allen ihren Bestimmungen Gültigkeit habe, also auch das Verfügungsrecht der Zweitbegünstigten Bestand habe, und es möge durchaus sein, dass die Stiftungsräte nahezu willfährig den Wünschen des Stifters gefolgt seien und ihn über die Unzulässigkeit einer Statutenänderung mangels eines Änderungsvorbehalts im Gründungsdokument nicht aufgeklärt hätten. Ein Vertrauenstatbestand sei daraus aber nicht entstanden. Ein solcher Vertrauenstatbestand könnte nur dann entstehen, wenn durch geraume Zeit über Wünsche der Klägerin auch beispielsweise Teile aus der Kunstsammlung an sie ausgeschüttet worden wären und nunmehr dieser Anspruch verweigert werde. Dass aus der im Eigentum der Beklagten stehenden Kunstsammlung je etwas an den Erstbegünstigten, dann auch an die Zweitbegünstigte ausgeschüttet worden wäre, sei weder vorgebracht worden noch ergäben sich im Sachverhalt hiezu Anhaltspunkte. Auf einen Vertrauenstatbestand könne sich die Klägerin daher nicht berufen.
Mit ihrem Argument, dass sich der Zweck der Stiftung im Hintergrund als Vorsorge für sie dargestellt habe, gehe die Klägerin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Sie habe auch gar nicht behauptet, dass bei ihr ein "Vorsorgefall" eingetreten sei und deshalb die Kunstsammlung an sie ausgeschüttet werden solle. Auch wenn sich der Wille oder die Wünsche des Stifters in Bezug auf die Klägerin durchaus bis zu seinem Tod geändert haben mögen, sei einzig und allein massgebend, dass sich die Stiftung mit ihrer Gründung und dem im Gründungsdokument festgehaltenen Zweck verselbständigt habe und einer Änderung durch den Stifter mit Ausnahme der Begünstigungsordnung nicht mehr zugänglich sei.
In ihrem Rechtsmittel bringt die Klägerin im Wesentlichen vor:
5.1 Die Ausführungen des Berufungsgerichts, insbesondere dass der Stifter sich nur die Abänderung der Begünstigungsordnung vorbehalten habe und deswegen der Zweck bzw der Stifterwille mit der Stiftungserrichtung in dem Stiftungsdokument (Statuten 1997) für immer erstarrt sei und sich versteinert habe, seien "irreführend". Vom Berufungsgericht werde nicht nur das gültige Recht offensichtlich falsch angewendet, sondern auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung "mit Füssen getreten".
5.2 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei für den Stiftungszweck nicht der Art 5, sondern der Art 7 der Statuten massgeblich. Unter diesem Artikel habe sich der Stifter die Abänderung der Begünstigungsordnung in einem zu erlassenden Beistatut vorbehalten. Der Stifter habe letztmalig die Begünstigungen nach Art, Umfang, Voraussetzungen und Modalitäten sowie auch die Benennung der Begünstigten (Nutzniesser) in dem von ihm erlassenen Beistatut vom 24./26.6.2002 geändert. Somit ergebe sich die hinreichende Zweckbestimmung erst beim Heranziehen dieses Stiftungsdokuments. Der F OGH habe in seiner Entscheidung zu LES 2002, 94 ausdrücklich festgehalten, dass durch die Änderungen in der Begünstigungsordnung das Erstarrungsprinzip eine Einschränkung finde. Damit seien die Ausführungen des Berufungsgerichts widerlegt und seien die vorgegebenen Anordnungen des Stifters in Pkt 2.2.2 des Beistatus vom 24./26.6.2002 rechtswirksam und die Klage daher erfolgreich.
5.3 Die Argumentationslinie des Berufungsgerichts, die Ausschüttungsrechte der Klägerin auf das freie Vermögen zu beschränken, sei obsolet und stelle ausserdem eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung dar, weil sich zwischenzeitlich der Bestand des Stiftungsvermögens drastisch geändert habe. Entsprechend den Feststellungen bestehe das Stiftungsvermögen aus dem Finanzvermögen, den Stammanteilen an der Gut L*** Verwaltungs GmbH, der Kunstsammlung, dem persönlichen Archiv des Stifters und dem Goldbestand; die Klägerin habe einen klagbaren Anspruch auf dieses Vermögen.
Unrichtig seien die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass auch der Stifter nur ein Ausschüttungsrecht auf das freie Vermögen gehabt habe. Vielmehr habe der Stifter zu seinen Lebzeiten von seinem Vollbegünstigungsrecht Gebrauch gemacht und die Klägerin mit Kunstgegenständen beschenkt. Er habe ihr auch etliche andere Gegenstände aus der Kunstsammlung, die er sich zuvor durch traditio brevi manu angeeignet habe, geschenkt. Der Stifter habe mit Schreiben vom 15.1.2003 an den Nebenintervenienten zu 2 bekräftigt, dass das Gut L*** für die Klägerin reserviert sei. Schliesslich habe er der Klägerin mit Schreiben vom 28.3.2003 für alle Konten der Gut L*** Verwaltungs GmbH unbeschränkt Kontovollmacht eingeräumt, die auch über seinen Tod hinaus Geltung habe, obwohl die Klägerin damals kein Organ dieser Gesellschaft gewesen sei (der Revision waren die bislang nicht vorgelegten Beilagen 2 bis 6 beigeschlossen). Allerdings sei diese Vollmacht vom Stiftungsrat S*** anlässlich einer Besitzstörungsklage, die er für die Gut L*** Verwaltungs GmbH im Jahr 2012 erhoben habe, widerrufen worden.
5.4 In Bezug auf die Kostenentscheidung sei zu bedenken, dass die Nebenparteien zu 2. bis 5. erst dann als Nebenintervenienten zuzulassen gewesen wären, wenn sie ein Rechtschutzinteresse glaubhaft gemacht hätten. Diese Frage wäre vorab vom Richter zu prüfen und bei Weigerung seitens der Klägerin, die im Übrigen nie ein Rechtschutzinteresse anerkannt habe, negativ zu entscheiden gewesen. Diesfalls wäre ein Zwischenstreit entstanden. Nur zur Vermeidung der Verschleppung des Hauptverfahrens habe es die Klägerin geduldet, dass die "unberechtigten Nebenparteien" zugelassen worden seien. Durch diese Duldung und die ungebührliche Art, wie die Nebenparteien die Persönlichkeitsrechte des verstorbenen Stifters und auch die Klägerin selbst verletzt hätten, habe sie einen Schaden erlitten. Der F OGH wolle daher nach eigenem Ermessen den Nebenparteien zu 2. bis 5. die "unnötigen" Prozesskosten als Schadenersatz auferlegen.
6.1 Die Beklagte setzte der Darstellung der Revision zusammengefasst folgende Argumentation entgegen:
6.1.1 In Bezug auf die von der Klägerin neu vorgelegten Urkunden samt neuem Vorbringen werde auf das in § 473 Abs 2 ZPO verankerte Novenverbot im drittinstanzlichen Verfahren hingewiesen. Die neu vorgelegten Urkunden seien daher genauso unbeachtlich wie das entsprechende Neuvorbringen.
6.1.2 Sowohl der Art 1 als auch der Art 5 der Stiftungsstatuten der Beklagten seien seit ihrer Gründung im Jahr 1997 unverändert. Das Obergericht habe diesen Statutenbestimmungen gebührend Rechnung getragen und zu Recht ein Verfügungsrecht der Klägerin verneint. Den Feststellungen zufolge habe der Stifter zu Lebzeiten auch nach der Errichtung der Beklagten wiederholt seinen im Stiftungsstatut verankerten Willen geäussert, dass nämlich die sich auf dem Gut L*** befindliche Kunstsammlung für seine vier Kinder erhalten bleiben solle. Dies sei vom Obergericht rechtlich zutreffend beurteilt worden.
6.1.3 Das Erstarrungsprinzip finde einzig im Falle eines ausdrücklichen statutarischen Änderungs- oder Widerrufsvorbehalts iSd Art 559 Abs 4 PGR eine Ausnahme (unter Hinweis auf LES 2002/94). Ein solcher Vorbehalt finde sich in den Statuten der Beklagten nicht. Das Obergericht sei daher in rechtlich fehlerfreier Weise zum Ergebnis gelangt, dass der Stiftungszweck der Beklagten mit ihrer Errichtung erstarrt sei und die beistatutarischen Bestimmungen vom 24./26.6.2002 unbeachtlich seien, soweit ihr Wortlaut dem in den Statuten verankerten Stiftungszweck widerspreche.
6.1.4 Das von der Klägerin angezogene Beistatut vom 24./26.6.2002 habe als "Notbehelf" gedient, um das Stiftungsvermögen der Beklagten im Falle eines Angriffs zu sichern. Der Stifter habe darauf vertraut, dass die Klägerin diesfalls alles zur Sicherung des Stiftungsvermögens unternehme und dass sie "das Gut und die Kunstsammlung wie bisher weiterführen werde". Eine Abänderung des in den Stiftungsstatuten verankerten Stifterwillens dahingehend, dass die Klägerin das Recht besitzen solle, ohne Not jederzeit die Übertragung des Eigentums an der Kunstsammlung und damit eines wichtigen Bestandteils des Stiftungsvermögens fordern zu können, habe der Stifter mit dem Beistatut nicht beabsichtigt.
Beistatutarische Bestimmungen würden in den Statuten niedergeschriebene Vorgaben nicht aus den Angeln zu heben vermögen. Sie stünden mit den Statuten nicht auf demselben Rang, sondern seien diesen untergeordnet und dürften ihnen nicht widersprechen. Ein allfälliger Widerspruch sei unter Berücksichtigung dieser Rangordnung zu lösen. Das Obergericht habe richtig beurteilt, dass jene Bestimmung im Beistatut, die der Klägerin einen Anspruch auf Übertragung am Stiftungsvermögen einräume, keine Gültigkeit entfalte.
6.1.5 Entgegen dem Standpunkt der Klägerin sei eine Änderung des Stiftungszwecks weder in dem Art 7 (Ergänzung und/oder Abänderung der Begünstigten-Anordnung) noch an einer anderen Stelle in den Statuten vorgesehen. Der Zweck sei damit zum Zeitpunkt der Errichtung der Beklagten unabänderlich geworden. Einzig in Bezug auf die Bestimmung des begünstigten Personenkreises habe der Stifter die Möglichkeit vorgesehen, Abänderungen vorzunehmen.
6.1.6 Von seinem in Art 19 der Stiftungsstatuten eingeräumten Recht, jederzeit Beistatuten und Reglemente zu erlassen, habe der Stifter letztmals am 24./26.6.2002 Gebrauch gemacht. Er habe an diesem Tag aber nicht nur ein Beistatut, sondern auch ein Reglement aufgesetzt. Zu diesem Reglement hätten die Vorinstanzen keinerlei Feststellungen getroffen. Dies habe zwar nicht zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt, doch werde hier dennoch darauf verwiesen, dass der Stifter in diesem Reglement vom 26.6.2002 ein weiteres Mal seinen Willen verankert habe, das Stiftungsvermögen zu sichern und zu erhalten und den Stiftungsbegünstigten die Nutzung am Stiftungsvermögen einzuräumen.
6.1.7 Mit seinen Ausführungen zum freien und zum gebundenen Stiftungsvermögen sei das Obergericht lediglich auf die Argumentation der Klägerin in ihrer Berufungsschrift eingegangen, wonach ihr im ursprünglichen Beistatut als Zweitbegünstigte gewisse Ausschüttungsrechte eingeräumt worden seien, nicht mehr und nicht weniger. Der von der Klägerin erhobene Vorwurf der aktenwidrigen Sachverhaltsdarstellung sei angesichts dieser Konstellation verfehlt. Gleichermassen beziehe sich das Obergericht mit seinen Ausführungen, wonach an den Stifter dem alten Beistatut vom 18.11.1997 zufolge in statutenkonformer Auslegung das einfache, nicht aber das gebundene Stiftungsvermögen hätte ausgeschüttet werden dürfen, auf ein entsprechendes Vorbringen der Klägerin in ihrer Berufungsschrift. Diese Ausführungen seien allesamt auch zutreffend.
6.1.8 Dem Antrag der Klägerin, den Nebenintervenienten unabhängig vom Prozessausgang die Verfahrenskosten aufzuerlegen, sei entgegen zu halten, dass der Beitritt des Nebenintervenienten zu 1. mit Beschluss des Landgerichts vom 1.4.2011, jener der Nebenintervenienten zu 2. bis 5. mit Beschluss des Landgerichts vom 8.4.2011 bewilligt worden sei. Gegen diese Beschlüsse habe die Klägerin keine Rechtsmittel ergriffen. Da der Kostenersatzanspruch von Streitgenossen nicht besonders geregelt werde, seien die Grundsätze der §§ 41 bis 43 ZPO anzuwenden. Danach habe die Klägerin im Falle ihres Unterliegens nicht nur der Beklagten, sondern auch den Nebenintervenienten die Prozesskosten zu ersetzen. Ein "Verlegen" von "unnötigen Prozesskosten als Schadenersatz" auf die Nebenintervenienten finde nicht statt.
6.2 Die Revisionsbeantwortung der Nebenintervenienten zu 2. bis 5. enthält zusammengefasst folgende Gegenargumentation:
6.2.1 Von dem von der Klägerin angezogenen Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit könne keine Rede sein. Unter Hinweis auf das stiftungsrechtliche Erstarrungsprinzip habe das Berufungsgericht im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass sich allfällige "Ausschüttungsrechte" der Klägerin gemäss den Gründungsbeistatuten nie auf die klagsgegenständliche Kunstsammlung erstrecken haben können, weil es sich dabei um kein "freies Stiftungsvermögen" gehandelt habe.
6.2.2 Auf die Neuerungen der Klägerin im Zusammenhang mit den erstmals in der Revision vorgelegten Beilagen 2 bis 6 sei aufgrund des im Revisionsverfahren geltenden Novenverbots nicht einzugehen.
6.2.3 Der Stifter habe anlässlich der Errichtung der Beklagten die in der Zweckbestimmung enthaltene "Nutzung" im zeitgleich mit den Gründungsstatuten erlassenen Gründungsbeistatut näher konkretisiert. Die klagsgegenständliche Kunstsammlung falle unter dieses Nutzungsrecht und gewähre dieses im Unterschied zum Eigentum keine Vollherrschaft über den Vermögensgegenstand. Die Klägerin habe mit ihrer Klage hinsichtlich der gesamten Kunstsammlung der Beklagten Eigentumsansprüche erhoben und diese auf das Beistatut vom 24./26.6.2002 gestützt. Das Berufungsgericht habe die erstgerichtliche Klagsabweisung mit Recht bestätigt.
Die Klägerin ignoriere in ihrer Revision weiterhin, dass das ihr im Beistatut vom 24./26.6.2002 eingeräumte Verfügungsrecht über das gesamte Stiftungsvermögen dem statutarischen Stiftungszweck zuwider laufe und allein deshalb nicht rechtswirksam habe begründet werden können. Die Ermöglichung einer "Nutzung" der in die Beklagte eingebrachten Vermögenswerte durch die im Beistatut erwähnten Begünstigten einerseits und die Sicherung der Vermögenswerte andererseits liessen kein Verfügungsrecht der Klägerin im Sinne des Klagebegehrens zu. Der vom Stifter vorgegebene Stiftungszweck der Beklagten stehe dem Klagsanspruch in doppelter Weise entgegen, einerseits durch das Zweckelement der (blossen) Nutzung und andererseits durch das Zweckelement der Sicherung der eingebrachten Vermögenswerte.
Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Zweck der Beklagten hinreichend bestimmt. Nach oberstgerichtlicher Judikatur genüge bei einer gemischten Familienstiftung die Konkretisierung des Destinatärkreises erst in den Beistatuten. Bei den im Gründungsbeistatut angeführten Begünstigten handle es sich um den Stifter selbst, die Klägerin sowie um die Kinder des Stifters aus seiner zweiten Ehe. Damit sei der Kreis der Angehörigen des Stifters von ihm selbst hinreichend konkretisiert worden.
6.2.4 Die Auslegung sämtlicher Gründungsdokumente der Beklagten vom 18.11.1997 - Statuten, Beistatuten, Geschäftsreglement - zeige, dass der ursprüngliche Stifterwille keinesfalls darauf ausgerichtet gewesen sei, der Klägerin ein Verfügungsrecht über die Kunstsammlung einzuräumen.
6.2.5 Die von der Klägerin offenbar nach wie vor vertretene Ansicht, dass sich der Stifter in Art 19 der Gründungsstatuten ein Statutenänderungsrecht vorbehalten habe, treffe nicht zu. Dies sei von den Vorinstanzen zutreffend erkannt worden. Der Stifter habe sich in Art 19 lediglich das Recht vorbehalten, jederzeit Beistatuten und Reglemente zu erlassen und diese zu ändern. Mittels Reglement und/oder Beistatut habe der statutarische Stiftungszweck keinesfalls in sein Gegenteil verkehrt werden dürfen. Dazu komme, dass die hierarchische Unterordnung der beistatutarischen Begünstigungsordnung unter die Statuten in Art 7 (Stiftungsbegünstigung) statutarisch festgeschrieben sei.
6.2.6 Selbst wenn Art 19 der Gründungsstatuten der Beklagten so ausgelegt würde, dass sich der Stifter darin ein Statutenrechtsänderungsrecht vorbehalten hätte, wäre für die Klägerin nichts gewonnen. Der Stifter habe nämlich zu seinen Lebzeiten nie den statutarischen Zweck der Beklagten verändert und gemäss den Feststellungen auch nie den Wunsch geäussert, diesbezüglich eine Änderung vorzunehmen.
6.2.7 Nach den Feststellungen habe der Stifter mit der Änderung des Beistatuts vom 24./26.6.2002 die Position der Klägerin gegenüber den Kindern unangreifbar machen wollen. Ihr sollte für den Fall eines "Angriffs" der Kinder gegen die Stiftung eine Waffe in die Hand gegeben werden. Nach den Feststellungen sei es dem Stifter bei der Erlassung der Beistatutenänderung vom 24./26.6.2002 darum gegangen, "die weitere Existenz der Stiftung zu sichern". Ferner habe anlässlich der Beistatutenänderung der Wille des Stifters, das Gut und die Kunstsammlung zu erhalten und beieinander zu halten, weiterhin bestanden. Diese unangefochten gebliebenen Feststellungen begründeten jedenfalls einen zusätzlichen Klagsabweisungsgrund. Mit der zusätzlichen Einräumung eines Verfügungsrechts zu Gunsten der zweitbegünstigten Klägerin habe der Stifter lediglich eine Art "Notbehelf" zur Sicherung des Stiftungsvermögens schaffen wollen. Ein solcher Angriff habe aber festgestelltermassen nie stattgefunden.
6.2.8 Rechtlich unhaltbar seien schliesslich sämtliche Ausführungen der Revisionswerberin zum Kostenersatzanspruch eines Nebenintervenienten. Nach ständiger Judikatur verfüge ein Nebenintervenient im Falle des Obsiegens "seiner Hauptpartei" gegenüber dem unterlegenen Prozessgegner über einen vollen Kostenersatzanspruch, während dessen er bei Unterliegen gegenüber dem Prozessgegner nicht kostenpflichtig werde. Der Beitritt der Nebenintervenienten zu 2. bis 5. sei vom Erstgericht ohne jedwede vorherige Einwendung der Klägerin mit Beschluss zugelassen worden. Es wäre der Klägerin freigestanden, das rechtliche Interesse aller Nebenintervenienten zu bestreiten und sich auf einen entsprechenden Zwischenstreit einzulassen. Dies habe sie aber - bezeichnenderweise - unterlassen.
Hiezu hat der F OGH erwogen:
7.1 Vorauszuschicken ist, dass der Fürstliche OGH die Rechtsmittelausführungen der Klägerin nicht für stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für richtig erachtet (§§ 469a, 482 ZPO). Insoweit wird auf die umfassende und zutreffende Erörterung und Darstellung im Urteil des Obergerichts verwiesen und dazu ergänzend ausgeführt:
7.2 Das neue Stiftungsrecht ist mit dem Gesetz vom 26.6.2008 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts, LGBl 2008/220, am 1.4.2009 in Kraft getreten. Mit Ausnahme der in Art 1 Abs 4 genannten Normen kommt altes Recht für "alte Stiftungen" und neues Recht für "neue Stiftungen" zur Anwendung (LES 2010, 7; LES 2010, 84; Schauer, Grundelemente des neuen Stiftungsrechts, PSR [2009] 32).
Es ist nicht mehr streitig, dass die Beklagte am 18.11.1997 gegründet wurde und sich der hier zu beurteilende Sachverhalt - nämlich das Beistatut vom 24./26.6.2002 mit dem daraus von der Klägerin abgeleiteten Herausgabeanspruch - vor dem Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts zugetragen hat, sodass der geltend gemachte Anspruch der Klägerin gemäss § 5 ABGB nach "altem Recht" zu beurteilen ist. Die Bestimmung des § 5 ABGB (§ 5 öABGB) enthält die Zweifelsregel der Nichtrückwirkung eines Gesetzes auf früher verwirklichte Sachverhalte (RIS-Justiz RS0008715; P. Bydlinski in KBB³ § 5 Rz 1 mwN).
7.3.1 Der Zweck der liechtensteinischen Stiftung ist auf die Perpetuierung des Stifterwillens ausgerichtet, was seinen plastischen Ausdruck in dem vom OGH in ständiger Rechtsprechung judizierten sogenannten "Erstarrungsprinzip" findet. Demnach löst sich die Stiftung mit ihrer Konstituierung von der Person des Stifters und ist folglich der Wille des Stifters im Stiftungsbrief und in den - allfälligen - Beistatuten gleichsam erstarrt. Bezüglich des Stiftungsvermögens und seines Zweckes hat nur das Geltung, was in der Stiftungsurkunde und in den Beistatuten festgelegt ist. Die Stiftung ist also auf den dauerhaften Vollzug der ihr vom Stifter vorgegebenen Zwecke, zu denen vorrangig die Begünstigten zählen, angelegt (LES 2002, 94 uva).
7.3.2 Das Erstarrungsprinzip findet nur eine Einschränkung durch den sogenannten Änderungs- und Widerrufsvorbehalt (Art 559 Abs 4 PGR alt; LES 2002, 94). Enthalten die Bestimmungen der Stiftungsurkunde also keinen Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt, so qualifiziert sich auch eine liechtensteinische Stiftung als statutarisch ein und für allemal verbindlich festgelegtes rechtlich verselbständigtes Zweckvermögen (Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht 248 unter Hinweis auf LES 2002, 92f; Jakob, Die liechtensteinische Stiftung Rz 228).
7.3.3 Nicht weiter streitig ist, dass die Gründungsstatuten der Beklagten einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt des Stifters in Bezug auf die Statuten nicht enthalten (Art 559 Abs 4 PGR alt). Die Klägerin behauptet einen solchen Vorbehalt nicht mehr, sodass die Statuten und der darin enthaltene Zweck der Stiftung, nämlich Nutzung - und nicht Eigentum - an den eingebrachten Vermögenswerten für die Begünstigten und Sicherung der Vermögenswerte (Art 1 und 5 der Statuten vom 18.11.1997) unabänderlich geworden sind.
7.3.4 Der von der Klägerin neuerlich in ihrer Revision relevierte Änderungsvorbehalt des Stifters betrifft ausschliesslich die Begünstigungsregelung. Wenn der Kreis der Begünstigten festgelegt ist, ist auch der Stiftungszweck hinreichend konkretisiert. Eine Änderung der Begünstigtenbestellung innerhalb dieses Begünstigtenkreises stellt keine Änderung des Stiftungszwecks dar (LES 2008, 279).
Der Stifter war grundsätzlich zum Erlass neuer Beistatuten berechtigt, aber nur insoweit, als dadurch nicht der - unabänderlich gewordene - Stiftungszweck (Nutzung und Sicherung der eingebrachten Vermögenswerte) eine inhaltliche Abänderung erfährt. Genau das ist aber mit dem Beistatut vom 24./26.6.2002 geschehen, in dessen Pkt 2.2.2 der Stifter - in Abkehr der von ihm der Stiftung vorgegebenen Zwecke - der Klägerin als Zweitbegünstigte die Möglichkeit eingeräumt hat, nach Begünstigungseintritt jederzeit den Stiftungsrat anzuweisen, das Stiftungsvermögen oder Teile desselben an sie selbst oder an von ihr benannte Dritte zu übertragen bzw die Auszahlung zu verlangen. Der daraus von der Klägerin abgeleitete Herausgabeanspruch - als rechtliche Folge des ihr eingeräumten Eigentumsrechts - stellte eine wesentliche Änderung des Zwecks der Stiftung dar und erlangte deshalb keine Gültigkeit.
7.3.5 Die Klägerin verkennt ferner die mangelnde Gleichrangigkeit von Stiftungsurkunde (Statuten) und Beistatut. Ein Beistatut (Reglement) ist mit der Stiftungsurkunde (Statuten) nicht gleichrangig, sondern stellt ein die Stiftungsurkunde weiterführendes Dokument dar, welches der Stiftungsurkunde nicht widersprechen darf; das Verhältnis zwischen der Stiftungsurkunde und einem Reglement lässt sich mit dem Verhältnis zwischen einem Gesetz und der hiezu ergangenen Verordnung vergleichen. Die Subsidiarität des Reglements gegenüber der Stiftungsurkunde beruht auf zwingendem Recht, ist damit der Parteiendisposition entzogen und kann durch eine anderslautende Anordnung im Reglement nicht aufgehoben werden (LES 2004, 67; LES 2010, 144; Bösch, aaO 498 ff). Auch unter diesem Gesichtspunkt zeigt sich die Ungültigkeit des Beistatuts vom 24./26.6.2002, soweit darin der Klägerin - anstelle des bisher bestandenen Nutzungsrechts - das Eigentumsrecht als Vollrecht an der Kunstsammlung eingeräumt wurde. Dieser Widerspruch zum ursprünglichen Stiftungszweck macht das Beistatut in diesem Punkt ungültig.
7.4 Soweit die Revisionswerberin im Zusammenhang mit der Argumentation des Obergerichts, ihr seien im ursprünglichen Beistatut zwar Ausschüttungsrechte eingeräumt gewesen, diese hätten sich aber auf das freie Stiftungsvermögen bezogen und nicht auf das gebundene, wozu die Kunstsammlung gehört habe, eine Aktenwidrigkeit geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche nur dann vorliegt, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoss beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist (Kodek in Rechberger³ § 503 Rz 17 mzN aus der öJudikatur). Die Revisionswerberin verkennt, dass die von ihr kritisierten Ausführungen des Obergerichts ihre Grundlage in den von ihm im Rahmen seiner Beweiswiederholung ergänzend nachgetragenen Feststellungen zu Pkt 1.3, 3.3 und 3.4 der Beistatuten vom 18.11.1997 haben und insoweit eine Aktenwidrigkeit gar nicht vorliegen kann. Ob diese Ausführungen des Obergerichts obsolet sind, ist allenfalls eine Frage der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, nicht aber eine Aktenwidrigkeit. Dieser Revisionsgrund ist daher nicht gesetzmässig ausgeführt.
Abgesehen davon entbehrt das Klagebegehren, wie oben bereits ausgeführt wurde, aus anderen Gründen einer tragfähigen Grundlage.
7.5 Den Ausführungen der Revisionswerberin, sie sei vom Stifter zu Lebzeiten mit Gegenständen, unter anderem auch aus der Kunstsammlung, beschenkt worden - womit offenbar der nach der Beurteilung des Berufungsgerichts (siehe Pkt 7.3.8) fehlende Vertrauenstatbestand nachgewiesen werden soll - ist entgegen zu halten, dass diese Prozessbehauptung und die dazu vorgelegten Unterlagen dem im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbot widersprechen (§ 473 Abs 2 ZPO = § 504 Abs 2 öZPO).
Danach sind Neuerungen zur Nachholung von versäumtem Vorbringen stets unzulässig (LES 2005, 392; LES 1993, 51). Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin samt Beweisanbot ist daher nicht weiter beachtlich.
7.6 Zusammenfassend erfolgte die Abweisung des Klagsanspruchs durch die Vorinstanzen zutreffend und frei von Rechtsirrtum. Die Revision erweist sich in allen Punkten erfolglos.
8.1 Der Beitritt des Nebenintervenienten vollzieht sich durch Überreichung eines Schriftsatzes bei Gericht, der die Beitrittserklärung und die bestimmte Angabe des rechtlichen Interesses enthalten muss. Eine gesonderte Beschlussfassung über die Zulassung der Nebenintervention ergeht zunächst nicht; dies ergibt sich argumento e contrario aus dem § 18 Abs 1 ZPO. Erst wenn eine Partei einen Zurückweisungsgrund stellt, wird ein eigenes Zwischenverfahren in Gang gesetzt, das neben und unabhängig vom Hauptprozess durchzuführen ist (Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozess 117; Schubert in Fasching/Konecny² II/1 § 18 ZPO Rz 4). Im Beitrittsverfahren erfolgt über eine Schlüssigkeitsprüfung hinaus keine meritorische Prüfung des rechtlichen Interesses, wenn nicht eine Hauptpartei remonstriert (Fucik in Rechberger³ § 18 Rz 1 mzN aus der öJudikatur). Die amtswegige Zurückweisung eines Nebenintervenienten wegen mangelnden rechtlichen Interesses ist nicht zulässig; die Zurückweisung kann vielmehr nur nach Stellung eines Zurückweisungsantrags einer Partei und Durchführung des im § 18 Abs 2 ZPO vorgesehenen Verfahrens erfolgen (RIS-Justiz RS0035481; vgl auch RIS-Justiz RS0035657; LES 2009, 160).
Der Zurückweisungsantrag ist an keine bestimmte Frist gebunden, doch muss er gestellt werden, bevor sich die Partei in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes in das Verfahren eingelassen hat. Die Partei begibt sich des Widerspruchsrechts durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht. Indem sie sich in Kenntnis eines Zurückweisungsgrundes in den Streit einlässt oder weiterverhandelt, gibt sie konkludent zu erkennen, dass sie mit der Nebenintervention einverstanden ist. Das Erlöschen des Widerspruchsrechts, das gesamtanalog aus den §§ 21 Abs 2 JN, 59 und 235 Abs 2 ZPO abgeleitet wird, dient dem Grundsatz der Prozessökonomie (Deixler-Hübner 118f).
8.2 Der Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten wird aus den §§ 41 Abs 1 und 43 Abs 2 ZPO abgeleitet ("... hat dem Gegner sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten ... zu ersetzen"). Der Nebenintervenient erhält Kostenersatz im selben Verhältnis (in derselben Quote) wie die Hauptpartei, der er konkret beigetreten ist (Obermaier, Kostenhandbuch² [2010] Rz 346 unter Hinweis auf 1 Ob 250/06f und 4 Ob 181/07g). Bei kostenrechtlichem Unterliegen der Hauptpartei wird er hingegen grundsätzlich nicht ersatzpflichtig (8 Ob 240/01d; RIS-Justiz RS0035816).
8.3 Mit ihrer Klagebeantwortung vom 7.2.2011 hat die Beklagte auch eine Streitverkündung verbunden und den Drittbegünstigten D*** und die Viertbegünstigten F*** , J***, G*** und H*** aufgefordert, auf ihrer Seite als Nebenintervenienten beizutreten (ON 3). Mit Schriftsatz vom 4.3.2011 hat der Drittbegünstigte und mit Schriftsätzen vom 31.3.2011 und 5.4.2011 haben die Viertbegünstigten jeweils ihren Beitritt als Nebenintervenienten auf der Seite der Beklagten erklärt und auch ihr rechtliches Interesse am Obsiegen der Hauptpartei dargelegt (ON 6, 11 und 13). Nachdem die Schriftsätze mit den Beitrittserklärungen am Beginn der Streitverhandlung vom 8.4.2011 vorgetragen worden waren und die Parteien dagegen keine Einwendungen erhoben hatten, verkündete der Richter den Beschluss auf Zulassung des F*** , des J***, der G*** und der H*** als weitere Nebenintervenienten zu 2. bis 5. auf Seiten der Beklagten. Im Anschluss daran wurde ein Verzicht der Parteien "auf Beschlussausfertigung und allfällige Rechtsmittel" protokolliert (ON 14 Seite 2, 3). Mit Beschluss des Erstgerichts vom 31.3.2011 war bereits die Nebenintervention des D*** auf der Seite der Beklagten zugelassen worden (ON 9).
Abgesehen davon, dass die Prozessordnung im Falle des Fehlens eines Zurückweisungsantrags einer der Parteien eine Entscheidungspflicht des Gerichts (über die Schlüssigkeitsprüfung hinaus) nicht vorsieht - insoweit sind die vom Erstgericht gefassten Beschlüsse vom 31.3. und 8.4.2011 "überschiessend" und nur deklarativer Natur (siehe dazu auch die Begründung des Erstgerichts in seinem Beschluss vom 31.3.2011) - , hat sich die Klägerin ihres Widerspruchsrechts ausdrücklich begeben - ihre Beweggründe für einen solchen Verzicht sind dabei ohne Bedeutung - und sich in die weitere Verhandlung eingelassen, sodass das ihr an sich zustehende Widerspruchsrecht präkludiert ist (Deixler-Hübner aaO 119; Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 18 ZPO E 24).
Der von der Klägerin gestellte Nebenantrag, den Nebenintervenienten zu 2. bis 5. nach Ermessen des Gerichts "die unnötigen Prozesskosten als Schadenersatz" aufzuerlegen, ist daher verfehlt und entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Er war daher zurückzuweisen.
Vaduz, am 7. September 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat