05 CG. 2011.404
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Z***, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Y***, X***, W*** sowie V*** und im Beisein der Schriftführerin U*** in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers A***, vertreten durch B***, wider die Beklagte C***, vertreten durch D***, wegen Lohnforderung und Schadenersatz (Revisionsinteresse: CHF 161'842.45 s.A.), infolge Revision der Beklagten vom 31.10.2012 (ON 24) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 27.09.2012 (ON 23), womit der Berufung der Beklagten vom 20.06.2012 (ON 16) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 14.05.2012 (ON 15) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I.
Der Revision wird insofern Folge gegeben, als das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 27.09.2012 (ON 23) aufgehoben und die Rechtssache im Sinn der Erwägungen (insbesondere nachstehende Ziff 28.7, Ziff 28.10.2 und Ziff 31.2) zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen wird.
II.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit Klage vom 06.12.2011 (ON 1, S 4) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 17'540.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen. Begründet wurde die Klage mit Lohnansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis.
Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 16.01.2012 (ON 4, S 4) dehnte der Kläger sein Klagebegehren (vorstehende Ziff 1) aus. Neu sollte die Beklagte verpflichtet werden, ihm den Betrag von 29'233.35 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen.
Mit Widerklage vom 31.01.2012 (ON 6, S 18) begehrte die Beklagte (als Widerklägerin), den Kläger (als Widerbeklagten) zu verpflichten, ihr den Betrag von (vorläufig) CHF 84'226.60 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihr die Prozesskosten zu ersetzen. Begründet wurde die Widerklage mit Schadenersatzansprüchen. Mit ihrem Widerklagebegehren verband die Beklagte den Antrag, das mit Klage vom 06.12.2011 (vorstehende Ziff 1) anhängig gemachte Verfahren mit dem von ihr mit Wiederklage vom 31.01.2012 anhängig gemachten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden (ON 6, S 19).
Mit Beschluss vom 06.02.2012 (ON 7) verband das Fürstliche Landgericht das Verfahren über das (ausgedehnte) Klagebegehren (vorstehende Ziff 1 und Ziff 2) mit dem Verfahren über die Widerklage (vorstehende Ziff 3) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.
Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 07.03.2012 (ON 9, S 24) dehnte der Kläger sein Klagebegehren (vorstehende Ziff 1 und Ziff 2) ein zweites Mal aus. Neu sollte die Beklagte verpflichtet werden, ihm den Betrag von 29'233.35 sowie einen Betrag von CHF 382.50 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.05.2012 (ON 14, S 22) dehnte die Beklagte (als Widerklägerin) ihr Widerklagebegehren aus. Neu sollte der Kläger (als Widerbeklagter) verpflichtet werden, ihr den Betrag von CHF 132'226.60 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihr die Prozesskosten zu ersetzen.
Mit Urteil vom 14.05.2012 (ON 15) gab das Fürstliche Landgericht dem (zweimal ausgedehnten) Klagebegehren (vorstehende Ziff 1, Ziff 2 und Ziff 5) statt. Das (ausgedehnte) Widerklagebegehren (vorstehende Ziff 3 und Ziff 6) wies es ab und verpflichtete die Beklagte (als Widerklägerin), dem Kläger (als Widerbeklagtem) näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
Als unstrittig stellte das Fürstliche Landgericht (ON 15, S 2 ff) in seinem Urteil vom 14.05.2012 (vorstehende Ziff 7) folgenden Sachverhalt fest, wobei es - wie dies auch hier geschieht - die Parteien, ungeachtet ihrer Rolle im Widerklageverfahren, durchwegs als Kläger bzw. als Beklagte bezeichnete.
8.1.
Die Beklagte ist eine im Öffentlichkeitsregister unter der Nummer FL-*** eingetragene Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in Balzers. Als ihr Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht und Geschäftsführer war E*** tätig.
8.2.
Am 08.01.2011 schlossen der Kläger und die Beklagte einen Arbeitsvertrag. Danach sollte der Kläger im ersten Dienstjahr als Geschäftsführerstellvertreter und ab dem zweiten Dienstjahr als Geschäftsführer angestellt sein; im ersten Dienstjahr sollte er dem Geschäftsführer und ab dem zweiten Dienstjahr dem Verwaltungsrat unterstellt sein. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 15, S 2 ff) den Inhalt des Arbeitsvertrags auszugsweise im Wortlaut wiedergab, kann an dieser Stelle darauf verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen.
8.3.
Am 01.03.2011 begann der Kläger seine Tätigkeit bei der Beklagten. Sein Bruttolohn betrug in den Monaten Juli, August und September 2011 CHF 8'770.00. Zudem bezahlte die Beklagte einen monatlichen Krankenkassenbetrag von CHF 127.50 für (richtig: Beilagen B, C und D) den Kläger.
8.4.
Mit Schreiben vom 26.09.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis auf den 31.12.2011 und stellte den Kläger ab sofort frei. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 15, S 7 f) das fotokopierte Kündigungsschreiben vom 26.09.2011 verkleinert wiedergab, kann an dieser Stelle darauf verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen.
8.5.
Ungeachtet der Kündigung auf den 31.12.2011 (vorstehende Ziff 8.4) zahlte die Beklagte dem Kläger für den September 2011 das Monatsgehalt aus, nicht aber für die Monate Oktober, November und Dezember, auch kein anteiliges 13. Monatsgehalt.
Neben dem als unstrittig festgestellten Sachverhalt (vorstehende Ziff 8) traf das Fürstliche Landgericht aufgrund aufgenommener Beweise (ON 15, S 10 ff) weitere Feststellungen zu folgenden von den Parteien angesprochenen Gesichtspunkten:
Unkrautjäten,
ERP-System/kalte Übernahme der Beklagten,
Vertrags-/Offertstellung,
Stellenbeschreibung,
Abwerbung/Nachbesetzung,
Plattform xing,
Missachtung der Position und der Weisungen des Vorgesetzten/Strategieplan,
Äusserung gegenüber F*** ,
Pamphlet,
E-Mail vom 03.10.2011,
E-Mail an G*** und
Verfassen von Berichten/Rapporten.
Die entsprechenden Feststellungen verband es je mit der entsprechenden Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung.
9.1.
Unter dem Gesichtspunkt "Unkrautjäten" stellte das Fürstliche Landgericht (ON 15, S 13 [3. Abschnitt]) in tatsächlicher Hinsicht fest: Der Kläger zog tatsächlich Servicetechniker der Beklagten zum "Unkrautjäten" heran. E*** war hierüber informiert, und zwar noch bevor die Servicetechniker das "Unkrautjäten" besorgt hatten. Er widersprach jedoch nicht, sondern sagte zum Kläger: "Ja, o.k., dann schick' sie halt".
9.2.
In rechtlicher Hinsicht erwog das Fürstliche Landgericht (ON 15, S 13 [5. Abschnitt], der Einsatz der Servicetechniker sei billiger gewesen als der Einsatz eines Gärtners. Wenn E*** hierüber informiert gewesen sei und nicht widersprochen habe, dann könne nicht von einem Fehlverhalten des (weisungsgebundenen) Klägers gesprochen werden - wofür die Beklage eine Schadenersatzforderung von CHF 5'000.00 geltend mache.
9.3.
Unter dem Gesichtspunkt "ERP-System/kalte Übernahme der Beklagten" stellte das Fürstliche Landgericht (ON 15, S 14 unten f) in tatsächlicher Hinsicht fest: Zur Prüfung der Frage, welches neue EDV-System installiert werden soll, wurde ein "Kernteam" eingesetzt, bestehend aus dem Kläger, der zugleich Teamleiter war, H*** und I*** (der Tochter von E***). Der Kläger erstellte eine Vergleichsmatrix für verschiedene EPR-Systeme: für das System Profitex zur Fortführung des bisherigen Systems, für die Systeme My Factory und Abacus, für PP-Software sowie für das System SAP. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 15, S 15) die fotokopierte Vergleichsmatrix verkleinert wiedergab, kann an dieser Stelle darauf verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen. Am 20., 21. und 22.06.2011 wurden die in die engere Auswahl aufgenommenen Systeme My Factory, Abacus und SAP vom Kläger und weiteren vom Fürstlichen Landgericht (ON 15, S 15 unten) namentlich bezeichneten Mitarbeitern bewertet. Dabei wurden für verschiedenste Bewertungskriterien Punkte vergeben. Das System SAP erhielt von den Mitarbeitern 39.51% der zu vergebenden Punkte, das System My Factory 35.05% und das System Abacus 25.43%. H*** führte Investitionsberechnungen zu den Systemen My Factory und SAP durch und übermittelte sie dem Kläger, I*** und E*** über E-Mail. Er war zum Ergebnis gekommen, dass die Initialkosten beim System ERP CHF 85'000.00 und beim System SAP CHF 254'000.00 betragen würden. Anfang Juli 2011 beendete E*** das Projekt. Der Kläger bot I*** die Gewährung eines Mitarbeiterdarlehens an. Dass der Kläger die Beklagte in eine finanzielle Schieflage manövrieren und sodann "kalt" übernehmen wollte, kann nicht festgestellt werden.
9.4.
In rechtlicher Hinsicht erwog das Fürstliche Landgericht (ON 15, S 16 [letzter Abschnitt] f), dass überhaupt keine Indizien vorlägen, wonach der Kläger die Beklagte habe "kalt" übernehmen wollen. Der Kläger habe keineswegs, wie die Beklagte zu suggerieren versuche, "im Geheimen gewerkelt" und der Beklagten ein teures System beliebt machen wollen, im Gegenteil: Er habe eine Evaluation durchgeführt, die sowohl den Preis als auch die Funktionalität und Wertigkeit des Systems umfasst habe. Hierzu habe er zahlreiche weitere Personen, unter diesen die Tochter von E***, beigezogen. Die Zahlen habe er offengelegt. Daraus ergebe sich, dass - je nachdem, welche Zeiträume man bei der Bewertung berücksichtige - mit unterschiedlichen Kosten zu rechnen sei (wie das Fürstliche Landgericht [ON 15, S 16 unten f] näher ausführte und worauf verwiesen werden kann). Für jedermann, somit auch für E***, sei klar erkennbar gewesen, welches System wie viel koste. Wenn nun H***, der ebenfalls an der Bewertung teilgenommen habe, eine eigene Berechnung anstelle und zu Zahlen gelange, die übrigens nicht massiv von jenen abweichen würden, die der Kläger errechnet habe, so könne daraus nicht auf untaugliches Handeln des Klägers geschlossen werden. Ähnliches gelte für das Darlehensangebot. Mitarbeiterdarlehen seien zulässig. Es wäre letztlich an E*** gelegen, zu entscheiden, ob er das Darlehen annehme und, gegebenenfalls, zu welchen Bedingungen.
9.5.
Unter dem Gesichtspunkt "Vertrags-/Offertstellung" stellte das Fürstliche Landgericht (ON 15, S 17 unten f) in tatsächlicher Hinsicht fest: Der Kläger - er ist nicht Jurist - erhielt von E*** den Auftrag, ein Formblatt für das geplante Franchising-Modell der Beklagten zu erstellen. Die Beklagte verfolgte dieses Modell bis dahin nicht; es gab keine Mustervorlage hierfür. Der Kläger erstellte ein zweiseitiges Formblatt, das von E*** korrigiert wurde. Hierbei handelte es sich zum Teil um unbedeutende Berichtigungen, zum Teil um kritische Anmerkungen (wofür das Fürstliche Landgericht [ON 15, S 18, 1. Abschnitt] Beispiele anführte, auf die verwiesen werden kann).
9.6.
In rechtlicher Hinsicht erwog das Fürstliche Landgericht (ON 15, S 18 f), dass die Beklagte den Arbeitsvertrag selber erstellt habe. Darin erwähne sie ausdrücklich, dass der Kläger noch nie im Spezialgebiet "Waschanlagen" tätig gewesen sei und sich die branchenspezifischen Kenntnisse erst aneignen müsse; ferner sei von einer Einarbeitungsphase und von einer Zeit ab dem zweiten Dienstjahr (nach Einarbeitung) die Rede. Die Beklagte habe gewusst, dass der Kläger nicht Jurist sei. Er habe ein jedenfalls nicht völlig unbrauchbares Formblatt erstellt und E*** habe es korrigiert. Wollte man annehmen, das Verhalten des Klägers führe zu einer Schadenersatzpflicht, so könnte niemand mehr ein Arbeitsverhältnis eingehen, ohne Gefahr zu laufen, mit Schadenersatzansprüchen zur Rechenschaft gezogen zu werden, falls er etwas nicht zur vollen Zufriedenheit seines Vorgesetzten erledige. Falls die Beklagte juristisch korrekte Formulierungen wünsche, habe sie entsprechende Aufträge extern (an Rechtsanwälte) zu vergeben. Nicht einmal E*** habe das Vorbringen der Beklagten Partei stützen können. Denn er habe den Kläger nicht durch einen Hinweis abgemahnt, dass es sich um einen Fehler handle, der im Wiederholungsfall zur Entlassung führe. E*** selber spreche im gegebenen Zusammenhang nämlich davon, dies nicht so formuliert zu haben.
9.7.
Unter dem Gesichtspunkt "Stellenbeschreibung" stellte das Fürstliche Landgericht (ON 15, S 19) in tatsächlicher Hinsicht fest: Bis zu seiner Kündigung erstellte der Kläger die Stellenbeschreibung nicht. Weder im Kündigungsschreiben vom 26.09.2011 noch im Schreiben vom 28.09.2011 noch in der E-Mail vom 07.10.2011 noch im Schreiben vom 04.11.2011 wurde die Erstellung der Stellenbeschreibung angemahnt.
9.8.
In rechtlicher Hinsicht erwog das Fürstliche Landgericht (ON 15, S 19 [letzter Abschnitt]), dass die Beklagte - hätte sie ernsthaft Wert darauf gelegt, dass der Kläger die Stellenbeschreibung erstelle - dies während des laufenden Arbeitsverhältnisses leicht hätte anmahnen oder doch in den Schreiben bei und nach der Kündigung einfordern können. Dies habe sie nicht getan. Umgekehrt habe sie im Arbeitsvertrag festgehalten, dass für das erste Dienstjahr ein Organisationsreglement bis Ende Januar 2011 erstellt werde, ohne es je zu erstellen. Zudem sei nicht ersichtlich, worin der Schaden der Beklagten bestehen sollte, zumal es keinen Geschäftsführer-Stellvertreter mehr gegeben habe, nachdem dem Kläger gekündigt worden sei.
9.9.
Unter dem Gesichtspunkt "Abwerbung/Nachbesetzung" erwog das Fürstliche Landgericht (ON 15, S 20) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die Beklagte habe vorgebracht, der Kläger habe den Mitarbeiter J*** zur Kündigung animiert, worauf dieser am gleichen Tag gekündigt habe. Einen weiteren Mitarbeiter, K***, habe er erfolglos zur Kündigung zu animieren versucht. Hierzu seien indes keine Beweise aufzunehmen: Den erwähnten Mitarbeitern stehe es frei, Vertragsverhältnisse einzugehen, mit wem sie wollten. Kündige ein Mitarbeiter, so habe der Arbeitgeber dies zur Kenntnis zu nehmen, ohne daraus irgendwelche Ansprüche ableiten zu können; kündige ein Mitarbeiter nicht, so erübrige sich von vornherein jede Erörterung. Allfällige Ansprüche wegen missbräuchlicher Kündigung hätte die Beklagte gegenüber dem kündigenden Arbeitnehmer geltend zu machen.
9.10.
Unter dem Gesichtspunkt "Plattform xing" erwog das Fürstliche Landgericht (ON 15, S 20 f) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, bei der Plattform "xing" handle es sich um eine webbasierte Plattform, in der natürliche Personen vorrangig ihre geschäftlichen Kontakte zu anderen Personen verwalten könnten. Die Beklagte habe vorgebracht, der Kläger habe auf dieser Plattform verlauten lassen, er sei Geschäftsführer der Beklagten; dies habe zu einer erheblichen Verunsicherung der Mitarbeiter, Kunden und Geschäftspartner geführt; ferner habe er dort nach seiner Kündigung wörtlich geschrieben: "Nun so einfach ist es nicht... Diese Nachfolgelösung ist leider gescheitert... Der Besitzer ist nicht soweit". Die Beklagte erblicke darin eine absichtliche und gezielte Kreditschädigung des Geschäftsführers der Beklagten und des Betriebs. Das Fürstliche Landgericht widersprach: Selbst wenn der Kläger dies geschrieben habe - ganz falsch sei es nicht. Zwar sei der Kläger nicht Geschäftsführer gewesen, jedoch ausdrücklich Geschäftsführerstellvertreter; er hätte Geschäftsführer werden sollen. Bei der Plattform "xing" handle es sich, obwohl durchaus erfolgreich, nicht um eine Plattform, die einen Verbreitungsgrad einer Tageszeitung erreiche. Jemand müsste gezielt nach dem Namen des Klägers oder nach der Firma der Beklagten suchen, um festzustellen, dass der Kläger nun angeblich Geschäftsführer der Beklagten sei. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, erachtete es das Fürstliche Landgericht (ON 15, S 21) für übertrieben, in der erwähnten Eintragung eine Kreditschädigung zu erblicken; denn sie bewege sich klar im Rahmen einer zulässigen Meinungsäusserung.
9.11.
Unter dem Gesichtspunkt "Missachtung der Position und der Weisungen des Vorgesetzten/Strategieplan" erwog das Fürstliche Landgericht (ON 15, S 21 unten f) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die Beklagte habe vorgebracht, der Kläger habe die Position von E*** permanent missachtet und damit die Nachfolgeplanung hintertrieben; der (richtig wohl) Kläger habe schwerwiegende berufliche Defizite aufgewiesen; beharrlich habe er sich den Weisungen zur Umsetzung der ihm übertragenen Aufgaben wiedersetzt und namentlich den Strategieplan völlig ignoriert. Wiederum ohne Beweise aufzunehmen, hielt das Fürstliche Landgericht (ON 19, S 22) hierzu fest, dass nach übereinstimmenden Angaben des Klägers und von E*** dreimal wöchentlich Besprechungen zwischen den beiden stattgefunden hätten: während sieben Monaten mindestens 90 Besprechungen, bei denen E*** hinreichend Gelegenheit gehabt habe, den Kläger kennenzulernen und ihm entsprechende Weisungen zu erteilen. Auf allfälliges Fehlverhalten hätte er nicht nur reagieren können, sondern im Hinblick auf Schadenersatzansprüche reagieren müssen. Unterlasse er dies, so könne er nicht plötzlich die Leistungen des Klägers als völlig untauglich ansehen. E*** wolle nach eigenem Bekunden schon Anfang Juli 2011 erkannt haben, dass sich der Kläger für die Führung der gesamten Firmengruppe nicht eigne. Dennoch habe er einen "untauglichen und ungeeigneten Mitarbeiter" einfach weiterarbeiten lassen. Dies sei kaum nachvollziehbar. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass E*** noch am 19.08.2011 gegenüber der Personalvermittlerin, L***, zwar für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit dem Kläger "schwarz sehe", zugleich aber festhalte, dass es "einen Versuch wert" gewesen sei. Bekannte Schwächen von Arbeitnehmern würden jedoch zu verstärkten Überwachungspflichten des Arbeitgebers führen, nicht aber zu Lohnabzügen wegen entstandener Schäden.
9.12.
Unter dem Gesichtspunkt "Äusserung gegenüber F*** " erwog das Fürstliche Landgericht (ON 15, S 23) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die Beklagte habe vorgebracht, der Kläger habe gegenüber F*** geäussert: "Ich könnte Firma übernehmen, ich kenne viele Leute, auch viele Banker". Selbst wenn der Kläger dies erklärt haben sollte, vermochte das Fürstliche Landgericht nicht zu erkennen, inwiefern der Beklagten dadurch ein Schaden entstanden sein soll. Abgesehen davon, sei die Äusserung im Konjunktiv (Möglichkeitsform) gehalten, und "möglich" sei im Leben bekanntlich vieles.
9.13.
Unter dem Gesichtspunkt "Pamphlet" stellte das Fürstliche Landgericht in tatsächlicher Hinsicht (ON 15, S 23 f) den Inhalt eines als Abschiedsbrief getarnten Pamphlets fest, das der Kläger nach dem Vorbringen der Beklagten verfasst haben soll; darauf kann verwiesen werden. In rechtlicher Hinsicht (ON 15, S 24 f) vermochte es wiederum nicht zu erkennen, inwiefern der Beklagten dadurch ein Schaden entstanden sein soll, selbst wenn man annähme, der Kläger habe das fragliche Schreiben verfasst. Dieses enthalte allgemeine Dinge; eine unzulässige Kritik an der Beklagten oder an E*** lasse sich ihm nicht entnehmen.
9.14.
Unter dem Gesichtspunkt "E-Mail vom 03.10.2011" erwog das Fürstliche Landgericht (ON 15, S 25) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, nach dem Vorbringen der Beklagten habe der Kläger mit E-Mail vom 03.10.2011 (an E*** und weitere Mitarbeiter) unter anderem geschrieben: "Hatte zwei Gespräche mit Bankern. Hat keinerlei Auskunft gegeben. Namen habe ich nicht gemerkt. Die scheinen aber sehr nervös zu sein." Darin erblicke die Beklagte eine krasse Verletzung der Treuepflicht, wenn man bedenke, dass die gezielte Kreditschädigung bei Gläubigerbanken zum Zusammenbruch ganzer Konzerne führen könne. Das Fürstliche Landgericht teilte diese Befürchtung nicht. Die Beklagte vermöge nicht darzulegen, dass sie in der Folge von Bankmitarbeitern (welchen?) ihrer (kreditgebenden?) Bank darauf angesprochen worden sei. Selbst wenn sich dies so, wie vorgebracht, tatsächlich zugetragen haben sollte, sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagten dadurch ein Schaden entstanden sein soll.
9.15.
Unter dem Gesichtspunkt "E-Mail an G***" erwog das Fürstliche Landgericht (ON 15, S 26) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, dass der Kläger nach dem Vorbringen der Beklagten mit G***, dem Unternehmensberater der Beklagten, Kontakt aufgenommen habe und deshalb von E*** mit E-Mail vom 07.10.2011 gerügt worden sei. Das Fürstliche Landgericht vermochte nicht zu erkennen, weshalb die Kontaktaufnahme des Klägers mit G*** per se verboten gewesen und inwiefern der Beklagten dadurch ein Schaden entstanden sein soll.
9.16.
Unter dem Gesichtspunkt "Verfassen von Berichten/Rapporten" stellte das Fürstliche Landgericht (ON 15, S 27) in tatsächlicher Hinsicht fest:
9.16.1.
Neben den bereits festgestellten dreimal wöchentlich stattfindenden Besprechungen (vorstehende Ziff 9.11) fanden noch einmal wöchentliche Sitzungen statt, an denen der Kläger sowie die Mitarbeiter J*** und K*** teilnahmen. Zudem gab es persönlich Kontakte zwischen dem Kläger und E*** sowie E-Mail-Verkehr. Sowohl für die dreimal wöchentlich stattfindenden Besprechungen zwischen dem Kläger und E*** als auch für die wöchentlich einmal stattfindenden Sitzungen des Klägers mit J*** und K*** wurden schriftliche Unterlagen (sog. Pendenzenlisten) geführt, die anlässlich der Besprechungen bzw. Sitzungen zur Verfügung standen. Ferner führte der Kläger über seine Tätigkeit bei der Beklagten ein knapp 30 beidseitig beschriebene Blätter umfassendes Notizbuch ("oranges Ringbüchlein"); darin verzeichnete er verschiedenste Ereignisse und Sachverhalte in durchwegs gut lesbarer Handschrift. Schliesslich führte er verschiedene Dossiers, in denen sich teils handschriftliche, teils maschinenschriftliche Notizen fanden. Mit Kündigungsschreiben vom 26.09.2011 (vorstehende Ziff 8.4) teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem mit (Wiedergabe formal bereinigt nach dem festgestellten Kündigungsschreiben [ON 15, S 8]):
... Bis Ende der Kündigungsfrist bist Du während der normalen Arbeitszeit jederzeit telefonisch erreichbar für allfällige Auskünfte an meine Mitarbeiter oder mich... Sollte ein persönliches Gespräch in der ETA erforderlich sein, darf dies nur in meiner Anwesenheit erfolgen... Laut Anstellungsvertrag sind über alle Gespräche Aktennotizen zu erstellen und zwar so, dass jederzeit ein anderer Mitarbeiter das entsprechende Dossier weiter bearbeiten kann. Darauf habe ich Dich schon hingewiesen. Du hast nun genügend Zeit, die bisher nicht erstellten Aktennotizen über Besprechungen, seien dies persönliche Gespräche an der Verkaufsfront oder Telefongespräche usw., vollständig und verständlich zu rapportieren und per Mail zu übermitteln. Diese Aktennotizen erwarte ich längstens bis zum 25.10.2011. Gehaltszahlungen für Oktober und weitere erfolgen erst, wenn mir sämtliche Aktennotizen vorliegen...
9.16.2.
Am 27.09.2011 fand eine "Übergabesitzung" statt, an welcher der Kläger, E***, J***, K*** und H*** teilnahmen.
9.16.3.
Mit E-Mail vom 03.10.2011 teilte der Kläger E*** unter anderem mit (Wiedergabe formal bereinigt nach der als Beweis aufgenommenen Beilage 11 [ON 15, S 12 oben]):
... Es geht um Deinen Wunsch/Forderung "Gespräche an der Verkaufsfront oder Telefongespräche usw." vollständig und verständlich zu rapportieren und per Mail zu übermitteln... Ich habe Dir am 26.09.2011 mein oranges Ringbuch mit all meinen Notizen übergeben. Du hast mir zugesagt, dass ich das wieder bekomme und Du mir genau definierst, welche Themen ich wie genau rapportieren soll. Ohne diese Notizen habe ich jetzt keinerlei Informationen mehr, kann gar keine Rapporte machen und mein Erinnerungsvermögen schwindet täglich... Wir hatten am 27.09.2011 von 8-9 Uhr eine Übergabesitzung, wo Du, J***, K*** und H*** anwesend waren... An dieser Übergabesitzung wurden alle Projekte und alle Pendenzen besprochen und an die verantwortlichen Personen abgegeben. In den 7 Monaten habe ich Dir und denen, die es betraf, immer per E-Mail rapportiert. Den E-Mail-Verkehr mit den Ablagen habe ich H*** erklärt. Die Pendenzenliste Bau und Technik, die jeden Dienstag um 8 Uhr behandelt wurde, liegt Dir vor. J*** und K*** sind vollständig dokumentiert und können ohne Rücksprache weiterarbeiten. Die Pendenzenliste, die wir zwei jeden Montag/Mittwoch/Freitag besprochen haben, liegt Dir vor. Du bist vollständig dokumentiert und kannst ohne Rücksprache weiterarbeiten.
Also: Nach dieser Übergabesitzung und dem Vorliegen dieser Pendenzenlisten bleibt zum Rapportieren eigentlich nichts mehr übrig... Die Personen können mit den vorliegenden Unterlagen/Belegen ohne Rücksprache weiterarbeiten... Falls noch was offen ist, stehe ich Dir bis Ende Jahr selbstverständlich zur Verfügung...
9.16.4.
E*** antwortete darauf (Wiedergabe formal bereinigt nach der als Beweis aufgenommenen Beilage 11 [ON 15, S 12 oben]):
... Zuerst müssen die Rapporte korrekt erstellt werden und da gibt es keinen Interpretationsspielraum. Bitte übertreib's nicht! Bisher haben alle Mitarbeiter, und das seit Jahren, diesen Passus verstanden und sich daran gehalten. Nur du interpretierst den Text nach eigenem Gutdünken. Also halt dich bitte auch daran, auch wenn's dir nicht passt. Das Spiralheft schicken wir per Einschreiben an deine Privatadresse, damit du die Rapporte noch im Oktober 2011 fertigstellen kannst. Du schreibst, dass dein Erinnerungsvermögen täglich nachlässt. Also werden zuerst die Aktennotizen lückenlos erstellt. Solltest du vor Erstellen der Rapporte auf Urlaub fahren, betrachten wir das als Vertragsbruch. Ich werde dann das Dossier... unserer Rechtsschutzversicherung übertragen...
9.16.5.
Mit E-Mail vom 17.10.2011 antwortete der Kläger (Wiedergabe formal bereinigt nach der als Beweis aufgenommenen Beilage U [ON 15, S 11]):
... Ihr fordert von mir, dass ich bis am 25.10. aus den Notizen vom Ringbuch Rapporte per E-Mail mache. Leider habe ich mein Ringbuch bis heute nicht bekommen. Ohne das kann ich Eurem Wunsch leider nicht nachkommen. Bitte schickt mir dieses Ringbuch...
9.16.6.
In der Folge wurde das Ringbuch dem Kläger übermittelt.
9.16.7.
Mit E-Mail vom 21.10.2011 teilte der Kläger E***, I*** und H*** mit (Wiedergabe formal bereinigt nach der als Beweis aufgenommenen Beilage V [ON 15, S 11]):
... Du hast mir gesagt, dass Du mir genau definierst, welche Themen ich wie genau rapportieren soll. Du hast mir gesagt, dass Du das in irgendeiner Form im Ringbuch vermerkst. Das ist leider nicht geschehen. Es hat da auch Notizen drin, die nicht interessieren oder völlig irrelevant sind... Was soll ich jetzt tun?... Welche Themen muss ich rapportieren?... Und wie?... Hast du mir bitte eine Word-Vorlage?... Im Kündigungsschreiben forderst Du die Aktennotizen bis am 25.10.11. Es ist jetzt der 21.10.11. Ohne Deine wie oben beschriebenen Instruktionen kann ich das natürlich nicht erfüllen...
9.16.8.
Der Kläger erstellte keine weiteren Rapporte oder Aktennotizen. Die Beklagte erklärte dem Kläger nicht weiter, welche Berichte und Rapporte für welche Dossiers er genau erstellten sollte. Auf die Frage, wie hoch der Aufwand für die Mitarbeiter ungefähr war, weil Rapporte fehlten, antwortete E***: "Das wird sich mit der Zeit dann weisen, wenn wir die Fälle weiter bearbeiten".
9.17.
In rechtlicher Hinsicht erwog das Fürstliche Landgericht (ON 15, S 30 f) dass der von der Beklagten selber verfasste Arbeitsvertrag nicht präzise sei. Darin sei nämlich nicht festgehalten, dass über jeden Vorgang ein schriftlicher Rapport zu erstellen sei; vielmehr seien die Arbeiten so zu erledigen, dass sie jederzeit von einer anderen Person mit den vorliegenden Unterlagen/Belegen ohne Rückfrage weiter bearbeitet werden könnten. Der Kläger sei somit nicht verpflichtet gewesen, über jeden Vorgang einen schriftlichen Bericht/Rapport zu verfassen. Die Rapportierungspflicht diene keinem Selbstzweck, sondern sei im erwähnten Gesamtzusammenhang zu sehen. Der Kläger habe der Beklagten sein oranges Ringbüchlein zur Verfügung gestellt. Aus dem E-Mail-Verkehr ergebe sich, dass es für ihn nicht klar gewesen sei, für welche Dossiers ein Bericht erstellt werden sollte. Die Beklagte habe die Anfragen des Klägers nicht beantwortet. Nach Treu und Glauben wäre sie hierzu (in näher konkretisiertem Sinn: ON 15, S 30 unten) verpflichtet gewesen. Ausserdem habe der Kläger mit E***, J*** und K*** regelmässige Besprechungen geführt; es habe eine Übergabesitzung stattgefunden und der Kläger sei der Beklagten für Auskünfte jedenfalls bis zum 31.12.2011 zur Verfügung gestanden. Es sei somit nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger eine Pflichtverletzung zu verantworten habe, welche der Beklagten einen Schaden verursacht habe. Soweit die Beklagte ihren ungefähren Aufwand mit 400 Mannstunden beziffere, stehe dem die protokollierte Antwort von E*** entgegen, wonach sich der ungefähre Aufwand für die Mitarbeiter erst mit der Zeit weisen werde.
9.18.
Abschliessend und zusammenfassend erwog das Fürstliche Landgericht (ON 15, S 31 unten f), dass die einzelnen von der Beklagten geltend gemachten Punkte durchwegs nicht zuträfen, so dass daraus keine Schadenersatzforderung resultiere. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 15, S 31 unten f), legte es dar weshalb bei der Anwendung von § 1173a Art 8 ABGB Zurückhaltung geboten sei; namentlich soll ein Arbeitnehmer nicht durch "gigantische Schadenersatz- und Kostenforderungen" einer Arbeitgeberin an der Geltendmachung von Lohnansprüchen gehindert werden. Im festgestellten Arbeitsvertrag (vorstehende Ziff 8.2) sei eine dreimonatige Probezeit vereinbart worden. Die Beklagte habe sie verstreichen lassen, ohne dem Kläger zu kündigen. Dieser habe sich nach Treu und Glauben darauf verlassen dürfen, den Vorstellungen der Beklagten entsprochen zu haben. Für die Dauer der Probezeit (März bis Mai 2011) stehe der Beklagten daher grundsätzlich kein Schadenersatzanspruch zu. Gleiches gelte auch für die Monate Juli bis September. Denn nach den Aussagen von E*** habe dieser bereits Anfang Juli erkannt, dass der Kläger untauglich bzw. ungeeignet sei. Bei dieser Erkenntnis habe E*** den Kläger nicht einfach weitere drei Monate "weiter arbeiten" lassen dürfen, um ihm dann den Lohn für diese drei Monate als "Schadenersatzforderung" vorzuhalten. Für die Monate März bis September 2011 habe die Beklagte dem Kläger den Monatslohn regelmässig und pünktlich in voller Höhe ausbezahlt. Allfällige Schadenersatzansprüche seien gleich nach Bekanntwerden von Schaden und Ursache geltend zu machen. Stehe ein Schadensfall fest und werde der Lohn vorbehaltlos vollumfänglich weiterbezahlt, so sei nach Treu und Glauben anzunehmen, dass auf die Ersatzforderung verzichtet werde, und zwar mit der nächsten vorbehaltlosen Lohnzahlung. Der Beklagten seien sämtliche von ihr als "Fehlverhalten" des Klägers geltend gemachten Umstände bereits im Zeitpunkt der Kündigung, teilweise schon Monate vorher bekannt gewesen. Dennoch habe sie dem Kläger den Monatslohn weiterbezahlt und auch anlässlich der Kündigung keine derartigen Gründe angeführt. Es widerspreche Treu und Glauben, wenn sie im Nachhinein mit derartigen Vorwürfen eine Schadenersatzforderung zu begründen versuche. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es sich beim Kläger um ein "Kadermitglied" gehandelt habe.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 14.05.2012 (vorstehende Ziff 7 bis Ziff 9) gerichteten Berufung der Beklagten vom 20.06.2012 (ON 16) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 27.09.2012 (ON 23) keine Folge und verpflichtete die Beklagte dem Kläger näher bestimmte Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
In tatsächlicher Hinsicht hatte es beim wiedergegebenen Sachverhalt (vorstehende Ziff 8 und Ziff 9) sein Bewenden. In der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 27.09.2012 (ON 21, S 2) beschloss das Fürstliche Obergericht, im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen. Beweisrügen, welche die Beklagte in ihrer Berufung vom 20.06.2012 (ON 16, S 8 ff [II]) erhoben hatte, wies es ab (ON 23, S 37 unten ff [8.2]).
In rechtlicher Hinsicht standen für das Fürstliche Obergericht (ON 23, S 40 ff [8.3]) im Wesentlichen folgende Erwägungen im Vordergrund:
12.1.
Grundsätzlich könne auch während einer Probezeit eine haftungsbegründende Pflichtverletzung in Betracht kommen. Allerdings sei während dieser Zeit als einer Einarbeitungszeit ein weniger strenger Massstab anzulegen als danach. Massgebend sei allein, ob der Arbeitnehmer einen Schaden absichtlich oder fahrlässig zugefügt habe. Das Mass der Sorgfalt richte sich nach § 1173a Art 8 [Abs 2] ABGB. Dass Schadenersatzansprüche gleich nach Bekanntwerden von Schaden und Ursache geltend zu machen seien, werde nicht eigentlich in Frage gestellt. Vielmehr werde geltend gemacht, das Fehlverhalten sei nicht gerechtfertigt gewesen, so dass die Berufung auf Treu und Glauben entfalle; Fehlverhalten und Mehraufwand seien erst nach der Freistellung des Klägers (zumindest dem Grunde nach) festgestanden. Auch das schweizerische Bundesgericht nehme indes an, dass ein Arbeitgeber seine Schadenersatzforderung verwirke, wenn er es unterlasse, Ansprüche, die dem Grunde oder dem Umfang nach bekannt seien, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer gegenüber geltend zu machen.
12.2.
Das gegenständliche Arbeitsverhältnis habe erst am 31.12.2011 geendet. Mit Schreiben vom 04.11.2011 habe die Beklagte Schadenersatzansprüche (wenn auch nicht dem Umfang nach) gegenüber dem Kläger geltend gemacht. Sie habe indes den Lohn auch nach der Kündigung für den September ausbezahlt, obwohl ihr zumindest einige der behaupteten Pflichtverletzungen bekannt gewesen seien. Die Zahlung des Septemberlohns in Kenntnis behaupteter Pflichtverletzungen habe nach Treu und Glauben zur Verwirkung der behaupteten Pflichtverletzungen, soweit sie damals bekannt gewesen seien, geführt, obwohl das Arbeitsverhältnis noch nicht aufgelöst gewesen sei.
12.3.
Vor der Kündigung lägen folgende Vorgänge, welche die Beklagte als Pflichtverletzungen behauptet habe und ihr auch bekannt gewesen seien: "Unkrautjäten", "ERP-System/kalte Übernahme der Beklagten", "Vertrags-/Offertstellung", "Plattform xing", sowie "Missachtung der Position und der Weisungen des Vorgesetzten/Strategieplan". Die Beklagte habe selber vorgebracht, dass ihr Verwaltungsrat von der "kalten Übernahme" schon vor der Kündigung erfahren habe. Ebenso habe sie vorgebracht, der Kläger habe ihren Verwaltungsrat stets vor vollendete Tatsachen gestellt und sich über die Weisungen seines Vorgesetzten hinweggesetzt. Schliesslich habe sie vorgebracht, dass ihr Verwaltungsrat bereits im Juli 2011 habe erkennen müssen, dass der Kläger "in fachlicher und persönlicher Hinsicht unfähig und ungeeignet" gewesen sei.
12.4.
Aus dem Kündigungsschreiben ergebe sich, dass der Anstoss zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Kläger ausgegangen sei. Der dort erwähnten Wunsch des Klägers, seine Tätigkeit bei der Beklagten abbrechen zu wollen, habe der Verwaltungsrat der Beklagten damit kommentiert, dass er eine Bedenkzeit wünsche. Als Grund der Kündigung werde in erster Linie die fehlende Vertrauensbasis erwähnt, neben der Behauptung, der Kläger halte sich nicht an das Strategiepapier. Abschliessend weise die Beklagte darauf hin, dass sie bezüglich eines akzeptablen Gegenvorschlags gesprächsbereit sei. Dies erwecke zumindest den Anschein, dass die Beklagte eine Weiterbeschäftigung des Klägers in Erwägung gezogen habe. Nun sei offenbar alles anders: Der Kläger soll Entlassungsgründe gesetzt und dadurch die Beklagte vorsätzlich geschädigt haben.
12.5.
In der Folge erörterte das Fürstliche Obergericht (ON 23, S 43 ff [8.3.2]) die in vorstehender Ziff 9 thematisierten Gesichtspunkte nach Massgabe des Berufungsvorbringens und bestätigte - mit einigen Präzisierungen - deren Beurteilung durch das Fürstliche Landgericht. Auf Einzelheiten kann an dieser Stelle verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 27.09.2012 (vorstehende Ziff 10 bis Ziff 12) richtete sich die Revision der Beklagten. Mit Schriftsatz vom 31.10.2012 (ON 24) beantragte sie (als Revisionswerberin), das angefochtene Urteil und das vorangegangene Verfahren wegen Nichtigkeit, allenfalls wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht, allenfalls an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen; in eventu: das angefochtene Urteil nach Durchführung einer mündlichen Revisionsverhandlung dahin gehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben wird; hinzu kam ein Kostenantrag.
In seiner Revisionsbeantwortung vom 03.12.2012 (ON 26) beantragte der Kläger (als Revisionsgegner), der Revision der Beklagten (vorstehende Ziff 13) keine Folge zu geben, das angefochtene Urteil zu bestätigen und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Nach § 1173a Art 71 Abs 1 ABGB sind Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis vor den ordentlichen Gerichten auszutragen; besondere Verfahrensbestimmungen hierzu enthält das Arbeitsvertragsrecht keine. Nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen (§ 471 und § 535 [E CONTRARIO] ZPO sowie § 1 Abs 1 Bst c GOG) erwies sich die Revision grundsätzlich (unter Vorbehalt unzulässiger Rügen) als zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§§ 474 f ZPO; ON 23 [Empfangsbestätigung] und ON 24 [Eingangsvermerk]). Als zulässig, frist- und formgerecht erwies sich auch die Revisionsbeantwortung (§ 476 Abs 2 und Abs 3 ZPO; ON 25 [Empfangsbestätigung] und ON 26 [Eingangsvermerk]).
Als Revisionsgründe machte die Beklagte (ON 24, S 3) Nichtigkeit (einschliesslich Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundrechts auf faires Verfahren), Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
16.1.
Den 4 ZPO; ON 24, S 3 ff [I]) thematisierte die Beklagte unter drei Gesichtspunkten:
Verletzung des Neuverhandlungsgrundsatzes und des Neuerungsrechts (ON 24, S 3 ff [1),
Verletzung des Verbots der antizipierenden Beweiswürdigung (ON 24, S 14 ff [2]) sowie
Verletzung des Verbots der Überraschungsentscheidung (ON 24, S 22 ff [3]).
16.2.
Dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (ON 24, S 27 f [II]) kam keine selbständige Bedeutung zu. Denn die Beklagte machte ihn nur hilfsweise geltend: für den Fall, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof das angefochtene Urteil zufolge der unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit (vorstehende Ziff 16.1) geltend gemachten Mängel nicht für nichtig erachten sollte.
16.3.
Den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (ON 24, S 28 ff [III]) thematisierte die Beklagte unter zwei Gesichtspunkten:
Unrichtige Auslegung von § 1173a Art 8 ABGB (ON 24, S 28 ff [1]) sowie
Sekundäre Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung (ON 24, S 34 ff [2]).
16.4.
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung (vorstehende Ziff 16.1 und Ziff 16.3) zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung des Vorbringens der Beklagten und der Einwendungen des Klägers unter dem je geltend gemachten Revisionsgrund und den hierzu thematisierten Gesichtspunkten die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (nachstehender Abschnitt A) zur geltend Nichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (vorstehende Ziff 16.2), unterteilt nach den thematisierten drei Gesichtspunkten (vorstehende Ziff 16.1; nachstehende Unterabschnitte A, a bis c), als Zweites (nachstehender Abschnitt B) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wiederum unterteilt nach den thematisierten zwei Gesichtspunkten (vorstehende Ziff 16.3; nachstehende Unterabschnitte B, a und b). Hinzu kamen als Drittes (nachstehender Abschnitt C) abschliessende Erwägungen.
A. NICHTIGKEIT BZW. MANGELHAFTIGKEIT DES BERUFUNGSVERFAHRENS
a) Verletzung des Neuverhandlungsgrundsatzes und des Neuerungsrechts
In der thematisierten Verletzung des Neuverhandlungsgrundsatzes und des Neuerungsrechts erblickte die Beklagte (ON 24, S 3 ff [1]) eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
17.1.
Das Fürstliche Obergericht habe im Berufungsverfahren "lediglich einen reinen Protokolltermin ohne Beweisverfahren" durchgeführt (ON 24, S 3 [1.1, 1. Abschnitt]). Werde eine im Gesetz zwingend vorgesehene mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, so bewirke dies die Nichtigkeit der nachfolgenden Entscheidung. Die liechtensteinische ZPO weiche insofern von ihrer österreichischen Rezeptionsvorlage ab, als der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge und Berufungsgründe von neuem öffentlich verhandelt und entschieden werde, soweit er nicht schon im Vorverfahren erledigt werde (Neuverhandlungsgrundsatz). Die davon abweichende ständige Praxis im liechtensteinischen Berufungsverfahren beruhe auf einer verfehlten Übernahme der Rechtsprechung zum österreichischen Berufungsverfahren. Rezeptionsvorlage des liechtensteinischen Berufungsverfahrens sei jedoch das Berufungsverfahren der deutschen CPO von 1877 (in näher ausgeführtem Sinn: ON 24, S 4 und S 6).
17.2.
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör werde auf Gesetzesstufe - im Prozessrecht, soweit hier wesentlich: in der ZPO - konkretisiert. Deshalb könne er bereits durch die unrichtige Anwendung der ZPO verletzt werden. Soweit die Beklagte in diesem oder in anderem Zusammenhang (ON 24, S 5 [2. Abschnitt], S 9 [vor 1.4], S 9 unten f, S 14 [vor 2], S 15 [3. Abschnitt], S 20 oben oder S 27 [2. Abschnitt]) den Anspruch auf rechtliches Gehör im Allgemeinen, seine formelle Natur, seine Auswirkung auf die Auslegung der ZPO oder seine Bedeutung für ein faires Verfahren (in Variationen wiederholt) dogmatisch erörterte, kann ein für alle Mal auf ihr Vorbringen verwiesen werden.
17.3.
Nach § 432 Abs 1 ZPO sei das Berufungsrecht, gleich wie nach der deutschen CPO, nicht ein Recht auf Kritik am untergerichtlichen Verfahren oder auf Nachprüfung des untergerichtlichen Urteils, sondern das Recht auf ein neues Urteil: auf Erneuerung und Wiederholung des Rechtsstreits vor einem anderen Richter. Dies gelte namentlich, wenn eine Partei, wie die Beklagte, im erstgerichtlichen Verfahren mit ihren Beweisanträgen nicht angehört, und in ihrem Fragerecht beschnitten worden sei, weshalb sie in der Berufung ausdrücklich die Durchführung eines Beweisverfahrens beantragt habe. Zur Erneuerung und Wiederholung des Rechtsstreits sei das Berufungsgericht insbesondere dann verpflichtet, wenn eine Partei vom materiell unbeschränkten Neuerungsrecht Gebrauch gemacht und in der Berufung neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht habe.
17.4.
Demgegenüber werde nach ständiger Praxis im liechtensteinischen Berufungsverfahren nur dann neu verhandelt, wenn Bedenken gegen die erstgerichtlichen Feststellungen beständen. Eine derartige Auslegung von § 432 Abs 1 ZPO sei weder im Gesetz noch in den einschlägigen Materialien vorgesehen. Mit dem Nachtragsgesetz vom 07.04.1922 zur ZPO habe der liechtensteinische Gesetzgeber eine eindeutige Wertentscheidung im Sinn einer bewussten Abkehr vom ursprünglich eingeführten Berufungsverfahren nach der öZPO getroffen. Ob sie zweckmässig sei oder eine Änderung wünschbar wäre, habe der Gesetzgeber zu entscheiden; die Gerichte hätten sich nicht an seine Stelle zu setzen. Soweit sich die Beklagte (ON 24, S 7 unten f) in diesem Zusammenhang gegen die allfällige Anwendung des Grundsatzes "Gleichbehandlung im Unrecht" wandte, kann auf ihr Vorbringen verwiesen werden.
17.5.
Das Protokoll der gegenständlichen Berufungsverhandlung sei (in näher ausgeführtem Sinn: ON 24, S 8 f [1.3]) standardisiert (elektronisch) vorbereitet worden. Das Berufungsurteil sei bereits am dritten Werktag nach der Berufungsverhandlung zur Post gegeben worden. Eine derartige mündliche Berufungsverhandlung, in der weder ein Beweisverfahren durchgeführt noch eine Zurückverweisung der Rechtssache an die Vorinstanz beschlossen werde, genüge dem Neuverhandlungsgrundsatz nach § 432 Abs 1 ZPO nicht. Zumindest hätte das Fürstliche Obergericht das Protokoll und das Urteil nicht vor der Berufungsverhandlung verfassen dürfen.
17.6.
Das Fürstliche Obergericht habe auch das Neuerungsrecht der Beklagten verletzt, indem es dieser vorwerfe, näher bestimmtes Vorbringen verspätet erstattet zu haben. Nach § 452 Abs 2 ZPO dürften die Parteien im Berufungsverfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel (in näher ausgeführtem Sinn: ON 24, S 9 [1.4, 2. Abschnitt]) unbeschränkt vorbringen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleiste jeder Partei namentlich das Recht, Beweise anzubieten und Fragen zu stellen, um den eigenen Standpunkt zu bekräftigen oder den Standpunkt der Gegenpartei zu widerlegen. Hierzu gehöre das Recht auf Berücksichtigung prozesskonformer Vorbringen und Eingaben. Soweit die Beklagte (ON 24, S 10 ff) in diesem Zusammenhang den Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Allgemeinen und die antizipierende Beweiswürdigung im Sinn der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs oder das Neuerungsrecht nach § 432 Abs 2 und § 452 ZPO (wiederum im Allgemeinen) erörterte, kann auf ihr Vorbringen verwiesen werden.
17.7.
In der gegenständlichen Berufung habe die Beklagte neue Tatsachen und Beweise sowie bereits im erstgerichtlichen Verfahren angebotene, aber nicht aufgenommene Beweise rechtzeitig und prozesskonform angekündigt: und zwar, nachdem aufgrund des überraschenden erstgerichtlichen Verhandlungsschlusses keine Möglichkeit mehr bestanden habe, entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Hierbei handle es sich um die genaue Berechnung der vom Kläger verursachten Mehraufwendungen der Beklagten sowie um die Einvernahme der Zeugen I*** und H***. Das Fürstliche Obergericht habe jedoch weder eine mündliche Streitverhandlung mit Beweisverfahren durchgeführt noch eine Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht beschlossen. Ebenso wenig habe es eine Zurückweisung des neuen Vorbringens beschlossen, weil eine Verschleppungsabsicht vorliege oder sachlich begründet, weshalb neue Beweise nicht aufzunehmen seien. Vielmehr habe es die im Berufungsverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweise, ohne darauf einzutreten, für rechtlich nicht wesentlich erachtet. Soweit die Beklagte (ON 24, S 13 f) in diesem Zusammenhang bereits erstattetes Vorbringen wiederholte oder variierte, kann darauf verwiesen werden.
Der Kläger (ON 26, S 3 ff [I, A]) widersetzte sich dem Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff 17), indem er im Wesentlichen einwendete:
18.1.
Der Nichtigkeitsgrund nach § 472 Ziff 1 in Verbindung mit [richtig] § 446 Abs 1 Ziff 4 ZPO liege nur bei vollständigem Ausschluss der Partei von der Verhandlung vor, also nicht bereits dann, wenn das Gericht einer Partei das Wort entziehe oder nach durchgeführter Verhandlung vor deren Schluss Beweisanträge zurückweise. Im gegenständlichen Fall habe die Beklagte, vertreten durch ihren Verwaltungsrat und Geschäftsführer, E***, dieser wiederum vertreten durch seinen Rechtsanwalt, an der mündlichen Verhandlung vor dem Fürstlichen Landgericht teilgenommen. Sie habe Gelegenheit erhalten, den eigenen Standpunkt darzulegen. An der Berufungsverhandlung hätten wiederum der Verwaltungsrat und Geschäftsführer sowie sein Rechtsanwalt teilgenommen. Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör sei dadurch gewahrt worden.
18.2.
Liechtensteinische Gerichte seien unabhängig und könnten nationale gesetzliche Bestimmungen autonom auslegen. Selbst wenn die liechtensteinische ZPO teilweise auf der deutschen CPO von 1877 beruhen sollte, sei eine unterschiedliche Auslegung zulässig. § 432 Abs 1 ZPO sei keineswegs so zu verstehen, dass das Berufungsgericht allen von den Parteien vorgebrachten Beweisanträgen stattgeben müsse; vielmehr entscheide das Gericht (in näher ausgeführtem Sinn: ON 26, S 5 oben [vor 4]) nach seinem Ermessen und nach seiner Rechtsansicht, ob und, gegebenenfalls, welche zusätzlichen Beweise für die Entscheidung notwendig seien.
18.3.
Das Fürstliche Obergericht habe am 27.09.2012 die Berufungsverhandlung durchgeführt und damit § 432 Abs 1 ZPO entsprochen. Nach der Berichterstattung durch den Referenten und nach dem Vortrag der Berufungsschrift und der Berufungsmitteilung habe der Berufungssenat entschieden, keine weiteren Beweise aufzunehmen. Diese Beurteilung stehe einem Berufungsgericht zu, wenn nach seiner Rechtsansicht die Aufnahme neu vorgebrachter Beweise nicht notwendig sei. Neue Beweise, die im Berufungsverfahren vorgebracht würden, habe es nur aufzunehmen und mit den Parteien zu erörtern, wenn die damit zu beweisenden Tatsachen entscheidungswesentlich seien.
18.4.
Es wäre (in näher ausgeführtem Sinn: ON 26, S 5 unten f) unsinnig und prozessual unökonomisch, wenn in einem Fall wie dem gegenständlichen alle von der Beklagten als Widerklägerin angebotenen Zeugen befragt werden müssten, obwohl bereits durch die Einvernahme der Parteien klar sei, dass die Grundlage für die eingewendete Schadenersatzforderung fehle.
18.5.
Der Staatsgerichtshof erachte in engen Grenzen eine antizipierende Beweiswürdigung für zulässig. Einem Gericht komme bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Beweisanträgen ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Abweisung von Beweisanträgen sei jeweils zu begründen, wie dies das Fürstliche Obergericht (in näher ausgeführtem Sinn: ON 26, S 7 f) denn auch getan habe.
18.6.
Das vom Fürstlichen Obergericht als verspätet zurückgewiesene Vorbringen der Beklagten sei tatsächlich verspätet gewesen. Die Beklagte hätte ihren angeblichen Schaden bereits vor dem Fürstlichen Landgericht detailliert bezeichnen können. Wesentlich sei vor allem gewesen, dass der Kläger keine Pflicht verletzt habe und deshalb gegenüber der Beklagten nicht hafte. Deshalb sei auch nicht wesentlich gewesen, welchen angeblichen Schaden der Kläger der Beklagten verursacht haben soll. Zutreffend habe das Fürstliche Obergericht erwogen, nach dem Vorbringen der Beklagten sei nicht ersichtlich, aus welcher angeblichen Pflichtverletzung welcher Schaden entstanden sein soll.
18.7.
Die von der Beklagten gerügte Vorbereitung des Protokolls und des Urteilsentwurfs entspreche der üblichen und effizienten Arbeitsmethode aller liechtensteinischen Gerichte und diene vor allem der Entlastung der Schriftführerin oder des Schriftführers. Beides, Protokoll und Urteilsentwurf, könnten dem Verhandlungsverlauf ohne Weiteres angepasst werden.
Zum Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff 17) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers (vorstehende Ziff 18) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
19.1.
Nach § 472 Ziff 1 ZPO (? § 503 Ziff 1 öZPO) kann die Revision unter anderem begehrt werden, weil das angefochtene Urteil wegen eines der in § 446 ZPO (? § 477 öZPO) bezeichneten Mängel nichtig ist. Die Beklagte berief sich auf den Nichtigkeitsgrund nach § 446 Abs.1 Ziff.4 ZPO (? § 477 Abs 1 Ziff 4 öZPO). Danach sind das angefochtene Urteil und, soweit der Nichtigkeitsgrund das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen wurde. Der Nichtigkeitsgrund nach § 446 Abs 1 Ziff 4 ZPO schützt den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Erfasst wird die gesetzwidrige Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln. Voraussetzung hierfür ist demnach viererlei: (1) ein ungesetzlicher Vorgang, der (2) einer Partei (3) die Möglichkeit nimmt, (4) vor Gericht zu verhandeln. Zum Ganzen: Erich KODEK in: Walter H. Rechberger (Hrsg) Kommentar zur ZPO (3. A. Wien/New York 2006) Rz 7 zu § 477 öZPO; Herbert PIMMER in: Fasching/Konecny (Hrsg) Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband (2. A. Wien 2005) Rz 43 ff zu § 477 öZPO.
19.2.
Die Beklagte erblickte den für den Nichtigkeitsgrund nach § 446 Abs 1 Ziff 4 ZPO vorausgesetzten ungesetzlichen Vorgang (vorstehende Ziff 19.1) in der unrichtigen Anwendung von § 432 Abs 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung wird der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge und Berufungsgründe von neuem öffentlich verhandelt und entschieden, soweit er nicht schon im Vorverfahren erledigt wird. Demgegenüber überprüft das Berufungsgericht nach § 462 Abs 1 öZPO die Entscheidung des Gerichts erster Instanz innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge. Daraus folgerte die Beklagte, das Berufungsverfahren nach § 432 Abs 1 ZPO ziele nicht im Sinn von § 462 Abs 1 öZPO auf eine Überprüfung des erstgerichtlichen Urteils, sondern im Sinn der deutschen CPO von 1877 auf Erneuerung und Wiederholung des Rechtsstreits vor einem anderen Richter.
19.3.
Wie die Beklagte (ON 24, S 6 unten f [1.2]) zutreffend einräumte, versteht die liechtensteinische Rechtsprechung den Neuverhandlungsgrundsatz nicht in dem von ihr befürworteten Sinn (vorstehende Ziff 17). Sie geht vielmehr davon aus, dass die §§ 432 und 452 ZPO für das liechtensteinische Berufungsverfahren ein sogenanntes beschränktes Berufungssystem eingeführt haben, wobei es abweichend von der öZPO, die im Übrigen als Rezeptionsvorlage der ZPO diente, den Parteien gestattet ist, im Rahmen der Berufungsanträge und -gründe auch neue, in erster Instanz nicht vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere neue Tatsachen und Beweise vorzubringen. Zudem weist § 432 ZPO das Berufungsgericht an, den Rechtsstreit innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge und Berufungsgründe von neuem öffentlich zu verhandeln und zu entscheiden, soweit er nicht schon im Vorverfahren erledigt wird. Das Gebot des "Neuverhandelns" im Berufungsverfahren unterstreicht den Übergang der Entscheidungskompetenz vom Erstgericht auf das Berufungsgericht und verpflichtet dieses zur Erneuerung des von den Berufungsanträgen und Berufungsgründen betroffenen Verfahrens erster Instanz. Aus dem Wortlaut "von neuem öffentlich verhandeln" kann indes nicht abgeleitet werden, dass der ganze Rechtsstreit vollkommen neu und von vorne verhandelt wird und das Ersturteil damit gegenstandslos geworden wäre. Vielmehr hat das Berufungsgericht die vom Erstgericht erarbeitete Sachverhaltsgrundlage zu übernehmen, wenn diese vom Berufungswerber weder mit einer Beweisrüge noch durch ein Neuvorbringen in Frage gestellt wird. Zum Ganzen (stellvertretend): OGH, Urteil vom 03.07.2008 zu 4 CG.2006.74, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 439, Erw 3.2. Dabei hat das Berufungsgericht die durch eine Beweis- oder Mängelrüge nicht berührten Tatsachenfeststellungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen (OGH, Urteil vom 05.04.2007 zu 1 CG.2005.6, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 32, Erw 7.1). Das Gebot, von neuem öffentlich zu verhandeln, verpflichtet das Berufungsgericht nur (aber immerhin) bei Bedenken gegen die erstgerichtlichen Feststellungen oder bei deren Unvollständigkeit selber ein Beweisverfahren zu führen (OGH, Beschluss vom 10.01.2001 zu 3 C 69/96-88, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2001 41, Erw 1.2.4). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof (Beschluss vom 08.11.2007 zu 6 CG.2006.368, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 256, Erw 8) erkannte denn auch die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung und der diese tragenden Erwägungen als Aufgabe und Ziel eines jeden Rechtsmittels.
19.4.
Selbst wenn sich der liechtensteinische Gesetzgeber an der deutschen CPO von 1877 orientiert und das Gebot, von neuem öffentlich zu verhandeln, so verstanden haben sollte, wie dies die Beklagte nunmehr befürwortete, entfernte sich die liechtensteinische Rechtsprechung offensichtlich weniger weit von der österreichischen Rezeptionsgrundlage, auf welcher die liechtensteinische ZPO als Ganzes beruht. Soweit die Beklagte vorbrachte, mit § 432 Abs.1 ZPO sei eine eindeutige Wertentscheidung im Sinn der von ihr befürworteten bewussten Abwendung vom ursprünglich eingeführten Berufungsverfahren nach der öZPO getroffen worden, war ihr entgegenzuhalten, das eine solch eindeutige Wertentscheidung jedenfalls nicht in einem gleichermassen eindeutigen Wortlaut ihren Niederschlag gefunden hatte. Denn der gesetzliche Ausdruck "von neuem" braucht nicht zwingend im Sinn von "vollkommen neu" verstanden zu werden, sondern lässt sich zwanglos auch im Sinn von "soweit geboten" verstehen: nämlich geboten durch erstgerichtliche Feststellungen, die im Berufungsverfahren gerügt und dem Berufungsgericht bedenklich oder unvollständig erscheinen. Dieses Verständnis berücksichtigt - auch - prozessökonomische Gesichtspunkte. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ist das Berufungsgericht denn auch nicht verpflichtet, jedem Beweisantrag Folge zu geben: umso weniger, als § 275 ZPO ausdrücklich vorsieht, dass von den Parteien angebotene, jedoch dem Gericht unerheblich scheinende Beweise ausdrücklich zurückzuweisen seien (Urteile vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93 und zu 2007/125, je Erw 3.2.3, oder vom 25.10.2010 zu StGH 2010/66, Erw 2.8).
19.5.
Die historischen Gesichtspunkte, auf welche die Beklagte ihre Rüge zum Neuverhandlungsgrundsatz stützte, beziehen sich auf einen nahezu ein Jahrhundert zurückliegenden Zeitraum. Je länger aber ein Gesetz in Kraft steht, desto mehr schwindet bei seiner Auslegung die Bedeutung des historischen Verständnisses, wie es sich aus seinen Materialien erschliesst (Ernst A. KRAMER, Juristische Methodenlehre [2. A. Bern/München/Wien 2005] S 119 ff [ee], bes. S 122 Anm 327 und die dortigen Hinweise; ebenso die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts, in welcher die Bedeutung der Gesetzesmaterialien "bei verhältnismässig jungen Gesetzen" hervorgehoben wird: BGE 137 V 167, Erw 3.2, S 170; BGE 136 I 297, Erw 4.1, S 300; weitere Hinweise bei KRAMER, S 111, Anm 290). Bei wichtigen älteren Gesetzen, die, wie die ZPO, in der Rechtspraxis häufig eine Rolle spielen, wird ungleich mehr als mit den Gesetzesmaterialien mit Präjudizien aus der Rechtsprechung und mit Stellungnahmen der juristischen Literatur argumentiert, nicht zuletzt, weil in diese das Wesentliche der historisch verwertbaren Argumentation längst eingegangen sein dürfte (Franz BYDLINSKI, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff [2. A. Wien/New York 1991] S 453 [4, vor VI]).
19.6.
Soweit die Beklagte (ON 24, S 8 oben [vor 1.3]) rügte, die wiedergegebene Rechtsprechung (vorstehende Ziff 19.3) verstosse gegen Grundrechte der Verfassung, war ihr zunächst entgegenzuhalten, dass sie zu Recht nicht vorgebracht hatte, mit einem Verständnis des Berufungsverfahrens, das der öZPO näher steht als der deutschen CPO von 1877, werde der Anspruch auf rechtliches Gehör von vornherein verletzt. Denn er wird lediglich etwas anders gewährt, als die Beklagte dies befürwortete. Dass der Wortlaut von § 432 Abs 1 ZPO keineswegs zwingend so verstanden zu werden braucht, wie die Beklagte ihn versteht, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff 19.4). Eine "Rückbesinnung" auf die deutsche CPO von 1877 bei der Auslegung von § 432 Abs 1 ZPO käme somit nur in Betracht, falls sich eine entsprechende Praxisänderung geradezu aufdrängen sollte.
19.7.
Eine Praxisänderung müsste sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder als nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der RATIO LEGIS, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 138 III 359, Erw 6.1, S 361, mit Hinweisen). Sprechen keine entscheidenden Gründe für eine Praxisänderung, so ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 133 V 37, Erw 5.3.3, S 39, mit Hinweisen). Dies gilt namentlich für die Praxis zu formellen Fragen; hier überwiegt der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, weil sonst das Vertrauen auf die bisherige Praxis zum Verlust des Rechts führen kann (hierzu und zur Praxisänderung im Allgemeinen: Oscar Adolf GERMANN, Richterrecht III in: Probleme und Methoden der Rechtsfindung [2. A. Bern 1967] S 254 ff , bes S 258 ff [2]). Damit sich eine Praxisänderung rechtfertigt, muss die Kritik an der bestehenden Praxis unmittelbar deren Unzulänglichkeiten und Widersprüchlichkeiten aufdecken, wesentliche Vorzüge der damit angestrebten neuen Praxis namhaft erkennen lassen und vor der Rechtssicherheit sowie vor der Rechtsgleichheit standhalten (Thomas PROBST, Die Änderung der Rechtsprechung [Diss. St. Gallen; Basel/Frankfurt am Main 1993] S 653 ff, bes S 662 ff [C]; OGH, Beschlüsse vom 07.12.2012 zu 2 CG.2011.101, Erw 14.5, zu Sv.2012.19, Erw 5.8, oder zu Sv.2012.24, Erw 5.7). Der blosse Umstand, dass die langjährige Praxis zu § 432 Abs 1 ZPO möglicherweise nicht durchwegs der deutschen CPO von 1877 entspricht, vermöchte eine Praxisänderung nicht zu rechtfertigen.
19.8.
Aus dem gerügten Umstand, dass das Protokoll der gegenständlichen Berufungsverhandlung und der Entscheidungsentwurf in näher ausgeführtem Sinn standardisiert (elektronisch) vorbereitet wurden, folgt von vornherein keine Verletzung von § 432 Abs 1 ZPO oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine sinnvolle Berufungsverhandlung und Urteilsberatung setzen voraus, dass ein Referent aufgrund der Akten einen Urteilsentwurf vorbereitet. Denn ohne solche Vorbereitung lässt sich nicht beurteilen, inwiefern das erstgerichtliche Urteil angefochten wird, wie sich das Vorbringen in der Berufungsverhandlung zum Vorbringen in den Schriftsätzen verhält und ob ergänzende Beweise aufzunehmen seien. Erweist sich anhand des Vorbringens in den Schriftsätzen, dass keine Beweise aufzunehmen sind - namentlich, weil sich aus den behaupteten Tatsachen, selbst wenn sie zuträfen, die begehrte Rechtsfolge nicht ableiten lässt -, so kann ohne Weiteres vorläufig im Protokoll vermerkt werden, es würden keine Beweise aufgenommen: zumal sich das Protokoll, eben weil es (nur) elektronisch vorbereitet worden ist, jederzeit dem Verhandlungsverlauf anpassen lässt.
19.9.
Mit ihrer Rüge der Verletzung des Neuerungsrechts überging die Beklagte (ON 24, S 9 ff [1.4]), dass das Fürstliche Obergericht (ON 23, S 40 [8.2.4]) das Vorbringen zum behaupteten Mehraufwand nicht nur als verspätet zurückgewiesen hat. Vielmehr erwog es auch, dass dieses Vorbringen nicht schlüssig war. Gewiss bedarf es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs einer sachlich überzeugenden Begründung, inwiefern rechtzeitig und formgültig beantragte Beweise keine für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen betreffen oder beweisuntauglich erscheinen (Urteile vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147, Erw 3.2.4, vom 30.06.2011 zu StGH 2010/144, Erw 2.4, vom 30.08.2011 zu StGH 2011/151, Erw 3.5, oder vom 27.03.2012 zu StGH 2011/138, Erw 2.2: je mit Hinweisen). In ihrer Berufung vom 20.06.2012 (ON 16, S 10 unten) hatte die Beklagte gerügt, das Fürstliche Landgericht habe keinerlei Feststellungen getroffen zu Art und Umfang des vom Kläger verursachten Mehraufwands, welcher der Beklagten durch das Missmanagement des Klägers entstanden sei. Anschliessend schlüsselte sie diesen Mehraufwand in einer Tabelle auf, in welcher sie bestimmte Aufgaben den hierfür aufgewendeten Tagen gegenüberstellte, mit der rechtlichen Schlussfolgerung, der Kläger hafte der Beklagten für diesen Mehraufwand (ON 16, S 11). Selbst wenn indes der behauptete Mehraufwand bewiesen werden könnte - anderes hatte die Beklagte im hier interessierenden Zusammenhang in tatsächlicher Hinsicht nicht behauptet und nur hierfür bot sie zum Beweis namentlich bezeichnete Zeugen an -, liess sich, wie das Fürstliche Obergericht (ON 23, S 40 [8.2.4]) zutreffend erwog, daraus nicht ableiten, durch welche Pflichtverletzungen des Klägers er verursacht worden sei. Diese Erwägung genügte dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie betraf die (Un-)Schlüssigkeit der Berufung und nicht die von der Beklagten weitschweifig thematisierte (freie oder antizpierende) Beweiswürdigung.
19.10.
Weiteres Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Neuverhandlungsgrundsatzes und des Neuerungsrechts, soweit damit nicht bereits erstattetes Vorbringen variiert wurde, beruhte auf dem bereits abgelehnten Verständnis von § 432 Abs 1 ZPO in dem von der Beklagten befürworteten Sinn.
19.11.
Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Neuverhandlungsgrundsatzes und des Neuerungsrechts erwies sich die Nichtigkeits- bzw. Verfahrensrüge demnach als nicht berechtigt.
b) Verletzung des Verbots der antizipierenden Beweiswürdigung
In der thematisierten Verletzung des Verbots der antizipierenden Beweiswürdigung erblickte die Beklagte (ON 24, S 14 ff [2]) wiederum eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
20.1.
Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die im Berufungsverfahren geltend gemacht, von diesem jedoch verneint worden seien, könnten im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gelte jedoch nicht für krasse Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die einen Nichtigkeitsgrund erfüllen würden. Im gegenständlichen Fall habe das Fürstliche Landgericht die von der Beklagten angebotenen Zeugen nicht angehört und Fragen der Beklagten zu mehreren Beweisthemen nicht zugelassen. Das Fürstliche Obergericht habe dieses krass unrichtige, mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör unvereinbare Vorgehen geschützt.
20.2.
Soweit die Beklagte (ON 24, S 16 [vor 2.2]) erneut (ON 24, S 11 [1.5, 2. Abschnitt]; vorstehende Ziff 17.6) die antizipierende Beweiswürdigung im Sinn der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs erörterte, kann auf ihr Vorbringen verwiesen werden.
20.3.
Das Fürstliche Obergericht habe erwogen, die Beklagte wolle aus der Tatsache, dass eine Firmenbewertung erfolgt sei, den Schluss ziehen, der Kläger habe sie "kalt" übernehmen wollen; auch wenn hierzu weitere Beweise aufgenommen worden wären und insbesondere die Zeugin I*** diese Ansicht verträte, wäre dieser Schluss (in näher ausgeführtem Sinn: ON 23, S 38 [vor 8.2.2]; ON 26, S 16 [2.2, 1. Abschnitt]) keineswegs zwingend. Dem Fürstlichen Obergericht sei zwar zuzustimmen, dass möglicherweise auch nach einer Zeugeneinvernahme von I*** nicht zwingend geschlossen werden könnte, dass der Kläger eine "kalte" Übernahme der Beklagten plane. Vor dieser Zeugeneinvernahme lasse sich diesbezüglich indes überhaupt nichts sagen. Statt vorerst die Zeugin I*** anzuhören, beschränke das Fürstliche Obergericht seine Beweisaufnahme auf vorhandene Beilagen, namentlich auf Beilage 15, und nehme insofern eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung vor. Soweit sich die Beklagte (ON 24, S 17 ff) zum Beweiswert der Aussagen namentlich genannter Zeugen äusserte und Themen skizzierte, zu denen diese Zeugen hätten aussagen können, kann auf ihr Vorbringen verwiesen werden. Die Einvernahme dieser Zeugen hätten das Verfahren nicht wesentlich verzögert. Alle Zeugen würden in Liechtenstein wohnen und hätten im Rahmen einer Tagsatzung einvernommen werden können. Die unzulässige antizipierende Beweiswürdigung, aufgrund deren die Untergerichte ohne sachlich überzeugende Gründe angenommen hätten, diese Zeugen könnten zu näher ausgeführten Themen nichts aussagen, habe für die Beklagte den Prozessverlust zur Folge gehabt.
Der Kläger hatte in der Revisionsbeantwortung seine Einwendungen zu den ersten beiden von der Beklagten thematisierten Gesichtspunkten (vorstehende Ziff 17 und Ziff 20) im wiedergegebenen Sinn (vorstehende Ziff 18) zusammengefasst.
Zum Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff 20) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen des Klägers (vorstehende Ziff 21) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
22.1.
In ihrem fallbezogenen Vorbringen zur antizipierenden Beweiswürdigung vermengte die Beklagte (ON 24, S 16 ff [2.2]) erneut die (Un-)Schlüssigkeit ihrer Berufung mit der Beweiswürdigung. Das Fürstliche Obergericht (ON 23, S 37 unten f [8.2.1]) hatte zunächst die von der Beklagten begehrten Feststellung wiedergegeben, wonach der Kläger I*** die Gewährung eines Darlehens angeboten habe und dieses Angebot mit einer Firmenbewertung verknüpft habe, welche dazu dienen sollte, die "kalte" Übernahme der Firma vorzubereiten; ferner, wonach sich der Kläger mit Herrn Kauf, einem ihm bekannten Treuhänder aus ***, beraten habe. Ausdrücklich erwog es, dass den begehrten Feststellungen keine rechtliche Bedeutung zukomme. Vor diesem Hintergrund kam der weiteren Erwägung, wie es sich verhielte, wenn die hierfür beantragten Beweise aufgenommen wären - insbesondere der summarischen Würdigung der Beilage 15 - keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
22.2.
Soweit die Beklagte zur antizipierenden Beweiswürdigung ferner Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens rügte - das Fürstliche Landgericht habe Beweisanträge abgewiesen und Fragen ihres Rechtsvertreters nicht zugelassen - war daran zu erinnern, dass sie Gleiches bereits in ihrer Berufung vom 20.06.2012 (ON 16, S 3 ff [I]) gerügt hatte: damals jedoch unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, und - zu Recht - nicht unter dem qualifizierenden Nichtigkeitsgrund nach § 446 Abs.1 Ziff.4 ZPO. Denn nur gravierendste Verfahrensmängel sind Nichtigkeitsgründe, wie sie hier nur vorgelegen hätten, wenn die Beklagte gesetzwidrig verhindert worden wäre, vor Gericht zu verhandeln (OGH Urteil vom 08.01.2010 zu 6 CG.2006.299, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 189, Erw 10.12, mit Hinweisen). Dies ist nicht der Fall, wenn nach durchgeführter Verhandlung vor deren Schluss Erörterungen oder Beweisanträge zurückgewiesen werden (Alexander KLAUSER/Georg E. KODEK, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A. Wien 2006] E 69 zu § 477 öZPO; Erich KODEK, Rz 7 zu § 477 öZPO), wie dies die Beklagte (ON 24, S 21 f [2.6]) nunmehr geltend machte.
22.3.
Im Berufungsverfahren setzte sich das Fürstliche Obergericht (ON 23, S 34 ff [8.1]) mit den von der Beklagten gerügten Mängeln des erstgerichtlichen Verfahrens auseinander, erachtete sie jedoch für nicht berechtigt. Damit hatte es im Revisionsverfahren sein Bewenden. Wurde nämlich ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens im Berufungsverfahren geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch verneint, so kann er nicht mehr mit der Revision gerügt werden (OGH, Urteile vom 03.07.2008 zu 4 CG.2006.74, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 439, Erw 3.1, oder vom 14.06.2007 zu 4 CG.2005.179, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 392, Erw 14.3.1: Bestätigung der Rechtsprechung, mit Hinweisen). Denn der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens dient nicht dazu, das Ergebnis der erstgerichtlichen Stoffsammlung und die Tatsachenfeststellungen zu überprüfen; vielmehr erweist sich das Berufungsverfahren nur dann als mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit einer (zulässigen) Beweis- oder Verfahrensrüge überhaupt nicht auseinandergesetzt hat (OGH, Beschlüsse vom 09.04.2010 zu 6 PG.1999.30, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 296, Erw 5.2, oder vom 07.01.2009 zu 2 CG.2006.138, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 196, Erw 7.1, mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine im Berufungsverfahren erhobene Verfahrensrüge im Revisionsverfahren unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit wiederholt wird (OGH Urteil vom 08.01.2010 zu 6 CG.2006.299, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 189, Erw 10.4: Bestätigung der Rechtsprechung, mit Hinweisen).
22.4.
Ergänzend - wenn auch nicht mehr unmittelbar entscheidungswesentlich (vorstehende Ziff 22.1 bis Ziff 22.3) - war anzumerken, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof in einem älteren Urteil (vom 15.10.1990 zu 1 C 36/86-71, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1991 143, Erw 24), gestützt auf § 196 ZPO (? § 196 Abs 1 öZPO), unter anderem erwogen hat, eine Partei müsse angesichts einer vom Berufungsgericht vorgenommenen teilweisen Beweisaufnahme die Unterlassung einer vollständigen Beweiswiederholung noch in der mündlichen Berufungsverhandlung rügen, um sich die Möglichkeit zu sichern, einen dem Berufungsgericht im gegebenen Zusammenhang allenfalls unterlaufenen Verfahrensverstoss mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 472 Ziff 2 ZPO geltend machen zu können. Den von allen Parteien vorbehaltlos unterzeichneten Protokollen der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Fürstlichen Landgericht vom 10.05.2012 (ON 14) oder der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 27.09.2012 (ON 21) lässt sich eine derartige Rüge jedenfalls nicht entnehmen.
22.5.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Verbots der antizipierenden Beweiswürdigung erwies sich die Nichtigkeits- bzw. Verfahrensrüge demnach als nicht berechtigt.
c) Verletzung des Verbots der Überraschungsentscheidung
In der thematisierten Verletzung des Verbots der Überraschungsentscheidung erblickte die Beklagte (ON 24, S 22 ff [3]) eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
23.1.
In ihrer Berufung habe die Beklagte unter anderem gerügt, dass das Fürstliche Landgericht die Verhandlung völlig überraschend geschlossen habe. Es hätte zumindest in der Ladung angeben müssen, dass es keine Zeugen einvernehmen werde, und die Beklagte über das "geplante Prozessprogramm" (ON 24, S 22 [3.1, 1. Abschnitt]) informieren müssen. Ferner hätte es die Tagsatzung auf Antrag der Beklagten erstrecken müssen. Die (näher ausgeführte: ON 24, S 22 [3.1, 2. Abschnitt]) bestätigende Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts verletze den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör, der auch ein Recht auf Orientierung und ein Verbot der Überraschungsentscheidung umfasse. Auf die hierzu vorgebrachten dogmatischen Ausführungen (ON 24, S 22 f) kann verwiesen werden.
23.2.
Vor dem Fürstlichen Landgericht habe nur eine einzige öffentliche, mündliche Verhandlung stattgefunden. Soweit die Beklagte (ON 24, S 23 [3. Abschnitt] f) "zum einfacheren Verständnis" den Verlauf dieser Verhandlung schilderte und erörterte, inwiefern dieser Verlauf "in höchstem Masse unüblich und überraschend" (ON 24, S 24 [2. Abschnitt]) gewesen sei, kann auf ihr Vorbringen verwiesen werden. Für überraschend erachtete die Beklagte namentlich, dass das Fürstliche Landgericht in der ersten und einzigen Tagsatzung vom 10.05.2012 einen Beweisbeschluss gefasst, anschliessend Urkunden zum Akt genommen, die Parteien einvernommen, jedoch auf die Einvernahme von Zeugen vollständig verzichtet habe. Die Ladung zur öffentlichen, mündlichen Verhandlung habe dieses Vorgehen (in näher ausgeführtem Sinn: ON 24, S 24 [3. Abschnitt] f) nicht vorhersehen lassen. In näher ausgeführtem Sinn (ON 24, S 25 [2. Abschnitt]) "völlig verfehlt" sei die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts, wonach es genüge, wenn die Parteien aus dem Beweisbeschluss den Umfang des Verfahrens erahnen könnten.
23.3.
Erst in der Tagsatzung vom 10.05.2012 habe sich ergeben, dass "ein Herr M*** aus *** anzuhören" sei (ON 24, S 26 oben). In seiner Einvernahme vor dem Fürstlichen Landgericht habe der Kläger ausgesagt, er habe mit Herrn M***, einem Treuhänder, Kontakt aufgenommen. Dieser wäre deshalb anzuhören gewesen zum Beweisthema der Firmenbewertung bzw. ob der Kläger eine "kalte" Übernahme der Beklagten geplant habe. In näher ausgeführtem Sinn (ON 24, S 26, 2. und 3. Abschnitt]) zu Unrecht habe das Fürstliche Obergericht gebilligt, dass das Fürstliche Landgericht die erste Tagsatzung entgegen entsprechendem Antrag der Beklagten nicht erstreckt habe; oder dass aus der Ladung zur Tagsatzung nicht hervorgegangen sei, dass das Fürstliche Landgericht auch beabsichtige, über die Widerklage zu verhandeln.
23.4.
Die Beklagte (und Widerklägerin) habe nicht mit einem Schluss der Verhandlung rechnen können. Denn dieser sei unvermittelt und unvorhergesehen erfolgt und habe ihr verunmöglicht, im Sinn eines fairen Verfahrens für ihr Widerklagebegehren Beweisanträge zu stellen.
Der Kläger (ON 26, S 10 f [B]) widersetzte sich dem Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff 23), indem er im Wesentlichen einwendete:
24.1.
Ein Gericht sei nicht verpflichtet, bei der Anberaumung der Tagsatzung die Parteien auf das beabsichtigte Vorgehen hinzuweisen. Geschehe dies nicht, so werde damit der Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verletzt. Im gegenständlichen Verfahren seien denn auch beide Parteien zu Beginn der Verhandlung durch Verkündung des Beweisbeschlusses rechtzeitig und in gleicher Weise informiert worden.
24.2.
Die Beklagte bzw. ihr Verwaltungsrat und Geschäftsführer habe sehr wohl Gelegenheit erhalten, sich zu den rechtlichen Gesichtspunkten zu äussern, die für das Gericht entscheidungswesentlich sein könnten: zum einen durch schriftliche Ausführungen sowohl im erstgerichtlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren, zum andern durch Teilnahme an den Verhandlungen sowohl vor dem Fürstlichen Landgericht als auch vor dem Fürstlichen Obergericht. Abgesehen davon, sei der Schluss der Verhandlung für die Beklagte keineswegs völlig überraschend gekommen. Immerhin habe ihr Rechtsvertreter die Kostennote vorbereitet und in der Verhandlung vom 10.05.2012 im Hinblick auf deren Schluss bei sich gehabt.
24.3.
Unter dem hilfsweise geltend gemachten Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zeige die Beklagte nicht auf, zu welch anderem Ergebnis die Neudurchführung der Verhandlung vor dem Fürstlichen Obergericht geführt hätte. Bei der Ausführung des Revisionsgrunds der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sei zumindest darzulegen, welche Auswirkung der Verfahrensmangel auf die Entscheidung in der Hauptsache gehabt hätte.
Zum Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff 23) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen des Klägers (vorstehende Ziff 24) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
25.1.
Eine Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass die Parteien an die vom Gericht geäusserte Rechtsansicht nicht dachten oder denken mussten (OGH, Beschluss vom 06.06.2001 zu 5 CG.277/2001-22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2003 123; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger [Hrsg] Kommentar zur ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz 1 zu § 182a öZPO [nicht in die liechtensteinische ZPO übernommen]; zum Verbot der Überraschungsentscheidung tendenziell ablehnend: Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S 343, Rz 647 [vor Rz 648] mit Hinweis auf die anderslautende Rechtsprechung). Darum handelte es sich hier von vornherein nicht. Vielmehr hatte die Beklagte (ON 16, S 6 [letzter Abschnitt]) in ihrer Berufung vom 20.06.2012 gerügt, das Fürstliche Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es die mündliche Streitverhandlung ohne entsprechenden vorherigen Hinweis, für die Beklagte daher völlig überraschend, schon anlässlich der ersten Tagsatzung geschlossen habe; dadurch habe es der Beklagten (in näher ausgeführtem Sinn: ON 16, S 6 [letzter Abschnitt]) die Möglichkeit genommen, die Rechtssache vor Gericht zu verhandeln. Diese Rüge hatte die Beklagte unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des (erstgerichtlichen) Verfahrens erhoben (ON 16, S 3 ff [I]), und - wiederum zu Recht - nicht unter dem qualifizierenden Nichtigkeitsgrund nach § 446 Abs 1 Ziff 4 ZPO (vorstehende Ziff 22.2).
25.2.
Im Berufungsverfahren setzte sich das Fürstliche Obergericht (ON 23, S 34 ff [8.1]) mit den von der Beklagten gerügten Mängeln des erstgerichtlichen Verfahrens auseinander, erachtete sie jedoch für nicht berechtigt. Zunächst verwies es auf seine Erwägung, wonach nur solche Beweise aufzunehmen sind, die für die rechtliche Beurteilung erheblich sind (ON 23, S 36 [8.1.3] mit Verweisung auf ON 23, S 35 [8.1.2). Dieser Verweisung war zwanglos zu entnehmen, dass das Fürstliche Obergericht die Beweisaufnahmen, die der Beklagten durch den überraschenden Schluss der erstgerichtlichen Verhandlung vereitelt worden sein sollen, als für die rechtliche Beurteilung nicht erheblich einstufte. Dieser Ansatz betraf einmal mehr die (Un-)Schlüssigkeit der Klage bzw. der Berufung. Im Übrigen verneinte das Fürstliche Obergericht (ON 23, S 36 [8.1.3, 3. Abschnitt]) eine prozessuale Verpflichtung, schon bei Anberaumung der Tagsatzung auf die beabsichtigte Vorgehensweise hinzuweisen. Eine derartige prozessuale Verpflichtung vermochte denn auch die Beklagte nicht näher zu begründen, soweit sie in ihrem Vorbringen (ON 24, S 24 f) vorab betonte, was üblich oder nicht üblich sei. Einzelheiten waren hier nicht zu erörtern. Denn, wie der Kläger (ON 26, S 10 [10]) zutreffend einwendete, hatten beide Parteien sehr wohl Gelegenheit, sich zu den rechtlichen Gesichtspunkten zu äussern, die für die Beurteilung erheblich sein könnten. Lange vor der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Fürstlichen Landgericht vom 10.05.2012 (ON 14) wussten sie, dass die gegenständlichen Klage - auf Antrag der Beklagten (ON 6) - mit der Widerklage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurde (ON 7 mit Empfangsbestätigungen) und dass demnach über die Klage und die Widerklage gemeinsam verhandelt und entschieden würde.
25.3.
Die Beklagte war demnach nicht im Sinn des Nichtigkeitsgrunds von § 446 Abs 1 Ziff 4 ZPO gesetzwidrig verhindert worden, vor Gericht zu verhandeln. Das von ihr unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit thematisierte Verbot der Überraschungsentscheidung betraf vielmehr einen (angeblichen) Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der im Berufungsverfahren geltend gemacht, vom Fürstlichen Obergericht jedoch verneint wurde und deshalb nicht mehr mit der Revision gerügt werden kann. Zur weiteren Begründung kann auf Bekanntes verwiesen werden (vorstehende Ziff 22.3 sowie ergänzend Ziff 22.4).
25.4.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Verbots der Überraschungsentscheidung erwies sich die Nichtigkeits- bzw. Verfahrensrüge demnach als nicht berechtigt.
B. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG
a) Unrichtige Auslegung von § 1173a Art 8 ABGB.
Zur Begründung der thematisierten unrichtigen Auslegung von § 1173a Art 8 ABGB brachte die Beklagte (ON 24, S 28 ff [III, 1]) im Wesentlichen vor:
26.1.
§ 1173a Art 8 ABGB gelte unabhängig von der Dauer und vom Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses. Ob sich ein Arbeitnehmer während oder nach der Probezeit oder nach der Kündigung während der Freistellung haftungsbegründend verhalte, sei deshalb nicht wesentlich. Nicht wesentlich sei ferner, ob ein Arbeitgeber seine Schadenersatzansprüche mit Lohnzahlungen verrechne oder selbständig geltend mache. Soweit die Beklagte (ON 24, S 29 [1. und 2. Abschnitt]) § 1173a Art 8 ABGB und das danach geltende Mass der Sorgfalt im Allgemeinen dogmatisch erörterte, kann auf ihr Vorbringen verwiesen werden.
26.2.
Der Kläger sei als Kadermitarbeiter über ein professionelles Stellenvermittlungsbüro eingestellt worden. An das Mass seiner Sorgfalt sei "ein äusserst strenger Haftungsmassstab" (ON 24, S 29 [1.2]) anzulegen. Er sei nicht einfach zur Verrichtung von Arbeitsleistungen, sondern zur Übernahme der operativen Geschäftsführung eingestellt worden und hafte deshalb der Beklagten für die Kosten der Beklagten als Folge der "vorsätzliche[n] Vereitelung dieses Ziels" (ON 24, S 29 unten). Auf Einzelheiten zum angeblichen Fehlverhalten des Klägers kann verwiesen werden, ebenso auf Erörterungen, inwiefern der Umstand, dass der Septemberlohn noch ausbezahlt worden sei, keinen Vertrauenstatbestand begründet habe (ON 24, S 30 [1. und 2. Abschnitt]).
26.3.
Ohne sich mit Lehre und Rechtsprechung zur Treuepflicht des Arbeitnehmers auseinanderzusetzen, hätten die Untergerichte ein haftungsbegründendes Verhalten des Klägers verneint. Soweit die Beklagte (ON 24, S 30 unten f) diese Treuepflicht im Allgemeinen dogmatisch erörterte, kann auf ihr Vorbringen verwiesen werden.
26.4.
In der Folge äusserte sich die Beklagte (ON 24, S 31 ff) zu einzelnen der in vorstehender Ziff 9 thematisierten Gesichtspunkte, insbesondere: "Unkrautjäten" (ON 24, S 31 unten f), "Vertrags-/Offertstellung, Stellenbeschreibung" (ON 24, S 32 [2. und 3. Abschnitt]), "Abwerbung/Nachbesetzung" (ON 24, S 32 [3. Abschnitt] f), "Verfassen von Berichten/Rapporten" (ON 24, S 33 f [1.4]) oder "Pamphlet" (ON 24, S 34 [1.5]). Dabei qualifizierte die Beklagte die untergerichtlichen Beurteilungen als "rechtsirrig" oder "verfehlt", um ihnen seine eigene Beurteilung entgegenzuhalten. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen.
Der Kläger (ON 26, S 11 ff [III]) widersetzte sich dem Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff 26), indem er im Wesentlichen einwendete:
27.1.
Weder das Fürstliche Landgericht noch das Fürstliche Obergericht hätten Pflichtverletzungen oder Treuebrüche des Klägers festgestellt, auf welche die Beklagte ihre Rechtsrüge stützen könnte. Im Übrigen werde auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
27.2.
Das Fürstliche Obergericht sei von der Beurteilung des Fürstlichen Landgerichts insofern abgewichen, als es haftungsbegründende Pflichtverletzungen auch während der Probezeit für möglich erachtet habe. Zutreffend habe es jedoch betont, dass während der Einarbeitungszeit ein weniger strenger Haftungsmassstab gelte. Soweit der Kläger (ON 26, S 12 [13]) die Verwirkung von Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers erörterte, kann auf seine Einwendungen verwiesen werden.
27.3.
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses habe die Beklagte den Kläger nie formell verwarnt, auf ein Fehlverhalten aufmerksam gemacht oder ihm eine Kündigung angedroht. E***, der Geschäftsführer und Verwaltungsrat der Beklagten, sei stets über die Tätigkeiten des Klägers informiert gewesen und habe ihn gewähren lassen. Die Beklagte verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie dem Kläger nunmehr diese Tätigkeiten als gravierende Pflichtverletzungen vorwerfe. Soweit der Kläger die Voraussetzungen der Haftung eines Arbeitnehmers erörterte und darlegte, inwiefern sie hier nicht erfüllt gewesen seien (ON 26, S 13 f [16]), kann auf seine Einwendungen verwiesen werden.
27.4.
Die Beklagte habe bei der Anstellung des Klägers gewusst, dass dieser noch nie im Waschanlagengeschäft gearbeitet habe. Als ihm gekündigt worden sei, habe er sich noch in der Einarbeitungszeit befunden. Der von der Beklagten geforderte strenge Haftungsmassstab könne deshalb nicht angelegt werden.
Zum Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff 26) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen des Klägers (vorstehende Ziff 27) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
28.1.
Nach § 1173a Art 8 ABGB ist der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt (Abs 1). Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen (Abs 2).
28.2.
Die Bestimmungen des liechtensteinischen Arbeitsvertragsrechts (§ 1173a Art 1 ff ABGB) entsprechen inhaltlich (im Wesentlichen wörtlich) ihrer schweizerischen Rezeptionsvorlage (Art 319 ff des schweizerischen Obligationenrechts [CH-OR]). § 1173a Art 8 ABGB entspricht Art 321e CH-OR. Soweit das liechtensteinische Arbeitsvertragsrecht auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage beruht, darf und soll hierzu nach ständiger liechtensteinischer Praxis schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden. Im Vordergrund steht dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht. An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw.19). Mit Urteil vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bestätigt (so auch in neueren arbeitsvertragsrechtlichen Entscheidungen, beispielsweise: Urteil vom 01.07.2011 zu 9 CG.2009.169, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2011 156, Beschluss vom 05.01.2012 zu 8 AG.2009.37, Erw 20.3, oder Urteil vom 07.12.2012 zu 8 CG.2011.259, Erw 13.3).
28.3.
Soweit die Beklagte (ON 24, S 28 f [1.1] auf die "klassenkämpferisch anmutende" erstgerichtliche Auslegung von § 1173a Art 8 ABGB zurückkam, von der sich das Fürstliche Obergericht (ON 23, S 40 [8.3.1, 1. Abschnitt]) ausdrücklich distanziert hatte, war auf ihr Vorbringen nicht näher einzugehen.
28.4.
Soweit die Beklagte (ON 24, S 29 [1.2]) vorbrachte, beim Kläger als einem Kadermitarbeiter sei "ein äusserst strenger Haftungsmassstab anzulegen", entfernte sie sich von den gesetzlichen Differenzierungen zum Mass der Sorgfalt, für das ein Arbeitnehmer einzustehen hat (vorstehende Ziff 28.1). Ob der Kläger über ein professionelles Stellenvermittlungsbüro eingestellt wurde, war für den an den Kläger anzulegenden Haftungsmassstab nicht unmittelbar wesentlich. Nach Ziff 1.1 des festgestellten Arbeitsvertrags (ON 15, S 2 ff; vorstehende Ziff 8.2 und Ziff 11) sahen die Parteien eine "Einarbeitungsphase" vor. Nach Ziff 1.4 Bst b des festgestellten Arbeitsvertrags sollte sich der Kläger fehlende Kenntnisse in näher bestimmtem Sinn aneignen, das heisst: den Parteien war bewusst, dass dem Kläger Kenntnisse fehlten oder doch fehlen könnten. Nach Ziff 1.5 des festgestellten Arbeitsvertrags sollte die Einführung des Klägers in das Tätigkeitsgebiet durch E*** und I*** erfolgen, das heisst: den Parteien war bewusst, dass der Kläger einer Einführung in sein Tätigkeitsgebiet bedurfte. Nach Ziff 16.0 des festgestellten Arbeitsvertrags anerkannte die Beklagte, dass der Kläger noch nie im Spezialgebiet "Waschanlagen" tätig war und sich deshalb die branchenspezifischen Kenntnisse erst aneignen musste. Mit ihrem Vorbringen zur angeblich "verantwortungs- und anspruchsvolle[n] Tätigkeit mit allerhöchster Verantwortung" (ON 24, S 29 [1.2]) überging die Beklagte Fähigkeiten und Eigenschaften des Klägers, die sie gekannt und im festgestellten Arbeitsvertrag ausdrücklich anerkannt hatte (Adrian STAEHELIN/Frank VISCHER in: Gauch/Schmid [Hrsg.] Zürcher Kommentar V, 2, c [3. A. Zürich 1996] Rz 9 zu Art 321e CH-OR). Mit ihrem Vorbringen zur angeblich "schädigende[n] Verfolgung von arbeitgeberfeindlichen und vertragswidrigen Interessen" und weiteren an den Kläger gerichteten Vorwürfen oder zur arbeitsvertraglichen Treuepflicht im Allgemeinen (ON 24, S 29 unten ff) lenkte sie von der entscheidungswesentlichen Frage ab: inwiefern der Kläger ihr den widerklageweise geltend gemachte Schaden vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt habe, insbesondere, worin genau der Schaden bestand, der durch nachgewiesene Pflichtverletzungen des Klägers adäquat verursacht wurde (Wolfgang PORTMANN in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.] Basler Kommentar Obligationenrecht I [5. A. Basel 2011] Rz 1 zu Art 321e CH-OR; Manfred REHBINDER/Jean-Fritz STÖCKLI in: Hausheer/Walter [Hrsg.] Berner Kommentar VI, 2, 2, 1 [Bern 2010] Rz 21 ff zu Art 321e CH-OR; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, N 13 zu Art 321a CH-OR Ullin STREIFF/Adrian VON KAENEL/Roger RUDOLPH, Arbeitsvertrag [7. A. Zürich/Basel/Genf 2012] N 13 zu Art 321e CH-OR).
28.5.
Unter dem Gesichtspunkt des "Unkrautjätens" überging die Beklagte (ON 24, S 31 unten f) die Feststellung (ON 15, S 13; vorstehende Ziff 9.1 und Ziff11), wonach E*** den fraglichen Sachverhalt gekannt und ihn, bevor er sich verwirklichte, gebilligt hatte. Auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts (ON 23, S 43 [8.3.2.1) kann deshalb verwiesen werden.
28.6.
Unter dem Gesichtspunkt "Vertrags-/Offertstellung, Stellenbeschreibung" brachte die Beklagte (ON 24, S 32 [2. und 3. Abschnitt]) vor, was "zu den Kernkompetenzen" bzw. zu den "grundlegenden Kompetenzen eines Geschäftsführers" gehöre. Damit überging sie erneut Fähigkeiten und Eigenschaften des Klägers, die sie gekannt und im festgestellten Arbeitsvertrag ausdrücklich anerkannt hatte (vorstehende Ziff 28.4). Mit ihrem Vorbringen zur Stellenbeschreibung überging sie die untergerichtlichen Erwägungen zu ihrem eigenen Verhalten: unter anderem, dass E*** zur Stellenbeschreibung ausgeführt hatte, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wäre es sinnlos gewesen, eine Stellenbeschreibung einzufordern (ON 23, S 46 [8.3.2.4] mit Verweisung auf ON 14, S 13); oder dass sie nach Ziff 1.3 des festgestellten Arbeitsvertrags bis 2011 ein Organisationsreglement hätte erstellen müssen, dies aber nie getan hat (ON 15, S 19 [3. Abschnitt]). Sodann hatte das Fürstliche Obergericht (ON 23, S 46 unten) erwogen, inwiefern der Beklagten dadurch Mehrkosten entstanden seien, dass der allfällige Nachfolger des Klägers eine Stellenbeschreibung erstellen müsse, werde in der Berufung nicht dargetan und wird es auch in der Revision (ON 24, S 32 [3. Abschnitt]) nicht. Auf die wiederum zutreffende rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts (ON 23, S 45 ff [8.3.2.3 und 8.3.2.4]) kann deshalb verwiesen werden.
28.7.
Unter dem Gesichtspunkt "Abwerbung/Nachbesetzung" rügte die Beklagte (ON 24, S 32 [3. Abschnitt] f.) dass die Untergerichte eine Haftung des Klägers für die Abwerbung eines Mitarbeiters verneint hatten und ergänzte, dass bereits der Versuch der Abwerbung bzw. Unruhestiftung im Betrieb haftungsbegründend sei, ungeachtet, ob er gelinge oder nicht.
28.7.1.
Abwerbung ("Ausspannen") von Mitarbeitern gehört zu den typischen Verletzungen der arbeitsvertraglichen Treuepflicht (Jürg BRÜHWILER, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag [2. A. Bern/Stuttgart/Wien 1996] N 2b zu Art 321a CH-OR; Thomas GEISER/Roland MÜLLER, Arbeitsrecht in der Schweiz [2. A. Bern 2012] S 136, Rz 357; PORTMANN, Rz 6 zu Art 321a CH-OR; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, N 7 [Fallgruppe 3, S 179 unten ff] zu Art 321a CH-OR (? § 1173a Art 4 ABGB). Solange das Arbeitsverhältnis andauert, verbietet die Treuepflicht einem Arbeitnehmer, Mitarbeiter davon zu überzeugen, die Stelle zu verlassen (BGE 104 II 28). Insofern lässt sich die Abwerbung eines Mitarbeiters nicht unbesehen damit rechtfertigen, dass der Abgeworbene auch von sich aus hätte kündigen können. Die Verletzung der Treuepflicht kann durch eine Schadenersatzpflicht sanktioniert werden (GEISER/MÜLLER, S 139, Rz 369; REHBINDER/STÖCKLI, Rz 16 zu Art 321a CH-OR; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, N 13 zu Art 321a CH-OR). Dabei wird nur (aber immerhin) der durch die Abwerbung während des Arbeitsverhältnisses entstandene Schaden berücksichtigt werden. Es muss folglich ermittelt werden, welcher Schaden eingetreten ist, weil ein Arbeitnehmer Mitarbeiter noch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses abgeworben hat. Es ist der tatsächliche Vermögensstand des fraglichen Arbeitgebers mit jenem zu vergleichen, den er hätte, wenn Mitarbeiter des fraglichen Arbeitnehmers erst nach Ablauf seiner Kündigungsfrist zur Vertragsauflösung verleitet worden wäre (BGE 123 III 257, Erw 5c, S 260).
28.7.2.
In ihrer Widerklage vom 31.01.2012 (ON 6, S 15) hatte die Beklagte unter anderem vorgebracht, der Kläger habe am Tag seiner Freistellung - also noch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses - ihren langjährigen "Schlüsselmitarbeiter", J***, abgeworben, das heisst: ihn insofern negativ beeinflusst, als er ihn zur Kündigung animierte, worauf dieser am gleichen Tat ebenfalls kündigte. Einen weiteren langjährigen "Schlüsselmitarbeiter", S***, habe er (in näher ausgeführtem Sinn: ON 6, S 15) ebenfalls, allerdings erfolglos, zur Kündigung animiert. Für die Abwerbung von J*** machte die Beklagte einen (näher ausgeführten: ON 6, S 17 unten f) Schaden von CHF 5'000.00 geltend. Ähnliches Vorbringen hatte sie bereits in ihrer Klagebeantwortung vom 31.01.2012 (ON 5, S 13 oben und S 15) erstattet und in der Berufung vom 20.06.2012 (ON 16, S 14 unten f) wiederholt.
28.7.3.
Das Fürstliche Obergericht (ON 23, S 48 [2. Abschnitt]) erachtete die Erwägungen des Fürstlichen Landgerichts (ON 15, S 20) insofern für plausibel, als es jedem Mitarbeiter freistehe, das Vertragsverhältnis zu beenden. Der von der Beklagten geltend gemachte Aufwand wäre auch dann entstanden, wenn J*** ohne die behauptete Animierung durch den Kläger gekündigt hätte. Ein Aufwand, der aufgrund der Kündigung eines Mitarbeiters entstehe, habe der Arbeitgeber - unabhängig davon, worauf die Kündigung zurückzuführen sei - selbst zu tragen.
28.7.4.
Das Fürstliche Obergericht (ON 23, S 48 [2. Abschnitt] beurteilte demnach, wie aus seiner Formulierung zwanglos hervorging (vorstehende Ziff 28.7.3), den unter dem Gesichtspunkt "Abwerbung/Nachbesetzung" geltend gemachten Schaden auf der Grundlage eines hypothetischen Sachverhalts: wie es sich verhielte, "wenn J*** ohne die behauptete Animierung [durch den Kläger]... gekündigt hätte". Nach dem Vorbringen der Beklagten hat indes der Kläger J*** zur Kündigung animiert. Gewiss muss ein Arbeitgeber hinnehmen, dass ein Mitarbeiter von sich aus das Arbeitsverhältnis rechtmässig kündigt und allfällige Nachteile tragen, die ihm daraus erwachsen können. Er muss aber nicht hinnehmen, dass ein Mitarbeiter während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen andern Mitarbeiter, der von sich aus nicht gekündigt hätte, treuwidrig (vorstehende Ziff 28.7.1) zur Kündigung animiert und dadurch dem Arbeitgeber Nachteile zufügt.
28.7.5.
Zutreffend erwog das Fürstliche Obergericht (ON 23, S 48 [3. Abschnitt]), dass der erfolglose Versuch einer Abwerbung keinen Schadenersatzanspruch begründet: jedenfalls solange nicht überzeugend dargetan ist, worin dieser Schaden bestehen soll. Aus dem Vorbringen der Beklagten (ON 5, S 15, oder ON 6, S 17 unten f) ging denn auch nicht hervor, inwiefern ihm durch die behauptete erfolglose Abwerbung von K*** ein Schaden entstanden sein soll. Unzutreffend erwog das Fürstliche Obergericht (ON 23, S 48 [2. Abschnitt]) indes, dass ein Arbeitgeber Nachteile aufgrund einer Kündigung selbst zu tragen habe, unabhängig davon, worauf diese zurückzuführen sei. Damit verkannte es, dass in Fällen wie dem vorliegenden neben dem kündigenden Mitarbeiter und dem Arbeitgeber eine weiterer Mitarbeiter beteiligt sein kann, der durch seine Animation zur Kündigung die Treuepflicht verletzt hat und hierfür haftet. Eben dies hat die Beklagte behauptet und hierfür Beweise angeboten (ON 5, S 13, sowie ON 6, S 15). Als Folge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurden hierzu weder Beweise aufgenommen noch Feststellungen getroffen. Mehrere entscheidungswesentliche Fragen blieben deshalb unbeantwortet, insbesondere: ob und, gegebenenfalls, wie der Kläger J*** tatsächlich zur Kündigung animiert habe; ob die allfällige Animation kausal für die Kündigung gewesen sei oder ob J*** das Arbeitsverhältnis ohnehin gekündigt hätte; oder, falls der Kläger J*** tatsächlich (und zwar treuwidrig) zur Kündigung animiert haben sollte: ob der Beklagten dadurch tatsächlich der behauptete Schaden entstanden sei.
28.8.
Unter dem Gesichtspunkt "Verfassen von Berichten/Rapporten" überging die Beklagte (ON 24, S 33 f [1.4]), dass das Fürstliche Obergericht (ON 23, S 52 unten) ausdrücklich anerkannte, dass mit den (näher ausgeführten) Sitzungen und Besprechungen die vertragliche Dokumentationspflicht nicht erfüllt wurde. Sie überging aber auch die Feststellungen, wonach die Beklagte dem (wiederholten und im Einzelnen konkretisierten) Ersuchen des Klägers um Instruktionen, worüber genau zu rapportieren sei (ON 15, S 27 ff; vorstehende Ziff 9.16 und Ziff 11) nicht entsprochen hatte. Mit ihrem allgemeinen Vorbringen zum "Wesen der Rapportpflicht" des "jeweilige[n] Projektverantwortliche[n]" (ON 24, S 34 oben) überging die Beklagte erneut Fähigkeiten und Eigenschaften des Klägers, die sie gekannt und im festgestellten Arbeitsvertrag ausdrücklich anerkannt hatte (vorstehende Ziff 28.4). Ebenso überging sie die von beiden Untergerichten (ON 15, S 31; ON 23, S 54) bemängelte fehlende Substantiierung des in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadens. Auf die wiederum zutreffende rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts (ON 23, S 52 ff [8.3.2.12]) kann deshalb verwiesen werden.
28.9.
Unter dem Gesichtspunkt "Pamphlet" (ON 24, S 34 [1.5]) kritisierte die Beklagte im Wesentlichen die untergerichtliche Beweiswürdigung, aufgrund deren die Untergerichte dem festgestellten "Pamphlet" nicht den von der Beklagten gewünschten Inhalt zu entnehmen und deshalb keine Feststellungen zu treffen vermochten, aus denen sich eine Haftung des Klägers hätte ableiten lassen. Kritik an der untergerichtlichen Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren nicht zulässig (FASCHING, S 945, Rz 1902; Alfons ZECHNER in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen 4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz 6 zu § 503 öZPO). Bei der die "mutatis mutandis" (ON 24, S 34 [vor 2]) gleichartigen Kritik an der Würdigung der E-Mail vom 03.10.2011 oder der Kontaktaufnahme mit G***, überging die Beklagte, dass die Untergerichte (ON 15, S 25 f, und ON 23, S 52 [8.3.2.10 und 8.3.2.11]) nicht zu erkennen vermochten, inwiefern der Beklagten tatsächlich ein Schaden entstanden sein soll, selbst wenn sich der Kläger tatsächlich so verhalten haben sollte, wie ihm vorgeworfen wurde. Ergänzend kann deshalb auf die wiederum zutreffenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 23, S 51 f [8.3.2.9 bis 8.3.2.11]) verwiesen werden.
28.10.
Zusammenfassend ergab sich demnach:
28.10.1.
Unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Auslegung von § 1173a Art 8 ABGB erwies sich die Rechtsrüge demnach in überwiegendem Mass als nicht berechtigt.
28.10.2.
Berechtigt erwies sie sich einzig insofern, als unter dem Gesichtspunkt "Abwerbung/Nachbesetzung" aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit Bezug auf die behauptete Abwerbung von J*** durch den Kläger entscheidungswesentliche Beweisaufnahmen und Feststellungen unterblieben (vorstehende Ziff 28.7). Dies wird in einem zweiten Rechtsgang nachzuholen sein.
b) Sekundäre Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung
Zur Begründung der thematisierten sekundären Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung variierte die Beklagte (ON 24, S 34 ff [2]) im Wesentlichen ihr bereits unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Auslegung von § 1173a Art 8 ABGB erstattetes Vorbringen (vorstehende Ziff 26). Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Fürstliche Obergericht annehmen müssen, dass bei der Beklagten ein Schaden (frustrierte Aufwendungen) eingetreten sei; es hätte diesbezüglich Beweise aufnehmen müssen, um Art und Umfang des Schadens festzustellen.
Der Kläger hatte in seiner Revisionsbeantwortung seine Einwendungen zu den ersten beiden von der Beklagten thematisierten Gesichtspunkten (vorstehende Ziff 26 und Ziff 29) im wiedergegebenen Sinn (vorstehende Ziff 27) zusammengefasst.
Zum Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff 29) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen des Klägers (vorstehende Ziff 30) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
31.1.
Soweit das angefochtene Urteil auf richtiger rechtlicher Beurteilung beruhte - was in überwiegendem Masse zutraf (vorstehender Unterabschnitt a) -, bestanden keine Anhaltspunkte für sekundäre Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die zutreffenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts, denen sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof anschliesst, brauchten nicht wiederholt zu werden. Insofern erwies sich die Rechtsrüge unter diesem Gesichtspunkt als nicht berechtigt.
31.2.
Einzig mit Bezug auf die behauptete Abwerbung von J*** durch den Kläger waren aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung entscheidungswesentliche Beweisaufnahmen und Feststellungen unterblieben (vorstehende Ziff 28.7 und Ziff 28.10.2). Insofern erwies sich die Rechtsrüge unter dem Gesichtspunkt der sekundären Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung als berechtigt.
C.ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
Weil sich die Revision demnach in einem einzigen Punkt als berechtigt erwies, der sich allerdings auf den gesamten Spruch auswirken kann, war ihr spruchgemäss im Sinn der Erwägungen (insbesondere vorstehende Ziff 28.7, Ziff 28.10.2 und Ziff 31.2) Folge zu geben. Im Übrigen aber war das angefochtene Urteil zu bestätigen, wobei auf dessen zutreffende Erwägungen verwiesen werden konnte, ohne sie im Einzelnen zu wiederholen.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO (? § 52 öZPO). Prozessbeendende Beschlüsse haben einen Kostenspruch zu enthalten (FUCIK, Rz 3 zu § 52 öZPO). Mit dem gegenständlichen Beschluss wird die weiterhin anhängige Rechtssache jedoch nicht beendet, so dass spruchgemäss ein Kostenvorbehalt anzubringen war (hierzu ergänzend: Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2002] Rz1 und Rz 3 zu § 52 öZPO).
Vaduz, 8. Februar 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat