05 HG. 2011.182
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle-Karth sowie die OberstrichterIn Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der Antragstellerinnen 1. NF***, 2. CC***, 3. LS***, alle vertreten durch SR***, wider die Antragsgegnerinnen 1. PA***, vertreten durch BW***, 2. BA***, vertreten durch JP**, wegen Kostenbestimmung (Streitwert CHF 1,224.257,28; Revisionsrekursinteresse CHF 776.974,35) über die Revisionsrekurse der beiden Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 23.02.2012, 5 HG.2011.182-15, mit dem in Stattgebung des Rekurses der Antragstellerin der Teilbeschluss des F Landgerichtes vom 18.11.2011 (ON 5) aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie wie als Teilbeschluss folgt zu lauten haben:
Der Antrag der Antragstellerinnen vom 27.10.2011 (ON 1), das Fürstliche Landgericht möge die Kosten der ordentlichen Verwaltung im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung der Antragstellerinnen mit CHF 1,224.257,28 bestimmen, wird hinsichtlich des Teilbegehrens, welches sich auf die im Zeitraum vom 01.11.2005 bis einschließlich 09.07.2008 verrichteten Handlungen bezieht, a b g e w i e s e n .
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller drei Instanzen wird der Endentscheidung vorbehalten.
Die Erstantragsgegnerin erwirkte in diesem Verfahren mit dem Beschluss des Landgerichtes vom 04.07.2008 ein Sicherungsbot unter anderem gegen die drei Antragstellerinnen, mit dem diesen verboten wurde, über ihr Vermögen bis zu den Beträgen von USD 2,719.000,-- (Erstantragstellerin), USD 39.925,-- (Zweitantragstellerin) und USD 300.000,-- (Drittantragstellerin) zu verfügen. Zugleich erging ein Drittverbot. Den Einsprüchen der Antragstellerinnen zu 1. und 3. gab das Landgericht mit Beschluss vom 18.08.2008 teilweise Folge, in dem es aussprach, dass den Antragstellern zu 1. und 3. gestattet werde, über ihr Vermögen insoweit zu verfügen, als dies die ordentliche Verwaltung im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung erfordert. Dieser Beschluss erwuchs der Erstantragsgegnerin gegenüber mit dem 04.09.2008 in Rechtskraft. Einem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Antragstellerin zu 2. gab das Obergericht mit seinem Beschluss vom 08.01.2009 teilweise Folge. Darin ordnete das Obergericht an, dass auch die Antragstellerin zu 2. über ihr Vermögen insoweit verfügen dürfe, als dies die ordentliche Verwaltung im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung erfordere. Diese Rekursentscheidung erwuchs am 05.02.2009 in Rechtskraft.
Mit Beschluss des OGH vom 02.09.2011, 10 CG.2008.189-114, wurden - in Stattgebung der Revisionen der Klägerinnen (und nunmehrige Antragsgegnerinnen) - die klagsabweisenden Urteile des Land- und Obergerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dies vor allem zur Klärung der Frage, ob die Klägerinnen (Antragsgegnerinnen) mit einem Vergleich vom 03.03.2004 (auch) die gegenständlichen Schadenersatzansprüche an eine neue Gesellschaft, nämlich die "PA*** neu" abgetreten haben. Eine solche Zession war vom Land- und Obergericht bejaht und das Klagebegehren aus diesem Grunde wegen Fehlens der Aktivlegitimation abgewiesen worden. In diesem Verfahren wurde überdies vorgebracht, dass die PA *** als Zessionarin der Klagsforderung diese bzw die gegenständlichen Schadenersatzansprüche mit einem mit der Bank of America (Zweitantragsgegnerin) am 13.08.2009 abgeschlossenen Vergleich an diese Bank abgetreten hat.
Die Zweitantragsgegnerin respektive die Bank of America erwirkte jedenfalls im Verfahren 2 CG.2011.281 mit dem Beschluss des Landgerichtes vom 29.08.2011 ein Sicherungsbot unter anderem gegen die drei Antragstellerinnen, wonach diesen untersagt wurde, ihr Vermögen bis zu den Beträgen von USD 4 Mio (Erstantragstellerin), USD 30.000,-- (Zweitantragstellerin) und USD 400.000,-- (Drittantragstellerin) zu verfügen, und zwar mit Ausnahme der für die ordentliche Verwaltung und Aufrechterhaltung der drei Antragstellerinnen notwendigen Beträge. Zugleich erging ein Drittverbot. Über die gegen dieses Sicherungsbot erhobenen Einsprüche und Rekurse wurde bislang noch nicht entschieden.
2.1 Mit ihrem Schriftsatz vom 27.01.2011 stellten die Antragstellerinnen den Antrag, im Rahmen der Sicherungsbote zu 10 CG.2008.189 und 2 CG.2011.281 ihre Kosten "der ordentlichen Verwaltung im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung" mit CHF 1,224.257,28 zu bestimmen.
Hiezu legten die Antragstellerinnen drei verschiedene, je in gleicher Höhe an die drei Antragstellerinnen gerichtete Honorarnoten ihrer Rechtsvertreter je vom 27.10.2011 vor. Die erste Honorarnote über (restlich) CHF 654.974,03 betrifft eine grosse Zahl von anwaltlichen Leistungen in der Zeit vom 01.11.2005 bis zum 10.01.2011, welche nach dem Vorbringen im Kostenbestimmungsantrag im Rahmen des Strafverfahrens 13 UR.2004.49 sowie weiterer fünf Rechtshilfeverfahren in Strafsachen von der Rechtsanwaltskanzlei SR*** erbracht wurden. Mit der zweiten Honorarnote über - restlich - CHF 528.639,86 werden anwaltliche Leistungen in Rechnung gestellt, welche aus Anlass des Verfahrens 10 CG.2008.189 in der Zeit vom 14.07.2008 bis zum 18.07.2011 von der genannten Rechtsanwaltskanzlei erbracht wurden. Die dritte Honorarnote über CHF 40.643,39 bezieht sich schliesslich auf anwaltliche Tätigkeiten vom 17.12.2009 bis zum 30.09.2011 im Verfahren 2 CG.2011.281.
2.2 Mit umfangreichen Einwendungen, auf die verwiesen werden kann, beantragten die Antragsgegnerinnen die kostenpflichtige Abweisung des Kostenbestimmungsantrages.
Mit diesem Teilbeschluss vom 18.11.2011 wurde der gegenständliche Kostenbestimmungsantrag hinsichtlich des Teilbegehrens, welches sich auf die im Zeitraum vom 01.11.2005 bis einschliesslich 04.09.2008 (Erstantragstellerin und Drittantragstellerin) bzw auf die im Zeitraum 01.11.2005 bis 05.02.2009 (Zweitantragstellerin) verrichteten Handlungen beziehe, abgewiesen.
Das Landgericht begründete seine von einem früheren Beschluss des Obergerichtes vom 11.03.2010 zu 10 HG.2009.66-16 abweichende Rechtsansicht wie folgt:
"Zu verweisen ist zunächst auf die grundlegende Entscheidung des StGH vom 27.06.1997, StGH 1995/15, zitiert nach LES 2000, 37 (39), wonach es zur wirksamen Beschwerdeführung (Art 43 LV) gehört, dass ein Beschwerdeführer nicht sämtlicher finanzieller Mittel beraubt werden darf, um sich wirksam gegen eine ihn benachteiligende Behördenentscheidung zur Wehr setzen zu können. Es würde das Recht des Beschwerdeführers geradezu aushöhlen, wollte man es zulassen, dass einem Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtssicherungsverfahrens sämtliche finanziellen Mittel entzogen würden. Neben der Gefährdung der eigenen Existenz (Bezahlung der jährlichen Unkosten wie Steuern etc) würde dadurch auch die wirksame Beschwerdeführung verunmöglicht, da die betroffene Verbandsperson weder die Gerichtsgebühren noch eine anwaltliche Vertretung bezahlen könne. Es sei deshalb eine entsprechende Regelung im Sicherungsbot zu treffen, um die Existenz der Verbandsperson und die notwendigen Mittel für eine wirksame Beschwerdeführung finanziell sicherzustellen.
Diesen Grundsätzen Rechnung tragend werden seither nach ständiger Rechtsprechung des OGH (beginnend mit dem Beschluss vom 06.08.1998, GZ 6 C 397/96-48 [zitiert wiederum nach LES 2000, 37 {39}]; LES 2000, 37) Verfügungsverbote mit dem Zusatz versehen, dass der Verbandsperson gestattet wird, über die Vermögenswerte (und gegebenenfalls Vermögenserträgnisse) insoweit zu verfügen, als dies ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung betrifft. Beginnend mit LES 2006, 46 entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass die ziffernmässige Bestimmung des Kostenaufwandes im Rechtsfürsorgeverfahren zu erfolgen hat vgl auch LES 2008, 341).
Zur Frage, ob die Einschränkung des Verfügungsverbotes auch für Kosten gilt, die bereits vor Erlass des Sicherungsbotes angefallen sind, liegt - soweit überschaubar - keine Rechtsprechung des Höchstgerichtes, jedoch die bereits erwähnte Rechtsprechung des Fürstlichen Obergerichtes vor. Das Fürstliche Landgericht ist der Auffassung, dass es zwei Gründe rechtfertigen, von der obergerichtlichen Rechtsprechung abzugehen.
Zum einen besteht die ratio der Rechtsprechung des StGH und des OGH darin, dass die Existenz und die wirksame Beschwerdeführung der betroffenen Verbandsperson nicht verunmöglicht werden dürfen. Nun handelt es sich bei sämtlichen Leistungen, die bis im Zeitraum vom 01.11.2005 bis 04.09.2008 bzw 05.02.2009 für die Antragstellerinnen erbracht wurden, um Leistungen, bei deren Nichtbezahlung weder die Existenz noch das Recht auf wirksame Beschwerdeführung in Frage gestellt wird. Sämtliche Leistungen wurden bereits erbracht, jedoch offenkundig noch nicht bezahlt. Werden die Leistungen nun weiterhin nicht bezahlt, existieren die drei Antragstellerinnen weiterhin (wie bisher) und es ist auch ihr Recht auf Beschwerdeführung keineswegs in Frage gestellt. Aus Sinn und Zweck der Rechtsprechung des StGH und des OGH ergibt sich somit als erster Befund, dass ausschliesslich Leistungen, die nach Erlass des Verfügungsverbotes (samt Einschränkung, wonach eine Disposition über Vermögenswerte für ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung zulässig ist) erbracht wurden, von der Einschränkung des Verfügungsverbotes umfasst sind (und zur ziffernmässigen Bestimmung führen können), nicht jedoch zuvor erbrachte Leistungen.
Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegner mit Erlass von Drittverboten - wie hier - gemäss Art 275 Abs 2 letzter Satz EO ein Pfandrecht an den mit dem Verfügungsverbot belegten Vermögenswerten erwerben. Dieses Pfandrecht wird - wie von der Rechtsprechung gefordert - entsprechend eingeschränkt (ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung), was jedoch nicht für Handlungen gelten kann, die vor Begründung des Pfandrechtes (samt entsprechender Einschränkung) gesetzt wurden. Insoweit stellen die Gläubiger der früher gesetzten Handlungen der Sache nach blosse (unbesicherte) Altgläubiger dar, die durch das Verfügungsverbot nicht besser gestellt werden dürfen als andere Altgläubiger (zB als ein Handwerker, der für die Antragstellerinnen irgendwelche Leistungen erbracht hat, diese jedoch erst nach Erlass des Verfügungsverbotes fakturiert).
Letztlich ist festzuhalten, dass die Einschränkung bzw Aufhebung einer einstweiligen Verfügung erst mit Rechtskraft der die Einschränkung bzw Aufhebung anordnenden Entscheidung wirksam wird (LES 2011, 68), weshalb sämtliche von den Antragstellerinnen verzeichneten Leistungen, die vor dem 05.09.2008 (Antragstellerinnen zu 1. und 3.) bzw 06.02.2009 (Antragstellerin zu 2.) verzeichnet wurden, nicht von der Einschränkung umfasst sind und somit nicht ziffernmässig bestimmt werden können."
Das Obergericht erachtete die vom Landgericht gegen seine Rekursentscheidung vom 11.03.2010 zu HG.2009.66-16 vorgetragenen Argumente für nicht überzeugend. Dies aus folgenden Erwägungen:
"Das Erstgericht vertritt "zum einen" unter Hinweis auf die ratio der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und des Obersten Geichtshofes die Ansicht, dass es sich bei sämtlichen Leistungen, die im Zeitraum vom 01.11.2005 bis 04.09.2008 bzw 05.02.2009 für die Antragstellerinnen erbracht wurden, um Leistungen handle, bei deren Nichtbezahlung weder die Existenz noch das Recht auf wirksame Beschwerdeführung in Frage gestellt werden. Sämtliche Leistungen seien offenkundig noch nicht bezahlt worden. Wenn die Leistungen nun weiterhin nicht bezahlt würden, würden die drei Antragstellerinnen weiterhin in ihrer Existenz nicht gefährdet sein.
Dies ist richtig, doch ist die Frage der Erbringung der Leistung mit jener der Möglichkeit zur Bezahlung nicht ident. Gerade wenn die ratio der Einschränkung der Sicherungsbote berücksichtigt wird, nämlich dass ein Beschwerdeführer nicht sämtlicher finanzieller Mittel beraubt werden darf, um sich wirksam gegen eine ihn benachteiligende Behördenentscheidung zur Wehr setzen zu können und die Existenz der Verbandsperson sichergestellt werden soll, spielt die Frage der Zahlungsmöglichkeit für früher erbrachte Leistungen eine wesentliche Rolle. Ob die Antragstellerinnen in ihrer Existenz gefährdet sind, wenn sie die geltend gemachten Leistungen nunmehr bezahlen müssen, kann erst beurteilt werden, wenn dazu Feststellungen getroffen werden, was jedoch bisher nicht der Fall ist. Ihr Recht auf "Beschwerdeführung" ist jedenfalls dann eingeschränkt, wenn sie im Falle der Zahlungsverpflichtung für frühere Leistungen nicht mehr über die erforderlichen Mittel verfügen, um dieser Zahlungsverpflichtung nachkommen zu können.
Der Sinn und Zweck der höchstgerichtlichen Rechtsprechung besteht nur darin, der juristischen Person die ordentliche Verwaltung im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung zu ermöglichen. Aus dieser ratio ergibt sich aber nach Ansicht des Rekursgerichtes nicht, dass Zahlungsverpflichtungen, die aufgrund von Leistungen entstanden sind, die nach Einschränkung des Sicherungsbotes zu bezahlen sind, nicht berücksichtigt werden können. Die Frage, wann eine Leistung in Rechnung gestellt wird und dann zu bezahlen ist, hängt nämlich von verschiedenen Umständen ab, auf welche die betroffene juristische Person keinen Einfluss nehmen kann. Ausserdem wäre es auch denkbar, dass die Bezahlung einer früheren Leistungserbringung gestundet werden könnte und noch keine Zahlungspflicht besteht. Es wäre daher keineswegs sachgerecht, in diesem Fall - bei Notwendigkeit der Leistung - den diesbezüglichen Aufwand bzw den erforderlichen Geldbetrag, der erst nach rechtskräftiger Einschränkung zu tätigen ist, nicht freizugeben.
Es mag durchaus zutreffen, dass dann, wenn die Leistungen nun nicht bezahlt werden, die Antragstellerinnen weiterhin existieren, doch kommt es darauf nicht an. Besteht eine Zahlungspflicht und sind bestimmte Rechnungen (allenfalls aus früheren Zeiten) noch offen, muss es der juristischen Person ermöglicht werden, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dies natürlich nur unter der Voraussetzung, dass die früheren Leistungen für die Geschäftsführung notwendig waren.
Dies gilt auch für die Überlegungen des Erstgerichtes im Zusammenhang mit der Erwirkung des Pfandrechtes.
Die Einschränkung des Pfandrechtes betrifft - wie das Erstgericht zutreffend ausführt - nur die Aufwendungen im Zusammenhang mit den ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung. Warum notwendige Aufwendungen (Zahlungen), die auf früheren Leistungen beruhen, nicht auch zur Einschränkung des Pfandrechtes führen können, ist nicht ersichtlich. Es gehet nicht um die Ungleichbehandlung von Altgläubigern gegenüber Neugläubigern, sondern ausschliesslich um die Ermöglichung, der juristischen Person ihre notwendige Geschäftsführung und Vertretung sicherzustellen. Dies ist aber nur dann gewährleistet, wenn diese juristische Person auch ihren damit zusammenhängenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.
Nur der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine Ausfolgung der durch das Sicherungsbot blockierten Geldmittel erst dann möglich ist, wenn ein rechtskräftiger Kostenbestimmungsbeschluss vorliegt (LES 2006, 46).
Wenn davon ausgegangen wird, dass vor der Einschränkung des Sicherungsbotes Leistungen erbracht wurden, die notwendig waren, diese Leistungen aber - aus welchen Gründen auch immer - erst nach Rechtskraft des Einschränkungsbeschlusses zu bezahlen sind, handelt es sich beim gegebenen Sachzusammenhang um Aufwendungen, die von der Einschränkung betroffen sind."
Davon ausgehend werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren auch Feststellungen zu jenen geltend gemachten Kosten zu treffen haben, die Leistungen betreffen, welche vor dem 05.09.2008 bzw 06.02.2009 erbracht worden seien.
Der Kostenvorbehalt wurde auf Art 78 Abs 4 AussStrG iVm § 52 ZPO gestützt.
5.1 Gegen die Rekursentscheidung richten sich die zulässigen und fristgerecht erhobenen Revisionsrekurse der beiden Antragsgegnerinnen, die sie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollumfänglich anzufechten erklären und deren Abänderung im Sinne der Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses begehren.
Das gleichlautende Rechtsmittelvorbringen der beiden Revisionsrekurswerberinnen lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Das Obergericht habe die ratio der Freigabe der gesperrten Vermögenswerte, die darin bestehe, die Existenz und wirksame Beschwerdeführung der betroffenen Verbandsperson nach Erlass eines Sicherungsbots zu gewährleisten, nicht hinreichend beachtet. Bei sämtlichen Leistungen, die im Zeitraum vom 01.11.2005 bis zum 04.09.2008 bzw 05.02.2009 für die Antragstellerinnen erbracht worden seien, handle es sich um Leistungen, bei deren Nichtbezahlung weder die Existenz noch das Recht auf wirksame Beschwerdeführung in Frage gestellt werde. Sämtliche Leistungen seien vor Erlass des Sicherungsbots bereits erbracht, allerdings noch nicht bezahlt worden. Würden die Leistungen nun weiterhin nicht bezahlt werden, existierten die drei Antragstellerinnen weiter und es sei auch ihr Recht auf Beschwerdeführung nicht in Frage gestellt. Von ihrem Beschwerderecht hätten sie auch in der Vergangenheit ohne Bezahlung wirksam Gebrauch machen können. Damit sei nachgewiesen, dass das Recht auf Beschwerdeführung gar nicht mehr tangiert werden könne.
Nun argumentiere das Obergericht damit, dass noch nicht festgestellt sei, ob die Antragstellerinnen in ihrer Existenz gefährdet seien, wenn sie die geltend gemachten Leistungen nunmehr bezahlen müssten. Ihr Recht auf Beschwerdeführung sei jedenfalls dann eingeschränkt, wenn sie im Falle der Zahlungsverpflichtung für frühere Leistungen nicht mehr über die erforderlichen Mittel verfügten, um dieser Zahlungsverpflichtung nachkommen zu können.
Diese Argumentation verkenne Sinn und Zweck der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Freigabe gesperrter Vermögenswerte. Dieser Sinn und Zweck bestehe darin, entweder die Existenz der juristischen Person sicherzustellen oder ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich auch nach erfolgter Vermögenssperre noch wirksam zu verteidigen.
Im gegenständlichen Fall gehe es nicht um die Sicherstellung der Existenz der juristischen Person, sondern ausschliesslich um Rechtsvertretungskosten für die Vergangenheit. Aus den gesperrten Vermögenswerten seien nämlich in der Vergangenheit stets die Mittel für die Verwaltung der juristischen Personen freigegeben worden, sodass klar sei, dass die Existenz der Antragstellerinnen bis heute nie gefährdet gewesen sei. Somit bleibe nur zu klären, ob Vermögenswerte für Vertretungskosten, die vor Erlassung des Sicherungsbots im Verfahren zu 10 CG.2008.189 entstanden seien, freigegeben werden müssten. Wie der Erstrichter zutreffend ausgeführt habe, seien diese Vermögenswerte deshalb nicht freizugeben, weil sich die drei Antragstellerinnen in der Vergangenheit bereits verteidigt hätten und somit keine Notwendigkeit bestehe, dass sie Vermögenswerte für längst erfolgte Vertretungshandlungen erhalten. Eine wirksame Beschwerdeführung sei somit gewährleistet gewesen. Sinn und Zweck der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bestehe aber nur darin, sicherzustellen, dass eine effektive Verteidigung auch nach erfolgter Sperrung der Vermögenswerte durch ein Sicherungsbot weiterhin möglich sei. In diesem Zusammenhang sei es nicht ganz nachvollziehbar, warum nach Auffassung des Rekursgerichtes das Recht auf Beschwerdeführung eingeschränkt sein solle, wenn die juristische Person allfälligen Zahlungsverpflichtungen für Leistungen, die vor Erlass des Sicherungsbots erbracht worden seien, nicht nachkomme. Das Recht auf Beschwerdeführung könne dann rein logisch nicht mehr verletzt werden, weil sich die juristische Person ja in der Vergangenheit effektiv (auch ohne Bezahlung) habe verteidigen können. Somit könne entgegen der Auffassung des Obergerichtes das Recht auf Beschwerdeführung selbst dann nicht eingeschränkt sein, wenn die drei Antragstellerinnen ihren Zahlungsverpflichtungen für Leistungen, die sie vor Erlass des Sicherungsbots erhalten hätten, nicht nachkämen.
Auch die Ausführungen des Rekursgerichtes zum Pfandrecht seien unzutreffend. Diesbezüglich habe das Erstgericht zu Recht festgestellt, dass die Einschränkung des Pfandrechtes nicht für Handlungen gelten könne, die vor Begründung des Pfandrechtes gesetzt worden seien. Die Gläubiger der früher gesetzten Handlungen seien somit nichts anderes als (unbesicherte) Altgläubiger, die durch das Verfügungsverbot nicht besser gestellt werden dürften als andere unbesicherte Altgläubiger, die keine anwaltschaftlichen Leistungen erbracht hätten und daher auch kein Recht auf Freigabe der gesperrten Vermögenswerte hätten. Diesbezüglich müssten sämtliche unbesicherte Altgläubiger gleich behandelt werden.
Es sei schliesslich zu berücksichtigen, dass das Pfandrecht nicht ausgehöhlt werden dürfe. Dies wäre jedoch der Fall, wenn die Antragstellerinnen für Leistungen bezahlen dürften, die materiell LS*** zugute gekommen seien und nur am Rande die Antragstellerinnen selbst betroffen hätten.
Mit Darlegungen, die auf keinem von den Vorinstanzen festgestellten Tatsachensubstrat beruhen, bestreiten die Revisionsrekurswerberinnen zuletzt die eigenständige rechtliche Existenz der LS*** zuzurechnenden Antragsgegnerinnen und behaupten, dass sämtliche vom Kostenbestimmungsantrag erfassten Leistungen für den Genannten erbracht worden seien. Es bestehe auch ein eklatanter Interessenkonflikt auf Seiten des Rechtsvertreters der Antragstellerinnen, der zugleich auch als Organ derselben fungiere und von diesen die Bezahlung längst verjährter Leistungen sowie für Tätigkeiten fordere, die mit der Pfändung der Vermögenswerte in den Straf- und Rechtshilfeverfahren nichts zu tun haben können.
5.2 Die Antragstellerinnen erstatteten zu den Revisionsrekursen zwei getrennte, jedoch wortgleiche Revisionsrekursbeantwortungen, mit denen sie die kostenpflichtige Bestätigung der Rekursentscheidung beantragen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führen die Antragstellerinnen aus:
Es handle sich bei ihnen um selbstständige juristische Personen, die auch in den bisherigen Zivil- und Strafverfahren als solche behandelt worden seien.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung habe das Obergericht den Standpunkt vertreten, dass es der juristischen Person ermöglicht werden solle, ihren Zahlungsverpflichtungen vor und nach Einschränkung des Sicherungsbotes nachzukommen. Dies natürlich unter der Voraussetzung, dass die Leistungen für die Geschäftsführung und selbstverständlich auch für die Rechtsverteidigung notwendig gewesen seien. Dies sei als massgebliches Kriterium anzusehen.
Hinsichtlich des Pfandrechtes habe das Obergericht richtig ausgeführt, dass es im Kostenbestimmungsverfahren lediglich um die Ermöglichung der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung gehe. Die notwendige Geschäftsführung und Vertretung sei jedoch nur dann gewährleistet, wenn die juristische Person auch die damit zusammenhängenden Zahlungsverpflichtungen begleichen könne. Wenn vor Einschränkung des Sicherungsbotes Leistungen erbracht worden seien, die zur Geschäftsführung und Vertretung erforderlich gewesen seien, die aber aus welchen Gründen auch immer nach Rechtskraft des Einschränkungsbeschlusses zu bezahlen seien, handle es sich um Aufwendungen, die von der Einschränkung selbstverständlich betroffen seien.
Die Ausführungen des Rekursgerichtes seien an Klarheit kaum zu übertreffen und gingen völlig in Einklang mit der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und dem Ziel und Zweck der Freigabe von gesperrten Vermögenswerten. Einer juristischen Person solle schlichtweg auch nach einer Sperre sämtlicher ihrer Vermögenswerte ermöglicht werden, die notwendige Geschäftsführung und Vertretung sicherzustellen. Dabei sei es gleichgültig, ob die Zahlung, welche nach der Sperrung der Vermögenswerte vorgenommen werden solle, auf Leistungen beruhe, welche vor oder nach Rechtskraft des Einschränkungsbeschlusses erbracht worden seien.
In weiterer Folge schildern die Antragstellerinnen in ihren Revisionsrekursbeantwortungen ihre besondere Situation, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass ihre gesamten Vermögenswerte aufgrund ein- und desselben Sachverhalts seit dem 05.03. bzw 15.03.2004 zunächst in den diversen Straf- und Rechtshilfeverfahren in Strafsachen und ab 2008 parallel dazu im Rahmen der gegenständlichen Zivilverfahren gesperrt worden seien. Die Antragstellerinnen seien deshalb seit März 2004 zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, an sie gestellte Honorarnoten für die Vertretungskosten aus ihrem Vermögen zu begleichen. Dies gelte auch für die Kosten der ausgewiesenen Rechtsanwälte, welche die Antragstellerinnen seit dem 01.11.2005 vertreten würden.
Die Rechtsansicht des Erstgerichtes würde das Recht der Antragstellerinnen bzw einer juristischen Person auf effektive und wirksame Verteidigung völlig aushöhlen und inexistent machen. Weiters wäre die Existenz der Antragstellerinnen gravierend gefährdet und würde die Rechtsansicht des Landgerichts in allen Fällen, in welchen sämtliche Vermögenswerte der Mandanten gesperrt seien, zu untragbaren Verhältnissen zwischen einer juristischen Person als Sicherungsgegnerin und ihrem Rechtsvertreter führen.
Die Rechtsansicht des Landgerichtes hätte auch in jedem Provisorialverfahren den Effekt, dass die gesamten Vertretungs-, Verwaltungs- und Verteidigungskosten während des gesamten Provisorialverfahrens per se von der Kostenbestimmung ausgenommen wären. Einem Sicherungsgegner, dessen Vermögenswerte mit Sicherungsbot vollständig gesperrt würden, wäre sohin mangels Möglichkeit einer Bezahlung völlig verunmöglicht, sich durch einen Rechtsvertreter im Rahmen des Provisorialverfahrens vertreten zu lassen. Es wäre dem Sicherungsgegner nicht möglich, einen Rechtsvertreter zur Bekämpfung eines Sicherungsbots zu beauftragen, da ihm von vornherein klar sein müsse, dass er die Kosten des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Sicherungsbots lediglich im Falle des Obsiegens im Sicherungsverfahren oder im späteren Hauptverfahren bezahlen könnte. "In Kenntnis der Unfähigkeit zur Zahlung von Leistungen, die Tätigkeiten eines Rechtsvertreters in Anspruch zu nehmen, würde jedoch bereits einen Eingehungsbetrug der für die juristische Person Handelnden darstellen (einen solchen sollen die Antragstellerinnen nach Ansicht der Antragsgegnerinnen offenbar vornehmen müssen)".
Mit hier nicht wiederzugebenden Darlegungen beschreiben die Revisionsrekurswerberinnen sodann ihre Situation und die sich daraus ergebenden Konsequenzen und Auswirkungen für den Fall eines Sicherungsbotes mit und ohne dessen Einschränkung in Bezug auf die Kosten der notwendigen Verwaltung, Vertretung und Verteidigung.
Folgte man der Rechtsansicht des Landgerichtes, so wären im gegenständlichen Verfahren sämtliche Leistungen ab Zustellung des Sicherungsbots im Verfahren 10 CG.2008.189 am 11.07.2008 bis zum 04.09.2008 bzw bis zum 05.02.2009 von der Kostenbestimmung ausgenommen. Damit wäre gerade die besonders wichtige Überprüfung und Bekämpfung eines Sicherungsbots und die Erwirkung der Ausnahme der Verwaltungs- und Vertretungskosten vom Sicherungsbot von der Kostenbestimmung ausgenommen. Es könne daher keine Bezahlung des Rechtsvertreters für seine Leistungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Sicherungsbots erfolgen.
Gerade im Verfahren 10 CG.2008.189 wäre es jedoch ohne eine Bekämpfung des Sicherungsbots niemals zu einer Einschränkung hinsichtlich der Kosten der Verwaltung, Vertretung und Verteidigung gekommen. Ohne diese Bekämpfung wäre auch eine Bezahlung der Kosten nach Rechtskraft im Hauptverfahren nicht möglich geworden. Folge man der Ansicht der Revisionsrekurswerberinnen, hätte der Rechtsvertreter der Antragstellerinnen das Sicherungsbot auf eigenes Risiko und eigene Kosten bekämpfen müssen.
Die Rechtsansicht des Landgerichtes hätte auch gravierende Auswirkungen auf die parallele Vertretung der Antragstellerinnen in den diversen Straf- und Rechtshilfeverfahren gehabt und eine Verteidigung und Vertretung in diesen Verfahren verunmöglicht. Dies, weil während des Zeitraums, welcher nach Ansicht der Antragsgegnerinnen vom Kostenbestimmungsverfahren ausgenommen sein solle, die Antragstellerinnen eine Vielzahl an unzulässigen Sperrbeschlüssen des Landgerichtes und des Obergerichtes hätten bekämpfen und deshalb zwingend die Leistungen eines Rechtsvertreters in Anspruch nehmen müssen.
Zur Sicherung der künftigen Begleichung der Vertretungskosten im Rahmen der diversen Straf- und Rechtshilfeverfahren in Strafsachen wären die Antragstellerinnen gezwungen gewesen, mehrere Kostenbestimmungsanträge in diesen Verfahren zu stellen. Aufgrund der "unrichtigen ständigen Praxis" der Strafgerichte, die Vertretungskosten gemäss TP 4 RATV zu honorieren anstatt diese Leistungen mit einem angemessenen und ortsüblichen Stundensatz abzugelten, hätte der Rechtsvertreter der Antragstellerinnen "ungeachtet einer monatlichen Rechnungstellung und einem anschliessenden Kostenbestimmungsantrag lediglich die Bezahlung eines Bruchteils der effektiv für seine Leistungen in Rechnung gestellten Honorare beglichen erhalten. Den die Berechnung des Honorars nach TP 4 RATV übersteigenden Teil hätten die Antragstellerinnen nicht bezahlen können. Zur Sicherung der Bezahlung des von der Kostenbestimmung im Strafverfahren nicht erfassten Teils der Honorarnote hätte der Rechtsvertreter unmittelbar nach erfolgter Kostenbestimmung gegen die Antragsgegnerinnen periodisch einen Exekutionstitel erwirken und anschliessend gegen diese zur Erwirkung eines Pfandrechtes an den im Strafverfahren gesperrten Vermögenswerten Exekution führen müssen. Nur so wäre es dem Rechtsvertreter möglich gewesen, eine vollständige Bezahlung der erbrachten Leistungen im Rahmen der Straf- und Rechtshilfeverfahren zu bewerkstelligen und die Bezahlung des Honorars, welches TP 4 RATV übersteige, zumindest in ferner Zukunft, für den Fall der Aufhebung der Sperren in den Straf- und Rechtshilfeverfahren zu ermöglichen".
Die im gegenständlichen Verfahren zu bestimmenden Kosten seien ausnahmslos Kosten der Verteidigung und Vertretung der Antragstellerinnen in diversen Straf-, Rechtshilfe- und Zivilverfahren, welche zur Wahrung der rechtlichen Interessen zwingend erforderlich gewesen seien.
Zu Unrecht beriefen sich die Antragsgegnerinnen auf ihr Pfandrecht. Mit der Einschränkung des Sicherungsbots hinsichtlich der Kosten der Verwaltung, Vertretung und Verteidigung werde dem Grunde nach eine Beschränkung des Sicherungsbots hinsichtlich dieser Kosten vorgenommen. Aufgrund des Umstandes, dass die Einschränkung des Sicherungsbots bereits in grundrechtlicher Hinsicht geboten sei, könne die im Sicherungsbot vorgenommene Einschränkung lediglich als deklarativ angesehen werden. Das mit dem Sicherungsbot eingeräumte Pfandrecht umfasse sohin zu keinem Zeitpunkt die Kosten der Vertretung, Verteidigung und Verwaltung, sondern seien diese Kosten sowohl vor Erlass des Sicherungsbots als auch nachher frei von einer Sperre und auch frei vom Pfandrecht.
Zum Schluss ihrer Revisionsrekursbeantwortung unternehmen die Antragstellerinnen den Versuch, die Unmassgeblichkeit des Zeitpunktes der Leistungserbringung für die Kostenbestimmung anhand von hier nicht wiederzugebenden Beispielen zu verdeutlichen.
Der Revisionsrekurs ist zum überwiegenden Teil berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Hiezu teilt der OGH im Grundsätzlichen die Rechtsansicht des Landgerichtes.
6.1 Der StGH hat in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass va die Art 33, 43 LV und Art 6 Abs 1 EMRK das Recht auf freien Zugang zum Gericht beinhalten und dass diese Grundrechte geradezu ausgehöhlt würden, wenn man es zuliesse, dass einem Sicherungsgegner im Rahmen eines Rechtssicherungsverfahrens oder dem Beschuldigten bzw Beteiligten in einem Strafverfahren, in dem es zu einer Vermögenssperre nach § 97a StPO komme, sämtliche finanziellen Mittel entzogen würden. Es gehöre zur wirksamen Beschwerdeführung, dass eine juristische Person nicht sämtlicher finanziellen Mittel beraubt werde, um sich wirksam gegen eine sie benachteiligende Behördenentscheidung zu wehren. Durch eine Blockierung sämtlicher Vermögenswerte werde neben der Gefährdung der eigenen Existenz einer juristischen Person (Bezahlung der jährlichen Unkosten wie Steuern etc) auch eine wirksame Beschwerdeführung verunmöglicht, da die juristische Person weder die Gerichtsgebühren noch eine anwaltliche Vertretung bezahlen könne. Es seien deshalb sowohl bei der Anordnung von zivilrechtlichen als auch strafrechtlichen Sicherungs- und Einziehungsmassnahmen entsprechende Regelungen in der Verfügung zu treffen, um die Existenz der betroffenen juristischen Person und die notwendigen Mittel für eine wirksame Beschwerdeführung finanziell sicherzustellen. Diese Rechtsprechung des StGH stellt eine Konkretisierung des Grundrechts einer juristischen Person auf wirksame Beschwerde bzw Verteidigung in Strafsachen gemäss den Art 43 und 33 Abs 2 LV sowie Art 6 EMRK dar und gilt damit sowohl für den Zivil- als auch Strafrechtsbereich. Mit dieser Rechtsprechung soll die Rechtsposition einer juristischen Person der einer natürlichen Person angeglichen werden, deren verfassungsrechtlich garantiertes Recht der Beschwerdeführung durch die Möglichkeit der Erlangung der Verfahrenshilfe gewährleistet ist (StGH in LES 2004, 168; vgl auch Urteil des StGH vom 28.11.2011, StGH 2010/63 uva).
Mit den von den Antragsgegnerinnen gegen die Antragstellerinnen in den Verfahren 10 CG.2008.189 und 2 CG.2011.281 erwirkten Sicherungsboten gemäss Art 275 Abs 1 lit c iVm dem Abs 2 EO an den hievon erfassten Vermögenswerten bis zu USD 2,719.000,--, USD 39.925,-- und USD 300.000,-- (Erst- bis Drittantragstellerin) erwarben die beiden Antragsgegnerinnen ein durch die nachfolgende Rechtfertigung auflösend bedingtes Pfandrecht (LES 2003, 29 ua). Dieses Pfandrecht, zu dessen Erlangung die Antragsgegnerinnen das Bestehen ihrer Ansprüche und deren Gefährdung von Seiten der Antragstellerinnen bescheinigen mussten, räumte diesen bei Nichterfüllung ihrer durch das Sicherungsbot gesicherten Ansprüche das gegen jedermann und absolut wirkende (dingliche) Recht an den gepfändeten Vermögenswerten ein, welches den Vorrang gegenüber allen konkurrierenden Gläubigern und nachträglich bewirkten Pfandrechten geniesst. Gemäss den Bestimmungen der Art 373, 384 und 391 SR gilt der Grundsatz der Unteilbarkeit der Pfandhaftung, demzufolge das ganze Pfandobjekt für die gesamte Forderung, welche wiederum zur Gänze durch dieses gesichert ist, haftet (LES 2005, 384 ff mwN).
Diesem Pfandrecht, auch wenn es auflösend bedingt ist, kommt der in Art 34 Abs 1 LV verankerte Schutz der Eigentumsgarantie zu (Höfling, Die Liechtensteinische Grundrechtsordnung [1984] S 166 ff, 172).
In Abwägung des Grundrechtes einer juristischen Person als Sicherungsgegnerin auf Erhalt ihrer Existenz und wirksame Beschwerde mit dem Pfandrecht eines Sicherungswerbers gelangte der OGH in seiner Entscheidung vom 23.07.2004, 1 Cg.2002.310-99, zur Auffassung, dass das Pfandrecht dem Verlangen der Sicherungsgegnerin entgegensteht, die für Aktivprozesse notwendigen Mittel freizugeben. Er führte darin aus, dass die Führung von - allenfalls auch aussichtsreichen - Aktivprozessen (im Anlassfall zur Einklagung eines Schadens von EUR 300.000,--) nicht zur notwendigen Geschäftsführung und Vertretung einer juristischen Personals Sicherungsgegnerin gehört. Vielmehr müsse das Interesse des Sicherungsgegners, aus dem gepfändeten Vermögen die klagsweise Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte zu finanzieren, gegenüber den Interessen des widersprechenden Sicherungswerbers und Pfandgläubigers zurücktreten (LES 2005, 384).
Der von den dortigen Sicherungsgegnerinnen gegen die Entscheidung des OGH erhobenen Beschwerde gab der StGH mit seinem Urteil vom 21.02.2005 zu StGH 2004/56 keine Folge.
6.2 Auch eine Gewichtung und Abwägung der Rechtspositionen der Streitteile in Ansehung der hier verfahrensgegenständlichen Kosten für die vom Rechtsvertreter der Antragstellerinnen vor Erlassung des Sicherungsbots erbrachten anwaltlichen Leistungen schlägt nach Meinung des Senats zu Lasten der Antragstellerinnen aus.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der für die Existenzsicherung einer juristischen Person erforderlichen Kosten sehr eng auszulegen ist. Der StGH erwähnte in diesem Zusammenhang "jährliche Unkosten wie Steuern etc", die als Kosten der notwendigen Geschäftsführung anzusehen sind (Urteil des StGH vom 21.02.2005, StGH 2004/56 Erw. 2.3; vgl auch LES 2000, 37 [39]). Diesem Begriff können auch die jährlichen Honorare der Organe und gesetzlichen Repräsentanten für die Verwaltung einer juristischen Person zugeordnet werden, die, auch wenn sie einen Zeitraum vor Erlassung des Sicherungsbots betreffen, aus den mit dem Sicherungsbot gepfändeten Forderungen beglichen werden können. Solche Kosten sind indes nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden Kostenbestimmungsantrages, der ausschliesslich anwaltliche Leistungen im Zuge der rechtsfreundlichen Vertretung in den Zivil- und Strafverfahren wie insbesondere Besprechungen, Telefonate, Schreiben, E-Mails etc umfasst. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Revisionsrekurswerberinnen wurden denn auch in der Vergangenheit mit deren Zustimmung stets die notwendigen Mittel für die Verwaltung der Antragstellerinnen freigegeben.
Nach zutreffender Ansicht des Erstgerichtes handelt es sich bei den im Rechtsmittelverfahren strittigen Kostenpositionen ausschliesslich um Leistungen des Rechtsfreundes der Antragstellerinnen, deren Nichtbegleichung weder deren Existenz noch deren Recht auf wirksame Beschwerdeführung in Frage stellt. Bei letzterem ist hinzuzufügen, dass auch die mit der Verfahrenshilfe für eine natürliche Person verbundenen Rechte und Befreiungen von Gerichts- und Vertretungskosten erst mit dem Tag der Antragstellung eintreten (§ 64 Abs 3 ZPO). Das Landgericht hat auch zutreffend erkannt, dass eine Bezahlung der vor Erlassung des Sicherungsbots vom 04.07.2008 zu 10 CG.2008.189 erbrachten Leistungen des Rechtsvertreters der Antragstellerinnen aus den gesperrten Vermögenswerten dessen Privilegierung gegenüber den anderen "Altgläubigern" zur Folge hätte und überdies das Pfandrecht der Antragsgegnerinnen schmälern würde (vgl LES 2005, 384).
Nicht beipflichten kann der Senat allerdings der Rechtsansicht des Landgerichtes dahin, dass die im Verfahren 10 CG.2008.189 erfolgten Einschränkungen des Sicherungsbots vom 04.07.2008 in Bezug auf die Kosten der ordentlichen Verwaltung und notwendigen Geschäftsführung erst mit der Rechtskraft der diese Einschränkungen anordnenden Entscheidung (hier die Einspruchsentscheidung des Landgerichtes betreffend die Antragstellerinnen zu 1 und 3 vom 18.08.2008, in Rechtskraft erwachsen am 04.09.2008; die Rekursentscheidung des Obergerichtes vom 08.01.2009 hinsichtlich der Zweitantragstellerin, in Rechtskraft erwachsen am 05.02.2009) wirksam wurden. Mit Recht führen die Antragstellerinnen dagegen ins Treffen, das ihnen diesfalls keine finanziellen Mittel zur Verfügung stünden, um gegen das Sicherungsbot die in Betracht kommenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe zu ergreifen.
Das Kostenbestimmungsverfahren entspricht funktionell einem Einschränkungsverfahren nach Art 291 EO (vgl § 399 öEO; LES 2008, 341 ua). Die Einschränkung eines Sicherungsbots hinsichtlich der Kosten der notwendigen Verwaltung und Vertretung einer vermögenslosen juristischen Person entzieht der einstweiligen Verfügung insoweit ihre Grundlage im Sinn des Art 291 Abs 1 lit d EO (§ 399 Abs 1 Z 4 öEO) und wirkt damit auf den Zeitpunkt zurück, zu dem das Sicherungsbot dem Sicherungsgegner zugestellt wurde und damit Wirksamkeit erlangte (Kodek in Burgstaller/Deixler, EO § 399 Rz 40, 41 mwN; Zechner, EV 264 f; RIS-Justiz RS0017928; RS0005603 ua).
Das Sicherungsbot des Landgerichtes vom 04.07.2008 wurde dem Vertreter der Antragstellerinnen am 10.07.2008 zugestellt. Daraus folgt, dass im Sinne der schon dargelegten Rechtsauffassung sämtliche den Antragstellerinnen von ihrem Rechtsvertreter bis zum 09.07.2008 verrechnete Leistungen nicht von der Einschränkung erfasst sind und deshalb auch nicht ziffernmäßig bestimmt werden können.
Insoweit war der erstinstanzliche Beschluss in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses abzuändern bzw in abgeänderter Fassung wiederherzustellen.
6.3 Gegenstand der vorinstanzlichen Beschlüsse war allein die Frage, ob die Kosten auch für jene Leistungen des Rechtsvertreters der Antragstellerinnen zu bestimmen sind, welche vor Erlass der Sicherungsbote bzw deren Einschränkung angefallen sind.
Nun enthält insbesondere die Honorarnote über CHF 645.974,03 offenkundig überwiegend Leistungen, die vom Rechtsvertreter der Antragstellerinnen nicht im Zusammenhang mit den Verfahren 10 CG.2008.189 und 2 CG.2011.281, sondern im Rahmen der diversen Strafverfahren erbracht wurden, in denen ebenfalls gemäss § 97a StPO Verfügungssperren erfolgten.
Dabei drängt sich die Frage auf, ob die Kostenbestimmung in jenem Zivil- und/oder Strafverfahren zu beantragen ist, in dem die Vermögenswerte der juristischen Person "blockiert" wurden bzw umgelegt auf die hier verfahrensgegenständlichen Sicherungsbote zu 10 CG.2008.189 und 2 CG.2011.281 die Frage, ob die Freigabe gesperrter Vermögenswerte im gegenständlichen Ausserstreitverfahren von vorneherein nur zur Abdeckung solcher Kosten erfolgen kann, die den Antragstellerinnen in diesen beiden Provisorialverfahren, in denen sie als Sicherungsgegnerinnen bzw Beklagte fungieren, erwachsen sind (vgl Urteil des StGH vom 21.02.2005, StGH 2004/56 Erw. 2.2.; LES 2004, 168 f; LES 2006, 46; LES 2008, 341).
Auch diese Frage sollte aus prozessökonomischen Gründen vor einer inhaltlichen Erörterung der mit den Honorarnoten verrechneten Leistungen einer Klärung zugeführt werden. Davon hängt ab, ob der die Honorarnote über CHF 654.974,03 betreffende und allenfalls in die Zuständigkeit des Strafgerichtes fallende Kostenbestimmungsantrag schon aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen werden muss (Beschluss des OGH vom 05.08.2011 zu 01 KG.2006.1).
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Art 78 Abs 4 AussStrG iVm § 52 ZPO (vgl Obermeier, Kostenhandbuch² Rz 423).
Vaduz, am 06. August 2012.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat