05 CG. 2010.153
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur Rolf Sele und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der Sicherungswerberin M***, vertreten durch Mayer + Roth Rechtsanwälte AG in 9495 Triesen, wider den Sicherungsgegner M***, vertreten durch Marxer & Partner Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen Ehegattenunterhalt (Streitwert CHF 73.200,--) über den Revisionsrekurs des Sicherungsgegners gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 30.9.2010, 05 CG.2010.153-14, mit dem dem Rekurs des Sicherungsgegners gegen den Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichts vom 9.6.2010, ON 2, keine Folge und dem Rekurs der Sicherungswerberin gegen die genannte Entscheidung teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Sicherungsgegner hat die Kosten seines Revisionsrekurses endgültig, die Sicherungswerberin die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Die Sicherungswerberin und der Sicherungsgegner sind seit dem 29.6.1984 verheiratet. Der Ehe entstammen vier Kinder, nämlich J***, geboren am 15.8.1985, B***, geboren am 13.8.1988, C***, geboren am 14.6.1990, und M***, geboren am 21.2.1994.
Mit ihrem am 27.5.2010 eingebrachten Provisorialantrag begehrt die Sicherungswerberin, den Sicherungsgegner schuldig zu erkennen, ihr bis zur Rechtskraft des auf Grund der Rechtfertigungsklage ergehenden Urteils einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3.050,-- zu zahlen.
Sie brachte zusammengefasst und im Wesentlichen vor, seit dem 1.8.2009 vom Sicherungsgegner getrennt zu wohnen. Die beiden älteren Kinder seien bereits ausgezogen; C*** wohne derzeit bei der Sicherungswerberin, M*** beim Sicherungsgegner. Die Sicherungswerberin gehe einer Teilzeitbeschäftigung bei der g***-B*** in Buchs nach und verdiene dort rund CHF 1.500,-- netto, dies 13-mal jährlich. Berücksichtige man, dass sie vor Weihnachten jeweils für kurze Zeit mehr arbeiten könne und damit mehr verdiene, sei von einem jährlichen Nettoeinkommen von rund CHF 20.000,-- auszugehen.
Der Sicherungsgegner sei selbständig erwerbender Landwirt und verfüge über ein durchschnittliches jährliches Nettoeinkommen von CHF 93.177,72. Da er für die gemeinsame Tochter C*** keinen Unterhalt bezahle, könne ihm diesbezüglich nichts gutgeschrieben werden. Die Sicherungswerberin habe Anspruch auf die Hälfte des Familieneinkommens von CHF 113.177,72, sohin auf CHF 56.588,86. Unter Abzug ihres eigenen Nettoeinkommens von CHF 20.000,-- errechne sich ein jährlicher Unterhaltsanspruch von CHF 36.588,06 bzw ein monatlicher Anspruch von CHF 3.049,05.
3.1 Es legte seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt als bescheinigt zu Grunde:
Die Sicherungswerberin bringt monatlich einen Betrag von netto ca CHF 1.600,--, der Sicherungsgegner monatlich einen Betrag von netto ca CHF 7.000,-- ins Verdienen. M*** und C*** M*** sind noch nicht selbsterhaltungsfähig. M*** wohnt beim Sicherungsgegner, C*** bei der Sicherungswerberin.
3.2 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass hinsichtlich der von der Sicherungswerberin vorgenommenen Berechnung die Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Kinder C*** und M*** unberücksichtigt geblieben seien. Da beide noch nicht selbsterhaltungsfähig seien, hätten sie gegenüber ihren Eltern Anspruch auf Unterhalt. Von ihrem grundsätzlichen Unterhaltsanspruch von 22 % seien jeweils 2 %-Punkte infolge konkurrierender Sorgepflichten für das jeweils andere Kind abzuziehen. Da der Sicherungsgegner auch für die Sicherungswerberin unterhaltspflichtig sei, erscheine ein weiterer Abzug von 1,5 %-Punkten (bei einer Bandbreite von 0 bis 3 %-Punkten) angemessen, sodass sich der Unterhaltsanspruch jeweils mit 18,5 % ergebe. Der Unterhaltsanspruch der Sicherungswerberin errechne sich daher wie folgt:
Familieneinkommen
CHF 8.600,--
abzüglich Unterhaltsanspruch C***
abzüglich Unterhaltsanspruch M***
verbleibendes Familieneinkommen
CHF 5.400,--
hälftiger Betrag
CHF 2.700,--
abzüglich des Verdienstes der Sicherungswerberin
-CHF 1.600,--
Unterhaltsanspruch der Sicherungswerberin
CHF 1.100,--
Der darüber hinausgehende Anspruch sei abzuweisen.
Das Fürstliche Obergericht gab mit seiner Entscheidung vom 30.9.2010, ON 14, dem Rekurs des Sicherungsgegners keine Folge; hingegen gab es dem Rekurs der Sicherungswerberin teilweise Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass der Sicherungsgegner verpflichtet wurde, der Sicherungswerberin beginnend mit 27.5.2010 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1.405,-- jeweils im Vorhinein auf den Ersten eines jeden Monats zu zahlen.
Das Fürstliche Obergericht, das sowohl das vom Erstgericht angenommene monatliche Nettoeinkommen des Sicherungsgegners mit CHF 7.000,-- als auch jenes der Sicherungswerberin mit CHF 1.600,-- als richtig festgestellt erachtete, führte rechtlich aus:
4.1 Die vom Sicherungsgegner geforderte Anspannung der Sicherungswerberin sei nicht geboten. Die Sicherungswerberin könne aufgrund ihrer langen Ehedauer und der dadurch bedingten Abwesenheit vom Berufsalltag, ihrer geringen Ausbildung und ihres Alters sowie aufgrund der wirtschaftlichen Situation nicht angespannt werden, sodass es bei ihrem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1.600,-- zu bleiben habe.
4.2 Da die beiden Kinder C*** und M*** noch nicht selbsterhaltungsfähig seien, bestünden ihnen gegenüber gesetzliche Unterhaltspflichten. Sowohl die Sicherungswerberin als auch der Sicherungsgegner leisteten für das in ihrem Haushalt lebende Kind Unterhalt in Form von persönlicher Betreuung. Für das jeweils beim anderen lebende Kind wären sie grundsätzlich geldunterhaltspflichtig. Da aber die Sicherungswerberin mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1.600,-- unter dem Existenzminimum liege, sei es ihr nicht möglich, für M*** einen Geldunterhalt zu leisten. Gemäss § 140 Abs 2 ABGB müsse der Sicherungsgegner die Verpflichtung der Sicherungswerberin gegenüber M*** übernehmen und für dessen geldwerten Bedürfnisse aufkommen. Er sei damit einer Doppelbelastung ausgesetzt, die bei der Berechnung der Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen sei. In Anlehnung an die Rechtsprechung des öOGH sei die auf den Sicherungsgegner entfallende Doppelbelastung mit einem Abzug der Kindesunterhaltsleistungen für C*** und M***, also auch für jenes Kind, das sich beim Sicherungsgegner befinde, Rechnung zu tragen. Es ergebe sich folgende Berechnung:
Einkommen des Sicherungsgegners
CHF 7.000,--
abzüglich Unterhalt für C*** und M***
je CHF 1.295,-- bzw 18,5 %
verbleibender Restbetrag für den Sicherungsgegner
CHF 4.410,--
zzgl Einkommen der Sicherungswerberin
CHF 1.600,--
Familieneinkommen
CHF 6.010,--
davon die Hälfte
CHF 3.005,--
abzüglich Einkommen der Sicherungswerberin
Unterhaltsanspruch der Sicherungswerberin
CHF 1.405,--
Insoweit sei in teilweiser Stattgebung des Rekurses der Sicherungswerberin der monatliche Unterhaltsbeitrag zu erhöhen gewesen.
Der Revisionsrekurswerber führt darin im Wesentlichen und zusammengefasst aus:
5.1 Entgegen der Rechtsauffassung des Obergerichts könne und müsse die Sicherungswerberin sehr wohl angespannt werden. Sie sei für die gemeinsamen Kinder nicht mehr sorgepflichtig, übe seit fast drei Jahren ihre Tätigkeit beim g***-V*** wieder aus und sei insoweit in das Arbeitsleben sehr gut integriert. Aus ihrer bereits gewonnenen Berufserfahrung müsste es für sie ein Leichtes sein, ihre Tätigkeit von nunmehr 30 % zumindest auf 50 % zu steigern und folglich ihr monatliches Einkommen von CHF 1.600,-- in etwa zu verdoppeln. Zudem würden beispielsweise im Detailhandel vermehrt Frauen, die keine Ausbildung hätten oder über längere Zeit nicht in die Arbeitswelt eingebunden gewesen wären, gesucht. Damit könnte die Sicherungswerberin monatlich zumindest CHF 3.000,-- netto verdienen. Im Übrigen liege das monatliche Nettoeinkommen bei einer 30 %-igen Tätigkeit als Buchhalterin im Raum Ost-Schweiz "in auffälliger Weise" unter den "Erwartungen", weshalb es aus diesem Grund zu einer Anspannung der Sicherungswerberin kommen müsse. Üblicherweise sei für ihre Tätigkeit als Buchhalterin im Ausmass von 30 % in der Ost-Schweiz bzw in Liechtenstein mit einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2.500,-- zu rechnen, zumal sie diese Tätigkeit bereits seit ca drei Jahren ausübe und es sich beim g***-V*** um ein mittelgrosses Unternehmen mit mehr als 40 Angestellten handle, das erfahrungsgemäss zumindest Durchschnittsgehälter an seine Mitarbeiter auszahle.
Im Ergebnis sei die Sicherungswerberin auf ein monatliches Nettoeinkommen von zumindest CHF 3.000,-- anzuspannen, weshalb ihr Unterhaltsanspruch gegenüber dem Sicherungsgegner keinesfalls mehr als den vom Erstgericht mit Amtsbefehl vom 9.6.2010 festgestellten Betrag von CHF 1.100,-- betragen könne.
5.2 Ungeachtet dessen, ob die Sicherungswerberin anzuspannen sei oder nicht, liege hier insoweit ein Ausnahmefall vor, als der unterhaltsberechtigten Ehefrau nur 40 % des verbleibenden Familieneinkommens zustünden. Ausgehend von der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts müsse der Sicherungsgegner Unterhalt für seine beiden Kinder und für die Sicherungswerberin zahlen, zusätzlich die Betreuung für seinen Sohn M***, der bei ihm wohne, übernehmen und habe im Ergebnis den gleichen monatlichen Betrag wie die Sicherungswerberin zur Verfügung, die weder Unterhalt an ihren Sohn bezahlen noch ihre Tochter C*** betreuen müsse. Eine hälftige Aufteilung des Familieneinkommens sei stossend und daher nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei eine 40 %-ige Quote angemessen, dies auch deshalb, weil die Sicherungswerberin den Haushalt für den Sicherungsgegner nicht mehr führen, sondern dieser vom Sicherungsgegner selbst erledigt werden müsse. Die wirtschaftliche Situation bei einer einstweiligen Trennung sei dieselbe wie nach einer Scheidung, weshalb auch bei der Festsetzung des vorläufigen Unterhalts nach denselben Grundsätzen zu verfahren sei.
Bei einem Familieneinkommen von CHF 6.010,-- entspreche die 40 % Quote CHF 2.404,--. Nach Abzug des Einkommens der Sicherungswerberin verbleibe ein Restbetrag von CHF 804,--, den der Sicherungsgegner der Sicherungswerberin als Ehegattenunterhalt zu bezahlen habe. Die Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung des Sicherungsgegners um CHF 305,-- auf CHF 1.405,--, wie sie das Obergericht vorgenommen habe, sei daher nicht gerechtfertigt.
6.1 Die in den letzten zwei bis drei Jahren aufgenommene (Teilzeit-)Tätigkeit könne die jahrelange Abwesenheit der Sicherungswerberin im Berufsleben nicht wettmachen. Zutreffend habe daher das Obergericht die Chancen der Sicherungswerberin für eine 90 %-ige oder 100 %-ige Anstellung als gering eingestuft. Gleichermassen gering sei die Möglichkeit der Sicherungswerberin, ihre Tätigkeit beim g***-V*** auf 50 % aufzustocken. Dazu komme, dass es ihr mit 53 Jahren nicht ohne weiteres möglich sei, eine weitere Ausbildung anzugehen, weil ihr das Lernen zunehmend schwerer falle. Auch der für eine Anspannung grundsätzlich geforderte gute Gesundheitszustand liege nicht mehr vor.
6.2 Es sei entgegen der Ansicht des Sicherungsgegners nicht gerechtfertigt, vom verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheits- und Gleichbehandlungsgrundsatz abzugehen und den Unterhalt der Sicherungswerberin mit nur 40 % des Familieneinkommens zu bemessen. Die eigenwillige Berechnung im Revisionsrekurs sei nicht nachvollziehbar.
7.1 Im Zusammenhang mit dem allfällig geschuldeten Ehegattenunterhalt bedeutet der Anspannungsgrundsatz, dass der unterhaltspflichtigen Person ein höheres Erwerbseinkommen angerechnet wird als sie tatsächlich erzielt, wenn dessen Erzielung möglich und zumutbar erscheint (LES 2005, 92; LES 2002, 288; LES 2002, 227). Anspannungskriterien sind namentlich Alter, Gesundheitszustand, schulischer und beruflicher Ausbildungsstand, Berufserfahrung, Arbeitsmöglichkeit nach der Arbeitsmarktlage oder andere Unterhaltspflichten. Massgebend für die Unterhaltsbemessung nach diesen Kriterien ist also die unter den konkreten Umständen und nach der individuellen Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person bei gegebener Arbeitsmarktlage vorhandene reale Erwerbsmöglichkeit (LES 2010, 87; LES 2007, 43; LES 2002, 227).
Mit seinen Ausführungen, die Sicherungswerberin könnte und müsste ihre bisherige Tätigkeit auf 50 % steigern bzw einen neuen Beruf ausüben, geht der Revisionsrekurswerber nicht vom bescheinigten, sondern von einem Wunschsachverhalt aus. Es besteht keine Sachverhaltsgrundlage und ist auch sonst im Provisorialverfahren kein Anhaltspunkt hervorgekommen, wonach die jetzt 53 Jahre alte Sicherungswerberin ihre bisherige 30 %-ige Tätigkeit als (angelernte) Buchhalterin im g***-V*** tatsächlich auf 50 % aufstocken könnte. Genauso wenig ist bezogen auf die aktuelle Arbeitsmarktlage eine reale Erwerbschance der Sicherungswerberin mit einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3.000,-- bescheinigt. Diese Behauptungen wird der Sicherungsgegner im Hauptverfahren allenfalls auch unter Beiziehung eines Sachverständigen unter Beweis zu stellen haben.
Soweit der Revisionsrekurs nicht vom bescheinigten Sachverhalt ausgeht, ist er nicht gesetzmässig ausgeführt (vgl LES 2002, 334; Kodek in Rechberger³ § 528 ZPO Rz 6 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des öOGH). Dasselbe gilt auch für die vom Revisionsrekurswerber aufgestellte Behauptung, das von der Sicherungswerberin derzeit bezogene Gehalt sei auffallend niedrig und müsste die Sicherungswerberin bezogen auf ihren 30 %-igen Arbeitseinsatz zumindest CHF 2.500,-- verdienen.
Zusammenfassend muss hier die Frage einer möglichen Anspannung offen bleiben, weil die dem Provisorialverfahren als bescheinigt zu Grunde liegenden Sachverhaltsannahmen nicht ausreichen, um die realen Erwerbschancen der Sicherungswerberin im Sinne eines Mehrverdienstes beurteilen zu können.
7.2 Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers ist das vom Fürstlichen Obergericht seinen Berechnungen zu Grunde gelegte hälftige Familieneinkommen nicht zu beanstanden. Die vom Revisionsrekurswerber vorgebrachte Argumentation, es liege ein Ausnahmefall vor, der für die unterhaltspflichtige Ehefrau nur 40 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage rechtfertige, überzeugt nicht.
Solange die Ehe nicht aufgelöst ist, haben beide Ehegatten - (auch) dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheits- und Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss - Anspruch auf den gleichen Lebensstandard. Diesem Anspruch wird - im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt (§ 68 EheG) - von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen der Hälfteanteil des gemeinsamen Familieneinkommens gerecht (LES 2008, 22; LES 2002, 227).
Zutreffend hat das Fürstliche Obergericht der den Sicherungsgegner treffenden Doppelbelastung hinsichtlich der beiden Kinder C*** und M*** Rechnung getragen und auch für das in seinem Haushalt lebende, noch nicht selbsterhaltungsfähige Kind M*** einen Abzug von CHF 1.295,-- vorgenommen, sodass sich ein für den Sicherungsgegner verbleibendes Resteinkommen von CHF 4.410,-- (CHF 7.000,-- abzüglich 2-mal CHF 1.295,--) errechnet. Auch dem weiteren Rechenwerk des Obergerichts, wonach sich unter Hinzuzählung des Einkommens der Sicherungswerberin von CHF 1.600,-- ein Familieneinkommen von CHF 6.010,-- ergibt und sich nach Halbierung des Familieneinkommens unter gleichzeitigem Abzug des Einkommens der Sicherungswerberin die vorläufige Unterhaltspflicht des Sicherungsgegners mit CHF 1.405,-- beziffert, ist zuzustimmen.
Mit seinen Ausführungen, es sei in hohem Mass ungerecht, dass der Sicherungswerberin die Hälfte des Familieneinkommens zu Gute komme, wo sie doch nur einer 30 %-igen Beschäftigung nachgehe, zeigt der Revisionsrekurswerber keinen Sonderfall auf, der ein Abgehen von deren Anspruch auf den Hälfteanteil des gemeinsamen Familieneinkommens rechtfertigen könnte. Die Berechnung des Obergerichts macht vielmehr deutlich, dass sowohl der Sicherungswerberin als auch dem Sicherungsgegner noch ein Einkommen von je CHF 3.005,-- verbleibt, um jeweils die eigenen Lebenshaltungskosten bestreiten zu können. Eine Ungleichbehandlung zu seinen Lasten vermag der geldunterhaltspflichtige Sicherungsgegner nicht aufzuzeigen.
Damit hat der Revisionsrekurs des Sicherungsgegners erfolglos zu bleiben.
7.3 Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Art 51, 286 Abs 1, 297 EO iVm den §§ 50, 41 ZPO. Demnach hat der Sicherungsgegner die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels endgültig selbst zu tragen. Der in Art 286 Abs 1 EO festgelegte Grundsatz der vorläufigen Kostentragung durch den Sicherungswerber gilt auch für die Kosten der in einem Provisorial-Rechtsmittelverfahren siegreichen Partei. Die Sicherungswerberin muss daher die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst tragen und kann sie, falls sie in der Hauptsache obsiegt, vom Gegner nachträglich ersetzt verlangen (LES 2008, 264; LES 2007, 319; LES 2000, 208; LES 1998, 234).
Vaduz, 13. Januar 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat