05 ES. 2008.60
Der Fürstlich Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der
S t r a f s a c h e
gegen NN, geboren am 20.03.1970, türkischer Staatsangehöriger, IV-Rentner, wohnhaft in B., vertreten durch Advokaturbüro Jelinek & Partner, Rechtsanwälte, Landstrasse 60, 9490 Vaduz, wegen Verdachtes des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB infolge der Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des 2. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.10.2009 (ON 66), womit der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.05.2009 (ON 40) Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen wurde, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteiles das Verfahren zu ergänzen und neuerlich über den Antrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen wurde, nach Anhörung des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revision wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 21. 10. 2009 (ON 66) wird a u f g e h o b e n und die Strafsache an das Fürstliche Obergericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten unter Abstandnahme von den angezogenen Nichtigkeitsgründen z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Mit Urteil vom 12.05.2009 erkannte ein Einzelrichter des Fürstlichen Landgerichtes NN der Vergehen des Betruges nach § 146 StGB und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig.
Nach dem Schuldspruch habe er
A)
mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar über die Vorgabe, ein zahlungswilliger Kunde bzw. rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, zu nachangeführten Handlungen verleitet, die nachangeführte Personen am Vermögen geschädigt hätten und zwar
1. am 24.04.207 in G. Verfügungsberechtigte der Bank X durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, zur Gewährung eines Darlehens über CHF 10.000,--;
2. am 15.05.2007 in S. Angestellte der Y AG durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger und -fähiger Kunde zu sein, zur Aufschaltung einer Festnetznummer sowie zur Aufschaltung von Mobiltelefonnummern , Schaden cirka CHF 900,--;
3. am 25.10.2007 in G. Angestellte der Fa. B AG durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger und -fähiger Leasingnehmer zu sein, zur Überlassung eines Vorführwagens der Marke Citroen Berlingo, Schaden unerhoben;
zu nachangeführten Zeitpunkten an nachangeführten Orten falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht, nämlich
1. am 24.04.2007 in G. einen von ihm mit dem Namen "GN" unterfertigten Darlehensvertrag und einen von ihm mit dem Namen "GN" unterfertigten Zahlungsauftrag, indem er ihn der Bank X übermittelt habe;
2. am 25.05.2007 in S. ein von ihm mit dem Namen "GN" unterfertigtes Anmeldungsformular, indem er dieses Angestellten der Y AG übergeben habe;
3. am 31.05.2007 in V., indem er eine von ihm mit dem Namen "GN" unterfertigte Belastungsermächtigung der Bank Z übermittelt habe;
4. am 25.10.2007 in G. einen von ihm mit dem Namen "GN" unterfertigten Leasingvertrag, indem er ihn Angestellten der Fa. B AG übergeben habe.
Hiefür wurde NN nach § 223 Abs 2 StGB in Anwendung der §§ 28 und 37 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 10,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe sowie gemäss § 305 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäss § 43 Abs 1 StGB wurde die ausgesprochene Strafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Zur Person und zum Sachverhalt traf das Erstgericht folgende Feststellungen:
Der 39-jährige Beschuldigte türkischer Staatsangehörigkeit bezieht als IV-Rentner 13 mal jährlich eine IV-Rente in Höhe von CHF 2.210,-- und ist ansonsten einkommens- und vermögenslos. Mit rechtskräftigem Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 09.03.2009, GZ. 08 EG.2008.123-14, wurde die Ehe mit GN geschieden. In der Scheidungsvereinbarung vom 09.03.2009 wurde zur Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses Folgendes festgehalten: "Für die zum Zeitpunkt der Ehescheidung noch unberichtigt aushaftenden Schulden, insbesondere für jene gemäss der Haftungserklärung vom Februar 2008, kommt der Beschuldigte alleine auf." Die der Ehe entstammenden Kinder, nämlich die Tochter DN, geboren am 20.03.1987, und der Sohn HN, geboren am 15.02.1989, sind selbsterhaltungsfähig.
Im Jahre 2007 bezog der Beschuldigte neben der IV-Rente in Höhe von (13 mal jährlich) monatlich CHF 2.210,-- noch (13 mal jährlich) monatliche Kinderrenten für die Kinder D und H in Höhe von je CHF 442,-- (Rentenbestätigung der AHV/IV/FAK vom 03.10.2008). GN, seine damalige Ehegattin, bezog im Jahre 2007 ein Nettoeinkommen von (monatlich) CHF 4.050,--.
Am 24.04.2007 unterfertigte der Beschuldigte einen auf "GN" lautenden Darlehensvertrag der Bank X über den Darlehensbetrag von CHF 10.000,--, wobei die Rückzahlung in 36 Monatsraten à CHF 328,80 vereinbart wurde, und einen Zahlungsauftrag, womit GN die Bank X AG beauftragte, den Betrag von CHF 10.000,-- auf das Konto der GN bei der Bank Z auszubezahlen, jeweils mit dem Namen "GN". GN wusste von diesem Vorgehen des Beschuldigten nichts und hatte dementsprechend auch nicht ihre Einwilligung dazu erteilt. In der Folge wurde dieser Betrag ausbezahlt (NS des Beschuldigten, AS 73 - 77). Die offene Darlehensschuld wurde nicht vereinbarungsgemäss bedient. Zum 04.07.2008 waren (ohne Zinsen und Kosten) noch CHF 8.500,--- aushaftend (BV des Beschuldigten AS 249). Die Bank X bezog anlässlich der Bonitätsprüfung auch das Einkommen des Beschuldigten in die Berechnung mit ein (E-Mail vom 05.03.2007 bei ON 31). Nicht festgestellt werden kann, ob die Bank X auch dem Beschuldigten im April 2007 das Darlehen über CHF 10.000,-- gewährt hätte.
Als der Beschuldigte den Darlehensvertrag und den Zahlungsauftrag mit dem Namen "GN" unterfertigte, wollte er Verantwortliche der Bank X AG über die Identität des Vertragspartners täuschen. Zugleich wollte er die Bank-X AG über seine (des Beschuldigten) Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit täuschen. Er hielt es nämlich ernstlich für möglich (und fand sich damit ab), dass er nicht in der Lage sein werde, das Darlehen zurückzubezahlen. Weiters hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er dadurch unrechtmässig bereichert sein werde. Es war ihm auch klar, dass er die falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache verwendet.
Am 31.05.2007 unterfertigte der Beschuldigte eine auf den Namen "GN" lautende Belastungsermächtigung der Bank YY AG hinsichtlich des Kontos der GN bei dieser Bank, wonach die Bank X AG ermächtigt wird, Beträge zu Lasten dieses Kontos einzuziehen, mit dem Namen "GN". GN hatte davon jedoch keine Ahnung und den Beschuldigten auch nicht dazu ermächtigt, für sie zu unterschreiben. Diese Belastungsermächtigung übermittelte er der Bank YY AG (Seiten 147 - 151; NS des Beschuldigten AS 77). Als der Beschuldigte dieses Formular mit dem Namen "GN" unterfertigte, war ihm klar, dass er dadurch eine falsche Urkunde herstellt. Als er diese Urkunde der Bank YY AG übermittelte, war ihm klar, dass er diese dadurch im Rechtsverkehr zum Beweise einer Tatsache, nämlich dass GN unterschrieben hat, verwendet.
Am 15.05.2007 unterfertigte der Beschuldigte auf den Namen "GN" lautende Verträge mit der T. AG betreffend zweier Mobiltelefonnummern sowie hinsichtlich einer Festnetznummer mit dem Namen GN. GN hatte davon jedoch keine Ahnung und den Beschuldigten auch nicht dazu ermächtigt, für sie zu unterschreiben (AS 189, 193, 195; NS des Beschuldigten AS 181). In der Folge wurde über diese Rufnummern telefoniert, sodass ein Betrag von CHF 900,-- als unberichtigt aushaftete (ZV W., Seite 6 in ON 23). Nicht festgestellt werden kann, ob die T. AG auch mit dem Beschuldigten selbst diese drei Verträge abgeschlossen hätte.
Als der Beschuldigte die Verträge mit der T. mit dem Namen "GN" unterfertigte, wollte er Verantwortliche der T.AG über die Identität des Vertragspartners täuschen. Zugleich wollte er die T.AG über seine (des Beschuldigten) Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit täuschen. Er hielt es nämlich ernstlich für möglich (und fand sich damit ab), dass er nicht in der Lage sein werde, die laufend anfallenden Telekommunikationsgebühren zu bezahlen. Weiters hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er dadurch unrechtmässig bereichert sein werde. Es war ihm auch klar, dass er die falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache verwendet.
Am 25.10.2007 unterfertigte der Beschuldigte einen auf "GN" lautenden Leasingvertrag der Fa. B, wonach GN einen Personenwagen der Marke Citroen Berlingo least, mit dem Namen "GN". Dieser war nicht bekannt, dass der Beschuldigte diesen Vertrag mit ihrem Namen unterfertigt und sie hatte dazu auch keinerlei Einwilligung erteilt. In den Finanzierungsantrag der Fa. B wurde auch das Monatseinkommen des Beschuldigten aufgenommen (Finanzierungsantrag als Beilage zu ON 23). Nach Unterfertigung des Vertrages wurde das gegenständliche Fahrzeug dem Beschuldigten übergeben. Insgesamt (inkl. Anzahlung) langten Zahlungen in Höhe von CHF 2.652,-- ein. Die monatliche Leasingrate in Höhe von CHF 287,55 (insgesamt 49 Monate) wurde in der Folge nicht bezahlt, sodass das Fahrzeug wieder zurückgestellt wurde (NS des Beschuldigten AS 79). Der noch aushaftende Betrag beläuft sich auf über CHF 2.000,-- (BV des Beschuldigten AS 253). Nicht festgestellt werden kann, ob die Fa. B den gegenständlichen Leasingvertrag auch abgeschlossen hätte, wenn der Beschuldigte als Antragsteller aufgeschienen wäre.
Als der Beschuldigte den Leasingvertrag mit dem Namen "GN" unterfertigte, wollte er Verantwortliche der Fa. B über die Identität des Vertragspartners täuschen. Zugleich wollte er Fa. B über seine (des Beschuldigten) Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit täuschen. Er hielt es ernstlich für möglich (und fand sich damit ab), dass er nicht in der Lage sein werde, die Leasingraten zu zahlen. Weiters hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er dadurch unrechtmässig bereichert sein werde. Es war ihm auch klar, dass er die falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache verwendet.
In der Beweiswürdigung führte das Fürstliche Landgericht zusammengefasst aus, dass sich der Angeklagte in der Schlussverhandlung nicht schuldig bekannt und darüber hinaus jegliche Angaben verweigert habe. Somit sei das Gericht gemäss § 193 Abs 1 StPO berechtigt gewesen, die vom Angeklagten im Vorverfahren getätigten Angaben zu verlesen und zu verwerten. Dabei ergebe sich kein Zweifel daran, dass der Angeklagte anlässlich seiner Einvernahme durch Beamte der Landespolizei und durch den Untersuchungsrichter wahrheitsgemässe Angaben gemacht habe. Das Argument, er sei ohne Dolmetscher vernommen worden und habe die Befragung nicht richtig verstanden, stelle eine blosse Schutzbehauptung dar. Nicht nur, dass er zweimal vernommen worden sei, habe er jedes Mal detaillierte Angaben getätigt, die nicht durch blosse Vorhalte seitens der Vernehmenden entstanden sein könnten, sondern auf eigenem Wissen des Angeklagten fussten. Bei den vernehmenden Personen habe es sich nicht um Personen gehandelt, die das erste Mal Einvernahmen durchgeführt hätten. LR lic. iur. C habe anlässlich seiner Einvernahme dargelegt, wie er bei Personen, deren Muttersprache nicht deutsch sei, vorgehe, wobei dessen plausible Angaben mit der Gerichtserfahrung in Einklang stünden. Somit hätten die (geständigen) Angaben des Angeklagten sowohl gegenüber der Landespolizei als auch gegenüber dem Untersuchungsrichter verwertet und den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt werden können. Mit diesen Angaben stünden im Übrigen auch die Ausführungen der (seinerzeitigen) Rechtsvertreterin der GN im Einklang. Diese Ausführungen hätten ebenfalls verwertet werden können, da es sich dabei um Urkunden im Sinne des § 198a Abs 2 StPO ("Schriftstücke anderer Art") handle, deren Verwertbarkeit nicht im Nachhinein dadurch eingeschränkt werde, dass GN von ihrem Entschlagungsrecht nach § 107 Abs 1 Z 1 a StPO Gebrauch gemacht habe. Abgerundet werde das Bild letztlich durch die vom Angeklagten unterfertigte Haftungserklärung. Dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die jeweiligen Vertragspartner auch mit dem Angeklagten die entsprechenden Verträge abgeschlossen hätten, ergebe sich daraus, dass jeweils auch das Einkommen des Angeklagten in die Berechnung des verfügbaren Familieneinkommens miteinbezogen worden sei, sodass sich kein Unterschied ergeben hätte, wäre dieser tatsächlich als Vertragspartner aufgetreten.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leitete der Erstrichter aus der Betrachtung des äusseren Sachverhaltes ab.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Fürstliche Landgericht die eingangs angeführten Tatbestände als erfüllt. Fraglich sei, ob hinsichtlich der betrügerischen Handlungen jeweils schwerer Betrug im Sinne der §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB anzunehmen sei, womit die gesonderte Bestrafung wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB zu entfallen hätte. Der Angeklagte habe anlässlich der Begehung der betrügerischen Handlungen gefälschte Urkunden verwendet und dadurch über die Identität des Vertragspartners getäuscht. Gleichzeitig habe er unabhängig davon über die Frage der Zahlungswilligkeit bzw. Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit getäuscht, sodass zwei Täuschungshandlungen vorlägen. Nach den getroffenen Feststellungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die jeweiligen Vertragspartner auch mit dem Angeklagten die entsprechenden Verträge abgeschlossen hätten. Im Sinne der neueren Rechtsprechung, wonach es nunmehr nicht mehr strafbar sei, wenn eines der in § 147 Abs 1 Z 1 StGB genannten Mittel bloss anlässlich der Täuschung benützt werde, sondern dieses gerade zum Zweck der Täuschung benutzt worden sein müsse, werde die Auffassung vertreten, dass darauf abzustellen sei, ob die gefälschten Urkunden, die zur Täuschung benützt worden seien, auch in concreto den schadenskausalen Irrtum der Geschädigten herbeigeführt hätten. Dies könne jedoch nicht festgestellt werden, da eben nicht auszuschliessen sei, dass die jeweils Geschädigten die entsprechenden Verträge auch mit dem Angeklagten unter Anführung seines richtigen Namens abgeschlossen hätten. Aus diesem Grunde werde die Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB verneint.
Letztlich sei auf Art 48 EheG zu verweisen, wonach jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie vertrete. Jeder Ehegatte verpflichte sich durch seine Handlungen persönlich und über seine Vertretungsbefugnis hinausgehend solidarisch auch für den anderen Ehegatten. Nach der zur Rezeptionsvorlage (Art 166 chZGB) ergangenen Rechtsprechung könnten die vom Angeklagten erlangten Leistungen zumindest bei - im Strafverfahren gebotener - Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zu den Rechtsgeschäften des täglichen Bedarfs gezählt werden. Damit hätte der Angeklagte GN wirksam vertreten und es wären die drei Verträge jeweils auch wirksam zu Stande gekommen, weshalb die im Sinne des § 147 Abs 1 Z 1 StGB bedeutsame Täuschung über den Vertragspartner nicht vorläge bzw. nicht strafrechtlich relevant wäre. Allerdings verbleibe weiterhin die Täuschung über die Zahlungs- bzw. Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit sowie die Unterfertigung der Urkunden mit falschem Namen und der Gebrauch derselben im Rechtsverkehr.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte der Einzelrichter die bisherige Unbescholtenheit und die eingeschränkte Dispositionsfähigkeit als mildernd. Für eine Aufhebung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit spreche kein Umstand, sodass sich die Einholung des beantragten psychiatrischen Gutachtens erübrige. Als erschwerend seien hingegen das Zusammentreffen und die Wiederholung zu werten. Ein Geständnis liege nicht vor, sodass es auch nicht möglich gewesen sei, das Verfahren einer diversionellen Erledigung zuzuführen.
Ausgehend von den Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten sei in Anwendung des § 37 StGB die mit 180 Tagessätzen bemessene Geldstrafe als schuld- und tatangemessen anzusehen. Mehr als der Mindesttagessatz hätte nicht abgeschöpft werden können.
Infolge der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten sei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.
Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte sofort Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld an und führte das Rechtsmittel durch seinen Verteidiger fristgerecht aus. Die von der Staatsanwaltschaft rechtzeitig wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen Schuld und Strafe angemeldete Berufung wurde innerhalb offener Frist wegen Nichtigkeit und Strafe ausgeführt.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Fürstliche Obergericht der Nichtigkeitsberufung des Angeklagten Folge, hob das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.05.2009 auf und trug dem Erstgericht auf, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteiles das Verfahren zu ergänzen und neuerlich über den Strafantrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft wurde mit ihrer Berufung auf die gegenständliche Entscheidung verwiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
In seiner Begründung verneinte das Fürstliche Obergericht zunächst den vom Angeklagten geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 3 StPO. Entgegen der Darstellung des Angeklagten habe das Erstgericht näher dargelegt und begründet, weshalb es entgegen der von der Staatsanwaltschaft im Strafantrag vertretenen Ansicht zur Auffassung gelangt sei, dass der Angeklagte hinsichtlich sämtlicher von ihm jeweils mit dem Namen "GN" unterfertigten Urkunden das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und hinsichtlich der betrügerischen Handlungen lediglich das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB zu verantworten habe. Das Erstgericht sei - wenn auch in knapper Form - seiner Begründungspflicht hinsichtlich sämtlicher objektiver und subjektiver Tatbestandsmerkmale nachgekommen.
Berechtigt sei allerdings das Vorbringen des Angeklagten, dass der Umstand, dass das Erstgericht die Schreiben der Rechtsanwältin Mag. F. M. (AS 93 ff, 97 ff, 153 ff, 197 ff und 211 ff) verlesen und somit seiner Beweiswürdigung zu Grunde gelegt habe, Nichtigkeit nach § 220 Z 7 StPO begründe. Das Erstgericht habe die Verlesung der Schriftstücke allerdings entgegen der Argumentation des Angeklagten nicht auf § 198a Abs 1 StPO, sondern auf § 198a Abs 2 StPO gestützt, wonach "Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind" vorgelesen werden müssten, wenn nicht beide Teile darauf verzichten. Insofern gehe der Angeklagte von einer unzutreffenden Rechtsgrundlage aus. Um beurteilen zu können, ob mit der Verlesung dieser Schriftstücke allenfalls eine andere Vorschrift verletzt worden sei, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibe, sei festzuhalten, dass Mag. F. M. als juristische Mitarbeiterin der Kanzlei Dr. W. M. die Ehegattin des Angeklagten GN im Strafverfahren vertreten und in dieser Eigenschaft zur Unterstützung der von GN gegen ihren Ehegatten erstatteten Anzeige u.a. wegen Urkundenfälschung und schweren Betruges der Landespolizei mit Schreiben vom 01.02.2008 die bis dahin ermittelten Dokumente, nämlich den Darlehensvertrag vom 24.04.2007, den Leasingvertrag vom 25.10.2007 sowie die Telekommunikationsverträge vom 15.05.2007, vorgelegt habe. Ferner habe sie der Landespolizei Kopien jener Schreiben vom 01.02.2008 (AS 97 ff), vom 10.01.2008 (AS 153 ff), vom 17.01.2008 (AS 197 ff), die an die Vertragspartner zur Aufklärung der weiteren Tatumstände abgefertigt worden seien, sowie das Schreiben vom 20.02.2008 (AS 211 ff) übermittelt, mit welchem die zwischenzeitliche Aussöhnung der Eheleute N sowie die Auflösung des Mandatsverhältnisses ihr gegenüber mitgeteilt worden sei. In der Folge habe GN anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 28.05.2008 die Ermächtigung zur Verfolgung ihres Ehegatten wegen gefährlicher Drohung zurückgezogen.
Schliesslich hätten sich GN ebenso wie ihre Rechtsvertreterin vor dem erkennenden Richter auf ihr Entschlagungsrecht als Zeugin nach § 107 Abs 1 Z 1 a StPO bzw. § 107 Abs 1 Z 3 StPO berufen, wobei das Erstgericht beide Entschlagungen akzeptiert habe. Mit der Entschlagung der Rechtsanwältin über das, was ihr in dieser Eigenschaft von ihrer Vollmachtgeberin anvertraut worden sei, sei jedoch dem Erstgericht eine Verwertung jener Schreiben, die Mag. F.M. im Zusammenhang mit der Strafanzeige den Strafverfolgungsbehörden übergeben habe, durch Verlesung gegen den Widerstand des Angeklagten bei sonstiger Nichtigkeit verwehrt worden. § 107 Abs 3 StPO bestimme, dass das Recht der im Abs 1 Z 3 erwähnten Personen, sich des Zeugnisses zu entschlagen, bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden dürfe. Durch die Verlesung dieser Schriftstücke werde das Entschlagungsrecht der Rechtsanwältin jedoch umgangen, zumal die Schreiben an die Landespolizei bzw. an die Vertragspartner sogenannte Informationen enthielten, d.h. Mitteilungen des Klienten, Aufzeichnungen über Gespräche usw. Dazu gehörten auch sogenannte Drittinformationen wie Unterlagen über Erhebungen oder Mitteilungen Dritter an den Entschlagungsberechtigten oder Aufzeichnungen über eine Wahrnehmung im Rahmen der Auftragserfüllung. Bereits aus diesem Grunde sei das Urteil des Erstgerichtes wegen Nichtigkeit aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen.
Unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 8 StPO habe der Angeklagte berechtigt vorgebracht, dass das Urteil des Erstgerichtes dadurch gegen tragende Grundsätze des Strafverfahrens verstossen habe, dass trotz Aussageverweigerung in der Schlussverhandlung die im Vorverfahren getätigten Angaben des Angeklagten verlesen und verwertet worden seien. Auszugehen sei davon, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Einvernahme zu den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen durch die Landespolizei und durch den Untersuchungsrichter unvertreten gewesen sei. Der Angeklagte sei türkischer Staatsangehöriger und nach dem Eindruck, den sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung verschaffen habe können, der deutschen Sprache nur sehr schlecht mächtig. Dessen ungeachtet seien die Einvernahmen im Vor- und Untersuchungsverfahren ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt worden. Der Angeklagte sei zudem vom Untersuchungsrichter auch nicht darüber belehrt worden, dass er das Recht auf Beizug eines Dolmetschers habe, obwohl sowohl ihm als auch der Landespolizei die schlechten Deutschkenntnisse des Angeklagten hätten auffallen müssen. Der Angeklagte habe anlässlich der Schlussverhandlung, bei der ein Dolmetscher für die türkische Sprache beigezogen worden sei, seine bisherigen Angaben nicht aufrecht erhalten und darauf hingewiesen, dass er bei den Einvernahmen nichts verstanden habe, da kein Übersetzer anwesend gewesen sei. Er habe die Protokolle jeweils schnell unterschrieben, um alles hinter sich zu bringen.
Nach Ankündigung des Erstrichters, die protokollierten Aussagen des Angeklagten zu verlesen, habe sich der Verteidiger des Angeklagten dagegen ausgesprochen und die anschliessend durchgeführte Verlesung als nichtig gerügt. Trotzdem sei die Verlesung durch das Gericht durchgeführt und die Inhalte der verlesenen Urkunden in belastender Weise gegen den Angeklagten verwertet worden. Damit habe das Erstgericht den angezogenen Nichtigkeitsgrund verwirklicht.
Die Verpflichtung der Beiziehung eines Dolmetschers ergebe sich aus § 145 Abs 3 iVm § 116 StPO. Diese Bestimmungen seien Ausfluss des Art 6 EMRK, welcher jedem von einem Strafverfahren Betroffenen ein faires Verfahren garantiere, insbesondere auch das Recht auf einen Dolmetscher, sofern er nicht der Gerichtssprache mächtig sei bzw. sich nicht in dieser ausdrücken könne.
Die Beobachtung des § 145 Abs 3 StPO iVm § 116 StPO sei durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten. Dadurch solle insbesondere sichergestellt werden, dass der fremdsprachige Verdächtige über alle wesentlichen Umstände des Verfahrens und insbesondere über alle ihm zukommenden Rechte informiert sei und sich ein Bild über die Angelegenheit machen könne. Insbesondere soll auch sichergestellt sein, dass der Verdächtige ausreichend über seine Verteidigungs- und Aussageverweigerungsrechte informiert sei. Die Missachtung dieser Vorgaben und anschliessende Verwertung solcherart erstellter Einvernahmeprotokolle zum Nachteil des Angeklagten verwirkliche den gerügten Nichtigkeitsgrund.
Soweit das Erstgericht ausführe, dass der Hinweis des Angeklagten auf seine mangelnden Deutschkenntnisse als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei und seitens des Erstgerichtes keine Zweifel daran bestünden, dass er bei den Einvernahmen alles verstanden und auch wahrheitsgemässe Angaben gemacht habe, insbesondere, dass er solch detaillierte Angaben gemacht habe, die nur er habe machen können, seien diese Ausführungen nicht überzeugend. Ob jemand über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, sei eine intellektuelle Fähigkeit und somit innere Frage, die nicht oder nur bedingt aus dem äusseren Verhalten ableitbar sei. Um diese einer Prüfung zuführen zu können, hätte z.B. der Angeklagte aufgefordert werden können, seine Antwort auf eine bestimmte Frage niederzuschreiben. Ziehe man diesbezüglich die mit der Schuldberufung vorgelegten E-Mail-Nachrichten des Angeklagten an seinen Verteidiger vom 02.02., 02.04., 08.05. und 05.06.2009 näher in Betracht, werde ohne weiteres klar, dass der Angeklagte nicht dazu in der Lage gewesen sei, auch nur einen sinnvollen, verständlichen deutschen Satz zu bilden. Aus diesem Grund sei auch auszuschliessen, dass die in den verlesenen Protokollen als Angaben des Angeklagten festgehaltenen Sätze von ihm stammten. Die Verlesung und Verwertung der Protokolle hätte insbesondere auch deshalb nicht erfolgen dürfen, da der Angeklagte aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse die verpflichtend zu erteilenden Rechtsbelehrungen nicht ausreichend verstehen habe können. Damit sei der Angeklagte jedoch vor den genannten Einvernahmen nicht im Sinne des Gesetzes über die ihm zukommenden Rechte aufgeklärt worden, insbesondere über das ihm zustehende Aussageverweigerungsrecht im Sinne des § 130 Abs 1 StPO. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweise sich die Verlesung der genannten Protokolle als unzulässig. Ebenso könne dem Einvernahmeprotokoll vor dem Untersuchungsrichter nicht entnommen werden, dass der Angeklagte eingangs über sein Recht belehrt worden sei, für die Einvernahme den Beizug eines unentgeltlichen Dolmetschers zu verlangen.
Zudem erweise sich das angefochtene Urteil nichtig im Sinne dieses Berufungsgrundes auch deshalb, weil das Erstgericht trotz ausdrücklichem Widerspruch des Angeklagten den Beweisantrag des öffentlichen Anklägers auf Einvernahme des Untersuchungsrichters lic. Iur. C, der Schriftführerin P. S. und des Polizeibeamten M.M. zugelassen habe, dies zum Beweisthema, dass der Angeklagte ausreichend die deutsche Sprache verstehen könne. Dieser Beweisantrag hätte vom Erstgericht als unzulässig abgewiesen werden müssen, da er nicht erkennen lasse, inwieweit das vom öffentlichen Ankläger genannte Beweisthema für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung sein solle. Im Gegenteil sei es gerade offensichtlich, dass der bekämpfte Beweisantrag mit der Lösung der Tatfrage in keinem wie immer gearteten Zusammenhang stehe, sollte mit diesem doch nur die Frage beantwortet werden, ob der Angeklagte aus Sicht der ihn vernehmenden Personen über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt habe. Zu einem derartigen Beweisthema, welches mit den vorgeworfenen Taten in keinerlei Zusammenhang stehe, seien aber Beweisanträge unzulässig und unstatthaft, worauf die Verteidigung bereits in der Schlussverhandlung hingewiesen habe. Diese nichtigen Beweisaufnahmen hätten sich auch nachteilig für den Angeklagten ausgewirkt, zumal das erkennende Gericht sich bei seiner Beweiswürdigung von den Ergebnissen der Aussagen dieser zu Unrecht vernommenen Personen leiten habe lassen und die Angaben des Angeklagten als Schutzbehauptung qualifiziert habe.
Da bereits der formellen Nichtigkeitsberufung Folge zu geben gewesen sei, erübrige sich ein näheres Eingehen auf die vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe sowie auf die Strafberufungen.
Da die Kostenentscheidung vom Ausgang in der Hauptsache abhängig sei, seien die Kosten des Berufungsverfahrens als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit und wegen des Ausspruches über die Schuld, die im Antrag mündet, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache dem Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zu übermitteln.
Zusammengefasst brachte die Revisionswerberin zunächst unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 221 Z 1 StPO (iVm § 220 Z 7 StPO) vor, dass es sich bei den von Mag. F. M. übermittelten Schriftstücken nicht um Informationen handle, die ihr in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin der GN von dieser anvertraut worden seien. Vielmehr handle es sich hauptsächlich um jene Verträge, die der Angeklagte mit den Geschädigten abgeschlossen habe und die von den jeweils Geschädigten an Mag. F. M. übermittelt worden seien. Solche Schriftstücke müssten sogar nach § 198a Abs 2 StPO verlesen werden, wenn nicht beide Teile darauf verzichten. Da diese Schriftstücke im Übrigen von Mag. F. M. im Namen ihrer Klientin an die Landespolizei übermittelt worden seien, hätten sie in der Schlussverhandlung jedenfalls verlesen werden können. Die Verlesung dieser Urkunden stelle somit auch nicht eine Umgehung der Entschlagungsrechte dar.
Unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 221 Z 1 StP0 ( iVm § 220 Z 8 StP0) monierte die Staatsanwaltschaft, dass das Erstgericht die Angaben des Beschuldigten, die dieser im Vorverfahren abgelegt habe, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes aufgrund der Bestimmung des § 193 Abs 1 StPO habe verlesen dürfen. Verfehlt sei auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass das Erstgericht den Beweisanträgen des öffentlichen Anklägers auf Einvernahme des Untersuchungsrichters lic. Iur. C, der Schriftführerin P. S. und des Polizeibeamten M.M. nicht Folge geben hätte dürfen. Es sei ständige Rechtsprechung, dass für den Fall, dass ein Beschuldigter in der Schlussverhandlung behaupte, er sei im Vorverfahren missverstanden oder nicht ausreichend verstanden worden oder seine Aussagen seien nicht richtig niedergeschrieben worden, jene Personen als Zeugen vernommen werden könnten, vor denen die nunmehr bestrittenen Aussagen abgelegt worden seien.
Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens machte die Revisionswerberin unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 3 StPO mit der Begründung geltend, dass das Berufungsgericht ohne Durchführung einer Beweiswiederholung die Beweiswürdigung des Erstgerichtes abgeändert habe und zum Ergebnis gekommen sei, dass der Beschuldigte über nicht ausreichende Deutschkenntnisse verfüge.
Der Angeklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, der Revision der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben und dem Land Liechtenstein aufzutragen, die Kosten des Revisionsgegners zu ersetzen.
Der Inhalt der Revision wurde zur Gänze als unrichtig bestritten. Zusammengefasst wies der Angeklagte darauf hin, dass der Kernbereich des Verbotes der Umgehung des Entschlagungsrechtes des berufsmässigen Parteienvertreters in der sogenannten "Information" bestehe. Darunter seien Mitteilungen des Klienten, Aufzeichnungen über Gespräche usw. zu verstehen. Dazu gehörten aber auch "Drittinformationen" wie Unterlagen über Erhebungen oder Mitteilungen Dritter an den Entschlagungsberechtigten oder Aufzeichnungen über eigene Wahrnehmungen im Rahmen der Auftragserfüllung. Im gegenständlichen Fall handle es sich bei den von Rechtsanwältin F.M. übermittelten Unterlagen gerade um solche Drittinformationen, sodass das Fürstliche Landgericht durch die trotz ausdrücklichen Widerspruches des Revisionsgegners erfolgte Verlesung und Verwertung dieser Unterlagen gegen Art 107 Abs 3 StPO verstossen habe.
Die protokollierten Aussagen des Angeklagten im Vorverfahren seien als Beweismittel gar nicht gesetzmässig zu Stande gekommen, da der Angeklagte ohne Zuziehung eines Dolmetschers vernommen worden sei, obwohl er der deutschen Sprache schwer bis kaum mächtig sei. Diese Aussagen seien daher von vornherein nicht verwertbar. Dennoch habe das Erstgericht trotz ausdrücklichen Widerspruches des Verteidigers eine Verlesung der protokollierten Aussagen angeordnet und diese in der Folge in belastender Weise gegen den Revisionsgegner verwertet. Die Vernehmung der von der Revisionswerberin genannten Personen hätte unterbleiben müssen, da die Einvernahme dieser Personen letztlich keinem Beweiszweck gedient hätte. Es sei auch nicht massgeblich, ob der Revisionsgegner einzelne Teile bei den Befragungen verstanden habe, wesentlich sei nur, dass er alles hätte verstehen können.
Das Berufungsgericht habe entgegen den Ausführungen in der Revision die Beweisanträge des öffentlichen Anklägers zu Recht als unstatthaft qualifiziert, da das Beweisthema mit der Schuld- und Subsumtionsfrage in keinem Zusammenhang gestanden sei.
Auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liege nicht vor, da sich das Berufungsgericht einen umfassenden Eindruck von den Deutschkenntnissen des Angeklagten habe verschaffen können und daher nicht verpflichtet gewesen sei, diese näher zu prüfen. Es habe auch nicht in der Sache selbst entschieden, sodass eine Beweiswiederholung gar nicht zulässig gewesen wäre.
Die Revision wurde rechtzeitig erhoben, ist aufgrund des Rechtskraftvorbehaltes im Urteil des Fürstlichen Obergerichtes zulässig (§ 235 Abs 1 StPO) und auch begründet.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Mag. F.M. hat als juristische Mitarbeiterin der Kanzlei Dr. W.M. die Geschädigte GN im Strafverfahren vertreten. In dieser Eigenschaft hat sie am 01.02.2008 ein Schreiben an die liechtensteinische Landespolizei gerichtet und mit diesem Schreiben Kopien des Darlehensvertrages vom 24.04.2007, des Leasingvertrages vom 25.10.2007 sowie der Verträge zur Anmeldung eines Festnetzes sowie zweier Mobiltelefonnummern bei der Firma T. vom 15.05.2007 übermittelt (AS 93 ff). Gleichzeitig übermittelte sie der Landespolizei ein Schreiben vom 01.02.2008 an die Bank X (AS 97 ff), weiters ein Schreiben vom 10.01.2008 an die T. AG (AS 153 ff) sowie ein solches vom 17.01.2008 an die Firma C. (AS 197 ff), in denen sie den betreffenden Firmen namens und auftrags ihrer Mandantin mitteilte, dass aufgrund des Umstandes, dass ihre Mandantin die jeweiligen Verträge nicht unterzeichnet habe, diese auch nicht für die jeweilige Vertragsschuld hafte. Mag. M. teilte zudem der Liechtensteinischen Landespolizei mit Schreiben vom 20.02.2008 (AS 211ff) mit, dass sich Frau N wieder mit ihrem Ehemann versöhnt habe und dass das Mandatsverhältnis aufgelöst sei. Frau N habe erwähnt, dass ihr Ehemann ihr gegenüber zugegeben habe, dass er die Unterschriften auf den der Landespolizei in Kopie übermittelten Verträgen gefälscht habe und bereit sei, die aushaftenden Schulden allein zu übernehmen.
Diese Schriftstücke wurden vom Erstgericht trotz ausdrücklichen Widerspruchs des Angeklagten verlesen. Dies aus folgenden Gründen und entgegen der Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes zu Recht:
Nach § 198a Abs 2 StPO müssen Augenscheins- und Befundaufnahmen, gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse sowie Urkunden und Dokumente anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, vorgelesen werden, wenn nicht beide Teile darauf verzichten. Diese Bestimmung entspricht § 252 Abs 1 öStPO aF wortwörtlich.
Sowohl die Ehegattin des Angeklagten als auch Mag. F. M. haben sich vor dem Fürstlichen Landgericht berechtigt ihrer Aussagen als Zeuginnen nach § 107 Abs 1 Z 1a bzw. Z 3 StP0 entschlagen. Nach § 107 Abs 3 iVm Abs 1 Z 3 StP0 darf das Recht u.a. der Rechtsanwälte, sich des Zeugnisses über das, was ihnen in dieser Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber anvertraut worden ist, zu entschlagen, bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden. Diese Bestimmung entspricht § 152 Abs 3 iVm Abs 1 Z 4 öStPO aF. Dieses Umgehungsverbot bezieht sich nur auf die Zeugnisbefreiung von Personen, die den in § 107 Abs 1 Z 2, 3 und 4 sowie Abs 2 StP0 bezeichneten Berufsgruppen zuzuzählen sind, nicht aber auf das Entschlagungsrecht von Angehörigen. In Bezug auf GN kommt daher nur das Umgehungsverbot des § 198a Abs 4 StP0 in Betracht, wonach - wie im vorliegenden Fall - aufgrund einer berechtigten Aussageverweigerung das Protokoll über eine Aussage nicht verlesen werden darf. Auf die Verlesung von Urkunden hat diese Bestimmung keinen Einfluss.
Zu prüfen ist daher lediglich, ob aufgrund des in Bezug auf das Entschlagungsrecht von Rechtsanwälten normierte Umgehungsverbot die Verlesung der genannten Urkunden unzulässig ist.
Für die Auslegung dieser Normen, die aus dem österreichischen Recht rezipiert wurden, kann auf die österreichische Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Das Entschlagungsrecht des Rechtsanwalts deckt sich mit der beruflichen Verschwiegenheitspflicht und erfasst sämtliche Informationen, die dieser im Rahmen des Mandatsverhältnisses in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt erhält und die ihm in seiner beruflichen Funktion anvertraut wurden. Der Grundgedanke des Zeugnisverweigerungsrechtes bei Anwälten ist darin zu sehen, es dem rechtlichen Beistand Suchenden zu ermöglichen, sich dem Anwalt vorbehaltlos anvertrauen zu können, ohne die Preisgabe dieser Informationen befürchten zu müssen (LES 2002,70, StGH 1998/39).
Geschützt sind daher vor allem die Informationen, welche dem Anwalt mitgeteilt werden müssen, damit dieser das Mandat wahrnehmen kann. Als anvertraut gilt dabei alles, was dem Anwalt vertraulich, in der Erwartung, dass es nicht allgemein bekannt wird, mitgeteilt wird. Dazu gehören alle schriftlichen Mitteilungen des Klienten an den Anwalt, Aufzeichnungen über Gespräche udgl., aber auch "Drittinformationen" wie Kopien eigener Schreiben, Unterlagen über Erhebungen oder Mitteilungen Dritter an den Entschlagungsberechtigten oder Aufzeichnungen über eigene Wahrnehmungen im Rahmen der Auftragserfüllung (SSt 60/54, EvBl 1992/175, AnwBl 1992, 409ff).
Ausgehend vom Sinn des Entschlagungsrechtes des Anwaltes erstrecken sich die vom Umgehungsverbot betroffenen Schriftstücke nur auf solche, die aus der mit der Beiziehung des Anwaltes verbundenen Schaffung neuer Beweismittel resultieren und nicht auf diejenigen, die nicht als an ihn adressierte Mitteilungen, sohin nicht als "Informationen" zu betrachten sind und bei ihrem Übergang in den Gewahrsam des Anwaltes bereits existent gewesene Beweismittel sind (AnwBl 1992, 415).
Die gegenständlichen vom Erstgericht verlesenen Vertragskopien waren keine an die Rechtsanwältin Mag. F.M. adressierte Mitteilungen und somit auch keine Informationen und unterlagen daher als bereits existent gewesene Beweismittel nicht dem Umgehungsverbot nach § 107 Abs 3 StPO, zumal diese Beweismittel nicht erst zu Informationszwecken hergestellt wurden. (Original-) Urkunden, die dem Parteienvertreter übergeben werden, sind dem Gericht zugänglich.
Anders ist die Ausgangslage in Bezug auf die von Mag. M. verfassten Schreiben, die auch vertrauliche Mitteilungen ihrer Klientin an sie enthalten. Dabei handelt es sich zwar um vorher noch nicht existente Beweismittel, allerdings um solche, die die Rechtsanwältin ausdrücklich im Namen ihrer Klientin selbst den Behörden übermittelt hat und die Bestandteil der dieses Verfahren betreffenden Akten geworden ist. Solche Schreiben können nicht mehr als Gegenstand einer Umgehung des Entschlagungsrechtes der Berufsvertreterin angesehen werden (Mayerhofer5 StPO, Rz 57 zu § 152; Rz 17 ff zu § 143; Tipold-Zerbes WK-StPO, Rz 28 zu § 143). Da damit ihre Vertraulichkeit im Verhältnis zwischen dem Klienten und dem Parteienvertreter verlorengeht, kommt von diesem Zeitpunkt an nicht einmal ein aus dem Entschlagungsrecht ableitbares Beschlagnahmeverbot in Ansehung derartiger Urkunden mehr in Betracht (EvBl 1992, 175), umso weniger kann die Verlesung derartiger Schriftstücke eine Umgehung des Entschlagungsrechtes des Parteienvertreters bewirken. Damit handelt es sich bei den gegenständlichen Unterlagen um solche nach § 198a Abs 2 StPO, die sogar verlesen werden müssen, wenn nicht beide Teile darauf verzichten.
Dadurch, dass das Fürstliche Obergericht zu Unrecht den Nichtigkeitsgrund des § 220 Z 7 StP0 angenommen hat, ist das Urteil des Berufungsgericht seinerseits mit diesem Nichtigkeitsgrund behaftet.
Wie die Revisionswerberin zutreffend ausführt, ist aber auch der vom Fürstlichen Obergericht angenommene Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 8 StPO nicht gegeben.
Nach der Bestimmung des § 193 Abs 1 3. und 4. Satz StP0, die wortwörtlich § 245 Abs 1 öStPO aF entspricht, kann der Vorsitzende dann, wenn der Angeklagte von seinen früheren Aussagen abweicht sowie dann, wenn der Angeklagte eine Antwort verweigert, das über die früheren Aussagen aufgenommene Protokoll ganz oder teilweise vorlesen lassen.
Die Verlesungsbefugnis des Vorsitzenden ist nicht an eine Zustimmung des Angeklagten gebunden und wird auch durch seinen Widerspruch nicht gehindert. Unter diese Verlesungsermächtigung fallen nicht nur gerichtliche, sondern auch sicherheitsbehördliche Aussagen (WK-StPO § 245 Rz 58). Die Verlesung der früheren Aussagen des Angeklagten durch das Erstgericht entspricht daher dem Gesetz und erfolgte zu Recht.
Bei der Einvernahme eines der Gerichtssprache nicht kundigen Beschuldigten ist nach § 145 Abs 3 iVm § 116 StP0 - welche Bestimmungen § 198 Abs 3 iVm § 163 öStPO aF entsprechen - ein Dolmetscher beizuziehen, wenn nicht sowohl der Untersuchungsrichter als auch der Schriftführer der fremden Sprache mächtig sind. Die Unterlassung dieser Vorschrift bewirkt allerdings keine Nichtigkeit (Mayerhofer5 StPO, § 281 Z 2 Erstgericht 4; 12 Os 127/95, 14 Os 64/02, 11 Os 79/05k). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass nach der Aktenlage der Revisionsgegner bei der Landespolizei erklärte, keinen Dolmetscher zu benötigen und den Vernehmenden sehr gut zu verstehen (AS 71) und auch vor dem Untersuchungsrichter die Beigebung eines Dolmetschers nicht begehrte (ON 10). Auch sind aus den Protokollinhalten keine Verständigungsschwierigkeiten abzuleiten.
Protokolle, die von der Polizei oder dem Untersuchungsrichter ohne die Beiziehung eines Übersetzers aufgenommen wurden, unterliegen im Übrigen keinem Verlesungs- bzw. Beweisverbot (14 Os 64/02; WK-StPO § 281 Rz 354 ff). Im Zuge von Erhebungen durch die Sicherheitsbehörde verfasste Protokolle sind in der Strafprozessordnung unter den mit Nichtigkeit bedrohten Vorerhebungs- und Voruntersuchungsakten nicht angeführt. Sie sind daher selbst dann, wenn die vernommenen Personen nicht über ein ihnen zustehendes Entschlagungsrecht belehrt wurden - was auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft, da der Angeklagte durch die Polizei ausführlich über seine Entschlagungsrechte in Kenntnis gesetzt wurde (AS 69) - nicht als nichtige Vorerhebungsakte anzusehen (11 Os 127/95).
Es ist Aufgabe des Gerichtes zu überprüfen, ob die Aussagen tatsächlich so getätigt sind, wie sie dem Protokoll entsprechen und inwiefern die Zuverlässigkeit von Beweismitteln gegeben ist.
Die StPO enthält keine taxative Aufzählung möglicher Beweismittel und beschränkt diese auch nicht. Daher kann grundsätzlich jede Erkenntnisquelle, durch die sich das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache oder Behauptung überzeugen kann, als Beweismittel dienen, soweit nicht ein Beweisverbot gegeben ist. Eine beantragte Beweisaufnahme darf nur dann unterbleiben, wenn das Beweisthema offenkundig oder für die Beurteilung des Tatverdachtes ohne Bedeutung ist, das beantragte Beweismittel nicht geeignet ist, eine erhebliche Tatsache zu beweisen oder das Beweisthema als erwiesen gelten kann (12 Os 10/09a).
Entgegen der Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes ist es selbstverständlich von Bedeutung, ob die Angaben des Angeklagten vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter seinen eigenen Aussagen entsprochen haben oder ob allenfalls aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse des Angeklagten bzw. Verständigungsschwierigkeiten davon auszugehen ist, dass der Inhalt des Protokolls tatsächlich nicht von ihm stammen kann. Zur Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Behauptung des Angeklagten in der Schlussverhandlung, dass er bei den Einvernahmen jeweils nichts verstanden hätte, dass man ihm bei der Polizei gesagt habe, dass er das Protokoll unterschreiben müsse und er beide Protokolle unterschrieben habe, obwohl er nichts verstanden habe, war es nicht nur zulässig, sondern auch unumgänglich, die bei den Einvernahmen anwesenden bzw. vernehmenden Personen zum Zustandekommen der jeweiligen Protokolle zu befragen und sich mit diesen Aussagen beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Inwiefern durch die Aufnahme dieser Beweisanträge ein Nichtigkeitsgrund vorliegen sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Dem Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 21.10.2009 ist zu entnehmen, dass eine Beweiswiederholung nicht stattgefunden hat. Trotzdem hat das Berufungsgericht auf Seite 18 des angefochtenen Urteiles folgende vom erstgerichtlichen Urteil abweichende Feststellungen getroffen: "... wird ohne weiteres klar, dass der Beschuldigte nicht dazu in der Lage gewesen wäre, auch nur einen sinnvollen, verständlichen deutschen Satz zu bilden. Aus diesem Grund ist auch auszuschliessen, dass die in den verlesenen Protokollen als Angaben des Beschuldigten festgehaltenen Sätze von ihm stammen. Der Beschuldigte ist schlichtweg nicht in der Lage gewesen, solche Sätze von sich aus zu kreieren".
Nach dem Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 225 Abs 2 StPO hätte das Berufungsgericht, wenn es erhebliche Bedenken gegen relevante Feststellungen des Erstgerichtes gehabt hätte, das Beweisverfahren wiederholen bzw. eigene Beweise aufnehmen müssen. Nur ein solches Vorgehen legitimiert das Berufungsgericht, von bereits erzielten Beweisergebnissen abzugehen. Die (abweichende) Überzeugungsbildung der zweiten Instanz muss auf einem Verfahren beruhen, das die gleichen Garantieren der Wahrheitsfindung aufweist, die dem erstinstanzlichen Verfahren zu Eigen sind. Das Berufungsgericht darf von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung auch dann nicht abweichen, wenn es eigene Kenntnisse über jene Umstände hat, die es abweichend feststellen will (Mayerhofer, StP0 § 474 E 19).
Sollte das Berufungsgericht weiterhin Bedenken gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung haben, die der Oberste Gerichtshof im Übrigen nicht teilt, so wird es die vom Fürstlichen Landgericht mündlich und unmittelbar aufgenommenen Beweise in derselben Form zu wiederholen haben (LES 2001, 22).
Insgesamt war der Revision der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit Folge zu geben und das angefochtene Urteil aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft durch das Fürstliche Obergericht unter Abstandnahme der vom Angeklagten in seiner Berufung geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nach § 220 Z 7 und 8 StPO (ON 50) zurückzuverweisen. Mit ihrer Revision wegen Schuld war die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Nach § 237 Abs 1 StPO ist die Abänderung eines Urteiles zum Nachteil des Angeklagten nur aufgrund einer mündlichen Verhandlung möglich. Da es jedoch zu keiner Abänderung, sondern zu einer Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteiles gekommen ist, wobei diese Aufhebung für den Beschuldigten nachteilig sein kann, aber nicht unbedingt sein muss, war die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, sondern konnte die Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen.
Die Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Vaduz, am 05. März 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof