05 CG. 2008.49
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie der OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei Sxxx, wider die beklagte Partei Bxxx, wegen restlich CHF 5.334,95 s.A. über den Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 25.3.2010, 05 CG.2008.49-21, mit dem die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.7.2008 (ON 12) verworfen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen vier Wochen die mit CHF 1.320,80 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Mit ihrer am 19.2.2008 eingebrachten Honorarklage machte die Klägerin nach Ausdehnung den Betrag von CHF 6.425,45 s.A. geltend und brachte dazu zusammengefasst vor, der Beklagte habe in den vergangenen Jahren wiederholt rechtliche Beratung und Vertretung der Rechtsanwälte Dr. Sxxx, Dr. Kxxx, lic. iur. Oxxx, Dr. Bxxx und lic. iur ed oec. Wxxx in Anspruch genommen, wobei für die zuvor angeführten Rechtsanwälte regelmässig Dr. Fxxx als Konzipient tätig geworden sei. Die erwähnten Rechtsanwälte hätten im Herbst 2007 eine Aktiengesellschaft, nämlich die Klägerin, gegründet, an die sie in weiterer Folge sämtliche Honorarforderungen gegenüber dem Beklagten abgetreten hätten.
Anfang 2007 habe der Beklagte den Auftrag erteilt, ihn im Verfahren zum Aktenzeichen 14 UR.2007.20 zu vertreten, und dazu am 26.2.2007 eine schriftliche Vollmacht erteilt. Obwohl der Gesamtaufwand wesentlich höher gewesen sei, seien dem Beklagten lediglich 1 3/4 Stunden gemäss Pkt 6 des Schreibens vom 7.2.2007 mit CHF 250,-- sowie die Barauslagen von CHF 490,25 in Rechnung gestellt worden. Im Zusammenhang mit verschiedenen Strafverfahren in Deutschland, in die der Beklagte teils als Anzeiger, Privatankläger, Verdächtiger, Beschuldigter, Beklagter oder Antragsgegner involviert gewesen sei, habe der Beklagte Anfang Dezember 2006 kurzfristig einen neuen deutschen Anwalt zur Erhebung eines Rechtsmittels benötigt, nachdem das ursprüngliche Mandatsverhältnis zwischen ihm und der Kanzlei Bxxx beendet worden sei. Dr. Fxxx habe dem Beklagten über sein Ersuchen RA Dr. Wxxx aus Konstanz vermittelt und sei auch am ersten Kontaktgespräch zwischen dem Beklagten und Dr. Wxxx beteiligt gewesen. In weiterer Folge sei Dr. Fxxx vom Beklagten regelmässig telefonisch kontaktiert worden, ohne in das deutsche Verfahren selbst involviert gewesen zu sein. Mit Schreiben vom 8.2.2007 habe Dr. Wxxx an Dr. Fxxx drei Ordner mit Kopien verschiedener Verfahren in Deutschland übermittelt. Im Zusammenhang mit der Erstellung von diversen Inhaltsverzeichnissen, die notwendig gewesen seien, da die an Dr. Fxxx überlassenen Ordner mit Kopien verschiedener Verfahren in Deutschland keinen geordneten Aktenaufbau hätten erkennen lassen, habe Dr. Fxxx im Zeitraum 21.2. bis 11.4.2007 für den Beklagten mindestens 16 1/2 Arbeitsstunden erbracht, welche Leistungen mit einem Stundensatz von CHF 250,-- in Rechnung gestellt worden seien. Inkl. Barauslagen ergebe sich ein Rechnungsbetrag von CHF 4.844,70.
Sämtliche in Rechnung gestellten Leistungen seien erbracht worden. Die Rechnungsbeträgen würden weit unter dem Wert liegen, der dem Beklagten verrechnet hätte werden können, und seien somit angemessen.
2. Der Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete - zusammengefasst - ein, ein irgendwie gearteter Auftrag an Dr. Fxxx bzw jene Rechtsanwälte, für dieser tätig gewesen sei, sei weder schriftlich noch mündlich ergangen. Die in Rechnung gestellten Leistungen seien zwar erbracht worden, sie seien jedoch nicht erforderlich und verwertbar gewesen, sodass sie nicht verrechnet werden könnten.
3. Das Erstgericht erkannte mit Urteil (Endurteil) vom 28.7.2008 - zuvor, nämlich am 27.5.2008 war bereits ein Teilanerkenntnisurteil über CHF 1.090,50 s.A. ergangen (ON 11) - den Beklagten schuldig, der Klägerin den restlichen Betrag von CHF 5.334,95 samt 5 % Zinsen seit dem 29.1.2008 zu zahlen und die mit CHF 2.054,67 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
3.1. Das Erstgericht ging dabei von nachstehenden Feststellungen aus:
Am 17.1.2007 langte beim Fürstlichen Landgericht in Vaduz das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichtes Villingen-Schwenningen, Deutschland, vom 5.10.2007, mit welchem um Zustellung des Strafbefehls des Amtsgerichtes Villingen-Schwenningen vom 15.12.2006, AZ 6 Cs AK 543/06, an den Beklagten als Beschuldigten ersucht wurde, ein. Mit Verfügung vom selben Tag ordnete der zuständige Rechtshilferichter einerseits die Zustellung des Strafbefehls an den Beschuldigten an und verfügte andererseits die routinemässige Übermittlung des Rechtshilfeaktes an die liechtensteinische Staatsanwaltschaft. Der Strafbefehl wurde dem Beklagten am 18.1.2007 zugestellt. Nach Einlangen des Aktes bei der Staatsanwaltschaft am 19.1.2007 übermittelte die liechtensteinische Staatsanwaltschaft zum AZ 6 ST.2007.56 mit Übersendungsnote vom 22.1.2007 die von der Staatsanwaltschaft angefertigten Kopien aus dem Akt zum AZ 14 RS.2007.8 dem Untersuchungsrichter des Fürstlichen Landgerichts und beantragte, Vorerhebungen gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Hausfriedensbruchs und der versuchten Körperverletzung nach den §§ 109 und 15, 83 Abs 1 StGB durchzuführen, worauf von Fürstlichen Landgericht ein Vorverfahren gegen den Beklagten eingeleitet und zum AZ 14 UR.2007.20 ein Akt angelegt wurde. Mit Schreiben vom 24.1.2007 ersuchte der Untersuchungsrichter das Amtsgericht Villingen-Schwenningen unter Bezugnahme auf das Rechtshilfeersuchen dieses Gerichts um Mitteilung, ob der Strafbefehl vom 15.12.2006 in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Schreiben vom 7.2.2007, in welchem unter anderem auf das Schreiben des Untersuchungsrichters vom 24.1.2007, GZ 14 UR.2007.20-4, als vorliegende Urkunde Bezug genommen wurde, teilte die Sxxx dem Beklagten unter anderem Folgendes mit:
"Da offensichtlich Parallelen zum deutschen Verfahren inzwischen auch vom Landgericht Vaduz gegen dich ermittelt wird, wäre es zweckmässig, möglichst rasch in diesem Verfahren Akteneinsicht zu nehmen. Gerne bin ich bereit, dich in diesem Verfahren zu vertreten, möchte jedoch von Anfang an klarstellen, dass ich aufgrund der gesamten Umstände diese Vertretung nicht unentgeltlich übernehmen kann und mit einem Stundensatz von CHF 250,-- abrechnen werde. Falls du eine solche Vertretung wünschst, darf ich dich ersuchen, das beiliegende Formular baldmöglichst unterzeichnet an mich zu retournieren."
Am 26.2.2007 unterfertigte der Beklagte eine Vollmacht, mit der er den Rechtsanwälten Sxxx, Kxxx, Oxxx, Bxxx und Wxxx in Sachen "14 UR.2007.20" Prozessvollmacht unter anderem im Sinne der §§ 24 ff StPO erteilte und sie zur Vertretung in allen strafrechtlichen Verfahren ermächtigte. Mit Schriftsatz vom 26.2.2007 legte die Sxxx namens des Beklagten die zuvor erwähnte Vollmacht dem Fürstlichen Landgericht vor, teilte mit, dass der Beklagte nunmehr durch die Rechtsanwaltskanzlei Sxxx vertreten werde, und beantragte, den Rechtsvertretern vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren. Mit Verfügung vom 1.3.2007 bewilligte der zuständige Untersuchungsrichter das Gesuch um Akteneinsicht. Am 14.3.2007 folgte eine Sekretärin der Untersuchungsrichterabteilung Kopien der ON 1 bis 5 an die Sxxx über vorhergehendes telefonisches Ersuchen von Dr. Fxxx aus. Am 20.3.2007 studierte Dr. Fxxx diese Unterlagen und verfasste am 10.4.2007 ein Schreiben an den Beklagten, mit dem er diesen über das Ergebnis der Einsichtnahme informierte. Dr. Fxxx wendete für die beschriebenen Tätigkeiten zumindest eine Stunde und 45 Minuten auf. Am 26. und 28.2. sowie am 5. und 14.3.2007 fielen in dieser Sache in der Rechtsanwaltskanzlei Sxxx Porto bzw Telekommunikationsgebühren in Höhe von CHF 8,10 an. Von der Rechtsanwaltskanzlei wird bei Eröffnung eines neuen Aktes regelmässig eine Akteneröffnungsgebühr in der Höhe von CHF 10,-- verrechnet.
Am 24.11.2006 erliess die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zum AZ Zs 2055/06 einen Bescheid, mit dem einer Beschwerde des Beklagten gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 25.10.2006 keine Folge gegeben wurde. Dr. Fxxx machte dem Beklagten gegenüber Dr. Wxxx, einen in Konstanz tätigen Rechtsanwalt, namhaft, worauf dieser namens des Beklagten gegen den erwähnten Bescheid einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht Karlsruhe einbrachte. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 29.1.2007, AZ 3 Ws 1/07, wurde dieser Antrag jedoch als unzulässig verworfen. RA Dr. Wxxx übermittelte diese Entscheidung mit Begleitschreiben vom 7.2.2007 an die Sxxx. Mit Schreiben vom 8.2.2007 teilte RA Dr. Wxxx der Sxxx mit, dass er am 15.2.2007 in Vaduz wäre und er alle Aktenkopien an den Beklagten herausgeben werde, wobei es sich um ca drei Ordner handeln würde. Er schlage vor, die Unterlagen zunächst in der Sxxx zu deponieren.
In der Folge übergab RA Dr. Wxxx in der Kanzlei der Sxxx in Gegenwart des Beklagten drei Ordner betreffend mehrere in Deutschland durchgeführte Verfahren an Dr. Fxxx. Dieser stellte bei oberflächlicher Einsicht in diese Ordner fest, dass diese bloss über oberflächliche Inhaltsverzeichnisse verfügten. Dr. Fxxx erklärte dem Beklagten, dass er grundsätzlich zu einer Beratung bereit sei, diese jedoch ohne genaue Aktenkenntnis nicht durchgeführt werden könne. Er erklärte dem Beklagten auch, dass er ein solches Mandat nicht unentgeltlich übernehmen könne, dass er zu normalen Stundensätzen abrechnen und dass er als erstes Inhaltsverzeichnisse für die Ordner erstellen werde. Dies wurde vom Beklagten akzeptiert. Der Beklagte meinte, dass die Akten nicht vollständig wären. Dr. Fxxx besprach mit dem Beklagten, dass es sinnvoll wäre, ein brauchbares Inhaltsverzeichnis zu erstellen, um im Detail überprüfen und darlegen zu können, welche Unterlagen in den deutschen Akten nicht vorhanden oder verschwunden sind.
Dr. Fxxx erstellte daraufhin hinsichtlich der deutschen Ermittlungsakten zu den Aktenzeichen 33 Js 9137/06 und 6 Cs 33 Js 13292/06 jeweils Inhaltsverzeichnisse, wobei ersteres einen Umfang von 10 Seiten und letzteres einen Umfang von 12 Seiten hat. In beiden Inhaltsverzeichnissen werden zunächst die Aktenseiten der jeweiligen Geschäftstücke angeführt. Sodann folgt die Bezeichnung des jeweiligen Geschäftsstückes, aus welchem inhaltlich zu entnehmen ist, worum es in diesem Geschäftstück geht. Beispielsweise wird hinsichtlich des die Seiten 5 und 7 umfassenden Geschäftsstückes aus dem Akt 33 Js 13292/06 angeführt, dass es dort um "Körperverletzung (Stalking) zN Hxxx" geht und dass es sich dabei um den Zeitraum vom 3.1. bis zum 24.7.2006 handelt. .Hinsichtlich anderer Geschäftsstücke werden inhaltliche Ausführungen getätigt (zB Geschäftsstücke auf Seite 123 im Ermittlungsakt 33 Js 13292/06, wonach dort eine handschriftliche Bestätigung der Hxxx vorliegt, wobei diese handschriftliche Bestätigung inhaltlich darauf lautet, dass diese den Beklagten nicht sprechen möchte). Hinsichtlich des Geschäftsstückes, welches die Seite 229 umfasst, ist etwa festgehalten, dass dieses dem Geschäftsstück auf Seite 371 (jeweils in 33 Js 13292/06) entspricht. Insgesamt enthalten beide Inhaltsverzeichnisse die Bezeichnungen von rund 1800 Seiten. Hingegen umfassen die amtlichen Inhaltsverzeichnisse jeweils bloss eine Seite und sind dementsprechend nicht besonders detailliert.
Mit Begleitschreiben vom 23.2.2007 übermittelte die Sxxx dem Beklagten diese beiden Inhaltsverzeichnisse. Weiters wurde in diesem Schreiben angekündigt, dass auch hinsichtlich des Zivilverfahrens zum AZ 1 C 127/06 gesondert ein Inhaltsverzeichnis erstellt und nachgereicht wird. Weiters wurde dem Beklagten die Instruktion dahingehend erteilt, dass er bekannt geben solle, ob er allenfalls über Urkunden verfüge, die in diesen Inhaltsverzeichnissen nicht aufscheinen, und dass er (der Beklagte) in Hinkunft bei seinen Kommentierungen immer die jeweiligen Aktenseiten benennen solle, da ansonsten "auch noch so stichhaltige und hochwertige Ausführungen nicht nachvollziehbar und somit unbrauchbar" seien. Daraufhin fertigte Dr. Fxxx auch hinsichtlich des Aktes 1 C 127/06 des Amtsgerichtes Singen samt dem zum AZ 11 S 135/06 des Landgerichtes Konstanz abgeführten Berufungsverfahren Inhaltsverzeichnisse an, die insgesamt fünf Seiten umfassen und rund 270 Aktenseiten in der vorbezeichneten Art und Weise beschreiben.
Mit Begleitschreiben vom 26.2.2007 übermittelte die Sxxx dem Beklagten auch diese Inhaltsverzeichnisse, schlug die beabsichtigte weitere Vorgangsweise detailliert vor und gab eine Erstbeurteilung ab. Weiters wurde in diesem Schreiben hinsichtlich der Honorierung auf Pkt 6 des Schreibens vom 7.2.2007 verwiesen. In der Folge fanden am 27. und 28.2., 2., 5., 9., 20. und 26.3. sowie am 11.4. und 2.5.2007 Besprechungen bzw Telefonate zwischen Dr. Fxxx und dem Beklagten statt bzw verfasste bzw überarbeitete Dr. Fxxx an diesen Tagen Briefe. Insgesamt wendete Dr. Fxxx als Mitarbeiter der Sxxx für diese Tätigkeiten 16 1/2 Arbeitsstunden auf. Weiters fielen für diese Tätigkeiten - beginnend mit der Namhaftmachung des Dr. Wxxx - am 29. und 30.11. sowie 6. und 12.12.2006, weiters am 5., 15. und 22.1., 7. und 22.2. sowie 2.4.2007 Porto-, Telekommunikations-, Fotokopier- und Akteneröffnungsgebühren in Höhe von insgesamt CHF 342,20 an.
Mit Honorarnoten jeweils vom 11.4.2007, Nr 806.476 und 806.477, wurden gegenüber dem Beklagten Beträge in Höhe von CHF 490,25 und CHF 4.844,70 in Rechnung gestellt. Trotz wiederholter schriftlicher und mündlicher Mahnung zahlte der Beklagte nicht.
Am 29.1.2008 begehrte die Klägerin beim Vermittleramt Vaduz hinsichtlich der zuvor angeführten Beträge die Vermittlung. Mit Zessionsvereinbarung vom 13.2.2008 traten Dr. Sxxx, Dr. Kxxx, lic. iur. Oxxx, Dr. Bxxx und lic iur ed oec. Wxxx unter anderem die aus den Honorarnoten Nr 806.476 und 806.477 je vom 11.4.2007 gegenüber dem Beklagten resultierenden Forderungen von CHF 490,25 und CHF 4.844,70 an die Klägerin ab.
3.2. In rechtlicher Hinsicht qualifizierte das Erstgericht das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen als Auftrag im Sinne der §§ 1002 ff ABGB. Soweit der Auftrag nur mündlich erteilt worden sei, komme auch, wenn nicht ohnehin eine ausdrückliche mündliche Vereinbarung vorliege, ein schlüssiges Zustandekommen im Sinne des § 863 ABGB in Frage. Selbst wenn kein Auftragsverhältnis schlüssig vereinbart worden wäre, würde eine nützliche Geschäftsführung im Sinne des § 1037 ABGB vorliegen und könnte die Klägerin die wirklich getätigten Aufwendungen vom Beklagten ersetzt erhalten.
Die von Dr. Fxxx im Zusammenhang mit dem Verfahren 14 UR.2007.20 erbrachten Leistungen seien auch unter dem Gesichtspunkt des Art 14 RAG rechtens. Dies gelte auch für die anderen Leistungen. Angesichts des Umfanges der in den drei Ordnern enthaltenen Unterlagen sei es tatsächlich erforderlich gewesen, den Inhalt zu "systematisieren". Bei gewissenhafter Vorbereitung sei es notwendig, sich entsprechende Notizen über einen umfangreichen Akteninhalt anzufertigen. Insgesamt sei der in Anschlag gebrachte Zeitaufwand nicht zu beanstanden.
Die Klägerin sei aufgrund der gemäss § 1392 ABGB stattgefundenen Zession berechtigt, die Klagsforderung geltend zu machen. Dabei schade es nicht, dass die Abtretung erst nach Vermittlung erfolgt sei. Massgeblich für die Entscheidung sei nämlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz.
Dass Dr. Fxxx irgendeine "Mitschuld" am Tätigwerden des RA Dr. Wxxx treffen würde, sei nicht zu Tage getreten, weshalb eine Haftung der Klägerin auszuschliessen sei. Die blosse Namhaftmachung eines Rechtsanwalts, zu dem ein gesondertes Vollmachtsverhältnis begründet werde, reiche hiefür keineswegs aus.
4. Das Fürstliche Obergericht verwarf die gegen diese Entscheidung des Erstgerichts erhobene Berufung des Beklagten und führte in seiner Beschlussbegründung zusammengefasst aus, dem Rechtsmittel des Beklagten seien eine Berufungserklärung, Berufungsgründe und ein Berufungsantrag auch bei Anlegung eines grosszügigen Massstabes nicht zu entnehmen. Es bleibe unklar, ob der Kläger (richtig: der Beklagte) auch in Bezug auf die Honorarnote 806.476 über CHF 490,28 Berufung erhebe, wenn er schreibe: "Dieser Betrag, der die Ermittlung (Akteneinsicht) der wirklichen und von Dr. Fxxx vorerst dem Beklagten völlig falsch geschilderten Fakten bezüglich eines laufenden Verfahrens diente, wird vom Beklagten anerkannt, es sei denn, das Berufungsgericht komme zum eigentlichen logischen Ergebnis, Dr. Fxxx habe sich ein Mandat auf der Basis falscher Gefahrenschilderungen erschlichen, wovon der Beklagte auch auf der Basis vieler weiterer Vorkommnisse, die noch geschildert werden, überzeugt ist."
Gerade das Erfordernis einer Berufungserklärung sei besonders wichtig, werde doch damit die Rechtskraftwirkung eines Urteils gemäss § 411 ZPO, aber auch die Wirkung der Streitanhängigkeit gemäss § 241 ZPO abgesteckt.
§ 84 Abs 1 ZPO beschränke Verbesserungsaufträge auf Formgebrechen. Inhaltsmängel eines Schriftsatzes und insbesondere eine Berufung mit erhöhten Formerfordernissen seien nicht verbesserungsfähig. Daran ändere nichts, dass der Beklagte im Verfahren unvertreten sei. Die dem Ersturteil angeschlossene ausführliche, auch für einen Laien verständliche Rechtsmittelbelehrung enthalte insbesondere auch Ausführungen zu den Formerfordernissen eines Berufungsschriftsatzes.
Aufgrund dieser inhaltlichen Mangelhaftigkeit der Berufungsschrift sei daher die Berufung in nicht öffentlicher Sitzung zu verwerfen gewesen (§§ 441 Z 2, 444 Abs 1 ZPO).
5. Gegen diese Entscheidung richtet sich der fristgerecht erstattete Revisionsrekurs des Beklagten in vollem Umfang.
Der Beklagte bringt darin zusammengefasst vor:
5.1. Die liechtensteinische Rechtsprechung halte fest, dass sich Parteien vor Gericht selbst vertreten können. Hier sei es dem Beklagten nicht mehr möglich gewesen, einen Anwalt zu betrauen. Seit vier Jahren geführte, aufwändige Prozesse in Baden-Württemberg, Liechtenstein und der Schweiz "wegen schwerer Verbrechen an ihm und an psychisch kranken Frauen" hätten ihn an den Rand des finanziellen Ruins geführt. Es sei keine Möglichkeit geblieben, einen Antrag auf finanzielle Unterstützung einzureichen, die entsprechenden und beantragten Unterlagen seitens des FL Steueramtes der Gemeinde Vaduz und des FL Sozialamtes seien ihm erst jetzt zugegangen.
5.2. Das Fürstlich Liechtensteinische Obergericht habe bei der Verwerfung der Berufung ausschliesslich formale Gründe vorgeschoben und "zusätzlich völlig neben der Sache liegende und willkürliche Aussagen bezüglich des Inhalts der Berufung gemacht". Die vom Obergericht genannten Formerfordernisse seien auf den 29 Seiten der Berufungsschrift erfüllt worden. Der klar ersichtliche Berufungsantrag bestehe darin, die finanziellen Forderungen der Klägerin abzulehnen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Berufungserklärung, Berufungsgründe und ein Berufungsantrag seien auch bei Anlegung eines grosszügigen Massstabes nicht zu erkennen, sei "reine und grobe Willkür".
5.3. Das Obergericht anerkenne, dass es sich um verschiedene Teile einer geforderten Gesamtsumme handle. In Bezug auf die Honorarnote 806.476 über CHF 490,25 habe der Beklagte auf acht Seiten ausgeführt und dabei nicht nur den Kläger und auch den Erstrichter mit zahlreichen bewiesenen Fakten belastet, sondern auch die Akten und Ordnungsnummern genannt. Es wäre Aufgabe des Obergerichts gewesen, "diese Fakten neu zu bewerten, die Zeugen zu befragen, die fast zahllosen Argumente zu werten, was auf der Stufe des Erstgerichts unterblieb". Der Rekurswerber verlasse sich darauf, dass der teils neu besetzte OGH seine Ausführungen auf 29 Seiten genau zur Kenntnis nehmen werde, die verschiedenen Verfassungsbrüche, die dem Ersturteil und dem Beschluss des Fürstlich Liechtensteinischen Obergericht zu Grunde lägen, korrigieren werde und dem Beklagten eine faire Auseinandersetzung vor dem Obergericht ermögliche.
6. In ihrer rechtzeitig erstatteten Revisionsrekursbeantwortung stellte die Klägerin den Antrag, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben und den Revisionsrekurswerber zum Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu verpflichten.
Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor:
6.1. Die Klägerin habe bereits in ihrer Berufungsmitteilung darauf hingewiesen, dass sich die ersten acht Seiten der Berufung mit einer Honorarnote auseinandersetzen, die vom Revisionsrekurswerber ausdrücklich anerkannt werde und somit gar nicht mehr Gegenstand eines Rechtsmittels sein könne und dass die restlichen 24 Seiten keine Erklärungen und Anträge gemäss § 437 ZPO enthielten. Auch wenn davon ausgegangen werden sollte, dass mangels Anwaltszwangs in Liechtenstein an von Laien eingebrachte Schriftsätze nicht all zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen, dürfe dies nicht dazu führen, dass auch auf zwingend notwendige Mindestanforderungen verzichtet werde.
6.2. Der Hinweis auf den angeblichen "finanziellen Ruin" des Revisionsrekurswerbers sei ohne Bedeutung, weil es ihm freigestanden wäre, Verfahrenshilfe zu beantragen.
6.3. Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers habe das Obergericht nicht ausschliesslich aus formalen Gründen die Berufung verworfen. Vielmehr hätten die vom Obergericht genannten Argumente einer zielgerichteten materiellen Überprüfung der Berufungsgründe gedient, weil es nicht der Fantasie und der Interpretationskunst des Rechtsmittelgerichtes überlassen werden dürfe, ob und welche Berufungsgründe und -anträge der Rechtsmittelwerber möglicherweise geltend machen wolle. Rein theoretisch stelle sich lediglich die Frage, ob ein derart mangelhafter Schriftsatz gerade noch "verbesserungswürdig" sei oder - wie im vorliegenden Fall - von vornherein verworfen werden müsse, wobei bei einer all zu nachsichtigen Praxis darauf zu achten sei, dass "nicht vertretenen" Parteien zukünftig unbegrenzte "Narrenfreiheit" eingeräumt werde.
6.4. Im Übrigen würden im Revisionsrekurs zu grossen Teilen Fragen behandelt, die mit dem gegenständlichen Verfahren nicht das Geringste zu tun hätten.
7. Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, inhaltlich aber nicht berechtigt.
7.1. Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über einen Sachantrag oder ein Rechtsschutzbegehren einer Partei entschieden wurde, müssen - ebenso wie Berufungen und Revisionen - einen Rechtsmittelantrag enthalten, der auf Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu lauten hat. Bei den anderen Beschlüssen schadet das Fehlen eines ausdrücklichen Rekursantrages dann nicht, wenn aus der Art der bekämpften Entscheidung und aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist, warum sich der Rechtsmittelwerber beschwert erachtet und was er anstrebt (Kodek in Rechberger³ § 526 Rz 2 unter Hinweis auf Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Vor §§ 514 ff Rz 12).
Nach der Rechtsprechung schadet allerdings ganz allgemein ein fehlender oder verfehlter Rechtsmittelantrag dann nicht, wenn das Rechtsmittel durch die Anfechtungserklärung und seine Ausführungen (Rekursbegründung) deutlich bestimmt ist (LES 2007, 145; LES 2007, 433; RIS-Justiz RS0043912; RS0006674 [T12]; RS0043902; Klauser/Kodek ZPO16 [2006] § 526 E 14).
Unter Beachtung dieser Rechtssätze und Anlegung eines grosszügigen Massstabs erweist sich der Revisionsrekurs des Beklagten gerade noch als den formellen Erfordernissen entsprechend. Dem Rechtsmittel mangelt es zwar an einem Rechtsmittelantrag; allerdings geht aus dem Rechtsmittel hervor, wogegen sich der Rechtsmittelwerber beschwert und inwieweit und aus welchen Gründen er sich für beschwert erachtet, sodass im Rahmen der Revisionsrekursausführungen der Umfang und das Ziel der Beschwerde, nämlich die Beseitigung (Kassation) des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung an das Obergericht (Ermöglichung einer "fairen Auseinandersetzung vor dem FL Obergericht") ausreichend deutlich erkennbar zum Ausdruck gebracht werden.
7.2. Die angefochtene Entscheidung ist indes nicht zu beanstanden.
7.2.1. Der Beklagte verkennt, dass die in § 437 Abs 1 Z 2 ZPO (= § 467 Z 3 öZPO) genannten Voraussetzungen, nämlich die Berufungserklärung (Anfechtungserklärung), die Bezeichnung der Berufungsgründe und der Berufungsantrag, Inhaltsvoraussetzungen sind. Zutreffend wies das Obergericht darauf hin, dass die Berufung des Beklagten diesen Voraussetzungen nicht entsprochen hat und dass eine inhaltliche Verbesserung unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des OGH nicht in Frage kam.
Unter den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäss § 465 ZPO (§ 496 öZPO) fallen alle Verfahrensstösse, die keine Nichtigkeit begründen, wohl aber abstrakt geeignet sind, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen. Ein Stoffsammlungsmangel ist nur relevant, wenn er eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlagen zur Folge hat und damit eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet ist. Der Mangel muss jedenfalls abstrakt geeignet sein, die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil einer Partei herbeizuführen. In einer Mängelrüge muss deshalb aufgezeigt werden, welche für den Rechtsmittelwerber günstigen, für die Entscheidung der Rechtssache wesentlichen Beweisergebnisse zu erwarten gewesen wäre (LES 2006, 250; LES 2002, 162; Klauser/Kodek aaO § 496 E 11, 12).
Mit der Beweisrüge werden die Tatsachenfeststellungen des Ersturteils bekämpft, weil sie das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze seien (Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 § 467 Rz 39). Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (auch des öOGH) muss eine dem Gesetz entsprechend ausgeführte Beweisrüge deutlich erkennen lassen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (LES 2006, 329; LES 1999, 243; RIS-Justiz RS0041835).
Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nur nach dessen Geltendmachung wahrzunehmen. Die Rechtsrüge ist dann gesetzmässig ausgeführt, wenn sie vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Dann - und nur dann - muss das Rechtsmittelgericht die rechtliche Beurteilung in jeder Hinsicht überprüfen (LES 2009, 55; LES 2001, 35; RIS-Justiz RS0043603; Pimmer aaO § 467 Rz 44; Kodek in Rechberger³ § 471 Rz 9).
Unter Bedachtnahme auf diese Ausführungen liess die - teilweise von weitschweifigen, mit der Sache nicht unmittelbar im Zusammenhang stehenden Ausführungen getragene - Berufung des Beklagten die genannten Berufungsgründe - oder auch nur einen davon - nicht ausreichend deutlich erkennen (vgl LES 2008, 354).
Die Zivilverfahrensnovelle 1983, seit der in Österreich auch Inhaltsmängel eines Schriftsatzes zum Anlass eines Verbesserungsverfahrens genommen werden können (EFSlg 79.177; ArbSlg 11.568), wurde in Liechtenstein nicht nachvollzogen. Das inhaltlich mangelhafte Rechtsmittel konnte daher keinem Verbesserungsverfahren zugeführt werden. Ebenso wenig war eine Auseinandersetzung mit dem mangelhaften Rechtsmittel zulässig; vielmehr war die Berufung gemäss § 444 Z 1 ZPO (§ 474 Abs 2 erster Satz öZPO) zu verwerfen (Pimmer in Pimmer aaO § 474 ZPO Rz 3).
7.2.2. Zutreffend wies das Obergericht auch darauf hin, dass offen blieb, ob der Beklagte im Hinblick auf sein Anerkenntnis auch hinsichtlich des aus der Honorarnote Nr 806.476 resultierenden Betrages von CHF 490,25 Berufung erhoben hat. Insoweit war das Rechtsmittel unschlüssig und musste auch aus diesem Grund verworfen werden (Klauser/Kodek aaO § 471 E 4).
7.2.3. Soweit der Beklagte in seinem Rechtsmittel Verweisungen auf den Inhalt seiner Berufung vornimmt, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass eine gesetzmässige Ausführung eines (Revisions-)Rekurses keine derartigen Verweisungen erlaubt. Verweisungen haben unbeachtlich zu bleiben (LES 2009, 318; LES 2008, 437, LES 2008, 106 uva; Zechner aaO § 520 ZPO Rz 30).
7.3. Zusammenfassend erweist sich der Revisionsrekurs des Beklagten als zur Gänze erfolglos.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 ZPO.
Vaduz, 2. Juli 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Senat