06 CG. 2006.169
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth und die Oberstrichter(In) Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der Rechtssache der klagenden Partei R. H. 9487 Gamprin-Bendern, vertreten durch Jelenik & Partner, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei W. AG, CH-5507 Mellingen, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Harry Gstöhl & Partner, 9490 Vaduz, wegen Aberkennung, Revisionsinteresse CHF 2.439,80 s. A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 12.12.2008, 06 CG.2006.169, ON 62, mit dem der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 21.07.2008, ON 51, keine Folge gegeben wurde und infolge Berufung der Beklagten dieses Urteil im Kostenspruch abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von CHF 879,73 binnen 4 Wochen zu Handen der Beklagtenvertreter zu bezahlen.
1). Mit Beschluss vom 15.05.2006, 08 RÖ.2006.15 erteilte das Landgericht der Rechtsöffnungswerberin W. AG Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3.218,55 sA und für die Prozessentschädigung von CHF 600,-- und hob gleichzeitig den von R. H. gegen den Zahlbefehl vom 07.03.2005 erhobenen Widerspruch auf.
2). Gegen diesen Beschluss brachte der Kläger rechtzeitig die Aberkennungsklage ein, mit der er die kostenpflichtige Feststellung begehrte, dass die Forderung der Beklagten, für die Rechtsöffnung erteilt wurde, zur Gänze nicht bestehe und deshalb die im Verfahren zu 08 RÖ.2006.15 erteilte Rechtsöffnung aufgehoben wird.
Begründet wurde die Klage damit, dass dem Zahlbefehl und nachfolgend dem Rechtsöffnungsverfahren das Urteil des BG Dielsdorf vom 10.12.2003 zugrunde liege, mit dem der Beklagten die geltend gemachte Forderung sA zugesprochen worden sei. Der neuerlichen Geltendmachung stehe res judicata entgegen.
Ferner wandte der Kläger ein, dass die Forderungen aufgrund der am 21.11.1999 gelegten Schlussabrechnung verjährt seien.
Die Beklagte bestritt und wandte zusammengefasst ein, dass der Einwand der res judicata mangels Identität der Parteien und des Anspruchs unbegründet sei.
Das Erstgericht verwarf mit Beschluss vom 21.06.2006 rechtskräftig den Einwand der res judicata. Mit Urteil vom 22.09.2006 stellte es in Stattgebung dieses Einwandes fest, dass die Forderung der Beklagten zur Gänze nicht bestehe. Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 28.03.2007 der Berufung der Beklagten Folge, hob das angefochtene Urteil auf und trug dem Erstgericht auf, nach Rechtskraft über das Klagebegehren unter Abstandnahme vom gebrauchten Stattgebungsgrund zu entscheiden. Dem vom Kläger dagegen erhobenen Revisionsrekurs gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof am 09.08.2007 keine Folge.
Im zweiten Rechtsgang trug die Beklagte näher die Zusammensetzung ihrer Forderung mit der Endsumme von CHF 3.218,55 vor (sie hiezu Obergericht Seite 4).
Der mit dem Kläger 1998 abgeschlossene Leasingvertrag über ein Neukraftfahrzeug der Marke Mazda 323 sei wegen Verletzungen der vertraglichen Verpflichtungen durch den Kläger vorzeitig aufgelöst worden. Die Schlussrechnung sei mit Schreiben vom 21.12.1999 vertragsgemäß übermittelt und die offenen Forderungen mit Fristsetzung fällig gestellt worden. Der Kläger habe das Fahrzeug ohne die erforderliche Wartung sowie im beschädigten und ungereinigten Zustand zurückgegeben. Im weiteren begründete die Beklagte ihre Forderungen im einzelnen (siehe hiezu Obergericht Seite 4 f).
Der Kläger stellte die Kosten für die Instandsetzung des defekten Außenspiegels in Höhe von CHF 215,60 außer Streit, bestritt jedoch im übrigen die Forderungen. Er habe alle Leasingraten bis und mit September 1999 bezahlt. Er habe auftragsgemäß das Fahrzeug September oder Oktober 1999 bei der T.-Garage in Winterthur gereinigt abgestellt, wobei keine wie immer geartete Beschädigung vorhanden gewesen sei. Sein Fahrzeug sei aber rund 2 Monate im Freien gestanden und es sei davon auszugehen, dass Probefahrten durchgeführt worden seien. In dieser Zeit müssten die Schäden entstanden sein.
Der Kläger brachte weiter vor, die Beklagte sei nach dem Leasingvertrag zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung verpflichtet gewesen, was sie aber nicht getan habe. Mit einer solchen wären die von der Beklagten angesprochenen Schäden abgedeckt gewesen und hätte die Beklagte längst Zahlung erhalten, weshalb keine Ansprüche mehr bestünden.
Die Beklagte brachte weiter vor, der Kläger habe von der im Leasingvertrag vorgesehenen Möglichkeit, selbst eine Vollkaskoversicherung abzuschließen Gebrauch gemacht und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Aus diesem Grund sei ihm nur die Leasingrate zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden, nicht auch die Prämie für die Vollkaskoversicherung. Als Versicherungsnehmer sei der Kläger verpflichtet gewesen, die Schäden dem Versicherer zu melden, bei der Ermittlung des Schadensfalles mitzuwirken und die Versicherungsleistungen einzufordern. Die Beklagte habe im Schreiben vom 21.12.1999 den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er seine Versicherungsgesellschaft über die in Rechnung gestellten Schäden informieren solle, was die Beklagte nicht tun konnte, sie sei dazu nicht berechtigt gewesen. Der Kläger machte mit der Begründung, der Beklagte habe in Verletzung des Leasingvertrags keine Vollkaskoversicherung für ihn abgeschlossen, aufrechnungsweise eine Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 3.106,80 und eine Gegenforderung von CHF 500,-- entsprechend dem Wert der Audio-Anlage, die er im Fahrzeug eingebaut habe, geltend.
3). Das Erstgericht stellte fest, dass die Forderung der Beklagten, für welche Rechtsöffnung erteilt wurde, im Ausmaß von CHF 649,25 sA nicht bestehe. In diesem Umfang wurde die erteilte Rechtsöffnung aufgehoben. Ferner wies das Erstgericht die Aberkennungsklage im Mehrbetrag von CHF 2.569,30 sA ab und verpflichtete gleichzeitig den Kläger, der Beklagten Kosten in Höhe von CHF 5.493,90 zu ersetzen.
3.1). Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
"Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht folgender entscheidungserhebliche Sachverhalt als erwiesen fest:
Am 27. August 1998 wurde zwischen der nunmehrigen Aberkennungsbeklagten als Leasinggesellschaft und dem nunmehrigen Aberkennungskläger als Leasingnehmer ein Leasingvertrag betreffend einen fabrikneuen Mazda 323 für eine Vertragsdauer von 60 Monaten abgeschlossen, wofür der Kläger eine Kaution von CHF 1.683,00 zu leisten hatte. Die monatlichen Leasingraten wurden mit CHF 392,00 festgesetzt, wozu noch die Mehrwertsteuer von damals CHF 25,00 kam, was eine monatliche Gesamtrate von CHF 417,00 ausmachte. Hingegen schuldete der Kläger der Beklagten keine Kaskoprämie (Beilage 2).
Im gegenständlichen Leasingvertrag wurde auf die beiliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten (im Folgenden AVB) verwiesen und diese für massgebend erklärt (Beilage 2). Ziffer 2.2 der AVB räumt dem Leasingnehmer das Recht ein, den Vertrag vorzeitig unter Einhaltung einer 30tägigen Kündigungsfrist mit Einschreiben auf das nächste Kalendermonatsende zu kündigen. Ziffer 4.1 der AVB sieht vor, dass die Leasingrate monatlich im Voraus je auf den 1. eines Monats zu bezahlen ist. Nach Ziffer 4.4 der AVB schuldet der Leasingnehmer zusätzlich Schadenersatz für "ausserordentliche Abnützung des Fahrzeuges sowie Karosserieschäden, die durch die Kaskoversicherung nicht abgedeckt sind". Ziffer 4.5 der AVB sieht vor, dass die Leasingrate auch dann geschuldet ist, wenn das Fahrzeug aus irgendwelchen Gründen nicht benützt werden kann, z.B. bei einem Teil-/Totalschaden, Diebstahl, Retention und Arrest. Ziffer 6.3 der AVB lautet wie folgt: "Die Leasinggesellschaft schliesst auf ihren Namen, zu Lasten des Leasingnehmers, eine Vollkaskoversicherung ab mit einer Fixprämie, d.h. ohne Bonus und Malus. Der Leasingnehmer trägt den vereinbarten Selbstbehalt. Er bestätigt die allgemeinen Versicherungsbedingungen erhalten zu haben und anerkennt sie. Wird die Vollkaskoversicherung ausnahmsweise vom Leasingnehmer selbst abgeschlossen, so übernimmt er die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes während der gesamten Vertragszeit und er zediert hiermit die Ansprüche gegen die Versicherung an die Leasinggesellschaft. Sofern der Leasingnehmer die fälligen Prämien der zedierten Vollkaskoversicherung nicht bezahlt, kann die Leasinggesellschaft die Zahlung übernehmen und dieselbe dem Leasingnehmer mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen in Rechnung stellen. Geht innerhalb der gesetzten Frist die Zahlung nicht ein, kann die Leasinggesellschaft gem. Ziff. 14.4 den Leasingvertrag auflösen." Ziffer 7.1 der AVB hat folgenden Wortlaut: "Der Leasingnehmer verpflichtet sich, den Wagen sorgfältig zu fahren, gewissenhaft zu pflegen, einwandfrei zu unterhalten und die Vorschriften des Herstellerwerkes zu beachten. Insbesondere hat der Leasingnehmer die im Serviceheft vorgeschriebenen Wartungsdienste pünktlich ausführen zu lassen. Die Inspektionen, Service- und Reparaturarbeiten sind in jedem Fall bei einer offiziellen Markenvertretung vornehmen zu lassen." In Ziffer 9.1 der AVB wird festgehalten, dass Reparaturen von Schäden infolge Unfall oder äusserer Einwirkung auf das Fahrzeug oder solcher, die auf das Verschulden des Leasingnehmers oder von Drittpersonen zurückzuführen sind, insbesondere Schäden an der Karosserie und Interieur, soweit diese nicht von einer Versicherung gedeckt sind, von der Leasinggesellschaft nicht zu übernehmen sind. Ziffer 14.1 der AVB bestimmt, dass die Leasinggesellschaft im Falle verspäteter Leasingzinszahlung berechtigt ist - ohne dass es dazu einer vorgängigen Mahnung bedarf - einen Verzugszins von 1% pro Monat zu verlangen. Nach Ziffer 16.1 erster Satz der AVB ist der Leasingnehmer verpflichtet, den Wagen am letzten Tag der Vertragsdauer (oder im Falle vorzeitiger Auflösung) sofort der Leasinggesellschaft oder einer von dieser bezeichneten Stelle in gereinigtem Zustand zurückzubringen. Nach Ziffer 16.2, zweiter Satz, AVB haftet der Leasingnehmer der Leasinggesellschaft gegenüber für alle erforderlichen Reparaturen und Instandstellungsarbeiten, die nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind (Beilage 2).
Der Kläger übernahm das gegenständliche Leasingfahrzeug am 27. August 1998 mängelfrei (Beilage 8, PV Kläger ON 41, Seite 7).
Am 21. August 1998 hatte der Kläger als Versicherungsnehmer von den S.-Versicherungen eine vorläufige Deckungszusage für das fragliche Leasingfahrzeug erhalten, wobei ein Selbstbehalt von CHF 1.000,00 und eine Prämie von CHF 1.183,00 vorgesehen war (Beilage 17). Nach Abschluss des gegenständlichen Leasingvertrages bestätigten die S.-Versicherungen der Beklagten, dass die Ansprüche des Klägers als Versicherungsnehmer aus der Vollkaskoversicherung betreffend den Mazda 323 an die Beklagte abgetreten wurden (Beilage 18). Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für das gegenständliche Leasingfahrzeug war zwingend. Da der Kläger diese Versicherung auf eigene Rechnung abschloss, wurde ihm von der Beklagten keine Kaskoprämie verrechnet (PV Peter Wolf, ON 50, Seite 5). Es konnte nicht festgestellt werden, wie weit der Kläger die Prämien für die besagte Vollkaskoversicherung bezahlte.
Für das Jahr 1998 bezahlte der Kläger der Beklagten zwei Leasingraten von zusammen CHF 784,00 und die diesbezügliche Mehrwertsteuer von CHF 50,00, während er für jenes Jahr die beiden restlichen Raten und die dazugehörige Mehrwertsteuer schuldig blieb. Im Jahr 1999 bezahlte der Kläger der Beklagten die Leasingraten von CHF 392,00 und die Mehrwertsteuer von neu CHF 29,00 bis und mit April jeweils mehr oder weniger pünktlich zu Beginn des Monats. Nachdem der Kläger im Mai 1999 keine Zahlung geleistet hatte, bezahlte er am 3. Juni 1999 wieder eine Leasingrate von CHF 392,00 und die dazugehörige Mehrwertsteuer von CHF 29,00. In der Folge blieb die Bezahlung der Leasingraten samt Mehrwertsteuer durch den Kläger für die Monate Juli und August zunächst aus (Beilage 4). Gegen Ende August 1999 suchten zwei von der Beklagten beauftragte Personen den Kläger an seinem Wohnort auf, um entweder ausstehende Leasingraten einzukassieren oder das gegenständliche Leasingfahrzeug abzuholen. Dabei trafen sie jedoch lediglich die Mutter des Klägers an, welche durch diesen Vorfall aufgewühlt wurde. Zufällig kam damals ein Freund der Familie des Klägers bei dessen Haus vorbei, wobei er der Mutter des Klägers zur Seite stand und sich bei den besagten Beauftragten der Beklagten nach dem ausstehenden Betrag erkundigte. Daraufhin streckte R. W. der Mutter des Klägers einen Betrag von CHF 1.842,00 vor und übergab diesen direkt zu Handen der Beklagten, worauf das gegenständliche Leasingfahrzeug stehengelassen wurde. Der vorgestreckte Betrag wurde R. W. vom Kläger nie zurückerstattet (Beilage 16, ZV R. W., ON 48, Seite 11 ff). Am 01.09.1999 wurde dem Leasingkonto des Klägers bei der Beklagten ein Betrag von total CHF 1.812,00 gutgeschrieben, wobei dieser Betrag an vier Leasingraten je CHF 392,00 samt CHF 29,00 Mehrwertsteuer angerechnet und der Rest als Teilleasingrate in Höhe von CHF 38,00 sowie als Zahlung von Verzugszinsen im Betrag von CHF 90,00 erfasst wurde (Beilage 4).
Mit Schreiben vom 05.11.1999 setzte die Beklagte dem Kläger im Sinne von Artikel 257d OR eine letzte Frist von 10 Tagen, um den Zahlungsrückstand zu begleichen, dies unter Androhung einer vorzeitigen Vertragsauflösung gemäss Artikel 14 des gegenständlichen Leasingvertrages. Für diesen Fall forderte die Beklagte den Kläger vorsorglich auf, das gegenständliche Leasingfahrzeug an die T.-Garage, Zürcherstrasse 163, 8406 Winterthur, zu überführen, und zwar unter telefonischer Voranmeldung. Gleichzeitig ersuchte die Beklagte den Kläger, den Leasingwagen vor der Rückgabe einem neutralen Test (inkl. Kostenvoranschlag für Instandstellungen) unterziehen zu lassen, andernfalls die in einem von der Beklagten veranlassten Test eruierten Instandstellungskosten als durch den Kläger akzeptiert angesehen würden (Beilage 10). Mit Schreiben vom selben Tag setzte die Beklagte dem Kläger eine allerletzte Frist von 10 Tagen, um das Leasingfahrzeug an die T.-Garage in Winterthur zurückzubringen, wobei bei unbenütztem Fristablauf das Mietverhältnis definitiv gekündigt würde (Beilage 9). Mit Schreiben vom 17. November 1999 hielt die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass die 10tägige Rückgabefrist nun abgelaufen sei, weshalb der gegenständliche Leasingvertrag fristlos gekündigt wurde. Gleichzeitig forderte die Beklagte den Kläger nochmals auf, das gegenständliche Leasingfahrzeug umgehend an die T.-Garage in Winterthur zu überführen, und zwar zu Handen Herrn O. (Beilage 11). Am 26. November 1999 hatte der Kläger das Leasingfahrzeug immer noch nicht an die Beklagte zurückgegeben (Beilage 14). Erst Ende November brachte der Kläger das Leasingfahrzeug zur T.-Garage in Winterthur ausserhalb deren Geschäftszeiten zurück (PV Kläger, ON 41, Seite 5), wobei er die Fahrzeugschlüssel in den dortigen Briefkasten warf (PV Kläger, ON 41, Seite 7, ZV O., ON 48, Seite 7).
Am 1. Dezember 1999 wurde das gegenständliche Leasingfahrzeug von der T.-Garage in Winterthur in Abwesenheit des Klägers übernommen. Dabei wies der besagte Mazda einen Tachostand von 26.090 km auf, wobei der letzte Service beim Stand von 15.694 km ausgeführt worden war. Bei der Fahrzeugübernahme durch die T.-Garage war der rechte Aussenspiegel defekt und die Karosserie an der Seitenwand rechts beschädigt, indem sie eine Beule aufwies. Zudem war eine Reinigung des Wagens erforderlich. Der Aufwand für die fraglichen Reparaturen, den Service und die Reinigung wurde von der T.-Garage mit pauschal CHF 3.400,00 geschätzt (Beilage 3, ZV O., ON 48, Seite 5 f). Seitens der T.-Garage war vor Erstellung des Übernahmeprotokolls höchstens eine Probefahrt von ein paar wenigen Kilometern durchgeführt worden. Für das gegenständliche Leasingfahrzeug gab es bereits einen neuen Kunden (ZV O., ON 48, Seite 6). Der Kläger hatte der Beklagten während der Leasingdauer nie einen Schaden gemeldet, namentlich auch nicht am rechten Aussenspiegel (PV Kläger, ON 48, Seite 14 unten, PV P., ON 50, Seite 6). Der Kläger hatte während der Leasingdauer eine Audio-Anlage in den geleasten Mazda einbauen lassen, deren Neupreis zwischen CHF 400,00 und CHF 500,00 betragen hatte. Im Zeitpunkt der Rückgabe des Leasingfahrzeugs war diese Audio-Anlage ca. ein Jahr alt und wurde vom Kläger nicht ausgebaut (PV Kläger, ON 48, Seite 15, Beilage 3).
Mit Schreiben vom 01.12.1999 stellte die Beklagte dem Kläger eine Kopie des vorerwähnten Rücknahmeprotokolls zu unter Hinweis auf die daraus ersichtlichen "Mängel" des gegenständlichen Leasingfahrzeuges. Zudem wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er sich gemäss Artikel 16 Ziffer 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Leasingvertrages verpflichtet habe, das Leasingfahrzeug vor der Rückgabe einem Test zu unterziehen. Gleichzeitig gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, diese "Pendenz" innerhalb der nächsten Tage zu erledigen, widrigenfalls ihm die Reparaturkosten in Rechnung gestellt würden (Beilage 7). Der Kläger machte von der ihm in Ziffer 16 Punkt 3 Abs 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen des gegenständlichen Leasingvertrages (Beilage 2) eingeräumten Möglichkeit, ein Schiedsgutachten durch einen neutralen Fahrzeugexperten einholen zu lassen, keinen Gebrauch (PV Kläger, ON 41, Seite 8). Vor der Wagenrückgabe hatte der Kläger keinen Test durchführen lassen (PV P., ON 41, Seite 10 oben). Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Beklagte nachträglich einen solchen Test durchführen liess. Jedenfalls hat die T.-Garage der Beklagten keinen Test verrechnet (ZV O., ON 48, Seite 7). Am 3. Dezember 1999 stellte die T.-Garage in Winterthur der Beklagten Rechnung für den am gegenständlichen Leasingfahrzeug durchgeführten Service samt Reinigung und die ausgeführten Reparaturarbeiten im Gesamtbetrag von CHF 3.852,80, wobei für den Ersatz des Aussenspiegels CHF 215,60, für den Karosserieschaden (Seitenwand und Türe sowie Beule rechts) CHF 1.950,00, für ein defektes Rücklicht CHF 274,20 sowie für das Polieren und die Innenreinigung CHF 200,00 verrechnet wurden. Zudem stellte die T.-Garage der Beklagten für den Service einen Arbeitsaufwand von CHF 392,00, Motorenöl für CHF 45,50, Scheibenmittel für CHF 6,00 und Verbrauchsmaterial für CHF 23,50 in Rechnung (Beilage 5). Der Teilbetrag von CHF 1.950,00 betraf das Lackieren der ganzen Seite des Fahrzeuges. Sämtliche von der T.-Garage der Beklagten fakturierten Leistungen waren tatsächlich erbracht worden. Die dafür gestellte Rechnung wurde von der Beklagten bezahlt bzw. dafür eine entsprechende Gegenleistung erbracht (ZV O., ON 48, Seite 6 und 7, PV P., ON 41, Seite 9).
Mit Schreiben vom 21.12.1999 stellte die Beklagte dem Kläger wegen vorzeitiger Auflösung des gegenständlichen Leasingvertrages für ausstehende Leasingraten, Verzugszinsen, Instandstellungskosten, Wagenüberführung und Karosserieschäden unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer nach Abzug der vom Kläger geleisteten Kaution in Höhe von CHF 1.683,00 einen Gesamtbetrag von CHF 6.130,00 in Rechnung. Gleichzeitig wies die Beklagte den Kläger an, seine Versicherungsgesellschaft entsprechend zu informieren, nachdem er seinerzeit eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen habe (Beilage A). Mit Antwortschreiben vom 10.01.2000 wies der Kläger gegenüber der Beklagten deren Schlussabrechnung mit Ausnahme des rechten Aussenspiegels zurück unter Hinweis darauf, dass die ausstehenden Leasingraten mit seinem Kautionsguthaben "problemlos" hätten verrechnet werden können (Beilage C). Mit Antwortschreiben vom 12.01.2000 hielt die Beklagte gegenüber dem Kläger an ihrer Schlussabrechnung des gegenständlichen Leasingvertrages grundsätzlich fest (Beilage D).
Der Kläger hatte sich im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung des gegenständlichen Leasingvertrages und der diesbezüglichen Schlussabrechnung von einem Bekannten beraten lassen. Dabei war die fragliche Vollkaskoversicherung kein Thema (ZV H., ON 48, Seite 9 f). Trotz der Zession aus der fraglichen Vollkaskoversicherung konnte die Beklagte die gegenständlichen Schäden selbst nicht anmelden (PV P., ON 50, Seite 6).
Mit Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 10. Dezember 2003 wurde der nunmehrige Kläger verpflichtet, der nunmehrigen Beklagten den Betrag von CHF 3.218,55 nebst Zinsen zu bezahlen. Im übrigen Umfang wurde das dortige Begehren abgewiesen (Beilage 1)."
3.2). In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht zusammengefasst davon aus, dass die Forderung der Beklagten gegenüber dem Beklagten aus dem gegenständlichen Leasingvertrag sich auf CHF 2.569,30 belaufe, die vom Kläger eingewendeten Gegenforderungen nicht zu Recht bestünden. Für die vorliegende Aberkennungsklage ergebe sich, dass die gegenständliche Rechtsöffnungsforderung der Beklagten von CHF 3.218,55 im Ausmaß von CHF 649,25 nicht zu Recht bestehe, die 12%igen Zinsen auf einen Teilbetrag von CHF 30,-- nicht zu Recht bestünden und die Zinsen von 5% seit 01.01.2000 auf dem Teilbetrag von CHF 617,- nicht zu Recht bestünden.
4). Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung des Klägers keine Folge, der Berufung der Beklagten wurde teilweise Folge geben und das Urteil des Fürstlichen Landgerichts ON 51 im Kostenspruch dahin abgeändert, dass der Kläger schuldig erkannt wurde, der Beklagten an Kosten den Betrag von CHF 5.517,10 zu ersetzen, weil ein Abzug von CHF 72,- durch das Erstgericht nicht zu Recht erfolgt sei.
Zusammengefasst und im wesentlichen begründete das Fürstliche Obergericht sein Urteil wie folgt:
4.1). Der Kläger habe nicht behauptet, dass die zur Diskussion stehenden Fahrzeugschäden von der Vollkaskoversicherung gedeckt seien und die Ansprüche aus dieser Versicherung an die Beklagte abgetreten worden seien, sodass kein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Kläger bestehe.
Nicht die Beklagte, sondern entsprechend Pkt. 6.3 des Leasingvertrages habe der Kläger bei der S.-Versicherungen die Vollkaskoversicherung abgeschlossen, und zwar in seinem eigenen Namen und auf seine eigene Rechnung. Das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass der Kläger die aus den gegenständlichen Fahrzeugschäden resultierenden Forderungen gegenüber der Versicherungsgesellschaft an die Beklagte abgetreten habe, sondern lediglich, dass die S.-Versicherungen nach Abschluss des Leasingvertrages der Beklagten bestätigt habe, dass die Ansprüche des Klägers als Versicherungsnehmer an die Beklagte abgetreten worden seien.
Der Kläger habe trotz Aufforderung durch die Beklagte mit Schreiben vom 21.12.1999 seine Versicherungsgesellschaft nicht von den Fahrzeugschäden informiert. Er wäre verpflichtet gewesen, die Schäden dem Versicherer zu melden, und bei der Ermittlung des Schadenfalles mitzuwirken und die Versicherungsleistungen einzufordern. Erst wenn diese entstanden seien, hätte die Beklagte sie gegenüber der Versicherungsgesellschaft einziehen können.
Das Erstgericht habe zu Recht daraus abgeleitet, dass der Kläger die Beklagte nicht in die Lage versetzt habe, allfällige Ansprüche gegenüber der Vollkaskoversicherung durchzusetzen. Das Erstgericht habe zu Recht eine Verletzung von Obliegenheiten des Klägers in Bezug auf die Anmeldung des Schadenfalles, die Mitwirkung bei der Schadensermittlung und die Einforderung der Versicherungsleistungen abgeleitet.
Der Zedent habe dem Zessionar alle Informationen zu liefern, die für die Geltendmachung der Forderung nach Treu und Glauben von Bedeutung seien. Dieser Verpflichtung sei der Kläger in keinster Weise nachgekommen. Der Kläger habe weder gegenüber dem Versicherer noch gegenüber der Beklagten Angaben über Schäden und Schadenshergang am Leasingobjekt gemacht, geschweige denn Unterlagen und Beweise möglicher Ansprüche geliefert, sondern einfach das beschädigte Fahrzeug zurückgestellt.
Lediglich der Berufung der Beklagten hat das Fürstliche Obergericht im Kostenpunkt Folge gegeben, weil ein Abzug von CHF 72,-- zu Unrecht von den verzeichneten Kosten erfolgt sei.
5). Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig überreichte Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, dass festgestellt werde, dass die Forderung der beklagten Partei, für die im Rechtsöffnungsverfahren zu 08 RÖ.2006.15 Rechtsöffnung erteilt wurde, ein Betrag von CHF 3.089,05 nicht bestehe und die erteilte Rechtsöffnung in diesem Umfang aufgehoben werde; in eventu wird beantragt, das bekämpfte Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Weiters wird ein Kostenantrag gestellt.
Im wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision der klagenden Partei aus:
5.1). Die Beklagte habe die angesprochenen Forderungen für diverse Schäden an ihrem Leasingfahrzeug zu behaupten und zu beweisen, nicht der Kläger den Nichtbestand der Forderung. Den Bestimmungen Pkt. 4.4. und 9.1. der AVB sei gemeinsam, dass der Leasingnehmer nur dann für Schäden im Rahmen des Schadenersatzes hafte, wenn diese nicht durch eine Versicherung gedeckt seien.
Die Beklagte hätte behaupten und beweisen müssen, dass die von ihr geltend gemachten Ansprüche nicht durch eine Versicherung gedeckt seien, was sie aber nicht gemacht habe. Das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass die von der Beklagten geforderten Schäden durch die Vollkaskoversicherung nicht gedeckt seien. Mangels einer solchen Behauptung bzw. Feststellung könnten die Ansprüche der Beklagten nicht auf Pkt. 4.4. der AVB gestützt werden, weil dieser voraussetze, dass die Schäden nicht durch eine Versicherung gedeckt seien.
5.2). Mit der Zession seien sämtliche Rechte und Pflichten auf die Beklagte übertragen worden, der Kläger habe keine Möglichkeit mehr gehabt, etwaige Forderungen gegenüber der Vollkaskoversicherung anzusprechen. Der Zessionar habe die Pflicht, die zedierte Forderung mit gehöriger Sorgfalt einzutreiben. Es sei daher Sache der Beklagten als Zessionarin gewesen, die Forderungen gegenüber der Versicherung geltend zu machen.
5.3). Entgegen den Ausführungen des Obergerichtes sei festgestellt, welche Forderungen der Kläger abgetreten habe.
Die Beklagte habe weder behauptet, die abgetretenen Forderungen bei der Versicherungen einbringlich gemacht zu haben, noch wurde behauptet, dass die Schäden nicht durch die Versicherung gedeckt wären. Eine Schadenersatzanspruch gestützt auf die AVB scheide daher aus.
5.4). Es seien sekundäre Feststellungsmängel gegeben: Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätten Feststellungen zum Umfang und zum Inhalt des Versicherungsvertrags des Klägers mit den S.-Versicherungen getroffen werden müssen, insbesondere zu den Obliegenheiten des Klägers, die er nach Ansicht der Unterinstanzen verletzt haben solle.
Weiters wären Feststellungen dahingehend erforderlich, weshalb es der Beklagten nicht möglich gewesen sein sollte, die ihr abgetreten Ansprüche bei der Versicherung geltend zu machen.
Schließlich seien Feststellungen dazu zu treffen, ob die Vollkaskoversicherung die streitgegenständlichen Schäden decke bzw wenn keine Deckung gegeben sei, welche Umstände dafür verantwortlich seien.
6). Die Beklagte hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung überreicht, in der sie beantragt, der Revision des Klägers keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im wesentlichen und zusammengefasst macht die Revisionsbeantwortung geltend:
6.1). Die Beklagte habe nur zu behaupten und zu beweisen, dass die Schäden entstanden seien und dass sie weder durch den Kläger noch durch die Versicherungsgesellschaft bezahlt worden seien. Dies ergebe sich aus den Feststellungen.
Es sei Sache des Klägers gewesen, zu behaupten und zu beweisen, dass er die gegenständlichen Fahrzeugschäden an die Versicherung gemeldet habe und somit auch die Forderung wirksam existent geworden sei.
6.2). Mit Abschluss der Kaskoversicherung habe der Kläger die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für die Vertragszeit übernommen und habe Ansprüche gegen die Versicherung an die Beklagte zediert. Gem Z 9 Pkt. 1 der AVB seien Reparaturen von Schäden infolge eines Unfalls oder äußeren Einwirkung von der Beklagten nicht zu übernehmen.
6.3). Der Kläger sei als Versicherungsnehmer der Schweizer Union Versicherungen deren Vertragspartner geworden, woran die zwingend vorgesehene Zession der Ansprüche an die Beklagte nichts ändere. Ein Schuldnerwechsel vom Kläger auf die Versicherungsgesellschaft habe nicht stattgefunden.
Mangels einer Tilgungsabrede sei die Zession bloß zahlungshalber geschehen.
6.4). Durch die vom Kläger unterlassene Mitwirkung bei der Aufklärung der Schäden und Sachverhalte sei die Einbringlichmachung allfälliger Ansprüche überhaupt vereitelt worden
Es sei ausschließlich Pflicht des Klägers als Versicherungsnehmer, dafür Sorge zu tragen, dass aufgrund der gegenständlichen Fahrzeugschäden überhaupt erst Ansprüche und daraus resultierende Forderungen gegen die Vollkaskoversicherung entstehen und geltend gemacht werden könnten. Der Kläger sie dieser Verpflichtung in keinster Weise nachgekommen.
Die Beklagte habe daher trotz Zession die gegenständlichen Schäden gar nicht bei der Versicherungsgesellschaft anmelden können.
6.5). Zu Recht seien die Unterinstanzen von Obliegenheitsverletzungen ausgegangen, insbesondere im Bezug auf die Anmeldung des Schadensfalls, die Mitwirkung bei der Schadenermittlung und die Einforderung der Versicherungsleistungen.
Da der Kläger den Abschluss der Vollkaskoversicherung übernommen habe, sei es konsequenter Weise seine Verpflichtung gewesen, der Versicherungsgesellschaft die von ihm verursachten Schäden anzuzeigen und auch die Beklagte als Vertragspartner zu informieren.
Der Kläger sei der Vertragspflicht gem Z 12 Pkt. 1 der AVB (Meldepflicht) nicht nachgekommen.
7). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7.1). Ausgehend von den Feststellungen der Untergerichte hat im vorliegenden Fall der Kläger den Abschluss der vertraglich gebotenen Vollkaskoversicherung für das Leasingfahrzeug auf seinen Namen und auf seine Rechnung übernommen (mehrfach vom Kläger unrichtig vorgebracht: ON 46 Pkt 11 Seite 3 f, ON 48 Pkt 12 und ON 50 Seite 4, unrichtig in der PV des Klägers angegeben: ON 48 Seite 14, und trotz Vorlage der Urkunden Blg ./17 und ./18 durch die Beklagte vom Kläger nicht richtig gestellt: Protokoll ON 50 Seite 4).
Die für diesen Fall zwischen den Streitteilen vereinbarte Zession ergibt sich bereits aus den Feststellungen des Erstgerichts, wonach im Fall des Abschlusses einer Vollkaskoversicherung durch den Leasingnehmer die Ansprüche gegen die Versicherung an die Leasinggesellschaft zediert werden. Aufgrund der Zession der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag wurde die Beklagte Gläubigerin einer - bedingten - Forderung aus dem Versicherungsvertrag. Darüber hinaus hat sich aber nichts an den Vertragspflichten des Klägersder Versicherung gegenüber geändert.
Der Kläger meint nun in der Revision (Seite 5 Abs 3), mit der Zession seien "sämtliche Rechte und Pflichten" im Zusammenhang mit der Vollkaskoversicherung auf die Beklagte übertragen worden. Diese Rechtsansicht beruht freilich auf einer Verkennung des Instituts der Zession (§§ 1392 ff ABGB): Dabei handelt es sich nicht um eine Vertragsübernahme mit allen Rechten und Pflichten, sondern allein um eine Übertragung von Forderungen (hier: aus dem Vollkaskoversicherungsvertrag). Selbstverständlich ist daher der Kläger weiterhin der Vollkaskoversicherung gegenüber zur Einhaltung der Obliegenheiten des Versicherungsvertrags verpflichtet geblieben und musste diese Verpflichtung zur Wahrung der Interessen der Beklagten als Leasinggeber einhalten: Gem Pkt 6.3 der AVB (Blg ./2) übernimmt der Leasingnehmer im Fall des Selbstabschlusses der Vollkaskoversicherung "die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes während der gesamten Vertragszeit und er zediert hiermit die Ansprüche gegen die Versicherung an die Leasinggesellschaft".
Auch diese vertragliche Vereinbarung verkennt der Kläger, wenn er die "Eintreibung" der Forderung mit der Einhaltung der Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag offensichtlich gleichsetzt, denn zu letzteren ist der Kläger weiterhin ungeachtet der Zession der Versicherungsforderung rechtszuständig geblieben. Rechtsirrig behauptet der Kläger daher auch, die Beklagte hätte behaupten müssen, sie habe versucht, die ihr abgetretenen Forderungen bei der Versicherung einbringlich zu machen: Mangels einer vom Kläger vorgenommenen Schadenmeldung - zu der dieser von der Beklagten ausdrücklich aufgefordert wurde (siehe unten 7.2) - war die Beklagte zur Liquidierung der ihr zedierten Forderung gar nicht in der Lage. Zu einer solchen Behauptung bestand kein Anlass, hat es doch der Kläger seinerseits unterlassen, die von ihm zu schaffenden Voraussetzungen der Liquidierung des Schadens zu behaupten und zu beweisen.
7.2). Die Beklagte hat nun nach den Feststellungen die Schäden am Leasingfahrzeug bezahlt und den Kläger mit Schreiben vom 21.12.1999 aufgefordert, die Schäden der Versicherung zu melden. Nach den Feststellungen hat der Kläger mit Antwortschreiben vom 10.01.2000 die Schlussabrechnung zurückgewiesen, er hat aber nicht erklärt, seine Versicherung vom Vorfall verständigt zu haben und solches auch nicht vorgebracht, wiewohl nach den obigen Ausführungen die Schadenmeldung seine Pflicht gewesen wäre. Der Kläger hat daher seinerseits erst gar nicht die Voraussetzungen geschaffen, damit die Beklagte den von ihr verauslagten Schaden bei der Vollkaskoversicherung abrechnen konnte.
Nach der Rechtsprechung wird mit der Kaskoversicherung regelmäßig das Interesse des Eigentümers am Fahrzeug geschützt (VR 1988/92; VersE 1737 = VR 1999/489; ZIK 1996, 144 = ZVR 1997/62 = VR 1996, 144 = VersE 1657), im gegenständlichen Fall daher das Interesse der Beklagten als Eigentümerin des Leasingfahrzeugs. Daher war der Kläger verpflichtet, dieses Interesse der Beklagten durch all jene Rechtshandlungen zu wahren, die erforderlich sind, um den Anspruch aus der Vollkaskoversicherung realisieren zu können. Insbesondere die (rechtzeitige) Schadenmeldung an den Versicherer ist schon grundsätzlich eine der vertraglichen Nebenpflichten aus dem Leasingvertrag (vgl öOGH 23.02.2009, 8 Ob 108/08b). Im gegenständlichen Fall ist diese Verpflichtung freilich ohnehin zwanglos aus Pkt 6.3 des Leasingvertrags abzuleiten, wonach im Fall desSelbstabschlusses der Vollkaskoversicherung durch den Leasingnehmer dieser die "Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes während der gesamten Vertragszeit" übernimmt. Unter "Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes" sind bei verständiger Auslegung nicht nur die Prämienzahlung sondern auch all jene rechtserhaltenden Handlungen, die zur Liquidierung eines allfälligen Schadens vom Versicherungsnehmer zu setzen sind, zu verstehen. Diesen Verpflichtungen ist der Kläger, wie sich aus den Feststellungen der Untergerichte ergibt, nicht nachgekommen.
7.3). Die Revision verkennt im übrigen die Rechtslage, wenn sie Feststellungen darüber vermisst, ob die Beklagte Ansprüche gegenüber der Vollkaskoversicherung geltend gemacht hat: Relevant ist - ausgehend von der oben dargelegten Rechtslage - vielmehr, dass es der Kläger - sogar ungeachtet der ausdrücklichen Aufforderung der Beklagen mit Schreiben vom 21.12. 1999 (Blg ./A) - unterlassen hat, den Schaden der Vollkaskoversicherung zu melden. Mit seinem Antwortschreiben vom 10.1.2000 (Blg ./C) weist er lediglich die Schlussrechnung der Beklagten zurück und verliert zur Frage der von ihm geforderten Schadenmeldung kein Wort. Er meint vielmehr, dass die ganze Angelegenheit damit für ihn erledigt sei und behauptet auch heute noch nicht, eine entsprechende Meldung dem Kaskoversicherer gegenüber vorgenommen zu haben.
Damit hat der Kläger allerdings nicht jene Tatsachen behauptet und bewiesen, die für ihn günstig sind, nämlich die mit ihm vereinbarten vertraglichen Verpflichtungen eingehalten zu haben, um eine Liquidation des Schadens aus der Vollkaskoversicherung der Beklagten ermöglicht zu haben. Vielmehr ergibt sich aus der festgestellten Tatsachengrundlage, dass mangels Vornahme einer Schadenmeldung durch den Kläger an die von ihm abgeschlossene Vollkaskoversicherung Leistungen an die Beklagte nicht geflossen sind und diese vielmehr gezwungen war, die Kosten aus der Behebung der Schäden selbst zu tragen. Von einer Verkennung der Beweislast, wie dies die Revision behauptet, kann daher keine Rede sein.
7.4). Dass es im übrigen aufgrund der Bestimmungen 4.4 und 9.1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen Aufgabe der Beklagten gewesen sei, die aufrechte Deckung der Schäden durch eine Kaskoversicherung nachzuweisen, ist unrichtig. Gem Pkt 4.4 AVB schuldet der Leasingnehmer Schadenersatz für außerordentliche Abnützung des Fahrzeugs sowie Karroserieschäden, "die durch die Kaskoversicherung nicht abgedeckt sind". Diese Bestimmung ist so auszulegen, dass immer dann, wenn eine Leistung aus der Kaskoversicherung an den Leasinggeber - aus welchen Gründen auch immer - nicht liquidiert wurde, die Ersatzpflicht den Leasingnehmer trifft. Dass der Kläger seine Mitwirkungspflicht bei der Liquidierung des Schadens verletzt hat und die Beklagte daher den Schaden zu bezahlen hatte, ist ein Grund, der zum Ausfall der Leistung im Sinne von Pkt 4.4 AVB führen musste und daher auch den Kläger im Regress trifft. Der Kläger geht daher fehl, wenn er meint, dass die Beklagte hätte behaupten und beweisen müssen, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht durch eine Versicherung gedeckt.
Nichts anderes ergibt sich aus 9.1 AVB, wo die Verteilung der dort genannten Reparatur- und Wartungskosten zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer davon abhängig gemacht wird, ob diese Kosten in der Leasingrate enthalten sind oder nicht. Im gegenständlichen Fall hat der Kläger seine Leasingrate dadurch verringert, dass er selbst die Versicherung abgeschlossen hat, sodass sie auch nicht zu Lasten der Beklagten gingen. Dabei kommt es auch hier darauf an, ob die Beklagte aus der in ihrem Interesse abgeschlossenen Versicherung schließlich Leistung erhält oder nicht.
Zusammenfassend ist daher der Revision des Klägers gegen Urteil des Fürstlichen Obergerichts keine Folge zu geben und dieses zu bestätigen.
7). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 41, 50 ZPO.
Vaduz, 02. Juli 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof