05 CG. 2013.244
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei A, vertreten durch B, wider die beklagte und widerklagende Partei C, vertreten durch D***, wegen CHF 161.842,45 s.A. über den Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Beklagten und Widerklägerin gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 14.3.2013, 5 CG.2011.404 und 5 CG.2012.35-33, mit dem der Berufung der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 23.5.2012 (ON 15) auf näher bestimmte Weise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und dem Obergericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Landgerichtes vom 23.5.2012 aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
2.1 Mit der am 6.12.2011 zu 5 CG.2011.404 beim Landgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger nach Klagsausdehnung die Zahlung seiner sich aus Punkt 1 ergebenden Forderung von CHF 29.233,35 sowie CHF 382,50 je s.A..
2.2 Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte Klagsabweisung.
Sie hielt der Klagsforderung insbesondere aufgrund von ihr behaupteter Pflichtwidrigkeiten sowie wertloser Arbeitsleistung des Klägers mehrere Forderungen entgegen, die sie auch mit der Widerklage zu 5 CG.2012.35 mit insgesamt CHF 132.226,60 geltend machte. Diese Gegenforderung schlüsselte sich wie folgt auf:
a) frustrierte Kosten für die Vermittlung des Klägers sowie dessen frustrierte Bruttolohnkosten für die Zeit von März bis September 2011 CHF 69.226,60
b) frustrierte Lohnkosten für Techniker, die vom Kläger treu- und sorgfaltswidrig zwei Wochen lang zum Unkrautjäten eingesetzt worden seien CHF 5.000,--
c) Kreditschaden der Beklagten durch Beeinträchtigung ihres Rufs durch den Kläger CHF 5.000,--
d) Gesamtaufwand der Beklagten, welcher dieser aus der Vorgangsweise des Klägers erwuchs: 400 Std. à CHF 120,-- CHF 48.000,--
e) Schade der Beklagten durch gezielte Abwerbung bzw negative Beeinflussung des "Schlüsselmitarbeiters" E*** mündend in dessen Austritt sowie Nachbesetzung CHF 5.000,--
Gegenforderung somit insgesamt CHF 132.226,60.
Die Beklagte rechnete diesen Betrag "aussergerichtlich" bzw materiell-rechtlich gegen die Klagsforderung auf und stellte in der Klagebeantwortung primär den Urteilsantrag auf Feststellung, dass die Klagsforderung durch Aufrechnung mit der der Beklagten gegen den Kläger zustehenden Gegenforderung zur Gänze erloschen sei.
Der Kläger beantragte die Abweisung der Widerklage.
Dieses Urteil wurde von der Beklagten seinem gesamten Inhalte nach mit der vom Kläger beantworteten Berufung angefochten. Dieser Berufung gab das Obergericht nach Durchführung der Berufungsverhandlung am 27.9.2012 mit seinem Urteil von diesem Tag keine Folge. So wie das Erstgericht erachtete das Obergericht die Klagsforderung für berechtigt und sämtliche Gegenforderungen der Beklagten (laut Punkt 2.2 lit. a bis e) und damit auch deren Widerklage in Höhe von CHF 132.226,60 s.A. für nicht berechtigt (ON 15, 16, 18, 23).
Mit seinem Beschluss vom 8.2.2013 entschied der OGH über diese Revision wie folgt:
"I.Der Revision wird insofern Folge gegeben, als das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.9.2012 (ON 23) aufgehoben und die Rechtssache im Sinn der Erwägungen (insbesondere nachstehende Ziff. 28.7, Ziff. 28.10.2 und Ziff. 31.2) zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen wird.
II. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten."
Der OGH teilte die Rechtsauffassung der Vorinstanzen dahin, dass er - ausgenommen die zu Punkt 2.2 lit. e genannte Forderung der Beklagten von CHF 5.000,-- - die Klagsforderung im Übrigen für berechtigt und die Widerklage für nicht berechtigt erachtete.
Der Aufhebungsgrund sowie der Ergänzungsauftrag des OGH bezogen sich allein auf diese Forderungsposition der Beklagten in Höhe von CHF 5.000,--. Deren Berechtigung hatten das Land- und Obergericht aus hier nicht wiederzugebenden Erwägungen a priori schon aus rechtlichen Erwägungen verneint und deshalb Beweisaufnahmen sowie Feststellungen hiezu für entbehrlich erachtet. Der OGH erblickte darin einen - näher dargelegten - sekundären Feststellungsmangel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung (OGH-Beschluss ON 31 Punkte 28.7, 28.10.2 und 31.2).
Da sich diese noch nicht entscheidungsreife Forderung der Beklagten - einzufügen: im Falle ihres Zurechtbestehens - auf den gesamten Spruch auswirken konnte, wurde dem Aufhebungsantrag der Beklagten Folge gegeben. Der OGH fügte hinzu, dass im Übrigen das angefochtene Berufungsurteil zu bestätigen sei, wobei auf dessen zutreffende Erwägungen hingewiesen werde (Punkt 32. des OGH-Beschlusses vom 8.2.2013).
Der Tenor des Beschlusses des Berufungsgerichtes lautet wie folgt:
"Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich des Zuspruches des Klagsbetrages zu 05 CG.2011.404 im Umfang von CHF 24.615,85 zuzüglich 5 % Zinsen p.a. aus CHF 8.897,50 seit 31.10.2011, 5% Zinsen p.a. aus CHF 8.897,50 seit 30.11.2011, 5 % Zinsen p.a. aus CHF 6.820,85 seit 31.12.2011 und hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens zu 05 CG.2012.35 im Umfang von CHF 127.226,60 samt 5 % Zinsen seit 1.1.2012 in Rechtskraft erwachsen ist, im Umfang der noch strittigen Klagsforderungen von jeweils CHF 5.000,-- samt nachstehenden Zinsen aufgehoben.
Die Rechtssache wird im Umfang der Aufhebung (CHF 5.000,-- samt 5 % Zinsen seit 31.12.2011 an Klagsforderung zu 05 CG.2011.404 bzw CHF 5.000,-- samt 5 % Zinsen seit 1.1.2012 an Klagsforderung zu 05 CG.2012.35) an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten."
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der für die Teilaufhebung hinsichtlich der Forderung "Abwerbung/E***" massgeblichen Erwägungen des OGH führte das Berufungsgericht aus:
"Zunächst ist festzuhalten, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.9.2012 (ON 43) zwar zur Gänze aufgehoben hat, dass jedoch hinsichtlich der im Spruch erwähnten Beträge Teilrechtskraft eingetreten ist, da der Oberste Gerichtshof nur wegen des Betrages von CHF 5.000,--Feststellungsmängel gerügt hat und im Übrigen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes bestätigt hat (Punkt 32. des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 8.2.2013).
Wie schon im Urteil vom 27.9.2012 ausgeführt, vertritt nämlich das Berufungsgericht die Ansicht, dass die beklagte Partei keine prozessuale Gegenforderung eingewendet hat, sondern nur aussergerichtlich (materiell-rechtlich) aufgerechnet hat. Der Zuspruch der Klagsforderung von CHF 24.615,85 samt Zinsen ist daher rechtskräftig. Ebenso die Abweisung des Begehrens der Widerklage im Umfang von CHF 127.226,60 samt Zinsen.
Der Oberste Gerichtshof hat zwar die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen, doch entspricht es der herrschenden Rechtsprechung in Liechtenstein, dass immer dann, wenn Feststellungsmängel vorliegen und eine ergänzende Erörterung des Sachverhaltes mit den Parteien notwendig ist, das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurücktreten soll (LES 2009, 88; Fürstliches Obergericht vom 17.3.2011, 09 CG.1999.383, vom 7.4.2011, 02 CG.2000.196 u.a.).
Eine Beweisdurchführung durch das Erstgericht ist im Übrigen auch mit einem erheblich geringeren Kostenaufwand verbunden als eine Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren insbesondere unter Bedachtnahme auf die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes im Aufhebungsbeschluss die zum noch strittigen Schadenersatzanspruch im Sinne der Behauptungen der beklagten Partei betreffend "Abwerbung/Nachbesetzung" erforderlichen Beweise aufzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben.
Diesen Aufhebungsbeschluss kann das Obergericht in nichtöffentlicher Sitzung fassen, da bereits eine mündliche Berufungsverhandlung (in derselben Senatsbesetzung) stattgefunden hat und das rechtliche Gehör nicht verletzt wird (RIS-Justiz RS0042162; Fürstliches Obergericht vom 26.1.2012, 06 CG.2010.349)."
Der Aufhebungsbeschluss des Obergerichtes wurde mit einer Belehrung des Inhalts versehen, dass dagegen kein Rechtsmittel zulässig sei.
Dieser Aufhebungsbeschluss des Obergerichtes vom 14.3.2013 wurde von der Beklagten sowohl mit dem - nach den vom OGH veranlassten Erhebungen (ON 45, 46) - rechtzeitig erhobenen "Rekurs" vom 4.4.2013 als auch mit der am 19.4.2013 beim StGH zu StGH 2013/64 eingebrachten Individualbeschwerde vom 18.4.2013 bekämpft. Mit Beschluss des Präsidenten des StGH vom 24.4.2013 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der präjudiziellen Entscheidung des OGH über den Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss des Obergerichtes vom 14.3.2013 unterbrochen (ON 37, 42, 43).
Mit ihrem Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) vom 4.4.2013 ficht die Beklagte den Aufhebungsbeschluss des Obergerichtes seinem gesamten Umfange nach wegen "Nichtigkeit (§ 483 Abs 2 iVm § 446 Abs 1 Z 4 und 9 ZPO) sowie Verletzung der grundrechtlichen Ansprüche auf rechtliches Gehör gemäss Art 31 Abs 1 Satz 1 LV, den ordentlichen Richter gemäss Art 33 Abs 1 LV sowie auf Beschwerdeführung gemäss Art 43 LV sowie Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens" an und stellt primär den Antrag, die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes und das vorangegangene Verfahren wegen Nichtigkeit, eventualiter Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an seine Rechtsansicht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen. Hilfsweise wird ein Abänderungsantrag im Sinne der Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht begehrt.
In seiner Revisionsrekursbeantwortung stellt der Kläger primär den Antrag, das gegnerische Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, hilfsweise, diesem keine Folge zu geben.
8.1 Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses entgegen der Rechtsmittelbelehrung verweist die Beklagte, soweit von Relevanz, zusammengefasst darauf, dass der gegenständliche Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss entgegen den §§ 465 und 468 ZPO nicht die gesamte Sache sondern, nur die Klagsforderungen von jeweils CHF 5.000,-- s.A. erfasse; im Übrigen werde prozessordnungswidrig die (Teil-)Rechtskraft des Ersturteils festgestellt, obwohl dieses Urteil vollumfänglich mit der Berufung bekämpft worden sei. Aus unerfindlichen Gründen vermeine das Obergericht offenbar, die Rechtssache in Ansehung der seines Erachtens nicht mehr strittigen Klagsforderungen gänzlich ohne Verhandlung und neuerliche Sachentscheidung dadurch erledigen zu können, indem es die Teilrechtskraft des vollumfänglich angefochtenen erstgerichtlichen Urteils in nichtöffentlicher Sitzung beschlussmässig feststelle, obwohl das bestätigende Berufungsurteil vom OGH zur Gänze aufgehoben worden sei.
Bei Lichte besehen handle es sich beim angefochtenen Beschluss um eine in der Prozessordnung gar nicht vorgesehene Erledigungsform, mit welcher die Rechtssache in Verletzung grundlegender Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere des Rechts auf Sachentscheidung, auf rechtliches Gehör, auf den ordentlichen Richter und auf Beschwerdeführung hätte enderledigt werden sollen.
Der vom Berufungsgericht offenbar für anwendbar gehaltene Rechtsmittelausschluss des § 487 Z 3 ZPO greife nicht, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung gerade nicht um einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss im Sinne der zitierten Bestimmung handle, sondern um einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes, der das Verfahren ohne einen Ausspruch über die Zurückweisung der Klage in Ansehung der als teilrechtskräftig festgestellten Klage- und Widerklageforderung aus formellen Gründen faktisch dennoch beende. Nach näher zitierter öRechtsprechung und Lehre seien Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes, die das Verfahren ohne einen Ausspruch über die Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen faktisch dennoch beendeten, nach § 519 Abs 1 Z 1 öZPO bekämpfbar, soweit sie der Zurückweisung einer Klage oder eines Sachantrages gleich zu halten seien und der beschwerten Partei den Rechtsschutz definitiv verweigerten. Genau dies treffe gegenständlich zu, weil durch die beschlussmässige Feststellung der Teilrechtskraft der beklagten Partei eine Sachentscheidung und damit der Rechtsschutz in Ansehung der vermeintlich nicht mehr strittigen Klagsforderungen verwehrt worden sei.
Mit umfangreichen Darlegungen, auf die verwiesen werden kann, versucht die beklagte Partei sodann ihren Standpunkt zu begründen, wonach das Obergericht mit seiner Entscheidung die nichtigkeitsbewehrten Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Parteiöffentlichkeit sowie die Pflicht zur Sachentscheidung im Berufungsverfahren verletzt habe.
Damit sei der Beklagten auf näher dargelegte Weise auch das rechtliche Gehör entzogen worden.
Die angefochtene Entscheidung sei auch nichtig im Sinne des § 446 Abs 1 Z 9 ZPO, weil sich das Obergericht nicht nur in der Entscheidungsform vergriffen habe, sondern ihre Fassung auch derart mangelhaft sei, dass eine Überprüfung nicht erfolgen könne. Der Entscheidung könne insbesondere nicht entnommen werden, wann und wie das angefochtene Urteil trotz vollumfänglicher Bekämpfung mittels Berufung und gänzlicher Aufhebung des bestätigenden Berufungsurteils durch den OGH in Teilrechtskraft erwachsen und aufgrund welcher Bestimmung eine Feststellung der angeblich eingetretenen Teilrechtskraft mittels Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluss prozessual möglich sein solle.
Auch verletze das prozessordnungswidrige Vorgehen des Obergerichtes die verfassungsmässig geschützten Rechte der Beklagten auf den ordentlichen Richter sowie auf Beschwerdeführung.
Für den Fall, dass der OGH die aufgezeigten Mängel des Berufungsverfahrens entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten lediglich als einfache Verfahrensmängel qualifiziere, würden diese zum Gegenstand der Verfahrensrüge erhoben.
8.2 Der Kläger tritt in seiner Revisionsrekursbeantwortung dieser Argumentation entgegen.
Gegen den Aufhebungsbeschluss des Obergerichtes sei kein Rechtsmittel zulässig.
Für den Fall der Bejahung der Zulässigkeit sei das gegnerische Rechtsmittel aber nicht berechtigt. Der Kläger verweist darauf, dass der OGH das Berufungsurteil lediglich in Bezug auf die von der Beklagten behauptete Abwerbung von E*** aufgehoben und die Rechtssache nur insoweit an das Obergericht zurückverwiesen habe. Die Revision der Beklagten habe sich nur in diesem einzigen Punkt als berechtigt erwiesen und sei das Berufungsurteil im Übrigen inhaltlich bestätigt worden. Dementsprechend sei auch nicht zu beanstanden, dass das Obergericht von der im Beschluss festgehaltenen Teilrechtskraft ausgehe und die Zurückverweisung an das Landgericht zur Verfahrensergänzung nur im Umfang der noch strittigen Klagsforderung von CHF 5.000,-- beschlossen habe. Im Übrigen fehle es der beklagten Partei vor dem Hintergrund des bisherigen Verfahrens auch an einem schutzwürdigen Interesse bezüglich des Revisionsrekurses. Da das Landgericht und das Obergericht an die Rechtsansicht des OGH gebunden seien, seien im zweiten Verfahrensgang ohnehin nur noch bezüglich der Abwerbung des E*** ergänzende Beweise aufzunehmen und nur über den von der beklagten Partei daraus geltend gemachten Schaden von CHF 5.000,-- zu entscheiden. Das Ergebnis sei letztlich dasselbe, ob nun das Obergericht wie vorliegend die Teilrechtskraft festhalte und die Sache bezüglich der Abwerbung und des Betrages von CHF 5.000,-- an das Landgericht zurückverweise oder ob das Obergericht die Sache vollständig an das Landgericht zurückverweise, zumal das Landgericht gemäss dem OGH sowieso nur bezüglich der Forderung von CHF 5.000,-- im Zusammenhang mit der behaupteten Abwerbung Ergänzungen vorzunehmen habe und bezüglich aller übrigen Beträge die Entscheidung gleich bleibe. Die vom Obergericht festgehaltene Teilrechtskraft schade der Beklagten somit nicht. Die Beklagte sei entgegen ihrem Vorbringen auch nicht in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Sie habe ihren Standpunkt im ersten Verfahrensgang anlässlich der Verhandlungen vor dem Land- und Obergericht vertreten und sei der Rechtsstreit bis auf die angebliche Abwerbung des E*** bereits im Vorverfahren erledigt. Im zweiten Verfahrensgang vor dem Obergericht habe es zur Feststellung der Teilrechtskraft weder einer ergänzenden Beweisaufnahme noch einer zusätzlichen mündlichen Verhandlung bedurft und entspreche daher der angefochtene Beschluss der Prozessökonomie. Damit seien die Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit, Parteiöffentlichkeit und der Pflicht zur Sachentscheidung nicht verletzt worden. So sehe der § 432 Abs 1 ZPO ausdrücklich vor, dass das Berufungsgericht den Rechtsstreit innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge und Berufungsgründe von neuem öffentlich verhandle und entscheide, soweit er nicht schon im Vorverfahren erledigt werde.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Der Rekurs ist entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung berechtigt.
Der gegenständliche Aufhebungsbeschluss vom 14.3.2013 ist mit keinem Rechtskraftvorbehalt versehen und laut Rechtsmittelbelehrung des Berufungsgerichtes unanfechtbar.
Zu Recht bemängelt der Revisionsrekurswerber jedoch, dass im Beschlusstenor - auch - die Rechtskraft der Stattgebung des Klagebegehrens zu 5 CG.2011.404 im Umfange von CHF 24.615,85 s.A. sowie der Abweisung des Widerklagebegehrens zu 5 CG.2012.35 hinsichtlich eines Betrages von CHF 127.226,60 s.A. festgestellt wurden und die Rechtssache folglich nur im Umfange der noch strittigen Klagsforderungen von CHF 5.000,-- s.A. an das Landgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden sei.
Ausgehend vom Spruch dieses Aufhebungsbeschlusses und des damit erteilten Ergänzungsauftrages obläge dem Erstgericht nur mehr die Entscheidung über das Klage- und Widerklagebegehren im Umfange von je CHF 5.000,-- s.A. und käme es nicht mehr zu Urteilen über die weitergehenden Urteilsanträge der Streitteile. Vergleichbare Fallkonstellationen werden von der öLehre und öRechtsprechung verfahrensrechtlich der Ablehnung der Behand-lung einer Berufung gleichgehalten. Aufhebungsbeschlüsse des Berufungs-gerichtes, die ein Verfahren ohne rechtskräftige Ab- oder Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen, insbesondere wegen irrtümlich angenommener Teilrechtskraft von Vorentscheidungen, faktisch beenden, werden deshalb ana-log dem § 519 Abs 1 Z 1 öZPO (§ 487 Z 1 ZPO) als mit Revisionsrekurs an-fechtbar erachtet (Zechner aaO Rz 6 mwN; RIS-Justiz RS0037404; 9 ObA 35/13g).
Der Senat schliesst sich dieser Auffassung an.
Dabei soll bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass, wie noch darzulegen sein wird, die ausschliesslich formalen bzw verfahrensrechtlichen Rechtsmittelausführungen und Erörterungen der Beklagten den Umstand negieren, dass das Berufungsgericht und der OGH in ihren Entscheidungen vom 27.9.2012 und 8.2.2013 für das noch ausstehende Verfahren bindend (wenngleich nicht urteilsmässig und damit der formellen Rechtskraft fähig) die Berechtigung der Klagsforderung mit CHF 24.233,35 sowie CHF 382,50 je s.A. sowie das Nichtbestehen der Gegenforderung der Beklagten und somit deren Widerklageforderung in Höhe von CHF 127.226,60 feststellten.
Im Aufhebungsbeschluss des OGH vom 8.2.2013 ON 31 wurde im Einzelnen dargelegt, dass die Klagsforderung zu Recht besteht. Ebenso, dass die zu den Punkten 2.2 lit. a, b, c und d angeführten Gegenforderungen von insgesamt CHF 127.226,60 bzw die in dieser Höhe mit der Widerklage geltend gemachte Forderung nicht zu Recht bestehen.
Laut dem Spruch des OGH-Beschlusses vom 8.2.2013 und dem damit erteilten Ergänzungsauftrag für den zweiten Rechtsgang erfolgte die Aufhebung des Berufungsurteils ausschliesslich wegen der Forderungsposition zu Punkt 2.2 lit. e (Schade der Beklagten durch die behauptete Abwerbung von Ziegelhuber), weil die Vorinstanzen hiezu ausgehend von ihrer vom OGH nicht geteilten Rechtsauffassung keine Feststellungen getroffen hatten.
Dabei handelte es sich um einen auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhenden Feststellungsmangel und erfolgte die szt Aufhebung des Berufungsurteils gemäss § 465 Abs 1 Z 3 ZPO (§ 496 Abs 1 Z 3 öZPO).
Im Falle einer Urteilsaufhebung nach § 465 Abs 1 Z 3 ZPO können nach der bei identer Gesetzeslage vom OGH heranzuziehenden öLehre und Rechtsprechung abschliessend erledigte Streitpunkte nicht wieder aufgerollt werden. Die Beantwortung jener Fragen, die vom Rechtsmittelgericht, welches die Aufhebung verfügte, auf der Grundlage des gegebenen Sachverhaltsbildes bereits abschliessend entschieden wurden, kann selbst aufgrund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Vielmehr ist das Verfahren im zweiten Rechtsgang stets auf den von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil zu beschränken. Dieser Grundsatz würde nur dann nicht gelten, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die erst nach Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden (Kodek aaO § 496 Rz 5 mwN; Pimmer in Fasching/Konecny² IV § 496 Rz 71 ff; RIS-Justiz RS0042435; RS0042411 uva).
Die Beklagte verkennt offenkundig die materiell-rechtliche Tragweite der aufhebenden Entscheidung des OGH vom 8.2.2013, mit der über die gesamten strittigen Forderungen der Streitteile mit einer einzigen Ausnahme (Forderung aus der Abwerbung E***) endgültig abgesprochen wurde.
Entgegen dem missverständlichen und offenbar auch vom Berufungsgericht missverstandenen Hinweis des OGH zu Punkt 32 seines Aufhebungsbeschlusses wurde freilich das Berufungsurteil vom 27.9.2012 "im Übrigen" nicht bestätigt, wozu es der Erlassung eines Teilurteils gemäss § 391 ZPO bedurft hätte.
Zwar hätte auch für das Berufungsgericht die Möglichkeit bestanden, der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes vom 23.5.2012 hinsichtlich der bereits abschliessend geklärten Klagsteile keine Folge zu geben und das Ergänzungsverfahren im Aufhebungsbeschluss auf die schon mehrfach erwähnte einzig strittige Forderungsposition der Beklagten zu beschränken. Tatsächlich wurde jedoch offenbar in der durch den Spruch des OGH-Beschlusses formal nicht gedeckten Annahme einer (teil-)rechtskräftigen Entscheidung des OGH die Teilrechtskraft der Forderungen im Umfang von CHF 24.615,85 bzw CHF 127.226,60 festgestellt, wofür die Entscheidungen in Urteilsform noch ausstehen.
Diese irrtümlich angenommene Rechtskraftwirkung des OGH-Beschlusses vom 8.2.2013 und die damit verbundene nicht gänzliche Erledigung des Klage- und Widerklagebegehrens bilden im Ergebnis einen Verfahrensmangel, der aus rein formalen Gründen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erfordert. Entgegen dem Standpunkt des Klägers begründet dieser Verfahrensmangel auch eine Beschwer der Beklagten jedenfalls insoweit, als über die Klagsforderungen in der genannten Höhe nicht mit einem, theoretisch neuerlich beim OGH oder beim StGH anfechtbaren Urteil entschieden wurde (Rechberger/Simotta Rz 871; Klauser/Kodek aaO § 496 E 8; vgl Beschluss des OGH vom 5.7.2013 zu SV.2013.9 Erw. 9.7.3).
Entgegen den Rügen der Beklagten war das Berufungsgericht, das gemäss § 480 Abs 1 ZPO (§ 511 öZPO) nur der ihm überbundenen Rechtsansicht verpflichtet war, berechtigt, die Rechtssache zur Ermittlung des für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Sachverhalts an das Landgericht zurückzuverweisen (Zechner in Fasching/Konecny IV/1 § 511 Rz 3; vgl LES 2002, 288). Da sich die Zusammensetzung des Berufungssenates, welcher den gegenständlichen Aufhebungsbeschluss fasste, gegenüber jenem, von welchem das Berufungsurteil vom 27.9.2012 stammte, nicht geändert hat, erübrigte sich auch eine neuerliche Berufungsverhandlung (LES 2005, 448).
Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Rechtsmittelausführungen, mit denen aus dem dargelegten Formalfehler die Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze abzuleiten versucht wird.
Das Berufungsgericht wird im zweiten Rechtsgang wie schon angesprochen im Sinne der Prozessökonomie zu prüfen haben, ob es mit seiner ausstehenden Entscheidung die bindend entschiedenen Teile des erstgerichtlichen Urteils urteilsmässig bestätigt, den vom Aufhebungsbeschluss des OGH vom 8.2.2013 betroffenen Teil dieser Entscheidung beschlussmässig aufhebt und die Rechtssache nur im letztgenannten Umfange an das Landgericht zurückverweist. Auch in diesem Fall ist der Revisionsrekurs gegen den Aufhebungsbeschluss nur im Falle eines Rechtskraftvorbehalts zulässig (8 Ob 149/06d).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 2. August 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat