06 CG. 2009.105
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Gxxx, vertreten durch Gxxx, ebendort, zusätzlich vertreten durch das Amt für Soziale Dienste Kinder- und Jugenddienst, Postgebäude, 9494 Schaan, gegen die beklagte Partei Wxxx, vertreten durch Mag. iur. Gregor Meier, Gerichtspraktikant, Fürstliches Landgericht, 9490 Vaduz, als Abwesenheitskurator, wegen Feststellung der Vaterschaft über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 4.3.2010, 06 CG.2009.105, mit dem das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 6.11.2009 sowie das vorangegangene Verfahren einschliesslich der Klagszustellung als nichtig aufgehoben und die Klage mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückgewiesen sowie die klagende Partei schuldig erkannt wurde, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die näher bestimmten Kosten des erstinstanzlichen und des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts a u f g e h o b e n und dem Fürstlichen Obergericht aufgetragen, unter Abstandnahme des angenommenen Zurückweisungsgrundes der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Mit ihrer am 23.3.2009 eingebrachten Vaterschaftsklage brachte der Kläger vor, seine Mutter habe während eines Praktikums in Bad Gögging (Deutschland), das sie im Rahmen ihrer Ausbildung an der Bündner Medizinischen Massagefachschule Chur-Davos für sechs Wochen absolviert habe, mit dem Beklagten eine Beziehung gehabt und mit ihm geschlechtlich verkehrt. Der Kläger sei in diesem Zeitraum gezeugt worden, die Vaterschaft des Beklagten werde gemäss § 163 ABGB vermutet.
Im Oktober 2007 habe die Kindesmutter den Beklagten persönlich bei einem Besuch darüber informiert, dass sie von ihm schwanger sei. Der Beklagte habe auf diese Eröffnung "gut" reagiert. Bis zur Geburt des Klägers hätten keine weiteren Kontakte mehr zwischen dem Beklagten und der Kindesmutter stattgefunden. Nach der Geburt sei die Kindesmutter im Juli/August 2008 gemeinsam mit ihren Grosseltern und dem Kläger nach Bad Gögging gefahren. Der Beklagte habe das Kind zwar nicht sehen wollen, er habe jedoch im nachfolgenden Mail-Kontakt nachgefragt, wann die Vaterschaftsanerkennung stattfinden werde. Bis zum Vorliegen des konkreten Termins für die behördliche Anerkennung der Vaterschaft beim Amt für Soziale Dienste in Schaan habe der Beklagte mehrmals gegenüber der Kindesmutter geäussert, die Vaterschaft anzuerkennen. Nach Bekanntwerden des Termins habe der Beklagte jedoch den Kontakt zur Kindesmutter abgebrochen.
Der Beklagte, für den mangels Zustellbarkeit der Klage ein Abwesenheitskurator bestellt wurde (ON 12), bestritt die Vaterschaft hinsichtlich des Klägers und wendete hiezu ein, die Behauptung, dass die Kindesmutter in der Zeit vom 16.7.2007 bis 29.9.2007 nur mit ihm eine geschlechtliche Beziehung eingegangen sei, sei eine reine Schutzbehauptung. Dies gelte auch hinsichtlich des Vorbringens, er habe immer zur Zeugung des Kindes gestanden. Der E-Mail-Verkehr sei überdies nicht dazu geeignet, als Indiz für die Anerkennung der Vaterschaft zu gelten.
Der Beklagte erhob auch die Einrede der mangelnden "liechtensteinischen Zuständigkeit", weil § 51 JN nur den subsidiären Gerichtsstand für Klagen aus dem Ehe- oder Elternverhältnis regle und nur auf Ehegatten anwendbar sei.
Das Fürstliche Landgericht stellte in seiner Entscheidung vom 6.11.2009, 06 CG.2009.105-20, fest, dass der Beklagte der Vater des am 1.5.2008 geborenen Klägers ist, und erkannte den Beklagten schuldig, dem Kläger zu Handen der Kindesmutter binnen vier Wochen die mit CHF 94,50 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Es ging dabei von nachstehendem, entscheidungswesentlichem Sachverhalt aus:
Der Kläger wurde am 1.5.2008 in Vaduz bei Gxxx, welche die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzt und im Fürstentum Liechtenstein wohnhaft ist, ausserehelich geboren. In der Folge ersuchte der zu 02 PG.2008.67 zuständige Pflegschaftsrichter des Fürstlichen Landgerichts das Amt für Soziale Dienste/Kinder- und Jugenddienst um Mitteilung, ob hinsichtlich des Klägers eine Vaterschaftsanerkennung erfolgt bzw ein entsprechendes Verfahren anhängig ist. Die Kindesmutter Gxxx bezeichnete gegenüber dem Amt für Soziale Dienste den Beklagten als Kindesvater. Eine Vaterschaftsanerkennung desselben im Amtshilfeweg in Deutschland kam nicht zu Stande.
Der Kläger kam nach der üblichen Schwangerschaftsdauer zur Welt, er besitzt sowie die Kindesmutter die liechtensteinische Staatsangehörigkeit. Die Kindesmutter Gxxx hatte mit dem Beklagten am 15.8.2007 Geschlechtsverkehr im Rahmen eines vom 15.7.2007 bis 25.8.2007 dauernden Aufenthalts in Bad Gögging/Deutschland, wo sie damals ein Praktikum absolvierte. Im Zeitraum von Ende Juni 2007 bis Anfang November 2007 hatte die Kindesmutter ausser mit dem Beklagten mit niemandem sonst Geschlechtsverkehr. Als der Beklagte im Oktober 2007 von der Schwangerschaft der Kindesmutter erfuhr, stellte er dieser eine Anerkennung des Klägers in Aussicht. Im Juli 2008 äusserte sich der Beklagte nochmals in diese Richtung, nachdem der Kläger bereits geboren war.
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Fürstliche Landgericht zunächst auf die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit ein und führte dazu aus, dass nach § 51 Abs 1 JN Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem ehelichen oder Elternverhältnis beim Landgericht eingebracht werden könnten, wenn auch nur einer der beiden Ehegatten liechtensteinischer Staatsbürger sei, dies unabhängig davon, wo sie ihren Wohnsitz hätten. Der Wortlaut dieser Bestimmung müsse aufgrund einer zeitgemäss-teleologischen Auslegung dahingehend interpretiert werden, dass dieser subsidiäre Gerichtsstand auch für die Vaterschaftsklage eines unehelichen Kindes gelte. Ein uneheliches Kind sei nicht weniger schutzwürdig als ein eheliches, weshalb eine Ungleichbehandlung verfassungswidrig wäre. Bei anderer Interpretation müsste ein uneheliches Kind mit liechtensteinischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein gegen einen ausländischen Kindesvater ohne allgemeinen Gerichtsstand im Fürstentum im Ausland Klage auf Feststellung der Vaterschaft erheben, was unbillig wäre. Die österreichische Jurisdiktionsnorm, die der liechtensteinischen als Rezeptionsvorlage gedient habe, sehe auch für das Abstammungsverfahren in § 108 öJN eine internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte vor, wenn entweder das Kind, der festzustellende Vater oder die Mutter die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden oder wenn das Kind oder der festzustellende Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hätten. Es sei daher hier die internationale Zuständigkeit bzw inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen.
In materiell-rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Beklagte habe mit der Mutter des Klägers in der kritischen Zeit, d.h. nach dem festgestellten Sachverhalt während der gesetzlichen Vermutungsfrist, Geschlechtsverkehr gehabt. Zudem habe der Beklagte keinen Entkräftungsbeweis erbringen können, zumal ein Mehrverkehr der Kindesmutter während der kritischen Zeit nicht festgestellt werden habe können. Im Übrigen bilde auch der Umstand, dass der Beklagte zunächst eine Anerkennung des Klägers in Aussicht gestellt habe, ein gewichtiges Indiz für seine Vaterschaft.
2. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung des Beklagten gab das Fürstliche Obergericht Folge und hob das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 6.11.2009 sowie das vorangegangene Verfahren einschliesslich der Klagszustellung als nichtig auf, wies die Klage mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurück und erkannte den Kläger schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit CHF 60,50 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die mit CHF 119,-- bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
2.1. In seiner auf die Berufungsgründe der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gestützten Berufung hatte der Beklagte zusammengefasst die Ansicht vertreten, er habe, da er deutscher Staatsangehöriger sei und seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland habe, gemäss § 30 JN seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht im Fürstentum Liechtenstein. Der subsidiäre Gerichtsstand nach § 51 JN beziehe sich ausschliesslich auf eheliche Verhältnisse oder auf das Eltern-Kindschafts-Verhältnis ehelicher Kinder. Aufgrund der eindeutigen Gesetzesbestimmung bleibe kein Raum für eine Auslegung und Rechtsfindung durch das Gericht, wie dies das Fürstliche Landgericht vorgenommen habe. Die Rechtsfortbildung stehe nicht dem Gericht, sondern dem Gesetzgeber zu. Auch wenn man den Blick auf die österreichische Jurisdiktionsnorm als Rezeptionsvorlage werfe, zeige sich, dass der österreichische Gesetzgeber eben einen subsidiären Gerichtsstand für Vaterschaftsklagen eigens geschaffen habe. Dies sei vom Gesetzgeber des Fürstentums Liechtenstein nicht nachvollzogen worden. Die Unterscheidung zwischen ehelichem und nichtehelichem Kind bei Zuständigkeitstatbeständen widerspreche auch nicht dem Gleichheitsgebot.
2.2. Der Kläger erstattete keine Berufungsbeantwortung.
2.3. Das Fürstliche Obergericht schloss sich in seiner Entscheidung vom 4.3.2010 im Wesentlichen der Argumentation des Beklagten an und erachtete die vom Erstgericht vorgenommene Interpretation als nicht zulässig. Es stellte zunächst klar, die Tatsache, dass das Erstgericht entgegen der Bestimmung des § 261 Abs 1 ZPO weder über die erhobene Einrede des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit verhandelt noch darüber ausdrücklich entschieden habe, führe nicht zu einer Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils, weil gemäss § 24 Abs 1 JN der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit stets von Amts wegen - damit auch vom Berufungsgericht - wahrzunehmen sei.
An erster Stelle bei der Auslegung einer Gesetzesbestimmung stehe die Wortauslegung. Die Anknüpfung für die in § 51 Abs 1 JN genannten Klagen erfolge immer an die Staatsbürgerschaft oder den Wohnsitz oder Aufenthalt der Ehegatten. Daraus ergebe sich ohne Zweifel, dass sich § 51 JN nur auf Klagen aus dem Eheverhältnis sowie aus dem Elternverhältnis in der Ehe beziehen könne. Es sei nicht Sache des Gerichts, einen klaren Gesetzeswortlaut "zeitgemäss" umzudeuten. Wenn für Vaterschaftsklagen unehelicher Kinder ein besonderer Gerichtsstand geschaffen werden solle, so sei dies Sache des Gesetzgebers.
Die Überprüfung der Tatsache, ob die Gesetzesbestimmung, dass für eine Vaterschaftsklage eines ausserehelichen Kindes kein besonderer Gerichtsstand zur Verfügung stehe, dem grundrechtlichen Gleichheitsgebot widerspreche, sei nicht Sache des ordentlichen Gerichts. Dieses habe lediglich gehörig kundgemachte Gesetze anzuwenden. Ein Verstoss gegen das Gleichheitsgebot liege nur vor, wenn Gleiches ungleich behandelt werde. Gerade was die Feststellung der Vaterschaft zu einem Kind betreffe, bestünden wesentliche Unterschiede zwischen der Vaterschaft zu einem ehelichen Kind und einem unehelichen Kind. Während für erstere die Vermutung gemäss § 138 Abs 1 ABGB gelte, sei die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind durch ein förmliches Anerkenntnis oder durch Rechtsgestaltungsurteil festzustellen.
Auch eine historische Interpretation stütze den dargestellten Befund. § 51 JN, der inzwischen mehrfach zufolge der Änderung des Eherechts novelliert worden sei, habe als Rezeptionsvorlage § 76 öJN, der sich ebenfalls ausschliesslich mit Ehesachen befasse. Auch in Österreich sei die Zuständigkeit für eine Vaterschaftsklage eines ausserehelichen Kindes den allgemeinen Bestimmungen gefolgt. Erst mit dem Bundesgesetz vom 30.10.1970, BGBl 1970 Nr 342, über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes, in Kraft getreten mit 1.7.1971, sei ein eigener besonderer Gerichtsstand für Vaterschaftsklagen bei ausserehelichen Kindern eingeführt worden (§ 76a öJN). Diese Änderung habe das liechtensteinische Recht auch aus Anlass von Familienrechtsnovellen nicht nachvollzogen.
Mangels inländischer Gerichtsbarkeit fehle es sohin an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Urteil sowie das vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären und die Klage zurückzuweisen gewesen seien.
3. Gegen diese Entscheidung richtet sich "dem gesamten Inhalt nach" die rechtzeitig erstattete "Beschwerde" des Klägers. Er beantragt darin in Stattgebung der "Beschwerde", den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts aufzuheben und die inländische Gerichtsbarkeit für die Klage wegen Feststellung der Vaterschaft im Fall des Klägers zu bejahen.
Er brachte zusammengefasst und im Wesentlichen vor:
3.1. Eine grammatikalische Auslegung von § 51 JN lasse die Schlussfolgerung zu, dass diese Gesetzesbestimmung ebenso auf Klagen aus dem Elternverhältnis anwendbar sei, ohne dass eine Ehe vorliege. Das Elternverhältnis werde zwischen dem Elternteil und dem Kind begründet. § 51 Abs 1 JN sei dahingehend zu verstehen, dass im Fall von Klagen aus dem Eheverhältnis zumindest ein Ehepartner liechtensteinischer Staatsangehöriger sein müsse, im Falle von Klagen aus dem Elternverhältnis zumindest eine Partei (Elternteil oder Kind) die liechtensteinische Staatsbürgerschaft haben müsse. Eine andere Rechtsauslegung würde zu einem unbilligen Ergebnis führen und den Kläger erheblichen Nachteilen aussetzen.
3.2. Durch den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts werde der Kläger in seinem grundrechtlichen Gebot auf Gleichheit verletzt. Es sei zwar richtig, dass es Unterschiede in der Form der Feststellung der Vaterschaft zu einem ehelichen oder ausserehelichen Kind gebe, doch reiche der Verweis auf die unterschiedlichen Formen der Vaterschaftsfeststellung nicht aus, um die inländische Gerichtsbarkeit im konkreten Fall zu verneinen. Die Vaterschaftsfeststellung sei für das Kind insbesondere im Zusammenhang mit möglichen Unterhaltsansprüchen von erheblicher Tragweite. Gemäss § 166 ABGB sei es Wille des Gesetzgebers, dass aussereheliche Kinder in Bezug auf Obsorge und Unterhalt den ehelichen Kindern gleichgestellt seien. Angesichts dieser grundsätzlich angestrebten Gleichstellung von ehelichen und ausserehelichen Kindern sei sachlich nicht gerechtfertigt, dem ausserehelichen Kind zuzumuten, die Klage im Ausland einzubringen, während eheliche Kinder sich auf die inländische Gerichtsbarkeit berufen könnten. Die Unterscheidung zwischen ehelichem und ausserehelichem Kind in Fragen der inländischen Gerichtsbarkeit sei daher verfassungswidrig, weil es das Gleichbehandlungsgebot verletze.
3.3. Es entspreche auch nicht dem Kindeswohl, wenn die inländische Gerichtsbarkeit in Fragen der Feststellung der Vaterschaft verneint werde. Dem mj. Kind könne es nicht zum Nachteil gereichen, wenn es einer kurzfristigen Verbindung der Eltern entstamme. Vorrangig seien die Interessen des Kindes zu wahren. Es habe ein Recht darauf feststellen zu lassen, ob der Beklagte der biologische Vater sei, ob der Zeugungsakt in Deutschland, Liechtenstein oder in einem anderen Land stattgefunden habe und ob die Eltern eine längerandauernde Beziehung geführt hätten. Das Recht des Kindes auf Wissen um die Abstammung sowie das nachfolgende Recht auf Unterhalt rechtfertigten eine Rechtsauslegung, mit der die inländische Gerichtsbarkeit bejaht werde.
4. In seiner fristgerecht erstatteten Rekursbeantwortung bestritt der Beklagte das Vorliegen des geltend gemachten Rechtsmittelgrundes und beantragte, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise den Rekurs abzuweisen. Ein Kostenantrag wurde gestellt.
Er brachte zusammengefasst vor:
4.1. Das als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel sei augenscheinlich von Rxxx, Mitarbeiterin des Amtes für Soziale Dienste, unterfertigt worden. Das Amt für Soziale Dienste werde vom Amtsleiter vertreten. Rxxx verfüge daher nicht über die ausreichende Vollmacht des Rekurswerbers. Gemäss der mit der Klage vorgelegten Vollmacht habe der Rekurswerber das Amt für Soziale Dienste beauftragt, die Klage einzubringen und "die Klage zu vertreten". Die Vertretung für ein Rekursverfahren sei damit nicht eingeschlossen. Der Rekurs sei daher aus formellen Gründen zurückzuweisen.
4.2. Entgegen der Rechtsansicht des Rekurswerbers besage der Gesetzeswortlaut eindeutig, dass der subsidiäre Gerichtsstand nach § 51 JN nur dann gegeben sei, wenn einer der beiden Ehegatten liechtensteinischer Landesbürger sei. Auch das Argument des Rekurswerbers, die Auslegung würde dem Gleichheitsgebot widersprechen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Gesetzgeber habe zwar die nicht eheliche Lebensgemeinschaft in manchen Bereichen (zB Mietrecht) der ehelichen Gemeinschaft gleichgestellt, doch gebe es in vielen Bereichen nach wie vor noch Unterschiede. Diese seien im Rahmen des Spielraums, den der Gesetzgeber habe, zulässig.
4.3. Der Vorwurf, dass eine Privilegierung von ehelichen Kindern durch das Gesetz, nämlich durch das Zugeständnis eines Gerichtsstands, den ein uneheliches Kind nicht in Anspruch nehmen könne, verfassungswidrig sei, könne nur dann beachtlich sein, wenn die vom Gesetzgeber getroffene Regelung willkürlich sei, weil bei der Rechtssetzung im Gegensatz zur Rechtsanwendung der Schutzbereich des Gleichheitsgebotes weitgehend mit denen des Willkürverbotes zusammenfalle. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern gleichheitswidrig sei, könne der Rekurswerber nichts erreichen. Für die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen sei der Staatsgerichtshof zuständig. Dieser hätte zur Beseitigung einer Ungleichbehandlung lediglich die Möglichkeit, die gegenständliche Bestimmung zu kassieren.
4.4. Auch in Deutschland würde ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft ähnlich lange dauern und ähnliche Kosten verursachen wie in Liechtenstein. Es sei daher entgegen dem Vorbringen des Rekurswerbers nicht unbillig, den Beklagten an seinem allgemeinen Gerichtsstand auf Feststellung der Vaterschaft zu klagen.
5. Dazu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
5.1. Was den Einwand der mangelnden Vertretungsbefugnis der Verfasserin der "Beschwerde" vom 23.3.2010, Rxxx, anlangt, wurde eine entsprechende Vollmacht mit Schreiben vom 2.6.2010 nachgereicht und damit die Vertretungsbefugnis iS des § 28 ZPO urkundlich nachgewiesen.
5.2. Dass das Rechtsmittel des Klägers als "Beschwerde" bezeichnet wurde, ist nicht von Belang. Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels ist nämlich unerheblich, sofern das Begehren - wie hier - deutlich erkennbar ist (vgl Gitschthaler in Rechberger³ §§ 84 bis 85 Rz 7; Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 84 E 16b).
5.3. Der Rekurs ist auch inhaltlich berechtigt:
5.3.1. Im internationalen Kindschaftsrecht werden die Voraussetzungen der kindschaftsrechtlichen Rechtsverhältnisse (eheliche bzw nichteheliche Abstammung, Legitimation, Adoption) gemäss Art 22 ff IPRG nach dem Personalstatut der Eltern, die Wirkungen jedoch nach dem Recht des Aufenthaltsstaats beurteilt. So bestimmt Art 26 Abs 1 Satz 1 IPRG, dass die Voraussetzungen der Feststellung und der Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilen sind. Nach Abs 2 leg.cit. sind die Wirkungen der Unehelichkeit eines Kindes nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Gesetzesbestimmungen beziehen sich sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrer Überschrift "uneheliche Abstammung und deren Wirkungen" nur auf das anzuwendende materielle (Verweisungs-)Recht, nicht aber auf das Verfahrensrecht (vgl Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, 10). Der Verzicht auf die Normierung des Verfahrensrechts mit Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen wurde mit gesetzestechnischen Erfordernissen zu Gunsten eines möglichst "offenen Systems" begründet, das künftigen Entwicklungen entsprechend Raum lassen soll (so der Bericht und Antrag der fl. Regierung an den fl. Landtag zum IPRG Nr 106/1992, Seite 4).
Einen inländischen Gerichtsstand für die Klage auf Feststellung der ae Vaterschaft gegen den Beklagten als deutschen Staatsangehörigen sieht auch die JN nicht vor (vgl Frick, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivilsachen im Fürstentum Liechtenstein - unter Berücksichtigung des schweizerischen, österreichischen und deutschen Rechts, Diss St. Gallen 1992, 276). Wie bereits das Obergericht zutreffend ausgeführt hat, umfasst der § 51 JN nur Klagen aus dem Eheverhältnis und Klagen aus dem Elternverhältnis in der Ehe.
Die inländische Gerichtsbarkeit ergibt sich aber aus folgenden Überlegungen:
Gemäss Art 9 öEGJN finden die Vorschriften der österreichischen JN auch auf bürgerliche Rechtssachen Anwendung, die durch Staatsverträge oder nach völkerrechtlichen Grundsätzen der inländischen Gerichtsbarkeit unterstellt sind. Nun bestimmt Art 3 Z 2 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15.4.1958, dass zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen auch die Behörden des Staates zuständig sind, in dessen Gebiet der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
So wurde vom österreichischen OGH noch vor der gesetzlichen Normierung eines ausschliesslichen Gerichtsstandes für Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind - gemäss § 76c Abs 1 öJN ist das Gericht ausschliesslich zuständig, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (eingefügt als § 76a durch Art IV Z 1 UeKindG BGBl 1970/342), vgl auch § 640a I dZPO (Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht4 RZ 382 ff), Art 312 Abs 1 ZGB (BGE 94 II 220) - im Falle einer Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts gegen einen in Frankreich wohnenden französischen Staatsbürger unter Bedachtnahme auf das zitierte Übereinkommen die inländische Gerichtsbarkeit bejaht. Dazu führte der österreichische OGH in seiner Entscheidung vom 22.1.1968, 6 Nd 2/68, aus, der Anwendung dieses Übereinkommens stehe nicht entgegen, dass Art 3 nur eine Zuständigkeit für die Erlassung von Unterhaltsentscheidungen, nicht aber von Entscheidungen über die Feststellung der Vaterschaft begründet, weil dann, wenn für das Bestehen des Unterhaltsanspruchs nach dem anzuwendenden Recht die Feststellung der Vaterschaft oder der Abstammung Voraussetzung ist, diese als Vorfrage der Unterhaltsentscheidung zu behandeln ist. Es gilt daher auch für sie die angeführte Zuständigkeitsbestimmung des Art 3, weshalb dem unterhaltsberechtigten Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, für die Prozessführung die inländische Gerichtsbarkeit zur Verfügung steht.
Liechtenstein hat zwar in diesem Abkommen - die Ratifizierung erfolgte mit LGBl 1972/55 - von der Möglichkeit des Vorbehalts gemäss Art 18 Gebrauch gemacht. Demnach können Entscheidungen einer ausländischen Behörde, deren Zuständigkeit durch den Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten begründet ist (Art 3 Zi 2) in Liechtenstein mangels einer innerstaatlichen Zuständigkeitsnorm weder anerkannt noch vollstreckt werden (LR 0.212.214.32). Allerdings wird Art 18 des Übereinkommens nach der Rechtspraxis des Landgerichts nicht mehr beachtet. Vielmehr wird in Abkehr vom Vorbehalt des Art 18 des Übereinkommens korrigierend eingegriffen und die inländische Gerichtsbarkeit bejaht, wenn das unterhaltsberechtigte Kind seinen Wohnsitz im Inland hat (Frick aaO, 236).
5.3.2. Diese Rechtspraxis steht im völligen Einklang mit dem Völkergewohnheitsrecht bzw Völkervertragsrecht. So sieht auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (kurz: UN-Kinderrechtskonvention), das von allen Staaten der Erde mit Ausnahme der USA und Somalia ratifiziert wurde, vor, dass sich alle Vertragsstaaten verpflichten, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind (Art 3 Z 2), dass das Kind unter anderem das Recht hat, seine Eltern zu kennen (Art 7 Z 2); dazu gehört jedenfalls auch die Möglichkeit der Klage auf Feststellung der Vaterschaft oder der Abstammung. Ferner wird in Art 27 Z 4 bestimmt, dass die Vertragsstaaten alle geeigneten Massnahmen treffen, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes - und nach Ansicht des OGH auch von Klagen auf Feststellung der Vaterschaft als notwendige Vorfrage - gegenüber den Eltern oder anderen finanziell für das Kind verantwortlichen Personen sowohl innerhalb der Vertragsstaaten als auch im Ausland sicherzustellen.
Diese Bestimmungen implizieren in ihrer Gesamtheit eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Ausübung von Gerichtsbarkeit (vgl Matscher in Fasching², Vor Art IX EGJN Rz 68), sodass das Fürstliche Obergericht das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit zu Unrecht verneint hat. Zu diesem Ergebnis führt auch die vom Kläger zu Recht eingeforderte analoge Anwendung des § 51 JN auf außer der Ehe geborene Kinder entsprechend dem verfassungsgerichtlich gewährleisteten Gleichheits- und Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 31 LV iVm Art 14 EMRK; vgl auch Art 3 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder, LR 0.212.211.31).
5.3.3. Zusammenfassend war daher in Stattgebung des Rekurses für die vorliegende Vaterschaftsklage die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen, was die Aufhebung der Entscheidung des Obergerichts zur Folge hat, verbunden mit dem Auftrag, unter Abstandnahme des angenommenen Zurückweisungsgrundes meritorisch zu entscheiden. Da eine gesetzmässig ausgeführte Berufung vorliegt, wird die rechtliche Beurteilung allseitig zu prüfen sein (Kodek in Rechberger³ § 471 Rz 9 mwN).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
Vaduz, 11. Juni 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Senat 1