05 HG. 2011.28
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Stefan Becker, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache des Antragstellers HB***, vertreten durch Ritter & Ritter, Advokatur AG, Im Mühleholz 1, FL-9490 Vaduz, wider die Antragsgegner 1. AL***, 2. EM***, beide vertreten durch Dr.Dr. Batliner & Dr. Gasser, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, und 3. TS***, vertreten durch den Kollisionskurator Dr. Michael Brandauer, Rechtsanwalt in FL-9494 Schaan, Feldkircherstrasse 2, wegen Abberufung der Stiftungsräte gemäss Art 552 §§ 35 Abs 1 und 29 Abs 3 PGR (Streitwert CHF 30.000,--) über die Revisionsrekurse des Antragstellers, der Antragsgegner zu 1. und 2. sowie der Drittantragsgegnerin gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 12.5.2011, 5 HG.2011.28-25, mit dem dem Rekurs der Antragsgegner zu 1. und 2. gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 11.2.2011 (ON 5) teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs der Antragsgegner zu 1. und 2. wird k e i n e Folge gegeben.
Hingegen wird den Revisionsrekursen des Antragstellers und der Drittantragsgegnerin F o l g e gegeben und die Rekursentscheidung in ihrem Punkt 1. dahin abgeändert, dass die Punkte 2. und 6. des erstinstanzlichen Beschlusses wiederhergestellt werden.
Über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens ist mit der Entscheidung über die Kosten des Hauptverfahrens zu entscheiden.
1.1 Der Antragsteller (geboren am ) ist der wirtschaftliche Stifter der in seinem Auftrag am 4.10.1994 von der damaligen BT (inzwischen FT***) errichteten Drittantragsgegnerin. Deren Zweck war auf die wirtschaftliche Unterstützung von Angehörigen bestimmter Familien sowie ergänzend auch auf ausserhalb des Stiftungskreises stehende natürliche und juristische Personen ausgerichtet. Die nähere Regelung der Begünstigung erfolgte in einem vom Stiftungsrat zu erlassenden Beistatut. Die Statuten der Drittantragsgegnerin vom 4.10.1994 sahen in ihrem Punkt 13. ua vor, dass Beschlüsse, soweit sie die Statuten betreffen, öffentlich zu beglaubigen sind. Ein Vorbehalt von Stifterrechten (Änderungs- und Widerrufsvorbehalt) gemäss Art 559 Abs 4 PGR aF erfolgte in der Stiftungsurkunde nicht.
Die Statuten der Drittantragsgegnerin sowohl vom 4.10.1994 als auch vom 9.6.2000 sowie vom 5.1.2004 sahen bzw sehen in ihrem Punkt 23. vor, dass "Streitigkeiten jeder Art aus dem Stiftungsverhältnis unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht von mindestens drei Personen endgültig zu entscheiden sind".
Der zwischen dem Antragsteller und der BT*** am 4.10.1994 abgeschlossene Mandatsvertrag wurde mit Schreiben des Antragstellers vom 25.6.1999 widerrufen.
Nach den vom Stiftungsrat am 4.10.1994 erlassenen Beistatuten war der Antragsteller zeitlebens Erstbegünstigter der Stiftung und konnte im Rahmen der Statuten und Beistatuten über die gesamte Begünstigung frei verfügen. Nach seinem Tod (und dem seiner Ehegattin HB***, welche Zweitbegünstigte war und inzwischen verstorben ist) sollte die Familienstiftung in eine gemeinnützige Stiftung mit näher bestimmten gemeinnützigen und mittätigen Zwecken umgewandelt werden. In den Beistatuten vom 4.10.1994 wurden bereits Bestimmungen für die gemeinnützige Stiftung vorgesehen. Das Beistatut sollte zu Lebzeiten des Erstbegünstigten (Antragsteller) vom Stiftungsrat mit dessen Zustimmung jederzeit auch zur Gänze abänderbar, nach dessen Tod dann unwiderruflich sein.
Mit einem nicht adressierten, handschriftlichen Schreiben vom 26. Oktober 2002 teilte der Antragsteller Folgendes mit:
"Unwiderrufliche Willenserklärung
Die Stiftung T*** soll zum 1.1.2003 in die vorbereitete Form der wohltätigen Stiftung umgewandelt werden."
In einem an die Stiftungsrätin AL*** gerichteten, undatierten, bei AL*** am 13. Oktober 2003 eingelangten (handschriftlichen) Schreiben schrieb der Antragsteller:
"Sehr geehrte Frau L***,
Besten Dank für Ihre Einladung Sie persönlich zu besuchen.
Ich möchte mir aber die Strapazen einer längeren Reise nicht zumuten und Sie um Ihr Verständnis bitten.
Im Übrigen bin ich damit einverstanden, dass nicht nur kranke Kinder, deren Eltern usw Zuwendungen zuteil werden. Auch nicht kranke Kinder, deren Eltern usw sollten Zuwendungen erhalten können.
Bitte ergänzen Sie den Zweck für die mildtätige Stiftung entsprechend. Dies wäre auch im Sinne meiner verstorbenen Ehefrau.
B***"
Der Stiftungsrat der Antragsgegnerin zu 3. fasste am 5. Januar 2004 gestützt auf Art 13 der Statuten ua nachstehenden Beschluss:
"1. Aufgrund der künftigen Gemeinnützigkeit wird die Stiftung im Stiftungsregister gelöscht und im fl Öffentlichkeitsregister eingetragen.
Die Statuten werden hiermit in der Weise geändert und neu gefasst wie es aus dem beiliegenden Statutenexemplar, welches einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet, ersichtlich ist.
Die Statuten vom 9. Juni 2000 werden durch beiliegende Statutenneufassung vom 5. Januar 2004 aufgehoben und ersetzt.
Der Name der Stiftung wird von "TF***" in "TS***" abgeändert.
...."
Dieser Beschluss wurde nicht beglaubigt.
Die Statuten der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der Fassung vom 5. Januar 2004 bestimmen in ihrem Punkt 4. den Stiftungszweck wie folgt:
"4. Zweck
4.1. Die Stiftung verfolgt ausschliesslich und unmittelbar folgende gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke:
a) die finanzielle Unterstützung bedürftiger Kinder und deren Eltern;
b) Förderung von Einrichtungen, Vereinigungen, Personen und Initiativen, die sich in der Arbeit für kranke Kinder engagieren;
c) Förderung bedürftiger Schüler und Studenten;
d) Vergabe von Stipendien;
e) Übernahme von Pflegschaften;
f) die finanzielle Unterstützung von Institutionen und Vereinen u.ä., welche sich mit der Arbeit für Kinder und Jugendliche befassen;
4.2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Die Mittel der Stiftung dürfen ausser für die Kosten des Geschäftsbetriebes ausschliesslich für den satzungsmässigen Zweck verwendet werden."
Seit dem 18. Februar 2004 ist die Drittantragsgegnerin im Handelsregister zu H.1115/01 als gemeinnützige Stiftung eingetragen.
Entsprechend dem Art 1 Abs 4 der Übergangsbestimmungen zum neuen Stiftungsrecht, LGBl 2008 Nr. 220, erfolgte am 28. September 2009 die Anzeige der Gemeinnützigkeit und Aufsichtspflicht der Beschwerdeführerin und das GBOERA bestätigte mit Schreiben vom 2. Oktober 2009, dass die Beschwerdeführerin als gemeinnützige Stiftung unter der Aufsicht der Stiftungsbehörde steht.
Stiftungsräte der Drittantragsgegnerin waren zum Zeitpunkt der Statutenänderung am 5.1.2004 die Antragsgegner zu 1. und 2., die diese Funktion bis heute bekleiden.
1.2 Mit seiner Eingabe vom 22.9.2009 begehrte der Antragsteller im Verfahren 10 HG.2009.247 ua die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses der Stiftungsräte vom 5.1.2004 im Aufsichtswege, mit dem die Stiftung von einer privatnützigen in eine gemeinnützige umgewandelt worden war.
Der Antragsteller begründete sein Aufhebungsbegehren zusammengefasst damit, dass der Beschluss vom 5.1.2004 insbesondere auf seiner, mit notarieller Erklärung vom 28.5.2009 wegen Irrtums und Arglist angefochtener Erklärung vom 26.10.2002 beruhe, die von einem gewissen Herrn BS*** erschlichen worden sei. Mit seiner Vorgangsweise habe BS***, gegen den in D*** mehrere Strafverfahren ua wegen Unterschlagung und Betruges anhängig seien, Zahlungen aus dem Stiftungsvermögen erlangt und die Absicht gehabt, dieses nach dem Tod des Antragstellers in sein Vermögen überzuführen. Die massgeblichen von BS*** überbrachten Schreiben des Antragstellers seien von den Stiftungsräten der Stiftung nie dahin überprüft worden, ob diese auch tatsächlich dem persönlichen und ernsthaften Wunsch des damals ***-jährigen Antragstellers entsprochen hätten. Tatsächlich sei der Antragsteller nie von seinem Wunsch abgegangen, die Stiftung erst nach seinem Tode einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
Unter anderem die Stiftung (als Erstantragsgegnerin im Verfahren 10 HG.2009.247) traten diesem Vorbringen und den Anträgen im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, der Antragsteller habe seinen bewusst und unbeeinflusst erklärten Willen zur Umwandlung der Familienstiftung in eine gemeinnützige Stiftung bereits zu Lebzeiten rechtswirksam kundgetan und diesem Wunsch sei aufgrund des dem Stiftungsrat eingeräumten Statutenänderungsrechtes auch statuten- und gesetzeskonform Rechnung getragen worden.
Mit seinem Beschluss vom 18.3.2010 erkannte das Landgericht ua, dass der Beschluss des Stiftungsrates vom 5.1.2004 "im Umfang der Statutenänderung" aufgehoben wird.
Das Landgericht stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass es nicht der Wille des Antragstellers gewesen sei, dass der (familien)privatnützige Zweck aus dem Stiftungszweck falle. Aus rechtlicher Sicht vertrat das Landgericht die Auffassung, dass die vom Stiftungsrat am 5.1.2004 beschlossene Zweck- und Statutenänderung schon deshalb nicht rechtswirksam zustandegekommen sei, da die nach Art 14 der Statuten erforderliche Beglaubigung fehle. Aus näher dargelegten Erwägungen sei der Stiftungsrat nicht berechtigt gewesen, bereits zu Lebzeiten des Antragstellers den privatnützigen Zweck der Stiftung in einen gemeinnützigen umzuwandeln, was entsprechend den Beistatuten vom 4.10.1994 erst nach dem Tode der Eheleute B*** vorgesehen gewesen sei.
Dem gegen den erstinstanzlichen Beschluss erhobenen Rekurs der Stiftung gab das Obergericht mit seiner Entscheidung vom 22.7.2010 Folge. Es vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass die Beseitigung des Stiftungsratsbeschlusses vom 5.1.2004 nicht in die Kompetenz der Stiftungsaufsicht bzw des Aufsichtsgerichtes falle. Damit erübrige sich auch ein Eingehen auf die Beweisrüge im Rekurs der Stiftung, mit der ua die Feststellung bekämpft worden sei, dass es nicht der Wille des Antragstellers gewesen sei, dass der privatnützige Zweck aus dem Stiftungszweck falle.
Dem gegen die Rekursentscheidung gerichteten Revisionsrekurs des Antragstellers gab der OGH mit Beschluss vom 3.12.2010 Folge. Die zweitinstanzliche Entscheidung wurde dahin abgeändert, dass der auf Aufhebung des Stiftungsratsbeschlusses vom 5.1.2004 lautende erstinstanzliche Beschluss wiederhergestellt wurde.
Mit Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, begründete der OGH seine Rechtsansicht, dass auch ein Stiftungsratsbeschluss, mit dem eine Zweckänderung vorgenommen worden sei, im Rahmen des Aufsichtsverfahrens vom Rechtsfürsorgegericht auf seine Rechtmässigkeit überprüft und allenfalls aufgehoben werden könne.
Der Aufhebungsantrag des Antragstellers sei auch unter Ausklammerung der nach der Rekursentscheidung noch offenen Fragen des Formfehlers des Stiftungsratsbeschlusses (fehlende Beglaubigung) sowie einer allfälligen rechtswirksamen Zustimmung des Antragstellers zur Zweckänderung aus folgenden Erwägungen berechtigt:
Die Stiftung bzw Stiftungsräte beriefen sich zur Rechtfertigung ihres Beschlusses auf das dem Stiftungsrat nach Art 13 der Statuten zukommende Änderungsrecht sowie auf den Willen bzw den seinerzeitigen Wunsch des Antragstellers, wonach die Stiftung bereits zu seinen Lebzeiten gemeinnützig werden solle.
Selbst bei Unterstellung dieses Wunsches und seiner rechtswirksamen Erklärung seien die Stiftungsräte zur Abänderung bzw Auswechslung des Stiftungszwecks bereits zu Lebzeiten des Antragstellers nicht berechtigt gewesen.
Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum alten Stiftungsrecht habe zwar auch dem Stiftungsrat in der Stiftungsurkunde - wie hier - innerhalb gewisser Grenzen ein Statutenänderungsrecht eingeräumt werden können, welches auch begünstigungsrelevante Änderungen eines Beistatuts umfasst habe (LES 2008, 279 f). Diesem Beschluss vom 6.3.2008 zu 1 CG.2006.71 sei allerdings eine (abändernde) Begünstigtenanordnung des Stiftungsrates zugrundegelegen, die den Stiftungszweck als solchen unberührt gelassen habe.
Anders verhalte es sich mit der hier zu beurteilenden Satzungsänderung, mit der der bis dahin ausschliesslich privatnützige Zweck der Stiftung in einen gemeinnützigen umgewandelt worden sei.
Festzuhalten sei zunächst, dass die Statuten der Stiftung kein freies Zweckänderungsrecht gemäss Art 559 Abs 4 PGR aF vorgesehen hätten.
Gemäss dem seinerzeit geltenden Art 566 Abs 1 iVm Art 567 PGR aF habe der Zweck der Stiftung abgeändert werden können, "wenn ihr ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten habe, sodass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet sei". Die Stiftungsurkunde habe auch nach altem Recht vorsehen können, dass ein Stiftungsorgan die Änderung des Zwecks vornehmen könne, "wie beispielsweise, wenn der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig sei" (Art 566 Abs 2 PGR aF).
Damit seien der in den Statuten vorgesehenen "Zweckänderungskompetenz" insbesondere durch den Stiftungsrat enge Grenzen gesetzt gewesen (Verweis auf Bösch, Stiftungsrecht S 586 f). Aus der Bestimmung des Art 566 Abs 2 PGR aF und der danach möglichen Änderungsrechte von Seiten der Stiftungsorgane hätten sich weitreichende Einschränkungen ergeben. Demnach habe der hiezu delegierte Stiftungsrat den statutarischen Zweck der Stiftung nur dann abändern können, wenn dieser Zweck - gemäss Art 566 Abs 2 PGR aF - unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden oder wenn ein gleichwertiger zweckvereitelnder Grund eingetreten sei (Literaturhinweise).
Keine dieser Voraussetzungen sei dem nunmehr angefochtenen Stiftungsratsbeschluss vom 5.1.2004 zugrundegelegen. Die vom Stiftungsrat der Drittantragsgegnerin unterstellte nachträgliche Änderung des Willens des Antragstellers (ob dieser Wille rechtswirksam erklärt worden sei, könne dahingestellt bleiben), die in den ursprünglichen Statuten keinen Niederschlag gefunden habe, habe damit die am 5.1.2004 beschlossene Zweckänderung der Stiftung, die aus einer eigennützigen Stiftung eine gemeinnützige gemacht habe, nicht rechtfertigen können. Daran vermöge auch die in den Beistatuten vorgesehene Umwandlung in eine gemeinnützige Stiftung erst nach dem Tod des Antragstellers nichts zu ändern.
Das Landgericht habe deshalb den Beschluss des Stiftungsrates vom 5.1.2004 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Damit erübrige sich ein Eingehen auf die Frage, ob die Formvorschriften für eine solche Beschlussfassung eingehalten worden seien bzw ein anfänglicher Formfehler später saniert worden sei.
Das neue Stiftungsrecht habe an dieser Rechtslage nichts geändert. Gemäss Art 552 § 31 PGR sei eine Änderung des Stiftungszwecks durch den Stiftungsrat nur zulässig, wenn der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden sei oder sich die Verhältnisse so geändert hätten, dass der Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten habe, sodass die Stiftung dem Willen des Stifters entfremdet sei (Verweis auf Jakob, Die liechtensteinische Stiftung [2009] Rz 289, 519, 521, 524; Heiss in Schauer, KK zum liechtensteinischen Stiftungsrecht Art 552 § 31 Rz 7). Auch unter dem Regime des neuen Stiftungsrechtes wäre somit für den Stiftungsrat kein sachlich gerechtfertigter Grund vorgelegen, den Stiftungszweck grundlegend umzugestalten.
1.3 Der gegen die OGH-Entscheidung vom 3.12.2010 zu 10 HG.2009.247-55 von der Stiftung erhobenen Individualbeschwerde wurde mit dem Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 14.3.2011 gemäss Art 52 Abs 2 StGHG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit dem - nach der nunmehr verfahrensgegenständlichen Rekursentscheidung des Obergerichtes vom 12.5.2011 - ergangenen Urteil des StGH vom 1.7.2011 zu StGH 2011/8 wurde der Individualbeschwerde der Stiftung keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Stiftung durch den Beschluss des OGH vom 3.12.2010 in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt worden sei.
Zum nunmehr gegenständlichen Verfahren:
2.1 Mit Schriftsatz vom 10.2.2011 beantragte der Antragsteller beim Landgericht gegenüber den beiden Stiftungsräten als Antragsgegner zu 1. und 2. sowie unter Benennung der Stiftung als Verfahrensbeteiligte primär, die beiden Stiftungsräte "einstweilig, das heisse für die Dauer dieses Verfahrens mit sofortiger Wirkung abzuberufen und an deren Stelle einen Kurator bzw eine Drittperson zum Ersatzstiftungsrat zu bestellen. In eventu möge den Antragsgegnern zu 1. und 2. einstweilig und mit sofortiger Wirkung die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis als Stiftungsräte der Stiftung entzogen und diese Befugnisse auf den zu bestellenden Kurator bzw auf eine Drittperson übertragen werden.
Der Antragsteller berief sich ua auf den rechtskräftigen Beschluss des OGH vom 3.12.2010 und machte zusammengefasst zahlreiche gravierende Pflichtverletzungen der Stiftungsräte wie rechtswidrige Umwandlung des Stiftungszwecks, problematisches Spendenverhalten, zweckwidrige Verwendung von Stiftungsvermögen und Schädigung der Stiftung, Einräumung einer von den Stiftungsdokumenten nicht vogesehenen, unzulässigen Machtposition an Herrn BS***, Weigerung, Ausschüttungen an den einzigen, umfassend verfügungsberechtigten Erstbegünstigten vorzunehmen, ungerechtfertigtes Geltendmachen einer Ausschüttungssperre bzw unzulässige Zusage von Spenden in grosser Höhe an nicht Berechtigte, Handeln gegen die Interessen der Stiftung und des wirtschaftlichen Stifters etc geltend, welche die sofortige Abberufung der Antragsgegner zu 1. und 2. als Stiftungsräte unabdingbar machten (ON 1).
Mit einer Eingabe ebenfalls vom 10.2.2011 stellte der Antragsteller an das Landgericht unter anderem den auf die Art 270 ff EO gestützten Antrag, für die Stiftung ohne deren Anhörung (Art 290 Abs 1 EO) einen Kurator gemäss § 277 Z 2 bzw 3 ABGB mit der Aufgabe zu bestellen, diese im eingeleiteten Verfahren auf Abberufung der Stiftungsräte zu vertreten und beschlussmässig festzustellen, dass einem allfälligen Rekurs gegen diesen Bestellungsbeschluss die aufschiebende Wirkung "nicht zuerkannt bzw entzogen werde" (ON 2).
2.2 Mit seinem insgesamt sieben Punkte umfassenden Beschluss vom 11.2.2011 entschied das Landgericht, soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Relevanz, wie folgt:
"1. Zur Vertretung der Drittantragsgegnerin im Stiftungsaufsichtsverfahren 5 HG.2011.28 wird RA Dr. Christian Batliner zum Kollisionskurator bestellt.
Davon nicht betroffen sind Verwaltungshandlungen, die zum ordentlichen Geschäftsbetrieb gehören.
....
Die Anträge des Antragstellers, die Antragsgegner zu 1. und 2. einstweilig, nämlich für die Dauer dieses Verfahrens, und mit sofortiger Wirkung abzuberufen bzw den Kollisionskurator in eventu eine Drittperson zum Ersatzstiftungsrat zu bestellen, werden zurückgewiesen.
Mit seinen Anträgen, das Fürstliche Landgericht wolle den Antragsgegnern zu 1. und 2. einstweilig, das heisst für die Dauer dieses Verfahrens, und mit sofortiger Wirkung die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse als Stiftungsräte entziehen bzw die alleinige Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis einstweilig, das heisst für die Dauer dieses Verfahrens, und mit sofortiger Wirkung auf den zu bestellenden Kurator in eventu auf eine Drittperson übertragen, wird der Antragsteller auf diese Entscheidung (Punkt 2.) verwiesen.
...."
An dieser Stelle ist einzufügen, dass das Landgericht in Abänderung des Punktes 1. dieses Beschlusses mit einem nachfolgenden, den Antragsgegnern zu 1. und 2. am 24.2.2011 zugestellten Beschluss vom 23.2.2011 RA Dr. Christian Batliner - in Entsprechung dessen Ersuchens - als Kollisionskurator enthob und an dessen Stelle RA Dr. Michael Brandauer mit dieser Funktion zur Vertretung der Stiftung im gegenständlichen Stiftungsaufsichtsverfahren betraute (ON 9).
Das Landgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
"Zu 1.: Nach Art 5 Abs 2 lit a Z 1 AussStrG ist ein Kollisionskurator nunmehr vom zuständigen Sachgericht (und nicht mehr vom Pflegschaftsgericht) zu bestellen. Bei Anträgen, die auf Abberufung eines Stiftungsrates gerichtet sind, ist regelmässig von einer Interessenkollision auszugehen (ständige Rechtsprechung). Der von der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer namhaft gemachte Rechtsanwalt erscheint geeignet. Dr. Michael Ritter, Partner der Ritter & Ritter Advokatur AG, kann nicht zum Kollisionskurator bestellt werden, vertritt doch die Ritter & Ritter Advokatur AG den Antragsteller.
Im Sinne der Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes war das gelindeste Mittel, das zur Zweckerreichung ausreicht, auszusprechen. Dem Antragsteller ist dahin Recht zu geben, dass der Beschluss des Obersten Gerichtshofes zum AZ 10 HG.2009.247 formell und materiell in Rechtskraft erwachsen ist, sodass derzeit (bis zu einer allenfalls die Entscheidung des OGH aufhebenden Entscheidung des Staatsgerichtshofes) derjenige Rechtszustand massgebend ist, wie er sich aus diesem Beschluss des OGH ergibt. Durch die zu Punkt 2. des Spruches getroffene Massnahme kann jegliche Schädigung (u.a. des Antragstellers) hintangehalten werden.
....
Zu 4. und 5.: Das nunmehr anzuwendende Ausserstreitgesetz sieht - im Gegensatz zur Rechtslage bis 31.12.2010 - keine vorläufigen Entscheidungen bzw einstweiligen Verfügungen mehr vor (Fucik/Kloiber AussStrG § 44 ERV), weshalb die auf Erlass einstweiliger Massnahmen gerichteten Anträge zurückzuweisen waren, ansonsten jedoch (Spruchpunkte 1. und 2.) zur Vermeidung erheblicher Nachteile für den Antragsteller gemäss Art 44 AussStrG vorzugehen war.
Zu 6.: Mit diesen Anträgen war der Antragsteller auf Punkt 2. der angefochtenen Entscheidung zu verweisen, decken sich doch dessen Anträge (inhaltlich) mit der zu Punkt 2. ausgesprochenen Massnahme.
...."
2.3 In teilweiser Stattgebung des gegen die Beschlusspunkte 1., 2. und 4. erhobenen Rekurses der Antragsgegner zu 1. und 2. entschied das Obergericht mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 12.5.2011 wie folgt:
"1. Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.2.2011 (ON 5) wird in seinen Punkten 2. (Untersagung von Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen) und von Amtes wegen 6. (Verweisung hinsichtlich des Eventualantrages auf den Spruchpunkt 2) aufgehoben und die Ausserstreitsache an das Fürstliche Landgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Im Übrigen (hinsichtlich Punkt 1. des Beschlusses - Bestellung eines Kollisionskurators für das gegenständliche Verfahren) wird dem Rekurs keine Folge gegeben.
Soweit sich der Rekurs gegen die vorläufige Zuerkennung der Verbindlichkeit richtet (Punkt 4.), wird er zurückgewiesen.
Soweit sich der Rekurs gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.2.2011, ON 9, richtet, wird er zurückgewiesen.
Über die Kosten des Rekursverfahrens ist mit der Entscheidung über die Kosten des Hauptverfahrens zu entscheiden.
Gemäss Art 64 Abs 1 AussStrG wird ausgesprochen, dass gegen Punkt 1. dieser Entscheidung der Revisionsrekurs zulässig ist."
Hiebei liess sich das Obergericht von folgenden Erwägungen leiten:
2.3.1 Anknüpfend an den "Aufschiebungsbeschluss" des Präsidenten des StGH vom 17.3.2011 führte das Obergericht aus, dass die OGH-Entscheidung im Verfahren 10 HG.2009.247 seit diesem Zeitpunkt keine Rechtswirksamkeit (Vollstreckbarkeit) mehr habe.
Als Folge davon stehe der Beschluss des Stiftungsrates über die Umwandlung der Drittantragsgegnerin in eine gemeinnützige Stiftung weiter in Wirksamkeit. Es handle sich also bei der Drittantragsgegnerin ab dem 18.3.2011 wiederum um eine gemeinnützige Stiftung. Zum Zeitpunkt der Antragstellung im gegenständlichen Verfahren und auch der Erlassung des angefochtenen Beschlusses sei die Drittantragsgegnerin eine Familienstiftung gewesen, bei der jedenfalls nach der derzeitigen Aktenlage der Antragsteller Erstbegünstigter gewesen sei. Eine Unterbrechung des Rekursverfahrens als Konsequenz des Aufschiebungsbeschlusses sei jedoch nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Antragstellung an das Gericht im Rahmen der Stiftungsaufsicht und der Aktivlegitimation des Antragstellers ergebe sich durch den Wechsel von einer Familienstiftung in eine gemeinnützige Stiftung kein Unterschied. Auch bei gemeinnützigen Stiftungen, die unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde stünden, könnten gemäss Art 552 § 29 Abs 4 PGR nicht nur die Stiftungsaufsichtsbehörde, sondern auch jeder Stiftungsbeteiligte beim Richter im Rechtsfürsorgeverfahren gebotene Massnahmen beantragen. Der Antragsteller sei auch bei Annahme der Gemeinnützigkeit der Stiftung legitimiert, da es sich bei ihm gemäss Art 552 § 4 Abs 3 PGR um den Stifter handle. Diese Bestimmung sei auch auf Altstiftungen anzuwenden (LES 2010, 350). Die Entscheidung des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 14.3.2011 habe sohin auf die Frage der Aktivlegitimation des Antragstellers keinen Einfluss.
Wohl aber habe der Aufschiebungsbeschluss zur Folge, dass nunmehr die Stiftungsaufsichtsbehörde im Stiftungsaufsichtsverfahren Parteistellung habe. Diese sei ihr bisher noch nicht gewährt worden. Dies stehe jedoch der Rekurserledigung nicht entgegen, da der erstinstanzliche Beschluss einseitig, ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs an die weiteren Verfahrensbeteiligten erlassen worden sei. Das Rekursverfahren dadurch zu verzögern, dass der Stiftungsaufsichtsbehörde die Möglichkeit der Einbringung einer Rekursbeantwortung eröffnet werde, würde in Anbetracht des Ergebnisses des Rechtsmittelverfahrens einen überspitzten Formalismus darstellen. In weiterer Folge sei allerdings die Stiftungsaufsichtsbehörde am Verfahren zu beteiligen.
2.3.2 Entgegen der Meinung des Landgerichtes, wonach das am 1.1.2011 in Kraft getretene AussStrG keine einstweiligen Verfügungen mehr vorsehe, verweise der Art 270 Abs 3 EO darauf, dass Ansprüche, die im Rechtsfürsorgeverfahren geltend zu machen seien, mit einstweiliger Verfügung auch von Amts wegen gesichert werden können. Umso mehr über Antrag. Die Bestimmung des Art 270 Abs 3 EO habe im Gesetzespaket zur Einführung des Ausserstreitverfahrens eine Änderung dahin erfahren, dass der Begriff Rechtsfürsorgeverfahren durch den Begriff Ausserstreitverfahren ersetzt worden sei. Daraus ergebe sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber die Rechtssicherung nach dem zweiten Teil der Exekutionsordnung auch weiterhin für Ansprüche, die im Ausserstreitverfahren geltend zu machen seien, für anwendbar erkläre. Auch nach Inkrafttreten des AussStrG sei somit davon auszugehen, dass im Rahmen eines Ausserstreitverfahrens, somit auch bei Stiftungsaufsichtsverfahren einstweilige Verfügungen im Sinne der Art 270 ff EO nach den dortigen Verfahrensgrundsätzen beantragt und erlassen werden könnten. Die Zurückweisung des Hauptantrages des Antragstellers auf eine einstweilige Verfügung (Punkt 5. des erstinstanzlichen Beschlusses) sei allerdings zufolge eingetretener Rechtskraft unberührt geblieben.
2.3.3 Entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Landgerichtes sei die Bestellung eines Kollisionskurators auf im Einzelnen dargestellte Weise nach Art 5 Abs 1 und 4 lit. a AussStrG - selbständig - anfechtbar.
Der diesbezügliche Rekurs der Antragsgegner zu 1. und 2. sei aber nicht berechtigt.
Bereits das Landgericht habe darauf verwiesen, dass bei Verfahren auf Abberufung des Stiftungsrates regelmässig von einer Interessenkollision auszugehen sei und dies der ständigen Rechtsprechung entspreche. Dem sei beizupflichten. Der OGH habe in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass in jenen Fällen, in denen die Abberufung des Stiftungsrates aufgrund gravierender Pflichtverletzungen begehrt werde, die Interessen auch eines pflichtbewussten Stiftungsrates den Interessen der von ihm vertretenen Stiftung zuwiderlaufen können. Dabei könne es im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob die Besorgnis der Befangenheit in concreto berechtigt sei, was im Voraus ohnehin nur schwer feststellbar sei. Es reiche aus, dass zwischen der gebotenen und typischen Betrachtung in derartigen Fällen regelmässig die Gefahr einer nicht unbefangenen Vertretung der Stiftung vorhanden sei. Anträge auf Abberufung des Stiftungsrates oder auf Untersagung der Geschäftsführung und Vertretung und Bestellung eines Beistandes richteten sich deshalb auch nicht nur gegen die Stiftung sondern auch gegen den Stiftungsrat der betroffenen Stiftung, der in seiner eigenen Rechtssphäre beeinträchtigt werde (Rechtsprechungshinweise).
Im Verfahren zur Bestellung eines Kurators für die Stiftung seien aber die Stiftung, nach der neueren Rechtsprechung vertreten durch die statutenmässigen Stiftungsräte, sowie die betroffenen Stiftungsräte zu hören (LES 2005, 41; LES 2008, 284 zur alten "Vorkuratorenrechtsprechung"). Nach zivilprozessualen Grundsätzen wäre deshalb der erstinstanzliche Beschluss nichtig und jedenfalls aufzuheben.
Nach Art 58 Abs 1 lit. a AussStrG bedeute aber im Ausserstreitverfahren die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs an eine Partei - wie hier - nicht von vorneherein eine Nichtigkeit, die zur Aufhebung des Beschlusses führe. Wenn nämlich aufgrund der Angaben im Rekursverfahren der angefochtene Beschluss zur Gänze zu bestätigen sei, so habe das Rekursgericht auch mangels rechtlichen Gehörs in der Sache selbst zu entscheiden. Diese Frage sei vom Rekursgericht gemäss Art 55 Abs 3 AussStrG auch von Amts wegen wahrzunehmen, auch wenn die Rekurswerber im Hinblick auf die Kollisionskuratorenbestellung den Mangel des rechtlichen Gehörs nicht eigens gerügt hätten.
Vorliegend sei von den Antragsgegnern zu 1. und 2. nur vorgebracht worden, dass der erstinstanzliche Beschluss insoweit fehlerhaft sei, als der Kollisionskurator für das gesamte Stiftungsaufsichtsverfahren 5 HG.2011.28 bestellt worden sei und er nur für das Abberufungsverfahren der Stiftungsräte zu bestellen gewesen wäre. Diese Argumentation sei für das Rekursgericht insoweit nicht nachvollziehbar, als sich der Hauptantrag, über den zu verhandeln sei, ausschliesslich auf die Abberufung der Antragsgegner zu 1. und 2. beziehe. Die Rekurswerber zeigten auch nicht auf, welchen anderen Verhandlungsgegenstand der Antrag des Antragstellers an das Landgericht beinhalten solle, der sich nicht mit der Abberufung der Stiftungsräte bzw der Einschränkung der Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis derselben befasse. Dazu aber bedürfe die Drittantragsgegnerin zufolge Kollision der eigenen Interessen der Stiftungsräte mit den Interessen der Stiftung einer eigenen Vertretung in Form eines Kollisionskurators. Da sohin substantiell von den Rekurswerbern gegen die Bestellung des Kollisionskurators nichts vorgebracht werde und sich somit auch aus dem Vorbringen im Rekurs eine gänzliche Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichtes zu Punkt 1. ergebe, sei trotz des Mangels des rechtlichen Gehörs für die Stiftungsräte und die Stiftung der erstgerichtliche Beschluss zu bestätigen.
2.3.4 Ein anderes Bild ergebe sich für die vom Landgericht verfügte Ausschüttungssperre. Damit habe das Landgericht im Ergebnis ohne diesbezüglichen Antrag eine Anordnung für das laufende Verfahren getroffen.
Entgegen der Meinung des Erstgerichtes sei das Verbot an die Stiftungsräte, aus dem Stiftungsvermögen Ausschüttungen vorzunehmen, kein Minus zum Eventualantrag im Provisorialverfahren sondern ein Aliud. Der Antragsteller habe nämlich vorläufig für die Dauer des Verfahrens die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis und deren Übertragung auf den zu bestellenden Kurator beantragt. Ziel seines Antrages sei somit nicht der alleinige Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht der Antragsgegner zu 1. und 2. sondern gleichzeitig die Übertragung dieser Kompetenz auf einen zu bestellenden Kurator gewesen. Dieser Kurator hätte eben, ginge es nach dem Antrag des Antragstellers, die Möglichkeit, Ausschüttung vorzunehmen. Mit anderen Worten habe der Antragsteller nicht erreichen wollen, dass, welcher Stiftungsrat auch immer für die Stiftung bestellt sei, dieser keine Ausschüttungen vornehmen könne, sondern dass die derzeitigen Stiftungsräte für die Dauer des Verfahrens durch eine andere Person oder andere Personen ersetzt würden, die dann alle Rechtshandlungen für die Stiftung vornehmen könnten. Das alleinige Verbot an die Stiftungsräte, Ausschüttungen vorzunehmen, stelle eine ganz andere Massnahme dar, die auch andere Auswirkungen habe und nicht, wie vom Erstgericht fälschlicherweise angenommen, das gelindeste Mittel sei, welches im Antrag als Minus Deckung finde. Dies zeige sich ja evident darin, dass es sich zum Zeitpunkt des Antrages und der Beschlussfassung des Landgerichtes bei der Drittantragsgegnerin um eine Familienstiftung mit dem Antragsteller als Erstbegünstigten gehandelt habe, sodass sich die Ausschüttungssperre zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gegen den Antragsteller selbst gewendet habe. Dass dies nicht beantragt worden sei, ergebe sich von selbst. Somit seien die Sachanträge des Antragstellers (Eventualantrag im Provisorialverfahren) nicht vollständig erledigt worden und sei schon deshalb nach Art 57 lit. c AussStrG die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Überdies sei den Rekurswerbern beizupflichten, dass ihr rechtliches Gehör in Ansehung dieses Beschlussteiles verletzt worden sei. Sofern nicht die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung nach den Bestimmungen der EO angenommen werde, was vom Erstgericht ausdrücklich verneint worden sei, sei vor der Beschlussfassung jedenfalls den Stiftungsräten und der Stiftung rechtliches Gehör zu gewähren (Art 15 AussStrG). Die Bestimmung des Art 58 Abs 1 AussStrG komme hier schon deshalb nicht zur Anwendung, weil noch andere Aufhebungsgründe vorlägen. Schliesslich teile das Obergericht auch die Ausführungen im Rekurs, dass die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses derart mangelhaft sei, dass dessen Überprüfung nicht vorgenommen werden könne (Art 57 lit. a AussStrG). Der Antragsteller habe im Antrag vorgebracht, warum nach seiner Meinung aufgrund der Pflichtverletzungen der Stiftungsräte diesen zumindest die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen und auf eine andere Person zu übertragen sei. Das Erstgericht habe keine Feststellungen zu den behaupteten Vorkommnissen getroffen, sodass der rechtliche Schluss, dass das Ausschüttungsverbot ab sofort notwendig sei, nicht überprüfbar sei.
Aus diesen Gründen sei der Beschluss diesbezüglich aufzuheben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufzutragen. Das Landgericht werde nach den Bestimmungen der Art 270 f EO über den noch offenen Eventualantrag im Provisorialverfahren, sei es nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Antragsgegner sowie die Stiftungsaufsichtsbehörde oder einseitig, zu entscheiden haben.
Auf die weiteren Rekursausführungen im Rahmen der Rechtsrüge sei daher nicht weiter einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber sei noch festzuhalten, dass eine Unzulässigkeit des Rechtsweges und damit eine Nichtigkeit nach Art 56 Abs 1 AussStrG nicht vorliege. Auch das Bestehen einer Schiedsklausel hindere Stiftungsbeteiligte nicht an der Antragstellung in Bezug auf stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen.
Die Rekurswerber hätten zwar den Punkt 6. des Erstbeschlusses, in dem das Erstgericht hinsichtlich des Eventualantrages im Provisorialverfahren auf den Beschluss zu Punkt 2. (Ausschüttungssperre) verwiesen habe, nicht bekämpft und dessen Aufhebung beantragt. Da die "Verweisung" darauf deute, dass die Erledigung wie zu Punkt 6. vorgenommen, untrennbar mit der Entscheidung zu Punkt 2. verbunden sei, sei auch von Amts wegen der Punkt 6. des Erstbeschlusses aufzuheben.
2.3.5 Der Rekurs der Antragsgegner zu 1. und 2. wende sich ausdrücklich nur gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 11.2.2011 und nicht gegen jenen vom 23.2.2011, mit dem Dr. Batliner seines Amtes enthoben und RA Dr. Brandauer zum neuen Kollisionskurator bestellt worden sei. Zwar werde im Rekursantrag widersprüchlich ausgeführt, dass auch der Beschluss vom 23.2.2011 (ON 9) im näher bestimmten Sinne abgeändert werden möge. Um diese Unklarheit und diesen Widerspruch nicht unbereinigt zu lassen, sei sohin der Rekurs, soweit er sich gegen den Beschluss vom 23.2.2011 (ON 9) wende, zurückzuweisen, da auf diesen Beschluss sonst nie Bezug genommen werde und sich auch aus dem Rekursvorbringen nicht ergebe, dass zur Sache etwas gegen die Person des RA Dr. Michael Brandauer vorgebracht werde. Überdies wäre auch die Legitimation der Stiftungsräte zum Rekurs in Bezug auf die Person des Kollisionskurators zu überprüfen.
2.3.6 Auch ergebe sich eine Unklarheit, was die Kosten des Verfahrens betreffe. Trotz Verzeichnung von Kosten im Antrag ON 1 sei darüber nicht abgesprochen worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das Erstgericht die Kostenentscheidung nach Art 78 Abs 1 AussStrG bis zur Entscheidung über die Hauptsache vorbehalten habe. Demnach seien auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten gewesen.
2.3.7 Hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses sei ein Rechtskraftvorbehalt auszusprechen. Es liege nämlich noch keine Rechtsprechung des OGH zur Frage der Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung im Zuge des Ausserstreitverfahrens und zur Frage der Folgen der Verletzung des Grundrechtes auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Ausnahmebestimmung des Art 58 AussStrG vor.
Der Revisionsrekurs des Antragstellers richtet sich allein gegen den Punkt 1. der Rekursentscheidung insoweit, als damit der Beschluss des Landgerichtes betreffend die Untersagung von Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen aufgehoben worden sei. Er beantragt inhaltlich dessen Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Punktes 2. des erstinstanzlichen Beschlusses. Hiezu erstatteten die Antragsgegner zu 1. und 2. eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag auf kostenpflichtige Ab- bzw Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (ON 30, 36).
Mit ihrem eigenen Revisionsrekurs fechten die Antragsgegner zu 1. und 2. die Punkte 1. und 2. der Rekursentscheidung an und beantragen primär, die vorinstanzlichen Beschlüsse (gemeint: zur Gänze) als nichtig aufzuheben und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären und in eventu, die Rekursentscheidung zur Gänze aufzuheben. Ein weiterer Eventualantrag ist auf Abänderung der Rekursentscheidung dahin gerichtet, dass die Anträge des Antragsgegners (gemeint: des Antragstellers) wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück- bzw abgewiesen werden. Zu diesem Rechtsmittel erstatteten sowohl der Antragsteller als auch die Drittantragsgegnerin entsprechende Rechtsmittelgegenschriften (ON 28, 34, 37).
Ein letzter Revisionsrekurs wurde von der Drittantragsgegnerin eingebracht, mit dem diese den Beschlusspunkt 1. der Rekursentscheidung bzw die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Obergericht sowohl hinsichtlich der Untersagung von Ausschüttungen als auch der in Punkt 6. des Erstbeschlusses ausgesprochenen Verweisung der Anträge des Antragstellers auf die Entscheidung zu Punkt 2. (Ausschüttungsverbot) anficht. Die Stiftung beantragt, diese Entscheidungsteile des Rekursgerichtes im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses abzuändern und in eventu, diese aufzuheben und dem Obergericht oder dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Zu diesem Revisionsrekurs wurde keine Gegenäusserung erstattet (ON 32).
4.1 Zum inhaltlich weitestreichenden Revisionsrekurs der Antragsgegner zu 1. und 2.:
4.1.1 Die Antragsgegner zu 1. und 2. behaupten die Nichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen aus den Nichtigkeitsgründen gemäss Art 66 Abs 1 lit. a iVm Art 56 Abs 1 (Unzulässigkeit des Rechtsweges), gemäss Art 66 Abs 1 lit. a iVm Art 57 lit. a (mangelhafte Begründung) und schliesslich gemäss Art 66 Abs 1 lit. a iVm Art 58 Abs 1 lit. a (Verletzung des rechtlichen Gehörs), jeweils AussStrG.
Auch wird die Rekursentscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten (Art 66 Abs 1 lit. d AussStrG).
Nach umfänglichen Darlegungen zu ihrer (unbestritten gebliebenen) formellen und materiellen Beschwer rügen die Stiftungsräte die Unzulässigkeit des Rechtsweges und hilfsweise die nicht geheilte sachliche Unzuständigkeit des Landgerichtes, weil für diese Rechtssache das in Art 23 der Statuten der Stiftung vorgesehene Schiedsgericht zur Entscheidung berufen gewesen wäre.
Der gegenteiligen Feststellung des Obergerichtes, dass eine Schiedsklausel die Stiftungsbeteiligten nicht an einer Antragstellung im stiftungsaufsichtsbehördlichen Verfahren hindere, komme kein Begründungswert zu.
Diese Rechtsauffassung widerspreche auch dem klaren Wortlaut des Art (richtig: §) 599 Abs 3 ZPO und den dazu in der Stellungnahme der Regierung im BuA Nr. 53/2010 gegebenen - wörtlich zitierten - Erläuterungen.
Der klare vom Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 599 Abs 3 ZPO verfolgte Wille könne wie folgt zusammengefasst werden:
Es sollte eine Ausweitung der schiedsfähigen Bereiche erfolgen; bestimmte typische gesellschaftsrechtliche Vorgänge sollten im Gesetz für schiedsfähig erklärt werden, wie Anträge auf Abberufung von Organen; der Hauptanwendungsbereich sollten Verfahren sein, die von der Stiftungsaufsichtsbehörde beim Landgericht hängig gemacht würden; entsprechend der bisherigen in Liechtenstein liberalen Haltung gegenüber der Schiedsfähigkeit von Ansprüchen erscheine es richtig und sinnvoll, die Abberufung von Organen als schiedsfähig anzusehen, da solche Streitigkeiten ohnehin unter die Bestimmung des Art 114 Abs 2 PGR fielen.
Mit der Bestimmung des § 599 Abs 3 ZPO sei die Schiedsfähigkeit von Rechtssachen bewusst auf "von Amts wegen oder von Behörden eingeleitete Verfahren eingeschränkt worden".
Bei der Abberufung von Stiftungsräten gemäss Art 552 §§ 39 Abs 1 und 29 Abs 3 PGR handle es sich um eine Streitigkeit zwischen einer Verbandsperson und ihren Mitgliedern gemäss Art 114 Abs 2 PGR, die damit schiedsfähig sei.
Auch habe der OGH in seinen Entscheidungen LES 1982, 16 f sowie vom 2.4.2009 zu HG.2008.18 die Zulässigkeit der Übertragung der Abberufungskompetenz hinsichtlich von Stiftungsräten auf eine stiftungsexterne Person oder ein Amt bejaht.
4.1.2 Das rechtliche Gehör der Antragsgegner zu 1. und 2. sei verletzt worden.
Entgegen der vom Obergericht zitierten "Vorkuratorenrechtsprechung", wonach im Verfahren zur Bestellung eines Kurators sowohl die Stiftung, vertreten durch ihre Stiftungsräte, als auch die betroffenen Stiftungsräte selbst zu hören seien, habe es die erstinstanzliche Entscheidung gestützt auf Art 58 Abs 1 lit. a AussStrG bestätigt.
Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Gesetzesstelle, dass nämlich ungeachtet der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch ohne diesen Fehler zweifellos gleich entschieden worden wäre, sei hier nicht vorgelegen und wäre die Bestimmung des Art 13 AussStrG vorgegangen.
Offenbar habe das Obergericht Unregelmässigkeiten oder Fehler der Stiftungsräte unterstellt. Allerdings hätten die Revisionsrekurswerber nachweisen können, dass die Vorwürfe des Antragstellers hinsichtlich des Spendenverhaltens nicht der Wahrheit entsprachen und der Abberufungsantrag damit keine Erfolgschance gehabt habe. Bei Wahrung des rechtlichen Gehörs hätten die Antragsgegner zu 1. und 2. das Landgericht davon überzeugen können, dass keine Interessenkollision vorliege, da den Stiftungsräten keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne.
Hinsichtlich der Kuratorenbestellung hätte das Obergericht nicht nur wegen Fehlens eines Substrats sondern auch deshalb nicht entscheiden dürfen, weil im gegenständlichen Fall schon andere Aufhebungsgründe vorgelegen seien. Die Rekursentscheidung stehe diesbezüglich auch mit sich selbst in Widerspruch. Auf S 16 des Beschlusses habe das Obergericht bezüglich eines anderen Punktes selbst festgehalten, dass die Bestimmungen des Art 58 Abs 1 AussStrG hier schon deshalb nicht zur Anwendung komme, weil noch andere Aufhebungsgründe vorlägen. Wenn also andere Aufhebungsgründe bestehen, dann sei eine Entscheidung in eigener Sache (gemeint wohl: eigene Entscheidung) ausgeschlossen.
4.1.3 In ihren Revisionsrekursbeantwortungen treten der Antragsteller sowie die Drittantragsgegnerin diesem Rechtsmittelvorbringen entgegen. Darauf wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung des Revisionsrekurses zurückzukommen sein (ON 34, 37).
4.2 Zum Revisionsrekurs der Drittantragsgegnerin:
Die Stiftung vertritt in ihrem Rechtsmittel den Standpunkt, dass die vom Landgericht ausgesprochene Ausschüttungssperre implizit von der ratio des Art 552 § 29 Abs 3 und 4 PGR erfasst gewesen sei.
Das Obergericht habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass das den Stiftungsräten vom Erstgericht auferlegte Ausschüttungsverbot in keiner Weise dem entspreche, was der Antragsteller im Stiftungsaufsichtsverfahren begehrt habe. Der Antragsteller hatte ua verlangt, vorläufig für die Dauer des Verfahrens mit sofortiger Wirkung den Stiftungsräten die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Stiftung zu entziehen und diese Kompetenz für die Dauer des Verfahrens dem durch das Landgericht zu bestellenden Kurator, in eventu auf eine Drittperson zu übertragen. Es sei zwar richtig, dass dieser Kurator die Möglichkeit hätte erhalten sollen, die vom Antragsteller begehrte Ausschüttung vorzunehmen. Zutreffend sei auch, dass eine Ausschüttungssperre grundsätzlich auch für den Antragsteller selbst gelte. Dennoch greife die Betrachtung des Obergerichtes zu kurz.
Eine gravierende Pflichtverletzung der Stiftungsräte liege darin, dass sie Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen an die Eheleute S*** vorgenommen hätten, die nicht zum Begünstigtenkreis gehörten. Die regelmässigen Zahlungen an das Ehepaar S*** könnten auch nicht als Entschädigung für einen angeblich entstandenen Aufwand bei der Suche nach geeigneten bedürftigen Institutionen betrachtet werden. Eine, wenn auch äusserst bescheidene Spendentätigkeit sei von den Stiftungsräten erst im Jahr 2008 begonnen worden. Bereits dies zeige, dass eine Ausschüttungssperre sehr wohl im Interesse der Stiftung und des Antragstellers liege, weil diese Schutz vor weiteren unzulässigen Ausschüttungen an offenkundig nicht Berechtigte biete.
Ungeachtet einer Ausschüttungssperre seien Ausschüttungen an den Antragsteller als berechtigten Erstbegünstigten dann möglich, wenn dafür die Zustimmung des Gerichtes eingeholt werde. Darauf habe das Landgericht in seinem Beschluss auch ausdrücklich hingewiesen. Dazu komme, dass die Stiftung wegen der vom Präsidenten des Staatsgerichtshofes bewilligten aufschiebenden Wirkung der Indiviualbeschwerde als gemeinnützig gelte, sodass die Ausschüttungssperre auch unter diesem Gesichtspunkt eine sehr sinnvolle Schutzwirkung entfalte.
Der erstinstanzliche Beschluss sei auch nicht mangelhaft begründet. Zu Recht habe das Landgericht darauf hingewiesen, dass es in der nunmehrigen Situation unverantwortlich wäre, würde das Gericht nicht dafür sorgen, dass bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage Ausschüttungen unterbleiben. Das Gericht habe auch darauf hingewiesen, dass diese Ausschüttungssperre nicht zuletzt dem Schutz der Stiftungsräte selbst diene.
Auch das rechtliche Gehör der Antragsgegner zu 1. und 2. sei nicht verkürzt worden. Ihnen sei vom Erstgericht Gelegenheit gegeben worden, schriftlich zu den vom Antragsteller erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und sei von dieser Möglichkeit auch mit dem gleichzeitig mit dem Rekurs bei Gericht eingelangten Schriftsatz Gebrauch gemacht worden.
Dass die Stiftungsräte vor der Ausschüttungssperre nicht angehört worden seien, verstehe sich von selbst, da sonst diese Massnahme vereitelt werden hätte können. Die Anordnung einer Ausschüttungssperre ohne vorherige Anhörung sei ohne weiteres verfassungs- und gesetzeskonform und entspreche insbesondere auch der einschlägigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes. Das rechtliche Gehör werde hier auch dadurch gewahrt, dass die Antragsgegner die Möglichkeit hatten, gegen die Anordnung den Rekurs zu erheben.
4.3 Zum Revisionsrekurs des Antragstellers:
Das Rechtsmittelvorbringen des Antragstellers entspricht vollinhaltlich dem der Drittantragsgegnerin, sodass hiezu auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann.
4.3.1 Diesem Revisionsrekurs halten die Antragsgegner zu 1. und 2. in ihrer Revisionsrekursbeantwortung zusammengefasst entgegen:
Der Antragsteller berufe sich auf Feststellungen und Begründungen, die das Erstgericht nicht im hier massgebenden Beschluss sondern im Nachhinein in seinem Beschluss vom 25.3.2011 ON 16 nachgetragen habe. Mit letzterem Beschluss sei der Antrag der Stiftungsräte, das Aufsichtsverfahren zu beenden und in eventu die Ausschüttungssperre aufzuheben, abgewiesen worden. Dieser Beschluss sei von den Antragsgegners ebenfalls angefochten worden.
Tatsächlich habe das Erstgericht zu den vom Antragsteller behaupteten Vorkommnissen überhaupt keine Feststellungen getroffen, sodass der rechtliche Schluss, dass das Ausschüttungsverbot ab sofort notwendig sei, überhaupt nicht überprüfbar sei.
Es wäre dem Landgericht oblegen, Feststellungen zu den behaupteten Pflichtverletzungen zu treffen. Nur der Klarheit halber werde auf die Ausführungen der Antragsgegner in ihrer Stellungnahme vom 15.3.2011 verwiesen, worin eingehend dargelegt worden sei, dass den Stiftungsräten keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen seien und aus diesem Grund weder eine Abberufung noch sonst irgendein Aufsichtsmittel gerechtfertigt sei. Es sei zu keinen Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen an Personen gekommen, die nicht zum Begünstigtenkreis der Stiftung gehört hätten. Die Eheleute S*** seien auf ehrenamtlicher Ebene im Interesse und auf Rechnung der Stiftung unterstützend tätig gewesen. Diese Tätigkeit sei mit einem jährlichen Spesenpauschale von je EUR 1.200,-- vergütet worden. Sonstige Vermögenszuwendungen an das Ehepaar S*** seien nicht erfolgt. Die Rechtsansicht des Obergerichtes, dass das Ausschüttungsverbot ein Aliud gegenüber dem Eventualantrag des Antragstellers darstelle, sei richtig und zutreffend begründet worden. Bei Ausserstreitverfahren, welche über Antrag eingeleitet würden, sei das Gericht an den Antrag gebunden und dürfe nur im Rahmen desselben eine Entscheidung fällen. Enthalte ein Antrag ein bestimmtes Begehren, so könne das Gericht nichts anderes und auch nicht mehr zusprechen. Genau dies habe aber das Landgericht nach zutreffender Begründung des Rekursgerichtes getan.
Das Obergericht habe schliesslich zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs konstatiert, und zwar sowohl hinsichtlich der Verhängung der Ausschüttungssperre als auch in Bezug auf das Verfahren zur Bestellung eines Kurators. Der erstinstanzliche Beschluss sei vom Landgericht erlassen worden, ohne dass zuvor den Antragsgegnern Gelegenheit gegeben worden sei, zur Kuratorenbestellung Stellung zu nehmen. Das Obergericht habe nunmehr gestützt auf Art 58 Abs 1 lit. b AussStrG selbst aufgrund der Angaben im Rekursverfahren in der Sache entschieden und trotz Verletzung des rechtlichen Gehörs den Beschluss des Erstgerichtes hinsichtlich der Kuratorenbestellung bestätigt. Hiebei habe das Obergericht die Rechtslage verkannt. Wenn eine Bestätigung oder Aufhebung ohne eigene massgebliche zusätzliche Erhebungen nicht möglich sei, müsse eine Zurückweisung an das Erstgericht erfolgen. Die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstandes gehe jedoch der kurzen Verfahrensdauer vor, sodass das Landgericht in Ermangelung eines ausreichenden Tatsachensubstrats nicht in der Sache selbst hätte entscheiden dürfen.
Hiezu hat der Senat erwogen:
6.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich die nur gegen die Punkte 1., 2. und 6. der Rekursentscheidung gerichtete Anfechtungserklärung nicht mit den Revisionsrekursanträgen deckt, wonach beide vorinstanzliche Beschlüsse als nichtig aufgehoben bzw die Rekursentscheidung zur Gänze aufgehoben bzw dahin abgeändert werden sollen, dass (alle) Anträge des Antragstellers wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück- bzw abgewiesen werden sollen.
Die Rechtsmittelanträge der Antragsgegner zu 1. und 2. übergehen ferner, dass sie mit ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 11.2.2011 allein dessen Punkte 1., 2. und 4. bekämpften und damit die restlichen erstinstanzlichen Beschlussteile als unangefochten in Rechtskraft erwuchsen. Die von den Revisionsrekurswerbern behaupteten Nichtigkeitsgründe bzw Verfahrensmängel können nach Rechtskraft einer Entscheidung nicht mehr geltend gemacht werden (Art 42, 43 AussStrG = öAussStrG).
Schliesslich wird von den Antragsgegnern zu 1. und 2. verkannt, dass mit dem Beschlussteil 2 der Rekursentscheidung ihrem Rekurs gegen den Punkt 1. der erstinstanzlichen Entscheidung, mit dem zur Vertretung der Stiftung im Stiftungsaufsichtsverfahren ein Kollisionskurator bestellt wurde, keine Folge gegeben wurde. Damit aber kommt der Rechtsmittelausschluss des Art 62 Abs 2 AussStrG (abweichend von § 62 öAussStrG) zum Tragen, wonach der Revisionsrekurs gegen konforme erst- und zweitinstanzliche Entscheidungen, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, unzulässig ist (BuA der Regierung Nr. 79/2010 S 54 f).
Unter dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gemäss Art 66 Abs 1 lit. d AussStrG behaupten die Antragsgegner zu 1. und 2. allein die Nichtigkeit des Verfahrens aufgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges. Eine darüber hinausgehende Rechtsrüge dahin, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Rekursgericht unrichtig erscheint, wird im Revisionsrekurs nicht bzw nicht zur gesetzeskonformen Darstellung gebracht (RZ 1977/50).
Der Revisionsrekurs der Antragsgegner zu 1. und 2. ist deshalb schon insoweit unstatthaft, als er sich gegen rechtskräftige Beschlussteile der Vorinstanzen sowie gegen den unanfechtbaren Punkt 2. der Rekursentscheidung wendet.
Soweit mit dem Revisionsrekurs die anfechtbaren Beschlusspunkte der Rekursentscheidung bekämpft werden, waren die Antragsgegner zu 1. und 2., anders als nach der ZPO, allerdings berechtigt, die behaupteten Nichtigkeitsgründe neuerlich und ungeachtet dessen geltend zu machen, dass diese vom Rekursgericht verneint wurden (10 Ob 25/06h).
6.2 Die auf die Schiedsklausel in den Statuten der Drittantragsgegnerin gegründete Nichtigkeitsrüge der Unzulässigkeit des Rechtsweges ist unbegründet.
Das Obergericht hat, wenngleich ohne weitere Begründung, zu Recht die Rechtsansicht vertreten, dass diese Schiedsklausel die Stiftungsbeteiligten respektive den Antragsteller nicht daran hinderte, stiftungsaufsichtsbehördliche Massnahmen bei Gericht zu beantragen.
Der von den Revisionsrekurswerbern allein ins Treffen geführte § 599 Abs 3 ZPO kann, worauf der Antragsteller in seiner Gegenschrift zutreffend hinweist, nur im Kontext mit dessen Abs 1 gelesen und interpretiert werden. Dieser Abs 1 des § 599 ZPO aber beruht, anders als seine Vorgängerbestimmung, auf einer wörtlichen Rezeption des § 582 Abs 1 öZPO (vgl LES 1987, 14).
Gemäss § 599 Abs 1 ZPO (§ 582 öZPO idF des öSchiedsRÄG 2006) hat eine Schiedsvereinbarung über - wie hier - nicht vermögensrechtliche Ansprüche nur insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abschliessen und damit darüber verfahrensrechtlich verfügen können. Diese Vergleichs- oder auch Schiedsfähigkeit ist im Falle eines auf die Bestimmungen der Art 552 §§ 35 iVm 29 PGR (vgl § 27 öPSG) gestützten Abberufungsverfahren zu verneinen. Die (subsidiäre) gerichtliche Zuständigkeit zur Abberufung eines Stiftungsrates wegen Pflichtverletzungen ist zwingend und kann in den Statuten einer Stiftung durch eine Schiedsklausel nicht ausgeschlossen werden. Eine solche Schiedsklausel ist auch bei einer privatnützigen Stiftung mit dem gesetzlichen Kontroll- und Funktionsschutzsystem durch das Gericht im öffentlichen Interesse unvereinbar. Über Verlangen eines Stiftungsbeteiligten muss das Verfahren, in dem über die Abberufung von Stiftungsräten zu entscheiden ist, vor einem staatlichen Gericht geführt werden. Dieser Grundsatz galt bereits für das alte liechtensteinische Stiftungsrecht und ist unter dem Regime des neuen Stiftungsrechtes unverändert fortzuschreiben (Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] S 488 f; Arnold, PSG² § 15 Rz 119; § 27 Rz 2; § 40 Rz 4).
An diesem Befund kann der Umstand nichts ändern, dass sowohl nach altem als auch nach neuem Stiftungsrecht das Abberufungsrecht von Stiftungsräten in den Statuten Dritten eingeräumt werden kann. Gemäss dem bereits zitierten Art 552 § 35 Abs 1 (iVm § 29 Abs 3) PGR bleibt dem Richter aber das Recht unbenommen, auch bei einer nicht der permanenten Stiftungsaufsicht unterliegenden Stiftung auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten die Abberufung von Stiftungsorganen vorzunehmen. Aus den zitierten Gesetzesstellen resultiert die zwingende Zuständigkeit des Gerichtes, Stiftungsorgane bei groben Pflichtverletzungen oder bei Unfähigkeit zur ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben ihres Amtes zu entheben.
Der OGH hat diese für das neue fl Stiftungsrecht geltende Rechtslage bereits in seinem Entscheid LES 2010, 311 f dargestellt. Er führte aus, dass zwar auch für das liechtensteinische Stiftungsrecht ebenso wie für das österreichische Stiftungsrecht weiterhin der Grundsatz gilt, dass die primäre Zuständigkeit zur Abberufung von Stiftungsräten der in der Stiftungsurkunde hiezu berufenen Person oder Stelle zukommt und nur eine subsidiäre Zuständigkeit des Gerichtes gegeben ist. Diese subsidiäre Zuständigkeit des Gerichtes ist allerdings zwingend und kann in der Stiftungsurkunde nicht abbedungen werden. Sie kann deshalb auch als (subsidiäre) Notkompetenz des Gerichtes bezeichnet werden (LES 2010, 311 mwN; Dominique Jakob, Die liechtensteinische Stiftung [2009] S 131).
Im Stiftungsaufsichtsverfahren obliegt dem Gericht die im öffentlichen Interesse liegende, durch Statuten oder eine Schiedsklausel nicht abdingbare Aufgabe, darüber zu wachen und sicherzustellen, dass die Angelegenheiten auch einer privatnützigen Stiftung durch den Stiftungsrat - in Ermangelung einer Kontrolle durch Mitglieder - in Übereinstimmung mit dem Gesetz und gemäss dem sich aus den Statuten ergebenden Stifterwillen besorgt werden.
An diesem Befund vermögen die Bestimmung des § 599 Abs 3 ZPO sowie die von den Revisionsrekurswerbern zitierten Erläuterungen im BuA Nr. 53/2010 nichts zu ändern. Aus ihnen ergibt sich schon im Zusammenhalt mit dem Abs 2 (§ 582 Abs 2 öZPO) lediglich, dass die Zuständigkeit des Landgerichtes für Verfahren, die von Amts wegen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder auf Antrag des GBOERA oder der Staatsanwaltschaft eingeleitet werden, durch eine Schiedsklausel in den Statuten einer Verbandsperson nicht abbedungen werden kann. Der Ausnahmekatalog hinsichtlich der in § 599 Abs 2 und 3 ZPO angeführten Rechtssachen ist nur demonstrativ und nicht abschliessend zu verstehen. Die Vergleichs- bzw Schiedsfähigkeit kommt für solche Rechtssachen und Rechtsstreitigkeiten nicht in Betracht, bei denen das Land im Interesse besonders schutzwürdiger Rechtsgüter, zu denen jedenfalls auch das Kontroll- und Funktionsschutzsystem unbeaufsichtigter privatnütziger Stiftungen zählt, die Zuständigkeit des Gerichtes normiert (Hausmaninger in Fasching/Konecny² IV/1 § 582 Rz 1, 2, 49, 50; vgl auch Rechberger/Meli in Rechberger³ § 582 Rz 2).
Dieses öffentliche Interesse bringt der liechtensteinische Gesetzgeber auch dadurch zum Ausdruck, dass er der Stiftungsaufsichtsbehörde auch in über Antrag eines Stiftungsbeteiligten eingeleiteten Verfahren hinsichtlich gemeinnütziger Stiftungen die Parteistellung zuerkennt (Art 552 § 29 Abs 4 PGR).
Entgegen den Rechtsmittelausführungen kann weder dem BuA Nr. 53/2010 noch dem Art 114 Abs 2 PGR entnommen werden, dass die Abberufung von Stiftungsorganen - entgegen der Grundsatzbestimmung des § 599 Abs 1 ZPO - schiedsfähig sein soll. Zur Bestimmung des Art 114 Abs 2 PGR ist überdies festzuhalten, dass diese für die darin genannten Streitigkeiten zwischen einer Verbandsperson und ihren Mitgliedern aus der Mitgliedschaft die zwingende Zuständigkeit des Landgerichtes auch für den Fall vorsieht, dass die Statuten ein Schiedsgericht vorsehen (LES 1981, 174; Bösch aaO S 489).
Auch nach schweizerischem Recht (nunmehr Art 354 ZPO) kann nur ein solcher Anspruch schiedsfähig sein, über den die Parteien frei verfügen können (BGE 136 III 107; ius.focus 2011, 15). Die Befugnis des Gerichtes, im stiftungsaufsichtsbehördlichen Verfahren im Falle von dem Gesetz oder den Statuten widersprechenden Handlungen des Stiftungsrates die nötigen Anordnungen zu treffen, unterliegt nicht der freien Disposition der Stiftungsbeteiligten.
Die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges erweist sich damit als nicht berechtigt.
Den im Revisionsrekurs zitierten OGH-Entscheidungen LES 1982, 16 f sowie dem Beschluss des OGH vom 2.4.2009 zu HG.2008.18 (richtig: 10 HG.2008.18 und publiziert in LES 2009, 253) kann keine gegenteilige Aussage entnommen werden. Im letztzitierten noch zum alten Stiftungsrecht ergangenen Judikat vertrat der OGH die Auffassung, dass durch eine statutenmässig verfügte Delegierung der Abberufungskompetenz an das GBOERA keine zwingende Zuständigkeit des Aufsichtsgerichte verletzt oder abbedungen wird. Dies, weil nach der damaligen Rechtslage damit für die Stiftungsbeteiligten ein Rechtsschutzdefizit nicht verbunden war. Der Beschwerdezug gegen Entscheidungen des GBOERA führte nämlich zum Verwaltungsgerichtshof als unabhängiges Gericht. Die Funktion des GBOERA als Stiftungsaufsichtsbehörde erfuhr im Aufsichtsregime des neuen Stiftungsrechtes allerdings eine grundlegende Änderung. Dieses Amt verfügt nunmehr über keine Entscheidungskompetenz und ist verpflichtet, die nötigen Anordnungen ua wie die Abberufung von Stiftungsorganen beim Richter im Ausserstreitverfahren zu beantragen (Art 552 § 29 Abs 3 PGR).
6.3 Die im Revisionsrekurs erneuerte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sich inhaltlich nur auf die vom Rekursgericht bestätigte Bestellung eines Kollisionskurators für die Drittantragsgegnerin beziehen, da der erstinstanzliche Beschluss, was das verfügte Ausschüttungsverbot sowie die Verweisung des Eventualantrages des Antragstellers auf diese Entscheidung betrifft, ohnehin - wenngleich zu Unrecht, wie bei der Erörterung der Rechtsmittel des Antragstellers und der Antragsgegnerin noch darzulegen sein wird - zur neuerlichen Entscheidung unter Berücksichtigung der mittlerweile eingelangten Stellungnahme der Antragsgegner zu 1. und 2. (ON 11) an das Landgericht zurückverwiesen wurde.
Der Beschlussteil Punkt 2. der Rekursentscheidung aber ist, wie bereits dargelegt, nicht anfechtbar. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass das Obergericht zu Recht die Relevanz des erstinstanzlichen Gehörverstosses verneinte. Wenn im erstinstanzlichen Ausserstreitverfahren, wie hier, das rechtliche Gehör verletzt wird, wird dieser Mangel behoben, wenn für die nicht gehörte Partei die Gelegenheit bestand, ihren Standpunkt im Rekurs darzulegen (7 Ob 182/07a mwN). Davon machten die Antragsgegner zu 1. und 2. auch Gebrauch.
Zu Recht verwies das Obergericht überdies auf die Bestimmung des Art 58 Abs 1 AussStrG (= öAussStrG), wonach ua eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann zu einer Aufhebung der Entscheidung führt, wenn der angefochtene Beschluss selbst aufgrund der Angaben im Rekursverfahren zu bestätigen ist. Bei der Beurteilung dieser Frage sind vor allem die Angaben bzw das Vorbringen des Rekurswerbers zu beachten. Wenn sich auch daraus ergibt, dass die Entscheidung zu bestätigen ist und mit dem vorliegenden Tatsachenmaterial das Auslangen gefunden werden kann, der Verfahrensverstoss daher nur ein "abstrakter" war, können die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und eine Zurückverweisung der Rechtssache unterbleiben. Von einem Rekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, muss jedenfalls gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungsrelevanz des Verfahrensverstosses entsprechend konkretisiert (Fucik/Kloiber, AussStrG [2005] § 58 Rz 1; RS0123872; RS0123649 ua).
Diese Entscheidungserheblichkeit des Gehörverstosses wurde von den Antragsgegnern zu 1. und 2. in deren Rekurs nicht aufgezeigt. Zutreffend führte das Obergericht in diesem Zusammenhang aus, dass die Rekurswerber zu diesem Punkt lediglich rügten, der Kollisionskurator sei anstatt für das Abberufungsverfahren für das gesamte Stiftungsaufsichtsverfahren bestellt worden. Da sich aber der Hauptantrag des Antragstellers, über den in diesem Verfahren zu entscheiden ist, ausschliesslich auf die Abberufung der Antragsgegner zu 1. und 2. als Stiftungsräte bezieht, konnte es keinem Zweifel unterliegen, dass auch die Funktion des bestellten Kollisionskurators mit dem rechtskräftigen Abschluss des Abberufungsverfahrens ihr Ende finde. Dies wurde im Übrigen in Punkt 2. der Rekursentscheidung auch klar zum Ausdruck gebracht.
Die Interessenkollision der Stiftungsräte, die ihnen die künftige unparteiische und sachgerechte Aufgabenerfüllung unmöglich macht und zu einer objektiven Gefährdung des Stiftungszwecks führt, liegt hier schon aufgrund der mit dem Urteil des OGH vom 1.7.2011 zu 6 CG.2008.267-74 verfügten Aufhebung des Stiftungsratsbeschlusses vom 5.1.2004, mit dem der bis dahin privatnützige Zweck der Drittantragsgegnerin in einen gemeinnützigen umgewandelt wurde, und der von den Stiftungsräten in ihrer Staatsgerichtshofbeschwerde weiterhin verfochtenen Rechtsansicht, dieser Stiftungsratsbeschluss sei rechtens erfolgt, klar auf der Hand.
Wie es den Antragsgegnern zu 1. und 2. angesichts der grundlegenden Differenzen über den rechtmässigen Stiftungszweck hätte gelingen sollen, das Erstgericht davon zu überzeugen, dass keine Interessenkollision vorliege, bleibt unerfindlich und wird in deren Rechtsmittel auch nicht aufgezeigt.
Der Revisionsrekurs der Antragsgegner zu 1. und 2. muss deshalb erfolglos bleiben.
Das Landgericht hat mit seinem Beschluss vom 11.2.2011 über die mehrfachen Anträge des Antragstellers ON 1 und 2 ua auf sofortige Abberufung der Antragsgegner zu 1. und 2. verbunden mit der einstweiligen Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis dahingehend entschieden, dass es - neben der Kuratorbestellung - den Stiftungsräten ab sofort verbot, aus dem Stiftungsvermögen Ausschüttungen an wen immer vorzunehmen (Punkt 2. des Beschlusses). Mit seinen Anträgen auf einstweilige Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis und deren Übertragung auf einen Kurator bzw eine Drittperson wurde der Antragsteller auf die obige Entscheidung verwiesen (Punkt 6. des erstinstanzlichen Beschlusses).
Zwar ist dem Rekursgericht beizupflichten, dass der erstinstanzliche Beschluss, was dessen Begründung betrifft, nur bei äusserst weitherziger Interpretation den Anforderungen des Art 39 Abs 3 AussStrG (= öAussStrG) entspricht. Immerhin kann jedoch diesem Beschluss entnommen werden, dass das Landgericht allein auf den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung rechtskräftigen Beschluss des OGH vom 3.12.2010 zu 10 HG.2009.247 abstellte, der seiner Ansicht für sich allein die näher erläuterten Verfügungen rechtfertigte. Der OGH teilt im Ergebnis diese Rechtsansicht.
Der Beschluss des Landgerichtes fand nach zutreffender Ansicht des Rekursgerichtes in Art 191 Abs 1 PGR iVm den auch im Stiftungsaufsichtsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Rechtssicherungsverfahrens, insbesondere des Art 276 Abs 1 lit. b EO seine gesetzliche Grundlage (LES 2010, 358; LES 2011, 35).
Das Obergericht hob den erstinstanzlichen Beschluss in seinen Punkten 2. und 6. (insoweit von Amts wegen) auf, weil es zusammengefasst die Ansicht vertrat, dass die Ausschüttungssperre kein Minus sondern ein Aliud gegenüber dem vom Antragsteller beantragten Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis darstelle und von diesem gar nicht begehrt worden sei. Der Punkt 6. des erstinstanzlichen Beschlusses wiederum stehe in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der Ausschüttungssperre. Obwohl der Punkt 6. des Erstbeschlusses von den Antragsgegnern zu 1. und 2. nicht bekämpft worden sei, sei auch dieser Beschlussteil von Amts wegen aufzuheben, zumal die Sachanträge des Antragstellers nicht vollständig erledigt worden seien. Die Bestimmung des Art 58 AussStrG komme insoweit nicht zum Tragen, weil die erstinstanzliche Entscheidung derart mangelhaft begründet worden sei, dass sie nicht überprüft werden könne.
Der OGH kann diesen Ausführungen jedenfalls im Ergebnis nicht folgen.
Die Entscheidungsbefugnis des Ausserstreitrichters geht gemäss Art 36 Abs 2 und 4 AussStrG (= öAussStrG) über jene gemäss der ZPO (§ 405) hinaus. Es besteht nur eine eingeschränkte Bindung an einen im Ausserstreit- und insbesondere auch einen im Stiftungsaufsichtsverfahren gestellten Antrag und den damit bestimmten Verfahrensgegenstand. Im Rahmen seines erweiterten Ermessensspielraums kommt dem Gericht selbstverständlich keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit nach Gutdünken und Willkür zu. Vielmehr hat auch der Ausserstreitrichter die Interessen der Parteien bestmöglich zu berücksichtigen. Anordnungen, die einer Partei eine von ihr ausdrücklich abgelehnte Rechtsposition aufdrängen, sind ebenso unzulässig wie Regelungen, die im Lichte wohlverstandener Parteiinteressen nicht tragfähig sind (Fucik/Kloiber aaO § 36 Rz 5, 6, 8; RS0007501).
Aufgabe und Ziel stiftungsaufsichtsbehördlicher Massnahmen ist es primär, die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sichern, für eine zweckentsprechende Verwendung und Verwaltung des Stiftungsvermögens zu sorgen und insbesondere auch zweckwidrige Abflüsse zu verhindern. Auch das Vorliegen objektiver, mit dem Stiftungszweck in Zusammenhang stehender Mängel und Defizite begründet einen Missstand und verpflichtet die Stiftungsaufsicht zum Einschreiten (vgl Bösch aaO S 575 f). Hiebei ist vom Gericht insbesondere auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, wonach Anordnungen stets geeignet, erforderlich und auch angemessen sein müssen, der der Stiftung drohenden Gefahr entgegenzuwirken. Beim Recht eines Stiftungsbeteiligten, beim Gericht Massnahmen im Aufsichtswege zu beantragen, handelt es sich um eine Art interner Veranlassung externer Governance. Die Palette der Aufsichtsmittel im Rahmen der Stiftungsaufsicht ist umfangreich und findet im Katalog des Art 552 § 29 Abs 3 und 4 PGR nur eine beispielhafte Aufzählung. Zu ihr zählen auch objektiv angezeigte Massnahmen des Gerichtes zur künftigen Vermeidung allfälliger Rechtsverletzungen von Seiten der Stiftungsorgane. Das Aufsichtsgericht ist an die von einem Stiftungsbeteiligten beantragte Massnahme nicht gebunden. Es kann die ihm notwendig scheinenden und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes angezeigten Anordnungen treffen. Das vom Erstgericht beschlossene Ausschüttungsverbot stellt nach zutreffender Ansicht des Antragstellers und der Drittantragsgegnerin kein Aliud sondern ein Minus im Verhältnis zum Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis dar, zumal Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen Teil der gesetzlichen und statutarischen Befugnisse des Stiftungsrates sind (vgl Dominique Jakob aaO Rz 457 f, 468, 511; LES 2007, 130; LES 2005, 410 ua).
Das Erstgericht hat insoweit mit gerade noch hinlänglicher Begründung und unter Hinweis auf die OGH-Entscheidung zu 10 HG.2009.247 sowie auf die diese bekämpfende Staatsgerichtshofbeschwerde der Antragsgegner zu 1. und 2. die Auffassung vertreten, dass eine Ausschüttungssperre bezogen auf den Zeitpunkt seiner Beschlussfassung das gelindeste Mittel darstellt, bis zur (mittlerweile erfolgten) Klärung der Zweckbestimmung der Drittantragsgegnerin Gefährdungen der Stiftung hintanzuhalten. Hiezu bedurfte es im vorliegenden Fall keiner über die OGH-Entscheidung hinausgehender Feststellungen. Der OGH teilt insoweit die erstinstanzliche Rechtsansicht.
Mit seinem nach Auffassung des OGH in keinem untrennbaren Sachzusammenhang mit der Ausschüttungssperre stehenden Antrag auf Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis wurde der Antragsteller auf das Ausschüttungsverbot verwiesen. Durch die Nichterledigung seines Antrages konnte nur er beschwert sein. Weder er noch die Antragsgegner zu 1. und 2. haben den Beschlussteil 6 des Erstbeschlusses angefochten, der damit in Rechtskraft erwuchs. Für eine amtswegige Aufhebung fehlte deshalb die verfahrensrechtliche Grundlage.
Der OGH hat in seinem Beschluss vom 3.12.2010 zu 10 HG.2009.247 im Einzelnen dargelegt, dass der von den Antragsgegnern zu 1. und 2. gefasste Beschluss auf Zweckänderung der Stiftung nicht den dafür erforderlichen gesetzlichen und statutarischen Voraussetzungen entsprach. Der erst nach Rekurserhebung ergangene Beschluss des Präsidenten des StGH vom 17.3.2011, mit dem der Individualbeschwerde der Antragsgegner zu 1. und 2. gegen die OGH-Entscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, führte zwar dazu, dass die Rechtswirkungen des OGH-Beschlusses ex nunc nicht eintraten bzw wieder aufgehoben wurden (LES 2009, 191). Trotz Anhängigkeit der Staatsgerichtshofbeschwerde zu StGH 2011/8 war das Landgericht berechtigt, aufgrund der rechtlich umstrittenen und vom OGH als statuten- und gesetzwidrig qualifizierten Zweckumwandlung eine Gefahrensituation für die Drittantragsgegnerin zu unterstellen und die daraus resultierenden Anordnungen im Rahmen der Stiftungsaufsicht zu treffen. Der Feststellung von Pflichtwidrigkeiten der Stiftungsräte bedurfte es hiezu nicht.
Der erstinstanzliche Beschluss kann auch hinsichtlich seines Punktes 2. (Ausschüttungssperre) in Stattgebung des Revisionsrekurses des Antragstellers und der Drittantragsgegnerin wiederhergestellt werden. Die hiefür erforderlichen Voraussetzungen des schon erörterten Art 58 AussStrG liegen vor. Sowohl der Rekurs und Revisionsrekurs der Antragsgegner zu 1. und 2. als auch deren Revisionsrekursbeantwortung lassen ein konkretes Vorbringen zur Entscheidungsrelevanz des erstinstanzlichen Gehörverstosses in Bezug auf die Ausschüttungssperre vermissen. Diese Ausschüttungssperre stellt keinesfalls ein übertriebenes Misstrauensvotum gegenüber den Stiftungsräten dar und wäre "eine blosse Mahnung, sich tatsächlich an die ihnen selbst auferlegte Ausschüttungssperre verbunden mit der Androhung einer schärferen Sanktion" in Anbetracht der von ihnen mit Vehemenz vertretenen Rechtsposition ebenso wenig ausreichend gewesen wie eine Ausschüttungssperre "nur bis zum Vorliegen einer Entscheidung des StGH". Letzterer Einwand hat sich im Übrigen aufgrund des nunmehr vorliegenden Staatsgerichtshofurteils ohnehin erledigt.
Hinsichtlich der Darlegungen in der Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegner zu 1. und 2. zum Mehr- bzw Aliudzuspruch an den Antragsteller durch die vom Landgericht angeordnete Ausschüttungssperre ist zu wiederholen, dass sie diesen Beschlussteil unbekämpft liessen und dieser damit schon mangels Anfechtung auch durch den primär hiedurch beschwerten Antragsteller in Rechtskraft erwuchs.
Zuletzt soll nicht unerwähnt bleiben, dass nach Auffassung des OGH auf den während des Rekursverfahrens ergangenen Aufschiebungsbeschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes ON 13, der überdies entgegen dem auch im Ausserstreitverfahren geltenden Einmaligkeitsgrundsatz eines Rechtsmittels mit einem zweiten Schriftsatz von den Antragsgegnern in das Rekursverfahren eingebracht wurde, gemäss Art 49 AussStrG (= öAussStrG) nicht Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Bei diesem Beschluss handelte es sich um eine erst nach der Beschlussfassung durch das Erstgericht entstandene Tatsache (novum productum), die nur dann im Rekursverfahren zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn sie ohne wesentlichen Nachteil einer Partei nicht zum Gegenstand eines weiteren Antrages gemacht werden könnte (Fucik/Kloiber aaO § 49 Rz 4). Diese Möglichkeit aber stand den Antragsgegnern zu 1. und 2. zu Gebote. Tatsächlich nahmen sie den Aufschiebungsbeschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes auch zum Anlass, mit ihrem Schriftsatz vom 24.3.2011 die Beendigung des Aufsichtsverfahrens und in eventu die Aufhebung der Ausschüttungssperre zu beantragen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom 25.3.2011 abgewiesen (ON 15, 16). Über den dagegen erhobenen Rekurs der Stiftungsräte wurde bislang noch nicht entschieden.
Das Landgericht hat nach zutreffender Ansicht des Rekursgerichtes implizit gemäss Art 78 Abs 1 AussStrG die "Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache vorbehalten". Über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens war deshalb gleich zu entscheiden.
Vaduz, am 7. Oktober 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat