06 CG. 2010.349
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Helmut Neudorfer, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der Rechtssache der klagenden Partei I*** vertreten durch den Masseverwalter CB***, gegen die beklagte Partei KS*** , vertreten durch RR***, wegen EUR 4'095,05 s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 16.06.2011 (ON 17), womit der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 22.03.2011 (ON 8) keine Folge gegeben wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung
beschlossen:
Der Revision wird dahin stattgegeben, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurück- verwiesen wird.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Die Klägerin I*** wurde am 12.05.2004 im Auftrag von MD*** von der gegründet. Verwaltungsräte der klagenden Partei waren der Berufstreuhänder RW*** sowie der Anfang September 2009 ... MD*** jeweils mit Einzelzeichnungsrecht. Als Repräsentantin fungierte die IA***, deren Verwaltungsrat ebenfalls RW*** ist.
Mit Beschluss vom 21.09.2009 wurde über das Vermögen der klagenden Partei der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt CB*** zum Masseverwalter bestellt.
Die Beklagte, eine liechtensteinische Stiftung, wurde am 24.03.2003 mit einem Stiftungskapital von CHF 30'000,-- errichtet. Stiftungsräte mit Einzelzeichnungsrecht sind RW*** und die F***.
Soweit steht der Sachverhalt ausser Streit (siehe Punkt A der Klagebeantwortung).
Mit der am 20.12.2010 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin, das Gericht möge die von ihr an die Beklagte am 19.03.2008 geleistete Zahlung in Höhe von EUR 4'095,05 gegenüber den Konkursgläubigern für unwirksam erklären und die beklagte Partei schuldig erkennen, an die Klägerin binnen vier Wochen den Betrag von EUR 4'095,05 samt 5% Zinsen seit 19.03.2008 zu bezahlen sowie der klagenden Partei die Prozesskosten zu ersetzen.
Die Klägerin bringt zusammengefasst vor:
MD*** habe über die Klägerin ein Investmentunternehmen betrieben, wobei er in betrügerischer Absicht Gelder von Anlegern entgegengenommen und ihnen hiefür sogenannte I*** -Anteile ausgefolgt habe. Die Anleger hätten monatlich sogenannte Index-Charts erhalten, in denen der Wert ihrer Anteile mit beträchtlicher Wertsteigerung ausgewiesen worden sei. Tatsächlich seien die Gewinne aber nicht erwirtschaftet sondern nach Art eines "Schneeballsystems" aus den Einzahlungen neuer Anleger finanziert worden. Die Beklagte habe am 27.02.2006 eine Einlage von EUR 20'000,-- für den Kauf von 119 I*** -Anteilen an die Klägerin überwiesen. Am 19.03.2008 habe die Beklagte 20 Anteile verkauft und hiefür von der Klägerin eine Auszahlung von EUR 4'095,05 erhalten. Zum Zeitpunkt dieser Ein- bzw. Auszahlung sei RW*** Verwaltungsrat der Klägerin und Mitglied im Stiftungsrat der Beklagten jeweils mit Einzelunterschrift gewesen. Er sei auch auf den Bankkonten der Klägerin zeichnungsberechtigt gewesen. Er hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres erkennen können, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Auszahlung des Klagsbetrages überschuldet war und diese Auszahlung durch MD*** in der Absicht erfolgte, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Die Rückzahlung sei daher eine nach Art 67 RSO anfechtbare Rechtshandlung. Überdies sei diese Zahlung auch gemäss § 879 Abs 1 ABGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
Die Beklagte stellte in ihrer Klagebeantwortung ausser Streit, dass sie eine Einzahlung über EUR 20'000,-- für den Kauf von 110 I*** -Anteilen leistete und ihr davon am 19.03.2008 von der Klägerin ein Betrag von EUR 4'095,05 für 20 I*** -Anteile zurückbezahlt wurde. Im Übrigen bestritt die beklagte Partei das Klagsvorbringen, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein:
Die beklagte Partei müsse sich das allfällige Wissen ihres Stiftungsrates, das dieser aus seiner Organstellung bei der klagenden Partei gewonnen hatte, nicht anrechnen lassen. Die Verantwortung für das I*** -Desaster liege allein bei .... MD***. In seinem Abschiedsbrief habe MD*** offen gelegt, wie er bei der Klägerin ein "Schneeballsystem" installierte, Anlegerlisten verfälschte, Vertraute täuschte und deren Gutgläubigkeit schamlos ausnutzte. In diesem Schreiben habe er auch erwähnt, dass RW*** "Stress bekommen werde, obwohl er gar nichts dafür kann". Dieser Brief zeige deutlich, dass RW*** als Verwaltungsrat der Klägerin und Stiftungsrat der Beklagten in keiner Weise in die Machenschaften des MD*** verstrickt war. Eine Anrechnung von Nichtwissen sei nicht möglich. RW*** und die beklagte Partei seien ebenfalls Opfer der Machenschaften des MD*** gewesen. Der beklagten Partei und ihrem Stiftungsrat RW*** seien keine besonderen Auffälligkeiten bekannt gewesen, wie sie sich allenfalls aus der in der Klage dargelegten Vermögensrechnung ergäben. Die von D*** gefälschten und offensichtlich beschönigten Abrechnungen seien unauffällig gewesen. Nicht RW*** sondern der Erstbegünstigte der beklagten Partei MR*** sei mit MD*** in Kontakt getreten und habe einen Teilbetrag der Anlage von der Beklagten zurückverlangt. Selbst wenn MD*** in Schädigungsabsicht gehandelt hätte, sei dies für die Beklagte jedenfalls nicht erkennbar gewesen.
Eine Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäftes liege nicht vor. Wäre dieses Geschäft nichtig, so müsste eine Rückabwicklung stattfinden, bei der die Klägerin der beklagten Partei die Einlage von EUR 20'000,-- und die beklagte Partei der Klägerin den Klagsbetrag zurückstellen müssten.
Das Erstgericht wies mit Urteil vom 22.03.2011 die Klage ab. Es stellte zusammengefasst über den ausser Streit gestellten Sachverhalt hinaus fest:
Zweck der klagenden Partei war gemäss dem Eintrag im Öffentlichkeitsregister die "Anlage und Verwaltung des Anstaltvermögens unter Ausschluss des Betriebes eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes sowie die Verteilung der Erträgnisse und der Gebrauch des Vermögens".
Die Geschäfte der klagenden Partei wurden von MD*** geführt. RW*** hatte mit der Geschäftsführung nichts zu tun.
Bereits am 22.03.1994 war die I***, in das Öffentlichkeitsregister eingetragen worden. Diese Gesellschaft verfügte über eine Bewilligung für die Tätigkeit als Versicherungsmakler. Auf Wunsch von MD*** nahm RW*** Einsitz in den Verwaltungsrat der I*** AG. Als RW*** erfuhr, dass MD*** über diese Gesellschaft eine Anlagetätigkeit abwickelte, gab er ihm zu verstehen, dass solche Anlagegeschäfte vom Zweck der Gesellschaft nicht gedeckt sind und forderte ihn auf, diese Geschäfte einzustellen. Dies sagte MD*** zu. Gleichzeitig beauftragte er RW***, die I*** zu gründen, um über sie Anlagegeschäfte für Kunden aus Österreich und der Schweiz zu tätigen. Für diese Länder legte MD*** RW*** entsprechende Vermögensverwaltungsbewilligungen vor.
Die Stiftungsurkunde der Beklagten wurde am 25.09.2006 beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt. Wirtschaftlich Berechtigter war MR*** der RW*** mit der Gründung der beklagten Stiftung beauftragt hatte.
Die Klägerin stellte ihren Kunden ein nicht öffentlich angebotenes Portfolio mit der Bezeichnung "I*** -Hedge-Index" zur Verfügung, welches scheinbar eine beeindruckende Wertentwicklung aufwies. Am 25.02.2006 überwies die Beklagte der Klägerin als Einlage in dieses Portfolio einen Betrag von EUR 20'000,--. Am 19.03.2008 zahlte die Klägerin der Beklagten auf deren Ersuchen zu Handen von RW*** vom Konto der Klägerin bei der BTV Feldkirch einen Betrag von EUR 4'095.05 zurück. Die Investition der Beklagten bei der Kägerin war vom wirtschaftlich Berechtigten der Beklagten MR*** aufgrund seiner geschäftlichen Bekanntschaft mit MD*** veranlasst worden. Der Betrag von EUR 4'095,05 wurde zur Begleichung einer Rechnung der IA*** und der von der Beklagten geschuldeten Steuern verwendet. RW*** hatte bezüglich der Rechtmässigkeit der Rückzahlung des Klagsbetrages keine Zweifel und dachte nicht daran, dass es mit der Anlage der Beklagten bei der Klägerin bzw. der Rückzahlung eines Teilbetrages durch die Klägerin Probleme geben könnte.
Der Vermögensstatus der Klägerin per 31.12.2006 hatte nach Abzug der Anteile der Anleger im Betrag von EUR 4'994'476,53 ein Vermögen von EUR 45'903,27 deklariert. In der dazugehörigen Anlegerliste wurde die Beklagte mit 119 Anteilen im Wert von EUR 21'556,85 angeführt. Dieser Vermögensstatus wurde durch den Verwaltungsrat der Klägerin, vertreten durch RW***, am 07.09.2007 zur Kenntnis genommen und ohne Einschränkung genehmigt. Sodann wurde die Buchhaltungsstelle IA*** beauftragt, nach Ablauf des Geschäftsjahres 2007 einen Vermögensstatus per 31.12.2007 zu erstellen und diesen dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen.
Per 31.12.2007 wies die Klägerin Aktiven von total EUR 6'905'041,45 aus, welchen Passiven von EUR 5'894'674,40 gegenüberstanden. Auch dieser Vermögensstatus wurde vom Verwaltungsrat der Klägerin, vertreten durch RW***, genehmigt. Die Buchhaltungsstelle IA*** wurde wiederum beauftragt, nach Ablauf des Geschäftsjahres 2008 einen weiteren Vermögensstatus per 31.12.2008 zu erstellen und diesen ebenfalls dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Per 31.12.2008 wies die Klägerin Aktiven von EUR 4'954'624,79 und Passiven von EUR 4'385'325,58 aus, woraus rechnerisch ein Vermögen von EUR 569'299,21 resultierte. Auch dieser Vermögensstatus wurde vom Verwaltungsrat der Klägerin, vertreten durch RW***, zur Kenntnis genommen und ohne Einschränkung genehmigt. MD*** legte RW*** jeweils Vermögensaufstellungen der Klägerin mit Listen der Anleger aus Österreich und der Schweiz vor, die D*** unterzeichnet hatte. W*** schenkte damals diesen Listen Glauben und vertraute auf die Integrität von D*** , der ihm dazu jeweils Bankauszüge vorlegte, aus welchen ersichtlich war, dass die Vermögenswerte der Klägerin die Verbindlichkeiten gegenüber den Anlegern weit überstiegen. Gestützt auf diese Anlegerlisten und die Bankauszüge wurde der Vermögensstatus der Klägerin jeweils von der F*** oder der IA*** erstellt.
Anfang September 2009 beging MD*** Selbstmord. In seinem ... hielt er fest: "Auch Herr W*** wird Stress bekommen, obwohl er gar nichts dafür kann. Er hat von mir falsche Informationen bekommen. Alle mir nahe stehenden Personen habe ich getäuscht und angelogen". Mit den "falschen Informationen" waren die Anlegerlisten gemeint, die MD*** jeweils RW*** vorlegte.
Mit Konkurseröffnungsedikt des Fürstlichen Landgerichts vom 21.09.2009 wurde auf Antrag des Verwaltungsrates über das Vermögen der I*** das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt CB***, zum Masseverwalter bestellt. Der Masseverwalter erhielt konkrete Hinweise auf Unregelmässigkeiten, welche sich nach Erhalt weiterer Unterlagen erhärteten. Die Angaben im Chart gemäss Beilage G konnten nicht verifiziert werden. Es muss sich hiebei um fiktive Zahlen handeln. Die Investition der Beklagten bei der Klägerin und die diesbezügliche Auszahlung eines Teilbetrages sind tatsächlich erfolgt. Die Anlegerlisten wurden nicht korrekt geführt. Es wurden fiktive Werte ausbezahlt. Die Ursache des Konkurses der Klägerin liegt darin, dass die tatsächlich ausbezahlten fiktiven Erträge nicht erwirtschaftet wurden. Nachdem die liquiden Mittel der Vorgängerfirma der Klägerin, das war die Firma I*** AG, nicht mehr ausreichten, um die Anleger zu befriedigen, wurden viele I*** -Anleger von der Klägerin ausbezahlt und es wurden Mittel der Klägerin auf die Konten der I*** AG übertragen, woraus zu Gunsten der Klägerin bei der I*** AG ein Guthaben von rund CHF 10 Mio resultierte. RW*** selbst tätigte für die Klägerin weder Einzahlungen noch Abhebungen mit Ausnahme der Investition der Beklagten.
Von den bei der klagenden Partei angelegten Geldern wurde wenig in Finanzinstrumente investiert. Es befand sich ungewöhnlich viel Geld auf dem Kontokorrentkonto der klagenden Partei. Diese konnte mit den daraus erzielten Zinsen die von ihr den Anlegern ausbezahlten Beträge unmöglich erwirtschaften, sondern musste diese aus Geldern von neuen Anlegern finanzieren. Es kann nicht festgestellt werden, dass RW*** in diese Transaktionen aktiv involviert war. In der Buchhaltung der Klägerin findet sich keine Aufstellung über die Zinserträge und die Auszahlungen. Eine Buchhaltung war bei der Klägerin nicht vorhanden. Anhand einer ordentlichen Buchhaltung hätte die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kundenlisten der Klägerin überprüft werden können. Es konnte nicht ermittelt werden, woraus sich die angeblichen Werte der Anteile der klagenden Partei ergaben. Neben Ein- und Auszahlungen gab es bei der Klägerin Bartransaktionen, die zum Teil nicht nachvollziehbar sind. Die Gelder der Anleger wurden bei den Finanzinstituten Bank für Tirol und Vorarlberg und Hypo Bank nicht auf separate Unterkonten sondern auf mehrere Sammelkonten eingezahlt. Die Unterlagen der Klägerin sind nicht vollständig, es fehlen auch Bankbelege.
Gegen RW*** ist ein Strafverfahren wegen Verdachtes des Vergehens nach Art 62 Abs 1 lit b und c Vermögensverwaltungsgesetz, Art 26 Abs 1 lit b Versicherungsvermittlungsgesetz, Art 63 Abs 1 lit b Bankengesetz und Art 30 Abs 1 lit b, d, g und l Sorgfaltspflichtgesetz (Fassung 2008) bzw. Art 30 Abs 1 lit b, f, g und l (Fassung 2004) im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Gesellschaften I*** AG, I*** , SJ***, IA*** und AS*** anhängig. Das Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Diesen Sachverhalt unterzog das Erstgericht nachstehender rechtlicher Beurteilung:
Zum Zeitpunkt der Vornahme der gegenständlichen Teilrückzahlung sei RW*** in seiner Eigenschaft als Organ der Beklagten immer noch gutgläubig gewesen, auch wenn er seinen Sorgfaltspflichten als gleichzeitiges Organ der Klägerin nicht hinreichend nachgekommen sein möge. Daraus lasse sich eine für den Anfechtungsanspruch nach Art 67 RSO erforderliche Erkennbarkeit einer allfälligen Benachteiligungs- bzw. Begünstigungsabsicht nicht ableiten, denn es komme dabei auf die Sicht des Begünstigten und nicht auf die des Schuldners an.
Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Berufung aus den Berufungsgründen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Die Beklagte erstattete eine Berufungsmitteilung.
Das Fürstliche Obergericht als Berufungsgericht gab mit Urteil vom 16.06.2011 der Berufung der klagenden Partei keine Folge. Es erkannte der Beweisrüge der klagenden Partei keine Berechtigung zu und übernahm unverändert den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt.
Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht zusammengefasst aus:
Zur Auslegung des Art 67 RSO sei Schweizer Lehre und Rechtsprechung heranzuziehen, da diese Gesetzesstelle auf Schweizer Rezeptionsgrundlage beruhe. Als Anfechtungsvoraussetzung genüge der Beweis der Benachteiligungs- bzw. Begünstigungsabsicht des Schuldners. Es reiche aus, wenn die Benachteiligung eines anderen Gläubigers in Kauf genommen werde. Die Rechtshandlung könne jedoch nur angefochten werden, wenn die Benachteiligungsabsicht des Schuldners für den Begünstigten erkennbar war. Es genüge, wenn der Begünstigte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen hätte können und müssen, was der Schuldner bezweckt. Nur wenn deutliche Anzeichen für eine Gläubigerbenachteiligung bzw. -begünstigung bestünden, dürfe vom Begünstigten eine sorgfältige Prüfung verlangt werden. Der Anfechtungskläger habe alle diese Tatumstände zu behaupten und zu beweisen. Tatsächlich sei für MD*** aufgrund seines Wissensstandes erkennbar gewesen, dass durch die angefochtene Rechtshandlung eine Gläubigerbenachteiligung bzw. Bevorzugung eines Gläubigers eintrete. Insoferne sei Schädigungsabsicht gegeben.
Es möge durchaus zutreffen, dass RW*** als Stiftungsrat im Interesse der Stiftung zu entsprechenden Kontrollen der Investitionen der Stiftung in Anlagegeschäfte verpflichtet gewesen wäre und dass eine allfällige Pflichtverletzung auch zu Verantwortlichkeitsansprüchen führen könnte, wenn die Stiftung Schaden erlitten hätte. Es gehe aber hier nicht um Verantwortlichkeitsansprüche sondern um die Frage der Erkennbarkeit einer Gläubigerschädigung durch die Beklagte. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass RW*** davon ausgehen konnte oder musste, dass MD*** ein "Schneeballsystem" aufgezogen hatte, dass keine entsprechenden Werte vorhanden und die vorgelegten Vermögensaufstellungen unrichtig waren.
Es treffe zu, dass RW*** die Anlagegeschäfte des MD*** bzw. der Klägerin nicht überwachte. Hiezu sei er zwar als deren Verwaltungsrat verpflichtet gewesen, nicht jedoch als Vertreter der beklagten Partei. In dieser Eigenschaft habe er nicht erkennen können, dass durch die Rückzahlung des gegenständlichen Betrages eine Gläubigerschädigung eintritt. Eine genauere Überprüfung der Kundenlisten sei dem Stiftungsrat der beklagten Partei ohnedies nicht möglich gewesen.
Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Revision mit dem Antrag, das Revisionsgericht wolle der Revision Folge geben und das Urteil des Fürstlichen Obergerichts dahin abändern, dass dem Klagebegehren statt gegeben werde; eventualiter: das zweitinstanzliche Urteil aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückverweisen, jedenfalls aber die beklagte Partei zum Kostenersatz verpflichten.
Als Revisionsgrund macht die Klägerin unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Sie führt dazu zusammengefasst aus:
Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts hätten für RW*** eine Vielzahl von Anhaltspunkten vorgelegen, aus denen er hätte erkennen können, dass die Auszahlung des Klagsbetrags an die Beklagte zu einer Schädigung der anderen Gläubiger führen werde. Dass RW*** dem MD*** blind vertraute, könne ihn nicht entlasten. Ein erfahrener Treuhänder wie RW*** hätte auf Grundlage der Performance-Charts des MD*** auf jeden Fall erkennen können, dass diese Vorgaben nicht realistisch sind, denn es gebe keine Anlage, die über mehr als neun Jahre hinweg jedes Jahr eine Rendite von 10,2% bis zu 30,6% abwerfe. Dieses Wissen sei RW*** auch als Stiftungsrat der Beklagten und hiemit auch dieser selbst zuzurechnen. Das fahrlässige Nichterkennen der Überschuldung der Klägerin könne angesichts der RW*** objektiv bekannten Umstände nicht ernsthaft bezweifelt werden. Dass RW*** praktisch jegliche Sorgfalt bei Überprüfung der Anlagen vermissen liess, sei offenkundig. Er habe von MD*** lediglich die Übermittlung selbst erstellter Listen verlangt.
Lägen Anzeichen für eine schlechte Vermögenslage des Schuldners vor, habe sich der Begünstigte soweit als möglich über die Vermögenslage des Schuldners zu orientieren. Es sei nicht einmal erforderlich, dass RW*** von der Überschuldung der klagenden Partei wusste, sondern es genüge, dass er eine solche fahrlässig nicht erkannte. Selbstverständlich seien die Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber RW*** nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ansprüche aus Verantwortlichkeit und Anfechtung schlössen sich aber nicht gegenseitig aus.
RW*** sei als Verwaltungsrat der klagenden Partei zu ihr in einem besonderen Naheverhältnis gestanden. Das Wissen um die zahlreichen Ungereimtheiten hätten zu seiner gesteigerten Erkundungspflicht in seiner Eigenschaft als Stiftungsrat der Beklagten geführt. RW*** habe gewusst oder hätte zumindest wissen müssen, dass die Klägerin keine ordentliche Buchhaltung führt, dass die von MD*** vorgelegten Kundenlisten von niemand überprüft wurden, dass die Klägerin für die Durchführung von Anlagegeschäften in Liechtenstein keine Konzession besass, dass die Anlegergelder auf Sammelkonten flossen und dort längere Zeit unverzinst lagen, dass die Anleger von der Klägerin weder Prospekte noch sonstige Informationen erhielten.
Diese Anzeichen für eine Gläubigerbenachteiligung hätten RW*** als Stiftungsrat der Beklagten dazu führen müssen, sich näher über den Geschäftsbetrieb der klagenden Partei zu erkundigen. Er habe diese Anzeichen für einen Anlagebetrug jedoch ignoriert.
Der Anfechtungs- und Rückzahlungsanspruch sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte bei der klagenden Partei einen Betrag von EUR 20'000,-- investierte. Nach der Entscheidung des Schweizer Bundesgerichtes BGE 99 III 27 E.4 sei dann, wenn die Vertragspartei des Schuldners ihre Gegenleistung zeitlich vor der Leistung des Schuldners erbringe, die spätere Tilgung der Forderung durch den Schuldner anfechtbar.
RW*** habe von den Anlagegeschäften der Klägerin profitiert, da er für die von ihm vermittelten Geschäfte Provision bezog und Honorare kassierte. Es bestehe daher kein schutzwürdiges Interesse der Beklagten auf Behalt des Klagsbetrags.
Ausserdem sei die Beklagte durch die teilweise Rückzahlung ihrer Investition ungerechtfertigt bereichert. Auch sei dieses Geschäft wegen Sittenwidrigkeit gemäss § 879 ABGB unzulässig und daher nichtig.
Die beklagte Partei bestritt in ihrer Revisionsbeantwortung die Richtigkeit der in der Revision vorgetragenen rechtlichen Argumente und führt dazu zusammengefasst aus:
RW*** habe mit der Geschäftsführung der Klägerin nichts zu tun gehabt. Die Rückzahlung des Klagsbetrages habe zur Begleichung einer Honorarnote der IA*** gedient. Weder der wirtschaftlich Berechtigte der Beklagten MR*** noch RW*** hätten an der Rechtmässigkeit der Rückzahlung jemals Zweifel gehabt. In dieser Ansicht sei RW*** dadurch bestärkt worden, dass auch Rückzahlungen an andere Anleger erfolgten. Eine Absicht der klagenden Partei, andere Gläubiger zu benachteiligen, sei für RW*** nicht erkennbar gewesen.
Bei der Frage der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht der klagenden Partei könne nur das Wissen relevant sein, das RW*** in seiner Eigenschaft als Stiftungsrat der Beklagten hatte und nicht das Wissen, das er als Verwaltungsrat der klagenden Partei hätte haben müssen. RW*** habe erst nach dem Tod des MD*** davon erfahren, dass dieser über die Klägerin ein "Schneeballsystem" aufgezogen und die Anleger getäuscht habe. Er habe sich regelmässig Anlegerlisten und Bankauszüge vorlegen lassen. Von einer Verletzung seiner Überwachungspflicht könne daher nicht gesprochen werden. Auch aus dem Mangel einer Konzession für Anlagegeschäfte in Liechtenstein oder aus der fehlenden Buchhaltung könne nicht auf eine Schlechtgläubigkeit des RW*** geschlossen werden.
Eine Schädigung von Gläubigern sei im vorliegenden Fall zu verneinen. Nach der in der Revision zitierten Entscheidung sei die Anfechtung einer Rechtshandlung ausgeschlossen, wenn ihr gleichwertige Leistungen gegenüberstanden. Dies sei hier der Fall. Die Beklagte habe eine Investition von EUR 20'000,-- getätigt und damit eine entsprechende Gegenleistung erbracht, die eine Anfechtung der Rückzahlung ausschliesse.
Auch die übrigen geltend gemachten Rechtsgründe (ungerechtfertigte Bereicherung und Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäftes wegen Sittenwidrigkeit) lägen nicht vor.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Die Revision ist zulässig und rechtzeitig eingebracht, ebenso auch die Revisionsbeantwortung.
Die Klägerin ficht die Auszahlung des Klagsbetrages am 19.03.2008 an die Beklagte gestützt auf Art 70 KO i.V.m. Art 67 RSO mit der Behauptung an, die Klägerin habe bei dieser Rechtshandlung in der für die Beklagte erkennbaren Absicht gehandelt, ihre Gläubiger zu schädigen.
Gemäss Art 67 Abs 1 RSO sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme alle Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner (die Klägerin) in der dem begünstigten Dritten (der Beklagten) erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder eine einzelne von ihnen zu begünstigen.
Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle genügt es, wenn nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls der begünstigte Dritte imstande war, die Absicht des Schuldners zu erkennen. Als Beispiel für das Kennen - Können der Schädigungsabsicht des Schuldners führt das Gesetz u.a. eine persönliche Beziehung des Schuldners zum begünstigten Dritten an. Eine solche Beziehung besteht auch dann, wenn der begünstigte Dritte in leitender Stellung beim Schuldner tätig ist (Adrian Staehelin, Kommentar zum CH-SchKG, Band III, Rz 20 zu Art 288 CH-SchKG). Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da der Stiftungsrat der Beklagten RW*** auch einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Klägerin war.
Art 67 Abs 1 RSO entspricht, abgesehen von der Befristung des Anfechtungsanspruchs, Art 288 CH SchKG. Der zweite Absatz dieser Gesetzesstelle findet hingegen im CH SchKG keine Entsprechung; jedoch beinhaltet diese Gesetzesbestimmung im Wesentlichen nichts anderes als die Summe der Schweizer Lehre und Rechtsprechung zur Frage der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht des Schuldners. Somit können zur Auslegung des Art 67 RSO Schweizer Lehre und Rechtsprechung herangezogen werden (Urteil des OGH vom 09.03.2011, 4 CG.2008.126).
Der Anfechtungstatbestand nach Art 67 RSO ist erfüllt, wenn die drei nachstehend genannten Tatbestandselemente vorliegen:
a) eine Rechtshandlung des Schuldners
b) die Vornahme dieser Rechtshandlung durch den Schuldner in Benachteiligungs- oder Begünstigungsabsicht
c) die Erkennbarkeit dieser Absicht durch den mit der Rechtshandlung begünstigten Dritten.
Liegen diese Voraussetzungen vor, hat das Gericht die Rechtshandlung für unwirksam zu erklären (Art 64 Abs 1 RSO) und der begünstigte Dritte hat das durch die anfechtbare Rechtshandlung erworbene Vermögen zurückzugeben (Art 71 Abs 1 RSO).
Ob die drei genannten Tatbestandselemente erfüllt sind, ist im Folgenden zu prüfen.
zu a) der Begriff der Rechtshandlung:
Es ist unstrittig, dass die Rückzahlung des Klagsbetrags an die Beklagte eine Rechtshandlung beinhaltet.
zu b) die Benachteiligungsabsicht:
Eine solche Absicht liegt vor, wenn der Schuldner weiss, dass die Rechtshandlung nicht ohne Nachteil für die Gläubiger auszuführen ist und deren Befriedigung vereiteln, verzögern oder erschweren kann und der Schuldner diesen für den Gläubiger nachteiligen Erfolg will oder zumindest in Kauf nimmt. Es genügt, dass sich der Schuldner über die andere Gläubiger benachteiligenden Folgen seiner Handlungsweise Rechenschaft geben hätte können und müssen (OGH 09.03.2011, 4 CG.2008.126, Seite 30; BGE 83 III 85).
Die Feststellung der Schädigungsabsicht ist Tat- und nicht Rechtsfrage, ebenso auch der Schluss von bestimmten Tatsachen auf diese Absicht (Kodek in Rechberger, Zivilprozessordnung3 Rz 3 zu § 498 öZPO und die dort zitierte Rechtsprechung).
Das Erstgericht traf keine konkreten Feststellungen zur Frage, ob die Klägerin, vertreten durch ihren früheren Verwaltungsrat und Geschäftsführer M*** D*** , bei der Rückzahlung des Klagsbetrags am 19.03.2008 in Schädigungsabsicht im Sinne obiger Definition handelte.
Das Erstgericht stellte fest, die Klägerin habe per 31.12.2008 Aktiven von total EUR 4'954'624,79 und Passiven von EUR 4'385'325,58 ausgewiesen, woraus rechnerisch ein Vermögen von EUR 569'299,21 resultiere; per 31.12.2007 hätten die Aktiven der klagenden Partei EUR 6'905.041,45 betragen, denen Passiven von EUR 5'894'674,45 gegenüberstanden. Ob das Erstgericht mit dem Wort "rechnerisch" bei der Berechnung des Saldos in der Vermögensaufstellung per 31.12.2008 zum Ausdruck bringen wollte, dass die positive Vermögenslage der klagenden Partei lediglich auf dem Papier aber nicht realiter bestand, ist den Feststellungen des Erstgerichts nicht zu entnehmen.
Es fehlt eine klare Feststellung darüber, ob die Klägerin am 19.03.2008, als die angefochtene Rechtshandlung ausgeführt wurde, in Benachteiligungsabsicht handelte.
Ein wesentliches Indiz für eine Schädigungsabsicht bilden eine schlechte finanzielle Situation des Schuldners oder gar dessen Insolvenz. Diese Umstände begründen die Vermutung der Schädigungsabsicht des Schuldners bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung (Staehelin a.a.O. Rz 15 und 23 zu Art 288 CH-SchKG. Im zweiten Rechtsgang werden daher Feststellungen über die Vermögenslage der Klägerin zum Zeitpunkt der Ausführung der angefochtenen Rechtshandlung zu treffen sein.
Das Berufungsgericht bejahte zwar die Schädigungsabsicht, weil für MD*** auf Grund seines Wissensstandes erkennbar gewesen sei, dass eine Gläubigerbenachteiligung eintrete (ON 17, Seite 24, erster Absatz). Da die Frage der Schädigungsabsicht, wie erwähnt, Tat- und nicht Rechtsfrage ist, war das Berufungsgericht nicht befugt, eine solche im Ersturteil nicht enthaltene Feststellung ohne Beweiswiederholung oder Beweisergänzung und ohne Erörterung dieser Frage mit den Parteien zu treffen. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher nicht gestattet, diese Feststellung seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Es hat daher dabei zu bleiben, dass eine Feststellung betreffend die Schädigungsabsicht der klagenden Partei fehlt, was einen sekundären Verfahrensmangel begründet, der vom Berufungsgericht zu beheben sein wird.
Zu c) Die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht:
Das dritte Tatbestandselement, die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht der Klägerin durch das vertretungsbefugte Organ der Beklagten RW***, erlangt nur dann Bedeutung, wenn sich aus den noch festzustellenden, zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung bestehenden Umständen diese Absicht erschliessen lässt und festgestellt wird, dass MD*** in Vertretung der Klägerin bei dieser Rechtshandlung in Schädigungsabsicht handelte. Soviel sei jedoch bereits jetzt auf Basis der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen gesagt:
Die Untergerichte verneinten die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht im Wesentlichen mit dem Argument, RW*** habe keinen Anlass gehabt, sich über die Geschäftstätigkeit des MD*** zu informieren; er habe diesem vertraut und sei daher als gutgläubig anzusehen.
Diese Begründung greift zu kurz, denn sie berücksichtigt nicht den Wortlaut des Art 67 Abs 2 RSO. Danach kommt es primär weder darauf an, ob der begünstigte Dritte dem Schuldner vertraute noch darauf, ob er gutgläubig war. Gutgläubigkeit vermag, wie der OGH in seinem Urteil vom 09.03.2011 (AZ 4 CG.2008.126, Seite 31), formulierte, den begünstigten Dritten nicht zu schützen, wenn ihm Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Im Übrigen ist Gutgläubigkeit auch gemäss Art 3 Abs 2 PGR bereits bei fehlender Aufmerksamkeit ausgeschlossen. Nach dem klaren Wortlaut des Art 67 Abs 2 RSO genügt es, wenn der Dritte nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls u.a. auch bei einer persönlichen Beziehung des Dritten zum Schuldner imstande war, dessen Schädigungsabsicht zu erkennen. m.a.W.: Das Tatbestandsmerkmal der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht ist erfüllt, wenn der Begünstigte bei Einhaltung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt die Schädigungsabsicht des Schuldners erkennen konnte, nicht: wenn er sie erkannte oder erkennen musste.
Es ist dem Berufungsgericht durchaus beizupflichten, wenn es die Provisionszahlungen an RW*** nicht als Indiz für die Erkennbarkeit einer allfälligen Schädigungsabsicht der klagenden Partei wertet (ON 17, Seite 24/25).
Das Berufungsgericht weist weiters zu Recht darauf hin, dass Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites nicht die Verantwortlichkeit des RW*** in seiner Funktion als Stiftungsrat der Beklagten sei. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, beruhen doch der Anfechtungsanspruch und der Schadenersatzanspruch gegen ein pflichtwidrig handelndes Organ auf völlig verschiedenen Rechtsgrundlagen. Es geht im vorliegenden Rechtsstreit nicht darum zu beurteilen, ob RW*** seine Pflicht als Stiftungsrat der Beklagten verletzte und dieser dadurch Schaden zufügte, sondern darum, ob er bei entsprechender Sorgfalt und Aufmerksamkeit eine Schädigungsabsicht der Klägerin bei Ausführung der angefochtenen Rechtshandlung zu erkennen vermochte.
Die Sorgfalts- und Vorsichtspflicht des begünstigten Dritten darf allerdings nicht überspannt werden. Nur wenn deutliche Anzeichen für eine Schädigungsabsicht vorliegen, muss vom Begünstigten eine sorgfältige Prüfung verlangt werden, ob eine solche Absicht vorliegt oder nicht (BGE 30 II 164; BGE 89 III 47).
Das Berufungsgericht verneinte die Relevanz der von der Klägerin ins Treffen geführten Indizien für die Erkennbarkeit einer allfälligen Schädigungsabsicht der Klägerin, wie etwa das Fehlen einer Buchhaltung, das Fehlen von Prospekten und Geschäftsberichten oder anderen aussagekräftigen Informationen für die Anleger, die ungewöhnlich hohe Rendite, die fehlende Konzession der Klägerin für den Betrieb eines Investmentunternehmens.
Der OGH vermag sich dieser Rechtsansicht nicht anzuschliessen. Es ist zwar richtig, dass aus diesen Indizien nicht unmittelbar auf eine Schädigungsabsicht der Klägerin geschlossen werden kann. Es ist aber zu bedenken, dass solche gravierenden Anzeichen einer unseriösen und gesetzwidrigen Geschäftsführung regelmässig zu einer finanziellen Notlage des Unternehmens führen. Daraus hätte RW*** ohne weiteres den Schluss ziehen können und müssen, dass es um die finanzielle Lage der Klägerin und die von den Anlegern eingebrachten Geldmittel schlecht bestellt ist und er wäre daher verpflichtet gewesen, nähere Erkundigungen über den Geschäftsbetrieb und die finanzielle Lage der Klägerin einzuholen.
Vorerst bedarf es aber einer Feststellung darüber, ob M*** D*** , als er den Klagsbetrag an die Beklagte auszahlte, in der Absicht handelte, die Beklagte zu begünstigen und andere Gläubiger (Anleger) zu schädigen. Erst wenn eine diesbezügliche Feststellung getroffen wird, ist es sinnvoll, sich mit der Frage der Erkennbarkeit dieser Absicht durch RW*** vertieft auseinanderzusetzen.
Keinerlei rechtliche Bedeutung kommt dem Abschiedsbrief des MD*** zu, in dem er RW*** exkulpiert, denn massgebend für die rechtliche Beurteilung des Anfechtungsanspruchs ist nicht die Ansicht des durch Selbstmord aus dem Leben geschiedenen M*** D*** , sondern die aus dem Gesetz abzuleitende Rechtslage.
Die Beklagte behauptet in ihrer Revisionsbeantwortung (ON 23, Seite 13), nach Schweizer Rechtsprechung sei die Anfechtung einer Rechtshandlung ausgeschlossen, wenn und soweit ihr gleichwertige Gegenleistungen gegenüberstehen. Sie beruft sich dabei ebenfalls auf die bereits in der Revision zitierte Entscheidung des Schweizer Bundesgerichtes BGE 99 III, 27 E. 4. Diese Entscheidung stützt jedoch nicht die Rechtsansicht der Beklagten sondern die der Klägerin. Das Bundesgericht sprach in dieser Entscheidung aus, dass die Rückzahlung eines Darlehens durch einen insolventen Darlehensschuldner zu einer Begünstigung des befriedigten Gläubigers und zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger führt. Auch die Schweizer Literatur vertritt die Auffassung, dass die Tilgung fälliger Schulden im Allgemeinen objektiv eine Schädigung anderer Gläubiger zur Folge hat, wenn der Schuldner infolge seiner angespannten finanziellen Lage ausserstande ist, auch seine anderen Verpflichtungen zum Zeitpunkt des Eintrittes ihrer Fälligkeit zu erfüllen (A. Staehelin a.a.O. Rz 9 zu Art 288 CH SchKG mit weitern Hinweisen).
Eine Verrechnung, wie sie die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung erklärt wird, ist schon verfahrensrechtlich infolge des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbotes ausgeschlossen.
Die Klägerin hält auch in ihrer Revision den Einwand aufrecht, die angefochtene Rechtshandlung sei gemäss § 879 ABGB nichtig, weil sie gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstosse. Dem ist nicht zu folgen. Die Klägerin bezahlte am 19.03.2008 eine zu Recht bestehende und fällige Forderung der Beklagten, denn es war vereinbart, dass die Anleger jederzeit ihre Anlage zurückfordern können. Eine solche Rechtshandlung verstösst weder gegen das Gesetz noch die guten Sitten; sie ist daher nicht nichtig sondern, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, nach den Bestimmungen der KO bzw. RSO anfechtbar.
Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Vaduz, 07.12.2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat