05 HG. 2012.329
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die Oberstrichter , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der Antragsteller 1.) A, vertreten durch B ebendort, und 2.) B, wider die Antragsgegnerinnen 1.) C***, 2.) D***, 3.) E***, und 4.) F***, alle vertreten durch G***, wegen Auskunftserteilung und Auszahlung (Streitwert CHF 120.000,--) über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 8.11.2012, 5 HG.2012.329-46, mit dem dem Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 4.6.2012 (ON 16) keine Folge gegeben und der Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 1.8.2012 (ON 23) zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die den erstinstanzlichen Beschluss vom 4.6.2012 betreffende Rekursentscheidung richtet, als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n ; im Übrigen wird dem Revisionsrekurs k e i n e Folge gegeben.
Die Parteien haben ihre Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
Die Antragsgegnerinnen beantragten in der ihnen aufgetragenen Äusserung, den Auszahlungsantrag wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück- in eventu abzuweisen und das Auskunftsbegehren ab- bzw in eventu zurückzuweisen.
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 4.6.2012 wurden die Anträge, den Antragsgegnern aufzutragen, den aktuellen Stand des Vermögens der Stiftungskonten mitzuteilen, abgewiesen (Spruchpunkt 1); der Antrag, den Rest des Vermögens der Antragsgegnerinnen an die Antragsteller auszuzahlen, verfiel der Zurückweisung (Spruchpunkt 2); die Antragsteller wurden schliesslich verpflichtet, den Antragsgegnerinnen die mit CHF 3.418,75 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen (Spruchpunkt 3).
Hiezu stellte das Landgericht folgenden Sachverhalt fest:
Mit E-Mail vom 3.1.2012 ersuchten die Antragsteller um Bekanntgabe der aktuellen Vermögensstände der vier Antragsgegnerinnen und darum, diese mit Kontoauszügen zu belegen.
Mit E-Mail vom 9.1.2012 wurden den Antragstellern die Vermögensstände der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. mitgeteilt. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerinnen zu 3. und 4. über kein Kontoguthaben mehr verfügen.
In den Verfahren 9 KO.2010.343 (betreffend die Viertantragsgegnerin) und 9 KO.2010.244 (betreffend die Drittantragsgegnerin) wurden Konkursanträge des Stiftungsrates mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens der Schuldnerinnen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens - noch nicht rechtskräftig - abgewiesen.
Aus rechtlicher Sicht führte das Landgericht aus, dass den Antragstellern die begehrten Auskünfte bereits vor Antragstellung erteilt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, warum die Stiftungen noch einmal dazu verhalten werden sollten, ihren Vermögensstand bekanntzugeben. Die Abweisung der Konkursanträge betreffend die Dritt- und Viertantragsgegnerinnen hätten zur Voraussetzung, dass keine Vermögenswerte mehr vorhanden seien.
Der Antrag auf Auszahlung von Beträgen sei zurückzuweisen, da ein Leistungsbegehren nur im streitigen Zivilverfahren gestellt werden könne. Dafür wäre auch eine Vermittlung erforderlich gewesen, die nicht einmal behauptet worden sei. Was die von den Antragstellern begehrte Verbindung von drei Verfahren betreffe, so sei der gegenständliche Antrag ohne Bezugnahme auf ein anderes Verfahren bei Gericht eingelangt. Hätten die Antragsteller die Behandlung des gegenständlichen Vorbringens in einem anderen bereits anhängigen Verfahren gewünscht, hätten sie darauf hinweisen müssen.
Mit Beschluss vom 1.8.2012 erteilte das Landgericht den Rekurswerbern bzw Antragstellern den Auftrag, ihre E-Mail-Eingabe durch Beibringung ihrer eigenhändigen Unterschrift binnen 14 Tagen zu verbessern (ON 21, 23).
Obwohl diesem Verbesserungsgesuch entsprochen wurde, fochten die Antragsteller auch den Verbesserungsauftrag des Landgerichtes respektive dessen Beschluss vom 1.8.2012 mit Rekurs wegen Nichtigkeit an (ON 25, 27).
Nach Vorlage der Akten an das Obergericht brachten die Antragsteller am 25.9.2012 zwei weitere - unzulässige - E-Mail-Schriftsätze mit einem hier nicht weiter darzustellenden Inhalt beim Obergericht ein (ON 39, 40).
Mit seinem Beschluss vom 8.11.2012 entschied das Obergericht über die Rekurse der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Landgerichtes vom 4.6. und 1.8.2012 wie folgt:
"1. Die Eingaben vom 25.9.2012 (ON 39 und 40) werden als unzulässig zurückgewiesen.
Dem Rekurs gegen den Beschluss vom 4.6.2012 (ON 16) wird nicht Folge gegeben.
Der Rekurs gegen den Beschluss vom 1.8.2012 (ON 23) wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller sind schuldig, den Antragsgegnern zu Handen ihrer Vertreter binnen 4 Wochen die mit CHF 4.592,20 bestimmten Kosten der Rekursverfahren zu ersetzen."
Das Obergericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
Zu Punkt 1.:
Die beiden am 25.9.2012 mittels E-Mails an das Obergericht gerichteten Schriftsätze seien infolge der Einmaligkeit des Rechtsmittels als unzulässig zurückzuweisen;
Zu Punkt 2.:
"In ihrem Rekurs bringen die Antragsteller vor, dass das Rechtsfürsorgeverfahren bis zur Entscheidung über die Ablehnung des erkennenden Richters unterbrochen gewesen sei. Der Beschluss sei unzulässig von einem befangenen Richter erlassen worden. Aufgrund der gesetzlichen Hindernisse und anderweitigen Anhängigkeit sei der Beschluss unzulässig. Ihr Antrag vom 16.6.2012 sei pflichtwidrig nicht behandelt worden. Darüber hinaus sei die gegnerische Partei am Verfahren nicht beteiligt worden. Die Stiftungsräte (der Antragsgegnerinnen) würden für private Zwecke das verbliebene Stiftungsvermögen unterschlagen. Mangels der Beteiligung der gegnerischen Partei seien die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und das Verfahren nichtig, was zur zwingenden Aufhebung des Beschlusses führen werde. Die Stiftungsräte seien der Aufforderung nicht nachgekommen, sodass die Anrufung des Gerichtes und dessen Rechtsschutz unumgänglich gewesen sei. Die Stiftungsräte seien verpflichtet gewesen, sich an den Zweck zu halten und den gültigen Statuten und Beistatuten nachzukommen. Der Rechtsfürsorgerichter habe dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen zweckgemäss verwaltet und verwendet wird und die Stiftungsräte sich an das Gesetz, Statuten und Beistatuten zu halten haben. Im vorliegenden Fall habe der Richter pflichtwidrig unterlassen, die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Stiftungen und die Begünstigten zu ergreifen. Mangels Teilnahme der gegnerischen Partei am Verfahren sei der Antrag nicht streit- sondern nur gerichtsanhängig geworden. Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen könne kein Kostenanspruch für eine am Verfahren nicht beteiligte Partei entstehen.
Hiezu ist vorab festzuhalten, dass die gegenständlichen Anträge ausdrücklich im Rechtsfürsorgeverfahren gestellt wurden, sodass das Ausserstreitgesetz Anwendung findet.
Soweit die Antragsteller in ihrem Rekurs eine Befangenheit des erkennenden Richters geltend machen, sind sie darauf hinzuweisen, dass nach Art 58 Abs 4 lit a AussStrG der angefochtene Beschluss aufzuheben ist, wenn ein ausgeschlossener oder mit Erfolg abgelehnter Richter oder Rechtspfleger entschieden hat. Vorliegendenfalls hat der Präsident des Fürstlichen Landgerichtes rechtskräftig (Art 60 Abs 3 GOG) festgestellt, dass bei *** - dem erkennenden Richter - weder ein Ausschlussgrund noch eine Befangenheit vorliege, sodass die diesbezüglichen Ausführungen der Rekurswerber ins Leere gehen.
Dass die Antragsgegnerinnen am Verfahren nicht beteiligt worden wären, entspricht nicht der Aktenlage. Der gegenständliche Antrag wurde den Stiftungsräten der Antragsgegnerinnen am 2.4.2012 zugestellt, worauf von ihnen eine Äusserung erstattet wurde (ON 4). Das diesbezügliche Vorbringen im Rekurs entspricht daher nicht dem Akteninhalt, da die Antragsgegnerinnen im gegenständlichen Rechtsfürsorgeverfahren durch die Stiftungsräte vertreten werden.
Abgesehen davon, dass die Rekurswerber den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt nicht bekämpfen, ist er unbedenklich. Wurden doch die wesentlichen Feststellungen betreffend das Auskunftsbegehren auf Grundlage der von den Antragsgegnerinnen vorgelegten Urkunden getroffen, wobei sowohl deren Äusserung als auch die von ihnen vorgelegten Urkunden am 13.4.2012 den Antragstellern zugestellt wurden. Dessen ungeachtet haben sie in ihrer Eingabe vom 29.4.2012 (eingelangt beim Fürstlichen Landgericht am 3.5.2012) dem Vorbringen in der Äusserung der Antragsgegnerinnen nicht widersprochen und auch die Richtigkeit der vorgelegten Urkunden nicht in Frage gestellt, sodass, ungeachtet der Tatsache, dass es auch im Rechtsmittel an einem diesbezüglichen Vortrag mangelt, von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen auszugehen ist.
Zutreffend hat das Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass den Begünstigten gemäss § 9 Stiftungsgesetz Informations- und Auskunftsrechte zustehen. Nach den Feststellungen, die - wie bereits dargelegt - im Rechtsmittel nicht konkret angefochten werden, sind die Antragsgegnerinnen, vertreten durch die Stiftungsräte, am 9.1.2012 ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nachgekommen, sodass den Antragstellern kein rechtliches Interesse (mehr) an dem von ihnen gewünschten Auskunftsbegehren zuzubilligen ist. Das Erstgericht hat daher zutreffend das diesbezügliche Begehren abgewiesen.
Was die Zurückweisung des Zahlungsbegehrens betrifft, kann - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Begründung des Erstrichters verwiesen werden, wonach ein Leistungsbegehren ausschliesslich im streitigen Zivilverfahren gestellt werden kann. Die Antragsteller haben ihre Begehren ausdrücklich im Rechtsfürsorgeverfahren geltend gemacht und darüber hinaus eine Vermittlung der Klage weder behauptet noch bescheinigt, sodass auch dem Rekurs, soweit damit die Zurückweisung des Leistungsbegehrens bekämpft wird, keine Berechtigung zukommt.
Inwieweit durch das Unterlassen der Verbindung des gegenständlichen Verfahrens mit zwei weiteren Rechtsfürsorgeverfahren, die beim Landgericht anhängig gemacht wurden, eine Mangelhaftigkeit oder gar Nichtigkeit liegen soll, vermögen die Rekurswerber nicht aufzuzeigen, sodass auch diesbezüglich das Rechtsmittel nicht berechtigt ist.
Nachdem die Antragsgegnerinnen am Verfahren beteiligt waren, ist es auch unbedenklich, dass ihnen als obsiegende Parteien die zutreffend verzeichneten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zugesprochen wurden, sodass auch diesbezüglich die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden ist.
Gesamthaft zeigt sich, dass dem Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 4.6.2012 keine Folge zu geben ist."
Zu Punkt 3.:
Mit der angefochtenen Entscheidung sei vom Landgericht ein Verbesserungsverfahren eingeleitet worden, nachdem die Antragsteller ihren Rekurs gegen den Beschluss vom 4.6.2012 per E-Mail - und sohin ohne eigenhändige Unterschrift oder die Unterschrift eines Vertreters (bei Nachweis eines entsprechenden Vollmachtsverhältnisses) - eingebracht hätten. Demzufolge habe das Erstgericht nach Art 10 Abs 4 und 5 AussStrG ein Verbesserungsverfahren eingeleitet. Ein Verbesserungsauftrag sei jedoch unanfechtbar, sodass der dagegen erhobene Rekurs zurückzuweisen sei;
Zu Punkt 4.:
Hinsichtlich der Kostenentscheidung verwies das Obergericht darauf, dass die Antragsgegnerinnen zu beiden Rekursen eine Rekursbeantwortung eingebracht hätten. Aufgrund der Erfolglosigkeit ihrer Rechtsmittel seien die Antragsteller verpflichtet, die für diese Rekursbeantwortung tarifgemäss verzeichneten Kosten zu ersetzen.
Die Rekursentscheidung wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung des Inhalts versehen, dass gegen deren Punkte 1. und 3. kein Rechtsmittel zulässig sei, wohl aber ein Revisionsrekurs gegen deren Punkt 2..
5.1 Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und eigenhändig unterfertigte Revisionsrekurs der Antragsteller mit nachstehendem Inhalt:
*** eingescannter Text...
5.2 In ihrer Revisionsrekursbeantwortung nehmen die Antragsgegnerinnen zum Revisionsrekurs Stellung, soweit sich dieser - mehr oder weniger - gegen die Punkte 2. und 4. der Rekursentscheidung richtet. Die Rechtsmittelausführungen seien allesamt unrichtig und sei dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
Entgegen den Behauptungen der Antragsteller bzw Revisionsrekurswerber lägen bezüglich der Spruchpunkte 1. und 3. der Rekursentscheidung die Voraussetzungen für den Rechtsmittelausschluss vor. Der Spruchpunkt 1. betreffe die Zurückweisung der Eingaben der Antragsteller vom 25.9.2012 ON 39 und 40 wegen der Einmaligkeit des Rechtsmittels. Dieser Beschlussteil stelle somit eine verfahrensleitende Verfügung dar, wogegen kein Rechtsmittel zulässig sei. Hingegen betreffe der Spruchpunkt 3. den unzulässigerweise erhobenen Rekurs gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 1.8.2012. Gemäss Art 63 AussStrG gebe es gegen den Ausspruch des Gerichtes, dass ein Revisionsrekurs nicht zulässig sei, keine (besonderen) Rechtsmittel. Der in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Rechtsmittelausschluss bezüglich der Spruchpunkte 1. und 3. sei deshalb rechtens.
Diese als Ablehnung aufzufassende Eingabe enthält ein weiteres Mal keine wie immer gearteten konkreten Gründe im Sinne der Art 56 und 57 GOG und war deshalb mittels Amtsvermerks zu erledigen.
Das Obergericht hat dem Rekurs der Antragsteller gegen die (Hauptsachen-)Entscheidung des Landgerichtes, womit die Anträge, den aktuellen Stand des Vermögens der Stiftungen mitzuteilen, abgewiesen und der Auszahlungsantrag zurückgewiesen wurden, kostenpflichtig keine Folge gegeben. Damit liegen insoweit gleichlautende Beschlüsse gemäss Art 62 Abs 2 AussStrG vor und ist der Revisionsrekurs nach dieser Gesetzesstelle in Ermangelung einer der dort taxativ genannten, vom Rechtsmittelausschluss ausgenommenen Angelegenheiten unzulässig. Dies gilt auch für die damit verbundene Kostenentscheidung.
Die unzulässige Rechtsmittelbelehrung konnte einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Rechtszug nicht eröffnen.
Der Beschlussteil zu Punkt 1. beinhaltet eine Anordnungs- bzw Regelungsabsicht, ist auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet und deshalb gemäss Art 45 Abs 1 AussStrG selbständig mit Rekurs anfechtbar. Dabei handelt es sich auch nicht um einen rein verfahrensleitenden Beschluss (Klicka in Rechberger, AussStrG² § 45 Rz 3, 4, 5 mwN). Entgegen der Revisionsrekursbeantwortung betrifft schliesslich der Punkt 3. der Rekursentscheidung auch nicht einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses sondern die - anfechtbare - Zurückweisung eines Rekurses.
Der somit in Ansehung der Spruchteile 1. und 3. zulässige Revisionsrekurs ist, was die diesbezüglichen Beschlussinhalte betrifft, allerdings inhaltsleer. Er ist auch nicht berechtigt.
Grundsätzlich gilt im Ausserstreitverfahren der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, wonach jede Partei gegen eine Entscheidung nur ein einziges Rechtsmittel erheben kann und Nachträge und dergleichen unzulässig sind (Klicka aaO § 47 Rz 3 mwN).
Die nach dem Rekurs eingebrachten Schriftsätze der Antragsteller waren deshalb, wie den Antragstellern aus einer Vielzahl von Vorentscheidungen bekannt sein muss, unzulässig und wurden zu Recht zurückgewiesen.
Da die E-Mail-Eingabe bzw der Rekurs der Antragsteller vom 29.6.2012 entgegen den Bestimmungen der Art 10 und 47 AussStrG deren eigenhändige Unterschrift nicht aufwies, erteilte das Landgericht gemäss den Art 10 Abs 3 und 14 AussStrG zu Recht einen Verbesserungsauftrag, der gemäss den analog hier heranzuziehenden Bestimmungen der §§ 84 Abs 1 letzter Satz und 85 Abs 3 ZPO nicht abgesondert anfechtbar ist (Rechberger in Rechberger aaO § 10 Rz 11; § 14 Rz 1; RIS-Justiz RS0005946).
Dem Revisionsrekurs kann, wie schon erwähnt, kein Argument gegen diese Rechtslage bzw Rechtsansicht entnommen werden.
Der Revisionsrekurs blieb erfolglos.
Die Revisionsrekursbeantwortung, in der auf die teilweise Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen und zum zulässigen Teil des Rechtsmittels nicht Stellung genommen wurde, diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und waren hiefür keine Kosten zuzusprechen (Klicka aaO § 78 Rz 3; 2 Ob 143/07d).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 5. Juli 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat