06 CG. 2008.50
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth und die Senatsmitglieder Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei X AG in konkursamtlicher Liquidation, vertreten durch das Konkursamt Buchs, 9470 Buchs, vertreten durch Dr. R. A., Rechtsanwalt, wider die beklagte Partei N. N., vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. A. R., Rechtsanwalt, wegen CHF 64.926,04, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 08.04.2010, 06 CG.2008.50, ON 28, mit dem der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 15.09.2008, ON 16, keine Folge gegeben, hingegen der Berufung der klagenden Partei Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, binnen vier Wochen der Klägerin zu Handen des Klagsvertreters die mit CHF 2.998,13 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.
1). Im Verfahren 3 C 479/96 des Fürstlichen Landgerichts wurde der Beklagte im Jahr 2000 verpflichtet, der klagenden Partei CHF 100.000,00 samt Zinsen und Kosten von insgesamt CHF 14.444,70 zu bezahlen.
Der betreibenden Partei X AG in konkursamtlicher Liquidation wurde aufgrund der vorangeführten Forderungen sowie der Exekutionskosten von CHF 964,80 die Exekution gegen den Beklagten bewilligt.
Im von der Klägerin gegen den Beklagten geführten Verfahren 6 C 451/97 wurde der Beklagte mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 11.12.2001 schuldig erkannt, der Klägerin binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution den Betrag von CHF 25.000,00 samt 5 % Zinsen seit 27.07.1998 zu bezahlen, wobei die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben wurden. Einer dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 12.12.2002, zu 6 C 451/97-58 in der Hauptsache keine Folge gegeben, hingegen das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Zinsen dahin abgeändert, dass der Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin 5 % Zinsen seit 01.04.1998 aus CHF 25.000,00 zu bezahlen. Gleichzeitig wurde die Klägerin schuldig erkannt, dem Beklagten binnen 4 Wochen die mit CHF 350,00 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Mit Exekutionsbewilligung des Fürstlichen Landgerichts zu
EX.2007.1552-2 vom 25.04.2007 wurde aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Fürstlichen Landgerichts 6 C 451/97 vom 11.12.2001 der betreibenden Partei X AG in konkursamtlicher Liquidation gegen die verpflichtete Partei N. N. zugunsten der vollstreckbaren Forderung von CHF 25.000,00 samt 5 % Zinsen seit 12.07.1988 sowie der Exekutionskosten von CHF 81,55 die Exekution bewilligt, und zwar vorab durch Pfändung der Deckungsansprüche des Versicherungsnehmers N. N. aus allen von diesem mit der V. Versicherungsgesellschaft im Jahr 1988 und 1989 abgeschlossenen Haftpflicht-Versicherungsverträgen. Auch diese Exekution verlief erfolglos.
Im Verfahren 6 CG.2003.227 (vormals 6 C 286/98) wurde dem Beklagten N. N. am 09.12.2003 Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt und es wurde ihm ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben.
In diesem Verfahren wurde die klagende Partei im Jahr 2005 verpflichtet, dem Beklagten insgesamt CHF 64.926,04 an Verfahrenskosten zu bezahlen.
Auf diesen Betrag entfallen CHF 1.482,20 an zugesprochenen Kosten für den Rekurs vom 09.03.2005 (ON 105).
In diesem Rekurs wurde vorgetragen, dass sein Rechtsvertreter (Verfahrenshelfer) in der Berufungsmitteilung die Bezahlung der Kosten zu seinen Handen fordern werde und er "diese Erklärung vorsorglich bereits im jetzigen Zeitpunkt hiermit" abgebe. Der Beklagte hat in diesem Rekurs nicht die Bezahlung der Kosten des Rekursverfahrens an seinen Verfahrenshelfer verlangt. In der Verpflichtung zur Zahlung von CHF 1.482,20 wurde ausgesprochen, dass dem Beklagten die Kosten des Rekursverfahrens "zu Handen des Beklagtenvertreters zu bezahlen" sind.
In der Berufungsmitteilung vom 18.05.2005 (ON 117) wurde der Antrag gestellt, die Klägerin zu verpflichten, der beklagten Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu Handen "ihrer Rechtsvertreter" zu ersetzen. Im Urteil vom 22.12.2005 hat das Fürstliche Obergericht die klagende Partei verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren Kosten in Höhe von CHF 7.988,50 zu ersetzen. Der klagenden Partei wurde nicht aufgetragen, diesen Betrag zu Handen des Verfahrenshelfers des Beklagten zu bezahlen (Außerstreitstellung in der Berufungsverhandlung am 08.04.2010).
Mit Exekutionsbewilligung des Fürstlichen Landgerichts vom 08.02.2008 wurde aufgrund des Urteils des Fürstlichen Obergerichts zu 06 CG.2003.227 vom 22.12.2005, des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichts vom 31.03.2005, des Urteils des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 07.07.2007, des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichts vom 25.04.2007 und des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichts vom 27.09.2007 zu 6 CG.2003.227 die Exekution zur Hereinbringung von CHF 64.026,04 bewilligt.
Mit Schreiben vom 11.04.2005 hatte der Rechtsvertreter der klagenden Partei gegenüber dem Verfahrenshelfer des Beklagten erklärt, die diesem im Verfahren 6 CG.2003.227 zugesprochenen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1.482,20 mit Fälligkeitstag 05.05.2002 mit den Kostenersatzansprüchen zu verrechnen, die der klagenden Partei aus dem Verfahren 3 C 479/96 zustünden, womit sich der entsprechende Betrag (CHF 14.944,70; richtig CHF 14.444,70) per 05.05.2005 um CHF 1.482,20 auf restlich CHF 13.462,50 reduziere.
Mit Schreiben vom 01.03.2007 erklärte der Rechtsvertreter der klagenden Partei gegenüber dem Verfahrenshelfer des Beklagten, dass die im Verfahren 6 CG.2003.227 erfolgten Kostenzusprüche von CHF 37.306,75, CHF 16.100,10 und CHF 6.601,74, also der Gesamtbetrag von CHF 60.008,79 mit den Gegenforderungen des Beklagten aus den Verfahren 3 C 479/96, 6 C 451/97 und EX.2001.2316, wofür der Beklagte noch insgesamt CHF 314.171,28 schulde, per 16.03.2007 verrechnet werde.
Mit Schreiben vom 16.03.2007 wurde eine Berichtigung der vorerwähnten Aufrechnungserklärung dahingehend vorgenommen, dass die Kostenersatzforderungen des Beklagten gegen die Klägerin aus dem Zivilverfahren 6 CG.203.227 per 16.3.2007 von CHF 60.008,79 mit dem Kostenguthaben der klagenden Partei gegen den Beklagten aus dem Exekutionsverfahren zu EX.2001.2136 per 16.03.2007 von CHF 973,15 mit dem Rest-Kostenguthaben der klagenden Partei gegen den Beklagten aus dem Verfahren zu 3 C 479/96 per 16.03.2007 von CHF 13.462,50 und dem anteiligen Zinsenguthaben der klagenden Partei gegen den Beklagten aus dem Zivilverfahren 3 C 479/96 per 16.03.2007 von CHF 45.573,13 verrechnet würden. Der Beklagte schulde daher der klagenden Partei aus dem Verfahren 3 C 479/96 noch restlich CHF 100.000,-- samt Zinsen.
Mit Schreiben vom 07.12.2007 erklärte der Rechtsvertreter der klagenden Partei gegenüber dem Verfahrenshelfer des Beklagten, die diesem im Verfahren 06 CG.2003.227 zugesprochenen weiteren Kosten laut Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 25.04.2007 von CHF 113,17, die Restkosten aus dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.04.2007 (Differenz auf CHF 1.133,85) aufgrund des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.09.2007 von CHF 1.020,28, die Kosten des Kostenrekursverfahrens laut Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.09.2007 von CHF 1.789,60, also den Gesamtbetrag von CHF 3.435,05 mit dem der klagenden Partei aus dem Verfahren 3 C 479/96 noch zustehenden Restbetrag in Höhe von CHF 100.000,-- samt Zinsen zu verrechnen.
Der Verrechnung laut Schreiben vom 01.03.2007 widersprach der Verfahrenshelfer mit Schreiben vom 06.03.2007 unter Hinweis auf das Pfandrecht gemäss Art 24 RAG. Er forderte die klagende Partei zur Bezahlung der dem Beklagten zuerkannten Kosten zu eigenen Handen auf.
Auch der Verrechnung laut Schreiben vom 07.12.2007 widersprach der Verfahrenshelfer des Beklagten mit Schreiben vom 10.12.2007 unter Hinweis auf Art 24 RAG.
2). Mit Klage gem Art 18 EO vom 19.02.2008 stellte die Klägerin folgende Begehren:
1). "Es wird festgestellt, dass die nachstehend angeführten, vom Beklagten N. N. gegen die klagende Partei im Rahmen des hg. Exekutionsverfahrens zu 6 C 186/98 bzw. 6 CG.2003.227 als rechtskräftige und vollstreckbare Kostenersatzforderungen geltend gemachten Ansprüche erloschen sind und daher nicht mehr bestehen:
a). Kosten eines Rekursverfahrens in Höhe von CHF 1'482.20 laut Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 31.3.2005 (ON 111);
b). Kosten des Verfahrens erster Instanz in Höhe von CHF 37'306.75 laut Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 22.12.2005 (ON 121);
c). Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 16'100,10 laut Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 22.12.2005 (ON 121);
d). Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von CHF 6'601.94 laut Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7.2.2007 (ON 135);
e). Kosten des ergänzenden erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1'133.85 laut Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 25.4.2007 (ON 143);
f). Kosten eines Rekursverfahrens in Höhe von CHF 511.60 laut Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.9.2007 (ON 159).
2). Weiters wird festgestellt, dass der Beklagte N. N. aufgrund der in Punkt 1, lit. A bis g, angeführten sieben Exekutionstitel nicht mehr berechtigt ist, gegen die Klägerin irgendwelche Zwangsvollstreckungen zu führen.
3). Der Beklagte N. N. ist schuldig, der Klägerin zu Handen ihres anwaltschaftlichen Vertreters binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution die gesamten Verfahrenskosten zu ersetzen."
Dazu brachte sie zusammengefasst vor:
Die von der klagenden Partei angestrengten Exekutionsverfahren seien erfolglos gewesen.
Die vom Beklagten gegen die klagende Partei geltend gemachten Kostenersatzansprüche seien im Zeitpunkt der Einbringung des Exekutionsantrags aufgrund der Aufrechnungserklärungen erloschen. Den Aufrechnungen seien keinerlei vertragliche oder gesetzliche Aufrechnungshindernisse entgegengestanden, weder das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts nach Art 24 RAG noch die Regelung in § 73 Abs 2 ZPO.
Die Mitteilung des Rechtsanwalts, dass er die Bezahlung der seiner Partei zugesprochenen Kosten direkt an ihn verlange, habe nur die Konsequenz, dass die kostenersatzpflichtige Gegenpartei mit schuldbefreiender Wirkung nicht mehr an ihre Partei leisten könne. Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwaltes könne nur dann existent werden, wenn die Kostenersatzforderung des Mandanten noch bestehe, nicht jedoch, wenn diese Forderung durch Aufrechnung erloschen sei.
3). Mit Klagebeantwortung vom 02.06.2008 beantragte der Beklagte kostenpflichtige Zurück- allenfalls Abweisung der gegenständlichen Klage, in der er im Wesentlichen einwandte:
Das Urteilsbegehren gem Punkt 2) sei unzulässig. Die Klage sei überhaupt unschlüssig und daher zurückzuweisen. Es sei nicht ersichtlich, welche der Forderungen tatsächlich den Gegenstand der Aufrechnung bildeten. Der diesbezügliche Mangel könne aufgrund der Eventualmaxime nicht nachträglich saniert werden.
Das Fürstliche Obergericht habe festgehalten, dass § 71 Abs 3 ZPO der Aufrechnung der klägerischen Forderungen aus den vorangegangenen Verfahren entgegensteht.
Der im Verfahren 6 CG.2003.227 bestellte Verfahrenshelfer des Beklagten habe an der Kostenersatzforderung rechtswirksam ein Pfandrecht gem Art 24 Abs 2 RAG begründet. Dieses Pfandrecht sei wirksam mit der an keine Frist gebundenen Aufforderung, Prozesskosten, zu deren Zahlung die klagende Partei verpflichtet werde, an ihn (den Beklagtenvertreter) zu bezahlen. Diese Aufforderung habe der Beklagtenvertreter zweimal an die klagende Partei gerichtet, und zwar in seinem Schreiben vom 16.03.2007 sowie im Rekurs und Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung vom 09.03.2005 (ON 105) und in der Berufungsmitteilung vom 18.05.2005 (ON 117). Ab diesem Zeitpunkt habe die klagende Partei nicht mehr rechtswirksam an den Beklagten bezahlen dürfen, sodass eine Aufrechnung unzulässig sei.
Der Klagsvertreter führe in seinem Schreiben vom 16.03.2007 selbst aus, dass die Kostenersatzforderungen des Beklagten gegen die klagende Partei am 16.03.2007 zur Zahlung fällig geworden seien. Er habe die Aufrechnungserklärung auf diesen Zeitpunkt abgegeben. Die Erklärung des Beklagtenvertreters nach § 24 Abs 2 RAG sei auf jeden Fall vor dem Zeitpunkt, auf den sich die Aufrechnungserklärung des Klagsvertreters beziehe, erfolgt.
4). Das Erstgericht hat dem Klagebegehren teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass vier vom Beklagten betriebene Forderungen infolge Aufrechnung mit Gegenforderungen der Klägerin erloschen sind. Hinsichtlich dreier weiterer, vom Beklagten betriebener Forderungen wurde die Oppositionsklage abgewiesen.
Das Erstgericht traf die oben angeführten Feststellungen und ging im Wesentlichen von folgender rechtlichen Beurteilung aus: Die im Verfahren 06 CG.2003.227 zugesprochenen Kostenersatzansprüche, für welche mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 08.02.2008 zu 2 R EX.2008.627 die Exekution bewilligt worden sei, seien nach den von der Klägerin eingewendeten Gegenforderungen aus den vorangegangenen Verfahren (3 C 479/96, 6 C 451/97 und EX.2001.2136) entstanden, doch habe die Klägerin die in Frage stehenden Aufrechnungserklärungen nach dem festgestellten Sachverhalt jeweils nachträglich abgegeben. Die gegenständlichen Aufrechnungen seien deshalb im Rahmen der vorliegenden Oppositionsklage als prozessual zulässig anzusehen.
Da die Kostenforderung nach § 19 a öRAO überhaupt nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwaltes existent werde, fehle es von Anfang an an der für die Aufrechnung vorausgesetzten Gleichartigkeit der Forderungen. Der Kostenschuldner könne daher nicht aufrechnen. Das Pfandrecht des Rechtsanwaltes stehe der Aufrechnung im Verhältnis des Kostenschuldners zum Kostengläubiger erst ab dem Zeitpunkt entgegen, in dem der Rechtsanwalt eine dem Kostenschuldner zugegangene Erklärung nach § 19 a Abs 4 öRAO abgebe.
Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeute dies, dass die von der Klägerin am 01.03.2007 abgegebenen Aufrechnungserklärungen hinsichtlich des Kostenzuspruchs für das erstinstanzliche Verfahren laut Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 22.12.2005 von CHF 37.306,75, den Kostenzuspruch für das Berufungsverfahren laut Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 22.12.2005 von CHF 16.100,10 und dem Kostenzuspruch für das Revisionsverfahren laut Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 07.02.2007 von CHF 6.601,94 als zulässig anzusehen seien, zumal der Rechtsvertreter des Beklagten nach dem festgestellten Sachverhalt die Erklärung gem Art 24 Abs 2 RAG erstmals am 06. März 2007 abgegeben habe (vgl Beilagen D und E). Dasselbe gelte hinsichtlich der Kostenforderung des Beklagten in Höhe von CHF 1.482,20 gemäß Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 31.03.2005, hinsichtlich welcher die Klägerin bereits am 11. April 2005 die Aufrechnung erklärt habe (Beilage B). Dies bedeute umgekehrt aber auch, dass die von der Klägerin hinsichtlich der übrigen Kostenforderungen des Beklagten, für welche mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 08.02.2008 zu 2 R EX.2008.627 - ON 2 (Blg A) die Exekution bewilligt worden sei, am 07.12.2007 abgegebenen Aufrechnungserklärungen im Gesamtbetrag von CHF 3.435,05 unzulässig gewesen seien.
5). Das Fürstliche Obergericht hat der Berufung der Beklagten keine, hingegen der Berufung der klagenden Partei Folge gegeben. Im Wesentlichen und zusammengefasst begründet das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
5.1). Die Kostenersatzforderungen des Beklagten seien alle im Jahre 2007 entstanden und fällig geworden. Hingegen datierten die Forderungen der klagenden Partei, die sie mit den Aufrechnungserklärungen vom 11.04.2005, per 05.05.2005 und vom 01.03.2007 bzw 16.03.2007 per 16.03.2007 aufgerechnet habe, spätestens aus dem Jahre 2002 (3 C 479/96 und 6 C 451/97). In diesem Jahr seien sie auch zur Zahlung fällig geworden.
Das Pfandrecht des Rechtsanwaltes schließe die Aufrechnung von Gegenforderungen nicht aus, die schon begründet waren, als die Kostenforderung entstanden sei, auch wenn der Anwalt schon die Bezahlung an sich gefordert habe. Die Aufrechnung wirke nämlich auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage (gegenseitiges Zusammentreffen der Forderungen) zurück.
Zu diesem Zeitpunkt seien die gegenseitigen Forderungen jedenfalls noch gleichartig gewesen.
Es sei davon auszugehen, dass vor der Erklärung des Rechtsanwalts iSd Art 24 Abs 2 RAG eine Aufrechnung unbeschränkt zulässig sei, danach nur noch beschränkt, nämlich nur mit solchen Gegenforderungen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Kostenforderung aufrechenbar bestanden hätten, wie dies hier der Fall sei. Die Bezahlung durch Aufrechnung erfolge also nicht erst im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung, sondern rückwirkend auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage. Zu diesem Zeitpunkt sei noch keine Erklärung iSd Art 24 Abs 2 RAG vorgelegen. Hier sei die Gegenforderung, mit der die Klägerin aufgerechnet habe, zum Zeitpunkt der Entstehung der Kostenforderung des Beklagten bereits fällig gewesen und seien die Forderungen einander schon davor aufrechenbar gegenüber gestanden.
Die Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts durch den Rechtsanwalt hindere eine Aufrechnung nur dann, wenn die aufzurechnende Forderung erst nach der Kostenforderung, jedoch vor der Aufrechnungserklärung entstanden und fällig geworden sei.
Habe der Rechtsanwalt die Bezahlung "zu seinen Handen" bzw an sich verlangt (Art 24 Abs 2 RAG), sei eine Aufrechnung gegen die Kostenersatzforderung auch dann gerechtfertigt und zulässig, wenn die aufzurechnende Gegenforderung der Kostenforderung schon zur Zeit deren Entstehung (der Entstehung der Kostenforderung) kompensabel gegenüber gestanden sei. Dies sei hier jedoch bei allen Forderungen der Fall, sodass einerseits das gesetzliche Pfandrecht aufgrund der Aufrechnung nicht entstehen habe können und andererseits der Zeitpunkt der Geltendmachung des Pfandrechts durch den Rechtsanwalt (an ihn) nicht entscheidend sei.
Bei Vorliegen einer vor dem Kostenersatzanspruch fällig gewordenen Gegenforderung komme dem Sicherungszweck des Gläubigers der Gegenforderung mittels Aufrechnung eine größere Bedeutung zu als dem Interesse des Rechtsanwalts am Pfandrecht.
Eine Verurteilung zu Handen des Rechtsvertreters sei nicht als Begehren auf Bezahlung an den Anwalt selbst zu verstehen, der Rechtsanwalt bringe damit lediglich zum Ausdruck, dass die Kosten an ihn als Zahlstelle zu zahlen seien.
5.2). Das Begehren jedoch, dass eine Forderung nicht mehr bestehe, sei nicht Gegenstand eines Verfahrens nach Art 18 EO. Ein Feststellungsbegehren sei nur dann zulässig, wenn noch keine Exekution eingeleitet worden sei. Nach Einleitung der Exekution laute das Begehren dahin, dass der vollstreckbare Anspruch erloschen sei und dass die bekämpfte Exekution unzulässig sei.
Es ergebe sich aus dem Klagebegehren eindeutig, was die Oppositionsklägerin mit ihren Einwendungen wünsche. Bei einem ausreichenden Begehren und Vorbringen obliege es aber dem Gericht, den Urteilsspruch über eine deutlich erkennbare Oppositionsklage von Amts wegen zu formulieren. Das Berufungsgericht habe daher dem Urteil eine klare und deutlichere Fassung gegeben.
Zusammenfassend sei das Oppositionsbegehren im Sinne des geänderten Urteilsspruchs zur Gänze berechtigt, sodass der Beklagte gegenüber der klagenden Partei kostenersatzpflichtig sei.
6). Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig überreichte Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Revision beantragt, das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts im Sinne einer Abweisung der Oppositionsklage zur Gänze abzuändern, in eventu das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision aus:
6.1). Prozessuale Kostenforderungen seien nicht wie sonstige Geldforderungen zu behandeln, da sie nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht nach Art 24 RAG entstünden. Eine entsprechende Aufrechnung sei somit bereits unter diesem Aspekt keinesfalls statthaft (wbl 1987, 346). Der Kostenersatzanspruch einer Prozesspartei sei kraft Gesetzes mit dem Pfandrecht des Rechtsanwaltes behaftet, was in concreto bedeute, dass die entsprechende Kostenforderung einer Prozesspartei nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht ihres Rechtsanwaltes existent werde (vgl LES 2009, 248).
6.2). Sobald der Rechtsanwalt des Kostengläubigers die Erklärung abgegeben habe, dass er die Bezahlung der Kosten zu seinen Handen verlange, werde das gesetzliche Pfandrecht wirksam, wodurch wiederum der Kostenschuldner zum einen das Recht verliere, gegen die Kostenforderung aufzurechnen, darüber hinaus mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an den Rechtsanwalt leisten könne.
Es komme im Falle des anwaltlichen Pfandrechts nach Art 24 RAG auf den Zugang der Erklärung des Rechtsanwaltes eines Prozesskostengläubigers an den Prozesskostenschuldner an. Letzterer könne mit einer eigenen Forderung gegen die ersatzberechtigte Partei nur dann aufrechnen, wenn er die entsprechende Aufrechnungserklärung abgebe, bevor der Rechtsanwalt von ihm als Schuldner die Bezahlung an sich verlange.
6.3). Die liechtensteinische Rechtslage divergiere von der österreichischen Rechtslage. Danach (LES 2009, 248) sei auch eine Aufrechnung der Gegenpartei mit eigenen Forderungen nicht mehr zulässig, wenn der Rechtsanwalt zuvor die Bezahlung an sich verlangt habe. Hierbei müsse sich der Rechtsanwalt nicht ausdrücklich auf das gesetzliche Pfandrecht berufen. Die Aufrechnung sei im Unterschied zur österreichischen Rechtslage selbst dann nicht möglich, wenn die Gegenforderungen zeitlich bereits vor dem Kostenersatzanspruch entstanden seien und auch ihre Fälligkeit vorher eingetreten sei.
6.4). Der Rechtsvertreter des Revisionswerbers habe dem Gericht und dem Rechtsvertreter der Revisionsgegnerin unmissverständlich bekannt gegeben, er nehme das Pfandrecht an der Kostenersatzforderung seines Mandanten gem Art 24 Abs 1 RAG in Anspruch. Dieses Pfandrecht sei ex lege im Konnex mit der Kostenersatzforderung des Revisionswerbers entstanden. Da die Erklärung des Rechtsanwaltes, mit welcher dieser vom Kostenschuldner die Bezahlung an sich verlange, grundsätzlich an keinerlei Form oder Frist gebunden sei, sei erst recht die Ausführung im Konkurs als Erklärung der Zahlung der Kostenforderung an den Rechtsvertreter des Revisionswerbers zu werten.
Das Obergericht beziehe diese Erklärung lediglich auf die Rekurskosten in Höhe von CHF 1.789,60, wie dies der Rechtsvertreter des Revisionswerbers auch später in der Berufungsmitteilung, ON 117, und in der Mitteilung vom 06.03.2007 wiederholt bestätigt habe.
Es sei daher von entscheidender Bedeutung, wann der Rechtsanwalt eines Kostengläubigers die Erklärung gem Art 24 Abs 2 RAG abgebe. Ab diesem Zeitpunkt sei eine Aufrechnung mit jeglicher Gegenforderung, gleichgültig wann sie entstanden sei oder fällig geworden sei, nicht mehr möglich.
6.5). Die Forderungen der Revisionsgegnerin, mit Ausnahme jener aus dem Verfahren zu 3 C 479/96 in Höhe von vermeintlich CHF 14.944,70, seien ohnedies erst nach der abermaligen Erklärung des Rechtsvertreters des Revisionswerbers gem Art 24 Abs 2 RAG vom 06.03.2007 fällig geworden.
Entgegen der unrichtigen Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts, wonach diese Forderungen bereits im Jahre 2000 fällig geworden wären, stelle das Datum des 16.03.2007 den Zeitpunkt einer expliziten und gewollten Fälligstellung der darin geltend gemachten Gegenforderungen dar.
Die Kostenforderung des Revisionswerbers sei gegenüber der Revisionsgegnerin nicht erloschen, weshalb die Oppositionsklage abzuweisen sei.
7). Die klagende Partei hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung überreicht, mit der sie beantragt, der Revision des Beklagten keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung der Klägerin aus:
7.1). Es sei in allen, von Seiten der Klägerin abgegebenen vier Aufrechnungserklärungen mit Forderungen, die der Klägerin aus lange vorher ergangenen Entscheidungen zugestanden seien, gegen Ansprüche aus dem vorausgegangenen Verfahren 3 C 479/95 und aus dem Exekutionsverfahren zu EX.2001.2136 die Aufrechnung erklärt worden. Die Ansprüche der Klägerin stützten sich auf das Urteil des Fürstlichen Landgerichts zu 3 C 479/96 vom 16.02.2000 und die Ansprüche aus dem Exekutionsverfahren zu EX.2001.2136 auf die Exekutionsbewilligung vom 26.04.2001, welche bereits am 4.5.2001 rechtskräftig und vollstreckbar geworden sei. Auch am 11.04.2005 und am 05.05.2005 seien der Klägerin weitaus ältere, verrechenbare Gegenforderungen aus dem Verfahren zu 3 C 479/96 zugestanden, mit welchen sie mit Schreiben vom 05.05.2005 aufgerechnet habe.
7.2). Die Ansprüche der Klägerin seien Ansprüche im Rahmen von streitigen Zivilverfahren und Exekutionsverfahren, die schon lange vorher rechtskräftig zugesprochen worden seien, gewesen, darunter auch rechtskräftig zugesprochene Kostenersatzansprüche gegen den Beklagten. Die grundsätzliche Gleichartigkeit der sich gegenübergestandenen Forderungen könne somit nicht ernsthaft angezweifelt werden. Im Zeitpunkt der Entstehung der verfahrensgegenständlichen Kostenersatzansprüche des Beklagten seien der Klägerin bereits verrechenbare, wesentlich ältere Gegenforderungen in weitaus größerer Höhe zugestanden, mit welchen sie jeweils ausdrücklich Aufrechnungen erklärt habe. Das Pfandrecht zugunsten des Verfahrenshelfers habe daher gar nicht entstehen können, und zwar unabhängig davon, ob dieses von einem frei gewählten Rechtsanwalt oder von einem Verfahrenshelfer geltend gemacht werde.
7.3). Das gesetzliche Pfandrecht sei ein akzessorisches Recht und könne damit für sich allein nicht rechtsgültig existieren. Ein Pfandrecht erzeuge nur dann Wirkung, wenn es konkrete, vertraglich genau fixierte oder genau festgelegte Ansprüche schützen solle. Nach liechtensteinischem Recht stehe aber dem Verfahrenshelfer gegen die von ihm vertretene Partei grundsätzlich kein Anspruch auf ein Honorar für seine Bemühungen und auf Ersatz seiner Auslagen zu. Diese stünden dem Verfahrenshelfer ausschließlich gegen die Rechtsanwaltskammer zu und seien auch deshalb dort geltend zu machen. Das Pfandrecht müsse daher valutiert sein.
8). Hierzu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
8.1). Gem Art 24 Abs 1 RAG hat der Rechtsanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines Anspruchs auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei.
Gem Art 24 Abs 2 RAG kann die zum Kostenersatz verpflichtete Partei die Kosten jederzeit an den pfandberechtigten Rechtsanwalt und, solange dieser die Bezahlung an ihn nicht gefordert hat, auch an die Partei wirksam bezahlen.
Art 24 Abs 1, 2 RAG stimmt mit den Regelungen des § 19 a Abs 1 und Abs 4 öRAO überein. Die geringfügige Abweichung hinsichtlich der Ansprüche der "Vorgänger" des Rechtsanwalts, welche Formulierung Art 24 Abs 1 RAG nicht enthält, spielt im vorliegenden Fall keine Rolle.
Es ist daher von einer übereinstimmenden Regelung des Pfandrechts des Rechtsanwalts der Kostenersatzforderung seiner Mandantschaft im liechtensteinischen und österreichischen Recht an auszugehen.
8.2). Art 24 RAG gewährt - ebenso wie § 19 a öRAO - dem Rechtsanwalt wegen seines Anspruchs auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in einem Verfahren vor einem Gericht, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgericht, ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung, die seiner Partei zugesprochen oder vergleichsweise zugesagt worden ist (JBl 1995, 381 = SZ 67/143).
Eine Einschränkung erfährt die Wirksamkeit des anwaltlichen Pfandrechts jedoch durch die Möglichkeit des Kostenschuldners, den Kostenersatzanspruch durch Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen die Partei des Rechtsanwalts zu befriedigen (vgl JBl 1993, 115; RdW 2008/8, 17). Nach stRsp schließt das Pfandrecht des Rechtsanwalts gemäß § 19a RAO, das mit der Rechtskraft des Kostenzuspruchs begründet wird (SZ 67/143; 3 Ob 199/99g mwN = RdW 2000, 17 = ZIK 2000, 106 ua), die Aufrechnung von Gegenforderungen nicht aus, die schon begründet waren, als die Kostenforderung entstand (EvBl 1967/121; AnwBl 1981, 427; WBl 1987, 346, zuletzt 3 Ob 2280/96g = RdW 1998, 14; RIS-Justiz RS0072082, RS0072058). Die Gegenforderungen müssen zu diesem Zeitpunkt auch bereits fällig gewesen sein (WBl 1987, 346; RIS-Justiz RS0072058). Unter diesen Voraussetzungen ist die Aufrechnung gegen eine betriebene Kostenersatzforderung somit zulässig (RdW 2003/209, 264 = JBl 2003, 383 = SZ 2002/121).
8.3). Jüngst sprach der öOGH zum wiederholten Male aus, dass die Kostenforderung nicht mehr durch Aufrechnung einer später entstandenen Gegenforderung an die Partei getilgt werden könne, sobald der Rechtsanwalt die Zahlung der Kosten an seine Person verlangt habe (öOGH 27.01.2010, 3 Ob 5/10x, Zak 2010/230, 135; vgl SZ 19/296 ua). Dieses Aufrechnungshindernis bezieht sich also auf eine Kompensationslage, die erst nach Entstehen der Kostenersatzforderung, gegen die aufgerechnet werden soll, eingetreten ist, zumal die Gegenforderung "später", also nach Entstehen der Hauptforderung (= Kostenersatzforderung), entstanden war.
8.4). Das Pfandrecht des Rechtsanwaltes schließt aber die Aufrechnung mit Gegenforderungen nicht aus, die schon im Zeitpunkt begründet und fällig waren, als die Kostenforderung entstand. Der in der Revision als maßgeblich erblickte Zeitpunkt der Verständigung des Kostenschuldners, hier also der klagenden Partei, nur mehr an den Anwalt zu bezahlen, vermag an der Maßgeblichkeit der bereits eingetretenen Aufrechnungslage nichts zu ändern. Denn eine nach Eintritt der Aufrechnungslage abgegebene Erklärung des Rechtsanwalts gem Art 24 Abs 2 RAG (= § 19 Abs 4 öRAO) vermag - unabhängig vom Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung des Kostenschuldners - diesem die bereits durch die Aufrechnungslage gegebene Sicherheit, sich aus der Verrechnung seiner Forderung mit der Hauptforderung zu befriedigen, nicht mehr zu entziehen.
8.5). Art 24 Abs 2 RAG, wonach der Kostenschuldner, solange der pfandberechtigte Rechtsanwalt die Bezahlung an sich nicht gefordert hat, auch an die Partei wirksam bezahlen kann, bedeutet zunächst lediglich, dass jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt eine Aufrechnung mit Forderungen, seien sie vor oder nach der Kostenersatzforderung entstanden, möglich sein muss. Dies ergibt sich daraus, dass eine Kompensation als Zahlung im Sinne des Art 24 Abs 2 RAG bzw § 19 a Abs 4 öRAO zu qualifizieren ist (öOGH RdW 2000/8, 17 = ZIK 2000/128, 106) und daher grundsätzlich bis zur Erklärung gem Art 24 Abs 2 RAG durch Aufrechnung bezahlt werden kann. Dies unabhängig davon, ob die Gegenforderung erst später als die Hauptforderung entstanden oder fällig geworden ist.
Es bedeutet freilich nicht, dass eine dem Kostenpfandrecht des Rechtsanwaltes vorgehende Aufrechnung nicht möglich wäre, wenn sich die Forderungen bereits vor dem Zeitpunkt der Pfanderklärung des Rechtsanwalts aufrechenbar gegenüberstanden. Gerade diese Aufrechnung ist - wie oben ausgeführt - wirksam trotz der Erklärung des Rechtsanwalts gem Art 24 Abs 2 RAG möglich.
8.6). Hieraus folgt, dass es auch nicht auf die Priorität der Aufrechnungserklärung gegenüber der Pfanderklärung des Kostengläubigers ankommen kann: Eine Aufrechnungserklärung wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die aufzurechnenden Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, sohin die "Aufrechnungslage" gegeben war (SZ 45/18; JBl 1991, 379; SZ 58/50 ua). Damit kann aber auch eine Pfanderklärung des Rechtsanwalts gem Art 24 Abs 2 RAG nur dann eine Aufrechnung des Kostenschuldners verhindern, wenn zum Zeitpunkt ihrer Abgabe nicht bereits die Aufrechnungslage eingetreten war, dh, die pfandgegenständliche Kostenersatzforderung noch nicht einer fälligen und aufrechenbaren Forderung des Kostenschuldners gegenüberstand.
8.7). Die Gleichartigkeit der Forderungen besteht ungeachtet dessen, ob das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwaltes entstanden ist. Gleichartig sind grundsätzlich beiderseitige Geldforderungen (SZ 50/35 ua). Das gesetzliche Pfandrecht an der Forderung des Kostengläubigers vermag an der Qualifikation als Geldforderung und damit an deren grundsätzlicher Aufrechenbarkeit mit einer anderen Geldforderung nichts zu ändern. Die vereinzelt in wbl 1987, 346 geäußerte Ansicht, dass eine Aufrechnung wegen der fehlenden Gleichartigkeit der Forderungen nicht möglich sei, wird überwiegend abgelehnt (vgl nur Bydlinski in Fasching/Konecny2, Kommentar II/1 § 41 ZPO Rz 19).
8.8). Nach hM besteht für Gegenforderungen, die bereits zeitlich vor dem Kostenersatzanspruch entstanden sind, überhaupt eine unbeschränkte Aufrechenbarkeit, sofern auch die Fälligkeit vorher eingetreten ist (Bydlinski in Fasching/Konecny2, Kommentar II/1 § 41 ZPO Rz 19; JBl 1993, 115; wbl 1987, 346).
Eine andere Auffassung wäre auch mit dem Grundsatz, dass der Schuldner durch das Pfandrecht des Rechtsanwalts des Kostengläubigers nicht dadurch schlechter gestellt werden darf, dass er eine sonst mögliche Aufrechnung nicht mehr durchführen könnte, nicht vereinbar (vgl SZ 56/190 zur Zession).
Die Rechtsprechung hat denn auch stets den ua aus den §§ 1394, 1395 und 1396 ABGB zur Zession ableitbaren Gedanken hervorgehoben, dass sich die - bestehenden - Rechtspositionen des Schuldners durch die Zession, auf die er keinen Einfluss hat, nicht verschlechtern dürfen (vgl JBl 2007, 724 = RdW 2007/622, 598 = ÖBA 2008/1494, 585; zuletzt etwa 3 Ob 80/05v; 8 Ob 76/06v mwN).
Dieser Grundsatz ist auch für die hier streitgegenständliche Frage fruchtbar zu machen: Der Umstand, dass der Rechtsanwalt die Erklärung gem Art 24 Abs 2 RAG abgibt, vermag dem Kostenschuldner nicht die Möglichkeit der Aufrechnung wieder zu nehmen, wenn die Aufrechnungslage schon vor diesem Zeitpunkt eingetreten war. Auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung kommt es nicht an.
8.9). Aus der von der Revision zitierten Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs LES 2009, 248 ergibt sich nichts Gegenteiliges: In dieser Entscheidung wurde ua ausgesprochen, dass der Kostenschuldner "mit einer eigenen Forderung gegen die ersatzberechtigte Partei nur dann aufrechnen (kann), wenn er die Aufrechnung erklärt, bevor der RA von ihm als Kostenschuldner die Bezahlung an sich verlangt hat". Bei dieser Aussage hat sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof freilich auf Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/1 § 41 Rz 18 (richtig: Rz 19) gestützt. Gerade Bydlinski weist aber darauf hin, dass für Gegenforderungen, die bereits zeitlich vor dem Kostenersatzanspruch entstanden sind, eine unbeschränkte Aufrechenbarkeit besteht, sofern auch die Fälligkeit vorher eingetreten ist (Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/1 § 41 Rz 19). Dieser Fall ist hier gegeben.
8.10). Im gegenständlichen Fall ist nach den Feststellungen der Untergerichte davon auszugehen, dass der klagenden Partei längst vor Entstehen der Kostenersatzforderungen des Beklagten fällige und jene übersteigende Zahlungsansprüche zustanden. Mit diesen hat die klagende Partei aufgerechnet, wobei die Aufrechnung zulässig und wirksam war, zumal die Gegenforderungen bereits fällig und aufrechenbar im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenansprüche gegen den Beklagten bestanden haben. Auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung kam es - wie ausgeführt - nicht an.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
9). Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Vaduz, 03. September 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat