Revision partly upheld; criminal appeal decision set aside

05 ES.2009.15Li Supreme Court07.05.2010Remanded

Zusammenfassung

The Supreme Court dismissed K.G.’s revision as inadmissible. It upheld the prosecution’s revision in part, set aside the appellate judgment in the challenged sections, and remitted the case to the Obergericht for a new decision on the parties’ appeals. The court held that the Obergericht had impermissibly departed from first-instance findings without taking evidence again when acquitting T.M. of failure to prevent a punishable act. It also found defects in the Obergericht’s handling of K.G.’s liability and the related qualification and sentencing issues. The civil claim award and costs orders linked to the set-aside parts were also annulled.

Regest

§ 286 Abs 1 StGB; § 12 StGB; §§ 91, 83, 84 StGB; §§ 220, 221, 234, 219 StPO; appellate court may not substitute its own factual findings for those of the first instance without renewed evidence-taking. A departure from decisive trial findings requires a procedurally proper evidentiary basis; otherwise the judgment is vulnerable for procedural defect. In assessing omission liability under § 286 Abs 1 StGB, the decisive questions are whether the offender had the concrete possibility to prevent the ongoing offence and whether the required double intent is established. For contribution liability, even a psychical contribution requires concrete findings on causal effectiveness; a mere abstract encouragement is insufficient. A qualifying acquittal that merely excludes a more serious legal qualification without addressing the underlying conduct is procedurally improper and cannot stand.

Gesamter Gesetzestext

05 ES. 2009.15

Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der

S t r a f s a c h e

gegen

  1. T.M., geboren am 27.09.1985, Schweizer Staatsangehöriger, wohnhaft in S., vertreten durch lic. iur. Séverine Zimmermann, Anwaltsbüro Landmann, Möhrlistrasse 9, 8006 Zürich, wegen Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB und

  2. K.G., geboren am 30.01.1986, Schweizer Staatsangehöriger, wohnhaft in H., vertreten durch RA Dr. Michael Oberhuber, Heiligkreuz 6, 9490 Vaduz, wegen Vergehens des Raufhandels nach den §§ 12, 91 Abs 1 StGB und Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 12, 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB

infolge Revisionen des Zweitangeklagten und der Fürstlichen Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des 2. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 18.11.2009 (ON 148), womit den Berufungen der beiden Angeklagten jeweils wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.06.2009 (ON 132) hinsichtlich des Erstangeklagten zur Gänze und hinsichtlich des Zweitangeklagten teilweise Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Angeklagten und der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung

  1. den Beschluss gefasst: Die Revision des Zweitangeklagten wird als u n z u l ä s s i g zurückgewiesen. 2. zu Recht erkannt: Der Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird dahin F o l g e gegeben, dass das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 18.11.2009 (ON 148) in seinem Punkt 1. und 2. a), demzufolge auch in Bezug auf den Zweitangeklagten im Ausspruch über die Strafe, den Zuspruch an den Privatbeteiligten und im Kostenspruch a u f g e h o b e n und die Strafsache an das Fürstliche Obergericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten unter Abstandnahme von dem vom Erstangeklagten in seiner Berufung geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 3 StPO und dem in Bezug auf den Erstangeklagten angezogenen Nichtigkeitsgrund des § 221 Z 1 StPO z u r ü c k v e r w i e s e n wird. Mit ihrer Revision wegen Schuld und Strafe war die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen. Der Zweitangeklagte ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 600,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen. Im Übrigen sind die Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens als weitere Verfahrenskosten zu behandeln. Begründung:Nachdem in der Schlussverhandlung vom 09.10.2008 das den Angeklagten zur Last gelegte Anklagefaktum des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB zum Nachteil des M.S. gemäss § 67 StPO ausgeschiedenen wurde, erkannte ein Einzelrichter des Fürstlichen Landgerichtes mit Urteil vom selben Tag (ON 69) T.M. der Vergehen des Raufhandels nach § 91 Abs 1 StGB, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und K.G. des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 StGB schuldig. Der Schuldspruch lautete wie folgt: Es haben am 21.09.2008 in Mauren I.T.M. 1.an einer Schlägerei dadurch, dass er eine Sitzbank warf, tätlich teilgenommen, wobei die Schlägerei zum Nachteil des Polizeibeamten R.K. eine schwere Körperverletzung, nämlich ein offenes Schädel-Hirn-Trauma mit Kalotten-Impressionsfraktur links, verursachte; 2.einen Beamten, nämlich den Polizeibeamten W.E., mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, nämlicha)durch Zurückstossen und Festhalten mit den Händen an der Personenkontrolle samt Identitätsfeststellung des K.G. undb)durch Zurückstossen mit den Händen an der Personenkontrolle samt Identitätsfeststellung des T.M.;3.eine fremde Sache, nämlich eine weisse Kunststoffbank mit Rücklehne des U.K. im Wert von CHF 200,--, beschädigt, indem er diese vom Vorplatz des Anwesens Weiherring 1, Mauren, entfernte und warf, wodurch diese Bank beschädigt wurde; II.K.G. einen Beamten, nämlich den Polizeibeamten W.E., mit Gewalt, nämlich durch Beiseitedrücken mit dem ausgestreckten Arm, an einer Amtshandlung, nämlich an der Personenkontrolle samt Identitätsfeststellung des K.G., zu hindern versucht. Hiefür wurden die beiden Angeklagten nach § 269 Abs 1 StGB, T.M. auch in Anwendung des § 28 StGB und beide in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 10,-- und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten, T.M. zudem zur Bezahlung eines Schadenersatzbetrages von CHF 200,-- an den Privatbeteiligten U.K. und beide Angeklagte gemäss § 305 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die von den Angeklagten erlittene Vorhaft wurde auf die ausgesprochene Strafe gemäss § 38 Abs 1 Z 1 StGB angerechnet. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Erstgericht bei beiden Angeklagten den Umstand, dass es beim Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt beim Versuch geblieben ist, beim Erstangeklagten seine bisherige Unbescholtenheit und sein teilweises Geständnis als mildernd. Als erschwerend wurden beim Erstangeklagten das Zusammentreffen von vier Vergehen sowie dass er teilweise (auch) als Bestimmungs- bzw Beitragstäter handelte und beim Zweitangeklagten die einschlägige Vorstrafenbelastung gewertet. Angesichts des bei den gegebenen Strafzumessungsgründen als mittelschwer einzustufenden Tatschweregrades, was die Ausmessung in einem Strafrahmen von 6-14 Monaten bedeute, sei die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen.Hingegen erfolgte hinsichtlich der weiters gegen K.G. erhobenen Anklage, er habe am 21.09.2008 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit teilweise abgesondert verfolgten Mittätern (§ 12 StGB) und in verabredeter Verbindung den Polizeibeamten R.K., sohin einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben, durch Werfen eines Steines gegen den Hinterkopf am Körper verletzt, wobei R.K. ein offenes Schädel-Hirn-Trauma mit Kalotten-Impressionsfraktur links parietotemporal, sohin eine an sich schwere Verletzung, erlitten habe, wobei die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge gehabt habe, ein Freispruch gemäss § 207 Z 3 StPO. Der Privatbeteiligte R.K. wurde mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte K.G. Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an und führten die Rechtsmittel fristgerecht aus. Die von T.M. zunächst angemeldete Berufung wegen Strafe zog dieser ausdrücklich zurück. Der 2. Senat des Fürstlichen Obergerichtes gab mit Urteil vom 25.02.2009 (ON 99) der Berufung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Erstangeklagten T.M. und der Berufung des Angeklagten K.G. wegen Nichtigkeit und Schuld keine Folge. Hingegen wurde der Berufung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Zweitangeklagten K.G. wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe und der Berufung des Angeklagten K.G. wegen Strafe Folge gegeben, das Urteil des Erstgerichtes, welches in Ansehung des gegen K.G. erfolgten Schuldspruches bestätigt wurde, im freisprechenden Teil und hinsichtlich des Strafmasses sowie im Kostenspruch aufgehoben und in diesem Umfang die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das Land Liechtenstein wurde verpflichtet, die Kosten der Verteidigung des T.M. gemäss § 307 StPO zu tragen. Nach Durchführung einer Schlussverhandlung, in welcher das in der Schlussverhandlung vom 09.10.2008 ausgeschiedene Anklagefaktum zunächst wiederum gemäss § 67 StPO einbezogen wurde, wurde der Angeklagte T.M. mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.06.2009 (ON 132) des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB und K.G. der Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 12, 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und des Raufhandels nach den §§ 12, 91 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Der Schuldspruch lautete wie folgt:T.M. und K.G. haben in Mauren, nämlich1. am 20.09.2008 a)K.G. durch verbale Äusserungen ("Anstacheln") von Personen, die M.S. durch Versetzen von Schlägen und Tritten gegen den Kopf und Körper verletzten, wobei M.S.eine Orbitawandfraktur rechts mit Einblutungen in die Siebbeinzellen und eine laterale Orbitawandfraktur rechts mit Teardrop-Phänomen, sohin eine an sich schwere Verletzung, erlitt, diese zur Tat bestimmt bzw zur Tat sonst beigetragen, b)T.M. mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, nämlich das von K.G. und weiteren Personen zum Nachteil des M.S. begangene Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, begangen werde, unterlassen, die unmittelbar bevorstehende oder schon begonnene Ausführung zu verhindern, wobei die strafbare Handlung zumindest versucht wurde und mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist; 2. K.G. am 21.09.2008 andere Personen zur Teilnahme an einer Schlägerei, die zum Nachteil des Polizeibeamten R.K. eine schwere Körperverletzung, nämlich ein offenes Schädel-Hirn-Trauma mit Kalotten-Impressionsfraktur links, verursachte, dadurch bestimmt bzw sonst dazu beigetragen, indem er in die Hände klatschte und einen Schlachtruf ausstiess. Hiefür wurde T.M. nach § 286 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäss §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 09.10.2008, GZ 05 ES.2008.62-69, zu einer Zusatzstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, und K.G. nach § 84 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 StGB und unter Einbeziehung des wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 StGB ergangenen, rechtskräftigen Schuldspruches des Fürstlichen Landgerichtes vom 09.10.2008, GZ 05 ES.2008.62-69, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, beide Angeklagte zur ungeteilten Hand zur Bezahlung eines Teilschmerzengeldbetrages von CHF 1.000,-- an den Privatbeteiligten M.S. und ebenfalls beide Angeklagte gemäss § 305 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Beim Zweitangeklagten wurde die erlittene Vorhaft gemäss § 38 StGB auf die ausgesprochene Strafe angerechnet. Zur Person der Angeklagten und zum Sachverhalt traf das Erstgericht folgende Feststellungen: "Der Erstbeschuldigte ( gemäss § 23 Abs 2 StPO richtig: Angeklagter), ein vermögensloser Student, bezieht ein unter dem Existenzminimum liegendes Einkommen und ist für niemanden sorgepflichtig. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er Mitglied in einer Musikgruppe namens "Amok", die seinen eigenen Angaben zufolge mit der rechten Szene sympathisiert (AS 221/I). Gegen ihn behängt vor dem Amtsstatthalteramt Luzern eine Strafuntersuchung wegen des Verdachtes der Rassendiskriminierung, begangen am 17.01.2008 (ON 125). Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Mit rechtskräftigem Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 09.10.2008, GZ 05 ES.2008.62-69, wurde er des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 1 StGB, der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 10,-- verurteilt. Sämtliche von diesem Schuldspruch umfassten Handlungen wurden vom Erstbeschuldigten T.M. am 21.09.2008 in Mauren gesetzt. Der Zweitbeschuldigte, ein vermögensloser Metzger, der ebenfalls für niemanden sorgepflichtig ist, bezieht als Temporärarbeiter ein monatliches Nettoeinkommen von cirka CHF 3.100,--. Gegen ihn behängen Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 5.000,--, sodass ihm monatlich ein Betrag von cirka CHF 2.500,-- verleibt. Er wurde mit Urteil des Untersuchungsamtes Uznach vom 24.10.2005 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Art 125 Abs 1 chStGB und des Vergehens der Drohung nach Art 180 chStGB (Tatzeit jeweils: 30.04.2005) zu einer für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen Gefängnisstrafe in der Dauer von 6 Wochen verurteilt. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom 06.06.2006 wurde er wegen des Vergehens des Angriffs nach Art 134 StGB (begangen am 01.12.2004) zu einer Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsamtes Uznach vom 24.10.2005, nämlich zu einer für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen Gefängnisstrafe von 21 Tagen, verurteilt. Mit Urteil des Kantonsgerichtes Glarus, Strafkammer, vom 17.12.2008 wurde er wegen des am 23.06.2007 begangenen Vergehens des Angriffs nach Art 134 chStGB, indem er sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt hat, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hatte, und des am selben Tag begangenen Vergehens des Landfriedenbruches nach Art 260 chStGB, indem er an einer öffentlichen Zusammenkunft teilgenommen hat, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen wurden, unter Einbezug der Vorverurteilungen vom 24.10.2005 und vom 06.06.2006 bei gleichzeitigem Widerruf der hinsichtlich der Gefängnisstrafen von 6 Wochen und 21 Tagen gewährten bedingten Strafnachsichten und Umwandlung derselben in eine Geldstrafe zu einer Geldstrafe von 223 Tagessätzen à CHF 110,-- verurteilt, wobei hinsichtlich eines Teiles von 160 Tagessätzen bedingte Strafnachsicht für eine Probezeit von vier Jahren gewährt wurde. Laut diesem Urteil fand am 23.06.2007 im Bereich des Volksgartens in Glarus eine bewilligte Kundgebung der JUSO-Glarnerland unter dem Titel "Menschen sind Menschen: Kundgebung gegen Ausgrenzung und Rassismus" statt. Auf diese Veranstaltung wurde über das Internet, Regionalradio und mittels "Flyer" aufmerksam gemacht. Ungefähr um 18.00 Uhr erschienen cirka 25 Personen einer rechtsextremen Gruppierung, darunter der Zweitbeschuldigte, schwarz bekleidet sowie teilweise vermummt, beim südlichen Parkplatz des Bahnhofs Glarus und begaben sich zum Volksgarten in Richtung der Veranstaltung. Dort wurden innerhalb kurzer Zeit Kundgebungsteilnehmer der JUSO-Glarnerland vertrieben, ein Transparent entfernt und gegen einzelne Kundgebungsteilnehmer sowie sonstige Anwesende mittels Faustschlägen und Fusstritten körperliche Übergriffe begangen. Zudem warfen die Angreifer Ballone, die mit einer unbekannten Flüssigkeit gefüllt waren. Der Zweitbeschuldigte wurde anhand von Lichtbildern identifiziert. Er bekannte sich zunächst jedoch nicht schuldig. Er gab zu, am 23.06.2007 auf dem Areal des Volksgartens in Glarus anwesend gewesen zu sein, weil er angeblich den Vortrag der JUSO hören wollte. Weiters gab er zu, einen gefüllten Ballon geworfen zu haben, jedoch nur, um sich zu verteidigen. Gegenüber der Strafkammer bekannte er sich jedoch schuldig (Urteil des Kantonsgerichtes Glarus, Strafkammer, vom 17.12.2008, SG.2008.00810, Beilage zum Verhandlungsprotokoll ON 126).Am 20.09.2008 begaben sich die beiden Beschuldigten gemeinsam mit weiteren fünf bis sechs Personen in einem von A.I. als Busfahrer angemieteten Kleinbus mit dem Kennzeichen ZH 437.270 nach Liechtenstein, und zwar konkret nach Mauren, wo vom 20. auf den 21.09.2008 ein Zeltfest ("Oktoberfest") stattfand. A.I. bezeichnet sich selbst als "gutbürgerlich, eher nazionalsozial eingestellt" (Seite 6 der Niederschrift vom 06.10.2008 in ON 62) bzw gibt auf die Frage "Haben Sie Kontakte zu rechtsgerichteten Personen?" an: "Mit der Polizei logischerweise. Nein, man sieht sie ab und zu. Da nimmt man eins zusammen. Ich selber habe eine gutbürgerliche Meinung" (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls vom 10.12.2008 - Beilage zum Schlussverhandlungsprotokoll ON 126). Ein weiterer Mitreisender war R.B., der über Frage Folgendes angibt: "Ich habe eine rechts eingestellte Meinung. Optisch sieht man mir das seit cirka einem Jahr an. Der Szene gehöre ich jedoch nicht an - ich mache meinen Weg" (AS 51 in Band I). Laut Erhebung des einvernehmenden Beamten der Polizeistation Kaltbrunn musste R.B. schon insgesamt fünfmal wegen Tätlichkeiten, Körperverletzungen und Schlägereien bei der Polizei zur Befragung erscheinen. Verurteilt wurde er wegen einer Schlägerei beim Kaltbrunner Markt (Seiten 5 und 7 der Einvernahme des R.B. vom 13.12.2008 - Beilage zum Schlussverhandlungsprotokoll ON 126). Bei einem weiteren Mitreisenden handelte es sich um M.D. Dieser wurde wegen einer Körperverletzung vor cirka 2 bis 3 Jahren zu einer Geldbusse und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Auf Frage gab er Folgendes an: "Ich bin mir zu 100 % sicher, dass niemand von der nationalen Gruppe den gegenständlichen Stein gegen den Polizisten geworfen hat. Dies ist für uns und vor allem für mich tabu (...). die beiden haben bei uns bei den Nationalen keine besondere Stellung und keine Führungsfunktion" (Seiten 3 und 5 des Einvernahmeprotokolls vom 03.10.2008, ON 61, Unterstreichungen nicht authentisch). Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls noch am 20.09.2008, beobachtete M.S., wie cirka zehn der "rechten" Szene zuzurechnende Personen und zwei Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes vor dem Festzelt in Richtung Osten rannten. M.S. hielt es für möglich, dass einer seiner Bekannten vor den Genannten davonläuft und lief deshalb der Personengruppe nach. Dadurch wurde diese Gruppe auf ihn aufmerksam. Einzelne Mitglieder dieser Gruppe begannen darauf, auf M.S. einzuschlagen. Er lehnte sich, um seinen Körper zu schützen, gegen eine Mauer bzw einen Maschendrahtzaun, wobei jedoch weiter auf ihn eingeschlagen wurde. In dieser Gruppe befanden sich auch die beiden Beschuldigten. Hinsichtlich des Erstbeschuldigten kann nicht festgestellt werden, dass dieser konkrete Handlungen gegenüber M.S. setzte bzw Äusserungen von sich gab. Hinsichtlich des Zweitbeschuldigten wird festgestellt, dass dieser zu diesem Zeitpunkt ein aggressives Verhalten an den Tag legte und diejenigen Personen, die auf M.S. einschlugen, verbal "anstachelte". Festgestellt wird weiters, dass eine weiters anwesende Person, die jedoch nicht genau identifiziert werden konnte, sagte "einer gegen einen" und etwa M.M. mit Körpergewalt davon abhielt, dem M.S. zu Hilfe zu kommen. Als es M.S. gelang, aus dieser Situation davonzulaufen, wurde er von mehreren der "rechten" Szene zuzurechnenden Personen verfolgt. M.S. wollte in das Festzelt flüchten, und zwar dadurch, dass er unter der Zeltplane durchkriechen wollte. Dies gelang ihm aber nur zum Teil, wurde er doch von seinen Verfolgern eingeholt, die in dieser Situation weiter auf ihn einschlugen bzw eintraten. Letztlich gelang es M.S. jedoch, unter der Zeltplane hindurch in das Festzelt zu gelangen. M.S. erlitt durch die gegen ihn gerichteten Handlungen die dem Spruch zu entnehmenden Verletzungen. Der Erstbeschuldigte erkannte, dass von verschiedenen Personen auf M.S. eingeschlagen wird. Er unterliess es jedoch, dem M.S. zu Hilfe zu kommen, da er es ernstlich für möglich hielt und sich damit auch abfand, dass zum Nachteil des M.S. durch die Personen, die auf diesen einschlagen, das Vergehen der schweren Körperverletzung begangen wird. Der Zweitbeschuldigte hingegen wollte dadurch, dass er die weiters anwesenden Personen dazu "anstachelte", auf M.S. einzuschlagen, bewirken, dass diese auf M.S. einschlagen und dieser eine schwere Verletzung erleidet. Gegenüber einem nun verständigten Polizeibeamten, nämlich W.E., erklärte M.S. in der Lage zu sein, die Schläger wiedererkennen zu können. Kurze Zeit später zeigte M.S. dem Polizeibeamten W.E. die beiden Beschuldigten und gab dazu an, dass diese auf ihn eingeschlagen hätten. W.E. ging auf die beiden Beschuldigten zu, um deren Personalien festzustellen. Er trat zum Zweitbeschuldigten hin und ersuchte diesen um einen Ausweis. Daraufhin traten der Erstbeschuldigte und zwei weitere Personen dazwischen. Die drei Personen hielten den Polizeibeamten und stiessen ihn zurück. Auch der Erstbeschuldigte stiess den Polizeibeamten. Der Erstbeschuldigte hatte erkannt, dass der Polizeibeamten die Personalien des Zweitbeschuldigten in Erfahrung bringen will und wollte dies durch die dem Polizeibeamten versetzten Stösse und dadurch, dass der Polizeibeamte von den beiden weiteren Personen gehalten wurde, verhindern. Der Erstbeschuldigte war in dieser Gruppe von drei Personen bestimmend. Er kommunizierte mit den beiden weiteren Personen durch Blicke. Dem Polizeibeamten W.E. gelang es, sich aus dieser Gruppe zu lösen und den davonlaufenden Zweitbeschuldigten zu verfolgen. Als er ihn eingeholt hatte, fragte er ihn nochmals um einen Ausweis, worauf der Zweitbeschuldigte dem Polizeibeamten W.E. mit dem Arm einen Stoss versetzte, wodurch W.E. einen Schritt zur Seite machen musste. Der Zweitbeschuldigte, dem bewusst war, dass der Polizeibeamte seine Personalien in Erfahrung bringen will, wollte den Polizeibeamten durch Versetzen des Stosses daran hindern. Darauf zog der Polizeibeamte W.E. seinen Pfefferspray und sprühte mit diesem gegen das Gesicht des Zweitbeschuldigten. Daraufhin rannte der Zweitbeschuldigte weg, wobei es dem Polizeibeamten jedoch gelang, ihn einzuholen. Er legte ihm Handschellen an und stellte dessen Personalien fest. Daraufhin wurde der Zweitbeschuldigte wieder auf freien Fuss gesetzt. Festgestellt wird, dass die Augen des Zweitbeschuldigten ab diesem Zeitpunkt aufgrund der ihm vom Polizeibeamten verabreichten Reizgasladung stark gerötet waren. Ab cirka 01.15 Uhr hatten sich vor dem Festzelt zwei Gruppen gebildet, nämlich eine Gruppe von cirka 20 Personen mit türkischem Migrationshintergrund (zur Verwendung dieses Begriffes: Bericht und Antrag der Regierung vom 03.06.2008, Nr. 77/2008, Seite 99), der eine Gruppe von cirka 30 Personen gegenüberstand. Zwar gelang es den anwesenden Polizeibeamten, die Personengruppe mit türkischem Migrationshintergrund dazu zu bewegen, sich auf der Strasse Weiherring Richtung Postgebäude zu begeben, doch folgte die andere Gruppe, sodass sich die beiden Gruppen wiederum gegenüberstanden, wobei die Personen mit türkischem Migrationshintergrund mit fremdenfeindlichen Schmäh- und Schimpfrufen bedacht wurden. Ab cirka 01.30 Uhr begannen Personen, die der Gruppe mit türkischem Migrationshintergrund gegenüberstanden, diese körperlich zu attackieren, konkret ihnen Schläge und Stösse zu versetzen, worauf diese wiederum mit Schlägen antworteten. Die Situation entwickelte sich dahingehend, dass die beiden Gruppen einander wechselseitig mit Gegenständen bewarfen, wobei sich das Geschehen auf der Strasse "Weiherring" in Richtung der Kreuzung (im Bereich des Hauses Weiherring Nr. 1) verlagerte. Auch die beiden Beschuldigten befanden sich in der Gruppe, die den Personen mit türkischem Migrationshintergrund gegenüberstand. Der Zweitbeschuldigte stiess nun einen "Schlachtruf" aus und begann, rhythmisch in seine Hände zu klatschen, woraufhin auch weitere Personen aus seiner Gruppe in die Hände zu klatschen begannen und tätlich auf die Personen mit türkischem Migrationshintergrund losgingen. Als der Zweitbeschuldigte den Schlachtruf ausstiess und in die Hände klatschte, wollte er dadurch bewirken, dass Personen aus seiner Gruppe auf Personen mit türkischem Migrationshintergrund losgehen, diese körperlich attackieren. Der Zweitbeschuldigte erkannte, dass der Gruppe, in welcher er sich befand, eine Gruppe von Personen mit türkischem Migrationshintergrund gegenüberstand. Auch aus diesem Grund setzte er die vorbeschriebenen Handlungen (Klatschen, Schlachtruf). Es war ihm klar, dass zu dieser Zeit bereits wechselseitige körperliche Attacken im Gange waren, dennoch handelte er wie festgestellt. Auch der Erstbeschuldigte gab laute Rufe des Inhalts "Jetzt los!" oder "Formieren!" oder Ähnliches von sich, worauf seitens der Gruppe, in welcher sich die Beschuldigten befanden, Gegenstände wie Strassenlampen, Abfalleimer und Steine aufgenommen und in Richtung der Personen mit türkischem Migrationshintergrund geschleudert wurden, worauf auch diese Personen Steine, Zaunlatten und Ähnliches warfen. Nachdem sich die Situation unter laufendem gegenseitigem Bewerfen mit Gegenständen weiter in den Kreuzungsbereich, und zwar zwischen die Häuser Nr. 1 und Nr. 36, hineinverschoben hatte, wurde von einer unbekannten Person ein Stein geworfen, der den im Bereich des nordöstlichen Hausecks des Hauses Weiherring Nr. 36 befindlichen Polizeibeamten R.K. am Kopf traf, wodurch dieser die im Spruch näher beschriebenen Verletzungen erlitt. dies war um cirka 01.38 Uhr. In der Beweiswürdigung führte der Erstrichter in Bezug auf das Faktum Körperverletzung zum Nachteil des M.S. zusammengefasst aus, dass aufgrund der Angaben der Zeugen M.S. und M.G. sowie der Verantwortung der beiden Angeklagten kein Zweifel daran bestehe, dass M.S. von einer Gruppe von Personen, die der "rechten" Szene zuzurechnen seien, durch Versetzen von Schlägen schwer am Körper verletzt worden sei, wobei auch zwei Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes in der Nähe gewesen seien. Auch nach den eigenen Angaben des Zweitangeklagten K.G. sei M.S. von mehreren Personen angegriffen worden, wobei der Zweitangeklagte allerdings behauptet habe, zu diesem Zeitpunkt den Kopf des M.S. in den Arm genommen und gegen Schläge geschützt zu haben, wobei er, der Angeklagte, selbst Schläge abbekommen habe. Es seien in dieser Situation auch zwei Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes in der Nähe gewesen. Diese beiden Mitarbeiter (J.T. und P.) hätten zwar anlässlich der Gegenüberstellung in der Schlussverhandlung angegeben, dass es sich bei M.S. nicht um das seinerzeitige Opfer bzw bei den beiden Angeklagten nicht um die seinerzeitigen Täter gehandelt habe, wobei jedoch davon auszugehen sei, dass sich entweder die beiden Zeugen aufgrund der damaligen Dunkelheit und des Umstandes, dass die Tat schon längere Zeit zurückliege, nicht mehr genau erinnern könnten oder sich nicht mehr genau erinnern wollten. Es sei nämlich auffällig, dass der Zeuge J.T. noch gegenüber Beamten der Landespolizei bei einer Foto-Wahlkonfrontation den Zweitangeklagten eindeutig als diejenige Person wiedererkannt habe, die aggressiv gewesen sei und dem M.S. bis zum Festzelt nachgelaufen sei und dort auf diesen eingeschlagen habe, wohingegen er in der Schlussverhandlung den Zweitangeklagten anlässlich der Gegenüberstellung nicht habe wiedererkennen können oder wollen. Die Behauptung des Zweitangeklagten wiederum, dieser habe M.S. geschützt, habe keiner der anderen Zeugen bestätigen können. M.S. hätte es wissen müssen, wäre er von jemandem geschützt worden. Der Zweitangeklagte habe damals gewusst, dass von den Schweizer Strafverfolgungsbehörden über ihn in zwei Fällen bedingte Freiheitsstrafen verhängt worden seien. Hinsichtlich einer weiteren strafbaren Handlung sei das Strafverfahren noch offen gewesen. Für ihn sei somit geboten gewesen, durch entsprechende Verantwortung seine Teilnahme an der zum Nachteil des M.S. stattgefundenen Körperverletzung in Abrede zu stellen, da er zu diesem Zeitpunkt nicht habe wissen können, dass die Schweizer Strafverfolgungsbehörden eine allfällige weitere Straftat nicht zum Anlass nehmen würden, die bedingten Strafnachsichten zu widerrufen. Aufgrund seines Vorlebens und aufgrund des Umstandes, dass er mehrfach als "aggressiv" geschildert werde und weil schliesslich niemand seine Version der "Hilfeleistung" bestätigen habe können, sei ihm diese Verantwortung nicht zu glauben und als Schutzbehauptung zu werten. Aufgrund der Aussagen der Zeugen M.S. und M.G. stehe fest, dass der Zweitangeklagte in unmittelbarer Nähe des Tatgeschehens und sehr aggressiv gewesen sei und dass er zumindest zu Tathandlungen gegenüber M.S. "angestachelt" habe. Dass der Erstangeklagte ebenfalls in unmittelbarer Nähe gewesen sei, ergebe sich aus seinen eigenen Angaben, wonach er beobachtet habe, wie mehrere Personen auf M.S. losgegangen seien. Auch M.S. habe anhand von Lichtbildern den Erstangeklagten als einen, der dabei gewesen sei, wiedererkannt, wobei eine konkrete Tathandlung oder ein Anstacheln seitens des Erstangeklagten nicht festgestellt habe werden können. Das Nachtatverhalten der beiden Angeklagten, die sich beide geweigert hätten, gegenüber dem Polizeibeamten W.E. ihre Personalien feststellen zu lassen, überführe sie zusätzlich. Für dieses Verhalten hätte es überhaupt keinen Grund gegeben, wenn sie nicht zuvor an der Körperverletzung zum Nachteil des M.S. beteiligt gewesen wären bzw deren Verhinderung unterlassen hätten. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite schloss der Erstrichter aus dem objektiv festgestellten Geschehen. Dem Erstangeklagten wäre es ein Leichtes gewesen, einzuschreiten, als auf M.S. eingeschlagen worden sei und diesem zu helfen, was er jedoch unterlassen habe. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Person "einer gegen einen" gerufen und eine Hilfeleistung seitens M.M. unterbunden worden sei, könne daraus auf die beim Erstangeklagten vorliegende subjektive Tatseite, nämlich auf den Vorsatz, dass vorsätzlich eine schwere Körperverletzung zum Nachteil des M.S. begangen werde und das Unterlassen der Verhinderung dieser schweren Körperverletzung, geschlossen werden. Wer - wie der Zweitbeschuldigte - aggressiv in der Nähe stehe, wenn bestimmte Personen auf eine andere Person einschlagen, und wer zu diesem Einschlagen "anstachle", ermuntere bzw bestimme diese Personen, dass sie auf ihr Opfer einschlagen und diesem eine schwere Körperverletzung zufügen. Auch was das Geschehen des Raufhandels betrifft, legte der Erstrichter im Einzelnen dar, warum er der leugnenden Verantwortung des Zweitangeklagten und dem zu seiner Entlastung aufgebotenen Zeugen A.I. keinen Glauben schenkte. Dieser Zeuge habe im Widerspruch zu den Angaben des Polizeibeamten R.K. und des Erstangeklagten behauptet, den Zweitangeklagten bereits gegen 01.00 Uhr in der Nähe des Busses gesehen zu haben. Demgegenüber habe der Erstangeklagte im Einklang mit der Aussage des Zeugen R.K. angegeben, T.M. anlässlich der Schlägerei wahrgenommen zu haben. R.K., dem K.G. bereits vorher aufgefallen sei, habe deutlich erkennen können, wie der Zweitangeklagte den "Schlachtruf" ausgestossen und in die Hände geklatscht habe. Der Zeuge habe lebensnah angegeben, anlässlich des Raufhandels den Zweitangeklagten mit seinem "roten Auge" wiedererkannt zu haben, wobei dieser richtiggehend "gekocht" habe. Ein rotes Auge habe der Zweitangeklagte aufgrund des Einsatzes eines Pfeffersprays durch den Polizeibeamten W.E. gehabt. Dass der Angeklagte dadurch, dass er rhythmisch in die Hände geklatscht und einen Schlachtruf ausgestossen habe, die weiteren in seiner Gruppe befindlichen Personen zu Tätlichkeiten gegenüber der anderen Gruppe bestimmen habe wollen, ergebe sich aus dem objektiv festgestellten Geschehen. Wenn der Zweitangeklagte Mitglieder "seiner" Gruppe dazu bestimmt habe, gegen Personen mit türkischem Migrationshintergrund vorzugehen, so könne zwanglos auf seine dahinter stehende Motivation, nämlich sein Handeln aus rassistischen bzw fremdenfeindlichen Beweggründen, geschlossen werden. Die Feststellungen zu den von W.E. und R.K. erlittenen Verletzungen wurden unter Verweis auf die jeweiligen ärztlichen Zeugnisse begründet. In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht hinsichtlich des Erstangeklagten die Ergebnisse des Beweisverfahrens als nicht ausreichend für die Verwirklichung des Tatbestandes des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, sehr wohl jedoch für den Tatbestand des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB. Der Erstangeklagte hätte leicht eingreifen bzw seine Kollegen von der Begehung der strafbaren Handlung abhalten können, was er jedoch vorsätzlich unterlassen habe. Der Zweitangeklagte habe einen psychischen Tatbeitrag zum Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB geleistet, sodass bei ihm dieser Tatbestand verwirklicht sei. Aber auch der Tatbestand des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 1 StGB durch Leistung eines psychischen Tatbeitrages sei erfüllt. Beim gegenständlichen Raufhandel, der bereits begonnen habe, bevor der Zweitangeklagte in seine Hände geklatscht und einen "Schlachtruf" ausgestossen habe, handle es sich um ein einheitliches Tatgeschehen, das sich zumindest bis zu dem Zeitpunkt, als der Polizeibeamte R.K. schwer verletzt worden sei, hingezogen habe, ohne dass es in einzelne Phasen zu zerlegen gewesen wäre. Bei der Strafbemessung sei beim Erstangeklagten auf die Vorverurteilung gemäss §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen. Zusätzlich zu den bereits im Ersturteil angeführten Strafzumessungsgründen komme noch ein weiteres Vergehen als erschwerend hinzu. Bei gemeinsamer Aburteilung wäre eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten angemessen gewesen, wobei gemäss § 43 a Abs 2 StGB 4 Monaten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen und die restliche Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen umgewandelt worden wäre. Unter Abzug der bereits verhängten Strafe sei die zusätzliche Geldstrafe daher mit 120 Tagessätzen auszumessen. Mehr als der Mindesttagessatz könne nicht abgeschöpft werden. Beim Zweitangeklagten erachtete der Erstrichter die einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von drei Vergehen, das Handeln aus rassistischen bzw fremdenfeindlichen Motiven und das Aufrufen bzw Bestimmen zu strafbaren Handlungen als erschwerend, mildernd hingegen, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben seien. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe sei unter Einbeziehung des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 StGB eine unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten auszusprechen. Die gehäuft begangenen strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben im Zusammenhalt mit seiner Vorgeschichte liessen eine lediglich (teil-) bedingte Strafe aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr zu. Sowohl bei den gegenständlichen als auch bei denjenigen Taten, für die er bereits in der Schweizer Eidgenossenschaft bestraft worden sei, handle es sich nicht um solche, die situativ entstünden oder zu denen er provoziert worden sei. Eine auch nur ansatzweise günstige Prognose könne bei ihm nicht gestellt werden. Das Adhäsionserkenntnis begründete der Erstrichter im Wesentlichen mit den von M.S. erlittenen Verletzungen.Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Erstangeklagte als auch der Zweitangeklagte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, die von beiden Angeklagten auch fristgerecht, vom Erstangeklagten jedoch lediglich wegen Nichtigkeit, ausgeführt wurde. Der Erstangeklagte machte dabei formell den Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 3 StPO geltend, inhaltlich wurde dabei jedoch lediglich in Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichtes angefochten. Die Berufung mündete im Antrag, das Fürstliche Obergericht wolle der Berufung des Erstangeklagten Folge geben und das angefochtene Urteil ihn betreffend aufheben. Der Zweitangeklagte machte in seiner Berufung die Nichtigkeitsgründe nach § 220 Z 7 StPO und § 221 Z 1 StPO geltend und beantragte die Abänderung des Urteiles im Sinne eines Freispruches, in eventu stellte er einen Aufhebungsantrag. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft brachte dazu jeweils Gegenäusserungen ein. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Fürstliche Obergericht der Berufung des Erstangeklagten Folge und änderte das Urteil des Fürstliche Landgerichtes vom 10.06.2009 dahin ab, dass der Erstangeklagte vom Vorwurf des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB gemäss § 207 Z 3 StPO freigesprochen wurde. Der Zuspruch an den Privatbeteiligten M.S. wurde aufgehoben und der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen gegen T.M. auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Zudem verpflichtete das Land Liechtenstein gemäss §§ 305 und 307 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens und der Verteidigung. Der Berufung des Zweitangeklagte K.G. wurde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil wie folgt abgeändert:"Der Beschuldigte (auch hier entgegen § 23 Abs 2 StPO, wonach als Angeklagter anzusehen ist, gegen den wegen Verbrechens oder Vergehens eine Schlussverhandlung angeordnet worden ist) K.G. ist schuldig, er hat am 20. und 21.09.2008 in Mauren zu einer Schlägerei dadurch beigetragen, dass er a)andere Personen, die M.S. durch Versetzen von Schlägen und Tritten gegen den Kopf und Körper verletzten, wobei M.S. eine Orbitawandfraktur rechts in die Siebbeinzellen und eine laterale Orbitawandfraktur rechts mit Teardrop-Phänomen, sohin eine an sich schwere Verletzung, erlitt, durch verbale Äusserung angestachelt hat;b)andere Personen zur Teilnahme an einer Schlägerei, die zum Nachteil des Polizeibeamten R.K. eine schwere Körperverletzung, nämlich ein offenes Schädel-Hirn-Trauma mit Kalotten-Impressionsfraktur links verursachte, bestimmt hat, dass er in die Hände klatschte und einen Schlachtruf ausstiess."K.G. wurde hiefür des Vergehens des Raufhandels nach den §§ 12, 91 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür in Anwendung des § 28 StGB und unter Einbeziehung des wegen Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 StGB erfolgten Schuldspruches des Fürstlichen Landgerichtes vom 09.10.2008, 05 ES.2008.62-69, (zu ergänzen: in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde gemäss § 43a StGB (richtig: § 43 Abs 1 StGB) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Den Zuspruch an den Privatbeteiligten M.S. und den Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft in Bezug auf den Zweitangeklagten liess das Berufungsgericht unberührt. Von der gegen den Zweitangeklagten erhobenen Anklage, er habe durch verbale Äusserungen (Anstacheln) andere Personen zu einer schweren Körperverletzung des M.S. bestimmt bzw zu einer solchen beigetragen und dadurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 12, 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB begangen, wurde der Angeklagte K.G. gemäss § 207 Z 3 StPO freigesprochen. Das Land Liechtenstein wurde zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens gemäss § 307 StPO verpflichtet. In seiner Begründung führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst Folgendes aus: Zunächst gehe entgegen dem diesbezüglichen Einwand der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, dass die Berufung des Erstangeklagten nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt worden sei, aus den Berufungsgründen hinreichend hervor, wodurch sich der Berufungswerber beschwert erachte, sodass auf die Berufung meritorisch einzugehen sei. Inhaltlich teile das Berufungsgericht die Auffassung des Berufungswerbers, dass der festgestellte Sachverhalt einen Schuldspruch nach § 286 Abs 1 StGB nicht zulasse. In subjektiver Hinsicht sei ein Doppelvorsatz erforderlich. Die Verhinderung müsse nicht nur vorsätzlich, sondern auch mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen werde, unterlassen worden sein. Das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass es dem Erstangeklagten (leicht) möglich gewesen sei, die schon begonnene Ausführung der Tat zu verhindern. Das Erstgericht habe diesbezüglich lediglich festgestellt, dass es der Erstangeklagte unterlassen habe, M.S. zu Hilfe zu kommen. In der Beweiswürdigung führe das Erstgericht aus, dass es dem Angeklagten ein Leichtes gewesen wäre, "einzuschreiten und dem M.S. zu helfen". Auch in der rechtlichen Beurteilung gehe es davon aus, dass der Erstangeklagte leicht eingreifen bzw seine Kollegen vom Begehen der strafbaren Handlung abhalten hätte können. Bei der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung gehe es vom Tatbestand her nicht darum, sich an einem Raufhandel auf der anderen Seite zu beteiligen und auf Seiten eines potenziellen Opfers einzuschreiten und diesem zu helfen. Eine unterlassene Hilfeleistung sei daher nicht tatbildlich. Tatbildlich sei alleine die mit doppeltem Vorsatz erfolgte Unterlassung der Verhinderung einer strafbaren Handlung. Angesichts der Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet sei, dass M.S. von mehreren Personen geschlagen worden sei und er versucht habe, seinen Verfolgern unter der Zeltplane hindurch zu entkommen, könne die getroffene Feststellung, dass der Erstangeklagte M.S. nicht zu Hilfe gekommen sei, nicht als Feststellung gewertet werden, dass es ihm (leicht) möglich gewesen wäre, die weitere Ausführung der Tat zu verhindern und dass er diese Verhinderung mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen werde, unterlassen habe. Die Tätlichkeiten gegen M.S. seien ja bereits mit voller Dynamik im Gange und an ihnen mehrere Personen beteiligt gewesen. Abgesehen davon, dass der Erstangeklagte sich wohl der Gruppe der Verfolger von M.S. zugehörig gefühlt habe, hätte eine Hilfestellung durch ihn keineswegs zwingend zur Beendigung der Tätlichkeiten gegen M.S. führen müssen. Die Feststellungen des Erstgerichtes liessen daher eine Subsumtion unter den Tatbestand des § 286 Abs 1 StGB nicht zu, sodass der Tatbestand schon in objektiver Hinsicht nicht als erfüllt angesehen werden könne.Was den Zweitangeklagte K.G. betreffe, sei das Berufungsgericht der Auffassung, dass die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen für eine Verurteilung des Zweitangeklagten als Beitragstäter zur schweren Körperverletzung zum Nachteil des M.S. nicht ausreichten. Das vom Erstgericht festgestellte Anstacheln stelle eine Form der intellektuellen Beitragstäterschaft dar, die eine strenge Prüfung der Kausalität erfordere. Eine solche Kausalitätsprüfung sei in Bezug auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht möglich, da das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, welche Auswirkungen dieses Anstacheln auf die an den Tätlichkeiten Beteiligten gehabt habe. Ob der Tatbeitrag des Anstachelns daher in einem strafrechtlich relevanten Kausalitätszusammenhang mit der schweren Körperverletzung stehe, die M.S. erlitten habe, könne daher nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes reiche jedoch die vom Erstgericht getroffene Sachverhaltsfeststellung für eine Beitragstäterschaft in Bezug auf den Tatbestand des § 91 StGB. Dieser stelle die tätliche Teilnahme an einer Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer unter Strafsanktion und stelle insofern einen Auffangtatbestand dar. In dem vom Erstgericht festgestellten Anstacheln des Zweitangeklagten sei ein Tatbeitrag im Sinne des § 12 3. Fall StGB zum Delikt des Raufhandels zu erblicken, sodass das Verhalten des Zweitangeklagten unter diesen Tatbestand zu subsumieren sei. Wer ein sichtlich aggressives Verhalten an den Tag lege und andere an Tätlichkeiten Beteiligte verbal zu diesen Tätlichkeiten anstachle, leiste durch dieses affirmative Verhalten einen strafrechtlich relevanten Beitrag zu einem Raufhandel, auch wenn dieser bereits im Gange sei. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 221 Z 1 StPO sei gegeben und die Tat rechtlich anders zu qualifizieren. Was die Schuldberufung betreffe, habe das Berufungsgericht keine Bedenken an den Feststellungen des Erstgerichtes, soweit diese die Anwesenheit des Zweitangeklagten und dessen als verbales Anstacheln qualifiziertes Verhalten betreffe. Soweit in der Berufung geltend gemacht werde, dass der Zweitangeklagte zeitlich vor den Tätlichkeiten, durch die M.S. verletzt worden sei, diesem eine Ohrfeige versetzt habe, werde bereits daraus deutlich, dass der Zweitangeklagte M.S. jedenfalls nicht mit guten Absichten und distanziert gegenübergestanden sei, sondern diesen verfolgt und beobachtet habe. Es sei daher naheliegend, dass er auch bei den Tätlichkeiten, die wenig später zu den Verletzungen geführt hätten, in der Nähe des M.S. gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus der eindeutigen und glaubwürdigen Aussage dieses Zeugen. Angesichts des vorherigen feindseligen Verhaltens des Zweitangeklagten sei die Aussage des Zeugen M.G., dass er aufgrund des aggressiven Eindruckes, den der Angeklagte K.G. gemacht habe, das Gefühl gehabt habe, dieser würde nur darauf warten, bis er losschlagen könne, sowie dass der Zweitangeklagte "angestachelt" habe, unbedenklich, auch wenn dieser Zeuge die verbalen Äusserungen des Zweitangeklagten nicht näher habe konkretisieren können. Hinsichtlich des Faktums des Raufhandels mit Körperverletzung zum Nachteil des Polizeibeamten R.K. komme weder der Nichtigkeits- noch der Schuldberufung eine Berechtigung zu. Das rhythmische Klatschen und das Ausrufen eines Schlachtrufes sei entgegen den Berufungsausführungen als sonstiger Tatbeitrag im Sinne des § 12 3. Fall StGB zu werten. Die Feststellungen des Erstgerichtes in Bezug auf die subjektive Tatseite erachtete das Berufungsgrund als ausreichend. Auch gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu diesem Faktum bestünden insgesamt keine Bedenken. Die Argumente des Erstgerichtes zur Begründung seiner Feststellungen seien plausibel und das Ergebnis einer schlüssigen und unbedenklichen Beweiswürdigung. Der Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 7 StPO liege nicht vor, da das Straferkenntnis gemäss § 198a Abs 2 StPO zu verlesen sei, ohne dass es dazu einer Zustimmung des Berufungswerbers bedurft habe. Aufgrund der vom Erstgericht abweichenden rechtlichen Qualifikation des Faktums zum Nachteil von M.S. sei eine Abänderung des Strafausspruches erforderlich. Bei der Strafbemessung erachte das Berufungsgericht die Heranziehung des Erschwerungsgrundes nach § 33 Z 5 StGB nicht für gerechtfertigt, da keine hinreichenden Feststellungen für die Annahme dieses besonderen Erschwerungsgrundes vorlägen. Unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Gleichbehandlung dieses Falles mit dem gleich gelagerten Fall des Erstangeklagten T.M. und unter Berücksichtigung der im Übrigen vom Erstgericht zutreffend angeführten Strafzumessungsgründe sei auch über den Zweitangeklagten eine teilbedingte Strafe zu verhängen, die angesichts der Beteiligung an zwei Raufhandelstatbeständen höher auszufallen habe, als die beim Erstangeklagten. Unter diesem Gesichtspunkt erscheine eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf drei Jahre schuld- und tatangemessen. Bei der unbedingt zu verhängenden Geldstrafe orientiere sich das Berufungsgericht an den 180 Tagessätzen, zu denen T.M. verurteilt worden sei. Ausgehend von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Zweitangeklagten sei die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit CHF 30,-- zu bestimmen. Im Hinblick auf den Teilerfolg der Berufung habe das Land Liechtenstein gemäss § 307 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens und der Verteidigung des Zweitangeklagten im Berufungsverfahren zu tragen. Die Abänderung des Ersturteils in Bezug auf den Erstangeklagten habe gemäss § 305 und 307 StPO zur Folge, dass das Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung zu tragen habe. Das Fürstliche Obergericht fügte seinem Urteil folgende Rechtsmittelbelehrung bei: "Gegen das freisprechende Urteil in Bezug auf T.M. steht der Staatsanwaltschaft die Revision an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zu. ...In Bezug auf das Urteil gegen den Zweitbeschuldigten K.G. steht sowohl dem Zweitbeschuldigten als auch der Staatsanwaltschaft die Revision an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zu. ..."Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig angemeldeten und fristgerecht ausgeführten Revisionen der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Erstangeklagten wegen Nichtigkeit und wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, sowie hinsichtlich des Zweitangeklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und wegen Strafe und des Zweitangeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche.Die Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft mündet im Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass hinsichtlich des Erstangeklagten das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt werde und dieser auch wegen des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB schuldig gesprochen und über ihn die vom Erstgericht ausgesprochene Zusatzstrafe verhängt werde, in eventu das angefochtene Urteil hinsichtlich des Erstangeklagten aufzuheben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hinsichtlich des Zweitangeklagten wolle das angefochtene Urteil dahin abgeändert werden, dass ihn betreffend das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt werde, sodass der Zweitangeklagte wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 12, 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB zum Nachteil des M.S. schuldig gesprochen und über ihn die vom Erstgericht ausgesprochene Strafe verhängt werde, in eventu das angefochtene Urteil hinsichtlich des Zweitangeklagten aufzuheben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, in eventu das angefochtene Urteil hinsichtlich des Zweitangeklagten dahin abzuändern, dass die bedingte Strafnachsicht eines Teiles der Strafe nach § 43a Abs 2 StGB ausgeschieden und die über den Zweitangeklagten vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe verhängt werde. Der Zweitangeklagte beantragte in seinem Rechtsmittel, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Zweitangeklagte auch vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen sowie den Zuspruch an den Privatbeteiligten M.S. aufzuheben, in eventu die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben, den Zweitangeklagten auch wegen des Vorwurfes des Raufhandels freizusprechen und den Zuspruch an den Privatbeteiligten M.S. aufzuheben, allenfalls die Strafsache zur neuerlichen Durchführung bzw Ergänzung des Verfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; andernfalls der Revision wegen des Ausspruches über die Strafe Folge zu geben und die Strafe insofern herabzusetzen, dass lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werde. Während sowohl die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft als auch der Zweitangeklagte entsprechende Gegenäusserungen einbrachten, verzichtete der Erstangeklagte auf eine Gegenäusserung zur Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft. Zur Revision des Zweitangeklagten:Wie von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenausführung zur Revision des Zweitangeklagten zutreffend hingewiesen wurde, ist die gegenständliche Revision des Zweitangeklagten unzulässig. Dies in mehrfacher Hinsicht, wie im Folgenden dargelegt wird:Gemäss § 235 Abs 1 StPO ist die Entscheidung des Obergerichtes, wodurch das erstrichterliche Urteil bestätigt wird, endgültig, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden ist. Nach § 235 Abs 2 2. Halbsatz StPO hat u.a. der Verurteilte kein Anfechtungsrecht gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die das erstrichterliche Urteil zu seinen Gunsten abändern. In Bezug auf den Schuldspruch des Erstgerichtes wegen Vergehens des Raufhandels nach den §§ 12, 91 Abs 1 StGB zum Nachteil des Polizeibeamten R.K. hat das Fürstliche Obergericht der dagegen erhobenen Berufung des Zweitangeklagten wegen Nichtigkeit und Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Schuldspruch zu diesem Faktum bestätigt. Da in Bezug auf dieses Faktum somit eine gleichlautende Entscheidung vorliegt, ist die Entscheidung in diesem Punkt endgültig und es steht dem Zweitangeklagten diesbezüglich kein Weiterzugsrecht zum Obersten Gerichtshof zu. Was die strafbaren Handlungen zum Nachteil des M.S. betrifft, hat das Fürstliche Obergericht mit der angefochtenen Entscheidung das Urteil des Erstgerichtes zu diesem Punkt abgeändert und die Tat des Zweitangeklagten nicht als Tatbeitrag zur schweren Körperverletzung nach §§ 12, 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, sondern als Vergehen des Raufhandels nach den §§ 12, 91 Abs 1 StGB gewertet. Der Tatbestand des Vergehens der schweren Körperverletzung sieht einen Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, somit einen höheren Strafrahmen als der Tatbestand des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 1 StGB, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht ist, vor. Das Fürstliche Obergericht hat zudem die vom Erstgericht über den Zweitangeklagten verhängte Strafe insofern reduziert, als es an Stelle der vom Erstgericht ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Strafenkombination von Geldstrafe und bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe, die insgesamt einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten entspricht, verhängt hat. Zum Faktum betreffend M.S. und insgesamt in Bezug auf die verhängte Strafe wurde das erstrichterliche Urteil somit zu Gunsten des Zweitangeklagten abgeändert, sodass auch hier ein Weiterzugsrecht des Zweitangeklagten zu verneinen ist. Die Natur des liechtensteinischen Revisionsverfahrens in Strafsachen gebietet es in vernünftiger Auslegung seiner Entstehungsgeschichte und der vom Gesetzgeber verfolgten und noch heute zutreffenden Absichten die Erörterung von Beweiswürdigungsproblemen von der 2. zur 3. Instanz nur ausnahmsweise, und zwar nur dann zuzulassen, wenn das Gericht 2. Instanz durch eigene Beweisaufnahmen zu Feststellungen gelangt war, welche von den erstinstanzlichen Feststellungen abwichen. In allen anderen Fällen ist es dem Revisionswerber nicht gestattet, seine bereits gegenüber der 2. Instanz vergeblich erhobene Beweisrüge gegenüber der 3. Instanz zu wiederholen (LES 1995, 151; LES 1990, 117 ff). Auch aus diesem Grund ist die Revision des Zweitangeklagten unzulässig. Aus den genannten Gründen war die Revision des Zweitangeklagten infolge der Verweisung des § 237 Abs 4 StPO auf die Bestimmungen über die Berufung gemäss § 226 Abs 1 StPO als unzulässig zurückzuweisen. Auf den Inhalt seiner Revisionsausführung war daher nicht einzugehen.An diesem Ergebnis kann auch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Fürstlichen Obergerichtes, in welcher es gegen ihre Entscheidung die Revision durch den Zweitangeklagten an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärte, nichts zu ändern. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung bewirkt nicht die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, welches bereits nach dem Gesetz unzulässig ist. Die vom Berufungsgericht erteilte unrichtige Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf den Zweitangeklagten ist daher ohne Wirkung (LES 1998, 232; LES 2006, 274; LES 2005, 430; LES 2001, 118 uva).Zur Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Erstangeklagten:Die Revisionswerberin führte dazu zusammengefasst aus, dass das Berufungsverfahren an einer Mangelhaftigkeit nach den §§ 234 Z 1, 219 Abs 2 StPO leide, da der in der Berufungsausführung des anwaltlich vertretenen Erstangeklagten enthaltene Berufungsantrag und der einzig geltend gemachte Berufungsgrund der Nichtigkeit nach § 220 Z 3 StPO nicht gesetzmässig ausgeführt seien. Das Berufungsgericht hätte daher die Berufung des Erstangeklagten bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäss § 226 Abs 1 Z 2 StPO verwerfen müssen und sei stattdessen in unzulässiger Weise inhaltlich auf die Berufung des Erstangeklagten eingegangen. Nichtigkeit nach § 221 Z 1 StPO iVm §§ 234 Z 1, 219 Abs 2 StPO sei gegeben, da entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes die Feststellungen des Erstgerichtes im Zusammenhang mit den Ausführungen in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung jedenfalls ausreichten, um darauf den vom Erstgericht zu Recht getroffenen Schuldspruch zu stützen. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass eine Hilfestellung durch den Erstangeklagten keineswegs zwingend zur Beendigung der Tätlichkeiten gegen M.S. führen hätten müssen, seien nicht überzeugend. Gerade weil der Erstangeklagte einer der - wenn nicht sogar der einzige - Rädelsführer der Mitglieder der Gruppe der "rechten Szene" gewesen sei, hätte er - wie das Erstgericht richtig ausgeführt habe - leicht eingreifen bzw seine Kollegen von der Begehung einer strafbaren Handlung abhalten können. Es hänge nämlich von den Umständen des Einzelfalles ab, auf welche Art die Straftat zu verhindern sei. Aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite und dessen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung ergebe sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes klar und eindeutig, dass der Erstangeklagte vorsätzlich die Verhinderung mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen werde, unterlassen habe. Das Erstgericht habe daher den Erstangeklagten zu Recht wegen des Vergehens nach § 286 Abs 1 StGB verurteilt und es erweise sich der Freispruch durch das Berufungsgericht als nicht richtig, sodass der angezogene Nichtigkeitsgrund vorliege. Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach den §§ 234 Z 1, 219 Abs 2 StPO liege zudem vor, da das Berufungsgericht ohne Beweisergänzung oder -wiederholung und ohne die angeblich vom Erstgericht nicht getroffenen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nachzuholen, den Erstangeklagten freigesprochen habe. Ohne eine derartige Beweisergänzung oder -wiederholung hätte das Berufungsgericht das Ersturteil lediglich aufheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen dürfen. Der Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:Es trifft zu, dass die Berufung des Erstangeklagten wegen Nichtigkeit bereits aus formellen Gründen zurückzuweisen gewesen wäre, da der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 220 Z 3 StPO nicht prozessordnungsgemäss dargestellt wurde, zumal sich die Ausführungen des Revisionswerbers inhaltlich in einer in der Nichtigkeitsberufung nicht zulässigen Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung erschöpft. Wenn das Obergericht ausführte, dass es ausreiche, wenn aus den Berufungsgründen hinreichend hervorgehe, wodurch sich der Berufungswerber beschwert erachte und dazu eine Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zitierte (LES 2000, 85), ist dem entgegenzuhalten, dass es zwar richtig ist, dass es nach ständiger Rechtsprechung sowohl des österreichischen als auch des liechtensteinischen Obersten Gerichtshofes genügt, wenn der Sinn der Rechtsmittelerklärung erkennen lässt, in welcher Richtung das Urteil angefochten werden soll, wobei es einer näheren Konkretisierung des Anfechtungsgegenstandes nicht bedarf. Dies gilt allerdings nicht für Nichtigkeitsgründe, welche in der Anmeldung oder Ausführung der Berufung einzeln und bestimmt bezeichnet werden müssen. Die nicht gesetzmässig aufgeführte Nichtigkeitsberufung wäre daher gemäss § 226 Abs 2 StPO zu verwerfen gewesen. Das Obergericht ist allerdings in seiner Entscheidung ohnehin nicht auf die unter dem § 220 Z 3 StPO geltend gemachten Nichtigkeitsgrund eingegangen, sondern hat - wenn auch nicht ausdrücklich so bezeichnet - inhaltlich den nach § 232 Abs 3 StPO von Amts wegen aufzugreifenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des § 221 Z 1 StPO angezogen und ist zum Ergebnis gekommen, dass die Feststellungen des Erstgerichtes eine Subsumtion unter den Tatbestand nach § 286 Abs 1 StGB nicht zuliessen. Dies jedoch zu Unrecht.Den Tatbestand der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB begeht, wer mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen werde, unterlässt, ihre unmittel bevorstehende oder schon begonnene Ausführung zu verhindern oder in den Fällen, in denen eine Benachrichtigung die Verhinderung ermöglicht, der Behörde oder dem Bedrohten mitzuteilen, wenn die strafbare Handlung zumindest versucht worden und mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. Der Tatbestand entspricht wortwörtlich dem § 286 Abs 1 des österreichischen Strafgesetzbuches, sodass die dortige Rechtsprechung und Literatur zur Auslegung herangezogen werden kann. Täter kann jedermann sein, ausgenommen der Täter der zu verhindernden Straftat und der durch diese Tat Bedrohte. Die unmittelbar bevorstehende oder schon begonnene Tat muss den objektiven und den subjektiven Tatbestand eines bestimmten Deliktstypus erfüllen. Sobald die Ausführung der fremden Tat unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, besteht die Verhinderungspflicht, welche so lange bestehen bleibt, bis die Tat beendet ist. Dem Handlungspflichtigen muss die Vornahme der gebotenen Handlung zudem im konkreten Fall tatsächlich auch möglich sein. Straflos ist der Täter ausser unter hier nicht in Betracht kommenden Umständen nach § 286 Abs 2 Z 1 StGB dann, wenn er die Verhinderung oder Benachrichtigung nicht leicht und ohne sich oder einen Angehörigen der Gefahr eines beträchtlichen Nachteiles auszusetzen, bewirken konnte (Plöchl in WK StGB Rz 4 ff zu § 286). Die Verhinderung muss nicht nur vorsätzlich, sondern auch mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen werde, unterlassen worden sein ("Doppelvorsatz"). Damit der subjektive Tatbestand erfüllt ist, muss festgestellt sein, dass der Handlungspflichtige Kenntnis von der tatbestandsmässigen Situation hatte, sich seiner individuellen Handlungsmöglichkeiten bewusst war, die Begehung der fremden Vorsatztat wollte und sich dazu entschlossen hat, ihre Ausführung nicht zu verhindern (WK aaO Rz 13). Für den Tatvorsatz genügt dolus eventualis. Auch das Untätigbleiben als solches muss vorsätzlich geschehen. Dem Täter muss somit bewusst sein, dass er überhaupt nichts bzw nichts objektiv Geeignetes zur Verhinderung der fremden Straftat unternimmt bzw weder den Bedrohten noch die Behörde verständigt, obwohl er zur Vornahme einer der gebotenen Verhaltensweisen in der Lage wäre. Warum der Betreffende untätig bleibt, ist für diesen Vorsatz ohne Bedeutung, auch Begünstigungsabsicht ist nicht vorausgesetzt (Mayerhofer StGB5 § 286 Rz 5; ÖJZ-LSK 1979/43). Zunächst treffen die Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht zu, dass das Erstgericht nicht festgestellt hätte, dass es dem Erstangeklagten (leicht) möglich gewesen wäre, die schon begonnene Ausführung der Tat zu verhindern. Diese Feststellung findet sich im Urteil in der rechtlichen Beurteilung insofern, als der Erstrichter an dieser Stelle die Feststellung traf, dass der Erstangeklagte leicht eingreifen hätte können bzw seine Kollegen vom Begehen der strafbaren Handlung abhalten hätte können. Nach ständiger Rechtsprechung kennt die Strafprozessordnung Regelungen, an welcher Stelle des Urteils die festzustellenden entscheidungswesentlichen Tatsachen anzuführen sind, nicht. Es genügt, wenn sich die entsprechenden Feststellungen an irgendeiner Stelle des Urteiles finden, so etwa, wenn im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eine Ergänzung der Feststellungen getroffen wird (LES 2004, 247). Hätte der Erstangeklagte - wie das Erstgericht festgestellt hat - seine Kollegen vom Begehen der strafbaren Handlung abhalten können, ist damit logisch auch verbunden, dass das Erstgericht davon ausging, dass er damit die mit Strafe bedrohte Handlung, nämlich die schwere Körperverletzung zum Nachteil des M.S., hätte verhindern können, was er jedoch unterliess. Das Berufungsgericht ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, das Erstgericht habe lediglich eine - zweifellos nicht tatbildliche - unterlassene Hilfeleistung festgestellt. Mit den Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass die getroffene Feststellung, der Erstangeklagte sei M.S. nicht zu Hilfe gekommen, nicht als Feststellung gewertet werden könne, dass es ihm (leicht) möglich gewesen sei, die weitere Ausführung der Tat zu verhindern, und dass er diese Verhinderung mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen werde, unterlassen habe, unterzieht das Berufungsgericht nicht nur die Frage, ob der Straflosigkeitsgrund nach § 286 Abs 2 Z 1 StGB einer anderen rechtlichen Beurteilung als das Erstgericht, - was an sich zulässig wäre, nicht jedoch die Zustimmung des Revisionsgerichtes findet, wie im Folgenden noch darzustellen sein wird -, sondern trifft insofern vom erstrichterlichen Urteil abweichende Feststellungen, als es den im Ersturteil festgestellten Vorsatz, dass der Erstangeklagte die Verhinderung der Straftat mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen werde, unterlassen habe, negiert. Wie die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach den §§ 234 Z 1, 219 Abs 2 StPO zutreffend moniert, hätte das Berufungsgericht, wenn es erhebliche Bedenken gegen relevante Feststellungen des Erstgerichtes gehabt hätte, das Beweisverfahren wiederholen bzw. eigene Beweise aufnehmen müssen. Nur ein solches Vorgehen legitimiert das Berufungsgericht, von bereits erzielten Beweisergebnissen abzugehen. Die (abweichende) Überzeugungsbildung der zweiten Instanz muss auf einem Verfahren beruhen, welches die gleichen Garantien der Wahrheitsfindung aufweist, die dem erstinstanzlichen Verfahren zu eigen sind. Das Berufungsgericht darf von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung auch dann nicht abweichen, wenn es eigene Kenntnisse über jene Umstände hat, die es abweichend feststellen will (Mayerhofer, StPO § 474 E 19; LES 2001, 22). Was die rechtliche Beurteilung des Entschuldigungsgrundes nach § 286 Abs 2 Z 1 StGB durch das Berufungsgericht betrifft, welche im Wesentlichen mit der Begründung bejaht wurde, dass die Tätlichkeiten bereits mit voller Dynamik im Gange und mehrere Personen daran beteiligt gewesen seien und eine Hilfestellung durch den Erstangeklagten keineswegs zwingend zur Beendigung der Tätlichkeiten gegen M.S. hätten führen müssen, ist dem entgegenzustellen, dass wie bei den übrigen echten Unterlassungsdelikten auch bei § 286 die Vornahme einer "Handlung mit Gebotserfüllungstendenz" ausreicht. Dem Täter muss es also nicht tatsächlich gelungen sein, die fremde Straftat zu verhindern. Es genügt, dass er Massnahmen setzt, die objektiv geeignet sind, die strafbare Handlung zu verhindern. Der allgemeinen, jedermann treffenden Handlungspflicht wird primär durch die "unmittelbare" Verhinderung der bevorstehenden oder schon begonnenen fremden strafbaren Handlung Genüge getan. Daneben lässt das Gesetz aber auch die "mittelbare" Verhinderung entweder durch rechtzeitige Mitteilung der Behörde oder an dem durch die strafbare Handlung Bedrohten zu. Auf welche Weise dies zu geschehen hat, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab, wobei alle Aktivitäten in Frage kommen, die objektiv geeignet sind, das Unterbleiben der Tatausführung zu bewirken. Dass die objektiv geeignete Verhinderungshandlung ihr Ziel tatsächlich verfehlt, fällt dem Handlungspflichtigen in der Regel nicht zur Last. Ob die betreffende Verhaltensweise objektiv geeignet war, die Tat zu verhindern, ist ex ante aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Situation des Handlungspflichtigen zu beurteilen. Eine solche Eignung ist dann zu bejahen, wenn der Täter all jene Handlungen gesetzt hat, die in der konkreten Lage geboten waren, um die Ausführung der fremden Straftat abzuwenden. Ist er in dieser Richtung aktiv geworden, ist er selbst dann nicht nach § 286 zu bestrafen, wenn es trotz der an sich geeigneten Verhinderungsmassnahme zur Ausführung der Straftat gekommen ist (Kienapfel/Höpfel AT8 Z 28 Rz 4; 15 Os 54/00). Für die Frage des Entschuldigungsgrundes nach § 286 Abs 2 Z 1 StGB ist der massgebende Gesichtspunkt die Unzumutbarkeit rechtlichen Verhaltens. Zu prüfen ist demnach, ob auch ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener Mensch in der Situation des Täters nicht anders hätte handeln können, wobei es nicht auf das subjektive Empfinden des Täters, sondern allein darauf ankommt, ob ihm die Hinderung der Straftat objektiv leicht möglich war (Foregger-Serini-Kodek4 Erl III, 12 Os 20/91; Leukauf/Steininger StGB³ § 286 Rz 16; Mayerhofer StGB5 § 286 Rz 9; Plöchl WK StGB Rz 19 zu § 286). Könnte die Verhinderung oder Benachrichtigung nur mittels eines unzumutbaren Persönlichkeitseinsatzes bewirkt werden, ist das Untätigbleiben des Täters nach § 286 Abs 2 Z 1 StGB entschuldigt. Nach der vom Erstgericht festgestellten Tatsituation, wonach der Erstangeklagte der Gruppe derjenigen, die die schwere Körperverletzung zum Nachteil des M.S. verursachten angehörte und - wie der Erstrichter auf Seite 10 des Urteiles feststellte - diese Gruppe über Aufforderung (auch) des Erstangeklagten, sich zu formieren und auf den Ruf "Jetzt los" entsprechend reagierte, ist davon auszugehen, dass es dem Erstangeklagten unter Zugrundelegung der aufgezeigten Kriterien auch zumutbar gewesen wäre, auf die ihm gut bekannten Mitglieder der Gruppe in Richtung der Unterlassung der schweren Körperverletzung einzuwirken. Hätte er die gegenständliche Straftat verhindern wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest den Versuch unternommen hätte, die Mitglieder seiner Gruppe in geeigneter Weise von ihrem Vorhaben abzubringen oder er hätte seine Missbilligung der von diesen durchgeführten Tat ausgedrückt und den Tatort sofort verlassen.Dafür, dass die Verhinderung der Straftat nur mittels eines unzumutbaren Persönlichkeitseinsatzes bewirkt hätte werden können oder der Erstangeklagte dadurch der Gefahr eines beträchtlichen Nachteiles ausgesetzt gewesen wäre, gibt es - abgesehen davon, dass sich der Erstangeklagte auf derartige Umstände nie berufen hat - nicht den geringsten Anhaltspunkt. Der zu Unrecht und unter Abänderung der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ohne eine Beweiswiederholung oder -ergänzung durch das Berufungsgericht erfolgte Freispruch war daher aufzuheben.Zur Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in Bezug auf den Zweitangeklagten: Dazu führte die Revisionswerberin aus, dass das Urteil des Berufungsgerichtes an einer Nichtigkeit nach § 221 Z 2 StPO iVm §§ 234 Z 1, 219 Abs 2 StPO leide, da in Bezug auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung zum Nachteil des M.S. ausgehend von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und dessen Ausführungen zur Beweiswürdigung und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die vom Berufungsgericht verneinte Kausalität vorliege. Völlig verfehlt sei auch der vom Berufungsgericht zu diesem Faktum getroffene Qualifikationsfreispruch zum Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 12, 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, da ein Freispruch nicht mit Rücksicht auf ihre rechtliche Bezeichnung gefällt werden könne. Dieser vom Berufungsgericht in unzulässiger Weise gefällte Freispruch sei prozessual unbeachtlich, werde jedoch vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof allenfalls durch Ausschaltung aus dem Urteilsspruch zu berichtigen sein. Auch in Bezug auf den Zweitangeklagten machte die Revisionswerberin Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach den §§ 234 Z 1, 219 Abs 2 StPO geltend, zumal das Berufungsgericht auch hier ohne Durchführung einer Beweiswiederholung oder -ergänzung und ohne Nachholung der angeblich fehlenden Feststellungen zum Kausalitätszusammenhang das Ersturteil lediglich aufheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen hätte dürfen. Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen: Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 221 Z 2 StPO iVm §§ 234 Z 1, 219 Abs 2 StPO ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Konstatierungen des Erstgerichtes eine Verurteilung des Zweitangeklagten als Beitragstäter zur schweren Körperverletzung zum Nachteil des M.S. nicht zulassen. Das Erstgericht hat zunächst festgestellt, dass der Zweitangeklagte zum Zeitpunkt, als M.S. bereits von mehreren Personen geschlagen wurde, ein aggressives Verhalten an den Tag legte und diejenigen Personen, die auf M.S. einschlugen, verbal "anstachelte". Zur subjektiven Tatseite enthält das Urteil die Feststellung, dass der Zweitangeklagte dadurch, dass er die anwesenden Personen dazu "anstachelte", auf M.S. einzuschlagen, bewirken wollte, dass diese auf M.S. einschlagen und dieser eine schwere Verletzung erleidet. In der Beweiswürdigung begründete der Erstrichter die Feststellungen zur subjektiven Tatseite damit, dass wer - wie der Zweitangeklagte - aggressiv in der Nähe stehe, wenn bestimmte Personen auf eine andere Person einschlagen, und wer zu diesem Einschlagen "anstachle", diese Personen ermuntere bzw bestimme, dass sie auf ihr Opfer einschlagen und diesem eine schwere Körperverletzung zufügen. Bei der rechtlichen Beurteilung ging der Erstrichter davon aus, dass der Zweitangeklagte einen psychischen Tatbeitrag zum Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB geleistet habe. Zwar genügt schon die geringste Unterstützung, welche die Straftat eines anderen irgendwie fördert und bis zur Vollendung der Tat wirksam bleibt, wobei es auch nicht notwendig ist, dass ohne diesen Beitrag eine Ausführung der Tat unmöglich gewesen wäre (12 Os 73/01, 12 Os 14/01, Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 82 ff). Ein Tatbeitrag kann selbst ohne Wissen des Unterstützten geleistet werden, sofern sich diese Hilfe bei der Tat in irgendeiner Weise (zB durch eine vom unmittelbaren Täter unbemerkt gebliebene Einwirkung auf das Tatopfer oder eine sonstige Erleichterung der Tathandlung) auswirkte. Darauf, ob die Täter zum Zeitpunkt des Tatbeitrages bereits zum Zuschlagen entschlossen waren, kommt es dabei nicht an, zumal dem Zweitangeklagten nicht Bestimmung (§ 12 2. Fall StGB), sondern sonstiger Tatbeitrag (§ 12 3. Fall StGB) durch Förderung der Tat in Form psychischer Unterstützung zur Last gelegt wurde. Ein solcher Tatbeitrag muss zwar für die Ausführung der Tat nicht notwendig sein, allerdings bedarf es konkreter Feststellungen, dass dieser Beitrag zumindest mitkausal für die Ausführung wurde. Ein im Fall fehlender Kausalität vorliegender blosser Beitragsversuch bliebe straflos. Das Erstgericht hat nun zwar einen Vorsatz des Zweitangeklagten festgestellt, durch seinen Tatbeitrag bewirken zu wollen, dass die Täter auf M.S. einschlagen und dieser eine schwere Verletzung erleidet. Ob dieser intendierte Tatbeitrag von den unmittelbaren Tätern in Anspruch genommen wurde, indem etwa die Personen, die auf M.S. einschlugen, durch das aggressive Verhalten des Zweitangeklagten bzw sein "Anstacheln" in ihrem diesbezüglich bereits gefassten Tatentschluss bestärkt und - allenfalls - zu noch intensiverem Zuschlagen veranlasst wurden, lässt sich dem Urteil allerdings nicht entnehmen (12 Os 132/07i). Zu Recht hat daher das Berufungsgericht den mangels Feststellungen, wonach die vom Zweitangeklagten intendierte Beitragshandlung in irgendeinem kausalen Zusammenhang mit der Verwirklichung des Tatbildes durch die unmittelbaren Täter stand, dem Erstgericht unterlaufenen Rechtsfehler aufgegriffen. Zu bedenken ist allerdings, dass die Ausführungen zum psychischen Tatbeitrag ebenso für eine Beitragstäterschaft in Bezug auf den Tatbestand des § 91 StGB gelten und auch dafür die Kausalität gegeben sein muss. Zudem liegt auch hier der von der Revisionswerberin angezogene Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach den §§ 234 Z 1, 219 Abs 2 StPO vor. Gemäss § 205 StPO ist bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Schlussverhandlung vorgekommen ist. Dies gilt auch für das Berufungsverfahren, das ebenso von den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit geprägt ist. Die vom Berufungsgericht getroffene Negativfeststellung, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, ob der Tatbeitrag des Anstachelns in einem strafrechtlich relevanten Kausalitätszusammenhang mit der schweren Körperverletzung steht, ist eine vom Erstgericht abweichende Feststellung. Wenn im erstgerichtlichen Urteil die massgeblichen Feststellungen überhaupt fehlen, liegt ein Feststellungsmangel vor, der nur zur Aufhebung des Urteiles oder zu einer Beweisaufnahme durch das Rechtsmittelgericht führen kann. Auch hier gilt dies umso mehr, als die Feststellungen des Landgerichtes wegen des Schuldspruches für die Staatsanwaltschaft unbekämpfbar waren. Zutreffend hat die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft auch darauf hingewiesen, dass der durch das Berufungsgericht erfolgte Freispruch vom Vorwurf des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 12, 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB unzulässig war, zumal es sich lediglich um einen Qualifikationsfreispruch handelte (RIS-Justiz RS0120128 und RS0091051). Der dennoch gefällte Freispruch ist allerdings prozessual unbeachtlich (Lendl in WK StPO Rz 1 zu § 259). Zusammengefasst war der Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft bereits wegen Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des Verfahrens Folge zu geben, das angefochtene Urteil in seinem Punkt 1. und 2.a, demzufolge auch im Strafausspruch in Bezug auf den Zweitangeklagten, im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche und im Kostenspruch aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten durch das Fürstliche Obergericht unter Abstandnahme des vom Erstangeklagten in seiner Berufung geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach § 220 Z 3 StPO und den vom Berufungsgericht in Bezug auf den Erstangeklagten angezogenen Nichtigkeitsgrund des § 221 Z 1 StPO zurückzuverweisen. Mit ihrer Revision wegen Schuld und Strafe war die Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen. Nach § 237 Abs 1 StPO ist die Abänderung eines Urteiles zum Nachteil des Angeklagten nur aufgrund einer mündlichen Verhandlung möglich. Da es jedoch zu keiner Abänderung, sondern zu einer Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteiles gekommen ist, wobei diese Aufhebung für die Angeklagten nachteilig sein kann, aber nicht unbedingt sein muss, war die Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, sondern konnte die Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen. Da das Rechtsmittel des Zweitangeklagten unzulässig und daher unabhängig vom weiteren Ausgang des Verfahrens als erfolglos anzusehen ist, war er gemäss § 307 StPO (Art 40 GebG) zum Kostenersatz an das Land Liechtenstein zu verpflichten.Die übrigen Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.Vaduz, am 07. Mai 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof

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