05 HG. 2012.315
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth und die Senatsmitglieder Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache des Antragstellers FP***, vertreten durch SB***, wider die Antragsgegnerin CI***, zuletzt CH***, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 19.04.2012, ON 9, mit dem der Rekurs des Antragsstellers gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 16.03.2012, ON 2, zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
"Das Fürstliche Landgericht wolle für die CO*** in Person von SB***. einen Kurator mit der Aufgabe bestellen, die CO*** im Strafrechtshilfeverfahren zu 13 Rs 2012.52 des Fürstlichen Landgerichtes Vaduz zu vertreten".
1.1) Dazu brachte der Antragsteller vor, er sei das letzte ordentliche Organ der Antragsgegnerin gewesen. Der Antragsteller sei auch über das bei der xy Bank (Liechtenstein) AG geführte Konto der CO*** zeichnungsberechtigt gewesen. Dieses Konto sei Gegenstand eines im Strafrechtshilfeverfahren zu 13 Rs 2012.52 ergangenen Herausgabe- und Beschlagnahmebeschlusses per 28.02.2012. Die CO*** sei eine Limited Liability Company englischen Rechts, die am 13.06.2002 gegründet und im Firmenregister der Isle of Man eingetragen worden sei. Die Löschung der Antragsgegnerin im Firmenregister der Isle of Man sei am 22.01.2010 erfolgt.
1.2) Durch den Beschlagnahmebeschluss des Fürstlichen Landgerichtes zu 13 Rs 2012.52 sei der Antragsteller als letztes Organ der CO*** und als Zeichnungsberechtigter über dieses Konto im Sinne einer "mittelbaren Betroffenheit" beschwert. Der Antragsteller habe ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass für die Vertretung der CO*** im Strafrechtshilfeverfahren ein Kurator bestellt werde, dies gestützt auf Art 141 Abs 1 PGR iVm § 277 Abs 1 Z 3 ABGB, eventualiter iVm § 8 ZPO.
1.3) Der Staatsgerichtshof habe in seiner Entscheidung zu StGH 2008/2 die frühere Rechtsprechungslinie zur Prozessfähigkeit vermögensloser gelöschter juristischer Personen geändert und eine Kuratorbestellung für solche Gebilde sowohl im Zivil- wie auch im Strafverfahren bejaht. Damit sei auch die ältere Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs hinfällig, wonach die Löschung einer juristischen Person in einem Register nur deklaratorischen Charakter habe. Die Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichtes ergebe sich aus § 277 ABGB sowie aus dem Umstand, dass das Strafrechtshilfeverfahren zu 13 Rs 2012.52 in Liechtenstein geführt werde und es um ein inländisches Bankkonto gehe, bei der der Inhaberin dieses Kontos das rechtliche Gehör zu gewähren sei.
"Der Antrag des Antragstellers vom 15.03.2012, für die CO*** einen Beistand gemäss Art 141 Abs 1 PGR zu bestellen, wird abgewiesen.
Der Akt wir nach Rechtskraft dieses Beschlusses amtswegig der Pflegschaftsabteilung des Fürstlichen Landgerichtes übermittelt, welche zu beurteilen haben wird, ob ein Kurator gemäss § 277 ABGB zu bestellen ist."
2.1) Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass zunächst die für ausserstreitige Angelegenheiten nach dem PGR nach der Geschäftsverteilung zuständige Abteilung 5 über eine Beistandbestellung nach Art 141 Abs 1 PGR zu entscheiden habe. Die letztgenannte Bestimmung beziehe sich nur auf inländische Verbandspersonen, während auf ausländische Verbandspersonen ausländisches Recht anzuwenden sei (Art 232 Abs 1 PGR). Daraus folge, dass sich der Antragsteller gegebenenfalls an die für den ehemaligen Sitzort der Antragsgegnerin zuständigen Behörden zu wenden habe. Ob ein Kurator zu bestellen sei, werde nach Rechtskraft dieses Beschlusses von der Pflegschaftsabteilung des Fürstlichen Landgerichtes zu beurteilen sein.
Das Fürstliche Obergericht hat dazu folgende Erwägungen angestellt:
3.1) Das Erstgericht habe mit seinem Beschluss den Antrag nicht zur Gänze erledigt. Eine Aufteilung eines Beschlusses über einen Antrag nach geschäftsverteilungsmässigen Vorgaben ist nicht zulässig. Zuständig für die Bestellung eines Kurators sei das Fürstliche Landgericht im Ausserstreitverfahren, sei es nach Art 141 PGR, sei es nach den behaupteten einschlägigen Bestimmungen des ABGB. Es habe derselbe Richter zu entscheiden. Derselbe Sachverhalt sei nicht von verschiedenen Richtern zu entscheiden. Eine Mangelhaftigkeit könne gem Art 58 AussStrG vom Obergericht selbst saniert werden.
3.2) In weiterer Folge sei zunächst zu überprüfen, ob überhaupt die nach dem Vorbringen des Antragstellers gelöschte und voll beendete Firma CO*** ein Gebilde darstelle, für das überhaupt ein Organ (Beistand/Kurator) bestellt werden könne (Parteifähigkeit). Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 23.10.2009, StGH 2008/118, sei dem Grundsatz nach für das gegenständliche Verfahren nicht bindend. Vor dieser Entscheidung habe der Staatsgerichtshof die Beschwerdelegitimation für gelöschte, voll beendete juristische Personen im Straf- bzw Strafrechtshilfeverfahren gleich wie der Oberste Gerichtshof verneint, dies in Übereinstimmung mit der Praxis in zivilprozessualen Verfahren. In einer Entscheidung ebenfalls vom 23.10.2009 sei der Staatsgerichtshof von dieser zivilprozessualen Praxis abgegangen und sei die Unterscheidung zwischen gelöschten vollbeendeten und gelöschten nicht vollbeendeten Stiftungen im Ergebnis dahingehend aufgelassen worden, dass auch gelöschte vollbeendete Stiftungen noch eine Art parteifähiges Gebilde darstellen würden. Der Staatsgerichtshof habe seine Entscheidung StGH 2008/118 einzig damit begründet, dass durch seine gleichentags gefasste Entscheidung in einem Zivilverfahren (Verfassungswidrigkeit der neuen Praxis des Obersten Gerichtshofes zur fehlenden Prozessfähigkeit von gelöschten vollbeendeten juristischen Personen) auch die Argumentationsbasis für die vormaligen Entscheidungen des Staatsgerichtshofes im Strafrechtshilfeverfahren weggefallen sei. Wenn eine gelöschte juristische Person im Zivilverfahren gemäss Art 141 Abs 1 PGR nun unabhängig von ihrem Vermögensstand von einem Kurator vertreten werden könne, dränge es sich im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Verfassung auf, Art 141 Abs 1 PGR analog auf das Strafverfahren anzuwenden.
3.3) Mittlerweile habe sich aber im materiellen Strafrecht und im Strafverfahren eine Änderung insoweit ergeben (LGBl 2010 Nr. 378, 379), als die Verantwortlichkeit von juristischen Personen Eingang in das materielle Strafrecht und das formelle Strafprozessrecht gefunden habe. Danach seien juristische Personen im Öffentlichkeitsregister eingetragene und nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragene Stiftungen und Vereine. Sohin ende die strafrechtliche Verantwortung einer juristischen Person mit der Löschung im Öffentlichkeitsregister oder nach den Sonderbestimmungen der Beendigung von Stiftungen und Vereinen. Für eine Auslegung dahin, dass es nach Löschung einer juristischen Person im Öffentlichkeitsregister eine - unter welchen Bedingungen immer - weitere Verantwortlichkeit bestehe, sei kein Raum. Zusammengefasst sei also Partei im Strafverfahren, sei es im Vor- oder im Schlussverfahren, nur eine juristische Person, wenn sie nicht gelöscht sei (mit Ausnahme von Vereinen und Stiftungen), völlig unabhängig davon, ob sie noch Vermögen habe oder nicht. Nur in diesem Rahmen stünden der juristischen Person auch die Rechte nach der Strafprozessordnung zu. Nach Ansicht des erkennenden Senates sei es daher schon aus diesem Grunde nicht mehr zulässig, die Praxis im Zivilverfahren im Hinblick auf Prozesse von oder gegen gelöschte juristische Personen auf das Strafverfahren und damit auch auf das Strafrechtshilfeverfahren ohne weiteres zu übertragen. Damit sei auch die Gleichheit zur natürlichen Person hergestellt, die durch die zitierte Rechtsprechung zumindest in Frage zu stellen sei (was allerdings auch für das Zivilverfahren zutreffe). Es sei das Argument des Staatsgerichtshofes, dass es dem Verwahrer der Geschäftsbücher einer gelöschten juristischen Person in der Regel nicht zumutbar sein werde, deren Interessen im Beschwerdeverfahren angemessen zu vertreten (sei es im Zivil-, sei es im Strafverfahren), nach Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes nicht überzeugend. Es bleibe schliesslich der juristischen Person unbenommen, vor ihrer Löschung dem künftigen Verwahrer der Geschäftsbücher entsprechende Pflichten zur angemessenen Verteidigung der Interessen der gelöschten juristischen Personen zu überbinden.
3.4) Schliesslich sei auch die Heranziehung der Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 23.10.2009, StGH 2008, 2, für eine analoge Anwendung in einem Strafrechtshilfeverfahren nicht zwingend. Immerhin sei es in jenem Zivilverfahren um eine Stufenklage gegen eine gelöschte und offenbar voll beendete Stiftung, bei der schon ein erheblicher Verfahrensaufwand und damit erhebliche Kosten angefallen seien, gegangen. Das PGR sehe eben für die Beendigung einer Verbandsperson im Regelfall vor, dass die zuständigen Organe die Auflösung der Verbandsperson beschliessen würden und dann die Liquidation mit der Versilberung aller Vermögenswerte und Befriedigung der Forderungen Dritter erfolge und schließlich im Hinblick auf juristische Personen, die der Eintragungspflicht unterlägen, schon aufgrund der Publizitätswirkung die Löschung im Öffentlichkeitsregister stattfinde. Schon aus diesem Grunde sei wohl jedes Weiterbestehen einer Verbandsperson über die Löschung im Register hinaus, wie bis zu dieser Staatsgerichtshofentscheidung vom Obersten Gerichtshof für nicht voll beendete Verbandspersonen vertreten, einschränkend auszulegen. Ansonsten sei die Publizitätswirkung des Öffentlichkeitsregisters ad absurdum geführt, wenn sogar, ohne dass noch Vermögen vorhanden sei, die Verbandsperson weiterhin ohne zeitliche Begrenzung zumindest als prozessual parteifähiges Gebilde weiter bestehe. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Parteifähigkeit bis zur Vollbeendigung trotz Löschung weiter anhalte, diene nur dem Schutz Dritter, die noch vermögenswerte Ansprüche geltend machen könnten, da ja Vermögen vorhanden sei. Für gewisse Konstellationen seien daher auch die Bestimmungen des Art 139 PGR über die Nachtragsliquidation oder Art 131 Abs 1 PGR stimmig. Es sei nicht erkennbar, wie ein rechtliches Gebilde, dass keinerlei Vermögen mehr hat, sinnvoll sein soll. Auch eine Stufenklage ziele darauf ab, letztlich eine geldwerte Leistung von der beklagten Partei zu erhalten.
Zusammengefasst sei auch bei der Entscheidung des Staatsgerichtshofs StGH 2008/2, auf die im Staatsgerichtshofverfahren StGH 2008/118 verwiesen werde, zumindest zu hinterfragen, ob diese Rechtsprechung, dass prozessual eine Verbandsperson, wenn auch gelöscht und voll beendet, weiter "in alle Ewigkeit" parteifähig bleibe und damit geklagt werden könne, sich in der Weise auf alle zivilgerichtlichen Verfahren verallgemeinern lasse oder wenn überhaupt auf bestimmte Arten von Auskunftsbegehren beschränkt sein müsse.
3.5) Das Fürstliche Obergericht sei daher insgesamt der Meinung, dass die nach dem Vorbringen des Antragsstellers gelöschte und voll beendete CO*** mit vormaligen Sitz auf der Isle of Man nicht mehr existent sei und daher die Bestellung eines Beistandes/Kurators für eine nicht existente Partei nicht möglich sei. Dabei handle es sich um eine amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit, sodass schon aus diesem Grunde der Antrag in Modifizierung des erstinstanzlichen Beschlusses zurückzuweisen sei.
3.6) Der Vollständigkeit halber wies das Fürstliche Obergericht noch darauf hin, dass, sollte man die Parteifähigkeit der CO*** bejahen, das Fürstliche Obergericht der Rechtsmeinung des Fürstlichen Landgerichtes im angefochtenen Beschluss beitrete, dass die Bestimmung des Art 141 Abs 1 PGR nur inländische Verbandspersonen betreffe. Weder im PGR noch in der Jurisdiktionsnorm sei eine Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichts für die Bestellung von Kuratoren/Beiständen für ausländische Verbandspersonen vorgesehen.
3.7) Im Übrigen liege ein Kollisionsfall im Sinne des § 277 ABGB idF LGBl 2010,122 nicht vor. Hier gehe es darum, dass keine Person, für die ein Kurator zu bestellen wäre, existiere.
Dagegen richtet sich der rechtzeitig überreichte Revisionsrekurs des Antragstellers aus den Revisionsrekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Es wird beantragt, den angefochtenen Beschluss dergestalt abzuändern, dass ausgesprochen werde, dass für die Antragsgegnerin in Person des SB, ein Kurator mit der Aufgabe bestellt werde, die CO*** im Strafrechtshilfeverfahren zu 13 Rs 2012.52 des Fürstlichen Landgerichts Vaduz zu vertreten. Eventualiter wird beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht Vaduz, eventualiter an den Ausserstreitrichter des Fürstlichen Landgerichts Vaduz zurückzuverweisen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs des Antragstellers aus:
5.1) Es liege keine Konformentscheidung vor. Das Obergericht habe den Antrag nicht ab-, sondern zurückgewiesen.
5.2) Es seien zentrale Rekursausführungen vom Obergericht nicht beachtet worden, worin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege.
5.3) Als Mangelhaftigkeit und subsidiär als unrichtige rechtliche Beurteilung werde gerügt, dass sich das Obergericht im angefochtenen Beschluss nicht an das hält, was der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Kuratorbestellung ausgesprochen habe. Daran hätte sich das Obergericht halten und der Antragsgegnerin einen Kurator bestellen müssen.
5.4) Das Obergericht habe § 5 Abs 1 StPO übersehen, wonach sich die strafgerichtliche Untersuchung und Beurteilung auch auf die privatrechtlichen Vorfragen erstrecke. Aus dieser Norm werde ersichtlich, dass die Frage der Rechts- und Parteifähigkeit bzw die einer "faktischen" Handlungs- und Prozessfähigkeit einer gelöschten juristischen Person iSd Rechtsprechung in StGH 2008/2 in das Privatrecht verwiesen werde. Es gehe insbesondere um die Gewährleistung rechtlichen Gehörs, um das Recht der Beschwerdeführung und um das Recht auf Verteidigung. Die Frage einer Kuratorbestellung für die Vertretung in einem Strafrechtshilfeverfahren habe mit der Frage der strafrechtlichen Verantwortung juristischer Personen für strafbare Handlungen ihrer Leitungspersonen nichts zu tun.
5.5) Der Verwahrer sei an den beschlagnahmten und auszufolgenden Unterlagen zudem nicht berechtigt, sondern verpflichtet.
5.6) Art 141 Abs 1 PGR erweise sich nicht nur für den Bereich des Privatrechtes als recht und billig, sondern auch im Bereich des Strafrechtshilferechts, in dem es nicht nur um privatrechtlich geschützte Interessen gehe, sondern um verfassungs- und völkerrechtlich verankerte Grund- und Freiheitsrechte.
5.7) Der Staatsgerichtshof habe nur eine "faktische" Handlungs- bzw Prozessfähigkeit der in Frage stehenden Verbandspersonen für ein ganz bestimmtes Verfahren sicherstellen wollen, was für den vorliegenden Fall bedeute, nur für das bzw im Rahmen jenes Strafrechtshilfeverfahrens in dem es um eine Ausfolgung von Unterlagen aus dem geheimen Bereich der gelöschten juristischen Personen gehe.
5.8) Auch einer ausländischen Verbandsperson würden jene verfassungsmässig gewährleisteten Rechtspositionen, deren Geltendmachung der Antragsgegnerin mit der Bestellung eines Kurators zu ermöglichen sein werde, zu.
5.9) Die Einrichtung eines Kurators unterstehe dem liechtensteinischen Prozessrecht und der Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichts Vaduz. Ein Kurator sei kein materiell-, sondern ein prozessrechtliches Rechtsinstitut, das einer Vornahme von dringend gebotenen Verfahrensschritten dienen solle. Fragen des Prozessrechts seien nach der lex fori des mit der Rechtssache befassten Gerichts zu beantworten.
5.10) Die im angefochtenen Beschluss relevierte Bestimmung des § 57 JN sei verfassungskonform und damit in Richtung einer Zuständigkeit des Landgerichts zu einer Kuratorbestellung auch für ausländische gelöschte Verbandspersonen auszulegen und anzuwenden, zumal sich der zweite Satz von § 57 JN offensichtlich nur auf natürliche Personen beziehe, nicht aber auf Verbandspersonen.
5.11) Ein rasches, das materielle Recht schützendes Prozessrecht werde nur dann respektiert, wenn der Antragsgegnerin ein Kurator liechtensteinischen Rechts beigegeben werde und wenn sich das Fürstliche Landgericht Vaduz als für eine solche Bestellung zuständig erkläre. Einen Wohnsitz oder Aufenthalt (im Inland) könnten nur natürliche Personen haben. Die Heranziehung des § 57 JN wirke im angefochtenen Beschluss etwas bemühend.
5.12) Es dürfe danach, wo die in Frage stehende juristische Person domiziliert sei bzw gewesen sei, jedenfalls dann nicht differenziert werden, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um eine juristische Person mit Sitz im europäischen Wirtschaftsraum handle. Eine Differenzierung nach dem Sitz (Place of Incorporation), wie sie im angefochtenen Beschluss zu Tage trete, sei im europäischen Wirtschaftsraum nach dem gem Art 92 Abs 2 LV direkt anwendbaren Art 4 EWRA verboten.
5.13) Unausgesprochen übersehe der angefochtene Beschluss, dass der Antragsgegnerin durch die Bestellung eines Kurators nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs nur eine "faktische" Handlungs- bzw Prozessfähigkeit zukomme, die nicht als eine Rechtsfähigkeit oder Parteifähigkeit im zivilprozessual-dogmatischen Sinne zu qualifizieren sei.
6.1) Zutreffend ist, dass im vorliegenden Fall keine Konformität vorliegt: Das Fürstliche Landgericht hat den Antrag abgewiesen, das Fürstliche Obergericht hat dagegen den Antrag zurückgewiesen. In diesem Fall liegen konforme Entscheidungen nicht vor, was der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (Entscheidungen der liechtensteinischen Gerichtshöfe von 1962-1966, Nr 777; LES 2010, 147 ua).
6.2) Zur Frage der Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte
Im Ausserstreitverfahren hat das angerufene Gericht seine Zuständigkeit jederzeit von Amts wegen oder auf Einrede einer Partei zu prüfen. Dabei ist es nicht an die Angaben der Parteien gebunden (materielle Zuständigkeitsprüfung, § 23 Abs 3 JN; vgl Mayr/Fucik, Das Neue Verfahren außer Streitsachen [2004] Rz 52). Die Zuständigkeitsfrage, die im angefochtenen Beschluss (auch) releviert wurde, ist daher jedenfalls vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof zu prüfen. Die Zuständigkeitsprüfung ist vor der Prüfung der (materiellen) Frage nach der Zulässigkeit der Bestellung eines Kurators für die Antragsgegnerin vorzunehmen, da ohne die Voraussetzung der (internationalen) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ein Eingehen auf diese Frage nicht möglich ist.
6.3) Im Antrag auf Bestellung eines Kurators vom 15.03.2012, ON 1, wird zu Pkt 2 vorgebracht, dass die Antragsgegnerin eine Limited Liability Company englischen Rechts sei. Die Antragsgegnerin sei am 13.06.2002 gegründet und in das Firmenregister der Isle of Man unter der Firma "IN***" eingetragen worden. Per 23.05.2006 sei eine Umfirmierung in den umseitig ausgewiesenen Namen CO*** erfolgt. Die Löschung der Antragsgegnerin im Firmenregister der Isle of Man sei am 22.01.2010 erfolgt.
6.4) Das Fürstliche Landgericht hat in seinem Beschluss ON 2 dementsprechend auch festgestellt, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine Gesellschaft nach englischem Recht handle, die im Firmenregister der Isle of Man per 22.01.2010 gelöscht worden sei. Der Antragsteller sei das letzte ordentliche Organ.
6.5) § 57 Abs 1 JN entspricht weitgehend § 109 Abs 1 öJN. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass nach beiden Bestimmungen die Zuständigkeit zur Bestellung eines Sachwalters oder Kurators jenem Gericht (Landgericht bzw Pflegschaftsgericht) zugewiesen wird, in dessen Sprengel der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene seinen allgemeinen Gerichtstand "im Inland" hat. § 109 Abs 1 letzter Halbsatz öJN fügt hinzu, dass im Falle es sich um eine juristische Person oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde handelt, der Sitz maßgebend sei.
6.6) Die Zuweisung der "klassischen Ausserstreitsachen", wie Vormundschaft, Sachwalterschaft und Kuratel, an jene Gerichte, in deren Sprengel die betroffene Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, findet ihren legislativen Grund in der für diese Einschnitte in die persönliche Handlungsfähigkeit erforderlichen Nähe des Gerichts zur betroffenen Person. Folgerichtig ist bei "Ausländern" das Landgericht für die Bestellung eines Vormunds, Sachwalters oder Kurators nur dann zuständig, wenn der Ausländer "seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat". Nur in diesen Fällen ist im Interesse der betroffenen Person die erforderliche Sachnähe des inländischen Gerichts gegeben. Daher fehlt einem Ausländer, der seinen Gerichtsstand in der Jurisdiktion des Gerichts eines anderen Staates hat, die für die Verhängung der genannten Massnahmen, insbesondere auch für eine "Kuratel", der erforderliche Nahebezug zum inländischen Gericht. Diese Differenzierung berücksichtigt das Interesse der von einem Antrag auf Kuratel etc betroffenen Person.
6.7) Entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses ist § 57 Abs 1 letzter Halbsatz JN ("Ausländer") auch auf juristischen Personen, im konkreten Fall auf die Antragsgegnerin, anwendbar: Das Zuständigkeitsrecht der JN bezeichnet nämlich auch an anderer Stelle unter dem Begriff "Ausländer" juristische Personen: So spricht § 53 a Abs 1 JN von "Vereinbarungen von Inländern und Ausländern" und bezieht diese Regelung in seinem Abs 2 auf "Bestimmungen in Statuten, Gesellschaftsverträgen und dergleichen", womit klargestellt ist, dass unter "Vereinbarungen von Inländern und Ausländern" in § 53 a Abs 1 JN nicht nur natürliche Personen als Vertragspartner, sondern auch juristische Personen mit Statuten, Gesellschaftsverträgen etc angesprochen sind.
6.8) Ein Verstoss gegen Art 4 EWRA ist schon deshalb nicht gegeben, weil aufgrund der für eine Kuratorbestellung vorauszusetzenden Sachnähe die Gerichte jenes Staates zuständig sind, in dessen Territorium die Antragsgegnerin ihren Sitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Damit erfolgt keine Diskriminierung, sondern - wie ausgeführt auch im Interesse einer betroffenen juristischen Person - eine Anerkennung internationaler Zuständigkeiten jener Gerichte, die für die betreffende juristische Person aufgrund deren Sitzes die Zuständigkeit in diesen, die Personenrechte unmittelbar betreffenden Fragen, beanspruchen können. Eine andere Vorgangsweise würde dementgegen eine internationale Zuständigkeit arrogieren, die gerade in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen in Anerkennungs- und Vollstreckungsverträgen und diese Bereiche regelnden Verordnungen ausgenommen werden, um in Statussachen nicht in die "zuständigen" Gerichtsbarkeiten der einzelnen Länder einzugreifen: So sind etwa diese Fragen vom sachlichen Anwendungsbereich der EuGVVO gem Art 1 Abs 2 lit a ausdrücklich ausgenommen. Eine Auslegung des § 57 Abs 1 JN dahingehend, dass entgegen dieser internationaler Übung eine internationale Zuständigkeit angemasst wird, ist daher abzulehnen.
6.9) Nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs ist die inländische Jurisdiktion aufgrund der Doppelfunktionalität der in der JN normierten Gerichtsstände immer dann zu bejahen, wenn für eine Rechtssache die Zuständigkeit des Landgerichtes gegeben ist (LES 2008, 420; LES 2009,167; StGH 2005/9; LES 2007,330). Die besonderen Gerichtsstände in Liechtenstein bedeuten die Abgrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit (internationalen Zuständigkeit) der liechtensteinischen Gerichte. Der Gesetzgeber geht auch heute noch davon aus, dass ein besonderer Gerichtsstand nicht nur die örtliche, sondern zugleich auch die inländische Gerichtsbarkeit begründet (StGH 2005/9, LES 2007, 330). Hieraus ist für den vorliegenden Fall zu folgern: Für diesen international-prozessrechtlichen Sachverhalt gibt es in Liechtenstein nicht nur keinen vom Antragsteller heranziehbaren Gerichtsstand, der die inländische Gerichtsbarkeit der liechtensteinischen Gerichte begründen könnte. An dieser fehlt es daher und ist schon allein aus diesem Aspekt die Zurückweisung des Antrags durch das Fürstliche Obergericht zu Recht erfolgt. Darüber hinaus ist aber bei einer an der Teleologie der Zuständigkeitsnormen für Sachwalterschaft und Kuratel orientierten Auslegung des § 57 Abs 1 JN die inländische Gerichtsbarkeit iS der internationalen Zuständigkeit für diesen Fall sogar ausgeschlossen, weil die Antragsgegnerin als ausländische juristische Person ihren Sitz nicht im Inland hat. Es ist daher die Zurückweisung des Antrags international-zuständigkeitsrechtlich zweifach begründbar.
6.10) Es spricht daher zusammengefasst für die Zurückweisung des Antrags einerseits, dass ein Gerichtsstand nach der JN für diese Rechtssache nicht gegeben ist und daher schon deshalb der Antrag aufgrund der Doppelfunktionalität der Gerichtsstände die internationale Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte (= inländische Gerichtsbarkeit) zu verneinen ist. Anderseits zeigt eine am Zweck des § 57 Abs 1 JN orientierte Auslegung, dass dem Fürstlichen Landgericht bei ausländischen juristischen Personen nur dann eine Kompetenz zur Kuratorbestellung zukommt, wenn diese juristische Person im Inland ein allgemeiner Gerichtsstand zukommt.
Vaduz, 1. Juni 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat