05 HG. 2012.310
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der Antragsteller 1.) A vertreten durch B und 2.) B, wider die Antragsgegner 1.) C***, 2.) D***, 3.) E***, 4.) F***, 5.) G*** und 6.) H***, alle vertreten durch I***, wegen Stiftungsaufsicht (Streitwert CHF 120.000,--) aus Anlass des Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 13.6.2013, 5 HG.2012.310-58, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Akten werden dem Landgericht mit dem Ersuchen übermittelt, den Revisionsrekurs den Antragsgegnern zur allfälligen Erstattung einer Revisions-rekursbeantwortung zuzustellen und die Akten sodann nach Einbringung einer Rechtsmittelgegenschrift oder Verstreichen der gesetzlichen Frist hiefür dem OGH wieder vorzulegen;
Die Antragsteller erhoben gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 13.6.2013, mit dem über zwei Rekurse der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Landgerichtes vom 31.10.2012 sowie vom 30.1.2013 in näher bestimmter Weise entschieden wurde, fristgerecht, allerdings per E-Mail vom 25.7.2013 einen Revisionsrekurs zum OGH.
Das Landgericht legte die Akten ohne Beteiligung der Antragsgegner am Rechtsmittelverfahren bzw ohne Einholung einer Revisionsrekursbeantwortung dem OGH sinngemäss mit dem Hinweis zur Entscheidung vor, dass diese Rechtsmittel-Eingabeform per E-Mail unzulässig sei; den Einschreitern sei zuletzt mit Beschluss des OGH vom 5.7.2013 zu 6 CG.2011.178 angekündigt worden, dass künftig solche E-Mail-Rechtsmittel ohne Verbesserungsversuch a limine als absichtliche und rechtsmissbräuchliche Verletzung von Formvorschriften zurückgewiesen würden.
Gemäss Art 59 GOG wurden die Parteien am 6.8.2013 über die Besetzung jenes Senates verständigt, der über das gegenständliche Rechtsmittel entscheiden werde. Die Antragsteller reagierten hierauf mit einem E-Mail vom 15.8.2013, mit dem sie gegen den OGH und seine Mitglieder die aus zahlreichen Vorverfahren bekannten Vorwürfe unrichtiger Entscheidungen erheben und deshalb einen Ablehnungsantrag stellen. Hinzugefügt wird, dass der OGH für die Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag gegen seine Besetzung nicht zuständig sei und dieser Antrag "pflichtgebunden nach GOG einer neutralen Behörde zur gesetzkonformen Behandlung vorzulegen sei".
Nach der Rechtsmittelvorlage an den OGH am 29.7.2013 langte beim Landgericht das mit der eingangs erwähnten Eingabe idente E-Mail der Antragsteller vom 25.7.2013 ein, welches allerdings nunmehr die eigenhändigen Unterschriften der Antragsteller aufweist und mittlerweile auch in den Gerichtsakt gelangte.
Der OGH hat die Ehegatten A*** und B*** in einer Vielzahl von Entscheidungen ua vom 5.4.2013 zu 6 CG.2011.178, vom 13.4.2012 zu OGH 2012.24 sowie vom 2.8.2013 zu OGH 2013.31 auf die Unzulässigkeit von E-Mail-Eingaben im Allge-meinen und auf die damit insbesondere von der Zweitantragstellerin bewirkte absicht-liche und rechtsmissbräuchliche Verletzung des verfahrensrechtlichen Schriftform-gebotes hingewiesen.
Aus dem Vorgesagten folgt zweierlei:
Zum einen wurde der mit eigenhändiger Unterschrift der Antragsteller nachgereichte Revisionsrekurs vom 25.7.2013 fristwahrend und formgültig eingebracht. Dieser ist deshalb den Antragsgegnern zur allfälligen Erstattung einer Revisions-rekursbeantwortung zuzustellen und sind die Akten zu diesem Zweck an das Landgericht zurückzustellen.
Zum anderen muss das "Ablehnungs-E-Mail" vom 19.8.2013, ganz abgesehen davon, dass es keine wie immer gearteten Ausschluss- oder Ablehnungsgründe im Sinne der Art 56 und 57 GOG enthält, als Eingabe qualifiziert werden, in die mit der fehlenden Unterfertigung durch die Antragsteller absichtlich ein Formfehler eingebaut wurde. Sie ist deshalb ohne inhaltliches Eingehen darauf zurückzuweisen.
Vaduz, am 6. September 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat