05 EG. 2012.89
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn *** und *** als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der Erstantragstellerin und Sicherungswerberin A, vertreten durch B***, als Verfahrenshelferin und des Zweitantragstellers und Sicherungsgegners C***, vertreten durch D***, als Verfahrenshelfer, wegen Ehescheidung (Streitwert CHF 3.000,--) und einstweiligem Ehegattenunterhalt (Streitwert CHF 9.798,--), im Verfahren über den Revisionsrekurs des Sicherungsgegners gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 5.3.2013, 05 EG.2012.89-25, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die von der Sicherungswerberin erklärte Zurücknahme ihres Sicherungsantrags wird zur Kenntnis genommen.
Infolgedessen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen über den Sicherungsantrag w i r k u n g s l o s .
2.1 Mit ihrer am 8.10.2012 eingebrachten Klage begehrte die Sicherungswerberin - erkennbar gestützt auf Art 56 EheG - zunächst die Scheidung der mit dem Sicherungsgegner geschlossenen Ehe.
2.2 Der Sicherungsgegner erklärte in der Klagebeantwortung, kein Interesse mehr an der Fortsetzung der Ehe zu haben, und begehrte seinerseits in gleicher Weise die Scheidung von der Sicherungswerberin bzw stimmte in der Tagsatzung vom 18.12.2012 deren Scheidungsbegehren ausdrücklich zu (ON 16 Seite 2).
2.3 Noch in der Tagsatzung vom 18.12.2012 beschloss das Erstgericht, das Verfahren nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren zu führen (Art 59 EheG).
2.4 Bereits mit Schriftsatz vom 29.11.2012 begehrte die Sicherungswerberin im Rahmen ihres Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, den Sicherungsgegner zu verpflichten, ihr ab Oktober 2012 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils jeweils im Voraus bis zum 5. eines Monats einen ehelichen Unterhalt von CHF 857,50 zu zahlen. Sie brachte dazu vor, dass das gemeinsame Familieneinkommen einschließlich der vom Sicherungsgegner bezogenen Ergänzungsleistungen der AHV CHF 4.105,-- betrage; 50 % hievon seien CHF 2.052,50, sodass sich unter Abzug ihres eigenen Einkommens von CHF 1.225,-- ein monatlicher Ehegattenunterhaltsanspruch von CHF 827,50 errechne.
In der Tagsatzung vom 18.12.2012 schränkte die Sicherungswerberin den monatlich begehrten Ehegattenunterhalt auf CHF 816,50 ein.
2.5 Der Sicherungsgegner widersetzte sich dem Antrag auf einstweiligen Unterhalt und wendete ein, die Sicherungswerberin habe keinen Anspruch auf Unterhaltszahlung. Sie übersehe, dass es sich bei seinen Ergänzungsleistungen um kein Einkommen, sondern um eine öffentlich-rechtliche Unterstützung handle.
Das Fürstliche Landgericht wies mit Beschluss vom 18.12.2012 (ON 17) den Antrag der Sicherungswerberin auf einstweiligen Unterhalt ab und verpflichtete die Sicherungswerberin, dem Sicherungsgegner binnen vier Wochen die mit CHF 771,12 bestimmten Kosten zu ersetzen.
Das Fürstliche Obergericht änderte diese Entscheidung infolge Rekurses der Sicherungswerberin mit Entscheidung vom 5.3.2013 (ON 25) dahin ab, dass es dem Sicherungsantrag für die Zeit ab dem 29.11.2012 bis zur Rechtskraft der Scheidung stattgab. Darüber hinaus wurde der Sicherungsgegner verpflichtet, der Sicherungswerberin binnen 14 Tagen die mit CHF 724,90 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Dagegen richtete sich der Revisionsrekurs des Sicherungsgegners mit dem Ziel, die obergerichtliche Entscheidung im Sinne der erstinstanzlichen Antragsabweisung abzuändern. Gleichzeitig wurde auch ein Kostenantrag gestellt.
Die Sicherungswerberin beantragte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Dazu ist auszuführen:
Der öOGH beruft sich dabei in ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0120298) auf § 483 Abs 3 öZPO iVm § 513 öZPO. In der zuletzt zu 4 Ob 111/09s ergangenen Entscheidung führte der öOGH dazu näher aus: "Gemäss § 483 Abs 3 ZPO ist die Zurücknahme eines Rechtsschutzbegehrens an sich unter denselben Voraussetzungen wie im Verfahren erster Instanz zulässig. Nach den das Sicherungsverfahren beherrschenden Grundsätzen ist jedoch die Antragsrückziehung selbst ohne Zustimmung des Gegners und ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch zulässig (RIS-Justiz RS0005577), weshalb eine Antragszurücknahme im Rechtsmittelverfahren unmittelbar wirksam wird (4 Ob 300/02z = RdW 2003/445; 4 Ob 143/05s = SZ 2005/161). Somit ist auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen über den Sicherungsantrag infolge dessen Zurücknahme wirkungslos sind (RIS-Justiz RS0120298). Über den gegenstandslosen Revisionsrekurs ist demnach nicht mehr zu entscheiden (4 Ob 143/05s = SZ 2005/161)."
Auch wenn eine dem § 483 Abs 3 öZPO (eingefügt durch Art IV Z 87 BGBl 1983/135; idF Art 15 Z 15 BudgetbegleitG 2009) entsprechende Regelung in die liechtensteinische Zivilprozessordnung nicht übernommen wurde, so kann doch diese Bestimmung der öZPO samt der dazu ergangenen öJudikatur hier analog angewendet werden, weil die Zurücknahme eines Rechtsschutzbegehrens auch in der liechtensteinischen Verfahrensordnung vorgesehen ist und diese insoweit der österreichischen Verfahrensordnung als Rezeptionsgrundlage folgt (vgl § 245 ZPO [Klagsrücknahme]; § 454 [Zurücknahme der Berufung]). König (aaO, Rz 6/94) kritisiert zwar den Rückgriff des öOGH auf § 483 öZPO als unzutreffend, bejaht aber - im Wege einer autonomen Auslegung der öEO ("Rückziehung des Exekutionsbegehrens" gemäss § 39 Abs 1 Z 6 öEO ~ Art 21 Abs 1 Bst f EO) - ebenfalls die einseitige Zurücknahme des Sicherungsantrags ohne Anspruchsverzicht auch noch im Rechtsmittelverfahren.
In Anlehnung an die öJudikatur ist daher auszusprechen, dass die im Provisorialverfahren ergangenen Entscheidungen der Vorinstanzen infolge der Zurücknahme des Sicherungsantrags wirkungslos sind und folglich über den gegenstandslos gewordenen Revisionsrekurs nicht mehr zu entscheiden ist.
Vaduz, am 3. Mai 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat