05 CG. 2008.41
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) CR***, und 2.) SK***, beide vertreten durch Jelenik & Partner AG, Advokaturbüro in FL-9490 Vaduz, wider die beklagte Partei AS***, vertreten durch Mayer & Roth AG, Rechtsanwälte in FL-9495 Triesen, sowie des Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei MB***, vertreten durch RB***, wegen CHF 1,000.000,-- s.A. über den Revisionsrekurs der RB*** gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 27.4.2011, 5 CG.2008.41-215, mit dem der Rekurs der Genannten gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 1.3.2011 (ON 206) zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben.
Die Beschlüsse sowohl des Obergerichtes vom 27.4.2011 als auch des Landgerichtes vom 1.3.2011 (ON 206, 215) werden vollinhaltlich und ersatzlos aufgehoben.
Die Kosten der Revisionsrekurswerberin sowohl für das Rekurs- als auch für das Revisionsrekursverfahren sind weitere Verfahrenskosten.
Der für die gegenständliche Entscheidung massgebliche Sachverhalt und Verfahrensgang des mittlerweile auf 220 Ordnungsnummern angewachsenen Aktes lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Mit gemeinsamem Schriftsatz vom 18.1.2006 teilten die Streitteile mit, dass sie ein "einfaches Ruhen des Verfahrens durch Nichtbesuch der für den 24.1.2006 anberaumten ersten Tagsatzung" vereinbarten.
Mit Eingabe vom 24.6.2006 erklärte MB*** seinen Beitritt als Nebenintervenient auf Seite der Beklagten, an deren Obsiegen im Rechtsstreit er als Erstbegünstigter der Stiftung ein rechtliches Interesse habe. Das Landgericht wies mit Beschluss vom 6.7.2006 diesen Antrag auf Zulassung des Nebenintervenienten als unzulässig zurück (und den damit verbundenen Verfahrenshilfeantrag ab), weil dieser während des Ruhens des Verfahrens nicht möglich sei. Dem dagegen von MB*** erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit seiner Entscheidung vom 30.8.2006 keine Folge. Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Landgerichtes, dass während des Ruhens des Verfahrens eine Beitrittserklärung des Nebenintervenienten nicht zulässig sei (ON 33, 34, 45). Die gegen die Rekursentscheidung von MB*** erhobene Individualbeschwerde wurde vom Staatsgerichtshof mit Urteil vom 26.3.2007 zu StGH 2006/32 mangels Beschwer zurückgewiesen, weil dem Beschwerdeführer aus der momentanen Nichtzulassung des Nebenintervenienten materiell kein Nachteil erwachse (ON 75).
Am 6.2.2008 beantragten die Klägerinnen die Wiederaufnahme des ruhenden Verfahrens und Anberaumung einer Tagsatzung. Zwischenzeitlich sei in einem weiteren Parallelverfahren (4 CG.2005.41) eine Entscheidung dahin ergangen, dass die dort beklagten Stiftungen Vermögenswerte an die Mutter der Klägerinnen (und des MB***) herauszugeben hätten (ON 90).
MB*** beantragte in weiterer Folge ua am 20.7.2008 neuerlich seine Zulassung als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten. Er habe als Erstbegünstigter und wirtschaftlich Berechtigter ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten im gegenständlichen Verfahren und sei auch in mehreren anhängig gewesenen Rechtsstreitigkeiten bereits als Nebenintervenient auf Seiten der Stiftungen zugelassen worden. Die zur Stellungnahme aufgeforderten Parteien beantragten schriftlich die Abweisung der Nebenintervention. In ihren Schriftsätzen vom 1.9. und 2.9.2008 stellten sie ein rechtliches Interesse des MB*** am Ausgang dieses Verfahrens in Abrede (ON 97, 111, 112).
Über den Abweisungs- (richtig: Zurückweisungs-)antrag der Hauptparteien wurde bislang - wegen zahlreicher anderweitiger Zwischenstreitigkeiten ua über das Begehren des MB*** auf Akteneinsicht - nicht entschieden.
3.1 Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Beschluss vom 1.3.2011 ON 206 trug das Landgericht Frau RB*** als Prozessbevollmächtigter des MB*** - erneut - auf, binnen 14 Tagen einen inländischen Zustellbevollmächtigten bekanntzugeben, widrigenfalls künftige Zustellungen an sie ohne Zustellverfahren durch Hinterlegung beim Landgericht vorgenommen würden.
Nach einem Hinweis auf die von MB*** seiner Ehegattin erteilten Prozessvollmacht sowie auf die Bestimmung des Art 12 Abs 1 ZustG begründete das Landgericht seine Entscheidung wie folgt:
"Im gegebenen Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass Herrn und Frau B*** vom Fürstlichen Obergericht mit Beschluss vom 29.6.2010, CO.2010.4-2, aufgetragen wurde, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Einem dagegen erhobenen Rekurs gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 5.11.2010, AZ CO.2010.4, keine Folge. Das Höchstgericht führte dazu Folgendes aus:
'Mit dieser Regelung verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, mit einem ausländischen Verfahrensbeteiligten zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen grundsätzlich über einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu verkehren. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen hiefür vorliegen, ist dem Gericht ein entsprechendes Ermessen eingeräumt, in dessen Rahmen auf die Verhältnisse des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist. Bei derartigen Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den OGH darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauchs - nicht der Fall ist. Nach der bei gleicher Rechtslage hier heranzuziehenden öRechtsprechung und Literatur ist jedenfalls eine übergrosse Zurückhaltung bei Erteilung derartiger Aufträge nicht angebracht (vgl Stumvoll in Fasching/Konecny² II/2 Anhang § 87 ZPO Rz 2, 8; GesRZ 2009, 190; LES 2010, 16; EvBl 2005/56 ua).
Von einer Ermessensüberschreitung geschweige einem Ermessensmissbrauch von Seiten des Obergerichtes kann hier keine Rede sein. Die beiden Kläger befassen die liechtensteinischen Gerichte in allen Instanzen seit vielen Jahren mit einer Vielzahl von Klagen, Rechtsmitteln und Eingaben aller Art.
Entgegen der Behauptung der Kläger traten in zahlreichen Rechtssachen auch immer wieder Zustellprobleme unter anderem insoferne auf, als zB der Erstkläger nach den Berichten des Zustellers seinen in der Klage angegebenen Wohnsitz in N*** aufgegeben hat(te), unbekannten Aufenthaltes war (oder weiterhin ist) und hievon entgegen dem § 111 ZPO aF (nunmehr Art 8 ZustG) dem Gericht keine Mitteilung machte (Beschluss des OGH vom 7.5.2009 zu 5 CG.2006.204 = LES 2009, 303 f).
Bezeichnenderweise wurde auch der nunmehr angefochtene Beschluss entgegen dem Rechtshilfeersuchen des Landgerichtes vom 30.6.2010 nicht dem Erstkläger sondern der Zweitklägerin "als der durch Vollmacht zur Entgegennahme des Schriftstücks als berechtigt ausgewiesene Zustellungsvertreterin" ausgehändigt (ON 3, 8). Eine solche auf die gegenständliche Klage bezogene ordnungsgemässe Vollmacht der Zweitklägerin gemäss § 28 ZPO befindet sich nicht im Akt. Im Stadium der derzeitigen (blossen) Gerichtsanhängigkeit der gegenständlichen Klage war das Obergericht bei seiner amtswegigen Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges gemäss Art 11 Abs 2 AHG gar nicht berechtigt geschweige verpflichtet, von der beklagten Partei vor Zustellung der Klage an diese und damit vor Streitanhängigkeit der Rechtssache deren Akt hinsichtlich des Aufforderungsschreibens einzufordern, in dem sich nach den Behauptungen im Revisionsrekurs eine entsprechende Prozessvollmacht befinden soll (Rechberger/Klicka in Rechberger³ §§ 232 bis 233 Rz 1, 4, 5). Um die - hier allerdings nicht entscheidungsrelevante - Wirksamkeit der vom Obergericht gemäss Art 23 ZustG angeordneten Zustellung zu eigenen Handen des Erstklägers zu überprüfen, bedürfte es somit weiterer Abklärungen ua über das Vorliegen einer rechtswirksamen Spezial(post)vollmacht (nach deutschem Recht), was wiederum eine weitere Verzögerung des Verfahrens mit sich brächte (vgl Gitschthaler aaO § 87 ZPO [§ 21 ZustG] Rz 1).
In zahlreichen Akten, auch im gegenständlichen Verfahren (ON 3) musste bzw muss festgestellt werden, dass in den internationalen Rückscheinen das Datum der Empfangnahme der Schriftstücke nicht angeführt ist (Beschluss des OGH vom 9.4.2010, 3 CG.2007.66 = LES 2010, 288 f). Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass auch dieser Umstand geeignet ist, Zweifel bzw Unsicherheiten über den Zustellungszeitpunkt von gerichtlichen Beschlüssen und Aufträgen und damit hinsichtlich der Rechtzeitigkeit fristgebundener Eingaben hervorzurufen.
Wie auch die gegenständliche Klage und der Ablehnungsantrag zeigen, überreichen die Kläger ihre vielfach auch mehrere Verfahren und/oder Verfahrensgegner betreffenden Schriftsätze - entgegen § 80 ZPO - zumeist nur in einfacher Ausfertigung. Auch diese Formgebrechen würden grundsätzlich jeweils zuzustellende Verbesserungsaufträge notwendig machen, wovon freilich in den Rechtssachen der Kläger in der Praxis aus Vereinfachungsgründen zumeist abgesehen wird.
Nun dient die Bestimmung des Art 12 ZustG gerade dem Interesse an der Vermeidung von Komplikationen insbesondere von Verzögerungen und sonstigen Problemen einer Zustellung und damit der Prozessökonomie. Aus den zahlreichen Vorprozessen ist schliesslich bekannt, dass die rechtsunkundigen Kläger nahezu jede ihrem Standpunkt nicht Rechnung tragende gerichtliche Entscheidung mit allen zulässigen und unzulässigen Rechtsbehelfen bis zum Staatsgerichtshof bekämpfen, was zahlreiche gerichtliche Entscheidungen und deren Zustellungen in N*** zur Folge hat. Nichts anderes ist auch für das gegenständliche Verfahren zu erwarten. Mit der Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten kann deshalb auch im vorliegenden Fall der Gefahr unangemessener Verzögerungen und Komplikationen des Verfahrensablaufes nicht zuletzt auch im Interesse des jeweiligen Prozessgegners entgegengetreten werden.
Die Voraussetzungen des Art 12 ZustG sind deshalb hier jedenfalls gegeben.'
Das Fürstliche Landgericht schliesst sich dem Fürstlichen Obergericht und dem Fürstlich Obersten Gerichtshof an und trägt somit die Namhaftmachung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten binnen 14 Tagen auf, ansonsten in Hinkunft Zustellungen an Herrn MB*** bzw dessen Prozessbevollmächtigte RB*** durch Hinterlegung in dem beim Fürstlichen Landgericht geführten Akt (hier: 05 CG.2008.41) erfolgen werden."
3.2 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 27.4.2011 wies das Obergericht den Rekurs der RB*** gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 1.3.2011 zurück.
Hiefür waren folgende Erwägungen ausschlaggebend:
"Der Rekurs ist unzulässig, weil MB*** in diesem Verfahren weder die Stellung einer Partei noch eines sonstigen Verfahrensbeteiligten zukommt.
Nach Art 12 ZustG kann nur "Parteien und Beteiligten", die über keine Abgabestelle im Inland verfügen, aufgetragen werden, binnen Frist für bestimmte oder für alle bei dem Landgericht anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.
Wer Partei oder Beteiligter des Verfahrens ist, bestimmen nicht die Vorschriften des Zustellrechts, sondern die jeweils in der Sache in Frage kommenden Verfahrensordnungen im Zusammenhang mit der konkreten Verfahrenslage (vgl Stumvoll in Fasching, Zivilprozessgesetze², Rz 3 zu § 10 öZustG). Vorliegend ist MB*** nicht (Haupt)Partei des Verfahrens. Sein Antrag, ihn als Nebenintervenienten auf der Seite der Beklagten zuzulassen, ist vom Obergericht mit Beschluss vom 30.8.2006 (ON 45) rechtskräftig abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wies der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 26.3.2007 zu StGH 2006/92 mangels Beschwer zurück. Auch seinen zweiten Antrag auf Bewilligung der Akteneinsicht hat das Obergericht mit Beschluss vom 20.10.2010 (ON 192) rechtskräftig abgewiesen. Der gegen diesen Beschluss erhobenen Verfassungsbeschwerde des MB*** gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 7.2.2011 zu StGH 2010/150 keine Folge, sodass MB*** spätestens seit diesem Zeitpunkt weder die Stellung einer Partei noch diejenige eines Beteiligten zukommt. Aus diesem Grunde fehlt ihm auch die Rekurslegitimation, weshalb der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen ist.
Für den Fall, dass der Rekurs zulässig wäre, wäre er nach Auffassung des Obergerichtes auch begründet.
Nach Auffassung des Rekursgerichtes kann nicht "RB*** als Prozessbevollmächtigte des MB***" einen Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten im Sinne von Art 12 ZustG erteilt werden, sondern nur MB*** als Antragsteller. Nur dieser ist als wirtschaftlicher Stifter und Erstbegünstigter der beklagten Stiftung aufgetreten und hat auf dieser Grundlage zuerst die Beitrittserklärung als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten abgegeben, später den Antrag auf Akteneinsicht gestellt. RB*** hat in diesem Verfahren nie persönlich irgendwelche Rechte geltend gemacht, sondern ist lediglich als Prozessbevollmächtigte ihres Ehegatten aufgetreten. Dies hat sie auch in ihrem Rekursschreiben ausdrücklich bestätigt.
Abgesehen davon hat das Fürstliche Obergericht im zweiten Verfahrensgang mit Beschluss vom 22.7.2009 (ON 164) dem Rekurs des MB*** gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 7.1.2009, mit welchem dieser aufgefordert wurde, binnen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten nach Art 9 Abs 1 ZustG namhaft zu machen, rechtskräftig keine Folge gegeben und den angefochtenen Beschluss des Erstgerichtes ersatzlos aufgehoben. An diese Entscheidung ist das Erstgericht im weiteren Verfahren bei unveränderter Sach- und Rechtslage gebunden. Dass seit der Beschlussfassung vom 22.7.2009 erhebliche Verzögerungen in der Zustellung der Gerichtsstücke im Rechtshilfeweg an die Prozessbevollmächtigten eingetreten sind, ist vom Erstgericht nicht behauptet worden. Die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5.11.2010 zur hiergerichtlichen Geschäftszahl CO.2010.4 vermag eine wesentliche Änderung der Rechtslage nicht zu begründen, zumal Art 12 Abs 1 ZustG seit Inkrafttreten am 1.1.2009 unverändert ist und im dortigen Verfahren der Fürstliche Oberste Gerichtshof eine Ermessungsüberschreitung oder gar einen Ermessensmissbrauch des Obergerichtes unter Hinweis auf in anderen Verfahren aufgetretene Zustellprobleme, insbesondere weil in den internationalen Rückscheinen das Datum der Empfangnahme der Schriftstücke nicht angeführt wurde, nicht erkannt hat. Diese Umstände können - soweit vorliegend die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nur für die gegenständliche Akte in Auftrag gegeben wurde - nach Auffassung des Fürstlichen Obergerichtes von vornherein nicht in Anschlag gebracht werden. Vielmehr ist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass die Zustellung an die Prozessbevollmächtigte im Rechtshilfeweg über das Amtsgericht Charlottenburg in Vergangenheit anstandslos und innert vernünftiger Zeit funktioniert hat, sodass das Erstgericht das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.
Abgesehen davon hat MB*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5.11.2010 zu CO.2010.4 Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof erhoben, dessen Entscheidung heute noch ausstehend ist."
3.3 Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs der Prozessbevollmächtigten RB***, die sie wegen "Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung" anzufechten erklärt und primär deren Aufhebung begehrt. Dazu kommen näher bestimmte Kostenanträge.
Auf das Wesentliche zusammengefasst macht die Revisionsrekurswerberin geltend, dass das Landgericht an die erste Rekursentscheidung des Obergerichtes vom 22.7.2009 gebunden gewesen wäre, mit der die Notwendigkeit der Bestellung eines Zustellbevollmächtigten verneint worden sei. Das Obergericht habe MB*** zu Unrecht die Rekurslegitimation abgesprochen, weil es übersehen habe, dass dem ersten Nebeninterventionsantrag nur deshalb nicht entsprochen worden sei, weil das Verfahren zu diesem Zeitpunkt geruht habe. Inhaltlich sei der Antrag des MB*** auf Zulassung als Nebenintervenient nie geprüft worden. Das Rekursgericht habe nicht berücksichtigt, dass mittlerweile ein neuerlicher Antrag auf Zulassung als Nebenintervenient gestellt worden und über diesen noch nicht entschieden worden sei. Das Ergebnis der Rekursentscheidung, wonach der Rekurs begründet sei, sei nicht behilflich, wenn dieser als nicht zulässig zurückgewiesen und damit der Beschluss des Landgerichtes nicht ausser Kraft gesetzt werde.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Die Klägerinnen und die Beklagte wurden deshalb auch dem Revisionsrekursverfahren nicht beigezogen.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
5.1 Das Obergericht hat MB*** und damit auch seiner Prozessbevollmächtigten RB*** im derzeitigen Verfahrensstadium zu Unrecht die Rekurslegitimation abgesprochen.
Zwar wurde der erste Antrag des MB*** auf Zulassung seiner Nebenintervention mit Beschluss des Obergerichtes vom 30.8.2006 aus formellen Gründen, nämlich wegen des zu diesem Zeitpunkt noch ruhenden Hauptverfahrens rechtskräftig zurückgewiesen. Die letztlich abschlägige Entscheidung auch des Antrages des Genannten auf Akteneinsicht berührte hingegen dessen Beteiligtenstellung nicht.
Zu Recht weist die Revisionsrekurswerberin aber darauf hin, dass MB***, wie sich auch aus Punkt 1 ergibt, ua am 20.7.2008 neuerlich einen Antrag auf seine Zulassung als Nebenintervenient stellte und zu diesem Zeitpunkt das seinem ersten Antrag entgegenstehende Prozesshindernis des Ruhens des Verfahrens aufgrund des Fortsetzungsantrages der klagenden Parteien vom 6.2.2008 in Wegfall gekommen war. Aufgrund der damit geänderten Verfahrenslage war MB*** zur neuerlichen Antragstellung berechtigt (ZBl 1933/197 ua).
Zwar stellten die Klägerinnen und die beklagte Partei Zurückweisungsanträge, über die bislang noch keine mündliche Verhandlung stattfand und auch nicht mit Beschluss entschieden wurde (§ 18 Abs 2 ZPO).
Bis zur rechtskräftigen Zurückweisung seiner Nebenintervention aber war und ist MB*** bzw seine Prozessbevollmächtigte zu allen Prozesshandlungen und damit auch zur Erhebung eines Rekurses gegen den in seine Rechtssphäre eingreifenden Auftrag, einen inländischen Zustellbevollmächtigten zu bestellen, legitimiert. Sollte seine Beitrittserklärung rechtskräftig zurückgewiesen werden, wären die von B*** anstelle der Beklagten gesetzten Prozesshandlungen allerdings für unwirksam zu erklären (Fucik in Rechberger³ § 19 Rz 5 mwN; Fasching Lehrbuch² Rz 401, 402).
5.2 Der Revisionsrekurs erweist sich auch als materiell berechtigt.
Zu Recht wies das Obergericht in seiner Entscheidung auf die für das gegenständliche Verfahren (vorerst) bindende Wirkung seiner Rekursentscheidung vom 22.7.2009 hin, mit der der Auftrag des Landgerichtes vom 7.1.2009 zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten ersatzlos aufgehoben wurde. Diese Rekursentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die zahlreichen Zustellungen an MB*** bzw seine Ehegattin in diesem Verfahren bislang zufriedenstellend funktioniert hätten.
Zwar vertrat der OGH in seinen die Rechtssachen CO.2010.4 und CO.2011.1 betreffenden Beschlüssen vom 5.11.2010 und 6.5.2011 eine von der Rekursentscheidung des Obergerichtes vom 22.7.2009 abweichende Rechtsansicht, die in tatsächlicher Hinsicht ua auf den dort näher angeführten, in anderen Verfahren aufgetretenen Zustellproblemen beruhte. Der von MB***gegen den Beschluss des OGH vom 5.11.2010 erhobenen Individualbeschwerde wurde mit Urteil des StGH vom 28.3.2011 zu StGH 2010/152 keine Folge gegeben.
Diesen beiden in anderen Verfahren ergangenen OGH-Entscheidungen steht jedoch im gegenständlichen Rechtsstreit die Bindungswirkung der Rekursentscheidung vom 22.7.2009 entgegen, deren tatsächliche Prämisse, nämlich das bis dahin einwandfreie Funktionieren der Zustellungen an MB*** bzw seine Prozessbevollmächtigte im Rechtshilfeweg keine Änderung erfuhr. Nun kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Rekursentscheidung vom 22.7.2009 "nur" um eine grundsätzlich abänderbare prozessleitende Verfügung im Sinne des § 425 Abs 2 ZPO (§ 425 Abs 2 öZPO) handelte. Auch eine solche könnte vom Gericht nur bei einer - hier nicht gegebenen - geänderten (Verfahrens-)Situation, namentlich im Falle von mittlerweile vorgekommenen Zustellproblemen, abgeändert werden (LES 2009, 60; Bydlinski in Fasching/Konecny² III vor §§ 425 ff ZPO Rz 8, 10; derselbe ebendort § 425 Rz 3; Rechberger in Rechberger³ vor § 390 Rz 32).
Ausgehend von der Bindungswirkung der Rekursentscheidung des Obergerichtes vom 22.7.2009 konnte deshalb im gegenständlichen Verfahren kein neuerlicher Auftrag zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten erfolgen, auch wenn der OGH inhaltlich die seinerzeitigen Erwägungen des Obergerichtes in dessen Rekursentscheidung vom 22.7.2009 nicht teilt.
In Stattgebung des Revisionsrekurses waren sohin sowohl die hier angefochtene Rekursentscheidung als auch der Beschluss des Landgerichtes vom 1.3.2011 ersatzlos aufzuheben.
5.3 Der Kostenvorbehalt stützt sich auf die §§ 48, 50, 52 Abs 2 ZPO.
Dem von der Revisionsrekurswerberin begehrten Zuspruch von Kosten für beide Verfahrensgänge steht schon der Umstand entgegen, dass der Auftrag des Landgerichtes zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten von Amts wegen und ohne Antragstellung der Parteien dieses Verfahrens erfolgte, die auch am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt waren. Damit lag ein Zwischenstreit im Sinne des § 52 Abs 1 ZPO nicht vor (vgl Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 48 Rz 13).
Die Entscheidung über die von der Revisionsrekurswerberin verzeichneten Kosten, deren Berechtigung hier nicht zu beurteilen ist, war deshalb jener über die Zurückweisungsanträge der Parteien hinsichtlich der Nebenintervention vorzubehalten.
Vaduz, am 2. August 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat