05 CG. 2012.409
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den 1. Senat durch den Präsidenten *** sowie die Oberstrichter ***, , und , ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch B, wider die beklagte Partei D, vertreten durch F, wegen Feststellung (Streitwert: CHF 520'000.--), infolge Revision und Kostenrekurs der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 30.10.2013, 05 CG.2012.409, ON 89, mit dem der Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.03.2013, ON 78, teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird F o l g e gegeben. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 30.10.2013, 05 CG.2012.409 wird dahingehend abgeändert, dass das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.03.2013, ON 78, wieder hergestellt wird.
Dem Rekurs der Beklagten ON 100 gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 04.12.2013, ON 95, wird keine Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit CHF 30'698.80 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 4 Wochen zu Handen der Vertreter der Beklagten zu ersetzen.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit CHF 13'855.28 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu Handen der Vertreter der Beklagten zu ersetzen.
1. Der Kläger ist der Sohn des wirtschaftlichen Stifters der Beklagten, einer 1985 errichteten privatnützigen Stiftung nach liechtensteinischem Recht.
2. Zwischen dem Kläger und der Beklagten behing beim Fürstlichen Landgericht zum AZ. 03 CG.2008.73 (früher: 03 CG.2004.342) ein weiterer Feststellungsprozess mit identischen Parteirollen. Dort lautete das Klagebegehren - soweit hier massgeblich - wie folgt:
" Es wolle festgestellt werden, dass
die Beistatuten der D*** vom 13. Juli 1999/04.01.2000 gültig und bindend sind und dass sämtliche nach dem 13. Juli 1999 erlassene Beistatuten der D*** die ohne Zustimmung des Klägers erlassen wurden, nichtig sind;
der Kläger Zweitbegünstigter der D*** ist;
der Kläger Verwaltungsbevollmächtigter hinsichtlich der Vermögenswerte der D*** gemäss Art. III. der Beistatuten vom 13.07.1999/04.01.2000 ist;
G*** und H*** mangels rechtsgültiger Bestellung keine Stiftungsratsmitglieder sind und als Stiftungsräte für die D*** keine rechtsgültigen Handlungen setzen können."
In jenem Verfahren wurde im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren mit dem Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 07.08.2009, GZ. 03 CG.2008.73-98, abgewiesen. Einer gegen dieses Urteil vom Kläger erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Obergerichtes vom 18.02.2010, GZ. 03 CG.2008.73-114, keine Folge gegeben. Auch einer vom Kläger gegen dieses Urteil des Fürstlichen Obergerichtes erhobenen Revision blieb ein Erfolg versagt (ON 42).
3. Der Kläger stellte das aus dem Spruch des Obergerichts ersichtliche Begehren und brachte hiezu - soweit hier massgeblich - vor, im Parallelverfahren habe sich der Streitgegenstand im Klagegrund auf den Inhalt und die Wirkung der Beistatuten 1999/2000 gestützt. Im gegenständlichen Verfahren stützte er sich nicht auf die formelle Geltung dieser Beistatuten, sondern auf den massgeblichen Stifterwillen und den Stiftungszweck der beklagten Partei, weshalb verschiedene Klagegründe vorlägen und nicht gegen das Prozesshindernis der anhängigen Streitsache verstossen werde. Die I*** habe gemäss Stiftungsurkunde vom 18.02.1985 als rechtliche Stifterin die beklagte Partei, eine Familienstiftung, errichtet, und zwar im Auftrag des Vaters des Klägers. Im Rahmen der Stiftungs-errichtung habe der Vater des Klägers sehr präzise Vorstellungen über die begünstigten Familienmitglieder und deren Rechte und Pflichten geäussert. Der Vater des Klägers habe den ersten Beistatutenentwurf (vom 13.05.1985) unterfertigt. Diese Willensäusserung des Vaters des Klägers enthalte den ursprünglichen Stifterwillen, und zwar u.a. die namentlich bezeichneten Begünstigten der Familie des Stifters, die Reihenfolge der Begünstigungen und die Rechte der einzelnen Begünstigten sowie die Bestimmungsrechte der Begünstigten über die Zusammensetzung des Stiftungsrates. Demnach sei der Vater des Klägers zu seinen Lebzeiten selbst alleiniger Begünstigter der beklagten Partei mit einem Anspruch auf Erlös und ihr gesamtes Kapital. Nach seinem Tode sollte seine Ehefrau alleinige Begünstigte der Beklagten werde. Sie sollte einen Anspruch auf die Erträgnisse des Stiftungsvermögens haben und insoweit ebenfalls Begünstigungsberechtigte sein; alle anderen Rechte, die ursprünglich dem Vater des Klägers zukamen, habe sie jedoch nur mit Zustimmung des Klägers als Drittbegünstigten ausüben können. Nach ihrem Tod sollte der Kläger alleiniger Begünstigter der Beklagten sein. Die solcherart vom Vater des Klägers (als Stifter) bezeichneten Begünstigten müssten bei ihrer Bestreitung als Rechtsverhältnis gerichtlich festgestellt werden können, selbst dann, wenn sie nie in statutenkonform erlassene Beistatuten umgesetzt oder gar gegenteilige Beistatuten erlassen wurden. Selbiges gelte für den vom Vater des Klägers (als Stifter) anlässlich der Gründung geäusserten Willen zu den Kompetenzen der Begünstigten hinsichtlich der Zusammensetzung des Stiftungsrates.
Der vom Vater des Klägers unterfertigte Beistatutentext vom 28.11.1986 sei deckungsgleich mit den Willensäusserungen vom 13.05.1985. Letztlich gehe der Wille des Vaters des Klägers (als Stifter) auch aus einer Neuregelung betreffend das Zeichnungsrecht hinsichtlich des Stiftungskontos (vom 29.05.1998) und aus der schriftlichen letztwilligen Verfügung des Vaters des Klägers vom 08.06.1998 hervor.
Das rechtliche Interesse des Klägers ergebe sich aus der generellen Bestreitung all seiner Rechte durch die beklagte Partei.
Dass die Willensäusserungen des Vaters des Klägers (als Stifter) in Form eines Beistatuts vom Stiftungsrat offenbar nicht rechtswirksam umgesetzt worden seien, spiele keine Rolle. Entscheidend sei, dass der Vater des Klägers (als Stifter) den Kläger als alleinigen und lebenslang Begünstigten nach dem Tod der gemeinsamen Eltern bestimmt habe. Diese Festlegung des Vaters des Klägers wirke für die Beklagte unmittelbar. Der Kläger könne sich somit in Form einer Feststellungsklage unmittelbar darauf berufen, was ebenso für die übrigen Rechte des Klägers, die direkt vom Stifter festgelegt worden seien, gelte. Vom Stifter in zulässiger Weise selbst festgelegte Rechtsverhältnisse seien gegenüber einer Stiftung feststellungsfähig, ohne dass es dabei auf eine korrekte Implementierung dieser Rechtsverhältnisse durch den Stiftungsrat ankommen könne.
4. Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, dass es sich bei den Beistatutenentwürfen vom 13.05.1985, 05.05.1986 und 13.07.1999 zu keiner Zeit um gültige Beistatuten der Beklagten gehandelt habe. Die Beklagte habe heute weder Statuten noch Beistatuten, sondern eine Stiftungsurkunde und eine Stiftungszusatzurkunde, welche inhaltlich dem seit 01.04.2009 geltenden Recht entspreche. Die unterzeichneten Entwürfe für Beistatuten vor dem Tod des Vaters des Klägers seien allesamt offenbar ohne Beratung zum liechtensteinischen Stiftungsrecht entworfen worden und würden den Statuten in mehreren Punkten widersprechen, weshalb sie für eine direkte Umsetzung ungeeignet seien.
5. Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.08.2010, GZ 05 CG.2010.53-36, wurde das Klagebegehren abgewiesen. Das Fürstliche Landgericht begründete sein Urteil damit, dass der Kläger weder aufgrund des Zweckartikels der (mehrfach geänderten) Statuten der Beklagten noch aufgrund der Beistatuten vom 16.01.2004 als Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigter anzusehen sei, weshalb der Kläger soweit sich das Klagebegehren auf den Zeitraum ab 09.12.2007 bezieht, kein Recht gegenüber der Beklagten habe bzw. kein Rechtsverhältnis in Bezug auf die Beklagte vorläge, weshalb die Feststellungsklage nach § 228 ZPO, mit welcher ein Recht oder Rechtsverhältnis festgestellt werden solle, abzuweisen gewesen sei. Selbiges gelte hinsichtlich Punkt e. des Klagebegehrens. Es liege kein entsprechendes Recht des Klägers vor und seien allfällige Beistatuten nie rechtswirksam zustande gekommen, weshalb auch insoweit kein Recht oder Rechtsverhältnis des Klägers gegenüber der beklagten Partei vorliege.
6. Einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 02.03.2011, GZ 05.2010.53-44, mit der Begründung keine Folge, dass dem Stiftungsrat zwar klar gewesen sein muss, welche Familienmitglieder konkret begünstigt sein sollen, dass jedoch der vom Stifter unterzeichnete Beistatuten-Entwurf vom 13.05.1985 nicht zur Auslegung und Bestimmung des Stiftungszweckes verwendet werden könne. Zudem seien alle Beistatuten-Entwürfe, nämlich vom 13.05.1985, 05.05.1986, 28.11.1986, 25.04.1988, 13.07.1999 und 04.01.2000 nicht vom Stiftungsrat einer statutenkonformen Beschluss-fassung unterzogen worden, sodass bis zu diesem Zeitpunkt keine rechtswirksamen und gültigen Beistatuten erlassen worden seien, was auch vom Kläger eingeräumt werde. Im Beistatut vom 16.01.2004 sei aber der Kläger nicht als Begünstigter oder Anwartschaftsberechtigter angeführt. Da zur ersten Bestimmung der Begünstigten nicht der Stifter, sondern der Stiftungsrat berufen gewesen sei, hätte die Begünstigtenbestimmung in Form eines Beistatuts erfolgen müssen. Damit erweise sich die Rechtsauffassung des Erstgerichts als zutreffend.
7. Der im Revisionsweg angerufene Oberste Gerichtshof bestätigte das Urteil des Fürstlichen Obergerichts mit Urteil vom 01.07.2010, GZ 05 CG.2010.52-52. Einer dagegen erhobenen Individualbeschwerde des Klägers gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 27.03.2012, AZ STHG 2011/122, ON 59 des Aktes, Folge und hob das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes auf. Aus verfahrensökonomischen Gründen legte der Staatsgerichtshof Folgendes dar:
"Zunächst ist davon auszugehen, dass der Stiftungszweck schon dann genügend konkretisiert ist, wenn der Kreis der Begünstigten bei einer Familienstiftung die entsprechende(n) Familie(n), bestimmt wird. Gemäss der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2008, 279 kann der Stiftungsrat bei entsprechender Kompetenz innerhalb dieses Begünstigtenkreises Begünstigte auswechseln, ohne dass damit der Stiftungszweck geändert würde.
Im Beschwerdefall ist nun allerdings auch der Begünstigtenkreis nicht explizit festgestellt. Insoweit liegt ein sekundärer Feststellungsmangel vor, zumal diesbezüglich auch keine Negativfeststellung erfolgte. Dieser sekundäre Feststellungsmangel muss dann entsprechend von den Unterinstanzen im zweiten Verfahrensgang behoben werden.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes wäre es aber im Lichte des hier insoweit allein anwendbaren Willkürrasters auch vertretbar, aus den gerichtlichen Feststellungen zu schliessen, dass der Stifterwille jedenfalls darauf gerichtet war, dass der Kreis der Begünstigten die Mitglieder der Familie von K1*** umfassen sollte. Es ist aus dem ganzen bisherigen Verfahren nämlich nicht ersichtlich, dass dies je von einer Partei in Zweifel gezogen wäre. Hierbei erschiene es dem Staatsgerichtshof gemäss der gerichtsnotorischen Treuhandpraxis und entgegen der Auffassung des Obergerichtes auch durchaus zulässig, die erst nach der Stiftungserrichtung erstellten - wenn auch allesamt ungültigen - Beistatuten zu berücksichtigen; dies zumal es bei einem nicht empfangsbedürftigen Rechtsgeschäft wie der Stiftungserrichtung - ebenfalls entgegen der Meinung des Obergerichtes - nicht darauf ankommen kann, ob auch alle Stiftungsräte Kenntnis von diesen Dokumenten erlangten. Nun haben aber auch alle diese nicht rechtwirksam gewordenen Beistatuten gemeinsam, dass der Begünstigtenkreis auf die Familie beschränkt ist. Im Lichte der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2008, 279 war es dann aber auch zulässig, dass anstatt des Beschwerdeführers dessen Mutter K2*** mit dem Beistatut vom 16. Januar 2004 als Begünstigte bestellt wurde, zumal damit der Stiftungszweck nicht geändert wurde."
8. Mit Beschluss vom 06.07.2012, GZ 05 CG 2010.53-66, hob der OGH das oben erwähnt Urteil des Obergerichtes auf und trug dem Fürstlichen Obergericht - im Sinne der Erwägungen des Staatsgerichtshofes - auf, Feststellungen (positive oder negative) zum Begünstigtenkreis zu treffen. Das Fürstliche Obergericht hob mit Beschluss vom 17.10.2012, GZ 05 CG.2010.53.69, das Ersturteil des Fürstlichen Landgerichts auf und führte dazu Folgendes aus:
"Das Erstgericht hat zum Stifterwillen (ursprünglicher/geänderter/letzter Stifterwille) keine eigentlichen Feststellungen getroffen. Es hat lediglich den Inhalt des Auftragsschreibens der L*** vom 14.02.1988 (Anm.: richtig 1985) im Wortlaut wiedergegeben (mit dem die I*** im Auftrag des Vaters des Klägers um Gründung der Stiftung mit dem Namen "D***" ersucht wurde), ferner die Inhalte jener Schreiben der von der M*** gestellten Stiftungsräte, die als "Beistatuten" bezeichnet und vom Kläger des Vaters am 13.05.1985 (Beilage O) am 05.05.1986 und am 28.11.1986 mitunterzeichnet wurden. Aus diesen vom Vater des Klägers gezeichneten Urkunden und dem dazu wörtlich festgestellten Inhalt derselben ist der Stifterwille und damit der Begünstigtenkreis aber nicht explizit festgestellt worden. Dieser wäre aber bereits vom Erstgericht festzustellen gewesen. (...)
Der Stifterwille ist nicht nur aufgrund der vom Vater des Klägers unterfertigten Beistatuten vom 13.05.1985, 05.05.1986 und 28.11.1986 zu ermitteln, sondern auch unter Bedachtnahme auf die Neuregelung des Zeichnungsrechtes hinsichtlich des Stiftungskontos vom 29.05.1988 (Anm.: richtig 1998), die letztwillige Verfügung des Vaters des Klägers vom 08.06.1988 (Anm.: richtig 1998) und schließlich den Auftrag zur Errichtung der Stiftung im Jahre 1985 sowie die am 18.02.1985 beschlossenen Statuten, wobei davon auszugehen ist, dass als (wirtschaftlicher) Stifter allein der Vater des Klägers anzusehen ist. Dies ergibt sich aus den (unbestrittenen) Feststellungen des Erstgerichtes, aber auch aufgrund der zahlreichen Schreiben der Mutter des Klägers, in denen sie sich selbst wiederholt als Begünstigte und ihren Ehegatten als Stifter bezeichnet hat.
Aus diesen Gründen ist es angezeigt und auch verfahrensökonomisch, der Feststellungsrüge des Klägers Folge zu geben, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und dem Erstgericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Obergerichtes eine Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung aufzutragen."
9. Die Parteien erstatteten in der Folge ergänzendes Vorbringen und legten noch weitere Urkunden vor.
9.1. Der Kläger brachte ergänzend vor, dass aus den Schreiben vom 17.03. und 09.04.1986 hervorgehe, dass die effektive Stiftungsverwaltung über Weisungen von K1*** von *** nach *** verlegt worden sei. Anschliessend seien die Beistatuten vom 05.05.1986 angefertigt worden. Daraus sei u.a. zu schliessen, dass bis zu diesem Zeitpunkt die von K1*** gezeichneten Beistatuten vom 13.05.1985 für den Stiftungsrat massgeblich gewesen seien. Aus den Aufträgen vom 19.04., 03.07., 24. Und 27.10.2002 sowie 28.02.2003 gehe klar hervor, dass nach dem Tod von K1*** und nach Errichtung der Beistatuten 1999/2000 Verfügungen über das Stiftungs-vermögen vom Kläger und seiner Mutter gemeinsam - in Übereinstimmung mit dem Stifterwillen - vorgenommen bzw. beauftragt worden seien. Aus weiteren vorgelegten Korrespondenzen gehe klar hervor, dass K1*** von allen Beteiligten als alleiniger Stifter betrachten worden sei, der Kläger von den die Beklagte tatsächlich verwaltenden Stiftungsräten als Rechtsinhaber gemäss den Beistatuten 1999/2000 angesehen worden sei, die Mutter des Klägers sich im Jahre 2003 von diesem und von den von ihr genehmigten und über Jahre umgesetzten Beistatuten 1999/2000 abgewandt habe und sich N*** sowie die neuen Stiftungsräte G*** und H*** als Vertreter der Mutter und deren (neuen) Interessen betrachtet hätten. Aus den Reglementen vom 16.01.2004, 19.06.2006 und 27.12.2006 sowie aus der Stiftungs-Zusatzurkunde vom 20.03.2009 gehe deutlich hervor, dass der (ursprüngliche und spätere) Wille von K1*** zum Stiftungsweck, zu den Stiftungsbegünstigten und ihren Rechten etc., wie er etwa aus den Beistatuten vom 13.05.1985 klar hervorgehe, im Rahmen der "Sanierung" der Beklagten in keiner Weise - mit Ausnahme der Bestellung von K2*** als Begünstigte - umgesetzt worden sei. Standpunkt des Klägers sei, dass formal korrekt erlassene Beistatuten - wegen § 879 ABGB - nichtig (ungültig) seien, soweit sie inhaltlich gegen den unabänderlichen, erstarrten oder sonst massgeblichen Stifterwillen verstossen würden. Das erstmals vorgelegte Schreiben vom 08.03.1985 sei vom Stiftungsrat der Beklagten, beginnend ab dem Jahr 2003, nicht beachtet worden. Neben den in jenem Schreiben gewünschten Statutenänderungen sollen die Begünstigten einfach in Beistatuten (Nebenstatuten) bezeichnet werden. Der Passus "Vom Stiftungsrat in einer von ihm bestimmten Form und Art" sei über expliziten Wunsch des Stifters bewusst gestrichen worden. Die Beistatuten, datiert vom 13.05.1985, unterzeichnet bloss vom Stifter, könnten somit als statutenkonform zustandege kommene und deshalb rechtswirksame Beistatuten nach dem Willen des Stifters angesehen werden. Damit sei auch erklärt, weshalb es weder die Rechtsanwälte L*** noch N*** als notwendig erachtet haben, im Stiftungsrat Beistatuten zur Festlegung der Zweckadressaten zu beschliessen Ohne Zweifel würden diese Beistatuten exakt wiedergeben, was der Stifter im Jahre 1985 bei der Stiftungs-errichtung in Bezug auf die Begünstigten (also die Zweckadressaten) und deren Rechte und Kompetenzen wollte. Die von K1*** und dem Kläger gemäss Schreiben der Rechtsanwälte L*** vom 08.03.1985 weiters gewünschte Abänderung von Art 6 der Statuten vom 18.02.1985 belege klar den Stifterwillen zur Kompetenz der Begünstigten zur Benennung von Stiftungsräten. Auch dieser Stifterwille sei zu verwirklichen. Nach den bereits im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen seien die gewünschten Statutenänderungen am 18.03.1985 vom gesamten Stiftungs-rat beschlossen und auch beim Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt worden. Auch dies bestätigte, dass der Wille des Vaters des Klägers als "echter" Stifter zählte.
9.2. Die Beklagte bestritt und brachte ergänzend vor, dass es unbestritten sei, dass K1*** der wirtschaftliche Stifter gewesen sei. Wenn ein Stifter Beistatuten abzeichne, die nach ihrem unzweifelhaften Wortlaut der Stiftungsrat erlassen solle, so drücke der Stifter wohl aus, dass er es gut heisse, wenn der Stiftungsrat genau solche Beistatuten erlasse, mehr aber auch nicht.
10. Das Erstgericht nahm im 2. Rechtsgang Beweis auf durch die von den Streitteilen (A bis Z21, 1 bis 94) vorgelegten Urkunden, fernen durch den von der Beklagten in Ablichtung vorgelegten Akt zu GZ. 03 CG.2008.73 sowie durch einvernehmliche Verlesung der Protokolle über die Einvernahme des Zeugen O*** sowie des Klägers, der P*** und des G*** als Parteien, jeweils aus der Akte 03 CG.2008.73 und stellte mit Urteil vom 28.03.2013 (ON 78) mit Wirkung zwischen den Streitteilen fest, dass der Kläger seit 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit Ermessensbegünstigter der Beklagten im Sinne von § 7 Abs. 1 StiftG ist. Das weitere Klagebegehren des Inhaltes, es wird mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, dass
a) der Kläger seit 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit alleiniger und unbeschränkter Begünstigungs-berechtigter am gesamten Vermögen der Beklagten ist und in dieser Eigenschaft über sein Verlangen jederzeit Anspruch auf Teile oder die Gesamtheit des Kapitals und/oder der Erträge der Beklagten hat;
in eventu
der Kläger seit 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit alleiniger Begünstigter am gesamten Vermögen der Beklagten ist,
in subeventu
der Kläger seit 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit über seine Stellung als Ermessenbegünstigter der Beklagten im Sinne von § 7 Abs 1 StiftG hinaus Begünstigter der Beklagten ist;
der Kläger seit 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit das Recht zur jederzeitigen Änderung der personellen Zusammensetzung des Stiftungsrats der Beklagten hat;
in eventu
der Kläger seit 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit ein verbindliches Vorschlags- und Vetorecht in Bezug auf die personelle Zusammensetzung und Änderung des Stiftungsrats der Beklagten hat;
in subeventu
der Kläger seit 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit ein Vorschlags- und Vetorecht in Bezug auf das Kooptationsrecht des Stiftungsrats der Beklagten hat;
b) der Kläger seit 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäfts-unfähigkeit das Recht zur jederzeitigen Auflösung der Beklagten durch deren Stiftungsrat hat und dem Kläger in diesem Fall der gesamte Liquidationserlös zufällt;
in eventu
der Kläger seit 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit ein verbindliches Vorschlags- und Vetorecht in Bezug auf die Auflösung der Beklagten durch deren Stiftungsrat hat und ihm im Fall der Auflösung der gesamte Liquidationserlös zufällt;
in subeventu
der Kläger seit 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit ein Vorschlags- und Vetorecht in Bezug auf die Auflösung der Beklagten durch deren Stiftungsrat hat und ihm im Fall der Auflösung der Beklagten durch deren Stiftungsrat hat und ihm im Fall der Auflösung der gesamte Liquidationserlös zufällt;
c) der Kläger seit 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit das Recht zur Änderung der Beistatuten der Beklagten durch deren Stiftungsrat hat;
in eventu
der Kläger seit 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit ein verbindliches Vorschlags- und Vetorecht in Bezug auf Änderungen der Beistatuten der Beklagten durch deren Stiftungsrat hat;
in subeventu
der Kläger seit 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit ein Vorschlags- und Vetorecht in Bezug auf Änderungen der Beistatuten der Beklagten durch deren Stiftungsrat hat;
d) die ehemals Zweitbegünstigte K2*** ihre Rechte gegenüber der Beklagten in Bezug auf ihre Begünstigung, im Zusammenhang mit der Besetzung des Stiftungsrats, mit der Auflösung der Stiftung und mit der Änderung von Statuten und Beistatuten nur mit Zustimmung des Klägers rechtswirksam ausüben konnte und dass die Beklagte Ausschüttungen an die ehemals Zweibegünstigte K2*** nur mit Zustimmung des Klägers rechtswirksam vornehmen konnte;
in eventu
die ehemals Zweitbegünstigte K2*** ihre Rechte gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit der Besetzung des Stiftungsrats, mit der Auflösung der Stiftung und mit der Änderung von Statuten und Beistatuten nur mit Zustimmung des Klägers rechtswirksam ausüben konnte und in ihrer Begünstigung auf die Erlöse des Stiftungsvermögens der Beklagten beschränkt war"
wurde hingegen abgewiesen. Ferner wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten die mit CHF 72.050,92 bestimmten Kosten zu ersetzen.
Begründet wurde das Urteil wie folgt:
11. Entscheidungsgründe:
11.1. Der Vater des Klägers war der spanische Staatsangehörige K1*** oder Vater des Klägers), geboren am . K1 war verheiratet mit der *** Staatsangehörigen K2***, geb. am *** (im Folgenden: Mutter des Klägers). Die Eltern des Klägers, also K1*** und K2***, hatten bis zu Beginn der 80er-Jahre ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien. In den 80er-Jahren verlegten sie ihren Wohnsitz in die Schweiz. Die Eltern des Klägers heirateten am *** in ***. Der Vater des Klägers verdiente durch seine berufliche Tätigkeit und seine Geschäfte im Laufe seines Lebens das Familienvermögen. Der Vater des Klägers verstarb am *** in ***. Die Mutter des Klägers, die selbst nicht berufstätig war, verstarb am ***. Die Eltern des Klägers haben keinerlei Ehepakte oder sonstige Vereinbarungen abgeschlossen, mit dem sie ihren Güterstand einer bestimmten Rechtsordnung unterstellt haben.
11.2. Die Eltern des Klägers hatten insgesamt sieben Kinder, wobei das sechste Kind R*** im Kleinkindalter verstarb. Es verblieben dem Ehepaar sechs Kinder, nämlich der Kläger, S***, T***, O*** , U*** und V***. K1*** war ein autoritärer und strenger Mensch, die Mutter des Klägers war eine starke Persönlichkeit und sehr stur. Die autoritäre Auffassung des K1*** und der Mutter des Klägers zeigt sich in einer Familienkrise, die sich zum um die Hochzeit von U*** abspielte. Die Eltern des Klägers und von U*** lehnten dessen Ehepartnerin ab und drängten darauf, dass die Kinder die Hochzeit ihres Bruders nicht besuchen. Alle Kinder besuchten aber die Hochzeit des Bruders, was dazu führte dass alle mit Ausnahme des Klägers enterbt wurden. Bis Mitte der 80er-Jahre blieb der Kläger das einzige Kind, zu dem die Eltern noch Kontakt hatten. Im Jahr 1985 wurde der Familienstreit beigelegt, als O*** seinen Vater darum bat, Pate seines Sohnes zu werden. Es entstand dann in der Gunst der Eltern wieder eine Trendumkehr und es gewann O*** zusehends das Vertrauen seiner Eltern zurück.
11.3. Das Vermögen wurde, wie bereits festgestellt wurde, von K1*** verdient. Praktisch alle Bankkonten der Eltern waren gemeinsame Bankkonten. Der Vater des Klägers war Rechtsanwalt.
11.4. Im Jahr 1985 wurde über Auftrag des Vaters des Klägers durch die I***, die Beklagte begründet.
Der Wille des wirtschaftlichen Stifters K1*** war darauf gerichtet, dass das Vermögen der Stiftung bzw. die Erträgnisse aus der Verwaltung Personen aus dem Kreis seiner Familie (Familie definiert als Ehegattin und Nachkommen) zukommen sollen. Nicht festgestellt werden kann, dass der Wille des wirtschaftlichen Stifters anlässlich der Stiftungsgründung darauf gerichtet war, dass das Vermögen der Stiftung bzw. die Erträgnisse aus der Verwaltung konkreten Personen aus dem Kreis der Familienangehörigen zufallen solle. Die konkrete Auswahl der in den Genuss der Zuwendungen bzw. Vergünstigungen kommenden Angehörigen sollte der Stiftungsrat vornehmen. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Wille des wirtschaftlichen Stifters anlässlich der Stiftungsgründung darauf gerichtet war, dass dem Kläger irgendwelche Rechte in Bezug auf die Stiftungsorganisation (Zusammensetzung des Stiftungsrates) oder Abänderung von Statuten bzw. Beistatuten zukommen sollten.
11.5. Nach deren Gründung wurde die Beklagte mit Mitteln, die der Vater des Klägers ins Verdienen gebracht hat, ausgestattet. Die Gründung der beklagten erfolgte über Vermittlung der Anwaltskanzlei L*** in . Diese nahm mit Schreiben vom 14.02.1985 mit N Kontakt auf und ersuchte um Gründung einer Stiftung mit dem Namen D***. Das entsprechende Auftragsschreiben lautete wie folgt:
"Bezugnehmend auf mein Telex vom 5. Februar 1985 teile ich Ihnen nachstehend die Informationen zur Gründung der in der Betreffzeile genannten Stiftung mit.
Bitte nehmen Sie für die Stiftung die Musterstatuten an, die ich üblicherweise verwende, d.h. jene, die dem Stiftungsrat eine Befugnis zur Entscheidung nach freiem Ermessen verleihen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir ausser den in deutscher Sprache abgefassten Statuten auch zwei Exemplare der ins französische übersetzten Statuten übermitteln würden.
Die Informationsbestandteile bezüglich der Gründung dieser neuen Stiftung sind wie folgt:
Der gewählt Name ist: D***
Der Sitz der Stiftung wird *** sein.
Das Stiftungskapital beträgt SFR 30'000.00
Ich übermittle Ihnen mit diesem Schreiben eine Hinterlegungserklärung der W***, mit Datum vom 7. Februar 1985
Zweck/Ziel der Stiftung ist der übliche Zweck von Familienstiftungen.
Die Errichtungsformalitäten für die Stiftung sollen durch I*** erfolgen, um die Anonymität des echten Stifters zu wahren.
Es ist vorgesehen, dass der Stiftungsrat sich wie folgt zusammensetzt:
Herr L1***, Vorsitzender, welcher unter seiner individuellen Unterschrift handelt.
Herr L2***, Sekretär, welcher unter seiner individuellen Unterschrift handelt.
Sie selbst - wenn Sie diese Funktionen übernehmen möchten - mit einer gemeinschaftlichen Unterschrift zu Dritt. Bitte glauben Sie mir, dass diese Besonderheit einer gemeinschaftlichen Unterschrift zu Dritt nicht als Zeichen eines Misstrauens Ihnen gegenüber zu werten ist, sondern trägt nur einem psychologischen Aspekt des betreffenden Kunden Rechnung.
In diesem Schreiben übermittle ich Ihnen die von Herrn L2*** und mir selbst unterzeichneten Annahmeformeln dieser Funktion.
Aus diskretionsgründen wäre es mir angenehm, wenn die zu errichtende Stiftung beim Handelsregister nur hinterlegt und nicht eingetragen würde.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass jede für diese Stiftung bestimmte Korrespondenz an folgende Adresse zu richten ist:
D***
11.5. Die Gründung der beklagten Partei wurde von der I*** am 18.02.1985 beim Öffentlichkeitsregister angemeldet.
11.6. Die in der Stiftungsurkunde erwähnten Statuten der beklagten Partei vom 18.02.1985 lauteten wie folgt (Urkunde laut Akt des Öffentlichkeitsregisters):
"Art. 1
Firma, Sitz, Dauer, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Unter der D*** besteht eine Familienstiftung mit selbstständiger juristischer Persönlichkeit im Sinne von Art 552 ff des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926.
Der Sitz der Stiftung ist in ***.
Ihre Dauer ist unbegrenzt.
Durch Beschluss des Stiftungsrates kann der Sitz der Stiftung jederzeit und ohne vorherige Auflösung ins Ausland verlegt werden.
Alle Rechtsverhältnisse, die durch Errichtung und Bestand der Stiftung begründet werden, unterliegen dem für den Sitz der Stiftung geltenden Recht. Die Stiftung hat ihren ordentlichen Gerichtsstand bei dem für ihren Sitz zuständigen Gericht.
Art. 2
Zweck
Zweck der Stiftung ist die Verwaltung ihres Vermögens zu Gunsten der Begünstigten, denen sie die Erträgnisse oder auch das Vermögen und den Stiftungsfonds oder andere Vergünstigungen, die daraus entstehen, zuwenden kann.
Art. 3
Stiftungsfonds
Der Stiftungsfonds beträgt SFr 30'000,-- (dreissigtausend Schweizer Franken).
Es können jederzeit andere Werte in die Stiftung eingebracht werden, durch Vereinbarung unter Lebenden oder auf den Todesfall.
Art. 4
Haftung
Für Verbindlichkeiten haftet nur das Stiftungsvermögen.
Art. 5
Begünstigung
Der Stiftungsrat bezeichnet die Begünstigten, denen er die Erträgnisse oder auch das Vermögen und den Stiftungsfonds und anderen Vergünstigungen, welche aus diesen Werten entstehen, zuwenden kann.
Die Begünstigten werden vom Stiftungsrat in einer von ihm bestimmten Form und Art bezeichnet, und zwar in den Beistatuten. Ihre Bezeichnung kann definitiv oder vorläufig sein.
Es ist einem Begünstigten nicht gestattet, seine Rechte an der Stiftung ganz oder teilweise zu zedieren, in Pfändungen zu geben oder zu ver-pflichten. Sollte ein Begünstigter sich nicht an diese Vorschriften halten, so verliert er jegliche Rechte gegenüber der Stiftung und es können ihm namens der Stiftung keine Leistung, kein Vorschuss oder andere Vorteile gewährt werden.
Der unentgeltlich erlangte Stiftungsgenuss kann dem Destinatär auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses (Art 567 Abs 3 PGR) nicht entzogen werden. Der Stiftungsgenuss kann dem Begünstigten auf dem Wege der Exekution unter gar keinem Vorwand entzogen werden.
Der Stiftungsrat kann Ansprüchen und Forderungen, die ein Begünstigter auf Verlassung einer ausländischen Behörde oder indem er sich auf ausländische Rechtsordnung stützt, nicht nachkommen.
Art. 6
Zusammensetzung und Erneuerung des Stiftungsrates
a) Oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Ihm obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung der Stiftung in unbeschränkter Weise.
b) Der Stiftungsrat besteht aus höchstens drei natürlichen oder juristischen Personen. Wenigstens ein Mitglied muss im Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz haben. Der Stiftungsrat bestellt sich durch Kooptation, selbst wenn nur ein Mitglied übrig bleibt.
Wenn der Stiftungsrat aus irgendeinem Grund sich nicht selbst ergänzen kann, werden seine Mitglieder durch das Fürstliche Liechtensteinische Landgericht in Vaduz bestellt.
c) Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt einen Präsidenten, eventuell einen Vizepräsidenten und einen Sekretär. Letzterer braucht nicht Mitglied des Stiftungsrates zu sein.
d) Die Stiftungsratsmitglieder können jederzeit ihr Amt niederlegen, ohne hierfür Gründe anzugeben.
Art. 7
Kompetenzen des Stiftungsrates
In die Kompetenzen des Stiftungsrates fallen alle die Stiftung betreffenden Angelegenheiten. Insbesondere ist er zuständig für
a) die Geschäftsführung der Stiftung,
b) die Bestellung der Stiftungsbegünstigten und die Bestimmung ihrer Rechte,
c) die Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
d) die Bestellung und Abberufung der Kontrollstelle sowie von Bevollmächtigten,
e) die Erlassung und Änderung der Beistatuten,
f) die Änderung und Ergänzung der Stauten,
g) die Auflösung der Stiftung.
Art. 8
Beschlussfassung
a) der Stiftungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten an einem von ihm bezeichneten Ort, sooft es notwendig oder zweckmäßig ist.
Der Stiftungsrat ist mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstag durch eingeschriebenen Brief einzuberufen.
Der Präsident muss zu einer Sitzung einladen, wenn auch nur ein Mitglied des Stiftungsrates schriftlich unter Angabe des Zweckes dies verlangt.
b) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, vorausgesetzt, dass diese die Mehrheit der Stiftungsrates bilden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
c) Die Beschlüsse des Stiftungsrates können auch auf dem Zirkularwege gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.
d) Über die Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
Art. 9
Vertretung
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung gegenüber Dritten und vor allen in- und ausländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden.
Die Mitglieder des Stiftungsrates zeichnen kollektiv zu zweien. Wenn der Stiftungsrat ausnahmsweise nur aus einem Mitglied besteht, so zeichnet dieses einzeln für die Stiftung.
Art. 10
Buchführung und Bilanzierung
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
Je auf das Ende eines Jahres ist eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung nach soliden kaufmännischen Grundsätzen aufzustellen.
Art. 11
Kontrollstelle
Der Stiftungsrat hat das Recht nicht aber die Pflicht, jederzeit eine Kontrollstelle zur Überprüfung der Jahresrechnung zu ernennen.
Art. 12
Beistatuten
Der Stiftungsrat ist berechtigt, in Beistatuten zusätzliche Bestimmungen zu den vorliegenden Statuten festzuhalten.
Die Beistatuten bedürfen der Schriftlichkeit.
Art. 13
Statutenänderung, Liquidation und Auflösung
Der Stiftungsrat kann jederzeit eine Statutenänderung und eine teilweise oder vollständige Auflösung der Stiftung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften beschliessen.
Sollten sich die Verhältnisse, unter denen die Stiftung errichtet wurde, wesentlich ändern oder die Erfüllung ihres Zweckes gefährdet werden (z.B. durch politische oder wirtschaftliche Ereignisse), oder wenn dem Stiftungsvermögen von irgendeiner Seite her Gefahr droht, so kann der Stiftungsrat die Auflösung der Stiftung beschliessen.
Die Aufhebung der Stiftung erfolgt von Gesetzes wegen, sobald ihr Zweck unerreichbar geworden ist, insbesondere wenn der Stiftungszweck nicht mehr verwirklicht werden kann oder wenn sie mangels genügenden Vermögens ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen kann.
Bei Auflösung der Stiftung ist ihr Vermögen an die Stiftungsbegünstigten nach den Vorschriften der Beistatuten aufzustellen."
11.7. Am 07.03.1985 fassten die Stiftungsräte L1*** und L2*** den Beschluss, die Statuten sowie das Zeichnungsrecht zu ändern. Der entsprechende Beschluss hat folgenden Wortlaut (Urkunde laut Akt des Öffentlichkeits-registers):
"Der unterzeichnete Stiftungsrat der D*** beschliesst hiermit, gestützt auf Art. 13 der Statuten folgende Änderung:
Art. 9 Abs. 2 der Statuten wird abgeändert wie folgt:
"Der Stiftungsrat bestimmt das Zeichnungsrecht seiner Mitglieder."
Das Zeichnungsrecht der L1*** und L2***, CH-***, wird von Einzel- in Kollektivzeichnung abgeändert.
Genf, den 7. März 1985 Der Stiftungsrat:
L1*** L2***"
11.8. Mit Schreiben vom 08.03.1985 teilte L1*** Herrn N*** Folgendes mit (Beilage 88) :
"Lieber Herr Kollege,
Nach Prüfung der Statuten der oben genannten Stiftung durch meine Mandanten fragen diese, die in dieser Hinsicht etwas speziell sind, ob die nachtstehend genannten Änderungen vorgenommen werden können. Ich erlaube mir, mich auf die französische Übersetzung der Statuten zu stürzen, um ihnen die Korrektur mitzuteilen, die somit am Wortlaut vorgenommen werden müssten, wenn dies im Sinne der Liechtensteinischen Gesetze möglich ist.
Art 5 - Begünstigte, Absatz 2. Der neue Text würde wie folgt lauten: "Die Begünstigten werden in Nebenstatuten bezeichnet. Ihre Bezeichnung kann endgültig oder vorläufig geschehen. (...)
Mit freundlichen Grüssen
L1***
11.9. Am 18.03.1985 fassten die Stiftungsräte L1***, L2*** und N*** den folgenden Beschluss:
"Der unterzeichnete Stiftungsrat der D*** beschliesst hiermit gestützt auf Art. 13 der Statuten folgende Änderung:
Art. 5 Abs. 2 der Statuten wird wie folgt abgeändert:
"Die Begünstigten werden in den Beistatuten bezeichnet. Ihre Bezeichnung kann unwiderruflich oder widerruflich sein."
Art. 5 b) Abs. 2 der Statuten wird wie folgt abgeändert:
"Wenn der Stiftungsrat aus irgendeinem Grund sich nicht selbst ergänzen kann, werden seine Mitglieder durch den oder die bezeichneten Begünstigten bestellt, ansonsten durch das Fürstlich Liechtensteinische Landgericht in Vaduz.
Genf/Vaduz, den 18. März 1985
Der Stiftungsrat:
L1***
L2***
N***"
11.10. Am 13.05.1985 fertigte K1*** folgende "Beistatuten" der D*** (Beilage O):
"Gemäss Artikel 5 und 12 der D***, erlässt der Stiftungsrat folgende Nebensatzung:
A. DER ERSTE BEGÜNSTIGTE
ARTIKEL I
Zu seinen Lebzeiten ist K1***, derzeit wohnhaft in Genf, alleiniger Begünstigter der D***.
ARTIKEL II
In dieser Eigenschaft hat er Anspruch auf die Erlöse der D*** sowie auf sein gesamtes Kapital und auf sein Vermögen sowie auf alle Vorteile, die aus diesen Vermögenswerte erwachsen.
B. DER ZWEITE BEGÜNSTIGTE
ARTIKEL III
Nach dem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes des ersten Begünstigten, wird dessen Ehefrau zur alleinigen Begünstigten der D***.
In dieser Eigenschaft hat sie Anspruch auf die Erlöse der Stiftung.
Sie wird ebenfalls in den Vorzug aller anderen dem ersten Nutznießer zustehenden Rechte kommen, kann diese aber nur mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes A*** ausüben.
ARTIKEL V
Falls A*** vor K2*** sterben sollte, kann diese nach dem Tode ihres Sohnes oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes desselben alleine sämtliche dem ersten Begünstigten zustehenden Rechte ausüben.
C. DER DRITTE BEGÜNSTIGTE
ARTIKEL VI
Nach dem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von K2***, wobei K1*** selbst bereits verstorben sein muss, wird A*** zum alleinigen Begünstigten der Stiftung.
ARTIKEL VII
In dieser Eigenschaft hat er Anspruch auf die Erlöse der D*** sowie auf deren gesamtes Kapital und auf deren Vermögen sowie auf alle Vorteile, die aus diesen Vermögenswerte erwachsen.
Er tritt ebenfalls in den Verzug sämtlicher dem ersten Nutznießer zustehenden Rechte.
Allerdings muss A***, falls erforderlich, für die Erziehung und den Unterhalt aller Enkelkinder von K1*** und K2*** sorgen; und zwar nur in Einklang mit seinem Gewissen und ohne dass eine Klage oder Reklamation seitens der Enkelkinder oder deren Vertreter erhoben werden kann.
D. DIE ANDEREN BEGÜNSTIGTEN
ARTIKEL VIII
Nach dem Tod oder Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes des A*** und im Falle, dass dieser keine besonderen Verfügungen erlassen hat, wird die Stiftung aufgelöst und die Vermögenswerte werden zu gleichen Teilen zwischen den Enkelkindern von K1*** und K2*** aufgeteilt, wobei diese (Enkelkinder) pro Kopf gezählt werden, unabhängig von ihrer Abstammung.
ARTIKEL LX
Falls eines der Enkelkinder vorher verstirbt, wird dessen Anteil zu gleichen Teilen zwischen den anderen überlebenden Enkelkindern aufgeteilt.
E. STIFTUNGSRAT
ARTIKEL X
Der Stiftungsrat besteht aus:
L1***,
L2***,
N***.
Die Stiftung wird durch die gemeinschaftliche Unterschrift von zwei Mitgliedern des Rates verpflichtet ist, wobei festgelegt wird, dass der liechtensteinische Vertreter über eine gemeinschaftliche Unterschrift der drei Mitglieder verfügen muss.
ARTIKEL XI
Zu seinen Lebzeiten kann K1*** nach Belieben die Änderung der Zusammensetzung des Stiftungsrats ändern.
Nach seinem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes kann nur K2*** mit schriftlicher Zustimmung ihres Sohns A*** die Zusammensetzung des Stiftungsrats ändern. Bei Vorversterben oder Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von A*** kann K2*** nach Belieben die Zusammensetzung des Stiftungsrats ändern. Nach deren Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von K2*** kann nur A*** die Zusammensetzung des Stiftungsrats ändern.
F. AUFLÖSUNG
ARTIKEL XII
Zu seinen Lebzeiten kann K1*** jederzeit die Auflösung der Stiftung durch den Stiftungsrat veranlassen. Sämtliche Vermögenswerte fallen ihm dann mit vollem Recht zu.
ARTIKEL XIII
Nach dem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von K1*** kann nur K2*** mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes A*** die Auflösung der Stiftung durch den Stiftungsrat veranlassen. Bei Vorver-sterben oder Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von A***, kann K2*** nach Belieben die Auflösung der Stiftung durch den Stiftungsrat veranlassen.
Nach dem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von K2*** kann nur A**** die Auflösung der Stiftung durch den Stiftungsrat veranlassen.
Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen, werden alle Vermögenswerte der Stiftung dann dem oder den in der vorliegenden oder der dann geltenden Nebensatzung bezeichneten Begünstigten zugeteilt.
ARTIKEL XIV
Nach dem Tod von K2*** und A*** wird, falls letzterer keine anderweitigen Verfügungen getroffen hat, die Stiftung aufgelöst und zwischen in der vorliegenden oder der dann geltenden Nebensatzung bezeichneten Begünstigten aufgeteilt.
G. DIVERSES
ARTIKEL XV
Zu seinen Lebzeiten kann K1*** jederzeit die vorliegenden Nebensatzungen durch den Stiftungsrat ändern lassen.
Nach seinem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes kann nur K2*** mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes A*** die vorliegende Nebensatzung durch den Stiftungsrat ändern lassen. Bei Vorversterben oder Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von A*** kann K2*** nach Belieben die vorliegende Nebensatzung durch den Stiftungsrat ändern lassen.
Nach dem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von K2*** , kann A*** nach Belieben die vorliegende Nebensatzung durch den Stiftungsrat ändern lassen. ......
Der Stiftungsrat"
11.11. Einer Beschlussfassung des Stiftungsrates wurden diese Beistatuten nicht unterzogen. Auch kann nicht festgestellt werden, dass diese Beistatuten von einem oder mehreren Mitgliedern des Stiftungsrates unterfertigt worden sind.
11.12. Am 05.05.1986 unterfertigte X*** und Y***, die die Herren L1*** und L2*** als Stiftungsräte ersetzt hatten, eine Urkunde die als Beistatuten der beklagten Partei bezeichnet war, wobei diese von K1*** mitgefertigt wurde. Als Erstbegünstigter wurde in diesen Statuten K1*** bezeichnet. Als Zweitbegünstigte beim Tod von K1*** wurde die Mutter des Klägers bezeichnet. Im Falle von deren Tod wurde als Drittbegünstigter der Kläger eingesetzt.
11.13. Im Übrigen enthielten diese Beistatuten entscheidungs-wesentlich das Folgende:
"A DER ERSTBEGÜNSTIGTE
........
ARTIKEL III
Im Falle der gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit von K1*** bleibt dieser einzig und allein Begünstigter der Stiftung.
Auf K2***, die Ehefrau von K1***, gehen jedoch automatisch diejenigen Verwaltungsbefugnisse über, die aus den vorliegenden Beistatuten sowie aus jener Verwaltungsvereinbarung erwachsen, die zwischen dem Erstbe-günstigten und den Mitgliedern des Stiftungsrates unterzeichnet wurden.
B DER ZWEITBEGÜNSTIGTE
ARTIKEL IV
Beim Tod von K1*** wird seine Ehefrau K2***, zur einzigen und alleinigen Begünstigten der D***.
ARTIKEL V
In dieser Eigenschaft verfügt sie über genau die gleichen Rechte wie ihr verstorbener Ehemann und dies im Rahmen der vorliegenden Beistatuten und der vorgenannten Verwaltungsvereinbarung.
.......
E. DER STIFTUNGSRAT
ARTIKEL XII
Herr X*** ,
Herr Y*** ,
beide Mitarbeiter von M***.
Die Stiftung wird rechtsgültig durch die Kollektivzeichnung zweier Mitglieder ihres Rates verpflichtet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der liechtensteinische Repräsentant über eine Kollektivzeichnung zu Dreien verfügt.
ARTIKEL XIII
Zu seinen Lebzeiten kann K1*** jederzeit die Abänderung der Zusammensetzung des Rates der D*** verlangen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist seine Ehefrau, K2***, allein berechtigt, die Zusammensetzung des Stiftungsrates abzuändern.
Beim Tode von K2*** oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist A*** sodann allein berechtigt, die Abänderung des Stiftungsrates zu verlangen.
F AUFLÖSUNG DER STIFTUNG
ARTIKEL XIV
Zu seinen Lebzeiten kann K1*** jederzeit die Auflösung der Stiftung verlangen.
Das gesamte Stiftungsvermögen kommt ihm sodann ohne weiteres zu.
Beim Tode von K1*** oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsfähigkeit kann seine Ehefrau, K2***, allein die Auflösung der Stiftung verlangen.
Beim Tode von K2*** oder im Falle ihrer Geschäftsunfähigkeit kann A*** sodann allein die Auflösung der Stiftung verlangen.
Soweit die in einer abgeänderten Fassung der vorliegenden Beistatuten enthaltenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, ist das Stiftungs-vermögen im Falle der Auflösung der Stiftung auf Verlangen von K2*** oder von A*** gemäss den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Auflösung in Kraft befindlichen Beistatuten zu verteilen.
G Sonstiges
ARTIKEL XV
Zu seinen Lebzeiten kann K1*** allein jederzeit die vorliegenden Beistatuten durch den Stiftungsrat abändern lassen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kommt dieses Recht seiner Ehefrau, K2***, zu.
Beim Tode von K2*** oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann A*** seinerseits die Abänderung der Beistatuten der D*** durch den Stiftungsrat verlangen.
ARTIKEL XVI
Die vorliegenden Beistatuten annullieren und ersetzen die zuvor mit Datum vom 28. Februar 1986 durch den Rat der D*** errichteten Beistatuten .......
Der Stiftungsrat"
11.14. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese "Beistatuten" einer weiteren, über die Unterfertigung hinausgehenden Beschlussfassung unterzogen wurden. N*** wurde in die Beschlussfassung nicht involviert.
11.15. Der Inhalt der aufgehobenen "Beistatuten" vom 28.02.1986 kann nicht festgestellt werden.
11.16. Am 28.11.1986 fertigten X*** und Y*** sowie K1*** eine weitere Urkunde, die als Beistatuten der beklagten Partei bezeichnet war und welche in ihren entscheidungswesentlichen Teilen lautete wie folgt:
"A DER ERSTBEGÜNSTIGTE
.........
ARTIKEL III
Im Falle der gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit von K1*** bleibt dieser einzig und allein Begünstigter der Stiftung.
Diejenigen Verwaltungsbefugnisse, die aus den vorliegenden Beistatuten sowie aus jener Verwaltungsvereinbarung erwachsen, die zwischen dem Erstbegünstigten und den Mitgliedern des Stiftungsrates unterzeichnet wurden, gehen jedoch automatisch auf K2***, die Ehefrau von K1***, über, die jedoch nur mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes A*** handeln kann.
B DER ZWEITBEGÜNSTIGTE
ARTIKEL IV
Beim Tod von K1*** wird seine Ehefrau K2***, zur einzigen und alleinigen Begünstigten der D***.
ARTIKEL V
In dieser Eigenschaft hat sie Anspruch auf die Erträge der Stiftung. Sie geniesst auch sämtliche sonstigen Rechte, welche dem Erstbegünstigten zukamen, sie kann jedoch nur mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes A*** ausüben.
Sollte A*** vor seiner Mutter versterben, so kann diese ab dem Tode ihres Sohnes oder im Falle der gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit desselben die dem Erstbegünstigten zugewiesenen Rechte allein ausüben.
......
ARTIKEL XII
Der Stiftungsrat setzt sich zusammen aus:
Herrn X*** ,
Herrn Y*** ,
beide Mitarbeiter von M****, sowie aus
N***
als liechtensteinischen Repräsentanten.
Die Stiftung wird rechtsgültig durch die Kollektivzeichnung zweiter Mitglieder ihres Rates verpflichtet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der liechtensteinische Repräsentant über eine Kollektivzeichnung zu Dreien verfügt.
ARTIKEL XIII
Zu seinen Lebzeiten kann K1*** jederzeit die Abänderung der Zusammensetzung des Rates der D*** verlangen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist seine Ehefrau, K2***, allein berechtigt, die Zusammensetzung des Stiftungsrates abzuändern, jedoch mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes A***.
Beim Tode von K2*** oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist A*** sodann allein berechtigt, die Abänderung des Stiftungsrates zu verlangen.
ARTIKEL XIV
Zu seinen Lebzeiten kann K1*** jederzeit die Auflösung der Stiftung verlangen.
Das gesamte Stiftungsvermögen kommt ihm sodann ohne weiteres zu.
Beim Tode von K1*** oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann seiner Ehefrau, K2***, allein die Auflösung der Stiftung verlangen, jedoch mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes A*** .
Beim Tode von K2*** oder im Falle ihrer Geschäftsunfähigkeit kann A*** sodann allein die Auflösung der Stiftung verlangen.
Soweit die in einer abgeänderten Fassung der vorliegenden Beistatuten enthaltenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, ist das Stiftungsvermögen im Falle der Auflösung der Stiftung auf Verlangen von K2*** und/oder von A*** gemäss den Bestimmungen oder zum Zeitpunkt der Auflösung in Kraft befindlichen Beistatuten zu verteilen.
ARTIKEL XV
Zu seinen Lebzeiten kann K1*** allein jederzeit die vorliegenden Beistatuten durch den Stiftungsrat abändern lassen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kommt dieses Recht seiner Ehefrau, K2*** , zu, jedoch mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes, A***.
Beim Tode von K2*** oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann A*** seinerseits die Abänderung der Beistatuten der D*** durch den Stiftungsrat verlangen.
ARTIKEL XVI
Die vorliegenden Beistatuten annullieren und ersetzen die zuvor mit Datum vom 28. Februar 1986 durch den Rat der D*** errichteten Beistatuten ebenso wie jene, die mit Datum vom 5. Mai 1986 auf Verlangen des Erstbegünstigten errichtet wurden. .....
Der Stiftungsrat"
11.17. Diese "Beistatuten" wurden keiner weitergehenden Beschlussfassung unterzogen. Insbesondere stimmte der liechtensteinische Stiftungsrat N*** diesen Statuten nicht zu bzw. wurde in die Beschlussfassung nicht miteinbezogen.
11.18. Am 25.04.1988 unterfertigten X*** und das neue Stiftungsratsmitglied Z*** eine weitere Urkunde, die als Beistatuten der beklagten Partei bezeichnet war. Diese änderte die "Beistatuten" vom 28.11.1986 insbesondere darin ab, dass die in Art. III,V,XIII,XIV und XV angeordneten Zustimmungsbefugnisse des Klägers wieder aus den "Beistatuten" entfernt wurden und sie lauteten in ihren entscheidungswesentlichen Teilen wie folgt:
" .........
A. DER ERSTBEGÜNSTIGTE
.......
ARTIKEL III
Im Falle der gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit von K1*** bleibt dieser einzig und allein Begünstigter der Stiftung.
Auf K2***, die Ehefrau von K1***, gehen jedoch automatisch diejenigen Verwaltungsbefugnisse über, die aus den vorliegenden Beistatuten sowie aus jener Verwaltungsvereinbarung erwachsen, die zwischen dem Erstbe-günstigten und den Mitgliedern des Stiftungsrates unterzeichnet wurde.
B DER ZWEITBEGÜNSTIGTE
ARTIKEL IV
Beim Tod von K1*** wird seine Ehefrau K2***, zur einzigen und alleinigen Begünstigten der D***.
ARTIKEL V
In dieser Eigenschaft hat sie Ansprüche auf die Erträge der Stiftung. Sie geniesst auch sämtliche sonstige Rechte, welche dem Erstbegünstigten zukamen
........
ARTIKEL XII
Der Stiftungsrat setzt sich zusammen aus:
Herrn X*** ,
Herrn Z***
beide Mitglieder von M***, sowie aus
N***
als liechtensteinischen Repräsentanten.
Die Stiftung wird rechtsgültig durch die Kollektivzeichnung zweiter Mitglieder ihres Rates verpflichtet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der liechtensteinische Repräsentant über eine Kollektivzeichnung zu Dreien verfügt.
ARTIKEL XIII
Zu seinen Lebzeiten kann K1*** jederzeit die Abänderung der Zusammensetzung des Rates der D*** verlangen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist seine Ehefrau, K2***, allein berechtigt, die Zusammensetzung des Stiftungsrates abzuändern.
Beim Tode von K2*** oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist A*** sodann allein berechtigt, die Abänderung des Stiftungsrates zu verlangen.
ARTIKEL XIV
Zu seinen Lebzeiten kann K1*** jederzeit die Auflösung der Stiftung verlangen.
Das gesamte Stiftungsvermögen kommt ihm sodann ohne weiteres zu.
Beim Tode von K1*** oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann seine Ehefrau, K2***, allein die Auflösung der Stiftung verlangen.
Beim Tode von K2*** oder im Falle ihrer Geschäftsunfähigkeit kann A*** sodann allein die Auflösung der Stiftung verlangen.
Soweit die in einer abgeänderten Fassung der vorliegenden Beistatuten enthaltenen Bestimmungen nicht anderes vorschreiben, ist das Stiftungsvermögen im Falle der Auflösung der Stiftung auf Verlangen von K2*** und/oder von A*** gemäss den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Auflösung in Kraft befindlichen Beistatuten zu verteilen.
G. Sonstiges
ARTIKEL XV
Zu seinen Lebzeiten kann K1*** allein jederzeit die vorliegenden Beistatuten durch den Stiftungsrat abändern lassen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kommt dieses Recht seiner Ehefrau, K2***, zu.
Beim Tode von K2*** oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann A*** seinerseits die Abänderung der Beistatuten der D*** durch den Stiftungsrat verlangen.
ARTIKEL XVI
Die vorliegenden Beistatuten annullieren und ersetzen die zuvor mit Datum vom 28. Februar 1986 und 28. November 1987 durch den Rat der D*** errichteten Beistatuten ebenso wie jene, die mit Datum vom 5. Mai 1986 auf Verlangen des Erstbegünstigten errichtet wurden. .....
Der Stiftungsrat"
11.19. Diese Beistatuten wurden keiner weiteren über die Unterfertigung hinausgehenden Beschlussfassung unterzogen. Insbesondere wurde der liechtensteinische Stiftungsrat N*** in die Beschlussfassung nicht miteinbezogen.
11.20. Am 11.10.1995 wurde für die Beklagte bei der M*** das Konto Nr. **** eröffnet. Das Kontoeröffnungsformular wurde von allein drei Stiftungsräten unterfertigt. In diesem Antrag wurden als Personen, die berechtigt sind die Gesellschaft gegenüber der Bank zu verpflichten, AA*** (kollektiv zu Zweien) AB*** (kollektiv zu Zweien) und N*** (kollektiv zu Dreien) genannt.
11.21. Der M*** gegenüber wurden am gleichen Tag der Vater des Klägers sowie die Mutter des Klägers als wirtschaftlich Berechtigte deklariert. An diesem Tag wurde dem Vater des Klägers sowie der Mutter des Klägers jeweils ein Einzelzeichnungsrecht auf dem Konto eingeräumt (Beilage P). Die entsprechende Erklärung wurde von AA*** und AB*** abgegeben. Ebenfalls am 11.01.1995 unterzeichneten AA*** und AB*** ein "Geschäftsführungs-mandat" hinsichtlich des Kontos *** zugunsten der AC*** . Die AC***, die O*** zuzurechnen ist, wurde zur Verwaltung der Gelder ermächtigt.
11.22. Am 06.02.1995 unterfertigten K1*** und die Mutter des Klägers als Auftraggeber und die I*** als Auftragnehmer folgenden Vertrag:
"VERTRAG
zwischen
(im weiteren "Auftraggeber" genannt)
und
I***
betreffend die Gesellschaft
D*** (im weiteren "Gesellschaft" genannt).
I.
Der Auftraggeber ermächtigt I*** hiermit, ein oder mehrere Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zu ernennen, und bittet I***, als deren Repräsentant zu fungieren.
II.
I*** stimmt hiermit zu und ernennt die folgende(n) Person(en) in den Vorstand:
N***
Vorbehaltlich der unmittelbaren Benachrichtigung des Auftraggebers ist I*** jederzeit berechtigt, die obgenannte(n) Person(en) im Wege der Ernennung anderer Angestellter oder Beschäftigter zu ersetzen und der Auftraggeber ermächtigt I*** hiermit, alle notwendigen Massnahmen für die Eintragung dieser Ersetzung ins Öffentlichkeitsregister vorzunehmen.
III.
I*** und die in den Vorstand bestellte(n) Person(en) verpflichten sich, bei Ausübung des Mandats genau nach den Anweisungen des Auftraggebers zu handeln. Fernen bleiben in Bezug auf die Handlungen der Parteien diejenigen Schranken vorbehalten, welche Gesetzt, Recht und gute Sitten sowie soziale und geschäftliche Stellung auferlegen. Deshalb haben I*** und seine Bevollmächtigten das ausdrückliche Recht (jedoch nicht die Pflicht), selbstständig ohne vorherige Anweisung zu handeln, wenn die Interessen der Gesellschaft unverzügliches Handeln erfordern, vorausgesetzt eine rechtzeitige Rücksprache mit dem Auftraggeber erscheint unmöglich.
IV.
Neben dem Auftraggeber ist/sind die nachstehende(n) Person(en) in unbeschränkter Weise befugt, I*** oder seinem/seinen Bevollmächtigten Anweisungen zu erteilen:
Diese Befugnis ist über den Tod des Auftraggebers hinaus gültig.
V.
Dieser Vertrag kann jederzeit von jeder der Parteien gekündigt werden. Der Auftraggeber kann I*** und seine(n) Bevollmächtigten somit jederzeit aus dem Amt des Repräsentanten und Vorstandsmitglieds entlassen. I*** und sein Bevollmächtigter/seine Bevollmächtigten sind ebenso jederzeit zum Rücktritt von ihren Ämtern berechtigt.
VI.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, I*** für seine Leistungen als Repräsentant ein jährliches Honorar von SFr. 500,00 und für die Vorstandsmitgliedschaft seines/seiner Bevollmächtigten ein jährliches Honorar von SFr. 2'000,00 zu zahlen, zahlbar jährlich im Voraus am 18.Februar.
VII.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, I*** und seine(n) Bevollmächtigten von jeglicher Haftung in Folge ihrer Tätigkeit aus diesem Vertrag zu befreien. Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber, I*** und seine(n) Bevollmächtigten vor allen Klagen und Beschwerden zu schützen und sie in Bezug auf sämtliche Schäden, welche aus der vorgenannten Tätigkeit entstehen, schadlos zu halten. Es wird jedoch vereinbart, dass die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht abbedungen wird.
Der Auftraggeber übernimmt zudem volle Verantwortung und Haftung für Handlungen und Anweisungen, die von Personen vorgenommen und erteilt wurden, welche er selbst ernannt hat oder auf seinen Wunsch hin ernannt wurden.
Der Auftraggeber haftet zudem für die Bezahlung des in Art VI. genannten Honorars.
VIII.
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien aus diesem Vertrag ist Vaduz."
11.23. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Klägers als alleiniger Auftraggeber am 22.04.1995 einen wortlautgleichen Vertrag unterschrieben hat.
11.24. Am 28. Und 29.05.1998 räumten die Mutter des Klägers und K1*** ihren Kindern in verschiedenen Kombinationen Zeichnungsrechte auf den Konten Nr. *** und *** die den beiden Eltern zuzurechnen waren, ein. Am 29. Mai 1998 wurde dem Kläger hinsichtlich des weiter oben erwähnten Kontos *** Kollektivunterschrift zu Zweien (mit seinem Vater oder seiner Mutter) eingeräumt. Auch seine Eltern waren kollektiv zeichnungsberechtigt (Beilage Q).
11.25. Am 04.06.1998/08.06.1998 errichtete der Vater des Klägers folgendes Testament, welches letztlich seiner Verlassenschaft auch zugrunde gelegt wurde, und zwar:
"BESTIMMUNGEN
Ich widerrufe und annulliere sämtliche Testamente oder Verfügungen von Todes wegen, die diesem Testament vorausgehen.
II
Ich erkläre den katholischen Glauben zu praktizieren, in dessen Schoss ich geboren bin, lebe und sterben möchte.
III
Ich bin in einziger Ehe und unter dem spanischen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft mit K2***, verheiratet, der ich bei diesem feierlichen Anlass meine ganze Liebe bekunden möchte, ebenso wie meine Dankbarkeit für die Güte, die Hingabe und die Liebe, die sie mir gegenüber bewiesen hat, sowie für das grosse Glück, an ihrer Seite leben zu dürfen.
Aus der Ehe sind sieben Kinder hervorgegangen, von denen das sechste Kind, R*** leider im zarten Alter verstorben ist; es verbleiben uns somit sechs Kinder, nämlich A***, S***, T***, O***, U*** und V***.
IV
Mit Ausnahme der Fälle, in denen ein schriftlicher Beweis für meinen anders lautenden Willen bestehen, erfolgen sämtliche Schenkungen, seien sie unter Lebenden oder von Todes wegen, die ein oder mehrere meiner Kinder oder Abkömmlinge unmittelbar oder mittelbar erhalten, mit der Absicht, die genannten Kinder oder Abkömmlinge zu begünstigten, und werden dabei auf das Aufbesserungsdrittel meines Nachlasses angerechnet.
Die Vermächtnisse, über die ich zu Gunsten meiner Enkelkinder verfüge, werden ebenfalls auf das Aufbesserungsdrittel angerechnet.
Übersteigt der Betrag der in den beiden vorstehenden Absätzen genannten Schenkungen und Vermächtnisse den Wert des Aufbesserungsdrittels meines Vermögens, so wird der Mehrbetrag auf das frei verfügbare Drittel angerechnet, sobald jene Schenkungen abgezogen sind, die vorgenommen wurden oder die ich vornehmen kann zu Gunsten von Personen, die nicht meine Noterben sind.
V
Ich setze meine Ehefrau K2*** als Erbin über den Niessbrauch am Aufbesserungsdrittel und an dem ein, was vom frei verfügbaren Drittel verbleibt, sobald jene Schenkungen und Vermächtnisse abgezogen sind, die in Bestimmung 4 letzter Absatz und in Bestimmung 7 letzter Absatz dieses Testaments genannt sind.
VI
In Bezug auf das, was von meinem Vermögen verbleibt, setze ich als Erben zu gleichen Teilen meine sechs Kinder S***, T***, O***, A***, U***, und V*** ein, die bei Vorversterben, gleichzeitigem Tod, Geschäftsunfähigkeit oder Ausschlagung von ihren jeweiligen Abkömmlingen ersetzt werden.
Schlagen sämtliche Abkömmlinge mit Erbenstellung meine Erbschaft aus, so werden sie ungeachtet des im vorstehenden Absatz von mir Bestimmten nicht von ihren jeweiligen Abkömmlingen ersetzt und die ausgeschlagene Erbschaft kommt meiner Ehefrau zu.
Im Falle der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Ausschlagung kann meine Ehefrau mit Betracht und nach ihrem eigenen Urteil einige Güter meines Nachlasses zu Gunsten unserer gemeinsamen Kinder oder Abkömmlinge verteilen".
11.26. Die Mutter des Klägers ihrerseits verfasste an eben demselben Tag ein wortlautgleiches Testament, mit dem sie primär ihren später vorverstorbenen Gatten begünstigte.
11.27. Am 31.07.1998 forderte AD***, ein Mitarbeiter der M*** telefonisch bei der I*** Kopien der Statuten (gemeint Beistatuten) der beklagten Partei an. Am 27.08.1998 wiederholte AD**** telefonisch seine Bitte ihm Beistatuten zukommen zu lassen. In der Folge versuchte die I***, solche Beistatuten aufzufinden. Sie wandte sich zu diesem Zweck an L2***. Dessen Partner L1*** antwortete mit Schreiben vom 02.09.1998 auf das Ersuchen der I*** vom 27.08.1998 durch Übermittlung der Beistatuten vom 13.05.1985 und wies darauf hin, dass allfällige Neuerungen nicht bekannt seien. Gleichzeitig teilte L1*** mit, dass sein Mandant ihn am 14.02.1986 gebeten hätte, sämtliche Unterlagen der beklagten Partei an den Mandanten zu übermitteln. P*** bemerkte, dass diese Fassung der Beistatuten von ihrem Vater nicht mitgetragen worden und daher ungültig war. Am 04.09.1998 übermittelte P*** im Auftrag von N*** folgenden Brief an die M***, und zwar:
"Sehr geehrter Herr AD***,
im Nachhang zu unseren Telefongesprächen am 27. August und 3. September übermittle ich Ihnen mit diesem Schreiben eine Kopie der Beistatuten der D*** vom 13. Mai 1995.
Diese Beistatuten wurden mir von L1***, einem ehemaligen Mitglied des Stiftungsrates zugeschickt. Im Begleitschreiben zu diesem Dokument unterstreicht L1*** die nachstehenden Punkte:
a) Mit Schreiben vom 14. Februar 1986 bat der Mandant L1*** um eine Abänderung des Stiftungsrates sowie um die Bestellung der Herren X*** und Y*** von M***, in den Rat.
b) In diesem gleichen Schreiben bat der Kunde um die Übersendung sämtlicher Stiftungsarchive an ihn, was geschah.
c) Bei den beigefügten Beistatuten handelt es sich um eine Fassung vom 13. Mai 1985. L1*** weiss nicht - ebenso wenig wie wir selbst in Vaduz - ob diese Beistatuten in den folgenden Jahren abgeändert wurden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich bei Gelegenheit darüber unterrichten könnten, ob es sich bei den Beistatuten vom 13. Mai 1985 um die letzte gültige Fassung handelt oder ob Änderungen vorgenommen wurden."
11.28. Am 07.09.1998 telefonierten AE*** von der M*** und P*** miteinander. Unter Bezugnahme auf die Vorkorrespondenz zwischen M*** und der I*** wurde neuerlich über die Frage gesprochen, ob die Beistatuten der beklagten Partei geändert wurden. Da beide Seiten keine Kenntnis von Beistatutenänderungen hatten, erklärte AE*** den Klienten zu kontaktieren. AE*** sagte zu, die I*** auf dem Laufenden zu halten und der I*** eine Kopie eventuell vorhandener Beistatuten zukommen zu lassen.
11.29. Am *** verstarb, wie oben festgestellt wurde, der Vater des Klägers.
11.30. Irgendwann, wahrscheinlich kurz vor dem 13.07.1999 suchte der Kläger gemeinsam mit der Mutter des Klägers seinen Ansprechpartner bei der M***, AF***, auf. Dem Kläger war klar, dass nach dem Tod seines Vaters die Beistatuten der beklagten Partei geändert werden sollten, weil des Vater des Klägers Erstbegünstigter war. Beim Gespräch war auch AG***, eine Juristin, die für die M*** arbeitete, anwesend. Es wurde daraufhin gemeinsam mit der Mutter des Klägers der Inhalt der neu zu fassenden Beistatuten besprochen und bei einem weiteren Termin nach Fertigstellung der Urkunde in einem Gespräch in derselben Zusammensetzung der Inhalt der Urkunde genau erläutert. Die Mutter des Klägers genehmigte daraufhin den Entwurf der nachfolgend beschriebenen, am 13.07.1999 von AH*** und AI*** unterfertigten Beistatuten. Die Unterschriften von AH*** und AI*** auf den Beistatuten vom 13.07.1999 wurden am 04.01.2000 beglaubigt. Die Beistatuten vom 13.07.1999 hatten folgenden Wortlaut:
"BEISTATUTEN DER D***
In Anwendung der Artikel 5 und 12 der Statuten der D*** erlässt der Stiftungsrat die nachstehenden Beistatuten:
A. DIE ERSTBEGÜNSTIGTE
Artikel I
Zeit ihres Lebens ist K2***, die Witwe von K1*** (nachfolgend "K2*** "), derzeit wohnhaft in ***, die einzige und alleinige Begünstigte der Stiftung,
Artikel II
Als solche ist sie berechtigt, das Vermögen der Stiftung in Kapital und/oder Erträgen zur Gänze oder in Teilen zu erhalten, wenn sie dies vom Stiftungsrat verlangt.
Ein solches Verlangen wird vom Stiftungsrat jedoch nur berücksichtigt, wenn es vom Sohn der Begünstigten, A*** zuvor schriftlich genehmigt wurde.
Artikel III
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens wird A*** anvertraut.
B. DER ZWEITBEGÜNSTIGTE
Artikel IV
Beim Tod von K2*** wird A*** zum einzigen und alleinigen Begünstigten der Stiftung.
Artikel V
Als solcher ist er berechtigt, das Vermögen der Stiftung in Kapital und/oder Erträgen zur Gänze oder in Teilen zu erhalten, wenn er dem Stiftungsrat gegenüber ein entsprechendes Verlangen vorbringt.
Artikel VI
Solange er einziger und alleiniger Begünstigter der Stiftung ist, hat A*** im Notfall jedoch für die Erziehung und den Unterhalt aller Enkelkinder seines verstorbenen Vaters, K1***, und von K2*** zu sorgen, und dies einzig nach seinem Gewissen, und ohne dass dies den betroffenen Enkelkindern und/oder ihren gesetzlichen Vertretern irgendeinen Anspruch auf das Stiftungsvermögen einräumt.
C. DIE SONSTIGEN BEGÜNSTIGTEN
Artikel VII
Beim Tod von A*** und wenn dieser keine besonderen Verfügungen in Bezug auf die Verteilung des Vermögens der Stiftung getroffen hat, ist diese aufzulösen und sind all ihre Aktiven zu gleichen Teilen unter allen überlebenden Kindern von K1*** und K2*** aufzuteilen, mit Ausnahme jedoch ihrer jeweiligen Ehegatten.
Artikel VIII
Wenn eines der Kinder von K1*** und seiner Ehefrau K2*** vorverstirbt, ist sein Anteil zu gleichen Teilen unter seinen eigenen Kindern, sofern es diese gibt zu verteilen.
Gibt es keine Kinder, ist der Anteil des vorverstorbenen Kindes zu gleichen Teilen unter seinen überlebenden Geschwistern zu verteilen.
Artikel IX
Die Verteilung an einen Begünstigten, der das Alter von 21 Jahren nicht erreicht hat, ist ausgeschlossen.
Bis ein solcher Begünstigter das vorgeschrieben Alter erreicht hat, hat sein Anteil, in Kapital und aufgelaufenen Zinsen in der Stiftung zu verbleiben und können Verteilungen nur unter besonderen Umständen und nach freiem Ermessen des Stiftungsrates erfolgen.
D. DER STIFTUNGSRAT
Artikel X
Der Stiftungsrat besteht aus zwei Mitarbeitern der M*** hierbei handelt es sich gegenwärtig um:
-AI***
-AH***
sowie um N*** als liechtensteinisches Mitglied.
Die Stiftung wird durch die Kollektivzeichnung zweier Mitglieder ihres Rates rechtsgültig vertreten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das liechtensteinische Mitglied nur über eine Kollektivzeichnung zu Dreien verfügt.
Artikel XI
Die Zusammensetzung des Stiftungsrates kann jederzeit durch gemeinsamen Entscheid von K2*** und A*** abgeändert werden.
Nach dem Ableben von K2*** verfügt A*** allein über das Recht, eine solche Abänderung zu verlangen.
E. AUFLÖSUNG DER STIFTUNG
Artikel XII
Die Stiftung kann auf gemeinsames Verlangen von K2*** und A*** jederzeit aufgelöst werden.
Nach dem Tod von K2*** behält A*** allein das Recht, die Liquidation der Stiftung zu verlangen.
Im Falle der Auflösung der Stiftung und vorbehaltlich einer späteren Abänderung der vorliegenden Beistatuten in diesem Punkt ist das Vermögen der Stiftung gemäss den zum Zeitpunkt der Liquidation in Kraft befindlichen Beistatuten zu verteilen.
F. ABÄNDERUNG DER BEISTATUTEN
Artikel XIII
Die vorliegenden Beistatuten können jederzeit auf gemeinsames Verlangen von K2*** und A*** abgeändert werden.
Nach dem Tod von K2*** behält A*** allein das Recht, die Abänderung der Beistatuten zu verlangen.
Artikel XIV
Die vorliegenden Beistatuten annullieren und ersetzen alle zuvor errichteten Beistatuten, insbesondere jene, die vom 28. Februar 1986, vom 5. Mai 1986, vom 28. November 1986, vom 25. April 1988 und vom 4. Februar 1993 datieren. ......
Der Stiftungsrat"
11.31. Diese Beistatuten wurden keiner weiteren Beschlussfassung unterzogen, insbesondere stimmte N*** diesen Beistatuten nicht zu. Er wurde der Beratung dieser Beistatuten auch nicht hinzugezogen.
11.32. Eine im Wortlaut völlig identische Fassung der Beistatuten trägt das Datum 04.01.2000. Diese Fassung der Beistatuten wurde von AH*** und AI*** unterfertigt und trägt auch die Unterschriften des Klägers und der Mitter des Klägers. Von welchem Tag die Unterschriften der Mutter und des Klägers stammt (allenfalls 13.07.1999), kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden.
11.33. Dass die Mutter des Klägers bei Unterfertigung der Urkunde Sinn und Umfang des Rechtsgeschäftes nicht zu verstehen vermochte oder sich nicht nach dieser Einsicht zu verhalten vermochte, kann nicht festgestellt werden.
11.34. Das Testament des Vaters des Klägers wurde am 13.07.1999 im Notariat AJ*** eröffnet. Anlässlich der Eröffnung haben die sechs Kinder des Verstorbenen, S***, T***, O***, A***, U*** und V*** das Erbe ausgeschlagen. Die sechs Kinder haben die Wendung in Punkt VI. des Testaments ihres Vaters als Wunsch des Vaters aufgefasst, wonach die Kinder zugunsten der Mutter des Klägers auf die Erbschaft zu verzichten haben. Diesem Wunsch des Vaters wollten alle sechs Kinder uneingeschränkt nachkommen.
11.35. Im Juli 1999 schied AB*** aus dem Stiftungsrat der beklagten Partei aus. Die verbleibenden Stiftungsräte AI*** und N*** bestellten AH*** als neues Mitglied des Stiftungsrates mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien. Der Beschluss wurde im Umlaufweg gefasst, wobei die Erklärung von AI*** undatiert ist, jene von N*** das Datum 22.07.1999 trägt. Diese Änderung wurde dem Öffentlichkeitsregister am 22.07.1999 angezeigt.
11.36. Im Anschluss an den oben angeführten Erbverzicht der Kinder der Mutter des Klägers vom 13.07.1999 verschenkte die Mutter des Klägers ihre Vermögenswerte an ihre Kinder. Hiezu wurden jeweils Schenkungs-urkunden errichtet.
11.37. Auch U*** und A*** haben Schenkungen erhalten. U*** wollte, dass die Schenkungen teilweise zu Gunsten seiner Frau und seiner Kinder erfolgten. Ob und zu welchen Gunsten die Schenkungen tatsächlich erfolgten, kann nicht festgestellt werden. U*** vertritt jedenfalls auch selbst die Auffassung, dass die Geschenke zugunsten seiner Kinder und Gattin wirtschaftlich ihm zuzurechnen sind.
11.38. Auch der Kläger erhielt Schenkungen, und zwar erhielt er ein Wertpapierdepot im Gesamtwert von EUR 2'400'000.-- zugezählt, wobei sich diesbezüglich die Mutter des Klägers den Niessbrauch vorbehielt. Der Kläger erhielt eine weitere Schenkung über einen Betrag von EUR 1'200'000.-- zugezählt. Diese Schenkungen erfolgten im September 1999 (EUR 1'200'000.--) und im Oktober 1999 (EUR 2'400'000.--).
11.39. Am 19.04.2002 wurde vom Kläger und der Mutter des Klägers gemeinsam vom Konto der beklagten Partei ein Betrag von EUR 300'000.-- auf das Konto der Mutter des Klägers überwiesen. Am 03.07.2002 ordneten die Mutter des Klägers und der Kläger gemeinsam die Überweisung eines Betrages von EUR 1'200'000.-- an eine Gesellschaft des Klägers (AK***), an. Am 24.10.2002 ordneten die Mutter des Klägers und der Kläger gegenüber der M*** eine fortlaufende quartalsweise Entlohnung des Bruders des Klägers, O***, an. Am 27.10.2002 wiederrief der Kläger gegenüber der M*** diese Zahlungsanordnung wieder.
11.40. Wie weiter oben schon festgestellt wurde, war die I*** (P***) im Jahr 1998 darum bemüht, die Beistatuten der beklagten Partei zu beschaffen. Allerdings verfügte die I*** am Ende des Jahres 2002 lediglich über die Fassung der Beistatuten vom 13.05.1985. Am 26.01.2003 schrieb die Mutter des Klägers (eigenhändig) folgendes Telefax an N*** :
"Sehr geehrter N***,
ich schreibe Ihnen nach dem Tod meines Gatten als einzige Begünstigte der D*** und möchte Sie bitten, mir freundlicherweise Kopien der letzten beiden (letzte und vorletzte) Versionen der Satzungsnachträge der D*** zuzuschicken.
Obwohl ich meinen Wohnsitz in *** habe, halte ich mich derzeit in *** unter der folgenden Adresse auf
K 2***
Ich lege diesem Schreiben eine Kopie meines Reisepasses und der Sterbeurkunde meines Gatten und Stiftungsgründers K1*** bei. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie weitere Dokumente zur Identifikationszwecken benötigen. Sie können mir die Kopien der Satzungsnachträge per Fax oder Kurier an die genannte Nummer oder Adresse schicken.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüssen
K2***"
11.41. P*** nahm dieses Schreiben zum Anlass, um am 27.01.2003 an die M*** zu Handen AH*** folgendes Schreiben zu richten, und zwar:
"Sehr geehrter AH***!
Hiermit setze ich Sie davon in Kenntnis, dass mein Vater durch unsere Mandantin, die Witwe des Erstbegünstigten und Stifters der D*** , kontaktiert worden ist.
Unsere Mandantin ersucht uns darum, an sie eine Kopie der Satzung vom 13. Mai 1985, unterzeichnet durch den Gründer und Erstbegünstigten, die an meinen Vater durch L1***, Rechtsanwalt in *** und ehemaliges Mitglied des Stiftungsrats, am 2. September 1998 übermittelt worden ist. Ich verweise Sie in diesem Zusammenhang auf mein Schreiben vom 4. September 1998, gerichtet an Herrn AD***, M***.
Im derzeitigen Stand ist uns nicht bekannt, ob die in unserem Besitz befindliche Satzung die letzte Fassung mit Billigung durch den Stiftungs-gründer darstellt, oder ob andere Bestimmungen zu ihrer Abänderung vor seinem Ableben (Juni 1999) getroffen wurden. Daher wäre ich Ihnen dank-bar, wenn Sie mir diesbezüglich sämtliche Präzisierungen übermitteln würden, die es ermöglichen könnten, eine Antwort an unsere Mandantin zu übersenden....
11.42. Am 07.02.2003 und am 17.02.2003 erkundigte sie sich bei der M***, ob bald mit einer Antwort auf ihren Brief vom 27.01.2003 zu rechnen ist.
11.43. Mit Schreiben vom 20.02.2003 übermittelte P*** die Beistatuten vom 04.01.2000 an die Mutter des Klägers.
11.44. Am 26.02.2003 richtete die M*** ein E-Mail an den Kläger, in dem sie folgendes ausführte:
"Ihr Fax vom heutigen Tage (drei Seiten) habe ich gut erhalten. Nach Überprüfung der Akten unserer Rechtsabteilung finden Sie nachstehend meine Antworten auf Ihre Fragen.
*** Kontoführungsvollmacht: Der Widerruf der Kontoführungsvollmacht setzt eine Anweisung des Stiftungsrates voraus. Dieser Rat handelt nur auf Anweisung des Stiftungsrats voraus. Dieser Rat handelt nur auf Anweisung des wirtschaftlich Begünstigten der Einrichtung, das heisst Ihrer Mutter ..."
11.45. Mit Telefax vom 27.02.2003, welches von der Mutter des Klägers eigenhändig in englischer Sprache abgefasst wurde, schrieb die Mutter des Klägers Folgendes:
"Sehr geehrter N***!
Zunächst möchte ich Ihnen danken, dass Sie mir die Beistatuten der D*** vom 4. Januar 2000 in Kopie zugeschickt haben.
Ich möchte, dass N*** weiss, dass dieses Dokument von mir einige Monate nach dem Tod meines Ehemannes unterzeichnet wurde, der selbst ein Anwalt war, der stets mein Berater war und mein Anwalt, und zwar ohne den Rat irgendeines Juristen an deshalb ohne angemessenes Verständnis dessen, was ich unterzeichnete. Das Dokument wurde aufgesetzt und für meine Unterschrift vorgelegt durch meinen Sohn A*** und, wie Sie darin lesen können, obwohl ich die Alleinbegünstigte der Stiftung bleibe, kann ich ohne die Genehmigung meines Sohnes absolut nichts machen. Deshalb akzeptiere ich die Rechtsgültigkeit dieses Dokuments nicht, da ich der Ansicht bin, dass die gültigen Beistatuten der D*** die letzte durch meinen Mann vor seinem Tod unterzeichnete Fassung sind, wovon ich möchte, dass Sie mir eine Kopie per Fax zusenden.
Sobald ich diese Kopie erhalte, möchte ich den Rat des N***, um der Bank gegenüber zu beweisen, dass die Beistatuten der D*** vom 4. Januar 2000 nicht rechtsgültig sind.
Ich habe mich getreu der Empfehlung meiner Bank mit einem Schweizer Anwalt beraten, der die folgende Meinung vertritt:
Die Beistatuten der D*** müssen gemäss Artikel 12 der Statuten der D*** durch den "Stiftungsrat" genehmigt und abgeändert werden.
Wenngleich eine einfach Mehrheit des Stiftungsrates für eine Ent-scheidung ausreichend ist, ist in Artikel 8 der Satzung festgelegt, dass eine Vereinbarung auch ohne persönliches Zusammentreffen verab-schiedet werden kann, indem die Mitglieder des Stiftungsrates ihre schriftliche Einwilligung zu dem jeweiligen Vorschlag erteilen. Dies gilt unter der Bedingung, dass kein Mitglied des Stiftungsrates eine formale Erörterung wünscht, was selbstverständlich impliziert, dass alle Mitarbeiter des Stiftungsrates Kenntnis von dem Vorschlag haben und diesen auch unterzeichnen müssen, selbst wenn ein Mitglied gegen den Vorschlag stimmt. Diese in der SATZUNG enthaltene Auflage dient offensichtlich dem Schutz der Begünstigten und ist dann von ganz besonderer Bedeutung, wenn der Stiftungsrat eine Vereinbarung trifft, die den einzigen Begünstigten der Stiftung vollständig der Gnade einer anderen Person unterwirft, die letzten Endes von dem gesamten Stiftungskapital profitiert, nachdem der Begünstigte nicht in der Lage ist, Stiftungskapital zu entnehmen.
Wenn das Dokument vom 4. Januar 2000 N*** vorgelegt worden wäre, so hätte er meiner Ansicht nach mit Sicherheit eine Aussprache ver-langt um mich zu informieren, dass ich tatsächlich sämtliche Möglichkeit verlor, alleine über das Vermögen der Stiftung zu verfügen und er hätte, so bin ich überzeugt, mit empfohlen, es in der abgefassten Form nicht zu unterzeichnen.
Ich hoffe, dass ich Ihren Rat so rasch wie möglich erhalte sowie die Kopien der letzten Fassung der von meinem Ehemann K1*** unterzeichneten Beistatuten. Ich danke Ihnen im Voraus und verbleibe hochachtungsvoll
K2***"
11.46. Das Telefax ging bei der Adressatin am 28. Februar 17:01 ein.
11.47. P*** reagierte mit Schreiben vom 28.02.2003 (irrtümlich mit 20.02.2003 datiert) wie folgt:
"D***
Sehr geehrte Frau K2***,
vielen Dank für Ihr Fax vom 27. Februar.
Ich habe ebenfalls davon Kenntnis erhalten, dass die Satzung, die von und von M*** zugeschickt wurde, nicht alle erforderlichen Unterschriften aufwies. Ich werde prüfen, welche Maßnahmen wir in diesem Zusammenhang ergreifen könnten.
Ihr Ehegatte hatte offensichtlich mehrere Versionen der Stiftungssatzung angefertigt, nämlich am 28. Februar 1986, am 05. Mai 1986, am 28. November 1986, am 25. April 1988 und am 04. Februar 1993. Wir haben keine Kopien von diesen Versionen der Satzung erhalten und ich vermute, dass die Unterschrift meines Vaters auf allen diesen Versionen fehlt.
Ich werde nun der M*** schreiben und diese bitten, mir Kopien sämtlicher Versionen der Stiftungssatzung zuzuschicken. Sobald ich diese erhalten habe, werde ich mich wieder bei Ihnen melden.
Mit freundlichen Grüssen
gez. P***"
11.48. Am 28.02.2003 wurde ein Betrag von EUR 45'076.-- an die Mutter des Klägers überwiesen, was der Kläger und die Mutter des Klägers in Auftrag gaben.
11.49. Mit Schreiben vom 28.02.2003 wiederrief der Kläger die Vollmachten zu Gunsten seines Bruders O*** und forderte stattdessen, ihn selbst als Vermögensverwalter einzusetzen. Sein Schreiben vom 28.02.2003 an die M*** lautete:
"Betreff ****
Sehr geehrte Herren,
ich beziehe mich auf die Verfügungsvollmachten meines Bruders O*** in Bezug auf das im Betreff genannte Konto. Mitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass diese Vollmachten mit sofortiger Wirkung wiederrufen werden.
Laut den geltenden und Ihnen bekannten Beistatut der D*** fällt die Verfügung über das Stiftungsvermögen in meine Kompetenz.
D*** . Beistatuten.
A. Erstbegünstigte
Art III
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens wird A*** anvertraut.
Bitte schicken Sie zu meiner Beruhigung eine Kopie dieser Faxmitteilung mit Datum, den Worten "erhalten und genehmigt" sowie Ihrer Unterschrift per Post an die oben genannte Adresse ..."
11.50. Am 28.02.2003 schickte der Kläger folgendes Fax an seinen Bruder O***:
"..... Verwaltung der Stiftung und des Genusses. Von nun an werde ich verwalten.
Ich möchte, dass Du verstehst, dass all dies nichts mit meiner persönlichen Beziehung zu dir zu tun hat. Ich möchte einfach meine Angelegenheiten mit voller Befugnis und voller Verantwortung übernehmen; ich glaube, alt genug zu sei und Erfahrung genug zu haben. In solchen Sachen sollte Mutter mittlerweile nicht mehr intervenieren.
Ich habe mein Leben lang alle möglichen Probleme mit Mutter gehabt. Bis heute habe ich es mehr schlecht denn recht durchziehen können, aber es kommt der Augenblick, wo so viel Ärger keinen Sinn mehr macht. Seit der Vater gestorben ist, ist jeder Besuch bei ihr oder jedes Telefongespräch mit ihr furchtbar gewesen. Nicht nur, dass sie von nichts anderem als Geld oder Politik spricht; Mutter bringt in mir die negativsten Gefühle hervor. Ich finde das unerträglich. Mich braucht sie eigentlich für nichts, da sie dich hat. Du verträgst sich sehr gut mit ihr und kümmerst sich um alle ihre Angelegenheiten, wofür ich dir gewiss enorm dankbar bin.
Ich faxe dir dies, weil ich mich so genauer ausdrücken kann und weil es das letzte Mal ist, dass ich diese für mich so unangenehme und schmerzliche Angelegenheit erwähnen möchte. Ich wiederhole, dass ich nicht glaube, mit dir irgendein Problem zu haben, vielmehr mit Mutter. Ich stehe zur Verfügung, mit dir über jedes Thema zu reden, das nicht mit Mutter zu tun hat.
Ich umarme dich,
G."
11.51. Am 02.03.2003 richtete sich die Mutter des Klägers neuerlich mit einem handschriftlichen Telefax an P***, und zwar:
"Sehr geehrte Frau P***!
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20. Februar. Sie haben das Recht, von der M*** alle verfügbaren Kopien der Beistatuten der Stiftung zu verlangen.
Leider haben sie, wie Sie sehen werden, nur Kopien von drei Fassungen:
eine vom 13. Mai 1985, die nur die Unterschrift meines Ehemannes hat, weshalb es sich wahrscheinlich um einen Entwurf handelt.
eine vom 5. Mai 1986, die von meinem Mann und zwei Mitgliedern des Stiftungsrates unterzeichnet wurde.
eine unvollständige Fassung, die von zwei Mitgliedern des Stiftungsrates unterzeichnet wurde, die jedoch nicht von meinem Ehemann unterzeichnet und nicht datiert wurde.
Nach meinem Verständnis gibt es in Anbetracht dieser Situation nur eine Fassung, die letzte von meinem Ehemann unterzeichnete vom 5. Mai 1986, die wir als rechtsgültig akzeptieren können, da sie, obwohl die Unterschrift von N*** fehlt, wie es auch bei all den anderen Fassungen der Fall ist, den letzten Willen des Stifter, meines Ehemannes, darstellt. Ersuchen Sie N*** bitte, diese Angelegenheit als von grösster Wichtigkeit für mich zu betrachten, da ich gegenwärtig die Möglichkeit blockiert habe, Gelder aus der Stiftung zu entnehmen.
Hochachtungsvoll
K2 ***"
11.52. Dieses Telefax ging bei P*** am 3. März ein.
11.53. Am 09.03.2003 richtete die Mutter des Klägers ein Schreiben an die Mitglieder des Rates der D***, und zwar an N*** , AI*** und AH***. Dieses handschriftliche, per Telefax versandte Schreiben hatte folgenden Inhalt:
"Sehr geehrte Herren!
Ich bringe meinen unwiderruflichen Willen zum Ausdruck, jenes Dokument für null und ohne Wert zu erklären, welches vom 4. Januar 2000 datiert und den Titel "BEISTATUTEN" der D*** trägt.
Als einzig rechtsgültig anerkenne ich heute die Beistatuten der D*** an, die vom Stifter, meinem Ehemann, am 5. Mai 1986 unterzeichnet wurden, die ich Ihnen anbei in Kopie mit einer Unterschrift übermittle.
Ich bitte die drei Mitglieder des Rates der D***, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um die beigefügten Beistatuten wieder in Kraft zu setzen, und zwar mit den notwendigen Anpassungen, um den Tod meines Ehemannes sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ich heute die erste und einzige Begünstigte mit sämtlichen Rechten des Stifters, meines Ehemannes, bin.
Hochachtungsvoll
K2***"
11.54. Im April 2003 beabsichtigte die M***, den Stiftungsrat auszutauschen, wobei beabsichtigt war, den Stiftungsrat durch drei juristische Personen zu ersetzen und statt der I*** die AL*** als Repräsentanten zu bestimmen. Die Mutter des Klägers schrieb in diesem Zusammenhang am 08.05.2003 (handschriftlich) folgendes Telefax an die M***, zu Handen AF***, und zwar:
"Sehr geehrte Herren
Ich bin sehr erstaunt über den Erhalt der Kenntnis über die Änderung an meiner D***, denn, wie Sie wissen, bin ich die einzige Begünstigte dieser Stiftung. Ich habe keinerlei Anweisung erteilt, welche diese Änderungen autorisieren würde, auch nicht im Hinblick auf die Verlegung des Zahlungsdomizils.
Ich fordere jedoch Erklärungen von Seiten von M*** und mache Sie für die möglicherweise daraus folgenden Probleme verantwortlich.
Hochachtungsvoll
K2***"
11.55. Mit Telefax vom 09. Mai 2003 setzte die Mutter des Klägers die I*** hievon erstaunt wie folgt ins Bild:
"Mit großem Erstaunen erfahre ich, dass die M*** in Folge von Anweisungen einer mir unbekannten Person entschieden hat, die gegen-wärtigen "administrateurs" (nach meinem Verständnis sind damit die Mitglieder des "Conseil de Fondation" (Stiftungsrates) gemeint) in die*** , zu verlegen.
Bitte seien Sie über das Folgende unterrichtet:
Ich habe diese Instruktionen niemandem angewiesen und bin absolut nicht mit ihnen einverstanden.
Ich verlange zu wissen, wer der M*** diese Änderungen angewiesen hat und weshalb die M*** ohne meine Zustimmung gehandelt hat.
Ich wiederhole meine Haltung, die in meinem Schreiben an die drei Mitglieder des Stiftungsrates vom 9. März 2003 erklärt wurde, nämlich dass die Beistatuten der Stiftung vom 4. Januar 2000 nicht rechtsgültig sind, da sie ohne das Wissen eines der Ratsmitglieder, des N***, genehmigt wurden, und dass die anwendbaren Normen diejenigen des Stifters, meines Ehemannes, sein müssen, die am 5. Mai 1986 unterzeichnet wurden und das Testament meines Ehemannes enthalten.
Die M*** hat beharrlich gegen diese rechtliche Offenkundigkeit gehandelt, hat meinen Sohn A*** zum Verwalter des Stiftungsportfolios ernannt, hat sogar eine jüngste Überweisung über 2.5 Millionen Euro auf ein nicht der Kontrolle der Stiftung unterstehendes Konto genehmigt. Eine Bank ist zumindest verpflichtet, Überweisungen aus einem Konto zu blockieren, wenn es Rechtsstreitigkeiten betreffend seine Verwaltung gibt, und sie ist selbstverständlich für den Schaden haftbar, der dem wirtschaftlichen Eigentümern dadurch entsteht, dass sie nicht auf diese Weise handelt.
Ich bin ferner der Meinung, dass N*** die Pflicht hat, seine juristische Meinung zu diesen Problemen zum Ausdruck zu bringen und der M*** mitzuteilen und alle Massnahmen zu ergreifen, die er für angemessen erachtet, um den Schutz des Stiftungsvermögens und der Interessen der Begünstigten, d.h von mir, zu sichern. ..."
11.56. Am 22.05.2003 richtete N*** folgendes Schreiben an die M***, und zwar wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 25. April 2003 an die I*** sowie auf den vorherigen Schriftverkehr meiner Tochter mit Frau AM**.
Ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass ich von der Begünstigten der D*** kontaktiert wurde, die mich darüber informiert hat, dass
a) sie mit bestimmten Transaktionen, die sich auf Zahlungsein- und -ausgängen auf dem Konto der Stiftung beziehen, nicht einverstanden ist,
und dass
b) sie nicht damit einverstanden ist, dass die Verwaltung der D*** der AL*** übertragen wird.
Sie hat mich darauf hingewiesen, dass ich im Stiftungsrat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Liechtensteins verantwortlich bin, und hat mich mit der Verteidigung Ihrer Rechte beauftragt.
Daher ersuche ich Sie und Ihrer Bank angehörigen Mitglieder des Stiftungsrates,
keine Transaktionen bezüglich des Stiftungsvermögens zuzulassen, sofern nicht der gesamte Stiftungsrat, dem auch ich angehöre, seine Zustimmung zu der betreffenden Transaktion erteilt.
mir die Konto- und Hinterlegungsauszüge der D*** ab dem 1. Januar 2000 zukommen zu lassen.
Darüber hinaus möchte ich Sie bitten, mir Kopien aller Kontoeröffnungsdokumente, Unterschriftenkarte etc. zukommen zu lassen.
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind verpflichtet, sich strikt nach dem Willen des Stifters zu richten. Daher ist es Pflicht des Stiftungsrates, die Begründetheit der Einwände der ersten Begünstigten zu prüfen. Ich werde mich unverzüglich in Kürze nochmals mit Ihnen in Verbindung setzen, um Sie um weitere Informationen zu bitten. ..."
11.57. Mit Schreiben vom 01.09.2003 forderte N*** die M*** auf, keine Verfügungshandlungen über das Vermögen der beklagten Partei mehr zuzulassen, bis geklärt ist, wem die Stiftung zuzurechnen ist. Ausdrücklich ersuchte er, keinerlei Verfügungshandlungen mehr auf Basis der Satzung vom 04.01.2000 zuzulassen.
11.58. Wie bereits weiter oben festgestellt wurde, demissionierten AI*** und AH*** aufgrund ihrer Erklärungen vom 20.03.2003, welche bei der I*** am 26.11.2003 eingegangen sind, aus ihrem Amt als Stiftungsrat. Der verbleibende Stiftungsrat N*** beschloss dann in Übereinstimmung mit der Mutter des Klägers aufgrund deren Wunsch am 02.12.2003, G*** und H*** als neue Mitglieder des Stiftungsrates zu bestellen. Diese beiden Mitglieder zeichnen kollektiv zu zweien. Diese Änderung wurde am 03.12.2003 dem Öffentlichkeitsregisteramt angezeigt.
11.59. Es kann nicht festgestellt werde, dass die Mutter des Klägers in ihrer Entscheidungsfreiheit aufgrund des Einflusses ihres Sohnes O*** oder eines anderen Familienmitgliedes eingeschränkt war.
11.60. Ein oder zwei Jahre vor dem Tod des Vaters des Klägers fand in *** ein Familientreffen statt, an dem alle lebenden Kinder sowie die Eltern teilnahmen. Es kann nicht festgestellt werden, dass bei diesem Treffen die Eltern ihren Kindern gegenüber erklärt haben, dass der Vater des Klägers seinen letzten Willen, der endgültig sei und nur in gegenseitigem Einvernehmen abgeändert werden könne, gefasst habe. Es kann nicht festgestellt werden, dass dabei von den Eltern des Klägers folgende Entscheidungen getroffen bzw. kundgemacht wurden:
das Erbe in sechs gleiche Teile unter die sechs Kinder aufzuteilen;
dem Kläger darüber hinausgehend eine bedeutende Zuwendung für die Hilfe, die er seinen Eltern zu Teil hat werden lassen zuzusprechen, wobei diese bedeutende Zuwendung in der beklagten Partei bestanden hätte.
11.61. Es gab keine Vereinbarung zwischen den Stiftungsräten, wonach N*** auf seine Mitwirkung im Stiftungsrat verzichtet.
11.62. Am 16.01.2004 erliess der Stiftungsrat der beklagten Partei mit Zustimmung des rechtlichen Stifters ein Reglement für die beklagte Partei folgenden Inhaltes (Beilage Z17):
"Art. 1 Die Erstbegünstigte
Frau K2***, geboren am ***, *** Staatsbürgerin, wohnhaft ***, (die "Erstbegünstigte") hat zeit ihres Lebens allein Anspruch auf das Netto-vermögen der Stiftung und dessen Erträgnisse.
Die Erstbegünstigte hat das Recht, auf ihr schriftliches Ersuchen hin, alles oder Teile jenes Nettovermögens zu erhalten, welches den Gesamtwert von € 1'000.000.-- übersteigt. In diesem Fall kann irgendein Stiftungsrat die Zahlung vornehmen, ohne dass zudem ein Stiftungsratsbeschluss vonnöten ist. Ohne ein solches schriftliches Ersuchen bedarf eine Ausschüttung eines Beschlusses des Stiftungsrates.
Jede Ausschüttung, nach deren Vornahme ein Nettovermögen von weniger als € 1'000.000.-- in der Stiftung verbleibt, liegt im absoluten und alleinigen Ermessen des Stiftungsrates.
Art. 2 Vermögensverwaltung
Die Erstbegünstigte hat das Recht, einen Vermögensverwalter zu bestellen. Solange die Erstbegünstigte ihr Bestellungsrecht nicht ausübt, kann der Stiftungsrat den Vermögensverwalter bestellen.
Der Stiftungsrat hat das ausschliessliche Recht, dem bestellten Vermögensverwalter Anweisungen und Richtlinien zu erteilen.
Im Falle einer unzufriedenstellenden Erfüllung oder einer Pflichtverletzung kann der Stiftungsrat den Vermögensverwalter nach alleinigem Ermessen aus dem Amt abberufen. Der besagte Vermögensverwalter kann ohne die Zustimmung des Stiftungsrates durch die Erstbegünstige nicht wiederbestellt werden.
Art. 3 Die Zweitbegünstigten
Beim Tod der Erstbegünstigten sind die Begünstigten ("Zweitbegünstigten") die folgenden Kinder der Erstbegünstigten:
Name Anteil
S*** 20%
T*** 20%
O*** 20%
U*** 20%
V*** 20%
Beim Tod eines Zweitbegünstigten vor oder während dem Genuss der Begünstigtenrechte der Stiftung nehmen seine Abkömmlinge seinen Platz ein und haben seine Rechte zu gleichen Teilen nach Stämmen, stets vorausgesetzt, dass in diesen Reglementen nicht etwas anderes aus-drücklich festgelegt ist. Stirbt ein Zweitbegünstigter, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen, gehen seine Rechte auf die verbleibenden Zweitbegünstigten zu gleichen Teilen nach Stämmen über.
Im Rahmen einer Ausschüttung nach Stämmen übernimmt ein Ab-kömmling, der zum Zeitpunkt des Todes eines Begünstigten am Leben ist, seine Rechte unter Ausschluss der Abkömmlinge, die durch ihn mit dem verstorbenen Begünstigten verwandt sind.
Art. 4 Liquidation
Nach dem Tod der Erstbegünstigten hat der Stiftungsrat bestrebt zu sein, die Stiftung so bald wie möglich und im besten Interesse der Begünstigten und der Stiftung aufzulösen.
Der Zeitpunkt und die Höhe der Ausschüttungen an die Zweitbegünstigten innerhalb der in Art. 3 bestimmten Anteile wird durch den Stiftungsrat nach alleinigem Ermessen entschieden. Der Stiftungsrat kann entscheiden, Teile des Stiftungsvermögens auszuschütten und den Rest einzubehalten, um die Kosten der Liquidation zu decken.
Der Stiftungsrat kann nach absolutem und alleinigem Ermessen für irgendeinen Begünstigten eigenständig entscheiden:
a) irgendeinen der Vermögenswerte der Stiftung zu verkaufen und einen Anspruch des Begünstigten in bar auszuzahlen;
b) von der Stiftung gehaltene Vermögenswerte oder Anlagen an der Stelle von Bargeld zu übertragen; oder
c) Bargeld oder Vermögenswerte zu verwenden, um zu Gunsten des Begünstigten eine andere Stiftung oder einen Trust in irgendeiner Jurisdiktion zu errichten oder eine Zuwendung dazu vorzunehmen.
Entscheidet sich der Stiftungsrat dafür, eine neue Stiftung oder einen Trust zu Gunsten eines Begünstigten zu errichten, so liegen die Bestimmungen irgendwelcher Statuten, Reglement oder der Trusturkunde im absoluten und alleinigen Ermessen des Stiftungsrates. Ohne die dem Stiftungsrat eingeräumte Ermessensfreiheit einzuschränken, hat er jedoch die Situation der Familie und die finanziellen Verhältnisse des Begünstigten ein-schliesslich möglicher Gläubiger, die Fähigkeit des Begünstigten zur Ver-waltung seines Vermögens, seine steuerliche Lage, die Wünsche des Be-günstigten sowie alle sonstigen Angelegenheiten, die eine umsichtige Person berücksichtigen würde, zu berücksichtigen.
Die Begünstigten haben in jedem Fall keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch gegen die Stiftung oder den Stiftungsrat.
Art. 5 Auskunft
Die Erstbegünstigte hat das Recht, vom Stiftungsrat volle Auskunft zu verlangen und Kopien aller Dokumente zu erhalten, die sich auf die Angelegenheit der Stiftung beziehen.
Im Falle einer dauerhaften Unfähigkeit (permanent incapacity) der Erst-begünstigte bestellt der Stiftungsrat einen unabhängigen Revisor für die Stiftung, bis die Erstbegünstigte sich erholt oder verstirbt. Hat der Revisor den Verdacht einer ernsten Verletzung des Gesetzes oder der inneren Bestimmungen der Stiftung, so hat er den Stiftungsrat entsprechend zu unterrichten und, sofern kein anderer Rechtsbehelf beim liechten-steinischen Gericht zu beantragen.
Nach dem Tod der Erstbegünstigten haben alle Zweitbegünstigten Anspruch auf Auskünfte vom Stiftungsrat betreffend
a) den Umfang ihrer jeweiligen Begünstigung zum Zeitpunkt des Ablebens der Erstbegünstigten, und
b) den Status und die Entwicklung des jeweiligen Anteils des Begünstigten am Vermögen der Stiftung und den Erträgnissen seit dem Ableben der Erstbegünstigten.
Auf Ersuchen und zu Lasten irgendeines Zweitbegünstigten hat der Stiftungsrat ein Gutachten eines unabhängigen liechtensteinischen Revisors vorzulegen, dass
a) der Revisor vollen Zugang zu den Statuten, Reglementen und Finanzunterlagen der Stiftung hatte;
b) der Revisor in der Lage war, sie angemessen zu prüfen;
c) der Revisor zum Schluss gelangt ist, dass die Auskunft des Stiftungsrates an den ersuchenden Begünstigten (un)richtig war und
d) der Revisor im Laufe seiner Prüfung (k)ein Anzeichen für einen ernsten Gesetzesverstoss oder einen ernsten Verstoss gegen die inneren Vorschriften der Stiftung gefunden hat.
Ein darüber hinausgehendes Auskunftsrecht besteht nicht. Nichtsdestotrotz kann nach dem Ermessen des Stiftungsrates einem oder mehreren Begünstigten volle Auskunft erteilt werden.
Ist der Stiftungsrat nicht in der Lage, ein oben beschriebenes Gutachten eines Revisors beizubringen, steht den Zweitbegünstigten das nach liechtensteinischem dispositivem Recht gewährte Auskunftsrecht zu.
Art. 6 Stellvertretung
In Bezug auf sämtliche Rechte, die einem Begünstigten nach den Statuten oder Reglementen der Stiftung eingeräumt sind, kann er persönlich oder über einen schriftlich bestellten Stellvertreter handeln.
Der Stiftungsrat schützt die Rechte von Minderjährigen oder handlungsunfähigen Personen. Eltern oder Vormünder oder Pfleger gleich welcher Art (einschliesslich gerichtlich bestellter Vormünder) dürfen einen Begünstigten nur mit Zustimmung des Stiftungsrates vertreten, der entscheiden kann, solche Stellverstreter auszuschliessen und die Interessen der Begünstigten auf eine andere Art und Weis zu sichern.
Art. 7 Prozesse
Die Begünstigten haben es zu unterlassen, über Fragen im Zusammenhang mit dieser Stiftung oder ihren Töchtern untereinander Prozess zu führen. Mit Ausnahme der Erstbegünstigten geht jeder Begünstigte, der irgendein solches Gerichtsverfahren gleich welcher Art anstrengt, seiner Begünstigung verlustig.
Sämtliche Verfahren, Klagen oder Prozesse gleich welcher Art gegen die Stiftung, ihre Organe, Stiftungsräte, leitende Angestellten, Angestellten oder Vertreter gleich welcher Art, die von einem Begünstigten oder in seinem Namen angestrengt werden, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Mehrheit der Begünstigten. Mit Ausnahme der Erstbegünstigten geht jeder Begünstigte, der gegenteilig handelt, seiner Begünstigung verlustig.
Art. 8 Abänderung der Reglemente
Solange die Erstbegünstigte am Leben ist, hat der Stiftungsrat das Recht, diese Reglemente jederzeit mit Zustimmung der Erstbegünstigten abzuändern.
Nach dem Tod der Erstbegünstigten hat der Stiftungsrat nur das Recht, Änderungen vorzunehmen, welche die Bestimmungen dieser Reglemente nicht in erheblichem Masse beeinträchtigen.
Vaduz, den 16. Januar 2004
Gez.: [unleserlich]
Der Stiftungsrat
Genehmigung
N*** , Stiftungsrat I***
Gez.:[unleserlich]"
11.63. Am 17.03.2005 fasste der Stiftungsrat der beklagten Partei (G***, H*** und N***) den Beschluss, die Statuten der beklagten Partei wie nachstehend angeführt abzuändern und neu zu fassen, sowie die gegenwärtigen Beistatuten vom 16.01.2004 zu bestätigen (Beilage C):
"Art. 1
Name, Sitz und Dauer
Unter dem Namen
D***
besteht mit Sitz in *** auf unbestimmte Dauer eine Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR), Art. 552 et seq.
Art. 2
Vermögen
Das Stiftungskapital beträgt CHF 30'000.-(in Worten Schweizer Franken dreissigtausend).
Der Stiftung oder Dritte können der Stiftung jederzeit Vermögenswerte aller Art zukommen lassen.
Art. 3
Zweck
Zweck der Stiftung ist die Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung und Unterstützung hinsichtlich des allgemeinen Lebensunterhaltes von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien sowie die Verfolgung ähnlicher Zwecke.
Im Sinne des Reglementes kann die Stiftung darüber hinaus auch Leistungen an natürliche oder juristische Personen, Institutionen und andere Strukturen erbringen.
Die Stiftung betreibt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe.
Art. 4
Reglement
Die Begünstigten, deren Repräsentation, sowie das Ausmass der Begünstigung werden in einem Reglement bestimmt, welches durch den Stiftungsrat zu erlassen ist.
Art. 5
Ausrichtungen
Der Stiftungsrat beschliesst über die Höhe und die Art der Zuwendungen an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglementes. Den Stiftungs-begünstigten steht ein Rechtsanspruch nur insoweit zu, als ihnen das Reglement einen solchen gewährt.
Der Stiftungsgenuss der Begünstigten kann ihnen durch ihre Gläubiger auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entzogen werden (Art. 567 PGR).
Art. 6
Stiftungsrat
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat, bestehend aus einem oder mehreren Mitgliedern. Die Amtsdauer des Stiftungsrates ist unbegrenzt.
Die Zuwahl und die Abberufung von Mitgliedern erfolgen durch den Stiftungsrat. Im Falle der Demission, Handlungsunfähigkeit oder des Todes eines der Mitglieder des Stiftungsrates sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, die Ersatzwahl zu treffen. Ist kein Mitglied des Stiftungsrates mehr vorhanden oder ist der Stiftungsrat funktionsunfähig, so steht das Recht zur Ernennung neuer Stiftungsräte dem gesetzlichen Repräsentanten zu.
Art. 7
Konkurrenzverbot
Die Einschränkung nach Art. 183 PGR (Konkurrenzverbot) wird ausgeschlossen. Sie soll nur zur Anwendung kommen, wenn bei der Ernennung eines Mitgliedes des Stiftungsrates dies ausdrücklich und schriftlich festgehalten wird.
Art. 8
Funktion des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung in rechtsverbindlicher Weise gegenüber den Stiftungsberechtigten und Dritten und bildet durch seine Beschlüsse unter Wahrung der Vorschriften dieses Statuts den Stiftungswillen.
Er konstituiert sich selbst und bezeichnet diejenigen Personen, welche zur Vertretung der Stiftung befugt sind, sowie die Art der Zeichnung.
Im Rahmen des Stiftungszweckes ist der Stiftungsrat ermächtigt, das Stiftungsvermögen zu belasten oder zu veräussern.
Der Stiftungsrat kann die Ausübung von Befugnissen an eine oder mehrere Personen übertragen, die nicht Mitglieder des Stiftungsrates sein müssen.
Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse auf schriftlichem Wege (Zirkulare, Telegramme), sofern nicht zumindest ein Mitglied des Stiftungsrates eine Erörterung verlangt. Eine derartige Erörterung kann in Form einer Sitzung oder einer Telefonkonferenz abgehalten werden. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die bei der Beschlussfassung nicht anwesend sind, können sich durch ein anderes Mitglied des Stiftungsrates rechtsgültig vertreten lassen.
Art. 9
Verweisung
Auf die Stiftungsbeteiligten (Stifter, Stiftungsrat, Begünstigte inkl. deren Anwärter) sind im Sinne des Gesetzes die Bestimmungen des Gesetzes über das Treuunternehmen (TruG) analog anzuwenden. Ausdrücklich ausgeschlossen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Treuunternehmen betr. den Treugeber, die Bestimmungen über die Bestellung und Abberufung und Kündigung der Treuhänder (Art. 932a, § 50 Abs. 2 TruG) als auch die Bestimmung über die Auskunftspflicht gegenüber den Begünstigten (Art. 932a, § 68 TruG).
Art. 10
Auskunftspflicht
Das Recht der Begünstigten auf Auskunftserteilung ist beschränkt.
Lediglich gegenwärtige Begünstigte haben ein Recht auf Auskunftserteilung. Ein Anwärter auf eine Begünstigung hat dagegen keinerlei Recht auf Auskünfte.
Das Recht eines Begünstigtenberechtigten auf Auskunftserteilung kann insofern beschränkt werden, als er auf seine eigenen Kosten ein Gutachten eines unabhängigen liechtensteinischen Revisors einholen kann, das darüber Auskunft gibt, ob eine allfällige Information des Stiftungsrates zutreffend ist und der Stiftungsrat die Stiftung entsprechend der Gesetze und den internen Bestimmungen verwaltet. Ein derartiger unabhängiger Revisor ist vom Stiftungsrat zu bestellen.
Weitergehende Ansprüche auf Auskunftserteilung bestehen nicht. Eine solche kann jedoch nach freiem Ermessen des Stiftungsrates beschlossen werden. Weiterführende Bestimmungen können im Reglement der Stiftung festgelegt werden.
Art. 11
Statutenänderung und Auflösung
Der Stiftungsrat ist befugt, Änderungen an diesem Statut oder an der Organisation vorzunehmen. Es steht im auch das Recht zu, diese Stiftung jederzeit aufzulösen. Der Auflösungsbeschluss hat jedoch einstimmig zu erfolgen. Über die Verwendung des Stiftungsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet der Stiftungsrat im Rahmen des erlassenen Reglementes.
Art. 12
Kundmachungen
Allfällige, gesetzlich vorgeschriebene Kundmachungen erfolgen in gesetzlicher Form.
Art. 13
Sprache
Diese Statuten werden in Englisch abgefasst. Der Stiftungsrat kann beim Öffentlichkeitsregister eine deutsch-sprachige Übersetzung einbringen. Im Falle von Unstimmigkeiten gibt die englischsprachige Version den Ausschlag.
Vaduz, den 2. Mai 2005
Der Stiftungsrat
[Unterschrift] [Unterschrift] [Unterschrift]
N*** G*** H***"
11.64. Am 19.06.2006 erliess der Stiftungsrat der beklagten Partei eine Abänderung bzw. Neufassung der Reglemente vom 16.01.2004, welcher die per Reglemente bzw. Beistatut gleichen Datums als Erstbegünstigte eingesetzte Mutter des Klägers am 01.07.2006 ihre Zustimmung erteilte. Das Reglement (Beilage T18) vom 19.06.2006 wies dabei folgenden Inhalt auf:
"Art. 1 Die Erstbegünstigte
K2***, geboren am ***, *** Staatsbürgerin, wohnhaft , CH-, (die "Erstbegünstigte") hat zeit ihres Lebens allein Anspruch auf das Nettovermögen der Stiftung und dessen Erträgnisse.
Die Erstbegünstigte hat das Recht, auf ihr schriftliches Ersuchen hin, alles oder Teile jenes Nettovermögens zu erhalten, welches den Gesamtwert von €1'000.000.-- übersteigt. In diesen Fall kann irgendein Stiftungsrat die Zahlung vornehmen, ohne dass zudem ein Stiftungsratsbeschluss vonnöten ist. Ohne ein solches schriftliches Ersuchen bedarf eine Ausschüttung eines Beschlusses des Stiftungsrates.
Jede Ausschüttung, nach deren Vornahme ein Nettovermögen von weniger als € 1'000.000.-- in der Stiftung verbleibt, liegt im absoluten und alleinigen Ermessen des Stiftungsrates.
Art. 2 Vermögensverwaltung
Die Erstbegünstigte hat das Recht, einen Vermögensverwalter zu bestellen. Solange die Erstbegünstigte ihr Bestellungsrecht nicht ausübt, kann der Stiftungsrat den Vermögensverwalter bestellen.
Der Stiftungsrat hat das ausschliessliche Recht, dem bestellten Vermögensverwalter Anweisungen und Richtlinien zu erteilen.
Im Falle einer unzufriedenstellenden Erfüllung oder einer Pflichtverletzung kann der Stiftungsrat den Vermögensverwalter nach alleinigem Ermessen aus dem Amt abberufen. Der besagte Vermögensverwalter kann ohne die Zustimmung des Stiftungsrates durch die Erstbegünstigte nicht wiederbestellt werden.
Art. 3 Die Zweitbegünstigten
Beim Tod der Erstbegünstigten sind die Begünstigten ("Zweitbegünstigten") die folgenden Kinder der Erstbegünstigten:
Name Anteil
S*** 25%
T*** 25%
O*** 25%
V*** 25%
Beim Tod eines Zweitbegünstigten vor oder während dem Genuss der Begünstigtenrechte der Stiftung nehmen seine Abkömmlinge seinen Platz ein und haben seine Rechte zu gleichen Teilen nach Stämmen, stets vorausgesetzt, dass in diesen Reglementen nicht etwas anderes aus-drücklich festgelegt ist. Stirbt ein Zweitbegünstigter, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen, gehen seine Rechte auf die verbleibenden Zweitbegünstigten zu gleichen Teilen nach Stämmen über.
Im Rahmen einer Ausschüttung nach Stämmen übernimmt ein Ab-kömmling, der zum Zeitpunkt des Todes eines Begünstigten am Leben ist, seine Rechte unter Ausschluss der Abkömmlinge, die durch ihn mit dem verstorbenen Begünstigten verwandt sind.
Art. 4 Liquidation
Nach dem Tod der Erstbegünstigten hat der Stiftungsrat bestrebt zu sein, die Stiftung so bald wie möglich und im besten Interesse der Begünstigten und der Stiftung aufzulösen
Der Zeitpunkt und die Höhe der Ausschüttungen an die Zweitbegünstigten innerhalb der in Art. 3 bestimmten Anteile wird durch den Stiftungsrat nach alleinigem Ermessen entschieden. Der Stiftungsrat kann entscheiden, Teile des Stiftungsvermögens auszuschütten und den Rest einzubehalten, um die Kosten der Liquidation zu decken.
Der Stiftungsrat kann nach absolutem und alleinigem Ermessen für irgendeinen Begünstigten eigenständig entscheiden:
a) Irgendeinen der Vermögenswerte der Stiftung zu verkaufen und einen Anspruch des Begünstigten in bar auszuzahlen;
b) Von der Stiftung gehaltene Vermögenswerte oder Anlagen an der Stelle von Bargeld zu übertragen; oder
c) Bargeld oder Vermögenswerte zu verwenden, um zu Gunsten des Begünstigten eine andere Stiftung oder einen Trust in irgendeiner Jurisdiktion zu errichten oder eine Zuwendung dazu vorzunehmen.
Entscheidet sich der Stiftungsrat dafür, eine neue Stiftung oder einen Trust zu Gunsten eines Begünstigten zu errichten, so liegen die Bestimmungen irgendwelcher Statuten, Reglemente oder der Trusturkunde im absoluten und alleinigen Ermessen des Stiftungsrates. Ohne die dem Stiftungsrat eingeräumte Ermessensfreiheit einzuschränken, hat er jedoch die Situation der Familie und die finanziellen Verhältnisse des Begünstigten einschliess-lich möglicher Gläubiger, die Fähigkeit des Begünstigten zur Verwaltung seines Vermögens, seine steuerliche Lage, die Wünsche des Begünstigten sowie alle sonstigen Angelegenheiten, die eine umsichtige Person berücksichtigen würde, zu berücksichtigen.
Die Begünstigten haben in jedem Fall keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch gegen die Stiftung oder den Stiftungsrat.
Art. 5 Auskunft
Die Erstbegünstigte hat das Recht, vom Stiftungsrat volle Auskunft zu verlangen und Kopien aller Dokumente zu erhalten, di sich auf die Angelegenheiten der Stiftung beziehen.
Im Falle einer dauerhaften Unfähigkeit (permanent incapacity) der Erstbe-günstigten bestellt der Stiftungsrat einen unabhängigen Revisor für die Stiftung, bis die Erstbegünstigte sich erholt oder verstirbt. Hat der Revisor den Verdacht einer ernsten Verletzung des Gesetzes oder der inneren Be-stimmungen der Stiftung, so hat er den Stiftungsrat entsprechend zu unter-richten und, sofern kein anderer Rechtsbehelf verfügbar ist, einen ange-messenen Rechtsbehelf beim liechtensteinischen Gericht zu beantragen.
Nach dem Tod der Erstbegünstigten haben die Zweitbegünstigten Anspruch auf Auskünfte vom Stiftungsrat betreffend
a) den Umfang ihrer jeweiligen Begünstigung zum Zeitpunkt des Ablebens der Erstbegünstigten, und
b) den Status und die Entwicklung des jeweiligen Anteils des Begünstigten am Vermögen der Stiftung und den Erträgnissen seit dem Ableben der Erstbegünstigten.
Auf Ersuchen und zu Lasten irgendeines Zweitbegünstigten hat der Stiftungsrat ein Gutachten eines unabhängigen liechtensteinischen Revisors vorzulegen, dass
a) der Revisor vollen Zugang zu den Statuten, Reglementen und Finanzunterlagen der Stiftung hatte;
b) der Revisor in der Lage war, sie angemessen zu prüfen;
c) der Revisor zum Schluss gelangt ist, dass die Auskunft des Stiftungsrates an den ersuchenden Begünstigten (un)richtig war und
d) der Revisor im Laufe seiner Prüfung (k)ein Anzeichen für einen ernsten Gesetzesverstoss oder einen ernsten Verstoss gegen die inneren Vorschriften der Stiftung gefunden hat.
Ein darüber hinausgehendes Auskunftsrecht besteht nicht. Nichtsdestotrotz kann nach dem Ermessen des Stiftungsrates einem oder mehreren Begünstigten volle Auskunft erteilt werden.
Ist der Stiftungsrat nicht in der Lage, ein oben beschriebenes Gutachten eines Revisors beizubringen, steht den Zweitbegünstigten das nach liechtensteinischem Recht gewährte Auskunftsrecht zu.
Art. 6 Stellvertretung
In Bezug auf sämtliche Rechte, die einem Begünstigten nach den Statuten oder Reglementen der Stiftung eingeräumt sind, kann er persönlich oder über einen schriftlich bestellten Stellvertreter handeln.
Der Stiftungsrat schützt die Rechte von Minderjährigen oder handlungsunfähigen Personen. Eltern oder Vormünder oder Pfleger gleich welcher Art (einschliesslich gerichtlich bestellter Vormünder) dürfen einen Begünstigten nur mit Zustimmung des Stiftungsrates vertreten, der entscheiden kann, solche Stellvertreter auszuschliessen und die Interessen der Begünstigten auf eine andere Art und Weis zu sichern.
Art. 7 Prozesse
Die Begünstigten haben es zu unterlassen, über Fragen im Zusammenhang mit dieser Stiftung oder ihren Töchtern untereinander Prozess zu führen. Mit Ausnahme der Erstbegünstigten geht jeder Begünstigte, der irgendein solches Gerichtsverfahren gleich welcher Art anstrengt, seiner Begünstigung verlustig.
Sämtliche Verfahren, Klagen oder Prozesse gleich welcher Art gegen die Stiftung, ihre Organe, Stiftungsräte, leitende Angestellten, Angestellten oder Vertreter gleich welcher Art, die von einem Begünstigten oder in seinem Namen angestrengt werden, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zu-stimmung der Mehrheit der Begünstigten. Mit Ausnahme der Erstbegünstigten geht jeder Begünstigte, der gegenteilig handelt, seiner Begünstigung verlustig.
Art. 8 Abänderung der Reglemente
Solange die Erstbegünstigte am Leben ist, hat der Stiftungsrat das Recht, diese Reglemente jederzeit mit Zustimmung der Erstbegünstigten abzu-ändern.
Nach dem Tod der Erstbegünstigten hat der Stiftungsrat nur das Recht, Änderungen vorzunehmen, welche die Bestimmungen dieser Reglement nicht in erheblichem Masse beeinträchtigen.
Vaduz, den 19. Juni 2006
Stiftungsrat
gez.: [unleserlich]gez.: [unleserlich]gez.: [unleserlich]
G*** H*** N***
Zugestimmt und genehmigt durch die Erstbegünstigte
Ort, Datum
[handschriftlich] ***
Gez.: [unleserlich]
K2***"
11.65. Auch in diesem Reglement wurde der Kläger nicht als Begünstigter geführt.
11.66. Am 08.12.2007 verstarb die Mutter des Klägers.
11.67. Mit Schreiben vom 17. Und 21.12.2007 (Beilage K und M) teilte der Kläger den Stiftungsräten G*** und H*** mit, davon auszugehen, dass er nunmehr alleiniger Begünstigungsberechtigter der beklagten Partei sei und ersuche u.a. um Übermittlung des Beistatuts vom 16.01.2004.
Mit Schreiben vom 19.12.2007 und 02.01.2008 teilte G*** dem Kläger namens der beklagten Partei mit, dass dieser weder Begünstigter noch Anwartschaftsberechtigter der beklagten Partei ist und ihm daher keinerlei Auskunftsrechte zustehen (Beilage L und N).
11.68. In den bereits erwähnten Beistatuten vom 16.01.2004 wurde die Mutter des Klägers als Erstbegünstigte der beklagten Partei bezeichnet (PV G***, Einvernahme vom 23.06.2009 in 03 CG.2008.73, Seite 10). Festgestellt wird dass der Kläger in diesen Beistatuten vom 16.01.2004 nicht als Begünstigter oder Anwartschaftsberechtigter angeführt ist.
11.69. N*** verstarb am 20.07.2008.
12. Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung des Klägers Folge.
Es änderte das Urteil des Fürstlichen Landgerichts dahin ab, dass dem Feststellungsbegehren des Klägers stattgegeben wurde. Der Berufung der Beklagten wurde demnach keine Folge gegeben.
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
12.1. Das Fürstliche Obergericht erachtete die Beweisrüge des Klägers für begründet. Daher habe es eine Beweiswiederholung durchgeführt durch Verlesung der von den Parteien vorgelegten Urkunden, der beigezogenen Akte 03 CG.2008.73 sowie der Vernehmungsprotokolle des Zeigen O*** sowie des Klägers und der Stiftungsräte der Beklagten, P*** und G***. Es sei dem Erstgericht bindend aufgetragen worden, Feststellungen zum ursprünglichen, geänderten und letzten Stifterwillen zu treffen. Diesem Auftrag sei das Erstgericht nur zum Teil nachgekommen. Aus dem ersten Beistatut vom 13.05.1985 und sämtlichen späteren, ebenfalls nicht wirksam umgesetzten Beistatuten sei nichts anderes ersichtlich, als dass der Kläger wollte, dass nach seinem Ableben seine Ehegattin entweder auf den Ertrag oder nur mit Zustimmung des Klägers begünstigt sein soll und anschliessend der Kläger allein und ohne jede Beschränkung. Für die Annahme eines anderen Stifterwillens bestehe keine Grundlage. Die Beklagte sei vom Vater des Klägers für einen ganz bestimmten Zweck begründet worden, nämlich eine gezielte Nachlassplanung mit bevorzugter Vermögenszuwendung an den Kläger. Auch wenn diese Beistatuten nicht einer Beschlussfassung des Stiftungsrates unterzogen worden seien und nicht festgestellt werden könne, ob diese Beistatuten von einem oder mehreren Mitgliedern des Stiftungsrates unterfertigt worden seien, könne daraus abgeleitet werden, dass der Stifter die Auswahl der Begünstigten und die Zuteilung des Stiftungsvermögens nicht den bestellten Stiftungsräten überlassen habe wollen. Es sei aus dem Beweisergebnissen im Sinne der Berufungsausführungen des Klägers abzuleiten, dass der "ursprüngliche Wille des K1*** anlässlich der Stiftungserrichtung war, dass nach seinem Tode oder Eintritt seiner Geschäftsunfähigkeit seine zweitbe-günstigte Ehefrau und in weiterer Folge nicht alle Kinder, sondern nur der Kläger alleiniger und unbeschränkter Begünstigter mit Anspruch auf das gesamte Vermögen und den Ertrag der Beklagten sein soll. Dieser Anspruch des Klägers war mit der Auflage belastet, 'falls erforderlich für die Erziehung und den Unterhalt aller Enkelkinder' des Stifters und seiner Ehegattin zu sorgen. Dieser Stifterwille blieb bis zum Ableben von K1*** unverändert" (Obergericht Seite 102 f). Die Geschwister des Klägers sollten zu keinem Zeitpunkt nach dem Willen des K1*** neben dem Kläger Begünstigte nach der Mutter werden.
K1*** habe zu keinem Zeitpunkt dem jeweiligen Stiftungsrat der Beklagten die Auswahl von Begünstigten aus dem Familienkreise überlassen wollen. Ebensowenig die Frage, ob eine solche Begünstigung nur am Ertrag oder auch am Vermögen bestehen soll und ob eine solche Begünstigung von der Zustimmung eines Nachfolgebegünstigten abhängig sei, was sich insbesondere aus allen von K1*** abgezeichneten Beistatuten aus der Nachlassplanung im Frühjahr 1988 (Testament und Kontozeichnungsrecht) sowie aus den von der Mutter des Klägers abgezeichneten Beistatuten 1999 / 2000 sowie aus ihrem Verhalten bis Anfang 2003, nicht zuletzt aus ihrem eigenen Schreiben vom 02.03.2003 ergebe.
Richtigerweise - so meint das Obergericht (Seite 105) - hätte das Erstgericht feststellen müssen:
"Es war der ursprüngliche Wille von K1*** anlässlich der Errichtung der Beklagten, dass der Kläger nach dem Tod oder Eintritt der Geschäfts-unfähigkeit seiner zweitbegünstigten Ehefrau in jene Rechte eintreten soll, die der Stifter für sich selbst als Erstbegünstigten vorsah. Demnach wollte der Stifter, dass der Kläger als Drittbegünstigter nach Belieben der Änderung der Zusammensetzung des Stiftungsrates herbeiführen und ausserdem auch die Auflösung der Beklagten durch den Stiftungsrat veranlassen kann, wobei er dann als Letztbegünstigter gilt. Ausserdem soll der Kläger jederzeit die Beistatuten durch den Stiftungsrat ändern lassen können. Dieser Stifterwille zu den sonstigen Rechten des Klägers bliebe bis zum Ableben von K1*** absolut unverändert."
13. Gegen dieses Urteil des Fürstlichen Obergerichts hat die beklagte Partei rechtzeitig Revision und Kostenrekurs erhoben. Die Revision wird aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhoben. Sie beantragt, dass Urteil des Fürstlichen Obergerichts dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird, in eventu das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts aufzuheben und das Verfahren an das Fürstliche Obergericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision der beklagten Partei aus:
13.1. Zur behaupteten Nichtigkeit
Es sei gegen das Mündlichkeitsprinzip verstossen worden, entgegen der Protokollierung seien in Wirklichkeit weder Urkunden noch Protokolle verlesen worden.
13.2. Die Unmittelbarkeit sei verletzt, weil weder Zeugen vernommen noch Vernehmungsprotokolle verlesen worden seien.
13.3. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens
Die Nichtverlesung und Nichterörterung der Beweismittel wäre auch als Mangelhaftigkeit wegen Verstosses gegen das Mündlichkeitsprinzip gerügt. Bei Verlesung zB des Beistatuts 1988 hätte das Obergericht beachtet, dass der Vater nicht alleiniger wirtschaftlicher Stifter gewesen sei und sich die Umstände aufgrund der Missetaten des Klägers erheblich geändert hätten, somit der hypothetische Stifterwille in diesem Zeitpunkt eine Aufnahme des Klägers in das zu erlassende Beistatut zumindest nicht zwingend gemacht hätte.
Die angebotenen Zeugen seien gegen das Unmittelbarkeitsprinzip nicht vernommen worden. Die Aussagen der Zeugen seien nicht verlesen worden, dies entgegen der Protokollierung. Dieser Umstand wäre auch als Verfahrensmangel geltend gemacht. Das Berufungsgericht habe Fest-stellungen zum Zweck der Stiftung durch Feststellungen zum "Stifterwillen" ersetzt, aber wiederum ohne sich mit der Frage, wer wirtschaftlicher Stifter gewesen sei, auseinander zu setzen. Damit liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil im Falle der Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen der Beklagten das Obergericht erkannt hätte, dass beide Eheleute wirtschaftliche Stifter gewesen seien und somit ein Abstellen auf den Willen des K1*** als "Stifter" nicht in Frage komme.
13.4. Es liege eine Nichtbeachtung der Bindungswirkung des Verfahrens 03 CG.2008.73 vor, das Klagebegehren sei in jenem Verfahren im zweiten Rechtsgang vollumfänglich abgewiesen worden und habe bindende und ergebnisrelevante Erwägungen zum Stiftungszweck gehabt.
13.5. Das angefochtene Urteil habe sich nicht an die bindende Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs in ON 66 gehalten. Der Staats-gerichtshof habe lediglich eine fehlende, also zusätzlich nötige Begründung beanstandet. Insbesondere habe der OGH klar ausgeführt, dass die Statuten objektivierter Wille des Stifters sei und ein sonstiger Stifterwille besten Falls im Rahmen der Andeutungstheorie berücksichtigt werden könne. Der OGH habe klargestellt, dass grundsätzlich nur das Geltung haben könne, was in der Stiftungsurkunde und den Statuten normiert sei. Die Bindung an diese Rechtsansicht habe das Fürstliche Obergericht ignoriert. Die Entscheidung verstosse gegen den Beschluss ON 66.
13.6. Das Obergericht habe den Auftrag des OGH nicht erfüllt. Das Erstgericht habe auftragsgemäss den Begünstigtenkreis festgestellt, das Obergericht habe genau diese Feststellung durch solche Feststellungen ersetzt, die den Begünstigtenkreis wiederum nicht definieren würden. Weil das Obergericht den bindenden Aufträgen des Obersten Gerichtshofs nicht nachgekommen sei, liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
13.7. Die Untergerichte hätten sich nicht mit der Frage des wirtschaftlichen Stifters der D*** auseinandergesetzt. Wenn das Obergericht die ange-botenen Beweise aufgenommen hätte, dann hätte es feststellen müssen, dass beide Eheleute wirtschaftliche Stifter gewesen seien. In diesem Fall habe der alleinige Wille von K1*** keine rechtliche Konsequenz gehabt.
13.8. Es seien wesentliche Beweisanträge zu einer zentralen Feststellung, nämlich dem geänderten Willen des K1*** nicht aufgenommen worden. Das Obergericht hätte den in erster Instanz bereits gestellten Vorlageantrag hinsichtlich der Beistatuten vom 28.02.1986 und 04.02.1993 Folge geben müssen.
13.9. Das Urteil des Obergerichtes leide an einem Begründungsmangel zum Willen des Stifters, selbst die Beistatuten zu erlassen. Das Obergericht sei nicht darauf eingegangen, dass die Statuten in Art 7 ausdrücklich die Bei-statuten als Kompetenz des Stiftungsrates definieren würden und alle Beistatutenentwürfe, die von K1*** unterzeichnet worden seien, solche seien, die der Stiftungsrat erlassen solle.
13.10. Zur behaupteten Aktenwidrigkeit
Das Obergericht habe übersehen, dass die Beistatuten 1988 jede Beschränkung der Abänderungsbefugnis der Ehegattin fallen gelassen hätten. Es ergebe sich K1*** getragen worden sei, da er selbst eine Kopie an den Kläger überreicht habe. Dies sei mit einem nicht gewollten Beistatut wohl undenkbar.
Die Beistatuten würden mit dem Kläger auch alle Enkel des K1*** als Begünstigte, wenn auch nur Ermessenbegünstigte für Notfälle vorsehen. Das Fürstliche Obergericht habe in seinen geänderten Feststellungen auf Seite 105 festgestellt, dass der Kläger (alleiniger) Begünstigter und Letztbegünstigter sein solle. Ein Grund für die Auslassung sei nicht ersichtlich, es handle sich wohl über einen Übertragungsfehler des Berufungsgerichts.
13.11. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung
Die Beistatuten vor 2004 seien als ungültig bereits durch das Verfahren 03 CG.2008.73 erklärt. Weder in den Beistatuten vom 16.01.2004 noch in nachfolgenden Versionen seien angebliche Ansprüche des Klägers zu finden. Die Statuten würden dem Stiftungsrat das Recht zur Statuten-änderung einräumen. Nach den Feststellungen habe er am 16.01.2004 dieses Recht ausgeübt und neue Statuten beschlossen. Die Änderung sei zweifelsfrei gültig gewesen. Durch das vom Kläger in Anspruch ge-nommene Bündel an Rechten würde er zu einem Organ der Stiftung, was in den Statuten nicht vorgesehen sei. Kein einziges Recht des Klägers lasse sich nach der Andeutungstheorie im Wege der Auslegung der Statuten ableiten. Dies würde sich auch nicht ändern, wenn man von den Statuten 1985 ausginge.
13.12. Nach altem und auch neuem Stiftungsrecht habe sich der Stifter Gestaltungs- und Interventionsrechte bei Gründung der Stiftung ausdrück-lich in den Statuten vorbehalten müssen. Dies müsse noch vielmehr für statutarisch nicht vorgesehene Einflussrechte gelten, ansonsten sei Art 559 Abs 4 PGR sinnlos gewesen.
13.13. Nach den Feststellungen des Landgerichtes habe die Kanzlei L*** der I*** den Auftrag gegeben, eine Stiftung mit üblichem Zweck für Familien-stiftungen und möglichst breitem Ermessen für den Stiftungsrat zu gründen. Nach den zusätzlichen Feststellungen des Obergerichtes (Seite 105) habe K1*** jedoch schon bei Gründung einen anderen inneren Willen gehabt, nämlich dass er selbst die Stiftung kontrolliere und auch die Beistatuten jederzeit ändern lassen könne und habe dieses Recht auch weitergeben wollen. Dies sei ein Fall einer irrelevanten Mentalreservation. Grundsätzlich sei sogar ein ausdrücklich kommunizierter und mit dem Stiftungsrat verein-barter Stifterwille, die Statuten zu missachten, ohne jede Rechtswirkung. Man könne einen nicht kommunizierten, inneren Stifterwillen, der mit den bei der Gründung kommunizierten Stifterwillen in diametralem Widerspruch stehe, bei der Auslegung von Statuten nicht heranziehen.
13.14. Der Staatsgerichtshof habe den Fachgerichten aufgetragen, eine Fest-stellung zu treffen und zu begründen, was denn nun der Begünstigtenkreis der Beklagten gewesen sei.
13.15. Eine vollkommene Determinierung auf wenige Personen würde den Auftrag des Stifters unzulässig so auslegen, dass er gerade in sein Gegenteil verkehrt würde. Alle Regelungen seien selbst nach den Feststellungen des Obergerichts auf Seite 105 und dem festgestellten Urkundeninhalt der Beistatuten von K1*** zu seinen Lebzeiten gewollt abänderbar gewesen.
13.16. Es könnte bereits aufgrund der bestehenden Feststellungen der Schluss gezogen werden, dass beide Eheleute wirtschaftliche Stifter gewesen seien. Wirtschaftlicher Stifter sei wohl derjenige, der das Vermögensopfer wirtschaftlich erbringe.
13.17. Für den Spruch 1. e) würde jede Grundlage in den Feststellungen fehlen. Es enthielten selbst die neuen Feststellungen des Obergerichtes keinerlei Aussagen dazu, was zu Lebzeiten von K2*** gelten hätte sollen.
13.18. Die bereits zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemachte Nichtbeachtung der Bindungswirkung des Verfahrens 03 CG.2008.73 werde auch unter dem Prätext der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht. Das Obergericht habe nicht den in den Statuten verobjektivierten Stifterwillen geschützt, sondern den subjektiven Willen des K1*** , unabhängig davon, ob, wann und wie er diesen geäussert habe.
13.19. Es liege ein wesentlicher Feststellungsmangel vor, weil das Obergericht nicht festgestellt habe, wer Stifter gewesen sei. Ansonsten habe es er-kennen müssen, dass beide Eheleute wirtschaftliche Stifter gewesen seien und somit ein Abstellen auf den subjektiven und alleinigen Willen des K1*** als "Stifter" nicht in Frage komme.
13.20. Zum hypothetischen Stifterwillen im Jahr 2004 würden noch Feststellungen zur verweigerten Rechnungslegung des Klägers für seine Vermögens-verwaltung, zum hypothetischen Stifterwillen generell, zur AN***-Affäre, zur versuchten Entwendung der AO***-Zertifikate und zu Unterschlagung der bereits ausbezahlten Lizenzgebühren fehlen (sekundäre Feststellungs-mängel). Weiters würden Feststellungen zu den unbekannten Beistatuten vom 28.02.1986 und 04.02.1993 fehlen wozu vorgebracht wurde, dass alle Vorrechte des Klägers über die Mutter in den Beistatuten noch zu Lebzeiten des Vaters gestrichen worden seien.
13.21. Es fehle am Feststellungsinteresse, weil der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen schon längst auf Leistung klagen habe können.
14. Die Beklagte hat auch einen Kostenrekurs erhoben.
Sie macht darin geltend, dass die Berufung der Beklagten sei mit einem Berufungsinteresse von CHF 5'000.00 bewertet worden. Das Berufungs-gericht habe dem Kläger Kosten auf der Basis von CHF 440'000.00 zugesprochen. Es sei im Berufungsverfahren übereinstimmend das Berufungsinteresse von CHF 5'000.00 vereinbart worden. Für die Berufungsmitteilung sei nur ein Betrag von CHF 742.00 zu ersetzen, eine zweite Entscheidungsgebühr falle jedenfalls nicht an, sodass der verzeichnete Betrag inklusive MwSt um CHF 2'501.36 zu kürzen sei.
15. Der Kläger hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung überreicht, mit der er beantragt, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung aus:
15.1. Zur behaupteten Nichtigkeit
Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung abgehalten worden. Es sei dem Beklagten in der Berufungsverhandlung freigestanden, im Rahmen in der prozessualen Zulässigkeit ein Vorbringen zu den im Akt befindlichen Urkunden zu erstatten, was sie nicht gemacht habe. Eine Art mündliche Debatte über sämtliche Beweisurkunden sei nicht vorgesehen in der ZPO. Ein Nichtigkeitsgrund liege diesbezüglich und ebensowenig zu einer Ver-letzung eines Unmittelbarkeitsprinzips vor. Das Urteil sei von den an der Verhandlung teilnehmenden Richter gefällt worden. Der Mündlichkeits-grundsatz verlange nicht, dass sämtliche Beweisurkunden im Rahmen der mündlichen Verhandlung tatsächlich wörtlich verlesen würden. Vom Erst-gericht nur mittelbar aufgenommene Beweise würden auch durch Ver-lesung der Beweisaufnahmeprotokolle wiederholt werden können. Mit Einverständnis der Beklagten habe es in erster Instanz keine einzige unmittelbare Beweisaufnahme durch Partei- oder Zeugeneinvernahmen gegeben. Es liege daher eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips in zweiter Instanz nicht vor.
15.2. Es sei von den Unterinstanzen festgestellt worden, dass K1*** der wirtschaftliche Stifter gewesen sei.
15.3. Eine Bindungswirkung des Verfahrens 03 CG.2008.73 komme nicht in Betracht, weil das Klagebegehren in jenem Verfahren ausschliesslich auf die Wirksamkeit der Beistatuten 1999/2000 abgestützt worden sei. Den Feststellungen des Berufungsgerichtes sei zu entnehmen, dass der Begünstigtenkreis so definiert sei, wie ihn der Stifter K1*** bei Stiftungserrichtung und nachfolgend bis zu seinem Ableben habe wollen, nämlich gem dem Beistatut vom 13.05.1985.
15.4. Das der Kläger überhaupt im Besitz der von der Beklagten gewünschten Beistatuten sei, stelle eine reine Mutmassung dar.
15.5. Zur behaupteten Aktenwidrigkeit
Es liege kein Übertragungsfehler vor, die Beklagte mache unrichtige Beweiswürdigung in Wirklichkeit geltend.
15.6. Es liege kein wesentlicher Begründungsmangel vor. Das Berufungsgericht habe erkannt, dass sich sowohl der ursprüngliche Stifterwille gem Beistatut vom 13.05.1985 als auch der letzte Stifterwille bestätigt in den von der angeblichen Mitstifterin unterfertigten Beistatuten 1999/2000, inhaltlich decken würden.
15.7. Zur Rechtsrüge
Aufgrund des festgestellten statutarischen Stiftungszwecks und des festgestellten ursprünglichen wie auch letzten Stifterwillens könne man mit dem Berufungsgericht zu keinem anderen Ergebnis kommen, als dass der Kläger seit dem 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäfts-unfähigkeit alleiniger und unbeschränkter Begünstigter am gesamten Vermögen der Beklagten sei und jederzeit Anspruch auf Teile oder die Gesamtheit des Kapitals und/oder der Erträge der Beklagten habe.
Es sei logischer und richtiger, eine dem Stifterwillen entsprechende Beschlusslage herzustellen und eine unrichtige Beschlusslage zu korri-gieren, als eine dem festgestelltem Stifterwillen widersprechende Beschlusslage zu verteidigen, nur weil dies dem Stiftungsrat so gelegen komme.
15.8. Die Feststellungklage sei zulässig, die Möglichkeit dieser Klage entspreche einem dringenden Rechtschutzbedürfnis des zu Unrecht übergangenen Begünstigten. Es sei nicht zu rechtfertigen, wenn ein Stiftungsrat von den vom Stifter dezidiert gewollten Begünstigungsregelungen abweicht.
15.9. Die Andeutungstheorie sei im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung im Jahr 1985 keineswegs die herrschende Auffassung zum Stiftungsrecht gewesen wenn der ursprüngliche Stifterwille als Tatsache eingehend festgestellt werden könne und das Klagebegehren auf Umsetzung genau dieses Stifterwillens abziele, könne eine Gefährdung des Erstarrungsprinzips von vornherein nicht bestehen, zumal die Statuten die Begünstigtenregelungen offen liessen.
15.10. Wenn die Statuten zur Frage der Besetzung des Stiftungsrats eine Kooptation vorsehen würden, könne diese Bestimmung zum einen an den festgestellten ursprünglichen Stifterwillen angepasst werden und zum anderen sei auch mit der bestehenden Regelung nicht ausgeschlossen, dass dem Begünstigten ein Besetzungsrecht oder ein gemäss dem Eventualbegehren abgeschwächtes Recht zukomme.
15.11. Die Beistatuten vom 13.05.1985 seien vom Stifter erlassen und ungeachtet einer weiteren Beschlussfassung des Stiftungsrates wirksam.
15.12. Es stehe eindeutig fest, dass K1*** der alleinige Auftraggeber zur Errichtung der Beklagten und damit auch der alleinige Stifter der Beklagten gewesen sei. Die Ehefrau des K1*** als Mitstifter zu qualifizieren würde am festgestellten Inhalt der ursprünglichen Beistatuten vom 13.05.1985 nichts ändern. Gerade die von der Mutter des Klägers unterfertigten Beistatuten 1999/2000 würden eine klare Sprache sprechen. Die vom Stifter erlassenen Beistatuten anlässlich der Stiftungserrichtung im Jahr 1985 seien äusserst bestimmt und würden bei einer objektiven Auslegung exakt das Klagebegehren decken. Der Stifter habe mit dem Beistatut vom 13.05.1985 und mit dem auch anderweitig leicht feststellbaren Stifterwillen ganz konkret vorgegeben, dass der Kläger nach dem Tod seiner Mutter der alleinige Begünstigte der Beklagten mit Anspruch auf das gesamte Kapital und die Erträge des Stiftungsvermögens sei.
15.13. Das Feststellungsinteresse des Klägers sei nicht zu bezweifeln. Es sei nicht erkennbar, wie der Kläger auf Leistung anstelle von Feststellung klagen könne.
16. Auch der Kläger hat einen Kostenrekurs gegen die im Urteil des Fürstlichen Obergerichtes ON 89 enthaltene Kostenentscheidung erhoben.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Kläger in seinem Kostenrekurs aus:
16.1. Der Kostenersatzanspruch des Klägers belaufe sich auf 100% seiner Verfahrenskosten. Das Berufungsgericht habe jedoch den Kosten-ersatzanspruch bloss auf der Basis einen Obsiegens im Ausmass von 85% berechnet. Richtigerweise stünden dem Kläger 100% der Vertretungs-kosten in Höhe von CHF 71'057.40 zu. Es liege ein berichtigungsfähiger Irrtum vor.
Der Kläger stellt in seinem Kostenrekurs den Antrag, die Kosten-entscheidung Spruch Punkt 1. Dahin abzuändern, dass der beklagten Partei nicht nur ein Prozesskostenersatz im Betrag von CHF 59'132.47 sondern im Betrag von insgesamt CHF 82'107.10 auferlegt werde.
Ein Kostenantrag wird gestellt.
17. Die Beklagte hat darüber hinaus einen Rekurs gegen einen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 04.12.13, ON 95, betreffend eine beantragte Berichtigung des Protokolls erhoben. Das fürstliche Obergericht habe nur im Umfang eines Teils des Protokollberichtigungsantrages berichtigt, es werde beantragt, statt dem Satz "diese Urkunden werden erörtert", in das Protokoll aufzunehmen:
"Der Beklagtenvertreter ersucht um Erörterung der Beweisurkunden und zu verlesenden Aktenstücke. Der Vorsitzende weist ihn darauf hin, dass er bereits eine Urkundenerklärung in erster Instanz abgegeben habe. Der Klagsvertreter meint dazu, dass er nicht seine Urkundenerklärung wiederholen wolle, sondern die Beweisurkunden mit dem Gericht erörtern, nachdem eine Beweiswiederholung beschlossen worden sei, aber die Aktenstücke nicht wirklich verlesen worden seien. Der Vorsetzende lehnt dies ab."
Eventualiter wird beantragt, die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
18. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
18.1. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist zunächst auf die Rechtsrüge der Revision der Beklagten einzugehen:
18.2. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dem Berufungsgericht mit Auf-hebungsbeschluss vom 06.07.2012, ON 66, im Sinne der Erwägungen des StGH in dessen Entscheidung 2011/122, ON 59, aufgetragen, ergänzende Feststellungen - positive oder negative - zum Begünstigtenkreis zu treffen (ON 66 Erw 11 und 12). Der Staatsgerichtshof vermisste nämlich Feststellungen zum "Begünstigtenkreis". Er ging von der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs LES 2008, 279 aus, nach der der Stiftungsrat bei entsprechender Kompetenz "innerhalb dieses Begünstigten-kreises Begünstigte auswechseln (kann), ohne dass damit der Stiftungszweck geändert" wird (StGH 2011/122). Es sei im Beschwerdefall allerdings der Begünstigtenkreis nicht explizit festgestellt worden und liege daher ein sekundärer Feststellungsmangel vor, zumal diesbezüglich auch keine Negativfeststellung getroffen worden sei. Dieser sekundäre Fest-stellungsmangel müsse von den Unterinstanzen im zweiten Verfahrens-gang behoben werden.
18.3. Vorab: Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dem Obergericht hierauf "ergänzende Feststellungen" im Sinne des Urteils des Staatsgerichtshofs zum Begünstigtenkreis aufgetragen. Entgegen diesem Auftrag hat das Obergericht einen Feststellungsauftrag, der im Übrigen schon inhaltlich nicht jenem der Fürstlichen Obersten Gerichtshofs entsprach, an das Landgericht weiter gegeben.
18.4. Der oberstgerichtliche Auftrag ging allein auf Ergänzung der Feststellungen zum "Begünstigtenkreis". Im Hinblick auf den bereits bisher festgestellten Inhalt des Auftragsschreibens der Kanzlei L*** aus *** vom 14.02.1985, wonach Zweck und Ziel der Stiftung "der übliche Zweck von Familien-stiftungen" ist, war hier von den Feststellungen bereits der Regelfall eines Familienzwecks als Hauptzweck dieser Stiftung vorgegeben (vgl LES 2005, 41; Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2013] 70). Dies kommt auch in der Entscheidung des StGH 2011/122 zum Ausdruck, wonach es auch vertretbar sei, aus den gerichtlichen Feststellungen zu schliessen, dass der Stifterwille jedenfalls darauf gerichtet war, dass der Kreis der Begünstigten die Mitglieder der Familie von E umfassen sollte. Es sei aus dem ganzen bisherigen Verfahren nämlich nicht ersichtlich, dass dies je von einer Partei in Zweifel gezogen worden wäre.
18.5. Das Obergericht hat nun aber mit der angefochtenen Entscheidung eine Reihe abschließend erledigter Streitpunkte völlig unberücksichtigt gelassen: Vorausgeschickt: Abschließend erledigte Streitpunkte können grundsätzlich nicht wieder aufgerollt werden (öOGH 26.04.2012, 1 Ob 56/12k; 7 Ob 80/11g MietSlg 63.600 = EFSlg 131.985; Klauser/Kodek, E 66 zu § 496 ZPO). Ein abschliessend erledigter Tatsachenkomplex, der für die Beurteilung der Rechtssache von Bedeutung ist, darf aufgrund der innerprozessualen Bindungswirkung des Aufhebungsbeschlusses nicht abgeändert oder unberücksichtigt gelassen werden (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 IV/1 § 511 Rz 1). Ebenso sind weitere Feststellungen zu einer abschließenden Rechtsauffassung nicht zu treffen. Es handelt sich um den allgemeinen Grundsatz der innerprozessualen Bindung der Untergerichte, der sich für Aufhebungen im Berufungs-verfahren aus § 468 Abs 2 ZPO, für jene im Revisionsverfahren aus § 480 Abs 1 ZPO ergibt.
18.6. Zunächst ist, wie bereits oben ausgeführt, in diesem Verfahren davon auszugehen, dass Hauptzweck der Beklagten ein Familienzweck ist. Dass der Kläger dagegen allein Begünstigter sein sollte und - wie aus den vom Obergericht (Seite 105) neu getroffenen Feststellungen im Ergebnis hervorgeht - mit der Stiftung allein schalten und walten könnte ("in jene Rechte eintreten soll, die der Stifter für sich selbst als Erstbegünstiger vorsah"; "nach Belieben die Änderung der Zusammensetzung des Stiftungsrats herbeiführen"; die "Auflösung der Beklagten ... veranlassen"; "die Beistatuten durch den Stiftungsrat ändern lassen") steht mit den bereits abschließend erledigten Streitpunkten, die vom Obergericht nicht mehr zu beurteilen und überdies auch vom Feststellungsauftrag des OGH nicht gedeckt waren, in eklatantem Widerspruch.
18.7. Im Einzelnen: Aus den bereits festgestellten Stiftungsstatuten vom 18.02.1985 ergibt sich, dass der Stiftungsrat der Beklagten die Begünstigten zu bezeichnen hat, denen er die Erträgnisse oder auch das Vermögen und den Stiftungsfonds und andere Vergünstigungen, welche aus diesen Werten entstehen, zuwenden kann (Art 5 Abs 1). Darüber hinaus wird in Art 6 lit b) festgelegt, dass sich der Stiftungsrat selbst durch Kooptation bestellt. Schließlich wird unter den "Kompetenzen des Stiftungsrats" in Art 7 lit b) die Bestellung der Stiftungsbegünstigten und die Bestimmung ihrer Rechte angeführt. In Art 7 lit e) wird dem Stiftungsrat die Erlassung und Änderung der Beistatuten und zu Art 7 lit f) die "Änderung und Ergänzung der Statuten" und schliesslich zu Art 7 lit g) die "Auflösung der Stiftung" eingeräumt. Gem Art 12 kann der Stiftungsrat in Beistatuten zusätzliche Bestimmungen zu den vorliegenden Statuten festhalten. In Art 13 Abs 1 wird verfügt, dass der Stiftungsrat "jederzeit eine Statutenänderung .... beschließen" kann.
18.8. Die obergerichtlichen Feststellungen über die vom Stifter beabsichtigte Position des Klägers stehen mit diesen bereits festgestellten und damit abschliessend erledigten Streitpunkten über die Befugnisse des Stiftungsrats nicht im Einklang, würden sie doch dem Kläger eine Rechtsposition in der Stiftung einräumen, die mit den in den Statuten eindeutig festgelegten Rechten des Stiftungsrats massiv kollidieren.
18.9. Es kommt hinzu: Bereits in seiner Entscheidung vom 01.07.2011, 05 CG.2010.53, ON 52, führte der Fürstliche Oberste Gerichtshof in der Erw 8.5.2. aus, dass in Art 5 Abs 1 der Statuten vom 18.02.1985 (Begünstigung) festgelegt wurde, dass der Stiftungsrat die Begünstigten bezeichnet, denen er die Erträgnisse oder auch das Vermögen und den Stiftungsfonds und andere Vergünstigungen, welche aus diesen Werten entstehen, zuwenden kann. Weiters hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof ausgeführt: "Im Zusammenhalt mit der Anordnung in Art 6 lit a, wonach der Stiftungsrat oberstes Organ der Stiftung ist und ihm "die Geschäftsführung und Vertretung in unbeschränkter Weise (obliegt)", zeigt sich, dass der vom Kläger behauptete Wille, wie er im "Beistatut" vom 13.05.1985 zum Ausdruck komme und ihn als Begünstigten festlege, weder festgestellt werden konnte, noch rechtlich folgerbar ist (Erw 8.5.2). Hier ist festzuhalten, dass der Klägerin in jenem Verfahren (OGH 01.07.2011, 05 CG.2010.53) bereits ein weitgehend mit dem in diesem Verfahren übereinstimmendes Klagebegehren stellte.
18.10. Ebenso ging der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits in dieser Ent-scheidung vom 01.07.2011, 05 CG.2010.53, Erw 8.5.1, auf der Basis der dort getroffenen Feststellungen davon aus, dass die freie Ermessens-entscheidung des Stiftungsrats Wille des Stifters war. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof verwies dazu ua auf untergerichtlichen Feststellungen zum Auftrag des Stifters aus dem Jahre 1985, wonach jene Musterstatuten zu verwenden seien, "die dem Stiftungsrat eine Befugnis zur Entscheidung nach freiem Ermessen verleihen" (dort Obergericht Seite 7). Die vom Kläger begehrten Feststellungen seien "Wunschfeststellungen".
18.11. Damit stand freilich auch schon bisher fest, dass der Stiftungsrat das Recht hatte, geänderte Beistatuten zu beschliessen, was den Feststellungen zufolge am 16.01.2004 durch den Stiftungsrat auch geschehen ist. Nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshof (LES 2008, 279) umfasst ein Änderungsrecht des Stiftungsrats auch begünstigungsrelevante Änderungen eines Beistatuts (LES 2008,279 Erw 1d; LES 2010,144 Erw 1a). Zum Inhalt dieses Reglements kann auf die Feststellungen (OG-Urteil Seite 69 ff) verwiesen werden. Hervorzuheben ist hier allein: In diesem Reglement wurden nicht bloß konkrete Bestimmungen über die auf Lebenszeit geltende unbeschränkte Erstbegünstigung der K2***, sondern auch über 5 weitere Personen als Zweitbegünstigte getroffen (Art 3). Diese sollten die Begünstigten beim Tod der Erstbegünstigten K2*** sein.
18.12. Da die vom Obergericht neu getroffenen Feststellungen weder dem Fest-stellungsauftrag des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs entsprechen noch die in diesem Verfahren bereits abschließend erledigten Streitpunkte berücksichtigen, ist - ausgehend vom Auftrag des StGH und jenem des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zur Feststellung des Begünstigten-kreises in ON 66 - auf die diesbezügliche Feststellung des Fürstlichen Landgerichts im 2. Rechtsgang, welche den konkreten Feststellungsauftrag auch inhaltlich berücksichtigte, zurückzugreifen: Danach sollte das Vermögen der Stiftung bzw die Erträgnisse aus der Verwaltung konkreten Personen aus dem "Kreis der Familienangehörigen" (Ehegattin und Nachkommen) zufallen, wobei die konkrete Auswahl der in den Genuss der Zuwendungen bzw Vergünstigungen kommenden Angehörigen der Stiftungsrat vorzunehmen hat (Feststellung des LG in OG-Urteil Seite 16, Pkt 11.4 und Beweiswürdigung des LG in OG-Urteil Seite 86 zu Pkt 12). Damit wurde der "Begünstigtenkreis" im vorgegebenen Rahmen der abschliessend erledigten Tatsachenkomplexe umschrieben und entspricht dies auch der bereits festgestellten und vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof wie auch dem StGH angenommenen Qualifikation der Beklagten als "Familiengesellschaft". Überdies entsprach dies auch den erteilten Feststellungsaufträgen in diesem Verfahren.
18.13. Aber selbst bei Zugrundelegung der vom Obergericht unter Verstoß gegen die innerprozessuale Bindung getroffenen und damit unbeachtlichen Feststellungen ergibt sich nicht die vom Obergericht gezogene Folgerung einer Stattgabe des Klagebegehrens:
18.14. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat mehrfach die Bedeutung der sog "Andeutungstheorie" hervorgehoben: Danach gilt grundsätzlich, dass ein bei Auslegung von Stiftungsurkunden gewonnenes Auslegungsergebnis einen ausreichenden Niederschlag in den Statuten finden muss. Es ist unzulässig, dass ein Wille, der nicht einmal von einem von mehreren Deutungen des Wortlauts gedeckt ist, in Statuten "hinein interpretiert wird". Statuten einer Stiftung gelten als "verobjektivierter Wille des Stifters". Im Sinne der sog "Andeutungstheorie" können zwar grundsätzlich Begleitumstände und formlose Nebenabreden sowie sonstige schriftliche Äusserungen berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung ausser-urkundlicher Umstände findet aber ihre Grenze jedenfalls darin, dass für den so ermittelten Willen des Stifters ein konkreter und hinreichender Anhaltspunkt im Wortlaut der Stiftungsdokumente aufzufinden sein muss. Die vom Auftraggeber verfolgte Absicht und das erzielte Auslegungs-ergebnis müssen einen ausreichend konkreten Niederschlag in den Statuten gefunden haben, das erzielte Auslegungsergebnis muss daher einen konkreten Anhaltspunkt in den Statuten haben (LES 2008,354). Alle diese Grundsätze wurden bereits in der im Parallelverfahren ergangenen Entscheidung am 01.07.2011, 05 CG.2010.53 ausgesprochen.
18.15. Hieraus folgt, dass eine Auslegung, die sich an Urkunden oder anderen Umständen ausserhalb der Statuten orientiert, jedenfalls dann unzulässig ist, wenn ein Stifterwille, der nicht einmal durch eine von mehreren Deutungen des Wortlautes gedeckt ist, in die Stiftungsurkunde hinein-interpretiert werden soll (LES 2012, 209). Keinesfalls ist es möglich, einen in den Statuten ausdrücklich erklärten Stifterwillen durch einen damit in Widerspruch stehenden hypothetischen Willen des Stifters zu ersetzen (LES 2012, 209).
18.16. Die vom Obergericht getroffenen Feststellungen (Seite 105 Abs 3) liessen sich mit den Stiftungsstatuten tatsächlich nicht in Übereinstimmung bringen, weil für diese Annahmen eines Stifterwillens nicht einmal Anhaltspunkte, und schon gar nicht "konkrete und hinreichende" Anhaltspunkte in der Stiftungsurkunde vorhanden sind. Vielmehr stehen - wie bereits ausgeführt - diese Feststellungen des Obergerichts in diametralem Widerspruch zu den Stiftungsstatuten. Eine Auslegung der Stiftungsstatuten aufgrund einer hinlänglichen "Andeutung" des vom Obergericht festgestellten Stifterwillens in dieser Urkunde scheidet daher von vornherein aus. Da aber das Ober-gericht ohnehin diese Feststellungen unter Verletzung der inner-prozessualen Bindung getroffen hat, muss hier nicht weiter darauf einge-gangen werden.
18.17. Freilich ist auch die rechtliche Beurteilung des Obergerichts auf der Basis seiner Feststellungen unvertretbar: Wie das Obergericht (Seite 106) aus den "Beistatuten" vom 13.05.1985 ableiten will, dass der Stifter mit diesen "eine den Stiftungsrat bindende Regelung über die Begünstigten und über die sonstigen Rechte der Begünstigten" getroffen habe, ist nicht nachvoll-ziehbar. Das Obergericht übersieht hier offensichtlich, dass (auch) diese "Beistatuten" nach den Feststellungen der Untergerichte einer Beschluss-fassung des Stiftungsrates nicht unterzogen wurden (Obergericht Seite 32) und daher unwirksam sind. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass diese Beistatuten von einem oder mehreren Mitgliedern des Stiftungsrates unterfertigt worden sind. Beschlüsse, bei denen nicht sämtliche Stiftungs-ratsmitglieder mitwirken konnten, sind als nichtig zu betrachten, dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Erlasses von Beistatuten. Der Erlass von Beistatuten muss zwingend im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Vorgaben erfolgen. Die Mitwirkungsmöglichkeit sämtlicher Stiftungsratsmitglieder bei der Beschlussfassung des Stiftungsrates ist als zwingendes gesetzliches Erfordernis zu betrachten, welches durch den Stifterwillen nicht abänderbar ist (StGH 17.09.2007, StGH 2007/040 GE 2009, 304). Wiederum setzt sich das Obergericht - auch in seiner recht-lichen Beurteilung - über bereits abschliessend erledigte Streitpunkte hinweg.
18.18. Hieraus folgt, dass der Revision Folge zu geben und das erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen war.
18.19. Zur behaupteten Nichtigkeit des Verfahrens vor dem Berufungsgericht. Ein Verstoss gegen die Mündlichkeit liegt nicht vor, weil vor dem Berufungs-gericht mündlich verhandelt wurde. Zur Wahrung des Mündlichkeitsprinzips ist es nicht erforderlich, dass jede einzelne Urkunde verlesen wird (vgl öOGH 3 Ob 235/01g, ÖBA 2003/1157, 951). Ebenso wenig vermag ein Ver-stoss gegen die Unmittelbarkeit einen Nichtigkeitsgrund zu begründen (RIS-Justiz RS0041480; OGH 15.09.2009, öOGH 5 Ob 137/09x MietSlg 61.749).
Auch ein allfälliger Verfahrensmangel im Berufungsverfahren ist nicht ent-scheidungsrelevant, weil die von der Revision gerügten Vorgangsweisen des Obergerichts in der Berufungsverhandlung anlässlich der Beweis-wiederholung nicht zu Beweisergebnissen und Feststellungen führten, die für die nunmehrige rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs relevant gewesen wären.
19. Zu den Kostenrekursen
Die Parteien sind mit ihren Kostenrekursen auf die Kostenentscheidung, die infolge Abänderung der obergerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache neu zu fassen war, zu verweisen.
20. Zum Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss ON 95 (Protokollberichtigung)
Das Obergericht hat in seinem Beschluss ON 95 die Protokollierung in der Berufungsverhandlung hinlänglich begründet und ausgeführt, warum protokolliert wurde, dass die Urkunden erörtert wurden. An diesen Aus-führungen des Obergerichts zu zweifeln hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof keinen Anlass. Überdies hat die von der Beklagten gewünschte Protokollierung keinen Einfluss auf den Ausgang dieses Verfahrens, sodass sie materiell irrelevant ist. Dem Rekurs war daher keine Folge zu geben.
21. Kosten:
Infolge Abänderung der berufungsgerichtlichen Entscheidung war die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren neu zu fassen: Die Beklagte ist im Ergebnis als voll obsiegend anzusehen, zumal - wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat (Pkt 13.2) - der Kläger nur mit einem Teil eines Subeventualbegehren durchgedrungen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden von der Beklagten zutreffend verzeichnet und waren zur Gänze mit CHF 30'698.80 zuzusprechen. Das erstinstanzliche Urteil wurde wieder hergestellt, sohin auch dessen Kostenentscheidung in Spruchpunkt III. Die Kosten des Revisionsverfahrens waren der Beklagten wie verzeichnet mit CHF 13'855.28 zuzusprechen.
Der Antrag der Beklagten vom 03.11.2013 auf Protokollberichtigung war nicht zu entlohnen, zumal nur eine geringfügige Änderung im Protokoll vorgenommen wurde und dies im Übrigen für den Ausgang des Rechtsstreits nicht von Bedeutung war.
Mit ihren Kostenrekursen waren die Parteien auf diese Kostenentscheidung zu verweisen.
Vaduz, am 07.03. 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat