6 CG. 2008.416
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Rolf Sele und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei AM***, vertreten durch Brandauer Mähr Bickel BMP Rechtsanwälte in FL-9494 Schaan, wider die beklagte Partei H***, dieser vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte in FL-9494 Schaan, wegen EUR 30.000,-- s.A. über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 22.7.2010, 6 CG.2008.416-35, mit dem der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 28.1.2010 (ON 18) keine Folge gegeben wurde, nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen vier Wochen die mit CHF 2.003,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1.1 Gegenstand dieser Rechtssache ist das Begehren der Klägerin, die Beklagte zur Zahlung von EUR 30.000,-- s.A. für von ihr erbrachte Dienstleistungen insbesondere als Kommunikations- und Marketingberaterin für von der Beklagten entwickelte Finanzprodukte zu verpflichten.
Hiezu brachte die Klägerin zusammengefasst vor:
Im März 2008 seien die Parteien in geschäftliche Beziehung getreten. Die Klägerin habe dabei der Beklagten ihre Dienstleistungen als Kommunikations- und Marketingberaterin, insbesondere zur Erstellung und Überarbeitung von Broschüren, Werbeunterlagen und Fact Sheets zur Verfügung gestellt und entsprechende Arbeiten erledigt. Überdies seien Marketingdienstleistungen erbracht, neue Geschäftsbeziehungen angebahnt, Besprechungen vereinbart, begleitet und anschliessend ausgewertet worden. Die ersten Dienstleistungen seien zwischen dem 27. und 29. März 2009 für die Beklagte erbracht worden. Noch am 30.3.2008 habe der Geschäftsführer der Klägerin, RN***, auf Ersuchen des Direktors der Beklagten, KG***, seine Leistungen zum vereinbarten Tagessatz in Höhe von EUR 1.000,-- in Rechnung gestellt. Die Beklagte habe die EUR 3.000,-- nicht in bar, sondern einvernehmlich durch Übergabe von 2.000 Stück Aktien der Beklagten zum Preis von je EUR 1,50 beglichen.
Die weiteren Dienstleistungen seien wiederum auf Basis des vereinbarten Tagessatzes von EUR 1.000,-- abgerechnet und am 7. Juli 2008 fakturiert worden. Bereits am 9.7.2009 habe KG*** RN*** mitgeteilt, dass sich die Beklagte in einem Liquiditätsengpass befinde und um Stundung ersucht. Es sei dann von Seiten RN*** angeboten worden, dass die Hälfte des Rechnungsbetrages in Höhe von EUR 15.000,-- sofort bezahlt werden sollte; der Restbetrag werde gestundet und sei die Klägerin auch bereit gewesen, unter der Bedingung der Sofortzahlung der Hälfte den Restbetrag durch Abruf von Dienstleistungen der Beklagten zu verrechnen. Mit E-Mail-Nachricht vom 12.8.2008 sei die Forderung der Klägerin ausdrücklich anerkannt worden. Dennoch habe die Beklagte keine Zahlungen geleistet. Mit E-Mail-Nachricht vom 8.9.2008 habe dann RN*** eine letzte Frist für den Zahlungseingang des halben Rechnungsbetrages bis 15.9.2008 gesetzt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichtbezahlung der gesamte Rechnungsbetrag in Höhe von EUR 30.000,-- zur Zahlung fällig werde. Es sei nicht um den Vertrieb des Bond-Produktes der Beklagten gegangen, da dieses für die Klägerin uninteressant gewesen und nicht in deren Kompetenz gefallen sei. Die Forderung der klagenden Partei sei von KG*** auch mehrfach am Telefon anerkannt worden.
1.2 Die Beklagte beantragte Klagsabweisung.
Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie der klagenden Partei keinerlei Aufträge erteilt habe. Vielmehr hätten die Parteien innerhalb weniger Monate zusammengearbeitet, wobei jede der Parteien auf eigene Rechnung tätig geworden sei. Anfang März 2008 habe sich nämlich der Geschäftsführer der klagenden Partei, RN***, dem Verwaltungsrat der beklagten Partei, KG***, anlässlich einer Präsentation eines Finanzprodukts der beklagten Partei in W*** vorgestellt und sein Interesse an diesem Produkt bekundet. RN*** habe keine Erfahrung auf diesem Gebiet gehabt, sich aber interessiert gezeigt, diese Bonds zu vertreiben. Damit RN*** Erfahrungen mit dem Vertrieb dieses Finanzprodukts sammeln könne, habe ihn KG*** für einige Tage nach L*** eingeladen. Dabei seien keine Dienstleistungen der beklagten Partei erbracht worden. Aus reiner Grosszügigkeit habe dann KG*** RN*** 2.000 Aktien der Beklagten übergeben. Damit sei keine Rechnung der Klägerin bezahlt worden. Das Aktienzertifikat sei auch nicht auf die klagende Partei, sondern auf RN*** persönlich ausgestellt worden. Auch in weiterer Folge habe die klagende Partei keine Dienstleistungen für die Beklagte erbracht. RN*** habe versucht, der beklagten Partei potentielle Kunden zu vermitteln und habe verschiedene Besprechungen und Akquisitionsgespräche mit Dritten geführt, die jedoch für die Beklagte von keinerlei Nutzen gewesen seien. Zwischen den Parteien sei kein Entgelt, insbesondere kein Tagessatz in Höhe von EUR 1.000,-- vereinbart worden. Auch im E-Mail-Schreiben vom 12.8.2008 habe die Beklagte ihr Befremden über die Verrechnungsart und die Höhe der Rechnung zum Ausdruck gebracht. In diesem Schreiben sei die Forderung keineswegs anerkannt worden, was sich aus dem Zusammenhang dieses E-Mails ergebe. Nur für den Fall, dass Vermittlungstätigkeiten der klagenden Partei erfolgreich gewesen wären und es zu Geschäftsabschlüssen gekommen wäre, wäre die beklagte Partei bereit gewesen, der klagenden Partei einen Betrag bis zu EUR 15.000,-- an Honorar zu bezahlen und hinsichtlich eines weiteren Betrages von EUR 15.000,-- aufrechnungsweise Serviceleistungen für die klagende Partei zu erbringen. Die Tätigkeit der klagenden Partei habe aber zu keinem Geschäftsabschluss geführt.
2.1 Das Landgericht gab mit seinem Urteil vom 28.1.2010 dem Klagebegehren - unter Abweisung eines geringfügigen Zinsenmehrbegehrens - statt. Es traf nach umfangreicher Beweisaufnahme die Feststellungen laut den S 13 bis 28 seines Urteils, auf die verwiesen wird. Daraus sind hervorzuheben:
Bei der Klägerin handelt es sich um eine im *** Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in W***, bei der RN*** als selbständiger Geschäftsführer fungiert. Die Beklagte ist in S*** domiziliert und bezweckt vorab die Beteiligung an Banken, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie an solchen Unternehmen, deren Zweck mit demjenigen der Gesellschaft wirtschaftlich zusammenhängt, so insbesondere die Erstellung von Risikomanagement- und versicherungsmathematischen Serviceleistungen im In- und Ausland in den Bereichen Allfinanz, Versicherungen, Rückversicherungen, Banken, Handel und Industrie. KG*** fungiert bei der Beklagten als Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien sowie als Geschäftsführer und Direktor, während RR*** Direktor mit Kollektivunterschrift zu zweien ist.
Mit Mail vom 23.2.2008 teilte HG***, Geschäftsführer der TM***, KG*** von der Beklagten mit, dass sein Freund RN*** für den 26.2.2008 einen Termin mit dem Vorstand der MH*** vereinbart habe, im Rahmen dessen KG*** die Kapitalbesicherung mittels "S**" vorstellen möge; die MH*** sei an einer derartigen Absicherung für das Anlegerkapital von Kleinanlegefonds, die sie zukünftig aufzulegen plane, interessiert. Zuvor hatte im Januar 2008 zwischen RN*** und KG*** über Vermittlung des Geschäftspartners HG*** ein erster Kontakt stattgefunden, bei welchem es um das besagte Finanzprodukt ging.
Am 29.3.2008 stellten KG*** und RR*** als Direktoren namens des Verwaltungsrates der Beklagten ein auf RN*** lautendes Aktienzertifikat über 2.000 voll einbezahlte Aktien mit einem Nennwert von (je) EUR 0,10 aus. Am 30.3.2008 stellte die Klägerin der Beklagten für am 27. und 28.3.2008 erbrachte Leistungen "vereinbarungsgemäss" ein Pauschalhonorar von EUR 3.000,-- in Rechnung, dies mit folgendem Hinweis: "Der Betrag wurde mit 2.000 Stück Aktien der H*** ausgeglichen. Die Urkunde dazu wurde übergeben und lautet auf den Namen RN***." (Beilage J). Dieser Betrag wurde bei der Klägerin intern dem Verrechnungskonto von RN*** "belastet", da das vorerwähnte Aktienzertifikat auf diesen statt auf die Klägerin lautete, wobei diese Rechnung in der Buchhaltung der Klägerin als bezahlt erfasst wurde. Diese Rechnung basierte auf dem bei der Klägerin üblichen Tagessatz von EUR 1.000,--. Bei der Beklagten hatte KG*** RR*** ersucht, ein Aktienzertifikat über 2.000 Aktien auf RN*** auszustellen, um damit die von diesem erbrachten Dienstleistungen zu bezahlen, womit die Rechnung der Klägerin vom 30.3.2003 im Voraus bezahlt wurde. Die auf diese Weise übertragenen Aktien stammten aus dem persönlichen Bestand von KG***, welcher dafür bei der Beklagten intern entschädigt wurde. Am 28.3.2008 hatte in V*** ein Treffen stattgefunden, anlässlich welchem KG*** RN*** dem "Finanzvorstand" RR*** vorstellte, wobei RN*** zwei Tage in L*** verbrachte. Bei diesem Aufenthalt wurden zwischen den Parteien die Konditionen für eine Zusammenarbeit besprochen, wobei RN*** auf den bei der Klägerin üblichen Tagessatz von EUR 1.000,-- inkl. Spesen, aber auch auf die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pauschale im Falle längerfristiger Zusammenarbeit hinwies; dabei akzeptierte KG*** die von RN*** genannten Konditionen. Bei diesem Treffen erfuhr RN*** von der Beklagten, dass diese im Wesentlichen vier Vorhaben verfolgte, nämlich 1. die Ausgabe und Platzierung von Bonds, 2. ein Listing in L***, 3. die Platzierung von Aktien aus dem Privatportfolio und 4. das Kerngeschäft der Beklagten, nämlich der Vertrieb von Dienstleistungen der sogenannten "S***" (S***). Ziel der Zusammenarbeit der Parteien sollte sein, die allzu technisch ausgerichtete Präsentation der Produkte verständlich und kundenfreundlicher zu gestalten, dies namentlich in der Form eines "Bond Fact Sheet". Zudem sollte die Klägerin der Beklagten im Sinne einer Netzwerkarbeit bzw eines "Lobbying" Kontakte zu wichtigen Personen vermitteln. Für den Aufenthalt von RN*** in S*** vom 27.3. bis 29.3.2008 verrechnete die Klägerin der Beklagten je eine Tagespauschale von EUR 1.000,--, was die mit Rechnung vom 30.3.2008 fakturierten EUR 3.000,-- ergab. Diese Rechnung wurde durch das besagte Aktienzertifikat beglichen. Dieses Aktienzertifikat wurde irrtümlich auf RN*** persönlich ausgestellt, da damals dessen Wohnadresse gleichzeitig als Büroadresse diente. Das Aktienzertifikat wurde in der Buchhaltung der Klägerin als Einnahme erfasst und in der Folge auf diese übertragen. Der Nominalwert der übertragenen Aktien lautete auf EUR 200,--, doch wurde diese zum vorbörslichen Kurs von EUR 1,50 pro Stück übertragen, was den Rechnungsbetrag von EUR 3.000,-- ausmachte. Die Beklagte hatte RN*** vom 27. bis 29.3.2008 nach L*** eingeladen, um ihn in ihre Geschäftstätigkeit einzuführen, wobei insbesondere der besagte "S***" vorgestellt wurde, der das Interesse von RN*** erweckte. Ebenfalls wurden dabei finanztechnische Fragen betreffend die Bonds diskutiert.
[Einfügung durch den OGH: Beim erwähnten "S***" (S***) handelt es sich nach dem Vorbringen der Beklagten um ein komplexes, versicherungstechnisch bezogenes Finanzinstrument, mit dem die Beklagte entgeltliche Garantien für bestehende Schuldverpflichtungen von Dritten versicherungsmathematisch analysiert, um eine Kapitalgarantie bilanztechnisch befürworten zu können. Im Rahmen dieses "S***" beabsichtigte die Beklagte, durch dieses besicherte Bonds (Anleihen) auszugeben und diese im Umfange von EUR 300,000.0000,-- zu platzieren.]
Am 7.7.2008 stellte die Klägerin der Beklagten für die im Zeitraum April bis Juni 2008 erbrachten Leistungen laut beiliegender Aufstellung "vereinbarungsgemäss" ein Pauschalhonorar von EUR 30.000,-- in Rechnung. In der beiliegenden Aufstellung wurden die einzelnen Leistungen detailliert gegliedert nach Datum, Ort, Tätigkeit und Dauer aufgelistet, woraus 241 Stunden resultierten, was bei einem Tagessatz von EUR 1.000,-- (à 8 Stunden) insgesamt EUR 30.125,-- ausmachte. Nicht verrechnet wurden die im Zeitraum 27.3. bis 31.3.2008 erbrachten Leistungen, welche bereits mit den besagten 2.000 Stück Aktien abgegolten worden waren. Mit Mail vom selben Tag teilte RN*** RR*** mit, dass er mit KG*** übereingekommen sei, dass 50 % des Rechnungsbetrages sofort zu bezahlen seien, während die restlichen 50 % entweder später zu bezahlen, in Aktien umgewandelt oder durch den "Konsum" von Dienstleistungen der Beklagten durch die Klägerin abgegolten werden könnten. Die Rechnungsstellung durch die Klägerin als solche war von KG*** gewünscht worden, wobei dieser wie bei der ersten Rechnung ein Tagessatz von EUR 1.000,-- zugrunde gelegt wurde. Diese Rechnung wurde von der Beklagten zunächst nicht beanstandet, sondern Bezahlung derselben in Aussicht gestellt, sobald bei der Beklagten entsprechende Kundeneingänge erfolgt wären. RR*** war über die Höhe der gegenständlichen Rechnung überrascht, zumal für ihn der wirtschaftliche Nutzen der von der Klägerin verrechneten Dienstleistungen nicht nachvollziehbar war. RR*** hatte Kenntnis von der Option, 50 % der Rechnung in bar und den Rest später entweder in Form von Dienstleistungen oder Aktien zu begleichen, doch war er sich einer entsprechenden Vereinbarung nicht bewusst. Die Klägerin unterbreitete der Beklagten ein Angebot dahin, 50 % der Rechnung in bar zu bezahlen und im Umfang der restlichen 50 % eine Leistungsgutschrift zugunsten der Klägerin vorzunehmen, die bei Bedarf bei der Beklagten eingelöst werden sollte, wobei dann durch die Klägerin effektiv keine Leistungen der Beklagten in natura abgerufen wurden. KG*** zeigte sich gegenüber RN*** von der Klägerin über die Höhe der Rechnung im Betrag von EUR 30.000,-- überrascht, doch erhob er dagegen zunächst keine Einwendungen. Im Allgemeinen war KG*** über die Tätigkeit von RN*** informiert.
Mit Schreiben vom 12.8.2008 teilte die Beklagte, vertreten durch die Direktoren KG*** und RR***, der Klägerin zu Handen deren Geschäftsführer RN*** Folgendes mit: "Sehr gerne nehmen wir den Vorschlag an, EUR 15.000,-- direkt zu begleichen und den aussen stehenden Rest von EUR 15.125,-- mit dem Servicebedarf der AM*** gegenüber der H*** gegenzuverrechnen. Der Verrechnungssatz der H*** beträgt EUR 275,-- pro Stunde, dies bedeutet in diesem Fall, dass AM*** für 55 Arbeitsstunden zur Verfügung steht. Alle Folgekosten werden nach weiterer Vereinbarung getroffen". RR*** ging bei Unterzeichnung dieses Schreibens davon aus, dass man zu einer Vereinbarung über die Zahlungsmodalitäten gelangen würde und die Rechnung letztendlich bezahlt würde. Die Beklagte befand sich damals in einem Liquiditätsengpass, was der Klägerin entsprechend kommuniziert wurde. Die hälftige Begleichung der gegenständlichen Rechnung in Form von Aktien der Beklagten wurde von der Klägerin abgelehnt, da diese Aktien an der Börse nicht handelbar waren. Deshalb schlug die Klägerin der Beklagten vor, die zweite Hälfte der Rechnung durch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Beklagten abgelten zu lassen, wobei die Details nicht näher besprochen wurden. Für den Fall, dass die Dienstleistungen der Beklagten bis Ende 2008 nicht in Anspruch genommen würden, sollte die zweite Rechnungshälfte im Betrag von EUR 15.000,-- ebenfalls in bar zahlbar werden. Es handelte sich dabei um ein Entgegenkommen der Klägerin angesichts des Liquiditätsengpasses der Beklagten. Zuvor hatte RR*** die Klägerin im Zusammenhang mit der gegenständlichen Rechnung um Geduld gebeten und auf Eingänge von Kunden vertröstet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Anerkennung der gegenständlichen Rechnung der Genehmigung des Verwaltungsrates der Beklagten bedurft hätte.
Mit Mail vom 8.9.2008 erinnerte RN*** KG*** und RR*** von der Beklagten an die ausstehende Zahlung des Teilbetrages von EUR 15.000,--. Dies unter Einräumung einer Zahlungsfrist bis spätestens 15.9.2008, andernfalls auf der Begleichung der Gesamtsumme von EUR 30.000,-- bestanden werden müsste und seitens der Klägerin eventuell benötigte Serviceleistungen der Beklagten dann ebenfalls in bar beglichen werden müssten. Die Beklagte kam dieser Zahlungsaufforderung nicht nach.
Im Verlaufe der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien war der Abschluss eines sogenannten "Commission Agreement" in Aussicht genommen worden, welcher Vertrag jedoch nicht zustande kam. Dieser Vertrag hätte eine Provisionsvereinbarung in Form eines Erfolgshonorars für erfolgte Kundenakquirierung und das Zustandekommen eines Geschäftsabschlusses vorgesehen. Eine allfällige Platzierungsprovision sollte über das übliche Honorar der Klägerin hinaus fällig werden, zumal die Platzierung von Bonds nicht zu den von der Klägerin übernommenen Aufgaben gehörte. Mit Ausnahme von "T***" kamen aufgrund der von der Klägerin vermittelten Kontakte keine Geschäftsabschlüsse mit der Beklagten zustande. Das "Commission Agreement", welches eine Platzierungsprovision vorgesehen hätte, kam nicht zustande.
Überdies traf das Landgericht noch ausführliche Feststellungen zu den von der Klägerin in der Zeit vom 27.3. bis 27.6.2008 im Einzelnen erbrachten, nach Stundenaufwand verrechneten und in der der Rechnung vom 7.7.2008 beigefügten Aufstellung aufgelisteten ca 75 Leistungen. Darauf kann verwiesen werden.
2.2 Rechtlich beurteilte das Landgericht den Sachverhalt nach Darlegungen zur Rechtsnatur eines konstitutiven und deklarativen Anerkenntnisses - dahin, dass es im vorliegenden Fall offen bleiben könne, ob das Schreiben der Beklagten vom 12.8.2009 (Beilage G) als konstitutives oder deklaratives Anerkenntnis zu interpretieren sei, wobei die diesbezügliche Vertretungsmacht der Organe KG*** und RR*** angesichts deren gemeinsamer Unterschriftsberechtigung für die Beklagte ausser Frage stehe. Gemäss dem festgestellten Sachverhalt habe die Klägerin nämlich die der streitgegenständlichen Rechnung vom 7.7.2008 (Beilage C) über EUR 30.000,-- zugrundeliegenden Leistungen im Auftrag der Beklagten vollständig und mängelfrei erbracht. Dafür habe die Beklagte der Klägerin den vereinbarten, jedenfalls als üblich anzusehenden Tagessatz von EUR 1.000,-- geschuldet. Dies gelte umso mehr, als zwischen den Parteien nicht etwa ein Erfolgshonorar hinsichtlich der von der Klägerin vermittelten Kontakte in Richtung Geschäftsabschluss mit der Beklagten vereinbart worden sei, sei doch das fragliche "Commission Agreement", das eine Platzierungsprovision vorgesehen hätte, nicht zustandegekommen.
Die Verzugszinsen gebührten der Klägerin erst nach Ablauf der mit Schreiben vom 8.9.2008 gesetzten Nachfrist bis zum 15.9.2008, sohin ab dem 16.9.2008.
Das Berufungsgericht übernahm insbesondere die Feststellungen des Erstgerichtes, wonach die Streitteile einen Tagessatz der Klägerin von EUR 1.000,-- (unter Zugrundelegung von acht Stunden pro Tag) vereinbart und die zweite Rechnungshälfte von EUR 15.000,-- in bar bezahlt werden sollte, wenn die Dienstleistungen der Beklagten von der Klägerin nicht bis Ende 2008 in Anspruch genommen würden, als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung des Erstgerichtes.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Berufungsgericht zunächst darauf, dass der Sachverhalt gemäss Art 40 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, da die Klägerin die vertragstypische Leistung erbracht habe.
Weiters führte das Berufungsgericht - wörtlich - aus:
"Auch für das Anerkenntnis gemäss § 1375 öABGB gilt die Vertrauenstheorie (Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 § 1375 E 6b, 20). Danach bestimmt sich die Bedeutung der Willenserklärung nach ihrem objektiven Sinn unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche, sofern der Erklärungsempfänger auf die objektive Erklärungsbedeutung berechtigterweise vertraute, insbesondere - so er abweichend war - den wahren Willen des Erklärenden nicht erkannte. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende wirklich wollte, noch wie der andere Teil die Erklärung subjektiv verstanden hat, sondern welche Schlüsse der Adressat als redlicher Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände abzuleiten berechtigt war (Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ IV § 863 Rz 1 f). Ein Anerkenntnis bedarf auch keiner besonderen Form (Heidinger in Schwimann, ABGB³, VI, § 1375, Rz 8; vgl auch LES 2010, 234). Legt man diese Massstäbe an das E-Mail-Schreiben der beklagten Partei vom 12.8.2008 an, so ergibt sich kein rechtlicher Zweifel, dass es sich dabei um ein konstitutives Anerkenntnis über EUR 30.125,-- handelte. Auch wenn davon die Rede ist, dass die beklagte Partei ein wenig überrascht ist und ihr kurzfristig der Atem genommen wurde und sie über gewisse Leistungsverrechnungen perplex ist, lässt der weitere Inhalt keinerlei Zweifel zu, dass die beklagte Partei anerkennt, diese Rechnung zu schulden und dass dieses Schreiben auch nur als ein solches Anerkenntnis von Seiten der klagenden Partei gewertet werden konnte und zwar über den gesamten Rechnungsbetrag.
Soweit die Berufungswerberin rechtliche Folgen in Richtung einer Wahlschuld an die Feststellung des Erstgerichtes (S 16 des Urteils, zweiter Absatz) anknüpft, so ist festzuhalten, dass es sich hier nur um die Wiedergabe des E-Mails vom 7.7. handelt, das durch spätere Vorschläge überholt wurde. Wesentlich ist die Feststellung des Erstgerichtes, dass letztlich vereinbart wurde, dass die zweite Rechnungshälfte durch Inanspruchnahme von Dienstleistungen bei der beklagten Partei getilgt werden könne und für den Fall, dass die Dienstleistungen der Beklagten bis Ende 2008 nicht in Anspruch genommen würden, dieser zweite Rechnungsbetrag in bar fällig würde (S 18 des Urteils). Von einer Wahlschuld kann sohin keine Rede sein. Überdies hätte die Wahl auch nicht der Schuldner sohin die beklagte Partei zu treffen gehabt, sondern die Klägerin wäre berechtigt gewesen, Dienstleistungen abzurufen. Schliesslich ist festzuhalten, dass es sich bei beiden Parteien um Unternehmer kraft Rechtsform nach § 2 öUGB handelt (vgl auch § 35 Abs 3 SchlA PGR) und die beklagte Partei nicht dem E-Mail-Schreiben der klagenden Partei vom 8.9.2008 widersprochen hat, wonach die Zahlungsfrist für die Überweisung der EUR 15.000,-- nicht eingehalten wurde und deshalb eine letzte Frist bis 15.9.2008 gesetzt werde und bei Nichtbezahlung die gesamte Summe in bar begehrt werde. Im gegenständlichen Falle wäre es zufolge Nichteinhaltung des eigenen Zahlungsvorschlages nach den Gebräuchen im Geschäftsverkehr (§ 346 öUGB) notwendig gewesen, dem Schreiben vom 8.9.2008 zu widersprechen.
Auf die Frage des Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien ist somit nicht weiter einzugehen. Eine rechtliche Fehlbeurteilung durch das Erstgericht liegt im Ergebnis nicht vor."
Schliesslich sei auch das Neuvorbringen der Beklagten, insbesondere was die Anfechtung der Honorarvereinbarung bzw der Tagessatzvereinbarung von EUR 1.000,-- wegen laesio enormis (§ 934 ABGB) betreffe, irrelevant. Da das Anerkenntnis verzichtbare Einwendungen abschneide, könne eine Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte bezogen auf das dem Anerkenntnis zugrundeliegende Grundgeschäft nicht mehr eingewendet werden.
In ihrer Revisionsmitteilung (richtig: Revisionsbeantwortung) stellt die Klägerin den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
5.1 Das Revisionsvorbringen der Beklagten lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes seien die von diesem getroffenen Feststellungen über den Inhalt der zwischen den Streitteilen vereinbarten Zusammenarbeit viel zu allgemein und unvollständig, um daraus Schlussfolgerungen vor allem dahin abzuleiten, die Klägerin habe die der Rechnung von EUR 30.000,-- zugrundeliegenden Leistungen über Auftrag der Beklagten vollständig und mängelfrei erbracht und habe deshalb Anspruch auf das vereinbarte Honorar basierend auf einem Tagessatz von EUR 1.000,--.
Die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der vereinbarten Zusammenarbeit habe bei weitem nicht den von ihr mit Rechnung vom 7.7.2008 verrechneten Zeitaufwand erfordert. Es sei geradezu ungeheuerlich, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit im Zeitraum April bis Juni 2008 EUR 30.000,-- in Rechnung gestellt habe, was auf Basis eines Tagessatzes von EUR 1.000,-- einem Zeitaufwand von 240 Arbeitsstunden bzw 30 Arbeitstagen entspreche.
Die Klägerin habe der Beklagten während des gesamten Zeitraums keine Berichte über ihre Tätigkeit übermittelt sondern lediglich den Geschäftsführer der Beklagten KG*** telefonisch von Kontaktaufnahmen mit Dritten verständigt.
Die Beklagte habe in ihrem E-Mail vom 12.2.2008 die Höhe der Rechnung der Klägerin gerügt. Es wäre an der Klägerin gelegen gewesen, ihre Tätigkeit im Einzelnen durch entsprechende Belege, Aktenvermerke oder andere Unterlagen zu beweisen. Dies sei nicht geschehen. Das Erstgericht habe vielmehr Feststellungen über die Tätigkeit der Klägerin ausschliesslich auf Grundlage der Einvernahme ihres Verwaltungsrates getroffen. Feststellungen über die Dauer der einzelnen Besprechungen und anderen angeblich von der Klägerin geleisteten Arbeiten fehlten im Ersturteil. Dies werde als sekundärer Verfahrensmangel gerügt.
Sodann führt die Revisionswerberin vier Beispiele für die exzessive Verrechnung des Zeitaufwandes durch die Klägerin an, "wobei sich die Liste noch lange fortsetzen liesse".
Jedenfalls hätten die Vorinstanzen keine Feststellungen über die Dauer der einzelnen von der Klägerin in Rechnung gestellten Tätigkeiten bzw über die Angemessenheit der verrechneten Dauer getroffen. Dies werde als sekundärer Verfahrensmangel gerügt.
5.2 Zu Unrecht habe das Berufungsgericht im E-Mail der Beklagten vom 12.8.2008 ein konstitutives Anerkenntnis und damit einen neuen Rechtsgrund für die Klagsforderung erblickt. Zweifellos sei es richtig, dass die Vertrauenstheorie auch für Anerkenntnisse gelte. Unrichtig sei hingegen die vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung, aus dem Inhalt des E-Mails der Beklagten vom 12.8.2008 ergebe sich unter Zugrundelegung der Vertrauenstheorie, dass es sich dabei um ein konstitutives Anerkenntnis handle. Die Frage, ob ein deklaratives oder ein konstitutives Anerkenntnis vorliege, sei durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln, wobei nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften sondern deren Sinn zu erforschen sei. Im Zweifel seien einer Erklärung die weniger weitgehenden Wirkungen des deklarativen Anerkenntnisses zuzuschreiben.
Aus den rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes gehe nicht hervor, worauf die Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses hinsichtlich des Rechnungsbetrages von EUR 30.000,-- gründe. Aus dem E-Mail ergebe sich das Gegenteil. Darin habe die Beklagte ihr Erstaunen über die Höhe der Rechnung geäussert, die ihr grundsätzlich den Atem genommen habe. Sie sei perplex darüber gewesen, dass darin Abendessen und Kontaktaufnahme mit Dritten in Rechnung gestellt wurden. Gerade diese Bemerkungen sprächen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes eindeutig gegen den Willen der Beklagten, mit diesem E-Mail den Rechnungsbetrag unabhängig von seinem Zurechtbestehen anzuerkennen und damit einen neuen Rechtsgrund für die Forderung der Klägerin zu schaffen. Ein redlicher Empfänger dieses E-Mails könne aus seinem Inhalt nur zwei Schlüsse ziehen: Zum einen, dass die Beklagte die von der Klägerin gestellte Rechnung der Höhe nach bestreite und zum zweiten, dass sie als Kompromiss mit der von der Klägerin vorgeschlagenen Zahlungsmodalität - EUR 15.000,-- direkt und den Rest von EUR 15.125,-- unter Gegenverrechnung mit dem Servicebedarf der Klägerin gegenüber der Beklagten - einverstanden gewesen sei. Der Inhalt dieses Mails sei daher kein Anerkenntnis sondern die Annahme eines Vergleichsvorschlages der Klägerin.
Das Berufungsgericht habe auch unrichtigerweise das Vorliegen einer Wahlschuld verneint. Die Vereinbarung, dass 50 % des Rechnungsbetrages sofort zu bezahlen und die restlichen 50 % der Rechnung vom 7.7.2008 entweder später zu bezahlen seien, in Aktien umgewandelt oder durch den Konsum von Dienstleistungen der Beklagten durch die Klägerin abgegolten werden könnten, sei nicht geändert worden und habe eine Wahlschuld der Beklagten begründet. Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf S 18 des Ersturteils, es sei letztlich vereinbart worden, dass auch die zweite Hälfte der Rechnung in bar zu bezahlen sei, wenn die Klägerin Dienstleistungen der Beklagten bis Ende 2008 nicht in Anspruch nehme, sei aktenwidrig, zumal eine solche Vereinbarung nie getroffen und auch vom Erstgericht nicht festgestellt worden sei. Dabei habe es sich nur um einen Vorschlag der Klägerin gehandelt, dem die Beklagte nie zugestimmt habe.
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes sei das Wahlrecht gemäss § 906 ABGB auch dem "Verpflichteten", vorliegend also der Beklagten zugekommen. Die Klage sei daher zumindest hinsichtlich der zweiten Rechnungshälfte schon deshalb abzuweisen, weil bei einem Wahlrecht der Beklagten die Klägerin grundsätzlich nur zur alternativen Einklagung beider Leistungen berechtigt gewesen sei. Die Klage sei daher schon deshalb abzuweisen, weil die Klägerin nur eine der drei zur Wahl stehenden Leistungen eingeklagt habe.
Für die Beklagte lasse sich auch nichts gewinnen, ob nun die Klägerin die Leistungen im Auftrag der Beklagten vollständig und mängelfrei erbracht habe und die Klagsforderung als Honorar schulde (so das Erstgericht), ob es sich bei der E-Mail-Nachricht vom 12.8.2008 um ein konstitutives Anerkenntnis handle (so das Berufungsgericht) oder ob es sich bei dieser Nachricht um die Annahme eines Vergleichsvorschlages handle und die Beklagte die Klagsforderung somit ebenfalls aufgrund einer abstrakten Zahlungsverpflichtung schulde (so die Meinung der Revisionswerberin).
Sowohl aus einem konstitutiven Anerkenntnis als auch aus einem Vergleich resultiere eine neue abstrakte Zahlungsverpflichtung, die zu erfüllen sei.
Entgegen der Revision liege auch keine Wahlschuld vor. Nach den Feststellungen beider Unterinstanzen sei für den Fall, dass die Dienstleistungen der Beklagten bis Ende 2008 nicht in Anspruch genommen würden, vereinbart worden, dass auch die zweite Rechnungshälfte in bar fällig würde. Angesichts dieser im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Feststellungen bestehe kein Raum für die Annahme einer Wahlschuld.
Festgestelltermassen handle es sich beim Zahlungsmodus auch um ein Entgegenkommen der Klägerin aufgrund eines Liquiditätsengpasses der Beklagten. Der angebotene Zahlungsmodus sei zweifelsfrei unter der Bedingung gestanden, dass die erste Hälfte der Forderung in Höhe von EUR 15.000,-- sofort in bar bezahlt würde. Da die Beklagte diese Bedingung bis heute nicht erfüllt habe, sei die gesamte Vereinbarung hinsichtlich des Zahlungsmodus dahingefallen und die gesamte Forderung zur Barzahlung fällig.
Überdies sei die Wahl der Klägerin zugestanden. Dies ergebe sich eindeutig aus den Feststellungen, wonach 50 % der Rechnung in bar zu bezahlen gewesen wäre und im Umfange der restlichen 50 % eine Leistungsgutschrift zugunsten der Klägerin stehen geblieben wäre, die bei Bedarf bei der Beklagten eingelöst werden sollte. Dies ergebe sich auch aus der E-Mail-Nachricht der Beklagten vom 12.8.2008. Wenn darin von "Bedarf" die Rede sei, so könne es sich hiebei nur um einen solchen der Klägerin handeln. Damit habe das Wahlrecht nur der Klägerin zustehen können.
Schliesslich sei festzuhalten, dass es sich bei beiden Streitparteien um Unternehmen kraft Rechtsform nach § 2 öUGB gehandelt und die Beklagte dem Schreiben der Klägerin vom 8.9.2008 nicht widersprochen habe.
Die Revision ist nicht berechtigt.
7.1 Der Senat pflichtet vorweg der Auffassung des Berufungsgerichtes bei, wonach im E-Mail der Beklagten vom 12.8.2008 ein sogenanntes konstitutives Anerkenntnis gemäss den §§ 1375, 1380 ABGB über den gesamten Rechnungs- bzw Klagsbetrag zu erblicken ist. Zunächst kann hiezu auf die in jeder Richtung zutreffenden Darlegungen des Obergerichtes sowie auf die damit konformen Entscheidungen LES 2010, 234 und LES 2008, 60 verwiesen werden.
Das konstitutive Anerkenntnis ist ein Rechtsgeschäft, das einen neuen Rechtsgrund schafft (2 Ob 286/06g; 1 Ob 27/01d ua). Das konstitutive Anerkenntnis setzt kein gültiges Rechtsverhältnis voraus sondern begründet ein solches (5 Ob 12/75). Durch ein konstitutives Anerkenntnis sollen vorbestehende Differenzen bzw Zweifel über den Bestand einer Forderung bereinigt werden (7 Ob 14/08x; 6 Ob 277/08s ua).
Das konstitutive Anerkenntnis bedarf nach ständiger Rechtsprechung übereinstimmender Willenserklärungen, denen die Behauptung einer Forderung durch den Gläubiger sowie deren anfängliche gänzliche oder teilweise Bestreitung durch den Schuldner vorausgehen. Mit seinem nachfolgenden Anerkenntnis beseitigt der Schuldner durch Aufgabe seiner früheren Rechtsposition seine ursprünglichen Zweifel am Bestehen der Forderung allenfalls auch in Form eines einseitigen Schuldversprechens.
Demgegenüber stellt das deklarative Anerkenntnis nur eine Wissenserklärung des Schuldners dar, wonach gewisse Tatsachen oder das (behauptete) Recht des Gläubigers nach seinem Wissen oder nach seinen Vorstellungen ganz oder teilweise zu Recht bestehen. Als Wissenserklärung schafft das deklarative Anerkenntnis keinen eigenständigen Verpflichtungsgrund sondern bloss ein widerlegbares Beweismittel zugunsten des Bestehens der Forderung (vgl 2 Ob 286/06g; 3 Ob 315/98i; 4 Ob 281/06p; 7 Ob 57/05s; 2 Ob 344/00b uva).
Das konstitutive Anerkenntnis bedarf keiner besonderen Form und kann auch schlüssig erfolgen (1 Ob 27/01d).
Wie beim Vergleich wird auch durch das konstitutive Anerkenntnis ein neues, vom streitigen oder zweifelhaften Schuldverhältnis unabhängiger Verpflichtungsgrund geschaffen und der Streit über den Bestand einer Forderung endgültig beigelegt (2 Ob 63/06p).
Alle diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Revisionswerberin übersieht bzw übergeht bei ihren ein konstitutives Anerkenntnis bestreitenden Ausführungen nicht nur die Feststellungen des Erstgerichtes in ihrem Zusammenhalt sondern auch und insbesondere das ihrem E-Mail vom 12.8.2008 vorausgegangene Schreiben der Klägerin vom 7.8.2008 (Beilage F). Darin gab die Klägerin die der Rechnungsstellung vom 7.7.2008 nachfolgenden Besprechungen zwischen den Streitteilen ua dahin wieder, dass sich KG*** zuletzt (zum Befremden des RN***) dahin geäussert habe, die Rechnung nicht begleichen zu können. Offensichtlich auf den im E-Mail der Klägerin vom 7.8.2008 gemachten Vorschlag ua einer ratenweisen Barzahlung von EUR 15.000,-- bis zum 30.9.2008 und die Möglichkeit, dass die restlichen EUR 15.000,-- von der Klägerin bei Bedarf in Form von Leistungen der Beklagten "konsumiert" werden (können), kam die Beklagte in ihrem Schreiben vom 12.8.2008 zurück. Darin äusserte die Beklagte zwar sinngemäss ihre Überraschung darüber, in welchem Umfang ihr von der Klägerin gewisse Leistungen in Rechnung gestellt worden seien. Mit dem vom Erstgericht auf S 17 seines Urteils zitierten Passus "Sehr gerne nehmen wir den Vorschlag an, EUR 15,000 direkt zu begleichen und den aussenstehenden Rest von EUR 15,125 mit dem Servicebedarf der AM*** gegenüber der H*** gegenzuverrechnen. Der Verrechnungssatz der H*** beträgt EUR 275.00 pro Stunde, dies bedeutet in diesem Fall, dass AM*** für 55 Arbeitsstunden zur Verfügung steht. Alle Folgekosten werden nach weiterer Vereinbarung getroffen" zog die Beklagte jedoch ihre Zweifel gegenüber der Höhe der Rechnungsforderung zurück und sagte deren "direkte" Begleichung einerseits durch Barzahlung von EUR 15.000,-- sowie andererseits durch Gegenverrechnung ihrer Dienstleistungen für die Klägerin bezüglich der zweiten Rechnungshälfte zu. Darin ist im Lichte der oben wiedergegebenen Rechtslage und Rechtsprechung zum einen ein konstitutives Anerkenntnis hinsichtlich der gesamten Klagsforderung dem Grunde und der Höhe nach zu erblicken. Zum anderen kam damit eine Vereinbarung über die Zahlung der Klagsforderung auf die genannte Weise zustande.
7.2 Mit der Vereinbarung, die zweite Rechnungshälfte durch Gegenverrechnung von Dienstleistungen der Beklagten für die Klägerin zu begleichen, wurde auch eine "Wahlschuld" gemäss § 906 ABGB mit einem Wahlrecht zugunsten der Klägerin begründet.
Der Abs 1 S 1 dieser Gesetzesstelle, der das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zuerkennt, gilt nur subsidiär (Kolmasch in Schwimann, ABGB-TaKomm [2010] § 906 Rz 5). Wem das Wahlrecht zwischen den Alternativleistungen zusteht, ergibt sich primär aus der Vereinbarung oder aus der Natur bzw dem Zweck der Vereinbarung (10 Ob 149/00k; vgl auch LES 2009, 307).
Das Erstgericht stellte insoweit fest, dass hinsichtlich der zweiten 50 % der Rechnung vom 7.7.2008 von der Klägerin angeboten wurde, eine Leistungsgutschrift zugunsten der Klägerin (gemeint: der Beklagten) vorzunehmen, die bei Bedarf bei der Beklagten eingelöst werden sollte; allerdings sei durch die Klägerin effektiv keine Leistung der Beklagten in natura abgerufen worden (Ersturteil S 17; vgl auch das E-Mail der Klägerin Beilage F). Davon ausgehend war die Klägerin nicht verpflichtet, Leistungen der Beklagten abzurufen, ohne solche zu benötigen. Dazu kommt, dass die Beklagte EUR 15.000,-- jedenfalls vorgängig hätte bezahlen müssen. Insoweit war die Beklagte jedenfalls zu einer Vorleistung gemäss § 1052 ABGB verhalten. Da sie offenbar aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation diese Vorleistung nicht erbrachte, kam der Klägerin unabhängig von einem allfälligen Bedarf an der "Konsumation" von Dienstleistungen der Beklagten jedenfalls ein "Leistungsverweigerungsrecht" gemäss § 1052 ABGB zu (vgl LES 2007, 488).
Bei dieser Sachlage war die Klägerin berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist ihren Rücktritt von der Zahlungsvereinbarung zu erklären (Schurr in Schwimann aaO § 1052 Rz 11 mwN).
Dies geschah auch mit dem E-Mail der Klägerin vom 8.9.2008, mit dem sie für die Bezahlung der EUR 15.000,-- einen letzten Termin bis zum 15.9.2008 setzte, bei dessen Verstreichen der Vorschlag zur hälftigen Rechnungsbegleichung durch Gegenverrechnung zurückgenommen und die Zahlung von EUR 30.000,-- in bar verlangt wurde (Beilage G). Entgegen der Meinung der Revisionswerberin war die Klägerin deshalb nicht zur alternativen Einklagung der beiden Zahlungsvarianten verpflichtet und war die Klagsforderung auch hinsichtlich der zweiten Rechnungshälfte fällig.
Nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist diese Rechtsfolge im Übrigen auch aus dem Stillschweigen der Beklagten nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 8.9.2008 abzuleiten.
Damit kann aber dahingestellt bleiben, ob die insoweit nicht unmissverständlichen Feststellungen des Erstgerichtes auf den S 17 und 18 seines Urteils im Sinne des Berufungsurteils tatsächlich dahin auszulegen sind, dass zwischen den Streitteilen letztlich vereinbart wurde, dass auch die zweite Rechnungshälfte in bar fällig werde, wenn die Klägerin die Dienstleistungen der Beklagten bis Ende 2008 nicht in Anspruch nimmt (vgl auch PV RN*** ON 16 S 16). Eine (allfällige) Aktenwidrigkeit könnte nämlich nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sie für das Urteil von wesentlicher Bedeutung ist (Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 503 E 122, 127; LES 2009, 307; LES 2008, 32 ua). Dies ist hier nicht der Fall.
7.3 Die zu Punkt 1. wiedergegebenen Darlegungen der Beklagten sind nicht prozessordnungskonform.
Ein Mangel des Berufungsverfahrens wird zwar behauptet, nicht aber konkret aufgezeigt. Mit den von ihr behaupteten "sekundären Verfahrensmängeln" spricht die Beklagte offenbar rechtliche Feststellungsmängel an. Diese betreffen Fälle, bei denen die Vorinstanzen infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen haben (JBl 1982, 311 ua). Derartige, im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machende Feststellungsmängel liegen nicht vor.
Soweit sich die Klägerin gegen die Rechtsansicht des Erstgerichtes wendet, ist ihr zu erwidern, dass der Revisionsgrund des § 472 Z 4 ZPO nur dann gesetzeskonform ausgeführt wird, wenn aufgezeigt wird, dass dem Berufungsgericht bei der Beurteilung des Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.
Mit ihrem Vorbringen verstösst die Klägerin überdies gegen das Neuerungsverbot im Revisionsverfahren. Das Erstgericht hat alle in der Aufstellung der Klägerin vom 7.7.2008 verrechneten Leistungen im Umfange von insgesamt 241 Stunden, aus denen ausgehend von einem Tagessatz (8 Stunden) von EUR 1.000,-- ein Honorar von CHF 30.125,-- resultierte, im Einzelnen festgestellt und gelangte zum Ergebnis, dass die Klägerin diese Leistungen im Auftrag der Beklagten vollständig und mängelfrei erbrachte. Die Beklagte hat diese Feststellungen mit ihrer Berufung nicht gesetzeskonform angefochten. Eine gesetzmässige Ausführung der Beweisrüge hätte nämlich Angaben darüber erfordert, welche konkreten Feststellungen bekämpft werden, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung diese getroffen wurden, welche Feststellungen begehrt werden und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrten Feststellungen zu treffen gewesen wären (7 Ob 752/79; 1 Ob 659/85 uva).
Derartige Ausführungen liess die Berufung der Beklagten vermissen. Soweit die Beweisrüge im aufgezeigten Sinn hinreichend konkretisiert war, wurde sie vom Berufungsgericht ausführlich erörtert und für nicht berechtigt befunden.
Das Vorbringen in der Revision, mit dem erstmals erstinstanzliche Feststellungen über die Dauer der einzelnen von der Klägerin in Rechnung gestellten Tätigkeiten sowie über die Angemessenheit des dafür verrechneten Honorars konkret beanstandet werden, stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge dar und ist auch wegen Verletzung des Neuerungsverbotes unbeachtlich. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Davon abgesehen schuf das vom Berufungsgericht zu Recht konstatierte konstitutive Anerkenntnis der Beklagten einen neuen Rechtsgrund unabhängig vom vorbestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat ihre Kosten - ohne Berücksichtigung des Kautionsantrages (§ 405 ZPO) - tarifgerecht verzeichnet.
Vaduz, 3. Dezember 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat