05 HG. 2014.281-27
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen erster Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der Antragsteller 1. A, ***, 2. B, ***, 3. C, ***, 4. D, *** 5. E, ***, 6. F, ***, 7. G, ***, alle vertreten durch H und/oder I, Rechtsanwälte, ***, wider die Antragsgegner 1. J, c/o K, ***, 2. K, Rechtsanwalt, ***, 3. L, ***, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei K, *** wegen Abberufung der Stiftungsräte (Streitwert CHF 30'000.00) über den Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 09.04.2015, 05 HG.2014.281-16 mit dem der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.11.2014, 05 HG.2014.281-9 dahingehend abgeändert wurde, dass dem Antrag stattgegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A) Die Schriftsätze der Antragsgegner vom 25.06.2015 (Replik zur Revisionsrekursbeantwortung) und 26.06.2015 (Urkundenvorlage) werden als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird dahingehend abgeändert, dass dem Rekurs der Antragsteller keine Folge gegeben und somit der Beschluss des Erstgerichtes einschliesslich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die Antragsteller sind zu ungeteilter Hand schuldig, den Antragsgegnern binnen 4 Wochen die mit CHF 2'265.63 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Die Antragsteller sind zu ungeteilter Hand schuldig, den Antragsgegnern binnen 4 Wochen die mit CHF 2'779.40 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Am 25.06.2015 brachten die Antragsgegner als "Replik der Antragsgegner zur Revisionsrekursbeantwortung der Antragsteller" einen Schriftsatz beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof ein, in dem zu Neuerungen in der Revisionsrekursbeantwortung Stellung genommen wird. Mit Schriftsatz vom 26.06.2015 wurden neue Urkunden vorgelegt und Vorbringen erstattet. Diese Schriftsätze sind unzulässig. Im Rechtsmittelverfahren herrscht der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (LES 2009, 59; LES 2009, 108). Die von den Antragsgegnern zur Begründung der Zulässigkeit der Schriftsätze herangezogenen Entscheidungen StGH 2013/80 und StGH 2014/008 sind nicht einschlägig. Sie betreffen andere Verfahren (Strafprozessordnung; Staatsgerichtshofverfahren) und beziehen sich auf nicht vergleichbare Sachverhalte. Hinsichtlich der Wahrung des rechtlichen Gehörs ist auf Punkt 9.1.2. der Begründung zu verweisen.
Die Erstantragsgegnerin ist eine von der N-Anstalt am 20.12.1990 fiduziarisch errichtete privatnützige Stiftung nach liechtensteinischem Recht. Stiftungsräte der Erstantragsgegnerin waren zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens der Zweitantragsgegner K, der Drittantragsgegner L und M, der nach Gerichtsanhängigkeit aber vor Streitanhängigkeit des Verfahrens als Stiftungsrat demissionierte und somit am Verfahren nicht beteiligt ist.
Mit dem Abberufungsantrag brachten die Antragsteller zusammengefasst vor, dass die Stiftungsräte, sohin hier von Bedeutung K und L die Stiftungsgeschäfte nie selbst geführt und das Stiftungsvermögen bestehend aus dem Bankkonto der Tochtergesellschaft O Limited in Genf nie selbst verwaltet hätten. Sie hätten die Gestion der Stiftung dem wirtschaftlichen Stifter und auch Erstbegünstigten P überlassen. P habe bei der Erstantragsgegnerin ohne Einbezug des Stiftungsrates und in der Regel auch ohne dessen Kenntnis schalten und walten können, wie er gewollt habe. Es sei bis September 2013 keine einzige Stiftungsratssitzung abgehalten worden, um zum Beispiel über Auszahlungen in Millionenhöhe zu beraten. Substantielle Abflüsse aus dem Stiftungsvermögen in den Jahren 2005 und 2011 seien nicht vom gesamten Stiftungsrat, sondern von P und dem Drittantragsgegner getätigt worden. Somit hätten auch die Antragsteller als nunmehr Begünstigte keine Klarheit über zwei Auszahlungen in Höhe von rund EUR 1,1 Millionen und EUR 1 Million im Jahre 2005. Dieser Mangel an Kontrolle über Jahre hinweg erfülle den Tatbestand einer gravierenden Pflichtverletzung. Zudem sei der Drittantragsgegner in einem Interessenkonflikt, er sei zum einen eben Stiftungsrat der Erstantragsgegnerin und vertrete zum anderen aber die Lebensgefährtin von P, Q. Der Drittantragsgegner habe gegenüber der Friedensrichterin in Lausanne, die das Verlassenschaftsverfahren führe, schriftlich erklärt, dass die Erstantragsgegnerin als widerruflich betrachtet werden müsse, was ebenfalls eine Pflichtverletzung darstelle. Die Antragsgegner zu 2. und 3. hätten nunmehr nach dem Ausscheiden des Stiftungsrates R als neuen Stiftungsrat hinzugewählt, dies entgegen einer ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung der Begünstigten. Auch den Auskunftsverpflichtungen im Verfahren 05 HG.2013.80 seien der 2. und 3. Antragsgegner nicht vollständig nachgekommen.
3.1. Die Antragsgegner bestritten, beantragten die Abweisung dieses Antrages und brachten zusammengefasst vor, dass die von den Antragsstellern erhobenen Vorwürfe völlig vage seien. Es würden keine konkreten Vorwürfe gegen den 2. und 3. Antragsgegner erhoben. Beim Fürstlichen Landgericht sei zu 05 HG.2013.80 ein Auskunftsverfahren anhängig, die beiden Stiftungsräte hätten aber die zustehenden Informationen den Antragsstellern als Begünstigen erteilt. Das Prinzip der Gesamtgeschäftsführung sei auch bei der Erstantragsgegnerin gelebt und beachtet worden. Die Antragsteller würden aber übersehen, dass das Stiftungsvermögen die Einflusssphäre von P wegen seiner quasi Eigentümerposition, die er sich selbst vorbehalten habe, nie verlassen habe. P habe wirtschaftlich wie ein Eigentümer über das Stiftungsvermögen verfügen können. Die Ausschüttungen aus der O Ltd. seien vom Stiftungsrat unter Zugrundelegung des Reglements ausgeführt worden. Der Stiftungsrat habe über Instruktionen von P gehandelt, der faktisches Organ gewesen sei, wobei der Stiftungsrat selbstverständlich immer überprüft habe, ob der Stiftungszweck gewahrt sei. Der Stiftungsrat habe keinen Ermessensspielraum in Bezug auf Auszahlungswünsche gehabt. Zu Lebzeiten von P sei er der einzige Begünstigte gewesen. Alle wichtigen Handlungen des Stiftungsrates seien dokumentiert worden. Bei Q handle es sich um keine Begünstigte der Erstantragsgegnerin, sodass eine Kollision mit den Interessen der Erstantragsgegnerin gar nicht entstehen könne.
4.1. Das Erstgericht traf zunächst folgende Feststellungen zu den Statuten und Beistatuten der Erstantragsgegnerin.
"Statuten:
Art 1
Unter der Bezeichnung J besteht mit Sitz in Vaduz auf unbestimmte Dauer eine Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des PGR.
(...)
Art 4
Der Zweck der Stiftung besteht darin, ihr Vermögen unter Ausschluss jeglicher in kommerzieller Form ausgeübter gewerblicher Tätigkeit zu verwalten und den im Reglement bezeichneten Begünstigten Leistungen zukommen zu lassen.
(...)
Art 5
Stiftungsrat (...)
Im Falle des Rückstritts, der Handlungsunfähigkeit oder des Todes eines Ratsmitglieds erfolgt die Ersatzwahl durch die übrigen Stiftungsratsmitglieder.
(...)
Art 12
Die Begünstigten der Stiftung werden vom Stiftungsrat in einem getrennten Reglement bezeichnet, das die zu ihren Gunsten vorgesehenen Leistungen regelt.
(...)
Art 14
Der Stiftungsrat hat das Recht durch einstimmigen Beschluss die vorliegenden Statuten abzuändern, wenn er dies für die Verwirklichung des Stiftungszweckes als nötig erachtet.
Art 15
Das Stiftungsreglement enthält die Bestimmungen über die Rechte und Ansprüche der Begünstigten gegenüber der Stiftung. Im Stiftungsreglement können überdies abweichende und ergänzende Bestimmungen zu den Statuten enthalten sein, welche für den Stiftungsrat sowie für jedes einzelne Mitglied rechtsverbindlich sind.
(...)
Art 16
Der Stiftungsrat kann mit einstimmigem Beschluss die Stiftung auflösen, falls sie kein Vermögen mehr hat, falls ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann oder aber aus jedem anderen wichtigen Grund.
(...)"
"Beistatut:
Die unterzeichneten Stiftungsräte genehmigen das nachstehende Reglement, das sämtliche früheren Reglemente aufhebt und an deren Stelle tritt.
Artikel 1
Der Erstbegünstigte der Stiftung ist Herr P, geboren am ***.
Artikel 2
Herr P verzichtet unwiderruflich auf das Recht, mit Ausnahme seiner Nachkommen Begünstigte zu bestimmen.
Artikel 3
Herr P hat zu Lebzeiten die folgenden Rechte:
a) das Recht auf sämtliche Auskünfte bezüglich des Vermögens und der Aktivitäten der Stiftung
b) das Recht, das Stiftungsvermögen als Ganzes oder Teile davon zu beheben
c) das Recht, sämtliche Anweisungen in Bezug auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens zu erteilen
d) das Recht, eine Änderung der Zusammensetzung des Stiftungsrats zu beantragen
e) das Recht, eine Änderung des vorliegenden Reglements (vorbehaltlich Artikel 2) zu beantragen, die Stiftung zu widerrufen oder umzuwandeln.
Artikel 4
Beim Tode des Herrn P wird das Reglement der Stiftung unabänderlich, und die Zweitbegünstigten der Stiftung haben ausschliesslich die Rechte, die in den folgenden Artikeln aufgeführt werden.
Artikel 5
Die Zweitbegünstigten der Stiftung sind die drei Kinder des Herrn und der Frau P sowie jedes ihrer Kinder, namentlich:
a) Herr A
33,3% des Vermögens der J Stiftung aufgeteilt zu einem Drittel auf Herrn A, geboren am ***, zu einem Drittel auf Herrn F und einem Drittel auf Fräulein E.
b) Herr B
33,3% des Vermögens der J Stiftung, wobei ein Drittel Herrn B, geboren am ***, ein Drittel Fräulein G und ein Drittel Herrn S zusteht.
c) Herr T
33,3% des Vermögens der J Stiftung, wobei ein Drittel Herrn T, geboren am ***, ein Drittel Herrn C und ein Drittel Fräulein D zusteht.
Artikel 6
Beim Tode des Herrn P wird das Stiftungsvermögen in drei gleiche Teile geteilt, von denen jeder den Zweitbegünstigten als volles Eigentum zufällt.
Die Begünstigten können die Ausschüttung ihres Anteils beantragen oder diesen im Besitz der Stiftung belassen, damit die Stiftung den Anteil für sie halte und auf ihre Rechnung und gemäss ihren Anweisungen verwalte.
Sollten keine speziellen Anweisungen vorliegen, fällt derjenige Anteil eines Begünstigten, der noch im Besitz der Stiftung ist, bei dessen Tod seinen gesetzlichen und eingesetzten Erben zu.
Artikel 7
Sollte einer der Zweitbegünstigten vorversterben, fällt sein Anteil seinen Nachkommen zu, und sollte es keine Nachkommen geben, fällt sein Anteil seinen Brüdern oder den Nachkommen derselben zu gleichen Teilen nach Stämmen zu.
Artikel 8
Der Anteil, der einem Begünstigten zufällt, der das Alter von 22 Jahren noch nicht erreicht hat, wird von der Stiftung gehalten und bei Erreichung dieses Alters an ihn übertragen.
Der Stiftungsrat kann die Erträgnisse dieses Anteils an die für seinen Unterhalt Verantwortlichen ausschütten. Er konsultiert die Angehörigen, bevor er diesbezüglich einen Beschluss fasst.
Artikel 9
Sollte das Stiftungsvermögen nicht mehr übertragen werden können, weil keine Begünstigten mehr vorhanden sind oder aber aus anderen nicht rückgängig zu machenden Gründen, kommt das Stiftungsvermögen dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) in vollem Eigentum zugute.
Nachdem diese Massnahme getroffen wurde, wird die Stiftung aufgelöst.
Artikel 10
Die Mitglieder des Stiftungsrats verpflichten sich persönlich, das vorliegende Reglement umzusetzen."
Weiters wurde vom Erstgericht festgestellt, dass am 11.02.1998 der Zweitantragsgegner den Drittantragsgegner als Mitglied des Stiftungsrates zuwählte und am 12.02.1998 mit ihm einen Mandatsvertrag abschloss, wonach der Zweitantragsgegner treuhänderisch für den Drittantragsgegner handelt und Anweisungen des Drittantragsgegners Folge leistet. Wirtschaftlicher Stifter der Erstantragsgegnerin sei P, geb. am *** gewesen, der am *** verstorben sei. Mit seiner Gattin U habe er drei Kinder gehabt, nämlich den Erstantragsteller, den Zweitantragsteller und den am *** verstorbenen T. Der Drittantragsteller und die Viertantragstellerin seien die Kinder von T, die Fünftantragstellerin und der Sechstantragsteller seien die Kinder des A und die Siebtantragstellerin sei ein Kind des B. Seit 19. Jänner 2011 sei Q nach französischem Recht eingetragene Lebensgefährtin von P gewesen. Der Drittantragsgegner L sei auch Vertreter des P gewesen. Mit Schreiben vom 12.12.2005 habe P den Drittantragsgegner angewiesen, aus dem Stiftungsvermögen EUR 1 Million auf das Konto einer Firma V Limited zu überweisen, welchem Ersuchen nachgekommen worden sei. Am 21.12.2011 seien EUR 1,5 Millionen zu Lasten des Kontos der O Limited über Auftrag des Drittantragsgegners überwiesen worden. Auch diesem Auftrag sei ein Ersuchen von P zugrunde gelegen. Im Verfahren um Auskunft fehle noch die Parteieneinvernahme des Drittantragsgegners. Die Erstantragsgegnerin zeige sich sehr kooperativ.
4.2. Rechtlich erwog das Fürstliche Landgericht, dass die Vorwürfe betreffend mangelnde Kontrolle/mangelnde Dokumentation durchwegs den Zeitraum bis zum Ableben von P beträfen. Tatsächlich sei P persönlich bzw im Wege seines Rechtsfreundes, des Drittantragsgegners, Herr des Stiftungsvermögens gewesen. Er sei sowohl gegenüber dem Zweitantragsgegner (im Wege des Drittantragsgegners) als auch gegenüber dem Drittantragsgegner weisungsberechtigt gewesen. Dies ergebe sich aus den Beistatuten. Der Stiftungsrat bzw der Drittantragsgegner sei auch berechtigt gewesen, die Vermögenstransaktion über EUR 1,5 Millionen im Herbst 2011 zu Lasten des Stiftungsvermögens durchzuführen, habe dies doch auf einer Anweisung von P beruht. Es sei einerlei, wem dieses Stiftungsvermögen als Zahlstelle zugeflossen sei. Allfällige mangelhafte Dokumentationen der Antragsgegner seien keine Pflichtwidrigkeiten, da sie im Einvernehmen mit P gehandelt hätten. Was die Zuwahl des R als neuen Stiftungsrat anlange, so stehe den Antragstellern kein Anspruch auf Mitsprache bei der Bestellung neuer Stiftungsratsmitglieder zu, sodass auch dieser Vorwurf ins Leere gehe. Was die vorgeworfene Interessenkollision betreffe, so könne es dahin gestellt bleiben, ob der Drittantragsgegner tatsächlich die frühere Lebensgefährtin des P im Verlassenschaftsverfahren vertrete. Auch wenn es so wäre, trete keine Kollision ein, da die Erstantragsgegnerin nicht Partei in jenem Verlassenschaftsverfahren sei. Es stehe dem Drittantragsgegner als Rechtsanwalt frei zu vertreten, wen er wolle, sofern keine Interessenkollision auftrete. Dass der Drittantragsgegner gegenüber der Friedensrichterin in Lausanne erklärt habe, seiner Einschätzung nach wäre die Erstantragsgegnerin eine widerrufliche Stiftung gewesen, sei nicht von der Hand zu weisen, da das Reglement ausdrücklich die Möglichkeit des Widerrufes durch P vorsehe.
5.1. Die Rekurswerber machten eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und führten zusammengefasst aus, dass den Stiftungsräten nie vorgeworfen worden sei, dass die Verfügungen über das Stiftungsvermögen im Jahre 2005 und 2011 gegen die Stiftungsverfassung erfolgt seien. Vorzuwerfen sei den Stiftungsräten, dass sie keine Kontrolle über die Vorgänge innerhalb der Stiftung gehabt hätten. Vor allem der Stiftungsrat K, vertraglich an die Weisungen des Stiftungsrates L gebunden, habe keine effiziente Überwachung über das Tun und Treiben des Stiftungsrates L gehabt. Es sei nämlich zu beachten, dass L mangels Kontrolle durch den Zweitantragsgegner ganz anders hätte vorgehen können und zwar in einer mit der Stiftungsverfassung unvereinbaren Weise. Um die Verhinderung dieses Risikos gehe es, auch wenn die beiden Auszahlungen den Anweisungen des Erstbegünstigten beistatutengemäss entsprochen hätten. Eine derartige mangelnde Kontrolle indiziere nicht nur die Ungeeignetheit bzw Unfähigkeit des Stiftungsrates zu einer ordnungsgemäss Erfüllung der Obliegenheiten, sondern widerspreche auch der fundamentalen Pflicht eines jeden Stiftungsrats, Stiftungsgeschäfte auf ihre Vereinbarkeit mit der Stiftungsverfassung zu überprüfen. Ausserdem liege eine Verletzung des Prinzips der Gesamtgeschäftsführung vor, da ein vertraglich gebundener Befehlsempfänger wie der Zweitantragsgegner das Tun und Treiben seines Machtgebers nicht kontrollieren könne. Der Vorwurf einer Interessenkollision liege nicht erst dann vor, wenn eine solche tatsächlich gegeben sei. Sondern auch ein nur abstraktes Risiko, dass die Stiftung einem Interessenskonflikt ausgesetzt sein könnte, rechtfertige die Anordnung stiftungsaufsichtsrechtlicher Massnahmen. Da das Erstgericht dieser Rechtsfrage keine Beachtung geschenkt habe, habe es Feststellungen zum Mandatsverhältnis zwischen der Lebensgefährtin des P, Q und dem Drittantragsgegner unterlassen, was als sekundärer Feststellungsmangel gerügt werde. Q sei als Gesamtvermächtnisnehmerin des frei verfügbaren Teiles der Erbschaft nach P am Verlassenschaftsverfahren beteiligt.
5.2. Die Antragsgegner haben beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
6.1. Das Fürstliche Obergericht stellte in seinem Beschluss sehr ausführlich die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen, insbesondere für die Abberufung von Stiftungsräten dar, insbesondere auch zur Interessenkollision zwischen einem Stiftungsrat und der Stiftung, sowie zur Frage der Geschäftsführung von mehrgliedrigen Stiftungsräten. Auch die Rechtsprechung und Lehre zu den Voraussetzungen für Geldentnahmen aus dem Stiftungsvermögen, sohin zu den Beschlüssen des Stiftungsrates sowie zur Dokumentationspflicht wurde ausführlich dargestellt. Darauf kann verwiesen werden.
6.2. Das Fürstliche Obergericht sieht den Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung dadurch in eklatanter Weise verletzt, dass schon einen Tag nach Bestellung des Drittantragsgegners zum Stiftungsrat der Erstantragsgegnerin dieser mit dem Zweitantragsgegner einen Mandatsvertrag abgeschlossen hat, wonach der Zweitantragsgegner treuhänderisch für den Drittantragsgegner handelt und dessen Anweisungen Folge zu leisten hat. Somit könne nicht mehr von einer Gesamtgeschäftsführung gesprochen werden, da ein Stiftungsrat der willenlose Handlanger des anderen sei. Dieses Verhalten allein rechtfertige schon die Abberufung des Zweit- und Drittantragsgegners. Auch die statutarische Mindestanzahl der Mitglieder des Stiftungsrates werde mit einer solchen Vorgangsweise ausgehebelt. Genauso wie eine Delegation der in der Stiftung zu erfüllenden Pflichten zu Beschlussfassungen und Dokumentationen in untergeordnete Unternehmenshierarchien unzulässig sei, sei auch die Delegation dieser Pflichten an einen anderen Stiftungsrat unzulässig. Damit werde das Prinzip der Gesamtgeschäftsführung aufgehoben. Auch das stelle einen Abberufungsgrund dar. Die weitgehenden Rechte des P im Hinblick auf die Stiftung könnten nicht ändern, dass die Stiftung bis zu ihrem Widerruf eine eigene Rechtspersönlichkeit erlange, losgelöst vom Stifter und unabhängig davon, dass dieser berechtigt gewesen wäre, die Stiftung zu widerrufen. Für sämtliche Ausschüttungen seien Stiftungsratsbeschlüsse zu fassen. Dass der Drittantragsgegner nach Anweisung von P aus dem Stiftungsvermögen EUR 1 Million und EUR 1,5 Millionen bezahlt habe und dafür keine Stiftungsratsbeschlüsse vorlägen, widerspreche diesem Grundsatz. Auch dann, wenn P letztlich einen Rechtsanspruch auf diese Auszahlungen hatte. Somit seien auch diese mangelhaften Dokumentationen der Antragsgegner als Pflichtwidrigkeiten anzusehen. Auch eine Interessenkollision läge vor, da diese schon bei abstrakter Gefährdung der Interessen der Stiftung anzunehmen sei. Deshalb seien aufgrund der Feststellungsrüge Feststellungen dahingehend zu treffen, dass zwischen Q und dem Drittantragsgegner ein Mandatsverhältnis bestehe und Q die Gesamtvermächtnisnehmerin des frei verfügbaren Teils der Erbschaft nach P sei. Mit dieser Stellung von Q, vertreten durch den Drittantragsgegner, und der Stiftung, ebenfalls vertreten durch den Drittantragsgegner, liege also abstrakt ein Interessenkonflikt vor. Q habe ein Interesse daran, dass das Vermögen der Erstantragsgegnerin in die Erbschaft falle, die Erstantragsgegnerin aber ein gegenteiliges Interesse.
7.1. Dazu führten die Revisionsrekurswerber zusammengefasst aus:
7.1.1. Das F Obergericht sei der rechtswidrigen Ansicht, dass ein Mandatsvertrag (zwischen den Stiftungsräten) der eigenen Rechtspersönlichkeit einer Privatstiftung zuwider laufe. Die Rechtspersönlichkeit der Stiftung sei völlig unabhängig von Weisungsgebundenheit oder Nichtweisungsgebundenheit der Organe der Stiftung. Es sei auch die Annahme des Obergerichtes verfehlt, dass eine Kontrolle nicht stattgefunden habe. P als Stifter und dann Erstbegünstigter habe sowohl dem Zweitantragsgegner (im Wege des Drittantragsgegners), als auch dem Drittantragsgegner Weisungen erteilen können. In diesem Sinne sei der Mandatsvertrag zwischen den zwei Stiftungsräten so zu interpretieren, wie dies vom Erstgericht vorgenommen worden sei. Dieser Mandatsvertrag lasse die Verpflichtung des Zweitantragsgegners, seinen Pflichten zur ordnungsgemässen Führung der Stiftung nachzukommen, unberührt. Bei entsprechender Weisung habe der Zweitantragsgegner stets überprüft, ob die vom Drittantragsgegner übermittelte Weisung des P mit dem Gesetz und den Statuten im Einklang stehe. P habe sich eben die Kontrolle über die Stiftung weitestgehend vorbehalten. Weder Beistatuten im Hinblick auf Weisungen des P, noch ein Mandatsvertrag zwischen den Stiftungsräten ändere aber etwas an der Letztverantwortung der Stiftungsorgane und ihrer Bindung an das Gesetz. Es sei weder die statutarische Mindestanzahl an Stiftungsräten, noch die Gesamtgeschäftsführung ausgehebelt worden. Früher sei es durchaus üblich gewesen, dass sich der Treuhänder und seine eigene Treuhandgesellschaft als Stiftungsrat eingesetzt hätten. Im Hinblick auf die Ausschüttung der Beträge von EUR 1 Million und EUR 1,5 Millionen liege weder eine Verletzung der Dokumentationspflicht, noch eine Verletzung des Grundsatzes der Gesamtgeschäftsführung vor. Es habe im konkreten Fall gar keiner Ausschüttungsbeschlüsse bedurft, weil P Begünstigungsberechtigter gewesen sei und die durch die Beistatuten gedeckte Anordnung erteilt habe. Gerade eine diesbezügliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, dass förmliche Beschlüsse in jedem Falle zu fassen seien, sei durch die Entscheidung des Staatsgerichtshofes (LES 2014, 85) aufgehoben worden. Der Staatsgerichtshof habe hervorgehoben, dass bei der Dokumentationspflicht (dies sogar bei Holdingstiftungen) auf die Gesamtumstände und den Einzelfall abzustellen sei. Eine Aufweichung solcher förmlicher Vorgaben treffe für den gegenständlichen Fall umso mehr zu, als es sich bei der Erstantragsgegnerin nicht um eine Unternehmensstiftung mit Holdingfunktion handle, sondern um eine "Bankkontostiftung", über deren Vermögen P jederzeit und bedingungslos habe verfügen können. Auch ein Drittvergleich ergebe, dass das gerügte Verhalten des Stiftungsrates bei derartigen altrechtlichen Stiftungen völlig der Praxis entsprochen habe.
7.1.2. Auch eine Interessenkollision zwischen dem Drittantragsgegner und der Stiftung liege nicht vor. Es sei einem Stiftungsrat nicht verwehrt, einen Begünstigten der Stiftung zu vertreten. Bei Q handle es sich aber nicht einmal um eine Begünstigte. Bei der Erstantragsgegnerin stünden keinerlei Geschäfte an, die in irgendeiner Weise die Stiftung im Zusammenhang mit Q betreffen würden. Die Stiftung sei auch nicht Partei des Verlassenschaftsverfahrens.
7.1.3. Schliesslich sei eine Abberufung der Stiftungsräte auch nicht verhältnismässig. Allein wegen rein formaler Mängel bei der Ausübung des Stiftungsratsmandats, zB bei der Führung von Aufzeichnungen oder Erstellung von Sitzungsprotokollen sei eine drastische Massnahme, wie eine Abberufung, nicht zulässig. Zur Vermeidung eines Systembruchs ginge die Beibehaltung jener Stiftungsräte, mit denen der verstorbene Stifter selbst eine mandatsvertragliche Bindung gehabt habe, einem Wechsel der Stiftungsräte vor.
8.1. In formeller Hinsicht wird zunächst eingewendet, dass nach der Rechtsmittelerklärung die Antragssteller auch den Ausspruch des Fürstlichen Obergerichtes, wonach seinem Beschluss nicht die vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt werde, angefochten hätten, was unzulässig sei. Weiters sei der Revisionsrekurs der Erstantragsstellerin zurückzuweisen, weil kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar sei. Aufgrund der festgestellten Pflichtverletzungen der Stiftungsräte könne die Erstantragsgegnerin, also die Stiftung, kein Interesse daran haben, von diesen "beiden Individuen" weiter verwaltet zu werden.
8.2. Weiters bringen die Revisionsrekursgegner vor, dass sich der Revisionsrekurs weitgehend auf Neuerungen stütze, was unzulässig sei. Es sei auch von den Revisionsgegnern nicht behauptet worden, dass der Drittantragsgegner irgendwelche Weisungen dem Zweitantragsgegner erteilt habe. Es komme auch nicht darauf an, in welchem Umfang sich der Stifter und Erstbegünstigte P den Zugriff auf das Stiftungsvermögen vorbehalten habe. Stein des Anstosses sei die vollständige vertragliche Unterwerfung des Zweitantragsgegners im Verhältnis zum Drittantragsgegner. Der Zweitantragsgegner sei ein praktisch willenloser Handlanger gewesen. Dies sei weder der Stiftung noch den Begünstigten zuzumuten. Ein solcher Stiftungsrat gebe keine Garantie dafür, dass sein Co-Stiftungsrat und Machtgeber angemessen überwacht und beaufsichtigt werde. Unrichtig sei auch die Annahme, dass bei einer "Bankkontostiftung" die Dokumentationspflichten weniger weit als bei einer "Holdingstiftung" gehen würden. Im gegenständlichen Fall sei es also nicht um irgendwelche Vorgänge in Tochtergesellschaften gegangen, sondern seien unmittelbar wirksame Stiftungsgeschäfte nicht überprüft worden. Denn der Zweitstiftungsrat habe sich über den Mandatsvertrag jeder Einflussmöglichkeit auf die Stiftungsgeschäfte beraubt. Ausserdem läge bei der Doppelfunktion des Drittantragsgegners einerseits als Stiftungsrat und andererseits als Rechtsvertreter der Q sehr wohl eine Interessenkollision vor. Auch der Vorwurf, dass das Rekursgericht keinen Drittvergleich vorgenommen habe, sei nicht treffend. Wenn, wie im vorliegenden Fall, gleich mehrere Pflichtverletzungen vorlägen, die für sich allein schon eine Abberufung nach sich ziehen müssten, stelle sich die Frage eines Drittvergleichs gar nicht, da nicht davon auszugehen sei, dass eine solche Kumulation von Pflichtverletzungen einem anderen vergleichbaren Fall entspreche.
8.3. Darüber hinaus werden von den Revisionsrekursgegnern Neuerungen vorgetragen (Punkte II./d. und II./e.) auf die, wie noch darzustellen sein wird, nicht Bedacht zu nehmen ist und die daher auch nicht darzustellen sind.
9.1. Zunächst ist zu den formellen Einwänden der Revisionsrekursgegner in ihrer Revisionsrekursbe-antwortung Stellung zu nehmen. Eine Stiftung, deren Stiftungsräte über Antrag von Begünstigten wegen angeblicher Pflichtwidrigkeiten enthoben werden sollen, ist durch die Entscheidung hierüber in ihrer Rechtstellung betroffen und deshalb Partei des Abberufungsverfahrens (LES 2008, 360) Die Stiftung ist also notwendige Streitgenossin in diesem Aufsichtsverfahren. Diese Parteistellung beschränkt sich nicht auf ihre blosse Benennung im Verfahren, sondern beinhaltet das Recht, am Verfahren teilzunehmen und verfahrensrechtlich zu handeln, damit auch Rechtsmittel einzulegen (Gasser, Praxiskommentar Art 552 § 29 Rz 22). Die Stiftung, hier mangels Bestellung eines Kollisionskurators weiter vertreten durch die ebenfalls am Verfahren beteiligten Stiftungsräte, kann also ihr Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Organe auch in Rechtsmitteln geltend machen. Der Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei ist somit zulässig.
9.1.1. Es ist den Revisionsrekursgegnern beizupflichten, dass die Anfechtungserklärung, die sich nicht ausdrücklich auf die Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses beschränkt, insoweit unklar ist, als angenommen werden könnte, dass der Ausspruch des Fürstlichen Obergerichtes, dass seinem Beschluss nicht vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt wird, angefochten wird. Aus dem gesamten Revisionsrekursvorbringen ergibt sich allerdings kein Anhaltspunkt für eine derartige Auslegung, die auch unsinnig wäre und für die die Revisionsrekurswerber kein Rechtschutzbedürfnis hätten. Es ist darauf also nicht Bedacht zu nehmen, abgesehen davon, dass eine Zurückweisung des Revisionsrekurses hinsichtlich dieses Beschlusspunktes keine kostenmässigen Auswirkungen hätte. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es sich auch um keinen Ausspruch nach Art 44 Abs 1 AussStrG handelt, sondern dass das Fürstliche Obergericht im Gegenteil dazu ausgesprochen hat, dass offenbar entgegen der ständigen Rechtsprechung (vgl. Gasser Art 552 § 29 Rz 66 mwN) der angeordnete Wechsel in der Organschaft der Stiftung vor Rechtskraft der Entscheidung keine Wirkung zeitigt, dass also diesbezüglich keine Vollstreckbarkeit des Beschlusses vorliegt.
9.1.2. Wie schon weiter oben ausgeführt, bringen die Revisionsrekurswerber auch Neuerungen vor, insbesondere im Hinblick auf eine Aktennotiz vom 11.04.2012 und Überweisungen der Stiftung an den Zweitantragsgegner im August 2013. Dabei stützen sich die Revisionsrekursgegner auf die Bestimmung des Art 66 Abs 2 AussStrG, aus der sie die Möglichkeit dieser Neuerungen glauben ableiten zu können. Dabei verkennen sie allerdings Sinn und Inhalt der Bestimmung des Art 66 Abs 2 AussStrG. Diese Norm positiviert an sich das Neuerungsverbot im Revisionsrekursverfahren. Neue Tatsachen und Beweismittel können also grundsätzlich nur sehr eingeschränkt zur Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsrekursgründe vorgebracht werden. Diese Ausnahmevorschrift (von der Rechtsprechung zum Neuerungsverbot entwickelte Ausnahmen kommen hier nicht in Betracht) kann sich aber nur auf die Revisionsrekursgründe in Art 66 Abs 1 lit a und b beziehen. Zur Rechts- oder Aktenwidrigkeitsrüge kommen Neuerungen schon begrifflich nicht in Frage. Der Gegenstand der rechtlichen Überprüfung kann immer nur der festgestellte oder trotz entsprechender Behauptung ungeprüft gebliebene Sachverhalt sein. Mit neuen Tatsachen oder Beweisen kann die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung der festgestellten Tatsachen deshalb eben nicht unterstützt werden (Schramm in Gitschthaler/Höllwerth AussStrG § 66 Rz 37f). Ausserdem sei nur schlagwortartig auf den Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs verwiesen, der bei Berücksichtigung dieser Neuerungen in der Revisionsrekursbeantwortung eklatant verletzt würde
9.1.3. Der Revisionsrekurs geht hingegen entgegen dem Vortrag der Revisionsrekursgegner weitgehend vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass auf die Rechtsrüge einzugehen ist.
9.2. Zur materiellen Frage, ob sich aus den Feststellungen des Erst- und Zweitgerichtes ausreichende Gründe ergeben, die eine Abberufung der derzeitigen Stiftungsräte und Bestellung neuer Stiftungsräte indizieren, wurden die Grundsätze der stiftungsaufsichtsrechtlichen Rechtsprechung in dieser Frage vom Fürstlichen Obergericht ausführlich dargestellt und müssen nicht allesamt wiederholt werden. Im Allgemeinen ist daraus hervorzuheben, dass es sich bei der aufsichtsrechtlichen Massnahme der Enthebung der Organe der Stiftung um die stärkste mögliche Massnahme handelt, die also am weitesten in die Autonomie der Stiftung eingreift. Daraus folgert, dass für eine Abberufung die Verfehlung, die dem Stiftungsrat angelastet wird, sehr schwer sein muss. Es muss sich um grobe Pflichtverletzungen handeln, deren sich ein Stiftungsrat im Sinne einer ex ante Betrachtung schuldig macht und aus denen sich die Ungeeignetheit für diese Funktion ergibt oder zumindest diese Unfähigkeit gravierend indiziert (LES 2010, 218; LES 2010, 311 ua). Dabei sind in der Rechtsprechung in solchen Stiftungsaufsichtssachen vor allem Fälle dokumentiert, bei denen der Stiftungsrat vermeintlich oder tatsächlich die Bewahrung oder Vermehrung des Vermögens der Stiftung nicht ausreichend im Auge hat oder Fälle in denen bei Abflüssen aus dem Vermögen, welcher Art auch immer, vermeintlich oder tatsächlich unsorgfältig und zu Lasten der Stiftung und des Stiftungszweckes verfügt wurde. Ausserdem ist auf die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu achten. So muss eben wegen rein formaler Mängel bei der Ausübung des Stiftungsratsmandats eine drastische Massnahme, wie die Abberufung des Stiftungsrates, im Hinblick auf das weitere Funktionieren der Stiftung noch nicht unbedingt notwendig sein. Dies zeigt sich in der Rechtsprechung deutlich. In der zunächst vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof getroffenen Entscheidung LES 2013, 3, wonach - allerdings bei einer Holdingstiftung mit verschachtelten Untergesellschaften - judiziert wurde, dass eine Missachtung von Dokumentationspflichten auch im Hinblick auf die Untergesellschaften schon Grund für die Abberufung der Verwaltung der Stiftung sei, ohne dass also im Einzelnen zu überprüfen sei, ob auch auf anderen Kanälen der Stiftungsrat Informationen erhielt oder Entscheidungen traf. Diese an sich relativ scharfe Abgrenzung zwischen Pflichtverletzung oder nicht Pflichtverletzung (bei einer Holdingstiftung) wurde mit der darüber ergehenden aufhebenden Entscheidung des Staatsgerichtshofes (LES 2014, 85 [86]) insoweit überholt, als der Staatsgerichtshof aussprach, dass zur Beurteilung der ordnungsgemässen Verwaltung einer Stiftung jedenfalls die gesamten Umstände näher zu prüfen und abzuwägen sind, sodass der Stiftungsrat in dem dort vorliegenden Fall über getroffene Kontrollmassnahmen betreffend Tochtergesellschaften und deren Beteiligungen, deren Verwaltung usw, nicht zwingend jeweils eine formelle Stiftungsratssitzung durchzuführen, einen Stiftungsratsbeschluss zu fassen und darüber ein Protokoll zu erstellen hatte (Hinweis auf Gasser, Art 552, § 26 Rz 8). Aufgrund dieser Entscheidung des Staatsgerichtshofes hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof neu zu entscheiden und hat somit den Aufhebungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11.04.2014 bestätigt. Zusammenfassend ist also auch bei festgestellten Mängeln in der Stiftungsverwaltung auf den Einzelfall Bedacht zu nehmen, insbesondere im Hinblick auf die Struktur der Stiftung und ihrer Verwaltung, die Art der Verwaltung, den Zweck und die Tätigkeit der Stiftung. Nur als Exkurs sei angeführt, dass die Bejahung oder Verneinung aufsichtsrechtlicher Massnahmen bei einer Stiftung streng von der Frage einer allfälligen Haftung der Organe gegenüber der Stiftung zu trennen ist. Mit anderen Worten kann bei Verfehlungen des Stiftungsrates, die nicht zu einer Enthebung im Aufsichtswege führen, dennoch eine Schadenersatzpflicht bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gegeben sein (zu all den Fragen der Voraussetzungen für die Abberufung von Stiftungsorganen siehe auch Schurr/Gasser/Hosp, Verantwortlichkeit und Abberufung des Stiftungsrats - privatrechtliche und steuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Unternehmensträgerstiftung, LJZ 2012, 166 ff; Schurr, Abberufung von Stiftungsorganen in Liechtenstein, PSR 2013/5 ff).
9.3. Zurückkommend auf die gegenständliche Rechtssache hat das Fürstliche Obergericht Abberufungsgründe darin gesehen, dass zwischen dem Zweit- und Drittantragsgegner ein Mandatsvertrag bestand und durch diesen Mandatsvertrag Grundsätze der Gesamtgeschäftsführung ausgehebelt würden. Weiters wurde ein Abberufungsgrund vom Obergericht darin erkannt, dass für die Ausschüttungen der Stiftung keine Beschlüsse des Stiftungsrates vorlagen, insbesondere für zwei namhafte Ausschüttungen in Höhe von EUR 1 Million bzw darüber. Schliesslich läge nach Meinung des Fürstlichen Obergerichtes ein gravierendes Fehlverhalten (wohl nur des Drittantragsgegners) darin, dass er die Lebensgefährtin des verstorbenen Stifters und Erstbegünstigten im Verlassenschaftsverfahren vertrete.
9.4. Zum ersten Abberufungsgrund in der rechtlichen Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes, nämlich dem Mandatsvertrag zwischen dem Zweit- und Drittantragsgegner stellte das Fürstliche Landgericht nur fest, dass einen Tag nach der Wahl des Drittantragsgegners der Zweitantragsgegner mit dem Drittantragsgegner einen Mandatsvertrag abschloss, wonach der Zweitantragsgegner treuhänderisch für den Drittantragsgegner handelt und den Anweisungen des Drittantragsgegners Folge leistet. Weitere Feststellungen, insbesondere über die Ausübung dieses Mandates oder allfällige gegenseitige Kontrollen, wurden nicht getroffen. Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung stellt dieser Mandatsvertrag insbesondere bei der Konstruktion der gegenständlichen Stiftung, jedenfalls bis zum Tod des Stifters und Erstbegünstigten, aber keine auch nur abstrakte Gefahr für das Bestehen und die Tätigkeit der Stiftung dar. Wesentlich ist nämlich, dass sich in den Beistatuten der Stifter den entscheidenden Einfluss auf die Gestion der Stiftung vorbehalten hat. So hat P nach Art 3 der Beistatuten das Recht, das Stiftungsvermögen als Ganzes oder Teile davon zu beheben, das Recht sämtliche Anweisungen in Bezug auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens zu erteilen und das Recht, eine Änderung der Zusammensetzung des Stiftungsrates zu beantragen. Diese Rechte gelten gegenüber den Organen der Erstantragsgegnerin. Mit anderen Worten hatte der Stifter und Erstbegünstigte zu Lebzeiten eben das Recht, sowohl gegenüber dem Zweit- als auch gegenüber dem Drittantragsgegner Anweisungen über die Verwaltung und Anlage des Vermögens, aber auch über Ausschüttungen und andere Vermögensabflüsse aus dem Stiftungsvermögen zu geben. Der Mandatsvertrag zwischen den beiden Stiftungsräten vereinfachte oder verdeutlichte die Situation nur insoweit, als der Stifter auch nur dem Drittantragsgegner, der sein Rechtsfreund war, eine Anweisung bezüglich der Stiftung geben konnte und dieser dann diese Anweisung, wenn notwendig, über den Mandatsvertrag an den Zweitantragsgegner weitergeben konnte. Eine besondere Gefährdung der Stiftung bei dieser Konstruktion der Stifterrechte ist durch den Mandatsvertrag nicht erkennbar. Ob diese Situation nach dem Tod des Stifters gleich geblieben ist, ist hier nicht zu beurteilen, da diesbezüglich jedes Vorbringen und demnach auch Feststellungen fehlen. Es ist auch kein Kontrolldefizit zu erkennen. Dieser Mandatsvertrag schliesst Kontrollrechte des Zweitantragsgegners im Hinblick auf Rechtshandlungen für die Stiftung im Rahmen der Gesamtgeschäftsführung nicht aus. Der Zweitantragsgegner hatte trotz dieser vertraglichen Verpflichtung die Pflicht, alle seine Handlungen im Rahmen der Gesamtgeschäftsführung auf Rechtmässigkeit und auf Statutenmässigkeit zu prüfen. Rechtswidrige oder statutenwidrige Anweisungen sind auch bei Vorliegen des Mandatsvertrages nicht zu befolgen. Dazu ist davon auszugehen, dass dieser Mandatsvertrag, im konkreten betrachtet, nie schlagend wurde, da die Antragsteller selbst davon ausgehen, dass keine Weisungen erteilt wurden (siehe Revisionsrekurs ON 19, S 5, Pkt II./b.4.). Bei dieser Konstruktion der Stiftung bei Lebzeiten des Stifters, wird durch den Mandatsvertrag auch nicht das Prinzip der Gesamtgeschäftsführung vollständig ausgehebelt, da die Überprüfung der Rechtmässigkeit und Statutenmässigkeit durch mehrere Organe für die Stiftung durch den Mandatsvertrag nicht berührt wird. Eine Einflussnahme dieses Mandatsvertrages auf die Gestion der Stiftung wäre nur bei statutenmässigen Ermessensentscheidungen denkbar, wo eben dann der Zweitantragsgegner an die Meinung seines Auftragsgebers, des Drittantragsgegners gebunden ist. Dass in irgendeiner Weise solche Ermessensentscheidungen bei der Erstantragsgegnerin überhaupt anfallen, wenn ja in welcher Weise, wo hier Gefahren entstehen könnten, wurde nicht vorgebracht. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass - um die Worte der Revisionsrekursgegner zu verwenden - über die Beistatuten sowohl der Zweitantragsgegner als auch der Drittantragsgegner "praktisch willenlose Handlanger" des Stifters und Erstbegünstigten waren und an dieser Situation der Mandatsvertrag nichts Wesentliches zum Nachteil der Stiftung bzw in Richtung Gefährdung der Stiftung änderte. Dass durch den Mandatsvertrag die statutarisch vorgesehene Mindestzahl der Stiftungsräte ausgehebelt wird, ist nicht nachzuvollziehen. Ob die Stiftungsräte im Rahmen Gesamtgeschäftsführung bei gewissen Verstössen einer Meinung sind oder nicht, oder einer dem anderen im Rahmen der gesetzlichen statutarischen Möglichkeiten wegen eines Mandatsvertrages folgt, hat nichts mit der Zahl der Stiftungsräte zu tun.
9.5. Des Weiteren sieht das Fürstliche Obergericht einen Abberufungsgrund darin gelegen, dass bei Ausschüttungen Stiftungsratsbeschlüsse in einem mehrgliedrigen Stiftungsrat zu fassen sind und diese bei Ausschüttungen über EUR 1 Million und EUR 1,5 Millionen "offensichtlich" nicht vorlägen. Solche Beschlüsse wären auch zu dokumentieren gewesen. Das Erstgericht hat zu dieser Problematik Folgendes festgestellt: "P wies den Drittantragsgegner mit Schreiben vom 12.12.2005 an, aus dem Stiftungsvermögen EUR 1 Million auf das Konto einer Firma V Limited zu überweisen, worauf der Genannte diesem Ersuchen nachkam und zu Lasten des Kontos der O Limited (Anm: Stiftungsvermögen) diesen Betrag überwies. Am 21.12.2011 wurden EUR 1,5 Million zu Lasten des genannten Kontos über Auftrag des Drittantragsgegners überwiesen. Auch diesem Auftrag lag ein Ersuchen von P zugrunde". Was zunächst allgemein die Dokumentation der Stiftungsverwaltung betrifft, ist festzuhalten, dass keine Feststellungen getroffen wurden, dass im Allgemeinen Dokumentationen über die Stiftungsverwaltung im weitesten Sinn fehlen, dass also beispielsweise hinsichtlich dieser zwei Ausschüttungen die Anweisungen des P sich nicht in den Geschäftspapieren befinden oder aus der Buchhaltung diese Überweisungen nicht hervorgehen. Eine fehlerhafte oder mangelnde Dokumentation der Verwaltungsgeschäfte der Stiftung im Allgemeinen ist also nicht anzunehmen. Dass Beschlüsse, die nicht gefasst wurden, nicht dokumentiert sind, ist trivial. Ein fehlerhaftes Vorgehen kann daher nur darin liegen, dass hinsichtlich dieser zwei Ausschüttungen oder Abflüsse aus dem Stiftungsvermögen der mehrgliedrige Stiftungsrat keinen statutengemässen Beschluss darüber fasste, sondern dies über Veranlassung des faktischen Organs P allein vom Drittantragsgegner durchgeführt wurde. An dieser Stelle ist einzuwerfen, dass hinsichtlich anderer Abflüsse aus dem Vermögen der Stiftung, kein konkretes Vorbringen in Bezug auf die Beschlussfassung erstattet wird und auch keine Feststellungen vorliegen. Es ist dem Fürstlichen Obergericht beizupflichten, dass grundsätzlich im Innenverhältnis bei einem mehrgliedrigen Stiftungsrat der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung gilt (LES 2010, 78), wobei sich die Judikatur hauptsächlich auf Schadenersatzansprüche gegenüber (ehemaligen) Stiftungsräten bezieht. Gleich wie die Vertretung der Stiftung nach aussen geregelt ist, sind also bei einem mehrgliedrigen Stiftungsrat im Innenverhältnis Beschlüsse nach den Vorschriften der Statuten von allen Stiftungsräten zu fassen. Dagegen wurde im Hinblick auf diese zwei Vermögensabflüsse verstossen. In Anbetracht der Konstruktion der Stiftung mit dem Stifter und Erstbegünstigten als faktischem Organ, verliert aber der Verstoss gegen den Gesamtgeschäftsführungsgrundsatz an Gewicht. Es liegt auch kein Vorbringen vor, dass vor dem Tod des Stifters und auch danach andere Entscheidungen einerseits in der Vermögensverwaltung, andererseits für Ausschüttungen zu treffen waren. Das festgestellte fehlerhafte Vorgehen ist auch auf einfachste Weise abzustellen und wurde allenfalls schon dadurch abgestellt, dass nunmehr alle Beschlüsse des dreigliedrigen Stiftungsrates in Sitzungen oder im Umlaufweg von allen Stiftungsräten beschlossen werden. Es ist im abstrakten nicht zu erkennen, dass diese zwei Fehler in der Verwaltung der Stiftung den Bestand der Stiftung für die Zukunft gefährden und aufzeigen, dass die beiden nach Ansicht der Antragstellerin hier abzuberufenden Stiftungsräte unfähig sind, die Stiftung zu führen. Dass im konkreten eine stiftungsgefährdende Entwicklung vorliegt, ist ohnehin nicht vorgebracht. Dass diese zwei Abgänge aus dem Vermögen der Stiftung ohne Mitwirkung des Zweitantragsgegners (vielleicht auch des ausgeschiedenen dritten Stiftungsrates) erfolgten, rechtfertigt im Rahmen der Stiftungsaufsicht jedenfalls nicht die beantragte schärfste Massnahme, nämlich die Abberufung der Stiftungsräte und damit die Unterbrechung der vom Stifter gewünschten Kontinuität im Rahmen der Organwalterschaft.
9.6. Schliesslich hat das Fürstliche Obergericht einen Abberufungsgrund darin gesehen, dass der Drittantragsgegner in der Verlassenschaft nach P seine eingetragene Lebensgefährtin Q vertrete und daraus sich eine abstrakte Gefährdung der Interessen der Stiftung ergäbe. Das Fürstliche Obergericht hat aufgrund der Rechtsrüge im Rekurs der Antragsteller gegen den erstgerichtlichen Beschluss dazu festgestellt, dass zwischen Q und dem Drittantragsgegner ein Mandatsverhältnis bestehe und dass Q die Gesamtvermächtnisnehmerin des frei verfügbaren Teils der Erbschaft nach P sei. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich zu den Familienverhältnissen des P, dass er mit U verheiratet war, die im Jahre 2010 vorverstorben ist. Aus dieser Ehe entstammen eben die drei Kinder, die oder deren Nachkommen nunmehr die Begünstigten der Erstantragsgegnerin sind. Der Drittantragsgegner war der Rechtsfreund des P. Es liegt geradezu auf der Hand, dass L nach dem Tod von P auch dessen Lebensgefährtin vertritt, die P - auf welche Weise und nach welchem Recht auch immer - zur Einzel- oder Universalsukzessorin bestimmte. Es liegt weiter auf der Hand, dass eben das Vermögen der Stiftung den Kindern des P zugutekommen sollte, während sein Vermögen weitgehend seiner "neuen" Lebensgefährtin/Ehegattin zukommen sollte. Es ist dem Fürstlichen Obergericht beizupflichten, dass bei Vorliegen einer Interessenskollision auch eine abstrakte Gefährdung der Interessen der Stiftung für eine Abberufung ausreichend sein kann. Diese Interessenkollision muss sich aber massiv manifestieren. So ist eine solche Interessenkollision bei jahrelangen (stiftungsfremden) Honorarauseinandersetzungen eines Stiftungsrates mit dem Begünstigten der Stiftung angenommen worden (LES 2010, 7), nicht aber dann, wenn die Stiftung an einer Gesellschaft beteiligt ist, an der auch der Stiftungsrat selbst mehrheitlich beteiligt und Verwaltungsratspräsident ist (LES 2010, 218). Wenn das Fürstliche Obergericht davon spricht, dass "klarerweise" Q ein Interesse daran habe, dass das Vermögen der Stiftung in die Erbschaft falle, so ist dies, abgesehen davon, dass für diese Annahme jedes Tatsachensubstrat fehlt, überhaupt nicht klar. Es kann genauso sein, dass Q zwar im Rahmen der Verlassenschaft nach P, wo allenfalls - diesbezüglich fehlen zwangsläufig Feststellungen und auch die Darstellung der Rechtslage nach französischem oder Schweizer Recht - versucht, allfällige Ansprüche der Kinder und somit vermutlich gesetzlichen Erben gering zu halten und als Lebensgefährtin/Ehegattin möglichst viel zu erhalten, aber schon aufgrund der Aufteilung des Vermögens auf Stiftungsvermögen und Vermögen des Erblassers keinerlei Interesse hat, in irgendeiner Weise die Stiftung und ihr Vermögen in Frage zu stellen. Gerade weil es sich beim Privatvermögen des P und beim Stiftungsvermögen um getrennte Vermögensmassen handelt, ist eine Tätigkeit des Drittantragsgegners für die Erbin/Vermächtnisnehmerin Q im Verlassenschaftsverfahren überhaupt nicht mit Tätigkeiten für die Stiftung verknüpft, tangiert auch nicht deren Interessen. Soweit von Seiten der Antragsteller auf Schreiben der zuständigen Friedensrichterin und des Drittantragsgegners aus April 2014 Bezug genommen wird - wobei allerdings deren Inhalt nicht im Einzelnen festgestellt ist - sei dazu nur erwähnt, dass sich aus diesem Schreiben keineswegs ergibt, dass der Drittantragsgegner gegenüber der Verlassenschaftsrichterin behauptet hat, dass das Vermögen der Stiftung erbrechtlich als Vermögen des Erblassers anzusehen sei. Abgesehen davon, dass eine solche Äusserung durch einen Rechtsanwalt geradezu irrrational wäre, geht auch die Verlassenschaftsrichterin nicht davon aus. Bei diesem Schreiben geht es offenkundig um die steuerrechtliche Behandlung des Vermögens der Stiftung, ob also dieses Vermögen steuerrechtlich der Verlassenschaft fiktiv zuzuschlagen ist oder nicht. Wenn schon Hypothesen über Günstigkeit oder Ungünstigkeit solcher Erklärungen im Hinblick auf die Stiftung erfolgen, dann wäre - abhängig von der Steuergesetzgebung offenbar des Kantons Vaud - wohl genauso zu argumentieren, dass von den Nachlasssteuern nicht die Stiftung, sondern der Erbgang nach P und somit allenfalls Q betroffen wäre. Ohne für die rechtliche Beurteilung ohnehin unbedeutende Hypothesen: Der einzig derzeit denkbare Konflikt bezieht sich nur auf das Verlassenschaftsverfahren, wo sich (nach nicht näher erörterter Rechtslage) unter Umständen die Interessen der Q und andererseits der gesetzlichen Erben, die auch Begünstigte der Stiftung sind, gegenüberstehen. Dass daraus ein Interessenkonflikt zwischen der Stiftung, die am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligt ist, und dem Drittantragsgegner als Stiftungsrat über das Mandat der Q auch im abstrakten entstehen könnte, ist derzeit nicht erkennbar. Es ist daher auch dieser Abberufungsgrund nicht anzunehmen.
9.7. Insgesamt liegen daher keine derart schwerwiegenden Verfehlungen des Zweit- und Drittantragsgegners vor, die eine Abberufung rechtfertigen würden. Somit war dem Revisionsrekurs der Antragsgegner stattzugeben und die erstgerichtliche abweisende Entscheidung wieder herzustellen.
Zu Folge der Abänderung des angefochtenen Beschlusses sind auch die Kostenentscheidungen für das Verfahren in den Unterinstanzen neu zu treffen (Obermaier, Kostenhandbuch2 [2010] Rz 408). Da die Kosten in erster Instanz, deren Entscheidung wieder hergestellt wird, richtig zugesprochen wurden, hat es bei diesem Kostenspruch zu verbleiben. Gegen diesen Kostenspruch wurde auch kein Rechtsmittel erhoben. In zweiter Instanz sind zu Folge der Abänderung des Beschlusses nunmehr die Antragsteller unterlegen, sodass sie gemäss Art 78 AussStrG den Antragsgegnern die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen haben. Diese wurden nicht überhöht verzeichnet und waren daher in dieser Höhe zuzusprechen.
Im Revisionsrekursverfahren haben die Revisionsrekursgegner den Revisionsrekurswerbern ebenfalls die Kosten zu ersetzen. Auch diese wurden richtig verzeichnet.
Vaduz, am 03. Juli 2015