06 CG. 2006.223
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei A. AG, ..., vertreten durch Wolff Gstöhl & Partner, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wider die beklagten Parteien 1. B., ..., 2. C., ..., beide vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte in 9494 Schaan, wegen eingeschränkt USD 1.963.985,29 sA (Streitwert: CHF 2.160.383,82), infolge Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 27.05.2010, 06 CG.2006.223, ON 84, mit dem den Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 08.08.2008, ON 67, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision der Erstbeklagten, deren Kosten sie selbst zu tragen hat, wird k e i n e Folge gegeben.
Der Revision der Klägerin wird F o l g e gegeben: Die Urteile der Untergerichte werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution USD 1.963.985,29 samt 5% Zins seit 18.12.2007 in CHF zum Kurse des Zahlungstages zu bezahlen.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin binnen vier Wochen die mit CHF 165.485,-- bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die mit CHF 52.886,-- bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Beklagten sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin binnen vier Wochen die mit CHF 42.886,32 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1). Bei der Erstbeklagten handelt es sich um eine hinterlegte Stiftung, bei der Dr. D. seit 2. Mai 2006 als Stiftungsrat fungiert. Die Zweitbeklagte ist eine Anstalt, die im Wesentlichen die Vermögensverwaltung bezweckt und bei der Dr. D. seit 5. Juli 2006 Verwaltungsrat ist.
1.1). Im Jahre 1987 hatte die Erstbeklagte bei der Klägerin ein USDKontokorrentkonto eröffnet, wobei seit 6. Juli 2006 Dr. D. unterschriftsberechtigt ist. Ebenfalls im Jahr 1987 schloss die Zweitbeklagte bei der Klägerin zwei Mietverträge für Schrankfächer ab, wobei diesbezüglich bis im Jahr 2003 das Ehepaar "F." zutrittsberechtigt war, seit 19. Juli 2006 ist dies Dr. D. Im hier interessierenden Zeitraum unterhielt die Erstbeklagte bei der Klägerin verschiedene Konti (u.a. ein USD-Kontokorrent), während für die Zweitbeklagte zwei Safes geführt wurden. Dr. D. erteilte der Klägerin zu Lasten des Kontos der Erstbeklagten am 20.06.2006 einen Vergütungsauftrag über total CHF 62.524,7. Ein weiterer Vergütungsauftrag vom 7. Juli 2006 über USD 300.000,00 zwecks Bestreitung der Verwaltungs- und Rechtsverfolgungskosten der Erstbeklagten in den USA wurde jedoch von der Klägerin nicht ausgeführt.
1.2). Am 19.12.1997 hatte E. als Angeklagter mit den USA ein sogenanntes Plea Agreement (Strafmassvereinbarung mit Schuldbekenntnis) abgeschlossen. Danach bekannte sich E. des Betreibens eines fortdauernden kriminellen Unternehmens bzw. damit im Zusammenhang stehender finanzieller Transaktionen schuldig und erklärte sich die zuständige Staatsanwaltschaft im Gegenzug damit einverstanden, die übrigen Anklagepunkte unter Beantragung einer pauschalen Freiheitsstrafe von 23 Jahren fallen zu lassen. Gleichzeitig verpflichtete sich E. u.a. zur Offenbarung sämtlicher Vermögenswerte und erklärte sich zu einer Vermögensverteilung bereit.
1.3). Am 26./27./28. Mai 1998 wurde vor dem Bundesgericht der Vereinigten Staaten, Südlicher Justizbezirk des Bundesstaates Indiana, Abteilung Indianapolis, ein gerichtlich bewilligtes sogenanntes Asset Distribution Agreement (Vereinbarung über die Vermögensverteilung) zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als Kläger und E. als Angeklagter abgeschlossen. Diese Vereinbarung sah im Wesentlichen vor, dass die von E. deklarierten und u.a. bei den Beklagten befindlichen Vermögenswerte nach erfolgter Liquidierung und Verwendung bestimmter Beträge zugunsten seiner Familie von den USA eingezogen werden sollten. Von der fraglichen Verteilung ausdrücklich ausgenommen wurden jedoch diejenigen Vermögenswerte, die E. bereits vor den ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen erworben hatte. Die besagte Vereinbarung wurde sowohl von E. persönlich als auch von dessen US-Anwalt G. unterzeichnet, wobei letzterer seine Unterschrift unter der Rubrik "für E., etc." leistete. G. war im damaligen Zeitpunkt bei den Beklagten Organ mit Einzelzeichnungsberechtigung.
1.4). Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes als Kriminalgericht zu 01 KG.2001.10 vom 10. Mai 2005 wurde ein Verfallsantrag gemäss § 20b Abs 2 StGB der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen u.a. die nunmehrigen Beklagten und E. mangels Nachweis der deliktischen Herkunft der in die Beklagten eingebrachten Vermögenswerte abgewiesen. Dieses Urteil erwuchs am 04.06.2005 in Rechtskraft. In seiner rechtshilfeweisen Zeugeneinvernahme vom 14. Dezember 2002 im US-Bundesstaat Florida hatte E. beteuert, dass die in Liechtenstein befindlichen Vermögenswerte nicht aus Drogenhandel, sondern vielmehr aus legalen Quellen stammten. Dabei blieb E. auch nach Vorhalt seines im US-Strafverfahren abgelegten "Geständnisses".
1.5). Mit Beschluss des FL Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2006 zu 13 RS.2005.129 in der Strafrechtshilfesache des US-Bundesanwaltes für den Bezirk Indiana Süd in seinem Strafverfahren gegen E. wegen des Verdachtes der "Wäsche von Geldinstrumenten" und des fortgesetzten kriminellen Unternehmens wurde einer von der Fürstlichen Staatsanwaltschaft erhobenen Revisionsbeschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 01.03.2006, womit den Beschwerden u.a. von E. und der nunmehrigen Beklagten gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichts vom 15.12.2005 Folge gegeben worden war und die in den bekämpften Beschlüssen ausgesprochenen Verlängerungen der Verfügungsverbote für unzulässig erklärt worden waren, keine Folge gegeben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung - soweit hier von Belang -, dass seit der Sperre der Vermögenswerte im April 1997 fast 10 Jahre vergangen seien, ohne dass sich die Verdachtslage konkretisiert oder erhärtet hätte. Im Gegenteil habe sich der Anfangsverdacht durch das verfallabweisende Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes zu 01 KG.2001.10 mangels ausreichender Beweisergebnisse sogar abgeschwächt. Dazu komme, dass die Straftaten, die zur Verurteilung E. geführt hätten und dem plea agreement zugrunde gelegen seien, zwischen 1997 und 1985, also vor über 20 Jahren begangen worden seien. Unter diesem Gesichtspunkt sei es unangemessen und unverhältnismässig, eine weitere Verlängerung der Verfügungsverbote anzuordnen. Im Zuge jenes Verfahrens war E. als wirtschaftlicher Berechtigter der Beklagten identifiziert worden.
1.6). Seit Mai 2006 fungiert - wie bereits erwähnt - Dr. D. als Stiftungsrat der Erstbeklagten und seit Juli 2006 als Verwaltungsrat der Zweitbeklagten. Er besuchte im Juli 2006 E. in der Justizvollzugsanstalt in H. in .... Dabei versicherte E. Dr. D., dass die in die Beklagten eingebrachten Vermögenswerte aus legalen Geschäften, insbesondere Immobiliengeschäften, stammten; einen urkundlichen Nachweis konnte E. nicht erbringen. Im Zuge seiner Sorgfaltspflichtsabklärungen wurden Dr. D. keine Anhaltspunkte für eine deliktische Herkunft der in die Beklagten eingebrachten Vermögenswerte bekannt. Bei der Zweitbeklagten ist E. Gründerrechtsinhaber. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass E. mit früheren Organen der Beklagten Mandatsverträge abgeschlossen hätte.
1.7). Mit dinglicher Beschlagnahmeverfügung (Warrant of Arrest in REM) des United States District Court, Southern District of Indiana, Indianapolis, Division vom 05.07.2006 wurden sämtliche Vermögenswerte der Beklagten wegen Geldwäsche im Zusammenhang mit E. alias "F." (im Folgenden E.), der v.a. wegen massgeblicher Beteiligung an Drogenhandel in grossem Stil zu einer Haftstrafe von 23 Jahren verurteilt worden war, beschlagnahmt. Gleichzeitig wurden die gesamten Finanzmittel der Klägerin auf allen US-Interbankkonten (u.a. bei der I. Bank in New York) bis zu einem Gesamtbetrag von USD 2.205.665,00 beschlagnahmt. Die Beklagten nahmen aus finanziellen Gründen von einem Rechtsmittel gegen die besagte Beschlagnahmeverfügung Abstand, weil sie die von den in den USA konsultierten Anwälten verlangten Kostenvorschüsse nicht leisten konnten. Demgegenüber hatte sich E. dagegen durch seinen US-Rechtsvertreter zur Wehr gesetzt, allerdings erfolglos.
1.8). Mit Fax-Schreiben vom 06.07.2006 wies das Department of the Treasury, Washington DC, die I. Bank in New York an, das Vermögen der Klägerin auf Interbankkonten bei der I. Bank bis zu einer Höhe von USD 2.205.665,00 einzuziehen. Diese Überweisung wurde in der Folge ausgeführt und das Konto der Klägerin bei der I. Bank mit USD 2.205.665,00 belastet. Die fragliche Verarrestierung und Verfallserklärung der besagten Vermögenswerte der Klägerin erfolgte gestützt auf Titel 18 der Gesetzessammlung der Vereinigten Staaten von Amerika § 981. Dieser sogenannte Patriot Act war Dr. D. bei Übernahme des Stiftungsratsmandates der Erstbeklagten und des Verwaltungsratsmandates der Zweitbeklagten im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. September 2001 bekannt, doch waren ihm damals die Details dieses Erlasses nicht geläufig. Damals war die fragliche Beschlagnahmung der lnterbankkonten der Klägerin in den USA bei den Beklagten kein Thema.
1.9). Am 9. August 2007 wurde zwischen der Klägerin und den USA vor dem US-Bezirksgericht von Indiana ein Vergleich über die teilweise Aufhebung der dinglichen Beschlagnahmeverfügung abgeschlossen. Danach wurde der auf dem Korrespondenzkonto der Klägerin bei der I. Bank beschlagnahmte Betrag um USD 401.590,42 reduziert und die diesbezügliche Zurückerstattung vereinbart. Sodann wurde die dingliche Beschlagnahmeverfügung im entsprechenden Umfang aufgehoben, dies entsprechend der am 5. Juli 2006 auf den Konti der Beklagten frei verfügbaren Mitteln, womit noch USD 1.804.075,09 beschlagnahmt blieben. Am 21. Dezember 2007 wurde dem Konto der Klägerin bei der I. Bank New York mit Valuta 18.12.2007 der Betrag von USD 401.590,42 gutgeschrieben, und zwar im Zusammenhang mit der fraglichen Beschlagnahmeverfügung. Die übrigen von den USA beschlagnahmten Vermögenswerte der Parteien wurden mit Versäumnisurteil des US-Bezirksgerichts Indianapolis vom 27. September 2007 eingezogen. Die Beklagten waren in die Vergleichsverhandlungen zwischen der Klägerin und den USA nicht involviert. Die Beklagten hatten jedoch Kenntnis über den Stand des Verfallsverfahrens in den USA.
2). Mit Rechtfertigungsklage vom 07.08.2006 stellte die Klägerin folgendes Begehren (ON 8):
"Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin innert vier Wochen bei sonstiger Exekution USD 2'205'665,00 samt 5 % Zinsen seit 06.07.2006 in Schweizer Franken zum Kurse des Zahlungstages zu bezahlen und die Kosten des Rechtsstreites zu ersetzen."
2.1). Die klagende Partei habe gemäss § 1358 ABGB eine fremde Schuld, nämlich jene der beklagten Parteien bezahlen müssen.
2.2). Die klagende Partei könne auch einen Verwendungsanspruch gemäss § 1042 ABGB geltend machen und stütze die Forderung gegenüber den Beklagten auf Rückerstattung des Klagsbetrages auf alle anderen gegebenen Rechtsgründe.
2.3). Vor allem werde der Anspruch auf § 1014 ABGB gestützt.
2.4). Die Beklagten hätten der Klägerin Aufträge zur Errichtung und Führung von Bank-Kontoverbindungen und Bankschliessfächern erteilt. Ausschliesslich der Umstand, dass die Klägerin für die Beklagten diese Aufträge ausgeführt habe, habe dazu geführt, dass Guthaben der Klägerin auf Interbankkonten in den USA für Forderungen der USA gegenüber den Beklagten in Anspruch genommen wurden. Der Vermögensverlust, den die Klägerin erlitten habe, sei daher mit der Erfüllung der ihr erteilten Aufträge entstanden.
E. sei wirtschaftlich Berechtigter aller drei juristischen Personen (neben den beklagten Parteien auch der ehemals mitbeklagten Partei J.) gewesen, weshalb es sich im Grunde genommen um ein Auftragsverhältnis zwischen diesem und der Klägerin gehandelt habe. Bei der Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sei daher nicht zwischen der Erstbeklagten einerseits und der Zweitbeklagten anderseits zu unterscheiden, da es sich um ein einheitliches Auftragsverhältnis gehandelt habe.
2.5). Mit Eingabe vom 11.01.2007 schränkte die Klägerin ihr Klagebegehren wie folgt ein:
"Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin innert vier Wochen bei sonstiger Exekution USD 1'963'985,29 samt 5% Zins seit 18.12.2007 in Schweizer Franken zum Kurse des Zahlungstages zu bezahlen und die Kosten des Rechtsstreites zu ersetzen."
2.6). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Klägerin mit Valuta 18.12.2007 vom amerikanischen Finanzministerium einen Teilbetrag in der Höhe von USD 401'590,42 von den am 06.07.2006 dem Konto der Klägerin bei der I. Bank, New York, belasteten USD 2'205'665,-- wieder vergütet erhalten habe. Dies deshalb, da die Klägerin habe belegen können, dass im Zeitpunkt der Beschlagnahme am 06.07.2006 gar nicht mehr - wie von den USA angenommen - USD 2'205'665,- auf dem Konto der Erstbeklagten frei verfügbar bei der Liechtensteinischen Landesbank gelegen seien, sondern lediglich um USD 401'590,42 weniger, nachdem verschiedene Beträge von den Kontoinhabern schon vor dem 06.07.2006 abgehoben worden seien und weitere Beträge aufgrund bestehender Sicherungsbote und damit verbundener Pfändungen zugunsten Dritter nicht mehr verfügbar gewesen seien und in der Folge auch an die Pfandberechtigten hätten ausbezahlt werden müssen. Diese Rückzahlung sei zunächst auf zwischenzeitlich angefallenen Zins gemäss Klagebegehren anzurechnen, sodass sich folgende Abrechnung ergebe:
erhaltene Rückzahlung USD 401'590,42
abzüglich 5 % Zins aus USD 2'205'665,-
vom 06.07.2006 - 18.12.2006 - USD 159'910,71
verbleibende Hauptsacheabzahlung USD 241'679.71
Nach Abzug dieser USD 241'679,71 vom ursprünglichen Klagebegehren von USD 2'205'665,-- verbleibe eine restliche Hauptsache von USD 1'963'985,29 samt Verzugszins seit 18.12.2007. Im Hinblick auf den heutigen Devisenverkaufskurs der amerikanischen Währung von ca. CHF 1,10 für USD 1,00 bemesse sich damit der Streitwert nur noch mit CHF 2'960'383,82.
3). Die Beklagten beantragten kostenpflichtige Klageabweisung und brachten dazu im Wesentlichen vor:
3.1). Mit der Zweitbeklagten sei kein Auftrag, sondern nur ein Mietvertrag abgeschlossen worden. Bei der zweitbeklagten Partei handle es sich um eine juristische Person. Ein Durchgriff auf den sogenannten "Hintermann" sei im gegenständlichen Fall nicht möglich.
3.2). Bezüglich des § 1014 ABGB fehle es an der adäquaten Kausalität. Jedermann dürfe darauf vertrauen, dass sich die Behörden rechtmässig verhalten, was jedoch im gegenständlichen Fall seitens der US-Behörden nicht zutreffe. Insbesondere sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und des fair trial verletzt worden, weshalb die Entscheidungen der US-Behörden nichtig seien. Die Beklagten würden den USA nichts schulden, da die in die Beklagten eingebrachten Vermögenswerte nicht aus strafbaren Handlungen herrühren. Die Beschlagnahmeverfügung sei ausschliesslich aufgrund der Klagsbehauptungen und ohne Beweisnahme erfolgt. Die Beschlagnahmeverfügung verstosse auch gegen staatsvertragliche Verpflichtungen, wobei vor allem auf den Rechtshilfevertrag und den diesbezüglichen Notenwechsel vom 21.9.2006 hingewiesen wurde.
3.3). Da die Beklagten der US-Regierung nichts schuldeten, komme auch § 1358 ABGB nicht zum Tragen, ebenso wenig § 1042 ABGB.
3.4). Die Klägerin sei für den eingetretenen Schaden selbst verantwortlich. Wenn sie von einer Gefahr der Beschlagnahme gewusst habe, hätte sie rechtzeitig entsprechende Dispositionen treffen müssen; in diesem Falle hätte sie keinen Schaden erlitten. Für die vertretungsberechtigten Organe der beklagten Parteien sei keine Gefahr offensichtlich gewesen. Die Klägerin hätte die beklagten Parteien auch rechtzeitig vor einer allfälligen Beschlagnahme warnen müssen. Sie habe ihre Aufklärungs- und Schutzpflichten gegenüber den Beklagten verletzt und auch gegen die Schadenminderungspflicht verstossen. Sie wäre verpflichtet gewesen, sich gegen die Beschlagnahmeverfügung zur Wehr zu setzen.
3.5). In Bezug auf die Klagseinschränkung wurde geltend gemacht, dass die Rückzahlung von USD 401.590,42 zur Gänze zu berücksichtigen sei, da die diesbezügliche Beschlagnahme offensichtlich zu Unrecht erfolgt sei. Dies betreffe ausschliesslich das Verhältnis zwischen der Klägerin und den USA, für die die Beklagten weder deliktisch noch aus dem Vertrag hafteten.
4). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht wie folgt entschieden:
1.a). Die Erstbeklagte B. ist schuldig, der Klägerin binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution USD 1'804'075,00 samt 5 % Zinsen seit 06.07.2006 in Schweizer Franken zum Kurse des Zahlungstages zu bezahlen. Im Mehrbetrag samt Zins wird die Klage der Klägerin gegen die Erstbeklagte abgewiesen.
b). Die Klage der Klägerin gegen die Zweitbeklagte C. wird vollumfänglich abgewiesen.
2.a). Die Erstbeklagte ist verpflichtet, der Klägerin an deren Verfahrenskosten den Betrag von CHF 105'910,40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
b). Die Klägerin ist verpflichtet, der Zweitbeklagten deren anteilige Verfahrenskosten in Höhe von CHF 70'616,55 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4.1). Es traf die bereits wiedergegebenen Feststellungen und ausserdem:
4.1.1). Die Zivilklage der USA vom 26. Juni 2006 wurde in den USA öffentlich bekanntgemacht, den Beklagten jedoch ebenso wenig wie die Beschlagnahmeverfügung vom 5.7.2006 zugestellt.
4.1.2). Damals (offenbar zum Zeitpunkt der Beschlagnahme und Einziehung bzw. laut Aussage des Dr. D. zwischen Mai 2006 und 10.-14.7.2006) war die fragliche Beschlagnahme der Interbankkonten der Klägerin in den USA bei den Beklagten kein Thema und waren diese von der Klägerin auch nicht darüber unterrichtet worden.
4.1.3). Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass G. beim Abschluss der fraglichen Vermögensaufteilungsvereinbarung neben E. auch die nunmehrigen Beklagten vertreten hätte.
4.1.4). Bei der Erstbeklagten, welche eine Familienstiftung darstellt, ist E. Erstbegünstigter, wobei es sich um eine sogenannte Ermessensbegünstigung handelt. Zwischen E. und Dr. D. besteht diesbezüglich kein Mandatsverhältnis.
4.1.5). Es konnte nicht festgestellt werden, dass die von E. in die Beklagten eingebrachten und bei der Klägerin deponierten Vermögenswerte deliktischer Herkunft wären.
4.2). Den auf den Seiten 48-53 des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt, auf welchen im Übrigen verwiesen wird, beurteilte es rechtlich wie folgt:
4.2.1). Im vorliegenden Fall sind weder die Voraussetzungen für eine Legalzession gemäss § 1358 ABGB noch für einen Verwendungsanspruch nach § 1042 leg cit gegeben. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist zwar davon auszugehen, dass E. wirtschaftlicher Berechtigter der Beklagten ist. Indes kann die deliktische Herkunft der von E. in die Beklagten eingebrachten und bei der Klägerin deponierten Vermögenswerte nach dem Gesagten nicht als erwiesen angesehen werden. Dies bedeutet - zumal die fragliche US-Beschlagnahmeverfügung in Liechtenstein nicht vollstreckbar ist -, dass die Beklagten den USA nichts geschuldet haben und die Klägerin mit der Konfiskation ihres Interbankkontos bei der I. Bank New York somit weder eine fremde Schuld beglichen noch einen dem Beklagten obliegenden Aufwand getätigt hat. Im Übrigen kann der vom US-Anwalt von E., G., bei Abschluss der fraglichen Vermögensaufteilungsvereinbarung angebrachte Zusatz "etc." bei einer Auslegung nach den Gepflogenheiten des redlichen Verkehrs nicht als Schuldbeitritt der Beklagten interpretiert werden, zumal ein entsprechender Rechtsbindungswille nicht festgestellt werden konnte. Daran änderte nichts, dass G. im damaligen Zeitpunkt als einzelzeichnungsberechtigtes Organ der Beklagten fungierte. Es kann deshalb offen bleiben, ob ein sogenanntes Plea Agreement, wie dies zwischen E. und den USA erfolgte, aus hiesiger Sicht ordre public-widrig ist oder nicht.
4.2.2). Das im Hauptprozess erstinstanzlich erkennende Gericht schliesst sich der vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof im dazugehörigen Provisorialverfahren vertretenen Rechtsansicht grundsätzlich an und macht sich diese zu eigen (siehe ON 41 E17 Punkt 2ff Seite 37ff mit dortigen Zitaten), allerdings nur was das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten angeht. Demnach ist für die Haftung für den "mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden" nach § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB weder die Rechtswidrigkeit der Schadensverursachung noch ein Verschulden des Gewaltgebers erforderlich. Erforderlich ist dagegen der Kausalzusammenhang zwischen der Erfüllung des Auftrages und der Entstehung des Schadens; es muss sich um einen Schaden ex causa mandati handeln. Für bloss bei Gelegenheit der Auftragserfüllung eingetretene, von vornherein unwahrscheinliche Schadensereignisse, für welche die Erfüllung des Auftrags zwar eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non), nicht aber eine adäquate Ursache darstellen, entfällt die Haftung nach § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB; denn diese erfasst keine Schäden ex occasione mandati. Die Haftung nach § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB ist eine Risikohaftung bei Tätigkeiten für fremde Interessen: Eine Haftung für Gefahren des aufgetragenen Geschäfts, das heisst für eine Art "Betriebsgefahren". Der Schadenseintritt muss im Vergleich zum allgemeinen Lebensrisiko des Privatlebens durch die aufgetragene Tätigkeit vorhersehbar wahrscheinlicher geworden sein; die vom Schadenseintritt beeinträchtigten Werte müssen im Interesse des Gewaltgebers einer im Vergleich zum allgemeinen Risiko erhöhten Gefahr ausgesetzt gewesen sein. Voraussetzung ist, dass sich typische Gefahren verwirklicht haben, die so eng mit dem aufgetragenen Geschäft verknüpft sind, dass der Gewaltgeber sie tragen soll. § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB kommt namentlich zum Tragen, wenn jemand seine Güter in fremdem Interesse Gefahren aussetzt. Nach der Rechtsprechung hat der Machtgeber nur (aber immerhin) die typischen Gefahren eines verbotenen Geschäftes zu tragen. Vor diesem Hintergrund war hier nicht zu beurteilen, ob die Bestimmungen des amerikanischen Patriot Act richtig angewendet wurden, ob der gegenständlichen Anwendung des amerikanischen Patriot Act ein Staatsvertrag entgegen gestanden wäre, ob die US-Behörden zuständig waren, die gegenständliche Beschlagnahme anzuordnen oder ob sie, falls zuständig, diese Beschlagnahme so, wie geschehen, hätten anordnen dürfen. Denn unter dem Gesichtspunkt von § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB war allein massgebend, ob sich mit der gegenständlichen Anwendung der Bestimmungen des amerikanischen Patriot Act, mit der gegenständlichen Beschlagnahme von Vermögenswerten der Klägerin und mit dem in der Folge bei ihr eingetretenen Schaden eine typische Gefahr des gegenständlichen Auftragsverhältnisses verwirklicht habe: Ob der bei der Klägerin eingetretene Schaden die adäquate Folge der Erfüllung des gegenständlichen Girovertrages mit der Erstbeklagten sei. Wie dieser Schaden herbeigeführt wurde - ob durch rechtmässiges oder widerrechtliches Vorgehen der US-Behörden - gehörte nicht zum Tatbestand von § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB. Entsprechend bedeutete eine rechtliche Beurteilung unter den Gesichtspunkten von § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB weder direkt noch indirekt eine Anerkennung oder Billigung des Vorgehens der US-Behörden. In diesem Zusammenhang kam es auf den Zeitpunkt des Eingehens von Geschäftsbeziehungen nicht an. Massgebend war vielmehr, ob während der Vertragsdauer ("bei der Erfüllung des Auftrages", auch in zeitlicher Hinsicht) eine typische Gefahr bestand oder eintrat und das Auftragsverhältnis dennoch fortgesetzt (weiterhin erfüllt) werden sollte.
4.2.3). Nach dem festgestellten Sachverhalt bestanden zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten Kontobeziehungen, lange bevor Titel 18 der Gesetzessammlung der USA, § 981 (Bestimmungen des amerikanischen Patriot Act, Beilage H) die gegenständliche Beschlagnahme ermöglichte. Seit jedoch Titel 18 der Gesetzessammlung der USA, § 981, die gegenständliche Beschlagnahme ermöglichte und der gegenständliche Girovertrag zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten dennoch fortgesetzt wurde, bestand die vorhersehbare Gefahr, dass die erwähnten Bestimmungen des amerikanischen Patriot Act angewendet werde könnten. Sollten sie angewendet werden, so erlitt die Klägerin bei Erfüllung des gegenständlichen Girovertrages mit der Erstbeklagten einen entsprechenden Schaden. Seit Titel 18 der Gesetzessammlung der USA, § 981, die gegenständliche Beschlagnahme ermöglichte, waren die Guthaben der Klägerin bei amerikanischen Interbankkonten im Interesse der Erstbeklagten einer im Vergleich zum allgemeinen Risiko erhöhten Gefahr ausgesetzt. Durch deren Beschlagnahme verwirklichte sich eine Gefahr, die so eng mit dem Girovertrag der Klägerin mit der (E. verbundenen) Erstbeklagten verknüpft war, dass die Erstbeklagte eben diese Gefahren im Sinne von § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB grundsätzlich zu tragen hat.
4.2.4). Anders verhält es sich dagegen mit dem Teilbetrag von USD 401'590,42, in welchen Umfang das Interbankkonto der Klägerin bei der I. Bank in New York auch aufgrund des fraglichen Patriot Act im Übermass beschlagnahmt worden war. Dieser Betrag wurde denn auch dem Konto der Klägerin bei der I. Bank in New York mit Valuta 18.12.2007 wieder gutgeschrieben (siehe Beilage M). Hinsichtlich des zuviel beschlagnahmten Teilbetrages von USD 401'590,42 kann nun aber nicht von einer typischen Gefahr im Rahmen des Auftragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten gesprochen werden, zumal mit einer übermässigen Beschlagnahmung über die Bestimmungen des Patriot Act hinaus nicht gerechnet werden musste und konnte. Im Umfang von USD 401'590,42 ist der ursprüngliche Schadenseintritt bei der Klägerin vielmehr als ex occasione mandati, also nicht als ex causa mandati verursacht anzusehen, weshalb diesen Teilschaden von Vornherein nicht die Erstbeklagte zu tragen hatte. Dies bedeutet, dass die Erstbeklagte gegenüber der Klägerin nur für die Einziehung der restlichen USD 1.804.075,00 aufzukommen hat. Auf diesen Betrag schuldet die Erstbeklagte der Klägerin zudem Verzugszinsen von 5 % seit dem 06.07.2006, also dem der gegenständlichen Beschlagnahmeverfügung folgenden Tag, an welchem der besagte Schaden eintrat. Im Übrigen war die Klage der Klägerin gegen die Erstbeklagte samt Zinsen abzuweisen.
4.2.5). Was die Zweitbeklagte betrifft, so hat diese mit der Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt lediglich zwei Mietverträge für Schrankfächer abgeschlossen (siehe Beilagen 11 und 12). Mithin bestand im Zeitpunkt der dinglichen Beschlagnahmeverfügung vom 05.07.2006 zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten kein Auftragsverhältnis, weshalb hier § 1014 ABGB von Vornherein nicht zum Tragen kommen kann. Da aber das Mietrecht keine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung des Mieters gegenüber dem Vermieter kennt, war die Klage der Klägerin gegen die Zweitbeklagte vollumfänglich abzuweisen.
4.2.6). Aus den genannten Gründen war wie aus Ziffer 1 des Urteilsspruchs ersichtlich zu entscheiden.
4.2.7). Anzumerken bleibt hinsichtlich des der Klägerin gegenüber der Erstbeklagten zugesprochenen Vergütungsanspruchs, dass der Klägerin weder die Verletzung einer Aufklärungspflicht noch ihrer Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden kann. Zum einen wurde die Klägerin von der fraglichen Beschlagnahmung ihrer lnterbankkonten in den USA offensichtlich selbst überrascht, währenddem der hinter den Beklagten stehende wirtschaftlich Berechtigte E. darüber im Bild gewesen sein muss, hätte er doch sonst dem Organ der Beklagten nur zwei Tage nach dem Erlass der US-Beschlagnahmeverfügung kaum den Auftrag erteilt, USD 300'000,00 vom Konto der Erstbeklagten bei der Klägerin abzuziehen (vergleiche Beilage 25) - was allerdings scheiterte. Zum anderen war es der Klägerin nicht zumutbar, ihr Haftungssubstrat gegenüber den Beklagten freiwillig preiszugeben. Denn die Schadenminderungspflicht gegenüber Dritten muss ihre Grenze an selbstschädigendem Verhalten finden.
5). Das Fürstliche Obergericht hat den Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Parteien keine Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil bestätigt. Im Wesentlichen und zusammengefasst begründet das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
5.1). Hinsichtlich der Frage des adäquaten Zusammenhangs könne auf den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 10.01.2008, ON 41, verwiesen werden. Diese Rechtsansicht sei auch im angefochtenen Urteil wiedergegeben, sodass darauf verwiesen werden könne.
5.2). Richtig sei, dass im Sicherungsverfahren davon ausgegangen worden sei, dass die Beschlagnahme und Einziehung zum Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen der Sicherungsgegnerinnen gegenüber den USA herangezogen worden sei und dass nunmehr offen bleiben müsse, ob die beklagten Parteien bzw die erstbeklagte Partei gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika überhaupt Zahlungsverpflichtungen hätten, da nicht festgestellt werden könne, dass die in die beklagten Parteien eingebrachten und bei der Klägerin deponierten Vermögenswerte deliktischer Herkunft gewesen seien.
5.3). Diese Negativfeststellung habe aber nur Einfluss auf die Beurteilung der Frage einer Haftung nach § 1358 ABGB, nicht jedoch für die Anwendung des § 1014 ABGB.
5.4). Zutreffend werde darauf hingewiesen, dass die Risikohaftung des Auftraggebers auf vertragstypische Gefahren beschränkt sei, während für atypische Gefahren (zufälliger Eintritt eines Schadens) § 1015 ABGB zur Anwendung komme. Diese Bestimmung sei jedoch für das gegenständliche Verfahren uninteressant, da nie behauptet worden sei, dass die Klägerin die Geschäfte unentgeltlich besorgt habe und es ausserdem im gegenständlichen Fall nicht um eine Vergütung der Bemühung der Klägerin gehe.
5.5). Auch das Berufungsgericht teile die Ansicht des Erstgerichtes, dass der gegenständliche Schaden eine adäquate Ursache und somit eine typische Folge der Bankverbindung zwischen der Klägerin und der erstbeklagten Partei sei.
5.6). Die Beschlagnahmegefahr, weil die US-Behörden davon ausgegangen seien, dass die bei der Klägerin deponierten Gelder der erstbeklagten Partei "wegen Geldwäsche im Zusammenhang mit E. alias ?F.'", stünden, sei durchaus vorhersehbar und insofern auch keineswegs atypisch gewesen. Selbst wenn die diesbezügliche Bestimmung Dr. D. nicht bekannt gewesen wäre, sei diese Gefahr jedenfalls gegeben gewesen.
5.7). Die Beschlagnahme von Vermögenswerten der Klägerin auf den US-Interbankkonten (unter anderem bei der I. Bank in New York) sei nur deshalb erfolgt, weil die US-Behörden davon ausgegangen seien, dass es sich beim Vermögen der beklagten Parteien bei der Klägerin um solches aus Strafdelikten handle. Insofern sei auch eine entsprechende Beziehung zwischen der erstbeklagten Partei und dem geschädigten Vermögen der Klägerin gegeben.
5.8). Der Einwand der beklagten Parteien, die Klägerin habe gegen die Aufklärungs- und Treuepflicht sowie gegen die Schadensminderungspflicht verstossen, sei unberechtigt.
5.9). Es sei für die Klägerin nicht zu erwarten gewesen, dass die US-Behörden aufgrund eines Verhaltens von E., auf welches die Klägerin keinen Einfluss nehmen habe können, zur Annahme kämen, dass Vermögenswerte der beklagten Parteien im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen des E. stünden.
5.10). Es sei auch darauf hinzuweisen, dass E., der auch wegen Drogenhandels im grossen Stil zu einer Haftstrafe von 23 Jahren verurteilt worden sei, der wirtschaftliche Hintermann der beklagten Parteien sei und es zumindest stossend wäre, wenn sein Verhalten und die damit verbundenen Folgen der Klägerin anzulasten wären, während die beklagten Parteien vom diesbezüglichen Risiko befreit wären.
5.11). Zur Berufung der Klägerin führte das Fürstliche Obergericht ua aus, dass es unerheblich sei, ob Dr. D. schon am 07.07.2006 vom Beschlagnahme- und Verfallsverfahren Kenntnis erlangt habe. Ob es sich bei der Erstbeklagten um eine Ermessenstiftung handle bzw ob E. Ermessensbegünstigter der Erstbeklagten sei, sei rechtlich unerheblich.
5.12). Dem Führen von Banksafes liege kein Geschäftsbesorgungsauftrag, sondern ein Mietvertrag zugrunde. Es sei auch nachträglich eine Feststellung getroffen worden, dass zwischen der Klägerin und der zweitbeklagten Partei "zwei Mietverträge für Schrankfächer" abgeschlossen worden seien.
5.13). Es komme hier ausschliesslich darauf an, was Inhalt des Vertrages zwischen der Klägerin und der zweitbeklagten Partei gewesen sei. Dies sei aber nur die Zurverfügungstellung von zwei Bankschliessfächern (zwei Safes) gewesen. Der Zweitbeklagten komme nämlich eine selbständige Rechtspersönlichkeit zu, sodass es auf allfällige Vereinbarungen zwischen der Klägerin und E. nicht ankommen könne.
5.14). Die Einstehungsverpflichtung (Haftung der Klägerin) beruhe auf dem Patriot Act. Dass allerdings eine fremde Schuld, also eine Schuld der zweitbeklagten Partei vorgelegen sei, habe die Klägerin nicht bewiesen. Es habe ja offen bleiben müssen, ob die bei der Klägerin deponierten Vermögenswerte deliktischer Natur gewesen seien. Anders als bei § 1014 ABGB gehe es bei § 1358 ABGB nicht um eine Risikohaftung, sondern um die Frage, ob eine fremde Schuld bezahlt worden sei. Die Haftung der Klägerin allein aufgrund des Patriot Act reiche nicht aus, da die darauf gestützte Beschlagnahme und Einziehung der Gelder der Klägerin auf den Interbankkonten noch nichts darüber aussage, ob tatsächlich eine fremde Schuld vorliege. Dass eine Beschlagnahme und Einziehung aufgrund des Patriot Act nur für Gelder möglich sei, die deliktischer Herkunft seien, sei unstrittig und logisch.
5.15). § 1042 ABGB sei dann nicht anwendbar, wenn die Vermögensverschiebung in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten eine ausreichende Rechtsgrundlage finde oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt und geregelt sei. Die gesetzliche Regelung ergebe sich aus den erwähnten interamerikanischen Bestimmungen (Patriot Act), sodass sich die Klägerin zu Unrecht auf diesen Bereicherungstatbestand stütze.
5.16). Der nicht zugunsten der erstbeklagten Partei verfügbare Betrag der Klägerin von CHF 401.590,42 auf den US-Interbankkonten habe nicht vom Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin und der erstbeklagten Partei umfasst sein können, sodass auch keine Haftung der Erstbeklagten gegenüber der Klägerin im Sinne des § 1014 ABGB bestehen könne. Vermögenswerte, die nicht vorhanden seien und daher nicht Gegenstand eines Auftrags sein könnten, seien vom Risiko des Auftraggebers nicht umfasst. Bezüglich des Betrags von CHF 401.590,42 habe kein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der erstbeklagten Partei zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bestanden. Die erstbeklagte Partei habe daher tatsächlich keine Verpflichtungen gegenüber den US-Behörden bzw den USA haben können. Die Klägerin müsse den Vermögensverlust wegen der Beschlagnahme von CHF 401.590,42 (Zinsentfall) selbst tragen, weil sie allenfalls gegenüber den USA einen Schadenersatzanspruch gehabt hätte, auf welchen sie allerdings aufgrund eines Vergleichs verzichtet habe. Dies könne aber nicht zulasten der erstbeklagten Partei gehen, die in den Vergleichsabschluss nicht involviert gewesen sei.
6). Sowohl die klagende Partei und die erstbeklagte Partei haben gegen dieses Urteil rechtzeitig Revision erhoben. Die klagende Partei wie auch beide beklagten Parteien haben rechtzeitig Revisionsbeantwortungen erstattet.
6.1). Zur Revision der Klägerin:
6.1.1). Die Klägerin erhebt Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils des Fürstlichen Obergerichts dahin, dass der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts Folge gegeben und dieses dahingehend abgeändert werde, dass beide Beklagten schuldig erkannt werden, der Klägerin USD 1.963.985,29 samt 5 % Zinsen seit 18.12.2007 in CHF zum Kurs des Zahlungstags zu bezahlen. Ein Kostenantrag wird dahin gestellt, dass die Beklagten solidarisch verpflichtet werden, der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens innert vier Wochen zu ersetzen seien.
6.1.2). Hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrags von USD 159.910,29 führt die Revision der Klägerin aus, die Haftung der Erstbeklagten gem § 1014 sei für den der Auftragnehmerin entstandenen, mit der Erfüllung des Auftrags verbundenen Schaden nicht mit dem Betrag begrenzt, der im Zeitpunkt des Schadenseintritts durch die in New York behördlich verfügbare Beschlagnahme von Vermögenswerten der Klägerin frei verfügbar auf dem Konto der Erstbeklagten bei der Klägerin in Vaduz vorhanden gewesen sei.
Es sei am 05.07.2006 in New York nicht irgendein Phantasiebetrag beschlagnahmt worden, sondern genau der Betrag, der nach den Ergebnissen des zu Beweiszwecken zur Einsichtnahme beigezogenen Rechtshilfeaktes 13 RS.2005.129 im Juli 2005 gemäss der damaligen auftragsgemässen Mitteilung der Klägerin an das Fürstliche Landgericht auf dem Konto der Erstbeklagten frei verfügbar vorhanden gewesen sei. Die USA hätten am 05.07.2006 nach Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung 13 RS.2005.129 durch den OGH-Entscheid vom 04.05.2006 nicht wissen können, dass einige Beträge zulasten dieses Kontoguthabens nach Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung von der Kontoinhaberin abdisponiert und andere Beträge durch zwischenzeitlich ergangene Verfügungen zugunsten Dritter blockiert worden seien. Es handle sich bei diesem Vorgehen der USA mit Sicherheit um kein rechtswidriges und damit eine Schadenersatzforderung der Klägerin begründendes Verhalten.
6.1.3). Auch diese Beschlagnahme sei ausschliesslich wegen des existierenden Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen den Parteien erfolgt, ohne den es zu keiner Beschlagnahmeverfügung in diesem Umfang gekommen wäre.
6.1.4). Es sei auch unrichtig, dass die Klägerin nicht eindeutig geltend gemacht habe, dass der Zinsentgang über USD 159.910,-- aus dem Titel des § 1014 ABGB geltend gemacht werde.
Nachdem die Klägerin den ursprünglich eingeklagten Gesamtbetrag samt Verzugszins aus diesem Titel geltend gemacht habe, sei darin auch der nach Freigabe eines Teilbetrags von USD 401.590,42 von diesem der Klägerin seitens der USA zurückerstatteten Betrag abgezogene Verzugszins von 5 % für den Zeitraum der Beschlagnahme des ursprünglichen Gesamtbetrags vom 05.07.2006 bis 18.12.2007 inbegriffen.
Die Klägerin sei daher der Auffassung, es sei gerechtfertigt, von den ihr seitens der USA zurückerstatteten USD 401.590,42 den bis dahin entstandenen Verzugszins zunächst in Abzug zu bringen und nur den verbleibenden Restbetrag von der Hauptsache in Abzug zu bringen, sodass seitens des Fürstlichen Obergerichts der gesamte eingeschränkte Klagsbetrag von USD 1.963.985,29 samt Zins zuzusprechen gewesen wäre.
6.1.5). Hinsichtlich der Zweitbeklagten stütze die Klägerin ihren Anspruch im Revisionsverfahren nicht mehr auf § 1014 ABGB und auch nicht mehr auf den Rechtsgrund des § 1042 ABGB. Hingegen sei der Anspruch gemäss § 1358 ABGB gerechtfertigt, zumal diese Bestimmung unabhängig von einem rechtsgeschäftlichen Willen auch bei einer Haftung unmittelbar auf Gesetz anwendbar sei.
6.1.6). Dafür, dass der amerikanische Gerichtsentscheid inhaltlich zu Recht ergangen sei, bestehe aber nicht eine Beweislast gem § 1358 ABGB. Den Nachweis zu verlangen, dass hier der Patriot Act richtig angewendet worden sei, sei nicht gerechtfertigt. Bei der fremden Schuld handle es sich nicht nur um eine Schuld der Erstbeklagten, sondern auch der zweitbeklagten Partei, was zweifelsfrei aus den entsprechenden amerikanischen Gerichtsentscheidungen hervorgehe, wie zB die abgeänderte Klage der USA vom 27.06.2006 (Blg ./J), der vorläufige Beschlagnahmebeschluss vom 05.07.2006 (Blg ./D) und die Entscheidung des US-District-Court Southern District of Indiana vom 27.09.2007 (Blg ./Z).
6.2). Zur Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien:
6.2.1). Die Beklagten haben rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung erstattet, mit der sie beantragen, der Revision der Klägerin keine Folge zu geben und ihr die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung der Beklagten aus:
6.2.2). Eine verschuldensunabhängige Haftung der Erstbeklagten gem § 1014 sei ausgeschlossen. Eine Haftung für den Zinsentgang der Klägerin nach allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen scheitere schon daran, dass die Erstbeklagte weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt habe.
6.2.3). Fest stehe, dass die US-Behörden Guthaben der Klägerin auf deren Interbankkonten in den USA beschlagnahmten, die nicht durch Vermögenswerte der Erstbeklagten auf deren Konten bei der Klägerin gedeckt gewesen seien. Diese Vorgangsweise sei rechtswidrig, weil die US-Behörden damit Eigentumsrechte der Klägerin missachtet hätten.
6.2.4). Es sei Aufgabe der Klägerin gewesen, nach Kenntnisnahme von der Beschlagnahmeverfügung die US-Behörden vom tatsächlichen Kontostand zu verständigen. Das Verschulden an der Beschlagnahme des durch das Guthaben der Erstbeklagten nicht gedeckten Betrags von USD 401.590,42 treffe sowohl die US-Behörden als auch die Klägerin, in keinem Fall aber die Erstbeklagte.
6.2.5). Bloss bei Gelegenheit der Auftragserfüllung eingetretene Schäden seien keine adäquate Schadensursache, denn der Fehler der US-Behörden bewirke eine ganz aussergewöhnliche Verkettung von Umständen, die von niemandem vorauszusehen gewesen sei. Die Beschlagnahme über USD 401.590,42 stehe mit dem Bankvertrag zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten in keiner rechtlich relevanten Verbindung. Der Klägerin sei sehr wohl ein Schadenersatzanspruch gegen die US-Behörden zugestanden, auf den sie allerdings im Vergleich vom 09.08.2007 verzichtet habe.
6.2.6). Die liechtensteinischen Gerichte seien weder an die Fakten, welche die US-Gerichte zugrunde gelegt hätten, noch an die daran geknüpften rechtlichen Schlussfolgerungen gebunden. Ob eine "Schuld" der Beklagten im Sinne einer schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber den USA bestanden habe, sei selbständig von den liechtensteinischen Gerichten zu beurteilen, allerdings nach US-Recht.
6.2.7). Für eine höhere "Schuld" der Erstbeklagten gegenüber den US-Behörden hafte die Klägerin auf keinen Fall. Die Klägerin habe nicht eine "fremde Schuld", für die sie haftete, bezahlt. Der Tatbestand gem § 1358 ABGB sei nicht erfüllt.
6.2.8). Hinsichtlich der Zweitbeklagten bestehe auch gem § 1358 ABGB kein Anspruch. Die Klägerin habe eine angebliche Forderung der US-Behörden gegenüber der Zweitbeklagten nicht bezahlt, denn Zahlung sei nach § 1412 ABGB nur eine freiwillige Erfüllung einer schuldrechtlichen Verpflichtung, nicht aber die Konfiskation von Vermögenswerten ausländischer Banken auf Grundlage strafgesetzlicher Bestimmungen. Eine Schuld der Beklagten habe im Sinne einer schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber den US-Behörden nicht bestanden, weil der Klägerin der Nachweis nicht gelungen sei, dass das Vermögen der Beklagten aus kriminellen Handlungen stamme. Das Recht der US-Behörden, gestützt auf den Patriot Act, Vermögen ausländischer Banken zu konfiszieren, könne einer Haftung im Sinne des liechtensteinischen Zivilrechts nicht gleichgesetzt werden, weil konfiskatorische Rechte von Strafbehörden nicht einer Haftung im Sinne des Einstehenmüssens für eine Schuld gleichgesetzt werden könne. Daher würden die Voraussetzungen für die Haftung der Zweitbeklagten nach § 1358 ABGB nicht vorliegen.
6.3). Zur Revision der erstbeklagten Partei:
Die erstbeklagte Partei hat rechtzeitig eine Revision aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhoben. Die Erstbeklagte beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren auch gegen die erstbeklagte Partei abgewiesen wird. Weiters wird ein Kostenantrag gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision der erstbeklagten Partei aus:
6.3.1). Zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird vorgebracht, dass Feststellungen über den Zeitpunkt, den Umfang und den Inhalt des Wissens der Klägerin über die Gefahr der Beschlagnahme fehlten. Sie seien deshalb rechtlich relevant, weil sie die Verletzung der der Klägerin gegenüber der Erstbeklagten obwaltenden Informationspflicht aufgezeigt hätten. Wenn die Klägerin seit dem von ihr zugestandenen Wissenstand im Jahr 2001 ihre Kundin nicht von den ihr bekannten Fakten informiert habe, könne kein Zweifel an der Verletzung der Informationspflicht bestehen.
6.3.2). Das Berufungsgericht habe sich mit dem Mitverschuldenseinwand der Erstbeklagten überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die Erstbeklagte habe in ihrer Klagebeantwortung bereits das Alleinverschulden der Klägerin eingewandt. Dieser Einwand umfasse auch den Einwand des Mitverschuldens. Zu diesem Einwand habe das Berufungsgericht keinerlei Ausführungen getätigt.
6.3.3). Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die Revision der Erstbeklagten aus:
Die Beschlagnahmeverfügung vom 05.07.2006 wie auch das Verfallsurteil entbehrten bei Anwendung des US-Rechts jeglicher Rechtsgrundlage. Das "civil forfeiture"-Verfahren, welches die Grundlage der Beschlagnahme der Vermögenswerte der Klägerin gebildet habe, gelange ausschliesslich dann zur Anwendung, wenn Vermögenswerte durch kriminelle Akte erworben worden seien. Wenn es wie im vorliegenden Fall an dieser Voraussetzung fehle, sei jeder Eingriff in fremdes Eigentum rechtswidrig und verboten. Ein solcher Eingriff verletze das Recht auf Eigentum, welches die US-Verfassung garantiere. Die US-Kläger hätten keinen Anhaltspunkt für die Behauptung gehabt, dass es sich bei den Finanzmitteln um Erlöse aus Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz handelte.
Das Beschlagnahme- und Verfallsverfahren in den USA verletze überdies elementare rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien. Weder die Klage noch die Beschlagnahmeverfügung seien der Erstbeklagten je zugestellt worden. Eine Publikation in den lokalen Zeitungen sei kein verlässliches Mittel, um die Beteiligten von der Einleitung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. In dem forfeiture-Verfahren sei ein Versäumungsurteil ergangen, worin das Gericht die skurrile Behauptung aufstelle, es gebe keine Forderungen in Bezug auf die übrigen Beklagten (zu denen auch die Erstbeklagte gehöre). Wie das Gericht zu dieser Annahme gekommen sei, sei unverständlich.
Weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht seien darauf eingegangen und hätten hiezu Feststellungen getroffen. Die Rechtmässigkeit des in den USA abgeführten Beschlagnahme- und Verfallsverfahrens sei zwar nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites und von den liechtensteinischen Gerichten nicht zu prüfen. Die aufgezeigten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Mängel würden aber ein starkes Indiz für die mangelnde Adäquanz des Kausalverlaufes, der zum Schaden der Klägerin geführt habe, liefern. Rechtswidrige Rechtsakte ausländischer Behörden seien nicht vorhersehbar.
6.3.4). Der Rechtsstreit habe auch eine völkerrechtliche Dimension, die für die anstehenden Rechtsfragen von Bedeutung sei. Der zwischen den USA und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossene Staatsvertrag über Rechtshilfe in Strafsachen würde nach seinem klaren Wortlaut auf alle Beschlagnahme- und Verfallsverfahren im gegenseitigen Rechtsverkehr anwendbar sein. Es sei das in diesem Vertrag vorgesehene Procedere einzuhalten. Dieser Staatsvertrag verdränge nach völkerrechtlichen Grundsätzen das nationale Recht und somit das im Patriot Act vorgesehene zivilrechtliche Beschlagnahme- und Verfallsverfahren. Das Vorgehen der US-Behörden sei daher auch aus völkerrechtlicher Sicht unzulässig gewesen.
Sowohl die Beschlagnahmeverfügung als auch das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes von Indianapolis seien daher unter Missachtung der verfahrens- und materiellrechtlichen Gesetzesbestimmungen der USA sowie unter Missachtung der staatsvertraglichen Verpflichtungen der USA ergangen. Es sei daher der der Klägerin entstandene Schaden nicht vorhersehbar und daher atypisch gewesen.
6.3.5). Der Betrieb eines Kontokorrentkontos, wie es bei der Klägerin für die Erstbeklagte 1987 eröffnet wurde, berge keinerlei Gefahrenpotenzial in sich. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Berufungsgericht zur Ansicht gelangt sei, dass die Geschäftsführung der Klägerin für die Beklagten in der Anlage von Vermögenswerten bestanden habe. Der von der Erstbeklagten an die Klägerin erteilte Auftrag habe dahingehend gelautet, dass diese ein Kontokorrentkonto eröffnen und führen solle. Dass die Erfüllung dieses Auftrags nicht die Gefahr eines Vermögensverlustes für die Klägerin in sich berge, sei offensichtlich. Für eine Einziehung gemäss Titel 18 des Patriot Act sei immer Voraussetzung, dass die einzuziehenden Sachen deliktischer Herkunft seien. Werde dieser Beweis nicht erbracht, dürften diese Sachen auch nicht eingezogen werden. Sowohl die Beschlagnahmeverfügung als auch das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes von Indiana würden die Beschlagnahme- bzw die Verfallserklärung auf den blossen Verdacht der deliktischen Herkunft des der Erstbeklagten gewidmeten Vermögens stützen, wiewohl selbst der Vertreter des Staates (US-Attorney) selbst zugeben habe müssen, dass keine gerichtliche Verfügung und kein Beweisergebnis vorlägen, dass dieser Verdacht tatsächlich zutreffe.
6.3.6). Die Führung eines Kontokorrents sei kein gefahrengeneigtes Geschäft. Mit der Erfüllung des Auftrags zur Führung eines solchen Kontos seien typischerweise keine Gefahren für die Bank verbunden.
Die Klägerin sei im Rahmen ihrer Vertragsverbindung mit der Erstbeklagten zweifellos keine Stellvertreterin gewesen. Wohl aber habe die Klägerin die Geschäfte der Erstbeklagten entgeltlich in wirtschaftlicher Selbständigkeit besorgt.
6.3.7). Von der Klägerin hätte verlangt werden können, dass sie Kunden in besonderen Fällen, wie den vorliegenden, über drohende Gefahren aufklärt, wenn sie sich der Gefahr bewusst sei. Die Klägerin hätte aufgrund ihres besseren Wissensstandes die Gefahr vorhersehen können.
6.3.8). Die Klägerin habe gegen ihre Pflicht, die Organe der Erstbeklagten rechtzeitig zu informieren und zu warnen, dass die Gefahr bestehe, das Guthaben der Klägerin aufgrund der Bestimmungen des Patriot Act für verfallen erklärt werden, verstossen.
Die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstossen. Sie habe nichts gegen die unrechtmässige Vorgangsweise der US-Behörden unternommen. Die Klägerin habe weder die Beschlagnahmeverfügung angefochten noch gegen die Klage Einwendungen erhoben noch Rechtsmittel gegen das Versäumungsurteil ergriffen. Sie habe stattdessen am 09.08.2007 mit den USA einen Vergleich mit Freigabe eines Betrages von USD 401.590,42 geschlossen und auf alle Rückforderungsansprüche hinsichtlich des Betrags von USD 1.804.075,09 verzichtet. Sie habe ihre gesetzliche Treuepflicht als Geschäftsbesorger (Auftragnehmer) verletzt.
6.4). Zur Revisionsbeantwortung der klagenden Partei:
6.4.1). Die klagende Partei hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung überreicht, mit der sie beantragt, der Revision der erstbeklagten Partei keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
6.4.2). Zur behaupteten Mangelhaftigkeit bringt die Klägerin vor, dass sie in ihrem Schriftsatz ON 60, Punkt 8, vorgebracht habe, dass es den Beklagten aus dem ihnen bekannten Rechtshilfeersuchen 13 RS.2005.129 vom 09.06.2005 durch ihren damaligen Stiftungsrat Dr. K. bekannt gewesen sei, dass die US-Behörden beabsichtigten, die Vermögenswerte der Beklagten mit einem Warrant of Arrest in REM zu beschlagnahmen und dass die Beklagten des Weiteren gewusst hätten, dass der US District Court Southern District of Indiana aufgrund einer entsprechenden Klage der USA vom 13.10.2005 bereits am 07.12.2005 eine solche Beschlagnahmeverfügung erlassen habe.
Diese Kenntnis des ehemaligen Stiftungsrates stehe im Gegensatz zu jener der Klägerin, die mit Ausnahme der ihr vom Gericht zugestellten Beschlagnahmebeschlüsse keine Kenntnis und auch keine Möglichkeit zur Akteneinsicht bei Gericht gehabt habe.
6.4.3). Nachdem keine Feststellungen der Untergerichte, die eine rechtliche Beurteilung des erhobenen Mitverschuldenseinwandes nötig gemacht hätten, vorgelegen seien, könne keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vorliegen. Der Umstand allein, dass der Klägerin seit Erlassung des Patriot Acts in den USA im Oktober 2001 eine theoretische Möglichkeit über die Anwendung der neuen gesetzlichen Bestimmungen bewusst sein habe müssen, könne kein rechtlich relevantes Mitverschulden der Klägerin begründen. Es habe daher gar keinen Anlass zur näheren Befassung mit einem angeblichen Mitverschulden der Klägerin gegeben.
6.4.4). Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die Revisionsbeantwortung der Klägerin aus, für eine Ersatzforderung der Klägerin als Beauftragte eines Girovertrags gem § 1014 ABGB könne es nicht massgeblich sein, ob der ihr wegen der bestehenden Kontobeziehung aufgrund eines ausländischen Gerichtsentscheids entstandene Vermögensschaden nach dem dort anwendbaren ausländischen Recht zu Recht oder zu Unrecht entstanden sei. Tatsache sei, dass es im amerikanischen Recht seit Oktober 2001 möglich sei, die Guthaben ausländischer Banken in den USA für die Zahlungsverpflichtungen Dritter gegenüber den USA in Anspruch zu nehmen, wenn diese Dritten Guthaben bei der ausländischen Bank unterhalten würden und diese Guthaben als Deliktsgut anzusehen seien. Es müsse ausreichend sein, dass die amerikanischen Behörden bei einer Beschlagnahmeverfügung davon ausgegangen seien, dass es sich bei den in der ausländischen Bank verwahrten und verwalteten Vermögenswerten um Deliktsgut handle, und könne es nicht dem Beauftragten zur Wahrung seiner Ersatzansprüche gem § 1014 ABGB angelastet werden, dass er beweisen müsse, dass es sich tatsächlich um Deliktsgut gehandelt habe. Ob die Annahme, dass es sich um Deliktsgut handle, aufgrund der dort vorliegenden Beweismittel gerechtfertigt gewesen sei oder nicht, könne nicht im vorliegenden Verfahren Gegenstand der Beurteilung sein. Die Klägerin hätte auch nach dem dort anwendbaren Verfahrensrecht keinerlei Möglichkeit gehabt, diese Aspekte im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 05.07.2006 zur Sprache zu bringen. Dies sei einzig und allein Herr E. oder den Beklagten selbst möglich gewesen. Herr E. habe dies offenbar ohne Erfolg versucht. Die Beklagten ihrerseits hätten scheinbar überhaupt keinerlei Rechtsmittel gegen diesen Beschlagnahmebeschluss eingelegt.
6.4.5). Eine Völkerrechtswidrigkeit des Vorgehens der USA sei nicht gegeben. Entgegen der Annahme der Erstbeklagten verpflichte der Rechtshilfevertrag zwischen den USA und Liechtenstein den ersuchenden Staat keineswegs, Ansprüche gegen Personen im anderen Vertragsstaat nurmehr mit den Mitteln des Rechtshilfevertrags geltend zu machen. Der jeweilige ersuchende Staat könne genauso gut andere ihm zur Verfügung stehende Vorgangsweisen in Anspruch nehmen, um seine Forderungen durchzusetzen.
6.4.6). Aufgrund der Umstände habe es sich sehr wohl um eine typische Gefahr des aufgetragenen Geschäfts gehandelt. Die Revisionswerberin berücksichtige nicht, dass der damalige Stiftungsrat G. spätestens bei Abschluss der Vereinbarungen des Herrn E. mit den USA am 19.12.1997 bzw 27.05.1998 zur Kenntnis genommen habe, dass Herrn E. von den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden vorgeworfen worden sei, dass es sich bei den in die Erstbeklagte eingebrachten Vermögenswerten um Drogenhandelserlöse handle und dass Herr E. sich damals aus diesen Gründen bereit erklärt habe, diese Vermögenswerte wieder herauszugeben. Des Weiteren habe die Entscheidung gewusst, dass dieser Herausgabeverpflichtung nie nachgekommen worden sei, da sich die in der Vermögensverteilungsvereinbarung vom 27.05.1998 angesprochenen Vermögenswerte der Erstbeklagten nach wie vor bei ihr auf ihrem Konto in Vaduz befänden.
6.4.7). Es sei nicht die Klägerin gewesen, die eher in der Lage gewesen wäre, die Schwierigkeiten und Risken, die hier existiert hätten, zu beherrschen. Im Gegenteil sei es die Erstbeklagte gewesen, die immer über alle anhängigen Verfahren und die darin erhobenen Vorwürfe detailliert informiert gewesen sei. Es sei die Klägerin und nicht die Erstbeklagte gewesen, die nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses des OGH vom 04.05.2006 annehmen habe dürfen und müssen, dass es mit den bei ihr befindlichen Vermögenswerten der Erstbeklagten jetzt offenbar keine Probleme mehr gebe. Im Gegensatz dazu habe die Erstbeklagte, da sie sich auch das Wissen ihrer früheren Stiftungsräte anrechnen lassen müsse, gewusst, dass die Forderung der USA auf Herausgabe dieser Vermögenswerte mit der Ablehnung der Anwendung des Rechtshilfevertrages auf Civil Forfeiture-Beschlüsse keineswegs als erledigt anzusehen gewesen sei, sondern mit weiteren Schritten der USA habe gerechnet werden müssen. Die Klägerin selbst habe keine Möglichkeit gehabt, etwas zur "Schadensminderung" beizutragen. Warum die Erstbeklagte ungeachtet dieser Situation mit Ausnahme der Bezahlung von Anwalts- und Verwaltungskosten auf dem nunmehr frei gewordenen Kontoguthaben keinerlei Anstalten zur Entfernung ihrer Vermögenswerte aus dem "Gefahrenbereich" getroffen habe, wisse die Klägerin naturgemäss nicht.
6.4.8). Die Klägerin habe aufgrund der dortigen verfahrensrechtlichen Vorschriften gar keine andere Möglichkeit gehabt, als die im Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht mehr gerechtfertigte Höhe der Beschlagnahme zu rügen und unter Beweis zu stellen. Eine Rüge allfälliger Verfahrensmängel sowie die Geltendmachung des Argumentes, dass es sich bei den Vermögenswerten der Erstbeklagten gar nicht um Deliktsgut gehandelt habe, wäre nur den Beklagten selbst sowie ihrem wirtschaftlich Berechtigten E. möglich gewesen.
6.4.9). Zu einer Schadensteilung im Sinne von § 1304 ABGB sei kein Anlass gegeben gewesen.
7). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7.1). Der Fürstliche Obererste Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 10.01.2008, ON 41, bereits im Sicherungsverfahren der hier klagenden Partei als Sicherungswerberin gegen die beiden Beklagten als Sicherungsgegnerinnen ua folgende, auch hier relevante Aussagen getroffen:
Für die Haftung für den ?mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden' nach § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB ist weder die Rechtswidrigkeit der Schadensverursachung noch ein Verschulden des Gewaltgebers erforderlich. Erforderlich ist dagegen der Kausalzusammenhang zwischen der Erfüllung des Auftrags und der Entstehung des Schadens; Es muss sich um einen Schaden EX CAUSA MANDATI handeln. Für bloss bei Gelegenheit der Auftragserfüllung eingetretene, von vornherein unwahrscheinliche Schadensereignisse, für welche die Erfüllung des Auftrags zwar eine notwendige Bedingung (CONDITIO SINE QUA NON), nicht aber eine adäquate Ursache darstellen, entfällt die Haftung nach § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB; denn diese erfasst keinen Schaden EX OCCASIONE MANDATI. Die Haftung nach § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB ist eine Risikohaftung bei Tätigkeiten für fremde Interessen: eine Haftung für typische Gefahren des aufgetragenen Geschäfts, das heisst für eine Art ?Betriebsgefahren' (Zitate). Der Schadenseintritt muss im Vergleich zum allgemeinen Lebensrisiko des Privatlebens durch die aufgetragene Tätigkeit vorhersehbar wahrscheinlicher geworden sein; die vom Schadenseintritt beeinträchtigten Werte müssen im Interesse des Gewaltgebers einer im Vergleich zum allgemeinen Risiko erhöhten Gefahr ausgesetzt gewesen sein (Zitat). Vorausgesetzt ist, dass sich typische Gefahren verwirklicht haben, die so eng mit dem aufgetragenen Geschäft verknüpft sind, dass der Gewaltgeber sie tragen soll. § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB kommt namentlich zum Tragen, wenn jemand seine Güter in fremdem Interesse Gefahren aussetzt (Zitat)." .....
17.3. Vor diesem Hintergrund war nicht zu beurteilen, ob die Bestimmungen des amerikanischen Patriot Act richtig angewendet wurden, ob der gegenständlichen Anwendung des amerikanischen Patriot Act ein Staatsvertrag entgegengestanden wäre, ob die US-Behörden zuständig waren, die gegenständliche Beschlagnahme anzuordnen oder ob sie, falls zuständig, diese Beschlagnahme so, wie geschehen, hätten anordnen dürfen. Denn unter dem Gesichtspunkt von § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB war allein massgebend, ob sich mit der gegenständlichen (richtigen oder unrichtigen) Anwendung der Bestimmungen des amerikanischen Patriot Act, mit der gegenständlichen Beschlagnahme von Vermögenswerten der Sicherungswerberin und mit dem in der Folge bei ihr eingetretenen Schaden eine typische Gefahr des gegenständlichen Auftragsverhältnisses verwirklicht habe: ob der bei der Sicherungswerberin eingetretene Schaden die adäquate Folge der Erfüllung des gegenständlichen Girovertrags sei. Wie dieser Schaden herbeigeführt wurde - ob durch rechtmässiges oder widerrechtliches Vorgehen der US-Behörden - gehörte nicht zum Tatbestand von § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB. Entsprechend bedeutete eine rechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB - wie immer sie lauten mochte - weder direkt noch indirekt eine Anerkennung oder Billigung des Vorgehens der US-Behörden. Auf das gesamte Vorbringen, mit welchem die Sicherungsgegnerinnen das Vorgehen der US-Behörden thematisierten und in Frage stellten ..., war deshalb nicht näher einzugehen."
......
17.8. Seit jedoch Titel 18 der Gesetzessammlung der USA, § 981, die gegenständliche Beschlagnahme ermöglichte und der gegenständliche Girovertrag zwischen der Sicherungswerberin und den Sicherungsgegnerinnen dennoch fortgesetzt wurde, bestand die vorhersehbare Gefahr, dass die erwähnten Bestimmungen des amerikanischen Patriot Act angewendet werden könnten. Sollten sie angewendet werden, so erlitt die Sicherungswerberin bei Erfüllung des gegenständlichen Girovertrags einen entsprechenden Schaden. Seit Titel 18 der Gesetzessammlung der USA, § 981, die gegenständliche Beschlagnahme ermöglichte, waren die Guthaben der Sicherungswerberin bei amerikanischen Interbankkonten im Interesse der Sicherungsgegnerinnen einer im Vergleich zum allgemeinen Risiko erhöhten Gefahr ausgesetzt (vorstehende Ziff. 17.2). Durch deren Beschlagnahme verwirklichte sich eine Gefahr, die so eng mit Girovertrag der Sicherungswerberin mit den (E. verbundenen) Sicherungsgegnerinnen verknüpft war, dass das Fürstliche Obergericht in im Ergebnis richtiger rechtlicher Beurteilung die Sicherungsgegnerinnen eben diese Gefahr im Sinn von § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB und tragen liess (vorstehende Ziff. 17.2).
17.8. Zusammenfassend ergab sich demnach, dass sich mit der gegenständlichen Anwendung von Bestimmungen des amerikanischen Patriot Act, mit der gegenständlichen Beschlagnahme von Vermögenswerten der Sicherungswerberin und mit dem in der Folge bei ihr eingetretenen Schaden eine typische Gefahr des gegenständlichen Auftragsverhältnisses verwirklichte: dass damit zwischen der Erfüllung des gegenständlichen Girovertrags und dem bei der Sicherungswerberin eingetretenen Schaden der adäquate Kausalzusammenhang bestand. Neben dem für bescheinigt erachteten Schaden und dem ebenfalls für bescheinigt erachteten Auftragsverhältnis war dies die eigentlich umstrittene Voraussetzung für den Vergütungsanspruch im Sinn von § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB, der im gegenständlichen Provisorialverfahren somit als bescheinigt gelten konnte. Auch unter dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich der Revisionsrekurs demnach als nicht berechtigt."
7.2). Zur Revision der Klägerin:
7.2.1). Die Revision der Klägerin richtet sich einerseits gegen die Abweisung eines Teilbetrags von USD 159.910,29 hinsichtlich der Erstbeklagten, bei welchem Betrag es sich um einen Zinsentgang handelt, und zwar in der Zeit vom 05.07.2006 bis 18.12.2007 für die zeitweise Beschlagnahmung von USD 401.590,42.
Das Fürstliche Obergericht hat diesen Betrag der Klägerin deshalb nicht zugesprochen, weil der Betrag von 401.590,42 nicht zugunsten der erstbeklagten Partei verfügbar gewesen sei und daher auch nicht vom Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin und der erstbeklagten Partei umfasst gewesen sein konnte (Obergericht Seite 28 Erw 8.2.2.2 f). Die erstbeklagte Partei habe daher tatsächlich keine Verpflichtungen gegenüber den US-Behörden bzw den USA haben können (Seite 28 Erw 8.2.2.3). Die Klägerin müsse daher den Vermögensverlust wegen der Beschlagnahme dieses Betrages, den Zinsentfall selbst tragen, weil sie allenfalls gegenüber den USA einen Schadenersatzanspruch gehabt hätte, auf welchen sie allerdings aufgrund des Vergleichs verzichtet habe. Dies könne nicht zu Lasten der erstbeklagten Partei gehen, da diese in den Vergleichsabschluss nicht involviert gewesen sei.
7.2.2). In diesem Punkt ist der Revision der Klägerin zu folgen: Auch wenn objektiv die Beschlagnahmeverfügung über das Guthaben der Erstbeklagten bei der Klägerin im Beschlagnahmezeitpunkt hinausging, war ein solcher behördlicher Zugriff nicht ausserhalb der möglichen Beschlagnahmen, die aufgrund der bestehenden Geschäftsverbindung des E. mit der Klägerin anzunehmen waren, und damit auch nicht jenseits des Erwartungshorizonts. Dass sich nämlich im Zeitpunkt der Beschlagnahme durch die US-Behörden das tatsächliche Guthaben infolge diverser Dispositionen der Erstbeklagten (oder zwangsweiser Zugriffe Dritter) gegenüber dem Guthabensstand im Zeitpunkt der ursprünglichen Erklärung der Klägerin im Rechtshilfeverfahren, bereits reduziert hatte, und daher der behördliche Zugriff auf die Interbankkonten der Klägerin mehr als das Guthaben des E. bei der Klägerin erfasste, stellt kein aus dem Rahmen der bestehenden Geschäftsverbindung zwischen Erstbeklagter und Klägerin exzedierendes Risiko dar.
7.2.3). Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob die US-Behörden rechtmässig gehandelt haben oder ob sie etwa, wie die Revisionsbeantwortung ausführt, Erkundigungen unterlassen hätten und darauf vertrauten, dass sich der Kontostand in der selben Höhe bewege wie ein Jahr vorher. Es ist diesbezüglich auf die oben zitierten Rechtsausführungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs im Sicherungsverfahren zu verweisen, von denen abzugehen kein Anlass besteht. Es ist ebenso wenig relevanter Beurteilungsgegenstand für den Zuspruch an die Klägerin gem § 1014 ABGB, ob die US-Behörden damit rechnen mussten, dass sich die Höhe des Guthabens der Erstbeklagten jederzeit ändern könne. Auch spielt es keine Rolle, ob die Klägerin die Aufgabe gehabt hätte, nach Kenntnisnahme von der Beschlagnahmeverfügung die US-Behörden vom tatsächlichen Kontostand zu verständigen (Revisionsbeantwortung Seite 5). Vielmehr geht es ausschliesslich darum, wie auch bereits aus dem Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs im Sicherungsverfahren (ON 41) hervorgeht (Seite 37 f), ob bei Tätigkeiten für fremde Interessen eine Risikohaftung des Auftraggebers deshalb einzutreten hat, weil Schäden durch die aufgetragene Tätigkeit vorhersehbar wahrscheinlicher geworden sind. Dass diese Voraussetzung schon grundsätzlich für die gegenständliche Beschlagnahme zu bejahen ist, hat der Fürstliche Obersten Gerichtshofs in seinem Beschluss vom 10.01.2008, ON 41, ausgesprochen und besteht kein Anlass, hiervon abzugehen. Es ist dies aber auch für die "Mehrbeschlagnahme" durch die US-Behörden und den daraus resultierenden Zinsverlust der Klägerin zu bejahen:
7.2.4). Die Untergerichte haben bereits zutreffend erkannt, dass ein Vermögensverlust, der im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages der beauftragten Bank aufgrund eines Beschlagnahmeaktes einer ausländischen Behörde erwächst, grundsätzlich im Rahmen des typischen Risikos des aufgetragenen Geschäftes liegt. Es unterliegt keinem Zweifel, dass - und daran gehen die Ausführungen der Revisionsbeantwortung vorbei - die Ursache für eine - wenngleich exzedierende - Beschlagnahmeverfügung der US-Behörden im strafbaren Verhalten des E. liegt, der als wirtschaftlicher Berechtigter der Beklagten festgestellt wurde und überdies Begünstigter der Erstbeklagten ist. Eine Überwälzung eines Teils dieses Schadens - hier der Zinsen für den zunächst beschlagnahmten und später rückerstatteten Betrag - auf die Klägerin würde den Sinn der Bestimmung des § 1014 ABGB ins Gegenteil verkehren: § 1014 ABGB betrifft Aufwandersatz und Schadenersatzansprüche des Machthabers (Auftragnehmers), der im Zuge eines vom Machtgeber (Auftraggeber) veranlassten Handelns einen Aufwand macht oder einen Schaden erleidet (ÖBA 2003/1090, 141). Die Beschlagnahme des gegenständlichen Betrags ist daher nicht ein Schaden, der sich ausserhalb des bestehenden Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der erstbeklagten Partei zugetragen hat, weil es für diese Beurteilung nicht maßgebend ist, ob genau der Betrag, der schliesslich beschlagnahmt wurde, auch im Zeitpunkt der Beschlagnahme als Guthabenstand auf dem Konto der Erstbeklagten bei der Klägerin vorhanden war. Vielmehr war es die bestehende, mit einem entsprechenden Guthaben zunächst ausgestattete Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten, aus der sich ein Guthabensstand auf dem Konto der Erstbeklagten ergab, die zur Beschlagnahmeverfügung führte. Zur Haftung der Zweitbeklagten siehe unten Erw 7.3 ff.
7.2.5). Dass der schliesslich beschlagnahmte Betrag zunächst als Guthabenstand auf dem Konto der Erstbeklagten bei der Klägerin vorhanden war, nicht mehr jedoch infolge von Pfändungen Dritter etc im konkreten Zeitpunkt der behördlichen Beschlagnahme am 06.07.2006, sondern lediglich um USD 401.590,42 weniger, steht aufgrund des Vorbringens im Zusammenhang mit der Klagseinschränkung in ON 44 und der zustimmenden Äusserung der Beklagten in ON 46 fest (§ 267 Abs 1 ZPO). Insofern ist der behördliche Zugriff ganz klar aufgrund eines zunächst vorhandenen entsprechenden Guthabens ausgelöst worden, sodass eine enge Kausalität zum Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Klägerin, wie sie § 1014 ABGB voraussetzt, auch für die Zinsen aus dem zunächst beschlagnahmten und erst später rückerstatteten Betrag zu bejahen ist.
7.2.6). Massgebend für die Risikohaftung gem § 1014 ABGB ist, dass der Auftraggeber nicht nur alle Vorteile aus der in seinem Interesse vorgenommenen Tätigkeit erlangen soll, sondern auch die damit verbundenen typischen Risiken zu tragen hat (Iro/Koziol, Risikotragung bei gefälschten Aufträgen an die Bank, ÖBA 2003, 129 [130]). Diese Haftung erfasst somit Schäden, die im Vergleich zum allgemeinen Lebensrisiko durch die aufgetragene Tätigkeit vorhersehbar wahrscheinlicher geworden sind. Iro/Koziol (ÖBA 2003, 134) haben im Übrigen als ein Kriterium der Risikozuweisung auch den Gesichtspunkt, in wessen Sphäre der den Schaden verursachende Vorgang liegt und ob dieser eher vom Kunden beherrschbar ist, hervorgehoben. Dies ist nun im gegenständlichen Fall aber gerade die Sphäre der Erstbeklagten, denn E. war als ihr wirtschaftlicher Berechtigter der beklagten Parteien identifiziert worden, sodass auch dessen strafbares Verhalten diesen und nicht der Klägerin zuzuordnen ist. Dieses strafbare Verhalten wiederum löste die hier den Schaden der Klägerin verursachende Beschlagnahmeverfügung aus. Damit ist auch ausgehend von dem Lösungsansatz Iro/Koziol in ÖBA 2003, 134, der auf eine Zuordnung des den Schaden verursachenden Vorgangs zu den Sphären von Auftraggeber bzw Auftragnehmer abstellt, die konkrete Zuordnung des eingetretenen Schadens zur Sphäre der Beklagten gerechtfertigt.
7.2.7). Nicht zu bezweifeln ist im Übrigen der Kausalzusammenhang zwischen der mit der Erstbeklagten vereinbarten Geschäftsbesorgung durch die Klägerin einerseits und der Schadensentstehung andererseits (ex causa mandati): Ohne das Vorhandensein des gegenständlichen Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen Klägerin und Erstbeklagter wäre es zu diesem Schaden nicht gekommen, der Zugriff der US-amerikanischen Behörden knüpfte offensichtlich an das Vorhandensein eines Kontos mit einem Guthaben bei der Klägerin an. Adäquat ist diese Ursache schon allein deshalb, weil angesichts des "Patriot Acts" in den USA im Fall vorhandener deliktischer Anknüpfungspunkte auf den Zugriff von Interbankkonten auch ausländischer Banken gerechnet werden musste. Insofern war die Tätigkeit der Klägerin als Geschäftsbesorgerin im Interesse der Erstbeklagten als "gefahrengeneigte Geschäftsbesorgung" anzusehen (vgl Strasser in Rummel, ABGB I3 §§ 1014, 1015 Rz 10).
7.2.8). Auch die in § 1014 letzter Satz ABGB zum Ausdruck kommenden Zurechnungsgesichtspunkte des "Interesses" des Geschäftsherrn einerseits und der "Gefahr" des Geschäftsführers andererseits (vgl hiezu Fitz, Risikozurechnung bei Tätigkeit im fremden Interesse [1985] 69, 72 f, 172) sind im gegenständlichen Fall verwirklicht: Eine Bank, die im Rahmen der Geschäftsbesorgung für eine Stiftung, die wirtschaftlich einer straffällig gewordenen Person zuzuordnen ist, ohne letzteres zu wissen tätig wird und dabei durch Beschlagnahmeverfügungen eines ausländischen Staates gerade wegen dieses strafbaren Verhaltens einen Vermögensschaden erleidet, hat sich im Interesse des Geschäftsherrn einer erhöhten Gefahr für ihre im Ausland gelegenen Güter ausgesetzt.
7.2.9). Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass nicht nur die grundsätzliche Gefahr, dass Gelder der Klägerin auf US-Interbankkonten beschlagnahmt werden können, weil US-Behörden infolge strafbaren Verhaltens des den beklagten Parteien wirtschaftlich zuzurechnenden E. davon ausgingen, dass die bei der Klägerin deponierten Gelder der erstbeklagten Partei im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen des E. standen, durch die der Klägerin aufgetragene Geschäftsbesorgung als Bank wahrscheinlicher geworden ist. Die vom Schadenseintritt beeinträchtigten Vermögenswerte der Klägerin - ihre Interbankkontoguthaben in den USA - sind im Interesse der Erstbeklagten als Auftraggeberin einer im Vergleich zum allgemeinen Risiko einer Geschäftsbesorgung erhöhten Gefahr ausgesetzt gewesen. Auch durch den - wenngleich zunächst über die im Zeitpunkt der Beschlagnahme vorhandenen Guthaben der Erstbeklagten - hinausgehenden Zugriff der US-Behörden verwirklichten sich typische Gefahren, die vor dem Hintergrund des strafbaren Verhaltens des E. so eng mit der der Klägerin von der Erstbeklagten aufgetragenen Geschäftsbesorgung verknüpft waren, dass sie gem § 1014 ABGB die Erstbeklagte zu tragen hat.
7.2.10). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass nicht nur der Hauptanspruch der Klägerin auf Ersatz der schließlich endgültig beschlagnahmten Beträge, sondern auch der Anspruch auf den Zinsschaden, den die Klägerin hinsichtlich des zunächst beschlagnahmten und erst später rückerstatteten Betrages erlitten hat, zu Recht besteht.
Daher war der Klägerin der gesamte - eingeschränkte - Klagsbetrag von USD 1.963.985,29 sA zuzusprechen.
7.3). Im zweiten Teil ihrer Revision bekämpft die Klägerin die Abweisung ihres Klagebegehrens gegenüber der Zweitbeklagten. Sie stützt ihr gegen die Zweitbeklagte gerichtetes Klagebegehren nur mehr auf die Rechtsgrundlage des § 1358 ABGB.
7.3.1). Zu diesem Punkt der Revision der Klägerin war zu erwägen: § 1358 ABGB hat einen weiten Anwendungsbereich. Die Bestimmung findet auf jeden Anwendung, der eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet (SZ 62/2; SZ 62/91 ua). "Fremde Schuld" ist eine Verbindlichkeit eines Dritten, wenngleich formell die eigene, aber materiell eine fremde, wenn sie das fremde vermögenswerte Interesse betrifft (Gamerith in Rummel, ABGB II/3 § 1358 Rz 1). § 1358 ABGB gilt daher grundsätzlich immer dann, wenn jemand eine materiell fremde Schuld bezahlt, für die er dem Gläubiger - aufgrund eines Rechtsgeschäfts oder kraft Gesetzes - haftet (P. Bydlinski in KBB § 1358 Rz 1).
7.3.2). Im gegenständlichen Fall bezahlte die Klägerin formell zwar eine aufgrund der Beschlagnahmeverfügung eigene, materiell aber die Schuld der Beklagten, gegen die sich die Beschlagnahme wegen Geldwäsche richtete. Nach den Feststellungen der Untergerichte richtete sich die Beschlagnahmeverfügung des United States District Court gegen die Beklagten wegen Geldwäsche im Zusammenhang mit E., wobei gleichzeitig die gesamten Finanzmittel der Klägerin auf allen US-Interbankkonten bis zu einem Gesamtbetrag von USD 2.205.665,-- beschlagnahmt wurden. Die Verarrestierung und Verfallserklärung der besagten Vermögenswerte der Klägerin erfolgte gestützt auf Titel 18 der Gesetzessammlung der Vereinigten Staaten von Amerika § 981 (Patriot Act).
7.3.3). Die Klägerin haftete daher den US-Behörden "mit bestimmten Vermögensstücken": Dieses Erfordernis des § 1358 ABGB ist im gegenständlichen Fall aufgrund der Beschlagnahme der Interbank-Konten der Klägerin zu bejahen, da diese zu einer "Haftung" der Klägerin mit dem dort vorhandenen Guthabensstand führte. Infolge der Anweisung des Department of the Treasury, Washington DC, vom 06.07.2006, gegenüber der I. Bank in New York, das Vermögen der Klägerin auf Interbankkonten bei der I. Bank bis zu einer Höhe von USD 2.205.665,00 einzuziehen, erfolgte schließlich die Überweisung und Belastung des Kontos der Klägerin bei der I. Bank mit USD 2.205.665,00; sohin die Zahlung der materiell fremden Schuld. Diese Zahlung erfolgte aus den durch die Beschlagnahme haftenden Vermögenswerten der Klägerin.
7.3.4). Der Haftende erhält mit der Zahlung ipso iure die Rechtsstellung des Gläubigers (Legalzession), damit er nun seinerseits wie dieser gegen den Schuldner vorgehen kann (P. Bydlinski, in KBB § 1358 Rz 1). Auch öffentlich-rechtliche Ansprüche gehen nach § 1358 ABGB auf den Zahler über (Gamerith in Rummel, ABGB II/3 § 1358 Rz 7). Dabei knüpft diese Legalzession nicht bloss an die Zahlung durch den Interzedenten, sondern an jede Befriedigung aus dem Vermögen des Haftenden an, so zB Gläubigerbefriedigung mittels Zahlungssurrogaten oder auch durch Zwangsvollstreckung (P. Bydlinski in KBB § 1358 Rz 3 mwN). Für die Annahme einer derartigen "Haftung" des Interzedenten ist nicht Voraussetzung, dass diese Haftung vertraglich übernommen wurde, weil sie sich auch aus dem Gesetz ergeben kann.
7.3.5). Schon hieraus ergibt sich, dass der Grundsatz der Legalzession in Folge der Zahlung einer materiell fremden Schuld auch dann zur Anwendung kommt, wenn diese Zahlung nicht freiwillig, sondern in Folge zwangsweiser Schritte - wie hier - aufgrund einer Beschlagnahme von Vermögen der Klägerin auf Interbankkonten erfolgte (vgl ÖBA 1996, 812 = SZ 69/40), wie überhaupt der Barzahlung jede andere Art der Befriedigung des Gläubigers gleichsteht (ÖBA 2006/1386, 934).
7.3.6). Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht, dass im gegenständlichen Fall die Interzession der Klägerin nicht mit dem Willen des Schuldners, hier also der Beklagten, erfolgt ist: Der Anspruch aus § 1358 ABGB besteht unabhängig davon, ob die Interzession mit Willen des Schuldners erfolgt ist oder nicht, da auch der Bürgschaftsvertrag durch Übereinkommen zwischen Bürge und Gläubiger begründet wird und der Bürge unabhängig vom Willen des Schuldners auf Begehren des Gläubigers zahlen muss (EvBl 2000/105, 466).
7.3.7). Von den Feststellungen ausgehend ist daher in rechtlicher Hinsicht zu folgern, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Aufwand, nämlich die Begleichung einer Forderung gegen die Beklagten im Wege der beschlagnahmten und schliesslich eingezogenen Bankguthaben für beide Beklagten getätigt hat. Schon die Beschlagnahmeverfügung richtete sich gegen beide Beklagten, daher ist auch von einer Bezahlung einer gegen beide Beklagten bestandenen Forderung auszugehen, für welche die Klägerin aufgrund der Bestimmungen des Patriot Acts mit den Guthaben auf ihren Interbankkonten haftete.
7.3.8). Es war daher der Revision der Klägerin auch in ihrem zweiten Punkt Folge zu geben und die Zweitbeklagte zur Bezahlung der Klagsforderung mit der Erstbeklagten zur gesamten Hand zu verurteilen.
8). Die Erstbeklagte ist mit ihrer Revision zunächst auf diese Ausführungen zur Revision der Klägerin zu verweisen.
Im Einzelnen ist zur Revision der Erstbeklagten noch Folgendes auszuführen:
8.1). Das unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens relevierte Vorbringen (Punkt 1.1 der Revision), wonach der Stiftungsrat der Erstbeklagten von dem Beschlagnahme- und Verfallsverfahren erstmals am 13.07.2006 erfahren habe, der Klägerin hingegen schon seit dem Inkrafttreten des Patriot Act im Oktober 2001 klar gewesen sei, dass die USA im Falle des Scheiterns ihrer Bemühungen zur Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beklagten jederzeit auf die Guthaben der Klägerin greifen habe können, sowie das dazu angebotene Beweisanbot durch Einvernahme des Stiftungsrates der Erstbeklagten, sind nicht entscheidungsrelevant und vermögen daher auch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht zu begründen. Es ist hier darauf zu verweisen, dass zum einen für den Rechtsgrund des § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB allein massgebend ist, ob sich mit der Anwendung der Bestimmungen des amerikanischen Patriot Act, mit der Beschlagnahme von Vermögenswerten der Klägerin und mit dem in der Folge bei ihr eingetretenen Vermögensschaden eine typische Gefahr des gegenständlichen Geschäftsbesorgungsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten verwirklicht hat. Dies konnte, wie die obigen Ausführungen zur Revision der Klägerin zeigen (Erw 7.2.3 ff), bejaht werden. Es ist daher nicht entscheidungswesentlich, zu welchem Zeitpunkt die Beklagten von dieser Gefahr Kenntnis erlangten. Ebenso wenig ist der Zeitpunkt der allfälligen Kenntnis der Klägerin von einer solchen Gefahr aufgrund einer veränderten Rechtslage in den Vereinigten Staaten entscheidungsrelevant. Abgesehen davon bestand eine Informationspflicht der Klägerin diesbezüglich nicht und lässt sich eine solche Informationspflicht aufgrund der Geschäftsverbindung mit der Erstbeklagten (USD-Kontokorrentkonto) nicht ableiten. Die begehrten Beweisaufnahmen waren daher nicht entscheidungsrelevant.
8.2). Insoweit die Revision der Erstbeklagten die Nichtbefassung mit dem "Mitverschuldenseinwand der Erstbeklagten" durch das Obergericht rügt, ist ihr zu erwidern, dass aus dem festgestellten Sachverhalt ein Mitverschulden der Klägerin nicht abzuleiten ist. Es ist zwar zutreffend, dass ungeachtet der verschuldensunabhängigen Pflicht zum Ersatz der mit der Erfüllung des Auftrags verbundenen Schäden (Risikohaftung) im Sinn des § 1014 letzter Halbsatz ABGB unter Umständen auch ein Mitverschulden des Auftragnehmers mitberücksichtigt werden kann (vgl P. Bydlinski in KBB § 1014 Rz 8). Ein Mitverschulden der Klägerin liegt aber hier nicht vor, weil von ihr - wie bereits ausgeführt - nicht zu fordern ist, jede Gesetzesänderung in einem anderen Staat dem mit ihr in Geschäftsverbindung stehenden Inhaber eines Kontokorrentkontos zu kommunizieren. Solche Verpflichtungen würden die Schutz- und Sorgfaltspflichten der Bank aus einer Geschäftsverbindung hinsichtlich eines Kontokorrentkontos bei Weitem überspannen (allgemein zu Schutz- und Sorgfaltspflichten bei Girokonten vgl RIS-Justiz RS0114703, RS0114704).
Worin konkret das Mitverschulden der Klägerin liegen soll, führt im Übrigen die Revision der Erstbeklagten zu 1.2 nicht aus. Insoweit die Ausführungen als Verweis auf die Berufungsschrift der Erstbeklagten zu verstehen sind, ist auf die ständige Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs hinzuweisen, wonach Verweise in der Revision auf Ausführungen in anderen Rechtsmittelschriften, insbesondere auf Ausführungen in der Berufung, unzulässig und daher unbeachtlich sind (LES 2008, 437 ua).
8.3). Im Zusammenhang mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verkennt die Revisionsschrift, dass die Haftung der Erstbeklagten aufgrund ihrer verschuldensunabhängigen Pflicht zum Ersatz der mit der Erfüllung des Auftrags verbundenen Schäden (Risikohaftung) gegeben ist. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht auf die von der Revision getroffene Unterscheidung zwischen den Straftaten des E. einerseits und dem Vermögen der Erstbeklagten an. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Erstbeklagte im Rahmen des § 1014 letzter Halbsatz ABGB die Haftung für den der Klägerin im Rahmen ihrer Geschäftsbesorgung für die Erstbeklagte erwachsenen Schaden trifft.
Zur Frage der Kausalität, der Risikoerhöhung und der Zurechnung des strafbaren Verhaltens des E. kann auf die obigen Ausführungen zur Revision der Klägerin verwiesen werden.
8.4). Soweit die Revision versucht, ein Fehlverhalten der US-Behörden im Zusammenhang mit der Beschlagnahme darzustellen, so ist sie auf die oben dargelegten Ausführungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs in seinem Beschluss im Sicherungsverfahren (ON 41 Erw 17.3) hinzuweisen, von denen abzugehen auch im Rahmen dieser Entscheidung kein Anlass besteht. Es kommt für die gegenständliche Haftung der Erstbeklagten nicht darauf an, ob die US-Behörden zuständig waren, ob sie die gegenständliche Beschlagnahme so, wie sie schliesslich geschehen ist, anordnen durften oder ob ein Staatsvertrag dem entgegengestanden wäre. Es geht allein um den Gesichtspunkt des § 1014 letzter Halbsatz ABGB, wonach sich durch die hier streitgegenständliche Beschlagnahme von Vermögenswerten der Klägerin eine typische Gefahr des gegenständlichen Auftragsverhältnisses verwirklicht habe. Dies ist - wie ausgeführt - zu bejahen.
8.5). Die Ausführungen der Revision zum öEKHG und damit im Zusammenhang zum Ausdruck der "Betriebsgefahr" sind schon deshalb nicht behilflich und gehen an der Sache vorbei, weil es im gegenständlichen Fall nicht um eine Haftung aus einer "Betriebsgefahr" geht, sondern um eine konkret für das Geschäftsbesorgungsverhältnis statuierte Haftung aus der Norm des § 1014 ABGB.
8.6). Soweit die Erstbeklagte im Rahmen ihrer Rechtsrüge (Seite 18ff) abermals auf die von ihr behauptete Verletzung von Pflichten der Klägerin zurückkommt, ist ihr weiter entgegenzuhalten:
Welche Schäden die Klägerin nicht gemindert hat, insbesondere welche rechtlichen Schritte der Klägerin in den USA zu einer allfälligen Reduktion der Beschlagnahme geführt hätten, ist nicht festgestellt. Im Gegenteil: Nach den Feststellungen (vgl Obergericht Punkt 1.7) haben die Beklagten ihrerseits aus finanziellen Gründen von Rechtsmitteln gegen die Beschlagnahmeverfügung Abstand genommen, weil sie Kostenvorschüsse an die US-Anwälte nicht leisten konnten und wehrte sich E. durch seinen US-Rechtsvertreter vergeblich dagegen. Hypothetische Feststellungen dazu, dass sich die Klägerin erfolgreich gegen die Beschlagnahmeverfügung hätte wehren können, waren daher nicht erforderlich. Dies betrifft auch die Ausführungen zu dem von der Klägerin abgeschlossenen Vergleich, zumal auch die Revision der Erstbeklagten (Seite 19 f) nicht ausführt, aus welchen Gründen ein Verfahrenserfolg für die Klägerin in den USA sicher gewesen sein sollte. Die Revision verkennt in diesem Zusammenhang völlig, dass es bei der Beschlagnahme der Guthaben auf den Interbank-Konten um Vermögen der Klägerin ging und sich diese daher nicht "auf die Seite der USA" und "unverhohlen gegen ihren Auftraggeber" schlug. Vielmehr war die Klägerin aufgrund der Beschlagnahme ihres Vermögens berechtigt, die ihr notwendig erscheinenden Maßnahmen in den USA vorzunehmen und bestand keine Pflicht, "für die Beklagten" einen kostenintensiven Prozess zu führen oder einen Vergleich in bestimmte Richtung zu schließen oder nicht zu schließen.
9). Zur Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 40, 41 ZPO.
Bei gänzlicher oder teilweiser Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache hat der OGH aufgrund des Erfolgs der Revision über die gesamten Kosten des bisherigen Verfahrens selbständig und ohne Berücksichtigung der bisher ergangenen Entscheidungen zu erkennen (E 1 zu § 50 ZPO in Klauser/Kodek, ZPO16; P. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO2 II/1 § 50 Rz 4). Hiezu war zu erwägen:
Dass die Klägerin in ihrer Revision bloß den Zuspruch der Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens begehrte, schadet ihr hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten nicht. Bei Auslegung von Prozesshandlungen ist ein objektiver Maßstab anzulegen (MietSlg 48.409; MietSlg 59.601 = MietSlg 59.692). Die Klägerin hat in erster Instanz ein Kostenverzeichnis gelegt und damit einen wirksamen Kostenersatzantrag gestellt, auf den auch durch den insoweit lückenhaften Kostenantrag in ihrer Revision nicht verzichtet wurde. Wenngleich auch ein Rechtsmittelantrag in Bezug auf den begehrten Zuspruch bereits in der Unterinstanz geltend gemachter Kosten eine Prozesshandlung ist, so stellt doch die Vorlage des Kostenverzeichnisses die maßgebliche Prozesshandlung, mit der Prozesskosten angesprochen werden, dar (§ 54 ZPO). Anträge müssen aber ausdrücklich zurückgenommen werden, das Verfahrensrecht kennt keine stillschweigenden Prozesshandlungen (RIS-Justiz RS0005998; ebenso zum Rechtsmittelverzicht OGH 25.3.2004, 3 Ob 6/04k). Die Prozesshandlung der Beantragung eines Kostenzuspruchs durch Vorlage des Kostenverzeichnisses wird daher ohne ausdrücklichen Verzicht nicht schon dadurch unbeachtlich, dass ein Kostenantrag in einem Rechtsmittel den Zuspruch solcher Kosten nicht beinhaltet.
Die Klägerin hat die Kosten tarifmässig verzeichnet (vgl auch Obergericht Punkt 10.1, Seite 30). Die Klägerin ist vor dem Hintergrund der nunmehr abgeänderten Entscheidungen als mit ihrem (infolge der von den USA erhaltenen Rückzahlung) eingeschränkten Klagebegehren voll obsiegend anzusehen, sodass ihr die Kosten des Berufungsverfahrens zur Gänze, jedoch mit Ausnahme der bereits vom Fürstlichen Obergericht nicht zugesprochenen Kosten für die gesonderte Beweisvorlage samt Übersetzungskosten, zuzusprechen waren. Hiervon ausgehend steht der Klägerin gegen die Beklagten ein Kostenersatzanspruch für das Berufungsverfahren in Höhe von CHF 52.886,--
zu.
Für das Revisionsverfahren gebühren der Klägerin für die erfolgreiche Revision einerseits und den Abwehrerfolg ihrer Revisions-
beantwortung andererseits die tarifmässig verzeichneten Kosten von zusammen CHF 42.886,32.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens waren der Klägerin ebenfalls im tarifmäßig zutreffend verzeichneten Ausmaß zuzusprechen.
Vaduz, am 05. November 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat