06 CG. 2010.2
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Stefan Becker, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei FA***, vertreten durch Jelenik & Partner AG, Advokaturbüro in FL-9490 Vaduz, wider die beklagte Partei FN***, vertreten durch das Advokaturbüro Rechtsanwalt Holzhacker, FL-9490 Vaduz, wegen CHF 489.503,-- s.A. über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 30.3.2011, 6 CG.2010.2-176, mit dem ua der Berufung der Klägerin gegen das klagsabweisende Urteil des F Landgerichtes vom 15.7.2010 (ON 156) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 11.866,70 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Die Mutter der Klägerin verstarb ohne Hinterlassung eines letzten Willens. Seit ihrem Ableben bestand zwischen der Klägerin und ihrem Vater JA*** hinsichtlich des Nachlasses der Verstorbenen eine Rechtsgemeinschaft im Sinne der Art 815 ff Code Civil (CC), welche bis zum Tod des Vaters nicht auseinandergesetzt und damit ungeteilt geblieben ist.
Die Klägerin wurde im Testament ihres Vaters - auch entsprechend der gesetzlichen Erbfolge - zur Alleinerbin auf den gesamten Nachlass bestimmt und nahm die Erbschaft ohne Haftungsbeschränkung an.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine im Jahre *** fiduziarisch errichtete Familienstiftung liechtensteinischen Rechts, deren Mantel im Frühjahr 1988 im Auftrag des JA*** für diesen treuhänderisch erworben, sodann auf die nunmehrige Bezeichnung umfirmiert und mit Vermögenswerten ausgestattet wurde. Seit dem 11.3.2004 ist die Beklagte zu H.1116/22 als "wohltätige" bzw gemeinnützige Stiftung im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister eingetragen.
2.1 Dem gegenständlichen Verfahren, welches zunächst zu den Geschäftszahlen 6 CG.2004.93 und 6 CG.2008.378 geführt wurde, liegt die am 12.3.2004 beim Landgericht eingebrachte Stufenklage gemäss Art XV EGZPO zugrunde, mit der die Klägerin einerseits Auskunft ua über alle die Beklagte betreffenden Zuwendungen und Ausschüttungen sowie die Einsichtnahme in sämtliche Stiftungs- und Verwaltungsunterlagen begehrte. Andererseits sollte die Beklagte verpflichtet werden, den sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrag zu bezahlen.
2.2 Das Landgericht wies das gesamte Klagebegehren im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 28.11.2005 ab. Die dagegen erhobene Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Das Obergericht gab mit seinem Urteil vom 22.11.2006 dem Klagebegehren - einschliesslich seines unbeziffert gebliebenen Zahlungsbegehrens - vollinhaltlich statt (ON 65, 86).
3.1 Der von der Beklagten mit Revision angerufene OGH entschied in dieser Rechtssache mit Teilurteil und Beschluss vom 5.7.2007 meritorisch nur über das Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren der Klägerin. Diesem Begehren wurde teilweise und insoweit stattgegeben, als die Beklagte verpflichtet wurde, über die an sie erfolgten Zuwendungen Rechnung zu legen. Hingegen wurde das Mehrbegehren der Klägerin auf Rechnungslegung auch hinsichtlich aller Ausschüttungen und Vermögensverfügungen sowie auf Einsichtnahme in sämtliche Gesellschafts- und Verwaltungsunterlagen der Stiftung abgewiesen. Hinsichtlich des Zahlungsbegehrens wurden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Landgericht zurückverwiesen (ON 98). Die von der Klägerin gegen diese Entscheidung erhobene Individualbeschwerde zum Staatsgerichtshof blieb erfolglos (ON 110).
3.2 Der OGH führte in seiner Entscheidung vom 5.7.2007 (LES 2008, 95 f) ua aus:
"....
Vorauszuschicken ist, dass die Streitteile einvernehmlich - trotz Inkrafttretens des IPRG LGBl 1996/194 erst am 1.1.1997 und damit lange nach den hier zu beurteilenden Vorgängen - den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin sowie deren allfälliges Recht auf Auskunft und Offenlegung unter sinngemässer Anwendung des öIPRG nach *** Recht beurteilten (vgl LES 1989, 70; LES 2003, 100). Darin ist eine Rechtswahl bzw Geltungsannahme des öIPRG im Sinne der Art 11 und 39 IPRG zu erblicken, die auch für den OGH bindend ist. Davon abgesehen entsprach es bereits zur Zeit der Geltung der §§ 35 f ABGB aF herrschenden Rechtsprechung und Lehre, dass der Anspruch des verkürzten Noterben auf Herausgabe des Geschenks nach § 951 ABGB dem Erbstatut unterliegt (Schwind, Handbuch des Österreichischen Internationalen Privatrechts [1975] 261; SZ 24/237).
Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf Bereicherungsrecht stützt, war bereits unter dem Regime der §§ 35 f ABGB aF (vgl § 50 IPRG) in der Regel an das Recht am Wohnsitz des Bereicherungsschuldners bzw des Ortes anzuknüpfen, in welchem sich die Bereicherung vollzogen hat (SZ 30/79; SZ 32/144 = EvBl 1960/69 ua).
Aufgrund des Sitzes der Beklagten in Liechtenstein ist auch hier die Bereicherung eingetreten und ist die bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage nach liechtensteinischem Recht zu prüfen.
.....
Im Lichte des solchermassen abzugrenzenden und zu beschränkenden Auskunftsanspruches hat die Klägerin jedenfalls kein Recht, von der Beklagten über ihre internen Geschäftsvorgänge, namentlich über alle Ausschüttungen oder sonstige Vermögensverfügungen Kenntnis zu erhalten.
Die Klägerin kann ausgehend von dem von ihr behaupteten Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten aus den Titeln der Pflichtteilsergänzung, der Bereicherung sowie einseitiger Verfügungen ihres Vaters über das Gesamtgut nur ein schützenswertes Interesse auf Bekanntgabe und Beeidigung aller Zuwendungen und Zustiftungen an die Beklagte haben. Diese Zustiftungen sind, wenn sie unmittelbar oder mittelbar (wirtschaftlich) aus dem Vermögen ihres Vaters stammen, dem Nachlass nach ihrem Vater bewertet zum Stichtag seines Todes hinzuzuzählen und davon ausgehend eine allfällige Pflichtteilsergänzung zu berechnen. Wurde eine Zuwendung von der Beklagten ganz oder teilweise zB durch Ausschüttungen an Begünstigte "veräussert", ist diese mit ihrem Wert im Zeitpunkt der Veräusserung anzusetzen. Alle im Nachlass vorhandenen Güter sind zusammenzurechnen, die Schulden abzuziehen und fiktiv jene Güter hinzuzuzählen, die Gegenstand einer Schenkung waren (Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung ON 37 S 4, 8). Nicht anders verhält es sich mit der Pflichtteilsergänzung nach liechtensteinischem Recht. Daraus folgt aber, dass die Ausschüttungen der Beklagten an andere Begünstigte sowie deren sonstigen Vermögensverfügungen den aus der allfälligen Pflichtteilsergänzung resultierenden Anspruch der Klägerin von vornherein nicht tangieren können und das diesbezügliche Auskunftsverlangen der Klägerin jedenfalls durch das Gesetz nicht gedeckt ist.
Zum gleichen Ergebnis führt der von der Klägerin auf die Bestimmungen der Art 815-3 und 1422 CC gestützte Anspruch, was sich auch aus dem der Revisionsbeantwortung beigeschlossenen Privatgutachten ergibt. Die vom Vater der Klägerin ohne deren Zustimmung an die Beklagte erfolgten Schenkungen sind relativ unwirksam, wobei diese relative Unwirksamkeit wiederum davon abhängt, dass im Rahmen der Aufteilung der Güter jene, welche von der Schenkung betroffen sind, nicht dem Mitberechtigten zugeteilt werden, der die Schenkung vornahm. Die vom Vater der Klägerin getätigten Überweisungen an die Beklagte sind somit nur dann und unter der Bedingung unwirksam, dass bei der späteren Aufteilung der von der Gütergemeinschaft erfassten Vermögenswerte jene Geldbeträge, die der Beklagten zugewendet wurden, rechnerisch nicht Deckung im Anteil finden, der dem Vater der Klägerin an der Gütergemeinschaft zusteht bzw zustünde. Zur Konkretisierung auch dieses Anfechtungs- und allfälligen Zahlungsanspruches benötigt die Klägerin allein die Bekanntgabe aller Schenkungen ihres Vaters an die Beklagte, die sodann in die aufzuteilende Nachlassmasse einzuberechnen und auf den JA*** zuzuweisenden Anteil anzurechnen sind. Übersteigen diese Schenkungen den Anteil des JA***, sind diese insoweit nichtig und würden zur Rückgabeverpflichtung der Beklagten führen (Privatgutachten S 2, 4).
Einer solchen Rückgabeverpflichtung könnte sich die Beklagte nicht mit dem Einwand widersetzen, sie habe die Schenkungen (Schenkungsteile) durch Ausschüttungen oder andere Vermögensgestionen mittlerweile verbraucht oder sich ihres Vermögens entledigt. Damit ist der Klägerin auch hinsichtlich dieses Anspruchsgrundes ein schützenswertes Interesse an der Offenlegung aller Ausschüttungen und sonstigen Vermögensverfügungen abzusprechen.
Die gleichen Rechtsfolgen würden sich im Übrigen an den an dieser Stelle nicht weiter zu beurteilenden Bereicherungs-Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB knüpfen. Auch diesfalls hätte die Beklagte die ihr zugekommenen Vermögenswerte zurückzuzahlen (vgl Koziol in KBB § 1041 ABGB Rz 13 f). Ein solcher Bereicherungsanspruch würde im Übrigen, wie das Erstgericht zu Recht feststellte, keine Klage auf Rechnungslegung rechtfertigen (EFSlg 72.855; Arb 11.158).
Der Auskunftsanspruch der Klägerin kann somit von vornherein und unbeschadet der nachfolgenden Prüfung seines Zurechtbestehens nur die an die Beklagte erfolgten Zuwendungen und nicht die durch die Beklagte erfolgten Ausschüttungen oder sonstigen Vermögensverfügungen umfassen, weil letztere den Zahlungsanspruch der Klägerin nicht mindern können. Das überschiessende Rechnungslegungsbegehren war schon aus diesen Erwägungen abzuweisen.
Der Umstand, dass die Beklagte bereits vor Klagseinbringung über die ihr von JA*** zugewendeten Vermögensteile Auskunft gab, steht der Stattgebung des auch auf Eidesleistung gerichteten Klagebegehrens nicht entgegen, zumal der von der Klägerin behauptete Verdacht nicht entkräftet wurde, dass die bisherigen Angaben und vom Erstgericht festgestellten Geldüberweisungen möglicherweise unvollständig sind. Die von der AR*** erteilten Auskünfte beruhen auf den ihr von der Stiftungsverwaltung der Beklagten übergebenen Geschäftsunterlagen, deren Vollständigkeit von der Klägerin in Frage gestellt wird (vgl Beilagen F, G). Damit hat aber die Klägerin auch einen Anspruch auf Eidesleistung durch die Beklagte dahin, dass der Offenlegungspflicht korrekt und umfassend entsprochen wurde (Konecny aaO Rz 108).
.....
Eine einlässliche Erörterung der von der Revisionswerberin gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin vorgetragenen Einwände erübrigt sich im derzeitigen Verfahrensstadium, in dem allein der Auskunftsanspruch der Klägerin abschliessend zu beurteilen ist. Zudem wurde, wie schon ausgeführt, auch der Klagegrund des unbeziffert gebliebenen Leistungsbegehrens von der Klägerin nicht spezifiziert.
Der Revisionswerberin ist darin beizupflichten, dass die Feststellung des Berufungsgerichtes, die Klägerin sei zur Anfechtung und Rückforderung jener Gelder berechtigt, die der Beklagten aus dem ungeteilten Gemeinschaftsgut ohne vorherige Zustimmung der Mutter der Klägerin und der Klägerin selbst zugekommen seien, im Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung keine Deckung findet. Hiezu ist vorweg auf die Darlegungen zu Punkt 7.2 sowie das der Revisionsbeantwortung beigeschlossene Privatgutachten zu verweisen.
Ob der Klägerin überhaupt ein Anfechtungs- und Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zusteht, steht nicht fest. Eine Schenkung auf die ungeteilten Güter ist dem Mitberechtigten (der Klägerin) gegenüber nur relativ unwirksam und hängt die Wirksamkeit einer solchen Schenkung vom Ergebnis der Teilung ab. Die Schenkung wird insoweit wirksam, als das geschenkte Gut dem Mitberechtigten zugeteilt wird, der die Schenkung vornahm. Ohne eine solche Zuteilung bzw Deckung im Anteil des Schenkers "kann die Schenkung von dem Mitberechtigten, der seine Zustimmung nicht erteilte, angefochten werden und kann der Begünstigte (Beschenkte) dazu verpflichtet werden, das zugewendete Gut zurückzuerstatten" (Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 6.12.2004 ON 37 S 5, 6).
Ob die Beklagte ganz oder teilweise zur Rückgabe der Schenkung verpflichtet werden kann, hängt somit ua vom Ergebnis der Teilung ab, die entweder eine gütliche oder eine gerichtliche sein kann (vgl hiezu bereits LES 2002, 302 f).
Eine solche Teilung hätte zwischen der Klägerin einerseits als Erbin nach ihrer Mutter und andererseits der Klägerin als Universalerbin nach ihrem Vater stattzufinden. Damit springt ein im bisherigen Verfahren unbeachtet gebliebener Umstand in die Augen. Es entspricht nämlich einem allgemeinen und auch im *** Schuldrecht anerkannten Rechtsgrundsatz (Konfusion/Vereinigung), dass niemand gegen sich selbst Forderungen haben und so sein eigener Schuldner sein kann (vgl §§ 1445 ABGB; 1922 Abs 1 dBGB; Art 118 OR). Eine Forderung erlischt im Allgemeinen durch Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerposition aus demselben Schuldverhältnis in einer Person insbesondere bei einer Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) im Rahmen des Erbrechtes. Bei einer solchen gehen alle (nicht höchstpersönlichen) Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben über, der an die Stelle des Erblassers tritt. Hiezu bedarf es keiner besonderen Übertragungsakte. Davon ausgehend ist aber die Klägerin auch in alle schuldrechtlichen Verpflichtungen ihres Vaters eingetreten, welche aus einseitigen Verfügungen aus dem Gemeinschaftsvermögen resultieren. Sie müsste, folgte man den bisherigen Rechtsgutachten, die Teilung der Gütergemeinschaft mit und gegen sich selbst vornehmen, was wohl auch nach dem *** Schuld- und Erbrecht wohl kaum der Fall sein dürfte. Alle Miterbenanteile sind ja nunmehr in einer Person (der Klägerin) vereint und hat die Klägerin (als allfällige Gläubigerin) ihren Vater (als behaupteten) Schuldner beerbt. Durch die Vereinigung von Gläubiger und Schuldner tritt beim Schuldverhältnis, um es zu wiederholen, grundsätzlich das Erlöschen der Forderung ein.
Jedenfalls ist diese Frage im fortgesetzten Verfahren zu erörtern und zu prüfen, ob der Teilungs- und Anfechtungsanspruch der Klägerin mit dem Tod ihres Vaters und ihrem Eintritt als Universalerbin in dessen Rechtsposition erloschen ist. Die Klägerin erwarb im Erbwege von ihren Eltern und insbesondere von ihrem Vater umfangreiche Vermögenswerte, die auch nur ungefähr anzugeben sie sich im gegenständlichen Verfahren weigerte (vgl ON 64 S 7). Um eine solche Bezifferung wird die Klägerin freilich im fortgesetzten Verfahren nicht herumkommen, wenn sie mit ihrem Zahlungsbegehren durchdringen will.
Damit im Zusammenhang stellt sich weiter die bislang nicht geprüfte Frage, ob der Vater der Klägerin ungeachtet dessen, dass er im Innenverhältnis gegenüber der Klägerin zur Schenkung von gemeinschaftlichen Gütern nicht berechtigt war, im Aussenverhältnis gegenüber der Beklagten an seine Schenkungen gebunden und verpflichtet blieb, dieser die zugesicherte Rechtsposition zu verschaffen (vgl Gamerith in Rummel ABGB³ § 833 Rz 1, 12). Wenn dies auch nach dem *** Recht der Fall ist, wäre die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Vaters auch in diese schuldrechtliche Verpflichtung eingetreten.
Die Beurteilung eines allfälligen Zahlungsanspruches der Klägerin gegenüber der Beklagten bedarf somit - nach dessen Konkretisierung und Bezifferung - noch einer umfassenden vom Erstgericht vorzunehmenden Verfahrensergänzung im zweiten Rechtsgang. Dabei wird auch die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage zu prüfen sein, ob die vom Vater der Klägerin testamentarisch ausgerichteten Vermächtnisse gemäss Art 922 CC vor der Bejahung eines Rückforderungsanspruches gegenüber der Beklagten aliquot zu kürzen sind. Auch zu diesem Punkt fehlen Tatsachenfeststellungen und eine rechtliche Beurteilung nach dem insoweit massgeblichen *** Erbrecht. Eben dies gilt auch für die in der Revisionsbeantwortung ins Treffen geführte Bestimmung des Art 792 CC und der Behauptung der Klägerin, ihr Vater habe mit seinen Schenkungen an die Beklagte Gemeinschaftsvermögen "unterschlagen". Auch zu dieser Frage wird durch das eidgenössische Institut für Rechtsvergleichung als unabhängige Gutachterinstanz Stellung zu nehmen sein. Allerdings dürfte das diesbezügliche, auf dem Privatgutachten vom 28.2.2007 beruhende Vorbringen, wie schon ausgeführt, auf einer irrigen Interpretation der vom Berufungsgericht getroffenen Negativfeststellungen beruhen.
Ausgehend von der bisher erarbeiteten Tatsachengrundlage ist der zuletzt von der Revisionswerberin erhobene Einwand, sie habe an den geschenkten Vermögenswerten kraft ihres guten Glaubens durch Ersitzung Eigentum erworben, nicht berechtigt. Der allfällige Gutglaubenserwerb an beweglichen Sachen ist nach liechtensteinischem Sachenrecht zu beurteilen, welches dem Erbstatut vorgeht (Beschluss des OGH vom 2.11.2006, 2 CG.2006.201 mwN). Unter Fahrnissen, die kraft guten Glaubens erworben bzw ersessen werden können, sind aber gemäss Art 171 SR (Art 713 ZGB) nur körperliche Gegenstände zu verstehen, wie dies beispielsweise für Bargeld und Inhaberpapiere gilt. Vorliegend wurden allerdings Geldbeträge an die Beklagte im Bankwege auf deren Bankkonto überwiesen. Mit deren Gutschriften erwarb die Beklagte keine bewegliche Sache, sondern vielmehr nur eine Forderung gegenüber ihrem Bankinstitut. Schon deshalb scheidet ein sachenrechtlich zu beurteilender Gutglaubenserwerb ebenso aus wie die von der Beklagten behauptete Ersitzung gemäss den Art 172, 196, 512 SR (vgl BGE 87 IV 115)."
Der OGH war in weiterer Folge mit dem gegenständlichen Rechtsstreit noch zweimal befasst. Hinsichtlich der exekutiven Durchsetzung der Rechnungslegung und Eidesleistung der Beklagten durch die Klägerin zu 8 EX.2009.1221 sowie des Zwischenstreits der Parteien über die vom Landgericht verfügte Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens kann auf die beiden diesbezüglichen Beschlüsse des OGH vom 1.10.2009 verwiesen werden (LES 2010, 104 und LES 2010, 101).
Die für die nunmehr dem OGH obliegende Entscheidung massgeblichen, von den Vorinstanzen im ersten und zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
"Die Klägerin ist die einzige Nachkommin der beiden *** Staatsangehörigen S*** und JA***. Die Mutter der Klägerin verstarb am *** an ihrem letzten Wohnsitz in P***, und zwar an Brustkrebs. SA*** hatte keine Verfügung von Todes wegen errichtet und hinterliess als Erben ihren Ehemann JA***, mit dem sie mangels Abschluss eines Ehevertrages eine Gütergemeinschaft gebildet hatte, und als Pflichtteilsberechtigte ihre Tochter FA***, die nunmehrige Klägerin.
Die Mutter der Klägerin war vor ihrem Tod von Doktor JC***, von Doktor JL***, von Prim. Dr. LB*** von der Abteilung für Radiotherapie, Krankenhaus S***, auf der Abteilung für Blut- und Tumorerkrankungen, Professor GM***, SB***, und dem Institut GR***, behandelt worden. Der bei der Mutter der Klägerin seinerzeit diagnostizierte metastatische Brustkrebs konnte mit den damals zur Verfügung stehenden Behandlungsmethoden, namentlich mit Chemotherapie, nicht wirksam bekämpft werden.
Mit Schreiben vom 24. November 1987 wies JA*** den G*** Rechtsanwalt ED*** an, mit den Geldern, die er von der SF*** erhalten werde, namentlich einem Check über CHF 445.000,--, eine Stiftung zu gründen zur Unterstützung der medizinischen Forschung gemäss den Anweisungen von Dr. GP***, der bis zur erfolgten Stiftungsgründung als Begünstigter zu betrachten sei; gleichzeitig ermächtigte JA*** MD***, sein Honorar aus diesen Zuwendungen zu entnehmen. Diese Zuwendung hatte JA*** Rechtsanwalt D*** zwei Tage vor dem Tod seiner Ehefrau telefonisch angekündigt. Mit Schreiben vom selben Tag erhielt MD*** von einem OS*** den besagten Check über CHF 445.000,-- zugestellt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1987 liess OS*** MD*** einen weiteren Check über CHF 17.170,10 zukommen zwecks Verwendung für die "Stiftung gemäss Anweisungen von MA***. Anfangs 1988 nahm Rechtsanwalt D*** Kontakt mit dem AT*** auf zwecks Gründung oder Erwerbs einer Stiftung. Im März 1988 wurde Rechtsanwalt D*** mitgeteilt, dass ein Stiftungsmantel erworben worden sei und dass das Geld transferiert werden könnte; zwischenzeitlich war das Geld auf dem Konto von Rechtsanwalt D*** deponiert. Am 3. März 1988 erteilte MD*** seiner Bank in G*** einen Zahlungsauftrag zugunsten des AT*** zwecks Weitervergütung an die Beklagte über CHF 120.000,-- und am 30. März 1988 einen analogen Zahlungsauftrag über CHF 340.000,--. Am 4. Juli 1988 wurde ein weiterer Betrag über CHF 25.000,-- auf das Konto der Beklagten bei der V*** überwiesen.
JA*** hatte gegenüber Rechtsanwalt D*** erklärt, dass die besagte Zuwendung an die fragliche Stiftung im Einvernehmen mit seiner Ehefrau erfolge und deren Wunsch entspreche. Das Ehepaar A*** versuchte alles, um die Krebskrankheit, an der die Mutter der Klägerin litt, zu bekämpfen.
Die Klägerin war weder von ihrer Mutter noch von ihrem Vater vor Errichtung der Beklagten über eine Absicht der beiden Ehegatten, eine Stiftung zur Förderung der Krebsforschung zu errichten, informiert worden. Nicht feststellen konnte das Obergericht - abweichend vom Erstgericht -, ob zwischen S*** und JA*** über die Errichtung einer Stiftung zur Förderung der Krebsforschung gesprochen wurde und ob SA*** der Dotierung einer solchen Stiftung mit Mitteln aus dem Gemeinschaftsgut der beiden Ehegatten zugestimmt hat. Vor Errichtung der Stiftung ist weder von JA*** noch von ED*** mit der Klägerin über die Dotierung und Errichtung der Stiftung gesprochen worden.
Mit Beschluss des Stiftungsrates EF*** vom 15. April 1988 wurde die vormalige CS*** in "FN***" (die nunmehrige Beklagte) umfirmiert und deren Statuten neu gefasst; es handelte sich um die Übernahme eines "Stiftungsmantels", wobei JA*** als sog. "wirtschaftlicher Gründer" und das AT*** als treuhänderischer Stifter auftrat. Gleichzeitig wurde als neues Mitglied des Stiftungsrates u.a. MD*** bestellt. Am 20. Dezember 2002 wurde EF*** als Stiftungsrat der Beklagten durch RF*** ersetzt. Am 11.3.2004 wurde die dahin bloss hinterlegte Beklagte ins hiesige Öffentlichkeitsregister eingetragen.
JA*** hatte sich keine Weisungs- und Interventionsrechte hinsichtlich der Beklagten vorbehalten.
Die Statuten der Beklagten enthalten in Art 3 nachstehende Zweckbestimmung:
"Zweck der Stiftung ist die Förderung, nach Massgabe ihrer verfügbaren Mittel,
der Grundlagen- und Applikationsforschung bei Krebskrankheiten
der Forschung der psychischen Störungen bei Kindern in dürftigen Familien im Ausland und der Behandlung dieser Störungen
jede andere Aktivität, die direkt oder indirekt die Verwirklichung dieser Ziele erleichtern kann, und zu diesem Zwecke die Verwaltung und Verwendung der verfügbaren Mittel und erzielten Einkünfte nach den Bestimmungen dieser Statuten und den Beschlüssen, die der Stiftungsrat oder ein anderes von ihm bezeichnetes Organ regelmässig fasst."
Hinsichtlich Begünstigter sehen die Statuten der Beklagten in Art 13 Folgendes vor:
"1. Der Stiftungsrat bezeichnet die Begünstigten. Er kann Vermögen und Ertrag der Stiftung jederzeit ganz oder teilweise nach seinem Gutdünken dem einen oder anderen der Begünstigten oder mehreren zuwenden.
Die Ausschüttung an den oder die bezeichneten Begünstigten, als auch der Zeitpunkt und das Ausmass der Ausschüttung, ist dem Stiftungsrat anheim gestellt. Der Stiftungsrat hat aber keine irgendwie gearteten Verpflichtungen, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine Ausschüttung vorzunehmen, vielmehr kann er die Erträgnisse akkumulieren wie es ihm gut scheint.
Es ist ausdrücklich festgestellt, dass die Begünstigten weder Beteiligte noch Rechtsträger oder Gläubiger der Stiftung sind, und sie können deshalb gegenüber der Stiftung keine anderen Ansprüche geltend machen als solche, die durch Beschlüsse des Stiftungsrates vorgesehen sind."
Es handelt sich bei der Beklagten um eine wohltätige Stiftung, die zum Andenken an die Mutter der Klägerin errichtet worden war. Begünstigte derselben waren auch natürliche Personen, aber nur solche, die entsprechend dem Stiftungszweck in der Krebsforschung tätig sind. Die Begünstigten der Beklagten wurden von Fall zu Fall durch Stiftungsratsbeschlüsse bestimmt. Sämtliche von der Beklagten vorgenommenen Ausschüttungen entsprachen dem Stiftungszweck. Zu diesem Zweck wurde jeweils der Rat von Sachverständigen eingeholt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass von der Beklagten Ausschüttungen vorgenommen wurden an Ärzte, die SA*** vor ihrem Tod behandelt hatten, namentlich nicht an Dr. P***.
Am 29. Dezember 1997 erhob die damalige und heutige Klägerin gegen die damalige und heutige Beklagte eine Leistungsklage über CHF 1 Mio s.A.. Am 8. März 1999 stellte die Klägerin in jenem Verfahren einen Antrag auf Vorlage von Urkunden gemäss § 303 ZPO, welchem mit Beschluss des FL Landgerichtes vom 17.3.1999 stattgegeben wurde; dem dagegen von der Beklagten eingelegten Rekurs wurde mit Beschluss des FL Obergerichtes vom 20.1.2000 keine Folge gegeben. Mit Beschluss des FL Landgerichtes vom 27.8.1999 wurde ein von der Klägerin gestelltes Eventualbegehren auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung mangels Vermittlung zurückgewiesen. Mit gleichzeitig gefälltem Urteil (einzufügen: zu 4 C 218/99) wurde das vorerwähnte Leistungsbegehren abgewiesen. Die dagegen von der Klägerin erhobene Berufung wurde in der Folge zurückgezogen.
Am 19.8.1999 hatte die konzessionierte RA*** im Auftrag der Beklagten zum Zwecke der Vorlage beim FL Landgericht nach Durchsicht sämtlicher übergebener Geschäftsunterlagen bestätigt, dass der Beklagten im Zeitraum vom 1. November 1987 bis 30. Juni 1999 ein Totalbetrag von CHF 489.503,-- zugewendet worden war, und zwar wie folgt: am 8.4.1988 CHF 103.673,--, am 12.4.1988 CHF 339.830,--, am 16.4.1988 CHF 21.000,-- und am 7.7.1988 CHF 25.000,--; die ersten beiden Beträge stammten aus dem an Rechtsanwalt D*** überwiesenen Check über CHF 445.000,--. Im selben Zeitraum wurden Beträge von insgesamt CHF 190.748,94 und DEM 17.674,20 an medizinische Institutionen resp. Mitarbeiter von solchen zweckgebunden ausgeschüttet. Der Vermögensstand der Beklagten belief sich per 30. Juni 1999 auf CHF 430.393,--. Diese Bestätigung der A*** legte die Beklagte im Verfahren zu 4 C 218/99 anlässlich der Tagsatzung vom 24.8.1999 vor. Der A*** waren vom Stiftungsrat der Beklagten vorgängig die vollständigen Unterlagen übergeben worden. Im vorliegenden Verfahren legte die A*** eine auf den 9.9.2004 aufdatierte Prüfungsbestätigung vor, wonach aus dem Vermögen der Beklagten seit dem Jahre 1987 Ausschüttungen von CHF 205.114,--, CHF 80.421,-- und CHF 285.535,-- vorgenommen wurden und der Vermögensstand der Beklagten am 30.6.2004 CHF 354.847,-- betrug. Das Vermögen der Beklagten wurde vom Stiftungsrat in Obligationen und Festgeldern angelegt.
Sämtliche Zuwendungen an die Beklagten stammten von JA***, wobei neben den in den vorstehenden Prüfberichten der A*** aufgeführten keine weiteren Zuwendungen an die Beklagte erfolgten. Die Klägerin erfuhr im Jahre 1998 von den Zuwendungen ihres Vaters an die Beklagte. Im Zeitraum 28.3.2003 bis 1.7.2004 wurden von der Beklagten Ausschüttungen im Gesamtbetrag von CHF 27.345,52 an einen Dr. AM*** vorgenommen.
Am *** verstarb der Vater der Klägerin, JA***, an seinem letzten Wohnsitz in P***. Dieser hatte am 25. November 1987 ein Testament errichtet, mit welchem die gesetzliche Erbfolge grundsätzlich nicht geändert wurde, und hinterliess die Klägerin als Alleinerbin; dies lediglich mit der Auflage, zwei näher bezeichnete Vermächtnisse auszurichten. Der Nachlass des Vaters der Klägerin ist in F*** noch nicht abgewickelt worden; es sind diesbezüglich noch nicht alle Aktiven und Passiven sowie Zuwendungen an Dritte bekannt. Die Klägerin hat jedoch bereits Vermögenswerte aus diesem Nachlass in Besitz genommen, wobei nicht festgestellt werden konnte, welche und in welcher Höhe.
Im Jahre 1988 hatte die Klägerin nach dem Tod ihrer Mutter aus der vormaligen Gütergemeinschaft ihrer Eltern von einem Konto/Depot bei der BD*** Vermögenswerte im Gesamtbetrag von über 2 Mio Schweizer Franken erhalten. Von einem weiteren Konto beim SB*** floss der Klägerin im selben Zusammenhang nach Vereinbarung mit ihrem Vater ein Betrag von gut 1,9 Mio Schweizer Franken zu. Im Übrigen legte der Vater der Klägerin ihr keine vollständige Vermögensaufstellung vor. Es fand keine Teilung des Nachlasses der Mutter der Klägerin und des Gemeinschaftsvermögens von deren Eltern statt. Die Höhe des Nachlasses von SA*** konnte nicht festgestellt werden.
Noch zu Lebzeiten ihrer Mutter hatte die Klägerin im Jahre 1986 eine Immobilie im Wert von 2 Mio FFR erhalten. Die Klägerin erhielt von ihren Eltern weiters eine 5-Zimmerwohnung in P*** als auch eine Wohnung in V***; die erstere Wohnung wurde zu Lebzeiten von JA*** auf FFR 3 Mio und die zweitere auf FFR 2,5 Mio geschätzt. Weitere lebzeitige Zuwendungen der Eltern der Klägerin an dieselbe konnten nicht festgestellt werden.
JA*** war es ein Anliegen, dass seine Tochter sich nicht sollte in die Angelegenheiten der Beklagten einmischen können. Nachdem seine Frau an Krebs gestorben war, wollte JA*** die Krebsforschung unterstützen, wobei er wegen Streitigkeiten mit seiner Tochter vermeiden wollte, dass diese Einfluss auf die Führung der Beklagten nehmen oder diese gar bekämpfen könnte. Stiftungsrat D*** ging aufgrund des Millionenvermögens des Ehepaars A*** davon aus, dass die Dotierung der Beklagten mit rund einer halben Million Schweizer Franken die Rechte der Klägerin nicht tangieren würde. Die Klägerin erhielt erst im Jahre 1998 Kenntnis von den Zuwendungen an die Beklagte und war damit nicht einverstanden. Von der Existenz der Beklagten hatte die Klägerin bereits ein Jahr nach dem Tod ihrer Mutter über ihren Anwalt erfahren.
Der Nachlass von SA*** und JA*** ist bis heute noch nicht vollständig abgewickelt worden. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Klägerin Nachlassteilung verlangt hat oder nicht."
6.1 Nach der im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens erfolgten Rechnungslegung und Eidesleistung der Beklagten aufgrund der OGH-Entscheidung vom 5.7.2007 bezifferte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren im zweiten Rechtsgang mit CHF 489.503,-- s.A.. Dabei verwies sie darauf, dass der Beklagten von JA*** in verschiedenen Tranchen der Klagsbetrag zugewidmet worden sei, und zwar am 9.3.1988 CHF 103.670,--, am 12.4.1988 CHF 379.830,--, am 16.4.1988 CHF 21.000,-- und am 7.7.1988 CHF 25.000,-- (ON 141).
Das von der Klägerin im zweiten Rechtsgang mit Schriftsatz ON 141 ebenfalls (und erstmals) gestellte Begehren auf Feststellung der nicht rechtsgültigen Errichtung der Beklagten wurde mit dem Urteil des Landgerichtes vom 15.7.2010 rechtskräftig abgewiesen und ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens (ON 156).
Zur Begründung ihres Zahlungsbegehrens brachte die Klägerin vor, dass sie den obigen Zuwendungen nicht zugestimmt habe und die Beklagte aufgrund der einseitigen Widmung von Vermögenswerten aus der Gütergemeinschaft auch nicht rechtsgültig diese Gelder habe erwerben können. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin bestehe deshalb nicht nur aufgrund von verletzten Pflichtteilsansprüchen sondern auch aufgrund der ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten zu Recht.
Nach dem hier anzuwendenden *** Recht sei zwar die Schenkung von ungeteilten Gütern nicht nichtig, könne aber dem Mitberechtigten nicht entgegengehalten werden (relative Unwirksamkeit). Die Wirksamkeit hänge vom Ergebnis der Teilung ab und trete nur insoweit ein, als das fragliche Gut jenem Mitberechtigten zugeteilt werde, der die (einseitige) Rechtshandlung vorgenommen habe. Da die Beklage jegliche Beteiligtenstellung der Klägerin an der Stiftung bestreite, könne diese die Vermögenszuwendungen anfechten und Rückerstattung verlangen.
Die Klägerin müsse sich als einzige Erbin ihrer Eltern empfangene Schenkungen auf ihren Zahlungsanspruch nicht anrechnen lassen.
Auch der Hinweis des OGH auf die eingetretene Konfusion helfe der Klägerin nicht weiter. Mit der einseitigen Verfügung des JA*** habe dieser sämtliche Ansprüche an diesen Vermögenswerten von vorneherein verwirkt. Die Klägerin habe im Erbwege solche Ansprüche auch nicht erworben sondern stehe ihr aufgrund der Bereicherung der Beklagten ein eigenständiger Rückforderungsanspruch zu. Die der Klägerin zugefallene Erbmasse beider Eltern sei nämlich um das der Beklagten rechtswidrig zugewendete Stiftungskapital vermindert worden.
Zu diesem Ergebnis führten auch die Straffolgen der Unterschlagung (recel) von Gemeinschaftsvermögen und von Nachlassgegenständen im Sinne der Art 1477 und 792 CC. Auch der subjektive Tatbestand einer solchen Unterschlagung durch JA*** sei hier erfüllt, da seine Absicht, die Zuwendungen an die Beklagte vor der Klägerin zu verheimlichen, offensichtlich (gewesen) sei. JA*** habe im Sinne des Gutachtens des Prof. L*** fraudulös versucht, dem nachgütergemeinschaftlichen Gemeinschaftsgut offensichtlich bedeutende Summen zu entziehen.
Die Beklagte trat diesem Vorbringen entgegen, verwies auf die OGH-Entscheidung vom 5.7.2007 in diesem Verfahren und erwiderte zusammengefasst:
Die Wirksamkeit einer Schenkung hänge vom Ergebnis der Teilung bzw davon ab, ob die der Beklagten zugewendeten Geldbeträge rechnerisch in jenem Anteil Deckung finden, der JA*** zugestanden wäre. Nur dann, wenn die Schenkung an die Beklagte diesen Anteil übersteigen würde, sei diese insoweit nichtig und würde zu einer Rückgabeverpflichtung der Beklagten führen.
Hiebei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach dem Tod ihrer Mutter aus der vormaligen Gütergemeinschaft ihrer Eltern von zwei Bankkonten insgesamt CHF 3,9 Mio erhalten habe. Dies ohne Berücksichtigung von weiteren massiven Vorempfängen in Form von Liegenschaften, die der Klägerin noch zu Lebzeiten beider Eltern im Wert von zumindest FFR 7,5 Mio zugegangen seien.
Die der Beklagten von JA*** zugewendeten Geldbeträge seien von seinem Anteil bei weitem abgedeckt gewesen. Der Auszahlung von ca CHF 4 Mio an die Klägerin seien laut den von der Beklagten vorgelegten Aufstellungen Beilage 3 und 4 ebenso hohe Vermögenswerte für JA*** gegenübergestanden, sodass Vermögenswerte von insgesamt ca CHF 8 Mio aufgeteilt worden seien. Werde die Klagsforderung hinzugerechnet, ergebe sich ein Betrag von CHF 8,489.503,--, von denen der Anteil des JA*** ca CHF 4,244.750,-- betragen habe, was in etwa dem 8,5-fachen des der Stiftung zugewendeten Betrages entspreche.
Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin habe 50 % der Erbmasse betragen. Selbst bei Anrechnung von Schenkungen ergebe sich aus der obigen Aufstellung, dass dieser Pflichtteil durch die Vermögenszuwendungen an die Beklagte nicht verletzt worden sein konnte, umso weniger, als darin der Gesamtbetrag der Erbschaft, welche die Klägerin von ihrer Mutter erhalten habe, noch gar nicht enthalten sei.
Von einer Unterschlagung des JA*** könne keine Rede sein. Eine solche könne im Übrigen schlimmstenfalls nur dazu führen, dass die Klägerin vor Auflösung der ungeteilten Rechtsgemeinschaft mit ihrem Vater CHF 489.503,-- zu erhalten habe. Der Restbetrag von zumindest CHF 7,310.497,-- (2-mal CHF 3,9 = 7,8 Mio - CHF 489.507,--) reiche bei weitem für eine Deckung der relativ unwirksamen Verfügung aus den JA*** gebührenden Vermögenswerten aus.
Auch die vom OGH angesprochene Problematik der Konfusion (Vereinigung) führe zum Erlöschen der Forderung der Klägerin. Diese habe als Alleinerbin nach JA*** auch dessen Passiva übernommen. Selbst bei Unwirksamkeit der Vermögenszuwendungen an die Beklagte aufgrund des von der Klägerin behaupteten "recel" bleibe die von JA*** gegenüber der Stiftung eingegangene Verpflichtung bestehen und resultiere daraus ein identer Zahlungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin, der eventualiter gegen die Klagsforderung aufrechnungsweise eingewendet werde.
Die Klägerin werde im Sinne der OGH-Entscheidung die umfangreichen Vermögenswerte, die sie von ihren Eltern erhalten habe, bekanntgeben müssen. Es seien dies Vermögenswerte in Höhe von zig-Millionen Schweizer Franken gewesen. Obwohl sie sich bislang geweigert habe, diese Vermögenswerte offenzulegen, schrecke sie nicht davor zurück, mehrjährige Prozesse gegen eine gemeinnützige Stiftung wegen einer Zuwendung in Höhe der Klagsforderung zu führen und ihren Vater, der letztendlich alle diese Vermögenswerte geschaffen habe, einer Unterschlagung zu bezichtigen und somit in schwerster Weise zu diffamieren.
Die Klägerin replizierte bei der Streitverhandlung am 9.7.2010, dass die Frage, welche Vermögenswerte sie bereits vor dem Erbanfall zugewendet erhalten habe, für die Beurteilung der Klagsforderung irrelevant sei. Tatsache sei, dass eine Teilung der gegenständlichen Erbmasse weder nach der verstorbenen SA*** zwischen dem Vater der Klägerin und ihr noch nach dessen Ableben bislang erfolgt sei. Dies sei auf den Umstand zurückzuführen, dass der Vater der Klägerin umfangreiche Vermögenswerte im Ausland verwaltet habe, von deren tatsächlichen Höhe die Klägerin bis zum heutigen Tag keine genaue Kenntnis habe. Eine Berechnung sei daher weder in der Vergangenheit noch bis dato möglich gewesen. Trotzdem stehe der Klägerin bereits heute ein Anspruch auf Rückforderung der Zuwendungen an die Beklagte unzweifelhaft zu. Dieser Leistungsanspruch habe seinen Ursprung auch im materiellen *** Recht.
Aus dem Schreiben des Stiftungsrates D*** vom 7.6.1988 an die Gründerin der Beklagten AT*** ergebe sich, dass von allem Anfang an gegenüber der Klägerin die Absicht der Verheimlichung und Unterschlagung bestanden habe und dass der Stiftungsrat aktiv als Komplize mitgewirkt habe. Die Beklagte sei als Instrument und für die Erfüllung des Nachteils zu Lasten der Klägerin und die Verursachung des Schadens eingesetzt worden. Aufgrund der Einbindung der Beklagten durch deren Organe in diese Malversationen sei auch sie Teil der Unterschlagung von Vermögenswerten zum Nachteil der Klägerin geworden, wofür die Beklagte verantwortlich sei. Darin liege ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch.
Bei der gegebenen Konstellation sei die Klägerin berechtigt, auch aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung von der Beklagten zu verlangen. Aufgrund ihrer Rolle im Zusammenhang mit der Verheimlichung der Gelder habe auch die Beklagte für deren Folgen einzustehen. "Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten zur Wiedergutmachung des von ihr verursachten Schadens habe nichts mit der behaupteten Verpflichtung durch den Zuwender zu tun; daher scheide auch die vom OGH in seiner Entscheidung als Problematik erachtete Konfusion/Vereinigung aus."
Die Beklagte brachte bei der Streitverhandlung am 9.7.2010 noch ergänzend vor, dass es in Anbetracht des Umstandes, dass das gemeinsame Vermögen des Ehepaars A*** über CHF 20 Mio betragen habe, geradezu hanebüchen sei, wenn sich die Klägerin durch eine Zuwendung an die Beklagte als gemeinnützige Stiftung in Höhe von ca CHF 490.000,-- als in ihren Pflichtteilsrechten verletzt erachte.
Die Klägerin sei gemäss dem OGH-Beschluss in diesem Verfahren verpflichtet, umfassende Angaben zu den von ihr nach dem Ableben ihrer Mutter und nunmehr auch nach dem Ableben ihres Vaters erhaltenen Vermögenswerten zu machen. Dabei sei unbehelflich, wenn sich die Klägerin auf ihre allfällige Unkenntnis über weiteres Auslandsvermögen ihrer Eltern berufe, die es ihr nicht gestatte, entsprechende Angaben im hiesigen Prozess zu machen. Es würde bereits genügen, wenn die Klägerin jene Vermögenswerte pflichtgemäss bekanntgebe, von denen sie Kenntnis habe. Allfällige weitere nicht bekannte Vermögenswerte würden darüber hinaus nur weiter das Missverhältnis zwischen der getätigten Zuwendung an die Beklagte und dem Gesamtbetrag des Nachlasses aufzeigen.
6.2 Die Klägerin wurde bei der Streitverhandlung am 9.7.2010 neuerlich und ergänzend als Partei einvernommen. Hiebei vertrat sie unter Hinweis auf ein Schreiben des Privatgutachters vom 6.1.2006 die Auffassung, dass die Beklagte und das Gericht nicht berechtigt seien, sie nach den zu Lebzeiten ihrer Eltern von diesen erhaltenen Vermögenswerten zu befragen. Die Klägerin verweigerte sodann als Partei vernommen eine Auskunft ua darüber, welche weiteren Vermögenswerte sie aus dem Nachlass ihrer Mutter erhalten habe, welche Vermögenswerte sich aufgrund der Angaben der Klägerin gegenüber dem Notar im Nachlass ihrer Mutter befunden hätten, welche Vermögenswerte sich im Nachlass von JA*** befunden und welchen Wert diese repräsentiert hätten und schliesslich darüber, welche Informationen die Klägerin bis dato über diesen Nachlass habe (ON 152 S 8 f).
6.3 Mit Urteil vom 15.7.2010 wies das Landgericht das Zahlungsbegehren vollinhaltlich und kostenpflichtig ab.
Hiebei verwies das Erstgericht auf die OGH-Entscheidung vom 5.7.2007 und führte sodann - wörtlich - aus:
"Nach dem festgestellten Sachverhalt erhielt die Klägerin seinerzeit aus der vormaligen Gütergemeinschaft zwischen ihrer vorverstorbenen Mutter und ihrem Vater Beträge von mindestens CHF 3,9 Mio. Folgerichtig stand JA*** ein Hälfteanteil in der derselben Grössenordnung zu. Es bedarf keiner weiteren Rechenoperationen um zu konstatieren, dass die gegenständlichen Zuwendungen des Vaters der Klägerin an die Beklagte im Gesamtbetrag von rund CHF 490.000,-- in dessen Anteil am Gemeinschaftsvermögen bei weitem Deckung fanden. Die relative Unwirksamkeit der fraglichen Schenkung kommt deshalb hier nicht zum Tragen. Damit erübrigt sich eine Prüfung der vom OHG in seiner Entscheidung vom 5. Juli 2007 weiter aufgeworfenen Fragen, insbesondere diejenige der Konfusion/Vereinigung.
Was die ebenfalls geltend gemachte Pflichtteilsverletzung betrifft, so unterliess es die Klägerin trotz Aufforderung auch im zweiten Verfahrensgang zu deklarieren, welche Vermögenswerte sie aus dem Nachlass ihres Vaters im Einzelnen erhalten hat. Die Folgen der daraus resultierenden Beweislosigkeit hat die Klägerin selbst zu tragen (Art 6 Abs 1 PGR). Dies gilt umso mehr, als die Klägerin schon aus der nach dem Tod ihrer Mutter mit ihrem Vater fortgesetzten Gütergemeinschaft Beträge von mindestens CHF 3,9 Mio erhielt. Selbst wenn unterstellt würde, dass der Nachlass von JA*** nur aus seinem Anteil an der besagten Gütergemeinschaft bestand, würden die der Beklagten gewidmeten CHF 490.000,-- in der verfügbaren Quote ohne weiteres Platz finden, ohne den Pflichtteil der Klägerin zu beeinträchtigen.
Anzumerken bleibt, dass hier von einer Unterschlagung ("recel") von Gemeinschaftsvermögen bzw von Nachlassgegenständen im Sinne von Art 1477 resp. 792 Code Civil keine Rede sein kann. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt hatte JA*** der Beklagten aus einem Millionenvermögen eine verhältnismässig bescheidene Zuwendung im Gesamtbetrag von rund CHF 490.000,-- zukommen lassen, um insbesondere im Gedenken an seine verstorbene Ehefrau die Krebsforschung zu fördern. Was daran "fraudulös" sein soll, ist schlechterdings nicht ersichtlich, zumal diese Spende im Anteil von JA*** am Gemeinschaftsvermögen ohne weiteres Deckung fand. Insofern geht das von der Klägerin im zweiten Verfahrensgang vorgelegte Privatgutachten von Prof. L*** von falschen Prämissen aus, wenn dort von "jegliche(r) Vorgangsweise, die betrügerischerweise einen Ehegatten um seinen Anteil an der Gütergemeinschaft zu prellen bestrebt ist", gesprochen wird. Vielmehr ging es dem Vater der Klägerin nach den Feststellungen darum, die Klägerin von der Beklagten fernzuhalten, um deren wohltätige Zweckverwirklichung, namentlich die Förderung der Krebsforschung, nicht zu gefährden, was ethisch-moralisch nachvollziehbar erscheint. Demgegenüber zeugt das Vorgehen der Klägerin gegen die Beklagte nicht gerade von Pietät gegenüber ihren Eltern, insbesondere gegenüber der an einem Krebsleiden verstorbenen Mutter. Sollte das *** Recht für das durchaus legitime, um nicht zu sagen achtenswerte Vorgehen von JA*** tatsächlich die von der Klägerin ins Feld geführte Sanktion vorsehen, so wäre dies als Ordre public-widrig anzusehen, käme doch eine solche "Bestrafung" einer mit der Eigentumsgarantie nicht vereinbaren Enteignung gleich. Jedenfalls kann nach den Feststellungen von einer "Komplizenschaft" der Beklagten keine Rede sein, zumal deren Organe von der Rechtmässigkeit der Dotierung der Beklagten ausgehen durften, womit auch kein Raum für die Zusprechung von Schadenersatz bleibt. Von der Einholung eines weiteren Rechtsgutachtens konnte deshalb mit Fug abgesehen werden."
Mit ausführlichen Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, erachtete das Obergericht die Feststellung des Erstgerichts, der Stiftungsrat der Beklagten D*** sei aufgrund des Millionenvermögens der Eheleute A*** davon ausgegangen, dass die Klägerin durch die Dotierung der Beklagten in ihren Rechten nicht verkürzt worden sei, für unbedenklich und verwarf die diesbezügliche Beweisrüge. Auch die auf die Nichteinholung eines ergänzenden Rechtsgutachtens gestützte Verfahrensrüge sei aus näher dargestellten Gründen unberechtigt.
Das Landgericht habe diese Rechtssache auch rechtlich zutreffend beurteilt.
Vorweg sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin entgegen den Ausführungen des OGH in dessen Aufhebungsbeschluss vom 5.7.2010 die Bezifferung der Vermögenswerte, die ihr im Erbwege nach ihren Eltern zugekommen seien, nicht vorgenommen habe. Damit biete der Sachverhalt von vorneherein keine Grundlage für die Annahme, dass der Klägerin ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe des geltend gemachten Zahlungsbegehrens zustehen könne. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch setze nämlich die rechnerische Erfassung dieser Vermögenswerte und die Feststellung der Nachlassmasse voraus, zu der die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht bereit sei.
Soweit die Klägerin den Zahlungsanspruch auf den Titel der ungerechtfertigten Bereicherung sowie der einseitigen Verfügung ihres Vaters über das Gesamtgut stütze, sei gleichfalls eine Bezifferung und rechnerische Erfassung des Nachlasses nach ihrer Mutter erforderlich. Die vom Vater der Klägerin ohne deren Zustimmung an die Beklagte erfolgten Schenkungen seien entsprechend der OGH-Entscheidung nicht absolut, sondern nur relativ und unter der Bedingung unwirksam, dass bei der späteren Aufteilung der von der Gütergemeinschaft erfassten Vermögenswerte jene Geldbeträge, die der Beklagten zugewendet worden seien, rechnerisch nicht Deckung in jenem Anteil fänden, der dem Vater der Klägerin am Gemeinschaftsgut zugestanden habe. Somit sei auch für die Prüfung dieses Anspruches die rechnerische Ermittlung der Nachlassmasse und des JA*** zukommenden Anteils erforderlich. Die Weigerung der Klägerin, an dieser Feststellung mitzuwirken und die in die Nachlassmasse nach ihrer Mutter fallenden Vermögenswerte anzugeben und zu beziffern, habe daher auch in Bezug auf ihren auf die Art 815 und 1422 CC gestützten Anspruch zur Folge, dass der in diesem Verfahren feststellbare Sachverhalt für die Annahme nicht ausreiche, dass der von JA*** der Beklagten geschenkte Betrag nicht in jenem Anteil Deckung fände, der dem Vater der Klägerin an der Gütergemeinschaft zugestanden sei.
Soweit die Klägerin ihren Zahlungsanspruch auf Art 792 CC und die Behauptung stütze, ihr Vater habe mit seinen Schenkungen an die Beklagte Gemeinschaftsvermögen "unterschlagen", so sei auch für die Beurteilung dieser Frage die Feststellung des Nachlassbestandes der Mutter der Klägerin erforderlich. Eine Unterschlagung komme im gegenständlichen Kontext begrifflich nur dann in Betracht, wenn die Verfügungen des Vaters der Klägerin ungeteilte Vermögenswerte in einem Umfange betroffen hätten, die den JA*** zustehenden eigenen Anteil überstiegen hätten. Insoferne komme es auch hier auf das Ergebnis einer fiktiv vorzunehmenden Teilung an. Da sich die Klägerin aber weigere, die für eine derartige Feststellung erforderliche Bekanntgabe und Bezifferung der in die Nachlassmasse fallenden Vermögenswerte vorzunehmen, sei keine hinreichende Sachgrundlage für die Annahme einer Unterschlagung gegeben.
Daran anknüpfend nahm das Obergericht zur Rechtsrüge der Klägerin - teilweise ergänzend und wiederholend - wie folgt Stellung:
"Die Klägerin lässt bei ihrer Rechtsrüge ausser Acht, dass die Verfügungen von JA*** im Rahmen der nachehelichen Gütergemeinschaft nicht absolut, sondern nur relativ unwirksam waren, nämlich nur dann, wenn diese Verfügungen nicht im eigenen Anteil, der JA*** am Gemeinschaftsvermögen zugestanden wäre, Deckung fänden. Soweit die Klägerin daher meint, dass sie einen Rückzahlungsanspruch an die Beklagte schon deshalb habe, weil sie der Dotierung der Beklagten nicht zugestimmt habe und die diesbezügliche Verfügung ihres Vaters absolut unwirksam sei, ignoriert sie die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage, die vom Berufungsgericht hier zugrundezulegen sind. Den hier rechtlich wesentlichen Beweis, dass der Dotierungsbetrag in dem JA*** selbst zustehenden Anteil nicht Deckung findet, hat die Klägerin nicht erbracht, sodass es an einer Sachgrundlage für das von ihr erhobene Zahlungsbegehren fehlt. Es fehlt auch an einer Tatsachengrundlage für die von ihr vorgenommene rechtliche Qualifikation, dass diese Dotierung als Unterschlagung im Sinne des Art 922 CC zu werten sei. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass ihr Vater die hier strittige Dotierung an die Beklagte zur Förderung der Krebsforschung nicht aus seinem eigenen Anteil tätigen hätte können, auch wenn dieser im Zeitpunkt der Dotierung noch Teil des Gemeinschaftsgutes war.
Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes haftet der von der Klägerin bekämpften Abweisung ihres Zahlungsbegehrens jedenfalls keine rechtliche Fehlbeurteilung an.
Auch die Rechtsausführungen zum Rechtsinstitut des "recel" können nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Geht man von den von der Klägerin angeführten rechtlichen Elementen dieses zivilrechtlichen Deliktes aus, denen zufolge als Unterschlagung von Nachlassgegenständen "jegliches Vorspiegeln falscher Tatsachen, jeder bewusst begangene Betrug, mit dem bezweckt wird, die Gleichheit der Aufteilung zu stören, unabhängig von den einzelnen Mitteln, um dies zu erreichen" (Punkt IV, 29 der Berufung) zu gelten hat, so zeigt sich, dass diese rechtliche Beurteilung hier nicht greifen kann, weil derartige Tatbestandselemente nicht festgestellt wurden. Die Feststellungen des Erstgerichtes lassen daher - auch nach dem in der Berufung vertretenen Standpunkt der Klägerin - eine Subsumption unter das Rechtsinstitut des "recel" nicht zu. Denn das Erstgericht hat weder Handlungen von JA*** festgestellt, die als Vorspiegelung falscher Tatsachen oder als Betrugshandlungen im Sinne der von der Klägerin dargelegten Kriterien gewertet werden könnten, noch einen Vorsatz von JA***, durch diese Dotierung eine ungleiche Aufteilung erreichen zu wollen.
Wenn die Berufungswerberin schliesslich noch ausführt, dass das Erstgericht die Prüfung eines möglichen Bereicherungsanspruches der Berufungswerberin völlig unterlassen habe, so ist darauf zu erwidern, dass die Berufung selbst nicht darlegt, aus welchem Sachverhalt sich letztlich eine ungerechtfertigte Bereicherung ergeben soll, die einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe des Leistungsbegehrens begründen könnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Dotierung der Beklagten ein Bereicherungsanspruch der Klägerin entstanden sein soll, wenn die Dotierung aus dem rechtlich ihrem Vater zustehenden Anteil erfolgt ist."
In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
9.1 In ihrer Mängelrüge vertritt die Klägerin zusammengefasst die Auffassung, dass der OGH in seinem Aufhebungsbeschluss eine Verfahrensergänzung durch ein ergänzendes Rechtsgutachten einerseits zur Frage moniert habe, ob die vom Vater der Klägerin testamentarisch ausgerichteten Vermächtnisse gemäss Art 922 CC vor der Bejahung eines Rückforderungsanspruches gegenüber der Beklagten aliquot zu kürzen seien; andererseits wäre ein solches ergänzendes Rechtsgutachten auch zur Bestimmung des Art 792 CC und der diesbezüglichen Behauptung der Klägerin, ihr Vater habe mit seinen Schenkungen an die Beklagte Gemeinschaftsvermögen unterschlagen, einzuholen gewesen.
Die Nichteinholung dieses Gutachtens begründe einen Verfahrensmangel, umso mehr, als das ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln gewesen wäre. Dieser Verfahrensmangel sei geeignet gewesen, eine vollständige und richtige Erörterung der Streitsache zu hindern. Das blosse Abstellen der Vorinstanzen auf den Umstand, dass die Klägerin die Bekanntgabe der bereits erhaltenen Vorempfänge unterlassen habe und damit quasi sanktionsweise keinen Leistungsanspruch mehr stellen könne, könne die Nichteinholung des Sachverständigengutachtens nicht rechtfertigen.
Der OGH habe in seinem Aufhebungsbeschluss auch festgehalten, dass im fortgesetzten Verfahren die Frage zu erörtern und zu prüfen sei, ob der Teilungs- und Anfechtungsanspruch der Klägerin mit dem Tod ihres Vaters und ihrem Eintritt als Universalerbin in dessen Rechtsposition erloschen sei. Auch ein solches Rechtsgutachten über das *** Recht, bei dessen Einholung sich die Berechtigung des Klagebegehrens auch unter diesem Gesichtspunkt ergeben hätte, sei nicht eingeholt worden.
9.2 Die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass ohne Bezifferung der der Klägerin von ihren Eltern zugekommenen Vermögenswerte kein Pflichtteilsergänzungsanspruch sowie kein Zahlungsanspruch aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung und überdies auch aufgrund der einseitigen Verfügung des Vaters über das Gemeinschaftsgut beurteilt werden könne, sei rechtsirrig.
Tatsächlich habe die Klägerin keine Bezifferung jener Vermögenswerte, die in die Erbmasse nach ihren Eltern gefallen seien, vornehmen können. Dies zum einen deshalb, weil nicht alle Zuwendungen aus beiden Erbmassen bislang bekannt seien. Zum anderen, weil eine solche Bezifferung mangels Abschlusses des Verlassenschaftsverfahrens in F*** durch den zuständigen Notar noch nicht erfolgt sei.
Unabhängig davon könne die unterlassene Auskunftserteilung durch die Klägerin auch deshalb nicht zur Abweisung des Klagebegehrens führen, weil die Klägerin gemäss Art 857 CC nur möglichen Miterben gegenüber auskunftspflichtig sei, nicht aber gegenüber Dritten wie der Beklagten.
9.3 Die Klägerin habe unabhängig von einer möglichen Pflichtteilsverletzung einen Anspruch auf Rückzahlung der in die Beklagte eingebrachten Vermögenswerte.
Ausgehend von den näher wiedergegebenen Negativfeststellungen im Ersturteil habe der Vater der Klägerin einseitig und ohne Autorisierung Vermögenswerte aus dem Nachlass zu seinem eigenen bzw zum Vorteil der Beklagten verwendet und damit den Tatbestand des recel (zivilrechtliche Unterschlagung) begangen. Zu bedenken sei in diesem Zusammenhang auch, dass die von der Beklagten erfolgten Zuwendungen an die behandelnden Ärzte der verstorbenen Mutter nach materiellem *** Recht nichtig gewesen seien.
Entsprechend dem eingeholten Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung sei eine Schenkung von ungeteiltem Gut relativ unwirksam und hänge die Wirksamkeit vom Ergebnis der Teilung ab. Diese Schenkung werde nur wirksam, wenn das fragliche Gut dem Mitberechtigten zugeteilt werde, der die einseitige Rechtshandlung gesetzt habe. Der Begünstigte dieser einseitigen Zuwendung sei verpflichtet, das Gut zurückzuerstatten.
Vorliegend seien die der Beklagten zugewendeten Geldbeträge JA*** niemals zugeteilt worden, weshalb der Klägerin gegenüber der Stiftung unabhängig vom Ergebnis der Teilung der alleinige Rückerstattungsanspruch zustehe.
9.4 Die Schenkungen an die Beklagte seien nicht nur ohne Zustimmung der Klägerin erfolgt sondern seien auch die Gelder und deren Übertragung an die Stiftung verheimlicht worden. Die Klägerin habe hievon erst zehn Jahre später erfahren. Dem Vater der Klägerin sei, wie schon erwähnt, eine Unterschlagung im Sinne der Art 792 und 1477 CC anzulasten.
Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf die nur relative Unwirksamkeit der Zuwendungen greife zu kurz.
Aus der Vorentscheidung des OGH ergebe sich die Notwendigkeit der Einholung eines ergänzenden Rechtsgutachtens auch zu dieser Frage. Daraus hätte sich ergeben, dass die Stiftung als Beschenkte nach materiellem *** Recht zu beweisen hätte, dass die Schenkungen an sie in der Quote Vaters der Klägerin am Gesamtgut gedeckt gewesen seien. Diesen Beweis habe die Beklagte aber nicht erbracht.
Das Obergericht habe den Tatbestand der "recel" verkannt und den Auftrag des OGH, auch insoweit ein Rechtsgutachten einzuholen, ignoriert.
9.5 Die vom OGH aufgeworfene Frage der Auswirkung der Vereinigung (Konfusion) der Anteile am Gesamteigentum in der Hand der Klägerin nach *** Recht sei von den Vorinstanzen ebenfalls noch nicht beantwortet worden, obwohl diese Vereinigung und die dadurch bewirkte Unmöglichkeit einer Teilung des Gesamtguts nach *** Recht ein Rückforderungsrecht der Klägerin bezüglich der ohne ihre Zustimmung verschenkten Vermögensteile am Gesamtgut begründe. Dies sei auch durchaus einleuchtend: Durch die rechtswidrige Zuwendung von Vermögen an die Beklagte seitens des Vaters der Klägerin sei der ihr nach dem Tode ihres Vaters als Alleinerbin zustehende Nachlass um den der Beklagten zugewendeten Geldbetrag ohne gültigen Rechtsgrund verkürzt worden. Dies hätte durch das einzuholende Rechtsgutachten bewiesen werden sollen. Zuletzt habe das Berufungsgericht die Anwendung des § 1041 ABGB mit einer sehr allgemein gehaltenen und nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Begründung abgelehnt.
Gemäss § 1041 ABGB habe der Eigentümer, dessen Sache zum Nutzen eines anderen verwendet werde, einen Rückerstattungsanspruch. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Schenkung an die Beklagte Mit(gesamt)eigentümerin des mütterlichen Erbes gewesen. Einen Teil davon habe der Vater der Klägerin als zweiter Gesamteigentümer unrechtmässig für die Zuwendung von Geld an die Beklagte verwendet. Unrechtmässig sei diese Vermögensverschiebung gewesen, weil sie im Gesetz keine Deckung gefunden und durch den hiezu nicht berechtigten zweiten Gesamteigentümer erfolgt sei. Es sei unstrittig, dass das Geld zum Nutzen der Beklagten verwendet worden sei. Damit sei die Klägerin berechtigt, von der Beklagten die Rückzahlung des rechtswidrig erlangten Geldes zu verlangen, zumal dessen Erwerb kraft guten Glaubens nach der OGH-Entscheidung ausscheide. Ein Bereicherungsanspruch sei demnach keineswegs kategorisch auszuschliessen.
10.1 Die Klägerin übersehe, dass der OGH seinen Ergänzungsauftrag durch Einholung eines weiteren Rechtsgutachtens hinsichtlich der vom Vater der Klägerin ausgerichteten Vermächtnisse davon abhängig habe, dass die Klägerin die von ihren Eltern respektive ihrer Mutter erhaltenen Vermögenswerte angibt bzw beziffert. Gerade diese Bezifferung der erhaltenen Vermögenswerte habe die Klägerin auch im zweiten Rechtsgang unterlassen; sie habe sich trotz intensiver Befragung durch die Beklagte geweigert, diesbezüglich irgendwelche sinnvollen Auskünfte zu erteilen. Damit habe sich die Einholung eines Rechtsgutachtens erübrigt.
Da die Voraussetzungen für die von der Klägerin ihrem Vater vorgeworfene Unterschlagung nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht gegeben seien, sei auch die Einholung eines Rechtsgutachtens zu dieser Frage entbehrlich gewesen. Die Vorinstanzen hätten der Aussage des Stiftungsrates D*** Glauben geschenkt, dass dieser aufgrund des Millionenvermögens des Ehepaars A*** davon ausgegangen sei, dass die Klägerin durch die Dotierung der Beklagten als gemeinnützige Stiftung mit knapp einer halben Million Franken in ihren Rechten nicht verkürzt werde. Der Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei somit nicht gegeben. Vielmehr habe das Obergericht in einem mängelfreien Verfahren nach erschöpfender Erörterung und gründlicher Beurteilung aller entscheidungswesentlichen Aspekte sein Urteil erlassen.
10.2 Die Revisionsausführungen zur fehlenden Zustimmung der Mutter der Klägerin zur Dotierung der Beklagten durch den Vater würden übersehen, dass die mangelnde Zustimmung nicht zu einem absolut unwirksamen Rechtsgeschäft führe. Vielmehr sei auch eine solche Verfügung des in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten ebenso gültig wie jene, die von einer Person im Rahmen einer nachehelichen Gütergemeinschaft getroffen werde, sofern diese Verfügung Deckung im eigenen Anteil am Gemeinschaftsvermögen finde. Dass das viele Millionen umfassende Vermögen, das Gegenstand der Gütergemeinschaft der Eheleute J*** und SA*** gewesen sei, ausreichend war, um über den Hälfteanteil von JA*** hinreichende Deckung für die Dotierung der Beklagten zu bieten, sei von den Vorinstanzen ohne wenn und aber festgestellt worden.
Es werfe ein bezeichnendes Licht auf die Intentionen und das Rechtsverständnis der Klägerin, wenn sie vermeine, dass ihr Vater JA***, der aufgrund seiner erfolgreichen beruflichen Tätigkeit beachtliche wirtschaftliche Werte selbst geschaffen habe, nicht berechtigt gewesen sei, eine Zuwendung für gemeinnützige Zwecke an die Beklagte zu tätigen, die nur einen kleinen Bruchteil dessen ausgemacht habe, was sein Anteil am Gemeinschaftsvermögen gewesen sei. Würde man dieser verfehlten Rechtsansicht der Klägerin folgen, wäre ihr Vater vom Zeitpunkt des Vorversterbens seiner Ehegattin am 26.11.1987 bis zu seinem eigenen Ableben am 18.11.2002 nicht mehr imstande gewesen, alleine eine Verfügung zu tätigen, da der Nachlass nach seiner Ehegattin in dieser Zeit nicht liquidiert worden sei. Er wäre somit fortan die nächsten 15 Jahre bis zu seinem Lebensende an die Zustimmung seiner Tochter gebunden gewesen, die diese, wie der gegenständliche Prozess ja in eklatanter Weise belege, aus eigennützigem Gewinnstreben verweigere, damit der Nachlass ihres Vaters ja keine Schmälerung erfahre. Bei allem Verständnis für die Wahrung der Rechtsansprüche präsumtiver Erben dürfe dies nicht so weit gehen, dass de facto dem Erblasser jede Verfügungsmöglichkeit über sein Vermögen verwehrt werde. Dies sei in Tat und Wahrheit auch nicht die Absicht des *** Rechts, sondern lediglich das, was von der Klägerin in geradezu stossend egozentrischer Art in dieses fälschlicherweise hineininterpretiert werde.
Aus dem Gesagten folge, dass dem Zahlungsanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Zustimmung ihrer Mutter bzw von ihr selbst in Bezug auf die Dotierung der Beklagten durch JA*** richtigerweise nicht stattgegeben worden sei.
Die mangelnde Kooperation der Klägerin bei der Angabe und Bezifferung jener Vermögensgegenstände, die sie nach ihrer Mutter respektive von ihrem Vater erhalten habe, lasse sich auch nicht, wie sie in irriger Weise vermeine, damit rechtfertigen, dass gemäss Schreiben des Notars L*** vom 6.1.2006 (Beilage AV) nach *** Recht einem Notar die Kompetenz zur Eröffnung des Nachlasses und Berechnung desselben zukomme. Dies, weil es im gegenständlichen Verfahren nicht um die Kompetenz für die Abhandlung des *** Nachlasses und die dort vorzunehmenden Berechnungen oder um einen Vorgriff auf dieselben gehe, sondern ausschliesslich um die Frage, welche Vermögenswerte die Klägerin bereits zu Lebzeiten von ihren Eltern erhalten habe und welche Vermögenswerte in den Nachlass nach ihrer Mutter gefallen und ihr ebenfalls zugegangen seien, um festzustellen, ob die Verfügung des Vaters der Klägerin Deckung in seinem Anteil am Vermögen finde. Die Klägerin habe die ihr obliegende Mitwirkung zur Feststellung der Vorempfänge und des Nachlasses unterlassen, indem sie auch im zweiten Verfahrensgang vor dem Landgericht nicht bereit gewesen sei, irgendeine der Fragen in Bezug auf diese Vermögenswerte zu beantworten. Damit habe die Klägerin der ihr obliegenden Pflicht zur Bezifferung der Vorempfänge nicht entsprochen, die der OGH in seiner Entscheidung ON 98 als Voraussetzung dafür benannt habe, wenn die Klägerin mit ihrem Zahlungsbegehren durchdringen wolle.
Dass die Klägerin hartnäckig jegliche Beantwortung dieser Fragen verweigert habe, liefere letztlich ein beredtes Zeugnis dafür ab, dass sie dadurch nichts für ihren Rechtsstandpunkt hätte gewinnen können. Vielmehr hätte sie bestätigen müssen, dass die Zuwendungen an die Beklagte in jeder Hinsicht Deckung im Anteil ihres Vaters an dem Gemeinschaftsvermögen fänden und somit nicht angefochten werden könnten. Das Ergebnis ihrer mangelnden Mitwirkung habe die Klägerin selbst zu tragen. Diese mangelnde Mitwirkung lasse sich auch nicht unter Verweis auf das Schreiben des Notars L*** vom 6.1.2006 rechtfertigen, auch wenn dieser - wie in der Berufung, wohlweislich aber nicht mehr in der Revision ausgeführt - vermeine, der Klägerin bestätigen zu können, dass sie keine Fragen beantworten müsse. Mit dieser Feststellung habe der Notar sicherlich seine Kompetenz überschritten, da es sich dabei um eine Frage des liechtensteinischen Prozessrechts handle, die ausschliesslich durch die liechtensteinischen Gerichte zu beurteilen sei.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es ja nicht um eine Offenlegung der Klägerin als Erbin nach ihren Eltern gegenüber der Beklagten gehe sondern richtigerweise um eine schlüssige Begründung des von ihr geltend gemachten Anspruches, die sie damit unterlassen habe.
Auch handle sich dabei nicht um einen Umstand, der als rechtsvernichtender Einwand von der Beklagten unter Beweis zu stellen wäre. Dies, weil bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Verfügung gültig sei, sofern nicht die Klägerin nachweise, dass diese Verfügung eben keine Deckung im Vermögen finde. Diese Beweislastverteilung sei auch angemessen, da regelmässig die Erben - wie hier die Klägerin - diesbezüglich sehr wohl Beweis erbringen könnten, während beschenkte Dritte - wie hier die Beklagte - hiezu nicht oder nur schwer in der Lage seien. Davon abgesehen habe die Beklagte im konkreten Fall sehr wohl Beweisergebnisse in Bezug auf die Vermögenswerte liefern können, die von den Vorinstanzen zur Grundlage für ihre Feststellungen und für die Schlussfolgerung genommen worden seien, dass eben die Verfügung des Vaters der Klägerin sehr wohl Deckung in seinem Anteil an den Vermögenswerten finde.
10.3 Mit ihrer auf den Rechtsgrund der Unterschlagung (recel) gestützten Rechtsrüge entferne sich die Klägerin von den Feststellungen der Vorinstanzen.
Voraussetzung dafür, dass von einer Unterschlagung gesprochen werden könne, sei nach den eigenen Ausführungen der Klägerin zumindest, dass ein Vorspiegeln falscher Tatsachen, somit ein bewusst begangener Betrug erfolge, mit dem bezweckt werde, die Gleichheit der Aufteilung zu stören. Die Vorinstanzen hätten aber weder eine Handlung des Verheimlichens oder eine andere Betrugshandlung auf der Seite des Vaters der Klägerin oder des Stiftungsrates D*** festgestellt geschweige, dass diese eine solche Handlung bewusst, also mit Vorsatz und in der Absicht, eine ungleiche Aufteilung zu bewirken, vorgenommen hätten. Die vom Landgericht festgestellten Handlungen erfüllten somit den Tatbestand der Unterschlagung nach *** Recht weder im Bereich des äusseren noch des inneren Tatbestandes.
Sofern die Klägerin vermeine, aus der Einbindung des Stiftungsrates D*** als Beauftragten von JA*** bei Erwerb und Dotierung der Beklagten einen solchen Vorsatz ableiten zu können, sei dies ebenfalls verfehlt. Hiezu sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanzen festgestellt hätten, dass Herr D*** glaubwürdig bestätigt habe, dass er aus guten Gründen - die sich ja letztendlich ungeachtet der mangelnde Mithilfe der Klägerin bei der Feststellung der Vermögenswerte des Ehepaars A*** als richtig erwiesen hätten - angenommen habe, dass die Dotierung der Beklagten vollumfänglich Deckung im Anteil des Vermögens des JA*** finde.
Soweit die Klägerin vermeine, dass das Schreiben des Herrn D*** an das AT*** vom 7.6.1988 (Beilage AS) klar ergebe, dass Vermögenswerte verheimlicht werden sollten, so sei einerseits darauf hinzuweisen, dass die Revisionswerberin damit in Tat und Wahrheit eine im Revisionsverfahren unzulässige Abänderung des festgestellten Sachverhaltes anstrebe. Überdies sei ausweislich dieses Schreibens lediglich das AT*** darauf hingewiesen worden, dass der Stifter (gemeint sei der Vater der Klägerin) keine aktive Rolle mehr inne habe, weshalb um Bestätigung ersucht werde, dass sich die Klägerin ebenfalls in keiner Weise in die Angelegenheit der Stiftung einmische und behaupten könne, dem Stiftungsrat Weisungen zu erteilen. Unter stiftungsrechtlichen Aspekten handle es sich dabei geradezu um eine Selbstverständlichkeit, da ja die Klägerin an der Stiftung in keinster Form beteiligt sei. All das vermöge nichts darüber zu besagen, dass die Klägerin keine Kenntnis von der Beklagten gehabt habe oder ihr selbige verheimlicht werden hätte sollen. Schon gar nicht stehe der Aussagegehalt dieses Schreibens im Widerspruch zu den Feststellungen der Vorinstanzen, wonach Herr D*** der Überzeugung gewesen sei, dass die Klägerin durch die Dotierung der Beklagten als gemeinnützige Stiftung mit knapp CHF 500.000,-- in ihren Rechten nicht verkürzt wäre, völlig unbedenklich sei und sich schlüssig und plausibel aus dessen Aussage ergebe.
10.4 Unbehelflich sei es schliesslich, wenn die Klägerin vermeine, dass das Obergericht auch gehalten gewesen wäre, den von ihr geltend gemachten Anspruch unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen. Richtig sei, dass der OGH in seiner Entscheidung ON 98 solche Ansprüche erwähnt habe. Dies aber lediglich vergleichsweise zum Zwecke der Verdeutlichung, dass im Falle einer Rückgabeverpflichtung seitens der Beklagten diese alle erhaltenen Vermögenswerte erfasse, weshalb die - nunmehr endgültig gerichtlich abgehandelte und erledigte - Rechnungslegung lediglich die Zuwendungen, nicht aber die Aufwendungen der Beklagten erfasse. Dass damit nicht auf Bereicherungsansprüche nach liechtensteinischem Recht als weitere Rechtsgrundlage verwiesen worden sei, werde in der entsprechenden Passage im OGH-Urteil deutlich zum Ausdruck gebracht, da es dort heisse, dass der Bereicherungs-Verwendungsanspruch nach § 1048 ABGB nicht weiter zu beurteilen sei.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Zum Revisionsvorbringen ist ergänzend wie folgt Stellung zu nehmen:
Der nach *** Recht zu beurteilende Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin käme demnach nur zum Tragen, wenn der gesetzliche Pflichtteil der Klägerin durch die Zuwendungen an die Beklagte verkürzt wurde. Um dies beurteilen zu können, ist die anrechenbare Schenkung an Dritte dem Nachlass - hier nach der Mutter der Klägerin - hinzuzuziehen und auf dieser Basis der Pflichtteil der Klägerin zu berechnen. Ein direkter Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten als Beschenkte auf Pflichtteilsergänzung bzw Herausgabe der Zuwendung kann nur dann und insoweit gegeben sein, als der gesetzliche Pflichtteilsanspruch der Klägerin in dem ihr zugekommenen Nachlass keine Deckung findet (vgl Liedermann in Schwimann, ABGB-TaKomm § 952 Rz 1 f). Nur dann und insoweit wäre ein Noterbe in seinem Pflichtteilsrecht verkürzt. Reicht hingegen das Nachlassvermögen aus, um die Ansprüche des Noterben trotz des Einbezugs der Vermögenszuwendungen hier an die Beklagte bei der Berechnung des Pflichtteils zu befriedigen, so führt die Veranschlagung der Vermögenszuwendungen (nur) zu einer Kürzung der Erbansprüche des testamentarischen Erben, nicht aber zu einer Rückzahlungsverpflichtung der beschenkten Stiftung. Dies gilt sowohl für das *** als auch für das liechtensteinische Recht (Heiss in Schauer, KK zum liechtensteinischen Stiftungsrecht [2009] Art 552 § 38 Rz 15 bis 17; LES aaO).
Der auf den vorliegenden Fall noch zur Anwendung gelangende Art 560 Abs 1 PGR entspricht vollinhaltlich seiner Nachfolgebestimmung in Art 552 § 38 Abs 1 PGR.
Die nach dem anzuwendenden Prozessrecht, somit nach liechtensteinischer ZPO zu beurteilende Beweislast für das Vorliegen eines Pflichtteilsergänzungsanspruches traf die Klägerin (Rechberger/Simotta Zivilprozessrecht8 Rz 760, 762). Sie hätte deshalb (behaupten und) beweisen müssen, dass die ihr aus dem Nachlass ihrer Mutter zugekommenen Vermögenswerte für die Deckung ihres Pflichtteilsanspruches, der sich nach *** Recht auf 50 % des Vermögens der Verstorbenen bzw des Nachlasses beläuft, nicht ausreicht. Zu dieser Beweislastverteilung führt auch der Grundsatz der Beweisnähe, zumal die Frage, welche Vermögenswerte der Klägerin aus dem Nachlass ihrer Mutter bzw ihrer Eltern zugekommen sind, Umstände betrifft, die allein in der Sphäre der Klägerin liegen, nur ihr bekannt und damit auch nur von ihr beweisbar sind (RS0040182).
An dieser prozessualen Beweislast vermochte die materiell-rechtliche Bestimmung des Art 857 CC nichts zu ändern, wonach die Offenlegung der vom Erblasser erhaltenen Zuwendungen vom Erben nur den Miterben, nicht aber Vermächtnisnehmern oder Nachlassgläubigern geschuldet wird.
Dieser Beweislastverteilung entsprechend forderte der OGH bereits in seiner Vorentscheidung vom 5.7.2007 von der Klägerin die Bezifferung bzw Angabe aller von ihr im Erbweg von ihren Eltern, insbesondere auch von ihrer Mutter erworbenen Vermögenswerte ein, widrigenfalls sie mit ihrem Zahlungsbegehren nicht durchdringen könne.
Die Klägerin ist dieser Darlegungs- und Beweislast auch im zweiten Verfahrensgang nicht nachgekommen. Da ihr als Alleinerbin nach ihrer Mutter und als Universalerbin nach ihrem Vater umfangreiche Vermögenswerte offenbar in mehrfacher Millionenhöhe zugekommen sind, die sie zwar gegenüber dem zuständigen Notar (Beilage AV), nicht aber im gegenständlichen Verfahren offenlegte, fehlt schon aus diesem Grund eine Basis für die Bejahung eines Pflichtteilsergänzungsanspruches gegenüber der Beklagten. Ein solcher wird in der Revision auch nicht mehr substantiiert angesprochen.
Das sinngemäss Gleiche muss auch für den Klagegrund der einseitigen Verfügung ihres Vaters über das Gesamtgut gelten. Auch insoweit ist auf die Vorentscheidung des OGH und das dort zitierte Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung zu verweisen, wonach die Schenkungen des Vaters an die Beklagte gegenüber der Klägerin als - in Ansehung des Gemeinschaftsguts - Mitberechtigte nur relativ unwirksam waren. Ihre Anfechtung durch die Klägerin ist dann ausgeschlossen, wenn die Vermögenszuwendungen hier in Höhe der Klagsforderung im Anteil des JA*** am Gesamtgut Deckung finden.
Schon ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen erhielt die Klägerin im Jahr 1988 nach dem Tod ihrer Mutter Bankguthaben von mehr als CHF 3,9 Mio ausbezahlt. Es bedarf damit keiner weiteren Begründung, dass, unterstellt man lediglich einen Anteil des JA*** am Gemeinschaftsvermögen in gleicher Höhe, dessen Vermögenszuwendungen an die Beklagte rechtswirksam erfolgten und deshalb von der Klägerin nicht zurückgefordert werden können.
13.1 Die Unterlassung der amtswegigen Ermittlung ausländischen Sachrechts durch das Gericht wird zwar als "Verfahrensmangel eigener Art" angesehen. Dieser Verfahrensmangel ist allerdings dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen und kann durch das Instanzgericht durch eigene Erhebungen behoben werden (Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 [2009] § 4 IPRG E 2, 3, 4). Der OGH wird deshalb zu den hier massgeblichen Bestimmungen des *** Rechts zu Punkt 13.4 noch ergänzend Stellung nehmen.
Nun übersieht die Revisionswerberin in ihrer Verfahrensrüge, dass der OGH in seiner Vorentscheidung die Frage der allfälligen Kürzung der von JA*** bestimmten Vermächtnisse nur für den Fall der grundsätzlichen Bejahung eines Rückforderungsanspruches der Klägerin für relevant und nur für diesen Fall die Einholung eines ergänzenden Rechtsgutachtens für notwendig erachtete. Auf das ebenfalls unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens von der Klägerin vermisste Rechtsgutachten zu der von ihr behaupteten "Unterschlagung" von Gemeinschaftsvermögen durch JA*** sowie auf die Rechtsfolgen des Eintritts der Klägerin als Universalerbin ihres Vaters in die Rechtsposition ihres Vaters wird noch einzugehen sein.
13.2 Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Klägerin ungeachtet der bis zum Ableben ihres Vaters im Jahre 2002 nicht erfolgten Auseinandersetzung jedenfalls verhalten gewesen wäre, sowohl die ihr zu Lebzeiten ihrer Mutter zuteil gewordenen (allenfalls als Vorempfänge anrechenbaren) Zuwendungen als auch jene Vermögenswerte offenzulegen, die sie nach dem Ableben ihrer Mutter aus dem ungeteilten Gemeinschaftsvermögen bis jetzt tatsächlich erhalten hat. Dazu wäre die Klägerin unabhängig davon verpflichtet und auch in der Lage gewesen, dass sie nach ihrer Aussage bislang noch keinen Gesamtüberblick über das Nachlassvermögen erlangen konnte.
13.3 Zum Revisionsvorbringen zu den Punkten 9.2 und 9.3 kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
Soweit in der Revision die nach *** Recht nichtigen Ausschüttungen der Beklagten an behandelnde Ärzte der Mutter der Klägerin sowie eine Unterschlagung des JA*** unter Mitwisser- bzw Komplizenschaft des Stiftungsrates der Beklagten D*** behauptet werden, entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt und ist damit nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt.
Von einer Unterschlagung der der Beklagten von JA*** aus dem Gemeinschaftsvermögen zugewiesenen Geldbeträge kann nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen keine Rede sein. Eine solche Unterschlagung würde schon nach dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten in subjektiver Hinsicht die Absicht des JA*** erfordern, die noch ausständige Teilung des Gemeinschaftsvermögens durch eine bewusst unrichtige Festsetzung der zu teilenden Masse zu verfälschen und damit den Teilhaber "betrügerischerweise um seinen Anteil am Gemeingut zu prellen". Die Beklagte hätte nach dem vorgelegten Privatgutachten nur dann für diese "Unterschlagung" einzustehen und wäre dann zur Rückgabe der ihr geschenkten Vermögenswerte verpflichtet, wenn ihr Stiftungsrat Kenntnis von der betrügerischen Vorgangsweise des JA*** hatte, welche dieser zum Schaden der Klägerin umsetzte (Beilagen AO, AV).
Alle diese Prämissen liegen ausgehend von den vorinstanzlichen Feststellungen nicht vor. Im Gegenteil. Entsprechend der vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang getroffenen Negativfeststellung ist es einerseits auch durchaus möglich, dass die Beklagte von JA*** im Einvernehmen mit der Mutter der Klägerin und deren Wunsch entsprechend errichtet und mit Vermögenswerten ausgestattet wurde. Der Stiftungsrat der Beklagten D***, der in diesem Sinne von JA*** informiert wurde, ging aufgrund des Millionenvermögens des Ehepaars A*** davon aus, dass die Dotierung der Beklagten die Rechte der Klägerin nicht tangiere, was, wie bereits dargelegt, auch nicht der Fall war, zumal die Klagsforderung ohne weiteres in der Quote des JA*** am - feststellbaren - Gemeinschaftsvermögen Deckung findet.
Bei dieser Sachlage erübrigte sich die Einholung eines ergänzenden Rechtsgutachtens durch die Vorinstanzen auch zu dieser Frage.
13.4 Ungeachtet aller vorstehenden Erwägungen musste bereits die im Aufhebungsbeschluss vom 5.7.2007 angesprochene Eigenschaft der Klägerin als Universalerbin nach ihrem Vater JA*** und die damit verbundene Konfusion zur Klagsabweisung führen.
Die Klägerin trat als - testamentarische und gesetzliche - Alleinerbin (Légataire universelle gemäss Art 1003 CC) und damit Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Vaters gemäss Art 724 CC mit dessen Tod ipso iure "in dessen Vermögen, Rechte und Klagen" ein und wurde damit auch Schuldnerin sämtlicher nicht höchstpersönlicher Nachlassverbindlichkeiten. Das *** Recht sieht in seinem Art 1234 und 1300 CC - gleich wie die übrigen europäischen Rechtsordnungen - eine sogenannte Konfusion vor. Der Art 1300 CC bestimmt, dass "eine Rechtskonfusion stattfinde, wenn sich die Stellung als Gläubiger und des Schuldners in derselben Person vereinigt, welche damit die beiden Forderungen zum Erlöschen bringt". Umgelegt auf den vorliegenden Sachverhalt hatte diese Konfusion damit zur Folge, dass das aus der einseitigen Verfügung des JA*** über Gemeinschaftsvermögen resultierende Schuldverhältnis (gestion d'affaires gemäss den Art 1372 ff CC = Geschäftsführung ohne Auftrag) gegenüber der Klägerin mit dessen Beerbung durch die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin erlosch und damit auch die einseitige Verfügung als genehmigt anzusehen war. Diese bereits aus der Konfusion resultierende Rechtsfolge wurde beispielsweise in der Bestimmung des § 185 dBGB bei mit dem *** Recht hinsichtlich Verfügungen eines Gemeinschaftsguts gleicher Rechtslage (§§ 2038 bis 2040 dBGB) ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben. Demnach tritt eine "Konvaleszenz" der einseitig vom nicht (Allein-)Berechtigten vorgenommenen Verfügungen dann ein, wenn dieser vom (Mit-)Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet (Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Landesteil Frankreich, Grdz H II Rdnr 268 bb; Ferid-Sonnenberger Fr ZR Bd 1/1 [1994] Rdnr 1C187, 1C134, weiters in Bd 2 Rdnr 2K301 ff; 6 Ob 632/89 und 6 Ob 17/04z mit Ausführungen zum *** Erbrecht; Georges E. Hubrecht, Das *** Zivilrecht [1974] S 140 f; Goubeaux/Bihr/Henry, Code Civil [1995, 1996] Art 1300 mit Rechtsprechungshinweisen; vgl auch MünchKomm BGB/Schramm § 185 Rdnr 70).
Mit der Gesamtrechtsnachfolge der Klägerin nach ihrem Vater wurde jedenfalls die zwischen beiden vorbestandene indivision beendet und konnte eine Auseinandersetzung bzw Teilung (der Klägerin mit sich selbst) nicht mehr stattfinden (Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann aaO Grdz H III Rdnr 278).
Schliesslich ist die Klägerin auch als Alleinerbin nach JA*** in die von diesem mit der Beklagten abgeschlossenen, allenfalls relativ unwirksamen Schenkungsverträge eingetreten und wäre zur Erfüllung derselben selbst dann verpflichtet, wenn sich, was nicht feststeht, herausgestellt hätte, dass die Zuwendungen an die Beklagte aus dem Gemeinschaftsgut erfolgten (Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann aaO I II Rdnr 292, 293; I III Rdnr 295; H II Rdnr 268 bb; Ferid-Sonnenberger aaO Bd 3 Rdnr 5D302, 5D305; dieselben in Bd 1 Rdnr 2H1, 2H5, 2H214, 2K319, 2K322, 2K327).
Die Klägerin hat jedoch nicht einmal den Beweis erbracht, dass die Zustiftungen an die Beklagte aus ihrem Gemeinschaftsgut mit JA*** stammten. Sie übersieht, dass der gesetzliche Güterstand der Fahrnis- und Errungenschaftsgemeinschaft ihrer Eltern drei Gütermassen, nämlich das Gesamtgut sowie je das (allfällige) Eigengut ihrer beiden Eltern umfasste. Nach der hier noch anzuwendenden, bis zum Gesetz vom 23.12.1985 geltenden Bestimmung des Art 224 Abs 1 CC aF stand einem Ehegatten die Einzelverwaltung seines Arbeitserwerbs und die freie Verfügung darüber zu. Auch wurde nach der für die Eltern der Klägerin massgeblichen Rechtslage das während der Ehe erworbene Vermögen nicht immer Gesamtgut. Der Arbeitserwerb und das sonstige Einkommen erlangten diese Eigenschaft erst, wenn daraus Ersparnisse gebildet wurden. In der Verwaltung seines Eigenguts war jeder Eheteil gemäss Art 1424 CC völlig frei (Ferid-Sonnenberger aaO Bd 3 Rdnr 4B248 ff; 4B264, 4B267).
Dazu kommt, dass mit dem Tod der Mutter der Klägerin deren Gütergemeinschaft mit JA*** aufgelöst wurde und JA*** im Rahmen der Liquidation dieser Gemeinschaft von vorneherein Anspruch auf die Hälfte des Gesamtguts hatte. Lediglich die andere Hälfte bildete zusammen mit einem allfälligen Eigengut der Mutter der Klägerin deren Nachlass (Derstadt in IPRax 2001 S 84 f [86] mwN; Privatgutachten der Klägerin Beilage AO).
Unter Zugrundelegung der Feststellungen der Vorinstanzen steht nicht einmal fest, ob die Schenkungen an die Beklagte aus dem allfälligen Eigengut des JA*** oder aus der ihm vorab zukommenden Hälfte des Gesamtguts stammte, geschweige, dass JA*** mit den Schenkungen an die Beklagte seinen Quotenanteil am Gemeinschaftsgut mit der Klägerin überzogen hat (Ferid-Sonnenberger aaO Bd 3 Rdnr D139).
13.5 Schliesslich kann auch der von der Klägerin ins Treffen geführte - nach liechtensteinischem Recht zu beurteilende - Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen Vermögenszuwendungen an eine Stiftung als selbständige juristische Person, deren Vermögen grundsätzlich dem Zugriff der Gläubiger des Stifters entzogen ist, überhaupt nach den Bestimmungen des Bereicherungsrechtes angefochten werden können, gilt es doch in diesem Zusammenhang auch, den Schutz des Rechtsverkehrs (Vertrauensschutz Dritter) und den der Stiftung selbst zu beachten (Dominique Jakob, Schutz der Stiftung [2006] S 300 f, 314, 321; vgl auch Zollner, Die eigennützige Privatstiftung aus dem Blickwinkel der Stiftungsbeteiligten [2011] S 53, 61 mwN; 91 f; Francesco Schurr in LJZ 2011 S 68 f [69 f]).
Auf eine Durchgriffshaftung der Beklagten, die zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke (vgl § 785 Abs 3 ABGB) errichtet wurde und hinsichtlich derer sich JA*** keinerlei Einflussrechte vorbehielt, hat sich die Klägerin - zu Recht - nicht berufen. Ebenso wenig liegen die Anfechtungsvoraussetzungen nach der RSO vor (Heiss aaO Rz 1, 9, 24; Dominique Jakob, Die liechtensteinische Stiftung [2009] Rz 683, 707 f; vgl auch Bösch in LJZ 2003, 55 ff).
Ein Verwendungsanspruch gemäss § 1041 ABGB (§ 1041 öABGB) würde voraussetzen, dass die Beklagte ohne rechtfertigenden Grund Vorteile aus Vermögenswerten gezogen hat, die der Klägerin "zugewiesen" waren. Bereits an letzterer Voraussetzung fehlt es im gegenständlichen Fall, selbst wenn die rechtlichen Konsequenzen der Gesamtrechtsnachfolge der Klägerin nach ihrem Vater und/oder der Rechtskonfusion bei Seite gelassen werden (Schurr in Schwimann ABGB-TaKomm § 1041 Rz 1; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 [2007] S 285 f je mwN).
Das Zahlungsbegehren der Klägerin wurde deshalb zu Recht von den Vorinstanzen abgewiesen und muss der Revision ein Erfolg versagt bleiben. Es war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41, 40 ZPO.
Vaduz, am 7. Oktober 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat