05 HG. 2015.74
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der Antragstellerin A, vertreten durch B wider die Antragsgegnerin Fondazione X, vertreten D, wegen Nichtigerklärung von Stiftungsratsbeschlüssen (Streitinteresse CHF 50'000.00) über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 23.07.2015, 05 HG.2015.74-10, mit dem der Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 02.06.2015, 05 HG.2015.74-4, zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Rechtssache wird zur Einleitung des gesetzmässigen Rekursverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung über den Rekurs der Antragstellerin unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1.1. Die Antragstellerin begehrt die Nichtigerklärung, in eventu die Aufhebung des in der 85. Sitzung des Stiftungsrats der Antragsgegnerin, einer liechtensteinischen Familienstiftung, vom 13.02.2015 zum Tagesordnungspunkt Spiegelstrich 4 gefällten Beschlusses "Transfer of Liechtenstein legal mandate". Durch den angefochtenen Mehrheitsbeschluss sei der Stiftungszweck "massiv, dauerhaft und ernsthaft" gefährdet. Ausserdem drohe, durch weitere jahrelange Konflikte die Stiftung in ihrem Bestand zu gefährden.
1.2. Die Antragsgegnerin beantragt, das Begehren der Antragstellerin wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen, hilfsweise als unbegründet abzuweisen. Die von der Antragstellerin unterlassene Differenzierung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit des angefochtenen Beschlusses sei notwendig, um ableiten zu können, ob das von der Antragstellerin beschrittene Ausserstreitverfahren überhaupt zulässig sei. Im Übrigen seien die Vorwürfe eines Interessenkonflikts haltlos.
Mit Entscheidung vom 02.06.2015 wies das Erstgericht sowohl das Hauptbegehren als auch das Eventualbegehren ab. Es könne im bekämpften Beschluss keine dem Stiftungszweck widersprechende Verwendung und Verwaltung des Stiftungsvermögens erblickt werden. Der Beschluss sei mit Mehrheit der Stiftungsräte zustande gekommen. Der vorgetragene Interessenkonflikt liege nicht vor.
Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin Rekurs. Das Rekursgericht wies mit dem hier massgeblichen Beschluss vom 23.07.2015 diesen Rekurs als verspätet zurück. Es ging dabei unter Zugrundelegung des Aktenvermerks vom 06.07.2015 davon aus, dass der Rekurs am 03.07.2015 in Wien per F aufgegeben worden sei. Dementsprechend sei die zufolge Art 46 AussStrG massgebliche Rekursfrist von 4 Wochen abgelaufen und der Rekurs als verspätet zurückzuweisen.
Dagegen richtet sich der fristgerecht erstattete, auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs, der in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss zur Gänze aufzuheben und die Sache zur Einleitung des gesetzmässigen Rekursverfahrens und Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrachten Zurückweisungsgrund an das Rekursgericht zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Die Antragsgegnerin hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.
5.1. Unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit bringt die Antragstellerin vor, die Gerichtsbedienstete E habe bei dem ihrem Aktenvermerk zugrundeliegenden Anruf bei "F" die (falsche) Auskunft erhalten, dass der Rekurs am 03.07.2015 in Wien aufgegeben worden sei. Dabei sei übersehen worden, dass die tatsächliche Aufgabestelle des Rekurses nicht das Unternehmen F gewesen sei, sondern die Österreichische G AG in Wien. Diese habe sich der F als Kooperationspartner zur Durchführung des Express-Auftrags bedient. Das tatsächliche Aufgabedatum des Rekurses hätte durch einen Anruf bei der richtigen Abgabestelle eruiert werden müssen. Durch die Kontaktierung des falschen Unternehmens sei das Verfahren vor dem Obergericht mangelhaft geblieben. Der Verfahrensfehler sei wesentlich und habe dazu geführt, dass der rechtzeitig eingebrachte Rekurs unrichtigerweise wegen Verspätung zurückgewiesen worden sei.
5.2. Ein erheblicher Verfahrensfehler liegt dann vor, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts missachtet wurden, etwa weil geltend gemachte Verfahrensmängel vom Gericht zweiter Instanz unbeachtet blieben (5 Ob 15/03x MietSlg 55.714). Dies ist unter anderem auch dann der Fall, wenn - wie hier - ein rechtzeitiger Rekurs zu Unrecht zurückgewiesen wurde (5 Ob 283/06p; 9 Ob 58/07f).
5.3. Die Revisionsrekurswerberin berief sich in ihrem Rekurs auf die Rechtzeitigkeit ("innert offener Frist"), sodass es bei Unklarheit über die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe der Nachfrage bei der (richtigen) Abgabestelle bedurft hätte. Auch eine gezielte Nachfrage bei F Express hätte ergeben, dass die eigentliche Abgabestelle die Österreichische G AG war, wie dies durch die dem Revisionsrekurs angeschlossene Rechnung der Österreichischen G AG vom 01.07.2015 hinreichend dokumentiert ist. Sollte im Aktenvermerk der Gerichtsbediensteten E vom 06.07.2015, in dem entsprechend einer (fernmündlichen) Mitteilung der F bestätigt wurde, dass der Rekurs am 03.07.2015 in Wien aufgegeben worden sei, eine inländische öffentliche Urkunde im Sinne des § 292 Abs 1 ZPO gesehen werden, ist der Gegenbeweis im Sinne des Abs 2 zulässig (vgl Klauser/Kodek, ZPO17 [2012] § 292 E 10). Mit dem vorgelegten Bescheinigungsangebot ist der Gegenbeweis, dass nämlich der Rekurs der Antragstellerin am 01.07.2015 bei der Österreichischen G AG aufgegeben wurde, erbracht.
5.4. Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, beträgt die hier massgebliche Rekursfrist gemäss Art 46 Abs 1 AussStrG 4 Wochen. Die durch die Zustellung am 03.06.2015 ausgelöste, nach § 125 ZPO zu berechnende 4-wöchige Rekursfrist endete am 01.07.2015 (zur Fristenberechnung siehe Gitschthaler in Rechberger4 §§124-126 Rz 3; Buchegger in Fasching/Konecny II/2 § 125 Rz 6). Diese Frist wurde ausgehend von dem nunmehr festgestellten Aufgabedatum des Rekurses eingehalten. Dementsprechend war dem Revisionsrekurs der Antragstellerin Folge zu geben und dem Rekursgericht die Einleitung des gesetzmässigen Verfahrens, wozu auch die Verbesserung des Rekursverfahrens dahin zu verstehen ist, dass der Antragsgegnerin die Möglichkeit zur Rekursbeantwortung zu eröffnen sein wird (Art 48 AussStrG), und die Sachentscheidung in der Sache selbst unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund der Verspätung aufzutragen.
5.5. Im Hinblick auf dieses Ergebnis ist eine nähere Auseinandersetzung mit den weiters geltend gemachten Rechtsmittelgründen, die sich ohnehin auch nur mit der allein wesentlichen Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses auseinandersetzen, entbehrlich.
5.6. Der Vollständigkeit halber wird zu dem von der Revisionsrekurswerberin in ihrem Rechtsmittel (voran-) gestellten Antrag an das Obergericht, es wolle in analoger Anwendung des Art 50 Abs 1 Z 3 AussStrG seinen Beschluss vom 23.07.2015 aufheben und den Rekurs meritorisch behandeln (Seite 9 des Revisionsrekurses), ausgeführt, dass die Partei keinen Anspruch auf eine Selbststattgebungsentscheidung hat (vgl Klicka in Rechberger, öAußStrG § 50 Rz 2). Die von der Revisionsrekurswerberin zitierte Entscheidung des öOGH zu 2 Ob 208/08i ist insoweit nicht einschlägig, als darin der öOGH (nur) in eigener Sache anerkannt hat, dass bei unrichtiger Annahme der Verspätung eines an ihn gerichteten Rechtsmittels in analoger Anwendung des § 41 Abs 1 öAußStrG iVm § 419 Abs 1 öZPO sowie des § 50 Abs 1 Z 3 öAußStrG durch Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses Rechnung zu tragen ist, er aber nicht gesagt hat, dass das Rekursgericht ebenso verfahren muss. Auch für Geroldinger, Zur Bereinigung von Irrtümern über die Rechtzeitigkeit des Rekurses im Außerstreitverfahren, Zak 2009, 321, eröffnet eine analoge Anwendung des § 50 Abs 1 Z 3 öAußStrG dem Rekursgericht nur die Möglichkeit der Nachbesserung, nämlich den eigenen Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und das Rechtsmittel meritorisch zu behandeln, sie löst aber keine Pflicht aus. Im Übrigen ist in Bezug auf die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Regime des Ausserstreitverfahrens die Rechtslage zwischen Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein insoweit nicht oder nur beschränkt vergleichbar, als der öOGH gemäss § 62 Abs 1 öAußStrG überhaupt nur bei Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung angerufen werden kann. Das mit der zitierten Judikaturlinie des öOGH geschaffene Regulativ zur Bereinigung eigener Irrtümer über die Verfristung ist bei der Rechtslage in Liechtenstein nicht notwendig, weil hier bei gleicher Sachlage der F OGH jedenfalls angerufen werden kann (siehe Erw. 5).
Zusammengefasst schadet es nicht, dass hier das als Revisionsrekurs verfasste und an den F OGH adressierte Rechtsmittel mit dem darin enthaltenen "Eventualantrag" vom Erstgericht direkt dem OGH vorgelegt wurde (siehe Vorlagebericht vom 29.09.2015, ONr. 13), der mit dieser Entscheidung dem Rekursgericht die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Rekurs der Antragstellerin unter Abstandnahme vom bisher herangezogenen Zurückweisungsgrund aufträgt und damit den gehörigen Rechtsschutz sicherstellt.