05 ES. 2010.37
OGH 185. 2010
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der
S t r a f s a c h e
gegen 1.) TF*** und 2.) SG***, beide vertreten durch die Verfahrenshilfeverteidigerin lic. iur. Christine Rampone, Rechtsanwältin in 9490 Vaduz, wegen des Vergehens nach Art 84 Abs 1 Ausländergesetz (AuG) zufolge der Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft (ON 30) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 04.08.2010 (ON 29), mit dem der Nichtigkeitsberufung der Angeklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.05.2010 (ON 17) Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Ein Kostenspruch entfällt, da die Angeklagten Kosten für ihre Gegenäusserung nicht geltend gemacht haben.
Ein Einzelrichter des Fürstlichen Landgerichtes sprach mit Urteil vom 26.05.2010 (ON 17) die Angeklagten TF*** und SG*** des Vergehens nach Art 84 Abs 1 AuG für schuldig und verurteilte die Genannten nach § 84 Abs 1 AuG jeweils zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe.
Danach haben TF*** und SG*** am 10.11.2009 in S*** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter den Ausländern (Staatsangehörige von E***) AG*** und HT*** die rechtswidrige Einreise nach L*** erleichtert und vorbereiten geholfen, indem sie ihnen ein Busticket für die Fahrt von B*** nach V*** besorgten und sie während der Fahrt begleiteten.
Diesem Urteil legte das Fürstliche Landgericht folgende Feststellungen zugrunde:
"Die beiden Beschuldigten beziehen ein jeweils unter dem Existenzminimum liegendes Einkommen und sind unbescholten.
Am 10.11.2009 fuhren sie gemeinsam mit AG*** und HT***, zwei weiteren Staatsangehörigen von E***, die über keinen gültigen Reisepass und über kein Visum für das Fürstentum Liechtenstein verfügten, mit dem Zug von C*** über S*** nach B***. Dort stiegen sie in den Linienbus der l*** Richtung V*** ein. Der Zweitbeschuldigte löste im Bus für alle vier Personen ein Busticket. Auf der R*** zwischen B*** und S*** wurde der Linienbus von Beamten der Landespolizei aufgehalten. Die Beamten kontrollierten die vier Personen und stellten fest, dass AG*** und HT*** ohne gültigen Reisepass und ohne Visum unterwegs waren. Daraufhin forderten die Beamten die beiden Beschuldigten und die weiteren Personen auf, den Bus zu verlassen, welchem Ersuchen diese Personen nachkamen. In einem unbeobachteten Moment warf der Erstbeschuldigte das Busticket über das Brückengeländer. In der Folge stellten AG*** und HT*** in L*** Asylanträge.
Festgestellt wird, dass im Zeitraum rund um den 10.11.2009 insgesamt ca 200 Staatsangehörige von E*** nach L*** kamen und hier Asylanträge stellten.
Als die beiden Beschuldigten mit AG*** und HT*** von C*** aus Richtung L*** unterwegs waren, hielten sie es zumindest ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass die beiden Genannten über keine gültigen Reisepässe und keine Visa für das Fürstentum Liechtenstein verfügten. Die beiden Beschuldigten hielten es weiters ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass das Fürstentum Liechtenstein einen eigenen, von der Schweiz getrennten, Staat darstellt. Als der Zweitbeschuldigte die vier Bustickets, somit auch die Tickets für AG*** und HT***, löste, wollte er ihnen die rechtswidrige Einreise nach L*** erleichtern. Ebenso wollten die beiden Beschuldigten dem HT*** und der AG*** die rechtswidrige Einreise nach L*** erleichtern, indem sie sie von C*** bis zur Busfahrt (an die liechtensteinische Grenze) begleiteten und gemeinsam mit ihnen fuhren."
Zur Beweiswürdigung führte das Fürstliche Landgericht Folgendes aus:
"Ausgangspunkt der Beweiswürdigung ist, dass um den Tattag ca 200 Staatsangehörige von E*** oder S*** nach L*** kamen, um hier um Asyl anzusuchen. Nach menschlichem Ermessen handelt es sich dabei um keinen Zufall, sondern um eine geplante Aktion bzw um die gezielte Weitergabe von Informationen an Staatsangehörige von E***. Wenn nun AG*** und HT*** in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise von weiteren ca 200 Staatsangehörigen von E*** bzw S*** nach L*** reisen und zugleich von beiden Beschuldigten von C*** her begleitet werden, wobei der Zweitbeschuldigte sogar noch vier Bustickets löst, so würde dies einen Zufall darstellen, an welchen das Gericht nicht zu glauben vermag. Die Sache stellt sich vielmehr so dar, dass die beiden Beschuldigten ihren Landsleuten dabei behilflich sein wollten, in das Fürstentum Liechtenstein zu kommen, damit sie hier Asylanträge stellen konnten.
Es wäre für AG*** und HT*** ja ein Leichtes gewesen, ihre Asylanträge bereits in den Kantonen G*** bzw S*** zu stellen. Dies taten sie jedoch nicht. Sie wollten, aus welchen Gründen auch immer, nach L*** gelangen, wobei sie von beiden Beschuldigten unterstützt wurden.
Die Unterstützungshandlung des Zweitbeschuldigten besteht darin, dass er (auch) für die beiden rechtswidrig einreisenden Personen Bustickets besorgte und diese auf der gesamten Fahrt begleitete.
Der Beitrag des Erstbeschuldigten besteht in der Begleitung während der ganzen Reise. Dass schliesslich der Erstbeschuldigte das Busticket (ein Busticket für alle vier Personen) über die R*** warf, zeigt, dass dieser - entgegen seiner Verantwortung - sehr wohl wusste, dass hier Personen rechtswidrig nach L*** über die Grenze gebracht werden sollten. Hätte er ein reines Gewissen gehabt, welchen Sinne hätte es gemacht, das legal erworbene Busticket über das Brückengeländer zu werfen? Diese Handlung macht nur dann Sinn, wenn ihm klar war, dass hier Personen illegal nach L*** verbracht werden sollen und das Busticket die Tathandlung ("erleichtern") verraten würde. War ihm dies jedoch klar, so hat er entgegen seiner Verantwortung in den vorigen Stunden durch Begleitung von AG*** und HT*** diesen beiden die Einreise nach L*** erleichtert."
In der rechtlichen Beurteilung sprach das Fürstliche Landgericht aus, dass die Angeklagten zufolge der getroffenen Feststellungen jeweils das ihnen angelastete Vergehen verwirklicht haben.
Gegen dieses Urteil erhoben beide Angeklagte Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe. Das Rechtsmittel mündete jeweils in den Antrag, der Nichtigkeits- und Schuldberufung Folge zu geben und die Angeklagten freizusprechen, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen oder der Strafberufung stattzugeben.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 04.08.2010 der Nichtigkeitsberufung Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurück.
Damit verband es den Ausspruch des Rechtskraftvorbehaltes. Die Kosten des Berufungsverfahrens beurteilte das Fürstliche Obergericht als weitere Verfahrenskosten.
Seinen Beschluss begründete es - über die Darlegung des erstgerichtlichen Urteiles hinaus - wie folgt:
"Als undeutlich und damit nichtig im Sinne von § 220 Zl. 3 StPO rügen die Beschuldigten die Feststellungen des Erstgerichtes, dass sie es zumindest ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, dass AG*** und HT*** über keine gültigen Einreisepapiere verfügten, und dass das Fürstentum Liechtenstein einen eigenen, von der Schweiz getrennten Staat darstellt, und zwar deshalb, weil das Erstgericht nicht begründet habe, wie es zu diesen Feststellungen gelangt ist.
Diese Nichtigkeitsrüge ist zum Teil begründet.
Richtig ist, dass die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, die ausschliesslich Feststellungen über den Wissensstand der Beschuldigten bezüglich der gültigen Einreisepapiere und der gesonderten Asyl-Antragstellung im Fürstentum Liechtenstein zum Gegenstand hatten, für die Beurteilung der inneren Tatseite hinsichtlich des den Beschuldigten zur Last gelegten Deliktes und somit für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsachen darstellen.
Ferner, dass mit der Mängelrüge nach § 220 ZI. 3 StPO nur formelle Begründungsmängel geltend gemacht werden können. Wird damit ausschliesslich die Beweiskraft einzelner Beweismittel erörtert, ist die diesen Nichtigkeitsgrund anrufende Berufung nicht gesetzmässig ausgeführt.
Undeutlich ist der Ausspruch des Gerichtes, wenn der Urteilsbegründung nicht entnommen werden kann, welche Tatsachen sowohl auf der objektiven wie auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah (SSt 6/82; 10/6; 11/21 und 13/83).
Vorliegend hat das Erstgericht die Feststellung, wonach die Beschuldigten es ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, dass AG*** und HT*** über keine gültigen Einreisepapiere verfügten, damit begründet, dass es einen unglaublichen Zufall darstellen würde, wenn die Beschuldigten tatsächlich über deren Aufenthaltsstatus keine Kenntnis gehabt hätten. Ferner, dass der Erstbeschuldigte entgegen seiner Verantwortung sehr wohl wusste, dass hier Personen rechtswidrig nach L*** über die Grenze gebracht werden sollen, was das Wegwerfen des Bustickets zeige.
Mit diesen Ausführungen hat das Erstgericht Gründe angegeben, die es zu der gegenständlichen Feststellung geführt haben. Dass es diese Feststellung in Form des dolus eventualis formulierte, irritiert, schadet aber nicht, da damit auch zum Ausdruck gebracht wird, welchen Wissensstand die Beschuldigten über die gültigen Einreisepapiere gehabt haben. Da, wie erwähnt, mit dieser Nichtigkeitsrüge nur formelle Begründungsmängel geltend gemacht werden können, ist nicht weiter zu prüfen, ob die Begründung des Erstgerichtes überzeugt oder ob aufgrund von anderen Beweisergebnissen auch eine gegenteilige Feststellung hätte getroffen werden können.
Begründet erweist sich die Nichtigkeitsrüge bezüglich der weiteren Feststellung, nämlich dass die Beschuldigten es ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, dass das Fürstentum Liechtenstein ein eigener, von der Schweiz getrennter Staat darstellt. Für diese Feststellung fehlt jede Begründung.
Abgesehen davon fehlen für diese Feststellung jegliche Beweisergebnisse. Vielmehr haben die Beschuldigten in ihrer jeweiligen Verantwortung anlässlich der Schlussverhandlung ausgesagt, dass sie zuvor nicht gewusst hätten, dass Vaduz in einem anderen Staat liege und dass sie davon ausgegangen seien, dass Vaduz eine Ortschaft der Schweiz, wie Buchs oder Chur, sei. Auf diese Aussagen der Beschuldigten ist das Erstgericht aber nicht eingegangen. Die Feststellung, ob die Beschuldigten wussten, dass Vaduz in einem anderen Land liegt und sie daher mit dem Bus von Buchs nach Vaduz die Landesgrenze überqueren würden, ist für den Tatbestand der Förderung der rechtswidrigen Einreise relevant.
Als unvollständig im Sinne von § 220 ZI. 3 StPO und damit als nichtig rügen die Beschuldigten, dass das Erstgericht im Zusammenhang mit der zuletzt genannten Feststellung ihre gegenläufige Verantwortung, nämlich dass sie zuvor nicht gewusst hätten, dass Liechtenstein ein eigenständiger Staat sei bzw Vaduz nicht in der Schweiz liege, völlig unerörtert gelassen habe. Auch nenne das Erstgericht keine Gründe, weshalb es diese Beweise nicht für stichhaltig erachtet.
Auch diese Nichtigkeitsrüge ist begründet.
Das Gericht muss bei seinen Feststellungen in formell richtiger Weise vorgehen. Es ist, obgleich es nach § 205 StPO in der Beweiswürdigung vollkommen freie Hand hat, verpflichtet, im Urteil bei sonstiger Nichtigkeit zu zeigen, dass es die vorgekommenen entscheidenden Beweismittel gewürdigt hat, und zu erörtern, wie es über die seinen Feststellungen entgegenstehenden Beweistatsachen hinweggekommen ist (vgl. RZ 2003 EÜ 6 uva).
Auch wenn nach § 215 Abs. 1 Ziff. 4 StPO in den Entscheidungsgründen lediglich gedrängt, aber mit voller Bestimmtheit angegeben werden muss, welche Tatsachen und aus welchen Gründen der Gerichtshof sich sie als erwiesen oder nicht angenommen hat, muss das Erstgericht - bei Fehlen sonstiger Beweisergebnisse - jedenfalls die Verantwortung der Beschuldigten berücksichtigen und - wenn es zu einer gegenteiligen Schlussfolgerung kommt - auch erklären, aus welchen Gründen es der Verantwortung der Beschuldigten keinen Glauben geschenkt hat. Das Erstgericht kann somit nicht einfach die Verantwortung der Beschuldigten mit Stillschweigen übergehen oder auch keine Gründe angeben, weshalb es diese Beweise nicht für stichhaltig erachtet.
Hätte das Erstgericht die Verantwortung der Beschuldigten anlässlich der Schlussverhandlung vom 26.05.2010 angemessen berücksichtigt, wäre es wohl zum Schluss gekommen, dass die Beschuldigten nicht wussten, dass sie mit dem Bus von Buchs nach Vaduz die Landesgrenze der Schweiz überquerten und dass in Vaduz - wie in der Schweiz - Asylantrag gestellt werden kann.
Ob die vom Erstgericht für die Feststellung angeführten Gründe, dass die Beschuldigten es zumindest ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, dass AG*** und HT*** über keine gültigen Einreisepapiere verfügten, eine blosse Scheinbegründung darstellen und diese Feststellung im Widerspruch zu den Verantwortungen der Beschuldigten anlässlich der Schlussverhandlung vom 26.05.2010 steht und somit aktenwidrig ist, braucht hier nicht näher erörtert werden, da schon aufgrund der aufgezeigten Nichtigkeit in nicht-öffentlicher Sitzung nach § 227 StPO das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen war."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige und in den Antrag mündende Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss aufheben und dem Fürstlichen Obergericht die neuerliche Entscheidung auftragen.
Die Revisionsbeschwerde macht Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit geltend. Sie bringt im Wesentlichen vor wie folgt:
Der angefochtene Beschluss führe zusammengefasst aus, dass sich der Erstrichter in der Urteilsbegründung nicht mit der Verantwortung der beiden Angeklagten auseinandergesetzt, diese mit Stillschweigen übergangen und keine Gründe angegeben habe, weshalb er diese Beweise nicht für stichhaltig erachtet habe.
Dem entgegen habe der Erstrichter in seiner wenngleich nur kurzen Beweiswürdigung unmissverständlich in US 4 und 5 ausgeführt, dass er der Verantwortung der Angeklagten keinen Glauben schenke; weiter habe er dargelegt, aus welchen Gründen er die Verantwortung der Angeklagten nicht für richtig halte. Der Erstrichter habe nämlich klar seine Beurteilung zum Ausdruck gebracht, dass es sich beim Zusammentreffen der zwei Angeklagten mit den zwei anderen Personen nicht um einen Zufall gehandelt habe und dass die vier Personen auch nicht zufällig nach Liechtenstein gelangt seien. Damit habe sich das Erstgericht, wenn auch nur sehr kurz gehalten, mit der seiner Beweiswürdigung entgegenstehenden Verantwortung der Angeklagten auseinandergesetzt.
Die Angeklagten TF*** und SG*** erstatteten hiezu eine mit dem Antrag verbundene Gegenäusserung, dass der Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben werden möge.
Nach dieser Gegenäusserung könne entgegen der Revisionsbeschwerde aus dem Umstand allein, dass zum Tatzeitpunkt ca 200 andere Staatsangehörige aus S*** und E*** in L*** um Asyl angesucht haben, nichts zur Klärung des Wissensstandes der beiden Angeklagten darüber gewonnen werden, ob Liechtenstein ein eigener und von der Schweiz getrennter Staat sei.
Das Fürstliche Obergericht habe richtig erkannt, dass für die erstgerichtliche Feststellung des Vorsatzes der Angeklagten hinsichtlich der Überschreitung der Landesgrenzen auf der Fahrt nach Vaduz sowie der Existenz eines eigenen Staates Liechtenstein eine Begründung im Urteil fehle. Da es zudem diesbezügliche Beweisergebnisse nicht gebe, hätte das Erstgericht beweiswürdigend darlegen müssen, weshalb es deren Aussagen als widerlegt erachtete. Bei angemessener Würdigung der Verantwortung der Angeklagten wäre es dann zum Schluss gekommen, dass diese um das Überschreiten der Landesgrenze mit der Busfahrt von Buchs nach Vaduz nichts gewusst haben.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und im Hinblick auf den vom Fürstlichen Obergericht ausgesprochenen Rechtskraftvorbehalt auch zulässig, jedoch unberechtigt.
Das Fürstliche Obergericht hat der auf § 316 iVm § 220 Z 3 StPO gestützten Mängelrüge in Betreff auf die Begründung des (bedingten) Vorsatzes zur Feststellung, dass AG*** und HT*** über keine gültigen Einreisepapiere verfügten, Berechtigung abgesprochen. Die hiefür vom Fürstlichen Landgericht angeführten Gründe genügten der formellen Begründungspflicht (S 6 unten und S 7 erster Absatz des angefochtenen Urteiles).
Berechtigt erachtete hingegen das Berufungsgericht die Rüge nach § 220 Z 3 vierter Fall StPO bezüglich die Begründung des (bedingten) Vorsatzes der Angeklagten dazu, dass das Fürstentum Liechtenstein ein eigener, von der Schweiz getrennter Staat ist (S 7 zweiter und dritter Absatz des Urteiles ON 29).
Einen weiteren formellen Begründungsmangel, nämlich die von den Angeklagten auch geltend gemachte Unvollständigkeit iSd § 316 iVm § 220 Z 3 zweiter Fall StPO (Punkt I. 2. der Berufungsausführung) sah das Berufungsgericht darin, dass das Fürstliche Landgericht die einen tatbestandsmässigen Vorsatz bzw ein Wissen dazu verneinenden Verantwortungen der Angeklagten, dass es sich beim Fürstentum Liechtenstein um einen eigenständigen Staat handle bzw dass Vaduz nicht in der Schweiz liege, unerörtert gelassen und keine Gründe angeführt habe, weshalb es diese Verfahrensergebnisse nicht für stichhaltig erachtete (4. in S 7 f des Urteiles).
Die Revisionsbeschwerde kritisiert das Berufungsgericht (lediglich) in dem Umfang, als es die zuletzt angeführte auf § 220 Z 3 zweiter Fall StPO gestützte Nichtigkeit (Unvollständigkeit im Hinblick auf die Verantwortungen der Angeklagten) angenommen hat. Die Bejahung des Nichtigkeitsgrundes nach § 220 Z 3 vierter Fall StPO wird hingegen von der Revisionsbeschwerde nicht angefochten.
Da jedoch schon allein die vom Fürstlichen Obergericht bejahte Nichtigkeit iSd zweiten Falles des § 220 Z 3 StPO die Aufhebung des Ersturteiles zur Folge hat und - wie schon festgehalten - die Entscheidung des Obergerichtes in diesem Punkt unbekämpft geblieben ist, kann der Revisionsbeschwerde schon aus diesem Grund keine Berechtigung zukommen.
Dem Rechtsmittel kommt auch im Umfang seines Vorbringens ein Erfolg nicht zu.
Voranzustellen ist hiezu - wie auch schon in S 8 des nunmehr angefochtenen Urteiles ausgeführt -, dass nach § 215 Abs 1 Z 4 StPO das Gericht die Entscheidungsgründe nur in gedrängter Darstellung, jedoch mit voller Bestimmtheit dazu darzulegen hat, welche Tatsachen und aus welchen Gründen diese als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden und von welchen Erwägungen sich das Gericht auch bei der Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen leiten hat lassen. Daraus ergibt sich, dass ein formeller Begründungsmangel nicht schon dann vorliegt, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse erörtert und darauf untersucht, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen. Auch kann nicht verlangt werden, dass sich das Gericht mit den Beweisergebnissen in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinandersetzt, ausser es wäre eine konkrete Behauptung in einer bestimmten Richtung vom Angeklagten oder im Zug des Beweisverfahrens aufgestellt worden, in welchem Fall anstelle einer nicht erörterungsbedürftigen Übereinstimmung ein erörterungsbedürftiger Widerspruch vorliegen könnte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 28). Dem Rechtsmittelgericht obliegt also (im Rahmen der Mängelrüge) nur die Kontrolle, ob alles Erwägenswerte (beweiswürdigend) erwogen wurde, nicht aber des Inhaltes dieser Erwägungen (Ratz aaO Rz 16).
Vorliegend ist, wie schon vom Obergericht ausgeführt, beachtlich, dass über die von der Polizei unmittelbar bei Einreise der Angeklagten erhobenen Umstände hinaus - wobei allerdings dem gewichtige Aussagekraft zukommt, dass der Erstangeklagte TF*** sich bei der Polizeikontrolle der Busfahrkarte für alle vier Personen (laut seiner Verantwortung auf Aufforderung eines seiner Begleiter; S 6 in ON 16) entledigt hat (s hiezu auch S 5 im Ersturteil ON 17) - keine objektiven Beweisergebnisse festgestellt sind. Dieser Umstand iVm den nicht geständigen Verantwortungen und den fehlenden Einvernahmen der zwei Begleiter der Angeklagten, bei denen es sich andererseits offenbar wiederum um Landsleute von diesen handelte, mit denen sie vor der Betretung durch die Polizei anlässlich ihrer Fahrt von C*** über S*** nach B*** längere Zeit zusammen gewesen sein dürften, gebietet in der vorliegenden Strafsache die von der Nichtigkeitsberufung der Angeklagten urgierte und auch vom Fürstlichen Obergericht verlangte Auseinandersetzung mit den - den Feststellungen des Erstgerichtes entgegenstehenden - Darlegungen der Angeklagten über den allgemein gehaltenen Hinweis hinaus, dass diese unrichtig sind.
Demzufolge ist das Fürstliche Obergericht im Ergebnis in der Bejahung des Nichtigkeitsgrundes des § 316 iVm § 220 Z 3 zweiter Fall StPO nicht zu kritisieren.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist zur in S 8 dritter Absatz des Berufungsurteiles erfolgten beweiswürdigenden Wertung der Aussagen der beiden Angeklagten ergänzend festzuhalten, dass im Zusammenhang damit andererseits auch die Aussagekraft des Umstandes erwogen werden kann, dass sich die Angeklagten schon seit mehreren Jahren in der S*** aufhalten und demzufolge auch mit den in diesem Umfang beachtlichen faktischen und rechtlichen Aspekten vertraut gewesen sein dürften, wie etwa über den örtlichen Geltungsbereich eines Aufenthaltstitels, die Grenzen des Aufenthaltsstaates und dessen Nachbarländer.
Der Revisionsbeschwerde war somit ein Erfolg zu versagen.
Vaduz, am 5. November 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat