05 HG. 2014.249
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Anton K. Schnyder, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der Antragstellerin ANST 1 vertreten durch VTRA 1 wider die Antragsgegnerin ---------- Stiftung (beendigt), vertreten durch VTRA 2 wegen Bucheinsicht gem Art 552 § 9 PGR und Art 142 Abs 3 PGR (Streitwert: CHF 30'000.00) über den Revisionsrekurs der Antragstellerin vom 28.08.2015 (ON 17) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 23.07.2015 (ON 16) in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin wird keine Folge gegeben.
Die Antragstellerin ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit CHF 1'833.20 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 4 Wochen zu Handen ihrer Rechtsvertreterin zu ersetzen.
1.1. Mit Antrag vom 31.07.2014 (ON 1) verlangte die Antragstellerin, es seien die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, der Antragstellerin binnen zwei Wochen Einsicht in die Statuten und Beistatuten der ---------- Immobilienstiftung und der ---------- Familienstiftung zu gewähren und ihr, der Antragstellerin, die Anfertigung von Kopien dieser Statuten und Beistatuten zu ermöglichen bzw ihr solche Kopien zu übermitteln. Die Antragstellerin brachte hierzu vor, dass sich der vorliegende Antrag an die Verfahren zu 05 HG.2010.550, 05 HG.2012.347, 05 HG.2013.70 sowie 08 EX.2014.4423 anschliesse, weshalb der Beizug der genannten Akten beantragt werde. Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, sie sei alleinige Begünstigte der aufgehobenen ---------- Stiftung und es sei ihr durch rechtskräftigen Beschluss vom 25.08.2011 (ON 20) Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere der ---------- Stiftung gewährt worden. Zu den Geschäftsbüchern der ---------- Stiftung gehörten auch die Statuten und Beistatuten der ---------- Immobilienstiftung und der ---------- Familienstiftung. Die Einsicht in diese Dokumente werde grundlos verwehrt. Die Antragsgegnerinnen widersetzten sich dem Einsichtsbegehren. Sie führten aus, sie seien die falschen Adressaten des gegenständlichen Antrags. Auch habe festgestellt werden können, dass die ---------- Stiftung (beendigt) die gesamte Höhe der in den Beistatuten der ---------- Familienstiftung und der ---------- Immobilienstiftung eingesetzten Begünstigung erhalten habe. Weitergehende Rechte gegenüber diesen beiden Stiftungen habe die Antragstellerin nicht.
1.2. Mit Beschluss vom 04.03.2015 (ON 9) verpflichtete das Fürstliche Landgericht die Antragsgegnerin zu 1., vertreten durch die Beiständin, der Antragstellerin Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere, "konkret in die Statuten und Beistatuten der ---------- Immobilienstiftung und der ---------- Familienstiftung", zu gewähren und ihr die Anfertigung von Abschriften zu ermöglichen. Der Antrag, die Antragsgegnerin zu 2. im gleichen Sinn zu verpflichten, wurde abgewiesen. Zur Begründung führte das Fürstliche Landgericht aus, der Begünstigte habe, soweit es seine Rechte betreffe, gestützt auf Art 552 § 9 PGR Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung. Dabei gehe es nicht nur um den Schutz von Vermögensrechten. Aus den gesetzlichen Grundlagen ableitbare subjektive Rechte, einschliesslich von Informationsrechten, bezögen sich ebenfalls auf Rechte gegenüber der Stiftung auf zweckentsprechende Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens und satzungsgemässes Verhalten der Stiftung und ihrer Organe. Diese Informationsrechte würden noch verstärkt durch das in § 9 StiG niedergelegte Recht des Begünstigten. Die Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu 2. wurde mit der Begründung verneint, nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Verfahren nach Art 142 Abs 3 PGR sei ein Anspruch gegen die gelöschte Gesellschaft direkt zu richten.
1.3. Gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes erhob die Antragsgegnerin zu 1. (und Rekurswerberin) Rekurs beim Fürstlichen Obergericht (ON 10). Sie beantragte, den erstinstanzlichen Entscheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Einsichtnahme in die streitigen Dokumente abgewiesen werde. Mit Beschluss vom 23.07.2015 (ON 16) gab das Fürstliche Obergericht dem Rekurs Folge und wies den Antrag der Antragstellerin (und Rekursgegnerin) ab, mit Kostenfolge zu Lasten der Antragstellerin. Das Fürstliche Obergericht verwies in Anwendung von Art 552 § 9 PGR auf die hierzu publizierte Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes in LES 2/14 S. 122. Danach steht dem Begünstigten ein durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof spezifizierter Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung zu. Nach Auffassung des Fürstlichen Obergerichtes erstreckt sich dieser Anspruch der Antragstellerin aber nicht auf die Statuten und Beistatuten der "Mutterstiftungen". Dadurch, dass der (beendeten) ---------- Stiftung Einsicht in die Statuten und Beistatuten der ---------- Immobilienstiftung und der ---------- Familienstiftung gewährt worden ist, seien diese Dokumente nicht zu Geschäftsunterlagen der ---------- Stiftung geworden. Die Antragstellerin als Begünstigte der ---------- Stiftung (gelöscht) habe nur das Recht der Kontrolle dieser "Zwischenstiftung", nicht aber irgendwelcher davorliegender Stiftungen, von denen Zustiftungen erfolgten. Im Übrigen hielt das Fürstliche Obergericht fest, ein anders lautender Anspruch der Antragstellerin sei in den Vorverfahren nicht verbindlich festgestellt worden.
1.4. Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes erhob die Antragstellerin (und Revisionsrekurswerberin) am 28.08.2015 rechtzeitig Revisionsrekurs (ON 17). Sie stellte an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof folgende Anträge:
"Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsrekursgericht wolle dem Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 23. Juli 2015, ON 16, Folge geben und:
eventualiter:
subeventualiter:
sowie jedenfalls:
Als Revisionsrekursgründe werden Nichtigkeit, erhebliche Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Mit der Nichtigkeitsrüge wird die Verletzung der Bindungswirkung einer Vorentscheidung geltend gemacht, mit der Mängelrüge der Verstoss gegen das Verbot der überraschenden Rechtsansicht. In ihrer Revisionsrekursbeantwortung vom 29.09.2015 (ON 19) beantragt die Antrags- und Revisionsrekursgegnerin, vertreten durch die Beiständin, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge dem Revisionsrekurs keine Folge geben und die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes bestätigen, unter Kostenfolge zu Lasten der Revisionsrekurswerberin.
Der Revisionsrekurs ist nicht begründet. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat erwogen:
2.1. Die Revisionsrekurswerberin moniert zunächst eine mögliche fehlerhafte Behandlung des Aktenbeizuges durch das Fürstliche Obergericht, ohne allerdings einen Verfahrensantrag zu stellen (ON 17 Rz 1 ff). Sie reichte im vorliegenden Verfahren (a) sämtliche im ursprünglichen Antrag (ON 1) angebotenen Unterlagen aus den anderen Verfahren sowie (b) sämtliche weiteren Unterlagen aus den anderen Verfahren, auf welche von der Antragstellerin und Revisionsrekurswerberin im weiteren Verfahren Bezug genommen worden ist, in Kopie ein. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof verfügt damit über alle gegebenenfalls entscheidungserheblichen Unterlagen. Im Übrigen kann ein behaupteter Verfahrensmangel erster Instanz, der vom Fürstlichen Obergericht geprüft und verneint worden ist (ON 16 Erw 5.4.1), mit Revisionsrekurs nicht neuerlich gerügt werden (LES 2008, 439 uva).
2.2. In ihrer Nichtigkeitsrüge macht die Revisionsrekurswerberin geltend, das Fürstliche Obergericht habe zu Unrecht eine Bindungswirkung in Bezug auf das Verfahren zu 05 HG.2010.550 für das vorliegende Verfahren verneint (ON 17 Rz 5 ff). Demgegenüber habe das Fürstliche Landgericht festgestellt, der grundsätzliche Anspruch auf Bucheinsicht der Antragstellerin sei bereits im Verfahren 05 HG.2010.550 bejaht worden. Damit bestehe eine Bindungswirkung, zumal dies die Rechtssicherheit und die Entscheidungsharmonie geböten; das habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen.
2.3. Der Argumentation der Revisionsrekurswerberin kann nicht gefolgt werden. Das ergibt sich zunächst aus der Sichtung des landgerichtlichen Beschlusses 05 HG.2010.550 vom 25.08.2011 (ON 20). Darin hat der Fürstliche Landrichter die weitergehenden Begehren der damaligen Antragstellerinnen, u.a. die Statuten und die Beistatuten der ---------- Familienstiftung und der ---------- Immobilienstiftung vorzulegen, abgewiesen. Diese gehörten unzweifelhaft nicht zu den Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren der betroffenen Stiftungen. Er führte im Beschluss alsdann aus (S. 7): "Zu den Geschäftspapieren dieser Stiftungen würden diese Urkunden dann gehören, wenn sie beispielsweise von ihnen bei der ---------- Familienstiftung bzw. der ---------- Immobilienstiftung angefordert und ihnen sodann in Ablichtung übermittelt worden wären. Dann wären diese Dokumente zu Geschäftspapieren der Stiftungen [...] geworden." Dass die Antragsgegnerin Repräsentantin der (damals) vier Antragstellerinnen war, könne nicht dazu führen, dass diese damalige Antragsgegnerin (die ---anstalt) verpflichtet wäre, sämtliche in ihrem Verfügungsbereich befindlichen Schriftstücke, die sich auf die Stiftungen beziehen, herauszugeben. Im Weiteren (S. 7 f): "Die für die Antragsgegnerin handelnden Personen haben vielmehr nach bestem Wissen und Gewissen zu prüfen, ob ein derartiger Geschäftsvorgang einmal stattgefunden hat, ob somit Statuten und Beistatuten der ---------- Familienstiftung und/oder der ---------- Immobilienstiftung den Stiftungen [...] einmal zugekommen sind. Wäre dies der Fall, so hat die Antragsgegnerin derartige Unterlagen im Rahmen eines Verfahrens nach 142 PGR grundsätzlich herauszugeben. War dies nie der Fall, so hat sie - wie geschehen - zu erklären, dass derartige Unterlagen nicht zu den Geschäftspapieren (zur Geschäftskorrespondenz) der Stiftungen [...] gehören." Befinden sich Statuten und Beistatuten der ---------- Familienstiftung und der ---------- Immobilienstiftung nicht bei den Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren der betroffenen Stiftungen, "müssten diese sohin erst aus den Geschäftspapieren der ---------- Familienstiftung und/oder der ---------- Immobilienstiftung beschafft werden, so handelt es sich dabei eben gerade nicht um Geschäftsbücher und Geschäftspapiere (Geschäftskorrespondenzen) der Stiftungen [...]." (S.8). Es kann also keine Rede davon sein, die (damalige) Antragsgegnerin sei mit Beschluss 05 HG.2010.550 grundsätzlich verpflichtet worden, die anbegehrten Statuten und Beistatuten herauszugeben. Daran können auch die hypothetischen Erwägungen des Fürstlichen Landrichters nichts ändern. Er ging zwar obiter davon aus, dass Ablichtungen zu Geschäftspapieren geworden wären, wenn sie denn übermittelt gewesen wären. Das waren sie (damals) nicht, und so hatte das Fürstliche Landgericht verfahrensgemäss zu entscheiden. Zur Zukunft hat es sich nicht geäussert, das konnte es auch nicht. Selbst wenn dies die Meinung des Fürstlichen Landrichters gewesen sein sollte, kommt der Äusserung, wie das Fürstliche Obergericht zutreffend ausgeführt hat (Erw 5.5.2), keine Bindungswirkung zu.
2.4. Gleiches gilt mit Bezug auf den angeführten Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes im Verfahren zu 08 EX.2014.4423 (vom 09.10.2014, ON 10; Revisionsrekurs Rz 8.6). Im Anschluss an die von der Revisionsrekurswerberin zitierte beiläufige Bemerkung hielt das Fürstliche Obergericht unmissverständlich fest, dass dies nichts daran ändere, "dass kein vollstreckbarer Anspruch gegenüber der ---------- Stiftung auf Einsichtnahme nach Art 142 Abs 3 PGR" vorliege (S. 9).
2.5. Ebenfalls unzutreffend ist die weitere Behauptung der Revisionsrekurswerberin, es sei unerheblich, dass im Verfahren zu 05 HG.2010.550 die ---anstalt und nicht die (beendete) ---------- Stiftung Gegenpartei gewesen war (Rz 9). Auch hier ist dem Fürstlichen Obergericht zu folgen, wonach es insoweit an der Parteienidentität mangelt (Erw 5.5.1). Wenig hilfreich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Revisionsrekurswerberin auf die durch den Staatsgerichtshof geänderte Rechtsprechung (Rz 9.2). Selbst wenn die durch die Revisionsrekurswerberin angestellten Überlegungen zutreffen würden, könnte daraus für das vorliegende Verfahren nichts abgeleitet werden. Es kann nicht sein, dass die gegen die ---anstalt gerichteten und seinerzeit abgewiesenen Rechtsbegehren nunmehr gegenüber der Revisionsrekursgegnerin zu schützen wären.
3.1. Mit Mängelrüge bringt die Revisionsrekurswerberin vor, das Fürstliche Obergericht habe "mit seiner Unterscheidung zwischen Originalen und Kopien bezüglich der Definition von Geschäftsunterlagen gegen das Verbot der überraschenden Rechtsansicht bzw. der Überraschungsentscheidung verstossen" (Rz 11). In den bisherigen Verfahren sei es völlig unstrittig gewesen, dass es für die Qualifikation als Geschäftsunterlagen keinen Unterschied mache, ob die betreffenden Dokumente im Original oder nur in Kopie vorliegen (Rz 12). Wäre den Parteien durch das Fürstliche Obergericht Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der Differenzierung zwischen Originalen und Kopien eingeräumt worden, "hätte die Antragstellerin vorgetragen, dass auch Kopien von Dokumenten zu den Geschäftsunterlagen zählen" (Rz 15). Da die Vorinstanz das unterlassen habe, sei von einer erheblichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen.
3.2. Dem wird in der Revisionsrekursbeantwortung entgegengehalten, es sei "nicht Aufgabe des Gerichtes, seine rechtliche Einschätzung von Umständen, die für die Entscheidung relevant sein könnten, den Parteien vor der Entscheidungsfindung mitzuteilen bzw. ihnen hierzu eine Äusserungsmöglichkeit einzuräumen" (Rz 11). Die Rechtsauffassung des Fürstlichen Obergerichtes sei nicht zu beanstanden und habe auch ohne Ankündigung an die Parteien so erfolgen dürfen.
3.3. Es ist der Revisionsrekurswerberin zuzugestehen, dass bei erster Lektüre des vorinstanzlichen Entscheids der Eindruck entstehen könnte, das Fürstliche Obergericht habe zwischen Originalen und Kopien unterscheiden wollen. Nach Auffassung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes ergibt sich dies aus folgender (abschliessender) Formulierung (Erw 5.7 am Ende): "Die nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Beurteilung geäusserte Rechtsauffassung [des Fürstlichen Landgerichtes], dass diese Papiere dadurch (durch die Übermittlung von Urkundenabschriften und nicht durch Übergabe der Statuten und Beistatuten der --- und der ---) Teil der Geschäftsbücher der ---------- Stiftung geworden sind, wird vom erkennenden Senat als nicht zutreffend erachtet:". Daraus schliesst die Revisionsrekurswerberin zunächst nicht völlig unbegründet, der Unterscheidung komme rechtserhebliche Bedeutung zu. Zumal sie in diesem Zusammenhang auch geltend macht, das Fürstliche Obergericht habe im Verfahren 05 HG.2013.70 (ON 13) die Ansicht vertreten, dass mit Übergabe von Kopien der Statuten und Beistatuten "diese zu Geschäftspapieren der ---------- Stiftung werden" (Rz 12.2 des Revisionsrekurses).
3.4. In der von der Revisionsrekurswerberin angerufenen Stelle im Beschluss 05 HG.2013.70 (Erw 5.1.3) hat das Fürstliche Obergericht diese Ansicht nicht vertreten. Es hatte lediglich formuliert, dass die Antragstellerin (in jenem Verfahren: die beendigte ---------- Stiftung) "jedenfalls einen Anspruch auf Ausfolgung (in Form von Kopien) dieser Unterlagen hat". Daraus kann zu Gunsten der Revisionsrekurswerberin nichts abgeleitet werden. Gleiches gilt im Ergebnis für die Beurteilung des erstinstanzlichen Entscheids durch das Fürstliche Obergericht in Erwägung 5.7 seines verfahrensgegenständlichen Beschlusses (ON 16). Die durch das Fürstliche Obergericht als "nachlässige Formulierung" qualifizierte Erwägung der Erstinstanz rührt daher, was das Fürstliche Obergericht erkannt hat, dass das Fürstliche Landgericht es als unstrittig bezeichnet hatte, "dass die Antragsgegnerin zu 1. Kopien der Statuten und Beistatuten [...] erhalten hat". In den rechtlichen Erwägungen wiederholt das Fürstliche Landgericht diese Feststellung, spricht jedoch nicht mehr von "Kopien" dieser Unterlagen. Gegen die daran anschliessende Folgerung, "damit [seien sie] Teil ihrer Geschäftsbücher und Geschäftspapiere geworden", richtet sich die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes.
3.5. Bei genauer Betrachtung des erst- und des zweitinstanzlichen Beschlusses geht es sohin um die Rechtsfrage, die vom Fürstlichen Obergericht in Erw 5.8 seiner Entscheidung (nochmals) klar formuliert wird, ob nämlich Ablichtungen von Statuten und Beistatuten, die der beendeten und verbeiständeten Stiftung zur Verfügung gestellt werden, damit zu Geschäftsunterlagen dieser Stiftung werden. Darüber hat auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof zu befinden. Nichts anderes strebt die Revisionsrekurswerberin an (Rz 15 ihres Revisionsrekurses), sodass diesbezüglich von einem Verfahrensmangel nicht gesprochen werden kann.
4.1. Im Rahmen ihrer Rechtsrüge macht die Revisionsrekurswerberin geltend, die der ---------- Stiftung ausgehändigten Kopien der Statuten und Beistatuten der ---------- Familienstiftung und der ---------- Immobilienstiftung seien Teil der Geschäftsunterlagen der Antrags- und Revisionsrekursgegnerin; jedenfalls fielen sie unter den Begriff der "Korrespondenz". Demgegenüber entschied das Fürstliche Obergericht, dass diese Ablichtungen nicht zu Geschäftsunterlagen im Sinne des Art 142 Abs 3 PGR bzw des Art 552 § 9 PGR der voll beendeten und verbeiständeten Stiftung mutierten. Sie seien deshalb von einem allfälligen Einsichtsrecht der Antragstellerin und Revisionsrekurswerberin nicht umfasst. Dieser Rechtsauffassung schliesst sich die Antrags- und Revisionsrekursgegnerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung an. Überdies macht sie geltend (Rz 13), dass kein rechtliches Interesse mehr gegeben sei für weitere Auskünfte und Informationen, nachdem die Begünstigtenansprüche nachweislich nicht verkürzt worden seien und die beendigte ---------- Stiftung alles erhalten habe, was ihr zugedacht war.
4.2. Der Rechtsauffassung der Vorinstanz ist zu folgen, wenn sie ausführt, die "Antragstellerinals Begünstigte der ---------- Stiftung (gelöscht) hat nur das Recht der Kontrolle dieser Zwischenstiftung, nicht aber irgendwelcher davorliegender Stiftungen, von denen Zustiftungen erfolgten" (Erw 5.7 zweiter Absatz). Selbst im Rahmen der nach Art 552 § 9 PGR grundsätzlich ausgewiesenen Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten einer Stiftung bestehen anerkanntermassen Grenzen des Informationsrechts (vgl Lorenz in Schauer, Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht [2009] Art 552 § 9 PGR N 31 ff). Zu nennen sind insbesondere Geheimhaltungsinteressen von Stiftern und Mitbegünstigten, im speziellen von Begünstigten einer Teilstiftung (vgl Lorenz, aaO, N 68; vgl auch Fürstlicher Oberster Gerichtshof in HG.2012.455, LES 2/14 S. 130: kein Einsichtsrecht in interne Schriftstücke betreffend Instruktionen der Auftraggeberin gegenüber der fiduziarischen Stifterin oder die einer Stiftungserrichtung oft vorausgehende und damit in die Gründungsphase fallende Absichtserklärung des wirtschaftlichen Stifters, selbst wenn sie urkundlich dokumentiert ist). Umso mehr muss das gelten mit Bezug auf die Abschirmung der Vermögens- und Informationssphären zwischen selbständigen Stiftungen (vgl Lorenz, aaO, N 70; auch OGH zu 05 HG.2014.326, LES 4/15 S. 212: Bildung verschiedener Vermögensmassen für einzelne Begünstigte).
4.3. Die durch Art 552 § 9 PGR gewährten Informations- und Auskunftsrechte bestehen, soweit sie die Rechte ("seine Rechte") des Begünstigten betreffen. Das Informationsrecht soll die Durchsetzung der Vermögensrechte des Begünstigten und die Möglichkeit der Kontrolle über die Stiftung und ihrer Organe sicherstellen. Vorliegend sind die Ansprüche der ---------- Stiftung erfüllt worden, und ein rechtliches Interesse der Revisionsrekurswerberin, weitergehende Ansprüche gegenüber der ---------- Immobilienstiftung und der ---------- Familienstiftung geltend zu machen, ist zu verneinen. Das darf auch nicht über eine rein formale Zuordnung der Kopien der Statuten und Beistatuten zu den Geschäftsunterlagen der Antrags- und Revisionsrekursgegnerin geschehen.
Kostenentscheidung:
Der Revisionsrekursgegnerin sind gestützt auf § 78 AussStrG und die §§ 41, 50 der ZPO die tarifmässig verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 1'833.20 zu ersetzen.