05 CG. 2014.385
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A AG i.K., ***, vertreten durch: ***, wider die beklagte Partei B, ***, wegen CHF 1'880'208.42 s.A. infolge Revisionsrekurses des Beklagten gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 17.06.2015, ON 178, mit dem der Rekurs des Beklagten vom 05.01.2015, ON 156, für zurückgenommen erklärt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung eines Paupertätseides hinsichtlich dieses Revisionsrekursverfahrens (Pkt 2 der Anträge des Revisionsrekurses) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin zu Handen ihres Vertreters binnen 4 Wochen die mit CHF 13'199.75 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Mit Schriftsatz ON 154 vom 20.12.2014 beantragte der Beklagte beim Fürstlichen Landgericht "die Anforderung" von Urkunden bei der C Bank AG, ***, sowie die Ladung diverser namentlich genannter Zeugen.
Mit Beschluss vom 30.12.2014, ON 155, wies das Fürstliche Landgericht diese Anträge des Beklagten zurück. Gegen diesen Beschluss erhob der Beklagte Rekurs (ON 156).
Die Klägerin beantragte die Auferlegung einer Sicherheit (ON 158).
Die Klägerin beantragte in der Folge, den Rekurs des Beklagten vom 05.01.2015, ON 156, für zurückgenommen zu erklären und stellte Kostenersatzantrag.
Dagegen äusserte sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.04.2015, ON 175, wie folgt:
"Der Antrag auf Zurückweisung des Rekurses ist rechtsuntauglich und stossend. Die beklagte Partei hat mit dem Rekursvortrag die Anberaumung einer Tagsatzung zur Abgabe eines Paupertätseides, in welchem die beklagte Partei an Eides statt erklären wird und tut es auch bereits hier, dass eine Legung einer aktorischen Kaution unmöglich ist. Die auch einem Ausländer unverbrüchlichen und nicht zur Disposition stehenden Verfahrensgarantien finden hier in vollem Umfang Anwendung. Die beklagte Partei hat als Antragsteller deutlich gemacht und es ist darauf hinzuweisen, dass die klagenden Partei ihren Klagerückzug explizit mit dem Argument versehen hat, dass die Beklagte mittellos ist und somit bei einem Obsiegen hier nichts zu holen sein wird, sodass selbst die klagende Partei von der Mittellosigkeit der beklagten Partei ausgeht, sodass diese Mittellosigkeit ausser Streit und somit als bescheinigt angesehen werden kann. Über diesen Antrag der beklagten Partei auf eine Tagsatzung ist noch kein Beschluss herbeiführt worden, sodass der Antrag auf Zurückweisung weder berechtigt noch angebracht erscheint."
Zusammenfassend begründete das Fürstliche Obergericht den angefochtenen Beschluss wie folgt:
Da der Beklagte die vierwöchige Frist weder zur Prozesskostensicherheitsleistung noch zu einem Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides genutzt habe, müsse sein Rechtsmittel, wie im Kautionsbeschluss des Vorsitzenden des dritten Senates des Fürstlichen Obergerichts vom 03.03.2015 in Aussicht gestellt, über Antrag der Klägerin für zurückgenommen erklärt werden (§ 60 Abs 3 ZPO).
Der Beklagte habe nicht bereits in seinem Rekurs ON 156 die Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung der Paupertätseides beantragt, was im Übrigen prozessual vor Fassung des Kautionsbeschlusses auch gar nicht zulässig gewesen sei.
Von einer Mittellosigkeit zur Tragung der Kosten des Rekursverfahrens könne keine Rede sein. Auch eine bescheinigte Mittellosigkeit hätte den Beklagten nicht von der prozessualen Obliegenheit zur Stellung eines Antrags auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides innerhalb der hiefür offen stehenden Frist entbunden.
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 178 richtet sich der rechtzeitige Revisionsrekurs des Beklagten. Der Beklagte beantragt, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 176 aufzuheben und das Verfahren an das Erstgericht mit Auflage zur Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung eines Paupertätseides anzuordnen. Dieser Antrag werde auch für dieses Revisionsrekursverfahren beim OGH beantragt. Sodann werde "die Anberaumung des Hauptverfahrens" beantragt, sofern den Anträgen zur Ablegung eines Paupertätseides nicht stattgegeben werde.
Die klagende Partei hat rechtzeitig einen Antrag auf Sicherheitsleistung gem § 57 ZPO überreicht (ON 183). Zusammengefasst führt sie aus, dass der Beklagte keinen Wohnsitz in Liechtenstein und daher für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten habe. Ein Staatsvertrag mit Deutschland bestünde nicht, der Beklagte habe seinen Wohnsitz in Deutschland. Eine Sicherheitsleistung sei bereits gegen den Rekurs des Beklagten ON 156 bewilligt worden, da der Beklagte diese aber nicht geleistet habe, sei der Rekurs über Antrag für zurückgenommen erklärt worden (ON 178). Die klagende Partei beantragte eine Auferlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 16'920.00, dies ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von CHF 1'880'208.42. Weiters wird ein Kostenantrag gestellt.
Der Beklagte äusserte sich zu diesem Antrag der Klägerin mit Eingabe ON 184, in der er zusammengefasst daraufhin weist, er sei mittellos, seine Vermögenslosigkeit sei bereits festgestellt. Der Antrag nach § 57 ZPO sei ein "sinnentleerendes Unterfangen der klagenden Partei." Der Antrag des Masseverwalters sei bewusst verfrüht und auf "Kasse machen" gerichtet. Es würden der Partei Kosten auferlegt, wenn die gegnerische Seite vor entsprechender Beschlussfassung der Gerichtsinstanz bereits kostenpflichtige Anträge stellen könne.
Mit Beschluss vom 04.09.2015 hat der Präsident des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs den Kautionsantrag der Klägerin vom 13.07.2015, ON 183, zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass zur Vermeidung eines "Multiplikatoreffekts" im Rekursverfahren gegen Kautionsbeschlüsse und gegen Beschlüsse, mit denen ein Rechtsmittel gem § 60 Abs 3 ZPO mangels Kautionserlags und mangels Antrag auf Ablegung des Paupertätseides für zurückgenommen erklärt wird, keine Prozesskostenkaution zu erlegen ist.
Mit Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 02.10.2015 in dieser Sache wurde gem § 61 Abs 2 ZPO ausgesprochen, dass das Verfahren fortgesetzt und der klagenden Partei freigestellt wird, binnen 14 Tagen eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Die klagende Partei hat fristgerecht die Revisionsrekursbeantwortung überreicht, mit der sie beantragt, den Revisionsrekurs zurück- in eventu abzuweisen und den Revisionsrekuswerber zu verpflichten, die Kosten zu ersetzen.
Zusammenfassend bringt die Klägerin in der Revisionsrekursbeantwortung vor:
8.1. Die Begründung des Revisionsrekurses sei grösstenteils nicht gesetzmässig ausgeführt und schon deshalb zurückzuweisen. Die Ausführungen zur angeblichen Willkür, Aktenwidrigkeit sowie zur Befangenheit und Vorverurteilung seien mangels Relevanz und Verständigkeit nicht zu berücksichtigen. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Rügen der das Rechtsmittel erhebenden Partei zu analysieren, was gemeint sein könnte, wenn die Ausführungen unverständlich seien.
8.2. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 17.06.2015, ON 178, sei zu Recht erfolgt. Der Beklagte habe nicht innert der mit Beschluss ON 178 eröffneten Frist einen Paupertätseid beantragt oder die Kautionssumme erlegt. Dies werde vom Beklagten auch nicht bestritten. Der Beschluss des dritten Senats des Obergerichts vom 03.03.2015, ON 168, mit welchem dem Beklagten eine Sicherheitsleistung auferlegt worden sei (CHF 11'902.85) sei zu Recht erfolgt und sei dieser Beschluss unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
8.3. Der Beklagte habe weder die Kaution erlegt noch einen Paupertätseid beantragt. Wenn der Beklagte nun behaupte, er habe bereits im Rekurs vom 05.01.2015 einen Paupertätseid abzulegen beantragt, so sei dies falsch aber auch irrrelevant, weil ein vor der Entscheidung über die Sicherheitsleistung angebotener Paupertätseid nicht beantragt werden könne. Erst nachdem der Beschluss, eine Sicherheitsleistung zu erlegen, in Rechtskraft erwachsen sei, sei entweder die aufgetragene Sicherheitsleistung zu erlegen oder ein Antrag auf Ablegung eines Paupertätseids zu stellen. Keine der beiden Möglichkeiten habe der Beklagte innert Frist gewählt. Daher sei die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, sondern der Revisionsrekurs sei zurück- in eventu abzuweisen.
9.1. Soweit sich der Beklagte in seinen Ausführungen auf den Beschluss ON 168 bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass es hier um den Beschluss ON 178 geht und Ausführungen zu anderen Beschlüssen des Obergerichts in diesem Revisionsrekursverfahren irrelevant sind.
9.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Revisionsrekurs schon deshalb ein Erfolg nicht beschieden sein kann, weil das gegenständliche Verfahren wirksamaufgrund der zulässigen Klagezurücknahme beendet wurde. Weitere Anträge des Beklagten waren daher - ebenso wie seine Rechtsmittel - nicht mehr im Rahmen eines Verfahrens vorgenommen und scheiterten daher bereits an dem Erfordernis der Rechtsmittelzulässigkeit. Die Zurücknahme der Klage hat zur Folge, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist (§ 245 Abs 3 ZPO). Die Wirkungen der Klagerücknahme treten mit der Erklärung des Klägers ein. Der Rechtsstreit wird damit beendigt. Für weitere Anträge und Rechtsmittel fehlt es an der Rechtshängigkeit eines Rechtsstreits. Die Klage gilt als "nicht eingebracht", was nichts anderes bedeutet, als das Gerichtsanhängigkeit und Streitanhängigkeit samt ihren Wirkungen rückwirkend erlöschen.
Schon hieraus folgert, dass die der Klagerücknahme folgenden Anträge und Rechtsmittel des Beklagten unzulässig waren und zurückzuweisen waren.
9.3. Die Erklärung der Zurücknahme des Rekurses vom 5.1.2015, ON 156, durch das Fürstliche Obergericht erfolgte zu Recht. Nachdem der Beklagte eine Sicherheitsleistung nicht erlegt hat, aber auch keinen Antrag auf Ablegung eines Paupertätseides innerhalb der ihm gestellten Frist gestellt hat, war sein Rekurs zurückzuweisen. Gem § 57 Abs 1 ZPO haben Personen, die in Liechtenstein keinen Wohnsitz haben, und als Kläger oder Rechtsmittelwerber auftreten, dem Beklagten oder Rechtsmittelgegner auf dessen Verlangen für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Deutschland, zwischen Liechtenstein und Deutschland besteht keine staatsvertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Sicherheitsleistung für Prozesskosten. Einer der Ausnahmetatbestände des § 57 Abs 2 ZPO liegt nicht vor.
9.4. Zutreffend ist überdies, dass ein Antrag auf Anberaumung eines Termins zur Ablegung des Paupertätseides nicht im Vorhinein, also bevor die Sicherheitsleistung vom Beklagten beantragt und vom Gericht beschlossen worden ist, gestellt werden kann. Die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshof steht auf dem Standpunkt, dass der Partei, der vom Gericht ein Kostenvorschuss für Gerichtsgebühren aufgetragen wurde, die Möglichkeit offen steht, ihre Unfähigkeit zum Erlag eidlich zu bekräftigen (LES 2008, 311). Der Antrag gem § 60 Abs 2 ZPO setzt daher die Auferlegung der Kaution voraus. Ein Antrag auf Ablegung des Paupertätseids "auf Vorrat" ist unzulässig, weil sich dieser Antrag schon seiner prozessualen Zielsetzung entsprechend nur auf die konkret vom Gericht jeweils beschlossene Kautionspflicht beziehen kann. Es gilt der verfahrensrechtliche Grundsatz, dass an die Ablegung des Paupertätseides bezüglich der von der Eidesleistung erfassten Kaution die Wirkung der Fortsetzung des Prozesses geknüpft ist (LES 2014, 185), was wiederum die entsprechende Antragstellung in der dem Antragsberechtigten zur Verfügung gestellten Frist gem § 60 Abs 2 ZPO bedingt. Einen Antrag auf Ablegung des Paupertätseides für alle zukünftigen Kautionen gibt es nicht.
Der gegenständliche Revisionsrekurs des Beklagten war daher zurückzuweisen.
9.5. Soweit der Beklagte einen Antrag für eine Paupertätseid bezüglich dieses Revisionsrekursverfahrens selbst stellt (Pkt 2 der Antragstellung), ist er darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag bereits mit Beschluss des Präsidenten der Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 4.9.2015, 05 CG.2014.385, mit dem der Antrag der Klägerin vom 13.07.2015, ON 183, auf Erlag einer Kostensicherheitsleistung von CHF 16'920.00, zurückgewiesen wurde, erledigt ist. Der Antrag des Beklagten ist daher zurückzuweisen.
9.6. Wenn der Beklagte die "Anberaumung des Hauptverfahrens" beantragt (Pkt 3 der Anträge), ist er auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Das Verfahren ist durch Zurücknahme der Klage beendet.