06 CG. 2009.162
Rechtssache:
Klagende Partei und Revisionswerber: ES***
vertreten durch:
Dr. Michael Brandauer, Dr. Hannes Mähr und Dr. Richard Bickel Rechtsanwälte in FL-9494 Schaan
Beklagte Partei und Revisionsgegnerin: FT***
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte in FL-9494 Schaan sowie Dr.Dr. Batliner & Dr. Gasser Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz
wegen: EUR 13,098.637,-- s.A. (Bemessungsgrundlage CHF 19,774.094,--)
In dieser Rechtssache hat der 1. Senat des F OGH durch seinen Senatsvorsitzenden als beauftragten Richter des Senats (§ 59 Abs 2 ZPO) beschlossen:
1.1. Dem Kläger wird als Revisionswerber über Antrag der Beklagten als Revisionsgegnerin aufgetragen, für die Beklagte den Betrag von CHF 54.026,99 als Sicherheitsleistung für deren Prozesskosten im Revisionsverfahren binnen vier Wochen bei Gericht zu erlegen.
1.2. Das Kautionsmehrbegehren der Beklagten von CHF 2.167,21 wird a b g e w i e s e n .
2. Der Erlag kann, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, nur dann als den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend angesehen werden, wenn er durch eine gemäss § 56 Abs 2 ZPO geeignete Bankgarantie oder in bar oder aber auf das Konto des F Landgerichtes Nr. 673.468.05 bei der Liechtensteinischen Landesbank Aktiengesellschaft, FL-9490 Vaduz, Städtle 44, erfolgt.
3. Die Verpflichtung zum Erlag entfällt für den Kläger dann, wenn er seine Unfähigkeit zum Erlag eidlich bekräftigt und zu diesem Zweck beim F Landgericht innerhalb der für den Erlag offenstehenden Frist um die Anberaumung einer Tagsatzung zur Leistung des Paupertätseides ansucht.
4. Bei fruchtlosem Ablauf der Erlagsfrist wird die vom Kläger erhobene Revision als zurückgezogen angesehen werden; die Beschlussfassung hierüber erfolgt auf Antrag der Beklagten.
5. Für den Fall, dass der Kläger dem ihm erteilten Erlagsauftrag zu Punkt 1.1 fristgerecht nachkommt, wird der Beklagten eine weitere Frist von vier Wochen zur Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung eröffnet; diese Frist beginnt mit ihrer Verständigung vom Erlag durch das Gericht.
6. Die Beklagte hat die Kosten ihres Kautionsantrages selbst zu tragen.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Obergerichtes vom 8.7.2010, 6 CG.2009.162-68, mit dem ua in Stattgebung der Berufung der Beklagten das auf Zahlung von EUR 13,577.720,-- s.A. lautende Klagebegehren - unter Einbeziehung der in Rechtskraft erwachsenen Klagsabweisung von EUR 479.083,-- s.A. - zur Gänze abgewiesen wurde, insoweit mit Revision, als der Zuspruch von EUR 13,098.637,-- begehrt wird.
Binnen der ihr für die Revisionsbeantwortung offenen Frist stellte die Beklagte den aus dem Spruch ersichtlichen Kautionsantrag. Da der Kläger seinen Wohnsitz im Ausland habe, sei er gemäss § 57 ZPO zur Leistung einer Sicherheit für ihre Kosten des Revisionsverfahrens verpflichtet. Diese Kosten werden ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von (umgerechnet) CHF 19,909.928 mit insgesamt CHF 56.194,20 verzeichnet.
In seiner Gegenäusserung ("Mitteilung") vom 30.9.2010 räumte der Kläger ein, dass der Kautionsantrag dem Grunde nach berechtigt sei. Was dessen Höhe betreffe, seien allerdings Abstriche vorzunehmen. Zum einen sei für den Kautionsantrag selbst als Bemessungsgrundlage nur die Höhe der Kaution heranzuziehen. Zum anderen ergebe sich aus Art 6 RATG für Ansprüche in ausländischer Währung ua, dass diese im Zeitpunkt der Erbringung der zu entlohnenden Leistung zu bewerten seien. Da der Zeitpunkt, in welchem die Beklagte ihre Revisionsbeantwortung erstatten werde, in der Zukunft liege, sei vom aktuellen Devisenverkaufskurs auszugehen, woraus sich ausgehend von einem Revisionsinteresse von EUR 13,577.720,-- (richtig: EUR 13,098.637,--) eine Bemessungsgrundlage von CHF 18,016.100,-- errechne. Insgesamt sei deshalb der Kautionsantrag nur in Höhe von CHF 52.051,03 berechtigt. Der Kläger verzeichnete für seine Mitteilung keine Kosten (ON 73).
Hiezu hat der Vorsitzende erwogen:
Gemäss Art 6 RATG (vgl § 6 öRATG) sind Ansprüche in ausländischer Währung nach dem Devisenkurs im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses, falls ein solcher nicht erfolgt, im Zeitpunkt der zu erbringenden Leistung zu bewerten. Dieser Art 6 RATG ist, um unpraktikable Ergebnisse zu vermeiden, dahin auszulegen, dass einerseits der nach dem Prozessrecht massgebliche Schluss der Verhandlung erster Instanz den Umrechnungskurs bestimmt. Andererseits soll dieser für das erstinstanzliche Verfahren ermittelte Kurs auch für das anschliessende Rechtsmittelverfahren massgebend bleiben. Auch Letzteres entspricht dem System der ZPO, wonach die Sach- und Rechtslage zu dem für die erstinstanzliche Entscheidung massgeblichen Zeitpunkt grundsätzlich auch für das Rechtsmittelverfahren bestimmend bleibt. Damit wird verhindert, dass die Kosten der Rechtsvertretung in verschiedenen Instanzen bei unverändertem Entscheidungsgegenstand je nach der Entwicklung des Wechselkurses steigen oder fallen. Andernfalls wäre auch, wie der Kläger zutreffend aufzeigt, im gegenständlichen Fall der für die Kosten der erst noch zu erstattenden Revisionsbeantwortung massgebende Umrechnungskurs gar nicht bestimmbar (8 Ob 321/98h mwN; RS0111756).
Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren betrug der Franken-Gegenwert zum massgeblichen Verhandlungsschluss erster Instanz für das auf EUR 13,577.720,-- lautende Klagebegehren CHF 20,497.333,-- (Berufungsurteil S 59). Da die erstinstanzliche Klagsabweisung von EUR 479.083,-- als unangefochten in Rechtskraft erwuchs, waren bzw sind im Berufungs- und Revisionsverfahren nur mehr EUR 13,098.637,-- s.A. strittig, die bezogen auf den Verhandlungsschluss erster Instanz umgerechnet CHF 19,774.094,-- entsprechen. Davon ausgehend errechnen sich die Kosten der Revisionsbeantwortung mit CHF 34,286,80 (ohne MWSt).
Der Kläger rügt im Übrigen zu Recht, dass - gemäss ständiger Rechtsprechung des OGH - als Bemessungsgrundlage für den Kautionsantrag jener Betrag dient, der zu Recht beantragt und auferlegt wurde (LES 1998, 323; LES 2010, 110). Daraus ergibt sich eine Honorierung für den Kautionsantrag in Höhe von CHF 134,40 ohne Mehrwertsteuer. Insgesamt errechnet sich die Sicherheitsleistung auf diese Weise mit CHF 54.026,99 und war das Kautionsmehrbegehren der Beklagten von CHF 2.167,21 abzuweisen.
Es war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Die Punkte 3 und 4 des Beschlusses stützen sich auf § 60 Abs 2 und 3 ZPO.
Gemäss ständiger Rechtsprechung beinhaltet die rechtzeitige Stellung eines Kautionsantrages im Rechtsmittelverfahren das Recht, eine neuerliche Frist zur Beantwortung des Rechtsmittels eröffnet zu bekommen, welche mit der Verständigung vom Erlag beginnt (Punkt 5).
Die Entscheidung über die Kosten des als Zwischenstreit anzusehenden Kautionsverfahrens beruht auf den §§ 52, 50, 43 Abs 1 ZPO. Strittig war eine Kautionssumme von CHF 4.143,17. Davon ausgehend ist die Beklagte als Kautionswerberin mit weniger als der Hälfte ihres Antrages durchgedrungen, weshalb sie dessen Kosten selbst zu tragen hat. Die gegenseitige Kostenaufhebung tritt auch unabhängig davon ein, dass der Kläger für seine Äusserung zum Kautionsantrag keine Kosten verzeichnete (Fucik in Rechberger Komm³ § 43 Rz 4 mwN; vgl auch LES 2010, 36).
Zur Nachricht: Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs an das Kollegiumdes F OGH zulässig; er ist binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses einzubringen.
Vaduz, am 20.10.2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat