05 CG. 2009.200
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Reinhold Hotz, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei A***, vertreten durch B***, wider die beklagten Parteien 1.) C***, und 2.) D***, beide vertreten durch E***, wegen EUR 1,6 Mio s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 11.1.2012, ON 158, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 9.5.2011, ON 139, keine Folge gegeben wurde, von Amts in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschluss und das Urteil des F OGH vom 1.10.2012, 05 CG.2009.200-175, werden dahin berichtigt und ergänzt, dass der Tenor dieser Entscheidungen wie folgt zu lauten hat und deren Begründung wie folgt zu korrigieren ist:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen vier Wochen die mit CHF 21.974,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit dem in das Revisionsurteil vom 1.10.2012 aufgenommenen Beschluss des 1. Senats des OGH wurde die Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien als verspätet zurückgewiesen. Der Revision der Klägerin wurde - mit Urteil - keine Folge gegeben. Daraus resultierte die Kostenentscheidung des Inhalts, dass die Parteien die Kosten der Revision und der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen haben.
Hiebei ging der Senat von der Erwägung aus, dass den Beklagtenvertretern die Verständigung vom Erlag der Sicherheitsleistung (durch die Klägerin) samt Aufforderung vom 31.5.2012, binnen vier Wochen eine Revisionsbeantwortung einzubringen, am 1.6.2012 zugestellt worden sei. Damit habe die vierwöchige Frist für die Einbringung der Revisionsbeantwortung am 29.6.2012 geendet. Tatsächlich hätten die Beklagten ihre Revisionsbeantwortung durch Boten erst am 2.7.2012, sohin verspätet, beim Landgericht überreicht. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Revisionsverfahrens ging deshalb dahin, dass die Parteien die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften (Revision und Revisionsbeantwortung) selbst zu tragen haben, zumal die Revisionsbeantwortung der obsiegenden beklagten Parteien verspätet gewesen sei und damit auch ein Kostenzuspruch an diese als Revisionsgegner nicht in Betracht komme (Punkte 4, 6 und 7 der Entscheidungsbegründung).
Das Revisionsurteil wurde den Beklagtenvertretern am 8.10.2012 zugestellt.
Wie die Beklagtenvertreter in ihrem E-Mail vom 8.10.2012 an den OGH zutreffend aufzeigten, erfolgte die Zurückweisung ihrer Revisionsbeantwortung als verspätet zu Unrecht. Aus der im Akt erliegenden Sende- und Empfangsbestätigung ergibt sich nämlich, dass die Revisionsbeantwortung per Telefax bereits am 29.6.2012 um 23.38 Uhr an das Landgericht gesandt wurde und dort zu diesem Zeitpunkt auch eingelangt ist. Irrigerweise wurde auf der Eingangsstampiglie dieses Schriftsatzes der 2.7.2012 als Eingangsdatum vermerkt. Bei der am 2.7.2012 - laut Eingangsvermerk um 08.03 Uhr - beim Landgericht durch Boten überreichten Revisionsbeantwortung handelte es sich deshalb nur um den erforderlichen Verbesserungsschriftsatz der zulässigerweise mittels Telefax vorab und rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittelgegenschrift. Aufgrund eines offenkundigen Versehens des Senats wurde diese Revisionsbeantwortung als verspätet angesehen (Gitschthaler in Rechberger³ § 74 Rz 7 mwN; RIS-Justiz RS0006955).
Stellt sich die - hier aufgrund der falschen Eingangsvermerke - erfolgte Annahme der Verspätung eines Rechtsmittels oder einer Rechtsmittelgegenschrift nachträglich als unrichtig heraus, dann ist dieser Fehler auch vom Obersten Gerichtshof in analoger Anwendung der §§ 419 und 490 ZPO (vgl §§ 419, 522 öZPO) auch von Amts wegen zu korrigieren (Rechberger aaO § 419 Rz 5 mwN; 5 Ob 508/95; 2 Ob 194/00v; 7 Ob 207/02w).
Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung vor allem auf die Richtigkeit des Rechtsstandpunktes des Berufungsgerichtes verwiesen und diesen durch weitere Darlegungen ergänzt. Insbesondere stellten sie auch ihre von der Revisionswerberin behauptete Verpflichtung, Rückstellungen für das in Deutschland behängende Gerichtsverfahren zu bilden, ebenso in Abrede wie die Rechtswidrigkeit der ihnen angelasteten Dispositionen.
Der OGH pflichtete in seinem Revisionsurteil vom 1.10.2012 der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes und jener der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung bei.
Die fristgerecht erstattete Revisionsbeantwortung war damit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig und sind deren Kosten gemäss den §§ 50, 41 ZPO von der Klägerin den beklagten Parteien zu ersetzen.
Die Beklagten haben diese Kosten ausgehend von dem gemäss Art 6 RATG zu unterstellenden Streitwert von CHF 2,142.400,-- mit CHF 21.974,40 tarifkonform verzeichnet (Urteil des Landgerichtes vom 9.5.2011 ON 139).
Die offenkundig unrichtige Zurückweisung der Revisionsbeantwortung sowie die Kostenentscheidung im Urteil des OGH vom 1.10.2012 waren sohin gemäss § 419 ZPO wie aus dem Spruch ersichtlich zu korrigieren.
Vaduz, am 31. Oktober 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat