05 CG. 2013.177
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ***, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn ***, ***, *** sowie *** und im Beisein der Schriftführerin *** in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers A***, vertreten durch C***, wider die Beklagte D***, vertreten durch F***, betreffend Invalidenrente nach UVersG (Streitwert: CHF 71'081.65 s.A.), infolge Revision der Beklagten vom 04.10.2013 (ON 23) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 03.09.2013 (ON 20), womit der Berufung der Beklagten vom 21.05.2013 (ON 9) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 17.04.2013 (ON 8) teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I.
Der Revision wird Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 03.09.2013 (ON 20) wird aufgehoben; die Rechtssache wird im Sinn der Erwägungen zum Invalideneinkommen (nachstehende Ziff 13.6) zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
II.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit Klage vom 05.02.2013 (ON 1) begehrte der Kläger, festzustellen, dass sein Invaliditätsgrad aufgrund des Unfalls vom 21.11.2008 34% beträgt, und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine nach Art 34 UVersG der Teuerung unterliegende Normalrente von monatlich CHF 1'974.49 zu bezahlen; die bis zur Rechtskraft des Urteils aufgelaufenen Renten sollten binnen vier Wochen, die künftig fälligen am ersten eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen sein; hinzu kam ein Kostenbegehren.
Mit Urteil vom 17.04.2013 (ON 8) verpflichtete das Fürstliche Landgericht die Beklagte, dem Kläger ab 01.06.2009 monatlich eine Invalidenrente im Betrag von CHF 1'974.49 zu bezahlen und ihm näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
Einleitend stellte das Fürstliche Landgericht ON 8, S 2) folgenden Sachverhalt als unbestritten fest:
3.1.
Der Kläger zog sich am 21.11.2008 bei einem Unfall (Gasexplosion) näher bezeichnete (ON 8, S 2 [1. Abschnitt) Verletzungen am rechten Fuss zu. Im Unfallzeitpunkt stand er in einem aufrechten, jedoch auf den 31.01.2009 gekündigten Arbeitsverhältnis mit dem Bauunternehmen G***. Bei der Beklagten war er im Sinn des UVersG obligatorisch unfallversichert. Im Jahr vor dem Unfall hatte er einen Lohn (versicherten Verdienst) von CHF 87'110.00 erzielt.
3.2.
Aufgrund der beim Unfall erlittenen Verletzungen ist dem Kläger eine weitere Beschäftigung in seinem bisherigen Beruf als Maurer/Polier nicht mehr zumutbar. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 8, S 2 [2. Abschnitt] einzelne dem Kläger nicht mehr zumutbare Tätigkeiten, Bewegungen und Haltungen feststellte, kann darauf verwiesen werden. Zu 100% zumutbar ist dem Kläger jedoch eine leidensangepasste Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit freien Bewegens und Umhergehens. Geeignet sind somit wechselbelastende, insbesondere den rechten Fuss entlastende Tätigkeiten.
3.3.
Mit Verfügung vom 13.09.2011 stellte die Beklagte die an den Kläger ausgerichteten Taggelder auf den 26.06.2009 ein und sprach ihm keine Invalidenrente zu. Eine vom Kläger hiergegen erhobene Einsprache blieb erfolglos
Aufgrund aufgenommener Beweise (ON 8, S 4 f) und deren Würdigung (ON 8, S 6 unten f) stellte das Fürstliche Landgericht (ON 8, S 5 f) ergänzend folgenden Sachverhalt fest:
4.1.
Der Kläger arbeitete nach dem Abschluss einer Maurerlehre (1984 bis 1987) bis 1994 als Maurer, vom 01.07.1997 bis 04.06.2006 als Tiefbauvorarbeiter bei der H*** und ab 01.07.2006 als Tiefbaupolier bei der G***. Seit seiner Kindheit hat der Kläger ein Hüftleiden. Wegen dieses Hüftleidens war er (zuletzt im Jahr 2000) zweimal für je 14 Tage zu 100% und einmal für ca einen Monat zu 50% arbeitsunfähig.
4.2.
Bis zum gegenständlichen Unfall (vorstehende Ziff 3.1) war der Kläger wegen des Hüftleidens (vorstehende Ziff 4.1) nicht mehr arbeitsunfähig. Verspürte der Kläger Schmerzen, insbesondere bei einem Wetterumschwung, so nahm er orale Schmerzmittel zu sich: ca alle zwei Monate für ein paar Tage. Seiner Arbeitgeberin (G***) und seinen Mitarbeitern erzählte der Kläger nichts von seinem Hüftleiden.
4.3.
Mit Schreiben vom 31.10.2008 kündigte die G*** das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis auf den 31.01.2009, ebenso die Arbeitsverhältnisse der gesamten Baugruppe (3 bis 4 Leute). Grund hierfür war die schlechte Auftragslage bei der G***.
4.4.
Im Juni 2009 war von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung des Klägers keine namhafte Besserung seines Gesundheitszustands mehr zu erwarten. Allfällige Eingliederungsmassnahmen waren abgeschlossen.
4.5.
Nach der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008; Tabelle A1, privater Sektor, Männer, Anforderungsniveau 4) kann der Kläger einen Durchschnittslohn im Betrag von CHF 57'672.00 erzielen.
4.6.
Ohne den gegenständlichen Unfall hätte der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der G*** wiederum Arbeit in seinem angestammten Beruf (Maurer/Polier) gefunden und wiederum etwa das gleiche Einkommen erzielt wie bei der G***.
Den festgestellten Sachverhalt (vorstehende Ziff 3 und Ziff 4) beurteilte das Fürstliche Landgericht rechtlich wie folgt (ON 8, S 8 Mitte f).
5.1.
Der Invaliditätsgrad des Klägers ergebe sich nach Art 18 Abs 2 UVersG. Sein Valideneinkommen betrage CHF 87'110.000, sein Invalideneinkommen CHF 57'672.00, die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse demnach CHF 29'438.00. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 34%. Auf die vom Fürstlichen Landgericht (ON 8, S 8 Mitte) vorgenommene Berechnung kann verwiesen werden.
5.2.
Nach Art 20 Abs 1 UVersG betrage die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes. Bei Teilinvalidität werde sie entsprechend gekürzt. Für den Kläger bedeute dies, dass seine monatliche Invalidenrente CHF 1'974.49 betrage. Auf die vom Fürstlichen Landgericht (ON 8, S 8) vorgenommene Berechnung kann wiederum verwiesen werden.
5.3.
Der Rentenanspruch sei im Juni 2009 entstanden, weshalb dem Kläger die Invalidenrente bereits für diesen Monat zuzuerkennen sei.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 17.04.2013 (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 5) erhobenen Berufung der Beklagten 21.05.2013 (ON 9) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 03.09.2013 (ON 20) teilweise Folge. Es verpflichtete die Beklagte, dem Kläger ab 01.06.2009 eine monatliche Invalidenrente im Betrag von CHF 1'875.57 zu bezahlen; das Mehrbegehren, wonach dem Kläger ab 01.06.2009 eine weitere monatliche Invalidenrente im Betrag von CHF 98.74 bezahlt werden sollte, wies es ab. Schliesslich verpflichtete es die Beklagte, dem Kläger näher bestimmte Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Soweit der Kostenspruch die Kosten des Berufungsverfahrens betraf, berichtigte ihn das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 15.10.2013 (ON 25).
In tatsächlicher Hinsicht hatte es beim wiedergegebenen Sachverhalt (vorstehende Ziff 3 und Ziff 4) sein Bewenden. Denn in der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 03.09.2013 (ON 16, S 2) beschloss das Fürstliche Obergericht, im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen. Die von der Beklagten erhobene Beweisrüge erachtete es für nicht berechtigt (ON 20, S 13 ff [7.2]).
In rechtlicher Hinsicht standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 20, S 17 unten ff [8.2]), wobei das Fürstliche Obergericht zwischen Erwägungen zum Validen-einkommen (ON 20, S 18 ff [8.2.1]; nachstehende Ziff 8.1) und Erwägungen zum Invalideneinkommen (ON 20, S 21 f [8.2.2]; nachstehende Ziff 8.2) differenzierte. Weitere Erwägungen betrafen die Indexierung (ON 20, S 22 unten f [8.2.3]) sowie Mängel des erstgerichtlichen Urteils, auf die jedoch im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen war (ON 20, S 23 f [8.2.4]); diese Erwägungen brauchten nicht wiedergegeben zu werden, denn das Revisionsverfahren beschränkte sich auf Fragen zum Valideneinkommen und zum Invalideneinkommen.
8.1.
Zum Valideneinkommen:
8.1.1.
Die Beklagte mache geltend, das Fürstliche Landgericht habe den Invaliditätsgrad unrichtig berechnet; insbesondere habe es das Valideneinkommen unrichtig ermittelt. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens hätte es die vorbestehenden Gesundheitsschäden bzw die vorbestehenden unfallfremden Gesundheits- und Funktionseinschränkungen berücksichtigen müssen; es hätte nicht vom Erwerbseinkommen ausgehen dürfen, das der Kläger, der sich in gekündigter Stellung befunden habe, zuletzt verdient habe. Dem widersprach das Fürstliche Obergericht (nachstehende Ziff 8.1.2 bis Ziff 8.1.5).
8.1.2.
Beide Parteien seien sich offenbar einig, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrades in zeitlicher Hinsicht auf die Verhältnisse beim Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs abzustellen sei, hier somit auf die Verhältnisse am 26.06.2009.
8.1.3.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, umschrieb das Fürstliche Obergericht (ON 29, S 18 [8.2.1]) die Ermittlung des Valideneinkommens im Allgemeinen. Das Fürstliche Landgericht habe festgestellt, dass der Kläger ohne den gegenständlichen Unfall nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der G*** wiederum Arbeit in seinem angestammten Beruf (Maurer/Polier) gefunden und wiederum etwa das gleiche Einkommen erzielt hätte wie bei der G*** (vorstehende Ziff 4.6). Deshalb sei als Valideneinkommen ein Betrag von 87'110.00 anzunehmen; hiervon abzuweichen bestehe kein Anlass.
8.1.4.
Die Beklagte widersetze sich dem vom Fürstlichen Landgericht ermittelten Valideneinkommen unter Hinweis auf den krankhaften Vorzustand des Klägers, namentlich auf dessen Hüftleiden. Nach Art 36 Abs 2 UVersG würden Invalidenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge des Unfalls sei (Satz 1); Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt hätten, würden bei Invalidenrenten nicht berücksichtigt (Satz 2). Diese Bestimmung beruhe auf der Annahme, dass nicht nur ein Unfall, sondern zusammen mit ihm auch unfallfremde Faktoren eine bestimmte Gesundheitsschädigung bewirken könnten. Weil die Unfallversicherung nur für die Folgen von Unfällen aufzukommen habe, sehe Art 36 Abs 2 (Satz 1) UVersG bei den Invalidenrenten als Grundsatz eine Leistungskürzung (nicht jedoch eine Verminderung des Invaliditätsgrades) vor; dieser Grundsatz werde in Art 36 Abs 2 (Satz 2) UVersG jedoch abgeschwächt, um die Schadensabwicklung bei unfallfremden Vorzuständen zu erleichtern und zu vermeiden, dass die versicherte Person sich für den gleichen Unfall an mehrere Versicherungsträger wenden müsse. Ein krankhafter Vorzustand, der noch zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt habe, erlaube keine Kürzung der Invalidenrente. Die Invalidenrente dürfe daher nur gekürzt werden, wenn der krankhafte Vorzustand, der zusammen mit dem Unfall die invalidisierende Gesundheitsschädigung verursacht habe, bereits vor dem Unfall zu einer (teilweisen) bleibenden oder doch länger bestehenden, einen erheblichen Grad aufweisenden Erwerbsunfähigkeit geführt habe. Nach dem insofern unmissverständlichen Wortlaut von Art 36 Abs 2 UVersG sei der krankhafte Vorzustand des Klägers (dessen Hüftleiden) von vornherein unbeachtlich, um das Valideneinkommen zu ermitteln. Die Beklagte könnte, wenn überhaupt, lediglich eine Kürzung der Invalidenrente fordern, nicht aber eine Verminderung des Invaliditätsgrades. Eine Kürzung der Invalidenrente scheide indes aus, weil der krankhafte Vorzustand des Klägers bis zum gegenständlichen Unfall noch zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt habe. Denn nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen sei der Kläger wegen seines Hüftleidens (zuletzt im Jahr 2000) lediglich zweimal für je 14 Tage zu 100% und einmal für ca einen Monat zu 50% arbeitsunfähig gewesen (vorstehende Ziff 4.1).
8.1.5.
Die Beklagte mache geltend, das Fürstliche Landgericht habe übersehen, dass I*** (Facharzt für Orthopädie und Traumatologie) in seinem Gutachten vom 02.07.2012 (Beilage F) die Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeiten des Klägers in dessen angestammtem Beruf nur zu 80% auf den Unfall und zu 20% auf vorbestehende gesundheitliche Schäden gestützt habe; deshalb sei das Valideneinkommen um 20% zu vermindern. Die entsprechende Rechtsrüge sei indes nicht nach dem Gesetz ausgeführt, weil ihr ein Sachverhalt zugrunde liege, den das Fürstliche Landgericht nicht festgestellt habe. Entscheidungswesentlich sei indes vor allem, dass der gerügte Umstand ausschliesslich die Kausalitätsfrage betreffe und die Unfallversicherung für alle Folgen eines Unfalls auch dann hafte, wenn dieser lediglich eine Teilursache für die eingetretene gesundheitliche Schädigung sei. Zudem werde das Kausalitätsprinzip im Sinn von Art 36 Abs 2 UVersG durchbrochen.
8.2.
Zum Invalideneinkommen:
8.2.1.
Um das Invalideneinkommen nach Art 18 Abs 2 UVersG zu ermitteln, nähmen beide Parteien im Sinn ständiger Rechtsprechung an, dass hierfür die LSE massgebend seien. Darauf sei nicht zurückzukommen.
8.2.2.
Umstritten sei, welcher Tabellenwert anwendbar sei. Der Kläger erachte die LSE 2008, Tabelle A1, privater Sektor, Männer, Anforderungsniveau 4, für anwendbar, weshalb ein Invalideneinkommen von CHF 57'672.00 anzunehmen sei. Das Fürstliche Landgericht teile diese Auffassung (vorstehende Ziff 4.5). Die Beklagte erachte die LSE 2008, Tabelle A1, privater Sektor, Männer, Anforderungsniveau 2, für anwendbar; angepasst an die in Liechtenstein übliche Wochenarbeitszeit und an die Indexierung der Nominallohnentwicklung sei deshalb ein Invalideneinkommen von CHF 102'167.90 anzunehmen.
8.2.3.
Der Kläger verfüge über eine abgeschlossene Maurerlehre. Viele Jahre sei er im Baugewerbe tätig gewesen, zuerst als Maurer, dann mehrere Jahre (Juli 1997 bis Juni 2006) als Vorarbeiter und zuletzt (Juli 2007 bis zum gegenständlichen Unfall) als Polier. Nach den Feststellungen sei ihm aufgrund unfallkausaler gesundheitlicher Beeinträchtigungen eine weitere Beschäftigung im bisherigen Beruf als Maurer/Polier nicht mehr zumutbar. Ebenso wenig zumutbar seien ihm Tätigkeiten mit statischen Beanspruchungen des rechten Fusses auf unebenem Gelände, auf Gerüsten und Leitern sowie das Gehen auf unebenem Boden, ferner längeres Stehen und Umhergehen (über eine Stunde) aufgrund der dadurch hervorgerufenen Fussgelenkbeschwerden. Zu 100% zumutbar sei dem Kläger jedoch eine leidensangepasste Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit freien Bewegens und Umhergehens. Geeignet seien somit wechselbelastende, insbesondere den rechten Fuss entlastende Tätigkeiten.
8.2.4.
Aufgrund der restlichen Leistungsfähigkeit, seiner Ausbildung und seiner weiteren beruflichen Tätigkeit wäre der Kläger nur noch in wenigen Branchen des Sektors "Produktion" einzusetzen, am ehesten in der Branche "sonstiges verarbeitendes Gewerbe". Auszugehen sei deshalb von der LSE 2008, Tabelle A1, privater Sektor, Branche 36/37 (sonstiges verarbeitendes Gewerbe), Männer, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), mit einem monatlichen Zentralwert von CHF 4'726.00 (nach der entsprechenden Tabelle richtig wohl: CHF 4721.00). Umgerechnet auf das Jahr und die in Liechtenstein übliche Arbeitszeit (41.6 Stunden pro Woche, anstelle der 40 Stunden pro Woche, die der LSE zugrunde liegen) ergebe sich ein Invalideneinkommen von CHF 58'980.50. Dass vom Invalideneinkommen nach dem massgebenden Tabellenwert irgendwelche Abzüge vorzunehmen seien, habe der Kläger nicht geltend gemacht.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 03.09.2013 (vorstehende Ziff 6 bis Ziff 8) richtete sich die Revision der Beklagten. Mit Schriftsatz vom 04.10.2013 (ON 23) beantragte sie (als Revisionswerberin), das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass die Klage vollumfänglich abgewiesen wird. Hinzu kam ein Kostenantrag. Als Revisionsgrund machte die Beklagte (ON 23, S 2 ff) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung differenzierte auch sie zwischen Vorbringen zum Valideneinkommen (ON 23, S 3 unten ff [4 bis 9]; nachstehende Ziff 9.1) und Vorbringen zum Invalideneinkommen (ON 23, S 9 ff [10 bis 13]; nachstehende Ziff 9.2).
9.1.
Zum Valideneinkommen:
9.1.1.
Das Valideneinkommen sei richtigerweise anhand der LSE zu bestimmen, wogegen sich das Fürstliche Obergericht hierfür am zuletzt erzielten Verdienst des Klägers orientiert habe. Soweit die Beklagte (ON 23, S 4 [5, 2. Abschnitt]) in diesem Zusammenhang an den festgestellten Sachverhalt erinnerte, kann darauf verwiesen werden.
9.1.2.
Mit Vorbringen, auf die wiederum verwiesen werden kann, erörterte die Beklagte (ON 23, S 4 unten f [6]) die Berechnung des Invaliditätsgrades im Allgemeinen. In der Regel werde das Valideneinkommen nach dem zuletzt erzielten Verdienst ermittelt. Zu dieser Regel beständen allerdings Ausnahmen. So sei das Valideneinkommen nach Tabellenwerten zu ermitteln, wenn sich die versicherte Person in gekündigter Stellung befinde und das Arbeitsverhältnis nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern beispielsweise aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden sei. Soweit die Beklagte (ON 23, S. 6 [ab 3. Abschnitt] f) in diesem Zusammenhang Rechtsprechung des Fürstlichen Obergerichts und des schweizerischen Bundesgerichts heranzog, kann auf ihr Vorbringen verwiesen werden.
9.1.3.
Ein Einkommensvergleich nach je gleichen Tabellenwerten - je Tabelle A1, privater Sektor, Männer, Anforderungsniveau 2 oder 3, wie er richtigerweise hätte vorgenommen werden sollen, hätte einen Invaliditätsgrad von 0% ergeben, was zur Ablehnung des Rentenbegehrens geführt hätte.
9.1.4.
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens seien auch künftige Entwicklungen in gesundheitlicher und beruflich-finanzieller Hinsicht zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Veränderungen beständen. Soweit die Beklagte (ON 23, S 8 [9 [2. Abschnitt]) diesen Ansatz dogmatisch näher erörterte, kann darauf verwiesen werden. Nach den Feststellungen habe der Kläger seit seiner Kindheit ein Hüftleiden gehabt. Zwar sei er deswegen in den Jahren vor dem gegenständlichen Unfall nicht mehr arbeitsunfähig gewesen, doch habe er regelmässig Schmerzen verspürt; diese habe er durch die Einnahme von Schmerzmitteln behandelt. Nach dem Gutachten von I*** sei dieser krankhafte Vorzustand im Unfallzeitpunkt noch asymptomatisch gewesen; die unfallunabhängigen Schäden hätten aber über kurz oder lang zur Berufsunfähigkeit als Maurer/Polier geführt. Deshalb hätte das Valideneinkommen nach Tabellenwerten ermittelt werden sollen.
9.2.
Zum Invalideneinkommen:
9.2.1.
Zutreffend hätten die Untergerichte das Invalideneinkommen nach der LSE 2008, Tabelle A1, privater Sektor, Männer, ermittelt, dabei aber unzutreffend auf die Branche 36/37 (sonstiges verarbeitendes Gewerbe) und auf das Anforderungsniveau 4 abgestellt, Letzteres ohne nähere Begründung. Das Anforderungsniveau 4 sei kaum nachvollziehbar. Das Fürstliche Obergericht verweise lediglich auf die Ausbildung und auf die weitere berufliche Tätigkeit des Klägers. Der Kläger verfüge indes über eine abgeschlossene Berufslehre; durch Weiterbildungen und entsprechende berufliche Erfahrungen habe er sich zum Polier emporgearbeitet. Vom Anforderungsniveau 4 sei dann auszugehen, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell wenig anspruchsvolle Arbeiten verrichten könne. Demgegenüber verlange das Anforderungsniveau 3 von der versicherten Person Berufs- und Fachkenntnisse. Hierfür werde in der Regel eine abgeschlossene Berufsbildung verlangt. Das Anforderungsniveau 2 setze den regelmässigen Besuch einschlägiger Weiterbildungen voraus und erfordere, dass die versicherte Person selbständig qualifizierte Arbeiten verrichten könne.
9.2.2.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, legte die Beklagte (ON 23, S 11 [ab 2. Abschnitt] f) dar, inwiefern sie die Einstufung der Klägers auf dem Anforderungsniveau 4 für unzutreffend erachte und weshalb er auf dem (näher erörterten) Anforderungsniveau 2, mindestens aber auf dem Anforderungsniveau 3 einzustufen wäre.
9.2.3.
Unrichtig sei aber auch die vom Fürstlichen Obergericht gewählte Branche (36/37, sonstiges verarbeitendes Gewerbe). Richtigerweise hätten sämtliche Branchen beigezogen werden müssen, um das Invalideneinkommen zu ermitteln. Nach ständiger Rechtsprechung sei deshalb in der Regel von der Tabelle A1, privater Sektor, und dem für sämtliche Wirtschaftszweige geltenden Durchschnittslohn auszugehen. Auf einzelne Sektoren oder Wirtschaftszweige könne ausnahmsweise dann abgestellt werden, wenn die Eingliederung nur in bestimmten Bereichen in Betracht falle. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, legte die Beklagte (ON 23, S 13 [2. Abschnitt]) dar, inwiefern hier kein Anlass bestehe, von der Regel abzuweichen und eine Ausnahme anzunehmen. Insbesondere für die Wahl der Branche 36/37 beständen keinerlei Anhaltspunkte. Nähergelegen hätte allenfalls die Branche 45 (Baugewerbe); richtig sei jedoch der Durchschnittslohn aller Branchen.
In seiner Revisionsbeantwortung vom 19.11.2013 (ON 27) beantragte der Kläger (als Revisionsgegner) der Revision der Beklagten (vorstehende Ziff 9) keine Folge zu geben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Er widersetzte sich dem Vorbringen der Beklagten, indem er zunächst (ON 27 S 2 [I]) den Sachverhalt wiedergab und anschliessend (ON 27, S 3 ff [II]) - wie zuvor das Fürstliche Obergericht (vorstehende Ziff 8) und die Beklagte (vorstehende Ziff 9) - ebenfalls differenzierte zwischen Einwendungen zum Valideneinkommen (ON 27, S 3 ff [1]; nachstehende Ziff 10.1) und Einwendungen zum Invalideneinkommen [ON 27, S 6 ff [2]; nachstehende Ziff 10.2).
10.1.
Zum Valideneinkommen:
10.1.1.
Nach den Feststellungen hätte der Kläger ohne den gegenständlichen Unfall nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der G*** wiederum Arbeit in seinem angestammten Beruf (Maurer/Polier) gefunden und wiederum etwa das gleiche Einkommen erzielt wie bei der G***. Zutreffend sei deshalb das Valideneinkommen nach dem zuletzt erzielten Verdienst des Klägers ermittelt worden.
10.1.2.
Soweit die Beklagte Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichts heranziehe lägen ihnen Sachverhalte zugrunde, die nicht dem gegenständlichen Sachverhalt entsprächen.
10.1.3.
Dem Gutachten von I*** könne nicht entnommen werden, welchen Verlauf der (nicht unfallkausale) krankhafte Vorzustand des Klägers (dessen Hüftleiden) bis zum hier massgebenden Zeitpunkt (26.06.2009) genommen hätte. Deshalb lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen, der krankhafte Vorzustand des Klägers hätte sich derart verschlimmert, dass er auch ohne die unfallkausalen Einschränkungen seinen angestammten Beruf als Maurer/Polier nicht mehr hätte ausüben können. Sein krankhafter Vorzustand sei deshalb bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen.
10.1.4.
Soweit der Kläger (ON 27, S 5 unten f) auf Art 36 Abs 2 UVersG verwies und sich hierzu den Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts anschloss, kann darauf verwiesen werden.
10.2.
Zum Invalideneinkommen:
10.2.1.
Für die Einstufung auf einem bestimmten Anforderungsniveau der LSE sei zu beachten, ob eine Tätigkeit im angestammten Beruf überhaupt noch möglich sei, zumal allfällige Ausbildungen ausschliesslich für den jeweiligen Beruf verwendet werden könnten. Namentlich in der Bauwirtschaft sei eine Spezialisierung erforderlich. Dort gesammelte Erfahrungen oder Fortbildungen würden sich keineswegs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt übertragen lassen. Der Kläger sei wegen seiner Verletzungen (in zuvor ausgeführtem Sinn: ON 27, S 6 [2, a, ab 3. Abschnitt] f) erheblich eingeschränkt. Zutreffend sei er deshalb bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf dem Anforderungsniveau 4 eingestuft worden.
10.2.2.
Das von der Beklagten angesprochene Anforderungsniveau 2 brächte eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem erzielten und dem erzielbaren Einkommen und widerspräche deshalb dem Grundsatz, wonach sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen möglichst genau ermittelt werden sollten. Nach dem Vorbringen der Beklagten könnte der Kläger nach dem gegenständlichen Unfall und ungeachtet der damit zusammenhängenden gesundheitlichen Einschränkungen ein weit höheres Einkommen erzielen, als er dies ohne gesundheitliche Einschränkungen tatsächlich je erzielt hatte.
Zum Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff 9) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers (vorstehende Ziff 10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
In formeller Hinsicht:
12.1.
Art 91 UVersG enthält besondere Bestimmungen über Einsprachen und Klagen, nicht aber über gerichtliche Zuständigkeiten oder über das weitere gerichtliche Verfahren. Hierüber gelten die allgemeinen Bestimmungen des GOG und der ZPO (OGH, Urteil vom 07.12.2006 zu 8 CG.2004.318, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 223, Erw 10, bestätigt mit Urteilen vom 07.10.2011 zu 5 CG.2009.228, Erw 14.3, vom 06.08.2012 zu 9 CG.2011.26, Erw 18, oder vom 02.08.2013 zu 9 CG.2011.99, Erw 10 ).
12.2.
Nach den allgemeinen Bestimmungen erwies sich die Revision als zulässig (§ 471 Abs 1 ZPO und § 1 Abs 1 Bst c GOG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§§ 474 f ZPO; ON 20 [Empfangsbestätigung] und ON 23 [Postaufgabevermerk]).
12.3.
Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (§ 476 Abs 1 und 2 ZPO; ON 26 [Empfangsbestätigung] und ON 27 [Postaufgabevermerk]).
In materieller Hinsicht:
13.1.
Nach Art 18 Abs 2 UVersG wird für die Bestimmung (Berechnung) des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= Valideneinkommen).
13.2.
Art 18 Abs 2 UVersG, der das Invalideneinkommen im wiedergegebenen Sinn definiert (vorstehende Ziff 13.1), entspricht inhaltlich (im Wesentlichen wörtlich) Art 53 Abs 6 IVG. Danach wird für die Bemessung der Invalidität (das heisst: für die Berechnung des Invaliditätsgrades) das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen. Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen entspricht dem Invaliditätsgrad. Der in Art 53 Abs 6 IVG verwendete Ausdruck "Valideneinkommen" bezeichnet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Der in Art 53 Abs 6 IVG verwendete Ausdruck "Invalideneinkommen" bezeichnet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte.
13.3.
Art 53 Abs 6 IVG, der das Validen- und das Invalideneinkommen im wiedergegebenen Sinn definiert (vorstehende Ziff 13.2), entspricht inhaltlich Art 16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG). Zum Verständnis von Art 53 Abs 6 IVG, insbesondere, was die Rechtsbegriffe des Validen- und des Invalideneinkommens angeht, darf und soll deshalb schweizerische Lehre und Rechtsprechung zu Art 16 CH-ATSG beigezogen werden. Im Vordergrund steht dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht, in Sozialversicherungssachen bis Ende 2006 das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG). An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw 19). Mit Entscheidung vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bestätigt (neuere Beispiele: Urteile vom 05.07.2013 zu Sv.2012.44, Erw 10.5, vom 27.09.2013 zu 10 CG.2009.187, Erw 21.3, oder vom 06.11.2013 zu 4 CG.2012.137, Erw 15.4.1, und zu Sv.2012.59, Erw 11.5). Von diesem Ansatz sind sowohl das Fürstliche Obergericht (ON 20, S 18 [8.2.1] oder S 20 oben) als auch die Parteien (ON 23, S 5 [1. und 2. Abschnitt], S 7 [2. Abschnitt], S 8 [3. Abschnitt, S 11 [2. Abschnitt], S 12 [2. Abschnitt] oder S 13 [1. Abschnitt]; ON 27, S 4 [3. Abschnitt] oder S 7 [letzter Abschnitt]) ausgegangen, soweit sie sich auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts bezogen.
13.4.
Das Valideneinkommen wird grundsätzlich hypothetisch ermittelt. Denn Art 53 Abs 6 IVG (? Art 16 CH-ATSG) stellt nicht auf das Erwerbseinkommen ab, das die versicherte Person erzielte, bevor sie invalid wurde, sondern auf das Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. In der Praxis wird allerdings in der Regel vom Erwerbseinkommen ausgegangen, das die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität tatsächlich bezogen hat: zum einen nach dem Grundsatz, wonach die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen sind; zum andern nach der Erfahrung, wonach die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Dies gilt als überwiegend wahrscheinlich; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222, Erw 4.3.1, S 224, mit Hinweisen, bestätigt in: BGE 134 V 322, Erw 4.1, S 325 f.). Das Valideneinkommen ist demnach das von der versicherten Person, wäre sie nicht invalid geworden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbare Erwerbseinkommen. Entscheidend ist, wie viel die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdient hätte. Nicht entscheidend ist jedoch, wie viel die versicherte Person heute bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber verdienen würde. Das tatsächlich zuletzt - vor Eintritt der Invalidität - erzielte Erwerbseinkommen kann somit nicht einfach dem Valideneinkommen gleichgesetzt werden. Jenes ist vielmehr der Ausgangspunkt, um dieses zu ermitteln. Grundsätzlich ist auf das durchschnittliche Lohnniveau der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation abzustellen. Zum Ganzen: EVG, Urteil vom 23.05.2000 (U 243/99) Erw 2b, mit Hinweisen; Ueli KIESER, ATSG-Kommentar (2. A Zürich/Basel/ Genf 2009) Rz 12 ff. zu Art 16 CH-ATSG; Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts (3. A Bern 2003) S 250 (1.3) Rz 12 f; Ulrich MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (2. A Zürich/Basel/ Genf 2010) S 300 f (6, a); OGH, Urteile vom 09.03.2012 zu Sv.2011.9, Erw 12.1.3, vom 13.04.2012 zu Sv.2011.24, Erw 10.2.3, vom 04.05.2012 zu Sv.2011.33, Erw 10.2.3, vom 01.06.2012 zu Sv.2011.34, Erw 10.1, oder vom 08.02.2013 zu Sv.2011.13, Erw 11.4. Können die konkreten Verhältnisse nicht hinreichend festgestellt werden, so darf das Valideneinkommen nach Tabellenlöhnen (LSE) ermittelt werden. Massgebend ist dabei jedoch stets, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich verdienen würde, nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (Gustavo SCARTAZZINI/Marc HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht [4. A Basel 2012] S 189).
13.5.
Aus den wiedergegebenen allgemeine Grundsätzen (vorstehende Ziff 13.1 bis Ziff 13.4) ergab sich zum Valideneinkommen fallbezogen Folgendes:
13.5.1.
Nach der vom Fürstlichen Obergericht bestätigten Feststellung des Fürstlichen Landgerichts (ON 8, S 6 [3. Abschnitt]; vorstehende Ziff 4.6 und Ziff 7) hätte der Kläger ohne den gegenständlichen Unfall nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der G*** wiederum Arbeit in seinem angestammten Beruf (Maurer/Polier) gefunden und wiederum etwa das gleiche Einkommen erzielt wie bei der G***. Eine gegen diese Feststellung erhobene Beweisrüge wurde vom Fürstlichen Obergericht (ON 20, S 13 ff [7.2]) abgewiesen.
13.5.2.
Auf diese Feststellung (vorstehende Ziff 13.5.1) war im Revisionsverfahren nicht zurückzukommen. Wie dargelegt (vorstehende Ziff 12.1), enthält Art 91 UVersG besondere Bestimmungen über Einsprachen und Klagen, nicht aber über das weitere Verfahren. Hierüber gelten die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Angesichts der konzeptionellen Unterschiede zwischen dem Rechtsmittelverfahren nach dem sozialen Unfallversicherungsrecht (Art 91 Abs 2 UVersG) einerseits und dem Rechtsmittelverfahren nach dem Invalidenversicherungsrecht (Art 78 IVG) oder nach dem Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht (Art 84 ff AHVG) anderseits bestehen kaum Anhaltspunkte, um den für das Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Untersuchungsgrundsatz (Art 96 AHVG) gleichsam als allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts anzuerkennen, um ihn, ohne entsprechende gesetzliche Grundlage, auf das soziale Unfallversicherungsrecht auszudehnen: umso weniger, als er auch im Invalidenversicherungsrecht nicht auf blosser Analogie, sondern auf ausdrücklicher Verweisung beruht (Art 78 Abs 2 IVG). Sollten in allen Bereichen des Sozialversicherungsrechts einheitliche Verfahrensgrundsätze gelten, so wäre es Sache des Gesetzgebers, sie zu erlassen, wie dies beispielsweise im schweizerischen Sozialversicherungsrecht (Art 61 Bst c CH-ATSG) geschehen ist. Art 96 AHVG und die hierzu entwickelte, das Revisionsverfahren nach dem Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht und nach dem Invalidenversicherungsrecht betreffende Rechtsprechung gelten somit nicht auch für das Revisionsverfahren nach dem sozialen Unfallversicherungsrecht (zum Ganzen: OGH, Urteil 02.08.2013 zu 9 CG.2011.99, Erw 14.1, mit Hinweisen).
13.5.3.
Um das gegenständliche Valideneinkommen zu ermitteln, war vom Erwerbseinkommen auszugehen, das der Kläger vor Eintritt des gegenständlichen Gesundheitsschadens tatsächlich bezogen hat; denn nach der massgebenden Feststellung (vorstehende Ziff 13.5.1 und Ziff 13.5.2) hätte er ohne Gesundheitsschaden seine bisherige Tätigkeit als Maurer/Polier fortgesetzt; etwas anderes hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein müssen (vorstehende Ziff 13.4). In der massgebenden Feststellung wurde sehr wohl berücksichtigt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der G*** gekündigt war; denn es wurde nicht festgestellt, er hätte bei der G*** weiterhin das bisherige Einkommen erzielt, sondern er hätte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der G*** wiederum Arbeit in seinem angestammten Beruf (Maurer/Polier) gefunden und wiederum etwa das gleiche Einkommen erzielt wie bei der G*** .
13.5.4.
Soweit die Beklagte (ON 23, S 5 [ab 2. Abschnitt] f) einem Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 15.03.2013 zu Sv.2012.52 entnahm, das Valideneinkommen werde nach Tabellenwerten ermittelt, wenn das Arbeitsverhältnis der versicherten Person nicht aus gesundheitlichen, sondern beispielsweise aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden sei, war daran zu erinnern, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof zur Rechtsprechung des Fürstlichen Obergerichts nur äussert, soweit er sich durch Rechtsmittel hierzu veranlasst sieht. Mit dem von der Beklagten herangezogenen Urteil des Fürstlichen Obergerichts hatte sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 06.09.2013 zu Sv.2012.52 nur im Kostenpunkt zu befassen; dabei hatte es dort und hier sein Bewenden.
13.5.5.
Soweit die Beklagte (ON 23, S 6 unten f) aus der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zitierte, war ihr entgegenzuhalten, dass alle diese Urteile (vom 20.12.2012 [C_738/2012], vom 13.05.2013 [8C_991/2012] oder vom 27.05.2013 [8C778/2012]) Sachverhalte betrafen, die vom gegenständlichen Sachverhalt abwichen; insbesondere fehlte durchwegs - anders als hier - eine Feststellung, wonach die versicherte Person auch nach (aus welchen Gründen auch immer) erfolgter Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses etwa das gleiche Einkommen erzielt hätte.
13.5.6.
Das von der Beklagten erwähnte Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom (richtig) 01.06.2012 zu Sv.2011.34 betraf eine versicherte Person, die aufgrund ihres schulischen und beruflichen Werdegangs in den letzten Jahren eine recht wechselhafte berufliche Karriere hinter sich hatte; sie war bei verschiedensten Arbeitgebern, in unterschiedlichen Pensen und mit unterschiedlichem Leistungsprofil tätig gewesen. Deshalb durfte nicht unbesehen darauf abgestellt werden, wie viel sie bei ihrem letzten Arbeitgeber verdient hatte: umso weniger, als ihr dortiger Arbeitseinsatz nicht den Erwartungen entsprochen hatte. Deshalb wurde das Valideneinkommen nach Tabellenwerten ermittelt. Gleiches geschah in einem Urteil vom 08.02.2013 zu Sv.2011.13. Es betraf eine versicherte Person, die früher als Treuhänder gearbeitet hatte, dies aber nicht mehr tun konnte, wobei sich die nunmehr massgebenden konkreten Verhältnisse nicht hinreichend feststellen liessen. Ein Urteil vom 01.06.2012 zu Sv.2010.38 betraf eine versicherte Person, die im angestammten qualifizierten Beruf kurzfristig keine Arbeit mehr gefunden hatte und deshalb vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine tiefer besoldete Hilfstätigkeit verrichtete. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stand indes fest, dass sie diese Hilfstätigkeit ohne Gesundheitsschaden nicht fortgesetzt hätte. Deshalb wurde das Valideneinkommen nach Tabellenwerten ermittelt. Soweit solche Anhaltspunkte fehlten, wurde bei der Ermittlung des Valideneinkommens durchwegs auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt (neuere Beispiele: OGH, Urteile vom 09.03.2012 zu Sv.2011.9, vom 13.04.2012 zu Sv.2011.24, vom 04.05.2012 zu Sv 2011.33 oder vom 11.01.2013 zu Sv.2011.3).
13.5.7.
Soweit die Beklagte (ON 23, S 8 unten f) vorbrachte, nach dem Gutachten von I*** hätten die unfallunabhängigen Schäden des Klägers über kurz oder lang zu einer Berufunfähigkeit als Maurer/Polier geführt, fehlten entsprechende Feststellungen. Bei der Beurteilung einer entsprechenden Beweisrüge der Beklagten hatte das Fürstliche Obergericht (ON 20, S 14 unten f) ausdrücklich erwogen, es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, "dass die beim Kläger vorbestehenden Gesundheitsschäden sich bis zu dem hier massgebenden Zeitpunkt (Juni 2009) derart verschlimmert hätten, dass dem Kläger auch ohne die unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine weitere Tätigkeit in seinem angestammten Beruf als Maurer/Polier nicht mehr möglich gewesen wäre".
13.5.8.
Unter dem Gesichtspunkt des Valideneinkommens erwies sich die Rechtsrüge demnach als nicht berechtigt.
13.6.
Zum Invalideneinkommen ergab sich fallbezogen:
13.6.1.
Die Beklagte anerkannte, dass das Invalideneinkommen nach der LSE 2008, Tabelle A1, privater Sektor, Männer, ermittelt wurde, rügte aber die Einstufung des Klägers auf dem Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) sowie die Zuordnung zur Branche 36/37 (sonstiges verarbeitendes Gewerbe).
13.6.2.
Der Kläger (ON 27, S 6 [2, a]) wandte ein, das Fürstliche Landgericht habe das Invalideneinkommen auf dem Anforderungsniveau 4 festgestellt; die entsprechende Feststellung habe im Berufungsverfahren der Beweisrüge der Beklagten standgehalten. Bei der Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar seien oder welches die massgebliche Tabelle sei (die sich - auch - nach der Einstufung auf einem bestimmten Anforderungsniveau und nach der Zuordnung zu einer bestimmten Branche richtet) handelt es sich indes um Rechtsfragen; denn mit ihrer Beantwortung wird der Rechtsbegriff des Invalideneinkommens nach allgemeiner Lebenserfahrung konkretisiert (BGE 132 V 393, Erw 3.3, S 399).
13.6.3.
Auch bei der Anwendung der LSE ist das Invalideneinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln, weshalb in erster Linie von der konkreten beruflichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person steht (BGE 135 V 297, Erw 5.1, S.301; MEYER, S.311 unten f. [cc]; Ueli KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht [Zürich/St. Gallen 2008] S 177, Rz 74; ders, ATSG-Kommentar, Rz 18 zu Art 16 CH-ATSG; OGH, Urteil vom 04.11.2011 zu Sv.2011.5, Erw 10.6). Auf das Anforderungsniveau 4 ist abzustellen, soweit keine Anhaltspunkte bestehen, dass eine versicherte Person ihre restliche Arbeitsfähigkeit auf einem höheren Anforderungsniveau wirtschaftlich verwerten könnte (OGH, Urteil vom 08.02.2013 zu Sv.2011.13, Erw 11.6.3). Das Anforderungsniveau 4 erscheint angezeigt, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens nur noch leichte, intellektuell wenig anspruchsvolle Arbeiten verrichten kann (MEYER, S 313).
13.6.4.
Soweit hinreichende Erfahrungswerte bestehen, ob und, gegebenenfalls, wie sich eine restliche Erwerbsfähigkeit auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten lässt, bedarf es nicht in jedem Einzelfall einer weiterreichenden Konkretisierung von Verweistätigkeiten (an die ohnehin keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind: EVG, Urteil vom 04.08.2008 [9C_121/2008] Erw 5.1), um das Invalideneinkommen zu ermitteln. Vielmehr darf und soll im Interesse rechtsgleicher und rechtssicherer Beurteilung vergleichbarer Fälle auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden, solange nicht wesentliche Umstände konkret dagegen sprechen (OGH, Urteile vom 03.09.2010 zu Sv.2009.22, Erw 11.14, vom 04.11.2011 zu Sv.2012.47, Erw 11.6, vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10, Erw 10.2.5, oder vom 07.12.2012 zu Sv.2012.2, Erw 6.5, oder Beschluss vom 02.08.2013 zu Sv.2013.8, Erw 5.9, mit Hinweisen).
13.6.5.
Versicherte Personen, die nach der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs auf dem Anforderungsniveau 4 eingestuft wurden, verfügten typischerweise über eine rudimentäre Volksschulbildung, allenfalls über eine begonnene, aber bald einmal abgebrochene Berufsausbildung; meist verrichteten sie unter Umständen körperlich schwere, von den gestellten Anforderungen her jedoch eher anspruchslose Tätigkeiten oder aber vielfältige Hilfstätigkeiten in unterschiedlichen Branchen und bei wechselnden Arbeitgebern (neuere Beispiele: OGH, Urteile vom 06.11.2013 zu Sv.2013.4, Beschluss vom 02.08.2013 zu Sv.2013.8 oder Urteile vom 11.01.2013 zu Sv.2011.3 oder vom 01.06.2012 zu Sv.2011.34). Nach den vom Fürstlichen Obergericht bestätigten Feststellungen des Fürstlichen Landgerichts (ON 8, S 2 [2. Abschnitt] und S 5 unten f; vorstehende Ziff 3.2, Ziff 4.1 und Ziff 7) verfügt der Kläger jedoch über eine abgeschlossene Maurerlehre; nach deren Abschluss arbeitete er sich zum Tiefbauvorarbeiter und später zum Tiefbaupolier empor. Wegen des am 21.11.2008 erlittenen Unfalls ist ihm eine weitere Beschäftigung in seinem bisherigen Beruf als Maurer/Polier nicht mehr zumutbar. Zu 100% zumutbar ist ihm jedoch eine leidensangepasste Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit freien Bewegens und Umhergehens. Geeignet sind somit wechselbelastende, insbesondere den rechten Fuss entlastende Tätigkeiten. Ein allfälliger Schluss, wonach eine versicherte Person mit der Ausbildung, mit der weiteren beruflichen Tätigkeit und mit der restlichen Leistungsfähigkeit, wie sie der Kläger aufzuweisen hat, nur noch einfache und repetitive Arbeiten mit geringen intellektuellen Anforderungen verrichten kann, und auch dies nur beschränkt auf eine bestimmte Branche, lässt sich weder aus der allgemeinen Lebenserfahrung noch aus Erfahrungswerten ableiten. Vielmehr müssten hierfür besondere Umstände festgestellt sein, die einen derartigen Schluss nahe legten.
13.6.6.
Zur hier interessierenden Frage, auf welchem Anforderungsniveau der Kläger eine leidensangepasste Tätigkeit verrichten könnte, stellte das Fürstliche Landgericht (ON 8, S 6 [2. Abschnitt]) ohne nähere Begründung fest, nach der LSE 2008, Tabelle A1, privater Sektor, Männer, Anforderungsniveau 4 könne der Kläger einen Durchschnittslohn von CHF 57'672.00 erzielen. Warum er, ungeachtet seiner Ausbildung, seiner weiteren beruflichen Tätigkeit und seiner restlichen Leistungsfähigkeit, nur noch einfache und repetitive Arbeiten soll verrichten können, die geringe intellektuelle Anforderungen stellen, war dem Urteil des Fürstlichen Landgerichts nicht zu entnehmen. Auf dem Anforderungsniveau 4 zog das Fürstliche Landgericht ohne Zuordnung zu einer bestimmten Branche den Durchschnittslohn heran.
13.6.7.
Das Fürstliche Obergericht (ON 20, S 21 [8.2.2 [2. Abschnitt]) wiederholte die Feststellungen des Fürstlichen Landgerichts. Es erwog, der Kläger sei aufgrund seiner restlichen Leistungsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seiner weiteren beruflichen Tätigkeit nur noch in wenigen Branchen des Sektors "Produktion" einzusetzen, am ehesten in der Branche 36/37 (sonstiges verarbeitendes Gewerbe). Eine nähere Begründung für die Beschränkung auf den Sektor "Produktion", war der wiedergegebenen Erwägung nicht zu entnehmen. Eine Verweistätigkeit, aufgrund deren die Zuordnung zur Branche 36/37 naheläge, wurde nicht festgestellt. Bestandteil des allgemeinen Arbeitsmarkts, auf den Art 53 Abs 6 IVG bei der Ermittlung des Invalideneinkommens abstellt, sind jedoch alle Stellen oder Beschäftigungsmöglichkeiten, an denen eine versicherte Person in zumutbarer Weise ein Erwerbseinkommen zu erzielen vermag (MEYER, S 325, mit Hinweisen); massgebend sind deshalb die Lohnverhältnisse des gesamten privaten Sektors, um das Invalideneinkommen zu ermitteln (BGE 129 V 472, Erw 4.3.2, S 484). Der Kläger (ON 27, S 7 [3. Abschnitt]) wandte ein, in der Bauwirtschaft sei eine Spezialisierung erforderlich, sodass die dort gesammelten Erfahrungen bzw durchgeführten Fortbildungen keineswegs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt übertragen werden könnten. Abgesehen davon, dass solches nicht festgestellt wurde, fehlen auch Feststellungen darüber, wie sich dies auf den Kläger aufgrund seiner restlichen Leistungsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seiner weiteren beruflichen Tätigkeit konkret auswirke. Für die Branche 36/37 (sonstiges verarbeitendes Gewerbe) ermittelte das Fürstliche Obergericht (ON 20, S 22 [2. Abschnitt]) das Invalideneinkommen des Klägers auf dem Anforderungsniveau 4. Eine Begründung, warum der Kläger, ungeachtet seiner Ausbildung, seiner weiteren beruflichen Tätigkeit und seiner restlichen Leistungsfähigkeit, nur noch einfache und repetitive Arbeiten mit geringen intellektuellen Anforderungen soll verrichten können, und auch dies nur beschränkt auf eine bestimmte Branche, war auch dem Urteil des Fürstlichen Obergerichts nicht zu entnehmen.
13.6.8.
Vor diesem Hintergrund (vorstehende Ziff 13.6.1 bis Ziff 13.6.7) war es dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht möglich, zuverlässig zu beurteilen, ob das Invalideneinkommen des Klägers rechtlich richtig ermittelt worden sei. Die Zuordnung zur Branche 36/37 (sonstiges verarbeitendes Gewerbe) oder die Einstufung auf dem Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) können unter bestimmten besonderen Umständen richtig sein. Solch besondere Umstände ergeben sich indes weder aus der allgemeinen Lebenserfahrung noch aus Erfahrungswerten. Vielmehr müssten sie eigens festgestellt werden und in eine entsprechende Begründung einfliessen. Wie es sich hier damit verhalte, war dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Die gegenständliche Sozialversicherungssache war deshalb an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden (positiven oder negativen) Feststellungen nachhole, um - je nach Ergebnis - das Invalideneinkommen des Klägers nach den festgestellten besonderen Umständen oder aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nach Erfahrungswerten zu ermitteln. Denn die besonderen Umstände, aufgrund deren die (rechtliche) Zuordnung zu einer bestimmten Branche oder die Einstufung auf einem bestimmten Anforderungsniveau der LSE vorgenommen wird, betreffen eine Tatfrage (StGH, Urteil vom 27.03.2012 zu StGH 2011/136, Erw 3.3 und Erw 4.4), welche der Fürstliche Oberste Gerichtshof praxisgemäss nicht selber, gleichsam erstinstanzlich, beantwortet (OGH, Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223, Erw 11.3.4, bestätigt mit Beschlüssen vom 04.06.2009 zu CO.2007.6, Erw 11.4, vom 05.01.2012 zu Sv.2009.47, Erw 10.16 oder vom 01.06.2012 zu Sv.2010.34, Erw 10.1.8).
13.6.9.
Unter dem Gesichtspunkt des Invalideneinkommens erwies sich die Rechtsrüge demnach als berechtigt.
Zusammenfassend erwies sich die Revision demnach (vorstehende Ziff 13) insofern als berechtigt, als das angefochtene Urteil spruchsgemäss aufzuheben und die Rechtssache im Sinn der Erwägungen zum Invalideneinkommen (vorstehende Ziff 13.6) an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen war.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO (" § 52 öZPO). Prozessbeendende Beschlüsse haben einen Kostenspruch zu enthalten (FUCIK, Rz 3 zu § 52 öZPO). Mit dem gegenständlichen Beschluss wird die weiterhin anhängige Rechtssache jedoch nicht beendet, so dass spruchgemäss ein Kostenvorbehalt anzubringen war (hierzu ergänzend: Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A Wien 2002] Rz 1 und Rz 3 zu § 52 öZPO).
Vaduz, 9. Januar 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat