06 CG.2004.62
Art 182 Abs 1 Satz 1 PGR belässt die Verpflichtungen des Verwaltungsrates nur dann nicht bei diesem, wenn sie einem anderen "Organ" übertragen oder vorbehalten sind. Bloss faktische Organe sind damit nicht gemeint.
Überlässt ein Verwaltungsrat einem Mitarbeiter soviel Handlungsspielraum und Geschäftsführungsbefugnisse, dass dieser nach aussen hin bereits wie ein "faktisches Organ" auftritt, dann ergeben sich umso stärkere Kontroll- und Überwachungspflichten. Dazu bedarf es nicht erst eines besonderen Vorfalls, der Kontroll- und Überwachungspflichten auslösen könnte. Es genügt nicht, dass sich das Organ einer Verbandsperson zu Beginn der Tätigkeit eines "faktischen Organs" über dessen Vertrauenswürdigkeit und geschäftliche Qualifikation vergewissert.Das zuständige Organ der Verbandsperson hat die Überweisung erheblicher Beträge ohne Rechtsgrund zu unterbinden.
Der Revisionswerber verkennt seine Verpflichtungen als Verwaltungsrat der Gemeinschuldnerin. Gemäss Art 182 Abs 1 PGR hat die Verwaltung alle Befugnisse und Pflichten, die nicht einem anderen Organ übertragen oder vorbehalten sind. Gemäss Art 182 Abs 2 PGR hat die Verwaltung das Unternehmen der Verbandsperson "mit Sorgfalt zu leiten und zu fördern und haftet für die Beobachtung der Grundsätze einer sorgfältigen Geschäftsführung und Vertretung".
Vorauszuschicken ist, dass das strenge Verantwortlichkeitsrecht des PGR ein Äquivalent dafür darstellt, dass das Land Liechtenstein zahlreiche Gesellschaftsformen ohne grosse steuerliche Belastung und Formalismen zur Verfügung stellt, wobei das liberale Gesellschaftssystem keineswegs als Betätigungsfeld für unseriöse oder gar kriminelle Machenschaften von Gesellschaftsorganen oder pflichtvergessenen Verwaltungsräten dienen sollte (LES 2003, 48). Es unterliegt daher zunächst keinem Zweifel, dass der Verwaltungsrat als das primär zur ordentlichen und gewissenhaften Leitung des Unternehmens der Verbandsperson zuständige Organ dafür zu sorgen hat, dass sich die Gesellschaft im Aussenverhältnis rechtmässig verhält und, was das Innenverhältnis anlangt, Schaden von der Gesellschaft abgewendet wird (LES 2002, 109). Speziell dann, wenn einzelne Geschäftsführungsagenden an andere Personen delegiert werden, obliegt dem Verwaltungsrat eine effiziente Kontrolle und die Aufgabe, sich laufend zu informieren, Berichte einzuholen und in zweifelhaften Fällen ergänzende Auskünfte zu verlangen und Unklarheiten auszuräumen (LES 2002, 109).
Gerade diese Überwachungsverpflichtung hat der Beklagte als zuständiges Organ der AG eklatant verletzt, liess er doch, wie sich aus den Feststellungen der Untergerichte ergibt, L mit den Geldmitteln der Gemeinschuldnerin nach Belieben "schalten und walten". Gerade der Umstand, dass die faktische Geschäftsführungstätigkeit des L eine derartige Intensität angenommen hat, dass er bereits als "faktisches Organ" der Klägerin eingestuft wurde, spricht nicht für eine zulässige Verringerung der Kontroll- und Überwachungspflichten des Beklagten: Dass dessen Stellung schon nach aussen eine derartige Ausprägung angenommen hat, dass er im Geschäftsverkehr als Organ der Klägerin angesehen wurde, hat die Überwachungspflichten des Beklagten nicht vermindert, sondern verstärkt. Art 182 Abs 1 Satz 1 PGR belässt die Verpflichtungen des Verwaltungsrates nur dann nicht bei diesem, wenn sie einem anderen "Organ" übertragen oder vorbehalten sind. Bloss faktische Organe sind damit nicht gemeint. Es bleibt daher - auch bei Delegation von einzelnen Agenden - die ureigenste Aufgabe des Organs der Verbandsperson, für eine derartige Organisation (auch des Rechnungswesens) zu sorgen, die ihm jederzeit einen Überblick über die wirklichen Geschäfte und allfällige finanzielle Schäden der Gesellschaft ermöglicht (LES 2001, 41).
Der Beklagte meint, es könnten den untergerichtlichen E keine Feststellungen entnommen werden, die eine entsprechende Kontrolle des L nahegelegt hätten. Dazu ist dem Beklagten zu erwidern, dass sich die Sorgfalt eines Verwaltungsrates nicht nach seinem tatsächlichen Wissen, wenn er andere Personen nach Belieben schalten lässt, sondern nach jenem Wissensstand, den ein sorgfältiger und sich kundig machender Verwaltungsrat bei adäquater Organisation der Betriebsabläufe haben müsste, richtet (LES 2001, 41). Überlässt nun ein Verwaltungsrat einem Mitarbeiter soviel Handlungsspielraum und Geschäftsführungsbefugnisse, dass dieser nach aussen hin bereits wie ein "faktisches Organ" auftritt, dann ergeben sich selbstverständlich umso stärkere Kontroll- und Überwachungspflichten. Dazu bedarf es nicht erst eines besonderen Vorfalls, der - wie der Beklagte offensichtlich meint - seine Kontroll- und Überwachungspflichten auslösen könnte.
Als Verwaltungsrat hatte der Beklagte ausreichenden Einblick in das Rechnungswesen der Gesellschaft und konnte nicht nur, er musste die Überweisung eines Betrages von USD 500 000.- feststellen. Diesbezüglich konkretisierten sich im vorliegenden Fall eine Reihe von Handlungspflichten, bei deren Ausübung (auch nur einzelner) die Überweisung unterblieben wäre oder der durch die vollzogene Überweisung eingetretene Schaden wieder ausgeglichen werden konnte: Es war Aufgabe des Beklagten, die Überweisung entweder nicht zuzulassen, sie zu unterbinden oder von vornherein Vorkehrungen zu treffen, wonach eine Überweisung in dieser Höhe nicht ohne seine Zustimmung oder Mitwirkung möglich gewesen wäre.
Der Beklagte wäre aber als Verwaltungsrat der Klägerin auch gehalten gewesen und im gegenständlichen Fall aufgrund seiner Organstellung bei der Überweisungsempfängerin auch in der Lage gewesen, für die umgehende Rücküberweisung dieses Betrages von der P an die Klägerin zu sorgen. Der Beklagte fungierte bei dieser als Geschäftsführer und Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht. Der Überweisungsbetrag wurde bei der P als Kapitaleinlage des Beklagten verbucht.
Dem Berufungsgericht ist daher zuzustimmen, dass die titellose Vermögensverschiebung zu Lasten der Klägerin nur dadurch möglich wurde, dass der Beklagte seine Pflicht als Verwaltungsrat der Klägerin grob vernachlässigte und bei pflichtgemässer Sorgfalt es nie zulassen hätte dürfen, dass der Klägerin der Betrag von USD 500 000.- rechtsgrundlos entzogen wird.
Der Schutzzweck des Pflichtenkatalogs und der Verantwortlichkeit von Verbandsorganen liegt vor allem darin, für eine redliche Gebarung im Geschäftsverkehr Sorge zu tragen und damit auch den zweckwidrigen Abfluss der einer Verbandsperson zugekommenen Geldmittel hintanzuhalten (LES 1999,110). Gegen diese Verpflichtung hat der Beklagte als Verwaltungsrat schuldhaft verstossen. Wenn die faktische Geschäftsführung anderen Personen überlassen wird, dann trifft die Verwaltung eine Überwachungspflicht insoweit, als sie sich über die Geschäftsführung laufend zu informieren hat, Berichte einzuholen und in zweifelhaften Fällen ergänzende Auskünfte zu verlangen und Unklarheiten auszuräumen hat (LES 1999, 110). Schon die Einhaltung dieser Verpflichtung hätte im gegenständlichen Fall zur sofortigen Rückforderung des überwiesenen Betrages führen müssen.
Dass durch das Verhalten des Beklagten ein Schaden im Ausmass des - restlichen - Klagebegehrens eingetreten ist, bedarf keiner weiteren Erörterung, zumal die Hinzufügung dieses Betrages zur Konkursmasse eine erhöhte Befriedigung der Gläubiger zulassen wird.
Dem Beklagten ist daher - entgegen seiner Auffassung in der Revision - nicht "zuzubilligen", dass er auf ein redliches Verhalten des faktischen Organs L im Geschäftsverkehr vertraute: Es geht nicht an, dass sich die zuständigen Organe einer Verbandsperson darauf zurückziehen, auf faktische Geschäftsführer "vertrauen zu dürfen". Vielmehr ist allemal eine Verpflichtung zur laufenden Überwachung und Kontrolle gegeben. Die Überweisung erheblicher Beträge ohne Rechtsgrund hat das Organ der Verbandsperson zu unterbinden. Entgegen der Meinung des Beklagten in der Revision würde es nicht ausreichen, dass sich der Beklagte zu Beginn der Tätigkeit des faktischen Organs über dessen Vertrauenswürdigkeit und geschäftliche Qualifikation vergewissert. Diesbezüglich sind auch keinerlei Feststellungsmängel gegeben. Vielmehr trifft das Organ der Verbandsperson eine laufende Kontroll- und Überwachungstätigkeit. Diese hat der Beklagte gröblich verletzt.
Die von der Revision zitierte E LES 1982, 79 vermag den Standpunkt des Beklagten ebenso wenig zu stützen: Auch dort hat der OGH entschieden, dass der Verwaltungsrat bei Ausstellung einer Generalvollmacht namens der Verbandsperson die Überwachungspflichten "in dem Mindestumfang ausüben (muss), dass er sich über die Geschäftsführung des Generalbevollmächtigten laufend und wenigstens in grossen Zügen informiert, Rapporte und nötigenfalls ergänzende Auskünfte verlangt und in zweifelhaften Fällen sogleich eine Abklärung veranlasst."
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.