05 HG. 2011.161
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** und durch die Richter , , *** und , ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der Antragstellerin A, vertreten durch B, gegen die Antragsgegner 1. C,, vertreten durch D, 2. E***, 3. F***, beide vertreten durch G***, 4. H***, 5. I***, 6. J***, 4. - 6. vertreten durch K***, wegen Antrag gemäss Art 552 § 29 iVm § 35 PGR, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 31.01.2013, 05 HG.2011.161, ON 142, mit dem der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 23.08.2012, ON 107 aufgehoben und dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung aufgetragen und der Revisionsrekurs für zulässig erklärt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben. Die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts ON 142 wird aufgehoben und die Entscheidung des Fürstlichen Landgerichts vom 23.08.2012, ON 107, wieder hergestellt.
Die Antragsgegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Antragstellerin die mit CHF 21'934.85 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1.1. Die bis heute unverändert gültigen Statuten der Antragsgegnerin zu 1. vom 04.04.1996 lauten - soweit hier maßgeblich - wie folgt:
"Unter dem Namen C*** errichtet das O*** gemäss den Artikeln 552 bis 570 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts eine Familienstiftung mit Rechtspersönlichkeit.
Art. 1
Zweck
Der Zweck der Stiftung ist die Bewahrung, Erhaltung und Verwaltung des Stiftungsvermögens und anderer der Stiftung zugewendeter Vermögenswerte zum Nutzen der Begünstigten sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens zum wirtschaftlichen Nutzen von Familienmitgliedern der Begünstigten unter Ausschluss jeglicher kommerziellen Tätigkeit.
Art. 2
Begünstigung
a) Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen erfolgen gemäss den Beistatuten der Stiftung, welche vom Stifter gleichzeitig mit diesen Statuten erlassen und vom Stiftungsrat genehmigt worden sind.
b) Den Begünstigten stehen keinerlei Rechtsansprüche gegenüber der Stiftung zu, auch nicht bei deren Auflösung. Das Recht, Begünstigungen zu erhalten, ist ein persönliches Recht der Begünstigten. Es kann weder abgetreten, verpfändet noch gepfändet werden auf dem Wege eines gerichtlichen Verfahrens, durch Pfändung oder Konkurs. Der Nachlass eines Begünstigten soll keine Zuwendungen erhalten, es sei denn in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Statuten oder Beistatuten.
c) Jede Zuwendung an einen Begünstigten aus dem Einkommen kann nur unter der Bedingung erfolgen, dass der Begünstigte frei über die ihm gemachten Zahlungen verfügen kann in Übereinstimmung mit den Gesetzen seines Wohnsitzlandes."
(...)
Art. 6
Die Organe der Stiftung sind:
A. Der Stiftungsrat
B. Der eventuelle Protektor.
Art. 7
Der Stiftungsrat
a) Einziges und oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Er besteht aus vier Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein haben.
b) Der Stiftungsrat verwaltet die Stiftung. Seine Mitglieder werden erstmals vom Stifter ernannt.
c) Der Stiftungsrat tritt so oft als notwendig oder angemessen zusammen auf Verlangen eines Mitgliedes oder, wenn ein Präsident bestimmt ist, auf dessen Verlangen. Der Präsident muss eine Sitzung einberufen, wenn ein Mitglied des Stiftungsrates dies verlangt. Wenn der Präsident nicht umgehend einem solchen Verlangen nachkommt, so kann jedes Mitglied selbst die Sitzung einberufen. Mitteilung von der Stiftung samt Tagesordnung ist durch eingeschriebenen Brief mindestens 20 Tage vor dem Sitzungstermin zu machen, gerechnet vom Versanddatum. In dringenden Fällen kann der Präsident auch kurzfristig eine Stiftung einberufen. Der Präsident alleine entscheidet, ob eine solche Dringlichkeit besteht. Wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates an einer Sitzung anwesend sind, so gilt die Sitzung als ordnungsgemäss einberufen ohne Notwendigkeit, obige Formalitäten einzuhalten.
d) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
e) Beschlüsse werden vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Statuten nicht etwas anderes vorschreiben.
f) Der Stiftungsrat kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, sofern kein Mitglied eine Sitzung verlangt.
g) Alle Beschlüsse des Stiftungsrates müssen protokolliert werden und sind in jedem Fall vom Präsidenten und vom Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben. Der Protokollführer der Sitzung, der nicht Mitglied des Stiftungsrates sein muss, wird vom Präsidenten des Stiftungsrates bestimmt.
h) Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen.
(...)
k) Jedes Mitglied des Stiftungsrates kann jederzeit durch den Protektor von seinem Amt abberufen werden, oder, sofern kein Protektor ernannt ist, durch einstimmigen Beschluss der übrigen Mitglieder des Stiftungsrates.
l) Sollte die Zahl der Mitglieder des Stiftungsrates je unter vier fallen, so müssen der Protektor, oder, sofern kein Protektor ernannt ist, die übrigen Mitglieder des Stiftungsrates die notwendige Ergänzungswahl vornehmen.
m) Bei der Abberufung und bei der Ernennung von Mitgliedern des Stiftungsrates hat der Stiftungsrat die Vorschriften der Beistatuten zu befolgen.
Art. 8
Der Protektor
Der Protektor und seine Rechtsnachfolger werden in den Beistatuten ernannt.
Der Protektor hat das Recht, die Mitglieder des Stiftungsrates abzuberufen und neue Mitglieder zu ernennen.
Dem Protektor können durch Beistatuten weitere Rechte zugeteilt werden.
(...)
Art. 10
Rechnungswesen
a) (...)
b) Die Bücher der Stiftung sollen jährlich durch einen anerkannten und amtlich zugelassenen Rechnungsprüfer, der vom Stiftungsrat ernannt wird, geprüft werden.
Art. 11
Beistatuten
Gleichzeitig mit dem Erlass dieser Statuten, hat der Stifter Beistatuten erlassen, welche vom Stiftungsrat zu genehmigen sind.
Diese Beistatuten bestimmen die Begünstigten sowie den Umfang der Begünstigung und enthalten andere Vorschriften, sofern sie gemäss den angewendeten Gesetzesbestimmungen statthaft sind.
Der Stiftungsrat ist durch die Beistatuten gebunden.
Art. 12
Änderung der Statuten und Beistatuten
Diese Statuten können mit einer Mehrheit von 3/4 des Stiftungsrates geändert werden, aber nur wenn eine solche Änderung nicht dem Zweck und Geist der Stiftung widerspricht und nur wenn der Protektor, falls einer ernannt ist, nach seinem freien Ermessen seine schriftliche Zustimmung erteilt hat.
Die Beistatuten können nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Beistatuten geändert werden"
"I. Vermögen
Die Stiftung wurde mit einem Kapital von CHF 30`000,-- errichtet.
Nach ihrer Gründung hat und wird die Stiftung die folgende Kapitalzuwendung erhalten:
600 Namensaktien der Q***;
sämtliche ausgegebenen Aktien von R***;
sämtliche ausgegebenen Aktien von S***;
sämtliche ausgegebenen Aktien von T***.;
II. Protektor
Hr. N*** wird hiermit gemäss Artikel 8 der Stiftungsstatuten zum Protektor bestellt. Seine Nachfolge als Protektor übernimmt seine Ehefrau J***, sofern sie ihn überlebt, und nach ihrem Tod die Zweitbegünstigten, die einstimmig handeln und beschliessen müssen.
III. Begünstigte
Hr. N*** ist der Erstbegünstigte der Stiftung.
(i) Die Zweitbegünstigten der Stiftung sind:
(ii) A***, Ehefrau des P*** Tochter des N*** in Bezug auf die Klasse-B-Aktien der Qund in Bezug auf sämtliche Aktien von S; und
(iii)
(iv)
Hinterlässt ein Zweitbegünstigter zum Zeitpunkt seines Todes lebende direkte Blutsnachkommen, so werden sie in Bezug auf die Begünstigung des jeweiligen Zweitbegünstigten zu Drittbegünstigten, sofern der Zweitbegünstigte vor der Liquidation der Stiftung und der Verteilung ihres Vermögens verstirbt. Hinterlässt ein Zweitbegünstigter zum Zeitpunkt seines Todes keine lebenden direkten Blutsnachkommen, so werden seine Rechte und seine Rechtsstellung gemäss dieser Stiftung und seine Begünstigung des jeweiligen Zweitbegünstigten in gleich grosse Anteile zu Gunsten der übrigen Zweitbegünstigten nach Stämmen aufgeteilt.
IV. Ausschüttung von Erträgnissen und Kapital
Zu Lebzeiten des Erstbegünstigten erfolgen Ertrags- und Kapitalausschüttungen in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Erstbegünstigten.
Am 31. Dezember 2015 oder nach dem Ableben des Erstbegünstigten. Je nachdem, was später eintritt:
(a) werden die Aktien der Gesellschaften R*** , S*** , T*** beziehungsweise U*** an die jeweiligen Zweitbegünstigten ausgeschüttet, und zwar so, wie sie jedem von ihnen in Abschnitt III. oben zugewiesen sind;
(b) werden die Aktien der Q***, die jedem von ihnen in Abschnitt III. oben zugewiesen sind, an die jeweiligen Zweitbegünstigten ausgeschüttet.
Vorausgesetzt, J*** erhält sämtliche Aktien von U*** sowie die Klasse-D-Aktien der Q***als Treuhänderin für die sonstigen Zweitbegünstigten oder im Falle ihres Ablebens als Treuhänderin und [sic!] für jeglichen Drittbegünstigten.
J*** hat als Treuhänderin der obengenannten Aktien zeit ihres Lebens Anspruch auf sämtliche Vorteile und Dividenden, welche in Bezug auf die obengenannten Aktien anfallen, es sei denn, die sonstigen Zweit- und/oder Drittbegünstigten verkaufen die Aktien der V*** oder die Aktien von W*** auf welche V*** einen Anspruch hat, in welchem Fall sie das Recht hat, auch ihre Aktien für eigene Rechnung zu veräussern. Vor dem Kauf ihrer besagten Aktien unterzeichnet J*** eine Trusturkunde, in welcher sie erklärt, dass bei ihrem Tod all ihre Aktien an U*** und der Q***auf sonstigen Zweitbegünstigen zu gleichen Teilen nach Stämmen oder nach ihrem Tod auf die Drittbegünstigten nach Stämmen übergehen.
Vorausgesetzt, J*** hat das Recht, ihre Aktien an U*** und/oder Q***den Zweitbegünstigten zu gleichen Teilen nach Stämmen und/oder den (etwaigen) Drittbegünstigten zu gleichen Teilen nach Stämmen zu schenken.
(c) Alle sonstigen Vermögenswerte der Stiftung werden an die Zweitbegünstigten zu gleichen Teilen nach Stämmen und/oder an die (etwaigen) Drittbegünstigten zu gleichen Teilen nach Stämmen ausgeschüttet.
Vor der Ausschüttung einer solchen Dividende wird ein angemessener Prozentsatz der Erträgnisse zur Deckung der Verwaltungsausgaben der Stiftung ausgesondert.
VII. Aktien
Ausser im Ausschüttungsfalle gemäss Artikel IV. oben oder im Liquidationsfalle gemäss Art V oben (sic?) ist es dem Rat untersagt, irgendwelche Aktien der Q*** Aktiengesellschaft und irgendwelche Aktien von R*** , S*** und U*** zu veräussern.
VIII. Änderungen der Beistatuten
Zu Lebzeiten des Erstbegünstigten können diese Beistatuten durch den Rat mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Erstbegünstigten abgeändert werden.
Nach dem Ableben des Erstbegünstigten dürfen diese Beistatuten nicht abgeändert werden, allerdings mit der Einschränkung, dass die Zweitbegünstigten den Rat gemeinsam und einstimmig darum ersuchen dürfen, derartige Änderungen an den Beistatuten vorzunehmen, die ihrer Ansicht nach angemessen sind."
Die Erstantragsgegnerin ist jeweils allein Gesellschafterin von vier auf den BVI domizilierten Gesellschaften namens R***, S***, T*** und U*** (im Folgenden auch als BVI-Gesellschaften bezeichnet). Diese vier Gesellschaften sind wiederum je zu 25% Eigentümer der ebenfalls auf den BVI domizilierten V***, die wiederum zu 50% (Stimmrechte) und 40% (Aktienkapital) Aktionär in der Firma "J und P" ("W***) ist.
Die im Öffentlichkeitsregister zur Registernummer FL-*** eingetragen gewesene Q*** wurde liquidiert und am 12.12.2006 gelöscht.
Die Antragsgegner zu 3. - 5. sind Verwaltungsräte von V***. Die Antragsgegnerin zu 6. ist "A"-Director von W***.
Am 22.06.2009 beschloss der Vorstand von W***, den Anteilsinhabern eine Dividende in Höhe von USD 60 Mio für das Jahr 2008 auszuzahlen. Die an V*** ausbezahlte Dividende belief sich auf USD 24 Mio, abzüglich USD 3.354.619,00, die zur Deckung der Auslagen der Familie A*** abgezogen wurden. Zusätzlich wurde vereinbart, dass im Hinblick auf das Jahr 2009 seitens W*** eine Zwischendividende ausgezahlt wird, an der sich V*** Anteil auf USD 3.600.000,00 belief. V*** erteilt die W*** die Befugnis, die angeführten Beträge auf ein Gemeinschaftskonto zu überweisen, das auf den Namen des verstorbenen N*** und auf den Namen der Sechstantragsgegnerin lautete. Für dieses Konto hatte die Sechstantragsgegnerin die alleinige Unterschriftsberechtigung. Danach verwendete die Sechstantragsgegnerin das Geld im Namen von V*** mit Hilfe der Viertantragsgegnerin ua:
zur Bedienung der privaten Schulden des Verstorbenen N*** ;
als Vorschuss an GP 66 (GP 66 ist ein in Zypern ansässiges Familienunternehmen, an dem die Sechstantragsgegnerin 5,195% hält, der Nachlass nach dem verstorbenen N*** 0,05% und die Antragstellerin sowie ihre beiden Geschwister jeweils 31,585%);
als Vorschuss an andere Familienunternehmen und Gesellschaften.
1.2 Im Verfahren 05 HG.2010.629 (Antragstellerin A*** wider die Antragsgegnerin C***) wurde die Antragsgegnerin (im gegenständlichen Verfahren Erstantragsgegnerin) verpflichtet, "der Antragstellerin binnen vier Wochen Einsichtnahme in alle Geschäftsbücher und Papiere, insbesondere in Protokolle über Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrates zu gewähren und ihr die Gelegenheit einzuräumen, Abschriften herzustellen; soweit diese Dokumente allerdings Tochtergesellschaften betreffen, nur in jene, in denen (auch) die Firma S*** oder wider deren Beteiligungen und Unterbeteiligungen betroffen sind, dies eingeschränkt auf den Zeitraum ab dem 05.12.2007". Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Sowohl das Fürstliche Obergericht als auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof, der dem Revisionsrekurs der C*** keine Folge gegeben hat, vertrat die Ansicht, dass die Antragstellerin nach dem Ableben des Erstbegünstigten (des Stifters) Anspruch auf die Ausschüttung der Erträgnisse habe, die der S*** zugeschrieben seien und daher Ermessensbegünstigte (§ 7 StiftG) sei. Ausserdem sei sie Anwartschaftsberechtigte (§ 6 Abs 2 StiftG) hinsichtlich der Aktien der S***, die ihr am 31.12.2015 auszufolgen seien.
Es wurde auch davon ausgegangen, dass zum Stiftungsvermögen auch die von den Beteiligungsgesellschaften erwirtschafteten Erträge zählen. Der Auskunftsanspruch der Antragstellerin beschränke sich nicht auf die Stiftungsurkunden, sondern beinhalte auch die Einsichtnahme in alle Geschäftsbücher, Papiere, Sitzungs- und Beschlussprotokolle des Stiftungsrates mit der Einschränkung dahin, dass, soweit diese Dokumente die unterliegenden Gesellschaften betreffen, Informationen nur bezüglich der S*** und deren Beteiligungen zu erteilen sei.
Mit Urteil des Staatsgerichtshofs vom 30.10.2012 StGH2012/35 (hier ON 139) wurde der Individualbeschwerde der Stiftung keine Folge gegeben.
Der Staatsgerichtshof beanstandete im Wesentlichen die vorangeführten Rechtsauffassungen nicht.
Er teilte im Übrigen die Ansicht des Landgerichtes, dass die Stiftung auch über die Tochtergesellschaften Auskunft zu geben habe, soweit sie entsprechende Informationen habe. Die allenfalls missverständlichen Erwägungen des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes seien dahingehend klar - bzw richtig zu stellen, dass der Antragstellerin gegenüber der Stiftung keine weitergehenden Informations- und Auskunftsrechte zustehen als der Stiftung als Aktionärin bzw Eigentümerin der entsprechenden Gesellschaftsanteile zustehen.
Die Antragsgegner hätten trotz der vorerwähnten Entscheidung (Pkt 1.2) das Auskunfts- und Informationsrecht der Antragstellerin verletzt.
Ausserdem läge eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung vor, da die Sechstantragsgegnerin und die Begünstigte M*** Informationen über die unterliegenden Gesellschaften erhalten, nicht jedoch die Antragstellerin.
Die Dividendenzahlung über USD 25 Mio sei ungeklärt. Die Dividende hätte nicht an die V*** sondern an die Untergesellschaften ausbezahlt werden müssen. Die Antragstellerin wisse nicht warum und auf welcher Grundlage die Zahlungen erfolgt seien. Die Dividendenzahlungen würden dem Stiftungszweck widersprechen. Es genüge nicht, dass die Protektorin "unter Aufsicht des Stiftungsrates" handle, denn es sei der Stiftungsrat, der für die zweckentsprechende Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens verantwortlich sei. Der Stiftungsrat habe die Stiftungsinteressen zu wahren und nicht die Interessen externer Unternehmen, auch wenn es sich dabei um Familienunternehmen handeln würde.
Die Abberufung der Antragstellerin und des L*** als Verwaltungsrat der W*** sei zu Unrecht erfolgt.
Es liege ein Interessenkonflikt insofern vor, als die Viert- und Sechstantragsgegner in ausländischen Verfahren (Familien-streitigkeiten) die Ansicht der dortigen Begünstigten teilten. Die Sechstantragsgegnerin lasse sich vom Viertantragsgegner beraten, was mit der Funktion als Protektorin nicht vereinbar sei.
Schließlich wird auch geltend gemacht, dass die Sechstantragsgegnerin ihrer Aufgabe als Protektorin nicht nachkomme; sie hätte die Stiftungsräte abberufen müssen.
Alle Ausschüttungen von W*** seien vor dem Tod von N*** direkt an den Genannten als alleinigen Begünstigten der Stiftung ausbezahlt worden. Die Auszahlung der erwähnten Gelder an die Sechstantragsgegnerin sei deshalb erfolgt, weil kein Konto auf den Namen von V*** existierte, auf welches das Geld eingezahlt werden konnte. Der Sechstantragsgegnerin sei klar gemacht worden, dass sie diese Geldmittel treuhänderisch für die V*** erhalte, was die Sechstantragsgegnerin bestätigt habe. Die Sechstantragsgegnerin sei bei Auszahlung dieser Beträge (unter Aufsicht des Stiftungsrates) als Protektorin der Stiftung bestrebt gewesen, im besten Interesse der Familie sowie im Einklang mit dem Willen des Stifters zu handeln. Ausser den Prozesskosten, die beim Schutz des Vermögens von V*** und der Abwicklung des Nachlasses des Verstorbenen Erstbegünstigten entstanden sei, seien die anderen Zahlungen als Vorschüsse an Familienunternehmen zugunsten der Zweitbegünstigten sowie an die Zweitbegünstigten selbst geleistet worden. Die Sechstantragsgegnerin habe nicht nur sichergestellt, dass für die allgemeinen Interessen der Familie gesorgt worden sei, sondern dies sogar zum Nachteil ihrer eigenen Interessen getan. Die verschiedenen Vorauszahlungen zB an die Familienunternehmen hätten die Interessen der Familie als Ganzes gefördert und unschätzbare Hilfe geleistet. Beispielsweise sei N*** wahrscheinlich nicht in der Lage gewesen, die jüngste turbulente Wirtschaftslage ohne die Vorauszahlungen von V*** zu überleben. Das an N*** vorausbezahlte Geld sei von GP 66 verwendet worden, an verschiedene sonstige Familienunternehmen weitergegeben worden, zur Erfüllung gemeinnütziger Verpflichtungen der Familie, wie beispielsweise die Bezahlung der Mitarbeiter und des ärztlichen Personals der *** oder privat an die Antragstellerin, ihren Ehegatten oder deren Unternehmen verliehen worden. Der Viertantragsgegner habe der Antragstellerin mehrfach erklärt, wie die Dividenden von W*** verwendet worden seien. Der Stiftungsrat der Erstantragsgegnerin sei ähnlich besetzt wie der Verwaltungsrat von V*** und demgemäss hätten sowohl der Stiftungsrat als auch der Verwaltungsrat Kenntnis davon, wie die Ausschüttungen von W*** ausbezahlt worden seien. Es liege kein Verstoss gegen die Statuten oder die Beistatuten der Erstantragsgegnerin vor. Die Gelder seien im Einklang mit dem Willen des Stifters und der bisherigen Praxis verwendet worden, zudem seien sie rückzahlbar, ausgenommen jene Gelder, die zur Begleichung von Ausgaben oder Anwaltskosten herangezogen worden seien. Somit hätten die Stiftungsräte und Verwaltungsräte von V*** keine Bedenken hinsichtlich der Zahlungen.
Die gegenständliche Holdingstruktur, die vom verstorbenen wirtschaftlichen Stifter gemeinsam mit dem Viertantragsgegner eingerichtet worden sei, bestehe aus zwei verschiedenen, von der Stiftung abgesetzten Ent-scheidungsebenen (nämlich R***, S***, T*** und U*** als erste Ebene und V*** als zweite Ebene). Die für diese Gesellschaften geltenden Regeln würden eine Entscheidungsautonomie begründen, die gewollt sei und es dem Verwaltungsrat von V*** ermöglichen solle, über die Verwendung der Dividenden von W*** in eigener Kompetenz zu befinden. Für den Stiftungsrat der Erstantragsgegnerin habe keine Verpflichtung bestanden, in die vom wirtschaftlichen Stifter gewollte Entscheidungsautonomie von V*** einzugreifen. Es handle sich bei V*** um eine eigene, von der Erstantragsgegnerin verschiedene und unabhängige Rechtspersönlichkeit mit einer eigenen Verantwortlichkeit von Verwaltungsräten. Der Stiftungsrat der Erstantragsgegnerin sei nicht dazu befugt gewesen, die bei V*** anstehenden unternehmerischen Entscheidungen anstelle des Verwaltungsrates zu treffen oder sie von einem Stiftungsratsbeschluss abhängig zu machen. Letztlich habe der Verwaltungsrat von V*** die Verwendung der Dividenden mit Zirkularbeschluss vom 27.10.2010 genehmigt und den Viertantragsgegner entsprechend autorisiert. Dieser Beschluss sei von drei Verwaltungsräten von V*** gefasst worden, die zugleich auch Stiftungsräte der Erstantragsgegnerin seien. Die Jahresabschlüsse der Erstantragsgegnerin für die Jahre 2009 und 2010 würden kurz vor dem Abschluss stehen. Eine Beschlussfassung im Stiftungsrat sei dann eine Frage von Tagen.
Dem vom Aufsichtsgericht den Antragsgegnern erteilten Auftrag (Seite 10 in ON 97), die den Zahlungsflüssen zugrunde liegenden Stiftungsratsprotokolle über diejenigen Sitzungen des Stiftungsrates der Erstantragsgegnerin, in denen diese Zahlungsflüsse behandelt worden und entsprechende Stiftungsratsbeschlüsse gefasst worden seien, kamen die Antragsgegner nicht nach, ebenso dem ergänzenden Auftrag allfällige Stiftungsratsprotokolle samt Stiftungsratsbeschlüssen für die Jahre 2009 bis heute vorzulegen, soweit sie V***, R***, S***, T*** und U*** zum Gegenstand hatten (ON 101). Die Antragsgegner erklärten dazu, dass es solche Beschlüsse sehr wohl gebe, diese seien jedoch nicht auf Ebene der Erstantragsgegnerin, sondern auf Ebene von V*** erlassen worden, wobei in diesem Zusammenhang auf einen Verwaltungsratsbeschluss von V*** vom 27.01.2010 verwiesen wurde. Die Antragsgegner zu 2. und 3. vertraten hierzu überdies die Auffassung, dass es der Stiftungsratsprotokolle, deren Vorlage seitens des Aufsichtsgerichtes aufgetragen worden sei, aus rechtlichen Gründen nicht bedürfe.
Das Erstgericht hat mit Beschluss wie folgt entschieden:
E***, F***, I*** und H*** werden als Stiftungsräte und J*** wird als Protektorin der C*** Registernummer FL-*** mit sofortiger Wirkung
abberufen.
bestellt.
Hierzu stellte es - neben dem unter Punkt 1.1. wiedergegebenen Sachverhalt - fest:
Die Auszahlung der angeführten Beträge und deren Verwendung seit dem Jahre 2009 bis heute wurden in keinerlei Stiftungsratssitzung besprochen, geschweige denn wurde darüber ein Beschluss des Stiftungsrates gefasst.
Rechtlich beurteilt das Erstgericht wie folgt:
Gemäss § 35 Abs 1 StiftG kann das Aufsichtsgericht auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten die gemäss § 29 Abs 3 StiftG gebotenen Anordnungen treffen, d.h. Stiftungsorgane abberufen. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung der liechtensteinischen Instanzgerichte (zusammengefasst etwa in LES 2010, 311) ist Voraussetzung, dass eine schwere bzw grobe Pflichtverletzung des Stiftungsrates vorliegt, derer er sich im Sinne einer ex-ante-Betrachtung schuldig gemacht hat und aus der sich entweder seine Ungeeignetheit für diese Funktion ergibt oder die seine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Obliegenheiten indiziert. Die aufsichtsbehördliche Maßnahme soll einen nicht anders zu beseitigenden aktuellen Missstand bei einer Stiftung beheben. Es müssen wichtige Gründe vorliegen, die vor allem immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Stiftung die Verfolgung des Stiftungszwecks in der Zukunft in Frage stellen. Die Abberufung eines Stiftungsratsmitgliedes setzt voraus, dass die weitere Ausübung dieser Funktion objektiv die Zweckverwendung des Stiftungsvermögens gefährdet oder beeinträchtigt und andere, weniger einschneidende Maßnahmen keinen Erfolg versprechen.
Im vorliegenden Fall liegt die schwere Pflichtverletzung der Stiftungsräte, nämlich der Antragsgegner zu 2. - 5., dass sie es unterlassen haben, die Gestion der Tochtergesellschaften (R***, S***, T*** und U***; V*** ;W***) entsprechend zu überwachen, formelle Stiftungsratssitzungen dazu durchzuführen, darüber Protokolle zu erstellen und formelle Stiftungsratsbeschlüsse zu fassen.
Im Einzelnen:
Den massgeblichen Vermögenswert der Erstantragsgegnerin stellt die Beteiligung an "W***" dar. Es ist richtig und wurde auch so festgestellt, dass Gesellschaften dazwischen geschaltet sind, nämlich auf der ersten Ebene R***, S***, T*** und U*** und auf der zweiten Ebene V***. Das Verhalten der Stiftungsräte ist daran zu prüfen, wie sich ein ordentlicher Stiftungsrat in der Situation der Antragsgegner zu 2. - 5. verhalten hätte. Aufgabe eines jeden Stiftungsrates ist es, sicherzustellen, dass der Stiftungszweck erfüllt wird. Dazu ist es erforderlich, dass sich der Stiftungsrat entsprechend informiert bzw die entsprechenden Informationen beschafft, im vorliegenden Fall eben hinsichtlich des einzigen (und überdies sehr beträchtlichen) Vermögenswertes, nämlich an W***. Ein ordentlicher Stiftungsrat lässt sich im Wege der kontrollierten Tochtergesellschaften regelmässig über die Geschäftsvorgänge hinsichtlich des massgeblichen Vermögenswertes informieren und bespricht dies anlässlich von formellen Stiftungsratssitzungen und fasst sodann entsprechende Beschlüsse. Dies wurde im vorliegenden Fall unterlassen. Nun ist es schon richtig, dass die Antragsgegner zu 3. - 5. Verwaltungsräte von V*** sind. Dies entbindet die Antragsgegner zu 3. - 5. jedoch nicht von der Verpflichtung, gemeinsam mit dem Antragsgegner zu 2. formelle Stiftungsratssitzungen durchzuführen, Protokolle darüber zu erstellen (dies ergibt sich aus Art 7 der Statuten) und formelle Beschlüsse zu fassen. Lediglich dann, nämlich bei Vorliegen entsprechender Protokolle samt Beschlüssen, kann nachvollzogen werden, welche Informationen dem Gesamtstiftungsrat wann zur Verfügung gestanden sind und auf Basis welcher Informationen sodann Beschlüsse welchen Inhalts gefasst wurden. All dies wurde im vorliegenden Fall unterlassen. Ein "informelles" Informieren der Stiftungsräte untereinander, ein "Verlassen" darauf, dass ohnedies die Stiftungsräte zu 3. - 5. Mitglieder des Verwaltungsrates von V*** sind, vermag auch angesichts der weitgehenden Personalidentität den Anforderungen an ein ordnungsgemässes Verhalten, insbesondere unter Berücksichtigung der Business Judgement Rule des Art 182 Abs 2 PGR ("auf der Grundlage angemessener Information"), nicht zu genügen.
Dass der Stiftungsrat bei Übertragung der (faktischen) Geschäftsführung an einen von mehreren Stiftungsräten die anderen Stiftungsräte zur effizienten Überwachung desselben verpflichtet ist, ist ständige Rechtsprechung (LES 2010, 73). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten: Der Gesamtstiftungsrat hat effizient zu kontrollieren, gegebenenfalls Informationen und Berichte einzuholen und hätte - im vorliegenden Fall - einen formellen Stiftungsratsbeschluss betreffend die Zustimmung zur Verwendung der hier gegenständlichen Gelder von rund USD 25 Mio fassen müssen. Dabei geht es nicht darum, in die Geschäftsführung der Tochtergesellschaften einzugreifen, sondern um eine effiziente und vor allem nachvollziehbare Überwachung und Kontrolle sowie Sanktionierung derartiger ausserordentlicher Handlungen durch entsprechende Beschlüsse.
Zu berücksichtigen ist weiters auch, dass den Begünstigten (hier: ua der Antragstellerin) Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche zukommen (Art 9 StiftG). Den Begünstigten steht ua das Recht zu, Einsicht in Papiere zu nehmen, soweit es deren Rechte betrifft. Unter Papieren sind auch die Protokolle über Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrates zu verstehen (Lorenz in Schauer, Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht § 9 RN 27). Nach § 26 StiftG ist jede Stiftung verpflichtet, über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen der Stiftung angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden können. Da bei Holdingstiftungen zu den Angelegenheiten der Stiftung auch die Angelegenheiten der Beteiligungsgesellschaft zählen (Lorenz, aaO, RN 24), ist es eine dem Gesetz klar zu entnehmende Verpflichtung der Stiftungsräte, entsprechende Aufzeichnungen (Protokolle über Sitzungen und Beschlüsse) zu führen. Nur dann, wenn Stiftungsräte der ihnen vom Gesetz aufgetragenen Verpflichtung nachkommen, können die Begünstigten die ihnen zustehenden Informationen ("Entwicklung des Stiftungsvermögens" - § 26 StiftG) erhalten und daraus entsprechende Schlüsse ziehen bzw die Stiftungsräte entsprechend kontrollieren oder auch Abberufungsanträge stellen. Wird dies alles - wie hier - unterlassen, wird einem Begünstigten die Ausübung seiner Informations- und Kontrollrechte schlicht verunmöglicht.
Dass die Gesellschaften R***, S***, T*** und U*** bzw V*** nicht nach liechtensteinischem Recht organisiert sind, entbindet die Stiftungsräte nicht von ihren Kontroll- und Überwachungspflichten. Was die Frage der Ausschüttung von Dividenden anlangt, so mag es schon sein, dass es hierzu eines entsprechenden Vorschlags der Direktoren von V*** bedarf, doch führt dies selbstverständlich nicht dazu, dass es ins völlig freie Ermessen der Direktoren gestellt wäre, ob nun die Ausschüttung von Dividenden beantragt wird oder nicht. Schließlich steht den Gesellschaften R***, S***, T*** und U*** gemäss Art 40 der "articles of association" von V*** jeweils das Recht zu, den oder die Direktoren von V*** abzuberufen. Damit ist ein direktes Durchgriffsrecht der Erstantragsgegnerin gegeben.
Die hier vorliegende formelle Pflichtverletzung ist derart gravierend, dass die vier Stiftungsräte, nämlich die Antragsgegner zu 2. - 5., abzuberufen waren. Zwar ist das Verschulden jedes Stiftungsrates einzeln zu prüfen, doch wäre es im vorliegenden Fall Aufgabe jedes einzelnen Stiftungsrates gewesen, die Einberufung einer Stiftungsratssitzung zu verlangen und auf eine entsprechende Beschlussfassung sowie Protokollierung zu dringen (Art 7 lit c und g der Statuten), sodass das Verschulden jedes einzelnen Mitglieds auf der Hand liegt. Anwendbare gelindere Mittel sind nicht ersichtlich, haben doch die Antragsgegner zu 2. - 5. das ihnen nunmehr zur Last gelegte Verhalten über mehrere Jahre gesetzt.
Was die Sechstantragsgegnerin anlangt, so ist diese als Protektorin zwar nicht Mitglied des Stiftungsrates, doch kann sie nach Art 8 der Statuten die Mitglieder des Stiftungsrates jederzeit abberufen und neue Mitglieder ernennen, was zur Folge hat, dass die Entscheidung des Aufsichtsgerichtes jederzeit seitens der Sechstantragsgegnerin konterkariert werden könnte. Da diese in ihren Stellungnahmen im gegenständlichen Verfahren die gleiche Position wie die Antragsgegner zu 2. - 5. vertritt, war auch die Sechstantragsgegnerin ihrer Funktion zu entheben.
In prozessualer Hinsicht ist lediglich am Rande noch anzumerken, dass den Antragsgegnern zu 2. - 6. ausreichend "rechtliches Gehör" gewährt wurde, was selbstredend nicht in der Beweiszwecken dienenden Einvernahme der einzelnen Personen bestehen muss (Fasching, Lehrbuch² RN1023).
Entsprechend der zur Rezeptionsvorlage des öAussStrG ergangenen Rechtsprechung (6 Ob 244/11t) sind Beschlüsse mit welchen Stiftungsratsmitglieder abberufen werden, sofort wirksam. Davon abzuweichen sieht das Aufsichtsgericht keinen Anlass. Der Ausspruch nach Art 44 AussStrG hat nur verdeutlichende, nicht aber konstitutive Funktion.
Kosten wurden seitens der Antragstellerin nicht verzeichnet (Obermaier Kostenhandbuch², RN 708).
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt das Fürstliche Obergericht aus:
6.1. Die Gründe, die eine Abberufung von Stiftungsräten rechtfertigen, seien vom Erstgericht zutreffend dargelegt worden und werde darauf verwiesen.
6.2. Es sei grundsätzlich Aufgabe des Aufsichtsgerichtes dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen den Zwecken gemäss verwendet werde. Dass der Stiftungsrat schuldhaft gehandelt habe, sei für eine Abberufung nicht Voraussetzung. Ebenso wenig, dass ein tatsächlicher Schaden eingetreten sei. Vielmehr sei eine Abberufung auch dann gerechtfertigt, wenn das Stiftungsvermögen bzw der Zweck der Stiftung gefährdet sei.
6.3. Das Fürstliche Obergericht habe in seiner Entscheidung zu 05 HG.2010.629 zur Frage der ordnungsgemässen Verwaltung folgendes ausgeführt: "Es ist bei ordnungsgemässer Verwaltung der antragsgegnerischen Holding-Stiftung davon auszugehen, dass laufende Informationen über die wirtschaftliche Tätigkeit der Untergesellschaften, so der S*** und ihrer Beteiligungen und Unterbeteiligungen in der Holdingspitze, sohin der Antragsgegnerin, zusammenkommen und dort verschriftlicht zur Verfügung stehen."
Diese Rechtsansicht sei jedenfalls in der diesbezüglichen OGH-Entscheidung (05 HG.2010.629-37) nicht in Frage gestellt worden.
Hingegen habe der Staatsgerichtshof dazu wie folgt Stellung genommen: "Zudem vermag sich der Staatsgerichtshof nicht ohne weiteres der Annahme des Obersten Gerichtshofes anzuschließen, wonach bei ordnungsgemässer Verwaltung der antragsgegnerischen Holding-Stiftung laufende Informationen über die wirtschaftliche Tätigkeit der Untergesellschaften ...". Zur Beurteilung der ordnungsgemässen Verwaltung seien - so der Staatsgerichtshof - jedenfalls die gesamten Umstände näher zu prüfen und abzuwägen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass dann, wenn das Informationsinteresse einzelner Begünstigter mit dem Geheimhaltungsinteresse anderer Begünstigter oder der Stiftung kollidiere, gemäss § 9 StiftG das Informationsinteresse des auskunftsbegehrenden Begünstigten gegen das damit allenfalls kollidierende Geheimhaltungsinteresse im Einzelfall abzuwägen.
6.4. Zur geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 31 Abs 1 LV, Art 6 Abs 1 EMRK, Art 15 AussStrG) führte das Fürstliche Obergericht aus, dass die Abweisung von Beweisanträgen unter Umständen auch den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Gehöranspruchs verletzen könne. Dies allerdings nur dann, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten unabdingbar wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant seien, sei der zuständigen Behörde aus grundrechtlicher Sicht ein sehr großer Entscheidungsspielraum einzuräumen.
Es sei die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach der gesamte Stiftungsrat einen formellen Stiftungsratsbeschluss mit entsprechender Protokollierung betreffend die Zustimmung zu Verwendung der gegenständlichen Gelder von rund USD 25 Mio hätte fassen müssen und Protokolle über Sitzungen und Beschlüsse hätte führen müssen, den Antragsgegnern in der mündlichen Verhandlung nicht zur Kenntnis gebracht worden, sodass es sich jedenfalls um eine Überraschungsentscheidung handle. Der Umstand, dass das Erstgericht die Antragsgegner aufgefordert habe, Stiftungsratsbeschlüsse hinsichtlich der Dividendenauszahlung vorzulegen, rechtfertige nicht die Annahme, dass dadurch für die Antragsgegner zwingend erkennbar gewesen sei, dass das Erstgericht die vorerwähnte Rechtsansicht vertrete bzw vertreten werde.
Es komme hinzu, dass nach Ansicht des Rekursgerichtes der Stiftungsrat über erforderliche Kontrollmaßnahmen jeweils keinen Stiftungsratsbeschluss fassen und darüber ein Protokoll erstellen müsse. Vielmehr könne sich der Stiftungsrat über wichtige Verwaltungshandlungen der Untergesellschaften auch anderweitig Informationen beschaffen, um der Bestimmung des Art 182 Abs 2 PGR (BJR) zu entsprechen.
Es sei nicht festgestellt, ob der Stiftungsrat diesbezüglich schriftliche Unterlagen habe. Im Übrigen erscheine es dem Rekursgericht nicht erforderlich, dass der Stiftungsrat hierüber Niederschriften anzufertigen habe, da solche ohnehin bei den Untergesellschaften bzw bei der Untergesellschaft V*** vorhanden sein müsse und die Antragstellerin in diese Unterlagen Einsicht nehmen könne.
Es sei ausserdem auf die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs zu verweisen, wonach zur Beurteilung der ordnungsgemäßen Verwaltung jedenfalls die gesamten Umstände näher zu prüfen und abzuwägen wären und daher laufende Informationen über wirtschaftliche Tätigkeit der Untergesellschaften nicht unbedingt bei der Stiftung verschriftlicht zur Verfügung stehen müssten.
Gerade im Hinblick auf diese Rechtsansicht sei auch insofern der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, wenn das Erstgericht die angebotenen Zeugen und Parteien nicht vernommen habe, obwohl nur dadurch der entscheidende Sachverhalt, nämlich auf welche Art die Stiftungsräte von der gegenständlichen Dividendenauszahlung Kenntnis erlangt hätten bzw wie sie die Untergesellschaften kontrolliert hätten; ebenso, warum keine entsprechenden Stiftungsratsbeschlüsse (mit Protokollen) gefasst worden seien. Die Begründung des Erstgerichtes, dass es an einem formellen Stiftungsratsbeschluss samt Protokollierung fehle, stelle jedenfalls keinen nachvollziehbaren Grund für die Unterlassung der Vernehmung der angebotenen Beweismittel dar, da ein formeller Beschluss nicht erforderlich sei.
Das Rekursgericht vertrete daher die Ansicht, dass schon aus den angeführten Gründen eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unumgänglich sei.
6.5. Es komme nicht darauf an, ob Besprechungen zwischen einem oder zwei Stiftungsräten stattgefunden hätten, sondern unter Umständen (je nach interner Regelung) nur darauf, ob und wie sich der Gesamtstiftungsrat über die Untergesellschaften informiert habe. Nur dann, wenn intern eine gegenteilige Regelung getroffen worden wäre und diese Regelung zum Nachteil der Stiftung wäre, könnten sich die Begünstigen darauf berufen.
6.6. Es sei den Rekurswerbern grundsätzlich beizupflichten, dass die BJR im Sinne des Art 184 PGR primär eine Haftungsbestimmung sei bzw zum Ausdruck bringe, dass eine Haftung der Stiftungsräte dann nicht in Betracht komme, wenn sie sich bei der unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten liessen und vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohl der Verbandsperson zu handeln.
Die von der Antragstellerin zitierte Meinung von W*** in "Die Abberufung des Stiftungsrates nach liechtensteinischem Recht", dass die BJR auch bei der Beurteilung von Abberufungsgründen Bedeutung habe, wäre auch vom Rekursgericht geteilt. Es bestehe nämlich kein Zweifel, dass auch dann ein Abberufungsgrund vorliegen könne, wenn sich der Stiftungsrat von sachfremden Interessen leiten lasse und nicht auf Grundlage angemessener Information zum Wohl der Stiftung handle. Insofern komme also nicht nur eine verschuldensabhängige Haftung in Betracht, sondern könne auch ein Abberufungsgrund vorliegen.
6.7. Das Rekursgericht komme zusammenfassend zum Ergebnis, dass der vom Erstgericht angezogene Abberufungsgrund nicht vorliege bzw dass jedenfalls Feststellungen darüber fehlen, ob und inwiefern der Stiftungsrat über die gegenständlichen Dividendenzahlungen informiert habe. Sollte das Erstgericht unter Bedachtnahme auf die gesamten Umstände zum Ergebnis kommen, dass die Stiftungsräte wegen fehlender Information eine Pflichtwidrigkeit zu verantworten hätten, die eine Abberufung rechtfertige, seien weitere Beweisaufnahmen nicht erforderlich. Andernfalls werde das Erstgericht zu den weiteren Abberufungsgründen (allenfalls nach ergänzender Beweisaufnahme) Feststellungen zu treffen und die Rechtssache neuerlich zu beurteilen haben.
6.8. Im Hinblick darauf, dass zur Frage der Kontrolle einer Holding-Stiftung, insbesondere ob diese jeweils entsprechende Sitzungen abhalten müsse (und im Sinne der Statuten darüber Protokolle zu erstellen seien), eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle, sei der Revisionsrekurs für zulässig zu erklären.
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin führt im Wesentlichen und zusammengefasst aus:
7.1. Es stehe ausser Streit bzw sei festgestellt worden durch mehrere eidesstattliche Erklärungen, dass es über vier Jahre hinweg keine Sitzungen des Gesamtstiftungsrates der Revisionsrekursgegnerin zu 1. und auch keine ...Zirkularbeschlüsse desselben gegeben habe und dass die Revisionsrekursgegner zu 2. und 5. in die behaupteten Besprechungen nicht involviert gewesen seien.
7.2. Strittig sei nicht der Sachverhalt, sondern einzig und allein die Frage, wie eine Holding-Stiftung vom Stiftungsrat geführt werden müsse, inwieweit auf Ebene der Stiftung zur Kontrolle der unterliegenden Gesellschaften Stiftungsratssitzungen abzuhalten seien bzw inwieweit sich der Stiftungsrat einer Holding-Stiftung auch auf Ebene der Stiftung (als Holding- oder Konzernspitze) mit dem Geschäftsverlauf der unterliegenden Gesellschaften befassen müsse, ob er diesbezüglich Stiftungsratssitzungen abzuhalten habe, in denen er den Geschäftsverlauf formell zur Kenntnis nehmen müsse, ob er hierüber Protokolle zu erstellen habe und dgl. Diese Frage sei selbstredend auch immer vor dem Hintergrund der Informations- und Kontrollrechte der Begünstigten (Foundation Governance) zu beantworten.
7.3. Der Revisionsrekurswerberin sei die Einsicht in die Stiftungsakten verwehrt worden. Dies sei im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt worden und sei auch aus dem Verfahren 05HG.2010.629 gerichtsbekannt. Es sei ein verfahrenseinleitenden Antrag ON 1 und im Schriftsatz ON 69 auf viele andere Missstände der Stiftungsverwaltung hingewiesen worden. Die vom Erstgericht festgestellten Missstände, dass über Jahre hin keine Stiftungsratssitzungen abgehalten oder Zirkularbeschlüsse gefällt worden seien, sei erst im erstinstanzlichen Aufsichtsverfahren bekannt geworden. Das Aufsichtsgericht sei auch nicht an die Anträge einer Antragstellerin gebunden, vielmehr könne es die "gebotenen Anordnungen" verfügen.
7.4. Die Entscheidung, ob eine mündliche Verhandlung stattfinde, stehe im Ermessen des Gerichts (Art 18 AussStrG). Das Gericht habe eine solche nur anzuberaumen, wenn es zur Beschleunigung des Verfahrens oder Erhebung des Sachverhaltes oder Erörterung von Rechtsfragen für zweckmäßig erachte.
7.5. Es seien die Revisionsrekursgegner vom Erstgericht zweimal aufgefordert worden, die notwendigen Dokumente, die auf eine ordnungsgemässe Leitung der Holding-Stiftung schliessen liessen, vorzulegen. Diese Aufforderung seien die Revisionsrekursgegner nicht nachgekommen. Es sei in der Verhandlung vom 26.06.2012 wortwörtlich protokolliert worden
"Der Richter legt dar, dass die Durchführung einer Verhandlung nicht zwingend bedeutet, dass eine weitere Verhandlung durchgeführt werden muss, sondern auch ohne weitere Verhandlung entschieden werden kann (Art. 18 AussStrG)" (ON 97, 10).
Die Revisionsrekursgegner seien selbst davon ausgegangen, dass ein Nichtnachkommen der gerichtlichen Aufforderungen negative Folgen bezüglich ihrer Position haben könnte. Es sei daher nicht von einer Überraschungsentscheidung auszugehen. Wie viele erfolglose Aufträge müsse ein Aufsichtsgericht überhaupt erteilen, bevor es eine Abberufung anordnen dürfe?
7.6. Auch nach der Rechtsprechung des StGH könne ein Überraschungsentscheid den Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann verletzen, wenn die verletzte Partei keine Möglichkeit gehabt habe, sich zu der für sie überraschenden Rechtsansicht einer Letztinstanz zu äussern (StGH 2011/54; StGH 2005/71). Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Im Übrigen sei es einem Gericht auch erlaubt, Beweisanträge im Vorhinein abzuweisen, wenn es die Beweise zur Sachverhaltsermittlung als unerheblich erachte. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots wird den Tatsacheninstanzen ein beträchtlicher Ermessensspielraum eingeräumt (StGH 2012/35).
7.7. Ein Überraschungsentscheid liege schon deshalb nicht vor, weil das Erstgericht explizit auf die mögliche Schliessung des Verfahrens und anschließende Entscheidung hingewiesen habe. Die Frage der ordnungsgemässen Leitung einer Holdingstiftung sei im Mittelpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens gestanden und habe sich diese auch aus der zweimaligen Forderung des Erstgerichtes ergeben, die notwendigen Dokumente, welche auf eine ordnungsgemässe Leitung schliessen lassen würden, vorzulegen. Daraus hätten die Revisionsrekursgegner auf Wichtigkeit und rechtliche Relevanz dieses Sachverhalts bei der Rechtsfindung durch das Erstgericht schliessen müssen.
7.8. Im Verfahren StGH 2012/35 habe der Staatsgerichtshof die Entscheidungen der Unterinstanzen, insbesondere das Auskunfts- und Einsichtsrecht der Begünstigten in Bezug auf die Untergesellschaften bestätigt.
7.9. Die Revisionsrekursgegner seien den Aufträgen des Erstgerichtes nicht nachgekommen und hätten sogar ausser Streit gestellt, dass einem solchen Auftrag gar nicht Folge geleistet werden könne, da es auf Ebene der Revisionsrekursgegnerin zu 1. gar keine Stiftungsratsprotokolle gebe, folglich also gar keine Stiftungsratssitzungen stattgefunden hätten.
Die Aufnahme weiterer Beweise hätte in diesem Zusammenhang keinen Sinn gemacht, zumal nicht erkennbar sei, was für neue Erkenntnisse hätten genommen werden können, da aufgrund des schriftlichen Vorbringens der Revisionsgegner die Sachlage genügend geklärt sein. Die Sache sei entscheidungsreif gewesen. Aufgrund des Grundsatzes der Sachentscheidung (Art 58 Abs 1 lit a AussStrG) hätte das Fürstliche Obergericht selbst entscheiden müssen. Das Fürstliche Obergericht hätte sich mit dem neuen Vorbringen der Revisionsrekursgegner befassen müssen.
7.10. Ein Stiftungsrat einer Holding-Stiftung, der sich mit den Geschäften der unterliegenden Beteiligungsgesellschaften zu befassen habe, könne dies nur aufgrund der erforderlichen Informationen auf Ebene der Stiftung machen. Im Verfahren 05HG.2010.629 sei festgehalten worden, dass die Revisionsrekursgegnerin zu 1. die Revisionsrekurswerberin "auch über Gesellschaften im Ausland zu informieren" habe. Diese Pflicht leite sich von der Pflicht zur ordentlichen Geschäftsführung der Revisionsrekursgegnerin zu 1. ab. Sofern diese über Beteiligungen an Untergesellschaften verfüge, müsse sie auch über deren erforderliche Informationen verfügen (05HG.2010.629, ON 19, 11; ON 29, 24; ON 37).
7.11. Es sei schleierhaft, wie ein Begünstigter einen Stiftungsrat überwachen soll können, wenn auf Ebene der Stiftung keinerlei Dokumente und Informationen vorhanden seien, sondern diese auf Ebene der Beteiligungsgesellschaften, an welchen die Begünstigten der Stiftung aufgrund der juristischen Selbstständigkeit kein direktes Einsichts-, Informations- oder Kontrollrecht hätten, "gehortet" würden. Dies würde eine klassische Umgehung der begünstigten Rechte darstellen, indem auf diese Weise den Begünstigten die Ausübung ihrer Informations- und Kontrollrechte schlicht verunmöglicht würden.
Den Minimalpflichten der ordnungsgemässen Führung einer Holding-Stiftung seien die Revisionsrekursgegner zu 2. - 5. nach dem festgestellten Sachverhalt nicht nachgekommen, was eine grobe Pflichtverletzung darstelle, welche deren Abberufung rechtfertige.
7.12 Die gem Art 7 der Statuten der Revisionsrekursgegnerin zu 1. gebotenen Formalitäten seien, wie vom Erstgericht festgestellt, nicht eingehalten worden. Es handle sich um materiell grobe Pflichtverletzungen, da sich der Stiftungsrat der Revisionsrekursgegnerin zu 1. über vier Jahre hinweg zu keiner einzigen Stiftungsratssitzung getroffen, keine Zirkularbeschlüsse gefasst und in diesem Sinne in grober Weise gegen seine Überwachungs- und Kontrollpflichten verstossen habe. Zudem bestehe für Sitzungen des Stiftungsrates eine grundsätzliche Traktandierungspflicht (LES 2010, 150) und seien Beschlüsse eines Stiftungsrates, zu denen ein Mitglied des Stiftungsrates nicht geladen wurde, nichtig (LES 2008, 29). Selbstverständlich seien über die entsprechenden Sitzungen auch Protokolle zu verfassen, sodass die Geschäftsprüfung nachvollziehbar sei und der Stiftungsrat von den Begünstigten kontrolliert werden könne. Nicht zuletzt würden die formellen Vorschriften neben der Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsfindung der Stiftungsräte und damit der Nachhaltigkeit auch dem Schutz der Stiftungsräte selbst dienen.
All dies sei von den Revisionsrekursgegnern gemäss eigenem Vorbringen unterlassen worden. Auch hätten die Revisionsrekursgegner nicht einmal vorgebracht, dass auf Ebene der Revisionsrekursgegnerin zu 1. eine interne Delegation beschlossen oder zB ein Organisationsreglement erlassen worden sei.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegner zu 2. und 3. aus:
8.1. Es sei der Revisionsrekurs nicht gesetzmässig ausgeführt, weil die Rekursgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht getrennt zur Darstellung gebracht worden seien.
8.2. Das Erstgericht habe seine Rechtsansicht zu § 26 StiftG vor Erlass des Beschlusses ON 107 nicht zur Kenntnis gebracht, ebenso wenig, wie es die Business Judgement Rule des Art 182 Abs 2 PGR verstehe. Und wie es diese Bestimmung in einem Abberufungsverfahren zur Anwendung bringen werde. In der Entscheidung 05HG.2010.629 finde sich kein Hinweis auf die Business Judgement Rule. Es finde sich auch kein Hinweis auf § 26 StiftG noch werde in diesem Beschluss in irgendeiner Weise dargetan, welche Kriterien sich aus diesen beiden Bestimmungen für die Stiftungsratstätigkeit in formeller Hinsicht ergäben. Der OGH habe in diesem Beschluss eine Einflussnahme der Revisionsrekurswerberin auf die operativen Tätigkeiten unterliegender Gesellschaften und damit korrelierende Auskunfts- und Informationsansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte das Erstgericht die Antragsgegner nicht mit einer Rechtsansicht überraschen dürfen. Das Rekursverfahren sei daher mängelfrei.
8.3. Der Staatsgerichtshof habe die Dokumentationspflichten eines Stiftungsrates relativiert. Es habe der Staatsgerichtshof die Annahme verworfen, dass es den Stiftungsräten einer Holding-Stiftung als Ausdruck einer "ordnungsgemässen Verwaltung" der Stiftung obliege, laufende Informationen über die wirtschaftliche Tätigkeit der Untergesellschaften zusammenzutragen und einem Stiftungsbeteiligten jeweils verschriftlicht zu Verfügung zu stellen. So eine Obliegenheit gäbe es laut StGH nicht. Vaduzer Stiftungsräte könnten sich über diese Tätigkeit auch anders als auf schriftlichem Wege informieren. Von einer Pflicht zur Verschriftlichung sämtlicher, auf der Ebene der Holding-Stiftung zusammenkommender Informationen über die wirtschaftliche Tätigkeit von Untergesellschaften könne keine Rede sein.
8.4. Vor den Rahmenbedingungen von StGH 2012/35 habe das Obergericht völlig zu Recht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegner geschlossen. Durch die Abweisung der Beweisanbote der Antragsgegner habe das Erstgericht den für eine Entscheidung über den Abberufungsantrag massgebenden Sachverhalt nicht aufgeklärt.
8.5. Der Grundsatz des Vorrangs der Sachentscheidung besage nicht, dass ein Gericht eine noch nicht spruchreife Rechtssache mit einer Sachentscheidung zu erledigen habe. Die Revisionsrekurswerberin könne nicht auf dem Umweg des § 9 Abs 1 StiftG mehr Auskünfte und Informationen fordern, als der Antragsgegnerin zu 1. in Bezug auf ihre unterliegenden Gesellschaften selbst zustünden. Insbesondere müsse der Stiftungsrat einer Holding-Stiftung keine zusätzlichen Dokumentationspflichten erfüllen.
8.6. Der Aufsichtsrichter sei nicht befugt, formelle Anforderungen an die Stiftungsratstätigkeit aufzustellen und einen Stiftungsrat anhand solcher Anforderungen ohne weiteres, dh ohne dessen Anhörung in corpore abzuberufen. Der entscheidende Sachverhalt der ordnungsgemässen Verwaltung der Erstantragsgegnerin sei anhand der gesamten Umstände näher zu prüfen und abzuwägen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegner zu 4., 5. und 6. aus:
9.1. Die Antragsgegner hätten zu den Vorlageaufträgen ausführlich Stellung genommen und erklärt, dass und warum die Beschlüsse über die Dividendenzahlungen nicht auf der Stiftungsebene, sondern von der V*** gefasst worden seien. Die Antragsgegner hätten mit Beschluss des Verwaltungsrates der V*** vom 27.01.2010 vorgelegt. Wegen Ferienabwesenheit der Antragsgegner 4. - 6. sei zu dem um Erstreckung der Frist ersucht worden. Der Vorlageauftrag sei am 06.08.2012, also mitten in der Urlaubszeit zugestellt und nur eine 14-tägige Frist gewährt worden. Der StGH habe klargestellt, dass einer Begünstigten gegenüber einer Stiftung keine weitergehenden Information- und Auskunftsrechte zustünden, als dies der Stiftung als Aktionärin bzw Eigentümerin der entsprechenden Gesellschaftsanteile zustehe. Daher könne die Antragsgegnerin zu 1. schon von Vornherein nur die Informationen und Unterlagen bei sich haben bzw anfordern, die die S*** einer Aktionärin schulde, was sich nach BVI-Recht richte.
9.2. Eine Ordnungsgemässe Verwaltung sei nach dem StGH nicht durch die laufende Information über und die Verschriftlichung der wirtschaftlichen Tätigkeit der S*** und ihrer Beteiligungen und Unterbeteiligungen bedingt. Vielmehr seien zur Beurteilung einer ordnungsgemässen Verwaltung die gesamten Umstände näher zu prüfen und abzuwägen.
9.3. Überdies seien nach dem StGH die Informationsinteressen einzelner Begünstigter mit den Geheimhaltungsinteressen anderer Begünstigter oder der Stiftung (zB Geschäftsgeheimnisse) abzuwägen.
9.4. Es liege kein Begründungsmangel vor, weil das Obergericht genau dargelegt habe, welche Rechtsansicht das Erstgericht den Antragsgegnern nicht mitgeteilt habe.
9.5. Die Antragstellerin lege nicht dar, dass ein mängelfreies Verfahren ein anderes Ergebnis gezeitigt hätte. Es komme nicht darauf an, ob die Antragstellerin mangels Einsicht in die Stiftungsakten entsprechendes Vorbringen habe erstatten können.
9.6. Es komme darauf an, ob das Erstgericht den Grund, den es zur Abberufung der Antragsgegner 2. - 5. herangezogen habe, nämlich dass sie keine formellen Stiftungsratsbeschlüsse über die Zustimmung zur Verwendung der gegenständlichen Gelder von rund USD 25 Mio gefasst hätten, mit den Parteien erörtert habe. Dies sei nicht der Fall gewesen, weshalb das Obergericht völlig zu Recht von einem Überraschungsurteil ausgehe.
9.7. Das Verbot des Überraschungsurteils beziehe sich nicht auf letztinstanzliche Entscheidungen alleine, sondern gelte für jede Instanz.
9.8. Die Abberufung von Stiftungsräten sei eine einschneidende Aufsichtsmaßnahme. Eine Entscheidung des Aufsichtsgerichts, die sich bloss darauf stütze, dass die Stiftungsräte ihre Zustimmung zur Auszahlung von Geldern einer Enkeltochter-Gesellschaft nicht verschriftlicht hätten, ist nicht nur nicht haltbar, sondern auch neu. Eine solche neue Rechtsansicht müsse mit den Parteien erörtert werden. Es sei ganz klar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
9.9. Es liege ein Fall des Art 58 Abs 3 AussStrG vor, weshalb der erstgerichtliche Beschluss aufzuheben gewesen sei.
9.10. Es liege keine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Das Obergericht habe richtigerweise die Vorgaben des StGH umgesetzt und entschieden, dass eine ordnungsgemässe Verwaltung einer Holdingstiftung nicht bedeute, dass die Stiftung sämtliche Informationen über die Tätigkeit der Untergesellschaften sammeln und verschriftlichen müsse. Es sei nicht Aufgabe der Holding-Stiftung, sich in die Geschäftsführung der Untergesellschaften derart einzumischen, dass die Stiftung faktisch die Geschäfte der Beteiligungen führe.
9.11. Aus § 26 StiftG ergäbe sich keine Pflicht, Stiftungsratsbeschlüsse über Kontrollmassnahmen zu fassen und ohnehin bei den Untergesellschaften vorhandene Unterlagen über deren Verwaltungshandlungen (auch) bei der Stiftung aufzubewahren. Der Sorgfaltsmassstab des Art 182 Abs 2 PGR verpflichte die Verbandsperson nicht zur Verschriftlichung von Kontrollmassnahmen. Es sei Grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Holding-Stiftung die Erfordernisse gem § 26 StiftG erfülle, wenn sie über die jeweiligen Jahresrechnungen ihrer Beteiligungen verfüge. Unterlagen über einzelne Geschäfte der Untergesellschaften seien nicht erforderlich.
9.12. Den Feststellungen sei nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin 1. die Funktion einer Konzernspitze übernommen habe.
9.13. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Rechtsrüge grösstenteils nicht gesetzmässig ausgeführt sei, weil die Antragstellerin nicht den festgestellten Sachverhalt zugrunde liege. Sie negiere konsequent die beachtlichen Leitlinien des StGH im parallelen Informationsverfahren zu einer ordnungsgemässen Stiftungsverwaltung. Danach sei für eine ordnungsgemässe Verwaltung einer Holding-Stiftung nicht notwendig, dass laufend Informationen über die wirtschaftliche Tätigkeit der Untergesellschaften bei der Holding-Stiftung zusammenkommen und dort verschriftlicht zur Verfügung stünden. Es sei vielmehr eine Gesamtschau vorzunehmen.
10.1. Gem Art 552 § 9 Abs 2 PGR hat der Begünstigte, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung. Zu diesem Zweck hat er das Recht, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen und Abschriften herzustellen sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen, persönlich oder durch einen Vertreter zu überprüfen und zu untersuchen. Lorenz (in Schauer [Hrsg], Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht [2009] Art 552 § 9 Rz 29) definiert den Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung mit einer "geordneten Erläuterung über den Stand der Angelegenheiten der Stiftung". Bei wichtigen Ereignissen dürfe der Begünstigte auch unaufgefordert Berichterstattung erwarten. Rechnungslegung dürfe im Sinne einer Rechenschaftspflicht verstanden werden, einer Pflicht zur rechtfertigenden Auskunft bei Unklarheiten, Lücken oder allfälligen Verdachtsmomenten. Die formelle Pflicht zur Rechnungslegung sei in § 26 geregelt.
10.2. Art 552 § 26 PGR sieht vor, dass der Stiftungsrat über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung der Grundätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen der Stiftung angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren hat, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden können. Diese, gegenüber den Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausüben, geminderte Buchführungspflicht wird von Heiss (in Schauer, Kurzkommentar Art 552 § 26 Rz 3) dahin konkretisiert, dass der Stiftungsrat jedenfalls Aufzeichnungen zu führen hat, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden können. Nach dem Vernehmlassungsbericht (Vernehmlassung 2007, 56) muss diese Buchführung so beschaffen sein, "dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über das Stiftungsvermögen und dessen Entwicklung vermitteln kann." Die Buchführung des Stiftungsrates muss insbesondere Auskunft über Zustiftungen, Nachstiftungen und Ausschüttungen an die Begünstigten geben (Heiss in Schauer, Kurzkommentar Art 552 § 26 Rz 3 unter Hinweis auf Vernehmlassung 2007, 56 und BuA Nr 13/2008, 102).
Überdies trifft den Stiftungsrat auch eine Aufbewahrungspflicht der Geschäftspapiere gem Art 1059 PGR (Heiss in Schauer, Kurzkommentar Art 552 § 26 Rz 4).
10.3. Diese Bestimmungen zeigen, dass selbstverständlich auch Beschlüsse des Stiftungsrats so zu dokumentieren sind, dass ihre Grundlagen, die für sie vorhandenen Informationen und Informationsquellen, deren Darstellung dem Stiftungsrat gegenüber, ihr Zustandekommen, ihr Inhalt, ihre Begründung und damit auch ihre Rechtmässigkeit nachvollzogen werden können. Die Dokumentationspflicht dient damit einerseits der Erfüllbarkeit der Informationspflichten den Begünstigten gegenüber (Art 552 § 9 Abs 2 PGR), anderseits aber auch der Festhaltung und Kontrolle der gefassten Beschlüsse nicht zuletzt auch im eigenen Interesse des Stiftungsrats. Jedenfalls dient die Dokumentation der Stiftungsratsbeschlüsse auch der Überprüfung und Kontrolle der Stiftungsgebarung durch das Aufsichtsgericht. Ohne Einsicht in Bücher und die Finanzgebarung, die jedenfalls schriftliche Aufzeichnungen erfordert, besteht - so das Fürstliche Obergericht bereits in einer älteren Entscheidung (ELG 1967-1972, 564; vgl Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] 549, 553) - keine Möglichkeit, gegen Pflichtwidrigkeiten der Verwaltung vorzugehen. Es ist daher für die Antragsgegner nichts damit gewonnen, auf die teilweise Personenidentität zwischen Stiftungsräten einerseits und Organträgern nachgeordneter Unternehmen andererseits und dort allenfalls gefasste Beschlüsse zu verweisen. Die Verwaltungsvorschriften sind für die Erstantragsgegnerin in der Stiftung und entsprechend den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen zu befolgen. Eine "Delegation" der in der Stiftung zu erfüllenden Pflichten zu Beschlussfassungen und deren Dokumentation in untergeordnete Unternehmenshierarchien ist unzulässig. Diesbezügliche Neuerungen in den Rekursen (vgl Obergericht 24) sind daher nicht rechtserheblich.
10.4. Dementsprechend enthalten auch die Statuten der Antragsgegnerin zu 1. unter anderem die Verpflichtung, alle Beschlüsse des Stiftungsrates zu protokollieren und in jedem Fall vom Präsidenten und vom Protokollführer der Stiftung zu unterschreiben (Art 7 lit g). Der Stiftungsrat kann Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen, sofern kein Mitglied eine Sitzung verlangt (Art 7 lit f). Auch aus diesen statutarischen Bestimmungen der Erstantragsgegnerin ergibt sich, dass Beschlüsse des Stiftungsrates jedenfalls schriftlich dokumentiert sein müssen, da sie gem Art 7 lit g zu protokollieren und zu unterfertigen sind bzw auch im "Zirkularweg" zustande kommen können. Die von den Antragsgegnern vertretene Auffassung, dass mündliche Besprechungen bzw Beschlüsse eines Teils der Stiftungsräte bzw die Protokollierung solcher Beschlüsse in "unteren Ebenen" ausreichend seien, ist vor diesem Hintergrund nicht haltbar.
10.5. Das Fürstliche Landgericht hat als Aufsichtsgericht den Antragsgegnern den konkreten Auftrag erteilt (ON 97), die den Zahlungsflüssen zugrunde liegenden Stiftungsratsprotokolle über diejenigen Sitzungen des Stiftungsrats der Erstantragsgegnerin, in denen diese Zahlungsflüsse behandelt wurden und entsprechende Stiftungsratsbeschlüsse gefasst worden seien, vorzulegen Diesem gerichtlichen Auftrag kamen die Antragsgegner nicht nach. Ebenso wenig kamen die Antragsgegner dem ergänzenden gerichtlichen Auftrag, allfällige Stiftungsratsprotokolle samt Stiftungsratsbeschlüssen für die Jahre 2009 bis heute vorzulegen, soweit sie V***, R*** , S***, T*** und U*** zum Gegenstand hatten (ON 101).
Die Prozesserklärung der Antragsgegner hierzu, dass es solche Beschlüsse wohl gebe, diese aber nicht auf der Ebene der Erstantragsgegnerin, sondern auf der Ebene von V*** erlassen worden seien, vermag die Nichtvorlage der in der Stiftung zu fassenden und auch in der Stiftung zu dokumentierenden Beschlüsse nicht zu rechtfertigen. Die Dokumentationspflicht des Stiftungsrats ist eine so grundlegende Verpflichtung, dass sie nicht durch den Hinweis, die Beschlüsse seien auf anderen (unteren) Unternehmens-"Ebenen" gefasst oder auch dokumentiert worden, nicht erfüllt werden kann. Die Antragsgegner sind nicht nur einem konkreten gerichtlichen Vorlageauftrag im Abberufungsverfahren nicht nachgekommen, sondern sie haben auch ihre "besonderen Pflichten" (siehe Marginalrubrik zu Art 552 § 25 PGR) gem Art 552 § 26 PGR nicht erfüllt. Beschlüsse wurden über Jahre in der Stiftung nicht gefasst, offensichtlich auch nicht über die Verteilung hoher Erträge. Hier ist nicht zu klären, ob dies allenfalls einen Verstoß gegen die Business Judgement Rule darstellt und was die Hintergründe dafür gewesen sein mögen. Dies ist für die Abberufung der Antragsgegner nicht rechtsrelevant. Es genügt vielmehr darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegner zu 2. bis 5. ihre Dokumentationspflichten über Jahre nicht befolgt und im Verfahren konkrete Aufträge des Aufsichtsgerichts zur Vorlage von Urkunden nicht befolgt haben.
10.6. Es kommt hinzu, dass das Erstgericht festgestellt hat, dass die Auszahlung der in den Feststellungen angeführten - erheblichen - Beträge und deren Verwendung seit dem Jahre 2009 bis heute in keinerlei Stiftungsratssitzung besprochen wurden, geschweige denn darüber ein Beschluss des Stiftungsrates gefasst wurde. Die zugrundeliegenden Stiftungsratsbeschlüsse wurden trotz richterlichen Auftrags nicht vorgelegt.
10.7. Ein Verletzung des rechtlichen Gehörs und auch eine Überraschungsentscheidung liegen nicht vor. Die Antragsgegner hatten im gegenständlichen Verfahren die Möglichkeit, zu den Anträgen und Vorbringen der Antragstellerin Stellung zu nehmen (§ 15 AussStrG; vgl hiezu Rechberger in Rechberger [Hrsg], Kommentar zum Außerstreitgesetz2 [2013] § 15 Rz 3). Damit ist das rechtliche Gehör jedenfalls gewahrt. Das Fürstliche Obergericht steht auf dem Standpunkt, dass die Nichteröffnung der Rechtsansicht des Erstgerichtes, der Stiftungsrat hätte einen formellen Stiftungsratsbeschluss mit entsprechender Protokollierung betreffend die Zustimmung zur Verwendung der gegenständlichen Gelder von rund USD 25 Mio fassen müssen, in der mündlichen Verhandlung nicht zur Kenntnis gebracht habe, sodass es sich "jedenfalls um eine Überraschungsentscheidung" handle. Der Umstand, dass das Erstgericht die Antragsgegner aufgefordert hat, Stiftungsratsbeschlüsse hinsichtlich der Dividendenauszahlung vorzulegen, rechtfertige nicht die Annahme, dass dadurch für die Antragsgegner zwingend erkennbar gewesen sei, dass das Erstgericht die vorerwähnte Rechtsansicht vertrete bzw vertreten werde.
10.8. Dem ist nicht beizutreten: Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat bereits 2003 (LES 2003, 123) darauf hingewiesen, dass eine "Überraschungsentscheidung" voraussetzt, dass die Parteien an die vom Gericht geäusserte Rechtsansicht nicht dachten oder denken mussten. Das Verbot der "Überraschungsentscheidung" bedeutet keineswegs, dass das Gericht seine Rechtsansicht vor der Entscheidung kundtun muss (Fucik in Rechberger, ZPO³ [2006] § 182 a Rz 1; jüngst Rechberger in Rechberger Außerstreitgesetz2 § 14 Rz 1; .öOGH 12.09.2007, 16 Ok 4/07, RdW 2007/690, 669; RIS-Justiz RS0122749 ua). Dass die verfahrensbeteiligten Parteien an eine gerichtliche Entscheidung mit stattgebendem oder abweisendem Inhalt denken müssen, kann sich auch aus anderen Erklärungen des Gerichts ergeben: Im vorliegenden Fall lagen nicht nur bereits rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen beider Seiten vor (vgl RIS-Justiz RS0122749), sondern hat der Erstrichter in der Verhandlung vom 26.06.2012 (ON 97) einen Beschluss gefasst, nach dem den Antragsgegnern zu 1. - 6. die Gelegenheit eingeräumt wird, binnen vier Wochen schriftlich zum Schriftsatz ON 96 Stellung zu nehmen und hat weiters aufgetragen, "hinsichtlich der Zahlungsflüsse (Seiten 36 und 37 des Schriftsatzes ON 82) die zugrunde liegenden Stiftungsratsprotokolle über diejenigen Sitzungen des Stiftungsrates der Erstantragsgegnerin, in denen diese Zahlungsflüsse behandelt wurden und entsprechende Stiftungsratsbeschlüsse gefasst wurden, binnen derselben Frist vorzulegen." (ON 97, 10). Dazu legte der Richter dar, dass die "Durchführung einer Verhandlung nicht zwingend bedeutet, dass eine weitere Verhandlung durchgeführt werden muss, sondern auch ohne weitere Verhandlung entschieden werden kann (Art 18 AussStrG). Deutlicher konnte der Erstrichter die Antragsgegner nicht auf die Möglichkeit, dass im Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrags mit einer dem Abberufungsantrag stattgebenden Entscheidung zu rechnen sei, hinweisen, zeigte doch allein schon der richterliche Vorlageauftrag, dass die geforderten Unterlagen rechtserheblich sein können. Im Folgenden wurde seitens der Antragsgegner 4. - 6. vorgebracht, den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung aufrecht zu halten, eventualiter wurde ein Unterbrechungsantrag hinsichtlich des vor dem StGH behängenden Verfahrens StGH 2012/35 gestellt. Die Antragstellerin sprach sich gegen diese Anträge aus. Der Richter verkündete in der Folge den Beschluss, die Anträge der Antragsgegner 2. - 6. (Haupt- und Eventualantrag) abzuweisen. Es war damit auch nochmals klargestellt, dass mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Den Antragsgegnern wäre es frei gestanden, die vom Gericht geforderten Urkunden vorzulegen. Da dies nicht erfolgte konnte das Erstgericht zu Recht seine Schlussfolgerungen auf das Vorliegen des von ihm herangezogenen gravierenden Abberufungsgrundes ziehen.
10.9. Darüber hinaus trug das Erstgericht mit Beschluss vom 03.08.2012 (ON 101) den Antragsgegnern auf, die Blg./53 vollständig und allfällige Stiftungsratsbeschlüsse samt Stiftungsratsbeschlüssen für die Jahre 2009 bis heute vorzulegen, soweit sie V*** , R*** , S***, T*** oder U*** zum Gegenstand hatten. Dazu könne auch entsprechendes Vorbringen erstattet werden. In der Begründung wurde ua ausgeführt, dass Stiftungsratsprotokolle entsprechend dem gerichtlichen Auftrag (Seite 10 in ON 97), nicht vorliegen und daher den Antragsgegnern die Gelegenheit einzuräumen war, allfällige sonstige Stiftungsratsprotokolle betreffend die Behandlung von Themen hinsichtlich V*** , R*** , S***, T*** und U*** bzw die entsprechenden Stiftungsratsbeschlüsse vorzulegen bzw entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Die Antragsgegner zu 4. - 6. brachten mit Schriftsatz ON 103 ua vor, dass es zwar nicht gänzlich korrekt sei, dass es keine solchen Beschlüsse oder Protokolle gäbe, da es tatsächlich solche Beschlüsse gibt, die aber nicht konkret auf der Ebene der C*** erlassen wurden, sondern auf der Ebene von V***. Die Antragsgegner zu 2. und 3. führten in ihrem ergänzenden Vorbringen in ON 104 aus, dass es nach ihrer Auffassung der vom Gericht in der Begründung des Beschlusses ON 101 relevierten Stiftungsratsprotokolle aus rechtlichen Gründen nicht bedarf.
10.10. Dass bereits die Nichtvorlage der vom Aufsichtsgericht in einem Abberufungsverfahren geforderten, gesetzlich verpflichtend dokumentär anzulegenden Nachweise zu einer Abberufung der Stiftungsräte führen kann, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Das Nichtdokumentieren von Stiftungsratsbeschlüssen verhindert oder erschwert die Kontrolle des Aufsichtsgerichts und verhindert überdies die Information der Begünstigten. Daher mussten die Antragsgegner mit ihrer Abberufung rechnen, wenn sie diesen grundlegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen waren und dem deutlichen richterlichen Auftrag keine Folge leisteten. Mit dieser Rechtsansicht konnten die Antragsgegner daher keinesfalls überrascht werden, hat doch die Antragstellerin schon in ihrem Antrag ON 1 mehrfach behauptet, Auskunfts- und Informationsrechte seien verletzt worden, sie würde nicht gleichbehandelt mit anderen Begünstigten und sei schließlich die Dividendenzahlung in Höhe von USD 25 Mio ungeklärt geblieben. Dort wurde bereits vorgebracht, dass die Antragsgegnerin nicht nachvollziehen könne, warum die Dividende nicht an die Antragsgegnerin zu 1. geflossen sei. Zur "Klärung" und zum "Nachvollzug" dieser Vorgänge wäre freilich die Vorlage der geforderten Beschlüsse und Protokolle erforderlich gewesen, sodass für die Antragsgegner beim gegebenen Streitgegenstand von allem Anfang an klar gewesen sein muss, dass mangels entsprechender Nachweise von in der Stiftung gefassten und dokumentierten Beschlüssen dem Abberufungsbegehren Folge gegeben wird. Schlüssig ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragsgegner durch die gegenständliche Entscheidung "überrascht" sein wollen. Unter der Rubrik "Anordnung der richterlichen Aufsicht" behauptet die Antragstellerin, dass die Tatsache, dass sie trotz entsprechendem Begehren bislang keinerlei Auskünfte über die Antragsgegnerin zu 1. erhalten habe und der Stiftungsrat trotz konformer Gerichtsbeschlüsse offenbar auch nicht gewillt sei, seine diesbezügliche Haltung zu ändern, die Antragstellerin gegenüber J*** und M*** benachteiligt werde, eine Dividende in Höhe von 25 Mio nicht in die Antragsgegnerin zu 1. bzw in die dieser direkt unterliegenden B.V.I.-Gesellschaften geflossen sei bzw der Stiftungsrat es unterlassen habe, diesbezüglich Anstrengungen zu unternehmen, die Verwendung dieses hohen Betrages von USD 25 Mio völlig unklar sei und deshalb die Stiftungsräte die Interessen der Antragsgegnerin zu 1. massiv verletzten und auch die Protektorin ihren Aufgaben in der Vergangenheit nicht nachgekommen sei, sodass deren gerichtliche Abberufung vorzunehmen sei (ON 1 Seite 21):
10.11. Ein mit solchen Behauptungen eingeleitetes Aufsichtsverfahren verlangt von den Antragsgegnern zweifellos dokumentäre Nachweise iS des Art 552 § 26 PGR für ihr korrektes Vorgehen. Solche müssten überdies "liquid" vorhanden sein, sodass mehrfache richterliche Aufforderungen zu ihrer Vorlage nicht notwendig wären. Ernsthaft kann auch nicht bestritten werden, dass der bloße Verweis, man habe Beschlüsse zwar auf anderen "Ebenen" gefasst, könne diese aber (deshalb?) nicht vorlegen, nicht einmal die schlüssige Behauptung eines gesetzmäßigen und statutenmäßigen Verhaltens beinhaltet. Allein schon angesichts der obigen Behauptungen der Antragstellerin war bereits hinlänglich eine Rechtsansicht in das Verfahren eingeführt, nach der das Aufsichtsgericht infolge Verletzung der Verpflichtungen der Stiftungsräte zur Dokumentation von Stiftungsratsbeschlüssen und des fehlenden Nachweises organschaftlicher Beschlüsse im gerichtlichen Verfahren die Abberufung der Stiftungsräte und der Protektorin ohne Überraschung der Antragsgegner aussprechen konnte. Eine überraschende Rechtsansicht liegt daher entgegen der Annahme des Fürstlichen Obergerichts schon deshalb nicht vor, weil die Antragsgegner zu 2. bis 6. selbstverständlich an die Möglichkeit ihrer Abberufung infolge der Nichtvorlage der geforderten Unterlagen von Beginn des Verfahrens an (zumindest) denken mussten (öOGH 10Ob106/00m MietSlg 52.722; 29.10.1998 MietSlg 50.719).
10.12. Die Ankündigung des Richters, auch ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden zu können (ON 97), war überdies auch noch ein ausreichender richterlicher Hinweis, die geforderten Urkunden vorzulegen, da andernfalls mit einer Abberufung zu rechnen ist. Die Antragsgegner mussten daher davon ausgehen, dass im Falle einer Nichtvorlage dieser Unterlagen dem Abberufungsbegehren Folge gegeben wird. Aus der Erklärung der Antragsgegner, dass es solche Beschlüsse zwar gebe, aber solche nicht auf Ebene der Erstantragsgegnerin, sondern auf einer anderen "Ebene" erlassen worden seien, ergibt sich nämlich bereits die Folgerung, dass die Antragsgegner gegen die grundsätzlichen Beschluss- und Dokumentationspflichten des Stiftungsrates verstossen haben. Darüber hinaus ergibt sich hieraus auch, dass die von den Antragsgegnern vermisste ausdrückliche Eröffnung der Rechtsansicht des Richters zu keinem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte, weil eben die geforderten Beschlüsse auf der Ebene der Antragsgegnerin zu 1. nicht vorhanden sind. Damit fehlt es aber auch schon an der Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels, wenngleich dieser - wie oben ausgeführt - schon per se als solcher nicht vorliegt, weil eine Überraschung der Antragsgegner ohnehin nicht gegeben ist. Die Abberufung durch den Erstrichter erfolgte daher zu Recht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin zu 6., die im vorliegenden Fall ungeachtet ihrer Position als Protektor der Stiftung nichts unternommen hat, um die Befolgung der Dokumentationspflichten in der Erstantragsgegnerin zu gewährleisten.
10.13. Anders als beim Revisionsrekurs gegen einen - mit einem Rechtskraftvorbehalt versehenen - Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes kann der OGH im Falle eines Revisionsrekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes dieses Rechtsmittel sachlich behandeln und sogleich in der Sache selbst entscheiden (LES 2002, 299). Es war daher die Entscheidung des Fürstlichen Landgerichts wieder herzustellen.
10.14 Zu den Kosten: Infolge Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung war auch die Kostenentscheidung unter dem Aspekt des Obsiegens der Antragstellerin (Art 78 Abs 2 AussStrG) abzuändern: Die im erstinstanzlichen Verfahren von der Antragstellerin nicht geltend gemachten Kosten können allerdings in einem späteren Abschnitt des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden, ebenso wenig die mit dieser Abweisung zusammenhängenden Rechtsmittelverfahrenskosten bzw Wiederein-setzungskosten. Dagegen sind der Antragstellerin die Kosten der in der Hauptsache erstatteten Rekursbeantwortung (ON 125) mit CHF 1'971.80, die Kosten des Revisionsrekurses (ON 147) mit CHF 2'332.00, die nach der erstinstanzlichen Entscheidung rechtskräftig gerichtlich bestimmten und der Antragstellerin auferlegten Kosten des Kollisionskurators von CHF 17'500.00 (ON 132) und die Kosten des Antrags auf Bestimmung der Kuratorkosten mit CHF 131.05 (ON 138) zuzusprechen. Insgesamt ergab sich ein Kostenzuspruch zugunsten der Antragstellerin von CHF 21'934.85.
Vaduz, am 07. Juni 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat