6 CG. 2009.313
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie lic. iur. Rolf Sele und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers A. wider die Beklagte B. [ein Krankenversicherer] wegen Forderung aus Krankenversicherung und Feststellung (Streitwert: CHF 41'637.50 s.A.), infolge der Revision der Beklagten vom 31.05.2010 (ON 49) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 28.04.2010 (ON 43), womit der Berufung der Beklagten vom 20.01.2010 (ON 33) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 11.12.2009 (ON 32) keine Folge, der Berufung des Klägers vom 25.01.2010 (ON 35) hingegen Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 28.04.2010 (ON 43) wird bestätigt.
II.
Die Beklagte schuldig, dem Kläger binnen vier Wochen die mit CHF 1'789.60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit Klage vom 27.05.2008 (ON 1) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm zuhanden seines Rechtsvertreters den Betrag von CHF 16'637.50 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen. Ferner sollte festgestellt werden, dass der Kläger ab 01.01.2008 bei der Beklagten nach Art.10 Bst.a KVG im Rahmen einer Einzelversicherung im gleichen Leistungsumfang versichert ist, wie er bis zum 31.12.2007 zum Bezug von Krankengeld versichert ist. Hinzu kamen Eventual- und Kostenbegehren.
Mit Urteil vom 24.03.2009 (ON 16) stellte das Fürstliche Landgericht fest, dass die eingeklagte Forderung im Betrag von CHF 16'637.50 samt näher bestimmten Zinsen zu Recht bestehe, dass aber auch die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung jedenfalls im Betrag der eingeklagten Forderung samt näher bestimmten Zinsen zu Recht bestehe; das Leistungsbegehren im Betrag von CHF 16'637.50 samt näher bestimmten Zinsen wurde deshalb vollumfänglich abgewiesen, ebenso das Feststellungsbegehren und das Eventualbegehren. Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 24.03.2009 (vorstehende Ziff.2) erhobenen Berufung des Klägers vom 23.04.2009 (ON 17) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 08.07.2009 (ON 23) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens Folge. Es hob das angefochtene Urteil auf und trug dem Fürstlichen Landgericht auf, das Verfahren zu ergänzen und neuerlich über die Klage (vorstehende Ziff.1) zu entscheiden. Seinen Beschluss versah es mit einem Rechtskraft- und einem Kostenvorbehalt.
Im zweiten Rechtsgang gab das Fürstliche Landgericht mit Urteil vom 11.12.2009 (ON 32) dem Leistungsbegehren des Klägers statt, das Feststellungsbegehren wies es ab und die Kosten hob es gegeneinander auf.
Aufgrund teilweiser Ausserstreitstellung sowie aufgrund bereits im ersten Rechtsgang aufgenommener Beweise (ON 32, S.32) und deren Würdigung (ON 32, S.54 ff.) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Urteil zunächst folgenden Sachverhalt als erwiesen fest (ON 32, S.32 ff. [1]):
5.1.
Im Jahre 1999 meldete sich der nunmehrige Kläger bei den AHV/IV/FAK-Anstalten zum Bezug von Invalidenversicherungs-Leistungen an. Damals war er bei der C.-Krankenkasse versichert. Als Behinderung hatte er Rückenschmerzen angegeben. Beschäftigt war er bei der D.-AG. Krankheitsbedingt war er jedoch immer wieder abwesend.
5.2.
Mit Vorbescheid vom 09.05.2001 teilten die AHV/IV/FAK-Anstal-ten dem Kläger mit, dass es ihm bei einer angepassten Tätigkeit weiterhin möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen; der Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente müsse deshalb abgelehnt werden. Hierfür wurde ein Invaliditätsgrad von 12% berechnet.
5.3.
Mit Verfügung vom 21.06.2001 lehnten die AHV/IV/FAK-Anstalten den Antrag des Klägers auf Ausrichtung einer Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen ab.
5.4.
Am 23.04.2004 stellte der Kläger einen neuen Antrag auf Bezug von Invalidenversicherungs-Leistungen, wobei er als Versicherung die nunmehrige Beklagte angab. Als Behinderung machte er wiederum anhaltende Rückenschmerzen geltend. Am 11.04.2002 hatte der Kläger mit der Firma E. einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Am 01.05.2002 trat er eine unbefristete Stelle als Monteur zu einem Stundenlohn von CHF 26.00 an. Von seinem Lohn sollten unter anderem 0.74% für die Taggeldversicherung abgezogen werden.
5.5.
Mit Vorbescheid vom 05.09.2005 teilten die AHV/IV/FAK-Anstalten dem Kläger mit, dass ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsmonteur oder andere mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten weiterhin zu 100% zumutbar seien. Dies ergebe sich aus dem medizinischen Gutachten der Klinik F. (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates) unter Berücksichtigung der psychiatrischen Teilbegutachtung von Dr. med. G. (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH).
5.6.
Mit Verfügung vom 17.10.2005 wiesen die AHV/IV/FAK-Anstalten auch den neuen Antrag des Klägers auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Hierfür wurde ein Invaliditätsgrad von 0% berechnet.
5.7.
Am 30.01.2008 meldete sich der Kläger erneut bei den AHV/IV/FAK-Anstalten zum Bezug von Invalidenversicherungs-Leistungen an, wobei er wiederum die Beklagte als Versicherung angab. Als Behinderung machte er wiederum anhaltende Rückenschmerzen geltend.
5.8.
Mit Schreiben vom 26.02.2008 teilten die AHV-IV-FAK-Anstalten dem Kläger mit, dass auf seinen nunmehr dritten Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente vom 21.01.2008 erst dann eingetreten würde, wenn er nachgewiesen habe, dass sich sein Gesundheitszustand seit der ablehnenden Verfügung vom 17.10.2005 (vorstehende Ziff.5.6) verschlechtert habe.
5.9.
Am 09.05.2008 erteilten die AHV/IV/FAK-Anstalten der Klinik F. einen medizinischen Abklärungsauftrag.
5.10.
Am 03.11.2008 erstattete die Klinik F. ihr Gutachten über den Kläger, wobei die psychiatrische Teilbegutachtung am 20.10.2008 durch Prof. Dr. med. H. durchgeführt wurde. Die mit dieser Begutachtung vorgenommene Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Klägers kam im Wesentlichen zum Schluss, dass das arbeitsbezogen relevante Problem eine verminderte Muskelausdauer der Rücken- und Beinmuskulatur bei einer allgemein vorhandenen Dekonditionierung sei; die Leistungsbereitschaft wurde als zuverlässig beurteilt. Die dabei beobachtete körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers entsprach im Wesentlichen einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit sicheren Gewichtsbelastungen bis 15 kg; dabei wurde die zuletzt ausgeübte Arbeit als Pizzabäcker (im Geschäft des Bruders um 6 Stunden täglich) aufgrund der Beschreibung des Klägers als leichte Tätigkeit eingeschätzt. Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten sei beim Kläger für leichte bis mittelschwere Arbeit bei Wechselbelastung ganztags gegeben, wobei zusätzliche Pausen insgesamt ca. eine Stunde pro Tag in Form von Kurzpausen einzulegen seien. Die Klinik F. empfahl dem Kläger zu Handen der AHV-IV-FAK-Anstalten ein intensives Trainingsprogramm zum Abbau der konditionellen Defizite im Rahmen einer physiotherapeutisch geleiteten medizinischen Trainingstherapie während mindestens dreier Monate.
5.11.
Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 09.02.2004 zu 4 ES.2003.90 wurde I. schuldig erkannt, zwischen dem 02.12.2002 und 26.01.2003 eine falsche Urkunde hergestellt zu haben, indem er eine Quittung erstellte, nach welcher der nunmehrige Kläger am 05.10.2002 CHF 4'500.00 akonto auf seinen Lohn erhalten hätte. Dabei habe er ohne dessen Wissen als Zeichen der Bestätigung eine auf einer anderen Quittung enthaltene Originalunterschrift des Klägers kopiert. Ferner wurde I. schuldig erkannt, ab dem 08.04.2002 als Arbeitgeber der Firma E.
a). dem Kläger als Arbeitnehmer vom Lohn Beiträge für die AHV abgezogen und diese dem vorgesehenen Zweck entfremdet zu haben;
b). dem Kläger als Arbeitnehmer vom Lohn Beiträge für die betriebliche Personalvorsorge zurückbehalten und diese sowie die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge nicht ordnungsgemäss der Vorsorgeeinrichtung zugeführt zu haben;
c). seine Pflichten, den Kläger als Arbeitnehmer, welcher nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge der Versicherungspflicht unterstand der Vorsorgeeinrichtung anzumelden sowie die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zu vergüten, in grober Weise vernachlässigt zu haben;
d). die von ihm an die AHV/IV/FAK-Anstalten zu übermittelnden Lohnlisten nicht vollständig und nur teilweise, unter anderem hinsichtlich des Klägers als Arbeitnehmer, ausgefüllt, somit seinen Verpflichtungen gemäss den Bestimmungen des AHVG zur fristgerechten und ordnungsgemässen Ausfüllung der für die Arbeitnehmer entsprechenden vorgesehenen Formulare nicht nachgekommen zu sein.
Dabei wurde, soweit hier wesentlich, festgestellt, dass der nunmehrige Kläger bei der Firma E. ab dem 08.04.2002 beschäftigt war, wobei dem Kläger am 26.10.2002 von I. gekündigt wurde. Am 21.10.2002 brachte der Kläger gegen die Firma E. einen Antrag im Rechtsfürsorgeverfahren auf Zahlung von Lohnrückständen für Juni bis einschliesslich September 2002 ein. Diese Forderung wurde später mit der Behauptung, dass die Kündigung ungerechtfertigt gewesen sei, auf die Löhne Oktober 2002 bis Dezember 2002 ausgedehnt. I. meldete den Kläger, der als sein Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag vom 11.04.2002 seit 01.05.2002 beschäftigt war, für das Jahr 2002 nicht bei den AHV/IV/FAK-Anstalten an. Erst am 12.03.2003, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nachdem gegen ihn ein arbeitsgerichtliches Verfahren eingeleitet worden war, meldete er den Kläger nachträglich bei den AHV/IV/FAK-Anstalten als Arbeitnehmer an. Zudem schloss er sich erst auf den 01.04.2003 bei der Stiftung Sozialfonds für das Gewerbe im Fürstentum Liechtenstein an, obwohl er vom Kläger Beiträge für die betriebliche Personalvorsorge erhalten, jedoch nicht abgeliefert hatte.
5.12.
Mit Beschluss vom 30.12.2004 zu 10 AG.2004.35 stellte das Fürstliche Landgericht fest, dass die Forderung des (dortigen und nunmehrigen) Klägers gegen die Firma E. im Betrag von CHF 12'177.45 zu Recht bestehe, wogegen die vom (dortigen) Antragsgegner aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung im Betrag von CHF 10'000.00 nicht zu Recht bestehe. Entsprechend wurde die Firma E. schuldig erkannt, dem nunmehrigen Kläger den Betrag von CHF 12'177.45 s.A. zu bezahlen; das Mehrbegehren auf Zahlung von CHF 19'275.35 sowie das Zinsmehrbegehren wurden abgewiesen. Dem lag, soweit hier wesentlich, folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger schloss mit der Firma E. am 11.04.2002 einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Darin wurde ein Stundenlohn von CHF 26.00 vereinbart. Das Arbeitsverhältnis begann am 01.05.2002. Die letzten Arbeitsstunden des Klägers bei der Firma E. wurden im September 2002 geleistet. Der Kläger war vom 20.09.2002 bis zum 29.09.2002, vom 01.10.2002 bis zum 04.10.2002, vom 09.10.2002 bis zum 11.10.2002 und vom 14.10.2002 bis zum 01.01.2003 ärztlich krankgeschrieben. Der Kläger teilte der Firma E. am 09.10.2002 mit, er sei krank und fahre nach Hause. Die Firma E. sprach mit Einschreiben vom 26.10.2002 die fristlose Kündigung des gegenständlichen Arbeitsverhältnisses aus und begründete dies damit, dass sich der Kläger am 07.10.2002 gesund zur Arbeit eingefunden habe, in der Folge jedoch nicht mehr auf der Baustelle erschienen und mehr als drei Wochen unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei. In rechtlicher Hinsicht erwog das Fürstliche Landgericht, dass der zeitliche Kündigungsschutz im Falle der fristlosen Kündigung nicht gelte; vielmehr wirke sie sich auf die Bemessung des Ersatzanspruchs aus. Im gegenständlichen Fall konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Kläger einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung gesetzt hatte. Insbesondere war er in der Zeit vom 09.10.2002 bis zum 26.10.2002 nicht unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben. Im Telefonat vom 09.10.2002 hatte er der Firma E. mitgeteilt, er sei krank und gehe nach Hause. Zudem wurde die am 26.10.2002 ausgesprochene fristlose Entlassung des Klägers als verspätet und deshalb als verwirkt angesehen. Die von der Firma E. am 26.10.2002 fristlos ausgesprochene Kündigung wurde als ordentliche Kündigung auf Ende November 2002 angesehen. Allerdings verlängerte sich die Kündigungsfrist wegen des damaligen Krankenstandes des Klägers bis Ende Dezember 2002.
5.13.
Von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Firma E. erfuhr die Beklagte erst im Jahr 2006, nachdem ihr der Rechtsvertreter des Klägers entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt hatte. Der Kläger befand sich vom Januar bis Ende Oktober 2003 in Untersuchungshaft. Nach seiner Entlassung fand er in seiner Post Mahnungen der Beklagten vor. Als er daraufhin bei der Beklagten vorsprach, wurde ihm zu verstehen gegeben, dass er die dortige Versicherung weiterführen könne, wenn er die rückständigen Prämien bezahle.
5.14.
Am 1. Mai 2003 hatte der vormalige Arbeitgeber des Klägers, die Firma E., bei der Beklagten einen Antrag auf Versicherung des Klägers durch Neuaufnahme auf den 08.04.2002 gestellt, und zwar für eine Krankenpflegeversicherung "Obligatorium ohne Unfall", eine Spitalzusatzversicherung sowie eine Krankentaggeldversicherung bei Krankheit ab 31. Tag/CHF 180.00. Die Beklagte ging damals von der Richtigkeit der Angaben im Versicherungsantrag aus, den die Firma E. gestellt hatte. Allerdings wurde der Kläger nicht, wie beantragt, rückwirkend, sondern erst ab 01.05.2003 in die fragliche Versicherung der Beklagten aufgenommen. Der Kläger hatte seinerzeit von diesem Versicherungsantrag keine Kenntnis, zumal er sich damals in Untersuchungshaft befand. Anlässlich des Gesprächs des Klägers bei der Beklagten (nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Herbst 2003) wurde ihm nicht mitgeteilt, dass er noch von der Firma E. versichert sei. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Kläger seinerseits der Beklagten damals erklärt hatte, nicht mehr bei der Firma E. angestellt, sondern arbeitslos zu sein.
5.15.
Vom 01.09.2004 bis zum 31.12.2004 wurden dem Kläger von der Beklagten aufgrund einer jeweils von Dr. med. J. (Facharzt FMH für Innere Medizin spez. Rheumatologie) bescheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit Krankentaggelder im Gesamtbetrag von CHF 21'960.00 ausgerichtet. Die Beklagte wusste damals nicht, dass der Kläger nicht mehr bei der Firma E. angestellt war. Als die Beklagte dies nachträglich im Jahr 2006 erfuhr, liess sie den gegenständlichen Versicherungsvertrag von ihrem Rechtsvertreter anfechten und die aus ihrer Sicht zu Unrecht geleisteten Taggelder zurückfordern, um diese nunmehr mit den vom Kläger mit der gegenständlichen Klage geltend gemachten Taggeldern zu verrechnen.
5.16.
Nach seinem Ausscheiden aus der Firma E. bzw. nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft stellte der Kläger bei der Beklagten keinen Antrag auf eine Einzelversicherung. Ein Wechsel des Klägers von einem Kollektivvertrag zu einer Einzelversicherung wäre zum damaligen Zeitpunkt auch gar nicht mehr möglich gewesen; denn der Kläger war nicht mehr bei der Firma E. tätig. Bei der Auszahlung der Taggelder an den Kläger ab dem Jahr 2004 ging die Beklagte davon aus, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma E. noch aufrecht sei. Deshalb zahlte sie ihm Taggelder im Betrag von insgesamt CHF 77'400.00 aus. Diese Taggelder wären dem Kläger von der Beklagten nicht ausgerichtet worden, wäre der Beklagten damals bekannt gewesen, dass der Kläger nicht mehr bei der Firma E. tätig war. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft erhielt der Kläger zunächst Arbeitslosenunterstützung, bis ihm von der Beklagten die gegenständlichen Taggelder ausgerichtet wurden. In der Folge hatte der Kläger noch einige Temporärstellen inne, bis er im Jahr 2006 im Imbiss-Restaurant K. bei seinem Bruder zu arbeiten begann.
5.17.
Mit Proforma-Taggeldabrechnung vom 19.06.2008 berechnete die Beklagte für den Kläger aufgrund von jeweiligen Arztzeugnissen von Dr. med. J., die eine Arbeitsunfähigkeit von jeweils 50% bescheinigten, für die Zeit vom 30.11.2006 bis und mit 30.03.2007 ein Krankentaggeld im Betrag CHF 7.320.50. Es war Gegenstand des Verfahrens zu 9 CG.2008.47. Für die hier interessierende Zeit vom 29.05.2007 bis und mit 31.12.2007 berechnete sie ein Krankentaggeld im Betrag von CHF 13'128.50. Die fraglichen Taggelder wurden dem Kläger von der Beklagten nicht ausbezahlt, weil sie mit den aus der Sicht der Beklagten dem Kläger früher zu Unrecht ausgerichteten Taggeldern verrechnet wurden. Bei der Erstellung der Proforma-Taggeldabrechnung vom 19.06.2008 lag für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 28.05.2007 kein Arztzeugnis vor. Daraus ergab sich in dieser Proforma-Taggeldabrechnung eine entsprechende zeitliche Lücke.
5.18.
Ab 09.02.2007 stand der Kläger bei der Klinik L. in Behandlung. Sie attestierte ihm für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 20.05.2007 eine krankheitsbedingte 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Vom entsprechenden ärztlichen Zeugnis erhielt die Beklagte erst im gegenständlichen Verfahren Kenntnis. Der Kläger wurde damals in der Klinik L. wegen seines Rückenleidens untersucht, wobei er sich gegen eine Operation entschied. Im Rahmen der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50% war der Kläger im Jahr 2007 im Imbiss-Restaurant K. tätig.
5.19.
Im Imbiss-Restaurant K. seines Bruders war der Kläger bis zum 31.12.2007 angestellt. Er meldete der Beklagten sein Ausscheiden aus dem Imbiss-Restaurant K. nicht. Dies wurde der Beklagten erst mit dem Telefonat des Bruders des Klägers vom 30.01.2008 auf entsprechende Anfrage hin bestätigt. Zuvor, am 22.01.2008, hatte die Beklagte vom Case Manager der Invalidenversicherung für Früherfassungen erfahren, dass der Inhaber des Imbiss-Restaurants K. dem Kläger auf den 31.12.2007 gekündigt habe, weil er mit dessen Leistungen unzufrieden gewesen sei. Dies wollte die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 22.01.2008 verifizieren. Der Kläger hatte im Imbiss-Restaurant K. seines Bruders Pizza gebacken und Kebab zubereitet. Dabei musste er zwar keine schweren Lasten heben. Permanentes Stehen verursachte ihm jedoch Rückenbeschwerden. Deshalb hörte er dort auf zu arbeiten, ohne dies der Beklagten mitzuteilen.
5.20.
Für die Zeit von 01.01.2008 bis zum 31.05.2008 attestierte Dr. med. J. dem Kläger eine krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte anerkannte entsprechende Arztzeugnisse nicht.
5.21.
Der Kläger wurde von der Beklagten zunächst auf den 09.01.2008 und dann auf den 30.01.2008 zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei Dr. med. M. (Allgemeine und Unfallchirurgie, zert. medizinischer Gutachter SIM) aufgeboten. Beide Termine nahm er nicht wahr. Mindestens noch einen weiteren Termin nahm er ebenfalls nicht wahr, bis er sich am 10. September 2008 einer vertrauensärztlichen Untersuchung unterzog. Als die Beklagte den Kläger im Januar 2008 erstmals zur vertrauensärztlichen Untersuchung aufbot, hatte sie noch keine Kenntnis von dessen Ausscheiden aus dem Imbiss-Restaurant K. Ende 2007. Mit der weiteren vertrauensärztlichen Untersuchung wollte die Beklagte die Arbeitsfähigkeit des Klägers nachträglich im Sinne der Beschaffung eines Beweismittels abklären lassen. Den ersten Termin zur vertrauensärztlichen Untersuchung hatte der Kläger zu spät mitbekommen. Den zweiten Termin hatte er mit einem anderen Termin verwechselt, wobei er sich in der Folge um einen neuen Termin bei Dr. med. M. bemühte. Dieser wollte zuerst das Gutachten der Klinik F. abwarten.
5.22.
In der vertrauensärztlichen Beurteilung des Klägers vom 10.09.2008 zu Handen der Beklagten diagnostizierte Dr. med. M. beim Kläger ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom und kam zum Schluss, dass der Kläger in einer leichten manuellen Tätigkeit wechselbelastend sitzend, gehend, stehend medizinisch-theoretisch zu 100% arbeitsfähig wäre. Beim Kläger bestehe aber eine erhebliche Selbstlimitierung. Der Vertrauensarzt, Dr. med. N. (FMH für Rechtsmedizin, CH-3375 Inkwil), kam in seiner Beurteilung vom 10.12.2008 zu Handen der Beklagten zum Schluss, dass dem Kläger 2005 eine mittelschwere körperliche Tätigkeit zu 100% und heute eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100% entsprechend dem Fortschreiten des Rückenleidens zugemutet werden könne. Dabei hätte ihm auch im Zeitraum vom 29.05.2007 bis zum 31.12.2007 eine Arbeitstätigkeit zu 100% in der "sogar" leichten Tätigkeit als Pizzabäcker durchgehend zugemutet werden können. Zur Zeit absolviert der Kläger keine Therapie, doch macht er eigene Übungen, zu denen er in der Klinik F. angeleitet worden war. Zudem nimmt er Medikamente ein. Wegen seines Rückenleidens befindet er sich nicht auf Arbeitssuche. Er erachtet es nicht als tragfähige und zukunftsgerichtete Lösung, es nochmals beim Imbiss-Paradies seines Bruders zu versuchen.
5.23.
Mit Schreiben vom 31.01.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die obligatorische Taggeldversicherung rückwirkend auf den 31.12.2007 aufheben werde, nachdem sein Arbeitsverhältnis beim Imbiss-Restaurant K. auf diesen Zeitpunkt hin aufgelöst worden sei. Zudem werde der Taggeldanspruch definitiv auf den 31.12.2007 wegen Verweigerung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht eingestellt; denn der Kläger habe die Termine vom 09.01.2008 und vom 30.01.2008 zur vertrauensärztlichen Untersuchung unentschuldigt nicht wahrgenommen. Die Beklagte legte dem Kläger nahe, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden, zumal er sein Übertrittsrecht in die Einzelversicherung als Arbeitsloser innert 30 Tagen wegen Missachtung der Mitwirkungspflicht ("keine rechtzeitige Abmeldung des obligatorischen Taggeldes") verpasst habe. Mit Schreiben vom 08.02.2008 teilte der Rechtsvertreter des Klägers der Beklagten mit, dass die Einstellung des Taggeldanspruchs auf den 31.12.2007 nicht akzeptiert werde. Der Kläger sei jederzeit bereit, eine Untersuchung bei einem Arzt des Vertrauens der Beklagten durchführen zu lassen zwecks Übertritt in die Einzelversicherung als Arbeitsloser. Denn der Kläger sei nach wie vor zu 100% arbeitsunfähig. Seine Arbeitsunfähigkeit sei während aufrechten Arbeitsverhältnisses eingetreten. Falls die Beklagte an ihrer Rechtsansicht festhalten sollte, werde um eine rechtsmittelfähige Verfügung ersucht.
5.24.
Am 25.03.2008 erliess die Beklagte folgende Verfügung:
Verfügungen
Infolge Verweigerung der Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht des Herrn Cengiz Karakoc, geb. am 10.10.1972, wird der Taggeldanspruch per 31.12.2007 eingestellt.
Infolge grober Missachtung der Mitwirkungspflicht (keine rechtzeitige Abmeldung des obligatorischen Taggeldes) hat Cengiz Karakoc sein Übertrittsrecht in die Einzelversicherung als Arbeitsloser verwirkt. Cengiz Karakoc ist ab 01.01.2008 nicht mehr krankentaggeldversichert.
Ein allfälliger Taggeldanspruch seit 29.11.2006 bis 31.12.2007 wird mit den Rückforderungsansprüchen der B. in Höhe von CHF 77'400.- teilweise gegengerechnet, sodass kein Zahlungsanspruch des A. gegenüber der B. mehr besteht.
Begründung
Cengiz Karakoc, im Folgenden kurz "Antragsteller" genannt, wurde von seiner Arbeitgeberin, Imbiss-Restaurant K., ab 01.11.2006 krankentaggeldversichert. Die Taggeldhöhe betrug aufgrund des deklarierten Lohnes (80%) CHF 121.- pro Tag mit einer Wartefrist von zwei Tagen.
Der Antragsteller ist, wie von seinem Arbeitgeber, Karakoc Hayda, sowie vom Case Manager der Invalidenversicherung... zu erfahren war, seit 31.12.2007 nicht mehr im Arbeitsverhältnis zum Imbiss-Restaurant K.. Sein Arbeitsverhältnis wurde per 31.12.2007 aufgelöst.
Der Antragsteller hat dies der B. jedoch nicht gemeldet. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31.12.2007 bedeutet aber, dass die B. die obligatorische Taggeldversicherung per diesem Datum aufgehoben hat, was dem Antragsteller mit Schreiben vom 31.01.2008 seitens der B. mitgeteilt wurde.
Der Antragsteller ist seit 29.11.2006 zu 50% arbeitsunfähig. Für den Monat Dezember 2007 wurde seinerseits kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorgelegt. Für den Monat Januar 2008 liegt ein Zeugnis mit neu 100%iger Arbeitsunfähigkeit vor.
Die vertrauensärztlichen Abklärungen seitens der B. ergaben, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend begründet ist. Deshalb hat die B. Dr. [med.] M. mit einer vertrauensärztlichen Untersuchung betraut. Dr. [med.] M. hat dem Antragsteller einen Termin auf den 09.01.2008 gegeben. Der Antragsteller hat nicht reagiert. Erst am 18.01.2008 hat er bei der Sekretärin von Dr. [med.] M. angerufen, sich entschuldigt und um einen neuen Termin gebeten. Entgegenkommenderweise wurde ein weiterer Termin auf den 30.01.2008 vereinbart. Wiederum hat der Antragsteller diesen Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen. Er kam seinen Mitwirkungs- und Schadensminderungspflichten nicht nach. Es wird somit von der B. die Auffassung vertreten, dass er diese wissentlich verweigert. Daher ist die B. nicht mehr verpflichtet, dem Antragsteller Taggeld auszurichten. Die Taggeldleistungen wurden im Hinblick auf die wissentliche Verletzung der Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht des Antragstellers per 31.12.2007 eingestellt.
Wie bereits ausgeführt wurde, ist der Antragsteller seit 01.01.2008 nicht mehr beim Imbiss-Restaurant K. beschäftigt, da sein Arbeitsverhältnis per 31.12.2007 aufgelöst worden ist. Von seinem Übertrittsrecht in die Einzelversicherung als Arbeitsloser hat der Antragsteller fristgerecht nicht Gebrauch gemacht. Weder hat er die obligatorische Taggeldversicherung abgemeldet, noch innert der 30tägigen Frist bei der B. den Übertritt in die Einzelversicherung beantragt. Daher ist er seit 01.01.2008 nicht mehr bei der B. krankentaggeldversichert.
Zur Aufrechnungserklärung hinsichtlich allfälliger zu Recht bestehender Krankentaggelder bis 31.12.2007:
Der Antragsteller ist nämlich, wie noch im Einzelnen darzustellen sein wird, aufgrund eines Versicherungsantrages seiner früheren Arbeitgeberin, Firma E., eingegangen bei der... [B.], am 29.04.2003 ab 01.05.2003 nach Art.7 KVG für Krankentaggeld versichert. Die im Versicherungsantrag angegebene Taggeldhöhe betrug CHF 180.- pro Tag (= 80%) mit einer Wartefrist von 30 Tagen.
Aus den bei der B. vorhandenen Unterlagen und aufgrund einer Akteneinsicht in den Strafakt gegen I. zu 4 ES.2003.90, schliesslich durch Übermittlung des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.12.2004 zu 10 AG.2004.35 sowie ärztlicher Zeugnisse durch den Vertreter des Antragstellers ergab sich jedoch folgendes Bild:
Der Antragsteller war zwar gemäss Arbeitsvertrag vom 08.04.2002 bei der Firma E. als Arbeitnehmer beschäftigt. I. unterliess es jedoch, den Antragsteller bereits im Jahre 2002 in der obligatorischen Krankengeldversicherung anzumelden. Auch eine Anmeldung des Antragstellers bei der beruflichen Pensionsvorsorge erfolgte nicht. Obwohl dem Antragsteller von I. die entsprechenden Beiträge abgezogen wurden, zahlte er sie in der Pensionskasse nicht ein. Dasselbe gilt auch für AHV-Beiträge. Auch hier kam er seinen Pflichten zur Abführung der Lohnbeiträge nicht nach. Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 09.02.2004 zu 4 ES.2003.90, wurde I. verschiedener Vergehen bzw. Übertretungen schuldig erkannt. Das Strafurteil ist rechtskräftig.
Aus dem Strafakt bzw. den weiteren der B. nunmehr zur Verfügung stehenden Unterlagen ergibt sich weiters, dass I. mit Einschreiben vom 26.10.2002 die fristlose Kündigung des gegenständlichen Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Antragsteller aussprach. Mit Schreiben vom 07.11.2002 erhob der Antragsteller gegenüber der Firma E. schriftlich Einspruch und erklärte, dass seiner Ansicht nach die folgenden Anschuldigungen für eine solche Massnahme (gemeint: fristlose Kündigung) nicht ausreichen. Der Antragsteller erwartete deshalb, dass die Firma E. diese Kündigung in eine ordentliche Kündigung umwandelt, d.h. mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten per 31.12.2002. Gleichzeitig erklärte sich der Antragsteller bereit, während der Kündigungszeit (bei Firma E.) ordnungsgemäss weiterzuarbeiten.
In diesem Einspruchsschreiben ist mit keinem Wort eine Krankheit erwähnt worden und auf eine allfällige Nichtigkeit der Kündigung hingewiesen worden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass, wie in der Ausserstreitsache 10 AG.2004.35 mit Beschluss vom 30.12.2004... festgestellt wurde, der zeitliche Kündigungsschutz wegen Krankheit etc. nicht im Falle der (un)gerechtfertigten fristlosen Kündigung gilt. Wird ein solcher ausgesprochen, schlägt sie sich vielmehr bei der Bemessung des Ersatzanspruches nach § 1173a Art. 56 Abs.1 ABGB nieder.
Mit anderen Worten:
Bei einer (un)gerechtfertigten Entlassung ist die Sperrfrist wegen Krankheit etc. (wie bei der ordentlichen Kündigung) nicht anwendbar. Ersatz kann der zu Unrecht Entlassene nach § 1173a Art.56 Abs.1 ABGB fordern. Dies war dem Antragsteller bewusst. Sonst hätte er über den 31.12.2002 hinaus Ansprüche geltend gemacht.
Auch war dem Antragsteller immer bewusst, dass er von I. nicht krankentaggeldversichert worden war und das Dienstverhältnis spätestens zum 31.12.2002 endete. So hat er in einem Schriftsatz vom 24.03.2003 unter Punkt 15. im Verfahren 10 AG.2004.35 Folgendes vortragen lassen:
"Unabhängig davon, ob die Kündigung des Antragstellers vom Antragsgegner berechtigt war oder nicht haftet der Antragsgegner jedenfalls für die ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Ausdehnung geltend gemachten Lohnansprüche bis Dezember 2002. Denn zum Zeitpunkt der Kündigung war der Antragsteller jedenfalls zu 100% arbeitsunfähig und hätte der Anspruch auf Krankentaggeld aus der obligatorischen Krankenversicherung gemäss Art.14 KVG gehabt. Wie bereits vorgetragen, hat der Antragsgegner für den Antragsteller keine Taggeldversicherung nach dem KVG abgeschlossen, weshalb er gemäss Art.25 Abs. 1 KVG dem Antragsteller für die entgangenen Versicherungsleistungen haftet. Sofern die ab Oktober geltend gemachten Ansprüche daher nicht auf Basis der arbeitsvertraglichen Bestimmungen vom Antragsgegner geschuldet werden, so schuldet dieser sie jedenfalls auf Basis von Art.25 KVG oder aus jedem sonst erdenklichen Rechtsgrund."
Wie eingangs bereits erwähnt, hat I. an die B. einen undatierten Versicherungsantrag gesandt, der bei ihr am 29.04.2003 eingegangen ist. In diesem Versicherungsantrag wird eine Neuaufnahme des Antragstellers am 08.04.2002 behauptet und als gewünschte Versicherung ein Obligatorium ohne Unfallversicherung sowie eine Krankentaggeldversicherung bei Krankheit ab dem 31. Tag mit einem Tagessatz von CHF 180.- angegeben. Nichts deutete auf die längst erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses hin. Aufgrund dieser Angaben im Versicherungsantrag ging die B. im guten Glauben davon aus, dass der Antragsteller... noch in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Firma E. steht. Aufgrund der Angaben, die sich im Nachhinein als arglistige Täuschung herausstellten, wurde der Versicherungsantrag in die obligatorische Krankentaggeldversicherung angenommen; allerdings mit der Einschränkung, dass die Versicherungsdeckung erst ab 01.05.2003 Gültigkeit hat. Eine rückwirkende Versicherungsdeckung ist nämlich ausgeschlossen. Da die Firma E. in keinem Kollektivvertragsverhältnis zur B. stand, wurde die Rechnung und die entsprechende Police nicht an die Firma E. geschickt, sondern an den Antragsteller.
In weiterer Folge hörte die B. vom Antragsteller nichts mehr. Ihr wurde auch nicht mitgeteilt, dass er sich monatelang in Untersuchungshaft befand. Erst im Dezember 2003 nach seiner Enthaftung sprach der Antragsteller bei der B. vor. Von der Tatsache der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, ebenso von dem oben zitierten Schreiben vom 07.11.2002, sagte er nichts. Er verschwieg somit arglistig wichtige Tatsachen. Hätte er nämlich der B. bekannt gegeben, dass das Arbeitsverhältnis längst, spätestens zum 31.12.2002 beendet war, hätte die B. die Taggeldversicherung sofort storniert; dies auch deswegen, weil keine Prämienzahlungen bis Dezember 2003 erfolgt waren. Auch die Information, dass die Taggeldhöhe schon im Versicherungsantrag des I. mit CHF 180.- völlig überhöht angegeben war, erwähnte der Antragsteller arglistigerweise nicht. Wie nämlich aus den nunmehr der B. vorliegenden Unterlagen hervorgeht, zahlte die Firma E. für den Antragsteller im Zeitraum 08.04.2002 bis 05.10.2002 lediglich einen Lohn von CHF 27'019.-. Dies machte einen Bruttolohn von durchschnittlich CHF 4'500.- aus. Zu versichern sind 80% hiervon, somit monatlich CHF 3'600.-. Das effektive Taggeld wäre höchstens mit CHF 120.- und nicht mit den angegebenen CHF 180.- zu bemessen gewesen. Aufgrund der Falschmeldung seitens des I. erfolgte aber eine Taggeldversicherung des Antragstellers in Höhe von CHF 180.- täglich. Der Antragsteller verschwieg gegenüber der B. im Dezember 2003 diese Tatsache, obwohl er zur Auskunft verpflichtet gewesen wäre und über seinen Vertreter von der bei der AHV deklarierten Einkommenshöhe 2002 wusste.
Auch über die Tatsache der Untersuchungshaft wurde die B. vom Antragsteller nicht informiert. Hätte die B. von all diesen Umständen Kenntnis gehabt, hätte sie den Antrag auf Aufnahme in die Krankentaggeldversicherung, auch in eine Freiwillige, sofort abgelehnt.
Im Normalfall wird die B. von der Arbeitgeberseite benachrichtigt, sobald ein Arbeitsverhältnis etwa durch Kündigung aufgelöst wird. Sie schreibt dann ihren Versicherungsnehmer an und informiert ihn über die Möglichkeit des Übertrittes in eine Einzelversicherung. Gleichzeitig bittet sie den gekündigten Arbeitnehmer, die sogenannte "Grüne Karte" der Arbeitslosenversicherung vorzulegen. Kann der gekündigte Arbeitnehmer dies nicht, wird mit ihm im Einzelnen über die Höhe des zu versichernden Taggeldes verhandelt. Ohne Obligatorium steht es der B. nämlich frei, die Krankentaggeldversicherung gemäss ihrem Reglement der Höhe nach festzusetzen.
Im konkreten Fall wurde die B. von der Firma E. nie davon unterrichtet, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aufgelöst worden war. Es war ja bereits bei der Anmeldung nicht mehr existent gewesen. Soweit die B. von ihrem Sachbearbeiter informiert wurde, hat ihn der Kläger hiervon auch nie in Kenntnis gesetzt.
Die vom Antragsteller in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren vorgelegte Police vom 17.12.2003 ist ebenfalls auch kein Beweis dafür, dass mit ihm eine Krankentaggeldversicherung auf freiwilliger Basis abgeschlossen worden war. Am 17.12.2003 gingen ca. 8'000 neue Policen an alle Versicherungsnehmer der B., da infolge Tarifanpassungen eine entsprechende Neuausstellung der Policen notwendig war. Wie aus der Rubrik "Taggeld" hervorgeht, ist die entsprechende Versicherung mit der entsprechenden erhöhten Prämie ab 01.01.2004 gültig.
Somit ist die Behauptung des Antragstellers im anhängigen Gerichtsverfahren, er sei in Kenntnis aller Umstände als freiwilliges Mitglied in die Krankentaggeldversicherung aufgenommen worden, absolut unrichtig; des Weiteren auch die Behauptung, man habe ihm die Aufnahme als freiwilliges Mitglied angeboten; dies mit der Bedingung der Nachzahlung aller offenen Prämien.
Nach Kenntnis obiger Umstände hat die B. den Vertrag bereits mit Schreiben ihres Rechtsvertreters am 16.11.2006 wegen Arglist angefochten. Mit diesem Schreiben des Vertreters der B. vom 16.1 1.2006 wurden die erst damals bekannt gewordenen Tatsachen dem Vertreter des Antragstellers schriftlich mitgeteilt.
Der Antragsteller hat aufgrund des wegen Arglist angefochtenen Krankentaggeldversicherungsvertrages in den Jahren 2004 bis 2006 insgesamt CHF 77'400.- an Krankentaggeldern aufgrund des versicherten Basistaggeldes von CHF 180.- kassiert. Hätte die B. von allen Umständen, wie oben ausgeführt, Ende 2003, Kenntnis gehabt, hätte sie nie die aufgrund der falschen Angaben der Firma E. über ein aufrechtes Dienstverhältnis akzeptierte obligatorische Krankentaggeldversicherung aufrechterhalten, sondern diese sofort nach Kenntnis aller Umstände storniert. Dann hätte der Antragsteller keinen Taggeldanspruch der B. gegenüber gehabt.
Das Schreiben vom 16.11.2006 enthält auch die Aufforderung an den Antragsteller, die zu Unrecht erhalten Krankentaggelder von CHF 77'400.- binnen 14 Tagen zurückzuzahlen. Es werden 5% Verzugszinsen im Falle des Zahlungsverzuges geltend gemacht.
Eine Rückzahlung des geltend gemachten Betrages oder nur eines Teilbetrages erfolgte bisher nicht. Da ein gesetzliches Aufrechnungsverbot nicht besteht (siehe auch Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 24.01.2008 zu 9 CG.2007.169), wurde seitens der B. mit Schreiben vom 31.01.2008 Aufrechnung der zu Recht anzuerkennenden neuen Taggeldforderung mit dem Rückforderungsanspruch von CHF 77'400.- erklärt. Aus diesem Grunde war spruchgemäss zu entscheiden.
5.25
Die am 16.05.2001 in Kraft getretenen "Gemeinsamen Versicherungsbestimmungen (GB)= der Beklagten enthalten in Art.4 Ziff.1 unter dem Titel "Ausscheiden aus einem Kollektivvertrag" folgende Bestimmung:
Wenn die versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus einem Kollektivvertrag ausscheidet und nicht in einen anderen Kollektivvertrag wechseln kann, hat diese das Recht im Umfang der gesetzlichen, obligatorischen Versicherungsleistungen in die Einzelversicherung der B. zu wechseln, sofern sie das Tätigkeitsgebiet nicht verlässt und den Antrag innert Monatsfrist stellt.
Art.8 der GB sieht vor, dass im Bereich der nicht obligatorischen Versicherung Versicherte nach vorgängiger Mahnung aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden dürfen. Als wichtiger Grund gilt namentlich (Bst.b) die Verletzung der Anzeige- und Mitwirkungspflicht.
5.26.
Der Kläger stellte nach seinem Ausscheiden aus dem Imbiss-Restaurant K. innert Monatsfrist keinen Antrag auf Wechsel in die Einzelversicherung der Beklagten. Weder er selbst noch sein Bruder wurden von der Beklagten auf diese Möglichkeit hingewiesen. Der Kläger wurde von der Beklagten deshalb nicht auf die Möglichkeit eines Wechsels vom Kollektivvertrag zu einer Einzelversicherung hingewiesen, weil die Beklagte vom Ausscheiden des Klägers aus dem Imbiss-Restaurant K. erst am 22.01.2008 erfuhr bzw. weil dieser Umstand vom vormaligen Arbeitgeber des Klägers erst am 30.01.2008 auf telefonische Anfrage hin bestätigt wurde. Für den Abschluss einer Einzelversicherung hätte es des Nachweises eines Lohnausfalls im Krankheitsfall bedurft; dies wäre entweder durch einen neuen Arbeitsvertrag oder durch eine Bestätigung der Arbeitslosenversicherung zu belegen gewesen. Weder bezahlte der Kläger der Beklagten für das Jahr 2008 Prämien noch nahm die Beklagte solche entgegen. Der Kläger stellte bei der Beklagten im Januar 2008 deshalb keinen Antrag auf Einzelversicherung, weil er von dieser Möglichkeit keine Kenntnis hatte.
5.27.
Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 04.06.2008 zu 9 CG.2008.47 wurde die dortige und nunmehrige Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 7'320.50 s.A. zu bezahlen. Dagegen erhob die Beklagte am 07.07.2008 Berufung, der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 14.05.2009 keine Folge gab. Einer hiergegen erhobenen Revision der Beklagten gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 05.11.2009 ebenfalls keine Folge. In jenem Parallelprozess ging es um den an sich unbestrittenen Anspruch des Klägers auf Krankentaggeld für die Zeit seiner 50%igen Arbeitsunfähigkeit vom 29.11.2006 bis 31.03.2007 während seiner Anstellung beim Imbiss-Restaurant K. ab 01.11.2006. Die Beklagte hatte dem Anspruch des Klägers auf Krankentaggeld im Betrag von CHF 7'320.50 eine bereits vorprozessual zur Aufrechnung erklärte Gegenforderung im Betrag von CHF 77'400.00 entgegengehalten.
Nach der ihm vom Fürstlichen Obergericht aufgetragenen Verfahrensergänzung (vorstehende Ziff.3) stellte das Fürstliche Landgericht zusätzlich folgenden Sachverhalt fest (ON 32, S.52 [2. Abschnitt] ff.):
6.1.
Mit Versicherungsantrag vom 13.01.04 beantragte der Kläger bei der Beklagten auf den 01.02.04 eine Versicherungsänderung. Neu sollte ein "Obligatorium mit Unfall" in die Krankenpflegeversicherung aufgenommen werden, wogegen die Krankentaggeldversicherung bei Krankheit ab dem 30. Tag mit CHF 180.00 bei einer Prämie von CHF 126.00 bestehen bleiben sollte. In diesem Versicherungsantrag wurde kein Arbeitgeber bezeichnet. Im zum Teil vom Kläger und zum Teil von Mitarbeitern der Beklagten ausgefüllten Formular findet sich der handschriftliche Vermerk "hat Prämien 2003 nicht bezahlt"; in der dazugehörigen Gesundheitserklärung werden bei der Frage nach einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers in den letzten 5 Jahren Rückenbeschwerden während 4 Wochen im Jahr 2002 angegeben.
6.2.
Mit Schreiben vom 13.01.2004 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Abschluss der freiwilligen Zusatzversicherung (Plus), allerdings mit einem Vorbehalt wegen einer Rücken- und Bandscheibenbehandlung; für die übrigen Zweige sollte weiterhin die volle reglementarische Kostenübernahme gelten. Am 28.01.2004 erklärte sich der Kläger mit diesem Vorbehalt unterschriftlich einverstanden. Der erwähnte Versicherungsantrag wurde vom Kläger am Schalter der Beklagten ausgefüllt, indem er seinen Namen in das Formular eintrug und dieses anschliessend unterzeichnete. Den Rest füllte die Beklagte aus. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger gegenüber der Beklagten erklärte, dass er arbeitslos sei. Wäre dem so gewesen, so wäre das versicherte Krankenttaggeld tiefer ausgefallen angesichts des Umstandes, dass die Arbeitslosenunterstützung in der Regel 70-80 % des letzten Lohnes entspricht.
6.3.
Mit am selben Tag vorab per Fax übermittelten Schreiben vom 16.11.2009 erteilte der Rechtsvertreter der Beklagten dem Anwalt des Klägers unter Bezugnahme auf das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.11.2009 zu 9 CG.2008.47 im Nachgang zur Verfügung vom 25.03.2008 (vorstehende Ziff.5.24), in der unter anderem die Teilaufrechnung der Forderungen des Klägers mit dem Rückforderungsanspruch der Beklagten von CHF 77'400.00 erklärt wurde, folgende ergänzende "Rechtsmittelbelehrung":
...
Darüber hinaus wird der Antragsteller (dies mit Wirkung ab Zustellung dieser ergänzenden Rechtsmittelbelehrung) in analoger Anwendung der Bestimmungen im UVersG hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs von CHF 77'400.- darauf hingewiesen, dass er berechtigt ist, ein schriftliches und begründetes Erlassgesuch binnen 30 Tagen bei der B. einzubringen. In diesem Erlassgesuch ist auszuführen, weshalb die vom Antragsteller zu Unrecht bezogenen Leistungen in gutem Glauben verbraucht wurden und eine grosse Härte hinsichtlich der Rückzahlung vorliegt. Wird das Erlassgesuch nicht binnen 30 Tagen ab Zustellung erhoben, ist das Recht auf Erlassgesuch verwirkt.
Die vorstehende Frist war bei Schluss der Verhandlung noch nicht abgelaufen. Ausser Streit steht sodann, dass der Kläger bis anhin bei der Beklagten (noch) kein Erlassgesuch gestellt hat.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.5 und Ziff.6) beurteilte das Fürstliche Landgericht die Klage (vorstehende Ziff.1) rechtlich wie folgt (ON 32, S.60 ff. [3]):
7.1.
Mit prozessualen Vorbemerkungen, auf die verwiesen werden kann (ON 32, S.61 [3.2]), verneinte das Fürstliche Landgericht näher bestimmte formelle Mängel der Verfügung vom 25.03.2008 (vorstehende Ziff.5.24).
7.2.
Im hier interessierenden Zeitraum vom 01.04.2007 bis zum 31.12.2007 sei der Kläger beim Imbiss-Restaurant K. beschäftigt gewesen und dabei unbestrittenermassen bei der Beklagten für Taggeld obligatorisch versichert gewesen. Während dieses Zeitraums sei er jedoch nur zu 50% arbeitsfähig gewesen. Deshalb habe er für insgesamt 275 Tage Anspruch auf ein Krankentaggeld von je CHF 60.50. Dies ergebe den eingeklagten Gesamtbetrag von CHF 16'637.50. Die eingeklagte Forderung samt den geltend gemachten Zinsen, die nicht bestritten worden seien, bestehe deshalb zu Recht. Die Beklagte habe denn auch diesbezüglich die im ersten Verfahrensgang erfolgten Feststellungen nicht angefochten.
7.3.
Zu den von der Beklagten aufgerechneten Gegenforderungen zitierte das Fürstliche Landgericht zunächst aus dem Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.11.2009 zu 9 CG. 2008.47. Darauf (ON 32, S.62 f.) kann verwiesen werden.
7.4.
Zwar sei das Fürstliche Landgericht an die Urteilserwägungen eines Parallelprozesses (zu 9 CG.2008.47) nicht gebunden. Doch schliesse es sich ihnen an; denn sie vermöchten zu überzeugen. Fallbezogen bedeute dies, dass die von der Beklagten mit ihrer Verfügung vom 25.03.2008 (vorstehende Ziff.5.24) aufgerechneten etwaigen Rückforderungsansprüche im Betrag von CHF 77'400.00 mangels Belehrung des Klägers über die Möglichkeit und Voraussetzungen eines allfälligen Erlasses noch gar nicht fällig gewesen seien. Wohl habe die Beklagte nach dem im zweiten Verfahrensgang zusätzlich festgestellten Sachverhalt die entsprechende Rechtsmittelbelehrung nachgeholt (vorstehende Ziff.6.3). Die dem Kläger eingeräumte Frist von 30 Tagen, um ein allfälliges Erlassgesuch zu stellen, sei indes im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses noch nicht abgelaufen gewesen. Von der entsprechenden Möglichkeit habe der Kläger noch keinen Gebrauch gemacht. Damit sei die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung im Betrag von CHF 21'960.00 bei Verhandlungsschluss noch nicht fällig gewesen und habe deshalb auch keine Tilgungswirkung entfalten können.
7.5.
Zum gegenständlichen Feststellungsbegehren zitierte das Fürstliche Landgericht einleitend (ON 32, S.64 f. [3.3]) aus den einschlägigen Bestimmungen des KVG, die auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage beruhen würden, und aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts; darauf kann verwiesen werden.
7.6.
Die GB der Beklagten sähen in Art.4 Ziff.1 ausdrücklich und unmissverständlich vor, dass bei einem Ausscheiden aus einem Kollektivvertrag wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Recht auf Übertritt in eine Einzelversicherung innert Monatsfrist geltend zu machen sei. Nach den Feststellungen habe der Kläger dies versäumt. Beim Imbiss-Restaurant K. sei er bereits Ende 2007 ausgeschieden. Auf Unkenntnis könne er sich nicht berufen; denn für die Beklagte habe keine entsprechende Aufklärungspflicht bestanden. Vielmehr habe der Kläger mit seinem passiven Verhalten seine Anzeige- und Mitwirkungspflicht nach Art.8 Bst.b der GB verletzt. Dagegen habe er sich der von der Beklagten angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchung schliesslich doch noch unterzogen; daraus könne ihm kein Vorwurf gemacht werden.
7.7.
Nach dem von den AHV-IV-FAK-Anstalten eingeholten überzeugenden medizinisch-psychiatrischen Gutachten und der damit verbundenen EFL seien dem Kläger die letzte berufliche Tätigkeit als Pizzabäcker oder eine andere leichte bis mittelschwere Arbeit zuzumuten, ebenso nach den vertrauensärztlichen Beurteilungen durch Dr. med. M. und Dr. med. N. Indem der Kläger dennoch nicht bereit sei, eine entsprechende Erwerbstätigkeit aufzunehmen, verletze er seine Schadensminderungspflicht. Dadurch habe er sein Recht auf Übertritt in eine Einzelversicherung bei der Beklagten verwirkt. Sein Feststellungsbegehren sei daher abzuweisen.
7.8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens - Gutheissung des Zahlungsbegehrens, Abweisung des Feststellungsbegehrens - erweise sich das Eventualbegehren auf ersatzlose Aufhebung der Verfügung vom 25.03.2008 (vorstehende Ziff.5.24) als hinfällig.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts (vorstehende Ziff.4 bis Ziff.7) erhobenen Berufung der Beklagten vom 20.01.2010 (ON 33) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 28.04.2010 (ON 43) keine Folge. Einer vom Kläger erhobenen Berufung vom 25.01.2010 (ON 35) gab es mit gleichem Urteil jedoch Folge. Es änderte Ziff.2 des angefochtenen Urteils (Abweisung des Feststellungsbegehrens) durch die Feststellung ab, dass der Kläger ab 01.01.2008 bei der Beklagten nach Art.10 Bst.a KVG im Rahmen einer Einzelversicherung im gleichen Leistungsumfang wie bis zum 31.12.2007 zum Bezug von Krankengeld versichert ist. Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger näher bestimmte Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
In tatsächlicher Hinsicht hatte es beim Sachverhalt, wie ihn das Fürstliche Landgericht festgestellt hatte (vorstehende Ziff.5 und Ziff.6), sein Bewenden. Denn in der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 28.04.2010 (ON 41, S.2) hatte das Fürstliche Obergericht beschlossen, im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen. In seiner Berufung vom 25.01.2010 (ON 35, S.2) hatte der Kläger (als Berufungswerber) als Berufungsgrund ausschliesslich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. In ihrer Berufung vom 20.01.2010 (ON 33, S.3 unten ff. [2]) hatte die Beklagte (ebenfalls als Berufungswerberin) zwar neues Vorbringen erstattet, dem das Fürstliche Obergericht (ON 43, S.38 ff. [11 und 12]) jedoch keine Entscheidungsrelevanz beimass.
In rechtlicher Hinsicht standen bei der Beurteilung der Berufung der Beklagten folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 43, S.36 ff. [A]):
10.1.
Wie der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Beschluss vom 05.02.2010 zu 4 CG.2009.94 für das Verfahren nach dem UVersG erwogen habe, könnten mit der Klage nur jene Ansprüche geltend gemacht werden, die der Versicherer im Verwaltungsverfahren gekannt und abgelehnt habe. Damit werde auch der Gegenstand der Verhandlung vor dem Gericht bestimmt. Gleiches gelte auch für das Verfahren nach dem KVG. Denn Art.27 Abs.2 KVG entspreche inhaltlich Art.91 Abs.2 UVersG. Nach beiden Bestimmungen sei dem Gerichtsverfahren ein Verwaltungsverfahren vorgelagert und beide Bestimmungen beträfen sozialversicherungsrechtliche Verfahren.
10.2.
Die Klage - insofern auch die gegen die eingeklagte Forderung erhobenen Gegenforderungen - würden deshalb durch den Inahalt der ursprünglichen Verfügung beschränkt. Dass darin bereits auf die Möglichkeit eines Erlassgesuchs hingewiesen worden sei, sei nicht behauptet worden. Deshalb sei die von der Beklagten erst mit Schreiben vom 16.11.2009 ergänzte Rechtsmittelsbelehrung (vorstehende Ziff.6.3) unzulässig gewesen.
10.3.
Der Beklagten sei es verwehrt, Fehler ihrer mit Klage bekämpften Verfügung vom 25.03.2008 (vorstehende Ziff.5.24) während des laufenden Gerichtsverfahrens zu korrigieren. Andernfalls könnte die Beklagte jede von ihr erlassene unrichtige Verfügung kurz vor Ende des Gerichtsverfahrens abändern und sich so den negativen Folgen des Unerliegens entziehen. Zudem würde die Trennung des Verwaltungsverfahrens vom Gerichtsverfahren aufgehoben. Die Beklagte wäre wieder in eine Position zurückversetzt, in der sie als Herrin des Verfahrens gegenüber dem Kläger als versicherter Person über dessen Ansprüche mit Verfügung entschieden habe.
10.4.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 43, S.37 f.), begründete das Fürstliche Obergericht, inwiefern das erstgerichtliche Verfahren nicht dadurch mangelhaft gewesen sei, dass eine Tagsatzung aus den von der Beklagten geltend gemachten Gründen nicht verlegt worden sei.
10.5.
Auch die Rechtsrüge erweise sich als unbegründet. Auszugehen sei von dem im ersten Verfahrensgang erlassenen Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 24.03.2009 (vorstehende Ziff.2). Die Feststellung, wonach die eingeklagte Forderung im Betrag von CHF 16'637.50 s.A. zu Recht bestehe, sei von der Beklagten nicht bekämpft worden. Die Berufung des Klägers habe sich nur gegen die (negative) Feststellung der Gegenforderung und gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens gerichtet. Die Feststellung über die eingeklagte Forderung sei deshalb unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Weil die Beklagte die Aufrechnung mit der Gegenforderung nur aussergerichtlich, nicht jedoch mit der prozessualen Aufrechnungseinrede geltend gemacht habe, könne im Urteilsspruch nicht über das Bestehen der Gegenforderung erkannt und die Leistungsklage ganz oder zum Teil abgewiesen werden.
10.6.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 43, S.39 f. [14]), verneinte das Fürstliche Obergericht die Fälligkeit der Gegenforderung als einer Voraussetzung für eine Aufrechnung.
10.7.
Soweit die Beklagte rüge, die Kosten hätten im Verhältnis 60:40 auferlegt werden müssen, hielt ihr das Fürstliche Obergericht entgegen, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren von den strengen Kostenersatzregeln des Zivilverfahrens zugunsten der versicherten Person abgewichen werden dürfe.
Bei der Beurteilung der Berufung des Klägers standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 43, S.41 ff. [B]):
11.1.
Der liechtensteinische Gesetzgeber habe bei der Schaffung des KVG die wesentlichen Bestimmungen des schweizerischen Bundesgesetzes vom 18.03.1994 über die Krankenversicherung (CH-KVG; Systematische Sammlung des Bundesrechts [SR] 832.10) übernommen. Nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs sei deshalb schweizerische Lehre und Rechtsprechung beizuziehen. Danach hätte die Beklagte den Kläger bei einem Wechsel von der Kollektiv- in eine Einzelversicherung schriftlich über sein Recht zum Übertritt aufklären müssen. Der Kläger hätte sein Übertrittsrecht nur verwirkt, wenn er der Beklagten binnen einer Frist von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung den Übertritt nicht begehrt hätte.
11.2.
Dass das liechtensteinische KVG eine dem Art.71 CH-KVG gleichlautende Bestimmung nicht kenne, schade nicht. Denn in beiden Ländern, Liechtenstein und Schweiz, sei das Krankenversicherungswesen in den Grundsätzen gleich ausgestaltet. Nach Art.10 Bst.a KVG sei die Kasse verpflichtet, obligatorisch Versicherte, die aus einer andern Kasse ausscheiden würden, in die obligatorische Versicherung aufzunehmen. Ihre Vorgängerbestimmung habe diese Pflicht (in zitiertem Sinn) noch klarer umschrieben.
11.3.
Nach Art.10 Bst.a KVG habe deshalb der Versicherer dafür Sorge zu tragen, dass die versicherte Person, die aus einem Beschäftigungsverhältnis ausscheide, in die Einzelversicherung übernommen werde. Versicherer, die den Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abdecken und hierzu öffentliche Mittel erhalten würden, hätten die versicherte Person auf ihr Übertrittsrecht schriftlich hinzuweisen.
11.4.
Der Kläger sei von der Beklagten nicht auf sein Übertrittsrecht hingewiesen worden. Deshalb könne er auch nicht auf Ende 2007 aus der Versicherung der Beklagten ausgeschieden sein. Dass der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis beim Imbiss-Restaurant K. ausgeschieden sei, sei der Beklagten im Telefonat des Bruders des Klägers vom 30.01.2008 auf entsprechende Nachfrage bestätigt worden. Aufgrund dieser Bestätigung hätte die Beklagte im Hinblick auf einen Übertritt in die Einzelversicherung aktiv werden müssen.
11.5.
Die gesetzliche Aufklärungspflicht könne nicht dadurch umgangen werden, dass in Art.4 Ziff.1 der GB dem Kläger das Recht zum Übertritt in eine Einzelversicherung binnen Monatsfrist eingeräumt worden sei. Abgesehen davon, dass dem Kläger lediglich das Recht zum Übertritt eingeräumt, nicht aber eine Pflicht zum Tätigwerden aufgetragen worden sei, könnten die im KVG vorgegebenen zwingenden Bestimmungen - zumindest, soweit diese die obligatorische Krankenpflegeversicherung beträfen - nicht durch Versicherungsbedingungen aufgehoben oder zulasten der versicherten Person abgeändert werden. Vom Kläger könne deshalb nicht verlangt werden, dass er von sich aus den Übertritt in eine Einzelversicherung verlange. Das Fürstliche Landgericht habe denn auch zutreffend festgestellt (vorstehende Ziff.5.25), dass nach Art.8 der GB lediglich im Bereich der freiwilligen (nicht obligatorischen) Versicherung versicherte Personen nach vorgängiger Mahnung aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden könnten. Der von der Beklagten verfügte Ausschluss des Klägers aus der Krankentaggeldversicherung auf den 01.01.2008 unter Hinweis auf Art.8 der GB sei deshalb zu Unrecht erfolgt.
11.6.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 43, S.43 unten f. [19]), widersprach das Fürstliche Obergericht der Auffassung, wonach der Kläger sein Recht auf Übertritt in eine Einzelversicherung auch deshalb verwirkt habe, weil er nicht bereit gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es sei nicht zu erkennen, was eine allfällige Verletzung der Schadensminderungspflicht mit der rechtlichen Beurteilung des Feststellungsbegehrens zu tun haben soll. Eine allfällige Schadensminderungspflicht sei nur dann wesentlich, wenn der Kläger für den fraglichen Zeitraum Leistungsansprüche gestellt hätte, was vorliegend nicht der Fall sei.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 28.04.2010 (vorstehende Ziff.8 bis Ziff.11) richtete sich die Revision der Beklagten vom 31.05.2010 (ON 49) mit den Anträgen, das Klagebegehren, insbesondere hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, abzuweisen; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In seiner Revisionsbeantwortung vom 25.06.2010 (ON 51) beantragte der Kläger (als Revisionsgegner), die Revision in Bezug auf den Hauptantrag zurück- und in Bezug auf den Eventualantrag abzuweisen, ferner die Beklagte zu verpflichten, ihm die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Art.27 KVG enthält besondere Bestimmungen über Verfügungen und Klagen, nicht aber über das weitere Verfahren. Hierüber gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gerichtsorganisations- und des Zivilprozessgesetzes (OGH, Urteil vom 07.12.2006 zu 8 CG.2004.318, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 223 Erw.10, betreffend Art.91 UVersG, der, soweit hier wesentlich Art.27 KVG inhaltlich entspricht). Danach erwies sich die Revision als zulässig (§ 471 Abs.1 ZPO und Art.1 Abs.1 Bst.c GOG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 474 f. ZPO; ON 43 [Empfangsbestätigung] und ON 49 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (§ 476 Abs.2 und Abs.3 ZPO; ON 50 [Empfangsbestätigung] und ON 51 [Eingangsvermerk]).
Als Revisionsgründe machte die Beklagte (als Revisionswerberin) Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
15.1.
Im Berufungsverfahren habe die Beklagte das Antwortschreiben des Rechtsvertreters des Klägers vom 16.12.2009 hinsichtlich der ergänzenden Rechtsmittel vorgelegt und wörtlich zitiert. Neu habe sie vorgebracht, dass der Kläger innert der 30tägi-gen Frist kein Erlassgesuch gestellt habe, sondern sich lediglich hinter dem formellen Argument der Ungültigkeit der nachträglichen ergänzten Rechtsmittelbelehrung verschanze. Das Fürstliche Obergericht habe das neue Beweismittel nicht dargetan und erörtert, sondern aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung lediglich erklärt, es sei der Beklagten nicht gestattet, während des laufenden Gerichtsverfahrens den Inhalt der Verfügung vom 25.03.2008 abzuändern. In "diesem Vorgang" (ON 49, S.2 unten) sehe die Beklagte einen wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens.
15.2.
Das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.11.2009 zu 9 CG.2008.47 habe insofern inhaltlich überrascht, als Art.52 Abs.1 UVersG und Art.71 Abs.4 UVV analog auf das KVG angewendet werden sollten. Sofort habe die Beklagte den Rechtsvertreter des Klägers im Sinn der ergänzenden Rechtsmittelbelehrung orientiert. Auf weiteres Vorbringen, mit denen die Beklagte ihr Vorgehen und dessen Beurteilung durch das Fürstliche Obergericht zusammenfasste und Letztere für unbillig erachtete (ON 49, S.3 unten f. [aa, letzter Abschnitt, bis cc, 3. Abschnitt]), kann verwiesen werden.
15.3.
Hier sei es darum gegangen dem [richtig wohl] Kläger die Möglichkeit einzuräumen, durch ein Erlassgesuch innerhalb einer ihm anzusetzenden Frist zu beantragen, dass von der Rückforderung der ihm bezahlten namhaften Krankentaggeldern im Betrag von CHF 77'400.00 Abstand genommen werde. Ein solches Erlassgesuch habe der Kläger indes nicht gestellt. Das vorgelegte Schreiben seines Rechtsvertreters sei deshalb sehr wohl beachtlich. Das Fürstliche Obergericht hätte "in richtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhalts entsprechende Feststellungen" (ON 49, S.5 oben [vor dd[) treffen müssen.
15.4.
Mit Vorbringen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 49, S.5 f. [dd und ee], legte die Beklagte dar, inwiefern sie aufgrund der (näher ausgeführten) Feststellungen grosse Chancen gehabt hätte, dass die eingeklagte Forderung abgewiesen würde.
15.5.
Was die Verwirkung des Übertrittsrechts angehe, so habe die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 31.01.2008 ausdrücklich ersucht, sich in der Arbeitslosenversicherung anzumelden. Ferner sei ihm mitgeteilt worden, dass er sein Übertrittsrecht in die Einzelversicherung innert 30 Tagen wegen Missachtung der Mitwirkungspflicht verpasst habe. Dieses Vorgehen entspreche dem Gesetz (Art.14 Abs.8 KVG).
15.6.
Selbst wenn man annehme, der Kläger sei ausdrücklich auf die Möglichkeit des Übertritts hinzuweisen, so liege doch das Schreiben der Beklagten vom 31.01.2008 vor. Daraufhin sei keine Anmeldung des Klägers im Sinn von Art.14 Abs.8 KVG erfolgt. Gehe man davon aus, dass der Zugang des Schreibens vom 31.01.2008 die 30-tägige Frist auslöse, so wäre diese Frist Anfang März 2008 abgelaufen.
15.7.
Gleiches gelte für das Übertrittsrecht nach Art.10 Bst.a KVG. Zumindest nach Eingang des Schreibens vom 31.01.2008 hätte der Kläger reagieren und den Übertritt beantragen müssen. Dies habe er nicht getan. Ein Einzelversicherungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Dass der Kläger Prämien bezahlt oder sich zur Prämienzahlung bereit erklärt habe, sei weder vorgebracht noch festgestellt worden.
15.8.
Nach zitierter Rechtsprechung seien Statuten, die der Versicherer jahrelang dem Versicherungsverhältnis zugrunde gelegt habe und die der Versicherungsnehmer gekannt habe oder hätte kennen müssen, als Vertragsbestandteil anzusehen. Gleiches müsse auch für langjährige gleichlautende Versicherungsbedingungen gelten. Art.4 Abs.1 der GB sähen für das Übertrittsrecht eines Arbeitslosen eine Monatsfrist vor; diese Monatsfrist entspreche praktisch der gesetzlichen Frist von 30 Tagen. Die GB der Beklagten entsprächen deshalb den gesetzlichen Bestimmungen. Art.71 CH-KVG, wonach der Versicherer dafür zu sorgen habe, dass die versicherte Person schriftlich auf ihr Übertrittsrecht aufgeklärt werde und hierfür eine Frist von drei Monaten gelte, finde sich im liechtensteinischen Recht nicht. Selbst wenn man eine Pflicht zur schriftlichen Aufklärung annähme, hätte hierfür das Schreiben der Beklagten vom 31.01.2008 genügt.
15.9.
Im Schreiben vom 08.02.2008 spreche der Rechtsvertreter des Klägers vom Übertrittsrecht in die Einzelversicherung als Arbeitsloser. Auch in der Verfügung der Beklagten vom 25.03.2008 gehe es nur um die Verwirkung des Übertrittsrechts des Klägers als Arbeitsloser. Hierfür gelte nicht Art.10 Bst.b KVG, sondern der speziellere Art.14 Abs.8 KVG.
Der Kläger (ON 51) widersetzte sich dem Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff.15). Sein Zurückweisungsbegehren begründete er mit dem seines Erachtens unzulässig formulierten Hauptantrag (ON 51, S.2). Auf weiteres Vorbringen kann an dieser Stelle verwiesen werden, um darauf, soweit erforderlich, bei der Beurteilung der Revision zurückzukommen.
Zur Revision (vorstehende Ziff.15) und zur hierzu erstatteten Revisionsbeantwortung (vorstehende Ziff.16) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
Gegen die Revision erhob der Kläger (ON 51, S.2) vorweg die formelle Einwendung, der Hauptantrag sei unzulässig. Denn die Beklagte habe die Abweisung der Klage begehrt, wie sie dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof indes nicht obliege. Dieser habe, gegebenenfalls, das angefochtene Urteil abzuändern oder aufzuheben. Entsprechend hätten die Revisionsanträge lauten müssen.
18.1.
In ihrer Revision (ON 49, S.8 unten) stellte die Beklagte den Hauptantrag - der Eventualantrag interessiert in diesem Zusammenhang nicht -, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle... die Klage, insbesondere hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, abweisen.
18.2.
Rechtsmittel müssen bestimmte Inhaltserfordernisse erfüllen. Namentlich müssen sie einen Rechtsmittelantrag enthalten, der den hierfür geltenden Voraussetzungen entspricht (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.860, Rz.1694 ff.).
18.3.
Ein Rechtsmittelantrag hat die vom Rechtsmittelgericht gewünschte Entscheidung im Einzelnen bestimmt zu bezeichnen. Er lautet entweder auf Abänderung oder auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Lautet er auf Abänderung, so hat er den Wortlaut der gewünschten abgeänderten Entscheidung zu enthalten (FASCHING, S.861 f., Rz.1696).
18.4.
Die liechtensteinische (übrigens auch die österreichische) Rechtsprechung versteht die Rechtsmittelanträge indes insofern funktional, als sie - ungeachtet einer allenfalls missglückten Formulierung - deren verständige Deutung anhand der geltend gemachten Rechtsmittelgründe und des Rechtsmittelvorbringens zulässt. Immerhin wird vorausgesetzt, dass ein (wie auch immer formulierter) Rechtsmittelantrag, der sich dann allenfalls deuten lässt, überhaupt gestellt wurde (OGH, Beschluss vom 04.03.2004 zu 2 CG.2001.373). Ein fehlender oder verfehlter Rechtsmittelantrag schadet allerdings dann nicht, wenn das Rechtsmittel durch die Anfechtungserklärung und das Rechtsmittelvorbringen hinreichend deutlich bestimmt ist (Erich KODEK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.2 zu § 526 öZPO).
18.5.
In solchem Sinn hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erkannt, dass an die Schlüssigkeit von Rechtsmittelanträgen ein grosszügiger Massstab anzulegen ist. Diese sind im Zusammenhang mit den geltend gemachten Rechtsmittelgründen und der Anfechtungserklärung zu prüfen. Selbst ein missverständlicher Antrag führt nicht zur Zurückweisung des Rechtsmittels; vielmehr wäre - auch gegenüber einer rechtsanwaltlich vertretenen Partei - ein Verbesserungsauftrag zu erteilen (OGH, Urteil vom 5.12.2000 zu 2 C 209/96, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2001 81, S.89 [10] mit Hinweisen; Beschlüsse vom 02.09.2004 zu 9 EG.2001.19, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2007 145, oder vom 03.11.2005 zu 8 CG.2003.197).
18.6.
Wird als Rechtsmittelgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht - wie auch in der gegenständlichen Revision (vorstehende Ziff.15) -, so lautet der Rechtsmittelantrag grundsätzlich auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung, hilfsweise auf Aufhebung, nämlich dann, wenn für die Anwendung der gewünschten Rechtsnorm der Sachverhalt nicht ausreichend erörtert und festgestellt ist (FASCHING, S.852, Rz.1698).
18.7.
Wohl lautete der gegenständliche Hauptantrag (vorstehende Ziff.18.1) nicht ausdrücklich auf Abänderung des angefochtenen Urteils in bestimmter Hinsicht. Die Formulierung, wonach die Klage, insbesondere hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, abzuweisen sei, lässt indes, verständig gelesen, zwanglos einen Abänderungsantrag erkennen. Denn ob beantragt wird, die Klage abzuweisen, oder aber, das angefochtene Urteil sei dahin gehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird, macht inhaltlich keinen Unterschied. Nach dem skizzierten grosszügigen Massstab (vorstehende Ziff.18.5, bestätigt in: OGH, Beschluss vom 05.10.2009 zu 9 CG.2008.81) erschiene es überspitzt formalistisch, den gegenständlichen Hauptantrag zurückzuweisen. Weil zudem ohne Weiteres klar war, was mit der Revision begehrt wurde, drängte sich auch keine Verbesserung auf.
18.8.
Die Einwendung betreffend die Unzulässigkeit des in der Revision gestellten Hauptantrags erwies sich demnach als nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründete die Beklagte (ON 49, S.2 f. [1]) damit, dass das Fürstliche Obergericht das Schreiben des Rechtsvertreters des Klägers vom 16.12.2009 nicht dargetan und erörtert, sondern aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung lediglich erklärt habe, es sei der Beklagten nicht gestattet, während des laufenden Verfahrens den Inhalt der Verfügung vom 25.03.2008 abzuändern.
19.1.
Im Berufungsverfahren (ON 43, S.38 [11]) hatte die Beklagte neu, unter Vorlage des Schreibens des Rechtsvertreters des Klägers vom 16.12.2009, vorgebracht, dass der Kläger innert der 30tägigen Frist kein Erlassgesuch gestellt habe, sondern sich lediglich hinter einem formalen Argument der Ungültigkeit der nachträglich ergänzten Rechtsmittelbelehrung verschanze.
19.2.
Hierzu erwog das Fürstliche Obergericht (ON 43, S.38 [12]), die Beklagte könne nicht während des laufenden Gerichtsverfahrens den Inhalt der Verfügung vom 25.03.2008 (vorstehende Ziff.5.24) abändern oder ergänzen. Vielmehr habe der Kläger Anspruch darauf, dass er in einer neu zu erlassenden Verfügung auf die Möglichkeit hingewiesen werde, ein Erlassgesuch zu stellen. Über die Rückforderung der angeblich von der Beklagten zu Unrecht bezahlten Taggelder und über das Erlassgesuch sei je mit gesonderter Verfügung zu entscheiden.
19.3.
Nach der wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung - ob sie richtig sei (hierzu: nachstehende Ziff.20), ist keine Frage der Mangelhaftigkeit des Verfahrens - erwies sich die nachträgliche Ergänzung der Verfügung vom 25.03.2008 (vorstehende Ziff.5.24) als unzulässig. Vor diesem Hintergrund war es, wie das Fürstliche Obergericht (ON 38, S.38 f. [11 und 12]; vorstehende Ziff.9) zutreffend erwog, unerheblich, wie der Kläger auf diese nachträgliche (unzulässige) Ergänzung reagierte. Ebenso unerheblich waren Vorbringen und Beweismittel hierzu.
19.4.
Der von der Beklagten (ON 49, S.2 unten f.) angesprochene "unechte Verfahrensmangel" wäre in der unrichtigen rechtlichen Beurteilung begründet. Eine entsprechende Urteilsaufhebung und Zurückverweisung wäre lediglich eine besondere Erledigungsart des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (OGH, Urteil vom 31.05.1996 zu 3 C 221/194-143, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1997 251 Erw.11). Entsprechende Rügen hat die Beklagte in diesem Zusammenhang weder erhoben noch begründet.
19.5.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
Die geltend gemachte unrichtige rechtliche Beurteilung begründete die Beklagte zunächst (ON 49, S.3 ff. [a]) damit, dass ihr verwehrt worden sei, die Rechtsmittelbelehrung ihrer Verfügung vom 25.03.2008 zu ergänzen.
20.1.
Im Parallelverfahren zu 9 CG.2008.47 hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof (Urteil vom 05.11.2009) unter anderem - unter Hinweis auf schweizerische Lehre und Rechtsprechung - erwogen, bei sinngemässer Anwendung der Bestimmungen des UVersG im KVG sei darauf Bedacht zu nehmen, dass nach Art.52 Abs.1 UVersG (Art.71 Abs.3 UVersV) von der Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen "bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte" abzusehen sei. Nach Art.71 Abs.4 UVersV sei in der Rückzahlungsverfügung auf die Möglichkeit eines solchen Erlasses hinzuweisen. Die (dortige und nunmehrige) Beklagte hatte in ihrer Rückforderungs- und Aufrechnungsverfügung nicht auf die Möglichkeit eines Erlassgesuchs hingewiesen, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre, um die der versicherten Person gesetzlich zustehenden Rechte und Möglichkeiten zu wahren.
20.2.
Die Beklagte stellte diese Rechtsprechung (vorstehende Ziff.20.1) nicht in Frage, beanspruchte jedoch das Recht, nachträglich den Kläger auf die Möglichkeit des Erlassgesuchs hinzuweisen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, auf den sich die Beklagte (ON 49, S.5 [ee]) in diesem Zusammenhang berief, folgte solches nicht. Es mag zutreffen, dass bis zum Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.11.2009 zu 9 CG.2008.47 noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum hier interessierenden Punkt bestand. Ebenso wenig bestand aber eine durch die Rechtsprechung geschaffene Vertrauenslage, die durch das erwähnte Urteil erschüttert worden wäre. Wenn sich das (bisher offenbar unangefochtene) Verhalten der Beklagten in einem beanstandeten Fall präjudizierend als rechtlich unrichtig erwies, so galt gleiches für Parallelfälle, ohne dass deswegen der Beklagten die Möglichkeit eröffnet wurde, eben diese Parallelfälle in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise zu berichtigen.
20.3.
Nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (Beschluss vom 05.02.2009 zu 4 CG.2006.289, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 218 Erw.15.3.2 und Erw.15.4, bestätigt mit Beschluss vom 05.02.2010 zu 4 CG.2009.94, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 222 Erw.18.2) erfüllt das einem Gerichtsverfahren vorausgehende Verwaltungsverfahren im Hinblick auf eine Klage nach Art.92 Abs.2 UVersG die Funktion der Vermittlungsverhandlung. Auf entsprechende Klage hin ist deshalb über jedes Begehren zu entscheiden, das Gegenstand des dem Gerichtsverfahren vorausgehenden Verwaltungsverfahrens war, ungeachtet, ob und, gegebenenfalls, wie der Unfallversicherer im Verwaltungsverfahren hierüber verfügt oder als Einspracheinstanz entschieden hat. Auf ähnlichem Gedanken beruht Art.81 Abs.2 LVG, wonach die Entscheidung nicht über den Gegenstand der Verhandlung hinausgehen darf und wonach im Verfahren auf Antrag keiner Partei mehr oder anderes zugesprochen werden darf als sie beansprucht hat.
20.4.
Zutreffend übertrug das Fürstliche Obergericht (ON 43, S.36 unten f.) die wiedergegebene Rechtsprechung (vorstehende Ziff.20.3) zu Art.91 Abs.2 UVersG auf Art.27 Abs.2 KVG. Denn die beiden Bestimmungen lauten, soweit hier wesentlich, inhaltlich gleich. Gegen diesen Ansatz erhob die Beklagte zu Recht keine substantiierten Einwendungen. Danach bestimmte die Verfügung vom 25.03.2008 (vorstehende Ziff.5.24) den Gegenstand des nachfolgenden Gerichtsverfahrens. Die ergänzende Rechtsmittelbelehrung vom 16.11.2009 - nachdem die gegenständliche Klage vom 22.06.2007 (ON 1; vorstehende Zif.1) längst eingebracht war - bildete somit nicht mehr Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Der Beklagten war es demnach verwehrt, Fehler der mit Klage bekämpften Verfügung vom 25.03.2008 während des laufenden Gerichtsverfahrens zu berichtigen; auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 43, S.37 [3. Abschnitt]) kann verwiesen werden. Ob und, gegebenenfalls, wie der Rechtsvertreter des Klägers auf die ergänzende Rechtsmittelbelehrung reagierte, war deshalb im Gerichtsverfahren unerheblich. Denn die ergänzende Rechtsmittelbelehrung betraf das bereits abgeschlossene, dem Gerichtsverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren und war deshalb nicht geeignet, den Gegenstand des Gerichtsverfahrens zu beeinflussen. Fehlte damit eine formellrechtliche Voraussetzung, um Rückforderungsansprüche der Beklagten aufrechnungsweise geltend zu machen, erwiesen sich die von der Beklagten (ON 49, S.5 f. [dd und ee]) angesprochenen Feststellungen, aufgrund deren sich Rückforderungsansprüche allenfalls materiellrechtlich hätten begründen lassen, im gegenständlichen Verfahren als unerheblich.
20.5.
Soweit die geltend gemachte unrichtige rechtliche Beurteilung damit begründet wurde, dass der Beklagten verwehrt worden sei, die Rechtsmittelbelehrung ihrer Verfügung vom 25.03.2008 zu ergänzen, erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
Die geltend gemachte unrichtige rechtliche Beurteilung begründete die Beklagte sodann (ON 49, S.6 ff. [b]) damit, dass der Kläger sein Übertrittsrecht verwirkt habe.
21.1.
Nach Art.10 Bst.a KVG hat die einzelne Kasse obligatorisch oder freiwillig Versicherte, die aus einer Kollektivversicherung ausscheiden, aber im Tätigkeitsbereich der Kasse verbleiben, in die Einzelversicherung aufzunehmen und ihnen den bisherigen Leistungsumfang zu wahren. Nach Art.71 Abs.1 CH-KVG hat eine versicherte Person, die aus einer Kollektivversicherung ausscheidet, weil sie nicht mehr zu dem im Vertrag umschriebenen Kreis der Versicherten zählt oder weil der Vertrag aufgelöst wird, das Recht, in die Einzelversicherung des Versicherers überzutreten. Soweit die versicherte Person in der Einzelversicherung nicht höhere Leistungen versichert, dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden; das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten. Art.10 Bst.a KVG und Art.71 Abs.1 CH-KVG beantworten somit die gleiche Frage, und zwar inhaltlich übereinstimmend: Der Krankenversicherer (die Kasse) hat Personen, die aus einer Kollektivversicherung ausscheiden in die Einzelversicherung aufzunehmen. Art.10 Bst.a KVG gewährt solchen Personen das Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung im bisherigen Leistungsumfang. Wie dieses Recht wirksam gewährt werden soll, findet sich nicht ausdrücklich geregelt. Insofern bedarf Art.10 Bst.a KVG näherer Konkretisierung.
21.2.
Wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwog (ON 43, S.41 unten ff. [18]), lag es nahe, die gebotene Konkretisierung von Art.10 Bst.a KVG in Anlehnung an das auf gleichem Ansatz beruhende CH-KVG vorzunehmen. Denn Art.71 Abs.2 CH-KVG beantwortet ausdrücklich die Frage, die sich nach schweizerischem und nach liechtensteinischem Recht gleichermassen stellt, nämlich: was die einzelne Kasse konkret vorkehren muss, damit das Recht der aus einer Kollektivversicherung ausgeschiedenen Person auf Übertritt in die Einzelversicherung im bisherigen Leistungsumfang wirksam gewahrt wird. Danach hat der Versicherer dafür zu sorgen, dass die versicherte Person schriftlich über ihr Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung aufgeklärt wird (ergänzend hierzu: Alfred MAURER/Gustavo SCARTAZZINI/ Marc HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht [3. A. Basel 2009] S.382, Rz.14 f., mit Hinweisen). Und zwar hat dies zu geschehen, sobald der Versicherer erfährt, dass die versicherte Person aus dem Kollektivvertrag ausscheidet (Alfred MAURER, Das neue Krankenversicherungsrecht [Basel/Frank-furt am Main 1996] S.113 oben [b]). Unterlässt der Versicherer diese Aufklärung, so bleibt die versicherte Person in der Kollektivversicherung. Sie hat ihr Übertrittsrecht innert dreier Monate nach Erhalt der Mitteilung geltend zu machen. Dieser Bestimmung lässt sich - auch zur Konkretisierung des liechtensteinischen Rechts - entnehmen, dass der Versicherer (die einzelne Kasse) den bisherigen Leistungsumfang nur wirksam wahren kann, wenn sie die aus einer Kollektivversicherung ausgeschiedene Person vorab über deren Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung hinreichend aufklärt. Ob dies, wie nach Art.71 Abs.1 CH-KVG zwingend schriftlich zu geschehen habe, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls muss der Versicherer, der geltend macht, die aus einer Kollektivversicherung ausgeschiedene Person sei nicht in die Einzelversicherung übergetreten, nachweisen können, diese Person über deren Recht zum Übertritt hinreichend aufgeklärt zu haben.
21.3.
Nach den Feststellungen (ON 32, S.51 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff.5.26) wurden weder der Kläger noch sein Bruder über das Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung aufgeklärt. Denn die Beklagte habe vom Ausscheiden aus dem Imbiss-Restaurant K. erst am 22.01.2008 erfahren und auf entsprechende Anfrage am 30.01.2008 bestätigt erhalten. Wie das Fürstliche Obergericht (ON 43, S.43 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff.11.4) zutreffend erwog, hätte die Beklagte im Hinblick auf das Recht des Klägers zum Übertritt in die Einzelversicherung aufgrund der nunmehr erhaltenen Kenntnis aktiv werden müssen. Wie dargelegt (vorstehende Ziff.21.2), besteht die Aufklärungspflicht, sobald der Versicherer erfährt, dass die versicherte Person aus dem Kollektivvertrag ausscheidet. Denn auch dieser inhaltlich naheliegenden Konkretisierung bedarf es, damit das in Art.10 Bst.a KVG vorgesehen Recht der aus einer Kollektivversicherung ausgeschiedenen Person auf Übertritt in die Einzelversicherung im bisherigen Leistungsumfang wirksam gewahrt wird.
21.4.
Ergänzend berief sich die Beklagte auf ihr Schreiben vom 31.01.2008; es entspreche Art.14 Abs.8 KVG.
21.5.
Dass das Schreiben vom 31.01.2008 keine Aufklärung zum Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung enthielt, ergab sich zwanglos aus den Feststellungen (vorstehende Ziff.5.23) und wurde in der Revision (ON 49, S.6 [cc, 2. Abschnitt]; vorstehende Ziff.15.5) zu Recht auch nicht behauptet. Indem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 31.01.2008 eröffnete, er habe sein Übertrittsrecht in die Einzelversicherung verpasst, wäre einer Aufklärung hierüber ohnehin keine praktische Bedeutung zugekommen.
21.6.
Nach Art.14 Abs.8 KVG haben Arbeitslosenversicherte gegen angemessene Prämienanpassungen Anspruch auf Änderung ihrer bisherigen Versicherung in eine Versicherung mit Leistungsbeginn ab dem 31. Tag unter Beibehaltung der bisherigen Taggeldhöhe und ohne Berücksichtigung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Änderung. Der Arbeitslose hat sich innert 30 Tagen bei der Krankenkasse anzumelden. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich (und weitgehend auch wörtlich) Art.73 Abs.2 CH-KVG. Sie dient der Anpassung der Kranken- an die Arbeitslosenversicherung. Wenn beispielsweise die Kollektivversicherung das Taggeld erst ab dem 90. Tag gewährt, weil der Arbeitgeber den Lohn bis dahin weiterbezahlt, kann der arbeitslose Versicherte, auch wenn er bereits krank ist, den Beginn auf den 31. Tag vorverlegen lassen, um den Versicherungsschutz zu bekommen; hierfür muss er jedoch eine angemessene Prämienanpassung in Kauf nehmen (MAURER, S.115 [8]). Der in Art.14 Abs.8 KVG (? Art.73 Abs.2 CH-KVG) geregelte Anspruch von Arbeitslosenversicherten, ihre bisherige Versicherung in eine Versicherung mit Leistungsbeginn ab dem 31. Tag zu ändern, war nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Recht der aus einer Kollektivversicherung ausgeschiedenen Person auf Übertritt in die Einzelversicherung im bisherigen Leistungsumfang und die Pflicht der Versicherer, für die wirksame Wahrung dieses Rechts zu sorgen, wird durch den in Art.14 Abs.8 KVG vorgesehenen Anspruch auf Änderung des Leistungsbeginns nicht berührt.
21.7.
Soweit die geltend gemachte unrichtige rechtliche Beurteilung damit begründet wurde, dass der Kläger sein Übertrittsrecht verwirkt habe, erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
Weil sich die Revision nach beiden geltend gemachten Revisionsgründen als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.19.5, Ziff.20.5 und Ziff.21.7), galt Gleiches für die Revision als Ganze. Ihr war spruchgemäss keine Folge zu geben.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO sowie auf das zutreffende Kostenverzeichnis des Klägers (§ 54 ZPO; ON 51, S.8).
Vaduz, 3. Dezember 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat