05 CG. 2009.380
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle-Karth sowie die OberstrichterIn Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei MO***, vertreten durch MP***, wider die beklagte Partei WO***, vertreten durch das AH***, wegen Nichtigerklärung eines Vergleichs vom 28.12.2007 (Streitwert EUR 575.000,-- s.A.) über den Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 16.02.2012, 5 CG.2009.380-45, mit dem in Stattgebung der Berufung der beklagten Partei das Urteil des F Landgerichtes vom 09.08.2011 (ON 29) aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1.1 Mit der am 01.12.2009 beim Landgericht gegen ihren Ehegatten WO*** eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Nichtigerklärung und Aufhebung der Ziff 3 (per Saldo Erklärung hinsichtlich aller gegenseitigen Ansprüche per 31.12.2007) des zwischen den Streitteilen am 28.12.2007 vor dem Vermittleramt der Gemeinde Schaan abgeschlossenen Vergleiches und in eventu die Nichtigerklärung des gesamten Vergleichs.
Hiezu brachte die Klägerin zusammengefasst vor, dass sie mit dem Beklagten bereits sechs Jahre zusammenlebte, als sie mit diesem am 04.06.1986 die Ehe geschlossen habe. Am 16.06.1986 hätten die Parteien eine ..praxis als Gemeinschaftspraxis ohne Gesellschaftsvertrag in Deutschland eröffnet. Sämtliche Einnahmen aus dieser Praxistätigkeit seien auf Gemeinschaftskonten der beiden Parteien geflossen. Es sei nicht erfasst worden, wer welche Honorare generierte. Nach einer gewissen Zeit habe diese Praxis schon über 40 Angestellte und ab 1992 über zwei zusätzlich tätige ... verfügt.
Im Dezember 1987 sei zwischen den Parteien vor einem Notar in einem Ehevertrag der Güterstand der Gütertrennung rückwirkend ab Eheschließung vereinbart und rückwirkend ab Jänner 1987 ein Angestelltenvertrag mit der Klägerin abgeschlossen worden. Dieser hätte auch steuerliche Begünstigungen bringen sollen. Durch die Vereinbarung der Gütertrennung habe sich aber an den finanziellen Gepflogenheiten zwischen den Streitteilen nichts geändert. Wegen der steuerlichen Belange sei es zu Verhandlungen mit dem Finanzamt gekommen, das letztlich akzeptiert habe, dass die Klägerin am Gewinn der ..praxis zu 15 % und der Beklagte zu 85 % beteiligt seien.
Mitte 1990 habe der Beklagte seine ..ärztliche Tätigkeit eingestellt. Die Klägerin habe sodann die Praxis auf sie umgestellt. Dazu seien auch Schuldurkunden notwendig gewesen. Bei diesen Schuldurkunden sei es hauptsächlich um Honorare von 1986 bis 1989 gegangen.
Der Beklagte habe die Klägerin in der Folge gedrängt, die Praxis zu verkaufen und sei dies auch im März 1993 tatsächlich geschehen. Beide Parteien seien noch bis 1998 in Deutschland verblieben. Allerdings habe sich ab 2001 die eheliche Situation zwischen den Parteien verschlechtert. Es habe zwar Perioden gegeben, in denen die Parteien friedlicher zusammengelebt hätten und Perioden, in denen sich die Streitigkeiten gehäuft hätten. Im Oktober 2007 seien die Vorkommnisse für die Klägerin unerträglich geworden und sie habe deshalb vom Beklagten die finanzielle Auseinandersetzung der gemeinsam erwirtschafteten Vermögenswerte begehrt. Da die beiden vom Beklagten notariell abgegebenen Schuldanerkenntnisse aus dem Jahre 1991 über DEM 627.371,60 sowie DEM 758.073,97 in Liechtenstein nicht vollstreckbar gewesen seien, sei die Klägerin von ihrer Rechtsanwältin aufgeklärt worden, am besten einen vermittleramtlichen Vergleich in Liechtenstein abzuschliessen. Am 27.12.2007 habe sich der Beklagte gegenüber der Rechtsvertreterin der Klägerin bereit erklärt, einen Betrag von EUR 575.000,-- zu bezahlen. Zugleich habe der Beklagte verlangt, in den Vergleich auch eine per Saldo Erklärung aufzunehmen und habe diese zu einer Voraussetzung des Vergleichsabschlusses gemacht. Die Klägerin sei zu jener Zeit aufgrund der vielen Drohungen, Beschimpfungen und Attacken des Beklagten psychisch und physisch in einem sehr schlechten Zustand gewesen und habe keine andere Möglichkeit gesehen, als dieser Bedingung zuzustimmen.
Der vermittleramtliche Vergleich sei dann am 28.12.2007 vor dem Vermittler in Schaan geschlossen worden. Dieser Vergleich, namentlich die per Saldo Erklärung, sei gemäss den §§ 870 und 879 ABGB nichtig.
Der Beklagte habe die Klägerin nämlich bewusst über die genaue Höhe seines gesamten Vermögens getäuscht und dessen Verbringungsort verheimlicht. Ausserdem habe der Beklagte begründete und ungerechte Furcht bei der Klägerin hervorgerufen, aufgrund derer sie die sie grob nachteilige Vereinbarung vom 28.12.2007 unterfertigt habe. Der Beklagte habe überdies einen Irrtum der Klägerin veranlasst und die fragile psychische Konstitution der Klägerin ausgenützt. Die per Saldo Erklärung verstosse gegen die guten Sitten im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB, was ihre Nichtigkeit zur Folge habe. Der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Beklagte im Vergleich verpflichtet habe (EUR 575.000,--), liege weit unter jenen Beträgen, die der Beklagte der Klägerin aufgrund der drei im Vergleich bezeichneten Exekutionstitel geschuldet habe (EUR 810.625,45). Insbesondere lägen die Voraussetzungen von Wucher nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB vor, da die Klägerin vor die Wahl gestellt worden sei, den Vergleich abzuschliessen oder einen Nachteil zu erleiden, der nach vernünftigem Ermessen schwerer wiege als der wirtschaftliche Verlust, den der Vertrag zur Folge gehabt habe. Die Klägerin sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Beruf auszuüben, weshalb sie auf Zahlungen des Beklagten angewiesen gewesen sei.
1.2 Der Beklagte, der am 16.03.2011 - nach knapp eineinhalbjähriger Verfahrensdauer - verstorben ist, beantragte Klagsabweisung.
Er brachte zusammengefasst vor, dass die Klägerin von Anfang an nicht bereit gewesen sei, als selbstständige ..ärztin zu arbeiten; sie habe vielmehr als Angestellte beim Beklagten beschäftigt sein wollen. Deshalb sei auch der Angestelltenvertrag abgeschlossen worden. Nur um den Anforderungen des Finanzamtes zu entsprechen, sei ein Gemeinschaftsvertrag geschlossen worden, wonach 50 % der Einnahmen der Klägerin zustünden. Den Streitteilen sei von Anfang ihrer Ehe an daran gelegen gewesen, ihr Vermögen zu trennen. Sie hätten deshalb den Ehevertrag vom 10.12.1987 abgeschlossen, der den Güterstand der Gütertrennung beinhaltet und sich auf den Zeitpunkt der Eheschliessung am 04.06.1986 zurückbezogen habe.
Demnach stünden sich die Parteien als Ehegatten vermögensrechtlich wie zwei Fremde gegenüber und hätten aufgrund der ehelichen Verbindung oder aus Anlass der Auflösung der Ehe keine wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche.
Die von der Klägerin behaupteten ehelichen Streitigkeiten seien übertrieben dargestellt. Gänzlich aus der Luft gegriffen sei, dass der Beklagte die Klägerin bedroht habe. Die Klägerin sei aufgrund der Vorkommnisse auch nicht psychisch oder physisch belastet gewesen.
Richtig sei, dass der Beklagte der Klägerin aufgrund von zwei notariellen Schuldurkunden vom 05.08. sowie 22.10.1991 DEM 627.371,60 und DEM 758.073,97 geschuldet habe. Der Grund für diese Schuldurkunden sei im Zusammenhang mit der finanziellen Auseinandersetzung in der ..praxis gelegen gewesen. Damit seien sämtliche Ansprüche der Klägerin aus ihrer Mitwirkung in der ..praxis vollumfänglich abgegolten worden. Die rechtsfreundliche Vertreterin der Klägerin sei vor dem vermittleramtlichen Vergleich über die wahre Vermögenssituation der Streitteile informiert gewesen. Der Beklagte habe auf die Klägerin keinen Druck ausgeübt. Dass er auf die per Saldo Erklärung gedrungen habe, sei verständlich, da die Klägerin in den Jahren davor eine Begehrungsneurose entwickelt und immer wieder Geschichten erfunden habe, um vielleicht doch den einen oder anderen Anspruch zu erheben und auf das Vermögen des Beklagten zu greifen. Die Klägerin sei beim vermittleramtlichen Vergleich im Unterschied zum Beklagten rechtsfreundlich vertreten gewesen.
Anfechtungsgründe wie Drohung, Irreführung, Sittenwidrigkeit, Wucher usw lägen nicht vor. Die Klägerin habe sich in voller Kenntnis ihrer persönlichen und finanziellen Situation und aller relevanten Umstände befunden. Sie sei vom Beklagten oder Dritten weder irregeführt noch bedroht worden. Die Klägerin sei auch in keiner finanziellen Notlage gewesen, da sie bereits vor Abschluss des Vergleichs über ein beträchtliches Vermögen verfügt habe.
Hiezu traf das Landgericht folgende Feststellungen:
Die Streitteile, beides deutsche Staatsangehörige, haben am 04.06.1986 in Deutschland die - einzufügen: kinderlos gebliebene - Ehe geschlossen.
Zwischen den Streitteilen behing zur GZ 2 EG.2008.90 seit dem 05.09.2008 ein Scheidungsverfahren, welches gemäss § 525 Abs 2 ZPO iVm Art 59 EheG nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren im Sinne der Art 50 ff EheG geführt wurde. Die Klägerin beantragte den Zuspruch eines monatlichen Unterhaltes von CHF 6.000,-- für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und für weitere zwei Jahre einen monatlichen Unterhalt in Höhe von CHF 3.000,--, weiters die Herausgabe von Gegenständen des Hausrates und zusätzlich die Bezahlung von CHF 75.000,-- als Ersatz für die Wohnungseinrichtung und schliesslich aus dem Titel der Aufteilung des Vermögenszuwachses die Zahlung eines Betrages von EUR 717.371,38. Diese Begehren wurden vom Beklagten bestritten. Am 16.03.2011 verstarb der Beklagte, worauf das Scheidungsverfahren mit Beschluss des Landgerichtes vom 21.04.2011 gemäss § 530 ZPO eingestellt wurde.
Die Streitteile schlossen am 10.12.1987 vor einem Notar in Deutschland einen in den vorinstanzlichen Urteilen im Wortlaut wiedergegebenen Ehe- und Erbvertrag, laut dem sie einerseits mit sofortiger Wirkung den Güterstand der Zugewinngemeinschaft für ihre Ehe ausschlossen und den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten. Im Erbvertrag setzten sich die Streitteile gegenseitig zu Vollerben ein.
Am 15.06.1989 gaben die Streitteile vor dem Notar RN*** in *** zum Ehe- und Erbvertrag vom 10.12.1987 eine "Ergänzungserkärung" ab, die wie folgt beurkundet wurden (Beilage 2):
"Im Sommer 1986 habe ich, der Erschienene zu 1. (= der Beklagte), eine ..praxis in *** eröffnet. Meine Ehefrau, die Erschienene zu 2. (= die Klägerin), arbeitet als angestellte ..ärztin in meiner Praxis.
Die Erschienene zu 2. erklärte:
Den Ehe- und Erbvertrag habe ich mit diesem Inhalt nur unterzeichnet, weil ich zu dem Zeitpunkt noch nicht wissen konnte, dass sich die ..praxis meines Mannes ab den Jahren 1987 ausserordentlich positiv entwickelte. Das Ergebnis der betriebswirtschaftlichen Auswertung stand erst Anfang 1988 fest. Hätte ich beim Abschluss des Ehevertrages diese Ergebnisse gekannt, hätte ich den Ehevertrag mit dem vorliegenden Inhalt nicht abgeschlossen.
Unter diesen Voraussetzungen könnte die Geschäftsgrundlage für den Ehevertrag entfallen sein. Ich habe meinem Mann, dem Erschienenen zu 2. (???), erklärt, dass ich mich mit dem Gedanken einer Aufhebung beziehungsweise einer Anfechtung des Ehevertrages trage.
Die Erschienenen erklärten nun übereinstimmend:
Zur Vermeidung einer etwaigen Anfechtung des Ehevertrages und zur Vermeidung jeden weiteren Streites haben wir uns dahin geeinigt, dass der Erschienene zu 1. an die Erschienene zu 2. zur Abgeltung aller Ansprüche DEM 500.000,-- zahlt.
Ich, der Erschienene zu 1., habe aufgrund dieser Vereinbarung meiner Ehefrau im Juni 1988 bereits einen Betrag von DEM 300.000,-- übergeben. Ich verpflichte mich hiermit, an meine Ehefrau, die Erschienene zu 2., bis zum 30.06.1990 einen weiteren Betrag von DEM 200.000,-- zu zahlen.
Ich, die Erschienene zu 2., verzichte mit diesen Zahlungen von insgesamt DEM 500.000,-- auf etwaige Anfechtungsrechte bezüglich des am 10.12.1987 geschlossenen Ehe- und Erbvertrages. Ich verzichte auf alle Rechte, die den vorbezeichneten Ehe- und Erbvertrag hinfällig machen könnten, gleichgültig ob sie jetzt bekannt oder noch unbekannt sind.
Der Erschienene zu 1. erklärt:
Ich nehme diese Verzichtserklärung meiner Ehefrau, der Erschienenen zu 2., hiermit an."
Am 05.08.1991 beurkundete Notar JH*** in *** ein Schuldanerkenntnis des Beklagten folgenden Inhaltes (Beilage D):
"Ich schulde meiner Frau MO*** aus Fälligstellung meines Kreditanteils einen Betrag in Höhe von
DM 627.371,60.
(...)
Die Forderung ist seit dem 13.07.1991 fällig. Ich unterwerfe mich hinsichtlich der o.g. Schulden gegenüber meiner Frau der sofortigen Zwangsvollstreckung in mein gesamtes Vermögen."
Am 22.10.1991 beurkundete Notar JH*** in *** ein Schuldanerkenntnis des Beklagten folgenden Inhaltes (Beilage E):
"Ich schule meiner Frau, MO*** einen Betrag in Höhe von
DM 758.073,97.
(...)
Diese Forderung ist seit dem 04.10.1991 fällig. Ich unterwerfe mich hinsichtlich des obigen Schuldbetrages gegenüber meiner Frau der sofortigen Zwangsvollstreckung in mein gesamtes Vermögen."
Am 28.12.2007 schlossen die Streitteile vor dem Vermittleramt folgenden vermittleramtlichen Vergleich (Beilage A):
"Die beiden Parteien haben am 10.12.1987 vor dem Notar RN*** einen Ehevertrag und am 15.06.1989 vor demselben Notar eine ergänzende Vereinbarung zum Ehevertrag abgeschlossen. Gemäss der ergänzenden Vereinbarung schuldet WO*** an MO*** noch den Betrag von DM 200.000,--.
Des Weiteren hat WO*** am 05.08.1991 vor dem Notar JH*** ein Schuldanerkenntnis über den Betrag von DM 627.371,60 unterzeichnet. Am 22.10.1991 unterzeichnete er vor demselben Notar ein Schuldanerkenntnis in Höhe von DM 758.073,97. Den beiden Parteien ist es ein Anliegen, ihre finanziellen Angelegenheiten per 31.12.2007 zu bereinigen. Aus diesem Grunde vereinbaren sie wie folgt:
Die Bezahlung erfolgt in vier gleich hohen Raten, wobei jeweils bis zum Ende einer Woche im Januar 2008 eine Rate von € 143.750.00 auf das Konto von Frau MO*** bei der Raiffeisenbank in Feldkirch bezahlt wird. Somit ist die gesamte Schuld spätestens bis zum 27.01.2008 zu bezahlen.
Für den Fall des Verzuges werden Zinsen von 5 % vereinbart.
Die Bezahlung des Betrages gemäss Punkt 1. erfolgt per Saldo aller Ansprüche per 31.12.2007, das heisst, dass per diesem Datum keine gegenseitigen Forderungen mehr bestehen.
Diese Vereinbarung unterliegt liechtensteinischem Recht."
Der Beklagte war im Jahre 2007 Erstbegünstigter der TS*** . Er konnte sich das gesamte Vermögen auszahlen lassen. Auch die Klägerin war Begünstigte der TS***. Nachdem diese die Scheidungsklage eingereicht hatte, ersuchte der Beklagte die Stiftungsräte, die Begünstigung der Klägerin zu streichen, welchem Ersuchen diese nachkamen. Die TS*** verfügte zu Ende des Jahres 2006 über ein Vermögen von rund CHF 3,5 Mio und zu Ende des Jahres 2007 über ein Vermögen in Höhe von rund CHF 2,9 Mio. Die Vermögenswerte waren bei der Raiffeisenbank am Bodensee, Hard, angelegt. Die Klägerin hatte im Jahre 2007 zwar davon Kenntnis, dass der Beklagte Stiftungen in Liechtenstein "hat", jedoch keine Kenntnis vom Namen der Stiftung und/oder vom Domizil derselben.
Die Klägerin hatte im Jahre 2007 lediglich Kenntnis von Vermögenswerten des Beklagten in der Grössenordnung von CHF 170.000,-- (befindlich bei der Bank in Liechtenstein AG und der Raiffeisenbank [Liechtenstein] AG), wovon jedoch CHF 150.000,-- im Rahmen der Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein als Garantie vorzulegen waren. Weiters hatte sie Kenntnis vom Eigentum des Beklagten am Stockwerkeigentum Nr *** in *** (Reihenhaus), welches mit Pfandrechten zugunsten des Landes in Höhe von CHF 110.000,-- und zugunsten der Raiffeisenbank am Bodensee, Hard, in Höhe von CHF 780.000,-- belegt war. Der Beklagte hatte die Immobilie im Jahr 2003 um CHF 690.000,-- im Rohbau erworben, im September 2009 hatte die Liegenschaft einen Wert von ca CHF 850.000,-- bis ca CHF 900.000,--.
Von sonstigen Vermögenswerten des Beklagten hatte die Klägerin im Jahre 2007 keine Kenntnis. Die Höhe der in der TS*** befindlichen Vermögenswerte gab der Beklagte gegenüber der Klägerin/der Klagsvertreterin im Jahre 2007 ebenso wenig bekannt wie den Namen dieser Stiftung oder ihr Domizil.
Im Oktober 2007 ersuchte die Klägerin den Beklagten, ihr die aus den Schuldurkunden über DM 627.371,60 und DM 758.073,97 resultierenden Beträge auszubezahlen. Der Beklagte antwortete, dass er der Klägerin das Reihenhaus in *** überschreiben wolle. Am 21.2.2007 fand eine Besprechung der Streitteile bei der Klagsvertreterin statt. Der Beklagte wollte der Klägerin das Reihenhaus in *** nicht mehr überschreiben. Anlässlich dieser Besprechung sagte der Beklagte nichts davon, dass er die Beträge in Höhe von DM 627.371,60 und DM 758.073,97 der Klägerin etwa nicht mehr schulden würde. Das Gespräch verlief ergebnislos.
Die Klagsvertreterin hatte der Klägerin mitgeteilt, dass aufgrund der beiden Schuldanerkenntnisurkunden eine direkte Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Beklagten in Österreich möglich sei. Eine von der Klägerin daraufhin beauftragte österreichische Rechtsanwaltskanzlei teilte der Klägerin mit, dass dies dann möglich sei, wenn beispielsweise Konten, die auf den Namen des Beklagten lauten würden, bekannt wären. Derartige Konten waren der Klägerin jedoch nicht bekannt. Die Klagsvertreterin informierte die Klägerin weiters darüber, dass aufgrund der beiden Schuldanerkenntnisurkunden eine unmittelbare Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Beklagten in Liechtenstein nicht möglich sei, sondern zunächst ein entsprechendes Urteil erwirkt werden müsse. Weiters informierte sie die Klägerin darüber, dass aufgrund der hinsichtlich des Reihenhauses in *** eingetragenen Pfandrechte eine Zwangsvollstreckung kaum etwas ergeben würde.
Am 27.12.2007 kontaktierte der Beklagte die Klagsvertreterin. Er schlug vor, einen Betrag von EUR 575.000,-- zu bezahlen, womit die Forderungen der Klägerin in Höhe von DM 627.371,60 und DM 758.073,97 abgegolten wären. Weiters verlangte er die Aufnahme einer "Per-Saldo-Klausel" in eine zu erstellende Vereinbarung. Auch bestand er darauf, dass noch der Betrag von DM 200.000,-- laut Ergänzungsvereinbarung Beilage 2 in die Vereinbarung aufgenommen wird. Die Klagsvertreterin riet der Klägerin, dieses Angebot anzunehmen, da sich die Klägerin hinsichtlich der Vollstreckung ihrer Forderungen in einer ausweglosen Situation befand. Denn auch bei Vorliegen einer Vollstreckbarkeit in Liechtenstein wäre kein Vermögen vorhanden gewesen, in welches vollstreckt werden hätte können. Daraufhin erstellte die Klagsvertreterin die Vereinbarung Beilage A, die am 28.12.2007 von den Streitteilen vor dem Vermittler HW*** unterfertigt wurde.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte allfällige Leistungen zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Streitteile oder sonstige Beträge der Klägerin in Abzahlung auf die Beträge laut Schuldurkunden bzw auf den Betrag in Höhe von DM 200.000,-- laut Ergänzungserklärung vom 15.06.1989 erbringen wollte. Festgestellt wird, dass der Beklagte anlässlich der Besprechung mit der Klägerin bzw mit der Klagsvertreterin davon nie etwas erwähnte.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Landgericht das Vorliegen aller drei Tatbestandsmerkmale des Wuchers, die es in Anlehnung an Krejci in Rummel³ § 879 Rz 214 wie folgt definierte:
unwirtschaftliche Eigenschaften des Bewucherten, welche die entsprechende Wahrnehmung seiner Interessen hindern;
ein auffallendes objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und
Ausbeutung dieser für den Bewucherten ungünstigen, für den Wucherer günstigen Lage.
Hiezu führte das Landgericht - wörtlich - aus:
Als unwirtschaftliche Eigenschaft der Klägerin, welche die entsprechende Wahrnehmung ihrer Interessen hinderte, ist die Zwangslange anzusehen, die ihr die Wahl liess, entweder auf die ihr vorgeschlagene drückende Vereinbarung einzugehen oder einen noch grösseren Nachteil zu erleiden (Krejci aaO RN 218). Die Klägerin stand vor der Wahl, entweder auf das Angebot des Beklagten einzugehen und damit auf die ihr zustehenden Forderungen in Höhe von
Schuldanerkenntnis DM 627.371,60
Schuldanerkenntnis DM 758.073,97
Ergänzungserklärung DM 200.000,--
DM 1,585.444,--
was einem Betrag von rund EUR 793.000,--
entspricht, EUR 575.000,--
bezahlt zu erhalten und somit auf EUR 218.000,--,
was rund 27,5 % der Forderung der Klägerin entspricht, zu verzichten und damit auch au allfällige sonstige Ansprüche, aus welchem Titel auch immer, oder überhaupt nichts zu bekommen, wäre doch eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Beklagten erfolglos gewesen. Wäre der Klägerin bekannt gewesen, dass der Beklagte Erstbegünstigter der TS*** ist und hätte sie weiters Kenntnis davon gehabt, dass diese Stiftung über Vermögenswerte in Höhe von rund CHF 3 Mio verfügt, so hätte sie sich auf die Vereinbarung nicht einlassen brauchen (zur Zulässigkeit der Pfändung von Begünstigten- und Stifterrechten vgl die in LES 2009, 221 auszugsweise wiedergegebene Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes). Dies alles verschwieg der Beklagte der Klägerin jedoch pflichtwidrig.
Daraus folgt aber auch, dass ein auffallendes Missverhältnis der Leistungswerte vorliegt, da die Leistung, nämlich die Bezahlung des Betrages von EUR 575.000,--, die Gegenleistung, nämlich Verzicht auf 27,5 % der der Klägerin zustehenden Summe und zusätzlich Verzicht auf sämtliche sonstigen Forderungen, aus welchem Titel auch immer, bedeutend übersteigt. Eine sachliche Rechtsfertigung dafür ist nicht ersichtlich.
Letztlich musste dem Beklagten, der ja selbst Kenntnis von der TS*** und der darin befindlichen Vermögenswerte hatte, diese Situation jedenfalls auffallen (Ausbeutung).
Das Wuchergeschäft ist somit nichtig. Im Gegensatz zur Rechtslage in Österreich, wonach Wucher den ganzen Vertrag, nicht bloss den verbotenen Teil nichtig machte (Krejci aaO RN 253), was aus § 7 Abs 1 des (österreichischen) Wuchergesetzes 1949 abgeleitet wird (RIS-Justiz RS0038493), ist mangels einer entsprechenden Rechtsvorschrift in Liechtenstein (das Zins- und Wuchergesetz, LGBl 1921 Nr 24, dessen Art 9 mit § 7 des österreichischen Wuchergesetzes übereinstimmte, wurde mit LGBl 2004 Nr 138 ersatzlos aufgehoben) die (problematische [Krejci aaO RN 253]) österreichische Lösung, die dem Wucherer hilft, weil der Bewucherte nur die Möglichkeit hat, entweder den wucherischen Vertrag zu dulden oder nicht nur die wucherischen Bedingungen, sondern auch den eingeräumten Vorteil zu verlieren, dessentwegen der Bewucherte dem Vertrag zugestimmt hat, nicht anzuwenden, sondern hat ausschliesslich der verbotene wucherische Teil (hier: die "Per-Saldo-Klausel") zu entfallen, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Vertragspartner auch allein den Rest des Vertrages abgeschlossen hätten.
Das Obergericht verneinte eine Zwangslage der Klägerin bei Vergleichsabschluss, weiters ein Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen und schliesslich auch eine Ausbeutung durch den Beklagten.
Hiezu führte das Obergericht im Zusammenhang mit der von der Klägerin behaupteten Zwangslage aus, dass der Beklagte entgegen seinen Angaben über Vermögen verfügen musste, widrigenfalls er der Klägerin nicht eine Summe von EUR 575.000,-- hätte anbieten können. Es sei nämlich nicht davon auszugehen, dass der Beklagte mit der Bezahlung der Vergleichssumme seine letzten Vermögensreserven aufgebraucht habe. Bereits die Tatsache, dass der Beklagte der Klägerin ein solches Angebot gemacht habe, hätte die Klägerin zumindest dazu veranlassen müssen, die Angaben des Beklagten über seine finanzielle Situation in Zweifel zu ziehen. Weiters sei festzuhalten, dass die Klägerin mit dem Vergleich über EUR 575.000,-- auf rund 4/5 ihrer angeblich gegenüber dem Beklagten bestehenden Forderung, die sie mit EUR 793.000,-- sowie DEM 3,2 Mio und deshalb mit rund EUR 2,5 Mio beziffert hatte, verzichtet habe. Die Klägerin hätte diese Forderung jedoch auch auf dem gerichtlichen Weg geltend machen können; immerhin habe ihr der Beklagte EUR 575.000,-- angeboten und die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass er zumindest über Vermögen in dieser Höhe habe verfügen müssen. Auch habe die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs über die Stiftung des Beklagten in Liechtenstein Bescheid gewusst, wenn auch nicht über deren Namen und das sich darin befindliche Vermögen. Hiezu hätte sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens aber vom Beklagten Auskunft verlangen können. Dies habe die Klägerin nicht getan, sondern sich auf den vom Beklagten vorgeschlagenen Vergleich eingelassen. Sie habe damit den für sie einfacheren Weg des Vergleichs gewählt und auf die gerichtliche Geltendmachung ihrer Forderung und deren ungewissen Ausgang verzichtet. Einem Vergleich sei es jedoch immanent, dass dabei Abstriche gemacht werden müssten.
Hinsichtlich der Voraussetzung des auffallenden Missverhältnisses sei festzuhalten, dass der Abstrich von 27,5 % in Bezug auf die der Klägerin zustehenden Summe von EUR 793.000,--, welche sich aus den drei Schuldanerkenntnissen des Beklagten ergeben habe, kein auffallende Missverhältnis darstelle. Dies vor allem auch deshalb, wenn man den Zeitfaktor bei einer Prozessführung und allfälligen Exekution berücksichtige. In Bezug auf die sonstigen Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten von rund DEM 3,2 Mio sei festzuhalten, dass hiezu keinerlei Feststellungen getroffen worden seien und damit ungewiss sei, inwieweit diese Forderung gegenüber dem Beklagten überhaupt bestehe bzw wie hoch das Prozessrisiko der Klägerin bei einer gerichtlichen Geltendmachung gewesen wäre. Insoweit könne die Frage des Missverhältnisses zum abgeschlossenen Vergleich nicht beurteilt werden. Es seien auch keine Feststellungen darüber getroffen worden, inwieweit der Beklagte verpflichtet gewesen wäre und die Möglichkeit gehabt hätte, über die in der TS*** befindlichen Vermögenswerte zu verfügen bzw ob die Klägerin, sollte ihre Forderung von rund DEM 3,2 Mio tatsächlich bestehen, aus dem Vermögen dieser Stiftung befriedigt worden wäre. Die Voraussetzungen des auffallenden Missverhältnisses könnten daher diesbezüglich nicht beurteilt werden bzw seien "nicht erstellt".
Schliesslich sei auch die Voraussetzung der Ausbeutung nicht gegeben. Die Klägerin habe auf die Möglichkeit, sämtliche von ihr behaupteten Forderungen einzuklagen, bewusst verzichtet. Die Voraussetzungen des Wuchertatbestandes gemäss § 879 Abs 2 Z 4 ABGB seien deshalb nicht erfüllt.
Die Klägerin habe in ihrer Klage verlangt, den Vergleich auch gestützt auf die §§ 870 ff und 879 ABGB als nichtig zu erklären. Mit diesen "Nichtigkeitsgründen" habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt, sondern seine Entscheidung lediglich auf den Wuchertatbestand abgestellt. Es habe in seiner Entscheidung bewusst auf die Prüfung der weiteren von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe verzichtet und dazu auch keine Feststellungen getroffen. Dies sei im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Es sei insbesondere abzuklären, ob durch das Verschweigen der Vermögenswerte der TS*** durch den Beklagten gegenüber der Klägerin der Tatbestand von § 870 ABGB und damit der listigen Irreführung erfüllt sei. Auch seien die Voraussetzungen von § 871 ABGB und damit das Vorliegen eines Irrtums auf Seiten der Klägerin beim Abschluss des Vergleichs abzuklären. Dieser Irrtum könne sich in der Tatsache manifestieren, dass die Klägerin über die in der Stiftung vorhandenen Vermögenswerte nicht Bescheid gewusst und sich deswegen bei Abschluss des Vergleichs allenfalls in einem Irrtum befunden habe. Und schlussendlich seien die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit gemäss § 879 Abs 1 ABGB zu prüfen.
Da die Voraussetzungen des Wuchers nicht vorlägen, sei auch die Rüge der beklagten Partei in Bezug auf sekundäre Feststellungsmängel insbesondere darüber, über welche Vermögenswerte die Klägerin selbst zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs verfügt habe, obsolet.
Aufgrund der Verneinung des Wuchertatbestandes erübrige sich schliesslich eine Stellungnahme zur Frage, ob eine dadurch begründete Nichtigkeit lediglich die per Saldo Erklärung oder aber den gesamten Vergleich erfassten müsste.
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung beantragt die beklagte Partei die Abweisung des Revisionsrekurses und die vollinhaltliche Bestätigung der Rekursentscheidung.
5.1 Der Wiedergabe des Rechtsmittelvorbringens der Klägerin ist voranzustellen, dass diese im Rahmen ihrer Rechtsrüge verschiedentlich vom festgestellten Sachverhalt unter anderem dahin abweicht, dass sie weitere nicht deklarierte und gezielt vor der Klägerin und der Steuerverwaltung verborgen gehaltene Vermögenswerte ihres Ehegatten behauptet und überdies unterstellt, ihr habe wegen der gesetzwidrig unvollständig erstellten Steuererklärung ihres Ehegatten die Möglichkeit zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gefehlt. Dies gilt auch für die mehrfach wiederkehrende sinngemässe Behauptung der Klägerin, der Vergleich habe sie - abgesehen vom Minderbetrag von EUR 218.000,-- gegenüber den Schuldurkunden - den Verlust aller ihrer übrigen Ansprüche gegen den Ehegatten gekostet, welche aus der noch nicht stattgefundenen finanziellen Auseinandersetzung der Gemeinschaftspraxis der Ehegatten resultiert hätten. Entgegen dem festgestellten Sachverhalt stellt die Klägerin in ihrer Rechtsmittelschrift auch ihre Kenntnis von der Existenz der TS*** in Abrede und argumentiert damit, dass sie ohne den vermittleramtlichen Vergleich der Möglichkeit der Durchsetzung aller ihrer Ansprüche verlustig gegangen wäre. Um eine spekulative Unterstellung handelt es sich schliesslich, wenn die Revisionsrekurswerberin ausführt, dass es offensichtlich sei, dass ihr Ehegatte im Falle eines Auskunftsbegehrens auch sein letztes noch in Liechtenstein gelegenes Stiftungsvermögen aus Liechtenstein abdisponiert oder sonst in einer anderen Form dem Einflussbereich der liechtensteinischen Jurisdiktion entzogen hätte. Auf die insoweit nicht prozessordnungskonform ausgeführte Rechtsrüge ist nicht weiter einzugehen (LES 2000, 192 ua).
Im Übrigen lässt sich das Rechtsmittelvorbringen der Klägerin wie folgt zusammenfassen:
Die Klägerin behauptet das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für den Wucher "im Verständnis" von § 879 Abs 2 Z 4 ABGB.
Für den Wucher genüge im Unterschied zu laesio enormis schon eine geringere Differenz der objektiven Werte der beiden Hauptleistungen, wenngleich das Missverhältnis doch auffallend sein müsse. Auffallend sei ein Missverhältnis der Leistungswerte dann, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung bedeutend übersteige, ohne dass die Übermässigkeit durch die besonderen Umstände des Falles sachlich gerechtfertigt wäre.
Beim vermittleramtlichen Vergleich liege eine leicht erkennbare grobe Äquivalenzstörung vor. Eine adäquate Gegenleistung für das Verzichten der Klägerin auf die ihr unstrittig zugestandenen Ansprüche in Höhe von EUR 218.000,-- stelle das Versprechen des WO***, seine bei der Klägerin bestandenen Schulden - wenngleich eben nur teilweise - auch faktisch terminlich zu begleichen, nicht im Entferntesten dar. In dieser Hinsicht erscheine es vielmehr offensichtlich unverhältnismässig und zudem in höchstem Masse sittenwidrig, wenn sich O*** gleichsam eine Leistung in Höhe von EUR 218.000,-- dafür versprechen habe lassen, dass er den der Klägerin ohnedies unbestritten geschuldeten Betrag in Höhe von EUR 575.000,-- auch an dieselbe entrichte, anstatt sich, obwohl er über das nötige Vermögen verfügt habe, unbegründet der Zahlung zu widersetzen.
Nach Darlegungen, auf die verwiesen werden kann, zu der für den Wucher erforderlichen Zwangslage im Sinne der ö Rechtsprechung und ö Lehre vertritt die Klägerin sodann die Auffassung, dass sie vor die Wahl gestellt worden sei, entweder das Angebot ihres Mannes, ihre Ansprüche aus den Schuldanerkenntnissen in Höhe von EUR 793.000,-- lediglich zum Teil, nämlich in Höhe von EUR 575.000,-- abgegolten zu erhalten und gleichzeitig sowohl auf den Rest ihrer diesbezüglichen Ansprüche in Höhe von EUR 218.000,-- als auch auf all ihre übrigen Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu verzichten, anzunehmen oder aber nichts zu erhalten. Denn von der TS*** - mit Vermögenswerten von rund CHF 2,9 Mio im Jahre 2007, deren Erstbegünstigter ihr Ehegatte gewesen sei - habe die Klägerin keine Kenntnis gehabt, zumal O*** diese sowie weitere ihm zuzuordnende Vermögenswerte in gesetzwidriger Weise nicht in die gemeinsame Steuererklärung aufgenommen habe. Ferner hätte eine Vollstreckung in die der Klägerin bekannten hypothekarisch oder mit Garantieverpflichtungen belasteten Vermögenswerte ihres Ehegatten keinen Erfolg gehabt. Folglich habe sich die Klägerin gemäss § 879 Abs 2 Z 4 ABGB in einer Zwangslage befunden, zumal hievon nicht nur eine wirtschaftliche Notlage, sondern alle Fälle umfasst seien, bei denen die besonderen Verhältnisse dem Bewucherten nur die Wahl liessen, entweder auf die ihm vorgeschlagene drückende Vereinbarung einzugehen oder einen Nachteil zu erleiden, der schwerer wiege als der wirtschaftliche Nachteil, den der Vertrag zur Folge habe.
Die Erwägung des Obergerichtes, die Klägerin hätte ein Auskunftsbegehren bzw eine (Stufen)Klage einbringen und ihre gesamte Forderung einklagen können anstelle mit dem Vergleich auf den Grossteil ihrer Forderungen zu verzichten, stelle einen Trugschluss dar. Es sei offensichtlich, dass WO***, der sich nachdrücklich geweigert habe, die Ansprüche der Klägerin zur Gänze zu erfüllen, und ihr über den Betrag von EUR 575.000,-- hinaus keine weiteren Leistungen zukommen zu lassen gedacht habe, im Falle eines entsprechenden Auskunftsbegehrens auch sein letztes noch in Liechtenstein gelegenes Vermögen aus Liechtenstein abdisponiert oder sonst der liechtensteinischen Jurisdiktion entzogen hätte, zumal er in der Lage gewesen wäre, sich das gesamte Vermögen der Stiftung auszahlen zu lassen.
In concreto bedeute dies, dass die Klägerin ihre Ansprüche zwar gerichtlich hätte geltend machen können und diese ihr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch zugesprochen worden wären; letztlich wäre jedoch eine faktische Durchsetzung nicht erreicht worden und wäre die Klägerin trotz des Prozesserfolges mit den Verfahrenskosten effektiv belastet worden.
Einzig bei namentlicher Kenntnis der TS*** wäre der Klägerin die Möglichkeit zur Pfändung der Begünstigten- bzw Stifterrechte ihres Ehegatten offen gestanden. Dies allein hätte ein effektives Rechtsinstrument mit durchgreifender Wirkung darstellen können. Die Klägerin habe nicht bewusst den Vergleich als leichteren Weg gewählt, um die Unannehmlichkeit eines Gerichtsverfahrens zu umgehen, zumal für sie in dieser Hinsicht so gut wie gar kein Prozessrisiko bestanden hätte. Vielmehr habe die Klägerin subjektiv und objektiv keine andere Wahl gehabt, um zumindest eine teilweise Anspruchsbefriedigung zu erreichen, als den Vergleich abzuschliessen, widrigenfalls ihre Forderungen durch ... nicht einmal anteilig beglichen worden wären. Auch bei einer erfolgreichen gerichtlichen Einklagung wäre, wie schon erwähnt, die exekutive Hereinbringung fruchtlos geblieben. Die Klägerin wäre hinsichtlich der Befriedigung ihrer Ansprüche voll und ganz vom freien Zahlungswillen ihres Schuldners abhängig gewesen.
Selbst wenn man, völlig zu Unrecht, davon ausginge, dass eine Zwangslage der Klägerin nicht vorgelegen sei, so ergebe sich doch eindeutig, dass die Klägerin völlig nachvollziehbar und zu Recht angenommen habe, sich in einer derartigen Zwangslage zu befinden. Sie habe jedenfalls davon ausgehen müssen, dass selbst bei einer objektiv aussichtsreichen Prozessführung eine tatsächliche Vollstreckung ihrer Ansprüche an dem fehlenden Vermögen des Ehegatten scheitern würde oder aber dieser ein der Klägerin nicht bekanntes Vermögen ihrem und dem Zugriff des Gerichts rechtzeitig entziehen würde. Die Annahme des Vergleichsanbotes sei deshalb als die einzige Alternative erschienen, um in ihren Ansprüchen zumindest teilweise befriedigt zu werden.
Auch das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung sei erfüllt. Diese Ausbeutung erfordere keinen diesbezüglichen Vorsatz des Wucherers, vielmehr reiche das Bewusstsein des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung aus. Dies sei WO*** bewusst gewesen. In Wahrheit habe er es durch die ursprüngliche Weigerung der Begleichung seiner Schuld und im Wissen darum, dass die Klägerin auf sein Vermögen im Exekutionswege nicht zugreifen könne, nachgerade darauf angelegt, der Klägerin den Verzicht auf einen umfangreichen Teil ihrer Forderungsansprüche ohne adäquate Gegenleistung seinerseits abzuringen.
Zusammenfassend erweise sich der gegenständliche Vergleich wegen Wuchers als sittenwidrig und nach zutreffender Auffassung des Landgerichtes als teilnichtig, wobei nur die unzulässige per Saldo Klausel als nichtig aufzuheben sei, nicht jedoch die gesamte Vereinbarung.
5.2 Die beklagte Partei tritt dem Revisionsrekursvorbringen vollinhaltlich entgegen.
Zu Recht habe das Obergericht die Auffassung vertreten, dass ein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht gegeben sei, da die Klägerin durch den Vergleich lediglich 27,5 % weniger erhalten habe, als ihr sonst aufgrund der Schuldanerkenntnisse und Ergänzungserklärung zugestanden wäre. Klare Prozentsätze zum Missverhältnis der Hauptleistungen seien der ö Rechtsprechung und ö Lehre zwar nicht zu entnehmen. In Anbetracht der Vertragsfreiheit und der sich daraus ergebenden Freiheit zur einvernehmlichen Festsetzung der Äquivalenz sei nach Ansicht der beklagten Partei ein Missverhältnis von 27,5 % hiefür nicht ausreichend. Weiters sei zu berücksichtigen, dass die beklagte Partei hiezu vorgetragen habe, dass durchwegs zweifelhaft sei, ob die dem vermittleramtlichen Vergleich zugrunde liegenden Forderungen überhaupt noch unberichtigt ausgehaftet hätten. Hinzu komme, dass ein allfälliges Missverhältnis im Jahre 2007 auch vor dem Hintergrund zu sehen sei, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die vermeintlichen Forderungen aus den Schuldanerkenntnissen bereits über mehr als 16 Jahre nicht geltend gemacht hatte und nach eigenem Vortrag erst im Rahmen der beabsichtigten Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihren Mann auf diese Schuldanerkenntnisse gestossen sei. Dies lege den Schluss nahe, dass man sich der Schuldanerkenntnisse bloss bedient habe, um eine titulierte Forderung erheben zu können, ohne dass man ursprünglich die Eintreibung dieser Schuldanerkenntnisse noch im Auge gehabt hätte. Es sei zu berücksichtigen, dass den Streitparteien von Anfang ihrer Ehe an daran gelegen gewesen sei, ihr Vermögen getrennt zu halten. In diesem Sinne hätten sie mit notariellem Vertrag den Güterstand der Gütertrennung gewählt. Daraus folge, dass sich die Parteien als Ehegatten vermögensrechtlich wie zwei Fremde gegenüber gestanden seien und auch keine wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche aufgrund der ehelichen Verbindung und aus Anlass der Auflösung derselben durch Scheidung gegenseitig erheben hätten können. Bereits rechtlich sei es deshalb absurd, wenn die Klägerin die Behauptung aufstelle, dass ihr dessen ungeachtet Ansprüche wie der Vermögensteile, die im Namen der beklagten Partei gehalten würden, zustünden.
Das Obergericht habe mit zutreffender Begründung eine Zwangslage auf Seiten der Klägerin verneint. Hiezu sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, wie die Beklagte in ihrer Berufung als sekundären Feststellungsmangel gerügt habe, zum Zeitpunkt des Abschlusses des vermittleramtlichen Vergleichs ein Vermögen von ca EUR 622.000,-- sowie weiters eine Segelyacht, die später um EUR 125.000,-- verkauft worden sei, sowie ein Flugzeug, für das nach Reparaturarbeiten in Höhe von ca EUR 35.000,-- ca EUR 80.000,-- im Verkauf lukriert worden seien, ihr Eigentum genannt habe. Dies habe die Klägerin anlässlich ihrer Parteienvernehmung bei der Streitverhandlung am 17.11.2010 selbst ausgesagt. Hinzu komme noch der Anspruch der Klägerin auf zwei Bootsliegeplätze. Bei einem Gesamtvermögen von mindestens EUR 850.000,-- könne bereits von der wirtschaftlichen Seite her nicht von einer Notlage gesprochen werden. Ein solches Vermögen hätte es der Klägerin problemlos ermöglicht, ihre vermeintlichen Ansprüche, von denen sie noch dazu annehme, dass sie ihr zweifellos zustünden, einzuklagen, um diese im Falle des Obsiegens vollumfänglich geltend machen zu können. Sofern der OGH entgegen der Rekursentscheidung eine Zwangslage der Klägerin für möglich halte, würden die fehlenden Feststellungen zum Vermögen der Klägerin bei Abschluss des vermittleramtlichen Vergleichs als Verfahrensmangel gerügt.
Das Berufungsgericht habe richtigerweise auch das Tatbildmerkmal einer Ausbeutung verneint. Aufgrund des zwischen den Streitteilen vereinbarten Güterstandes der Gütertrennung habe für O*** eine Pflicht zur Offenlegung seiner Vermögenswerte nicht bestanden. Diese Gütertrennung sei auch dort zu berücksichtigen, wo es um die Frage gehe, ob O*** überhaupt ein ausreichendes Bewusstsein über das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung gehabt habe, da das Vermögen der TS*** eben nicht habe miteinbezogen werden müssen, wie es die Klägerin für die Beurteilung dieser Frage fälschlicherweise als notwendig erachte.
Da der Tatbestand des Wuchers nicht erstellt sei, habe das Obergericht folgerichtig zum Umfang der Nichtigkeit auch nicht mehr Stellung nehmen müssen. Rein vorsorglich werde hiezu vorgetragen (und im Einzelnen begründet), dass auch das Vorliegen des Wuchertatbestandes die Aufhebung des gesamten Vergleichs und nicht nur die Nichtigerklärung von dessen per Saldo Erklärung notwendig mache.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Den Rechtsmittelausführungen der Klägerin ist zu erwidern:
Der Wuchertatbestand des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB missbilligt die Ausbeutung eines Vertragspartners durch auffallende objektive Äquivalenzstörung in der Hauptleistungspflicht in Fällen gestörter Freiheit der rechtsgeschäftlichen Willensbildung.
Essentiell für den Tatbestand des Wuchers ist dabei insbesondere das auffallende Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung der Parteien sowie die Ausbeutung besonderer persönlicher Schwächen der Vertragsparteien wie beispielsweise des Leichtsinns, einer Verstandesschwäche, der Zwangslage, Gemütsaufregung etc im Sinne der nur beispielhaften Aufzählung im Gesetz (JBl 1994, 404; SZ 27/19).
Das Landgericht bejahte eine Zwangslage der Klägerin bzw im Sinne der Diktion der Entscheidung des ö OGH in SZ 27/19 "unwirtschaftliche Eigenschaften der Klägerin" mit der Begründung, dass die Klägerin vor der Wahl gestanden sei, auf die ihr vorgeschlagene drückende Vereinbarung einzugehen und damit von ihrer Forderung von umgerechnet EUR 793.000,-- einen Abstrich von EUR 218.000,-- entsprechend 27,5 % der Forderungshöhe zu machen oder überhaupt nichts zu bekommen, zumal eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des O*** erfolglos gewesen wäre.
Auch der OGH kann dieser Auffassung und den diese unterstützenden Darlegungen im Revisionsrekurs nicht zustimmen. Es war der rechtlich vertretenen Klägerin durchaus möglich und zumutbar, ihre aus den Anerkenntnissen aus den Jahren 1989 und 1991 resultierenden Forderungen gegen ihren Ehegatten ebenso einzuklagen wie sie beispielsweise in dem seit dem 05.09.2008 beim Landgericht zu 2 EG.2008.90 anhängigen Scheidungsverfahren die Zahlung unter anderem eines Betrages von EUR 717.371,38 forderte. Schon aufgrund des Anbots ihres Mannes zur Zahlung von EUR 575.000,-- sowie ihrer Kenntnis von der Existenz einer ihrem Ehegatten wirtschaftlich zuzurechnenden liechtensteinischen Stiftung konnte die Klägerin durchaus mit der Einbringlichkeit ihrer Forderungen nach erfolgreicher Klagsführung rechnen. Für die Klägerin hätte auch beispielsweise gemäss Art 49c EheG oder Art XV EGZPO die Möglichkeit bestanden, von ihrem Ehegatten vor oder zugleich mit der Einklagung von Forderungen entsprechende Auskunft über dessen Vermögen zu verlangen. Zielführende gerichtliche Einbringungsschritte wären der Klägerin auch unter Bedachtnahme auf ihre in der Revisionsrekursbeantwortung zutreffend dargestellte Vermögenssituation zumutbar gewesen, die zwar vom Landgericht nicht festgestellt, jedoch von der Klägerin in deren PV bestätigt wurde (ON 21 S 8 f, 14).
Eine Zwangslage liegt vor, wenn der Bewucherte nur die Wahl hat, das angebotene nachteilige Geschäft anzunehmen oder einen noch größeren Nachteil - wirtschaftlicher oder sonstiger Art - zu erleiden (3 Ob 2199/96w = SZ 71/94 mwN; Graf in Kletecka/Schauer, ABGB-ON § 879 Rz 262; Krejci in Rummel³ § 879 Rz 218).
Eine solche Zwangslage der Klägerin lässt sich ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen nicht konstatieren. Auf eine noch in der Klage unter anderem aufgrund von Drohungen, Existenzängsten etc beeinträchtigte psychische und geistige Verfassung kommt die Klägerin jedenfalls im Zusammenhang mit dem Wuchertatbestand nicht mehr zurück. Tatsächlich hat auch nur die beklagte Partei und nicht die Klägerin eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung der Klägerin beantragt, welchem Beweisantrag vom Erstgericht nicht entsprochen wurde (ON 8 S 3). Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine (rechtlich relevante) Gemütsaufregung der Klägerin bei Vergleichsabschluss im Sinne des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB (vgl JBl 1986,777; Krejci in Rummel³ § 879 Rz 222). Da somit eine Zwangslage auf Seiten der Klägerin nicht zu unterstellen ist, konnte eine solche von .. auch nicht ausgebeutet bzw fahrlässig ausgenützt werden (vgl SZ 67/123).
Auch ein auffallendes Leistungswertmissverhältnis ist zu verneinen. Die hier heranzuziehende öRechtsprechung und öLehre fordern hiefür eine übermässige, leicht erkennbare Äquivalenzstörung, ohne dass diese durch die besonderen Umstände des Falles etwa durch ein eine Seite treffendes besonderes Risiko gerechtfertigt wäre. Das blosse Fehlen der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der Leistungen reicht nicht aus. Bei Vergleichen ist zudem zu berücksichtigen, dass ex ante der Umfang der streitigen Ansprüche, bezüglich derer der Vergleich abgeschlossen wird, im Regelfall nicht feststeht (Graf aaO Rz 259, 268 ff; RIS-Justiz RS0016919 ua).
Das vom Landgericht festgestellte Leistungswertmissverhältnis von 27,5 % war mit Rücksicht auf die Begleitumstände des vermittleramtlichen Vergleichs nicht wucherisch. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, dass die beiden Schuldurkunden aus den Jahren 1989 und 1991 datierten und die Ehegatten unterschiedlicher Auffassung darüber sein konnten, ob die Verbindlichkeiten des O*** angesichts der lange zurückliegenden Zeit tatsächlich noch - in voller Höhe - unberichtigt aushafteten bzw durch der Klägerin während der Ehe überlassene Vermögenswerte ganz oder teilweise getilgt waren. Nicht zu Unrecht verweist die beklagte Partei hiezu auf das Klagsvorbringen, wonach die Klägerin von ihrem Mann schon ab dem Jahre 2007 eine finanzielle Auseinandersetzung der gemeinsam erwirtschafteten Vermögenswerte verlangte. Bei Durchsicht ihrer Unterlagen sei sie dann auf die beiden Schuldanerkenntnisse gestossen und habe es als realistisch angesehen, von ihrem Mann die entsprechenden Geldbeträge zu verlangen (ON 1 S 10). Eine Schlussfolgerung dahin, dass sich die Klägerin der Schuldanerkenntnisse bediente, um eine titulierte Forderung geltend machen zu können und möglichen Beweisproblemen in Bezug auf eine mögliche ganz oder teilweise Tilgung auszuweichen, ist nicht von der Hand zu weisen. Andere von der Klägerin in den Raum gestellte, aber nicht einmal ansatzweise konkretisierte geschweige bescheinigte (Ausgleichs)Ansprüche der Klägerin aus Zuwendungen und/oder Arbeitsleistungen für O*** wären ihr - angesichts der vereinbarten Gütertrennung - nur nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zugestanden (vgl NJW 1994, 2545; NJW 1989, 1988).
Der vom Landgericht bejahte Klagegrund des Wuchers ist somit ausgehend vom festgestellten Sachverhalt zu verneinen und erübrigen sich damit weitere Erörterungen zu der vom Erstgericht im Zusammenhang damit bejahten Teilnichtigkeit (nur) der per Saldo Klausel im vermittleramtlichen Vergleich.
Dem Revisionsrekurs der Klägerin muss deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
In Erwägung gezogen werden sollte im weiteren Verfahrensverlauf auch eine Unterbrechung dieses Rechtsstreits bis zur definitiven Klärung der von der Klägerin behaupteten Alleinerbenstellung nach WO***. Kommt es als Folge des Erbganges bzw Gesamtrechtsnachfolge zu einer Vereinigung der Klagsforderung mit der - allfälligen - Schuld der beklagten Partei (Konfusion, Konsolidation), erlischt das klagsgegenständliche Schuldverhältnis grundsätzlich automatisch. Diese "Parteienkonfusion" widerspräche dem zivilprozessualen Grundsatz der Existenz zumindest zweier sich im Prozess gegenüberstehenden Parteien und käme dieser Mangel in seiner Bedeutung dem Fehlen der Parteifähigkeit gleich. Welche prozessualen Konsequenzen daraus zu ziehen wären, ist an dieser Stelle nicht zu erörtern (vgl Fink in Fasching/Konecny² II/2 § 155 ZPO Rz 67 mwN).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO (vgl Obermeier Kostenhandbuch² Rz 423).
Vaduz, 6. August 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat