05 CG. 2009.266
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten, Dr. Gert Delle-Karth sowie die OberstrichterInnen als weitere Mitglieder des Senats Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic.iur. Thomas Ritter und Dr. Helmut Neudorfer, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei BP*** vertreten durch Jelenik & Partner AG, Advokaturbüro, Landstrasse, 9490 Vaduz, gegen die beklagte Partei LB*** vertreten durch Batliner & Konrad, Rechtsanwälte AG, Landstrasse 35, 9490 Vaduz, wegen einer Teilforderung in Höhe von EUR 1'121'338,10 samt Anhang (Streitwert CHF 1'682'007,15) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 21.07.2010 (ON 26), womit der Berufung der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.12.2009 (ON 10) keine Folge gegeben wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung
zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit der am 05.08.2009 beim Fürstlichen Landgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von EUR 1'463.964,69 samt Zinsen und Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes, eventuell der ungerechtfertigten Bereicherung. Sie bringt zusammengefasst vor:
Die Beklagte habe mit den GD***, GD***, AD***, AD*** und SD*** eine Geschäftsbeziehung unterhalten, aus der diesen wegen des gesetz- und vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten beträchtlicher Schaden erwachsen sei. Die GD*** hätten ihre Forderung an die Klägerin zum Inkasso abgetreten. Die Anbahnung und der Ablauf dieser Geschäftsverbindung habe sich, wie folgt, gestaltet:
Für DD*** sei am 18.03.2008 bei der Beklagten das Konto Nr. 0061721 eröffnet und darauf am 14.05.2008 bar EUR 720'000,-- eingezahlt worden. Weitere Bareinzahlungen seien am 16.06.2008 in Höhe von EUR 582'400,---, am 19.06.2008 in Höhe von EUR 1'513'700,-- und am 17.07.2008 in Höhe von EUR 1'180'800,-- erfolgt.
Für GD*** sei am 19.06.2008 bei der beklagten Partei das Konto Nr. 00619891 eröffnet worden. Auf dieses Konto seien keine Einzahlungen getätigt worden. GD*** habe aber infolge der Anzeigeerstattung durch die Beklagte anwaltschaftliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Daraus und aus den Zureisen nach Liechtenstein seien ihm Kosten entstanden, die die Beklagte zu ersetzen habe.
Für AD*** sei am 16.06.2008 das Konto Nr. 0061982 eröffnet und darauf am 21.07.2008 bar EUR 4 Mio einbezahlt worden.
Für AD *** sei am 11.07.2008 das Konto Nr. 0062007 eröffnet und darauf bar am 21.07.2008 3'213'750 EUR und am 25.07.2008 EUR 6'810,-- eingezahlt worden.
Schliesslich sei für SD*** am 15.07.2008 das Konto Nr. 0062012 eröffnet und darauf bar EUR 4 Mio eingezahlt worden.
Die Aufteilung der Gelder und deren Zuordnung auf die einzelnen Konten sei auf Empfehlung des Angestellten der beklagten BS*** erfolgt.
Obwohl die GD*** der Beklagten bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehung die Herkunft der Gelder offengelegt hätten, habe sich die Beklagte veranlasst gesehen, eine Mitteilung an die FIU zu erstatten, was dazu geführt habe, dass die Kontoguthaben durch Gerichtsbeschluss vom 09.02.2008 gesperrt wurden. Nachdem die Angaben der GD*** über die Herkunft der Gelder vom Gericht überprüft und als zutreffend beurteilt wurden, sei die Kontosperre mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 04.02.2009 wieder aufgehoben worden. Die Beklagte habe trotz mehrfacher Zahlungsaufforderung durch den Rechtsvertreter der Klägerin das Geld aber erst am 25.03.2009 zurückbezahlt.
Durch die Kontosperre und die verspätete Rückzahlung der Gelder sei den GD*** u.a. folgende Schäden entstanden:
Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen, beantragte die kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein:
Die Beklagte habe am 04.09.2008 eine Verdachtsmitteilung gemäss Art 16 Abs 1 SPG in der Fassung des Gesetzes vom 26.11.2004 (LGBl. 2005, Nr. 5), an die FIU erstattet, weil die GD*** insbesondere im Zeitraum vom 10. bis 15.07.2008 sehr hohe Bargeldbeträge überbrachten, ohne einen Nachweis über die Herkunft dieser Gelder zu erbringen. Durch diese Mitteilung habe die Beklagte keinerlei vertragliche Verpflichtungen gegenüber den GD*** verletzt. Daran ändere auch die spätere Aufhebung der Kontosperre nichts, denn Art 16 Abs 3 SPG stelle den Sorgfaltspflichtigen selbst bei ungerechtfertigter Mitteilung haftungsfrei. Es sei richtig, dass die über die Konten der GD*** verhängte Sperre mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 04.02.2009 aufgehoben wurde. Der Rechtsvertreter der Klägerin habe zwar mit Schreiben vom 06.02.2009 der Beklagten eine Kopie des Aufhebungsbeschlusses übermittelt und verlangt, dass die Beklagte die Gelder der GD*** am 09.02.2009 auszahle. Die Beklagte habe die Auszahlung vor Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses zu Recht verweigert und die Gelder erst zurückgezahlt, nachdem das Fürstliche Obergericht in Erledigung einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft den erstgerichtlichen Aufhebungsbeschluss bestätigt hatte und der Aufhebungsbeschluss damit in Rechtskraft erwachsen war.
Bei der Tagsatzung am 24.11.2009 fasste das Fürstliche Landgericht den Beschluss, die Verhandlung hinsichtlich der Teilforderungen Rechtsvertretungskosten (EUR 227'000,--), Verzugszins wegen verspäteter Auszahlung (EUR 94'338,10), Kosten für Reisespesen, Zeitversäumnis und Verdienstentgang (EUR 50'000,--) und Schaden aus Verlust eines Darlehens und der Beteiligung an geplanten Projekten (EUR 750'000,--) gemäss § 193 Abs 3 ZPO zu schliessen (ausständig war noch die Einsicht der Streitteile in den Akt 13 UR.2008.292).
Nachdem von den Parteien keine weiteren Anträge gestellt worden waren, fällte das Fürstliche Landgericht am 07.12.2009 ein Teilurteil, womit es das Klagebegehren hinsichtlich eines Betrages von EUR 1'121'338,10 (dies ist die Summe der oben genannten Schadenspositionen) samt 5% Zinsen seit 10.07.2009 abwies.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die beklagte Partei ist eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht, der die Bewilligung zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des Art 3 Abs 3 BankG erteilt wurde.
Über Antrag des DD*** vom 18.03.2008 eröffnete die beklagte Partei für ihn die Geschäftsbeziehung mit der Nummer 0061721 (Beilage D).
Über Antrag des AD*** vom 16.06.2008 eröffnete die beklagte Partei für ihn die Geschäftsbeziehung mit der Nummer 0061982 (Beilage J).
Über Antrag des GD*** vom 19.06.2008 eröffnete die beklagte Partei für ihn die Geschäftsbeziehung mit der Nummer 0061981 (Beilage I).
Über Antrag des AD*** vom 11.07.2008 eröffnete die beklagte Partei für ihn die Geschäftsbeziehung mit der Nummer 0062007 (Beilage L).
Über Antrag des SD*** vom 15.07.2008 eröffnete die beklagte Partei für ihn die Geschäftsbeziehung mit der Nummer 0062012 (Beilage O).
Am 04.09.2008 erstattete die beklagte Partei eine Verdachtsmitteilung gemäss Art 16 Abs 1 SPG an die FIU (Beilage 12), die ihrerseits die Fürstliche Staatsanwaltschaft von dem mitgeteilten Sachverhalt in Kenntnis setzte. Diese beantragte beim Fürstlichen Landgericht ein Verfügungsverbot nach § 97a StPO hinsichtlich der auf den Konten Nr. 61712, 61982, 62007 und 62012 befindlichen Vermögenswerte. Diesem Antrag gab das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 12.09.2008, GZ. 13 UR.2008.292-2 (Beilage 14; Akt 13 UR.2008.292) statt. Einer gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 03.11.2008, GZ. 13 UR.2008.292-30, keine Folge. Auch eine dagegen beim Staatsgerichtshof erhobene Individualbeschwerde blieb erfolglos (Urteil des Staatsgerichtshofes vom 30.03.2009, AZ. StGH 2008/167; ON 85 in 13 UR.2008.292).
Zu diesem Zeitpunkt (Erlassung des Verfügungsverbotes) befanden sich auf diesen Konten folgende Beträge (ON 16 in 13 UR.2008.292):
Diesen Sachverhalt unterzog das Erstgericht folgender rechtlicher Beurteilung:
Zu den Schadenspositionen Rechtsvertretungskosten (EUR 227'000,--), Kosten für Reisen und sonstige Spesen, Zeitversäumnis und Vedienstentgang (EUR 50'000,--), Darlehensverlust und Verlust geplanter Projekte (EUR 750'000,--):
Die beklagte Partei sei dem Gesetz vom 26.11.2004 über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften in der Fassung des Gesetzes vom 26.11.2004 unterstanden. Nach Art 16 Abs 3 dieses Gesetzes sei sie auch im Falle einer ungerechtfertigten Mitteilung an die FIU von jeder zivil- und strafrechtlichen Verantwortung befreit, sofern sie nicht vorsätzlich handelte. Letzteres sei auszuschliessen, da das Fürstliche Landgericht aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes zur Ansicht kam, dass die Voraussetzungen für ein Verfügungsverbot nach § 97a StPO vorlägen. Eine Haftung der Beklagten hinsichtlich der genannten Schadenspositionen entfalle daher.
Auch die Forderung nach Bezahlung von Verzugszinsen wegen verspäteter Auszahlung sei nicht berechtigt, denn das rechtskräftig verfügte Verfügungsverbot habe nur durch einen rechtskräftigen Beschluss aufgehoben werden können. Dies entspreche einem allgemeinen dem Prozessrecht innewohnenden Grundsatz. Die Rechtskraft des erstgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses sei erst am 18.03.2009 eingetreten. Die Zeit bis zur verlangten Barauszahlung der Gelder am 25.03.2009 sei von der Beklagten benötigt worden, um den Aufhebungsbeschluss zu prüfen, zu analysieren und die Barauszahlung zu organisieren. Die Beklagte habe sich daher mit der Rückzahlung der Gelder nicht im Verzug befunden.
Der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung gab das Fürstliche Obergericht als Berufungsgericht mit Urteil vom 21.07.2010 keine Folge.
In seinen Rechtsausführungen bestätigte das Berufungsgericht im Wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichts, die Beklagte habe nicht nur das Recht sondern sogar die Pflicht gehabt, die Mitteilung an die FIU zu erstatten. Die in der Berufung behauptete Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens liege nicht vor, da die von der Klägerin angebotenen Beweise durch Einvernahme der Gebrüder D*** zur Frage, welche Äusserungen bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung gemacht wurden, nicht entscheidungsrelevant seien. Überdies habe die Klägerin die Berufung nicht prozesskonform ausgeführt, da sie von Feststellungen ausgehe, die das Erstgericht nicht getroffen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge der Revision stattgeben, das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshof an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen, eventualiter: das Urteil des Fürstlichen Obergerichts dahin abändern, dass dem Klagebegehren im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Teilbetrages stattgegeben und die beklagte Partei verpflichtet werde, der klagenden Partei von EUR 1'121'338,10 samt 5% Zinsen seit 10.07.2009 zu Handen des Rechtsvertreters der klagenden Partei zu bezahlen und die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Die Klägerin führt hiezu in ihrer Rechtsrüge zusammengefasst aus:
Massgebend sei nicht, ob das Verhalten der Beklagten in den Bestimmungen des SPG Deckung finde, sondern die Frage, ob die Beklagte ihren vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten nachgekommen sei. In Erfüllung dieser Pflichten hätte die Beklagte die GD*** bereits bei Entgegennahme der Gelder über die Bestimmungen des SPG, insbesondere über die Pflicht zur Mitteilung an die FIU informieren, oder aber die Annahme der Gelder verweigern müssen. Sie habe weder das eine noch das andere getan und damit den mit den GD*** abgeschlossenen Bankvertrag verletzt. Die GD*** hätten gegenüber der Beklagten weder die Höhe noch die Herkunft der Gelder verheimlicht; es habe für die Beklagte daher gar kein Grund bestanden, eine Mitteilung an die FIU zu erstatten. Auf Grund dieses vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den von den GD*** erlittenen Schaden zu ersetzen.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beschluss, mit dem die Kontosperre aufgehoben wurde, sei nicht sofort sondern erst nach seiner Rechtskraft zu vollziehen gewesen, sei unrichtig, denn § 242 Abs 1 StPO normiere ausdrücklich, dass Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zukomme. Daher hätte die Beklagte der Aufforderung, das Geld am 09.02.2009 zurückzuzahlen, sofort und nicht erst am 25.03.2009 nachkommen müssen. Die Beklagte habe das Geld der GD*** unrechtmässig zurückbehalten und sich daher seit 09.02.2009 in Verzug befunden. Sie sei daher verpflichtet, der Klägerin ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu bezahlen.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens widerspricht die Klägerin dem Vorwurf des Berufungsgerichts, sie habe nicht ausgeführt, auf Grund welcher unrichtigen Beweisergebnisse und welcher Feststellungsmängel die Rechtsauffassung des Erstgerichts unrichtig sei. Diesem Vorwurf hält die Klägerin entgegen, sie habe in ihrer Berufungsschrift ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Erstgericht es unterlassen habe, die angebotenen Zeugen zur Frage der Aufnahme der Geschäftsbeziehung und zu den getroffenen Vereinbarungen zu vernehmen. Ebenso habe die Klägerin in ihrer Berufung das Fehlen entscheidungswesentlicher Feststellungen gerügt und die Relevanz dieser sekundären Verfahrensmängel im Rahmen ihrer Rechtsrüge aufgezeigt.
Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung, worin sie die Bestätigung des Berufungsurteils beantragte. Sie führt darin zusammengefasst aus:
Der erstmals in der Revision erhobene Vorwurf, die Beklagte hätte das Geld der GD*** nicht annehmen dürfen, jedenfalls aber die GD*** vor Annahme des Geldes über die Bestimmungen des SPG aufklären müssen, wenn sie den Verdacht eines Zusammenhangs dieser Gelder mit Straftaten hegte, sei im vorangegangenen Verfahren nie erhoben worden und stelle eine unzulässige Klagsänderung dar. Im bisherigen Verfahren habe die Klägerin lediglich den Vorwurf erhoben, die Erstattung einer Verdachtsmeldung nach Art 16 Abs 1 SPG sei zu Unrecht erfolgt.
Unrichtig sei die Rechtsansicht der Klägerin, die Beklagte hätte in Kenntnis der Verdachtsmomente, das Geld der GD*** nicht annehmen dürfen. Weder das Vertragsrecht noch das SPG verböten die Annahme von Geldern, deren Herkunft nicht völlig geklärt sei. Der Sorgfaltspflichtige sei in einem solchen Fall aber verpflichtet, die Herkunft der Gelder abzuklären und, falls sich der Verdacht nicht entkräften lasse, eine Mitteilung an die FIU zu erstatten. Ebensowenig verpflichte das Vertragsrecht die Bank, ihre Kunden schon vor Eingehung einer Geschäftsbeziehung über die Bestimmungen des SPG aufzuklären. Die Beklagte habe daher nicht gegen ihre vertraglichen Pflichten verstossen, als sie die Verdachtsmeldung erstattete. Art 16 Abs 3 SPG schliesse eine Schadenersatzpflicht des Sorgfaltspflichtigen selbst dann aus, wenn sich die Mitteilung an die FIU als ungerechtfertigt erweist.
Auch die Forderung der Klägerin nach Zahlung von Verzugszinsen wegen verspäteter Rückzahlung der Gelder sei unberechtigt. Es liege im Wesen vorsorglicher Massnahmen, zu denen auch das Verfügungsverbot nach § 97a StPO zähle, dass ein Aufhebungsbeschluss erst mit seiner Rechtskraft wirksam wird. Die Wirkungen einer rechtskräftigen Entscheidung könnten nur durch eine andere rechtskräftige Entscheidung aufgehoben werden.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Vorbemerkung:
Die im Folgenden zitierten Gesetzesstellen aus dem Sorgfaltspflichtgesetz beziehen sich auf die Fassung dieses Gesetzes laut LGBl. 2005, Nr. 5, das für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles massgeblich ist.
A). Zur Klagsforderung auf Ersatz der Vertretungskosten (EUR 227'000,-), Spesen, Verdienstentgang, Zeitversäumnis (EUR 50'000,--) und Verlust eines Darlehens sowie geplanter Projekte (EUR 750'000,--:
Die dazu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sind zwar überaus knapp ausgefallen, jedoch ist bezüglich dieses Forderungskomplexes eine Schadenersatzforderung der Klägerin auch unter Zugrundelegung des von ihr vorgetragenen Sachverhalts aus nachstehenden Gründen nicht ableitbar.
Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die Behauptung eines vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten. Sie brachte dazu im erstinstanzlichen Verfahren vor, die Beklagte habe ihre Treue- und Informationspflicht dadurch verletzt, dass sie grundlos eine Verdachtsmeldung im Sinne des Art 16 Abs 1 SPG an die FIU erstattete. In ihrer Revision erweitert die Klägerin den Rahmen der behaupteten Vertragsverletzungen. Sie wirft der Beklagten nunmehr auch vor, diese hätte die Gelder der GD*** nicht annehmen dürfen, wenn sie den Verdacht hegte, dass dieses Geld im Zusammenhang mit einer der in Art 16 Abs 1 SPG aufgezählten Straftaten stehen und sie daher zu einer Verdachtsmeldung an die FIU verpflichtet sein könnte. Zumindest hätte sie die GD*** über diese Gesetzesbestimmung vor Eingehen einer Geschäftsverbindung aufklären müssen.
Der erkennende Senat teilt zwar nicht die in der Revisionsbeantwortung vertretene Ansicht (Seite 4, erster Absatz), dass diese erstmals in der Revision erhobenen Vorwürfe eine Klagsänderung beinhalten, denn bereits in der Klage stützt die Klägerin ihre Forderung (auch) auf ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten. Das neue Vorbringen der Klägerin in der Revision beinhaltet keine Änderung des der Klage zugrunde liegenden Rechtsgrundes und damit keine Klagsänderung. Wohl aber fehlt es an einem ausreichenden Tatsachenvorbringen, aus dem sich die in der Revision neu erhobenen Vorwürfe gegen die Beklagte ableiten lassen. Die Klägerin hat weder im erstgerichtlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren vorgebracht, sie sei vor Eingehung der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten nicht über die Möglichkeit einer Verdachtsmeldung nach Art 16 Abs 1 SPG belehrt worden und sie behauptete auch nicht, die Beklagte habe bereits bei Eingehen der Geschäftsbeziehung den Verdacht eines Zusammenhanges der einbezahlten Gelder mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gehegt und sie wäre deshalb verpflichtet gewesen, die Annahme der Gelder zu verweigern.
Abgesehen von diesen verfahrensrechtlichen Erwägungen erweist sich der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe den mit den G*** D*** abgeschlossenen Bankvertrag verletzt, auch bei meritorischer Prüfung der Rechtslage aus nachstehenden Gründen insgesamt als unberechtigt:
Die in der Revision vertretene Rechtsansicht (Punkt I, Punkt 8 der Revision), die gesetzlichen Bestimmungen über den Auftrag (Bevollmächtigungsvertrag nach § 1002 ff ABGB) stünden in keiner Beziehung zum Sorgfaltspflichtgesetz, diesen Gesetzen liege ein völlig unterschiedlicher Regelungsgehalt zugrunde, trifft nicht zu. Das Gegenteil ist der Fall: Das Auftragsrecht des ABGB steht insofern in einem engen Zusammenhang mit dem Sorgfaltspflichtgesetz, als dieses Gesetz die dem Beauftragten nach Auftragsrecht gegenüber dem Auftraggeber obliegenden Pflichten beträchtlich einschränkt, um damit das vom Gesetzgeber höher bewertete rechtspolitische Ziel einer effizienten Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorbekämpfung (siehe Art 1 Abs 1 SPG) zu erreichen. Das SPG verpflichtet in seinem Anwendungsbereich den Sorgfaltspflichtigen, in bestimmten Bereichen die Interessen seines Geschäftspartners hintanzusetzen oder sogar gegen dessen Interessen zu verstossen, um die dem Sorgfaltspflichtigen durch dieses Gesetz auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflichten zu erfüllen. Dies ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus Art 16 Abs 1 SPG über die Mitteilungspflicht bei Vorliegen des Verdachtes eines Zusammenhanges mit den dort aufgezählten Straftaten, aus Art 9 Abs 3 und Art 16 Abs 2 SPG über das Verbot des Abbruchs der Geschäftsbeziehung und Art 16 Abs 5 über das Verbot, den Geschäftspartner über die Erstattung einer Mitteilung an die FIU innerhalb einer bestimmten Zeitdauer zu informieren, Art 17 Abs 1 gibt dem Sorgfaltspflichtigen zudem das Recht, eine Mitteilung an die FIU zu erstatten, obwohl gar keine Geschäftsbeziehung zustande kam.
Um den Sorgfaltspflichtigen nicht der Gefahr der Haftung wegen Verletzung seiner auftragsrechtlichen Pflichten auszusetzen, stellt Art 16 Abs 3 SPG den Sorgfaltspflichtigen von jeder zivil- und strafrechtlichen Haftung auch dann frei, wenn sich die Mitteilung an die FIU als nicht gerechtfertigt erweist oder der Sorgfaltspflichtige seine Geschäftsbeziehung nicht abbricht, obwohl sein Vertragspartner dies wünscht.
Daraus folgt:
Zu Recht verweisen die Untergerichte darauf, dass zum Zeitpunkt, als die Beklagte die Mitteilung an die FIU erstattete (04.09.2008) der Verdacht eines Zusammenhanges der von den GD*** eingebrachten enorm hohen Bargeldbeträge mit einer der in Art 16 Abs 1 SPG genannten Straftaten tatsächlich bestand, wie das auf dieser Verdachtsmeldung basierende gerichtliche Verfügungsverbot mit aller Deutlichkeit zeigt. Dass diese Verdachtsmeldung von der Beklagten wider besseres Wissen (vorsätzlich) erstattet worden wäre, wird von der Klägerin nicht einmal behauptet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte mit der Erstattung der Mitteilung an die FIU rechtswidrig, weil vertragswidrig, gehandelt haben könnte, erfüllte sie damit doch bloss die ihr vom SPG auferlegte Pflicht.
Ebensowenig lässt sich ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten aus den in der Revision neu erhobenen Vorwürfen ableiten, dies unabhängig davon, dass diese Vorwürfe im erst- und zweitinstanzlichen Klagsvorbringen ohnedies keine Deckung finden.
Eine Verpflichtung der Beklagten vor oder bei Eingehen der Geschäftsbeziehung mit den GD*** diese umfassend über das SPG, im Besonderen über die Pflicht bei entsprechender Verdachtslage eine Mitteilung an die FIU zu erstatten, lässt sich weder aus dem SPG noch aus dem Auftragsrecht des ABGB ableiten; dies umso mehr, als nach dem Klagsvorbringen zu Beginn dieser Geschäftsbeziehung überhaupt keine Verdachtsmomente vorlagen. Als sich die Verdachtslage für die Beklagte dann infolge der ausserordentlich hohen Bargeldeinzahlungen soweit verdichtete, dass die Voraussetzungen für die Mitteilung an die FIU vorlagen, durfte die Beklagte die Geschäftsbeziehung gemäss Art 16 Abs 2 SPG nicht mehr abbrechen und die GD*** von der erstatteten Mitteilung an die FIU in Kenntnis setzen (Art 16 Abs 5 SPG).
Eine Verpflichtung des Sorgfaltspflichtigen, die Annahme von Vermögenswerten zu verweigern, das heisst, mit dem Geschäftspartner nicht zu kontrahieren, besteht auch dann nicht, wenn der Sorgfaltspflichtige sich bereits bei Eingehung der Geschäftsbeziehung zur Erstattung einer Mitteilung an die FIU veranlasst sieht, denn eine solche Mitteilung ist nicht einer Strafanzeige gleichzusetzen, sondern enthält nur die Bekanntgabe von Fakten, die von der FIU überprüft werden und an die sich, je nachdem wie diese Prüfung ausfällt, strafrechtliche Schritte knüpfen können. Ausserdem gilt auch diesbezüglich, dass zu Beginn der Geschäftsbeziehung der Beklagten mit den GD*** keine Verdachtsmomente vorlagen und es später, als der Verdacht sich soweit verdichtet hatte, dass die Voraussetzungen für eine Mitteilung an die FIU bestanden, der Beklagten untersagt war, ihre Geschäftsbeziehungen mit den GD*** abzubrechen.
Die Untergerichte haben daher zu Recht einen Schadenersatzanspruch der KlägerIn wegen vertragswidrigen Verhaltens verneint. Ein solcher Anspruch besteht, wie bereits oben erwähnt, auch unter Zugrundelegung des Klagsvorbringens nicht.
B). Zur Forderung von Verzugszinsen wegen verspäteter Rückzahlung der Kontoguthaben:
Der vom Erstgericht vertretenen und vom Berufungsgericht gebilligten Rechtsansicht, es handle sich bei dem Verfügungsverbot nach § 97a Abs 1 Ziffer 3 StPO um eine mit einer einstweiligen Verfügung im Sinne der Art 270 ff EO vergleichbaren Sicherungsmassnahme auf strafrechtlichem Gebiet die nach der österreichischen Rechtsprechung erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses rechtswirksam ausser Kraft tritt, ist beizupflichten.
Tatsächlich erfüllt Art 97a StPO im Strafrecht eine ähnliche Funktion wie die einstweiligen Verfügungen im Sicherungsverfahren nach der Exekutionsordnung, nämlich die, eine effiziente gerichtliche Rechtsdurchsetzung zu garantieren. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die einstweiligen Verfügungen nach der Exekutionsordnung auf die Sicherungsmassnahmen nach der Strafprozessordnung ist daher zulässig.
Die öOGH hat in einer Entscheidung vom 12.10.1926 (Sz 8/286) judiziert, auf Grundlage der Verweisung des § 402 (ö)EO (= Art 297 EO), wonach im Rechtssicherungsverfahren die Bestimmungen über das Exekutionsverfahren sinngemäss Anwendung finden, gelte die Bestimmung des § 35 Ziffer 5 (ö) EO (= Art 21 Abs 1 lit e EO), wonach die Exekution erst dann einzustellen ist, wenn sie durch rechtskräftigeEntscheidung für unzulässig erklärt wurde, auch im Rechtssicherungsverfahren. Diese Rechtsansicht hielt der öOGH in seinem Beschluss vom 25.11.1999 (RS 0005593) aufrecht. Er sprach in dieser Entscheidung unter Hinweis auf die zitierte Vorentscheidung aus, dass die Wirkungen der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung vor Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses noch nicht vollständig und endgültig beseitigt werden. Damit ist zufolge der Identität der einschlägigen Rechtsnormen auch für den liechtensteinischen Rechtsbereich klargestellt, dass die Aufhebung einer bereits vollzogenen einstweiligen Verfügung erst mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses wirksam wird. Dies gilt per analogiam auch für Verfügungsverbote nach § 97a StPO.
Daraus allerdings einen allgemeinen, dem Prozessrecht innewohnenden Grundsatz abzuleiten, wonach die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung nur durch eine andere rechtskräftige Entscheidung aufgehoben werden kann (siehe Urteil des Erstgerichts, Seite 10, zweiter Absatz), geht zu weit. Das Anwendungsgebiet der dargelegten Rechtsauffassung beschränkt sich auf die Aufhebung von zivil- oder strafrechtlichen Sicherungsmassnahmen nach der Exekutionsordnung bzw. der Strafprozessordnung.
Zum selben Ergebnis gelangt man im vorliegenden Fall auch dann, wenn die gesetzlichen Bestimmungen über die Wirksamkeit von Beschlüssen als Rechtsgrundlage für die Entscheidung herangezogen werden.
Gerichtsbeschlüsse, die nicht in einer mündlichen Verhandlung verkündet, sondern ausserhalb der Verhandlung gefasst und schriftlich ausgefertigt werden, sind erst mit der gerichtlichen Zustellung der Entscheidung rechtswirksam (Fasching, Lehrbuch Rz 1597). Dies gilt sowohl auf dem Gebiet des Zivilrechts als auch des Strafrechts.
Der das Verfügungsverbot aufhebende Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 04.02.2009 wurde der Beklagten am 18.03.2009 zugestellt, nachdem dieser Beschluss mit Beschluss vom 16.03.2009 bestätigt worden war. Die Wirksamkeit dieses Beschluss trat für die Beklagte an dem dem Zustelltag folgenden Tag, dem 19.03.2009, ein. Daran ändert es auch nichts, dass der Klagsvertreter bereits mit Schreiben vom 06.02.2009 unter Anschluss einer Kopie des Aufhebungsbeschlusses die Auszahlung der Gelder auf 09.02.2009 verlangte, denn eine aussergerichtliche Verständigung von einer Gerichtsentscheidung zeitigt nicht die Rechtswirkungen einer gerichtlichen Zustellung. Der Aufhebungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichts wurde der Beklagten gegenüber daher erst mit der Zustellung dieses Beschlusses durch das Gericht rechtswirksam.
Unter der Prämisse, dass die gerichtliche Zustellung des Aufhebungsbeschlusses an die Beklagte am 18.03.2009 erfolgte, wurde die Forderung der GD*** auf Rückzahlung ihrer Kontoguthaben somit mit dem dem Zustelltag folgenden Tag, das war der 19.03.2009, fällig.
Der 19.03.2009 war ein Donnerstag und in Liechtenstein Feiertag, an dem die Banken geschlossen waren. Es verblieben somit der beklagten Bank drei Werktage (20.03., 23.03. und 24.03.) um die rund 15 Mio EUR in bar bereitzustellen. Berücksichtigt man, dass es sich dabei um eine aussergewöhnlich hohe Summe, noch dazu in einer Fremdwährung, handelte, deren Bereitstellung in bar für jede Bank grosse logistische und banktechnische Probleme sowie Kosten verursacht, erachtet der erkennende Senat in Übereinstimmung mit den Untergerichten die Auszahlung am 25.03.2009 nicht für verspätet sondern ohne unnötigen Aufschub erfolgt. Die Beklagte befand sich mit der Auszahlung am 25.03.2009 daher nicht in Verzug. Ein Anspruch der Klägerin auf Bezahlung von Verzugszinsen besteht daher nicht.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 2 ZPO.
Vaduz, 09.03.2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat