06 CG. 1991.373
§ 182 Abs 1 ZPO
Die materielle Prozessleitungspflicht soll insbesondere Entscheidungen mit einer überraschenden Rechtsansicht, welche die Parteien bisher unbeachtet gelassen und auf die sie nicht aufmerksam gemacht wurden, unterbinden.
Einer Anleitung durch das Gericht bedarf es insbesondere dann nicht, wenn die betreffende Rechtsansicht schon im Verfahren vorgekommen ist, sei es, dass sie von einer Partei ins Verfahren eingeführt oder von einem Gericht, etwa im Rahmen einer in einem Aufhebungsbeschluss ausgedrückten Rechtsansicht, bereits aufgegriffen wurde.
Wenn zwischen den Prozessparteien das Bestehen eines Vertrags strittig ist, stellt es keinen Bestandteil der richterlichen Anleitungspflicht dar, die Parteien auf einzelne Indizien des Zustandekommens des Vertrags hinzuweisen.
§§ 457 Abs 1, 465 Abs 1 Z 2, 3 ZPO
Bei Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen (die angefochtene Beweiswürdigung des Erstgerichts) muss das Berufungsgericht selbst die Beweise wiederholen und sodann die seines Erachtens richtigen Tatsachen feststellen.
Ohne Beweiswiederholung dürfen unklare Feststellungen des Ersturteils nicht richtig gestellt werden. Die Würdigung der Ergebnisse der vom Berufungsgericht wiederholten Beweisaufnahme stellt nicht nur gleichermassen eine Befassung mit der Beweisrüge des Berufungswerbers, sondern überdies die umfassendste Überprüfung der Beweiswürdigung erster Instanz dar.
Die ZPO geht nicht nur von der Möglichkeit, sondern aus prozessökonomischen Gründen auch vom Gebot der Beweisaufnahme vor dem OG aus.
Art 6, 13 EMRK § 472 ZPO
Es entspricht herrschender Meinung, dass Art 6 Abs 1 EMRK keinen Instanzenzug garantiert. Jedenfalls in Zivilsachen lässt sich aus Art 13 EMRK ein Instanzenzug nicht herleiten. Die EMRK gewährt kein Recht auf Durchsetzung eines bestimmten Rechtsmittelgrundes im Instanzenweg. Die nationalen Prozessordnungen können die Bekämpfbarkeit der E aus bestimmten Rechtsmittelgründen, wie zB der unrichtigen Beweiswürdigung, eigenständig regeln.
Die Nichtbekämpfbarkeit der Beweiswürdigung des OG vor dem OGH ist allein schon deshalb gerechtfertigt, weil sie durch ein höher organisiertes Gericht erfolgt und damit auch eine höhere Richtigkeitsgewähr gegenüber einer erstinstanzlichen Beweiswürdigung gewährleistet.
§ 472 Z 2 ZPO
Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit dem geltend gemachten Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht befasst hat. Wenn das Berufungsgericht ein umfangreiches Beweisverfahren durchführt, in dem es die vom Erstgericht aufgenommenen Beweise wiederholt, dann erledigt das Berufungsgericht durch die eigene Beweisaufnahme und Beweiswürdigung den Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und mangelhaften Tatsachenfeststellung. Die Würdigung der Ergebnisse der vom Berufungsgericht wiederholten Beweisaufnahme stellt nicht nur gleichermassen eine Befassung mit der Beweisrüge des Berufungswerbers, sondern überdies die umfassendste Überprüfung der Beweiswürdigung erster Instanz dar.
§ 472 Z 3 ZPO
Eine Aktenwidrigkeit setzt einen konkreten Widerspruch zwischen dem Inhalt eines aktenmässigen Vorgangs und dessen Wiedergabe durch das Berufungsgericht voraus.
Gelangt das Gericht zu Tatsachenfeststellungen aufgrund von Schlussfolgerungen im Rahmen seiner Beweiswürdigung, liegt eine Aktenwidrigkeit nicht vor.
§ 1002 ff ABGB
Eine Vereinbarung, wonach jemand im eigenen Namen für einen anderen die Gründerrechte an einer Anstalt erwerben und halten soll, ist als fremdnützige Treuhand zu qualifizieren. Eine Schriftlichkeit einer solchen Vereinbarung ist nicht erforderlich.
§ 1009 ABGB
Der Treuhänder ist grundsätzlich verpflichtet, allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen dem Treugeber zu übertragen. Diese Verpflichtung entsteht bereits mit der Erlangung des Treuhandgutes.
§§ 863, 1392 f ABGB
Die Zession von Gründerrechten an einer Anstalt erfolgt formfrei. Im Fall der Existenz einer Blankozessionserklärung ist eine Zession von Gründerrechten einer Anstalt nur dann rechtswirksam, wenn der Zessionar entweder die Zessionsurkunde in Besitz nimmt oder die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eingeräumt erhält, über die von einem Dritten verwahrte Blankozessionsurkunde jederzeit zu verfügen.
Eine Eintragung des Zessionars in eine Blankozessionsurkunde ist für die Wirksamkeit der Zession nicht geboten. Die Eintragung des Zessionars in die Blankozessionsurkunde ist allerdings ein nach aussen hin höchst sinnfälliger Akt für die Absicht der Parteien, eine Vollzession der Gründerrechte vornehmen zu wollen. Mit der Eintragung der Zessionars in die Zessionsurkunde erlangt dieser den Anschein der materiellen Berechtigung für sich und hätte ein anderer, der eine Vorzession dieser Rechte an sich behauptet, den Beweis zu erbringen, ihm seien die Gründerrechte vom Gründerrechtsinhaber früher abgetreten worden.
[...]
9). Hiezu hat der OGH erwogen:
9.1). Die Revision meint, das OG hätte nach Vorliegen des letzten Aufhebungsbeschlusses des OGH die Rechtssache an die erste Instanz gem § 465 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO zurückverweisen müssen. Dem Revisionswerber sei durch die Konzentrierung der Beweisaufnahme auf die zweite Instanz eine gesetzlich normierte Tatsacheninstanz genommen worden.
9.1.1). Diese Rechtsauffassung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang: gem § 457 Abs 1 ZPO kann der Berufungssenat sowohl die neu im Berufungsverfahren angebotene Beweise als auch die in erster Instanz erfolgten Beweisaufnahmen wiederholen und ergänzen sowie auch von den Parteien in erster Instanz erfolglos angebotene Beweise nachträglich aufnehmen. Bei Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen (die angefochtene Beweiswürdigung des Erstgerichts) muss das Berufungsgericht selbst die Beweise wiederholen und sodann die seines Erachtens richtigen Tatsachen feststellen (LES 2001, 157; LES 2007, 46). gem § 465 Abs 3 ZPO kann das Berufungsgericht, erforderlichenfalls nach Ergänzung der in erster Instanz gepflogenen Verhandlung durch U in der Sache selbst erkennen, wenn entweder beide Parteien übereinstimmend darauf antragen oder dies nach Ermessen des Gerichtes geeignet erscheint, die Erledigung zu beschleunigen oder einen erheblichen Kostenaufwand zu vermeiden.
9.1.2). Die Rsp (LES 2001, 41) geht davon aus, dass die Aufhebung des Ersturteils und Rückverweisung der Sache an das LG durch das Berufungsgericht immer eine Erschwerung, Verteuerung und vor allem Verzögerung der Streitbereinigung bedeutet. Das Gebot des "Neuverhandelns" im Berufungsverfahren macht es geradezu zur Pflicht des Berufungsgerichtes, bei Bedenken gegen die erstinstanzlichen Feststellungen und/oder deren Unvollständigkeit das Beweisverfahren selbst durchzuführen und nicht die Rechtssache an das LG zur Verfahrenswiederholung oder zur Aufnahme der neu angebotenen Beweise zurückzuverweisen (LES 2001, 41). Ohne Beweiswiederholung dürfen auch unklare Feststellungen des Ersturteils nicht richtig gestellt werden (LES 2002, 37). Vom Berufungsgericht können sogar in erster Instanz erfolglos angebotene Beweise erstmals aufgenommen werden (§ 457 Abs 1 ZPO).
9.1.3). Diese gesetzlichen Grundlagen des Berufungsverfahrens und die zu ihnen ergangene Rechtsprechung zeigen damit deutlich auf, das die ZPO nicht nur von der Möglichkeit, sondern - aus prozessökonomischen Gründen - auch vom Gebot der Beweisaufnahme vor dem OG ausgeht. Diese Zulässigkeit der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung durch das OG einerseits und die Beschränkung der Revision auf die in § 472 ZPO genannten - die unrichtige Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung nicht beinhaltenden - Rechtsmittelgründe anderseits zeigt, dass die Beweisaufnahme in zweiter Instanz den Revisionswerber keinesfalls in seinen Rechten beschränkt, sondern vielmehr den Grundsätzen der ZPO entspricht. Verfahrensrechtlich ist die Nichtbekämpfbarkeit der Beweiswürdigung des OG vor dem OGH schon allein deshalb gerechtfertigt, weil sie durch ein höher organisiertes Gericht erfolgt und damit auch eine höhere Richtigkeitsgewähr gegenüber der erstinstanzlichen Beweiswürdigung gewährleistet.
9.1.4). Dass, wie der Revisionswerber meint, jede gerichtliche Beweiswürdigung, auch eine ergänzende Beweiswürdigung, durch zwei Instanzen bekämpfbar sein muss, kann den Art 6, 13 EMRK nicht entnommen werden. Es entspricht vielmehr herrschender Meinung, dass Art 6 Abs 1 EMRK keinen Instanzenzug garantiert (Fasching, Rechtsmittelklarheit im österreichischen zivilgerichtlichen Verfahren, FS-Kralik [1986] 148; Danzl, Die Anrufbarkeit des OGH in streitigen Zivilrechtssachen, FS-Sprung [2001] 46 FN 47; Kodek, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004, 539; Zechner in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen IV/1 [2005] Vor §§ 502 ff Rz 25; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO3 [2006] Vor § 502 Rz 2; öOGH 01.08.2003, 1 Ob 171/03h). Der öOGH judiziert in stRsp, dass die nähere Ausgestaltung der institutionellen Garantien der Gerichtsbarkeit gem Art 6 EMRK dem staatlichen Ermessen vorbehalten sei, soweit nur der Grundsatz des Zugangs zu den Gerichten gewahrt bleibe. Deshalb gewähre die EMRK kein Recht auf einen Instanzenzug oder, wo ein solcher bestehe, auf eine Gerichtsbarkeit in allen Instanzen samt Zugang zu einem Höchstgericht (SZ 70/246 mwN; 01.08.2003, 1 Ob 171/03h). Jedenfalls in Zivilsachen lässt sich auch aus Art 13 EMRK ein Instanzenzug nicht herleiten (Zechner in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen IV/1 Vor §§ 502 ff Rz 26, unter Bezugnahme auf EGMR 07.10.2004 Baumann gg Österreich - Beschwerde Nr 76809/01 [die Konvention garantiert kein Recht auf ein Rechtsmittel]).
9.1.5). Es ergibt sich hieraus, dass die EMRK ein Recht auf Durchsetzung eines bestimmten Rechtsmittelgrundes im Instanzenweg nicht gewährt, vielmehr die nationalen Prozessordnungen den Instanzenzug und daher auch die Bekämpfbarkeit der E aus bestimmten Rechtsmittelgründen, wie zB der unrichtigen Beweiswürdigung, eigenständig regeln können. Diese Regelung ist nach der liechtensteinischen ZPO (§ 457 Abs 1, § 465 Abs 3) dahin erfolgt, dass grundsätzlich Beweise in zweiter Instanz aufgenommen und gewürdigt werden können, was den Vorteil einerseits einer prozessökonomischen Vorgangsweise und anderseits einer von höherer Richtigkeitsgewähr getragenen Beweiswürdigung mit sich bringt. Von einer Verletzung von Grundrechten des Revisionswerbers durch eine vor dem OGH nicht bekämpfbare Beweiswürdigung der zweiten Instanz kann daher keine Rede sein.
[...]
9.2.2). Was die von der Revision gerügte angebliche Nichtbefassung des Berufungsgerichtes mit der in der Berufung des Klägers enthaltenen Beweisrüge betrifft, so ist dem vorauszuschicken: Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit dem geltend gemachten Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht befasst hat (LES 1995, 85). Tatsache ist nun freilich, dass das Berufungsgericht im vorliegenden Fall ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt hat, in dem es die vom Erstgericht aufgenommenen Beweise wiederholt und überdies durch neue Beweisaufnahmen ergänzt hat. Den Tatsachenfeststellungen des OG in dessen U schliesst sich eine umfangreiche Beweiswürdigung an.
Damit hat das Berufungsgericht freilich gerade durch die eigene Beweisaufnahme und Beweiswürdigung den Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und mangelhaften Tatsachenfeststellung in der Berufung des Klägers erledigt. Ausführungen darüber, womit konkret sich das Berufungsgericht nicht befasst habe, sind der Revision nicht zu entnehmen.
9.2.3). Die Rsp (LES 1995, 85) erachtet im übrigen die E des Berufungsgerichtes über eine Beweisrüge bereits dann als mängelfrei, wenn eine Befassung "zumindest in grossen Zügen stattgefunden und das Berufungsgericht nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt" hat. Wenn, wie im vorliegenden Fall, das Berufungsgericht eine umfangreiche Beweiswiederholung vornimmt und sich - wie hier - mit den Beweisergebnissen im Rahmen seiner eigenen Beweiswürdigung eingehend auseinandersetzt, dann liegt hierin auch eine ausreichende Befassung mit der Beweisrüge des Rechtsmittelwerbers in dessen Berufung. Die Würdigung der Ergebnisse der vom Berufungsgericht wiederholten Beweisaufnahme stellt nicht nur gleichermassen eine Befassung mit der Beweisrüge des Berufungswerbers, sondern überdies die umfassendste Überprüfung der Beweiswürdigung erster Instanz dar. Mit diesen Ausführungen zu seiner Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht die Ausführungen des Klägers in seiner Beweisrüge behandelt. Die vorliegenden Überlegungen des Berufungsgerichts zu den Beweisergebnissen in zweiter Instanz sind ohne weiteres schlüssig nachvollziehbar (vgl LES 2001, 162). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 472 Z 2 ZPO) ist daher nicht ersichtlich.
9.3). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt die Revision auch unter dem Titel "Stoffsammlungsmängel". Es sei die Prozessleitungspflicht ausser Acht gelassen worden, das Berufungsgericht habe die vom Beklagten behauptete Zession der Gründerrechte von S an ihn, insbesondere in Bezug auf ein allenfalls gültiges Grundgeschäft, den Parteiwillen und die erforderlichen Publizitätsakte nach wie vor nicht mit den Parteien erörtert. Die Erfüllung der Prozessleitungspflicht hätte zu Tatsachenfeststellungen geführt, aus denen der rechtliche Schluss zu ziehen gewesen wäre, dass überhaupt nie der nun behauptete Treuhandvertrag zustande gekommen sei und keine Zession von Gründerrechten von S an den Beklagten erfolgt sei.
9.3.1). Dem ist zu erwidern: Im Rahmen seiner materiellen Prozessleitungspflicht (§ 182 Abs 1 ZPO) hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass die für die E wesentlichen Angaben gemacht werden, Beweismittel bezeichnet und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur Feststellung des Sachverhalts notwendig erscheinen (LES 2002, 245). Die materielle Prozessleitungspflicht soll insbesondere E mit einer überraschenden Rechtsansicht, welche die Parteien bisher unbeachtet gelassen und auf die sie nicht aufmerksam gemacht wurden, unterbinden (LES 2002, 245). Überraschend ist eine nicht erörterte Rechtsansicht jedoch grundsätzlich nur dann, wenn sie von keiner der Parteien ins Treffen geführt wurde und daher keine Gelegenheit zur Stellungnahme bestand (JBl 2002, 385; SZ 72/28; Schragel in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2 II/2 [2003) §§ 182, 182 a Rz 10). Hiervon ausgehend bedarf es einer Anleitung durch das Gericht insbesondere dann nicht, wenn die betreffende Rechtsansicht schon im Verfahren vorgekommen ist, sei es, dass sie von einer Partei ins Verfahren eingeführt oder von einem Gericht - etwa im Rahmen einer in einem Aufhebungsbeschluss ausgedrückten Rechtsansicht - bereits aufgegriffen wurde.
9.3.2). Was der Kläger im Rahmen dieses Revisionsvorbringens als erörterungsbedürftig ansieht, ist es freilich unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Anleitungs- und Erörterungspflicht des § 182 Abs 1 ZPO nicht: Hauptstreitpunkt in diesem Verfahren ist der Erwerb der Gründerrechte an der Anstalt durch den Beklagten (OGH 07.02.2007, 06.CG.373/91, ON 383, Seite 12). Der OGH hat im diesem Aufhebungsbeschluss ua die Notwendigkeit von obergerichtlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der Zession der Gründerrechte an den Beklagten hervorgehoben und auf die seiner Meinung nach erheblichen Rechtsaspekte wie "gültiger Rechtsgrund", "Parteiabsicht", "erforderliche Publizität und Erkennbarkeit des Übertragungsaktes" hingewiesen. Dieser B ist den Parteien bekannt und wurde vom OG in der Berufungsverhandlung dargetan. Dieses hat in seinem Beweisbeschluss ausdrücklich als Beweisthema die Frage, ob, wann und wem S die Gründerrechte an der O Anstalt übertragen hat und ob und welche Vereinbarungen hiezu getroffen wurden und ob S die Gründerrechte im Jahre 1968 für sich oder für den Beklagten erworben hat, festgehalten. Damit sind aber die vom oberstgerichtlichen Aufhebungsbeschluss aufgeworfenen Fragen in das Beweisverfahren eingeflossen.
9.3.3). Soweit es die vom Kläger als erörterungsbedürftig qualifizierten Detailfragen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss 1968 betrifft, ist überdies auf die E des OGH vom 07.12.2006, 06 CG.2005.198, zu verweisen: Dort wurde bereits ausgesprochen, dass es dann, wenn zwischen den Prozessparteien das Bestehen eines Vertrags strittig ist, keinen Bestandteil der richterlichen Anleitungspflicht darstellt, die Parteien auf einzelne Indizien des Zustandekommens des Vertrags (dort für die Bejahung eines konkludenten Zustandekommens gem § 863 ABGB) hinzuweisen. Dies gelte insbesondere dann, wenn Parteien anwaltlich vertreten sind (vgl LES 1990, 105). Die vom Kläger aufgeworfenen Detailfragen gehen freilich in dem den Parteien bekannten Hauptstreitpunkt dieses Verfahrens - Erwerb der Gründerrechte an der Anstalt durch den Beklagten - und dem konkretisierenden Beweisbeschluss zum Beweisthema, "ob, wann und wem S die Gründerrechte an der O Anstalt übertragen hat und ob und welche Vereinbarungen hiezu getroffen wurden" auf und bedurften daher mit den anwaltlich vertretenen Parteien keiner weiteren richterlichen Erörterung.
9.3.4). Vor diesem Hintergrund kann freilich in keiner Weise behauptet werden, dass hinsichtlich der vom Beklagten aufgeworfenen Punkte iZm den Vereinbarungen im Jahre 1968 ein weitergehender richterlicher Erörterungsbedarf bestand. Das Streitthema ist den anwaltlich vertretenen Parteien bekannt, die rechtlich massgeblichen Bereiche hat der OGH bereits abgegrenzt. Das OG hat vor dem Hintergrund dieser Rechtsauffassung ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt. Ein Verstoss gegen § 182 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.
Ob, wie vom Revisionswerber behauptet, rechtlich erhebliche Tatsachenfeststellungen nicht getroffen wurden, wird im Rahmen der Erledigung der Rechtsrüge behandelt.
9.4). Die Revision behauptet weiters, es seien vom Neuerungsverbot erfasste Sachvorbringen des Beklagten vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit Feststellungen zur fiduziarischen Treuhand und zu den erforderlichen Elementen einer ordnungsgemässen Zession von Gründerrechten zu Unrecht berücksichtigt worden.
Dies ist unrichtig: Der Beklagte hat bereits in seinem Schriftsatz zu J), L) und M) seines Vorbringens zur Treuhänderstellung des S für ihn bzw zur Zession der Gründerrechte an ihn vorgebracht. Die erforderlichen Elemente einer Übertragung von Gründerrechten hat der OGH in seinem Aufhebungsbeschluss als prozessgegenständlich angesehen und hiezu eingehende Ausführungen getätigt, im Speziellen auch zur behaupteten Treuhandstellung des S für den Beklagten, welche Rechtsansicht dem Berufungsverfahren zugrunde lag.
Damit steht aber fest, dass die vom Kläger monierten Behauptungen "fiduziarische Treuhand" und "Elemente der Zession von Gründerrechten" schon erstinstanzlich Verfahrensgegenstand waren und überdies vom OGH als streitgegenständliche Behauptungselemente angesehen wurden. Die zu diesen vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind keinesfalls überschiessend.
9.5). Zu Pkt 1.6 der Revision wird gerügt, dass sich das "Berufungsgericht weitgehend den umfangreichen Beweisergebnissen nicht stellt und mit diesen auch nicht auseinandersetzt". Im Folgenden geht die Revision auf angeblich widersprüchliche Angaben des Revisionsgegners in verschiedenen Verfahren als Partei bzw Zeuge ein.
Damit wird freilich unzulässig die Beweiswürdigung des OG bekämpft. Die Aufzählung der Revisionsgründe in § 472 ZPO ist erschöpfend und kann auch durch Analogie nicht erweitert werden. Insbesondere ist dem OGH die Überprüfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen entzogen. Der Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung ist dem § 472 ZPO fremd (vgl nur LES 2003, 36).
9.6). Die Annahme eines Treuhandvertrags wird unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit gerügt. Es könne von einem konkreten Treuhandvertrag in Bezug auf die konkreten Gründerrechte aus den aufgenommenen Beweisen überhaupt nichts entnommen werden.
Auch hier bekämpft der Revisionswerber in Wirklichkeit die Beweiswürdigung des OG: Eine Aktenwidrigkeit (§ 472 Z 3 ZPO) setzt einen konkreten Widerspruch zwischen dem Inhalt eines aktenmässigen Vorgangs und dessen Wiedergabe durch das Berufungsgericht voraus (LES 2005, 321 ua). Dieser Revisionsgrund liegt also nur dann vor, wenn wesentliche Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, sohin auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum bzw auf einem Formverstoss beruhen, der aus dem Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist. Aktenwidrigkeit setzt damit voraus, dass für eine wesentliche Feststellung überhaupt keine beweismässige Grundlage besteht, nicht aber reicht es aus, dass eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch Schlussfolgerung gewonnen wurde (LES 2003, 145).
Die Revision bekämpft auch hier in Wirklichkeit die Beweiswürdigung des OG: Dieses hat sich ua mit der Aussage des Beklagten auseinandergesetzt. Die primären Feststellungen, dass S die Gründerrechte für den Beklagten erworben hat und dass S diese an den Beklagten abgetreten hat, hat das Berufungsgericht aufgrund der festgestellten finanziellen Unterstützung durch den Beklagten, dessen Aussage und der Aussage U getroffen. Im Folgenden wird die Aussage des Beklagten dahin gewürdigt, dass es zwischen den Brüdern eine Selbstverständlichkeit gewesen sei, dass die Anstalt von S für den Beklagten treuhändig erworben und dann die Gründerrechte dem Beklagten übertragen werden sollten. Ebenso wurde die Absicht der Parteien anlässlich der Zession der Gründerrechte an den Beklagten, deren Durchführung und diese selbst im Rahmen der Beweiswürdigung behandelt.
Das OG hat daher im Rahmen seiner Beweiswürdigung Schlussfolgerungen aus Beweisergebnissen, insbesondere den Aussagen des Beklagten und des Zeugen U, gezogen, die zu den festgestellten Vereinbarungen führten. Damit steht freilich fest, dass eine Aktenwidrigkeit bezüglich der Feststellung eines Treuhandvertrags nicht vorliegen kann, weil das OG nicht den Inhalt eines aktenmässigen Vorgangs unrichtig übernommen bzw ohne weitere Schlussfolgerung einen Sachverhalt unrichtig im U wiedergegeben hat. Vielmehr ist das OG zu der von ihm getroffenen Feststellung hinsichtlich der Übernahme der Gründerrechte der Anstalt durch S aufgrund von Schlussfolgerungen im Rahmen seiner Beweiswürdigung gelangt. Diese ist aber im Revisionsstadium nicht bekämpfbar.
9.7). Die Rechtsrüge bekämpft zunächst die Annahme eines fiduziarischen Treuhandvertrags. Von einem wirksamen Treuhandvertrag könne nicht die Rede sein, treuhänderischer Errichter der Anstalt sei Dr W gewesen, der dann die Gründer- und Begünstigtenrechte an S übertragen hatte. Dieser sei Eigentümer ("Inhaber") der Gründer- und Begünstigtenrechte durch diese Übertragung geworden. Die Feststellungen rechtfertigten jedoch keinesfalls den Schluss auf ein wirksames Zustandekommen einer fiduziarischen Treuhandschaft in Bezug auf die Gründer- und Begünstigtenrechte zwischen S und dem Revisionsgegner. Hierzu ist auszuführen:
9.7.1). Nach den Feststellungen des OG hat Dr W die Gründer- und Begünstigtenrechte an der Anstalt S übertragen und ihm hierbei die Blankozessionsurkunde übergeben. Dieser habe die Gründerrechte für den Beklagten erworben, da ihn dieser davor finanziell unterstützt hatte. Der Übernahme der Gründerrechte der Anstalt durch S lag die Vereinbarung zwischen diesem und dem Beklagten zugrunde, dass S die Gründerrechte für den Beklagten als Gegenleistung für dessen finanzielle Unterstützung hält. Der Beklagte habe nicht nach aussen als Gründerrechtsinhaber in Erscheinung treten wollen. Weiters wird festgestellt, dass nach dem übereinstimmenden Willen der beiden Brüder der Beklagte der "wirkliche Gründerrechtsinhaber" sein sollte und war. Mit Übergabe der Blankozessionsurkunde sollte gewährleistet und sichergestellt sein, dass der Beklagte seine Gründerrechtsinhaberschaft im Fall des Todes des S klar nachweisen kann.
9.7.2). Auf den gegenständlichen Fall ist, wie der OGH bereits in seinem Aufhebungsbeschluss klargestellt hat, liechtensteinisches Recht anzuwenden.
Treuhand ist dann gegeben, wenn jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben soll (Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts13 I [2006] 218). Entgegen der Auffassung der Revision ist von einem festgestellten Vertrag zwischen den Brüdern auszugehen, nach dem zwischen dem Beklagten und S vereinbart war, dass Letzterer für den Beklagten die Gründerrechte erwerben und halten sollte. Dies einerseits als Gegenleistung für die finanzielle Unterstützung des Beklagten, anderseits weil der Beklagte nicht als Gründerrechtsinhaber nach aussen hin auftreten wollte und S - als der wesentlich ältere Bruder - als Leiter der Firmen auftreten sollte.
9.7.3). Für die rechtliche Beurteilung dieser Vereinbarung ist entgegen den Revisionsausführungen die Frage, von wem Dr W den Gründungsauftrag erhielt, irrelevant. Die oben geschilderte Vereinbarung zwischen den Gebrüdern D steht fest und die Übertragung der Gründerrechte von Dr W an S ist unstrittig.
Diese Feststellungen lassen die Vereinbarung zwischen S und dem Beklagten in rechtlicher Hinsicht als fiduziarisches Rechtsverhältnis gem §§ 1002 ff ABGB qualifizieren. Rechtlich lag eine Treuhandvereinbarung der Gebrüder D vor, die den Erwerb und das Halten der Gründerrechte durch S im eigenen Namen für den Beklagten beinhaltete. Eine Schriftlichkeit für die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung ist nicht erforderlich. Vereinbarungsgemäss sollten die Rechte des Beklagten als "wirklicher Gründerrechtsinhaber" auch für den Fall des Todes des S gesichert sein. Zu diesem Zweck wurde auch die Blankozessionsurkunde an den Beklagten noch im Jahr 1968 übergeben.
Damit lag typischerweise eine "fremdnützige" und "zweiseitige" Treuhand (zu dieser P Bydlinski in KBB, § 1002 Rz 7) zwischen den Gebrüdern D vor: Im Innenverhältnis war S an die Vereinbarung mit seinem Bruder gebunden, die Gründerrechte "für" ihn zu erwerben und zu halten. Die vom OG als dem "übereinstimmenden Willen der beiden Brüder" entsprechende Stellung des Beklagten als "wirklicher Gründerrechtsinhaber" ist rechtlich zwanglos dahin zu qualifizieren, dass der Beklagte Treugeber dieser Rechte war. Dass S vereinbarungsgemäss dem Beklagten diese Stellung sicherte, indem er ihm die Blankozessionsurkunde noch 1968 übergab, damit der Beklagte im Todesfall des S seine Treugeberberechtigung an den Gründerrechten nach aussen hin nachweisen konnte, zeigt ganz deutlich, dass dem Beklagten vereinbarungsgemäss die Stellung des Treugebers zukommen sollte.
9.7.4). Vor dem gegebenen Feststellungshintergrund kommt es nicht darauf an, wer den Gründungsauftrag an Dr W gegeben oder die Gründungskosten getragen oder das Gründungskapital aufgebracht hat, weil die als Treuhand zu qualifizierende Vereinbarung mit den typischen Inhalten einer Treuhandvereinbarung zwischen den Gebrüdern D als solche feststeht. Ebenso, wie ein Treuhänder über den Treuhandgegenstand oder die Treuhandforderung mit Wirkung nach aussen verfügen kann, so konnte auch S von Dr W die Rechtszuständigkeit hinsichtlich der Gründerrechte für den Beklagten als Treugeber erwerben, diese zunächst nach aussen in seinem Namen halten und in der Folge an den Treugeber, den Beklagten, übertragen.
9.7.5). Entgegen den Ausführungen der Revision zu Pkt 3.2 Abs 4 und 5 ist nicht die Frage einer "treuhänderischen Errichtung" der Anstalt entscheidungserheblich und hat das Berufungsgericht auch nicht den "Revisionswerber als treuhänderischen Errichter der konkreten Anstalt" angesehen: Vielmehr steht einzig und allein die Frage zur Entscheidung, ob zwischen den Gebrüdern D eine treuhänderische Bindung hinsichtlich des Erwerbs und des Haltens der Gründerrechte für den Beklagten vereinbart war und - wie im Folgenden noch zu beurteilen sein wird -, ob der Beklagte diese Rechte von S in der Folge auch erworben hat. Daher kommt es entgegen den Revisionsausführungen nicht auf eine Differenzierung zwischen einer treuhänderischen Errichtung einer liechtensteinischen Verbandsperson als "einmaligen Akt", der im Normalfall kurzfristig erledigt sei, und einer Treuhänderschaft gem Art 897 f PGR als in der Regel auf Dauer errichtetes Rechtsinstitut an. Der OGH hat bereits in seinem Aufhebungsbeschluss darauf hingewiesen, dass auch ein fiduziarisches Rechtsverhältnis gem §§ 1002 ff ABGB zwischen den Gebrüdern D bestanden haben kann. Abgesehen davon hat S die Anstalt nicht errichtet, er hat vielmehr die Gründerrechte der bereits errichteten Anstalt von Dr W erworben. Von diesem hat er in der Folge als Treuhänder seines Bruders, im eigenen Namen und mit Vollrecht nach aussen die Gründerrechte für den Beklagten erworben.
9.7.6). Am 28.06.1989 wurde der Beklagte über Verlangen des S in die Blankozessionsurkunde eingetragen. S, der damals seinen zweiten Herzinfarkt erlitten hatte, wollte, dass der Beklagte als Zessionar und Gründerrechtsinhaber in die Zessionsurkunde eingetragen werden sollte. S wollte sichergehen, dass auch nach aussen hin klar wird, wer der "Eigentümer" (gemeint der Inhaber der Gründerrechte) der Anstalt ist, nämlich der Beklagte, was er dem Beklagten auch gegenüber wörtlich zum Ausdruck brachte. Der Beklagte war seit 1968 (ununterbrochen bis 1991 bereits im Besitz der Blankozessionsurkunde.
Dieser Vorgang ist als Zession (§ 1392 f ABGB) der Gründerrechte an der O Anstalt an den Beklagten zu werten: Die Eintragung des Beklagten in die bereits bis dahin von ihm gehaltene Blankozessionsurkunde macht deutlich, dass sich die Parteien des Treuhandvertrags darüber einig waren, dass die bislang von S als Treuhänder für den Beklagten gehaltenen Rechte an der Anstalt nunmehr auf den Beklagten übertragen werden sollten. Dies entsprach der 1968 getroffenen Treuhandvereinbarung, wonach S die Rechte für den Beklagten erwerben und halten sollte. Die Zession der Gründerrechte an den Beklagten stellt sich somit als eine Erfüllung der 1968 von S übernommenen Treuhandverpflichtungen durch Weitergabe des Treuhandgutes an den Treugeber (§ 1009 ABGB) dar, die somit einer - vom Kläger vermissten - weiteren Causa nicht bedarf.
Diese Zession war nicht nur zulässig, sie war auch geboten, weil sie als Erfüllung der Treuhandverpflichtung des S gegenüber dem Beklagten anzusehen ist: Der Treuhänder ist grundsätzlich verpflichtet, allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen dem Treugeber zu übertragen (§ 1009 ABGB). Diese Verpflichtung entstand daher bereits mit der Erlangung des Treuhandgutes (P Bydlinski in KBB § 1009 Rz 4; JBl 1979, 438) durch S und wurde 1989 - offensichtlich vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Probleme des S und auf dessen Wunsch - in Erfüllung der Treuhandvereinbarung vollzogen.
Die Feststellungen des OG sind daher zur Zession der Gründerrechte an den Beklagten ausreichend, ein sekundärer Feststellungsmangel liegt entgegen den Revisionsausführungen nicht vor. Ebenso wenig musste ein Vereinbarung dahin festgestellt werden, dass die Treuhand auf bestimmte Zeit oder als zeitlich mit dem Tod des Treuhänders begrenzt vereinbart worden sei.
Die Zession von Gründerrechten an einer Anstalt erfolgt grundsätzlich formfrei (LES 2001, 81). Allerdings ist im Fall der Existenz einer Blankozessionserklärung eine Zession von Gründerrechten einer Anstalt nur dann rechtswirksam, wenn der Zessionar entweder die Zessionsurkunde in Besitz nimmt oder die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eingeräumt erhält, über die von einem Dritten verwahrte Blankozessionsurkunde jederzeit zu verfügen (LES 2001, 81). Letzteres Erfordernis war im vorliegenden Fall ohnehin zugunsten des Beklagten als Zessionar gegeben, zumal er die Blankozessionsurkunde seit 1968 in seinen Händen hielt.
Daher scheidet für die Phase 1968 bis 1989 ein Rechtserwerb des Klägers an den Gründerrechten schon allein deshalb aus, weil nach den Feststellungen während dieses Zeitraums der Beklagte die Blanko-Zessionsurkunde unununterbrochen in Händen hatte. So lange daher die gegenständliche Zessionsurkunde eine "Blankourkunde" war, hätte eine Zession von S an den Kläger nur unter Übergabe der Zessionsurkunde oder Einräumung der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsmacht über diese erfolgen können (LES 2001, 81). Derartige Feststellungen hat das OG nicht getroffen.
Die Eintragung des Beklagten in die Blankozessionsurkunde war für die Wirksamkeit der Zession zwar nicht geboten. Dass die Parteien über die Zessionsvereinbarung hinaus auch noch die Eintragung des Beklagten in die Urkunde vorgenommen haben, schadet der Wirksamkeit der Zession in keiner Weise: Vielmehr ist die Eintragung des Zessionars in die Blankozessionsurkunde ein - nach aussen hin - höchst sinnfälliger Akt (§ 863 ABGB) für die Absicht der Parteien, eine Vollzession der Gründerrechte vornehmen zu wollen. Damit war die "Erkennbarkeit des Übertragungsaktes" ohne weiteres gegeben. Die - vom OG ohnehin soweit auch festgestellte -Zessionsvereinbarung zwischen S und dem Beklagten gewann dadurch ein "Mehr" an Beweiskraft und fügt sich damit schlüssig in den Parteiwillen der Gebrüder D ein: Bis dahin war der Beklagte als Treugeber und Besitzer der Blankozessionsurkunde auch der wirtschaftlich Berechtigte an den Gründerrechten und sohin zB Aussonderungs- und Exszindierungsberechtigter im Insolvenz- bzw Exekutionsfall.
Mit der Blankozessionsurkunde hatte der Beklagte zunächst eine "beweismässige Sicherheit" während der Dauer der Treuhandschaft in seinen Händen (zur Konkludenz der Überlassung der Blankozessionsurkunde hinsichtlich einer Zession vgl bereits LES 2001, 81). Mit der Eintragung des Beklagten in der Urkunde als Berechtigter im Jahr 1989 ist freilich ein "Mehr" an äusserer Beweiskraft zugunsten des Beklagten eingetreten, zumal der namentlich Berechtigte in einer Zessionsurkunde den Anschein der materiellen Berechtigung für sich hat und ein anderer, der eine Vorzession dieser Rechte an sich behauptet, den Beweis zu erbringen hätte, ihm seien die Gründerrechte vom Gründerrechtsinhaber früher abgetreten worden, wiewohl ihm die Zessionsurkunde nicht übergeben und ein anderer in diese als Berechtigter eingetragen ist.
9.7.7). Mit der Zession der Gründerrechte an den Beklagten im Jahre 1989 war aber S nicht mehr Inhaber der Rechte an der Anstalt und endigte damit auch seine Funktion als Treuhänder. Eine Übertragung dieser Rechte an den Kläger im Erbweg nach dem Tod des S im Jahre 1991 scheidet damit aus. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung dieser Rechte an den Kläger konnte das Berufungsgericht ausdrücklich nicht feststellen. Diesbezügliche Ausführungen der Revision gehen am festgestellten Sachverhalt vorbei.
9.7.8). Hieraus folgert: Der Kläger war und ist nicht Inhaber der Gründer- und Begünstigtenrechte an der am 18.08.1965 errichteten O Anstalt. Der Beklagte war (auch) am 11.07.1991 materiellrechtlich alleiniger "Gründerrechtsinhaber" der O Anstalt und als solcher berechtigt, die vom Kläger bekämpften B (Abberufung der bisherigen Verwaltungsräte und Neuinstallation von Verwaltungsräten) zu fassen. Die Klage ist daher abzuweisen.