05 CG. 2010.117
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Helmut Neudorfer, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der Rechtssache der klagenden Partei MH***, vertreten durch die AS***, wider die beklagte Partei AH***, vertreten durch den Verfahrenshelfer PS***, wegen Eigentumsfreiheitsklage (StW: CHF 30.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 17.02.2011 (ON 36), nach Aufhebung des Urteils des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 02.09.2011, 5 CG.2010.117 (ON 44), mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 07.02.2012, StGH 2011/157, in nicht öffentlicher Sitzung
zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen vier Wochen die mit CHF 1.796,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.
In seinem nunmehr vom Staatsgerichtshof aufgehobenen Urteil vom 02.09.2011 (ON 44) ging der Fürstliche Oberste Gerichtshof von folgendem Urteilstatbestand aus:
"Die Klägerin fordert die Räumung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft Nr. *** von den dort vom Beklagten deponierten Fahrnissen.
Sie bringt zusammengefasst vor, der Beklagte benütze ihre Liegenschaft titellos als Lagerstätte für diese Fahrnisse. Deren Lagerung erfolge derart chaotisch, dass von ihnen eine Gesundheits- und Brandgefahr ausgehe. Es sei der Klägerin nicht mehr zumutbar, diese Zustände länger zu dulden.
Der Beklagte wendet ein, er benütze das Grundstück der Klägerin keineswegs titellos sondern aufgrund der Erbenvereinbarung vom 29.03.1978 im Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater der Streitteile CH***, worin ihm das Recht eingeräumt worden sei, den Stall und den Hof auf dem Grundstück der Klägerin zu benützen. Es sei unrichtig, dass er dabei eine Unordnung auf diesem Grundstück verursache.
Die Klägerin replizierte, die Erbenvereinbarung vom 29.03.1978 sei gegenstandslos geworden, da der Beklagte die Bedingung für die Nutzung des Grundstückes, die Klägerin und ihre inzwischen verstorbene Mutter mit landwirtschaftlichen Produkten zu versorgen, nicht eingehalten habe. Der Beklagte betreibe überhaupt keine Landwirtschaft mehr und habe die Bedingung, unter der ihm ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde, nicht erfüllt.
Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem Klagebegehren statt. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Streitteile sind Geschwister. Am 19.10.1977 verstarb ihr Vater CH*** ; der Nachlass wurde der erblasserischen Witwe zu 1/4 und den sieben Kindern zu je 3/28 eingeantwortet. Am 29.03.1978 schlossen die Erben eine Vereinbarung über die Aufteilung des Nachlasses, worin folgende, im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Klausel enthalten ist: "AH*** verpflichtet sich Mutter und Schwester M*** aus der Landwirtschaft unentgeltlich zu versorgen, wogegen er für den Stall keinen Pachtzins zu zahlen hat."
Der Beklagte betreibt keine Landwirtschaft mehr und versorgt die Klägerin nicht mit landwirtschaftlichen Produkten.
Am 07.05.2010 war in dem vom Beklagten benutzten Stall verdorbenes Fleisch gelagert, das im Zuge dieses Rechtsstreites allerdings entsorgt wurde. Von den auf dem Grundstück der Klägerin gelagerten Geräten geht keine akute Umweltgefährdung aus. Im Stall fehlt ein nach dem Brandschutzgesetz vorgeschriebener Fluchtweg.
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes vertritt das Erstgericht die Ansicht, es entspreche der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB), dass die von den Streitteilen abgeschlossene Vereinbarung erlöschen soll, wenn der Beklagte seiner Verpflichtung, die Klägerin mit landwirtschaftlichen Produkten zu versorgen, nicht mehr nachkommt.
Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Berufung wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Als nichtig erachtete er das erstgerichtliche Verfahren, weil im vorangegangenen Kündigungsstreit 10 Kü.2007.21 rechtskräftig und bindend festgestellt worden sei, dass dem Beklagten im Rahmen der Erbvereinbarung vom 28.03.1978 ein lebenslängliches Benützungsrecht am Stall und Hof auf der Liegenschaft der Klägerin zustehe. Das Urteil des Erstgerichts im vorliegenden Verfahren sei wegen Verstosses gegen § 411 ZPO ebenso wie das vorangegangene Verfahren nichtig und die Klage wäre richtigerweise zurückzuweisen gewesen.
Im Rahmen seiner Rechtsrüge wiederholte der Beklagte sein Argument, ihm stehe aufgrund der Erbenvereinbarung ein unbefristetes Benützungsrecht am Stall und Hof auf der Liegenschaft der Klägerin zu. Dieses Recht bestehe nach wie vor und könne ihm nur von allen Erben, nicht aber von der Klägerin allein entzogen werden.
In ihrer Berufungsmitteilung bestritt die Klägerin die präjudizielle Bindungswirkung der im Kündigungsstreit 10 Kü.2007.21 ergangenen Gerichtsentscheidungen sowie die Rechtsansicht des Beklagten, ihm stehe ein unbefristetes Benützungsrecht am Grundstück der Klägerin zu.
Das F Obergericht als Berufungsgericht gab der Berufung keine Folge. Es verwarf ausdrücklich die Nichtigkeitsberufung und gab im Übrigen der Berufung des Beklagten keine Folge. Es vertrat die Auffassung, dass die Frage, ob das Benützungsrecht des Beklagten auf der Liegenschaft der Klägerin noch bestehe, im Kündigungsstreit 10 Kü.2007.21 nicht abschliessend entschieden worden sei, sondern die in der Berufung zitierten Passagen aus den Entscheidungen des Obergerichts und des Obersten Gerichtshofs im Kündigungsstreit lediglich obiter dicta beinhalteten, denen keine Rechtskraftwirkung zukomme.
Zur Rechtsrüge vertrat das Berufungsgericht den Standpunkt, das Erstgericht sei nicht davon ausgegangen, dass die Erbenvereinbarung vom 29.03.1978 nicht mehr bestehe; jedoch sei das Benützungsrecht des Beklagten auf der Liegenschaft der Klägerin so eng mit seiner Verpflichtung, die Klägerin mit landwirtschaftlichen Produkten zu versorgen, verknüpft, dass der Beklagte kein Recht habe, auf der Liegenschaft der Klägerin Fahrnisse zu lagern, so lange er keine Landwirtschaft betreibt und seiner Verpflichtung zur Versorgung der Klägerin mit landwirtschaftlichen Produkten nicht nachkommt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle der Revision wegen Nichtigkeit stattgeben, die Verfahren und Urteile erster und zweiter Instanz aufheben und die Klage zurückweisen; in eventu: das angefochtene Urteil dahin abändern, dass die Klage vollinhaltlich abgewiesen wird und in jedem Fall der Klägerin den Ersatz der Kosten der Verfahren aller Instanzen an den Beklagten zuhanden seines Rechtsvertreters auferlegen.
Als Revisionsgründe macht der Beklagte Nichtigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Im Wesentlichen wiederholt der Beklagte in der Revision seine bereits in der Berufung vorgebrachten Argumente.
Er vertritt weiterhin die Rechtsansicht, über das Benützungsrecht des Beklagten sei bereits im Kündigungsstreit rechtskräftig entschieden worden. Das Berufungsgericht hätte daher richtigerweise das vorangegangene Verfahren für nichtig erklären und die Klage zurückweisen müssen. Eine neuerliche und selbständige Beurteilung der rechtskräftig im Kündigungsstreit entschiedenen Vorfrage betreffend das Benützungsrecht des Beklagten sei im gegenständlichen Rechtsstreit daher ausgeschlossen.
Abgesehen von der Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung sei die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht auch unrichtig. Der Beklagte sei auf Grundlage der Erbenvereinbarung berechtigt, Stall und Hof auf dem Grundstück der Klägerin zu benutzen. Mit der Ausübung dieses Rechtes greife er nicht widerrechtlich in das Eigentumsrecht der Klägerin ein. Aus der Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus der Erbenvereinbarung folge nicht die Berechtigung des Räumungsbegehrens. Eine solche Rechtsfolge sehe diese Vereinbarung nicht vor. Überdies sei das Begehren der Klägerin rechtsmissbräuchlich, denn sie habe es jahrzehntelang geduldet, dass sie der Beklagte nicht aus der Landwirtschaft versorgt. Erstmals in diesem Rechtsstreit berufe sie sich auf die Verletzung der Erbenvereinbarung.
In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin, der Revision keine Folge zu geben.
Sie bestreitet eine Bindungswirkung der im Kündigungsstreit ergangenen Entscheidungen. Es handle sich bei den in der Revision zitierten Passagen lediglich um obiter dicta des F OG und des F OGH.
Der Beklagte habe derzeit kein Recht, Stall und Hof auf dem Grundstück der Klägerin zu benutzen, da dieses Recht mit seiner Verpflichtung, die Klägerin mit landwirtschaftlichen Produkten zu versorgen, verknüpft sei. Die Lagerung der in der Klage angeführten Fahrnisse erfolge daher widerrechtlich."
Dieser Tatbestand ist unverändert und daher auch der nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten keine Folge und erkannte ihn für schuldig, der Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
In seinen rechtlichen Erwägungen zu den Revisonsgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte der Fürstliche Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil aus:
"1. Zum Revisionsgrund der Nichtigkeit:
Der OGH hat in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen, dass Beschlüsse des Berufungsgerichts, mit denen eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, unanfechtbar und für den OGH bindend sind (LES 2000, 192; LES 2002, 162; LES 2006, 76).
Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die aus dem Berufungsgrund der Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens erhobene Berufung ausdrücklich verworfen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Soweit in der Revision neuerlich geltend gemacht wird, über den geltend gemachten Räumungsanspruch sei bereits im Verfahren 10 Kü.2007.21 rechtskräftig entschieden worden, kann daher der Revision schon aufgrund dieses verfahrensrechtlichen Hindernisses kein Erfolg beschieden sein.
Nebenbei bemerkt sei, dass auch eine meritorische Prüfung kein anderes Ergebnis zeitigen würde, denn im Kündigungsverfahren wurde die Frage, ob das Nutzungsrecht des Beklagten am Stall und Hof nach wie vor besteht, nicht entschieden. Das Räumungsbegehren wurde im Verfahren 10 Kü.2007.21 abgewiesen, weil die kündigende Partei (die Klägerin) das Bestehen eines Bestandvertrages und dessen Erlöschen nicht einmal behauptet hatte.
2.1. Das Erstgericht stellte fest, die Klägerin und der Beklagte hätten anlässlich der Verlassenschaftsabhandlung vom 29.03.1978 eine Vereinbarung getroffen, wonach sich der Beklagte verpflichtete, seine (inzwischen verstorbene) Mutter und seine Schwester M***, die heutige Klägerin, aus der Landwirtschaft unentgeltlich mit landwirtschaftlichen Produkten zu versorgen, wogegen er für den Stall keinen Pachtzins zu zahlen brauche.
Über den Wortlaut dieser Vereinbarung hinausgehende Feststellungen, insbesondere bezüglich der Absicht der Parteien bei Abschluss dieser Vereinbarung, vermochte das Erstgericht nicht zu treffen, was in Anbetracht der Tatsache, dass die Vereinbarung vor 32 Jahren geschlossen wurde, und daher die näheren Umstände bei Abschluss dieser Vereinbarung, insbesondere solche subjektiver Natur, den vernommenen Zeugen und der Klägerin verständlicherweise nicht mehr in Erinnerung sind, auch nicht verwundert.
Der rudimentäre Wortlaut dieser Vereinbarung bedarf daher der Auslegung. Dabei hat der OGH völlig freie Hand, denn mangels bindender Tatsachenfeststellungen durch die Untergerichte sind alle mit der Auslegung der Vereinbarung zusammenhängenden Fragen solche rechtlicher Natur.
2.2. Bei der Auslegung ist vorerst vom Wortsinn der Vereinbarung auszugehen. Der äusserste mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab (Larenz Methodenlehre 309).
Vom Wortlaut der Vereinbarung ausgehend fällt auf, dass darin ein Recht des Beklagten, den Hof, der im Eigentum der Klägerin stehenden Liegenschaft zu benutzen, nicht enthalten ist. Selbstverständlich bedingt die Nutzung des Stalles, worauf das Erstgericht zu Recht hinweist, ein Zugangs- und Zufahrtsrecht zu diesem Stall; die Vereinbarung impliziert daher dieses Recht, ohne es ausdrücklich zu benennen. Man kann bei grosszügiger Auslegung der Vereinbarung nach ihrem Zweck zugunsten des Beklagten auch noch die Ansicht vertreten, dass der Hof vom Beklagten benützt werden darf, so lange er eine Landwirtschaft betreibt, denn ein Hofraum ist im allgemeinen notwendiger Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes. Damit findet die auf dem Wortsinn der Vereinbarung fussende Auslegung aber auch schon ihre Grenze. Auf keinen Fall lässt sich in diese Vereinbarung ein Recht des Beklagten hineininterpretieren, die Hoffläche als Lagerstätte für die in der Klage genannten Fahrnisse, die mit dem Landwirtschaftsbetrieb in keinerlei Zusammenhang stehen, zu benützen. Seit der Beklagte den Landwirtschaftsbetrieb aufgegeben hat, benützt er daher den Hof titellos. Dem Klagebegehren, soweit es die Benützung des Hofes betrifft, ist daher schon aus diesem Grund stattzugeben.
2.3. Der Beklagte vertritt unter Hinweis auf die Entscheidungen des F Obergerichts und des F OGH im Kündigungsverfahren 10 Kü.2007.21 die Ansicht, das Recht auf Benützung des Stalles und des Hofes sei ihm in der Erbenvereinbarung vom 29.03.1978 von allen Erben eingeräumt worden; deshalb könnten auch nur alle Erben bzw. deren Rechtsnachfolger ihm dieses Recht entziehen (ON 28 Seite 5, 2. Absatz).
Der OGH hat tatsächlich, allerdings bloss in einem obiter dictum, im Kündigungsstreit die Ansicht vertreten (ON 13 Seite 14 in Kü.2007.21), die Erbenvereinbarung enthalte eine vertragliche Abmachung zwischen allen Erben nach CH*** mit der dem Kündigungsgegner (dem Beklagten) als einem dieser Erben von allen übrigen Erben näher bestimmte Rechte gewährt wurden. Der Urteilstatbestand im vorliegenden Verfahren unterscheidet sich aber von dem im Kündigungsverfahren insofern wesentlich, als das Erstgericht im gegenständlichen Verfahren, anders als die Untergerichte im Kündigungsstreit, feststellte, dass die strittige Klausel in der Erbenvereinbarung über die gegenseitige Einräumung von Rechten von der Klägerin mit dem Beklagten geschlossen wurde.
Abgesehen davon, dass diese Feststellung für den OGH bindend ist, findet sie auch Deckung in der Erbenvereinbarung. Es ist durchaus nicht ungewöhnlich und auch rechtlich nicht bedenklich, wenn im Rahmen einer Erbenvereinbarung zwischen zwei von mehreren Erben eine schuldrechtliche Sonderverbindung begründet wird, mit der allein diese beiden Erben in ein obligatorisches Rechtsverhältnis eintreten, während die übrigen Erben davon in ihrer Rechtsstellung nicht berührt werden. Es wäre wohl auch unbillig, der Klägerin nur unter der Voraussetzung, dass alle übrigen Erben bzw. deren Rechtsnachfolger sich der Räumungsklage anschliessen, das Recht zuzusprechen, dem Beklagten das Benützungsrecht am Stall und Hof streitig zu machen, unabhängig davon, ob, wie und zu welchem Zweck er dieses Recht ausübt.
2.3. Die vorliegende Klage wird von der Klägerin ausdrücklich als Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) im Sinne des Art. 20 Abs 2 SR bezeichnet. Die Klägerin kann mit dieser Klage nur durchdringen, wenn sie beweist, dass der Beklagte auf ihr Eigentumsrecht an der Liegenschaft ungerechtfertigt, dh. rechtswidrig einwirkt und dadurch ihr Recht, über die Liegenschaft frei verfügen zu können, beeinträchtigt.
Voraussetzung für den Erfolg dieser Klage ist daher das Fehlen eines Rechtstitels auf Seiten des Beklagten, der ihm das Recht einräumt, die Liegenschaft zu benützen.
Der Beklagte beruft sich auf die bei der Verlassenschaftsabhandlung vom 29.03.1978 zwischen den Erben abgeschlossene Vereinbarung und behauptet, diese sei nach wie vor aufrecht und gewähre ihm auch heute noch das Recht zur Benützung des Stalles und des Hofes auf der Liegenschaft der Klägerin. Es wurde bereits oben dargelegt, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts diese Nutzungsvereinbarung, der als Gegenleistung die Verpflichtung des Beklagten zur Versorgung seiner Mutter und der Klägerin mit landwirtschaftlichen Produkten gegenüberstand, nicht zwischen allen Erben sondern nur zwischen den Streitteilen abgeschlossen wurde.
Die zentrale Rechtsfrage stellt sich somit dahin, ob der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag nach wie vor aufrecht ist und, sollte diese zutreffen, ob die Weigerung des Beklagten, seiner vertraglichen Verpflichtung, die Klägerin mit landwirtschaftlichen Produkten zu versorgen, nachzukommen, das Räumungsbegehren der Klägerin rechtfertigt.
Dazu nimmt der erkennende Senat, wie folgt, Stellung:
Der in der Erbenvereinbarung zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag ist als Bestandvertrag zu qualifizieren, denn die Klägerin überliess dem Beklagten die Benützung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft gegen Entrichtung eines Entgelts in Naturalien, was an der Qualifikation des Vertrages als Bestandvertrag nichts ändert (Koziol-Welser Bürgerliches Recht12 II 202). Ein Bestandvertrag kann neben den allgemein für Verträge geltenden Auflösungsgründen auf beiden Seiten durch Kündigung oder Auflösungserklärung nach § 1117 ABGB (vom Bestandnehmer) bzw. § 1118 ABGB (vom Bestandgeber) aufgelöst werden.
Es ist zwar richtig, dass, wie das Berufungsgericht ausführt (Seite 15 3. Absatz), das Nutzungsrecht des Beklagten mit seiner Verpflichtung zur Versorgung der Klägerin mit landwirtschaftlichen Produkten eng verknüpft ist (Synallagma). Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts rechtfertigt aber die Nichtentrichtung des vereinbarten Bestandzinses noch nicht das Räumungsbegehren der Klägerin.
Das Berufungsgericht legt nicht offen, auf welche rechtliche Grundlage es seine gegenteilige Rechtsansicht stützt. Sollte das Berufungsgericht dabei an die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (Analogie zu § 1052 ABGB) gedacht haben, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Einrede um ein Verteidigungsmittel des Beklagten, nicht aber um eine Rechtsgrundlage für ein Räumungsbegehren handelt (Aicher in Rummel ABGB I3 Rz 6 zu § 1052 ABGB).
Daraus folgt:
Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Bestandvertrag ist nie durch die für Bestandverträge spezifische Auflösungsgründe der ordentlichen und ausserordentlichen Kündigung aufgelöst worden. Es ist daher zu untersuchen, ob auf Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen ein anderer Rechtsgrund vorliegt, aus dem dieser Vertrag aufgelöst wurde, denn der OGH ist verpflichtet, den festgestellten Sachverhalt nach jeder Richtung zu überprüfen, wobei er in keiner Weise auf die Ausführungen der Revision beschränkt ist, sofern nur der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzeskonform ausgeführt ist. (Fasching Lehrbuch Rz 1929).
Als Auflösungsgrund bietet sich zwanglos der Wegfall der Geschäftsgrundlage an.
Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung werden Verträge aufgelöst, wenn die gemeinsamen Erwartungen der Parteien und der Zweck des Vertrages durch spätere Entwicklungen verfehlt werden und im Festhalten am Vertrag und im Beharren auf Verpflichtungen, deren Erfüllung dem Schuldner nicht mehr zumutbar ist, geradezu ein Verstoss gegen Treu und Glauben erblickt werden muss (für das österreichische Recht: Rummel in Rummel I3, Rz 4 ff zu § 901 ABGB und die dort zitierte umfangreiche österreichische Rechtsprechung; für das Schweizer Recht: Bucher Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, S 395 ff; für das liechtensteinische Recht: ELG 1973-1978 S 315, Urteil des OGH vom 09.03.2011 zu AZ 08 Cg.2006.408-36).
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Beendigung des von den Parteien geschlossenen Vertrages betreffend die Benützung der Liegenschaft der Klägerin durch den Beklagten liegen vor. Die Streitteile gingen bei Vertragsabschluss ganz offensichtlich davon aus, dass der Beklagte die Landwirtschaft betreibt und aus diesem Betrieb seine Mutter und die Klägerin mit landwirtschaftlichen Produkten versorgt. Der Betrieb der Landwirtschaft war daher Geschäftsgrundlage des Vertrages. Seit diese Voraussetzung weggefallen ist, weil der Beklagte die Landwirtschaft aufgegeben hat, ist die von den Parteien zugrunde gelegte Geschäftsgrundlage und der dem Vertrag zugrunde liegende Zweck weggefallen und der Vertrag damit aufgelöst.
Seither benützt der Beklagte die Liegenschaft der Klägerin titellos. Das Räumungsbegehren erweist sich somit als berechtigt".
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshof erhob der Beklagte Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, worin er die Verletzung von durch die Verfassung und EMRK gewährleisteten Rechte, konkret die Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Willkürverbotes geltend machte. In seiner Gehörrüge führte der Beschwerdeführer aus, nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes könne ein Überraschungsurteil den Gehörsanspruch verletzen, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zu der überraschenden Rechtsansicht einer letzten Instanz zu äussern. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer nie die Möglichkeit gehabt, zu der überraschend geäusserten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, dass die Geschäftsgrundlage des zwischen ihm und der Klägerin abgeschlossenen Vertrages weggefallen sei und er die Liegenschaft titellos benütze, Stellung zu nehmen. Weder sei in der Klage vorgebracht worden, dass die Geschäftsgrundlage weggefallen sei, noch seien hiezu Feststellungen getroffen worden. Es sei im gesamten Rechtsstreit immer nur darum gegangen, dass auf der Liegenschaft der Klägerin Gegenstände lagerten, die gefährlich und daher zu entsorgen seien. Dies sei der einzige Klagegrund gewesen. Völlig überraschend habe der Oberste Gerichtshof das Instrument der clausula rebus sic stantibus verwendet und damit die Abweisung der Revision begründet. Damit habe der Beklagte nicht rechnen müssen.
Das Urteil des Obersten Gerichtshofes leide auch an einem Begründungsmangel, denn der Oberste Gerichtshof begründe mit keiner Silbe, weshalb er von der klaren und eindeutigen österreichischen Lehre und Rechtsprechung abweiche, wonach der Wegfall der Geschäftsgrundlage nur als letztes Mittel herangezogen werden dürfe und daher unstatthaft sei, wenn das Gesetz ein Instrumentarium zur Verfügung stelle, um auf die geänderten Verhältnisse zu reagieren. Die österreichische Lehre und Rechtsprechung versage dem Bestandnehmer im Hinblick auf die spezielle Regelung des § 1117 ABGB die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Dies gelte spiegelbildlich gemäss § 1118 ABGB auch für den Bestandgeber. Da dem Urteil des Obersten Gerichtshofes jegliche Begründung fehle, weshalb gerade im vorliegenden Fall die Berufung auf die Geschäftsgrundlage erlaubt sei, leide das Urteil an einem Begründungsmangel.
Darüber hinaus verletze das Urteil des Obersten Gerichtshofes auch das Willkürverbot, weil der Oberste Gerichtshof einerseits die Auffassung vertrete, dass der Bestandvertrag nie aufgekündigt worden sei, andererseits aber ausführe, dass der Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgelöst worden sei. Er übergehe dabei die bereits erwähnte österreichische Lehre und Rechtsprechung, wonach bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandverträgen der Auflösungsgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht zum Tragen komme, weil diese Fälle in den speziellen Normem der §§ 1117, 1118 ABGB geregelt seien.
Der Staatsgerichtshof gab mit Urteil vom 07.02.2012 der Grundrechtsbeschwerde des Beklagten statt und hob das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes auf. Er verwies die Rechtssache unter Bindung an seine Rechtsansicht zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurück.
Der Staatsgerichtshof erachtete die Grundrechtsbeschwerde des Beklagten insofern als berechtigt, als dem Urteil des Obersten Gerichtshofes keine Begründung zu entnehmen sei, warum er von der österreichischen Lehre und Rechtsprechung, wonach bei Bestandverträgen der Wegfall der Geschäftsgrundlage als Auflösungsgrund wegen ihres subsidiären Charakters nicht in Betracht komme, abweiche.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Einleitend ist festzuhalten, dass der Staatsgerichtshof den Obersten Gerichtshof an keine bestimmte Rechtsaufassung band, sondern die Frage der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Obersten Gerichtshofes ausdrücklich offen liess (E 3.2 dritter Absatz des StGH-Urteils). Der Oberste Gerichtshof ist daher in seiner Rechtsfindung nach wie vor völlig frei.
Der Auftrag des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof beschränkt sich darauf, dieser möge seine Entscheidung rechtsgenüglich begründen. Auf die weiteren vom Beklagten behaupteten Grundrechtsverletzungen ging der Staatsgerichtshof nicht ein (E 3.3), weshalb es sich erübrigt, sich im vorliegenden Urteil damit auseinanderzusetzen.
Der Oberste Gerichtshof hält an seiner oben wiedergegebenen Rechtsansicht fest. Abgesehen vom - angeblichen - Vorrang der bestandvertragspezifischen Auflösungsgründe der §§ 1117, 1118 ABGB werden diese rechtlichen Erwägungen weder in der StGH-Beschwerde noch vom StGH gerügt.
Es trifft zu, wenn der Beklagte in seiner StGH-Beschwerde und zustimmend der Staatsgerichtshof in seinem Urteil darauf hinweisen, dass die herrschende österreichische Lehre (Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 Rz 66 zu § 901 ABGB; Fenyves "der Einfluss geänderter Verhältnisse auf Langzeitverträge, Gutachten zu den Verhandlungen des 13. österreichischen Juristentages", Seite 99; abweichend Kerschner WBL 1988, 213; zurückhaltend Rummel in Rummel, Kommentar zum ABGB Rz 6 zu § 901 ABGB) bei Vorliegen der speziellen Auflösungsgründe der §§ 1117 und 1118 ABGB die Berufung auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht zulässt. Diese Rechtsauffassung ist allerdings nicht ohne weiteres einsehbar, beruhen doch beide Rechtsinstitute auf gänzlich unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (Leistungsstörungen nach §§§ 1117, 1118 ABGB; schwerwiegende, nicht auf Leistungsstörungen beschränkte Änderung der Verhältnisse als Grundlage der Vertragsauflösung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage). Beide Rechtsinstitute ziehen unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich, und die Auflösung des Bestandvertrages nach §§ 1117, 1118 ABGB wirkt ex nunc, der Wegfall der Geschäftsgrundlage hingegen ex tunc (Kerschner aaO).
Wie dem auch sei.
Weder die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage noch die bestandvertragspezifischen Vertragsauflösungsgründe der §§ 1117, 1118 ABGB kommen dann zum Tragen, wenn die Parteien die rechtlichen Konsequenzen der Änderung der Verhältnisse ausdrücklich oder stillschweigend vertraglich geregelt haben (Fenyves/Kerschner/Vonkilch aaO Rz 41 und 75 zu § 901 ABGB).
Der von den Parteien geschlossene Bestandvertrag weist eine Lücke auf, weil er die Rechtsfolgen nicht erwähnt, die dann eintreten, wenn der Beklagte die Landwirtschaft aufgibt. Diese Lücke ist vorrangig durch die gesetzlichen Tatbestände, subsidiär durch ergänzende Vertragsauslegung zu schliessen (Fenyves/Kerschner/Vonkilch aaO Rz 42 und 43 zu § 901 ABGB). Erst wenn beide Methoden zu keinem Ergebnis führen, können die Auflösungstatbestände der §§ 1117, 1118 ABGB (nach der zitierten österreichischen Lehre vorrangig vor dem Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage) in Betracht gezogen werden.
Bestandverträge erlöschen gemäss § 1113 ABGB mit Ablauf der bedungenen Zeit von selbst (Koziol-Bydlinski-Bollenberger, Kommentar zum ABGB Rz 3 zu § 1311 ABGB). Zu prüfen ist daher, ob der streitgegenständliche Bestandvertrag auf Zeit geschlossen wurde. Der Endtermin muss nicht kalendermässig bestimmt sein; es genügt seine objektive Bestimmbarkeit (EvBl. 1958/319). Nach der Rechtsprechung des öOGH kann der Endtermin des Bestandvertrages auch durch ein künftiges (auch ungewisses) Ereignis festgelegt werden (Sz 23/19), so z.B. "bis zur Demolierung" (EvBl. 1973/165) oder "auf Lebensdauer des Mieters" (Mietgesetzsammlung 20176, 44182/150) oder es kann sich die Bestanddauer mittelbar aus dem Zweck des Vertrages oder dem Bedarf des Bestandnehmers ergeben (EvBl. 1958/195).
Eine solche Befristung liegt dem streitgegenständlichen Bestandvertrag zugrunde. Der Zweck des Vertrages war der, dem Beklagten die Ausübung der Landwirtschaft dadurch zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern, dass er den im Eigentum der Klägerin stehenden Stall nutzen darf. Als Gegenleistung hatte er aus der Landwirtschaft einen Bestandzins in Form von Naturalien zu bezahlen.
Aus diesen Vertragsbestimmungen lässt sich nur der Schluss ziehen, dass es sich bei dem Bestandvertrag der Streitteile um einen Vertrag auf Zeit handelt, dessen Ablauf zwar zeitlich nicht durch einen kalendermässigen Endtermin, wohl aber durch ein zukünftiges Ereignis, die Beendigung der Landwirtschaft, bestimmt ist. Mit Eintritt dieses Ereignisses endete der Bestandvertrag von selbst, ohne dass es einer Kündigung bedurfte.
Zu demselben Ergebnis führt auch eine ergänzende Vertragsauslegung. Dabei ist zu fragen, welche Regelung vernünftig und redlich handelnde Personen getroffen hätten, um die Vertragslücke zu füllen. Die Beantwortung dieser Frage lässt unter Zugrundelegung der Übung des redlichen Verkehrs im Sinne des § 914 ABGB und des die gesamte liechtensteinische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben nur die Antwort zu, dass vernünftig und redlich handelnde Vertragsparteien unzweifelhaft zum Schluss gekommen wären und vereinbart hätten, dass die Fortsetzung des Bestandverhältnisses über den Zeitpunkt des Betriebes der Landwirtschaft hinaus jeder rechtlichen und wirtschaftlichen Vernunft entbehrt und der Vertrag daher mit dem Ende des landwirtschaftlichen Betriebes von selbst erlosch.
Am Rande sei noch angemerkt, dass der Vorwurf, der Oberste Gerichtshof fälle ein Überraschungsurteil, unberechtigt ist, denn die Klägerin hat bereits bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 09.06.2009 (ON 4, Seite 5, zweiter Absatz) vorgebracht, dass die Vereinbarung, das heisst der Bestandvertrag, gegenstandslos geworden sei, da der Beklagte längst keine Landwirtschaft mehr betreibt und er überhaupt noch nie die Klägerin unentgeltlich aus der Landwirtschaft versorgt hat. Dieses Vorbringen ist nicht anders zu verstehen, als dahin, dass die Klägerin die Rechtsauffassung vertritt, der Bestandvertrag sei mit dem Ende des Landwirtschaftsbetriebes erloschen. Der Beklagte hatte ausreichend Gelegenheit, hiezu Stellung zu nehmen.
Damit erweist sich das Räumungsbegehren der Klägerin als gerechtfertigt, denn mit der Beendigung des landwirtschaftlichen Betriebes erlosch der Bestandvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedurfte.
Der Revision muss der Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat ihre Kosten des Revisionsverfahrens tarifkonform verzeichnet.
Vaduz, 06.07.2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat