06 CG. 2010.321
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. EG*** 2. EF*** und 3. EF***, alle FL-9490 Vaduz, alle vertreten durch AA***, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, wider die beklagten Parteien 1.JV***, vertreten durch MK***, FL-9490 Vaduz, und 2. CJ***, vertreten durch BW***, FL-9490 Vaduz, wegen Leistung und Feststellung (Streitwert insgesamt CHF 6,780.045,50) über die Revisionsrekurse der beklagten Parteien gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 26.5.2011, 6 CG.2010.321-13, mit dem in Stattgebung des Rekurses der klagenden Parteien der Beschluss des F Landgerichtes vom 28.1.2011 (ON 4) im Sinne der Verwerfung der Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der Unzuständigkeit des Landgerichtes von Seiten der Beklagten abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Den Revisionsrekursen wird in der Hauptsache k e i n e Folge gegeben;
jedoch wird den Kostenrügen der Beklagten F o l g e gegeben und die zweitinstanzliche Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten hat:
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien binnen vier Wochen die mit CHF 29.423,50 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Sowohl der Erst- als auch der Zweitbeklagte sind jeweils schuldig, den Klägerinnen die mit je CHF 25.638,66 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen vier Wochen zu bezahlen.
1.1 Mit ihrer am 16.11.2010 beim Landgericht eingebrachten "Stufenklage" begehren die drei klagenden Anstalten mit dem Sitz in Vaduz von den beiden, in der Schweiz wohnhaften Beklagten als ihre früheren Verwaltungsräte zum Teil unter Geltendmachung von deren solidarischen Haftung aus dem Titel der Verantwortlichkeit die Zahlung von insgesamt CHF 5,280.045,40 s.A. und machen überdies gestützt auf Art XV EG-ZPO die mit insgesamt CHF 1,5 Mio bewerteten Rechnungslegungsansprüche geltend.
Hiezu brachten die Klägerinnen, soweit für das nunmehrige Revisionsrekursverfahren von Belang, zusammengefasst vor, dass die Beklagten ihre Pflichten als Verwaltungsräte verletzt und auch als Angestellte der xxx bzw des yyy die Veruntreuung von Geldern unterstützt hätten. Daraus resultiere der Anspruch der Klägerinnen auf Ersatz des ihnen dadurch zugefügten Schadens. Ein gemeinsamer Gerichtsstand für die Beklagten liege vor, da für Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art 114 Abs 2 PGR der Gerichtsstand am Ort des Sitzes der Verbandsperson gelte. Da die Klägerinnen ihren Sitz in Vaduz hätten, sei damit der Gerichtsstand in Liechtenstein begründet und die Zuständigkeit des Landgerichtes gegeben.
1.2 Die Beklagten bestritten bei der ersten Streitverhandlung am 21.1.2011 vorweg die Zuständigkeit des Landgerichtes und machten die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit geltend. Die Beklagten hätten ihren Wohnsitz und damit allgemeinen Gerichtsstand in der Schweiz und liege weder ein Gerichtsstand der Streitgenossenschaft im Sinne des § 46 JN noch ein solcher gemäss Art 114 Abs 2 PGR vor. Letztere Bestimmung betreffe andere Fälle als die gegenständliche Klage.
Der Klagsvertreter trat diesen Einreden bei der Streitverhandlung entgegen und wies überdies darauf hin, dass sich die Zuständigkeit des Landgerichtes auch aufgrund des Schadenseintrittes im Vermögen der Klägerinnen in Liechtenstein ergebe.
1.3 Mit Beschluss vom 28.1.2011 wies das Landgericht die Klage zurück und verpflichtete die Klägerinnen zum Kostenersatz an die Beklagten.
Es begründete seine Entscheidung zusammengefasst wie folgt:
Gemäss Art § 114 Abs 2 PGR gelte für Streitigkeiten zwischen einer Verbandsperson und ihren Mitgliedern aus der Mitgliedschaft sowie für Ansprüche der Gläubiger aus der Verantwortlichkeit oder wegen Auflösung oder dergl. von Gesetzes wegen, sofern nicht eine Ausnahme gesetzlich vorgesehen sei, wie beispielsweise bei Verbandspersonen gemäss ausländischem Recht, der Gerichtsstand am Ort des Sitzes der Verbandsperson, selbst wenn die Statuten im Übrigen ein Schiedsgericht vorsähen. Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Behandlung von Verantwortlichkeitsklagen würden die allgemeinen Regelungen der liechtensteinischen Jurisdiktionsnorm (JN) zur Anwendung kommen. Der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten, der in den §§ 30 bis 32 JN geregelt sei, mache das Landgericht für alle Klagen zuständig, wenn der Beklagte (somit das Organ) seinen Wohnsitz in Liechtenstein habe. Für Klagen gegen in Liechtenstein wohnhafte Organe von liechtensteinischen Gesellschaften oder ihnen gleichgestellte Verbandspersonen sei die Herleitung des Gerichtsstandes beim Fürstlichen Landgericht aufgrund der allgemeinen Gerichtsstandsregeln möglich. Andere Personen, welche ihren Wohnsitz nicht in Liechtenstein hätten, aber Organe von liechtensteinischen Gesellschaften und ihnen gleichgestellte Verbandspersonen seien, könnten über die Heranziehung des besonderen Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft gemäss § 46 JN beim Fürstlichen Landgericht geklagt werden. Voraussetzung sei, dass der Verantwortlichkeitsanspruch auch gegenüber dem in Liechtenstein wohnhaften Organ, welches wegen des allgemeinen Gerichtsstandes in Liechtenstein verklagt werde, geltend gemacht würde. Aufgrund der solidarischen Haftung von Organen sei dieser Gerichtsstand bei gleichzeitiger "Beklagung" des in Liechtenstein wohnhaften Organs regelmässig für Organe mit Sitz im Ausland ableitbar. Im vorliegenden Fall seien beide aus der Organhaftung Beklagten in der Schweiz wohnhaft, hätten also ihren allgemeinen Gerichtsstand im Sinne von §§ 30 ff JN nicht im Inland. Aufgrund dessen komme hier auch der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 46 JN nicht zum Tragen. Was den von den Klägern gemachten besonderen Gerichtsstand des Art 114 Abs 2 PGR betreffe, so beziehe sich dieser - abgesehen von hier von vomeherein ausscheidenden Tatbeständen - nach seinem klaren Wortlaut nur auf Ansprüche der Gläubiger aus Verantwortlichkeit, nicht dagegen der Verbandsperson selbst. Die gegenständliche Konstellation lasse sich auch nicht unter dem unbestimmten Ausdruck "dergleichen" subsumieren, zumal eine extensive Interpretation einer speziellen Zuständigkeitsbestimmung zu Lasten des allgemeinen Gerichtsstandes unzulässig erscheine.
Mithin sei die gegenständliche Stufenklage, wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich, wegen Unzuständigkeit bzw mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit zurückzuweisen.
Dieser Beschluss wurde von den Klägerinnen seinem gesamten Inhalte nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit Rekurs angefochten.
Hiezu erstatteten die Beklagten jeweils Rekursbeantwortungen mit den Anträgen, dem Rechtsmittel der klagenden Parteien keine Folge zu geben.
Das Obergericht liess sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten:
"Gemäss § 23 JN hat das Landgericht, sobald eine Rechtssache der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit anhängig wird, seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen, wobei diese Prüfung in bürgerlichen Streitsachen aufgrund der Angaben des Klägers erfolgt, sofern diese dem Gericht nicht bereits als unrichtig bekannt sind. Danach erfolgt die Zuständigkeitsprüfung nach der liechtensteinischen JN - ebenso wie nach der öJN als ihre Rezeptionsvorlage (§ 41 öJN) - grundsätzlich (nur) aufgrund der Angaben in der Klage. Daraus folgt, dass ein Kläger, der - wie hier - einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch nimmt, schon in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen behaupten muss, die den besonderen Gerichtsstand begründen (vgl 7 Ob 202/00g). Im streitigen Verfahren hat das Gericht nur eine abstrakte Prüfung der Zuständigkeit und der Annahme der Richtigkeit der Klagsangaben vorzunehmen; ob die zuständigkeitsbegründenden Angaben tatsächlich zutreffen, ist erst über Einwendung der Unzuständigkeit zu prüfen (Mayr in Rechberger³ § 41 JN Rz 2f).
Wenn die Beklagten - wie in gegenständlicher Rechtssache - eine Unzuständigkeitseinrede erheben, hat das Gericht bei seiner Entscheidung alle Tatsachen zu berücksichtigen, die die Beklagten in ihrer Einrede vorbringen und beweisen (5 Ob 112/01a ua). Sind die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen allerdings zugleich auch Anspruchsvoraussetzungen (sog. "doppelrelevante Tatsachen"), dann ist die Frage der Zuständigkeit allein aufgrund der Klagsbehauptungen zu prüfen (SZ 48/136; öJBI 1980, 430 ua).
Vorliegendenfalls haben die Beklagten in ihrer Einrede der Unzuständigkeit bzw der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit des Fürstlichen Landgerichtes lediglich darauf hingewiesen, dass sie ihren allgemeinen Gerichtsstand in der Schweiz und nicht in Liechtenstein und der Gerichtsstand im Sinne von Art 114 Abs 2 PGR nicht vorliege.
Daraus folgt, dass die Frage der Zuständigkeit bzw der inländischen Gerichtsbarkeit aufgrund der Angaben in der Klage zu prüfen ist.
Mit ihrer Klage machen die klagenden Parteien, die ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein haben, gegen die Beklagten als ihre ehemaligen Verwaltungsräte ausdrücklich Verantwortlichkeitsansprüche geltend.
Die klagenden Parteien, die hier einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten anrufen, da diese in der Schweiz wohnhaft sind, mussten daher schon in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen behaupten, die den besonderen Gerichtsstand begründen (Ballon in Fasching² § 41 JN Rz 7). Nachdem die klagenden Parteien in solchen Fällen nicht gehalten sind, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, haben sie doch jedenfalls das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorzubringen (3 Ob 2/04x).
Daraus folgt, dass es für die Frage der Prüfung der Zuständigkeit bzw der inländischen Gerichtsbarkeit ausschliesslich von Relevanz ist, ob aufgrund des Tatsachenvorbringens der klagenden Parteien kein Zweifel daran bestehen kann, dass ein besonderer Gerichtsstand begründet ist. Es schadet daher nicht, wenn sich die klagenden Parteien zur Zuständigkeit auf die Bestimmung des § 114 Abs 2 PGR berufen haben, soweit sich aus dem Vorbringen die Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichtes bzw die inländische Gerichtsbarkeit zweifelsfrei schliessen lässt, was hier der Fall ist.
Die klagenden Parteien machen ihre Ansprüche ausdrücklich unter Hinweis auf die Verantwortlichkeit ihrer Organe, nämlich der Beklagten, im Sinne der Art 218 ff PGR geltend. Demnach haften die Organe einer Gesellschaft für den von ihnen verursachten Schaden der Verbandsperson gegenüber, wenn sie ihn absichtlich oder fahrlässig verschuldet haben (Art 218 PGR), insbesondere - wie die klagenden Parteien behaupten - in den Fällen der Pflichtverletzungen nach Art 222 PGR.
In Art 114 PGR (idF LGBl 1997/19) findet sich eine besondere Bestimmung über den Gerichtsstand. Nach Abs 4 der genannten Gesetzesstelle ist für Klagen aus Verantwortlichkeit der liechtensteinische Richter in allen Fällen zuständig, wenn es sich um eine liechtensteinische Verbandsperson oder einer Zweigniederlassung handelt oder wenn der Beklagte seinen Wohnsitz bzw Sitz im Inland hat.
Daraus folgt, dass die Zuständigkeit für Verantwortlichkeitsansprüche in Fällen, in welchen die zur Verantwortung herangezogenen Beklagten ihren Wohnsitz nicht im Inland haben, der liechtensteinische Richter dann zuständig ist, wenn es sich um eine liechtensteinische Verbandsperson handelt.
Da es sich hier - von den Beklagten nicht bestritten - bei den klagenden Parteien um Anstalten liechtensteinischen Rechts handelt, sohin um liechtensteinische Verbandspersonen, greift, unabhängig davon, ob die Beklagten einen allgemeinen Gerichtsstand im Fürstentum Liechtenstein haben, der besondere Gerichtsstand des Art 114 Abs 4 PGR.
Im Hinblick darauf, dass - wie bereits dargelegt - die Zuständigkeit des Gerichtes von Amtes wegen aufgrund der Angaben des Klägers zu prüfen ist, und zwar ausschliesslich aufgrund der behaupteten Tatsachen, schadet es nicht, dass die klagenden Parteien sich in ihrer Klage nicht auf die Bestimmung des Art 114 Abs 4 PGR berufen haben, sondern die Bestimmung erst im Rekurs konkret benennen. Es handelt sich daher um keine - allenfalls im Rekursverfahren unzulässige - neue Tatsache, sodass die diesbezüglichen Einwände der Beklagten in ihrer Rekursbeantwortung ins Leere gehen.
Infolge der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichtes ist auch die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der Doppelfunktionalität der Gerichtsstände gegeben und bedarf es einer zusätzlichen Nahebeziehung der Rechtssache zum inländischen Rechtsbereich nicht (vgl LES 2006, 480).
Ohne auf die weiteren Argumente in dem Rekurs der klagenden Parteien einzugehen, ist daher in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die von den Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit des Fürstlichen Landgerichtes und der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit zu verwerfen.
Das Erstgericht wird daher unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund das Verfahren fortzusetzen haben, wobei auch über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu entscheiden sein wird (§ 65 Abs 2 ZPO).
Da es sich aufgrund der von den Beklagten erhobenen Einrede um einen Zwischenstreit handelt, sind die Beklagten gemäss §§ 50, 41 ZPO verpflichtet, den klagenden Parteien die Kosten für ihr erfolgreiches Rechtsmittel zu ersetzen."
In ihren Revisionsrekursbeantwortungen beantragen die Klägerinnen, den Rechtsmitteln keine Folge zu geben.
3.1.1 Zum Revisionsrekurs des Erstbeklagten:
Der Erstbeklagte ficht die Rekursentscheidung aus den Rekursgründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem primären Antrag an, diese als nichtig aufzuheben; weitere Eventualanträge sind auf Abänderung im Sinne der Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses bzw auf Aufhebung sowie Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht gerichtet.
Im Wesentlichen und zusammengefasst macht der Erstbeklagte geltend:
In seiner Nichtigkeitsrüge beruft sich der Erstbeklagte erneut auf den Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit gemäss den §§ 446 Abs 1 Z 3 und 238 ZPO; dieses Prozesshindernis liege seit Beginn des Verfahrens vor und wirke fort, was gemäss § 24 Abs 1 JN den sofortigen Ausspruch der Unzuständigkeit des inländischen Gerichtes und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens zur Folge haben müsse.
Da das Obergericht diese Einreden verworfen und den erstinstanzlichen Beschluss abgeändert habe, seien seine Entscheidung und das vorangegangene Verfahren nichtig.
Überdies leide die Rekursentscheidung am Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Z 9 ZPO, weil das Obergericht die Ausführungen des Erstbeklagten in dessen Rekursbeantwortung gänzlich ausser Acht gelassen habe.
In seiner Mängelrüge bringt der Erstbeklagte vor, dass die klagenden Parteien für die Voraussetzungen des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit behauptungs- und beweispflichtig gewesen wären; entsprechende Behauptungen hätten bereits in der Klage aufgestellt werden müssen; deren Nachholung erst im Rekurs sei unzulässig gewesen.
Davon ausgehend habe das erstmals im Rekurs erstattete Vorbringen, wonach sich die inländische Gerichtsbarkeit auf die Bestimmung des Art 114 Abs 4 PGR stütze, einen unzulässigen Nachtrag dargestellt, der im Rekursverfahren unbeachtlich gewesen sei.
Sowohl in der Klage als auch bei der ersten Streitverhandlung am 21.1.2011 hätten sich die Klägerinnen allein auf den Gerichtsstand gemäss Art 114 Abs 2 PGR sowie auf eine formelle Streitgenossenschaft der Beklagten berufen. Das Rekursgericht habe ohne Antrag bzw unter Überschreitung des Antrages der klagenden Parteien von sich aus die Zuständigkeit des Landgerichtes mit der Bestimmung des Art 114 Abs 4 PGR begründet, was einen Verfahrensmangel darstelle. Als solcher werde überdies auch die Nichtberücksichtigung der Ausführungen des Erstbeklagten in dessen Rekursbeantwortung gerügt.
In seiner Rechtsrüge führt der Erstbeklagte aus, dass das Landgericht die inländische Gerichtsbarkeit zu Recht mit dem Hinweis verneint habe, dass die Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland und nicht in Liechtenstein hätten. Entgegen der Auffassung des Obergerichtes begründeten die Bestimmungen des Art 114 Abs 2 und 4 PGR keinen ausschliessenden bzw ausschliesslichen Gerichtsstand und seien diese Bestimmungen auch hier nicht anwendbar.
Das im Jahre 1926 in Kraft getretene PGR habe das sogenannte Verwaltungssitzprinzip festgeschrieben und sei die damalige, ursprünglich im Art 233 PGR enthaltene Regelung nur in diesem Zusammenhang zu sehen. Der Art 114 Abs 1 und 4 idF des LGBl 1997/19 normiere als generelle Norm eine inländische Zuständigkeit, sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsähen. Ihr gingen jedoch die Regelungen der JN vor, aus der sich für die gegenständliche Rechtssache keine Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit eines liechtensteinischen Gerichtes ergäben.
Breiten Raum widmet der Revisionsrekurswerber sodann den vom Fürstentum Liechtenstein mit der Schweizer Eidgenossenschaft und der Republik Österreich abgeschlossenen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen sowie dem EuGVÜ und dem Luganer Übereinkommen, womit er darzulegen versucht, dass es sich beim Art 114 Abs 2 und 4 PGR um keinen ausschliesslichen Gerichtsstand handle. Dieser Gerichtsstand sei auch im Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen mit der Schweiz nicht vorgesehen, sodass ein liechtensteinisches Urteil gegen die Beklagten in der Schweiz nicht vollstreckt werden könne. Ein solches Urteil habe im Ergebnis keinen Wert. Dies gelte auch dann, wenn man sich der rechtsirrigen Auffassung des Obergerichtes von einem ausschliesslichen Gerichtsstand für Verantwortlichkeitsklagen anschliesse. Ein solcher ausschliesslicher Gerichtsstand würde zu einer unzulässigen Einschränkung der Möglichkeiten einer Klagserhebung der liechtensteinischen Verbandsperson im Ausland führen.
Die Klägerinnen und weitere inländische Verbandspersonen hätten bereits in den USA eine Mehrheit von in Liechtenstein wohnhaften Personen - erfolglos - geklagt. Die nunmehrige Klage richte sich gegen die beiden Beklagten, die keinen Wohnsitz und auch keine Anknüpfungspunkte in Liechtenstein hätten. Diese Vorgangsweise der Klägerinnen vermittle den Eindruck, das diese ein eher unkoordiniertes "forum shopping" betrieben. Die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen die Beklagten in der Schweiz sei den klagenden Parteien ohne weiteres zumutbar. Es sei auch nicht zu befürchten, dass, falls es mehrere Organe mit verschiedenen Wohnsitzen in verschiedenen Ländern gebe, die geschädigte Verbandsperson ihre Ansprüche gegen jedes einzelne Organ an verschiedenen Orten bzw in verschiedenen Ländern geltend machen müsse. Der Art 114 PGR sei nämlich nur subsidiär anwendbar und sei nach § 46 JN (Gerichtsstand der Streitgenossenschaft) die inländische Zuständigkeit dann gegeben, wenn eine der beteiligten Personen ihren allgemeinen Gerichtsstand in Liechtenstein habe, wodurch eine Zersplitterung der Zuständigkeiten vermieden werden könne.
Die Statuten der Klägerinnen sähen vor, dass alle Rechtsverhältnisse, die durch die Errichtung und den Bestand der Anstalten begründet würden, dem für den Sitz der Anstalten geltenden Recht unterlägen. Dabei handle es sich lediglich um eine Bestimmung über das anwendbare Recht. Zudem sehe der Art 1 der jeweiligen Statuten vor, dass die Anstalten ihre ordentlichen Gerichtsstände bei dem für ihren Sitz zuständigen Gericht hätten, wodurch lediglich zum Ausdruck gebracht werde, dass keine Sondergerichtsbarkeit (etwa in Form eines Schiedsgerichtes) festgelegt worden sei.
Dass sich der Gerichtsstand für Verantwortlichkeitsklagen nach der Person des Klägers (sogenannter Aktivgerichtsstand) richten solle, könne weder den Statuten der Anstalten noch dem Art 114 Abs 4 PGR entnommen werden. Vielmehr deute die Wortwahl darauf hin, dass es sich um einen üblichen Passivgerichtsstand nach dem in der JN vorgesehenen Prinzip des "actor sequitur forum rei" handle. Eine Klage gegen eine inländische Verbandsperson an deren Sitz belaste diese am wenigsten und erleichtere ihr die Verteidigung. Von einer solchen "Erleichterung" könne aber nicht gesprochen werden, wenn man, wie das Obergericht, rechtsirrig von einem ausschliesslichen Gerichtsstand ausgehe. Eine klagende inländische Verbandsperson wäre dann gezwungen, im Inland ein Verfahren gegen die ausländischen Beklagten zu führen, wobei ein daraus resultierendes Urteil im Ausland ohnehin nicht vollstreckbar und somit wertlos sei.
Der Erstbeklagte ficht schliesslich den Kostenzuspruch an die klagenden Parteien an, bei dem das Rekursgericht nicht berücksichtigt habe, dass die Klägerinnen gemäss Art 19 Abs 5 GGG nur für die halbe Entscheidungsgebühr (CHF 6.800,-- statt CHF 13.600,--) zahlungspflichtig seien. Damit reduziere sich der Kostenersatzanspruch der Klägerinnen auf insgesamt CHF 29.423,50.
3.1.2 Zum Revisionsrekurs des Zweitbeklagten:
Der Zweitbeklagte ficht die Rekursentscheidung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie im Kostenzuspruch mit den Anträgen an, diese primär im Sinne der Abweisung des Rekurses der Klägerinnen abzuändern und in eventu diese aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen. Damit verbindet der Erstbeklagte einen Kostenrekurs mit dem Antrag, den klagenden Parteien unter Berücksichtigung der von ihnen nur zur Hälfte zu tragenden Entscheidungsgebühr von CHF 6.800,-- einen Kostenbetrag von nur CHF 29.423,50 zuzusprechen.
Auch der Zweitbeklagte rügt als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, dass sich das Obergericht mit seinen Argumenten in der Rekursbeantwortung nicht auseinandergesetzt habe. Er habe dort vorgebracht, dass der Art 114 Abs 4 PGR gerade keinen ausschliesslichen Gerichtsstand begründen könne, der zur Folge hätte, dass Verantwortlichkeitsansprüche gegen Organe liechtensteinischer Gesellschaften nur in Liechtenstein geltend gemacht werden könnten und eine daraus hervorgehende Entscheidung wegen Fehlens entsprechender Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen Liechtensteins mit anderen Staaten am ausländischen Wohnsitz der Beklagten nicht vollstreckbar sei. Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes bedeute für liechtensteinische Gesellschaften einen grossen Nachteil und könne keinen Bestand haben.
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen zwischen Liechtenstein und der Schweiz anerkenne nicht den besonderen Gerichtsstand, der durch Art 114 Abs 4 PGR am Sitz der Gesellschaft begründet werde. Da somit ein in Liechtenstein ergehendes Urteil gegen die in der Schweiz wohnhaften Beklagten dort nicht vollstreckt werden könne, sei die Anwendung der Bestimmung des Art 114 Abs 4 PGR gegenüber im Ausland wohnhaften Gesellschaftsorganen nicht angezeigt. Das ganze Verfahren müsse im Ausland noch einmal neu aufgerollt werden, was zu einem nicht gerechtfertigten erheblichen Zeit- und Kostenaufwand führe.
Wäre das Rekursgericht der Argumentation des Zweitbeklagten in dessen Rekursbeantwortung gefolgt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass die Einrede der Unzuständigkeit des Landgerichtes schon aus prozessökonomischen Gründen nicht verworfen werden dürfe.
Die Rekursentscheidung sei schliesslich auch rechtlich nicht zutreffend, weil die Beklagten damit gezwungen würden, in Liechtenstein ein Verfahren zu führen, das unabhängig von dessen Ausgang für keine der Parteien einen Nutzen bringe und einen hohen Aufwand verursache. Der Fall müsse in der Schweiz von neuem aufgerollt werden, wodurch den Beklagten doppelte Kosten entstünden, ohne dass sie sich dagegen wehren könnten. Die Rekursentscheidung verletze damit die Grundsätze eines wirkungsvollen Verfahrens und der Prozessökonomie.
Die Prozessführung der Klägerinnen - anstelle der Klagseinreichung am Wohnsitz der Beklagten - im Wissen, dass eine Entscheidung nicht vollstreckbar sei, müsse geradezu als mutwillig und damit die Berufung auf den Gerichtsstand nach Art 114 Abs 4 PGR als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden.
Die Annahme eines zwingenden Gerichtsstandes bedeute im Sinne der vorstehenden Ausführungen auch eine Verletzung von Art 6 EMRK, weil damit einer liechtensteinischen Gesellschaft, die Ansprüche gegen ihre Organe in Liechtenstein geltend machen müsse, faktisch deren Durchsetzung verunmöglicht würde.
In seinem Kostenrekurs stellt der Zweitbeklagte schliesslich den oben erwähnten Antrag.
3.2.1 In ihrer Revisionsrekursbeantwortung zum Rechtsmittel des Erstbeklagten vertreten die Klägerinnen die Ansicht, dass eine Nichtigkeit nicht gegeben sei. Das Rechtsmittel sei insoweit nicht gesetzeskonform ausgeführt, weil der Erstbeklagte entgegen den zutreffenden Sachverhaltsannahmen ua des Obergerichtes dahin, dass mit der Klage ein Anspruch aus dem Titel der Verantwortlichkeit im Sinne der Art 114 Abs 4 und 218 ff PGR geltend gemacht werde, unterstelle, dass die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei.
Die Rekursentscheidung sei auch klar und unmissverständlich begründet worden.
Der gerügte Verfahrensmangel liege nicht vor; die Klägerinnen hätten bereits in der Klage alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen, sodass der erstmalige Hinweis im Rekurs auf den Art 114 Abs 4 PGR keine Neuerung dargestellt und nur die rechtliche Beurteilung der Sache betroffen habe. Auch in seiner Mängelrüge entferne sich der Erstbeklagte vom festgestellten und nicht mehr bekämpfbaren Sachverhalt.
Der Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf die angeblich mangelnde Vollstreckbarkeit einer Entscheidung im gegenständlichen Verfahren sei unbehelflich.
Das Vollstreckungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein regle nur die Anerkennung und Vollstreckung der im anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen und die Bedingungen, unter denen die von den Gerichten des einen Vertragsstaates gefällten Entscheidungen im anderen Vertragsstaat anzuerkennen und zu vollstrecken seien. Mit dem Vollstreckungsübereinkommen werde indes nicht die Gerichtsbarkeit, das heisse die Frage der inländischen Zuständigkeit der Vertragsstaaten geregelt. Auch würden damit nicht die Zuständigkeiten der Vertragsstaaten gegeneinander abgegrenzt. Wäre dem so, so würden die Bestimmungen des Vollstreckungsübereinkommens über die Zuständigkeit der Gerichte den innerstaatlichen Regelungen der Vertragsstaaten vorgehen. Gerade dies werde aber mit dem Vollstreckungsübereinkommen nicht bezweckt. Vielmehr blieben die innerstaatlichen Zuständigkeitsbestimmungen vollinhaltlich aufrecht und hätten die jeweiligen Gerichte des Vertragsstaates ungeachtet des Abkommens ihre Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht und somit nach ihren eigenen Zuständigkeitsbestimmungen wahrzunehmen. Das Vollstreckungsabkommen, auf das sich der Erstbeklagte zu Unrecht beziehe, wäre nur dann von Relevanz, wenn es um die, hier nicht zu beurteilende Frage der Anerkennung und Vollstreckung der im gegenständlichen Verfahren ergangenen Entscheidung in der Schweiz ginge. Dies sei nicht der Fall. Es gehe ausschliesslich um die Frage der Bejahung der Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte aufgrund des geltend gemachten Sachverhaltes und der hierauf anzuwendenden liechtensteinischen Zuständigkeitsbestimmungen.
Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und die mangelnde Relevanz der von den Beklagten dagegen ins Treffen geführten Argumente werde auch daraus ersichtlich, dass Streitigkeiten zwischen einer Verbandsperson und ihren Mitgliedern aus der Mitgliedschaft die Zuständigkeit des Landgerichtes selbst dann begründeten, wenn die Statuten ein Schiedsgericht dafür vorsähen. Umso mehr müsse dies für den Fall der Verantwortlichkeitsansprüche einer Verbandsperson gegenüber ihren Organen gelten. Die Zuständigkeit nach Art 114 PGR sei selbst dann gegeben, wenn der Verantwortlichkeitsanspruch gegen ein faktisches Organ mit dem Wohnsitz in der Schweiz geltend gemacht werde. Dies ergebe sich auch aus den näher zitierten Lehrmeinungen von Matscher in Fasching II EG-JN Art IX Rz 33 und 60.
Der Erstbeklagte vermenge mit seinen Ausführungen zur mangelnden Vollstreckbarkeit die hier zu entscheidende Frage der Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte nach Art 114 PGR mit der nur in Österreich gegebenen Problematik der Ordination nach § 28 öJN. Die Vollstreckbarkeit der liechtensteinischen Entscheidung sei für die Frage der inländischen Zuständigkeit ebenso irrelevant wie jene der Prozessökonomie. Im Übrigen sei die Vollstreckbarkeit der liechtensteinischen Entscheidung in der Schweiz auch nach den Bestimmungen des Schuldentriebverfahrens analog dem Rechtsöffnungsverfahren möglich.
Der OGH sei in seiner Entscheidung vom 5.10.2006 zu 9 CG.2002.63-94 von der früher vertretenen Indikationentheorie abgegangen und sei somit nach heutiger Rechtsprechung über eine gesetzliche Zuständigkeitsbestimmung hinaus keine zusätzliche Inlandsbeziehung erforderlich, um ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis zur Rechtsverfolgung im Inland und damit die inländische Gerichtsbarkeit zu begründen.
Allein der Sitz der Verbandsperson in Liechtenstein und die organschaftliche Tätigkeit für diese Verbandspersonen stellten sowohl nach der inzwischen überholten Indikationentheorie als auch nach den neuen Grundsätzen eine hinreichende Nahebeziehung zum Inland her, um die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen.
Es sei daher nur denklogisch, wenn nicht nur die Rechtsbeziehung zwischen der Verbandsperson und ihren Organen nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen sei sondern auch alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Organen, im Besonderen aus dem Titel der Verantwortlichkeit, am Sitz der Gesellschaft stattzufinden hätten.
Die Erleichterung der Rechtsverfolgung gegenüber dem Ausland und Ausländern im Inland führe zur Bejahung der Doppelfunktionalität der im Gesetz - ob in der JN oder wie in Art 114 Abs 4 PGR - enthaltenen Gerichtsstände und damit zur Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit.
Das gleiche Advokaturbüro wie der nunmehrige Vertreter des Erstbeklagten habe im Verfahren der Klägerinnen ua gegen in den USA und in Liechtenstein ansässige Personen vor dem Supreme court of the state of New York aus dem Titel der Verantwortlichkeit die Unzuständigkeit des amerikanischen Gerichtes mit dem Hinweis auf die ausschliessliche Gerichtsbarkeit des Landgerichtes Vaduz unter Berufung auf Art 114 PGR eingewendet. Warum nunmehr diese inländische Gerichtsbarkeit für die Verantwortlichkeitsansprüche der Klägerinnen gegenüber ihren ehemaligen Organen nicht mehr gegeben sein solle, sei nicht nachvollzieh- und begründbar.
Das Obergericht habe sich zu Recht mit den am Thema vorbeigehenden Ausführungen des Erstbeklagten in dessen Rekursbeantwortung nicht auseinandergesetzt, zumal die Bestimmung des Art 114 Abs 4 PGR eine klare und unzweifelhafte Sprache spreche. Irrelevant seien auch die Ausführungen des Erstbeklagten zur Historie der Art 223 und 114 f PGR. Falsch sei indessen seine Behauptung, wonach es sich bei den Bestimmungen des Art 223 Abs 2 und 3 PGR bis zur Gesetzesänderung mit dem LGBl 1997/19 um keine Zuständigkeitsvorschrift gehandelt habe. Richtig sei vielmehr, dass der Art 223 Abs 3 PGR aF für die dort bestimmten Fälle einen inländischen Gerichtsstand für Klagen aus Verantwortlichkeit festgelegt habe, während im Übrigen - bis zur erwähnten Gesetzesänderung - das PGR keine eigentliche kollisionsrechtliche Regelung hinsichtlich des auf das Verantwortlichkeitsrecht anwendbare Recht gekannt habe.
3.2.2 Die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerinnen zum Rechtsmittel des Zweitbeklagten deckt sich, soweit sie die Verfahrens- und Rechtsrüge betrifft, inhaltlich mit jener zum Rechtsmittel des Erstbeklagten, sodass sich deren gesonderte Wiedergabe erübrigt.
Die Revisionsrekurse sind nicht berechtigt. Hiezu hat der Senat erwogen:
4.1 Zum Revisionsrekurs des Erstbeklagten:
Die Nichtigkeitsrüge ist von vorneherein verfehlt.
Bei der inländischen Gerichtsbarkeit bzw internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst (Sachverhandlungs- oder Sachentscheidungsvoraussetzung). Der durch eine Klage eingeleitete Prozess wird im Falle der Einrede der mangelnden Gerichtsbarkeit durch die beklagte Partei vorerst auf die Erörterung und Feststellung dieser Prozessvoraussetzung beschränkt (Rechberger/Simotta Zivilprozessrecht8 [2010] Rz 501, 502).
Das Rechtsmittelgericht, das wie hier über die Prozessvoraussetzung der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit abspricht, entscheidet nicht in der Sache selbst sondern gemäss § 261 ZPO (§ 261 öZPO) allein darüber, ob eine Sachentscheidung ergehen kann. Wenn es, wie vorliegend, die Prozesseinrede der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit verwirft, kann seine "Formalentscheidung" von vorneherein nicht mit der gerügten Nichtigkeit der §§ 446 Abs 1 Z 3 und 238 ZPO behaftet sein sondern nur mit den anderen Rekursgründen, insbesondere jenem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten werden.
Auch der vom Erstbeklagten weiters geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor. Ein näheres inhaltliches Eingehen auf die Ausführungen in der Rekursbeantwortung (welche ohnehin im Revisionsrekurs wiederholt wurden) erübrigte sich, weil diese Darlegungen an den hier zu entscheidenden prozessrechtlichen Fragen vorbeizielen. Darauf wird bei der Erörterung der Rechtsrüge zurückzukommen sein.
Das Obergericht hat mit der angefochtenen Entscheidung alle hier relevanten Tat- und Rechtsfragen erschöpfend erörtert und seine Rechtsauffassung hinlänglich begründet, sodass von einem Begründungsmangel keine Rede sein kann.
Dass eine Überprüfung der die inländische Gerichtsbarkeit begründenden Tatsachen, wenn diese zugleich auch Anspruchsvoraussetzung sind ("doppelrelevante Tatsachen"), zu unterbleiben und die Zuständigkeit in diesem Falle nur aufgrund der Angaben der klagenden Partei zu erfolgen hat, entspricht der herrschenden öLehre und öRechtsprechung. Die Revisionsrekurswerber bestreiten auch nicht, dass mit der gegenständlichen Klage Verantwortlichkeitsansprüche geltend gemacht werden, die den Gerichtsstand des Art 114 Abs 4 PGR indizieren (LES 2008, 370; 9 Ob 25/07b mwN).
Das Obergericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Prüfung der Zuständigkeit und inländischen Gerichtsbarkeit allein die Tatsachenbehauptungen in der Klage massgebend sind. Deren unzutreffende rechtliche Qualifikation - wie hier nach Art 114 Abs 2 PGR - war ebenso irrelevant wie der Umstand, dass sich die Klägerinnen erst in ihrem Rekurs auf die Bestimmung des Art 114 Abs 4 PGR berufen haben. Eine im Rekursverfahren unzulässige Neuerung lag deshalb nicht vor.
Da das Rekursgericht bei seiner Beurteilung der inländischen Gerichtsbarkeit allein auf das in der Klage enthaltene Tatsachensubstrat, nämlich die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen die Beklagten als ihre früheren Organe im Sinne des Art 114 Abs 4 PGR abzustellen hatte, erweist sich die an dieser Rechtslage vorbeigehende Verfahrensrüge des Erstbeklagten als nicht berechtigt.
Dies gilt auch für den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Nach der bereits vom Obergericht zitierten jüngeren Rechtsprechung des OGH ist die inländische Gerichtsbarkeit in zivilen vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Sinne der Doppelfunktionalität der vom Gesetz normierten Gerichtsstände immer dann gegeben, wenn für eine Rechtssache die Zuständigkeit des Landgerichtes zu bejahen ist (LES 2006, 480; LES 2008, 256; LES 2009, 167 ua).
Gemäss Art 114 Abs 4 PGR idF des LGBl 1997/19 ist "für Klagen aus Verantwortlichkeit der liechtensteinische Richter in allen Fällen zuständig, wenn es sich um eine liechtensteinische Verbandsperson oder Zweigniederlassung handelt oder wenn der Beklagte seinen Wohnsitz bzw Sitz im Inland hat".
Diese Bestimmung war ursprünglich - inhaltsgleich - im Art 233 Abs 3 PGR aF enthalten (vgl Seeger, Die Verantwortlichkeit gemäss Art 218 bis 228 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts [1987] S 146).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Art 114 Abs 4 PGR nun eine den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten nach § 30 JN (§ 65 öJN) ausschliessende Zuständigkeit des Landgerichtes festlegt oder - nur - einen besonderen oder Wahlgerichtsstand im Sinne der §§ 37 bis 61 JN begründet. Auch letztere Gerichtsstände implizieren nach der zitierten Rechtsprechung des OGH die liechtensteinische Gerichtsbarkeit. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nach öLehre auch bei den ausschliesslichen Gerichtsständen zwischen jenen zu unterscheiden ist, bei denen die Möglichkeit einer abweichenden Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation) besteht und jenen (ausschliesslichen) Gerichtsständen, bei denen das Gesetz eine Prorogation ausdrücklich für unzulässig erklärt, wie dies zB für die §§ 83a, 83b ua öJN gilt (vgl Rechberger/Simotta aaO Rz 230, 231). Da, soweit ersichtlich, die Bestimmung des § 53a JN nur für bestimmte Versicherungsstreitigkeiten "Verabredungen auf ein ausländisches Gericht" ausschliesst, handelt es sich beim Art 114 Abs 4 PGR um keinen ausschliesslichen Gerichtsstand. Er wurde in der Rekursentscheidung auch nicht als solcher bezeichnet. Die Relevanz der weitwendigen Darlegungen des Erstbeklagten ua zur Entstehungsgeschichte des Art 114 PGR sowie zu den Regelungen des EuGVÜ und des Luganer Übereinkommens sind für den Senat nicht nachvollziehbar, zumal er selbst einräumt, dass der Art 114 Abs 4 PGR jedenfalls die Zuständigkeit des Landgerichtes für Verantwortlichkeitsprozesse auch gegen ausländische Beklagte vorsieht. Ob es sich hiebei um einen ausschliesslichen Gerichtsstand oder aber um einen Wahlgerichtsstand handelt, ist ohne Bedeutung. Entgegen der Meinung des Erstbeklagten kann der Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesstelle nicht entnommen werden, dass die Regelungen der JN (gemeint § 30 JN) als generelle Norm gegenüber dem Art 114 Abs 4 PGR (Art 233 Abs 3 PGR aF) prävalieren. Vielmehr handelt es sich beim Art 114 Abs 4 PGR um eine den Gerichtsständen der JN gleichwertige Norm, auf die sich eine liechtensteinische Verbandsperson zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit berufen kann.
Die von den Beklagten dagegen ins Treffen geführten Erwägungen der Prozesswirtschaftlichkeit insbesondere dahin, dass ein von den Klägerinnen in Liechtenstein erwirktes Urteil in der Schweiz nicht vollstreckt werden könne und deshalb wertlos sei, weiters, dass der "ausschliessliche" Gerichtsstand des Art 114 Abs 4 PGR zu einer unzulässigen Einschränkung der Möglichkeit einer Klagserhebung durch eine liechtensteinische Verbandsperson im Ausland führe, können am Befund nichts ändern, dass für die gegenständliche Klage - zumindest auch - die Zuständigkeit des Landgerichtes und deshalb die liechtensteinische Gerichtsbarkeit gegeben sind.
Die Frage, ob ein im gegenständlichen Verfahren ergehendes klagsstattgebendes rechtskräftiges Urteil nach den Bestimmungen des zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz abgeschlossenen Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens (LR 0.276.910.11) in der Schweiz vollstreckt werden kann, ist für die Beurteilung der Zuständigkeit des Landgerichtes und inländischen Gerichtsbarkeit ohne Relevanz. Zutreffend verweisen die Klägerinnen im Übrigen in diesem Zusammenhang auf die Betreibungsmöglichkeiten nach dem chSchKG und die allfällige Möglichkeit einer provisorischen Rechtsöffnung und unter Umständen einer provisorischen Pfändung und damit Blockierung von Vermögenswerten der Beklagten für die Dauer des über eine allfällige Aberkennungsklage der Beklagten in der Schweiz eingeleiteten Verfahrens, in dem selbstverständlich auch die in Liechtenstein gewonnenen Verfahrensergebnisse zu berücksichtigen wären. Unabhängig davon können Erwägungen der Prozessökonomie bei der Beurteilung der inländischen Gerichtsbarkeit von vorneherein keine Berücksichtigung finden.
In Übereinstimmung mit den Darlegungen in der Revisionsrekursbeantwortung der Klägerinnen hat der OGH bereits in seinem Beschluss vom 3.11.2005 zu 8 CG.2003.197 (LES 2008, 154) zum Ausdruck gebracht, dass es sich beim genannten Abkommen um ein reines Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen handelt, welches - nur - die Frage beantwortet, unter welchen Voraussetzungen gerichtliche Entscheidungen in Zivilsachen, die in einem der beiden Vertragsstaaten gefällt worden sind, im anderen Staat anerkannt und vollstreckt werden können. Dieses Abkommen tangiert jedoch nicht die Frage der Zuständigkeit liechtensteinischer (oder schweizerischer) Gerichte und damit auch der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit nach den inländischen Zuständigkeitsvorschriften, zu denen jedenfalls auch die Bestimmung des Art 114 Abs 4 PGR zählt (LES 2008, 154; vgl auch LES 2010, 110).
Dem Revisionsrekurs des Erstbeklagten ist deshalb, soweit er die Sachentscheidung des Obergerichtes betrifft, keine Folge zu geben. Hingegen ist die Kostenrüge, der in der Revisionsrekursbeantwortung auch nicht entgegengetreten wird, berechtigt. Die Klägerinnen erhielten für ihren Rekurs ON 5 die gesamte gemäss Art 19 Abs 1 und 5 GGG anfallende Entscheidungsgebühr von CHF 13.600,-- zugesprochen, für die sie nur zur Hälfte, sohin mit CHF 6.800,-- zahlungspflichtig sind. Insoweit war die Rekursentscheidung abzuändern.
4.2 Zum Revisionsrekurs des Zweitbeklagten:
Auch dieses Rechtsmittel ist mit Ausnahme des darin enthaltenen Kostenrekurses nicht berechtigt.
Die Mängel- und Rechtsrüge sind inhaltlich weitgehend mit jenen des Erstbeklagten ident, sodass auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann.
Dies gilt auch für die nach Auffassung des Zweitbeklagten übergangenen Argumente in seiner Rekursbeantwortung, die im Revisionsrekurs wiederholt und deren Unerheblichkeit vorstehend aufgezeigt wurde. Nicht streitentscheidend sind demnach auch die Fragen, ob der Art 114 Abs 4 PGR einen ausschliesslichen Gerichtsstand für Verantwortlichkeitsansprüche gegen Organe liechtensteinischer Gesellschaften normiert und ob ein liechtensteinisches Urteil in der Schweiz gegen die Beklagten vollstreckt werden kann. Wie schon erwähnt, sind Überlegungen der Prozesswirtschaftlichkeit bei der Beurteilung der Zuständigkeit liechtensteinischer Gerichte nicht anzustellen.
Für die Annahme eines Verstosses der Rechtsansicht des Rekursgerichtes gegen Art 6 EMRK sowie einer Mutwilligkeit geschweige eines Rechtsmissbrauchs der Klagsführung gegen die Beklagten in Liechtenstein, die als Verwaltungsräte für liechtensteinische Anstalten tätig wurden, fehlt jeder Anhaltspunkt. Die Berufung auf einen im Gesetz, hier im Art 114 Abs 4 PGR normierten Gerichtsstand - ob dieser im aufgezeigten Sinne zwingend ist, kann dahingestellt bleiben - kann von vorneherein nicht rechtsmissbräuchlich sein geschweige das hier allein massgebliche rechtliche Gehör der Beklagten verletzen.
Zur - berechtigten - Kostenrüge auch des Zweitbeklagten kann auf das Vorgesagte verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung für das Revisionsrekursverfahren stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 50, 40 und 41 ZPO. Für den mit Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 14.10.2011 rechtskräftig abgewiesenen Kautionsantrag gebühren den Klägerinnen keine Kosten, die im Übrigen für das Revisionsrekursverfahren tarifgerecht verzeichnet wurden. Ihr Kostenersatzanspruch gegenüber den Beklagten errechnet sich mit je CHF 25.638,66.
Das Obsiegen der Beklagten mit ihrer Kostenrüge bzw dem Kostenrekurs muss bei der Entscheidung über die Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens unberücksichtigt bleiben. Zwar besteht bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache grundsätzlich Anspruch auf Kostenersatz für eine Kostenrüge bzw einen Kostenrekurs in diesem Rechtsmittel (vgl LJZ 2011, 73). Die Beklagten haben jedoch für ihre Kostenrügen keine separaten Kosten verzeichnet und damit ihren Kostenersatzanspruch verwirkt (Obermaier Kostenhandbuch² Rz 85; Beschluss des OGH vom 4.11.2011 zu 8 EX.2007.736).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 5. Jänner 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat